Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch (Österreich) führt gegen B. ein Strafver- fahren wegen betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrugs sowie Gläu- bigerschädigung durch Vermögensverminderung. Er wird verdächtigt, als Schuldner mehrerer Gläubiger in einem Schuldenregulierungsverfahren verschwiegen zu haben, Eigentümer bzw. Miteigentümer eines Wohnobjek- tes in Florida zu sein. Er habe zusammen mit seiner Ehefrau A. am 3. Juli 2001 in Florida eine Liegenschaft samt Wohnhaus für 1,1 Mio. US-Dollar erworben und am 30. Juni 2003 für 1'159'000.00 US Dollar wieder verkauft. Zudem habe er seine in einem Zivilverfahren festgestellte wirtschaftliche Berechtigung an einer Yacht verschwiegen. Das Boot sei in einem Hafen in der Türkei stationiert und habe einen Wert von mehreren Millionen Schil- ling. Durch die Nichtangabe dieser Vermögenswerte hätten seine Gläubiger ihre Forderungen daraus nicht befriedigen können. B. Die ersuchende Behörde ist in diesem Zusammenhang am 24. Juni 2008 mit einem Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gelangt und hat um Durch- suchung der Liegenschaften in Z. und in Y. ersucht (Beilage Nr. 1 und 3 zu act. 10). Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. Juni 2008 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die verlangten Haus- durchsuchungen verfügt. Die Kantonspolizei St. Gallen hat die angeordne- ten Durchsuchungen daraufhin am 4. Juli 2008 vorgenommen und in der Liegenschaft in Y. vier Aktenstücke (drei Kontoauszüge und ein Dokument betreffend einen Hausverkauf einer Liegenschaft in Florida) sichergestellt. Auf Verlangen von B. hin wurden die Unterlagen versiegelt (Beilage Nr. 5- 7, 10-14, 17 zu act. 10). Am 21. Juli 2008 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Entsiegelung. Mit Entscheid vom 2. September 2008 hat die Anklage- kammer des Kantons St. Gallen dem Ersuchen entsprochen (act. 5; Beila- ge Nr. 15, 16 zu act. 10). C. Mit Schlussverfügung vom 4. September 2008 hat die Staatsanwaltschaft die Herausgabe verschiedener Dokumente und Beweismittel verfügt. Ins- besondere soll obgenanntes Dokument betreffend Hausverkauf einer Lie- genschaft in Florida herausgegeben werden (act. 2 bzw. Beilage Nr. 18, 24 zu act. 10). D. Gegen die Schlussverfügung wird am 26. September 2008 bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit den Absender- adressen A. und B. eingereicht (act. 1). Infolge Unklarheit, wer Beschwerde erheben will, teilt B. am 10. November 2008 auf Nachfrage hin mit, nicht er
- 3 -
sondern seine Ehefrau sei Beschwerdeführerin (act. 8, 15). Sie beantragt sinngemäss, das Dokument über den Hausverkauf in Florida sei der ersu- chenden Behörde nicht zu übermitteln. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
E. A. erhob am 29. September 2008 zudem Beschwerde beim Bundesgericht gegen den am 2. September 2008 ergangenen Entsiegelungsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Am 3. Oktober 2008 überwies das Bundesgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber an die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts. Wiederum beantragt A. sinngemäss, das Dokument betreffend Liegenschaft in Florida sei der ersuchenden Be- hörde nicht zu übermitteln (act. 5 bzw. Beilage Nr. 23 zu act. 10). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Österreich abgeschlossene Ver- trag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichte- rung seiner Anwendung (Zusatzvertrag, ZV; SR 0.351.916.32) massge- bend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschlies- send regelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das inner- staatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbe-
- 4 -
stimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht An- wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assozi- ierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1), sind für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Österreich überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend. 1.3 Da die massgeblichen Bestimmungen des SDÜ vorliegend keine substan- tielle Änderung hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtshilfegewäh- rung an den ersuchenden Staat im Vergleich zum bisherigen Vertragsrecht bewirken, erübrigt sich ein Schriftenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts. 2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Beschwerde an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vo- rangehenden Zwischenverfügungen können in bestimmten Fällen selb- ständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wie- der gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht; SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reg- lements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die vom IRSG vorgesehene Rechts- mittelordnung auch in einem kantonalen Verfahren betreffend kantonaler Zwangsmassnahmen gilt, sobald es direkt ein nach dem IRSG abzuwi- ckelndes Rechtshilfeverfahren und damit den Umfang der allenfalls zu leis- tenden Rechtshilfe betrifft. Darunter fallen auch Entscheide des Entsiege- lungsrichters. Diese dienen der Ausführung des Rechtshilfeersuchens und gelten als Zwischenentscheid bzw. -verfügung der mit der Ausführung betrauten kantonalen Rechthilfebehörde (BGE 126 II 495 E. 3 m.w.H.).
