Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Anforderungen an die Begründung der Schlussverfügung.
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Lettland führt gegen die lettischen Staatsangehöri- gen B., C., D., E., F., G. sowie H. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei, Missbrauch und Überschreitung von Vollmachten, Verweigerung von Ein- reichen von Erklärungen, Übertretungen der staatlichen Amtspersonen übertragenen Befugnisse, unerlaubte Beteiligung an Vermögensgeschäf- ten, widerrechtliche Handlungen mit Materialien der Strafsache sowie Be- stechung. Die lettische Staatsanwaltschaft gelangte in diesem Zusammen- hang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2008 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen bei der Bank I. SA, Genf, lautend auf die A. LLC (act. 8.2).
B. Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 übertrug das Bundesamt für Justiz (nach- folgend „Bundesamt“) das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug. Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 19. August 2008 dem Rechtshilfeersuchen (act. 8.4). Gleichentags wies sie die Bank I. SA mit separater Verfügung an, unter anderem sämtliche Bankunterlagen betreffend Konti lautend auf die A. LLC sowie Konten, an welchen diese rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt oder aufgrund von Vollmachten zeichnungsberechtigt ist, ab Kontoeröffnung bis 19. August 2008 heraus- zugeben (act. 8.5). Die Bank I. SA kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 24. September 2008 teilweise nach und übermittelte Kontoeröffnungs- unterlagen. Nach Mahnung der Bundesanwaltschaft reichte sie am 11. No- vember 2008 die geforderten Kontoauszüge nach. Auf Anordnung der Bundesanwaltschaft vom 13. März 2009 liess sie ihr am 8. April 2009 auch noch die geforderten Detailbelege zukommen. Da sich die A. LLC bei der Bundesanwaltschaft nie zum Rechtshilfeersuchen äusserte, kam eine ver- einfachte Ausführung der Rechtshilfe nicht in Betracht.
C. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Schlussverfügung vom 3. Juli 2009 dem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2008 und verfügte die Herausgabe von Eröffnungsunterlagen, Kontoauszügen sowie Detailbelegen bezüglich der Kontoverbindung Nr. 1 bei der Bank I. SA, lautend auf die A. LLC (act. 1.1).
D. Dagegen erhebt der Vertreter der A. LLC am 6. August 2009 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
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„1. Es sei dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Re- publik Lettland vom 15. März 2008, soweit die Beschwerdeführerin betroffen ist, nicht zu entsprechen und die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 3. Juli 2009 aufzuheben.
2. Es seien die Unterlagen betreffend das Konto-Nr. 1 lautend auf die A. LLC bei der Bank I. SA entgegen der angefochtenen Schlussverfügung vom 3. Juli 2009 (Disposi- tiv-Ziffer 2), nicht an die ersuchende Behörde (Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland) herauszugeben, d.h.:
- Eröffnungsunterlagen (act. 1-87)
- Kontoauszüge (act. 88-283)
- Detailbelege (act. 284-306)
3. Eventualiter sei der gestützt auf die Schlussverfügung vom 3. Juli 2009 ergangene Entscheid aufzuheben und an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen und die Bun- desanwaltschaft anzuweisen, von der ersuchenden Behörde weitere Unterlagen einzu- fordern und das Rechtshilfeersuchen in der geforderten Art und Weise zu ergänzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenos- senschaft.“
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 2. September 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Bundesanwaltschaft trägt am 14. September 2009 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an, so- weit darauf einzutreten ist (act. 8). Die A. LLC lässt innert erstreckter Frist mit Replik vom 8. Oktober 2009 an den gestellten Anträgen festhalten (act. 11). Das Bundesamt und die Bundesanwaltschaft verzichten mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 (act. 13) bzw. vom 15. Oktober 2009 (act. 14) auf eine Duplik, worüber die A. LLC am 16. Oktober 2009 in Kenntnis gesetzt wird (act. 15).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil-
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fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62 ) massgeblich. Ebenso zur Anwendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä- scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).
2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörden, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Be- schwerde gegen die Schlussverfügung vom 3. Juli 2009 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Er- hebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
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Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Unterlagen eines Kontos, lautend auf die Beschwerdeführe- rin an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Damit ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.
3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei infolge fehlender Begründung verletzt worden. Sowohl die ersuchende Be- hörde als auch die Beschwerdegegnerin hätten es unterlassen, den ge- naueren Zusammenhang zwischen ihr und angeblichen Straftaten anderer Personen rechtsgenüglich aufzuzeigen.
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt. Die Behörde muss sich indessen nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f.). Die Behörde hat in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, welche tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).
3.3 Die Beschwerdegegnerin äussert sich in ihrer Schlussverfügung zum Zu- sammenhang zwischen dem lettischen Strafverfahren und der Beschwer- deführerin. Sie führt beispielsweise aus, dass es sich bei dem fraglichen Konto Nr. 1 bei der Bank I. SA um ein Transitkonto handle. In diesem Zu- sammenhang erwähnt sie verschiedene Zahlungen. Der Beschwerdeführe- rin seien im Januar 2003 ca. USD 479'000.-- von der J. AG gutgeschrieben worden. Wenige Tage später seien ca. USD 1,2 Mio. auf das Konto von K. in Riga weitergeleitet worden. Die Differenz von USD 759'000.-- sei vom L. Trust überwiesen worden. Das Geld sei innerhalb von zwei Tagen auf und wieder ab dem Konto geflossen. Ferner seien zwischen Januar 2003
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und Januar 2004 dem Konto ca. weitere USD 3 Mio. vom L. Trust gutge- schrieben worden. Diese Zahlungen seien meist wenige Tage später auf das Konto von K. weitergeleitet worden. Ausserdem habe am 17. Juni 2004 die M. Inc. USD 87'000.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin einbe- zahlt. Wobei auch dieses Geld wenige Tage später an K. weitergeleitet worden sei. Im Mai 2006 habe die M. Inc. nochmals rund USD 250'000.-- überwiesen, und im selben Monat habe die N. Corporation USD 400'000.-- überwiesen.
Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, das Konto der Beschwerdeführe- rin sei im deliktsrelevanten Zeitraum eröffnet und saldiert worden. Die Be- schwerdeführerin habe sowohl Geld von der M. Inc. erhalten, welche ge- mäss Rechtshilfeersuchen eine wichtige Rolle bei der Verteilung der un- rechtmässig erlangten Gewinne spiele, als auch von der L. Trust und N. Corporation, Gesellschaften, welche für die weiteren Ermittlungen der lettischen Behörden nützlich sein könnten.
