opencaselaw.ch

RR.2009.232

Bundesstrafgericht · 2009-10-20 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft München I führt gegen eine Vielzahl (ehemaliger) Mitarbeiter des unter anderem in München ansässigen, weltweit operieren- den Technologiekonzerns C. ein Ermittlungsverfahren im Wesentlichen wegen Verdachts der Untreue, der Bestechung im geschäftlichen Verkehr und des Verstosses gegen das Internationale Bestechungsgesetz.

B. Der leitende Oberstaatsanwalt München I wandte sich in diesem Zusam- menhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 17. Juni 2008 an das Bun- desamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“). Darin wird ersucht, die Ge- schäftsräume der Bank D. in Zürich nach Unterlagen zu durchsuchen, wel- che für die Ermittlungen in Deutschland relevant sind, diese zu beschlag- nahmen und herauszugeben. Insbesondere wird um Übermittlung von Un- terlagen betreffend Konto Nr. 1 der A. für den Zeitraum vom 01. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 gebeten (act. 9.1). C. Am 18. August 2008 delegierte das Bundesamt die Ausführung der Rechts- hilfe an die Bundesanwaltschaft. Diese entsprach dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretensverfügung vom 1. September 2008 (act. 9.3). Mit Schlussver- fügung vom 24. Juni 2009 ordnete die Bundesanwaltschaft sodann die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 1, lautend auf B., bei der Bank D. an. Diese Bankunterlagen waren bereits mit Verfügung vom

20. Februar 2007 in einem schweizerischen Strafverfahren erhoben worden (act. 1.1 bzw. 9.2). D. Dagegen gelangen die A. und B. mit Beschwerde vom 17. Juli 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen, dass die Schlussverfügung aufzuheben und von der Herausgabe der Bankunterla- gen abzusehen sei (act. 1). Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom

14. August 2009, es sei auf die Beschwerde der A. nicht einzutreten und die Beschwerde von B. sei abzuweisen (act. 9). In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2009 stellt das Bundesamt die gleichen Anträge wie die Bundesanwaltschaft (act. 8). Die A. und B. wurden darüber am 19. August 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

- 3 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrück- lich noch stillschweigend regeln, ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSV; SR 351.11) anwendbar. Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten ist die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3). 2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten. Dagegen ist gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgeset- zes über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben. Die Beschwer- den sind innert der Frist von 30 Tagen gemäss Art. 80k IRSG eingereicht worden. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt der Kontoinhaber als persönlich und di- rekt im Sinne von Art. 80h IRSG betroffen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.79 vom 10. Juli 2007, E. 1.6).

- 4 -

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Bankunterlagen von einem Konto des Beschwerdeführers 2 an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Inhaber des Kontos ist der Beschwerdeführer. Damit ist er beschwerdelegitimiert, wes- halb auf seine Beschwerde einzutreten ist.

Nicht zur Beschwerde legitimiert ist demgegenüber die Beschwerdeführerin 1, da dem an einem Konto wirtschaftlich Berechtigten nach konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Legitimation zukommt (BGE 130 II 162 E. 1.1, BGE 123 II 153 E. 2b, ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 482 f. N. 529 mit weiteren Verweisungen). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht am Konto, sondern lediglich an einzelnen Zah- lungseingängen wirtschaftlich berechtigt zu sein scheint. Auf die Be- schwerde der Beschwerdeführerin ist demnach nicht einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt hauptsächlich vor, die Zahlungen der C. an die Beschwerdeführerin würden auf einem Business Consultant Agreement vom 8. Mai 2005 beruhen und hätten damit eine legale Grundlage. Mit Be- stechungen hätte er nichts zu tun (act. 1 Ziff. II 1 ff.). 3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selber ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3). Rechtshilfemassnahmen haben jedoch generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judicaire internationale en matière pénale, a.a.O., S. 669 f. N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internatio- nale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Un- terlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweck- mässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszuspre- chen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem er-