- 5 -
Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um einen Entsiege- lungsentscheid, der gemäss obgenannter Rechtsprechung als Zwischen- verfügung im Rechtshilfeverfahren gilt, sowie um die entsprechende Schlussverfügung. Die Zwischenverfügung ist damit zusammen mit der Schlussverfügung anfechtbar (vgl. TPF RR.2007.159 vom 18. Februar 2008 E. 2 zur Publikation vorgesehen). Letztere datiert vom 4. September
2008. Die Beschwerden vom 26. September 2008, respektive 29. Septem- ber 2008 wurden daher fristgerecht eingereicht.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV; vgl. BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156; TPF 2007 79 E. 1.6 je m.w.H.).
Die Schlussverfügung und der Zwischenentscheid des Entsiegelungsrich- ters beziehen sich u.a. auf die vorliegend angefochtene Herausgabe des Dokuments betreffend Hausverkauf in Florida, welches anlässlich einer am Wohnort der Beschwerdeführerin durchgeführten Hausdurchsuchung si- chergestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin ist damit beschwerdelegi- timiert und auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei im ausländischen Strafverfahren we- der verdächtigt noch habe sie damit etwas zu tun. Trotzdem sei in ihren Privaträumen eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Die Beschlag- nahme des in ihrem Eigentum stehenden Dokuments betreffend Hausver- kauf stelle daher einen eklatanten Rechtsbruch und eine Verletzung der Privatsphäre dar (act. 1, 5). 3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird. Es ge- nügt, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in Zusam- menhang stehen und geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu; vgl. auch Art. 63 Abs. 1 IRSG).
- 6 -
In concreto liegt ein Sachzusammenhang zwischen dem fraglichen Doku- ment und dem Gegenstand der österreichischen Strafuntersuchung offen- sichtlich vor. So wird B. von der ersuchende Behörde wie dargetan (vgl. Sachverhalt lit. A) verdächtigt, in einem Schuldenregulierungsverfahren insbesondere seine Eigentums bzw. Miteigentumsrechte an einem Wohn- objekt in Florida verschwiegen zu haben. Im Rechtshilfeersuchen wird be- tont, dass bei den Hausdurchsuchungen Unterlagen zum Objekt in Florida von wesentlichem Interesse seien. Das bei der Beschwerdeführerin anläss- lich der Hausdurchsuchung aufgefundene Dokument betrifft eine Liegen- schaft in Florida und steht damit offensichtlich in Zusammenhang mit dem in Österreich geführten Strafverfahren. Einer Herausgabe steht damit nichts entgegen. Das Dokument ist der ersu- chenden Behörde zu übermitteln, damit diese daraus Rückschlüsse be- oder auch entlastender Natur bezüglich des den Beschuldigten angelaste- ten Verhaltens ziehen kann. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist als un- begründet abzuweisen. 4.
