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RR.2008.161

Bundesstrafgericht · 2009-02-02 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG), Vermögenssperre (Art. 33a IRSV)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Lettland führt gegen die lettischen Staatsangehöri- gen C. und D. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei, Missbrauch und Überschreitung von Vollmachten, widerrechtliche Handlung mit Materialien der Strafsache, unerlaubte Beteiligung an Vermögensgeschäften und Be- stechlichkeit. Die lettische Staatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2007 und Ergänzungen vom

19. Juli 2007 und 26. Oktober 2007 an die Schweiz gelangt und hat um Übermittlung von Bankunterlagen der Bank E. und der Bank F., Zürich, u.a. betreffend Konten der A. Ltd. und der B. Ltd. ersucht. Ebenso beantragte sie die Sperrung der betreffenden Konten sowie von Konten weiterer Ge- sellschaften im Umfang von USD 85 Mio. oder deren Gegenwert (act. 11.1, 11.2; RR.2007.126 act. 1.8). B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) hat das Rechtshilfe- ersuchen und die Ergänzung vom 19. Juli 2007 der Bundesanwaltschaft am 24. Juli 2007 zum Vollzug übertragen. Die Bundesanwaltschaft ist mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 auf das Rechtshilfe- ersuchen samt Ergänzung eingetreten. Sie verfügte die Herausgabe von Kontounterlagen der A. Ltd. und B. Ltd. und hat die bereits am 13. Juni 2007 vorläufig angeordneten Kontosperren weiterführen lassen (act. 11.3). Auf die gegen die Vermögenssperren gerichtete Beschwerde der A. Ltd. und B. Ltd. vom 9. August 2007 ist das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2007.126 vom 26. September 2007 nicht eingetreten.

C. Mit Schlussverfügung vom 12. Juni 2008 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2007 und den Ergänzungen vom 19. Juli 2007 und 26. Oktober 2007 entsprochen und die Herausgabe der von der Bank F. und Bank E. edierten Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 1 der A. Ltd. und Konto Nr. 2 sowie Nr. 3 der B. Ltd. verfügt. Ebenso wurde die Vermögenssperre der genannten Konten im Umfang von rund USD 5 Mio. bestätigt (act. 1.1 bzw. 11.4).

D. Gegen die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft erhebt der Vertreter der A. Ltd. und B. Ltd. am 14. Juli 2008 Beschwerde mit folgenden Anträ- gen (act. 1):

„1. Es seien sowohl bezüglich der Beschwerdeführerin 1 wie auch bezüglich der Beschwerdeführerin 2 die Aktenstücke „000004 und 000005“ aus dem Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin 1 und die Aktenstücke „000005 und 000006“ aus dem Konto Nr. 2 der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank F. gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung nicht der ersu-

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chenden Behörde zu übermitteln und es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung dementsprechend anzupassen. 1a. Eventualiter seien die unter Ziffer 1 genannten Aktenstücke nur insoweit der ersuchenden Behörde zu übermitteln, als auf ihnen die ausser den An- geschuldigten C. und D. aufgeführten weiteren neun Personen vollumfäng- lich abgedeckt/unkenntlich gemacht werden, und es seien die Dispositiv- Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung vollumfänglich aufzuheben. 2. Es seien auch die weiteren Bankunterlagen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung nicht der ersuchenden Behörde zu übermitteln und es seien die diesbezüglichen Dispositiv-Ziffern 1 und 2 vollumfänglich aufzuheben. 3. Es seien die Vermögenswerte auf den gesperrten drei Konti Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank F. und Nr. 3 bei der Bank E. zu Gunsten der jeweiligen Be- schwerdeführerinnen freizugeben und es sei dementsprechend Dispositiv- Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vollumfänglich aufzuheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“

Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 22. August 2008 die Abweisung der Beschwerde (act. 10). Die Bundesanwaltschaft trägt am 29. August 2008 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 11). Die A. Ltd. und B. Ltd. lassen innert erstreckter Frist mit Replik vom 24. Oktober 2008 an den ge- stellten Anträgen festhalten (act. 18). Das Bundesamt und die Bundesan- waltschaft wurden darüber am 27. Oktober 2008 in Kenntnis gesetzt (act. 19).

E. Mit Schreiben vom 26. November 2008 macht der Vertreter der A. Ltd. und B. Ltd. geltend, die lettischen Behörden hätten die Vermögenssperren sei- ner Klientinnen aufgehoben. Aufgrund dessen seien die im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen erlassenen Verfügungen vorbehaltlos aufzu- heben bzw. das Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäfts- verzeichnis abzuschreiben (act. 20, 20.1, 21.1, 22.1). Das Bundesamt be- antragt in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 10. Dezember 2008, den Anträgen sei nicht stattzugeben (act. 24). Die Bundesanwaltschaft be- antragt mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2008 die Anträge abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 25). A. Ltd. und B. Ltd. reichen innert angesetzter Frist keine weitere Stellungnahme dazu ein.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Ebenso zur An- wendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Er- trägen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechts- hilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollum- fängliche Anwendung der Assoziierungsabkommen zu Schengen und Dub- lin mit der Schweiz auf den 12. Dezember 2008 in Kraft gesetzt (Amtsblatt Nr. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 0015 – 0017; siehe auch Art. 25 Abs. 1 des Schengen Assoziierungsabkommens). Für den Bereich der in- ternationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet gemäss konstanter Rechts- sprechung das im Augenblick des Entscheids jeweils geltende Recht An- wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (Ent- scheid des Bundesgerichts 1A.96/2003 vom 25. Juni 2003, E. 2.2 und zi- tierte Entscheide). Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Assoziierung die- ses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen- gen-Besitzstands vom 26. Oktober 2004 (SR 0.360.268.1; nachfolgend „Schengen Assoziierungsabkommen“), werden die in Anhang A aufgeführ- ten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands (ausgenommen jene im

1. Teil von Anhang A) von der Schweiz umgesetzt und angewendet, soweit sie zwischen den EU Mitgliedstaaten zur Anwendung gelangen. Gestützt darauf gelangen im Bereich der Rechtshilfe mit Lettland die Art. 48 ff. des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regie-

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rungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (EULEX 42000A0922(02); Amtsblatt Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 0019 – 0062; nachfolgend „Schengen-Durchführungsübereinkommen“ SDÜ) zur Anwendung. Der Schengen Besitzstand ist von Lettland vollumfänglich übernommen worden (Art. 1 des Entscheids des Rats der Europäischen Union vom 27. November 2008). 1.3 Soweit vorliegend, wie sich nachfolgend zeigen wird, die massgeblichen Bestimmungen des SDÜ keine substantielle Änderung hinsichtlich der Vor- aussetzungen der Rechtshilfegewährung an den ersuchenden Staat im Vergleich zum bisherigen Vertragsrecht bewirken, erübrigt sich ein zusätz- licher Schriftenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts. 2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).

Die Schlussverfügung vom 12. Juni 2008 wurde mit vorliegender Be- schwerde vom 14. Juli 2008 fristgerecht angefochten.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Bankunterlagen dreier Konten der Beschwerdeführerinnen an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen, sowie auf die Sperrung der Konten. Inhaber der Konten sind die Beschwerdeführerinnen. Damit sind sie beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzu- treten ist.

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2.3 Der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerinnen stellt im Verhältnis zu ihrem Antrag in der zusätzlichen Stellungnahme vom 26. November 2008 ein „Minus“ dar. Im Antrag in der Beschwerdeschrift verlangen sie weniger als in der darauffolgenden Stellungnahme; nämlich nur die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, und nicht wie in der Stellungnahme zusätzlich das Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Nach abgelaufener Beschwerdefrist kann der Antrag nicht mehr erweitert, sondern höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelas- sen werden (ANDRÉ MOSER in AUER/MÜLLER/SCHINDLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 6 zu Art. 52). Das Bundesstrafgericht ist jedoch nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Insofern kann ohne weiteres auch das Begehren auf Abschreibung des Verfahrens geprüft werden, dies umso mehr, als sich das neue Begehren auf vermeintlich neue Tatsachen stützt, die während der Litispendenz eingetreten sein sollen. Dies folgt aus der behördlichen Untersuchungspflicht und der Rechtsanwendung von Am- tes wegen. Der Entscheidung ist der Sachverhalt so zugrundezulegen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 220, Nr. 615). 3.