3.4 Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Entscheid ausreichend auf die Frage eingegangen, ob zwischen der Beschwerdeführerin bzw. den he- rauszugebenden Unterlagen und dem lettischen Strafverfahren ein Zu- sammenhang besteht. Gestützt auf die Ausführungen in der Schlussverfü- gung war es für die Beschwerdeführerin ersichtlich, aus welchen Überle- gungen die Beschwerdegegnerin den Konnex zwischen ihr und dem letti- schen Strafverfahren als genügend erachtet hat und Rechtshilfe gewährt wird. Namentlich wird klar, dass die verfügende Behörde den Konnex auf- grund der Transaktionen in Zusammenhang mit der M. Inc. bejaht hat. Ob die Überlegungen der Beschwerdegegnerin zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid Rechtshilfe zu leisten ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiel- len Gehalt (nachfolgend E. 4.4). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör liegt nicht vor, die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.
4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips. Zusammengefasst rügt sie in diesem Zusammenhang, ihr werde im Rechtshilfeersuchen nicht vorgeworfen, personell in einem direk- ten Zusammenhang zu den Angeschuldigten von B., D., O. oder F. zu ste- hen. Auch K., wirtschaftlich Berechtigter am fraglichen Konto, sei im letti- schen Strafverfahren nicht Angeschuldigter. Gesellschafterin zu 100% der Beschwerdeführerin sei die P., welche noch viel weniger in irgendeinem Zusammenhang zu angeblichen Straftaten stehe. Ferner würde die vorbe-
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haltlose Übermittlung der herauszugebenden Unterlagen eine Überschrei- tung oder Missbrauch von Ermessen im Sinne von Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG darstellen. Diesbezüglich liege der Fall anders als im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.161 vom 2. Februar 2009. Anders als in je- nem Verfahren sei im vorliegenden keine der angeschuldigten Personen wirtschaftlich am fraglichen Konto Nr. 1 bei der Bank I. SA berechtigt. Des Weiteren seien die zu übermittelnden Unterlagen für das in Lettland geführ- te Strafverfahren nicht relevant. Weder die ersuchende Behörde noch die Beschwerdegegnerin hätten rechtsgenüglich und nachvollziehbar darge- legt, inwieweit die herauszugebenden Unterlagen für die Rechtshilfe im ausländischen Strafverfahren wirklich erforderlich seien.
4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist ge- stützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlang- ten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Da der ersuchte Staat im Allgemei- nen nicht über die Mittel verfügt, welche es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Ge- genstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einzie- hung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblich- keit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Un- terlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c
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S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des er- suchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom
27. April 2005, E. 4.1).
4.3 Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2008 ergibt sich folgender Vorwurf:
B., Bürgermeister von Z., soll im März 1994 Bestechungsgelder in Form von Unternehmensanteilen erpresst und angenommen haben. Er habe 20% Anteile der panamesischen Gesellschaft Q. Inc., welche an der letti- schen R. GmbH beteiligt sei, erhalten. Als Gegenleistung habe er der R. GmbH ermöglicht, sich ab dem 21. November 1995 als eine von fünf an der S. AG zu beteiligen. Letztere sei mit 37% (Stand Oktober 1997) respek- tive momentan mit 42% an der T. AG beteiligt. Als Vorsitzender der Selbst- verwaltung habe B. die Möglichkeit gehabt, die Gesellschafter des neuzu- gründenden Erdöltransitgeschäfts in Z. zu bestimmen. B. habe seine Antei- le an der R. GmbH am 22. September 1997 auf die AA. Anstalt in Lichten- stein übertragen, deren einziger wirtschaftlich Berechtigter er sei. Die Betei- ligung der R. GmbH an der S. AG sei sodann im Jahre 2002 auf die in Neu- seeland registrierte BB. übertragen worden. B. sei zu 25% an der BB. be- teiligt.
B., O., F. sowie andere Beteiligte seien im Weiteren Gesellschafter der T. AG. Die ersuchende Behörde wirft ihnen vor, in den Jahren 2001 bis 2006 Gewinne dieser Gesellschaft im Umfang von etwa USD 85 Mio. unge- rechtfertigt geschmälert zu haben. Zu diesem Zweck hätten die Gesell- schafter der S. AG, darunter B., D., O., F. und andere, die Vermittlergesell- schaft CC. Serviss (ab 2001 DD. Systems und ab 2004 EE.) gegründet und eingeschaltet. Auf Anordnung von B. hin sei der Leistungsbezug über die CC. Serviss für die Kunden günstiger ausgestaltet worden als jener bei der T. AG, weshalb sich die Kunden an diese als Vermittlerin gewandt hätten. Vertraglich sei vereinbart worden, dass die Vermittlergesellschaft die T. AG nur kostendeckend zu entschädigen habe, was rund 4/7 der Kundengelder entsprochen habe. Die restlichen Gelder seien bei der Cc. Serviss (bzw.
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DD. System und EE.) geblieben oder in andere Firmen investiert worden, welche den an der kriminellen Organisation Beteiligten gehörten. So habe die EE. beispielsweise aufgrund fingierter Verträge Gelder an die FF. As- sociates überwiesen. An dieses Unternehmen seien von September 2002 bis August 2003 rund USD 18 Mio. transferiert worden. Weiter seien die Gelder sodann an Offshore-Gesellschaften gegangen, wobei über die Ver- wendung der Vermögenswerte jeweils B. und D. entschieden hätten. 5% des Jahresumsatzes der EE. (Umsatz im Jahre 2006 rund USD 57.2 Mio.) seien bar abgehoben, nach Lettland zurückgeliefert und als Bestechungs- gelder verwendet worden. Dies unter anderem zwecks Sicherung des rei- bungslosen Funktionierens der beschriebenen gesetzwidrigen Strukturen. Auch hier hätten B. und D. über die Verwendung des Geldes entschieden.
