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RR.2007.60

Bundesstrafgericht · 2007-07-25 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tschechien Beschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG i.V.m. Art. 33a IRSV) und Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Prag ermittelt gegen A., B. und C. wegen Betrugs und Pflichtverletzung bei der Verwaltung fremden Vermögens zulasten der tschechischen Gesellschaft D. A. und B. sollen im Jahre 2004 mit C. in Kontakt getreten sein und diesem die ertragsbringende Anlage freier Mittel der D. angeboten haben. C., für die D. handelnd, habe in der Folge veran- lasst, dass am 17. Dezember 2004 CZK 500 Millionen vom Konto der D. auf das Konto Nr. 1 bei der E. in Z. überwiesen worden seien. Am 24. März 2005 seien diese Geldmittel zwar wieder auf das Konto der D. bei der F. zurücküberwiesen worden, aber nur um gleichentags auf das Konto Nr. 2 bei der G. in Z. transferiert zu werden. Bis heute seien diese Gelder nicht zurück bezahlt worden, und die Beschuldigten hätten von Anfang an die Absicht gehabt, die Geldmittel für eigene Bedürfnisse zu verwenden. Die Staatsanwaltschaft Prag hat die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom

10. November 2006 um Vornahme von Bankermittlungen bei der E. und der G. sowie um Beschlagnahme der Konten der Beschuldigten in Höhe von CZK 500 Millionen ersucht (Verfahrensakten REC B-5/2006/624, act. 1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundes- amt“) hat das Ersuchen zur Prüfung und Erledigung an die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) weitergelei- tet. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom

5. Dezember 2006 die Edition der Bankunterlagen betreffend der zuvor er- wähnten beiden Konten sowie aller auf A., B. und C. lautenden Konten (in- klusive Konten an denen sie wirtschaftlich berechtigt oder bevollmächtigt sind) bei der E. und der G. sowie die Sperre der betroffenen Konten ange- ordnet. Sodann wurden die betroffenen Bankinstitute verpflichtet, einen Er- läuterungsbericht zu den im Rechtshilfeersuchen gestellten Fragen einzu- reichen (Verfahrensakten REC B-5/2006/624, act. 3). Mit Schlussverfügung vom 20. März 2007 hat die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der Erläute- rungsberichte der G. vom 30. Januar 2007 und der E. vom 20. Dezember 2006 sowie der folgenden Kontounterlagen verfügt:

• G.: Konto Nr. 3, Inhaber A.

• G.: Konto Nr. 4, ltd. a. H.

• G.: Konto Nr. 5, ltd. a. I.

• G.: Konto Nr. 6, ltd. a. J.

• G.: Konto Nr. 7, ltd. a. K.

• G.: Konto Nr. 8, ltd. a. L.

• G.: Konto Nr. 9, ltd. a. M.

• E.: Konto Nr. 1, ltd. a. D.

• E.: Konto Nr. 10, ltd. a. N.

• E.: Konto Nr. 11, ltd. a. H.

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• E.: Konto Nr. 12, ltd. a. A. Ferner wurde die Aufrechterhaltung der Sperren dieser Konten angeordnet, soweit sie nicht bereits saldiert waren (act. 1.2).

B. A. gelangt mit Beschwerde vom 20. April 2007 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei “die Schlussverfügung vom

20. März 2007 aufzuheben und das Gesuch um Rechtshilfe abzuweisen; eventualiter sei die Schlussverfügung vom 20. März 2007 dahingehend aufzuheben, als die Dokumente bezüglich der Konti G. Nr. 4 (H.), G. Nr. 13 (I.) sowie G. Nr. 6 (J.) und E.-Konto Nr. 10 (N.), sowie E.-Konto Nr. 12 (O.) von der Gewährung der Rechtshilfe auszunehmen, bzw. es sei in diesem Umfang das Gesuch um Rechtshilfe abzuweisen; unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten der Bundeskasse“ (act. 1).

Das Bundesamt und die Staatsanwaltschaft haben am 14. bzw. 19. Juni 2007 auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 6 und 7).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464), ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

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1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 20. März 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, wes- halb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestim- mungen des IRSG zur Anwendung gelangen.

2.

2.1 Gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde kann innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kon- toinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Der bloss wirtschaftlich Berechtigte des be- troffenen Bankkontos ist hingegen grundsätzlich nicht zur Beschwerde legi- timiert, dies selbst dann nicht, wenn dadurch seine Identität offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164 m.w.H.).

2.2 Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos Nr. 12 (O.) bei der E. sowie des G.-Kontos Nr. 3 im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde legi- timiert. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf in Bezug auf die beiden genannten Konten einzutreten ist.

Was demgegenüber die von der Schlussverfügung ebenfalls erfassten Bankverbindungen der D., K., L. und M. anbelangt, so ist der Beschwerde- führer nicht Kontoinhaber und daher nicht beschwerdelegitimiert. Als ledig- lich wirtschaftlich Berechtigter der Konten der H., der I., der J. und der N. ist er, wie ausgeführt, ebenfalls nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf die Be- schwerde ist demnach bezüglich der Konten der D., K., L., M., H., I., J. und N. nicht einzutreten.