- 5 -

suchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheb- lichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungs- behörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten die- jenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Ta- ten beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; 115 Ib 517 E. 7d S. 534; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach- gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstü- cken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1). 3.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen wird eine Vielzahl ehemaliger Mitarbeiter der C. verdächtigt, über Scheinberaterverträge und –rechnungen Gelder von der Gesellschaft abgezogen zu haben. Die damit gebildeten sog. schwar- zen Kassen seien dabei in der Bilanz der C. nicht aufgeführt und die Gelder extern gelagert worden. Diese seien sodann entweder für die Bestechung von Entscheidungs- und Amtsträger gebraucht worden, oder – über dazwi- schen geschaltete Gesellschaften – zur Bezahlung von bei Projektakquisen tätigen Business Consultants. Weiter führt die ersuchende Behörde aus, eine Geschäftstätigkeit der C. bestehe im Aufbau von Mobilnetzen. In Malaysia beispielsweise beliefere sie (über eine dortige Landesgesellschaft) alleine mehrere Firmen mit GPRS-Technologie (d.h. Übermittlung von in „Pakete“ aufgeteilte Daten

- 6 -

über Mobilfunk). Ziel der C. sei gewesen, auch bei der in Kuala Lum- pur/Malaysia ansässigen E., Alleinlieferantin zu werden. Eine Möglichkeit dazu habe sich geboten, als es bei der E., wahrscheinlich im Jahr 2004, ei- ne neue Ausschreibung gegeben habe. In diesem Zusammenhang sei im März 2005 zwischen der C. und der Beschwerdeführerin ein Beratervertrag abgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin habe gestützt darauf im Zeitraum Juli 2005 bis März 2006 4 Zahlungen (USD 107'599.00, USD 18'674.20, USD 26'375.00 und USD 142'820.00) auf ihr Konto mit der Nummer 1 bei der Bank D. erhalten. Die Zahlungen seien von im deut- schen Verfahren Beschuldigten veranlasst worden, dabei aber nicht direkt von der C. an die Beschwerdeführerin, sondern über Zwischengesellschaf- ten erfolgt. Aufgrund der verschleierten Zahlungsweise und aufgrund vor- genannter Aussagen besteht laut ersuchender Behörde der Verdacht, dass Verantwortliche der C. bzw. der Landesgesellschaft über die Beschwerde- führerin Gelder an Mitglieder der malayischen Polizei bzw. des malayi- schen Geheimdienstes gezahlt haben um zu erreichen, dass die Verant- wortlichen der E. den Auftrag betreffend GPRS-Technologie an die C. und nicht an deren Konkurrenten, insbesondere das schwedische Unternehmen F., vergäben. Polizei und Geheimdienst hätten dabei ein Interesse daran gehabt, dass in Malaysia nur ein Unternehmen diese Technologie liefern würde. Dies, weil die Abhörtechnik bei den Technologien der C. und der ih- rer Konkurrentin F. eine andere war, und damit doppelte Ausgaben für Po- lizei und Geheimdienst entstanden wären.

3.4 Wie sich aus dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt ergibt, soll die Beschwerdeführerin mit der C. einen Beratervertrag abgeschlossen haben. Aufgrund des Vertrages wurde unbestrittenermassen (vgl. act. 1 S. 3 f.) Geld auf das Konto Nr. 0879-482375-7 bei der Bank D., von welchem vorliegend Bankunterlagen herausgegeben werden sollen, überwiesen. Die Zahlungen sind dabei anscheinend von im deutschen Verfahren Beschul- digten veranlasst worden. Das Geld – oder wenigstens ein Teil davon – soll die Beschwerdeführerin als Schmiergeld verwendet haben. Die Rüge des fehlenden Sachzusammenhanges geht damit fehl, ergibt sich aus dieser Sachdarstellung doch, dass Geld vom vorliegend fraglichen Konto, welches von den Beschuldigten überwiesen worden ist, zwecks Bestechung ver- wendet worden sein soll. Zudem besteht auch ein Sachzusammenhang zwischen diesem Konto und dem von der ersuchenden Behörde geäusser- ten Verdacht der Bildung von schwarzen Kassen. So waren Beraterverträ- ge wie der vorliegend abgeschlossene, laut Rechtshilfeersuchen doch Scheinverträge, welche der Äufnung dieser Geldpools dienten. Damit kön- nen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es sich beim