In der Zeit ab mindestens 2004 bis 2006 habe die FF. Associates Geld un- ter anderem an die M. Inc. überwiesen. Diese habe namentlich Geld auf Schweizerische Bankkonten der Beschwerdeführerin und der GG. Trust weiterüberwiesen. Ferner sei mindestens im Jahre 2002 von der DD. Sys- tems rund USD 128'718 auf das Konto von B. bei der Bank HH. AG über- wiesen worden. Eine weitere Zahlung sei auf ein Konto bei der Bank I. SA erfolgt.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob zwischen dieser Sachdarstellung und den he- rauszugebenden Unterlagen ein ausreichender Zusammenhang besteht.
4.4 Wie sich aus dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt ergibt, sollen sowohl die Beschwerdeführerin als auch der GG. Trust von der M. Inc. Zahlungen erhalten haben. Die P. sei zur Kontoeröffnung, Verwal- tung sowie Kontrolle des Vermögens des GG. Trust befugt gewesen und sei andererseits gemäss Aussage der Beschwerdeführerin ihre einzige Ge- sellschafterin. Laut Rechtshilfeersuchen sei die M. Inc. nur mit dem Ziel gegründet worden, den der T. AG entzogene Gewinn zu legalisieren. Auch aus den erhobenen Bankunterlagen ist ein Sachzusammenhang zwischen dem lettischen Strafverfahren und der Beschwerdeführerin bzw. der Konto- verbindung Nr. 1 bei der Bank I. SA offenkundig (vgl. E. 3.3). Namentlich die Zahlungen der M. Inc. von USD 87'000.-- und USD 250'000.-- machen den Zusammenhang deutlich, welcher zwischen der Beschwerdeführerin und dem lettischen Strafverfahren besteht. Soweit ein fehlender Konnex geltend gemacht wird, erweist sich die Beschwerde demnach als unbe- gründet.
Die herauszugebenden Unterlagen sind potentiell geeignet, die im Rechts- hilfeersuchen geschilderten Straftaten zu beweisen. Entgegen der Auffas-
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sung der Beschwerdeführerin muss kein personell direkter Zusammenhang zwischen ihr und den im lettischen Strafverfahren Beschuldigten bestehen (vgl. E. 4.2). Für die ersuchende Behörde ist es von wesentlichem Interes- se zu wissen, welche Gesellschaften und ich welchem Umfang an den zu untersuchenden Geldflüssen beteiligt sind. Insofern steht der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Dokumente nichts entgegen. Die Bankunterlagen sind der ersuchenden Behörde zu übermit- teln. Inwiefern dadurch eine Überschreitung oder ein Missbrauch von Er- messen vorliegt, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt. Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren tatsächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern die Generalstaatsanwaltschaft Lettland zu entscheiden (vgl. E. 4.2). Die Prüfung der ersuchten Behörde beschränkt sich auf den Zusammenhang, welcher zwischen den herauszugebenden Unterlagen und der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen bestehen muss. Der Rechtshilfe steht unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit nichts entgegen, die Beschwerde ist unbegründet.
5. 5.1 Die Beschwerdeführerin wendet des Weiteren ein, beim lettischen Strafver- fahren handle es sich um ein politisch motiviertes Verfahren. Dabei bezieht sie sich auf die Beschwerde vom 26. Juni 2009 i.S. P. gegen eine Schluss- verfügung vom 26. Mai 2009 (RR.2009.212). Darin habe sie nachgewiesen, dass das widersprüchliche, unlogische und lückenhafte Rechtshilfeersu- chen die politische Motivation hinter den in Lettland eingeleiteten Strafver- fahren offen zu Tage treten liessen.
5.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Ver- fahrensgrundsätze (Art. 2 lit. a IRSG). Gleiches gilt, wenn angenommen werden muss, das Verfahren im Ausland werde durchgeführt, um eine Per- son wegen ihrer politischen Anschauungen zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG).
Art. 2 IRSG hat allein zum Zweck, im ersuchenden Staat verfolgte Perso- nen zu schützen. Entsprechend sind allein solche Personen, unter Aus- schluss Dritter, berechtigt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 633 N. 680). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich ju-
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ristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2 und 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7).
Die Beschwerdeführerin als juristische Person ist im vorliegenden Verfah- ren somit nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Auf ihre diesbe- zügliche Rüge ist nicht einzutreten.
6. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, durch eine Herausgabe der Bankunterlagen würde die Gesellschafterin P. sowie der einzige wirtschaft- liche Berechtigte an dem fraglichen Konto, K., in ihren Persönlichkeitsrech- ten, insbesondere in ihrer Privatsphäre verletzt. Bezüglich dieser Personen bestünde ein besonderes Schutzbedürfnis.
Bei ihrem Einwand verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie im vorlie- genden Rechtshilfeverfahren namens von Dritten keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten geltend machen kann (vgl. Art. 80h lit. b IRSG). Auf ihre diesbezügliche Rüge ist nicht einzutreten.
7. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie kurz vor der Löschung stehe und ihr durch die Rechtshilfe eine Löschung bis auf unbestimmte Zeit verunmöglicht werde, stellt kein Hindernis zur Leistung von Rechtshilfe dar (vgl. Art. 2 ff. IRSG). Ihre diesbezügliche Rüge ist unbegründet.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (18 Absätze)
E. 2 Es seien die Unterlagen betreffend das Konto-Nr. 1 lautend auf die A. LLC bei der Bank I. SA entgegen der angefochtenen Schlussverfügung vom 3. Juli 2009 (Disposi- tiv-Ziffer 2), nicht an die ersuchende Behörde (Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland) herauszugeben, d.h.:
- Eröffnungsunterlagen (act. 1-87)
- Kontoauszüge (act. 88-283)
- Detailbelege (act. 284-306)
E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörden, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Be- schwerde gegen die Schlussverfügung vom 3. Juli 2009 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Er- hebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
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Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Unterlagen eines Kontos, lautend auf die Beschwerdeführe- rin an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Damit ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.
3.
E. 3 Eventualiter sei der gestützt auf die Schlussverfügung vom 3. Juli 2009 ergangene Entscheid aufzuheben und an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen und die Bun- desanwaltschaft anzuweisen, von der ersuchenden Behörde weitere Unterlagen einzu- fordern und das Rechtshilfeersuchen in der geforderten Art und Weise zu ergänzen.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei infolge fehlender Begründung verletzt worden. Sowohl die ersuchende Be- hörde als auch die Beschwerdegegnerin hätten es unterlassen, den ge- naueren Zusammenhang zwischen ihr und angeblichen Straftaten anderer Personen rechtsgenüglich aufzuzeigen.
