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RR.2021.32

Bundesstrafgericht · 2021-12-02 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe an Argentinien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

Sachverhalt

A. Das Strafgericht n° 7 in Buenos Aires führt gegen B. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Korruption. In diesem Zusammenhang sind die argen- tinischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 24. September 2018 an die Schweiz gelangt und haben um Herausgabe von Bankunterlagen und um Beschlagnahme von Vermögenswerten ersucht (Verfahrensakten, nicht pa- giniert).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») übertrug am 6. Novem- ber 2018 der Bundesanwaltschaft das Ersuchen vom 24. September 2018 zum Vollzug (vgl. act. 1.2 Ziff. I 3.).

C. Mit Verfügung vom 4. März 2019 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein (Verfahrensakten, nicht paginiert).

D. Die argentinischen Behörden gelangten mit Schreiben vom 25. Juni 2020 erneut an die Schweiz und ersuchten ergänzend zu ihrem Rechtshilfeersu- chen vom 24. September 2018 unter anderem um Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend ein auf die A. Ltd. lautendes Konto (Konto Nr. 1) bei der Banque C. in der Schweiz sowie um Sperre des betreffenden Kontos (Ver- fahrensakten, nicht paginiert).

E. Am 22. Juli 2020 ordnete die Bundesanwaltschaft bei der Banque C. die Her- ausgabe der Bankunterlagen des obgenannten Kontos sowie dessen Sperre an (Verfahrensakten, nicht paginiert).

F. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 gewährte die Bundesanwaltschaft dem Rechtsvertreter der A. Ltd. Einsicht in die Rechtshilfeakten. Dieser ersuchte am 18. Dezember 2020 um Aufhebung der Kontosperre und verweigerte mit Datum vom 7. Januar 2021 die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG (Verfahrensakten, nicht paginiert).

G. Mit Schlussverfügung vom 20. Januar 2021 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend des auf die A. Ltd. lautenden

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Kontos bei der Banque C. sowie die Aufrechterhaltung der Sperre des be- treffenden Kontos an (Verfahrensakten, nicht paginiert = act. 1.1).

H. Dagegen gelangte die A. Ltd. mit Beschwerde vom 22. Februar 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung vom 20. Januar 2021 sowie die Abweisung des Rechtshilfeersuchens der argentinischen Behörden vom 24. Septem- ber 2018 mit Ergänzung vom 25. Juni 2020. Zudem beantragt sie die Aufhe- bung der Sperre des Kontos mit der Stamm-Nr. 2 (vormals 1) lautend auf die A. Ltd. bei der Banque C. in Genf (act. 1 S. 2).

I. Das BJ und die Bundesanwaltschaft beantragen mit Beschwerdeantworten vom 10. und 11. März 2021 je die Abweisung der Beschwerde bzw. die Ab- weisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei (act. 6 und 8). In ihrer Replik vom 29. März 2021 hält die A. Ltd. an den in der Beschwerde vom

22. Februar 2021 gestellten Anträgen fest (act. 10), was dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 31. März 2021 zur Kenntnis gebracht wird (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Für den Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und Argentinien ist in er- ster Linie der zwischen den beiden Staaten abgeschlossener Vertrag vom

10. November 2009 über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.915.4) mas- sgebend (RV-ARG). Ebenso zur Anwendung kommt in concreto Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UN-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.56).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142

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IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusam- men mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informatio- nen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (Art. 9a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.3–2.5; 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2).

E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit welcher die Herausgabe der Kontounter- lagen verfügt und die angeordnete Kontosperre aufrechterhalten wurde. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos be- schwerdebefugt. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb einzutreten.

E. 3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

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E. 4.1 Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Be- schwerdeführerin einzugehen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin sei in der Schlussverfügung ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin habe in der Schlussverfü- gung festgehalten, dass über das Konto der Beschwerdeführerin offenbar Transaktionen abgewickelt worden seien, die in Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt stehen würden. Um welche Transaktionen es sich konkret handle, erwähne die Beschwerdegegnerin nicht. Weiter habe die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass gestützt auf die Ausführungen der ersuchenden Behörde und die betroffenen Bankunter- lagen davon auszugehen sei, die beschlagnahmten Gelder der Beschwer- deführerin würden aus Vermögensquellen stammen, die Gegenstand des ausländischen Verfahrens seien. Für die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht nachvollziehbar, welche Ausführungen der ersuchenden Behörde ge- meint seien. Der pauschale Verweis der Beschwerdegegnerin auf die Bank- unterlagen ermögliche es der Beschwerdeführerin nicht nachzuvollziehen, gestützt auf welche konkreten Dokumente die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin einen Erlös der untersuchten strafbaren Handlungen darstellen würden. Die Beschwerde- gegnerin habe sich sodann mit einer «prima facie»-Analyse begnügt und sich in der Schlussverfügung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weitergeäussert, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass sie sich mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen und eingereichten Beweismitteln zur Rechtmässigkeit der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt habe (act. 1 S. 20 ff.).

E. 4.2 Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; viel- mehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefoch- ten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegun- gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 V 496 E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen).