2.3 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i IRSG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens (lit. a) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). In analoger Anwendung von Art. 49 lit. b und c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) prüft die II. Beschwerdekammer zu-

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dem auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Ent- scheids. Ihre Prüfung ist mithin nicht auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf Ermessensüberschreitungen und -missbrauch beschränkt (TPF RR.2007.18 vom 21. Mai 2007 E. 3.2).

2.4 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. In ständiger Rechtsprechung prüft die II. Be- schwerdekammer jedoch nur Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3 und RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.3).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Spezialitätsprinzips. Die Beschwerdegegnerin habe zwar einen entsprechenden Spezialitätsvorbe- halt in der Schlussverfügung angebracht, der ersuchende Staat sei jedoch rechtlich nur gebunden, wenn der Vorbehalt bei der Übermittlung der Voll- zugsakten auch tatsächlich angebracht würde. Der Beschwerdeführer ar- gumentiert weiter, er sei ein international tätiger Geschäftsmann mit bis zu diesem Zeitpunkt stets relativ hohen Umsätzen und steueroptimierten Strukturen, und er hätte namentlich im Rahmen der Restitution Vermö- genswerte erhalten, welche verschiedentlich von den betroffenen Bankun- terlagen erfasst würden. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die ersuchten Bankunterlagen in Verletzung des Spezialitätsvorbe- halts im Rahmen einer fiskalischen Prüfung verwendet würden.

3.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Schlussverfügung vom 20. März 2007 mit dem gemäss Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG üblichen Spezialitätsvorbe- halt versehen. Die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch die Ver- tragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrückli- cher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Ur- teil des Bundesgerichts 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2). Anhaltspunkte, dass die tschechischen Behörden den Spezialitätsvorbehalt missachten könnten, sind entgegen der Behauptungen des Beschwerde- führers nicht ersichtlich. Sodann ist es gerichtsnotorisch, dass auch das Bundesamt in seinem Übermittlungsschreiben nochmals auf den Speziali- tätsvorbehalt hinweist. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet. Das vom Beschwerdeführer beantragte Gutachten zur Frage der bisherigen Verwendung von Rechtshilfedokumenten im Rahmen

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von fiskalischen Verfahren in der tschechischen Republik sowie die Einho- lung behördlicher Zusicherungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich nach dem Gesagten.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit sei nicht gegeben. Er argumentiert, die Verantwor- tung für den Schaden der D. liege alleine bei der G. Diese hätte am

25. März 2005 den zu investierenden Betrag von CZK 500 Millionen erhal- ten, welcher dem neu eröffneten G.-Konto Nr. 2 hätte gutgeschrieben wer- den sollen. Da dieses auf die D. lautende Konto aufgrund der unvollständi- gen Kontodokumentation noch nicht operativ gewesen sei, habe die G. mit B. Kontakt aufgenommen, welcher diese angewiesen habe, das Geld auf das Privatkonto Nr. 3 des Beschwerdeführers zu überweisen. Entgegen der Behauptungen der G. sei er jedoch nach Eingang der Zahlung bei der G. von dieser nie kontaktiert worden und habe diese auch nicht selber in- struiert, die Gelder auf sein Privatkonto zu überweisen. Schliesslich habe er nie bestritten, die Gelder erhalten zu haben, sondern habe immer verspro- chen, den erhaltenen Betrag zurückzuzahlen. Zwischenzeitlich habe er die Gelder investiert, wozu er im Rahmen der freien Kreditvergabe befugt ge- wesen sei. In der Folge sei er jedoch nicht mehr in der Lage gewesen, sei- nen Rückzahlungspflichten nachzukommen. Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs gemäss Art. 146 StGB seien daher mangels einer arglistigen Täu- schung nicht gegeben.

4.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmass- nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Er- suchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo- gen Sachverhalts ein Strafverfahren eröffnet hätte und zu prüfen, ob die

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Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom

10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 395 N. 349). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Das Ersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b und 2 EUeR). Die Gewährung internationaler Rechtshilfe setzt voraus, dass sich aus der Sachdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmo- mente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben. Von den Behör- den des ersuchenden Staates kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, be- reits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bis- her im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher unter dem Ge- sichtspunkt des hier massgebenden EUeR aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 4.1). 4.3 Die tschechischen Behörden ermitteln gegen den Beschwerdeführer und die weiteren Beschuldigten wegen Betrugs gemäss § 250 des Strafgesetz- buches der Tschechischen Republik und wegen Pflichtverletzung bei Ver- waltung fremden Vermögens gemäss § 255 des Strafgesetzbuches der Tschechischen Republik.

Den Tatbestand des Betrugs erfüllt nach schweizerischem Recht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman-

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den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in seinem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu ei- nem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt insbesondere arg- listig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Ma- chenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) be- dient (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171 m.w.H.). Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171; 125 IV 124 E. 3 S. 128; 122 IV 246 E. 3a S. 247, je m.w.H.).