E. 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt. Die Behörde muss sich indessen nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f.). Die Behörde hat in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, welche tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin äussert sich in ihrer Schlussverfügung zum Zu- sammenhang zwischen dem lettischen Strafverfahren und der Beschwer- deführerin. Sie führt beispielsweise aus, dass es sich bei dem fraglichen Konto Nr. 1 bei der Bank I. SA um ein Transitkonto handle. In diesem Zu- sammenhang erwähnt sie verschiedene Zahlungen. Der Beschwerdeführe- rin seien im Januar 2003 ca. USD 479'000.-- von der J. AG gutgeschrieben worden. Wenige Tage später seien ca. USD 1,2 Mio. auf das Konto von K. in Riga weitergeleitet worden. Die Differenz von USD 759'000.-- sei vom L. Trust überwiesen worden. Das Geld sei innerhalb von zwei Tagen auf und wieder ab dem Konto geflossen. Ferner seien zwischen Januar 2003
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und Januar 2004 dem Konto ca. weitere USD 3 Mio. vom L. Trust gutge- schrieben worden. Diese Zahlungen seien meist wenige Tage später auf das Konto von K. weitergeleitet worden. Ausserdem habe am 17. Juni 2004 die M. Inc. USD 87'000.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin einbe- zahlt. Wobei auch dieses Geld wenige Tage später an K. weitergeleitet worden sei. Im Mai 2006 habe die M. Inc. nochmals rund USD 250'000.-- überwiesen, und im selben Monat habe die N. Corporation USD 400'000.-- überwiesen.
Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, das Konto der Beschwerdeführe- rin sei im deliktsrelevanten Zeitraum eröffnet und saldiert worden. Die Be- schwerdeführerin habe sowohl Geld von der M. Inc. erhalten, welche ge- mäss Rechtshilfeersuchen eine wichtige Rolle bei der Verteilung der un- rechtmässig erlangten Gewinne spiele, als auch von der L. Trust und N. Corporation, Gesellschaften, welche für die weiteren Ermittlungen der lettischen Behörden nützlich sein könnten.
E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Entscheid ausreichend auf die Frage eingegangen, ob zwischen der Beschwerdeführerin bzw. den he- rauszugebenden Unterlagen und dem lettischen Strafverfahren ein Zu- sammenhang besteht. Gestützt auf die Ausführungen in der Schlussverfü- gung war es für die Beschwerdeführerin ersichtlich, aus welchen Überle- gungen die Beschwerdegegnerin den Konnex zwischen ihr und dem letti- schen Strafverfahren als genügend erachtet hat und Rechtshilfe gewährt wird. Namentlich wird klar, dass die verfügende Behörde den Konnex auf- grund der Transaktionen in Zusammenhang mit der M. Inc. bejaht hat. Ob die Überlegungen der Beschwerdegegnerin zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid Rechtshilfe zu leisten ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiel- len Gehalt (nachfolgend E. 4.4). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör liegt nicht vor, die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenos- senschaft.“
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 2. September 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Bundesanwaltschaft trägt am 14. September 2009 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an, so- weit darauf einzutreten ist (act. 8). Die A. LLC lässt innert erstreckter Frist mit Replik vom 8. Oktober 2009 an den gestellten Anträgen festhalten (act. 11). Das Bundesamt und die Bundesanwaltschaft verzichten mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 (act. 13) bzw. vom 15. Oktober 2009 (act. 14) auf eine Duplik, worüber die A. LLC am 16. Oktober 2009 in Kenntnis gesetzt wird (act. 15).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil-
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fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62 ) massgeblich. Ebenso zur Anwendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä- scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).
2.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips. Zusammengefasst rügt sie in diesem Zusammenhang, ihr werde im Rechtshilfeersuchen nicht vorgeworfen, personell in einem direk- ten Zusammenhang zu den Angeschuldigten von B., D., O. oder F. zu ste- hen. Auch K., wirtschaftlich Berechtigter am fraglichen Konto, sei im letti- schen Strafverfahren nicht Angeschuldigter. Gesellschafterin zu 100% der Beschwerdeführerin sei die P., welche noch viel weniger in irgendeinem Zusammenhang zu angeblichen Straftaten stehe. Ferner würde die vorbe-
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haltlose Übermittlung der herauszugebenden Unterlagen eine Überschrei- tung oder Missbrauch von Ermessen im Sinne von Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG darstellen. Diesbezüglich liege der Fall anders als im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.161 vom 2. Februar 2009. Anders als in je- nem Verfahren sei im vorliegenden keine der angeschuldigten Personen wirtschaftlich am fraglichen Konto Nr. 1 bei der Bank I. SA berechtigt. Des Weiteren seien die zu übermittelnden Unterlagen für das in Lettland geführ- te Strafverfahren nicht relevant. Weder die ersuchende Behörde noch die Beschwerdegegnerin hätten rechtsgenüglich und nachvollziehbar darge- legt, inwieweit die herauszugebenden Unterlagen für die Rechtshilfe im ausländischen Strafverfahren wirklich erforderlich seien.
E. 4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist ge- stützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlang- ten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Da der ersuchte Staat im Allgemei- nen nicht über die Mittel verfügt, welche es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Ge- genstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einzie- hung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblich- keit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Un- terlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c
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S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des er- suchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom
27. April 2005, E. 4.1).
E. 4.3 Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2008 ergibt sich folgender Vorwurf:
B., Bürgermeister von Z., soll im März 1994 Bestechungsgelder in Form von Unternehmensanteilen erpresst und angenommen haben. Er habe 20% Anteile der panamesischen Gesellschaft Q. Inc., welche an der letti- schen R. GmbH beteiligt sei, erhalten. Als Gegenleistung habe er der R. GmbH ermöglicht, sich ab dem 21. November 1995 als eine von fünf an der S. AG zu beteiligen. Letztere sei mit 37% (Stand Oktober 1997) respek- tive momentan mit 42% an der T. AG beteiligt. Als Vorsitzender der Selbst- verwaltung habe B. die Möglichkeit gehabt, die Gesellschafter des neuzu- gründenden Erdöltransitgeschäfts in Z. zu bestimmen. B. habe seine Antei- le an der R. GmbH am 22. September 1997 auf die AA. Anstalt in Lichten- stein übertragen, deren einziger wirtschaftlich Berechtigter er sei. Die Betei- ligung der R. GmbH an der S. AG sei sodann im Jahre 2002 auf die in Neu- seeland registrierte BB. übertragen worden. B. sei zu 25% an der BB. be- teiligt.