- 7 -

überwiesenen Geld um Verdienst aus legaler Tätigkeit handle, der Rechts- hilfe nicht entgegenstehen. Es besteht demnach ein ausreichend enger Sachzusammenhang zwischen den streitigen Kontoerhebungen bei der Bank D. und dem Gegenstand der von den deutschen Behörden geführten Strafuntersuchung. Die entspre- chenden Kontounterlagen sind als potentiell relevant zu bezeichnen und der ersuchenden Behörde herauszugeben, damit diese daraus Rück- schlüsse be- und entlastender Natur über das den Beschuldigten angela- stete Verhalten ziehen kann. Der Herausgabe der in der Schlussverfügung genannten Dokumenten steht nichts entgegen. 4. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, der Spezialitätsvorbehalt sei un- genügend und dessen Einhaltung nicht kontrollierbar (act. 1 Ziff. I 4). Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstver- ständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusiche- rungen notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteil des Bun- desgerichts 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.60 vom 25. Juli 2007, E. 3.2; RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 5.1). Anhaltspunkte, dass Deutschland den Spezialitätsvorbehalt missachten könnte, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht einzutreten und die Beschwerde des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kos- ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4’000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements) und den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, unter Anrech- nung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

- 8 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 Februar 2007 in einem schweizerischen Strafverfahren erhoben worden (act. 1.1 bzw. 9.2). D. Dagegen gelangen die A. und B. mit Beschwerde vom 17. Juli 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen, dass die Schlussverfügung aufzuheben und von der Herausgabe der Bankunterla- gen abzusehen sei (act. 1). Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom

14. August 2009, es sei auf die Beschwerde der A. nicht einzutreten und die Beschwerde von B. sei abzuweisen (act. 9). In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2009 stellt das Bundesamt die gleichen Anträge wie die Bundesanwaltschaft (act. 8). Die A. und B. wurden darüber am 19. August 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

- 3 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrück- lich noch stillschweigend regeln, ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSV; SR 351.11) anwendbar. Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten ist die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3). 2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten. Dagegen ist gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgeset- zes über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben. Die Beschwer- den sind innert der Frist von 30 Tagen gemäss Art. 80k IRSG eingereicht worden. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt der Kontoinhaber als persönlich und di- rekt im Sinne von Art. 80h IRSG betroffen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.79 vom 10. Juli 2007, E. 1.6).

- 4 -

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Bankunterlagen von einem Konto des Beschwerdeführers 2 an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Inhaber des Kontos ist der Beschwerdeführer. Damit ist er beschwerdelegitimiert, wes- halb auf seine Beschwerde einzutreten ist.

Nicht zur Beschwerde legitimiert ist demgegenüber die Beschwerdeführerin 1, da dem an einem Konto wirtschaftlich Berechtigten nach konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Legitimation zukommt (BGE 130 II 162 E. 1.1, BGE 123 II 153 E. 2b, ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 482 f. N. 529 mit weiteren Verweisungen). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht am Konto, sondern lediglich an einzelnen Zah- lungseingängen wirtschaftlich berechtigt zu sein scheint. Auf die Be- schwerde der Beschwerdeführerin ist demnach nicht einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt hauptsächlich vor, die Zahlungen der C. an die Beschwerdeführerin würden auf einem Business Consultant Agreement vom 8. Mai 2005 beruhen und hätten damit eine legale Grundlage. Mit Be- stechungen hätte er nichts zu tun (act. 1 Ziff. II 1 ff.). 3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selber ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3). Rechtshilfemassnahmen haben jedoch generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judicaire internationale en matière pénale, a.a.O., S. 669 f. N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internatio- nale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Un- terlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweck- mässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszuspre- chen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem er-