4.4 Dem Rechtshilfeersuchen kann entnommen werden, dass der Beschwer- deführer und B. das Vertrauen von C. ausgenützt und von Anfang an nicht die Absicht gehabt hätten, den Betrag von CZK 500 Millionen vereinba- rungsgemäss spätestens nach einem Jahr an die D. zurück zu bezahlen. In dieser Konstellation kann durchaus eine mögliche arglistige Täuschung be- jaht werden: die Prüfung der Rückzahlungsbereitschaft als innere Tatsache ist in der Regel nicht möglich und daher betrugsrelevant (GUNTHER ARZT, Basler Kommentar, N. 34 – 35 zu Art. 146 StGB mit Verweis auf BGE 102 IV 84). Die Sachverhaltsschilderung impliziert weiter, dass der Beschwer- deführer und B. in einem Vertrauensverhältnis zu C. standen, aufgrund dessen möglicherweise keine Überprüfung stattgefunden hat.

Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB begeht sodann eine Veruntreuung, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder ei- nen andern damit unrechtsmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Gemäss Sachverhaltsschilderung sollen der Beschwerdeführer und B. die CZK 500 Millionen für Anlagezwecke erhalten haben. Durch die- ses Anvertrauen der Vermögenswerte lässt sich der Sachverhalt demnach auch unter den Tatbestand der Veruntreuung subsumieren.

Der exakte Ablauf der Transaktionen und die damit verbundenen Tatbeiträ- ge der Beschuldigten bilden genau den Gegenstand des Rechtshilfeersu- chens. In diesem Stadium der Untersuchung kann von der ersuchenden Behörde nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt bereits ab-

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schliessend rechtlich qualifiziert oder in Bezug auf das Tatbestandselement der arglistigen Täuschung umfassend ausformulieren kann.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei dem seinem Konto gutge- schriebenen Betrag von CZK 500 Millionen handle es sich um einen Kredit, und er sei im Zusammenhang mit der Überweisung auf sein Privatkonto von der G. nie kontaktiert worden (act. 1 N. 18), handelt es sich um eine Gegendarstellung des Sachverhaltes im Ersuchen, welche diesen nicht so- fort zu entkräften vermag, weshalb diese Ausführungen nicht zu berück- sichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 3.2).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der dem Rechtshilfeersuchen zugrun- de liegende Sachverhalt unter den Tatbestand des Betrugs und der Verun- treuung subsumiert werden kann. Die Beschwerde erweist sich folglich auch in Bezug auf die Rüge der fehlenden doppelten Strafbarkeit als unbe- gründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips. Er macht geltend, zwischen den zu übermittelnden Bankun- terlagen und dem im ausländischen Strafverfahren untersuchten Sachver- halt bestehe keine ausreichende inhaltliche Konnexität. Der Beschwerde- führer argumentiert, die D. sei lediglich gegen die G. zivilrechtlich vorge- gangen. Er schliesst daraus, dass die D. die Verantwortlichkeit gänzlich der G. zuschreibt und gegen ihn keine Vorwürfe vorbringt. Die Frage der Straf- barkeit der inkriminierten Transaktion erschöpfe sich zudem bereits im Zeitpunkt der Überweisung der Gelder auf sein Konto. Es bestehe daher vorliegend kein Anlass, den tschechischen Behörden Unterlagen heraus- zugeben, welche nicht unmittelbar den Transfer der Gelder auf sein Privat- konto bei der G. beträfen.

5.2 Die Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtli- chen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibrin- gen der Beute dient (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (BGE 127 II 151 E. 5b S. 159; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 N. 476). Ob die verlang- ten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nütz- lich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Die internationale Zusam- menarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit

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der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedi- tion“) erscheint. Der ersuchte Staat hat insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können. Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom

13. März 2007, E. 3; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 8.2).

5.3 Vorliegend kann aus dem Umstand, dass die D. offenbar ihre Schadener- satzansprüche bisher nur gegenüber der G. zivilrechtlich geltend gemacht hat, nicht geschlossen werden, dass die Beschuldigten nicht auch straf- rechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Die dahingehende Argumentation des Beschwerdeführers ist unbehelflich.

5.4 Wie supra unter Ziff. 2.2 ausgeführt, ist der Beschwerdeführer nur bezüg- lich der Konten Nr. 12 (O.) bei der E. sowie Nr. 3 bei der G. beschwerdele- gitimiert, weshalb auch nur bezüglich dieser beiden Konten die Verhältnis- mässigkeit hinsichtlich Herausgabe der Kontounterlagen zu überprüfen ist.

Gemäss verbindlicher Darstellung der ersuchenden Behörde besteht der Verdacht, dass auf diese Konten Gelder geleitet, die durch eine strafbare Handlung (u.a.) des Beschwerdeführers erlangt worden waren. Der Konnex zwischen diesen Konten und dem Beschwerdeführer ist somit gegeben. Die rechtshilfeweise verlangten Zwangsmassnahmen sind zweckmässig. Zur Bestätigung oder Widerlegung des im Rechtshilfeersuchen dargelegten Verdachts und zur Abklärung des Geldflusses und des Verbleibs des Gel- des ist die Gewährung der Rechtshilfe im angeordneten Umfang unerläss- lich, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

6. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, es liege keine Zusicherung des Gegenrechts gemäss Art. 8 Abs. 1 IRSG von Seiten der tschechischen Re- publik vor, weshalb die angefochtene Verfügung auch aus diesem Grund aufzuheben sei.