B., O., F. sowie andere Beteiligte seien im Weiteren Gesellschafter der T. AG. Die ersuchende Behörde wirft ihnen vor, in den Jahren 2001 bis 2006 Gewinne dieser Gesellschaft im Umfang von etwa USD 85 Mio. unge- rechtfertigt geschmälert zu haben. Zu diesem Zweck hätten die Gesell- schafter der S. AG, darunter B., D., O., F. und andere, die Vermittlergesell- schaft CC. Serviss (ab 2001 DD. Systems und ab 2004 EE.) gegründet und eingeschaltet. Auf Anordnung von B. hin sei der Leistungsbezug über die CC. Serviss für die Kunden günstiger ausgestaltet worden als jener bei der T. AG, weshalb sich die Kunden an diese als Vermittlerin gewandt hätten. Vertraglich sei vereinbart worden, dass die Vermittlergesellschaft die T. AG nur kostendeckend zu entschädigen habe, was rund 4/7 der Kundengelder entsprochen habe. Die restlichen Gelder seien bei der Cc. Serviss (bzw.
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DD. System und EE.) geblieben oder in andere Firmen investiert worden, welche den an der kriminellen Organisation Beteiligten gehörten. So habe die EE. beispielsweise aufgrund fingierter Verträge Gelder an die FF. As- sociates überwiesen. An dieses Unternehmen seien von September 2002 bis August 2003 rund USD 18 Mio. transferiert worden. Weiter seien die Gelder sodann an Offshore-Gesellschaften gegangen, wobei über die Ver- wendung der Vermögenswerte jeweils B. und D. entschieden hätten. 5% des Jahresumsatzes der EE. (Umsatz im Jahre 2006 rund USD 57.2 Mio.) seien bar abgehoben, nach Lettland zurückgeliefert und als Bestechungs- gelder verwendet worden. Dies unter anderem zwecks Sicherung des rei- bungslosen Funktionierens der beschriebenen gesetzwidrigen Strukturen. Auch hier hätten B. und D. über die Verwendung des Geldes entschieden.
In der Zeit ab mindestens 2004 bis 2006 habe die FF. Associates Geld un- ter anderem an die M. Inc. überwiesen. Diese habe namentlich Geld auf Schweizerische Bankkonten der Beschwerdeführerin und der GG. Trust weiterüberwiesen. Ferner sei mindestens im Jahre 2002 von der DD. Sys- tems rund USD 128'718 auf das Konto von B. bei der Bank HH. AG über- wiesen worden. Eine weitere Zahlung sei auf ein Konto bei der Bank I. SA erfolgt.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob zwischen dieser Sachdarstellung und den he- rauszugebenden Unterlagen ein ausreichender Zusammenhang besteht.
E. 4.4 Wie sich aus dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt ergibt, sollen sowohl die Beschwerdeführerin als auch der GG. Trust von der M. Inc. Zahlungen erhalten haben. Die P. sei zur Kontoeröffnung, Verwal- tung sowie Kontrolle des Vermögens des GG. Trust befugt gewesen und sei andererseits gemäss Aussage der Beschwerdeführerin ihre einzige Ge- sellschafterin. Laut Rechtshilfeersuchen sei die M. Inc. nur mit dem Ziel gegründet worden, den der T. AG entzogene Gewinn zu legalisieren. Auch aus den erhobenen Bankunterlagen ist ein Sachzusammenhang zwischen dem lettischen Strafverfahren und der Beschwerdeführerin bzw. der Konto- verbindung Nr. 1 bei der Bank I. SA offenkundig (vgl. E. 3.3). Namentlich die Zahlungen der M. Inc. von USD 87'000.-- und USD 250'000.-- machen den Zusammenhang deutlich, welcher zwischen der Beschwerdeführerin und dem lettischen Strafverfahren besteht. Soweit ein fehlender Konnex geltend gemacht wird, erweist sich die Beschwerde demnach als unbe- gründet.
Die herauszugebenden Unterlagen sind potentiell geeignet, die im Rechts- hilfeersuchen geschilderten Straftaten zu beweisen. Entgegen der Auffas-
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sung der Beschwerdeführerin muss kein personell direkter Zusammenhang zwischen ihr und den im lettischen Strafverfahren Beschuldigten bestehen (vgl. E. 4.2). Für die ersuchende Behörde ist es von wesentlichem Interes- se zu wissen, welche Gesellschaften und ich welchem Umfang an den zu untersuchenden Geldflüssen beteiligt sind. Insofern steht der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Dokumente nichts entgegen. Die Bankunterlagen sind der ersuchenden Behörde zu übermit- teln. Inwiefern dadurch eine Überschreitung oder ein Missbrauch von Er- messen vorliegt, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt. Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren tatsächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern die Generalstaatsanwaltschaft Lettland zu entscheiden (vgl. E. 4.2). Die Prüfung der ersuchten Behörde beschränkt sich auf den Zusammenhang, welcher zwischen den herauszugebenden Unterlagen und der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen bestehen muss. Der Rechtshilfe steht unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit nichts entgegen, die Beschwerde ist unbegründet.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin wendet des Weiteren ein, beim lettischen Strafver- fahren handle es sich um ein politisch motiviertes Verfahren. Dabei bezieht sie sich auf die Beschwerde vom 26. Juni 2009 i.S. P. gegen eine Schluss- verfügung vom 26. Mai 2009 (RR.2009.212). Darin habe sie nachgewiesen, dass das widersprüchliche, unlogische und lückenhafte Rechtshilfeersu- chen die politische Motivation hinter den in Lettland eingeleiteten Strafver- fahren offen zu Tage treten liessen.
E. 5.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Ver- fahrensgrundsätze (Art. 2 lit. a IRSG). Gleiches gilt, wenn angenommen werden muss, das Verfahren im Ausland werde durchgeführt, um eine Per- son wegen ihrer politischen Anschauungen zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG).
Art. 2 IRSG hat allein zum Zweck, im ersuchenden Staat verfolgte Perso- nen zu schützen. Entsprechend sind allein solche Personen, unter Aus- schluss Dritter, berechtigt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 633 N. 680). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich ju-
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ristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2 und 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7).