- 5 -

suchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheb- lichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungs- behörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten die- jenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Ta- ten beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; 115 Ib 517 E. 7d S. 534; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach- gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstü- cken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1). 3.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen wird eine Vielzahl ehemaliger Mitarbeiter der C. verdächtigt, über Scheinberaterverträge und –rechnungen Gelder von der Gesellschaft abgezogen zu haben. Die damit gebildeten sog. schwar- zen Kassen seien dabei in der Bilanz der C. nicht aufgeführt und die Gelder extern gelagert worden. Diese seien sodann entweder für die Bestechung von Entscheidungs- und Amtsträger gebraucht worden, oder – über dazwi- schen geschaltete Gesellschaften – zur Bezahlung von bei Projektakquisen tätigen Business Consultants. Weiter führt die ersuchende Behörde aus, eine Geschäftstätigkeit der C. bestehe im Aufbau von Mobilnetzen. In Malaysia beispielsweise beliefere sie (über eine dortige Landesgesellschaft) alleine mehrere Firmen mit GPRS-Technologie (d.h. Übermittlung von in „Pakete“ aufgeteilte Daten

- 6 -

über Mobilfunk). Ziel der C. sei gewesen, auch bei der in Kuala Lum- pur/Malaysia ansässigen E., Alleinlieferantin zu werden. Eine Möglichkeit dazu habe sich geboten, als es bei der E., wahrscheinlich im Jahr 2004, ei- ne neue Ausschreibung gegeben habe. In diesem Zusammenhang sei im März 2005 zwischen der C. und der Beschwerdeführerin ein Beratervertrag abgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin habe gestützt darauf im Zeitraum Juli 2005 bis März 2006 4 Zahlungen (USD 107'599.00, USD 18'674.20, USD 26'375.00 und USD 142'820.00) auf ihr Konto mit der Nummer 1 bei der Bank D. erhalten. Die Zahlungen seien von im deut- schen Verfahren Beschuldigten veranlasst worden, dabei aber nicht direkt von der C. an die Beschwerdeführerin, sondern über Zwischengesellschaf- ten erfolgt. Aufgrund der verschleierten Zahlungsweise und aufgrund vor- genannter Aussagen besteht laut ersuchender Behörde der Verdacht, dass Verantwortliche der C. bzw. der Landesgesellschaft über die Beschwerde- führerin Gelder an Mitglieder der malayischen Polizei bzw. des malayi- schen Geheimdienstes gezahlt haben um zu erreichen, dass die Verant- wortlichen der E. den Auftrag betreffend GPRS-Technologie an die C. und nicht an deren Konkurrenten, insbesondere das schwedische Unternehmen F., vergäben. Polizei und Geheimdienst hätten dabei ein Interesse daran gehabt, dass in Malaysia nur ein Unternehmen diese Technologie liefern würde. Dies, weil die Abhörtechnik bei den Technologien der C. und der ih- rer Konkurrentin F. eine andere war, und damit doppelte Ausgaben für Po- lizei und Geheimdienst entstanden wären.

