Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Anforderungen an die Begründung der Schlussverfügung.
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Lettland führt gegen die lettischen Staatsangehöri- gen C., D., E., F., G., H. sowie I. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei, Missbrauch und Überschreitung von Vollmachten, Verweigerung von Ein- reichen von Erklärungen, Übertretungen der staatlichen Amtspersonen ü- bertragenen Befugnisse, unerlaubte Beteiligung an Vermögensgeschäften, widerrechtliche Handlungen mit Materialien der Strafsache sowie Beste- chung. Die lettische Staatsanwaltschaft gelangte in diesem Zusammen- hang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2008 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen bei der Bank J. AG in Zürich, betreffend das Konto Nr. 1 lautend auf B. Trust (act. 8.2).
B. Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 übertrug das Bundesamt für Justiz (nach- folgend „Bundesamt“) das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug. Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 19. August 2008 dem Rechtshilfeersuchen (act. 8.3). Gleichentags wies sie die Bank J. AG mit separater Verfügung an, unter anderem Bankunterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf den B. Trust sowie Unterlagen von Konten, an welchen dieser rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt oder aufgrund von Vollmach- ten zeichnungsberechtigt ist, ab Kontoeröffnung bis 19. August 2008 he- rauszugeben (act. 8.4). Die Bank J. AG kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 15. September 2008 nach und übermittelte Unterlagen des Kontos Nr. 2, Kontoinhaberin A. as Trustee of the B. Trust (act. 8.5). Auf Anordnung der Bundesanwaltschaft vom 23. Februar 2009 reichte die Bank J. AG am 17. April 2009 die geforderten Detailbelege nach. Mit Schreiben vom 4. August 2009 lehnte die A. eine vereinfachte Übermittlung der he- rauszugebenden Unterlagen ab.
C. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Schlussverfügung vom 24. August 2009 dem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2008 und verfügte die Her- ausgabe von Eröffnungsdokumenten, Kontoauszügen, Depotauszügen so- wie Detailbelegen bezüglich der Kontoverbindung Nr. 2 bei der Bank J. AG, lautend auf die A. as Trustee of the B. Trust (act. 1.1).
D. Dagegen erhebt der Vertreter der A. am 23. September 2009 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
- 3 -
„1. Es sei dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Re- publik Lettland vom 15. März 2008, soweit die Beschwerdeführerin betroffen ist, nicht zu entsprechen und die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. August 2009 aufzuheben.
2. Es seien die Unterlagen betreffend das Konto-Nr. 2 bei der Bank J. AG, lautend auf die A. as Trustee of the B. Trust entgegen der angefochtenen Schlussverfügung vom 24. August 2009 (Dispositivziffer 2) nicht an die ersuchende Behörde (Generalstaatsan- waltschaft der Republik Lettland) herauszugeben, d.h. Eröffnungsdokumente (act. 1 bis 1f), Kontoauszüge (act. 9 bis 21), Depotauszüge (act. 22-29), Detailbelege (act. 30- 71).
3. Eventualiter sei der gestützt auf die Schlussverfügung vom 24. August 2009 ergange- ne Entscheid aufzuheben und an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, von der ersuchenden Behörde weitere Unterlagen einzufordern und das Rechtshilfeersuchen in der geforderten Art und Weise zu ergän- zen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenos- senschaft.“
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Bundesanwaltschaft trägt am 28. Oktober 2009 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten ist (act. 8). Die A. lässt innert erstreckter Frist mit Replik vom 25. November 2009 an den gestellten Anträgen festhalten (act. 12). Das Bundesamt und die Bundesanwaltschaft verzichten mit Schreiben vom
1. Dezember 2009 (act. 14) bzw. vom 7. Dezember 2009 (act. 15) auf eine Duplik, worüber die A. am 9. Dezember 2009 in Kenntnis gesetzt wird (act. 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
- 4 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62 ) massgeblich. Ebenso zur Anwendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä- scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).
2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörden, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Be- schwerde gegen die Schlussverfügung vom 24. August 2009 wurde fristge- recht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
- 5 -
gen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Er- hebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Unterlagen eines Kontos, lautend auf die Beschwerdeführe- rin als Trustee des B. Trusts an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Damit ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.
3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei infolge fehlender Begründung verletzt worden. Sowohl die ersuchende Be- hörde als auch die Beschwerdegegnerin hätten es unterlassen, den ge- nauen Zusammenhang zwischen ihr und den im lettischen Strafverfahren Beschuldigten C., E., K. oder G. zu begründen.
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt. Die Behörde muss sich indessen nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f.). Die Behörde hat in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, welche tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).
3.3 Die Beschwerdegegnerin äussert sich in ihrer Schlussverfügung zum Zu- sammenhang zwischen dem lettischen Strafverfahren und der Beschwer- deführerin. Sie führt beispielsweise aus, dass die umstrittene Kontobezie- hung Nr. 2 bei der Bank J. AG im Mai 2005 saldiert worden sei, und dass
- 6 -
die Beschwerdeführerin zur Kontoeröffnung, Verwaltung sowie Kontrolle des Vermögens des B. Trusts befugt gewesen sei. Wirtschaftlich daran be- rechtigt gewesen seien G., M., N., O., P., Q., E., R., C., S. sowie T. Die Schlussverfügung nennt ferner Geldübertragungen zwischen der Be- schwerdeführerin und der AA. bzw. BB. Inc. Zum Beispiel habe die AA. am
13. September 2004 USD 1,48 Mio. transferiert, und die BB. Inc. habe am
20. Dezember 2004 1,7 Mio. auf das Unterkonto 1 überwiesen. Diese Ge- sellschaften würden von den lettischen Behörden verdächtigt, einen Teil der durch die beschuldigten Personen unrechtmässig erworbenen Gelder erhalten zu haben. Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, das Konto der Beschwerdeführerin sei im deliktsrelevanten Zeitraum eröffnet worden, und die Transaktionen seien im selben Zeitraum erfolgt. Die erhobenen Bankunterlagen seien für die ersuchende Behörde relevant im Hinblick auf die Rekonstruktion der von ihr untersuchten deliktischen Geldflüsse.
3.4 Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Entscheid ausreichend auf die Frage eingegangen, ob zwischen der Beschwerdeführerin bzw. den he- rauszugebenden Unterlagen und dem lettischen Strafverfahren ein Zu- sammenhang besteht. Gestützt auf ihre Ausführungen war es für die Be- schwerdeführerin ersichtlich, aus welchen Überlegungen die Beschwerde- gegnerin den Konnex zwischen ihr und dem lettischen Strafverfahren als genügend erachtet hat und Rechtshilfe gewährt wird. Namentlich wird klar, dass die verfügende Behörde den Konnex aufgrund von Transaktionen in Zusammenhang mit der AA. und BB. Inc. bejaht hat. Ob die Überlegungen der Beschwerdegegnerin zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid Rechtshilfe zu leisten ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Ge- hörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt (nachfol- gend E. 4.4 f.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor, die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.