Die Beschwerdeführerin als juristische Person ist im vorliegenden Verfah- ren somit nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Auf ihre diesbe- zügliche Rüge ist nicht einzutreten.
E. 6 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, durch eine Herausgabe der Bankunterlagen würde die Gesellschafterin P. sowie der einzige wirtschaft- liche Berechtigte an dem fraglichen Konto, K., in ihren Persönlichkeitsrech- ten, insbesondere in ihrer Privatsphäre verletzt. Bezüglich dieser Personen bestünde ein besonderes Schutzbedürfnis.
Bei ihrem Einwand verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie im vorlie- genden Rechtshilfeverfahren namens von Dritten keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten geltend machen kann (vgl. Art. 80h lit. b IRSG). Auf ihre diesbezügliche Rüge ist nicht einzutreten.
E. 7 Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie kurz vor der Löschung stehe und ihr durch die Rechtshilfe eine Löschung bis auf unbestimmte Zeit verunmöglicht werde, stellt kein Hindernis zur Leistung von Rechtshilfe dar (vgl. Art. 2 ff. IRSG). Ihre diesbezügliche Rüge ist unbegründet.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 18. März 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Jean-Luc Bacher und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A. LLC, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hunke- ler,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Anforderungen an die Begründung der Schlussverfü- gung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.266
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Lettland führt gegen die lettischen Staatsangehöri- gen B., C., D., E., F., G. sowie H. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei, Missbrauch und Überschreitung von Vollmachten, Verweigerung von Ein- reichen von Erklärungen, Übertretungen der staatlichen Amtspersonen übertragenen Befugnisse, unerlaubte Beteiligung an Vermögensgeschäf- ten, widerrechtliche Handlungen mit Materialien der Strafsache sowie Be- stechung. Die lettische Staatsanwaltschaft gelangte in diesem Zusammen- hang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2008 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen bei der Bank I. SA, Genf, lautend auf die A. LLC (act. 8.2).
B. Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 übertrug das Bundesamt für Justiz (nach- folgend „Bundesamt“) das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug. Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 19. August 2008 dem Rechtshilfeersuchen (act. 8.4). Gleichentags wies sie die Bank I. SA mit separater Verfügung an, unter anderem sämtliche Bankunterlagen betreffend Konti lautend auf die A. LLC sowie Konten, an welchen diese rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt oder aufgrund von Vollmachten zeichnungsberechtigt ist, ab Kontoeröffnung bis 19. August 2008 heraus- zugeben (act. 8.5). Die Bank I. SA kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 24. September 2008 teilweise nach und übermittelte Kontoeröffnungs- unterlagen. Nach Mahnung der Bundesanwaltschaft reichte sie am 11. No- vember 2008 die geforderten Kontoauszüge nach. Auf Anordnung der Bundesanwaltschaft vom 13. März 2009 liess sie ihr am 8. April 2009 auch noch die geforderten Detailbelege zukommen. Da sich die A. LLC bei der Bundesanwaltschaft nie zum Rechtshilfeersuchen äusserte, kam eine ver- einfachte Ausführung der Rechtshilfe nicht in Betracht.
C. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Schlussverfügung vom 3. Juli 2009 dem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2008 und verfügte die Herausgabe von Eröffnungsunterlagen, Kontoauszügen sowie Detailbelegen bezüglich der Kontoverbindung Nr. 1 bei der Bank I. SA, lautend auf die A. LLC (act. 1.1).
D. Dagegen erhebt der Vertreter der A. LLC am 6. August 2009 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
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„1. Es sei dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Re- publik Lettland vom 15. März 2008, soweit die Beschwerdeführerin betroffen ist, nicht zu entsprechen und die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 3. Juli 2009 aufzuheben.
2. Es seien die Unterlagen betreffend das Konto-Nr. 1 lautend auf die A. LLC bei der Bank I. SA entgegen der angefochtenen Schlussverfügung vom 3. Juli 2009 (Disposi- tiv-Ziffer 2), nicht an die ersuchende Behörde (Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland) herauszugeben, d.h.:
- Eröffnungsunterlagen (act. 1-87)
- Kontoauszüge (act. 88-283)
- Detailbelege (act. 284-306)
3. Eventualiter sei der gestützt auf die Schlussverfügung vom 3. Juli 2009 ergangene Entscheid aufzuheben und an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen und die Bun- desanwaltschaft anzuweisen, von der ersuchenden Behörde weitere Unterlagen einzu- fordern und das Rechtshilfeersuchen in der geforderten Art und Weise zu ergänzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenos- senschaft.“
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 2. September 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Bundesanwaltschaft trägt am 14. September 2009 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an, so- weit darauf einzutreten ist (act. 8). Die A. LLC lässt innert erstreckter Frist mit Replik vom 8. Oktober 2009 an den gestellten Anträgen festhalten (act. 11). Das Bundesamt und die Bundesanwaltschaft verzichten mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 (act. 13) bzw. vom 15. Oktober 2009 (act. 14) auf eine Duplik, worüber die A. LLC am 16. Oktober 2009 in Kenntnis gesetzt wird (act. 15).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil-
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fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62 ) massgeblich. Ebenso zur Anwendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä- scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).
2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörden, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Be- schwerde gegen die Schlussverfügung vom 3. Juli 2009 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Er- hebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
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Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Unterlagen eines Kontos, lautend auf die Beschwerdeführe- rin an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Damit ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.
3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei infolge fehlender Begründung verletzt worden. Sowohl die ersuchende Be- hörde als auch die Beschwerdegegnerin hätten es unterlassen, den ge- naueren Zusammenhang zwischen ihr und angeblichen Straftaten anderer Personen rechtsgenüglich aufzuzeigen.
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt. Die Behörde muss sich indessen nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f.). Die Behörde hat in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, welche tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).
