Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland. Herausgabe von Beweismitteln (Art 74 IRSG). Legitimation des Kontoinhabers eines Effektenhändlers
Sachverhalt
A. Die Generalstaatsanwaltschaft Lettland führt ein Strafverfahren wegen Un- terschlagung, Missbrauch und Überschreitung von Vollmachten im Unter- nehmen sowie Urkundenfälschung. Der ehemalige Bürgermeister von Z., B. wird verdächtigt, die Mitglieder der Geschäftsleitung der C. AG D., E. sowie F. angestiftet zu haben, im Jahr 2006 Aktien der G. AG zum Nachteil der C. AG heimlich verkauft zu haben. Dabei soll die A. als Brokerin und die H. Ltd. als Vermittlerin gehandelt haben. In diesem Zusammenhang ge- langte die lettische Generalstaatsanwaltschaft mit Rechtshilfeersuchen vom
21. August 2007 an die Schweiz und ersuchte zusammengefasst um Aus- kunft über die H. Ltd., um Einvernahme verantwortlicher Personen dersel- ben sowie um Herausgabe rechtshilferelevanter Unterlagen (act. 1.2).
B. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwalt- schaft zum Vollzug. Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 11. April 2008 dem Rechtshilfeersuchen und hielt fest, die erbetenen Rechtshilfe- handlungen würden mit separaten Vollzugsverfügungen angeordnet (act. 7.2). Gleichentags wies die Bundesanwaltschaft die H. Ltd. an, den Namen desjenigen Mitarbeiters anzugeben, welcher über relevante Trans- aktionen Auskunft geben könne. Der Rechtsvertreter der H. Ltd. verlangte mit Schreiben vom 23. April 2008 Akteneinsicht, worauf ihm am 2. Mai 2008 das lettische Rechtshilfeersuchen übermittelt wurde. I., Geschäftsfüh- rer der H. Ltd. wurde am 22. Mai 2008 zur Zeugeneinvernahme vorgeladen und am 2. Juni 2008 einvernommen. Die H. Ltd. reichte unter Bezugnahme auf diese Einvernahme die bei ihr vorliegenden Dokumente sowie die rele- vanten Transaktionsbelege der A. nach. Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 wies die Bundesanwaltschaft die H. Ltd. an, ihre betroffenen Kunden, unter anderem die A., auf das lettische Rechtshilfeverfahren hinzuweisen. Dieser Aufforderung kam die H. Ltd. am 10. Februar 2009 nach, worauf sich der Rechtsvertreter der A. am 13. Februar 2009 meldete und mit Schreiben vom 23. März 2003 mitteilte, sie lehne eine vereinfachte Über- mittlung ihrer Unterlagen ab.
C. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Schlussverfügung vom 26. Mai 2009 dem Rechtshilfeersuchen vom 21. August 2007 und verfügte die Heraus- gabe folgender Unterlagen bei der H. Ltd. bezüglich des Kontos Nr. 1, lau- tend auf die A. (act. 1.1):
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- Kontoeröffnungsantrag vom 1. April 2003
- Unterschriftenkarte vom 1. April 2003
- Passkopie von J.
- Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister vom 27. März 2002
- Bewilligung der Regierung als Finanzdienstleister vom 19. Februar 1975
- Transaktionsbelege betreffend den Verkauf der Aktien der G. AG
- Belege betreffend die Überweisung des Verkaufserlöses an die Bank K. AG
D. Dagegen erhebt der Vertreter der A. am 26. Juni 2009 Beschwerde mit fol- genden Anträgen (act. 1):
„1. Es sei dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Repu- blik Lettland vom 21. August 2007, soweit die Beschwerdeführerin betroffen ist, nicht zu entsprechen und die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Mai 2009 auf- zuheben.