4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips. Zusammengefasst rügt sie in diesem Zusammenhang, ihr werde im Rechtshilfeersuchen nicht vorgeworfen, personell in einem direk- ten Zusammenhang zu den Angeschuldigten C., E., K. oder G. zu stehen. Weder der B. Trust noch sie stünden in einem Zusammenhang zu angebli- chen Straftaten in Lettland. Ferner würde die vorbehaltlose Übermittlung der herauszugebenden Unterlagen eine Überschreitung oder Missbrauch von Ermessen im Sinne von Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG darstellen. Diesbe- züglich liege der Fall anders als im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.161 vom 2. Februar 2009. Anders als in jenem Verfahren sei im
- 7 -
vorliegenden keine der angeschuldigten Personen wirtschaftlich am fragli- chen Konto Nr. 2 bei der Bank J. AG berechtigt. In ihrer Beschwerdeduplik (act. 12) führt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unter an- derem aus, gemeint gewesen sei natürlich, dass weder die Beschwerde- führerin noch CC. noch die neun andern im Formular A (act. 8.5) genann- ten Personen im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte seien. Dass C. und E. (Person 1 und 6 des fraglichen Formulars) im ausländischen Verfah- ren Beschuldigte seien, sei aktenkundig und brauche von der Beschwerde- führerin nicht separat erwähnt zu werden. Des Weiteren seien die zu über- mittelnden Unterlagen für das in Lettland geführte Strafverfahren nicht rele- vant. Weder die ersuchende Behörde noch die Beschwerdegegnerin hätten rechtsgenüglich und nachvollziehbar dargelegt, inwieweit die herauszuge- benden Unterlagen für die Rechtshilfe im ausländischen Strafverfahren wirklich erforderlich seien.
4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist ge- stützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlang- ten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR. 2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Da der ersuchte Staat im All- gemeinen nicht über die Mittel verfügt, welche es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Ver- fahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersu- chung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist ver- pflichtet, dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Ein- ziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheb-
- 8 -
lichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16 Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Be- hörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
4.3 Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2008 ergibt sich folgender Vorwurf:
C., Bürgermeister von Z., soll im März 1994 Bestechungsgelder in Form von Unternehmensanteilen erpresst und angenommen haben. Er habe 20% Anteile der panamesischen Gesellschaft DD. Inc., welche an der letti- schen EE. GmbH beteiligt sei, erhalten. Als Gegenleistung habe er der EE. GmbH ermöglicht, sich ab dem 21. November 1995 als eine von fünf an der FF. zu beteiligen. Letztere sei mit 37% (Stand Oktober 1997) respektive momentan mit 42% an der L. AG beteiligt. Als Vorsitzender der Selbstver- waltung habe C. die Möglichkeit gehabt, die Gesellschafter des neuzugrün- denden Erdöltransitgeschäfts in Z. zu bestimmen. C. habe seine Anteile an der EE. GmbH am 22. September 1997 auf die Anstalt GG. in Lichtenstein übertragen, deren einziger wirtschaftlich Berechtigter er sei. Die Beteiligung der EE. GmbH an der LNT AG sei sodann im Jahre 2002 auf die in Neu- seeland registrierte HH. übertragen worden. C. sei zu 25% an der HH. be- teiligt.
C., K., G. sowie andere Beteiligte seien im Weiteren Gesellschafter der L. AG. Die ersuchende Behörde wirft ihnen vor, in den Jahren 2001 bis 2006 Gewinne dieser Gesellschaft im Umfang von etwa USD 85 Mio. ungerecht- fertigt geschmälert zu haben. Zu diesem Zweck hätten die Gesellschafter der LNT AG, darunter C., II., E., K., G. und andere, die Vermittlergesell- schaft JJ. (ab 2001 KK., und ab 2004 AA.) gegründet und eingeschaltet. Auf Anordnung C. hin sei der Leistungsbezug über die JJ. für die Kunden günstiger ausgestaltet worden als jener bei der L. AG, weshalb sich die
- 9 -
Kunden an diese als Vermittlerin gewandt hätten. Vertraglich sei vereinbart worden, dass die Vermittlergesellschaft die L. AG nur kostendeckend zu entschädigen habe, was rund 4/7 der Kundengelder entsprochen habe. Die restlichen Gelder seien bei der JJ. (bzw. KK. und AA.) geblieben oder in andere Firmen investiert worden, welche den an der kriminellen Organisa- tion Beteiligten gehörten. So habe die AA. beispielsweise aufgrund fingier- ter Verträge Gelder an die LL. überwiesen. An dieses Unternehmen seien von September 2002 bis August 2003 rund USD 18 Mio. transferiert wor- den. Weiter seien die Gelder sodann an Offshore-Gesellschaften gegan- gen, wobei über die Verwendung der Vermögenswerte jeweils C. und E. entschieden hätten. 5% des Jahresumsatzes der AA. (Umsatz im Jahre 2006 rund USD 57.2 Mio.) seien bar abgehoben, nach Lettland zurückge- liefert und als Bestechungsgelder verwendet worden. Dies unter anderem zwecks Sicherung des reibungslosen Funktionierens der beschriebenen gesetzwidrigen Strukturen. Auch hier hätten C. und E. über die Verwen- dung des Geldes entschieden.
In der Zeit ab mindestens 2004 bis 2006 habe die LL. Geld unter anderem an die BB. Inc. überwiesen. Diese habe namentlich Geld auf Schweizeri- sche Bankkonten der MM. und des B. Trusts weiterüberwiesen. Ferner sei mindestens im Jahre 2002 von der KK. rund USD 128'718.-- auf das Konto von C. bei der Bank J. AG überwiesen worden. Eine weitere Zahlung sei auf ein Konto bei der Bank NN. erfolgt.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob zwischen dieser Sachdarstellung und den he- rauszugebenden Unterlagen ein ausreichender Zusammenhang besteht.
4.4 Wie sich aus den erhobenen Unterlagen ergibt, wurde die Kontobeziehung Nr. 2, lautend auf die Beschwerdeführerin, am 28. November 2003 bei der Bank J. AG eröffnet und im Mai 2005 saldiert. Die Beschwerdeführerin war zur Verwaltung des Vermögens des B. Trusts befugt gewesen. C., E. sowie G. waren nebst anderen Personen am fraglichen Konto wirtschaftlich be- rechtigt. Das lettische Strafverfahren betrifft gerade unter anderem diese Personen. Wobei die lettischen Behörden vermuten, dass C. und E. Gelder der L. AG unrechtmässig abgezweigt und über das vorerwähnte Gesell- schaftskonstrukt zwecks Geldwäsche transferiert hätten. In diesem Zu- sammenhang erwähnt die ersuchende Behörde namentlich Zahlungen in der Zeit ab mindestens 2004 bis 2006, welche von der LL. an die BB. Inc. überwiesen und von dieser weiter an den B. Trust geleitet worden seien. Ein Konnex besteht offensichtlich. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin ist für die Gewährung der Rechtshilfe nicht erforderlich, dass der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene im ausländischen
- 10 -
Strafverfahren Beschuldigter ist oder ein personeller direkter Zusammen- hang zu den Beschuldigten im lettischen Strafverfahren besteht (vgl. E. 4.2).