E. 4.3 Diesen Anforderungen wird die angefochtene Schlussverfügung gerecht, in- dem die Beschwerdegegnerin zunächst den Sachverhalt gemäss Rechtshil- feersuchen wiedergibt, wenn auch in geraffter Form. Die Beschwerdegegne- rin legt zudem dar, aus welchen Überlegungen sie zu ihrem Entscheid, die

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Rechtshilfe zu gewähren, gelangt. Namentlich wird klar, dass die Beschwer- degegnerin das Rechtshilfeersuchen im Rahmen einer argentinischen Stra- funtersuchung wegen Bestechungsdelikten gewürdigt und aufgrund des en- gen sachlichen Konnexes von Bankverbindung bzw. Vermögenswerten und Tatvorwürfen die Voraussetzungen nach Art. 63 ff. und Art. 74a IRSG bejaht hat. Der Begründungspflicht wurde somit Folge geleistet, eine sachgerechte Anfechtung war jedenfalls möglich. Entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin hat die Beschwerdegegnerin sodann in der Schlussverfügung die entsprechenden Bankunterlagen, welche für ihren Entscheid relevant waren, unter exakter Angabe der Aktorennummer bezeichnet. Auch hat die Be- schwerdegegnerin in der Schlussverfügung die von der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom 18. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 vor- gebrachten Argumente aufgegriffen und dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht die Argumente nicht zu überzeugen vermögen. Eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor. Eine andere Frage ist, ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausrei- chen, was vorliegend von der Beschwerdeführerin bestritten wird. Diese Frage betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt, worauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, der Sachverhalt im Rechtshil- feersuchen und in dessen Ergänzung sei mit offensichtlichen Fehlern behaf- tet und weise Lücken auf. Die ersuchende Behörde behaupte, ohne dafür Belege zu haben, dass der Beschuldigte und dessen Frau wirtschaftlich Be- rechtigte an der Beschwerdeführerin und an deren Konto bei der Banque C. seien. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass dies schlicht falsch sei. Das Rechtshilfeersuchen lege auch nicht dar, aufgrund welcher konkreter Ver- dachtsmomente die ersuchende Behörde davon ausgehe, dass das Bank- konto für die behaupteten kriminellen Handlungen benutzt worden sei bzw. weshalb davon auszugehen sei, dass die Vermögenswerte der Beschwer- deführerin als Erzeugnis oder Erlös der untersuchten strafbaren Handlungen erschienen. Das Rechtshilfeersuchen begnüge sich damit, verschiedene ausländische Gesellschaften und deren Konten aufzuzählen und zu behaup- ten, dass diese für die kriminellen Handlungen benutzt worden seien. Damit erfülle das Rechtshilfeersuchen die inhaltlichen Anforderungen, welche an Ersuchen um Herausgabe von Bankunterlagen und Vermögenbeschlag- nahme gestellt würden, nicht (act. 1 S. 10 ff.; act. 10 S. 3).

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E. 5.2.1 Gemäss Art. 25 Ziff. 1 RV-ARG müssen die Rechtshilfeersuchen insbeson- dere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthal- ten (lit. b). Erforderlich ist zudem eine Darstellung des Sachverhalts (Zeit- punkt, Ort und Umstände der Tatbegehung; lit. f). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV (wie auch Art. 46 Ziff. 15 UNCAC) stellen entspre- chende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müs- sen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbar- keit gegeben ist (Art. 6 RV-ARG), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 3 Ziff. 1 lit. a RV-ARG) und ob der Grundsatz der Verhältnismässig- keit gewahrt wird (vgl. dazu die Rechtsprechung zum EUeR, welche vorlie- gend analog Anwendung findet: BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1).

E. 5.2.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sach- verhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lücken- los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen an- deren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1).

E. 5.3 Das Rechtshilfeersuchen vom 24. September 2018 und dessen Ergänzung vom 25. Juni 2020 enthalten zusammengefasst folgende Sachverhaltsschil- derung:

Im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen und Projekten für den Bau der Wasseraufbereitungsanlage «[…]» und der Kläranlage «[…]» sollen argentinische Beamte Bestechungsgelder von Baugesellschaften zur Be- günstigung bei der Vergabe der Verträge mit der staatlichen D. erhalten ha- ben. Insbesondere im Zeitraum von 2007 bis mindestens 2014 sollen die Baugesellschaften, darunter auch solche der Gruppe E., Bestechungsgelder an Vertreter öffentlicher Ämter bezahlt haben. Die Gruppe E. habe diesen

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Sachverhalt vor den brasilianischen Justizbehörden im Rahmen des Prozes- ses «Lava jato» und vor den amerikanischen Justizbehörden anerkannt. B., als damaliger Präsident des Bauunternehmens F. SA und Präsident der […], soll dabei als Intermediär zwischen der Gruppe E. und den Beamten fungiert haben. B. habe von der E.-Gruppe Bestechungsgelder erhalten, die er an die Beamten weitergeleitet habe, damit diese im Gegenzug die Aufträge an den Projekten «[…]» und «[…]» an die G., bestehend aus verschiedenen Gesellschaften, darunter die E. SA und die F. SA, übertragen haben. Unter- suchungen im Jahre 2018 hätten gezeigt, dass B. Inhaber zahlreicher Ge- sellschaften im Ausland, insbesondere auf den Bahamas, den BVI, den Ca- yman Islands und in Panamá, gewesen sei und dass mutmasslich inkrimi- nierte Transaktionen über eigene Konten bzw. Konten der Familie von B. und Konten dieser Gesellschaften bei Banken in der Schweiz, den Vereinigten Staaten von Amerika und Uruguay getätigt worden seien. Eines dieser Kon- ten, auf welches mutmasslich inkriminierte Transaktionen geflossen seien, habe sich bei der Banque C. in Genf befunden und habe auf die Beschwer- deführerin gelautet.