4.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Übermitt- lung des fraglichen Dokuments geltend, dass sie das Geld für den Haus- kauf von ihrer österreichischen Mutter bar erhalten habe. Die österreichi- sche Behörde brauche die herausverlangte Bestätigung daher, um nach- träglich die Erbschafts- und Schenkungssteuer zu erheben (act. 1). 4.2 Rechtshilfe kann u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf straf- bare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich in Bezug auf diese Bestimmung insbesondere das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte aus- schliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Hand- lungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird (Vor- behalt zu Art. 2 lit. b EUeR). Diese Regelung entspricht jener von Art. 67 i.V.m. Art. 63 IRSG (TPF RR.2007.14 vom 25. April 2007 E. 5.2). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Schlussverfügung vom 4. September 2008 mit dem gemäss Art. 2 lit. a EUeR, Art. 67 und Art. 63 IRSG üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen, wonach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse nicht zur Verfolgung von politischen und militärischen Delik- ten oder für fiskalische Straf- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden
- 7 -
dürfen. Die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch die Vertragsstaa- ten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteile des Bundesgerichts 1A.63/2007 vom 28. Februar 2008, E. 4.2; 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; TPF RR.2007.60 vom
25. Juli 2007 E. 3.2). Ein Grund zur Verweigerung der Herausgabe des fraglichen Dokuments liegt demnach nicht vor. Die Rüge ist als unbegrün- det abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 3'000.00 anzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.00 zurückzuerstatten.
- 8 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Österreich abgeschlossene Ver- trag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichte- rung seiner Anwendung (Zusatzvertrag, ZV; SR 0.351.916.32) massge- bend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschlies- send regelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das inner- staatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
E. 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbe-
- 4 -
stimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht An- wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assozi- ierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1), sind für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Österreich überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend.
E. 1.3 Da die massgeblichen Bestimmungen des SDÜ vorliegend keine substan- tielle Änderung hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtshilfegewäh- rung an den ersuchenden Staat im Vergleich zum bisherigen Vertragsrecht bewirken, erübrigt sich ein Schriftenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts.
E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Beschwerde an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vo- rangehenden Zwischenverfügungen können in bestimmten Fällen selb- ständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wie- der gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht; SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reg- lements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die vom IRSG vorgesehene Rechts- mittelordnung auch in einem kantonalen Verfahren betreffend kantonaler Zwangsmassnahmen gilt, sobald es direkt ein nach dem IRSG abzuwi- ckelndes Rechtshilfeverfahren und damit den Umfang der allenfalls zu leis- tenden Rechtshilfe betrifft. Darunter fallen auch Entscheide des Entsiege- lungsrichters. Diese dienen der Ausführung des Rechtshilfeersuchens und gelten als Zwischenentscheid bzw. -verfügung der mit der Ausführung betrauten kantonalen Rechthilfebehörde (BGE 126 II 495 E. 3 m.w.H.).
- 5 -
Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um einen Entsiege- lungsentscheid, der gemäss obgenannter Rechtsprechung als Zwischen- verfügung im Rechtshilfeverfahren gilt, sowie um die entsprechende Schlussverfügung. Die Zwischenverfügung ist damit zusammen mit der Schlussverfügung anfechtbar (vgl. TPF RR.2007.159 vom 18. Februar 2008 E. 2 zur Publikation vorgesehen). Letztere datiert vom 4. September
2008. Die Beschwerden vom 26. September 2008, respektive 29. Septem- ber 2008 wurden daher fristgerecht eingereicht.
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV; vgl. BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156; TPF 2007 79 E. 1.6 je m.w.H.).
Die Schlussverfügung und der Zwischenentscheid des Entsiegelungsrich- ters beziehen sich u.a. auf die vorliegend angefochtene Herausgabe des Dokuments betreffend Hausverkauf in Florida, welches anlässlich einer am Wohnort der Beschwerdeführerin durchgeführten Hausdurchsuchung si- chergestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin ist damit beschwerdelegi- timiert und auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei im ausländischen Strafverfahren we- der verdächtigt noch habe sie damit etwas zu tun. Trotzdem sei in ihren Privaträumen eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Die Beschlag- nahme des in ihrem Eigentum stehenden Dokuments betreffend Hausver- kauf stelle daher einen eklatanten Rechtsbruch und eine Verletzung der Privatsphäre dar (act. 1, 5).
E. 3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird. Es ge- nügt, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in Zusam- menhang stehen und geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu; vgl. auch Art. 63 Abs. 1 IRSG).