Aus den erhobenen Unterlagen ergeben sich weitere Zusammenhänge. Die ersuchte Behörde hat namentlich in Bezug auf das Unterkonto in USD Nr. 1. aufschlussreiche Zahlungen festgestellt. So überwies die OO. Ltd. am 16. April 2004 ca. USD 10,5 Mio. (Die OO. Ltd. war Beschwerde- führerin im Verfahren RR.2008.161, worauf die Beschwerdeführerin bereits bei der Rüge des Verhältnismässigkeitsprinzips Bezug nahm [E. 4.1]). Von dieser Überweisung wurden bis Ende April 2004 USD 9 Mio. investiert und anschliessend der AA. überwiesen. Diese hat am 13. September 2004 USD 1,48 Mio. als Darlehen transferiert, welche vier Tage später einem Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank PP. weitergeleitet wurden. Ferner übermittelte die BB. Inc. am 20. Dezember 2004 USD 1,7 Mio., wel- che am selben Tag der AA. weitergeleitet wurden. Am 11. Januar 2005 gab diese das Geld wieder zurück und die Beschwerdeführerin leitete es am selben Tag an die BB. Inc. weiter.
4.5 Sowohl aufgrund der Darstellung im Rechtshilfeersuchen als auch aus den rechtshilfeweise erhobenen Unterlagen ist ein Sachzusammenhang zwi- schen dem lettischen Strafverfahren und der Beschwerdeführerin bzw. der Kontoverbindung Nr. 2 bei der Bank J. AG offenkundig. Insofern steht der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Do- kumente nichts entgegen. Die Bankunterlagen sind der ersuchenden Be- hörde zu übermitteln. Inwiefern dadurch eine Überschreitung oder ein Missbrauch von Ermessen vorliegt, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt. Ob die herauszugeben- den Unterlagen für das ausländische Verfahren tatsächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern die Generalstaatsanwaltschaft Lettland zu entscheiden (vgl. E. 4.2). Die Prüfung der ersuchten Behörde beschränkt sich auf den Zusammenhang, welcher zwischen den herauszu- gebenden Unterlagen und der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen be- stehen muss. Der Rechtshilfe steht unter dem Blickwinkel der Verhältnis- mässigkeit nichts entgegen, die Beschwerde ist diesbezüglich unbegrün- det.
5. 5.1 Die Beschwerdeführerin wendet des Weiteren ein, beim lettischen Strafver- fahren handle es sich um ein politisch motiviertes Verfahren. Dabei bezieht sie sich auf ihre Beschwerde vom 26. Juni 2009 gegen eine Schlussverfü-
- 11 -
gung vom 26. Mai 2009 (RR.2009.212). Darin habe sie nachgewiesen, dass das widersprüchliche, unlogische und lückenhafte Rechtshilfeersu- chen die politische Motivation hinter den in Lettland eingeleiteten Strafver- fahren offen zu Tage treten liessen.
5.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Ver- fahrensgrundsätze (Art. 2 lit. a IRSG). Gleiches gilt, wenn angenommen werden muss, das Verfahren im Ausland werde durchgeführt, um eine Per- son wegen ihrer politischen Anschauungen zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG).
Art. 2 IRSG hat allein zum Zweck, im ersuchenden Staat verfolgte Perso- nen zu schützen. Entsprechend sind allein solche Personen, unter Aus- schluss Dritter, berechtigt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 633 N. 680). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich ju- ristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2 und 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7).
Die Beschwerdeführerin als juristische Person ist im vorliegenden Verfah- ren somit nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Auf ihre diesbe- zügliche Rüge ist nicht einzutreten.
6. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, durch eine Herausgabe der Bankunterlagen würde sie bzw. der B. Trust in ihren Persönlichkeitsrech- ten, insbesondere in ihrer Privatsphäre verletzt. Bezüglich dieser Personen bestünde ein besonderes Schutzbedürfnis. Mit der Aktenherausgabe könn- ten insbesondere die Handlungen der Beschwerdeführerin als Trustee nachverfolgt werden, und es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass versucht werden würde, auch von der Beschwerdeführerin weitere ungerechtfertigte Auskünfte und Unterlagen zu erhalten.
- 12 -
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Anspruch auf Schutz der Pri- vatsphäre (Art. 13 BV) im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Straf- sachen keinen über das zu beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. E. 4) hinausgehenden Schutz bietet (Urteil des Bundesgerichts 1A.331/2005 vom 24. Januar 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2009.139 vom 6. Oktober 2009, E. 6). Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist demnach unbegründet.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- (Art. 3 des Reglements).
- 13 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (18 Absätze)
E. 2 Es seien die Unterlagen betreffend das Konto-Nr. 2 bei der Bank J. AG, lautend auf die A. as Trustee of the B. Trust entgegen der angefochtenen Schlussverfügung vom 24. August 2009 (Dispositivziffer 2) nicht an die ersuchende Behörde (Generalstaatsan- waltschaft der Republik Lettland) herauszugeben, d.h. Eröffnungsdokumente (act. 1 bis 1f), Kontoauszüge (act. 9 bis 21), Depotauszüge (act. 22-29), Detailbelege (act. 30- 71).
E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörden, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Be- schwerde gegen die Schlussverfügung vom 24. August 2009 wurde fristge- recht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
- 5 -
gen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Er- hebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Unterlagen eines Kontos, lautend auf die Beschwerdeführe- rin als Trustee des B. Trusts an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Damit ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.
3.
E. 3 Eventualiter sei der gestützt auf die Schlussverfügung vom 24. August 2009 ergange- ne Entscheid aufzuheben und an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, von der ersuchenden Behörde weitere Unterlagen einzufordern und das Rechtshilfeersuchen in der geforderten Art und Weise zu ergän- zen.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei infolge fehlender Begründung verletzt worden. Sowohl die ersuchende Be- hörde als auch die Beschwerdegegnerin hätten es unterlassen, den ge- nauen Zusammenhang zwischen ihr und den im lettischen Strafverfahren Beschuldigten C., E., K. oder G. zu begründen.
