opencaselaw.ch

RR.2013.25

Bundesstrafgericht · 2013-05-03 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Ulm führt gegen den deutschen Staatsangehörigen A. ein Strafverfahren wegen Betrugs im besonders schweren Fall. A. wird vorgeworfen, in den Jahren 2008 bis 2010 ihm von Dritten zur treuhänderi- schen Geldanlage überlassenes Geld vereinbarungswidrig für die Finanzie- rung seines aufwändigen Lebensstiles verwendet statt in lukrative Kapital- anlagen investiert zu haben. In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 18. Januar 2012 an die Schweiz und ersuchten um Herausgabe von Bankunterlagen betref- fend verschiedene Konten bei der Bank B. AG und der Bank C. AG, jeweils in Z., sowie um Einvernahme diverser Zeugen. Diesem Rechtshilfeersu- chen war bereits ein erstes Ersuchen der Staatsanwaltschaft Ulm vom

31. Mai 2011 vorangegangen, das von der Oberstaatsanwaltschaft Schwyz am 31. August 2011 vollzogen worden war (Verfahrensakten Reg. 1).

B. Nachdem die Oberstaatsanwaltschaft Schwyz mit Eintretensverfügung vom

22. März 2012 dem Rechtshilfeersuchen vom 18. Januar 2012 entsprochen und die Kantonale Staatsanwaltschaft mit dem Vollzug beauftragt hatte, verfügte sie mit Schlussverfügung vom 20. Dezember 2012 die Herausga- be von Kontoauszügen eines auf die D. AG lautenden Kontos Nr. 1 bei der Bank B. AG, von Bankunterlagen eines auf die E. AG lautenden Kontos Nr. 2 bei der Bank C. AG sowie von Kontoauszügen und Bankunterlagen zweier auf A. lautender Konten Nr. 3 und 4 bei der Bank C. AG. Ausserdem wurde die Herausgabe von Einvernahmeprotokollen der Zeugen F. und G. verfügt (Verfahrensakten Reg. 0).

C. Dagegen erhob A. bei der Oberstaatsanwaltschaft Schwyz mit Eingabe vom 22. Januar 2013 Beschwerde (act. 1). Die Oberstaatsanwaltschaft Schwyz überwies die Beschwerde am 4. Februar 2013 zuständigkeitshal- ber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1.1).

D. Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 forderte die Beschwerdekammer den sich gegenwärtig im Justizvollzug in Deutschland befindenden Beschwer- deführer auf, bis zum 18. Februar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten sowie ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeich- nen (act. 3). Mit Verfügung vom gleichen Tag forderte die Beschwerde- kammer bei der Beschwerdegegnerin die Vollzugsakten an (act. 4).

E. Mit Eingabe vom 13. Februar 2013 gab der Beschwerdeführer dem Gericht seine Zustelladresse in der Schweiz bekannt, stellte sinngemäss ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und machte geltend, die Schlussverfügung vom 20. Dezember 2012 nie erhalten zu haben (act. 6).

F. Nachdem die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer eine Kopie der Schlussverfügung zugestellt (act. 7) und ihm eine Nachfrist bis zum 10. Ap- ril 2013 gesetzt hatte, um seine Beschwerde zu ergänzen (act. 11), machte dieser mit seiner Eingabe vom 3. April 2013 sinngemäss geltend, es sei die Schlussverfügung vollständig aufzuheben (act. 12). Die Beschwerdekam- mer verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom

13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schen- gener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19-62) massgebend.

Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung

der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

E. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnä- he" dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217 m.w.H.). Für Personen, die in den zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen erwähnt werden, jedoch nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 218; 123 II 153, E. 2b S. 157, je m.w.H.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Herausgabe der Bankunterlagen, die seine Konten bei der Bank C. AG betreffen, beschwerdelegitimiert. Kei- ne Beschwerdelegitimation kommt ihm hingegen von vornherein in Bezug auf die herauszugebenden Einvernahmeprotokolle der Zeugen F. und G. zu, selbst wenn er in den Einvernahmeprotokollen genannt wird. Weder musste sich der Beschwerdeführer hierbei selber einer Zwangsmassnahme unterwerfen, noch handelt es sich um Dokumente, in denen sich der Be- schwerdeführer zu seiner eigenen Situation geäussert hätte. Inwieweit die Legitimation des Beschwerdeführers hinsichtlich der restlichen herauszu- gebenden Dokumente und Beweismittel – insbesondere bezüglich der Bankunterlagen der D. AG und der E. AG – zu bejahen ist, kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerde, wie noch zu zeigen sein wird, in der Hauptsache abzuweisen ist.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf seinen bereits am 8. Feb- ruar 2012 beim BJ erhobenen "Einspruch" gegen das Rechtshilfeersuchen in einem ersten Punkt geltend, der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen sei unrichtig wiedergegeben worden. Es treffe nicht zu, dass er bei der An- nahme von Fremdgeld Schulden von mehreren Millionen Euro gehabt ha- be. Er habe das Geld auch nicht zur Finanzierung seines Lebensstils ver- wendet. Er habe sein ganzes Privat- und Firmenvermögen wegen der Fi- nanzkrise im Jahre 2009 verloren, was dann auch zum Konkurs seiner Fir- men D. AG und E. AG geführt habe. Der ihm vorgeworfene Sachverhalt sei nach Schweizer Recht ohnehin nicht strafbar, da jeder Kapitalgeber ver- pflichtet sei, umfangreiche Auskünfte über den Kapitalnehmer einzuholen. Es werde ein sehr hohes Mass an Eigenverantwortung verlangt (Verfah- rensakten pag. 19 ff.; act. 9 S. 4).

E. 4.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen namentlich bei Heraus- gabe von Beweismitteln wie in casu die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 Ziff. 1 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Anga- ben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vor- liegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom

22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).

E. 4.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe-

standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3).

E. 4.4 Im Rechtshilfeersuchen vom 18. Januar 2012 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Zeitraum von 2008 bis 2010 mit der Absicht der rechtswid- rigen Aneignung von Geldmitteln mindestens 4 Personen ein Angebot ge- macht zu haben, ihr Geld gewinnbringend anzulegen. Vereinbarungswidrig habe der Beschwerdeführer die ihm anvertrauten Gelder jedoch unter an- derem für die Finanzierung seines aufwändigen Lebensstiles verwendet. Ausserdem soll er zu jenem Zeitpunkt erhebliche Steuerschulden in der Höhe von EUR 2 Mio. sowie Verbindlichkeiten bei seinen Eltern von EUR 65'000.-- gehabt haben. Er habe seinen Kunden nie Zinszahlungen geleistet und ihnen auch keinerlei Informationen über die Wertentwicklung ihrer Einlagen erbracht. Nach Ablauf der Vertragsdauer habe er den Kun- den weder Rechenschaft abgelegt, noch sei er für sie erreichbar gewesen. Somit seien folgende Personen geschädigt worden: H.,I., J. und K., jeweils im Umfang von EUR 217'000.--, bzw. EUR 110'000.-- bzw. EUR 500'000.-- bzw. EUR 20'000.-- (Verfahrensakten Reg. 1).

E. 4.5 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR grundsätzlich insgesamt zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Die ersuchende Behörde verfügt gemäss dem Rechtshilfeersuchen über konkrete Hinweise darüber, wo- nach der Beschwerdeführer Kundengelder unrechtmässig verwendet ha- ben soll. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, die Kundengelder ha- be er nicht zur Finanzierung seines Lebensstils benötigt, da er selber nen- nenswertes Vermögen besessen habe, und er habe weder Steuerschulden noch Verbindlichkeiten seinen Eltern gegenüber, sind nicht zu hören. Es handelt sich hierbei um im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstel- lungen (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2).

Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfe- ersuchens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigt der Be- schwerdeführer nicht auf und sind auch nicht ersichtlich.

E. 4.6.1 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines an- deren Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).

Anvertraut sind Vermögenswerte dann, wenn dem Täter die Verfügungs- macht über die Vermögenswerte – entweder durch den Treugeber selbst oder durch einen Dritten – mit der ausdrücklich oder stillschweigend erteil- ten Massgabe übertragen wurde, die Vermögenswerte nicht für eigene Zwecke zu verwenden, sondern ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten oder für diesen in einem bestimmten Sinne zu verwenden (Straten- werth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 138 N. 4).