3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen eine ungenügende bzw. falsche Sach- verhaltsdarstellung geltend. Im Rechtshilfeersuchen werde etwa zu Unrecht behauptet, dass die G. Ltd., England im Zeitraum von September 2002 bis August 2003 rund USD 18 Mio. auf die H. SA überwiesen habe. Falsch sei ferner die Behauptung, die G. Ltd. habe im Jahre 2006 einen Umsatz von ca. USD 57 Mio. erzielt. Richtigerweise habe dieser lediglich USD 21.5 Mio. betragen. Die ungenaue Ermittlung des entscheidwesentlichen Sachver- halts durch die ersuchende Behörde ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Rechtsformen der einzelnen betroffenen Gesellschaften nicht kor- rekt bezeichnet worden seien. Aus dieser mangelhaften Darstellung des Sachverhaltes könne nicht in genüglicher Weise auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung gemäss Art. 64 IRSG geschlossen werden (act. 1 Ziff. 23 mit Verweis auf die Beschwerde vom 9. August 2007 Ziff. 15 – 17, 22). 3.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das

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Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde aller- dings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra Ziff. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte dar- stellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Bewei- sen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent- kräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). 3.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen und Ergänzungen soll D., Bürgermeister von Z., im März 1994 Bestechungsgelder in Form von Unternehmensanteilen erpresst und angenommen haben. Er habe 20% Anteile der panamesi- schen Gesellschaft I. Inc., welche an der lettischen J. GmbH beteiligt sei, erhalten. Als Gegenleistung habe er der J. GmbH ermöglicht, sich ab dem

21. November 1995 als eine von fünf an der K. zu beteiligen. Letztere sei mit 37% (Stand Oktober 1997) respektive momentan mit 42% an der L. be- teiligt. Als Vorsitzender der Selbstverwaltung habe D. die Möglichkeit ge- habt, die Gesellschafter des neuzugründenden Erdöltransitgeschäfts zu bestimmen. D. habe seine Anteile an der J. GmbH am 22. September 1997 auf die M. in Lichtenstein übertragen, deren einziger wirtschaftlich Berech- tigter er sei. Die Beteiligung der J. GmbH an der K. sei sodann im Jahre 2002 auf die in Neuseeland registrierte N. übertragen worden. D. sei zu 25% an der N. beteiligt. D. und C. seien im Weiteren Gesellschafter der L. Die ersuchende Behörde wirft ihnen vor, in den Jahren 2001 bis 2006 Gewinne dieser Gesellschaft im Umfang von etwa USD 85 Mio. ungerechtfertigt geschmälert zu haben. Zu diesem Zweck hätten die Gesellschafter der K., darunter D. und C., die Vermittlergesellschaft 0. (ab 2001 P., BVI, und ab 2004 G. Ltd.) gegründet und eingeschaltet. Auf Anordnung D.’s hin sei der Leistungsbezug über die

0. für die Kunden günstiger ausgestaltet worden als jener bei der L., wes-

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halb sich die Kunden an diese als Vermittlerin gewandt hätten. Vertraglich sei vereinbart worden, dass die Vermittlergesellschaft die L. nur kostende- ckend zu entschädigen habe, was rund 4/7 der Kundengelder entsprochen habe. Die restlichen Gelder seien bei der 0. (bzw. P. und G. Ltd.) geblieben oder in andere Firmen investiert worden, welche den an der kriminellen Or- ganisation Beteiligten gehörten. So habe die G. Ltd. beispielsweise auf- grund fingierter Verträge Gelder an die H. SA, Q. Ltd. und R. Inc. überwie- sen (wobei C. Besitzer bzw. Eigentümer der Gesellschaften sei). An die H. SA seien von September 2002 bis August 2003 rund USD 18 Mio. trans- feriert worden. Weiter seien die Gelder sodann an Offshore-Gesellschaften gegangen, wobei über die Verwendung der Vermögenswerte jeweils D. und C. entschieden hätten. 5% des Jahresumsatzes der G. Ltd. (Umsatz im Jahre 2006 rund USD 57.2 Mio.) seien bar abgehoben, nach Lettland zu- rückgeliefert und als Bestechungsgelder verwendet worden. Dies u.a. zwecks Sicherung des reibungslosen Funktionierens der beschriebenen gesetzwidrigen Strukturen. Auch hier hätten D. und C. über die Verwen- dung des Geldes entschieden. Die ersuchende Behörde vermutet, dass auch über Konten der Beschwer- deführerinnen Gelder aus genannten Straftaten von D. und C. zwecks Geldwäsche geflossen seien, zumal sie an den Gesellschaften wirtschaft- lich Berechtigte seien. Ein Zusammenhang stehe noch nicht fest, müsse aber untersucht werden. 3.4 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Rechtshilfeersuchen eine offensicht- lich unrichtige, lückenhafte oder widersprüchliche Sachdarstellung enthal- ten soll. Insbesondere können die von den Beschwerdeführerinnen be- haupteten Ungenauigkeiten nicht als wesentliche Mängel der Sachver- haltsdarstellung gelten. Bei den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen handelt es sich ohnehin um im Rechtshilfeverfahren nicht zulässige Ge- gendarstellungen. Doch selbst wenn sich derartige Ungenauigkeiten oder widersprüchliche Angaben über die Höhe einzelner überwiesener Beträge aus dem Rechtshilfeersuchen und seinen Ergänzungen und Anhängen selbst ergäben, würde dies nicht als offensichtlicher Widerspruch im Sinne der Rechtsprechung gelten. Im Hinblick auf die Schlüssigkeit der Gesamt- darstellung und insbesondere die Subsumierbarkeit unter einen Straftatbe- stand des schweizerischen Rechts sind sie jedenfalls irrelevant. 3.5 Zu prüfen bleibt damit nun mehr, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersu- chen genügend konkret dargestellt worden ist, so dass eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tatbestand möglich ist (vgl. E. 3.2). Zur Be- antwortung dieser Frage ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein

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Strafverfahren eingeleitet hätte, und ist zu prüfen, ob die Tatbestands- merkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 395 N. 349). Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlas- sung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 322quater StGB). Der Vorteil muss den Amtsträger in nicht gebührender Weise in materieller oder imaterieller Hin- sicht besser stellen. Nicht gebührend ist der Vorteil, wenn er dem Empfän- ger nicht zusteht und er darauf auch keinen Anspruch hat. Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung darstellen. Pflichtwidrig ist ein Verhalten dann, wenn es strafbar ist oder gegen Amts-, Dienst- oder Disziplinarpflichten verstösst. Die pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung muss im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers stehen. Dieser liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N 3 f. zu Art. 322quater StGB). Dem Rechtshilfeersuchen und den Ergänzungen ist zu entnehmen, dass D. aufgrund seiner Stellung als Bürgermeister die Möglichkeit gehabt haben soll, die an Unternehmungen Beteiligten zu bestimmen. Im März 1994 soll er zu diesem Zweck Bestechungsgelder in Form von Unternehmensantei- len der I. Inc., welche an der J. GmbH beteiligt sei, erpresst und angenom- men haben. Als Gegenleistung habe er der J. GmbH ermöglicht, sich als eine von fünf an der K. zu beteiligen. Durch dieses Verhalten würde D. nach schweizerischem Recht den Tatbe- stand des Sich bestechen lassens gemäss Art. 322quater StGB erfüllen. Ob weitere Tatbestände wie die ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) und / oder Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) ebenfalls erfüllt sind, muss damit nicht weiter geprüft werden.

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3.6 Der im Rechtshilfeersuchen bzw. der Ergänzung dargestellte Sachverhalt ist demnach genügend konkret dargestellt um eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu können (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575, Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.3.2). Zudem enthält er wie dargetan auch keine offensichtlichen Feh- ler, Lücken oder Widersprüche (vgl. E. 3.4). Insgesamt erfüllt er daher die Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Die Rüge der Beschwerdeführerinnen ist als unbegründet abzuweisen. 4.

4.1 Die Beschwerdeführerinnen rufen weiter das Prinzip der Verhältnismässig- keit an. Sie machen zunächst einen fehlenden Sachzusammenhang zwischen ih- nen und dem lettischen Strafverfahren geltend. Sie bringen vor, der fehlen- de Konnex werde selbst im Rechtshilfeersuchen und der angefochtenen Verfügung festgehalten. Die lettische Generalstaatsanwaltschaft habe die beantragte Vermögenssperre einzig damit begründet, dass die Angeschul- digten D. und C. Aktionäre bzw. wirtschaftlich Begünstigte der Beschwerde- führerinnen seien und daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass diesen Gesellschaften Geldmittel aus ihnen vorgeworfenen Straftaten zu- geflossen sei. Beweismittel zur Untermauerung dieses Verdachtes lägen aber bis heute keine vor. Insbesondere werde im Rechtshilfeersuchen nicht geltend gemacht, dass die Beschuldigten D. und C. Geschäftsführer oder Organe der Beschwerdeführerinnen seien und Einfluss auf die Geschäfts- tätigkeit hätten (act. 1 Ziff. 8, 9, 11, 12, 18). Im Übrigen hätten die Beschwerdeführerinnen nichts mit den angeblich kriminellen Handlungen zu tun: Die gesamte Gesellschaftsstruktur sei von S. erdacht und zwecks Steueroptimierung errichtet worden (act. 1 Ziff. 13 mit Verweis auf die Beschwerde vom 9. August 2007 Ziff. 10 [recte 14]). Die Beschwerdeführerinnen rügen ferner, auf den in Rechtsbegehren Ziffer 1 genannten Aktenstücken (Verifications of the beneficial owners identity) seien nebst D. und C. neun weitere Personen aufgeführt, die nichts mit dem lettischen Strafverfahren zu tun hätten. Die Namen und Adressen die- ser unbeteiligten Personen dürften der ersuchenden Behörde nicht mitge- teilt werden, da dies sonst einer verpönten fishing expedition gleichkäme, welche dazu dienen könnte, einen bis dato noch nicht bestehenden Ver- dacht gegen diese Personen zu begründen. Die Übermittlung dieser Do- kumente wäre daher unverhältnismässig. Falls die fraglichen Dokumente trotzdem übermittelt würden, müssten die Namen der neun Personen zu-

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mindest im Sinne des Eventualantrages abgedeckt werden (act. 1 Ziff. 10, 11, 14 – 16, 22). 4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit ver- weisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007 E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich er- scheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann jedoch nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammen- hang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzu- treiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Be- weisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflich- tet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000 E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002 E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007 E. 3; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). 4.3