E. 5.4 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 24. Septem- ber 2018 und in der Ergänzung vom 25. Juni 2020 enthält keine offensichtli- chen Fehler, Lücken oder Widersprüche, die sie im Sinne der ob zitierten Rechtsprechung sofort entkräfteten. Es wird ausführlich dargelegt, in wel- chem Zeitraum und unter Beteiligung welcher Personen die mutmasslichen Bestechungsgelder an argentinische Funktionäre geflossen sind. Der Sach- verhalt lässt sich denn auch ohne Weiteres unter die Tatbestände der aktiven und passiven Bestechung im Sinne von Art. 322ter bzw. Art. 322quater StGB subsumieren. Dass weder das Rechtshilfeersuchen noch dessen Ergänzung im Detail darlegen, wie das Konto der Beschwerdeführerin im Rahmen der in Argentinien untersuchten strafbaren Handlungen benutzt worden sein soll, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die argentinischen Behör- den schildern, wie über zahlreiche ausländische Konten die Herkunft und der Zweck der Vermögenswerte verschleiert worden sei und dass unter anderem inkriminierte Gelder auf das Konto der Beschwerdeführerin transferiert wor- den seien. Diese Ausführungen genügen ohne Weiteres den oben erwähn- ten Anforderungen. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Behaup- tung der argentinischen Behörden sei offensichtlich falsch, wonach B. und dessen Frau die wirtschaftlich Berechtigten an der Beschwerdeführerin und deren Konto seien, ist der Beschwerdeführerin insofern recht zu geben, als den Bankunterlagen zufolge die Beschwerdeführerin vom J. Trust gehalten wird. Dessen Errichter sollen H. und I. sein, und als die wirtschaftlich Berech- tigten werden in den Bankunterlagen deren Kinder bezeichnet (Verfahrens- akten pag. 002069_01104; 002069_01354). H. und I. gehören gemäss dem

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im ergänzenden Rechtshilfeersuchen erwähnten Bericht Nr. 529/18 der ar- gentinischen Stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen («Unidad de In- formación Financiera») zur Familie von B. Die argentinischen Behörden ge- hen davon aus, dass nicht nur Konten von B., sondern auch seiner Famili- enmitglieder oder denen zuzurechnenden Gesellschaften mit Geldern im Zu- sammenhang mit den untersuchten Tatvorgängen alimentiert worden sind. Vor diesem Hintergrund vermag die nicht korrekte Formulierung im ergän- zenden Rechtshilfeersuchen (« IV. […], nous vous prions d’ordonner le gel des comptes et des produits bancaire suivants de B. e de K.: […] b) Porte- feuille d’investissements compte no 1, dans la banque C., en Suisse, titulaire: A. […]» nicht dazu führen, dass die Sachverhaltsdarstellung der ersuchen- den Behörde als Ganzes offensichtlich falsch zu qualifizieren wäre. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, es sei nicht ersichtlich, in- wiefern die Kontounterlagen zur Klärung des im Rechtshilfeersuchens ge- schilderten Sachverhalts beitragen könnten. Die Vermögenswerte auf dem Bankkonto stünden in keinem Zusammenhang zu den im argentinischen Strafverfahren untersuchten Straftatbeständen. Angesichts dieser Um- stände sei der Geheimbereich der Beschwerdeführerin zu respektieren, ins- besondere das zum Geheimbereich gehörende Bankgeheimnis dürfe nicht leichtfertig aufgehoben werde. Es liege nahe, dass die argentinischen Be- hörden die begehrte Rechtshilfe als «fishing expedition» für ihre eigenen (möglicherweise fiskalischen) Interessen gegen die Beschwerdeführerin missbrauchen würden (act. 1 S. 18 ff.; act. 10 S. 3 ff.).

E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermes- sen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden,

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sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Ver- fahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersu- chung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist ver- pflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländi- sche Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Er- heblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver- fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be- deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle- gen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

E. 6.3 Von vornherein fehl geht der Einwand der unzulässigen Beweisausfor- schung. Von einer sog. «fishing expedition» spricht man, wenn diese der Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts dienen soll, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegenstand und Person bestünden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2; 122 II 367 E. 2). Wie bereits supra unter E. 5.4 ausgeführt, bestehen gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hinreichende Verdachts- momente für den deliktischen Vorwurf. Im Unterschied zum inländischen Strafverfahren genügt für die Anordnung rechtshilfeweiser Zwangsmassnah- men, dass aus dem Rechtshilfeersuchen ein inkriminiertes Verhalten hervor- geht, welches auch nach schweizerischem Recht strafbar ist (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2015, N. 29 zu Art. 64 IRSG). Dies ist, wie dargelegt, vorliegend der Fall.

Gemäss bindender Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hält die ersuchende Behörde es für möglich, dass Teile der mutmasslich auf delikti- schem Weg erlangten Gelder auf das Konto der Beschwerdeführerin mit der Geschäftsbeziehung Nr. 2 bei der Banque C. überwiesen worden seien. Die zu übermittelnden Dokumente beziehen sich genau auf den im Rechts- hilfeersuchen dargelegten Sachverhalt und auf das im Ersuchen genannte Konto, weshalb die Bankunterlagen für das ausländische Strafverfahren als