E. 4.6.2 Laut Rechtshilfeersuchen soll der Beschwerdeführer von verschiedenen Personen Geld angenommen haben, um dieses in lukrative Kapitalanlagen zu investieren. Diese Kundengelder seien dann aber unter anderem vom Beschwerdeführer für sich selbst verwendet worden. Ein derartiges Verhal- ten erfüllt bei einer "prima-facie"-Beurteilung den Tatbestand der Verun- treuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Es handelte sich mithin um Einlagen, die in fremdem Interesse in einer bestimmten Weise hätten in- vestiert werden müssen. Die Vermögenswerte waren dazu bestimmt, spä- ter wieder – allenfalls mit einer Rendite – an die Geschädigten zurückzu- fliessen. Der Umstand, dass das Geschäftsrisiko dabei hoch war und Anla- gen auch zu einem Totalverlust führen können, ändert daran nichts. Indem der Beschwerdeführer die Gelder zumindest teilweise anderweitig verwen- det hat, ist der objektive Tatbestand der Veruntreuung anzunehmen (e contrario aus BGE 133 IV 21 E. 7.2 S. 30). Wie es sich in subjektiver Hinsicht mit der Ersatzbereitschaft seitens der Täter und damit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung verhält, ist nicht im Rechtshilfeverfah- ren zu prüfen.

Der im Rechtshilfeersuchen vom 18. Januar 2012 geschilderte Sachverhalt kann nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB subsumiert werden. Das Rechtshilfeerfor- dernis der doppelten Strafbarkeit ist damit erfüllt, ohne dass das Vorliegen

weiterer Straftatbestände – insbesondere des Betrugs – geprüft werden müssen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des Spezialitätsprin- zips geltend. Der deutsche Staatsanwalt habe überhaupt nicht vor, sich an das Spezialitätsprinzip zu halten. Anstelle der ausschliesslichen Verwen- dung im Strafverfahren würden sowohl der Zivilrichter wie auch der gegne- rische Anwalt bereits auf die Unterlagen für das Zivilverfahren warten (act. 9 S. 5, act. 12).

E. 5.2 Hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung bzw. bei der Übermittlung der Unterlagen den üblichen Spezialitätsvorbehalt an- gebracht, so wird die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Ver- tragsstaaten des EUeR nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.60 vom 25. Juli 2007, E. 3.2; RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 5.1).

Ziffer 6 der Schlussverfügung enthält den Spezialitätsvorbehalt in üblicher Formulierung, womit sich auch diese Rüge als unbegründet erweist.

E. 6 Der ferner erhobene Einwand, die Herausgabe der Bankunterlagen verlet- ze das Bankgeheimnis (Verfahrensakten pag. 23), ist unbehelflich. Das Bankgeheimnis (Art. 47 BankG; SR 952.0), dem nicht der Rang eines ge- schriebenen oder ungeschriebenen verfassungsmässigen Rechtes zu- kommt, hat grundsätzlich gegenüber staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz zurückzutreten. Die Rechtshilfe kann aber verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um ei- ne solche handelt, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu aushöh- len oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde (BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezem- ber 2005, E. 5). Im vorliegenden Fall wird Auskunft erteilt über die Bankbe- ziehungen des Beschwerdeführers sowie der D. AG und der E. AG. Damit wird weder das Bankgeheimnis offensichtlich ausgehöhlt noch der ganzen

schweizerischen Wirtschaft Schaden zugefügt. Das Bankgeheimnis steht der Rechtshilfe deshalb nicht entgegen.

E. 7 Nicht zu hören ist schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, das Rechtshilfeersuchen sei abzuweisen, weil die Frage der örtlichen Zustän- digkeit des Landgerichts Ulm, vor dem die Staatsanwaltschaft Ulm Anklage erhoben habe, höchst strittig sei (Verfahrensakten pag. 24). Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des im deutschen Strafverfahren angerufenen Ge- richts ist nicht vom Rechtshilferichter zu beurteilen. Dies wird Gegenstand des deutschen Strafverfahrens sein.

E. 8 Damit erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers allesamt als unbe- gründet, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht schliesslich um unentgeltliche Prozessfüh- rung und die Beigabe eines amtlichen Verteidigers als unentgeltlicher Rechtsbeistand (RP.2013.6 act. 1).

E. 9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).

E. 9.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde in allen Punkten offensichtlich aussichtslos war und demgemäss keinen Aus- sicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch ist daher bereits aus diesem Grund ab- zuweisen.