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Gemäss Art. 8 Abs. 1 IRSG wird einem Ersuchen nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt; das Bundesamt für Justiz holt eine Zusicherung des Gegenrechts ein, wenn dies geboten erscheint. Eine Gegenrechtserklärung des ersuchenden Staates ist nicht erforderlich, wenn die Rechtshilfe, wie im vorliegenden Fall, an einen Vertragsstaat des EUeR und des GwUe bewilligt wird. Genannte Abkommen sehen eine solche Er- klärung nicht vor. Sie wäre zudem auch überflüssig, da sich die Vertrags- staaten des EUeR und des GwUe bereits mit der Ratifikation zur Rechtshil- fe in allen von diesen Übereinkommen erfassten Fällen verpflichtet haben (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 390 N. 345).

7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Beschwerde in ihrer Gesamt- heit als unbegründet erweist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 7'000.-- angesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 10 August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 395 N. 349). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Das Ersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b und 2 EUeR). Die Gewährung internationaler Rechtshilfe setzt voraus, dass sich aus der Sachdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmo- mente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben. Von den Behör- den des ersuchenden Staates kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, be- reits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bis- her im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher unter dem Ge- sichtspunkt des hier massgebenden EUeR aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 4.1). 4.3 Die tschechischen Behörden ermitteln gegen den Beschwerdeführer und die weiteren Beschuldigten wegen Betrugs gemäss § 250 des Strafgesetz- buches der Tschechischen Republik und wegen Pflichtverletzung bei Ver- waltung fremden Vermögens gemäss § 255 des Strafgesetzbuches der Tschechischen Republik.

Den Tatbestand des Betrugs erfüllt nach schweizerischem Recht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman-

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den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in seinem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu ei- nem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt insbesondere arg- listig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Ma- chenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) be- dient (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171 m.w.H.). Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171; 125 IV 124 E. 3 S. 128; 122 IV 246 E. 3a S. 247, je m.w.H.).

4.4 Dem Rechtshilfeersuchen kann entnommen werden, dass der Beschwer- deführer und B. das Vertrauen von C. ausgenützt und von Anfang an nicht die Absicht gehabt hätten, den Betrag von CZK 500 Millionen vereinba- rungsgemäss spätestens nach einem Jahr an die D. zurück zu bezahlen. In dieser Konstellation kann durchaus eine mögliche arglistige Täuschung be- jaht werden: die Prüfung der Rückzahlungsbereitschaft als innere Tatsache ist in der Regel nicht möglich und daher betrugsrelevant (GUNTHER ARZT, Basler Kommentar, N. 34 – 35 zu Art. 146 StGB mit Verweis auf BGE 102 IV 84). Die Sachverhaltsschilderung impliziert weiter, dass der Beschwer- deführer und B. in einem Vertrauensverhältnis zu C. standen, aufgrund dessen möglicherweise keine Überprüfung stattgefunden hat.

Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB begeht sodann eine Veruntreuung, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder ei- nen andern damit unrechtsmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Gemäss Sachverhaltsschilderung sollen der Beschwerdeführer und B. die CZK 500 Millionen für Anlagezwecke erhalten haben. Durch die- ses Anvertrauen der Vermögenswerte lässt sich der Sachverhalt demnach auch unter den Tatbestand der Veruntreuung subsumieren.

Der exakte Ablauf der Transaktionen und die damit verbundenen Tatbeiträ- ge der Beschuldigten bilden genau den Gegenstand des Rechtshilfeersu- chens. In diesem Stadium der Untersuchung kann von der ersuchenden Behörde nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt bereits ab-

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schliessend rechtlich qualifiziert oder in Bezug auf das Tatbestandselement der arglistigen Täuschung umfassend ausformulieren kann.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei dem seinem Konto gutge- schriebenen Betrag von CZK 500 Millionen handle es sich um einen Kredit, und er sei im Zusammenhang mit der Überweisung auf sein Privatkonto von der G. nie kontaktiert worden (act. 1 N. 18), handelt es sich um eine Gegendarstellung des Sachverhaltes im Ersuchen, welche diesen nicht so- fort zu entkräften vermag, weshalb diese Ausführungen nicht zu berück- sichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 3.2).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der dem Rechtshilfeersuchen zugrun- de liegende Sachverhalt unter den Tatbestand des Betrugs und der Verun- treuung subsumiert werden kann. Die Beschwerde erweist sich folglich auch in Bezug auf die Rüge der fehlenden doppelten Strafbarkeit als unbe- gründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips. Er macht geltend, zwischen den zu übermittelnden Bankun- terlagen und dem im ausländischen Strafverfahren untersuchten Sachver- halt bestehe keine ausreichende inhaltliche Konnexität. Der Beschwerde- führer argumentiert, die D. sei lediglich gegen die G. zivilrechtlich vorge- gangen. Er schliesst daraus, dass die D. die Verantwortlichkeit gänzlich der G. zuschreibt und gegen ihn keine Vorwürfe vorbringt. Die Frage der Straf- barkeit der inkriminierten Transaktion erschöpfe sich zudem bereits im Zeitpunkt der Überweisung der Gelder auf sein Konto. Es bestehe daher vorliegend kein Anlass, den tschechischen Behörden Unterlagen heraus- zugeben, welche nicht unmittelbar den Transfer der Gelder auf sein Privat- konto bei der G. beträfen.