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potentiell erheblich einzustufen sind. Dabei sind Unterlagen über Vermö- gensbewegungen, Geschäftsvorgänge etc. auch nach dem angeblichen De- liktszeitraum relevant. Für die argentinischen Behörden geht es auch um die Beantwortung der Frage, wohin die mutmasslich deliktisch erlangten Gelder verschoben worden sein könnten. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch gestützt auf die herauszugebenden Bankunterlagen feststellen können, dass die auf Tortola, BVI, ansässige L. Ltd. für die Verwaltung des Kontos zustän- dig und zeichnungsberechtigt sei (act. 1.2 S. 5). Gemäss Rechtshilfeersu- chen werde die L. Ltd. vom M. Trust gehalten, dessen Errichter B. und seine Frau sowie I. und H. gewesen seien. Die Beschwerdegegnerin hat ferner gestützt auf die Bankunterlagen feststellen können, dass die Vermögens- werte, mit denen das Konto der Beschwerdeführerin bei Kontoeröffnung ali- mentiert worden sei, von einem Konto der N. Ltd., einer auf Tortola ansässi- gen Gesellschaft, stammen würden (act. 1.2 S. 6). Die N. Ltd. gehört gemäss Rechtshilfeersuchen zum O. Trust, dessen Errichter B. sowie seine Frau ge- wesen seien. Ob es sich hierbei – wie die Beschwerdeführerin geltend macht

– um Gelder ausschliesslich aus rechtmässigen Quellen handelt, kann of- fenbleiben. Diese Frage ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen; sie wird Gegenstand im argentinischen Strafverfahren sein (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1).

E. 6.4 Der ferner erhobene Einwand, die Herausgabe der Bankunterlagen verletze das Bankgeheimnis, ist unbehelflich. Das Bankgeheimnis (Art. 47 BankG; SR 952.0), dem nicht der Rang eines geschriebenen oder ungeschriebenen verfassungsmässigen Rechtes zukommt, hat grundsätzlich gegenüber staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz zurückzutreten. Die Rechtshilfe kann aber verweigert werden, wenn es sich bei der vom auslän- dischen Staat verlangten Auskunft um eine solche handelt, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu aushöhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde (BGE 123 II 153 E. 7b m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.155 vom 27. Februar 2020 E. 5.3.2; RR.2013.25 vom 3. Mai 2013 E. 6; RR.2009.139 vom 6. Oktober 2009 E. 6). Im vorliegenden Fall wird Aus- kunft erteilt über die Bankbeziehungen der Beschwerdeführerin. Damit wird weder das Bankgeheimnis offensichtlich ausgehöhlt noch der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zugefügt. Das Bankgeheimnis steht der Rechtshilfe deshalb nicht entgegen.

E. 6.5 Zusammenfassend ist eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht auszumachen. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.

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E. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Aufhebung der Konto- sperre. Sie macht geltend, der Ursprung der Vermögenswerte sei rechtmäs- sig und es bestehe kein genügender Zusammenhang zwischen den blockier- ten Geldern und der in Argentinien untersuchten Straftaten (act. 1 S. 13).

E. 7.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 1 RV-ARG und Art. 74a Abs. 1 und Abs. 2 lit. b IRSG können Gegenstände und Vermögenswerte, die das Erzeugnis oder den Er- lös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert oder einen unrechtmäs- sigen Vorteil bilden, der zuständigen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berech- tigten herausgegeben werden. Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen aus- ländischen Behörde gemäss Art. 12 Ziff. 2 RV-ARG und Art. 74a Abs. 3 IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Ein- ziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgegeben werden. Bis die- ser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – ins- besondere, weil die Verjährung eingetreten ist – bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Vorbehalten bleibt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) i.V.m. der Eigentums- garantie (Art. 26 BV).

Die Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 12 RV-ARG und Art. 74a IRSG setzt weiter einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straf- tat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusammen- hang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Er- langung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint. Dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Erlös der Straftat dokumentiert fest- gestellt, d.h. die «Papierspur» («paper trail») nachvollzogen werden kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.85 vom 29. August 2011 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 129 II 453 E. 4.1 S. 461 m.H. und Urteil des Bundes- gerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 3.4).

E. 7.3 Ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Einziehungs- oder Rückerstattungs- entscheid liegt noch nicht vor.

Wie bereits ausgeführt, ist gestützt auf die bindenden Ausführungen der er- suchenden Behörde davon auszugehen, dass die von der Sperre betroffe-

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nen Gelder aus Vermögensquellen stammen, die Gegenstand des argenti- nischen Strafverfahrens darstellen. B. soll für die Vermittlung von Beste- chungsgeldern an argentinische Beamte zuständig und selber auch Empfän- ger solcher ungerechtfertigter Vorteilszahlungen gewesen sein. Die Gelder mit mutmasslich deliktischer Herkunft sollen an und über Konten von B. und seinen Familienmitgliedern in der Schweiz transferiert worden sein. Insbe- sondere gehen die argentinischen Behörden davon aus, dass das vorliegend betroffene Konto der Beschwerdeführerin mit inkriminierten Vermögenswer- ten alimentiert worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat sodann gestützt auf die herauszugebenden Bankunterlagen feststellen können, dass insbeson- dere über eine auf Tortola ansässige Gesellschaft, die ihrerseits zu einem Trustgebilde gehöre, das von B. und dessen Ehefrau errichtet worden sei, Gelder auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden sind (vgl. supra E. 6.3). Die gesperrten Vermögenswerte stellen prima facie Erzeugnis bzw. Erlös einer strafbaren Handlung dar. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und voll- streckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der er- suchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 12 Ziff. 2 RV-ARG und Art. 33a IRSV). Die argentinischen Ermittlungen werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögens- werten der Beschwerdeführerin um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis dahin ist die angefochtene Beschlagnahme aufrechtzuerhalten. Angesichts der sich aus dem Rechtshilfeersuchen ergebenden mutmasslichen Delikts- höhe von mehr als USD 8 Mio. ist die am 22. Juli 2020 angeordnete Be- schlagnahme im Umfang von USD 7'959'637.00 zum gegenwärtigen Zeit- punkt als verhältnismässig zu werten.