E. 9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Seiner vermutungswei- se schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG mit einer reduzierten Ge- richtsgebühr Rechnung getragen werden. Die Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 1'500.-- anzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500. -- auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 3. Mai 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2013.25 + RP.2013.6

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Ulm führt gegen den deutschen Staatsangehörigen A. ein Strafverfahren wegen Betrugs im besonders schweren Fall. A. wird vorgeworfen, in den Jahren 2008 bis 2010 ihm von Dritten zur treuhänderi- schen Geldanlage überlassenes Geld vereinbarungswidrig für die Finanzie- rung seines aufwändigen Lebensstiles verwendet statt in lukrative Kapital- anlagen investiert zu haben. In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 18. Januar 2012 an die Schweiz und ersuchten um Herausgabe von Bankunterlagen betref- fend verschiedene Konten bei der Bank B. AG und der Bank C. AG, jeweils in Z., sowie um Einvernahme diverser Zeugen. Diesem Rechtshilfeersu- chen war bereits ein erstes Ersuchen der Staatsanwaltschaft Ulm vom

31. Mai 2011 vorangegangen, das von der Oberstaatsanwaltschaft Schwyz am 31. August 2011 vollzogen worden war (Verfahrensakten Reg. 1).

B. Nachdem die Oberstaatsanwaltschaft Schwyz mit Eintretensverfügung vom

22. März 2012 dem Rechtshilfeersuchen vom 18. Januar 2012 entsprochen und die Kantonale Staatsanwaltschaft mit dem Vollzug beauftragt hatte, verfügte sie mit Schlussverfügung vom 20. Dezember 2012 die Herausga- be von Kontoauszügen eines auf die D. AG lautenden Kontos Nr. 1 bei der Bank B. AG, von Bankunterlagen eines auf die E. AG lautenden Kontos Nr. 2 bei der Bank C. AG sowie von Kontoauszügen und Bankunterlagen zweier auf A. lautender Konten Nr. 3 und 4 bei der Bank C. AG. Ausserdem wurde die Herausgabe von Einvernahmeprotokollen der Zeugen F. und G. verfügt (Verfahrensakten Reg. 0).

C. Dagegen erhob A. bei der Oberstaatsanwaltschaft Schwyz mit Eingabe vom 22. Januar 2013 Beschwerde (act. 1). Die Oberstaatsanwaltschaft Schwyz überwies die Beschwerde am 4. Februar 2013 zuständigkeitshal- ber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1.1).

D. Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 forderte die Beschwerdekammer den sich gegenwärtig im Justizvollzug in Deutschland befindenden Beschwer- deführer auf, bis zum 18. Februar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten sowie ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeich- nen (act. 3). Mit Verfügung vom gleichen Tag forderte die Beschwerde- kammer bei der Beschwerdegegnerin die Vollzugsakten an (act. 4).

E. Mit Eingabe vom 13. Februar 2013 gab der Beschwerdeführer dem Gericht seine Zustelladresse in der Schweiz bekannt, stellte sinngemäss ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und machte geltend, die Schlussverfügung vom 20. Dezember 2012 nie erhalten zu haben (act. 6).

F. Nachdem die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer eine Kopie der Schlussverfügung zugestellt (act. 7) und ihm eine Nachfrist bis zum 10. Ap- ril 2013 gesetzt hatte, um seine Beschwerde zu ergänzen (act. 11), machte dieser mit seiner Eingabe vom 3. April 2013 sinngemäss geltend, es sei die Schlussverfügung vollständig aufzuheben (act. 12). Die Beschwerdekam- mer verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom

13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schen- gener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19-62) massgebend.

Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung

der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2.

2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnä- he" dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217 m.w.H.). Für Personen, die in den zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen erwähnt werden, jedoch nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 218; 123 II 153, E. 2b S. 157, je m.w.H.).