- 6 -
In concreto liegt ein Sachzusammenhang zwischen dem fraglichen Doku- ment und dem Gegenstand der österreichischen Strafuntersuchung offen- sichtlich vor. So wird B. von der ersuchende Behörde wie dargetan (vgl. Sachverhalt lit. A) verdächtigt, in einem Schuldenregulierungsverfahren insbesondere seine Eigentums bzw. Miteigentumsrechte an einem Wohn- objekt in Florida verschwiegen zu haben. Im Rechtshilfeersuchen wird be- tont, dass bei den Hausdurchsuchungen Unterlagen zum Objekt in Florida von wesentlichem Interesse seien. Das bei der Beschwerdeführerin anläss- lich der Hausdurchsuchung aufgefundene Dokument betrifft eine Liegen- schaft in Florida und steht damit offensichtlich in Zusammenhang mit dem in Österreich geführten Strafverfahren. Einer Herausgabe steht damit nichts entgegen. Das Dokument ist der ersu- chenden Behörde zu übermitteln, damit diese daraus Rückschlüsse be- oder auch entlastender Natur bezüglich des den Beschuldigten angelaste- ten Verhaltens ziehen kann. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist als un- begründet abzuweisen.
E. 4.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Übermitt- lung des fraglichen Dokuments geltend, dass sie das Geld für den Haus- kauf von ihrer österreichischen Mutter bar erhalten habe. Die österreichi- sche Behörde brauche die herausverlangte Bestätigung daher, um nach- träglich die Erbschafts- und Schenkungssteuer zu erheben (act. 1).
E. 4.2 Rechtshilfe kann u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf straf- bare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich in Bezug auf diese Bestimmung insbesondere das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte aus- schliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Hand- lungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird (Vor- behalt zu Art. 2 lit. b EUeR). Diese Regelung entspricht jener von Art. 67 i.V.m. Art. 63 IRSG (TPF RR.2007.14 vom 25. April 2007 E. 5.2).
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Schlussverfügung vom 4. September 2008 mit dem gemäss Art. 2 lit. a EUeR, Art. 67 und Art. 63 IRSG üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen, wonach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse nicht zur Verfolgung von politischen und militärischen Delik- ten oder für fiskalische Straf- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden
- 7 -
dürfen. Die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch die Vertragsstaa- ten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteile des Bundesgerichts 1A.63/2007 vom 28. Februar 2008, E. 4.2; 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; TPF RR.2007.60 vom
25. Juli 2007 E. 3.2). Ein Grund zur Verweigerung der Herausgabe des fraglichen Dokuments liegt demnach nicht vor. Die Rüge ist als unbegrün- det abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 3'000.00 anzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.00 zurückzuerstatten.
- 8 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.00 zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. Februar 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Beschwerdegegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.272
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch (Österreich) führt gegen B. ein Strafver- fahren wegen betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrugs sowie Gläu- bigerschädigung durch Vermögensverminderung. Er wird verdächtigt, als Schuldner mehrerer Gläubiger in einem Schuldenregulierungsverfahren verschwiegen zu haben, Eigentümer bzw. Miteigentümer eines Wohnobjek- tes in Florida zu sein. Er habe zusammen mit seiner Ehefrau A. am 3. Juli 2001 in Florida eine Liegenschaft samt Wohnhaus für 1,1 Mio. US-Dollar erworben und am 30. Juni 2003 für 1'159'000.00 US Dollar wieder verkauft. Zudem habe er seine in einem Zivilverfahren festgestellte wirtschaftliche Berechtigung an einer Yacht verschwiegen. Das Boot sei in einem Hafen in der Türkei stationiert und habe einen Wert von mehreren Millionen Schil- ling. Durch die Nichtangabe dieser Vermögenswerte hätten seine Gläubiger ihre Forderungen daraus nicht befriedigen können. B. Die ersuchende Behörde ist in diesem Zusammenhang am 24. Juni 2008 mit einem Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gelangt und hat um Durch- suchung der Liegenschaften in Z. und in Y. ersucht (Beilage Nr. 1 und 3 zu act. 10). Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. Juni 2008 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die verlangten Haus- durchsuchungen verfügt. Die Kantonspolizei St. Gallen hat die angeordne- ten Durchsuchungen daraufhin am 4. Juli 2008 vorgenommen und in der Liegenschaft in Y. vier Aktenstücke (drei Kontoauszüge und ein Dokument betreffend einen Hausverkauf einer Liegenschaft in Florida) sichergestellt. Auf Verlangen von B. hin wurden die Unterlagen versiegelt (Beilage Nr. 5- 7, 10-14, 17 zu act. 10). Am 21. Juli 2008 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Entsiegelung. Mit Entscheid vom 2. September 2008 hat die Anklage- kammer des Kantons St. Gallen dem Ersuchen entsprochen (act. 5; Beila- ge Nr. 15, 16 zu act. 10). C. Mit Schlussverfügung vom 4. September 2008 hat die Staatsanwaltschaft die Herausgabe verschiedener Dokumente und Beweismittel verfügt. Ins- besondere soll obgenanntes Dokument betreffend Hausverkauf einer Lie- genschaft in Florida herausgegeben werden (act. 2 bzw. Beilage Nr. 18, 24 zu act. 10). D. Gegen die Schlussverfügung wird am 26. September 2008 bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit den Absender- adressen A. und B. eingereicht (act. 1). Infolge Unklarheit, wer Beschwerde erheben will, teilt B. am 10. November 2008 auf Nachfrage hin mit, nicht er
- 3 -
sondern seine Ehefrau sei Beschwerdeführerin (act. 8, 15). Sie beantragt sinngemäss, das Dokument über den Hausverkauf in Florida sei der ersu- chenden Behörde nicht zu übermitteln. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
E. A. erhob am 29. September 2008 zudem Beschwerde beim Bundesgericht gegen den am 2. September 2008 ergangenen Entsiegelungsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Am 3. Oktober 2008 überwies das Bundesgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber an die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts. Wiederum beantragt A. sinngemäss, das Dokument betreffend Liegenschaft in Florida sei der ersuchenden Be- hörde nicht zu übermitteln (act. 5 bzw. Beilage Nr. 23 zu act. 10). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Österreich abgeschlossene Ver- trag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichte- rung seiner Anwendung (Zusatzvertrag, ZV; SR 0.351.916.32) massge- bend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschlies- send regelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das inner- staatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbe-
- 4 -
stimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht An- wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assozi- ierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1), sind für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Österreich überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend. 1.3 Da die massgeblichen Bestimmungen des SDÜ vorliegend keine substan- tielle Änderung hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtshilfegewäh- rung an den ersuchenden Staat im Vergleich zum bisherigen Vertragsrecht bewirken, erübrigt sich ein Schriftenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts. 2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Beschwerde an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vo- rangehenden Zwischenverfügungen können in bestimmten Fällen selb- ständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wie- der gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht; SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reg- lements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die vom IRSG vorgesehene Rechts- mittelordnung auch in einem kantonalen Verfahren betreffend kantonaler Zwangsmassnahmen gilt, sobald es direkt ein nach dem IRSG abzuwi- ckelndes Rechtshilfeverfahren und damit den Umfang der allenfalls zu leis- tenden Rechtshilfe betrifft. Darunter fallen auch Entscheide des Entsiege- lungsrichters. Diese dienen der Ausführung des Rechtshilfeersuchens und gelten als Zwischenentscheid bzw. -verfügung der mit der Ausführung betrauten kantonalen Rechthilfebehörde (BGE 126 II 495 E. 3 m.w.H.).
- 5 -
Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um einen Entsiege- lungsentscheid, der gemäss obgenannter Rechtsprechung als Zwischen- verfügung im Rechtshilfeverfahren gilt, sowie um die entsprechende Schlussverfügung. Die Zwischenverfügung ist damit zusammen mit der Schlussverfügung anfechtbar (vgl. TPF RR.2007.159 vom 18. Februar 2008 E. 2 zur Publikation vorgesehen). Letztere datiert vom 4. September
2008. Die Beschwerden vom 26. September 2008, respektive 29. Septem- ber 2008 wurden daher fristgerecht eingereicht.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV; vgl. BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156; TPF 2007 79 E. 1.6 je m.w.H.).