E. 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt. Die Behörde muss sich indessen nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f.). Die Behörde hat in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, welche tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin äussert sich in ihrer Schlussverfügung zum Zu- sammenhang zwischen dem lettischen Strafverfahren und der Beschwer- deführerin. Sie führt beispielsweise aus, dass die umstrittene Kontobezie- hung Nr. 2 bei der Bank J. AG im Mai 2005 saldiert worden sei, und dass
- 6 -
die Beschwerdeführerin zur Kontoeröffnung, Verwaltung sowie Kontrolle des Vermögens des B. Trusts befugt gewesen sei. Wirtschaftlich daran be- rechtigt gewesen seien G., M., N., O., P., Q., E., R., C., S. sowie T. Die Schlussverfügung nennt ferner Geldübertragungen zwischen der Be- schwerdeführerin und der AA. bzw. BB. Inc. Zum Beispiel habe die AA. am
13. September 2004 USD 1,48 Mio. transferiert, und die BB. Inc. habe am
20. Dezember 2004 1,7 Mio. auf das Unterkonto 1 überwiesen. Diese Ge- sellschaften würden von den lettischen Behörden verdächtigt, einen Teil der durch die beschuldigten Personen unrechtmässig erworbenen Gelder erhalten zu haben. Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, das Konto der Beschwerdeführerin sei im deliktsrelevanten Zeitraum eröffnet worden, und die Transaktionen seien im selben Zeitraum erfolgt. Die erhobenen Bankunterlagen seien für die ersuchende Behörde relevant im Hinblick auf die Rekonstruktion der von ihr untersuchten deliktischen Geldflüsse.
E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Entscheid ausreichend auf die Frage eingegangen, ob zwischen der Beschwerdeführerin bzw. den he- rauszugebenden Unterlagen und dem lettischen Strafverfahren ein Zu- sammenhang besteht. Gestützt auf ihre Ausführungen war es für die Be- schwerdeführerin ersichtlich, aus welchen Überlegungen die Beschwerde- gegnerin den Konnex zwischen ihr und dem lettischen Strafverfahren als genügend erachtet hat und Rechtshilfe gewährt wird. Namentlich wird klar, dass die verfügende Behörde den Konnex aufgrund von Transaktionen in Zusammenhang mit der AA. und BB. Inc. bejaht hat. Ob die Überlegungen der Beschwerdegegnerin zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid Rechtshilfe zu leisten ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Ge- hörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt (nachfol- gend E. 4.4 f.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor, die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenos- senschaft.“
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Bundesanwaltschaft trägt am 28. Oktober 2009 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten ist (act. 8). Die A. lässt innert erstreckter Frist mit Replik vom 25. November 2009 an den gestellten Anträgen festhalten (act. 12). Das Bundesamt und die Bundesanwaltschaft verzichten mit Schreiben vom
1. Dezember 2009 (act. 14) bzw. vom 7. Dezember 2009 (act. 15) auf eine Duplik, worüber die A. am 9. Dezember 2009 in Kenntnis gesetzt wird (act. 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
- 4 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62 ) massgeblich. Ebenso zur Anwendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä- scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).
2.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips. Zusammengefasst rügt sie in diesem Zusammenhang, ihr werde im Rechtshilfeersuchen nicht vorgeworfen, personell in einem direk- ten Zusammenhang zu den Angeschuldigten C., E., K. oder G. zu stehen. Weder der B. Trust noch sie stünden in einem Zusammenhang zu angebli- chen Straftaten in Lettland. Ferner würde die vorbehaltlose Übermittlung der herauszugebenden Unterlagen eine Überschreitung oder Missbrauch von Ermessen im Sinne von Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG darstellen. Diesbe- züglich liege der Fall anders als im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.161 vom 2. Februar 2009. Anders als in jenem Verfahren sei im
- 7 -
vorliegenden keine der angeschuldigten Personen wirtschaftlich am fragli- chen Konto Nr. 2 bei der Bank J. AG berechtigt. In ihrer Beschwerdeduplik (act. 12) führt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unter an- derem aus, gemeint gewesen sei natürlich, dass weder die Beschwerde- führerin noch CC. noch die neun andern im Formular A (act. 8.5) genann- ten Personen im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte seien. Dass C. und E. (Person 1 und 6 des fraglichen Formulars) im ausländischen Verfah- ren Beschuldigte seien, sei aktenkundig und brauche von der Beschwerde- führerin nicht separat erwähnt zu werden. Des Weiteren seien die zu über- mittelnden Unterlagen für das in Lettland geführte Strafverfahren nicht rele- vant. Weder die ersuchende Behörde noch die Beschwerdegegnerin hätten rechtsgenüglich und nachvollziehbar dargelegt, inwieweit die herauszuge- benden Unterlagen für die Rechtshilfe im ausländischen Strafverfahren wirklich erforderlich seien.
E. 4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist ge- stützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlang- ten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR. 2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Da der ersuchte Staat im All- gemeinen nicht über die Mittel verfügt, welche es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Ver- fahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersu- chung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist ver- pflichtet, dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Ein- ziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheb-
- 8 -
lichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16 Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Be- hörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
E. 4.3 Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2008 ergibt sich folgender Vorwurf:
C., Bürgermeister von Z., soll im März 1994 Bestechungsgelder in Form von Unternehmensanteilen erpresst und angenommen haben. Er habe 20% Anteile der panamesischen Gesellschaft DD. Inc., welche an der letti- schen EE. GmbH beteiligt sei, erhalten. Als Gegenleistung habe er der EE. GmbH ermöglicht, sich ab dem 21. November 1995 als eine von fünf an der FF. zu beteiligen. Letztere sei mit 37% (Stand Oktober 1997) respektive momentan mit 42% an der L. AG beteiligt. Als Vorsitzender der Selbstver- waltung habe C. die Möglichkeit gehabt, die Gesellschafter des neuzugrün- denden Erdöltransitgeschäfts in Z. zu bestimmen. C. habe seine Anteile an der EE. GmbH am 22. September 1997 auf die Anstalt GG. in Lichtenstein übertragen, deren einziger wirtschaftlich Berechtigter er sei. Die Beteiligung der EE. GmbH an der LNT AG sei sodann im Jahre 2002 auf die in Neu- seeland registrierte HH. übertragen worden. C. sei zu 25% an der HH. be- teiligt.