E. 8 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als vollumfänglich unbe- gründet und ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 7'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 2. Dezember 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. LTD, vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Kaeser, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe an Argentinien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2021.32

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Sachverhalt:

A. Das Strafgericht n° 7 in Buenos Aires führt gegen B. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Korruption. In diesem Zusammenhang sind die argen- tinischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 24. September 2018 an die Schweiz gelangt und haben um Herausgabe von Bankunterlagen und um Beschlagnahme von Vermögenswerten ersucht (Verfahrensakten, nicht pa- giniert).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») übertrug am 6. Novem- ber 2018 der Bundesanwaltschaft das Ersuchen vom 24. September 2018 zum Vollzug (vgl. act. 1.2 Ziff. I 3.).

C. Mit Verfügung vom 4. März 2019 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein (Verfahrensakten, nicht paginiert).

D. Die argentinischen Behörden gelangten mit Schreiben vom 25. Juni 2020 erneut an die Schweiz und ersuchten ergänzend zu ihrem Rechtshilfeersu- chen vom 24. September 2018 unter anderem um Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend ein auf die A. Ltd. lautendes Konto (Konto Nr. 1) bei der Banque C. in der Schweiz sowie um Sperre des betreffenden Kontos (Ver- fahrensakten, nicht paginiert).

E. Am 22. Juli 2020 ordnete die Bundesanwaltschaft bei der Banque C. die Her- ausgabe der Bankunterlagen des obgenannten Kontos sowie dessen Sperre an (Verfahrensakten, nicht paginiert).

F. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 gewährte die Bundesanwaltschaft dem Rechtsvertreter der A. Ltd. Einsicht in die Rechtshilfeakten. Dieser ersuchte am 18. Dezember 2020 um Aufhebung der Kontosperre und verweigerte mit Datum vom 7. Januar 2021 die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG (Verfahrensakten, nicht paginiert).

G. Mit Schlussverfügung vom 20. Januar 2021 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend des auf die A. Ltd. lautenden

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Kontos bei der Banque C. sowie die Aufrechterhaltung der Sperre des be- treffenden Kontos an (Verfahrensakten, nicht paginiert = act. 1.1).

H. Dagegen gelangte die A. Ltd. mit Beschwerde vom 22. Februar 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung vom 20. Januar 2021 sowie die Abweisung des Rechtshilfeersuchens der argentinischen Behörden vom 24. Septem- ber 2018 mit Ergänzung vom 25. Juni 2020. Zudem beantragt sie die Aufhe- bung der Sperre des Kontos mit der Stamm-Nr. 2 (vormals 1) lautend auf die A. Ltd. bei der Banque C. in Genf (act. 1 S. 2).

I. Das BJ und die Bundesanwaltschaft beantragen mit Beschwerdeantworten vom 10. und 11. März 2021 je die Abweisung der Beschwerde bzw. die Ab- weisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei (act. 6 und 8). In ihrer Replik vom 29. März 2021 hält die A. Ltd. an den in der Beschwerde vom

22. Februar 2021 gestellten Anträgen fest (act. 10), was dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 31. März 2021 zur Kenntnis gebracht wird (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und Argentinien ist in er- ster Linie der zwischen den beiden Staaten abgeschlossener Vertrag vom

10. November 2009 über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.915.4) mas- sgebend (RV-ARG). Ebenso zur Anwendung kommt in concreto Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UN-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.56).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142

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IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).

2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusam- men mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informatio- nen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (Art. 9a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.3–2.5; 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2).

2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit welcher die Herausgabe der Kontounter- lagen verfügt und die angeordnete Kontosperre aufrechterhalten wurde. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos be- schwerdebefugt. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb einzutreten.

3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

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4. 4.1 Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Be- schwerdeführerin einzugehen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin sei in der Schlussverfügung ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin habe in der Schlussverfü- gung festgehalten, dass über das Konto der Beschwerdeführerin offenbar Transaktionen abgewickelt worden seien, die in Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt stehen würden. Um welche Transaktionen es sich konkret handle, erwähne die Beschwerdegegnerin nicht. Weiter habe die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass gestützt auf die Ausführungen der ersuchenden Behörde und die betroffenen Bankunter- lagen davon auszugehen sei, die beschlagnahmten Gelder der Beschwer- deführerin würden aus Vermögensquellen stammen, die Gegenstand des ausländischen Verfahrens seien. Für die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht nachvollziehbar, welche Ausführungen der ersuchenden Behörde ge- meint seien. Der pauschale Verweis der Beschwerdegegnerin auf die Bank- unterlagen ermögliche es der Beschwerdeführerin nicht nachzuvollziehen, gestützt auf welche konkreten Dokumente die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin einen Erlös der untersuchten strafbaren Handlungen darstellen würden. Die Beschwerde- gegnerin habe sich sodann mit einer «prima facie»-Analyse begnügt und sich in der Schlussverfügung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weitergeäussert, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass sie sich mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen und eingereichten Beweismitteln zur Rechtmässigkeit der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt habe (act. 1 S. 20 ff.).

4.2 Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; viel- mehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefoch- ten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegun- gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 V 496 E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen).