5.2 Die Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtli- chen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibrin- gen der Beute dient (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (BGE 127 II 151 E. 5b S. 159; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 N. 476). Ob die verlang- ten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nütz- lich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Die internationale Zusam- menarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit

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der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedi- tion“) erscheint. Der ersuchte Staat hat insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können. Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom

E. 13 März 2007, E. 3; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 8.2).

5.3 Vorliegend kann aus dem Umstand, dass die D. offenbar ihre Schadener- satzansprüche bisher nur gegenüber der G. zivilrechtlich geltend gemacht hat, nicht geschlossen werden, dass die Beschuldigten nicht auch straf- rechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Die dahingehende Argumentation des Beschwerdeführers ist unbehelflich.

5.4 Wie supra unter Ziff. 2.2 ausgeführt, ist der Beschwerdeführer nur bezüg- lich der Konten Nr. 12 (O.) bei der E. sowie Nr. 3 bei der G. beschwerdele- gitimiert, weshalb auch nur bezüglich dieser beiden Konten die Verhältnis- mässigkeit hinsichtlich Herausgabe der Kontounterlagen zu überprüfen ist.

Gemäss verbindlicher Darstellung der ersuchenden Behörde besteht der Verdacht, dass auf diese Konten Gelder geleitet, die durch eine strafbare Handlung (u.a.) des Beschwerdeführers erlangt worden waren. Der Konnex zwischen diesen Konten und dem Beschwerdeführer ist somit gegeben. Die rechtshilfeweise verlangten Zwangsmassnahmen sind zweckmässig. Zur Bestätigung oder Widerlegung des im Rechtshilfeersuchen dargelegten Verdachts und zur Abklärung des Geldflusses und des Verbleibs des Gel- des ist die Gewährung der Rechtshilfe im angeordneten Umfang unerläss- lich, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

6. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, es liege keine Zusicherung des Gegenrechts gemäss Art. 8 Abs. 1 IRSG von Seiten der tschechischen Re- publik vor, weshalb die angefochtene Verfügung auch aus diesem Grund aufzuheben sei.

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Gemäss Art. 8 Abs. 1 IRSG wird einem Ersuchen nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt; das Bundesamt für Justiz holt eine Zusicherung des Gegenrechts ein, wenn dies geboten erscheint. Eine Gegenrechtserklärung des ersuchenden Staates ist nicht erforderlich, wenn die Rechtshilfe, wie im vorliegenden Fall, an einen Vertragsstaat des EUeR und des GwUe bewilligt wird. Genannte Abkommen sehen eine solche Er- klärung nicht vor. Sie wäre zudem auch überflüssig, da sich die Vertrags- staaten des EUeR und des GwUe bereits mit der Ratifikation zur Rechtshil- fe in allen von diesen Übereinkommen erfassten Fällen verpflichtet haben (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 390 N. 345).

7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Beschwerde in ihrer Gesamt- heit als unbegründet erweist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 7'000.-- angesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von CHF 7'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 25. Juli 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Karel Kohlik, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tsche- chien

Beschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG i.V.m. Art. 33a IRSV) und Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.60

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Prag ermittelt gegen A., B. und C. wegen Betrugs und Pflichtverletzung bei der Verwaltung fremden Vermögens zulasten der tschechischen Gesellschaft D. A. und B. sollen im Jahre 2004 mit C. in Kontakt getreten sein und diesem die ertragsbringende Anlage freier Mittel der D. angeboten haben. C., für die D. handelnd, habe in der Folge veran- lasst, dass am 17. Dezember 2004 CZK 500 Millionen vom Konto der D. auf das Konto Nr. 1 bei der E. in Z. überwiesen worden seien. Am 24. März 2005 seien diese Geldmittel zwar wieder auf das Konto der D. bei der F. zurücküberwiesen worden, aber nur um gleichentags auf das Konto Nr. 2 bei der G. in Z. transferiert zu werden. Bis heute seien diese Gelder nicht zurück bezahlt worden, und die Beschuldigten hätten von Anfang an die Absicht gehabt, die Geldmittel für eigene Bedürfnisse zu verwenden. Die Staatsanwaltschaft Prag hat die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom

10. November 2006 um Vornahme von Bankermittlungen bei der E. und der G. sowie um Beschlagnahme der Konten der Beschuldigten in Höhe von CZK 500 Millionen ersucht (Verfahrensakten REC B-5/2006/624, act. 1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundes- amt“) hat das Ersuchen zur Prüfung und Erledigung an die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) weitergelei- tet. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom

5. Dezember 2006 die Edition der Bankunterlagen betreffend der zuvor er- wähnten beiden Konten sowie aller auf A., B. und C. lautenden Konten (in- klusive Konten an denen sie wirtschaftlich berechtigt oder bevollmächtigt sind) bei der E. und der G. sowie die Sperre der betroffenen Konten ange- ordnet. Sodann wurden die betroffenen Bankinstitute verpflichtet, einen Er- läuterungsbericht zu den im Rechtshilfeersuchen gestellten Fragen einzu- reichen (Verfahrensakten REC B-5/2006/624, act. 3). Mit Schlussverfügung vom 20. März 2007 hat die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der Erläute- rungsberichte der G. vom 30. Januar 2007 und der E. vom 20. Dezember 2006 sowie der folgenden Kontounterlagen verfügt:

• G.: Konto Nr. 3, Inhaber A.

• G.: Konto Nr. 4, ltd. a. H.

• G.: Konto Nr. 5, ltd. a. I.

• G.: Konto Nr. 6, ltd. a. J.

• G.: Konto Nr. 7, ltd. a. K.

• G.: Konto Nr. 8, ltd. a. L.

• G.: Konto Nr. 9, ltd. a. M.

• E.: Konto Nr. 1, ltd. a. D.

• E.: Konto Nr. 10, ltd. a. N.

• E.: Konto Nr. 11, ltd. a. H.

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• E.: Konto Nr. 12, ltd. a. A. Ferner wurde die Aufrechterhaltung der Sperren dieser Konten angeordnet, soweit sie nicht bereits saldiert waren (act. 1.2).

B. A. gelangt mit Beschwerde vom 20. April 2007 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei “die Schlussverfügung vom

20. März 2007 aufzuheben und das Gesuch um Rechtshilfe abzuweisen; eventualiter sei die Schlussverfügung vom 20. März 2007 dahingehend aufzuheben, als die Dokumente bezüglich der Konti G. Nr. 4 (H.), G. Nr. 13 (I.) sowie G. Nr. 6 (J.) und E.-Konto Nr. 10 (N.), sowie E.-Konto Nr. 12 (O.) von der Gewährung der Rechtshilfe auszunehmen, bzw. es sei in diesem Umfang das Gesuch um Rechtshilfe abzuweisen; unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten der Bundeskasse“ (act. 1).

Das Bundesamt und die Staatsanwaltschaft haben am 14. bzw. 19. Juni 2007 auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 6 und 7).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464), ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

- 4 -

1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 20. März 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, wes- halb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestim- mungen des IRSG zur Anwendung gelangen.

2.

2.1 Gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde kann innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kon- toinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Der bloss wirtschaftlich Berechtigte des be- troffenen Bankkontos ist hingegen grundsätzlich nicht zur Beschwerde legi- timiert, dies selbst dann nicht, wenn dadurch seine Identität offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164 m.w.H.).

2.2 Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos Nr. 12 (O.) bei der E. sowie des G.-Kontos Nr. 3 im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde legi- timiert. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf in Bezug auf die beiden genannten Konten einzutreten ist.

Was demgegenüber die von der Schlussverfügung ebenfalls erfassten Bankverbindungen der D., K., L. und M. anbelangt, so ist der Beschwerde- führer nicht Kontoinhaber und daher nicht beschwerdelegitimiert. Als ledig- lich wirtschaftlich Berechtigter der Konten der H., der I., der J. und der N. ist er, wie ausgeführt, ebenfalls nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf die Be- schwerde ist demnach bezüglich der Konten der D., K., L., M., H., I., J. und N. nicht einzutreten.

2.3 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i IRSG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens (lit. a) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). In analoger Anwendung von Art. 49 lit. b und c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) prüft die II. Beschwerdekammer zu-

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dem auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Ent- scheids. Ihre Prüfung ist mithin nicht auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf Ermessensüberschreitungen und -missbrauch beschränkt (TPF RR.2007.18 vom 21. Mai 2007 E. 3.2).

2.4 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. In ständiger Rechtsprechung prüft die II. Be- schwerdekammer jedoch nur Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3 und RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.3).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Spezialitätsprinzips. Die Beschwerdegegnerin habe zwar einen entsprechenden Spezialitätsvorbe- halt in der Schlussverfügung angebracht, der ersuchende Staat sei jedoch rechtlich nur gebunden, wenn der Vorbehalt bei der Übermittlung der Voll- zugsakten auch tatsächlich angebracht würde. Der Beschwerdeführer ar- gumentiert weiter, er sei ein international tätiger Geschäftsmann mit bis zu diesem Zeitpunkt stets relativ hohen Umsätzen und steueroptimierten Strukturen, und er hätte namentlich im Rahmen der Restitution Vermö- genswerte erhalten, welche verschiedentlich von den betroffenen Bankun- terlagen erfasst würden. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die ersuchten Bankunterlagen in Verletzung des Spezialitätsvorbe- halts im Rahmen einer fiskalischen Prüfung verwendet würden.