C., K., G. sowie andere Beteiligte seien im Weiteren Gesellschafter der L. AG. Die ersuchende Behörde wirft ihnen vor, in den Jahren 2001 bis 2006 Gewinne dieser Gesellschaft im Umfang von etwa USD 85 Mio. ungerecht- fertigt geschmälert zu haben. Zu diesem Zweck hätten die Gesellschafter der LNT AG, darunter C., II., E., K., G. und andere, die Vermittlergesell- schaft JJ. (ab 2001 KK., und ab 2004 AA.) gegründet und eingeschaltet. Auf Anordnung C. hin sei der Leistungsbezug über die JJ. für die Kunden günstiger ausgestaltet worden als jener bei der L. AG, weshalb sich die
- 9 -
Kunden an diese als Vermittlerin gewandt hätten. Vertraglich sei vereinbart worden, dass die Vermittlergesellschaft die L. AG nur kostendeckend zu entschädigen habe, was rund 4/7 der Kundengelder entsprochen habe. Die restlichen Gelder seien bei der JJ. (bzw. KK. und AA.) geblieben oder in andere Firmen investiert worden, welche den an der kriminellen Organisa- tion Beteiligten gehörten. So habe die AA. beispielsweise aufgrund fingier- ter Verträge Gelder an die LL. überwiesen. An dieses Unternehmen seien von September 2002 bis August 2003 rund USD 18 Mio. transferiert wor- den. Weiter seien die Gelder sodann an Offshore-Gesellschaften gegan- gen, wobei über die Verwendung der Vermögenswerte jeweils C. und E. entschieden hätten. 5% des Jahresumsatzes der AA. (Umsatz im Jahre 2006 rund USD 57.2 Mio.) seien bar abgehoben, nach Lettland zurückge- liefert und als Bestechungsgelder verwendet worden. Dies unter anderem zwecks Sicherung des reibungslosen Funktionierens der beschriebenen gesetzwidrigen Strukturen. Auch hier hätten C. und E. über die Verwen- dung des Geldes entschieden.
In der Zeit ab mindestens 2004 bis 2006 habe die LL. Geld unter anderem an die BB. Inc. überwiesen. Diese habe namentlich Geld auf Schweizeri- sche Bankkonten der MM. und des B. Trusts weiterüberwiesen. Ferner sei mindestens im Jahre 2002 von der KK. rund USD 128'718.-- auf das Konto von C. bei der Bank J. AG überwiesen worden. Eine weitere Zahlung sei auf ein Konto bei der Bank NN. erfolgt.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob zwischen dieser Sachdarstellung und den he- rauszugebenden Unterlagen ein ausreichender Zusammenhang besteht.
E. 4.4 Wie sich aus den erhobenen Unterlagen ergibt, wurde die Kontobeziehung Nr. 2, lautend auf die Beschwerdeführerin, am 28. November 2003 bei der Bank J. AG eröffnet und im Mai 2005 saldiert. Die Beschwerdeführerin war zur Verwaltung des Vermögens des B. Trusts befugt gewesen. C., E. sowie G. waren nebst anderen Personen am fraglichen Konto wirtschaftlich be- rechtigt. Das lettische Strafverfahren betrifft gerade unter anderem diese Personen. Wobei die lettischen Behörden vermuten, dass C. und E. Gelder der L. AG unrechtmässig abgezweigt und über das vorerwähnte Gesell- schaftskonstrukt zwecks Geldwäsche transferiert hätten. In diesem Zu- sammenhang erwähnt die ersuchende Behörde namentlich Zahlungen in der Zeit ab mindestens 2004 bis 2006, welche von der LL. an die BB. Inc. überwiesen und von dieser weiter an den B. Trust geleitet worden seien. Ein Konnex besteht offensichtlich. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin ist für die Gewährung der Rechtshilfe nicht erforderlich, dass der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene im ausländischen
- 10 -
Strafverfahren Beschuldigter ist oder ein personeller direkter Zusammen- hang zu den Beschuldigten im lettischen Strafverfahren besteht (vgl. E. 4.2).
Aus den erhobenen Unterlagen ergeben sich weitere Zusammenhänge. Die ersuchte Behörde hat namentlich in Bezug auf das Unterkonto in USD Nr. 1. aufschlussreiche Zahlungen festgestellt. So überwies die OO. Ltd. am 16. April 2004 ca. USD 10,5 Mio. (Die OO. Ltd. war Beschwerde- führerin im Verfahren RR.2008.161, worauf die Beschwerdeführerin bereits bei der Rüge des Verhältnismässigkeitsprinzips Bezug nahm [E. 4.1]). Von dieser Überweisung wurden bis Ende April 2004 USD 9 Mio. investiert und anschliessend der AA. überwiesen. Diese hat am 13. September 2004 USD 1,48 Mio. als Darlehen transferiert, welche vier Tage später einem Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank PP. weitergeleitet wurden. Ferner übermittelte die BB. Inc. am 20. Dezember 2004 USD 1,7 Mio., wel- che am selben Tag der AA. weitergeleitet wurden. Am 11. Januar 2005 gab diese das Geld wieder zurück und die Beschwerdeführerin leitete es am selben Tag an die BB. Inc. weiter.
E. 4.5 Sowohl aufgrund der Darstellung im Rechtshilfeersuchen als auch aus den rechtshilfeweise erhobenen Unterlagen ist ein Sachzusammenhang zwi- schen dem lettischen Strafverfahren und der Beschwerdeführerin bzw. der Kontoverbindung Nr. 2 bei der Bank J. AG offenkundig. Insofern steht der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Do- kumente nichts entgegen. Die Bankunterlagen sind der ersuchenden Be- hörde zu übermitteln. Inwiefern dadurch eine Überschreitung oder ein Missbrauch von Ermessen vorliegt, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt. Ob die herauszugeben- den Unterlagen für das ausländische Verfahren tatsächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern die Generalstaatsanwaltschaft Lettland zu entscheiden (vgl. E. 4.2). Die Prüfung der ersuchten Behörde beschränkt sich auf den Zusammenhang, welcher zwischen den herauszu- gebenden Unterlagen und der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen be- stehen muss. Der Rechtshilfe steht unter dem Blickwinkel der Verhältnis- mässigkeit nichts entgegen, die Beschwerde ist diesbezüglich unbegrün- det.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin wendet des Weiteren ein, beim lettischen Strafver- fahren handle es sich um ein politisch motiviertes Verfahren. Dabei bezieht sie sich auf ihre Beschwerde vom 26. Juni 2009 gegen eine Schlussverfü-
- 11 -
gung vom 26. Mai 2009 (RR.2009.212). Darin habe sie nachgewiesen, dass das widersprüchliche, unlogische und lückenhafte Rechtshilfeersu- chen die politische Motivation hinter den in Lettland eingeleiteten Strafver- fahren offen zu Tage treten liessen.
E. 5.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Ver- fahrensgrundsätze (Art. 2 lit. a IRSG). Gleiches gilt, wenn angenommen werden muss, das Verfahren im Ausland werde durchgeführt, um eine Per- son wegen ihrer politischen Anschauungen zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG).
Art. 2 IRSG hat allein zum Zweck, im ersuchenden Staat verfolgte Perso- nen zu schützen. Entsprechend sind allein solche Personen, unter Aus- schluss Dritter, berechtigt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 633 N. 680). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich ju- ristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2 und 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7).