3.4 Wie sich aus dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt ergibt, soll die Beschwerdeführerin mit der C. einen Beratervertrag abgeschlossen haben. Aufgrund des Vertrages wurde unbestrittenermassen (vgl. act. 1 S. 3 f.) Geld auf das Konto Nr. 0879-482375-7 bei der Bank D., von welchem vorliegend Bankunterlagen herausgegeben werden sollen, überwiesen. Die Zahlungen sind dabei anscheinend von im deutschen Verfahren Beschul- digten veranlasst worden. Das Geld – oder wenigstens ein Teil davon – soll die Beschwerdeführerin als Schmiergeld verwendet haben. Die Rüge des fehlenden Sachzusammenhanges geht damit fehl, ergibt sich aus dieser Sachdarstellung doch, dass Geld vom vorliegend fraglichen Konto, welches von den Beschuldigten überwiesen worden ist, zwecks Bestechung ver- wendet worden sein soll. Zudem besteht auch ein Sachzusammenhang zwischen diesem Konto und dem von der ersuchenden Behörde geäusser- ten Verdacht der Bildung von schwarzen Kassen. So waren Beraterverträ- ge wie der vorliegend abgeschlossene, laut Rechtshilfeersuchen doch Scheinverträge, welche der Äufnung dieser Geldpools dienten. Damit kön- nen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es sich beim

- 7 -

überwiesenen Geld um Verdienst aus legaler Tätigkeit handle, der Rechts- hilfe nicht entgegenstehen. Es besteht demnach ein ausreichend enger Sachzusammenhang zwischen den streitigen Kontoerhebungen bei der Bank D. und dem Gegenstand der von den deutschen Behörden geführten Strafuntersuchung. Die entspre- chenden Kontounterlagen sind als potentiell relevant zu bezeichnen und der ersuchenden Behörde herauszugeben, damit diese daraus Rück- schlüsse be- und entlastender Natur über das den Beschuldigten angela- stete Verhalten ziehen kann. Der Herausgabe der in der Schlussverfügung genannten Dokumenten steht nichts entgegen. 4. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, der Spezialitätsvorbehalt sei un- genügend und dessen Einhaltung nicht kontrollierbar (act. 1 Ziff. I 4). Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstver- ständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusiche- rungen notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteil des Bun- desgerichts 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.60 vom 25. Juli 2007, E. 3.2; RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 5.1). Anhaltspunkte, dass Deutschland den Spezialitätsvorbehalt missachten könnte, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht einzutreten und die Beschwerde des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kos- ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4’000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements) und den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, unter Anrech- nung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

- 8 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde der A. wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde von B. wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 20. Oktober 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

1. A., 2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Kugler, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.232+233

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft München I führt gegen eine Vielzahl (ehemaliger) Mitarbeiter des unter anderem in München ansässigen, weltweit operieren- den Technologiekonzerns C. ein Ermittlungsverfahren im Wesentlichen wegen Verdachts der Untreue, der Bestechung im geschäftlichen Verkehr und des Verstosses gegen das Internationale Bestechungsgesetz.

B. Der leitende Oberstaatsanwalt München I wandte sich in diesem Zusam- menhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 17. Juni 2008 an das Bun- desamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“). Darin wird ersucht, die Ge- schäftsräume der Bank D. in Zürich nach Unterlagen zu durchsuchen, wel- che für die Ermittlungen in Deutschland relevant sind, diese zu beschlag- nahmen und herauszugeben. Insbesondere wird um Übermittlung von Un- terlagen betreffend Konto Nr. 1 der A. für den Zeitraum vom 01. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 gebeten (act. 9.1). C. Am 18. August 2008 delegierte das Bundesamt die Ausführung der Rechts- hilfe an die Bundesanwaltschaft. Diese entsprach dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretensverfügung vom 1. September 2008 (act. 9.3). Mit Schlussver- fügung vom 24. Juni 2009 ordnete die Bundesanwaltschaft sodann die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 1, lautend auf B., bei der Bank D. an. Diese Bankunterlagen waren bereits mit Verfügung vom

20. Februar 2007 in einem schweizerischen Strafverfahren erhoben worden (act. 1.1 bzw. 9.2). D. Dagegen gelangen die A. und B. mit Beschwerde vom 17. Juli 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen, dass die Schlussverfügung aufzuheben und von der Herausgabe der Bankunterla- gen abzusehen sei (act. 1). Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom

14. August 2009, es sei auf die Beschwerde der A. nicht einzutreten und die Beschwerde von B. sei abzuweisen (act. 9). In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2009 stellt das Bundesamt die gleichen Anträge wie die Bundesanwaltschaft (act. 8). Die A. und B. wurden darüber am 19. August 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

- 3 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrück- lich noch stillschweigend regeln, ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSV; SR 351.11) anwendbar. Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten ist die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3). 2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten. Dagegen ist gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgeset- zes über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben. Die Beschwer- den sind innert der Frist von 30 Tagen gemäss Art. 80k IRSG eingereicht worden. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt der Kontoinhaber als persönlich und di- rekt im Sinne von Art. 80h IRSG betroffen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.79 vom 10. Juli 2007, E. 1.6).

- 4 -

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Bankunterlagen von einem Konto des Beschwerdeführers 2 an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Inhaber des Kontos ist der Beschwerdeführer. Damit ist er beschwerdelegitimiert, wes- halb auf seine Beschwerde einzutreten ist.

Nicht zur Beschwerde legitimiert ist demgegenüber die Beschwerdeführerin 1, da dem an einem Konto wirtschaftlich Berechtigten nach konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Legitimation zukommt (BGE 130 II 162 E. 1.1, BGE 123 II 153 E. 2b, ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 482 f. N. 529 mit weiteren Verweisungen). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht am Konto, sondern lediglich an einzelnen Zah- lungseingängen wirtschaftlich berechtigt zu sein scheint. Auf die Be- schwerde der Beschwerdeführerin ist demnach nicht einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt hauptsächlich vor, die Zahlungen der C. an die Beschwerdeführerin würden auf einem Business Consultant Agreement vom 8. Mai 2005 beruhen und hätten damit eine legale Grundlage. Mit Be- stechungen hätte er nichts zu tun (act. 1 Ziff. II 1 ff.). 3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selber ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3). Rechtshilfemassnahmen haben jedoch generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judicaire internationale en matière pénale, a.a.O., S. 669 f. N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internatio- nale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Un- terlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweck- mässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszuspre- chen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem er-

- 5 -

suchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheb- lichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungs- behörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten die- jenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Ta- ten beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; 115 Ib 517 E. 7d S. 534; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach- gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstü- cken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1). 3.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen wird eine Vielzahl ehemaliger Mitarbeiter der C. verdächtigt, über Scheinberaterverträge und –rechnungen Gelder von der Gesellschaft abgezogen zu haben. Die damit gebildeten sog. schwar- zen Kassen seien dabei in der Bilanz der C. nicht aufgeführt und die Gelder extern gelagert worden. Diese seien sodann entweder für die Bestechung von Entscheidungs- und Amtsträger gebraucht worden, oder – über dazwi- schen geschaltete Gesellschaften – zur Bezahlung von bei Projektakquisen tätigen Business Consultants. Weiter führt die ersuchende Behörde aus, eine Geschäftstätigkeit der C. bestehe im Aufbau von Mobilnetzen. In Malaysia beispielsweise beliefere sie (über eine dortige Landesgesellschaft) alleine mehrere Firmen mit GPRS-Technologie (d.h. Übermittlung von in „Pakete“ aufgeteilte Daten