3.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Schlussverfügung vom 20. März 2007 mit dem gemäss Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG üblichen Spezialitätsvorbe- halt versehen. Die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch die Ver- tragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrückli- cher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Ur- teil des Bundesgerichts 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2). Anhaltspunkte, dass die tschechischen Behörden den Spezialitätsvorbehalt missachten könnten, sind entgegen der Behauptungen des Beschwerde- führers nicht ersichtlich. Sodann ist es gerichtsnotorisch, dass auch das Bundesamt in seinem Übermittlungsschreiben nochmals auf den Speziali- tätsvorbehalt hinweist. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet. Das vom Beschwerdeführer beantragte Gutachten zur Frage der bisherigen Verwendung von Rechtshilfedokumenten im Rahmen

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von fiskalischen Verfahren in der tschechischen Republik sowie die Einho- lung behördlicher Zusicherungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich nach dem Gesagten.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit sei nicht gegeben. Er argumentiert, die Verantwor- tung für den Schaden der D. liege alleine bei der G. Diese hätte am

25. März 2005 den zu investierenden Betrag von CZK 500 Millionen erhal- ten, welcher dem neu eröffneten G.-Konto Nr. 2 hätte gutgeschrieben wer- den sollen. Da dieses auf die D. lautende Konto aufgrund der unvollständi- gen Kontodokumentation noch nicht operativ gewesen sei, habe die G. mit B. Kontakt aufgenommen, welcher diese angewiesen habe, das Geld auf das Privatkonto Nr. 3 des Beschwerdeführers zu überweisen. Entgegen der Behauptungen der G. sei er jedoch nach Eingang der Zahlung bei der G. von dieser nie kontaktiert worden und habe diese auch nicht selber in- struiert, die Gelder auf sein Privatkonto zu überweisen. Schliesslich habe er nie bestritten, die Gelder erhalten zu haben, sondern habe immer verspro- chen, den erhaltenen Betrag zurückzuzahlen. Zwischenzeitlich habe er die Gelder investiert, wozu er im Rahmen der freien Kreditvergabe befugt ge- wesen sei. In der Folge sei er jedoch nicht mehr in der Lage gewesen, sei- nen Rückzahlungspflichten nachzukommen. Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs gemäss Art. 146 StGB seien daher mangels einer arglistigen Täu- schung nicht gegeben.

4.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmass- nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Er- suchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo- gen Sachverhalts ein Strafverfahren eröffnet hätte und zu prüfen, ob die

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Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom

10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 395 N. 349). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Das Ersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b und 2 EUeR). Die Gewährung internationaler Rechtshilfe setzt voraus, dass sich aus der Sachdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmo- mente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben. Von den Behör- den des ersuchenden Staates kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, be- reits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bis- her im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher unter dem Ge- sichtspunkt des hier massgebenden EUeR aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 4.1). 4.3 Die tschechischen Behörden ermitteln gegen den Beschwerdeführer und die weiteren Beschuldigten wegen Betrugs gemäss § 250 des Strafgesetz- buches der Tschechischen Republik und wegen Pflichtverletzung bei Ver- waltung fremden Vermögens gemäss § 255 des Strafgesetzbuches der Tschechischen Republik.

Den Tatbestand des Betrugs erfüllt nach schweizerischem Recht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman-

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den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in seinem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu ei- nem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt insbesondere arg- listig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Ma- chenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) be- dient (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171 m.w.H.). Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171; 125 IV 124 E. 3 S. 128; 122 IV 246 E. 3a S. 247, je m.w.H.).

4.4 Dem Rechtshilfeersuchen kann entnommen werden, dass der Beschwer- deführer und B. das Vertrauen von C. ausgenützt und von Anfang an nicht die Absicht gehabt hätten, den Betrag von CZK 500 Millionen vereinba- rungsgemäss spätestens nach einem Jahr an die D. zurück zu bezahlen. In dieser Konstellation kann durchaus eine mögliche arglistige Täuschung be- jaht werden: die Prüfung der Rückzahlungsbereitschaft als innere Tatsache ist in der Regel nicht möglich und daher betrugsrelevant (GUNTHER ARZT, Basler Kommentar, N. 34 – 35 zu Art. 146 StGB mit Verweis auf BGE 102 IV 84). Die Sachverhaltsschilderung impliziert weiter, dass der Beschwer- deführer und B. in einem Vertrauensverhältnis zu C. standen, aufgrund dessen möglicherweise keine Überprüfung stattgefunden hat.

Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB begeht sodann eine Veruntreuung, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder ei- nen andern damit unrechtsmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Gemäss Sachverhaltsschilderung sollen der Beschwerdeführer und B. die CZK 500 Millionen für Anlagezwecke erhalten haben. Durch die- ses Anvertrauen der Vermögenswerte lässt sich der Sachverhalt demnach auch unter den Tatbestand der Veruntreuung subsumieren.