4.3 Diesen Anforderungen wird die angefochtene Schlussverfügung gerecht, in- dem die Beschwerdegegnerin zunächst den Sachverhalt gemäss Rechtshil- feersuchen wiedergibt, wenn auch in geraffter Form. Die Beschwerdegegne- rin legt zudem dar, aus welchen Überlegungen sie zu ihrem Entscheid, die

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Rechtshilfe zu gewähren, gelangt. Namentlich wird klar, dass die Beschwer- degegnerin das Rechtshilfeersuchen im Rahmen einer argentinischen Stra- funtersuchung wegen Bestechungsdelikten gewürdigt und aufgrund des en- gen sachlichen Konnexes von Bankverbindung bzw. Vermögenswerten und Tatvorwürfen die Voraussetzungen nach Art. 63 ff. und Art. 74a IRSG bejaht hat. Der Begründungspflicht wurde somit Folge geleistet, eine sachgerechte Anfechtung war jedenfalls möglich. Entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin hat die Beschwerdegegnerin sodann in der Schlussverfügung die entsprechenden Bankunterlagen, welche für ihren Entscheid relevant waren, unter exakter Angabe der Aktorennummer bezeichnet. Auch hat die Be- schwerdegegnerin in der Schlussverfügung die von der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom 18. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 vor- gebrachten Argumente aufgegriffen und dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht die Argumente nicht zu überzeugen vermögen. Eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor. Eine andere Frage ist, ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausrei- chen, was vorliegend von der Beschwerdeführerin bestritten wird. Diese Frage betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt, worauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, der Sachverhalt im Rechtshil- feersuchen und in dessen Ergänzung sei mit offensichtlichen Fehlern behaf- tet und weise Lücken auf. Die ersuchende Behörde behaupte, ohne dafür Belege zu haben, dass der Beschuldigte und dessen Frau wirtschaftlich Be- rechtigte an der Beschwerdeführerin und an deren Konto bei der Banque C. seien. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass dies schlicht falsch sei. Das Rechtshilfeersuchen lege auch nicht dar, aufgrund welcher konkreter Ver- dachtsmomente die ersuchende Behörde davon ausgehe, dass das Bank- konto für die behaupteten kriminellen Handlungen benutzt worden sei bzw. weshalb davon auszugehen sei, dass die Vermögenswerte der Beschwer- deführerin als Erzeugnis oder Erlös der untersuchten strafbaren Handlungen erschienen. Das Rechtshilfeersuchen begnüge sich damit, verschiedene ausländische Gesellschaften und deren Konten aufzuzählen und zu behaup- ten, dass diese für die kriminellen Handlungen benutzt worden seien. Damit erfülle das Rechtshilfeersuchen die inhaltlichen Anforderungen, welche an Ersuchen um Herausgabe von Bankunterlagen und Vermögenbeschlag- nahme gestellt würden, nicht (act. 1 S. 10 ff.; act. 10 S. 3).

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5.2

5.2.1 Gemäss Art. 25 Ziff. 1 RV-ARG müssen die Rechtshilfeersuchen insbeson- dere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthal- ten (lit. b). Erforderlich ist zudem eine Darstellung des Sachverhalts (Zeit- punkt, Ort und Umstände der Tatbegehung; lit. f). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV (wie auch Art. 46 Ziff. 15 UNCAC) stellen entspre- chende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müs- sen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbar- keit gegeben ist (Art. 6 RV-ARG), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 3 Ziff. 1 lit. a RV-ARG) und ob der Grundsatz der Verhältnismässig- keit gewahrt wird (vgl. dazu die Rechtsprechung zum EUeR, welche vorlie- gend analog Anwendung findet: BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1).

5.2.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sach- verhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lücken- los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen an- deren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1).

5.3 Das Rechtshilfeersuchen vom 24. September 2018 und dessen Ergänzung vom 25. Juni 2020 enthalten zusammengefasst folgende Sachverhaltsschil- derung:

Im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen und Projekten für den Bau der Wasseraufbereitungsanlage «[…]» und der Kläranlage «[…]» sollen argentinische Beamte Bestechungsgelder von Baugesellschaften zur Be- günstigung bei der Vergabe der Verträge mit der staatlichen D. erhalten ha- ben. Insbesondere im Zeitraum von 2007 bis mindestens 2014 sollen die Baugesellschaften, darunter auch solche der Gruppe E., Bestechungsgelder an Vertreter öffentlicher Ämter bezahlt haben. Die Gruppe E. habe diesen

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Sachverhalt vor den brasilianischen Justizbehörden im Rahmen des Prozes- ses «Lava jato» und vor den amerikanischen Justizbehörden anerkannt. B., als damaliger Präsident des Bauunternehmens F. SA und Präsident der […], soll dabei als Intermediär zwischen der Gruppe E. und den Beamten fungiert haben. B. habe von der E.-Gruppe Bestechungsgelder erhalten, die er an die Beamten weitergeleitet habe, damit diese im Gegenzug die Aufträge an den Projekten «[…]» und «[…]» an die G., bestehend aus verschiedenen Gesellschaften, darunter die E. SA und die F. SA, übertragen haben. Unter- suchungen im Jahre 2018 hätten gezeigt, dass B. Inhaber zahlreicher Ge- sellschaften im Ausland, insbesondere auf den Bahamas, den BVI, den Ca- yman Islands und in Panamá, gewesen sei und dass mutmasslich inkrimi- nierte Transaktionen über eigene Konten bzw. Konten der Familie von B. und Konten dieser Gesellschaften bei Banken in der Schweiz, den Vereinigten Staaten von Amerika und Uruguay getätigt worden seien. Eines dieser Kon- ten, auf welches mutmasslich inkriminierte Transaktionen geflossen seien, habe sich bei der Banque C. in Genf befunden und habe auf die Beschwer- deführerin gelautet.