3.3 Die Beschwerdegegnerin äussert sich in ihrer Schlussverfügung zum Zu- sammenhang zwischen dem lettischen Strafverfahren und der Beschwer- deführerin. Sie führt beispielsweise aus, dass es sich bei dem fraglichen Konto Nr. 1 bei der Bank I. SA um ein Transitkonto handle. In diesem Zu- sammenhang erwähnt sie verschiedene Zahlungen. Der Beschwerdeführe- rin seien im Januar 2003 ca. USD 479'000.-- von der J. AG gutgeschrieben worden. Wenige Tage später seien ca. USD 1,2 Mio. auf das Konto von K. in Riga weitergeleitet worden. Die Differenz von USD 759'000.-- sei vom L. Trust überwiesen worden. Das Geld sei innerhalb von zwei Tagen auf und wieder ab dem Konto geflossen. Ferner seien zwischen Januar 2003
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und Januar 2004 dem Konto ca. weitere USD 3 Mio. vom L. Trust gutge- schrieben worden. Diese Zahlungen seien meist wenige Tage später auf das Konto von K. weitergeleitet worden. Ausserdem habe am 17. Juni 2004 die M. Inc. USD 87'000.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin einbe- zahlt. Wobei auch dieses Geld wenige Tage später an K. weitergeleitet worden sei. Im Mai 2006 habe die M. Inc. nochmals rund USD 250'000.-- überwiesen, und im selben Monat habe die N. Corporation USD 400'000.-- überwiesen.
Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, das Konto der Beschwerdeführe- rin sei im deliktsrelevanten Zeitraum eröffnet und saldiert worden. Die Be- schwerdeführerin habe sowohl Geld von der M. Inc. erhalten, welche ge- mäss Rechtshilfeersuchen eine wichtige Rolle bei der Verteilung der un- rechtmässig erlangten Gewinne spiele, als auch von der L. Trust und N. Corporation, Gesellschaften, welche für die weiteren Ermittlungen der lettischen Behörden nützlich sein könnten.
3.4 Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Entscheid ausreichend auf die Frage eingegangen, ob zwischen der Beschwerdeführerin bzw. den he- rauszugebenden Unterlagen und dem lettischen Strafverfahren ein Zu- sammenhang besteht. Gestützt auf die Ausführungen in der Schlussverfü- gung war es für die Beschwerdeführerin ersichtlich, aus welchen Überle- gungen die Beschwerdegegnerin den Konnex zwischen ihr und dem letti- schen Strafverfahren als genügend erachtet hat und Rechtshilfe gewährt wird. Namentlich wird klar, dass die verfügende Behörde den Konnex auf- grund der Transaktionen in Zusammenhang mit der M. Inc. bejaht hat. Ob die Überlegungen der Beschwerdegegnerin zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid Rechtshilfe zu leisten ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiel- len Gehalt (nachfolgend E. 4.4). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör liegt nicht vor, die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.
4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips. Zusammengefasst rügt sie in diesem Zusammenhang, ihr werde im Rechtshilfeersuchen nicht vorgeworfen, personell in einem direk- ten Zusammenhang zu den Angeschuldigten von B., D., O. oder F. zu ste- hen. Auch K., wirtschaftlich Berechtigter am fraglichen Konto, sei im letti- schen Strafverfahren nicht Angeschuldigter. Gesellschafterin zu 100% der Beschwerdeführerin sei die P., welche noch viel weniger in irgendeinem Zusammenhang zu angeblichen Straftaten stehe. Ferner würde die vorbe-
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haltlose Übermittlung der herauszugebenden Unterlagen eine Überschrei- tung oder Missbrauch von Ermessen im Sinne von Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG darstellen. Diesbezüglich liege der Fall anders als im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.161 vom 2. Februar 2009. Anders als in je- nem Verfahren sei im vorliegenden keine der angeschuldigten Personen wirtschaftlich am fraglichen Konto Nr. 1 bei der Bank I. SA berechtigt. Des Weiteren seien die zu übermittelnden Unterlagen für das in Lettland geführ- te Strafverfahren nicht relevant. Weder die ersuchende Behörde noch die Beschwerdegegnerin hätten rechtsgenüglich und nachvollziehbar darge- legt, inwieweit die herauszugebenden Unterlagen für die Rechtshilfe im ausländischen Strafverfahren wirklich erforderlich seien.
4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist ge- stützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlang- ten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Da der ersuchte Staat im Allgemei- nen nicht über die Mittel verfügt, welche es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Ge- genstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einzie- hung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblich- keit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Un- terlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c
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S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des er- suchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom
27. April 2005, E. 4.1).
4.3 Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2008 ergibt sich folgender Vorwurf:
B., Bürgermeister von Z., soll im März 1994 Bestechungsgelder in Form von Unternehmensanteilen erpresst und angenommen haben. Er habe 20% Anteile der panamesischen Gesellschaft Q. Inc., welche an der letti- schen R. GmbH beteiligt sei, erhalten. Als Gegenleistung habe er der R. GmbH ermöglicht, sich ab dem 21. November 1995 als eine von fünf an der S. AG zu beteiligen. Letztere sei mit 37% (Stand Oktober 1997) respek- tive momentan mit 42% an der T. AG beteiligt. Als Vorsitzender der Selbst- verwaltung habe B. die Möglichkeit gehabt, die Gesellschafter des neuzu- gründenden Erdöltransitgeschäfts in Z. zu bestimmen. B. habe seine Antei- le an der R. GmbH am 22. September 1997 auf die AA. Anstalt in Lichten- stein übertragen, deren einziger wirtschaftlich Berechtigter er sei. Die Betei- ligung der R. GmbH an der S. AG sei sodann im Jahre 2002 auf die in Neu- seeland registrierte BB. übertragen worden. B. sei zu 25% an der BB. be- teiligt.
B., O., F. sowie andere Beteiligte seien im Weiteren Gesellschafter der T. AG. Die ersuchende Behörde wirft ihnen vor, in den Jahren 2001 bis 2006 Gewinne dieser Gesellschaft im Umfang von etwa USD 85 Mio. unge- rechtfertigt geschmälert zu haben. Zu diesem Zweck hätten die Gesell- schafter der S. AG, darunter B., D., O., F. und andere, die Vermittlergesell- schaft CC. Serviss (ab 2001 DD. Systems und ab 2004 EE.) gegründet und eingeschaltet. Auf Anordnung von B. hin sei der Leistungsbezug über die CC. Serviss für die Kunden günstiger ausgestaltet worden als jener bei der T. AG, weshalb sich die Kunden an diese als Vermittlerin gewandt hätten. Vertraglich sei vereinbart worden, dass die Vermittlergesellschaft die T. AG nur kostendeckend zu entschädigen habe, was rund 4/7 der Kundengelder entsprochen habe. Die restlichen Gelder seien bei der Cc. Serviss (bzw.