2. Es seien die folgenden Unterlagen betreffend das Konto Nr. 1 lautend auf die A. bei der H. LTD. nicht an die ersuchende Behörde (Generalsstaatsanwaltschaft der Republik Lettland) herauszugeben:
- Kontoeröffnungsantrag vom 1 April 2003
- Unterschriftenkarte vom 1. April 2003
- Passkopie J.
- Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister vom 27. März 2002
- Bewilligung der Regierung aus Finanzdienstleistungen vom 19. Februar 1997
- Transaktionsbelege betreffend dem Verkauf der Aktien der G. AG
- Belege betreffend die Überweisung des Verkaufserlöses an die Bank K. AG
3. Eventualiter sei der gestützt auf die Schlussverfügung vom 26. Mai 2009 ergangene Entscheid aufzuheben und an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen und die Bundes- anwaltschaft anzuweisen, von der ersuchenden Behörde weitere Unterlagen einzufor- dern und das Rechtshilfeersuchen in der geforderten Art und Weise zu ergänzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossen- schaft.“
Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 7). Das Bundesamt trägt innert erstreckter Frist am 7. August 2009 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an (act. 8). Die A. lässt innert erstreckter
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Frist mit Replik vom 7. September 2009 an den gestellten Anträgen festhal- ten (act. 11). Mit Schreiben vom 11. bzw. 14. September 2009 verzichten die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt auf eine Beschwerdeduplik (act. 13 und 14), wovon die A. am 16. September 2009 in Kenntnis gesetzt wird (act. 15).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62 ) massgeblich.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörden, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements
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vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Be- schwerde gegen die Schlussverfügung vom 26. Mai 2009 wurde fristge- recht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b. IRSG). Personen, ge- gen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Er- hebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d und 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Art. 9a IRSV sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung (z.B. BGE 123 II 153 E. 2b und 125 II 356 E. 3bb) beziehen sich auf Bankkonten und schränken die Beschwerdelegitimation auf den eigentlichen Inhaber des Kontos als von der Rechtshilfemassnahme unmittelbar Betroffenen ein.
Die H. Ltd. ist gemäss Handelsregistereintrag eine Aktiengesellschaft, wel- che unter anderem als Effektenhändlerin tätig ist. Sie verfügt denn auch über eine Effektenhändlerbewilligung seitens der FINMA (www.finma.ch/d/beaufsichtigte) und untersteht damit dem Bundesgesetz über die Börse und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz, BEHG, SR 954.1). Das BEHG enthält in Art. 43 eine Bestimmung, welche vom Wortlaut her mit Art. 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952.0) identisch ist. Auch mit Be- zug auf die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist das Berufsgeheim- nis des Effektenhändlers gleich zu verstehen wie dasjenige von Personen, welche dem Bankgeheimnis unterstehen (ANDRÉ E. LEBRECHT/MARTINA WITTIBSCHLAGER, in Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Börsengesetz, 2007, N. 37 zu Art. 43). Art. 43 BEHG unterstellt Organe, Angestellte, Be- auftragte oder Liquidatoren eines Effektenhändlers einem dem Bankge- heimnis nachgebildeten Berufsgeheimnis. Dieses soll die Kunden von Effektenhändlern in gleicher Weise schützen wie Bankkunden. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist deshalb Art. 9a lit. a IRSV nicht auf den In- haber eines Bankkontos zu beschränken, sondern zumindest auch auf den Kunden eines Effektenhändlers anzuwenden, dessen Kontounterlagen bei diesem erhoben worden sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.60/2000 vom
22. Juni 2000, E. 2a).
Die angefochtene Schlussverfügung bezieht sich auf die Erteilung von Auskünften bei der H. Ltd., wobei Unterlagen eines Kontos der Beschwer- deführerin an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Die
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Beschwerdeführerin ist daher gemäss den vorgängigen Ausführungen zur Beschwerde legitimiert.
3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht eine ungenügende bzw. falsche und wider- sprüchliche Sachverhaltsdarstellung geltend.