Der exakte Ablauf der Transaktionen und die damit verbundenen Tatbeiträ- ge der Beschuldigten bilden genau den Gegenstand des Rechtshilfeersu- chens. In diesem Stadium der Untersuchung kann von der ersuchenden Behörde nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt bereits ab-

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schliessend rechtlich qualifiziert oder in Bezug auf das Tatbestandselement der arglistigen Täuschung umfassend ausformulieren kann.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei dem seinem Konto gutge- schriebenen Betrag von CZK 500 Millionen handle es sich um einen Kredit, und er sei im Zusammenhang mit der Überweisung auf sein Privatkonto von der G. nie kontaktiert worden (act. 1 N. 18), handelt es sich um eine Gegendarstellung des Sachverhaltes im Ersuchen, welche diesen nicht so- fort zu entkräften vermag, weshalb diese Ausführungen nicht zu berück- sichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 3.2).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der dem Rechtshilfeersuchen zugrun- de liegende Sachverhalt unter den Tatbestand des Betrugs und der Verun- treuung subsumiert werden kann. Die Beschwerde erweist sich folglich auch in Bezug auf die Rüge der fehlenden doppelten Strafbarkeit als unbe- gründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips. Er macht geltend, zwischen den zu übermittelnden Bankun- terlagen und dem im ausländischen Strafverfahren untersuchten Sachver- halt bestehe keine ausreichende inhaltliche Konnexität. Der Beschwerde- führer argumentiert, die D. sei lediglich gegen die G. zivilrechtlich vorge- gangen. Er schliesst daraus, dass die D. die Verantwortlichkeit gänzlich der G. zuschreibt und gegen ihn keine Vorwürfe vorbringt. Die Frage der Straf- barkeit der inkriminierten Transaktion erschöpfe sich zudem bereits im Zeitpunkt der Überweisung der Gelder auf sein Konto. Es bestehe daher vorliegend kein Anlass, den tschechischen Behörden Unterlagen heraus- zugeben, welche nicht unmittelbar den Transfer der Gelder auf sein Privat- konto bei der G. beträfen.

5.2 Die Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtli- chen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibrin- gen der Beute dient (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (BGE 127 II 151 E. 5b S. 159; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 N. 476). Ob die verlang- ten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nütz- lich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Die internationale Zusam- menarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit

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der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedi- tion“) erscheint. Der ersuchte Staat hat insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können. Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom

13. März 2007, E. 3; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 8.2).

5.3 Vorliegend kann aus dem Umstand, dass die D. offenbar ihre Schadener- satzansprüche bisher nur gegenüber der G. zivilrechtlich geltend gemacht hat, nicht geschlossen werden, dass die Beschuldigten nicht auch straf- rechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Die dahingehende Argumentation des Beschwerdeführers ist unbehelflich.

5.4 Wie supra unter Ziff. 2.2 ausgeführt, ist der Beschwerdeführer nur bezüg- lich der Konten Nr. 12 (O.) bei der E. sowie Nr. 3 bei der G. beschwerdele- gitimiert, weshalb auch nur bezüglich dieser beiden Konten die Verhältnis- mässigkeit hinsichtlich Herausgabe der Kontounterlagen zu überprüfen ist.

Gemäss verbindlicher Darstellung der ersuchenden Behörde besteht der Verdacht, dass auf diese Konten Gelder geleitet, die durch eine strafbare Handlung (u.a.) des Beschwerdeführers erlangt worden waren. Der Konnex zwischen diesen Konten und dem Beschwerdeführer ist somit gegeben. Die rechtshilfeweise verlangten Zwangsmassnahmen sind zweckmässig. Zur Bestätigung oder Widerlegung des im Rechtshilfeersuchen dargelegten Verdachts und zur Abklärung des Geldflusses und des Verbleibs des Gel- des ist die Gewährung der Rechtshilfe im angeordneten Umfang unerläss- lich, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

6. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, es liege keine Zusicherung des Gegenrechts gemäss Art. 8 Abs. 1 IRSG von Seiten der tschechischen Re- publik vor, weshalb die angefochtene Verfügung auch aus diesem Grund aufzuheben sei.

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Gemäss Art. 8 Abs. 1 IRSG wird einem Ersuchen nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt; das Bundesamt für Justiz holt eine Zusicherung des Gegenrechts ein, wenn dies geboten erscheint. Eine Gegenrechtserklärung des ersuchenden Staates ist nicht erforderlich, wenn die Rechtshilfe, wie im vorliegenden Fall, an einen Vertragsstaat des EUeR und des GwUe bewilligt wird. Genannte Abkommen sehen eine solche Er- klärung nicht vor. Sie wäre zudem auch überflüssig, da sich die Vertrags- staaten des EUeR und des GwUe bereits mit der Ratifikation zur Rechtshil- fe in allen von diesen Übereinkommen erfassten Fällen verpflichtet haben (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 390 N. 345).

7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Beschwerde in ihrer Gesamt- heit als unbegründet erweist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 7'000.-- angesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von CHF 7'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Bellinzona, 26. Juli 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Karel Kohlik - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).