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DD. System und EE.) geblieben oder in andere Firmen investiert worden, welche den an der kriminellen Organisation Beteiligten gehörten. So habe die EE. beispielsweise aufgrund fingierter Verträge Gelder an die FF. As- sociates überwiesen. An dieses Unternehmen seien von September 2002 bis August 2003 rund USD 18 Mio. transferiert worden. Weiter seien die Gelder sodann an Offshore-Gesellschaften gegangen, wobei über die Ver- wendung der Vermögenswerte jeweils B. und D. entschieden hätten. 5% des Jahresumsatzes der EE. (Umsatz im Jahre 2006 rund USD 57.2 Mio.) seien bar abgehoben, nach Lettland zurückgeliefert und als Bestechungs- gelder verwendet worden. Dies unter anderem zwecks Sicherung des rei- bungslosen Funktionierens der beschriebenen gesetzwidrigen Strukturen. Auch hier hätten B. und D. über die Verwendung des Geldes entschieden.
In der Zeit ab mindestens 2004 bis 2006 habe die FF. Associates Geld un- ter anderem an die M. Inc. überwiesen. Diese habe namentlich Geld auf Schweizerische Bankkonten der Beschwerdeführerin und der GG. Trust weiterüberwiesen. Ferner sei mindestens im Jahre 2002 von der DD. Sys- tems rund USD 128'718 auf das Konto von B. bei der Bank HH. AG über- wiesen worden. Eine weitere Zahlung sei auf ein Konto bei der Bank I. SA erfolgt.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob zwischen dieser Sachdarstellung und den he- rauszugebenden Unterlagen ein ausreichender Zusammenhang besteht.
4.4 Wie sich aus dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt ergibt, sollen sowohl die Beschwerdeführerin als auch der GG. Trust von der M. Inc. Zahlungen erhalten haben. Die P. sei zur Kontoeröffnung, Verwal- tung sowie Kontrolle des Vermögens des GG. Trust befugt gewesen und sei andererseits gemäss Aussage der Beschwerdeführerin ihre einzige Ge- sellschafterin. Laut Rechtshilfeersuchen sei die M. Inc. nur mit dem Ziel gegründet worden, den der T. AG entzogene Gewinn zu legalisieren. Auch aus den erhobenen Bankunterlagen ist ein Sachzusammenhang zwischen dem lettischen Strafverfahren und der Beschwerdeführerin bzw. der Konto- verbindung Nr. 1 bei der Bank I. SA offenkundig (vgl. E. 3.3). Namentlich die Zahlungen der M. Inc. von USD 87'000.-- und USD 250'000.-- machen den Zusammenhang deutlich, welcher zwischen der Beschwerdeführerin und dem lettischen Strafverfahren besteht. Soweit ein fehlender Konnex geltend gemacht wird, erweist sich die Beschwerde demnach als unbe- gründet.
Die herauszugebenden Unterlagen sind potentiell geeignet, die im Rechts- hilfeersuchen geschilderten Straftaten zu beweisen. Entgegen der Auffas-
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sung der Beschwerdeführerin muss kein personell direkter Zusammenhang zwischen ihr und den im lettischen Strafverfahren Beschuldigten bestehen (vgl. E. 4.2). Für die ersuchende Behörde ist es von wesentlichem Interes- se zu wissen, welche Gesellschaften und ich welchem Umfang an den zu untersuchenden Geldflüssen beteiligt sind. Insofern steht der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Dokumente nichts entgegen. Die Bankunterlagen sind der ersuchenden Behörde zu übermit- teln. Inwiefern dadurch eine Überschreitung oder ein Missbrauch von Er- messen vorliegt, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt. Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren tatsächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern die Generalstaatsanwaltschaft Lettland zu entscheiden (vgl. E. 4.2). Die Prüfung der ersuchten Behörde beschränkt sich auf den Zusammenhang, welcher zwischen den herauszugebenden Unterlagen und der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen bestehen muss. Der Rechtshilfe steht unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit nichts entgegen, die Beschwerde ist unbegründet.
5. 5.1 Die Beschwerdeführerin wendet des Weiteren ein, beim lettischen Strafver- fahren handle es sich um ein politisch motiviertes Verfahren. Dabei bezieht sie sich auf die Beschwerde vom 26. Juni 2009 i.S. P. gegen eine Schluss- verfügung vom 26. Mai 2009 (RR.2009.212). Darin habe sie nachgewiesen, dass das widersprüchliche, unlogische und lückenhafte Rechtshilfeersu- chen die politische Motivation hinter den in Lettland eingeleiteten Strafver- fahren offen zu Tage treten liessen.
5.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Ver- fahrensgrundsätze (Art. 2 lit. a IRSG). Gleiches gilt, wenn angenommen werden muss, das Verfahren im Ausland werde durchgeführt, um eine Per- son wegen ihrer politischen Anschauungen zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG).
Art. 2 IRSG hat allein zum Zweck, im ersuchenden Staat verfolgte Perso- nen zu schützen. Entsprechend sind allein solche Personen, unter Aus- schluss Dritter, berechtigt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 633 N. 680). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich ju-
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ristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2 und 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7).
Die Beschwerdeführerin als juristische Person ist im vorliegenden Verfah- ren somit nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Auf ihre diesbe- zügliche Rüge ist nicht einzutreten.
6. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, durch eine Herausgabe der Bankunterlagen würde die Gesellschafterin P. sowie der einzige wirtschaft- liche Berechtigte an dem fraglichen Konto, K., in ihren Persönlichkeitsrech- ten, insbesondere in ihrer Privatsphäre verletzt. Bezüglich dieser Personen bestünde ein besonderes Schutzbedürfnis.
Bei ihrem Einwand verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie im vorlie- genden Rechtshilfeverfahren namens von Dritten keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten geltend machen kann (vgl. Art. 80h lit. b IRSG). Auf ihre diesbezügliche Rüge ist nicht einzutreten.
7. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie kurz vor der Löschung stehe und ihr durch die Rechtshilfe eine Löschung bis auf unbestimmte Zeit verunmöglicht werde, stellt kein Hindernis zur Leistung von Rechtshilfe dar (vgl. Art. 2 ff. IRSG). Ihre diesbezügliche Rüge ist unbegründet.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 23. März 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Hunkeler - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).