4.3.1 Soweit ein fehlender Zusammenhang zwischen den Beschwerdeführerin- nen und dem in Lettland geführten Strafverfahren geltend gemacht wird, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. So sind die an den Be- schwerdeführerinnen wirtschaftlich Berechtigten D. und C. im ausländi- schen Verfahren angeklagt, wobei die lettischen Behörden vermuten, dass Gelder aus ihnen vorgeworfenen Straftaten über Konten der Beschwerde- führerinnen geflossen seien. Entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh-

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rerinnen ist es nicht notwendig, dass D. und C. Geschäftsführer oder Orga- ne der Beschwerdeführerinnen sind. Laut Rechtshilfeersuchen sollen die beiden Beschuldigten Gelder der L. unrechtmässig abgezweigt und über ein kompliziertes Gesellschaftskonstrukt (vgl. E. 3.3) zwecks Geldwäsche transferiert haben. So sollen Gelder u.a. über Konten der H. SA, Q. Ltd., R. Inc. und vermutlich – was aber noch vertieft abgeklärt werden müsse – auch der Beschwerdeführerinnen geflossen sein. Die ersuchte Behörde hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es sich offenbar bei allen drei Konten, von welchen Unterlagen an die ersu- chende Behörde herausgegeben werden sollen, um Durchlaufkonten han- delt. So sind dem Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin A. Ltd. bei der Bank F. seit der Eröffnung im September 2004 bis zur Sperrung im Juni 2007 insgesamt USD 50.2 Mio. gutgeschrieben worden. Die liechtensteinische Treuhandgesellschaft T. hat beispielsweise rund USD 6.2 Mio. überwiesen, wobei der Betrag gleichentags oder tags darauf auf das Konto der R. Inc. transferiert worden ist. Auch Überweisungen der Beschwerdeführerin B. Ltd. an die T. und die R. Inc. sind über das Konto der Beschwerdeführe- rin A. Ltd. getätigt worden. So hat die Beschwerdeführerin B. Ltd. USD 42.1 Mio. auf das Konto der Beschwerdeführerin A. Ltd. überwiesen, wobei da- von dann USD 29.7 Mio. an die R. Inc. und ca. USD 14.7 Mio. an die T. gingen. Auf das Konto Nr. 2 der B. Ltd. bei der Bank F. sodann sind zwi- schen Oktober 2005 und Mai 2007 von der U. rund USD 21.2 Mio. über- wiesen worden, wobei der gesamte Betrag weitergeleitet worden ist. Von der U. sind wiederum USD 6 Mio. auf das Konto Nr. 3 der Beschwerdefüh- rerin B. Ltd. bei der Bank E. überwiesen worden. Das Geld ist anschlies- send an die A. Ltd. weitergeleitet worden. Sowohl aufgrund der Darstellung im Rechtshilfeersuchen als auch aus rechtshilfeweise erhobenen Unterlagen ist ein Sachzusammenhang zwi- schen dem lettischen Strafverfahren und den Beschwerdeführerinnen bzw. deren Konten Nr. 1, Nr. 2 sowie Nr. 3 bei der Bank F. bzw. bei der Bank E. über die wirtschaftlich Berechtigten offenkundig. Ob die Gesellschaftsstruk- tur laut Beschwerdeführerinnen lediglich zur Steueroptimierung erstellt worden ist, ist dabei unerheblich und schliesst jedenfalls einen Konnex mit den vorgeworfenen Straftaten nicht aus. Insofern steht der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Dokumente nichts ent- gegen. Die Bankunterlagen sind der ersuchenden Behörde zu übermitteln, damit diese daraus Rückschlüsse be-, aber auch entlastender Natur betref- fend strafbarem Verhalten der Beschwerdeführerinnen ziehen kann. Auch für die beantragte Aufhebung der Vermögenssperre liegen insofern keine Gründe vor.

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4.3.2 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beschwerdeführe- rinnen, die Bekanntgabe von Namen und Adressen der unbeteiligten, aus den „verifications of the beneficial owners identity“ ersichtlichen Personen sei unverhältnismässig und stelle eine „fishing expedition“ dar. Angesichts der Vorwürfe im Rechtshilfeersuchen ist anzunehmen, dass nebst den Be- schuldigten D. und C. noch weitere Personen in die darin genannten Straf- taten involviert sind. Für die ersuchende Behörde ist es daher von wesent- lichem Interesse, die an den Beschwerdeführerinnen wirtschaftlich Berech- tigten Personen zu kennen. Die Rüge der Beschwerdeführerinnen beruht auf der irrigen Vorstellung, Namen von Unschuldigen seien bei der Her- ausgabe von Kontounterlagen generell abzudecken und verkennt den Grundsatz, dass nur jene Akten nicht herauszugeben sind, die für das aus- ländische Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Die in Frage ste- henden Dokumente beziehen sich jedoch auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt, weshalb sie herauszugeben sind. 5.

5.1 Eine Herausgabe der Namen und Adressen der unbeteiligten Personen an die ersuchende Behörde verstiesse laut Beschwerdeführerinnen auch ge- gen das Bankkundengeheimnis der neun unbeteiligten Personen sowie de- ren Privatsphäre (Art. 13 BV). Eine Herausgabe würde überdies bei inter- nationalen Bankkunden einen überaus grossen Vertrauensverlust des Fi- nanzplatzes Schweiz bewirken (act. 1 Ziff. 15, 17). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen sind nicht legitimiert, die Verletzung der Privat- sphäre und des Bankgeheimnisses Dritter zu rügen.

Mit Bezug auf das Bankgeheimnis könnte im Übrigen Rechtshilfe ohnehin nur verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat ver- langten Auskunft um eine solche handelte, deren Preisgabe das Bankge- heimnis geradezu aushöhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde (BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A. 234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 4; 1A.269/2005 vom

2. Dezember 2005 E. 5). Davon kann vorliegend offensichtlich nicht ge- sprochen werden (vgl. zum Ganzen TPF RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 6.4). In diesem Sinne geht auch die Rüge betreffend Vertrauens- verlust des Finanzplatzes Schweiz fehl.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen ferner einen Ausschlussgrund nach Art. 2 lit. a IRSG geltend, da in einem zu erwartenden ausländischen Straf- verfahren im Ausland schwere Verletzungen der EMRK zu befürchten sei- en. Die lettischen Strafverfolgungsbehörden hätten D. bereits einmal in ei-

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ner gegen ihn geführten Strafuntersuchung vier Monate inhaftiert und acht Monate unter Hausarrest gestellt, ohne ihn genauer über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung zu unterrichten. In einem Urteil habe das Kreisgericht Kurzeme diese Hinhaltetaktik der Staatsanwaltschaft so- dann für völlig ungerechtfertigt befunden und den Hausarrest aufgrund mehrfacher Verstösse gegen Art. 3, Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 EMRK aufge- hoben. Art. 3 EMRK sei verletzt worden, da sich der Gesundheitszustand D.’s aufgrund der ungenügenden medizinischen Behandlung während der Inhaftierung derart verschlechtert habe, dass er nun für Invalid erklärt wor- den sei. Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 2 lit. a IRSG liege damit zwei- felsfrei vor (act. 1 Ziff. 25 – 29). Überdies sei die Übermittlung der fraglichen Bankdokumente wegen des politischen Hintergrundes des ausländischen Verfahrens unzulässig (Art. 2 lit. b IRSG). So seien die strafrechtlichen Ermittlungen gegen D. genau am Tag der öffentlichen Bekanntmachung seiner Kandidatur als Regierungs- chef aufgenommen worden. Zudem seien hochrangige Mitarbeiter der letti- schen Staatsanwaltschaft ein Tag vor Anklageerhebung bei einem privaten Treffen mit politischen Gegnern D.’s gesehen worden (act. 1 Ziff. 21). 6.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Ausschlussgründe gemäss Art. 2 IRSG vorliegen. Diese Be- stimmung soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafver- fahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verlet- zen (vgl. Art. 2 lit. a IRSG; BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Zudem wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen An- schauungen zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Gemäss ständiger Rechtspre- chung können sich aber grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG beru- fen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorlie- gend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldig- te auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staa- tes aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Ver- letzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile

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des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Auf die Rügen der Beschwerdeführe- rinnen ist demnach nicht einzutreten. Festgehalten sei dennoch, dass der ins Recht gelegte Beschluss des Kreisgerichts Kurzeme gerade keine Verstösse gegen die EMRK in Lett- land belegt. Der gegen D. erlassene Hausarrest wird nicht für EMRK-widrig befunden, sondern aufgrund von neuen Umständen aufgehoben (vgl. act. 1.5 insb. S. 9, 10, 11 unten). Insbesondere ist dem Beschluss auch nicht zu entnehmen, dass D. aufgrund der Inhaftierung respektive der schlechten medizinischen Versorgung invalid geworden wäre (Art. 3 EMRK; vgl. act. 1.5 S. 12 oben). Selbst wenn Verfahrensgrundsätze der EMRK verletzt worden wären, würde der Beschluss des Kreisgerichts im Übrigen gerade ein funktionierendes Justizsystem belegen, indem ein von einem Untersuchungsrichter angeordneter Hausarrest von einem höheren Gericht überprüft wird. 7. Von Amtes wegen abklären lassen wollen die Beschwerdeführerinnen so- dann, ob das Erfordernis des Gegenrechts gemäss Art. 8 IRSG erfüllt sei (act. 1 Ziff. 23 mit Verweis auf Beschwerde vom 9. August 2007 Ziff. 4). Gemäss Art. 8 Abs. 1 IRSG wird einem Ersuchen nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt; das Bundesamt für Justiz holt eine Zusicherung des Gegenrechts ein, wenn dies geboten erscheint. Eine Gegenrechtserklärung des ersuchenden Staates ist nicht erforderlich, wenn die Rechtshilfe, wie im vorliegenden Fall, an einen Vertragsstaat des EU- eR, des GwUe und des SDÜ bewilligt wird. Die fraglichen Abkommen se- hen eine solche Erklärung nicht vor. Sie sind zudem überflüssig, da sich die Vertragsstaates des EUeR und des GwUe bereits mit der Ratifikation zur Rechtshilfe in allen von diesen Übereinkommen erfassten Fällen verpflich- tet haben (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 390 N. 345; TPF RR.2007.60 vom 25. Juli 2007 E. 6). Die Rüge der Beschwerdeführerinnen geht damit fehl. 8.