2.2 Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Herausgabe der Bankunterlagen, die seine Konten bei der Bank C. AG betreffen, beschwerdelegitimiert. Kei- ne Beschwerdelegitimation kommt ihm hingegen von vornherein in Bezug auf die herauszugebenden Einvernahmeprotokolle der Zeugen F. und G. zu, selbst wenn er in den Einvernahmeprotokollen genannt wird. Weder musste sich der Beschwerdeführer hierbei selber einer Zwangsmassnahme unterwerfen, noch handelt es sich um Dokumente, in denen sich der Be- schwerdeführer zu seiner eigenen Situation geäussert hätte. Inwieweit die Legitimation des Beschwerdeführers hinsichtlich der restlichen herauszu- gebenden Dokumente und Beweismittel – insbesondere bezüglich der Bankunterlagen der D. AG und der E. AG – zu bejahen ist, kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerde, wie noch zu zeigen sein wird, in der Hauptsache abzuweisen ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf seinen bereits am 8. Feb- ruar 2012 beim BJ erhobenen "Einspruch" gegen das Rechtshilfeersuchen in einem ersten Punkt geltend, der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen sei unrichtig wiedergegeben worden. Es treffe nicht zu, dass er bei der An- nahme von Fremdgeld Schulden von mehreren Millionen Euro gehabt ha- be. Er habe das Geld auch nicht zur Finanzierung seines Lebensstils ver- wendet. Er habe sein ganzes Privat- und Firmenvermögen wegen der Fi- nanzkrise im Jahre 2009 verloren, was dann auch zum Konkurs seiner Fir- men D. AG und E. AG geführt habe. Der ihm vorgeworfene Sachverhalt sei nach Schweizer Recht ohnehin nicht strafbar, da jeder Kapitalgeber ver- pflichtet sei, umfangreiche Auskünfte über den Kapitalnehmer einzuholen. Es werde ein sehr hohes Mass an Eigenverantwortung verlangt (Verfah- rensakten pag. 19 ff.; act. 9 S. 4).

4.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen namentlich bei Heraus- gabe von Beweismitteln wie in casu die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 Ziff. 1 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Anga- ben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vor- liegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom

22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).

4.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe-

standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3).

4.4 Im Rechtshilfeersuchen vom 18. Januar 2012 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Zeitraum von 2008 bis 2010 mit der Absicht der rechtswid- rigen Aneignung von Geldmitteln mindestens 4 Personen ein Angebot ge- macht zu haben, ihr Geld gewinnbringend anzulegen. Vereinbarungswidrig habe der Beschwerdeführer die ihm anvertrauten Gelder jedoch unter an- derem für die Finanzierung seines aufwändigen Lebensstiles verwendet. Ausserdem soll er zu jenem Zeitpunkt erhebliche Steuerschulden in der Höhe von EUR 2 Mio. sowie Verbindlichkeiten bei seinen Eltern von EUR 65'000.-- gehabt haben. Er habe seinen Kunden nie Zinszahlungen geleistet und ihnen auch keinerlei Informationen über die Wertentwicklung ihrer Einlagen erbracht. Nach Ablauf der Vertragsdauer habe er den Kun- den weder Rechenschaft abgelegt, noch sei er für sie erreichbar gewesen. Somit seien folgende Personen geschädigt worden: H.,I., J. und K., jeweils im Umfang von EUR 217'000.--, bzw. EUR 110'000.-- bzw. EUR 500'000.-- bzw. EUR 20'000.-- (Verfahrensakten Reg. 1).

4.5 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR grundsätzlich insgesamt zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Die ersuchende Behörde verfügt gemäss dem Rechtshilfeersuchen über konkrete Hinweise darüber, wo- nach der Beschwerdeführer Kundengelder unrechtmässig verwendet ha- ben soll. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, die Kundengelder ha- be er nicht zur Finanzierung seines Lebensstils benötigt, da er selber nen- nenswertes Vermögen besessen habe, und er habe weder Steuerschulden noch Verbindlichkeiten seinen Eltern gegenüber, sind nicht zu hören. Es handelt sich hierbei um im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstel- lungen (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2).

Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfe- ersuchens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigt der Be- schwerdeführer nicht auf und sind auch nicht ersichtlich.

4.6

4.6.1 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines an- deren Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).

Anvertraut sind Vermögenswerte dann, wenn dem Täter die Verfügungs- macht über die Vermögenswerte – entweder durch den Treugeber selbst oder durch einen Dritten – mit der ausdrücklich oder stillschweigend erteil- ten Massgabe übertragen wurde, die Vermögenswerte nicht für eigene Zwecke zu verwenden, sondern ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten oder für diesen in einem bestimmten Sinne zu verwenden (Straten- werth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 138 N. 4).