Die Schlussverfügung und der Zwischenentscheid des Entsiegelungsrich- ters beziehen sich u.a. auf die vorliegend angefochtene Herausgabe des Dokuments betreffend Hausverkauf in Florida, welches anlässlich einer am Wohnort der Beschwerdeführerin durchgeführten Hausdurchsuchung si- chergestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin ist damit beschwerdelegi- timiert und auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei im ausländischen Strafverfahren we- der verdächtigt noch habe sie damit etwas zu tun. Trotzdem sei in ihren Privaträumen eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Die Beschlag- nahme des in ihrem Eigentum stehenden Dokuments betreffend Hausver- kauf stelle daher einen eklatanten Rechtsbruch und eine Verletzung der Privatsphäre dar (act. 1, 5). 3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird. Es ge- nügt, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in Zusam- menhang stehen und geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu; vgl. auch Art. 63 Abs. 1 IRSG).
- 6 -
In concreto liegt ein Sachzusammenhang zwischen dem fraglichen Doku- ment und dem Gegenstand der österreichischen Strafuntersuchung offen- sichtlich vor. So wird B. von der ersuchende Behörde wie dargetan (vgl. Sachverhalt lit. A) verdächtigt, in einem Schuldenregulierungsverfahren insbesondere seine Eigentums bzw. Miteigentumsrechte an einem Wohn- objekt in Florida verschwiegen zu haben. Im Rechtshilfeersuchen wird be- tont, dass bei den Hausdurchsuchungen Unterlagen zum Objekt in Florida von wesentlichem Interesse seien. Das bei der Beschwerdeführerin anläss- lich der Hausdurchsuchung aufgefundene Dokument betrifft eine Liegen- schaft in Florida und steht damit offensichtlich in Zusammenhang mit dem in Österreich geführten Strafverfahren. Einer Herausgabe steht damit nichts entgegen. Das Dokument ist der ersu- chenden Behörde zu übermitteln, damit diese daraus Rückschlüsse be- oder auch entlastender Natur bezüglich des den Beschuldigten angelaste- ten Verhaltens ziehen kann. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist als un- begründet abzuweisen. 4.
4.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Übermitt- lung des fraglichen Dokuments geltend, dass sie das Geld für den Haus- kauf von ihrer österreichischen Mutter bar erhalten habe. Die österreichi- sche Behörde brauche die herausverlangte Bestätigung daher, um nach- träglich die Erbschafts- und Schenkungssteuer zu erheben (act. 1). 4.2 Rechtshilfe kann u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf straf- bare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich in Bezug auf diese Bestimmung insbesondere das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte aus- schliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Hand- lungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird (Vor- behalt zu Art. 2 lit. b EUeR). Diese Regelung entspricht jener von Art. 67 i.V.m. Art. 63 IRSG (TPF RR.2007.14 vom 25. April 2007 E. 5.2). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Schlussverfügung vom 4. September 2008 mit dem gemäss Art. 2 lit. a EUeR, Art. 67 und Art. 63 IRSG üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen, wonach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse nicht zur Verfolgung von politischen und militärischen Delik- ten oder für fiskalische Straf- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden
- 7 -
dürfen. Die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch die Vertragsstaa- ten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteile des Bundesgerichts 1A.63/2007 vom 28. Februar 2008, E. 4.2; 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; TPF RR.2007.60 vom
25. Juli 2007 E. 3.2). Ein Grund zur Verweigerung der Herausgabe des fraglichen Dokuments liegt demnach nicht vor. Die Rüge ist als unbegrün- det abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 3'000.00 anzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.00 zurückzuerstatten.
- 8 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.00 zurückzuerstatten.
Bellinzona, 11. Februar 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe - Anklagekammer des Kantons St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).