Die Beschwerdeführerin als juristische Person ist im vorliegenden Verfah- ren somit nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Auf ihre diesbe- zügliche Rüge ist nicht einzutreten.
E. 6 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, durch eine Herausgabe der Bankunterlagen würde sie bzw. der B. Trust in ihren Persönlichkeitsrech- ten, insbesondere in ihrer Privatsphäre verletzt. Bezüglich dieser Personen bestünde ein besonderes Schutzbedürfnis. Mit der Aktenherausgabe könn- ten insbesondere die Handlungen der Beschwerdeführerin als Trustee nachverfolgt werden, und es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass versucht werden würde, auch von der Beschwerdeführerin weitere ungerechtfertigte Auskünfte und Unterlagen zu erhalten.
- 12 -
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Anspruch auf Schutz der Pri- vatsphäre (Art. 13 BV) im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Straf- sachen keinen über das zu beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. E. 4) hinausgehenden Schutz bietet (Urteil des Bundesgerichts 1A.331/2005 vom 24. Januar 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2009.139 vom 6. Oktober 2009, E. 6). Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist demnach unbegründet.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- (Art. 3 des Reglements).
- 13 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 18. März 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas Keller, Vorsitz, Jean-Luc Bacher und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A. als Trustee des B. Trusts, vertreten durch Rechtsanwalt German Grüniger,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland
Herausgabe von Beweismitteln (Art 74 IRSG)
Anforderungen an die Begründung der Schlussverfü- gung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.307
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Lettland führt gegen die lettischen Staatsangehöri- gen C., D., E., F., G., H. sowie I. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei, Missbrauch und Überschreitung von Vollmachten, Verweigerung von Ein- reichen von Erklärungen, Übertretungen der staatlichen Amtspersonen ü- bertragenen Befugnisse, unerlaubte Beteiligung an Vermögensgeschäften, widerrechtliche Handlungen mit Materialien der Strafsache sowie Beste- chung. Die lettische Staatsanwaltschaft gelangte in diesem Zusammen- hang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2008 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen bei der Bank J. AG in Zürich, betreffend das Konto Nr. 1 lautend auf B. Trust (act. 8.2).
B. Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 übertrug das Bundesamt für Justiz (nach- folgend „Bundesamt“) das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug. Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 19. August 2008 dem Rechtshilfeersuchen (act. 8.3). Gleichentags wies sie die Bank J. AG mit separater Verfügung an, unter anderem Bankunterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf den B. Trust sowie Unterlagen von Konten, an welchen dieser rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt oder aufgrund von Vollmach- ten zeichnungsberechtigt ist, ab Kontoeröffnung bis 19. August 2008 he- rauszugeben (act. 8.4). Die Bank J. AG kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 15. September 2008 nach und übermittelte Unterlagen des Kontos Nr. 2, Kontoinhaberin A. as Trustee of the B. Trust (act. 8.5). Auf Anordnung der Bundesanwaltschaft vom 23. Februar 2009 reichte die Bank J. AG am 17. April 2009 die geforderten Detailbelege nach. Mit Schreiben vom 4. August 2009 lehnte die A. eine vereinfachte Übermittlung der he- rauszugebenden Unterlagen ab.
C. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Schlussverfügung vom 24. August 2009 dem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2008 und verfügte die Her- ausgabe von Eröffnungsdokumenten, Kontoauszügen, Depotauszügen so- wie Detailbelegen bezüglich der Kontoverbindung Nr. 2 bei der Bank J. AG, lautend auf die A. as Trustee of the B. Trust (act. 1.1).
D. Dagegen erhebt der Vertreter der A. am 23. September 2009 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
- 3 -
„1. Es sei dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Re- publik Lettland vom 15. März 2008, soweit die Beschwerdeführerin betroffen ist, nicht zu entsprechen und die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. August 2009 aufzuheben.
2. Es seien die Unterlagen betreffend das Konto-Nr. 2 bei der Bank J. AG, lautend auf die A. as Trustee of the B. Trust entgegen der angefochtenen Schlussverfügung vom 24. August 2009 (Dispositivziffer 2) nicht an die ersuchende Behörde (Generalstaatsan- waltschaft der Republik Lettland) herauszugeben, d.h. Eröffnungsdokumente (act. 1 bis 1f), Kontoauszüge (act. 9 bis 21), Depotauszüge (act. 22-29), Detailbelege (act. 30- 71).
3. Eventualiter sei der gestützt auf die Schlussverfügung vom 24. August 2009 ergange- ne Entscheid aufzuheben und an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, von der ersuchenden Behörde weitere Unterlagen einzufordern und das Rechtshilfeersuchen in der geforderten Art und Weise zu ergän- zen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenos- senschaft.“
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Bundesanwaltschaft trägt am 28. Oktober 2009 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten ist (act. 8). Die A. lässt innert erstreckter Frist mit Replik vom 25. November 2009 an den gestellten Anträgen festhalten (act. 12). Das Bundesamt und die Bundesanwaltschaft verzichten mit Schreiben vom
1. Dezember 2009 (act. 14) bzw. vom 7. Dezember 2009 (act. 15) auf eine Duplik, worüber die A. am 9. Dezember 2009 in Kenntnis gesetzt wird (act. 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
- 4 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62 ) massgeblich. Ebenso zur Anwendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä- scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).
2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörden, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Be- schwerde gegen die Schlussverfügung vom 24. August 2009 wurde fristge- recht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
- 5 -
gen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Er- hebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Unterlagen eines Kontos, lautend auf die Beschwerdeführe- rin als Trustee des B. Trusts an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Damit ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.
3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei infolge fehlender Begründung verletzt worden. Sowohl die ersuchende Be- hörde als auch die Beschwerdegegnerin hätten es unterlassen, den ge- nauen Zusammenhang zwischen ihr und den im lettischen Strafverfahren Beschuldigten C., E., K. oder G. zu begründen.
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt. Die Behörde muss sich indessen nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f.). Die Behörde hat in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, welche tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).