5.4 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 24. Septem- ber 2018 und in der Ergänzung vom 25. Juni 2020 enthält keine offensichtli- chen Fehler, Lücken oder Widersprüche, die sie im Sinne der ob zitierten Rechtsprechung sofort entkräfteten. Es wird ausführlich dargelegt, in wel- chem Zeitraum und unter Beteiligung welcher Personen die mutmasslichen Bestechungsgelder an argentinische Funktionäre geflossen sind. Der Sach- verhalt lässt sich denn auch ohne Weiteres unter die Tatbestände der aktiven und passiven Bestechung im Sinne von Art. 322ter bzw. Art. 322quater StGB subsumieren. Dass weder das Rechtshilfeersuchen noch dessen Ergänzung im Detail darlegen, wie das Konto der Beschwerdeführerin im Rahmen der in Argentinien untersuchten strafbaren Handlungen benutzt worden sein soll, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die argentinischen Behör- den schildern, wie über zahlreiche ausländische Konten die Herkunft und der Zweck der Vermögenswerte verschleiert worden sei und dass unter anderem inkriminierte Gelder auf das Konto der Beschwerdeführerin transferiert wor- den seien. Diese Ausführungen genügen ohne Weiteres den oben erwähn- ten Anforderungen. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Behaup- tung der argentinischen Behörden sei offensichtlich falsch, wonach B. und dessen Frau die wirtschaftlich Berechtigten an der Beschwerdeführerin und deren Konto seien, ist der Beschwerdeführerin insofern recht zu geben, als den Bankunterlagen zufolge die Beschwerdeführerin vom J. Trust gehalten wird. Dessen Errichter sollen H. und I. sein, und als die wirtschaftlich Berech- tigten werden in den Bankunterlagen deren Kinder bezeichnet (Verfahrens- akten pag. 002069_01104; 002069_01354). H. und I. gehören gemäss dem

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im ergänzenden Rechtshilfeersuchen erwähnten Bericht Nr. 529/18 der ar- gentinischen Stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen («Unidad de In- formación Financiera») zur Familie von B. Die argentinischen Behörden ge- hen davon aus, dass nicht nur Konten von B., sondern auch seiner Famili- enmitglieder oder denen zuzurechnenden Gesellschaften mit Geldern im Zu- sammenhang mit den untersuchten Tatvorgängen alimentiert worden sind. Vor diesem Hintergrund vermag die nicht korrekte Formulierung im ergän- zenden Rechtshilfeersuchen (« IV. […], nous vous prions d’ordonner le gel des comptes et des produits bancaire suivants de B. e de K.: […] b) Porte- feuille d’investissements compte no 1, dans la banque C., en Suisse, titulaire: A. […]» nicht dazu führen, dass die Sachverhaltsdarstellung der ersuchen- den Behörde als Ganzes offensichtlich falsch zu qualifizieren wäre. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, es sei nicht ersichtlich, in- wiefern die Kontounterlagen zur Klärung des im Rechtshilfeersuchens ge- schilderten Sachverhalts beitragen könnten. Die Vermögenswerte auf dem Bankkonto stünden in keinem Zusammenhang zu den im argentinischen Strafverfahren untersuchten Straftatbeständen. Angesichts dieser Um- stände sei der Geheimbereich der Beschwerdeführerin zu respektieren, ins- besondere das zum Geheimbereich gehörende Bankgeheimnis dürfe nicht leichtfertig aufgehoben werde. Es liege nahe, dass die argentinischen Be- hörden die begehrte Rechtshilfe als «fishing expedition» für ihre eigenen (möglicherweise fiskalischen) Interessen gegen die Beschwerdeführerin missbrauchen würden (act. 1 S. 18 ff.; act. 10 S. 3 ff.).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermes- sen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden,

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sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Ver- fahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersu- chung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist ver- pflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländi- sche Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Er- heblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver- fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be- deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle- gen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

6.3 Von vornherein fehl geht der Einwand der unzulässigen Beweisausfor- schung. Von einer sog. «fishing expedition» spricht man, wenn diese der Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts dienen soll, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegenstand und Person bestünden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2; 122 II 367 E. 2). Wie bereits supra unter E. 5.4 ausgeführt, bestehen gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hinreichende Verdachts- momente für den deliktischen Vorwurf. Im Unterschied zum inländischen Strafverfahren genügt für die Anordnung rechtshilfeweiser Zwangsmassnah- men, dass aus dem Rechtshilfeersuchen ein inkriminiertes Verhalten hervor- geht, welches auch nach schweizerischem Recht strafbar ist (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2015, N. 29 zu Art. 64 IRSG). Dies ist, wie dargelegt, vorliegend der Fall.

Gemäss bindender Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hält die ersuchende Behörde es für möglich, dass Teile der mutmasslich auf delikti- schem Weg erlangten Gelder auf das Konto der Beschwerdeführerin mit der Geschäftsbeziehung Nr. 2 bei der Banque C. überwiesen worden seien. Die zu übermittelnden Dokumente beziehen sich genau auf den im Rechts- hilfeersuchen dargelegten Sachverhalt und auf das im Ersuchen genannte Konto, weshalb die Bankunterlagen für das ausländische Strafverfahren als