8.1 Bezüglich Vermögenssperre bringen die Beschwerdeführerinnen schliess- lich vor, dass es infolge Absehbarkeit der noch sehr langen Verfahrens- dauer in Lettland unverhältnismässig und gesetzwidrig sei, die fraglichen Konten bis auf Weiteres zu sperren (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG). Für die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerinnen sei die Freigabe der gesperrten Vermögenswerte (oder zumindest eines Teils davon) von emi- nenter Bedeutung (act. 1 Ziff. 24).

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Grundsätzlich gilt, dass Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Siche- rungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Be- hörde erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einzie- hungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgegeben werden (Art. 74a IRSG). Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr er- folgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist – bleiben Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Das Bundesgericht hat allerdings anerkannt, dass bei langjährigen Kontosper- ren die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentums- rechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleunigungsgebots bestehen kann (vgl. TPF RR.2007.7 – RR.2007.11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2, 4.6 m.w.H.). Da die vorliegend fraglichen Konten aber erst seit dem

13. Juni 2007 gesperrt sind (act. 11.3), stellt sich die Frage der Verhältnis- mässigkeit und der allfälligen Aufhebung der Vermögenssperre zur Zeit nicht. Eine Kontosperre kann sodann unverhältnismässig sein, wenn dem Beschwerdeführer unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen (zum unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil vgl. BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.77/2007 vom 27. Juni 2006 E. 2; 1A.81/2006 vom

21. Juli 2006 E. 2; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 1.2). Vorliegend machen die Beschwerdeführerinnen zwar geltend, die Freigabe der Ver- mögenswerten seien für sie von wirtschaftlich eminenter Bedeutung, legen jedoch nicht dar, inwiefern ihnen aufgrund der Beschlagnahmen und be- vorstehenden konkreten Auslagen ein unmittelbarer und nicht wieder gut- zumachender Nachteil droht. Eine (teilweise) Freigabe der beschlagnahm- ten Vermögenswerte aufgrund dringender Auslagen kommt daher nicht in Betracht (vgl. auch TPF RR.2007.7 – RR.2007.11 vom 27. Juni 2007 E. 3.4). 8.2 In einer späteren Eingabe haben die Beschwerdeführerinnen geltend ge- macht, die lettischen Behörden hätten die verfügten Vermögenssperren vorbehaltlos aufgehoben, weshalb die im Zusammenhang mit dem Rechts- hilfeersuchen erlassenen Verfügungen vorbehaltlos aufzuheben bzw. das Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzu- schreiben sei (act. 20). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin haben die lettischen Behörden mitgeteilt, dass lediglich die Kontosperren der R. Inc., H. SA, Q. Ltd. und V. aufgehoben werden dürften, nicht jedoch jene der Beschwerdeführerinnen. Damit erweist sich der Antrag, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, als unbegründet. 9. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

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10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühren sind je auf Fr. 5'000.00 (vgl. Art. 3 des Reglements) festzusetzen, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse in glei- cher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 19 Juli 2007 und 26. Oktober 2007 an die Schweiz gelangt und hat um Übermittlung von Bankunterlagen der Bank E. und der Bank F., Zürich, u.a. betreffend Konten der A. Ltd. und der B. Ltd. ersucht. Ebenso beantragte sie die Sperrung der betreffenden Konten sowie von Konten weiterer Ge- sellschaften im Umfang von USD 85 Mio. oder deren Gegenwert (act. 11.1, 11.2; RR.2007.126 act. 1.8). B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) hat das Rechtshilfe- ersuchen und die Ergänzung vom 19. Juli 2007 der Bundesanwaltschaft am 24. Juli 2007 zum Vollzug übertragen. Die Bundesanwaltschaft ist mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 auf das Rechtshilfe- ersuchen samt Ergänzung eingetreten. Sie verfügte die Herausgabe von Kontounterlagen der A. Ltd. und B. Ltd. und hat die bereits am 13. Juni 2007 vorläufig angeordneten Kontosperren weiterführen lassen (act. 11.3). Auf die gegen die Vermögenssperren gerichtete Beschwerde der A. Ltd. und B. Ltd. vom 9. August 2007 ist das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2007.126 vom 26. September 2007 nicht eingetreten.

C. Mit Schlussverfügung vom 12. Juni 2008 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2007 und den Ergänzungen vom 19. Juli 2007 und 26. Oktober 2007 entsprochen und die Herausgabe der von der Bank F. und Bank E. edierten Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 1 der A. Ltd. und Konto Nr. 2 sowie Nr. 3 der B. Ltd. verfügt. Ebenso wurde die Vermögenssperre der genannten Konten im Umfang von rund USD 5 Mio. bestätigt (act. 1.1 bzw. 11.4).

D. Gegen die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft erhebt der Vertreter der A. Ltd. und B. Ltd. am 14. Juli 2008 Beschwerde mit folgenden Anträ- gen (act. 1):

„1. Es seien sowohl bezüglich der Beschwerdeführerin 1 wie auch bezüglich der Beschwerdeführerin 2 die Aktenstücke „000004 und 000005“ aus dem Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin 1 und die Aktenstücke „000005 und 000006“ aus dem Konto Nr. 2 der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank F. gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung nicht der ersu-

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chenden Behörde zu übermitteln und es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung dementsprechend anzupassen. 1a. Eventualiter seien die unter Ziffer 1 genannten Aktenstücke nur insoweit der ersuchenden Behörde zu übermitteln, als auf ihnen die ausser den An- geschuldigten C. und D. aufgeführten weiteren neun Personen vollumfäng- lich abgedeckt/unkenntlich gemacht werden, und es seien die Dispositiv- Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung vollumfänglich aufzuheben. 2. Es seien auch die weiteren Bankunterlagen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung nicht der ersuchenden Behörde zu übermitteln und es seien die diesbezüglichen Dispositiv-Ziffern 1 und 2 vollumfänglich aufzuheben. 3. Es seien die Vermögenswerte auf den gesperrten drei Konti Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank F. und Nr. 3 bei der Bank E. zu Gunsten der jeweiligen Be- schwerdeführerinnen freizugeben und es sei dementsprechend Dispositiv- Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vollumfänglich aufzuheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“

Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 22. August 2008 die Abweisung der Beschwerde (act. 10). Die Bundesanwaltschaft trägt am 29. August 2008 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 11). Die A. Ltd. und B. Ltd. lassen innert erstreckter Frist mit Replik vom 24. Oktober 2008 an den ge- stellten Anträgen festhalten (act. 18). Das Bundesamt und die Bundesan- waltschaft wurden darüber am 27. Oktober 2008 in Kenntnis gesetzt (act. 19).

E. Mit Schreiben vom 26. November 2008 macht der Vertreter der A. Ltd. und B. Ltd. geltend, die lettischen Behörden hätten die Vermögenssperren sei- ner Klientinnen aufgehoben. Aufgrund dessen seien die im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen erlassenen Verfügungen vorbehaltlos aufzu- heben bzw. das Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäfts- verzeichnis abzuschreiben (act. 20, 20.1, 21.1, 22.1). Das Bundesamt be- antragt in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 10. Dezember 2008, den Anträgen sei nicht stattzugeben (act. 24). Die Bundesanwaltschaft be- antragt mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2008 die Anträge abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 25). A. Ltd. und B. Ltd. reichen innert angesetzter Frist keine weitere Stellungnahme dazu ein.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Ebenso zur An- wendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Er- trägen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechts- hilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollum- fängliche Anwendung der Assoziierungsabkommen zu Schengen und Dub- lin mit der Schweiz auf den 12. Dezember 2008 in Kraft gesetzt (Amtsblatt Nr. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 0015 – 0017; siehe auch Art. 25 Abs. 1 des Schengen Assoziierungsabkommens). Für den Bereich der in- ternationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet gemäss konstanter Rechts- sprechung das im Augenblick des Entscheids jeweils geltende Recht An- wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (Ent- scheid des Bundesgerichts 1A.96/2003 vom 25. Juni 2003, E. 2.2 und zi- tierte Entscheide). Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Assoziierung die- ses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen- gen-Besitzstands vom 26. Oktober 2004 (SR 0.360.268.1; nachfolgend „Schengen Assoziierungsabkommen“), werden die in Anhang A aufgeführ- ten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands (ausgenommen jene im

1. Teil von Anhang A) von der Schweiz umgesetzt und angewendet, soweit sie zwischen den EU Mitgliedstaaten zur Anwendung gelangen. Gestützt darauf gelangen im Bereich der Rechtshilfe mit Lettland die Art. 48 ff. des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regie-

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rungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (EULEX 42000A0922(02); Amtsblatt Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 0019 – 0062; nachfolgend „Schengen-Durchführungsübereinkommen“ SDÜ) zur Anwendung. Der Schengen Besitzstand ist von Lettland vollumfänglich übernommen worden (Art. 1 des Entscheids des Rats der Europäischen Union vom 27. November 2008). 1.3 Soweit vorliegend, wie sich nachfolgend zeigen wird, die massgeblichen Bestimmungen des SDÜ keine substantielle Änderung hinsichtlich der Vor- aussetzungen der Rechtshilfegewährung an den ersuchenden Staat im Vergleich zum bisherigen Vertragsrecht bewirken, erübrigt sich ein zusätz- licher Schriftenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts. 2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).