3.3 Die Beschwerdegegnerin äussert sich in ihrer Schlussverfügung zum Zu- sammenhang zwischen dem lettischen Strafverfahren und der Beschwer- deführerin. Sie führt beispielsweise aus, dass die umstrittene Kontobezie- hung Nr. 2 bei der Bank J. AG im Mai 2005 saldiert worden sei, und dass
- 6 -
die Beschwerdeführerin zur Kontoeröffnung, Verwaltung sowie Kontrolle des Vermögens des B. Trusts befugt gewesen sei. Wirtschaftlich daran be- rechtigt gewesen seien G., M., N., O., P., Q., E., R., C., S. sowie T. Die Schlussverfügung nennt ferner Geldübertragungen zwischen der Be- schwerdeführerin und der AA. bzw. BB. Inc. Zum Beispiel habe die AA. am
13. September 2004 USD 1,48 Mio. transferiert, und die BB. Inc. habe am
20. Dezember 2004 1,7 Mio. auf das Unterkonto 1 überwiesen. Diese Ge- sellschaften würden von den lettischen Behörden verdächtigt, einen Teil der durch die beschuldigten Personen unrechtmässig erworbenen Gelder erhalten zu haben. Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, das Konto der Beschwerdeführerin sei im deliktsrelevanten Zeitraum eröffnet worden, und die Transaktionen seien im selben Zeitraum erfolgt. Die erhobenen Bankunterlagen seien für die ersuchende Behörde relevant im Hinblick auf die Rekonstruktion der von ihr untersuchten deliktischen Geldflüsse.
3.4 Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Entscheid ausreichend auf die Frage eingegangen, ob zwischen der Beschwerdeführerin bzw. den he- rauszugebenden Unterlagen und dem lettischen Strafverfahren ein Zu- sammenhang besteht. Gestützt auf ihre Ausführungen war es für die Be- schwerdeführerin ersichtlich, aus welchen Überlegungen die Beschwerde- gegnerin den Konnex zwischen ihr und dem lettischen Strafverfahren als genügend erachtet hat und Rechtshilfe gewährt wird. Namentlich wird klar, dass die verfügende Behörde den Konnex aufgrund von Transaktionen in Zusammenhang mit der AA. und BB. Inc. bejaht hat. Ob die Überlegungen der Beschwerdegegnerin zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid Rechtshilfe zu leisten ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Ge- hörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt (nachfol- gend E. 4.4 f.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor, die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.
4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips. Zusammengefasst rügt sie in diesem Zusammenhang, ihr werde im Rechtshilfeersuchen nicht vorgeworfen, personell in einem direk- ten Zusammenhang zu den Angeschuldigten C., E., K. oder G. zu stehen. Weder der B. Trust noch sie stünden in einem Zusammenhang zu angebli- chen Straftaten in Lettland. Ferner würde die vorbehaltlose Übermittlung der herauszugebenden Unterlagen eine Überschreitung oder Missbrauch von Ermessen im Sinne von Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG darstellen. Diesbe- züglich liege der Fall anders als im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.161 vom 2. Februar 2009. Anders als in jenem Verfahren sei im
- 7 -
vorliegenden keine der angeschuldigten Personen wirtschaftlich am fragli- chen Konto Nr. 2 bei der Bank J. AG berechtigt. In ihrer Beschwerdeduplik (act. 12) führt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unter an- derem aus, gemeint gewesen sei natürlich, dass weder die Beschwerde- führerin noch CC. noch die neun andern im Formular A (act. 8.5) genann- ten Personen im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte seien. Dass C. und E. (Person 1 und 6 des fraglichen Formulars) im ausländischen Verfah- ren Beschuldigte seien, sei aktenkundig und brauche von der Beschwerde- führerin nicht separat erwähnt zu werden. Des Weiteren seien die zu über- mittelnden Unterlagen für das in Lettland geführte Strafverfahren nicht rele- vant. Weder die ersuchende Behörde noch die Beschwerdegegnerin hätten rechtsgenüglich und nachvollziehbar dargelegt, inwieweit die herauszuge- benden Unterlagen für die Rechtshilfe im ausländischen Strafverfahren wirklich erforderlich seien.
4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist ge- stützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlang- ten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR. 2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Da der ersuchte Staat im All- gemeinen nicht über die Mittel verfügt, welche es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Ver- fahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersu- chung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist ver- pflichtet, dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Ein- ziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheb-
- 8 -
lichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16 Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Be- hörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
4.3 Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2008 ergibt sich folgender Vorwurf:
C., Bürgermeister von Z., soll im März 1994 Bestechungsgelder in Form von Unternehmensanteilen erpresst und angenommen haben. Er habe 20% Anteile der panamesischen Gesellschaft DD. Inc., welche an der letti- schen EE. GmbH beteiligt sei, erhalten. Als Gegenleistung habe er der EE. GmbH ermöglicht, sich ab dem 21. November 1995 als eine von fünf an der FF. zu beteiligen. Letztere sei mit 37% (Stand Oktober 1997) respektive momentan mit 42% an der L. AG beteiligt. Als Vorsitzender der Selbstver- waltung habe C. die Möglichkeit gehabt, die Gesellschafter des neuzugrün- denden Erdöltransitgeschäfts in Z. zu bestimmen. C. habe seine Anteile an der EE. GmbH am 22. September 1997 auf die Anstalt GG. in Lichtenstein übertragen, deren einziger wirtschaftlich Berechtigter er sei. Die Beteiligung der EE. GmbH an der LNT AG sei sodann im Jahre 2002 auf die in Neu- seeland registrierte HH. übertragen worden. C. sei zu 25% an der HH. be- teiligt.
C., K., G. sowie andere Beteiligte seien im Weiteren Gesellschafter der L. AG. Die ersuchende Behörde wirft ihnen vor, in den Jahren 2001 bis 2006 Gewinne dieser Gesellschaft im Umfang von etwa USD 85 Mio. ungerecht- fertigt geschmälert zu haben. Zu diesem Zweck hätten die Gesellschafter der LNT AG, darunter C., II., E., K., G. und andere, die Vermittlergesell- schaft JJ. (ab 2001 KK., und ab 2004 AA.) gegründet und eingeschaltet. Auf Anordnung C. hin sei der Leistungsbezug über die JJ. für die Kunden günstiger ausgestaltet worden als jener bei der L. AG, weshalb sich die
- 9 -
Kunden an diese als Vermittlerin gewandt hätten. Vertraglich sei vereinbart worden, dass die Vermittlergesellschaft die L. AG nur kostendeckend zu entschädigen habe, was rund 4/7 der Kundengelder entsprochen habe. Die restlichen Gelder seien bei der JJ. (bzw. KK. und AA.) geblieben oder in andere Firmen investiert worden, welche den an der kriminellen Organisa- tion Beteiligten gehörten. So habe die AA. beispielsweise aufgrund fingier- ter Verträge Gelder an die LL. überwiesen. An dieses Unternehmen seien von September 2002 bis August 2003 rund USD 18 Mio. transferiert wor- den. Weiter seien die Gelder sodann an Offshore-Gesellschaften gegan- gen, wobei über die Verwendung der Vermögenswerte jeweils C. und E. entschieden hätten. 5% des Jahresumsatzes der AA. (Umsatz im Jahre 2006 rund USD 57.2 Mio.) seien bar abgehoben, nach Lettland zurückge- liefert und als Bestechungsgelder verwendet worden. Dies unter anderem zwecks Sicherung des reibungslosen Funktionierens der beschriebenen gesetzwidrigen Strukturen. Auch hier hätten C. und E. über die Verwen- dung des Geldes entschieden.