4.6.2 Laut Rechtshilfeersuchen soll der Beschwerdeführer von verschiedenen Personen Geld angenommen haben, um dieses in lukrative Kapitalanlagen zu investieren. Diese Kundengelder seien dann aber unter anderem vom Beschwerdeführer für sich selbst verwendet worden. Ein derartiges Verhal- ten erfüllt bei einer "prima-facie"-Beurteilung den Tatbestand der Verun- treuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Es handelte sich mithin um Einlagen, die in fremdem Interesse in einer bestimmten Weise hätten in- vestiert werden müssen. Die Vermögenswerte waren dazu bestimmt, spä- ter wieder – allenfalls mit einer Rendite – an die Geschädigten zurückzu- fliessen. Der Umstand, dass das Geschäftsrisiko dabei hoch war und Anla- gen auch zu einem Totalverlust führen können, ändert daran nichts. Indem der Beschwerdeführer die Gelder zumindest teilweise anderweitig verwen- det hat, ist der objektive Tatbestand der Veruntreuung anzunehmen (e contrario aus BGE 133 IV 21 E. 7.2 S. 30). Wie es sich in subjektiver Hinsicht mit der Ersatzbereitschaft seitens der Täter und damit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung verhält, ist nicht im Rechtshilfeverfah- ren zu prüfen.

Der im Rechtshilfeersuchen vom 18. Januar 2012 geschilderte Sachverhalt kann nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB subsumiert werden. Das Rechtshilfeerfor- dernis der doppelten Strafbarkeit ist damit erfüllt, ohne dass das Vorliegen

weiterer Straftatbestände – insbesondere des Betrugs – geprüft werden müssen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des Spezialitätsprin- zips geltend. Der deutsche Staatsanwalt habe überhaupt nicht vor, sich an das Spezialitätsprinzip zu halten. Anstelle der ausschliesslichen Verwen- dung im Strafverfahren würden sowohl der Zivilrichter wie auch der gegne- rische Anwalt bereits auf die Unterlagen für das Zivilverfahren warten (act. 9 S. 5, act. 12).

5.2 Hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung bzw. bei der Übermittlung der Unterlagen den üblichen Spezialitätsvorbehalt an- gebracht, so wird die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Ver- tragsstaaten des EUeR nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.60 vom 25. Juli 2007, E. 3.2; RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 5.1).

Ziffer 6 der Schlussverfügung enthält den Spezialitätsvorbehalt in üblicher Formulierung, womit sich auch diese Rüge als unbegründet erweist.

6. Der ferner erhobene Einwand, die Herausgabe der Bankunterlagen verlet- ze das Bankgeheimnis (Verfahrensakten pag. 23), ist unbehelflich. Das Bankgeheimnis (Art. 47 BankG; SR 952.0), dem nicht der Rang eines ge- schriebenen oder ungeschriebenen verfassungsmässigen Rechtes zu- kommt, hat grundsätzlich gegenüber staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz zurückzutreten. Die Rechtshilfe kann aber verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um ei- ne solche handelt, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu aushöh- len oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde (BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezem- ber 2005, E. 5). Im vorliegenden Fall wird Auskunft erteilt über die Bankbe- ziehungen des Beschwerdeführers sowie der D. AG und der E. AG. Damit wird weder das Bankgeheimnis offensichtlich ausgehöhlt noch der ganzen

schweizerischen Wirtschaft Schaden zugefügt. Das Bankgeheimnis steht der Rechtshilfe deshalb nicht entgegen.

7. Nicht zu hören ist schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, das Rechtshilfeersuchen sei abzuweisen, weil die Frage der örtlichen Zustän- digkeit des Landgerichts Ulm, vor dem die Staatsanwaltschaft Ulm Anklage erhoben habe, höchst strittig sei (Verfahrensakten pag. 24). Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des im deutschen Strafverfahren angerufenen Ge- richts ist nicht vom Rechtshilferichter zu beurteilen. Dies wird Gegenstand des deutschen Strafverfahrens sein.

8. Damit erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers allesamt als unbe- gründet, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer ersucht schliesslich um unentgeltliche Prozessfüh- rung und die Beigabe eines amtlichen Verteidigers als unentgeltlicher Rechtsbeistand (RP.2013.6 act. 1).

9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).

9.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde in allen Punkten offensichtlich aussichtslos war und demgemäss keinen Aus- sicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch ist daher bereits aus diesem Grund ab- zuweisen.

9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Seiner vermutungswei- se schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG mit einer reduzierten Ge- richtsgebühr Rechnung getragen werden. Die Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 1'500.-- anzusetzen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500. -- auferlegt.

Bellinzona, 6. Mai 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).