Die Schlussverfügung vom 12. Juni 2008 wurde mit vorliegender Be- schwerde vom 14. Juli 2008 fristgerecht angefochten.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Bankunterlagen dreier Konten der Beschwerdeführerinnen an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen, sowie auf die Sperrung der Konten. Inhaber der Konten sind die Beschwerdeführerinnen. Damit sind sie beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzu- treten ist.

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2.3 Der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerinnen stellt im Verhältnis zu ihrem Antrag in der zusätzlichen Stellungnahme vom 26. November 2008 ein „Minus“ dar. Im Antrag in der Beschwerdeschrift verlangen sie weniger als in der darauffolgenden Stellungnahme; nämlich nur die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, und nicht wie in der Stellungnahme zusätzlich das Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Nach abgelaufener Beschwerdefrist kann der Antrag nicht mehr erweitert, sondern höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelas- sen werden (ANDRÉ MOSER in AUER/MÜLLER/SCHINDLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 6 zu Art. 52). Das Bundesstrafgericht ist jedoch nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Insofern kann ohne weiteres auch das Begehren auf Abschreibung des Verfahrens geprüft werden, dies umso mehr, als sich das neue Begehren auf vermeintlich neue Tatsachen stützt, die während der Litispendenz eingetreten sein sollen. Dies folgt aus der behördlichen Untersuchungspflicht und der Rechtsanwendung von Am- tes wegen. Der Entscheidung ist der Sachverhalt so zugrundezulegen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 220, Nr. 615). 3.

3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen eine ungenügende bzw. falsche Sach- verhaltsdarstellung geltend. Im Rechtshilfeersuchen werde etwa zu Unrecht behauptet, dass die G. Ltd., England im Zeitraum von September 2002 bis August 2003 rund USD 18 Mio. auf die H. SA überwiesen habe. Falsch sei ferner die Behauptung, die G. Ltd. habe im Jahre 2006 einen Umsatz von ca. USD 57 Mio. erzielt. Richtigerweise habe dieser lediglich USD 21.5 Mio. betragen. Die ungenaue Ermittlung des entscheidwesentlichen Sachver- halts durch die ersuchende Behörde ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Rechtsformen der einzelnen betroffenen Gesellschaften nicht kor- rekt bezeichnet worden seien. Aus dieser mangelhaften Darstellung des Sachverhaltes könne nicht in genüglicher Weise auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung gemäss Art. 64 IRSG geschlossen werden (act. 1 Ziff. 23 mit Verweis auf die Beschwerde vom 9. August 2007 Ziff. 15 – 17, 22). 3.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das

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Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde aller- dings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra Ziff. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte dar- stellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Bewei- sen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent- kräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). 3.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen und Ergänzungen soll D., Bürgermeister von Z., im März 1994 Bestechungsgelder in Form von Unternehmensanteilen erpresst und angenommen haben. Er habe 20% Anteile der panamesi- schen Gesellschaft I. Inc., welche an der lettischen J. GmbH beteiligt sei, erhalten. Als Gegenleistung habe er der J. GmbH ermöglicht, sich ab dem

E. 21 Juli 2006 E. 2; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 1.2). Vorliegend machen die Beschwerdeführerinnen zwar geltend, die Freigabe der Ver- mögenswerten seien für sie von wirtschaftlich eminenter Bedeutung, legen jedoch nicht dar, inwiefern ihnen aufgrund der Beschlagnahmen und be- vorstehenden konkreten Auslagen ein unmittelbarer und nicht wieder gut- zumachender Nachteil droht. Eine (teilweise) Freigabe der beschlagnahm- ten Vermögenswerte aufgrund dringender Auslagen kommt daher nicht in Betracht (vgl. auch TPF RR.2007.7 – RR.2007.11 vom 27. Juni 2007 E. 3.4). 8.2 In einer späteren Eingabe haben die Beschwerdeführerinnen geltend ge- macht, die lettischen Behörden hätten die verfügten Vermögenssperren vorbehaltlos aufgehoben, weshalb die im Zusammenhang mit dem Rechts- hilfeersuchen erlassenen Verfügungen vorbehaltlos aufzuheben bzw. das Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzu- schreiben sei (act. 20). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin haben die lettischen Behörden mitgeteilt, dass lediglich die Kontosperren der R. Inc., H. SA, Q. Ltd. und V. aufgehoben werden dürften, nicht jedoch jene der Beschwerdeführerinnen. Damit erweist sich der Antrag, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, als unbegründet. 9. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

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10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühren sind je auf Fr. 5'000.00 (vgl. Art. 3 des Reglements) festzusetzen, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse in glei- cher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Den Beschwerdeführerinnen wird eine Gerichtsgebühr von je Fr. 5'000.00 auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 2. Februar 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Giorgio Bomio und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

1. A. LTD.,

2. B. LTD., beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hun- keler, Schumacher Baur Hürlimann, Beschwerdeführerinnen

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG), Ver- mögenssperre (Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.161+163

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Lettland führt gegen die lettischen Staatsangehöri- gen C. und D. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei, Missbrauch und Überschreitung von Vollmachten, widerrechtliche Handlung mit Materialien der Strafsache, unerlaubte Beteiligung an Vermögensgeschäften und Be- stechlichkeit. Die lettische Staatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2007 und Ergänzungen vom

19. Juli 2007 und 26. Oktober 2007 an die Schweiz gelangt und hat um Übermittlung von Bankunterlagen der Bank E. und der Bank F., Zürich, u.a. betreffend Konten der A. Ltd. und der B. Ltd. ersucht. Ebenso beantragte sie die Sperrung der betreffenden Konten sowie von Konten weiterer Ge- sellschaften im Umfang von USD 85 Mio. oder deren Gegenwert (act. 11.1, 11.2; RR.2007.126 act. 1.8). B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) hat das Rechtshilfe- ersuchen und die Ergänzung vom 19. Juli 2007 der Bundesanwaltschaft am 24. Juli 2007 zum Vollzug übertragen. Die Bundesanwaltschaft ist mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 auf das Rechtshilfe- ersuchen samt Ergänzung eingetreten. Sie verfügte die Herausgabe von Kontounterlagen der A. Ltd. und B. Ltd. und hat die bereits am 13. Juni 2007 vorläufig angeordneten Kontosperren weiterführen lassen (act. 11.3). Auf die gegen die Vermögenssperren gerichtete Beschwerde der A. Ltd. und B. Ltd. vom 9. August 2007 ist das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2007.126 vom 26. September 2007 nicht eingetreten.

C. Mit Schlussverfügung vom 12. Juni 2008 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2007 und den Ergänzungen vom 19. Juli 2007 und 26. Oktober 2007 entsprochen und die Herausgabe der von der Bank F. und Bank E. edierten Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 1 der A. Ltd. und Konto Nr. 2 sowie Nr. 3 der B. Ltd. verfügt. Ebenso wurde die Vermögenssperre der genannten Konten im Umfang von rund USD 5 Mio. bestätigt (act. 1.1 bzw. 11.4).

D. Gegen die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft erhebt der Vertreter der A. Ltd. und B. Ltd. am 14. Juli 2008 Beschwerde mit folgenden Anträ- gen (act. 1):

„1. Es seien sowohl bezüglich der Beschwerdeführerin 1 wie auch bezüglich der Beschwerdeführerin 2 die Aktenstücke „000004 und 000005“ aus dem Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin 1 und die Aktenstücke „000005 und 000006“ aus dem Konto Nr. 2 der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank F. gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung nicht der ersu-

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chenden Behörde zu übermitteln und es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung dementsprechend anzupassen. 1a. Eventualiter seien die unter Ziffer 1 genannten Aktenstücke nur insoweit der ersuchenden Behörde zu übermitteln, als auf ihnen die ausser den An- geschuldigten C. und D. aufgeführten weiteren neun Personen vollumfäng- lich abgedeckt/unkenntlich gemacht werden, und es seien die Dispositiv- Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung vollumfänglich aufzuheben. 2. Es seien auch die weiteren Bankunterlagen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung nicht der ersuchenden Behörde zu übermitteln und es seien die diesbezüglichen Dispositiv-Ziffern 1 und 2 vollumfänglich aufzuheben. 3. Es seien die Vermögenswerte auf den gesperrten drei Konti Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank F. und Nr. 3 bei der Bank E. zu Gunsten der jeweiligen Be- schwerdeführerinnen freizugeben und es sei dementsprechend Dispositiv- Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vollumfänglich aufzuheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“

Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 22. August 2008 die Abweisung der Beschwerde (act. 10). Die Bundesanwaltschaft trägt am 29. August 2008 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 11). Die A. Ltd. und B. Ltd. lassen innert erstreckter Frist mit Replik vom 24. Oktober 2008 an den ge- stellten Anträgen festhalten (act. 18). Das Bundesamt und die Bundesan- waltschaft wurden darüber am 27. Oktober 2008 in Kenntnis gesetzt (act. 19).