- 6 -

über Mobilfunk). Ziel der C. sei gewesen, auch bei der in Kuala Lum- pur/Malaysia ansässigen E., Alleinlieferantin zu werden. Eine Möglichkeit dazu habe sich geboten, als es bei der E., wahrscheinlich im Jahr 2004, ei- ne neue Ausschreibung gegeben habe. In diesem Zusammenhang sei im März 2005 zwischen der C. und der Beschwerdeführerin ein Beratervertrag abgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin habe gestützt darauf im Zeitraum Juli 2005 bis März 2006 4 Zahlungen (USD 107'599.00, USD 18'674.20, USD 26'375.00 und USD 142'820.00) auf ihr Konto mit der Nummer 1 bei der Bank D. erhalten. Die Zahlungen seien von im deut- schen Verfahren Beschuldigten veranlasst worden, dabei aber nicht direkt von der C. an die Beschwerdeführerin, sondern über Zwischengesellschaf- ten erfolgt. Aufgrund der verschleierten Zahlungsweise und aufgrund vor- genannter Aussagen besteht laut ersuchender Behörde der Verdacht, dass Verantwortliche der C. bzw. der Landesgesellschaft über die Beschwerde- führerin Gelder an Mitglieder der malayischen Polizei bzw. des malayi- schen Geheimdienstes gezahlt haben um zu erreichen, dass die Verant- wortlichen der E. den Auftrag betreffend GPRS-Technologie an die C. und nicht an deren Konkurrenten, insbesondere das schwedische Unternehmen F., vergäben. Polizei und Geheimdienst hätten dabei ein Interesse daran gehabt, dass in Malaysia nur ein Unternehmen diese Technologie liefern würde. Dies, weil die Abhörtechnik bei den Technologien der C. und der ih- rer Konkurrentin F. eine andere war, und damit doppelte Ausgaben für Po- lizei und Geheimdienst entstanden wären.

3.4 Wie sich aus dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt ergibt, soll die Beschwerdeführerin mit der C. einen Beratervertrag abgeschlossen haben. Aufgrund des Vertrages wurde unbestrittenermassen (vgl. act. 1 S. 3 f.) Geld auf das Konto Nr. 0879-482375-7 bei der Bank D., von welchem vorliegend Bankunterlagen herausgegeben werden sollen, überwiesen. Die Zahlungen sind dabei anscheinend von im deutschen Verfahren Beschul- digten veranlasst worden. Das Geld – oder wenigstens ein Teil davon – soll die Beschwerdeführerin als Schmiergeld verwendet haben. Die Rüge des fehlenden Sachzusammenhanges geht damit fehl, ergibt sich aus dieser Sachdarstellung doch, dass Geld vom vorliegend fraglichen Konto, welches von den Beschuldigten überwiesen worden ist, zwecks Bestechung ver- wendet worden sein soll. Zudem besteht auch ein Sachzusammenhang zwischen diesem Konto und dem von der ersuchenden Behörde geäusser- ten Verdacht der Bildung von schwarzen Kassen. So waren Beraterverträ- ge wie der vorliegend abgeschlossene, laut Rechtshilfeersuchen doch Scheinverträge, welche der Äufnung dieser Geldpools dienten. Damit kön- nen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es sich beim

- 7 -

überwiesenen Geld um Verdienst aus legaler Tätigkeit handle, der Rechts- hilfe nicht entgegenstehen. Es besteht demnach ein ausreichend enger Sachzusammenhang zwischen den streitigen Kontoerhebungen bei der Bank D. und dem Gegenstand der von den deutschen Behörden geführten Strafuntersuchung. Die entspre- chenden Kontounterlagen sind als potentiell relevant zu bezeichnen und der ersuchenden Behörde herauszugeben, damit diese daraus Rück- schlüsse be- und entlastender Natur über das den Beschuldigten angela- stete Verhalten ziehen kann. Der Herausgabe der in der Schlussverfügung genannten Dokumenten steht nichts entgegen. 4. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, der Spezialitätsvorbehalt sei un- genügend und dessen Einhaltung nicht kontrollierbar (act. 1 Ziff. I 4). Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstver- ständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusiche- rungen notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteil des Bun- desgerichts 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.60 vom 25. Juli 2007, E. 3.2; RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 5.1). Anhaltspunkte, dass Deutschland den Spezialitätsvorbehalt missachten könnte, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht einzutreten und die Beschwerde des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kos- ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4’000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements) und den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, unter Anrech- nung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

- 8 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde der A. wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde von B. wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 20. Oktober 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Jürg Kugler - Bundesanwaltschaft, - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).