In der Zeit ab mindestens 2004 bis 2006 habe die LL. Geld unter anderem an die BB. Inc. überwiesen. Diese habe namentlich Geld auf Schweizeri- sche Bankkonten der MM. und des B. Trusts weiterüberwiesen. Ferner sei mindestens im Jahre 2002 von der KK. rund USD 128'718.-- auf das Konto von C. bei der Bank J. AG überwiesen worden. Eine weitere Zahlung sei auf ein Konto bei der Bank NN. erfolgt.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob zwischen dieser Sachdarstellung und den he- rauszugebenden Unterlagen ein ausreichender Zusammenhang besteht.
4.4 Wie sich aus den erhobenen Unterlagen ergibt, wurde die Kontobeziehung Nr. 2, lautend auf die Beschwerdeführerin, am 28. November 2003 bei der Bank J. AG eröffnet und im Mai 2005 saldiert. Die Beschwerdeführerin war zur Verwaltung des Vermögens des B. Trusts befugt gewesen. C., E. sowie G. waren nebst anderen Personen am fraglichen Konto wirtschaftlich be- rechtigt. Das lettische Strafverfahren betrifft gerade unter anderem diese Personen. Wobei die lettischen Behörden vermuten, dass C. und E. Gelder der L. AG unrechtmässig abgezweigt und über das vorerwähnte Gesell- schaftskonstrukt zwecks Geldwäsche transferiert hätten. In diesem Zu- sammenhang erwähnt die ersuchende Behörde namentlich Zahlungen in der Zeit ab mindestens 2004 bis 2006, welche von der LL. an die BB. Inc. überwiesen und von dieser weiter an den B. Trust geleitet worden seien. Ein Konnex besteht offensichtlich. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin ist für die Gewährung der Rechtshilfe nicht erforderlich, dass der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene im ausländischen
- 10 -
Strafverfahren Beschuldigter ist oder ein personeller direkter Zusammen- hang zu den Beschuldigten im lettischen Strafverfahren besteht (vgl. E. 4.2).
Aus den erhobenen Unterlagen ergeben sich weitere Zusammenhänge. Die ersuchte Behörde hat namentlich in Bezug auf das Unterkonto in USD Nr. 1. aufschlussreiche Zahlungen festgestellt. So überwies die OO. Ltd. am 16. April 2004 ca. USD 10,5 Mio. (Die OO. Ltd. war Beschwerde- führerin im Verfahren RR.2008.161, worauf die Beschwerdeführerin bereits bei der Rüge des Verhältnismässigkeitsprinzips Bezug nahm [E. 4.1]). Von dieser Überweisung wurden bis Ende April 2004 USD 9 Mio. investiert und anschliessend der AA. überwiesen. Diese hat am 13. September 2004 USD 1,48 Mio. als Darlehen transferiert, welche vier Tage später einem Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank PP. weitergeleitet wurden. Ferner übermittelte die BB. Inc. am 20. Dezember 2004 USD 1,7 Mio., wel- che am selben Tag der AA. weitergeleitet wurden. Am 11. Januar 2005 gab diese das Geld wieder zurück und die Beschwerdeführerin leitete es am selben Tag an die BB. Inc. weiter.
4.5 Sowohl aufgrund der Darstellung im Rechtshilfeersuchen als auch aus den rechtshilfeweise erhobenen Unterlagen ist ein Sachzusammenhang zwi- schen dem lettischen Strafverfahren und der Beschwerdeführerin bzw. der Kontoverbindung Nr. 2 bei der Bank J. AG offenkundig. Insofern steht der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Do- kumente nichts entgegen. Die Bankunterlagen sind der ersuchenden Be- hörde zu übermitteln. Inwiefern dadurch eine Überschreitung oder ein Missbrauch von Ermessen vorliegt, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt. Ob die herauszugeben- den Unterlagen für das ausländische Verfahren tatsächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern die Generalstaatsanwaltschaft Lettland zu entscheiden (vgl. E. 4.2). Die Prüfung der ersuchten Behörde beschränkt sich auf den Zusammenhang, welcher zwischen den herauszu- gebenden Unterlagen und der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen be- stehen muss. Der Rechtshilfe steht unter dem Blickwinkel der Verhältnis- mässigkeit nichts entgegen, die Beschwerde ist diesbezüglich unbegrün- det.
5. 5.1 Die Beschwerdeführerin wendet des Weiteren ein, beim lettischen Strafver- fahren handle es sich um ein politisch motiviertes Verfahren. Dabei bezieht sie sich auf ihre Beschwerde vom 26. Juni 2009 gegen eine Schlussverfü-
- 11 -
gung vom 26. Mai 2009 (RR.2009.212). Darin habe sie nachgewiesen, dass das widersprüchliche, unlogische und lückenhafte Rechtshilfeersu- chen die politische Motivation hinter den in Lettland eingeleiteten Strafver- fahren offen zu Tage treten liessen.
5.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Ver- fahrensgrundsätze (Art. 2 lit. a IRSG). Gleiches gilt, wenn angenommen werden muss, das Verfahren im Ausland werde durchgeführt, um eine Per- son wegen ihrer politischen Anschauungen zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG).
Art. 2 IRSG hat allein zum Zweck, im ersuchenden Staat verfolgte Perso- nen zu schützen. Entsprechend sind allein solche Personen, unter Aus- schluss Dritter, berechtigt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 633 N. 680). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich ju- ristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2 und 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7).
Die Beschwerdeführerin als juristische Person ist im vorliegenden Verfah- ren somit nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Auf ihre diesbe- zügliche Rüge ist nicht einzutreten.
6. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, durch eine Herausgabe der Bankunterlagen würde sie bzw. der B. Trust in ihren Persönlichkeitsrech- ten, insbesondere in ihrer Privatsphäre verletzt. Bezüglich dieser Personen bestünde ein besonderes Schutzbedürfnis. Mit der Aktenherausgabe könn- ten insbesondere die Handlungen der Beschwerdeführerin als Trustee nachverfolgt werden, und es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass versucht werden würde, auch von der Beschwerdeführerin weitere ungerechtfertigte Auskünfte und Unterlagen zu erhalten.
- 12 -
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Anspruch auf Schutz der Pri- vatsphäre (Art. 13 BV) im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Straf- sachen keinen über das zu beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. E. 4) hinausgehenden Schutz bietet (Urteil des Bundesgerichts 1A.331/2005 vom 24. Januar 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2009.139 vom 6. Oktober 2009, E. 6). Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist demnach unbegründet.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- (Art. 3 des Reglements).
- 13 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--.
Bellinzona, 23. März 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt German Grüniger - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).