E. Mit Schreiben vom 26. November 2008 macht der Vertreter der A. Ltd. und B. Ltd. geltend, die lettischen Behörden hätten die Vermögenssperren sei- ner Klientinnen aufgehoben. Aufgrund dessen seien die im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen erlassenen Verfügungen vorbehaltlos aufzu- heben bzw. das Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäfts- verzeichnis abzuschreiben (act. 20, 20.1, 21.1, 22.1). Das Bundesamt be- antragt in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 10. Dezember 2008, den Anträgen sei nicht stattzugeben (act. 24). Die Bundesanwaltschaft be- antragt mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2008 die Anträge abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 25). A. Ltd. und B. Ltd. reichen innert angesetzter Frist keine weitere Stellungnahme dazu ein.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Ebenso zur An- wendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Er- trägen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechts- hilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollum- fängliche Anwendung der Assoziierungsabkommen zu Schengen und Dub- lin mit der Schweiz auf den 12. Dezember 2008 in Kraft gesetzt (Amtsblatt Nr. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 0015 – 0017; siehe auch Art. 25 Abs. 1 des Schengen Assoziierungsabkommens). Für den Bereich der in- ternationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet gemäss konstanter Rechts- sprechung das im Augenblick des Entscheids jeweils geltende Recht An- wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (Ent- scheid des Bundesgerichts 1A.96/2003 vom 25. Juni 2003, E. 2.2 und zi- tierte Entscheide). Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Assoziierung die- ses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen- gen-Besitzstands vom 26. Oktober 2004 (SR 0.360.268.1; nachfolgend „Schengen Assoziierungsabkommen“), werden die in Anhang A aufgeführ- ten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands (ausgenommen jene im

1. Teil von Anhang A) von der Schweiz umgesetzt und angewendet, soweit sie zwischen den EU Mitgliedstaaten zur Anwendung gelangen. Gestützt darauf gelangen im Bereich der Rechtshilfe mit Lettland die Art. 48 ff. des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regie-

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rungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (EULEX 42000A0922(02); Amtsblatt Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 0019 – 0062; nachfolgend „Schengen-Durchführungsübereinkommen“ SDÜ) zur Anwendung. Der Schengen Besitzstand ist von Lettland vollumfänglich übernommen worden (Art. 1 des Entscheids des Rats der Europäischen Union vom 27. November 2008). 1.3 Soweit vorliegend, wie sich nachfolgend zeigen wird, die massgeblichen Bestimmungen des SDÜ keine substantielle Änderung hinsichtlich der Vor- aussetzungen der Rechtshilfegewährung an den ersuchenden Staat im Vergleich zum bisherigen Vertragsrecht bewirken, erübrigt sich ein zusätz- licher Schriftenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts. 2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).

Die Schlussverfügung vom 12. Juni 2008 wurde mit vorliegender Be- schwerde vom 14. Juli 2008 fristgerecht angefochten.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Bankunterlagen dreier Konten der Beschwerdeführerinnen an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen, sowie auf die Sperrung der Konten. Inhaber der Konten sind die Beschwerdeführerinnen. Damit sind sie beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzu- treten ist.

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2.3 Der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerinnen stellt im Verhältnis zu ihrem Antrag in der zusätzlichen Stellungnahme vom 26. November 2008 ein „Minus“ dar. Im Antrag in der Beschwerdeschrift verlangen sie weniger als in der darauffolgenden Stellungnahme; nämlich nur die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, und nicht wie in der Stellungnahme zusätzlich das Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Nach abgelaufener Beschwerdefrist kann der Antrag nicht mehr erweitert, sondern höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelas- sen werden (ANDRÉ MOSER in AUER/MÜLLER/SCHINDLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 6 zu Art. 52). Das Bundesstrafgericht ist jedoch nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Insofern kann ohne weiteres auch das Begehren auf Abschreibung des Verfahrens geprüft werden, dies umso mehr, als sich das neue Begehren auf vermeintlich neue Tatsachen stützt, die während der Litispendenz eingetreten sein sollen. Dies folgt aus der behördlichen Untersuchungspflicht und der Rechtsanwendung von Am- tes wegen. Der Entscheidung ist der Sachverhalt so zugrundezulegen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 220, Nr. 615). 3.

3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen eine ungenügende bzw. falsche Sach- verhaltsdarstellung geltend. Im Rechtshilfeersuchen werde etwa zu Unrecht behauptet, dass die G. Ltd., England im Zeitraum von September 2002 bis August 2003 rund USD 18 Mio. auf die H. SA überwiesen habe. Falsch sei ferner die Behauptung, die G. Ltd. habe im Jahre 2006 einen Umsatz von ca. USD 57 Mio. erzielt. Richtigerweise habe dieser lediglich USD 21.5 Mio. betragen. Die ungenaue Ermittlung des entscheidwesentlichen Sachver- halts durch die ersuchende Behörde ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Rechtsformen der einzelnen betroffenen Gesellschaften nicht kor- rekt bezeichnet worden seien. Aus dieser mangelhaften Darstellung des Sachverhaltes könne nicht in genüglicher Weise auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung gemäss Art. 64 IRSG geschlossen werden (act. 1 Ziff. 23 mit Verweis auf die Beschwerde vom 9. August 2007 Ziff. 15 – 17, 22). 3.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das

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Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde aller- dings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra Ziff. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte dar- stellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Bewei- sen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent- kräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). 3.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen und Ergänzungen soll D., Bürgermeister von Z., im März 1994 Bestechungsgelder in Form von Unternehmensanteilen erpresst und angenommen haben. Er habe 20% Anteile der panamesi- schen Gesellschaft I. Inc., welche an der lettischen J. GmbH beteiligt sei, erhalten. Als Gegenleistung habe er der J. GmbH ermöglicht, sich ab dem

21. November 1995 als eine von fünf an der K. zu beteiligen. Letztere sei mit 37% (Stand Oktober 1997) respektive momentan mit 42% an der L. be- teiligt. Als Vorsitzender der Selbstverwaltung habe D. die Möglichkeit ge- habt, die Gesellschafter des neuzugründenden Erdöltransitgeschäfts zu bestimmen. D. habe seine Anteile an der J. GmbH am 22. September 1997 auf die M. in Lichtenstein übertragen, deren einziger wirtschaftlich Berech- tigter er sei. Die Beteiligung der J. GmbH an der K. sei sodann im Jahre 2002 auf die in Neuseeland registrierte N. übertragen worden. D. sei zu 25% an der N. beteiligt. D. und C. seien im Weiteren Gesellschafter der L. Die ersuchende Behörde wirft ihnen vor, in den Jahren 2001 bis 2006 Gewinne dieser Gesellschaft im Umfang von etwa USD 85 Mio. ungerechtfertigt geschmälert zu haben. Zu diesem Zweck hätten die Gesellschafter der K., darunter D. und C., die Vermittlergesellschaft 0. (ab 2001 P., BVI, und ab 2004 G. Ltd.) gegründet und eingeschaltet. Auf Anordnung D.’s hin sei der Leistungsbezug über die

0. für die Kunden günstiger ausgestaltet worden als jener bei der L., wes-

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halb sich die Kunden an diese als Vermittlerin gewandt hätten. Vertraglich sei vereinbart worden, dass die Vermittlergesellschaft die L. nur kostende- ckend zu entschädigen habe, was rund 4/7 der Kundengelder entsprochen habe. Die restlichen Gelder seien bei der 0. (bzw. P. und G. Ltd.) geblieben oder in andere Firmen investiert worden, welche den an der kriminellen Or- ganisation Beteiligten gehörten. So habe die G. Ltd. beispielsweise auf- grund fingierter Verträge Gelder an die H. SA, Q. Ltd. und R. Inc. überwie- sen (wobei C. Besitzer bzw. Eigentümer der Gesellschaften sei). An die H. SA seien von September 2002 bis August 2003 rund USD 18 Mio. trans- feriert worden. Weiter seien die Gelder sodann an Offshore-Gesellschaften gegangen, wobei über die Verwendung der Vermögenswerte jeweils D. und C. entschieden hätten. 5% des Jahresumsatzes der G. Ltd. (Umsatz im Jahre 2006 rund USD 57.2 Mio.) seien bar abgehoben, nach Lettland zu- rückgeliefert und als Bestechungsgelder verwendet worden. Dies u.a. zwecks Sicherung des reibungslosen Funktionierens der beschriebenen gesetzwidrigen Strukturen. Auch hier hätten D. und C. über die Verwen- dung des Geldes entschieden. Die ersuchende Behörde vermutet, dass auch über Konten der Beschwer- deführerinnen Gelder aus genannten Straftaten von D. und C. zwecks Geldwäsche geflossen seien, zumal sie an den Gesellschaften wirtschaft- lich Berechtigte seien. Ein Zusammenhang stehe noch nicht fest, müsse aber untersucht werden. 3.4 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Rechtshilfeersuchen eine offensicht- lich unrichtige, lückenhafte oder widersprüchliche Sachdarstellung enthal- ten soll. Insbesondere können die von den Beschwerdeführerinnen be- haupteten Ungenauigkeiten nicht als wesentliche Mängel der Sachver- haltsdarstellung gelten. Bei den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen handelt es sich ohnehin um im Rechtshilfeverfahren nicht zulässige Ge- gendarstellungen. Doch selbst wenn sich derartige Ungenauigkeiten oder widersprüchliche Angaben über die Höhe einzelner überwiesener Beträge aus dem Rechtshilfeersuchen und seinen Ergänzungen und Anhängen selbst ergäben, würde dies nicht als offensichtlicher Widerspruch im Sinne der Rechtsprechung gelten. Im Hinblick auf die Schlüssigkeit der Gesamt- darstellung und insbesondere die Subsumierbarkeit unter einen Straftatbe- stand des schweizerischen Rechts sind sie jedenfalls irrelevant. 3.5 Zu prüfen bleibt damit nun mehr, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersu- chen genügend konkret dargestellt worden ist, so dass eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tatbestand möglich ist (vgl. E. 3.2). Zur Be- antwortung dieser Frage ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein

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Strafverfahren eingeleitet hätte, und ist zu prüfen, ob die Tatbestands- merkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 395 N. 349). Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlas- sung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 322quater StGB). Der Vorteil muss den Amtsträger in nicht gebührender Weise in materieller oder imaterieller Hin- sicht besser stellen. Nicht gebührend ist der Vorteil, wenn er dem Empfän- ger nicht zusteht und er darauf auch keinen Anspruch hat. Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung darstellen. Pflichtwidrig ist ein Verhalten dann, wenn es strafbar ist oder gegen Amts-, Dienst- oder Disziplinarpflichten verstösst. Die pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung muss im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers stehen. Dieser liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N 3 f. zu Art. 322quater StGB). Dem Rechtshilfeersuchen und den Ergänzungen ist zu entnehmen, dass D. aufgrund seiner Stellung als Bürgermeister die Möglichkeit gehabt haben soll, die an Unternehmungen Beteiligten zu bestimmen. Im März 1994 soll er zu diesem Zweck Bestechungsgelder in Form von Unternehmensantei- len der I. Inc., welche an der J. GmbH beteiligt sei, erpresst und angenom- men haben. Als Gegenleistung habe er der J. GmbH ermöglicht, sich als eine von fünf an der K. zu beteiligen. Durch dieses Verhalten würde D. nach schweizerischem Recht den Tatbe- stand des Sich bestechen lassens gemäss Art. 322quater StGB erfüllen. Ob weitere Tatbestände wie die ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) und / oder Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) ebenfalls erfüllt sind, muss damit nicht weiter geprüft werden.

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3.6 Der im Rechtshilfeersuchen bzw. der Ergänzung dargestellte Sachverhalt ist demnach genügend konkret dargestellt um eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu können (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575, Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.3.2). Zudem enthält er wie dargetan auch keine offensichtlichen Feh- ler, Lücken oder Widersprüche (vgl. E. 3.4). Insgesamt erfüllt er daher die Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Die Rüge der Beschwerdeführerinnen ist als unbegründet abzuweisen. 4.

4.1 Die Beschwerdeführerinnen rufen weiter das Prinzip der Verhältnismässig- keit an. Sie machen zunächst einen fehlenden Sachzusammenhang zwischen ih- nen und dem lettischen Strafverfahren geltend. Sie bringen vor, der fehlen- de Konnex werde selbst im Rechtshilfeersuchen und der angefochtenen Verfügung festgehalten. Die lettische Generalstaatsanwaltschaft habe die beantragte Vermögenssperre einzig damit begründet, dass die Angeschul- digten D. und C. Aktionäre bzw. wirtschaftlich Begünstigte der Beschwerde- führerinnen seien und daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass diesen Gesellschaften Geldmittel aus ihnen vorgeworfenen Straftaten zu- geflossen sei. Beweismittel zur Untermauerung dieses Verdachtes lägen aber bis heute keine vor. Insbesondere werde im Rechtshilfeersuchen nicht geltend gemacht, dass die Beschuldigten D. und C. Geschäftsführer oder Organe der Beschwerdeführerinnen seien und Einfluss auf die Geschäfts- tätigkeit hätten (act. 1 Ziff. 8, 9, 11, 12, 18). Im Übrigen hätten die Beschwerdeführerinnen nichts mit den angeblich kriminellen Handlungen zu tun: Die gesamte Gesellschaftsstruktur sei von S. erdacht und zwecks Steueroptimierung errichtet worden (act. 1 Ziff. 13 mit Verweis auf die Beschwerde vom 9. August 2007 Ziff. 10 [recte 14]). Die Beschwerdeführerinnen rügen ferner, auf den in Rechtsbegehren Ziffer 1 genannten Aktenstücken (Verifications of the beneficial owners identity) seien nebst D. und C. neun weitere Personen aufgeführt, die nichts mit dem lettischen Strafverfahren zu tun hätten. Die Namen und Adressen die- ser unbeteiligten Personen dürften der ersuchenden Behörde nicht mitge- teilt werden, da dies sonst einer verpönten fishing expedition gleichkäme, welche dazu dienen könnte, einen bis dato noch nicht bestehenden Ver- dacht gegen diese Personen zu begründen. Die Übermittlung dieser Do- kumente wäre daher unverhältnismässig. Falls die fraglichen Dokumente trotzdem übermittelt würden, müssten die Namen der neun Personen zu-

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mindest im Sinne des Eventualantrages abgedeckt werden (act. 1 Ziff. 10, 11, 14 – 16, 22). 4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit ver- weisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007 E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich er- scheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann jedoch nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammen- hang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzu- treiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Be- weisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflich- tet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000 E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002 E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007 E. 3; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). 4.3

4.3.1 Soweit ein fehlender Zusammenhang zwischen den Beschwerdeführerin- nen und dem in Lettland geführten Strafverfahren geltend gemacht wird, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. So sind die an den Be- schwerdeführerinnen wirtschaftlich Berechtigten D. und C. im ausländi- schen Verfahren angeklagt, wobei die lettischen Behörden vermuten, dass Gelder aus ihnen vorgeworfenen Straftaten über Konten der Beschwerde- führerinnen geflossen seien. Entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh-

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rerinnen ist es nicht notwendig, dass D. und C. Geschäftsführer oder Orga- ne der Beschwerdeführerinnen sind. Laut Rechtshilfeersuchen sollen die beiden Beschuldigten Gelder der L. unrechtmässig abgezweigt und über ein kompliziertes Gesellschaftskonstrukt (vgl. E. 3.3) zwecks Geldwäsche transferiert haben. So sollen Gelder u.a. über Konten der H. SA, Q. Ltd., R. Inc. und vermutlich – was aber noch vertieft abgeklärt werden müsse – auch der Beschwerdeführerinnen geflossen sein. Die ersuchte Behörde hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es sich offenbar bei allen drei Konten, von welchen Unterlagen an die ersu- chende Behörde herausgegeben werden sollen, um Durchlaufkonten han- delt. So sind dem Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin A. Ltd. bei der Bank F. seit der Eröffnung im September 2004 bis zur Sperrung im Juni 2007 insgesamt USD 50.2 Mio. gutgeschrieben worden. Die liechtensteinische Treuhandgesellschaft T. hat beispielsweise rund USD 6.2 Mio. überwiesen, wobei der Betrag gleichentags oder tags darauf auf das Konto der R. Inc. transferiert worden ist. Auch Überweisungen der Beschwerdeführerin B. Ltd. an die T. und die R. Inc. sind über das Konto der Beschwerdeführe- rin A. Ltd. getätigt worden. So hat die Beschwerdeführerin B. Ltd. USD 42.1 Mio. auf das Konto der Beschwerdeführerin A. Ltd. überwiesen, wobei da- von dann USD 29.7 Mio. an die R. Inc. und ca. USD 14.7 Mio. an die T. gingen. Auf das Konto Nr. 2 der B. Ltd. bei der Bank F. sodann sind zwi- schen Oktober 2005 und Mai 2007 von der U. rund USD 21.2 Mio. über- wiesen worden, wobei der gesamte Betrag weitergeleitet worden ist. Von der U. sind wiederum USD 6 Mio. auf das Konto Nr. 3 der Beschwerdefüh- rerin B. Ltd. bei der Bank E. überwiesen worden. Das Geld ist anschlies- send an die A. Ltd. weitergeleitet worden. Sowohl aufgrund der Darstellung im Rechtshilfeersuchen als auch aus rechtshilfeweise erhobenen Unterlagen ist ein Sachzusammenhang zwi- schen dem lettischen Strafverfahren und den Beschwerdeführerinnen bzw. deren Konten Nr. 1, Nr. 2 sowie Nr. 3 bei der Bank F. bzw. bei der Bank E. über die wirtschaftlich Berechtigten offenkundig. Ob die Gesellschaftsstruk- tur laut Beschwerdeführerinnen lediglich zur Steueroptimierung erstellt worden ist, ist dabei unerheblich und schliesst jedenfalls einen Konnex mit den vorgeworfenen Straftaten nicht aus. Insofern steht der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Dokumente nichts ent- gegen. Die Bankunterlagen sind der ersuchenden Behörde zu übermitteln, damit diese daraus Rückschlüsse be-, aber auch entlastender Natur betref- fend strafbarem Verhalten der Beschwerdeführerinnen ziehen kann. Auch für die beantragte Aufhebung der Vermögenssperre liegen insofern keine Gründe vor.