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potentiell erheblich einzustufen sind. Dabei sind Unterlagen über Vermö- gensbewegungen, Geschäftsvorgänge etc. auch nach dem angeblichen De- liktszeitraum relevant. Für die argentinischen Behörden geht es auch um die Beantwortung der Frage, wohin die mutmasslich deliktisch erlangten Gelder verschoben worden sein könnten. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch gestützt auf die herauszugebenden Bankunterlagen feststellen können, dass die auf Tortola, BVI, ansässige L. Ltd. für die Verwaltung des Kontos zustän- dig und zeichnungsberechtigt sei (act. 1.2 S. 5). Gemäss Rechtshilfeersu- chen werde die L. Ltd. vom M. Trust gehalten, dessen Errichter B. und seine Frau sowie I. und H. gewesen seien. Die Beschwerdegegnerin hat ferner gestützt auf die Bankunterlagen feststellen können, dass die Vermögens- werte, mit denen das Konto der Beschwerdeführerin bei Kontoeröffnung ali- mentiert worden sei, von einem Konto der N. Ltd., einer auf Tortola ansässi- gen Gesellschaft, stammen würden (act. 1.2 S. 6). Die N. Ltd. gehört gemäss Rechtshilfeersuchen zum O. Trust, dessen Errichter B. sowie seine Frau ge- wesen seien. Ob es sich hierbei – wie die Beschwerdeführerin geltend macht

– um Gelder ausschliesslich aus rechtmässigen Quellen handelt, kann of- fenbleiben. Diese Frage ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen; sie wird Gegenstand im argentinischen Strafverfahren sein (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1).

6.4 Der ferner erhobene Einwand, die Herausgabe der Bankunterlagen verletze das Bankgeheimnis, ist unbehelflich. Das Bankgeheimnis (Art. 47 BankG; SR 952.0), dem nicht der Rang eines geschriebenen oder ungeschriebenen verfassungsmässigen Rechtes zukommt, hat grundsätzlich gegenüber staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz zurückzutreten. Die Rechtshilfe kann aber verweigert werden, wenn es sich bei der vom auslän- dischen Staat verlangten Auskunft um eine solche handelt, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu aushöhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde (BGE 123 II 153 E. 7b m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.155 vom 27. Februar 2020 E. 5.3.2; RR.2013.25 vom 3. Mai 2013 E. 6; RR.2009.139 vom 6. Oktober 2009 E. 6). Im vorliegenden Fall wird Aus- kunft erteilt über die Bankbeziehungen der Beschwerdeführerin. Damit wird weder das Bankgeheimnis offensichtlich ausgehöhlt noch der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zugefügt. Das Bankgeheimnis steht der Rechtshilfe deshalb nicht entgegen.

6.5 Zusammenfassend ist eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht auszumachen. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.

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7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Aufhebung der Konto- sperre. Sie macht geltend, der Ursprung der Vermögenswerte sei rechtmäs- sig und es bestehe kein genügender Zusammenhang zwischen den blockier- ten Geldern und der in Argentinien untersuchten Straftaten (act. 1 S. 13).

7.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 1 RV-ARG und Art. 74a Abs. 1 und Abs. 2 lit. b IRSG können Gegenstände und Vermögenswerte, die das Erzeugnis oder den Er- lös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert oder einen unrechtmäs- sigen Vorteil bilden, der zuständigen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berech- tigten herausgegeben werden. Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen aus- ländischen Behörde gemäss Art. 12 Ziff. 2 RV-ARG und Art. 74a Abs. 3 IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Ein- ziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgegeben werden. Bis die- ser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – ins- besondere, weil die Verjährung eingetreten ist – bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Vorbehalten bleibt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) i.V.m. der Eigentums- garantie (Art. 26 BV).

Die Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 12 RV-ARG und Art. 74a IRSG setzt weiter einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straf- tat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusammen- hang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Er- langung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint. Dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Erlös der Straftat dokumentiert fest- gestellt, d.h. die «Papierspur» («paper trail») nachvollzogen werden kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.85 vom 29. August 2011 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 129 II 453 E. 4.1 S. 461 m.H. und Urteil des Bundes- gerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 3.4).

7.3 Ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Einziehungs- oder Rückerstattungs- entscheid liegt noch nicht vor.

Wie bereits ausgeführt, ist gestützt auf die bindenden Ausführungen der er- suchenden Behörde davon auszugehen, dass die von der Sperre betroffe-

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nen Gelder aus Vermögensquellen stammen, die Gegenstand des argenti- nischen Strafverfahrens darstellen. B. soll für die Vermittlung von Beste- chungsgeldern an argentinische Beamte zuständig und selber auch Empfän- ger solcher ungerechtfertigter Vorteilszahlungen gewesen sein. Die Gelder mit mutmasslich deliktischer Herkunft sollen an und über Konten von B. und seinen Familienmitgliedern in der Schweiz transferiert worden sein. Insbe- sondere gehen die argentinischen Behörden davon aus, dass das vorliegend betroffene Konto der Beschwerdeführerin mit inkriminierten Vermögenswer- ten alimentiert worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat sodann gestützt auf die herauszugebenden Bankunterlagen feststellen können, dass insbeson- dere über eine auf Tortola ansässige Gesellschaft, die ihrerseits zu einem Trustgebilde gehöre, das von B. und dessen Ehefrau errichtet worden sei, Gelder auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden sind (vgl. supra E. 6.3). Die gesperrten Vermögenswerte stellen prima facie Erzeugnis bzw. Erlös einer strafbaren Handlung dar. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und voll- streckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der er- suchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 12 Ziff. 2 RV-ARG und Art. 33a IRSV). Die argentinischen Ermittlungen werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögens- werten der Beschwerdeführerin um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis dahin ist die angefochtene Beschlagnahme aufrechtzuerhalten. Angesichts der sich aus dem Rechtshilfeersuchen ergebenden mutmasslichen Delikts- höhe von mehr als USD 8 Mio. ist die am 22. Juli 2020 angeordnete Be- schlagnahme im Umfang von USD 7'959'637.00 zum gegenwärtigen Zeit- punkt als verhältnismässig zu werten.

8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als vollumfänglich unbe- gründet und ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 7'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 3. Dezember 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Cyrill Kaeser - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).