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4.3.2 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beschwerdeführe- rinnen, die Bekanntgabe von Namen und Adressen der unbeteiligten, aus den „verifications of the beneficial owners identity“ ersichtlichen Personen sei unverhältnismässig und stelle eine „fishing expedition“ dar. Angesichts der Vorwürfe im Rechtshilfeersuchen ist anzunehmen, dass nebst den Be- schuldigten D. und C. noch weitere Personen in die darin genannten Straf- taten involviert sind. Für die ersuchende Behörde ist es daher von wesent- lichem Interesse, die an den Beschwerdeführerinnen wirtschaftlich Berech- tigten Personen zu kennen. Die Rüge der Beschwerdeführerinnen beruht auf der irrigen Vorstellung, Namen von Unschuldigen seien bei der Her- ausgabe von Kontounterlagen generell abzudecken und verkennt den Grundsatz, dass nur jene Akten nicht herauszugeben sind, die für das aus- ländische Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Die in Frage ste- henden Dokumente beziehen sich jedoch auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt, weshalb sie herauszugeben sind. 5.

5.1 Eine Herausgabe der Namen und Adressen der unbeteiligten Personen an die ersuchende Behörde verstiesse laut Beschwerdeführerinnen auch ge- gen das Bankkundengeheimnis der neun unbeteiligten Personen sowie de- ren Privatsphäre (Art. 13 BV). Eine Herausgabe würde überdies bei inter- nationalen Bankkunden einen überaus grossen Vertrauensverlust des Fi- nanzplatzes Schweiz bewirken (act. 1 Ziff. 15, 17). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen sind nicht legitimiert, die Verletzung der Privat- sphäre und des Bankgeheimnisses Dritter zu rügen.

Mit Bezug auf das Bankgeheimnis könnte im Übrigen Rechtshilfe ohnehin nur verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat ver- langten Auskunft um eine solche handelte, deren Preisgabe das Bankge- heimnis geradezu aushöhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde (BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A. 234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 4; 1A.269/2005 vom

2. Dezember 2005 E. 5). Davon kann vorliegend offensichtlich nicht ge- sprochen werden (vgl. zum Ganzen TPF RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 6.4). In diesem Sinne geht auch die Rüge betreffend Vertrauens- verlust des Finanzplatzes Schweiz fehl.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen ferner einen Ausschlussgrund nach Art. 2 lit. a IRSG geltend, da in einem zu erwartenden ausländischen Straf- verfahren im Ausland schwere Verletzungen der EMRK zu befürchten sei- en. Die lettischen Strafverfolgungsbehörden hätten D. bereits einmal in ei-

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ner gegen ihn geführten Strafuntersuchung vier Monate inhaftiert und acht Monate unter Hausarrest gestellt, ohne ihn genauer über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung zu unterrichten. In einem Urteil habe das Kreisgericht Kurzeme diese Hinhaltetaktik der Staatsanwaltschaft so- dann für völlig ungerechtfertigt befunden und den Hausarrest aufgrund mehrfacher Verstösse gegen Art. 3, Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 EMRK aufge- hoben. Art. 3 EMRK sei verletzt worden, da sich der Gesundheitszustand D.’s aufgrund der ungenügenden medizinischen Behandlung während der Inhaftierung derart verschlechtert habe, dass er nun für Invalid erklärt wor- den sei. Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 2 lit. a IRSG liege damit zwei- felsfrei vor (act. 1 Ziff. 25 – 29). Überdies sei die Übermittlung der fraglichen Bankdokumente wegen des politischen Hintergrundes des ausländischen Verfahrens unzulässig (Art. 2 lit. b IRSG). So seien die strafrechtlichen Ermittlungen gegen D. genau am Tag der öffentlichen Bekanntmachung seiner Kandidatur als Regierungs- chef aufgenommen worden. Zudem seien hochrangige Mitarbeiter der letti- schen Staatsanwaltschaft ein Tag vor Anklageerhebung bei einem privaten Treffen mit politischen Gegnern D.’s gesehen worden (act. 1 Ziff. 21). 6.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Ausschlussgründe gemäss Art. 2 IRSG vorliegen. Diese Be- stimmung soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafver- fahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verlet- zen (vgl. Art. 2 lit. a IRSG; BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Zudem wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen An- schauungen zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Gemäss ständiger Rechtspre- chung können sich aber grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG beru- fen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorlie- gend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldig- te auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staa- tes aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Ver- letzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile

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des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Auf die Rügen der Beschwerdeführe- rinnen ist demnach nicht einzutreten. Festgehalten sei dennoch, dass der ins Recht gelegte Beschluss des Kreisgerichts Kurzeme gerade keine Verstösse gegen die EMRK in Lett- land belegt. Der gegen D. erlassene Hausarrest wird nicht für EMRK-widrig befunden, sondern aufgrund von neuen Umständen aufgehoben (vgl. act. 1.5 insb. S. 9, 10, 11 unten). Insbesondere ist dem Beschluss auch nicht zu entnehmen, dass D. aufgrund der Inhaftierung respektive der schlechten medizinischen Versorgung invalid geworden wäre (Art. 3 EMRK; vgl. act. 1.5 S. 12 oben). Selbst wenn Verfahrensgrundsätze der EMRK verletzt worden wären, würde der Beschluss des Kreisgerichts im Übrigen gerade ein funktionierendes Justizsystem belegen, indem ein von einem Untersuchungsrichter angeordneter Hausarrest von einem höheren Gericht überprüft wird. 7. Von Amtes wegen abklären lassen wollen die Beschwerdeführerinnen so- dann, ob das Erfordernis des Gegenrechts gemäss Art. 8 IRSG erfüllt sei (act. 1 Ziff. 23 mit Verweis auf Beschwerde vom 9. August 2007 Ziff. 4). Gemäss Art. 8 Abs. 1 IRSG wird einem Ersuchen nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt; das Bundesamt für Justiz holt eine Zusicherung des Gegenrechts ein, wenn dies geboten erscheint. Eine Gegenrechtserklärung des ersuchenden Staates ist nicht erforderlich, wenn die Rechtshilfe, wie im vorliegenden Fall, an einen Vertragsstaat des EU- eR, des GwUe und des SDÜ bewilligt wird. Die fraglichen Abkommen se- hen eine solche Erklärung nicht vor. Sie sind zudem überflüssig, da sich die Vertragsstaates des EUeR und des GwUe bereits mit der Ratifikation zur Rechtshilfe in allen von diesen Übereinkommen erfassten Fällen verpflich- tet haben (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 390 N. 345; TPF RR.2007.60 vom 25. Juli 2007 E. 6). Die Rüge der Beschwerdeführerinnen geht damit fehl. 8.

8.1 Bezüglich Vermögenssperre bringen die Beschwerdeführerinnen schliess- lich vor, dass es infolge Absehbarkeit der noch sehr langen Verfahrens- dauer in Lettland unverhältnismässig und gesetzwidrig sei, die fraglichen Konten bis auf Weiteres zu sperren (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG). Für die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerinnen sei die Freigabe der gesperrten Vermögenswerte (oder zumindest eines Teils davon) von emi- nenter Bedeutung (act. 1 Ziff. 24).

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Grundsätzlich gilt, dass Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Siche- rungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Be- hörde erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einzie- hungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgegeben werden (Art. 74a IRSG). Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr er- folgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist – bleiben Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Das Bundesgericht hat allerdings anerkannt, dass bei langjährigen Kontosper- ren die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentums- rechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleunigungsgebots bestehen kann (vgl. TPF RR.2007.7 – RR.2007.11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2, 4.6 m.w.H.). Da die vorliegend fraglichen Konten aber erst seit dem

13. Juni 2007 gesperrt sind (act. 11.3), stellt sich die Frage der Verhältnis- mässigkeit und der allfälligen Aufhebung der Vermögenssperre zur Zeit nicht. Eine Kontosperre kann sodann unverhältnismässig sein, wenn dem Beschwerdeführer unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen (zum unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil vgl. BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.77/2007 vom 27. Juni 2006 E. 2; 1A.81/2006 vom

21. Juli 2006 E. 2; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 1.2). Vorliegend machen die Beschwerdeführerinnen zwar geltend, die Freigabe der Ver- mögenswerten seien für sie von wirtschaftlich eminenter Bedeutung, legen jedoch nicht dar, inwiefern ihnen aufgrund der Beschlagnahmen und be- vorstehenden konkreten Auslagen ein unmittelbarer und nicht wieder gut- zumachender Nachteil droht. Eine (teilweise) Freigabe der beschlagnahm- ten Vermögenswerte aufgrund dringender Auslagen kommt daher nicht in Betracht (vgl. auch TPF RR.2007.7 – RR.2007.11 vom 27. Juni 2007 E. 3.4). 8.2 In einer späteren Eingabe haben die Beschwerdeführerinnen geltend ge- macht, die lettischen Behörden hätten die verfügten Vermögenssperren vorbehaltlos aufgehoben, weshalb die im Zusammenhang mit dem Rechts- hilfeersuchen erlassenen Verfügungen vorbehaltlos aufzuheben bzw. das Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzu- schreiben sei (act. 20). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin haben die lettischen Behörden mitgeteilt, dass lediglich die Kontosperren der R. Inc., H. SA, Q. Ltd. und V. aufgehoben werden dürften, nicht jedoch jene der Beschwerdeführerinnen. Damit erweist sich der Antrag, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, als unbegründet. 9. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

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10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühren sind je auf Fr. 5'000.00 (vgl. Art. 3 des Reglements) festzusetzen, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse in glei- cher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Den Beschwerdeführerinnen wird eine Gerichtsgebühr von je Fr. 5'000.00 auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse in gleicher Höhe.

Bellinzona, 4. Februar 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Hunkeler, Schumacher Baur Hürlimann - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).