Diesbezüglich wendet die Beschwerdeführerin ein, die lettische General- staatsanwaltschaft behaupte im Rechtshilfeersuchen, die Aktienverkäufe seien heimlich erfolgt. Im Gegensatz dazu führe sie aus, der Vorstand habe diese Aktienverkäufe auf Antrag der Geschäftsleitung vom 24. März 2006 getätigt. Weshalb die Aktienverkäufe heimlich sein sollen, sei nicht nach- vollziehbar. Da sie auf rechtsbeständigen, gültigen Verwaltungsratsbe- schlüssen der C. AG beruhten, könne gar kein strafrechtlich relevantes Handeln vorliegen.
Falsch sei ferner die Darstellung, wonach die C. AG durch den Aktienver- kauf einen Schaden von LVL 38 Mio. erlitten habe. Es sei davon auszuge- hen, dass die Aktien zu Marktpreisen verkauft worden seien. Weder die let- tische Generalstaatsanwaltschaft noch die Bundesanwaltschaft wiesen den behaupteten Schaden rechtsgenüglich nach. Zwischen dem erzielten Ver- kaufserlös von LVL 22'852'221.-- und dem behaupteten Schaden von LVL 38 Mio. bestehe ferner eine Differenz von LVL 15 Mio. Diese Differenz sei irritierend und werde von der ersuchenden Behörde mit keinem Wort thematisiert.
Des Weiteren werde zu Unrecht behauptet, der Verkaufserlös des ersten Aktienpakets über USD 25'742'659.40 (nach Abzug von Kommissionen und Abgaben) sei nicht an die C. AG geflossen, und ihr sei dadurch ein Scha- den entstanden. Die ersuchende Behörde schreibe selber auf Seite 3 ihres Rechtshilfeersuchens vom 21. August 2007, der Verkauf von 7'196'278 Ak- tien der G. AG an die L. AG werde im Brief der Beschwerdeführerin an die C. AG vom 5. April 2006 (act. 1.9) bestätigt. Darin werde unter anderem angegeben, die Einnahmen des ersten Aktienverkaufs seien auf langfristige Depositen überwiesen worden. Der Verkaufserlös der Aktien werde von der Beschwerdeführerin für die C. AG treuhänderisch verwaltet. Die Beschwer- deführerin unterhalte für die C. AG bei der Bank K. AG ein „C. AG“-Konto, welches per Ende Dezember 2006 einen Betrag von USD 26'715'539.11 aufgewiesen habe (act. 1.10). Auch die Portfolio Valuation bei derselben Bank habe per 31. Dezember 2008 einen Betrag von fast USD 29 Mio. auf- gewiesen (act. 1.11). Durch diese Bankbelege werde die Tatsache unter-
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mauert, wonach die C. AG den Verkaufserlös für das Aktienpaket über 7'169'278 Aktien erhalten habe. Da dieser Erlös auf dem durch die Be- schwerdeführerin treuhänderisch verwalteten Konto liege, sei davon aus- zugehen, der Verkauf beruhe auf unternehmensstrategischen Überlegun- gen. Der Aktienverkauf sei nicht auf „Anweisung“ oder „Auftrag“ B. erfolgt.
3.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politi- sche oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, welcher Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat dabei weder Tat- noch Schuld- fragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzu- nehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebun- den, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprü- che sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
3.3 Zusammengefasst ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung im Rechts- hilfeersuchen vom 21. August 2007 Folgendes: Die M. AG ist Inhaberin der C. AG, welche ihrerseits über 48,98% des Aktienkapitals der G. AG verfüg- te. Bei der M. AG änderten sich die Machtverhältnisse zugunsten von Per- sonen, welche B. und mit ihm verbundenen Personen bzw. deren Interes- sen feindlich gesonnen waren. Aufgrund der geänderten Mehrheitsverhält- nisse waren B. ungünstig gesonnene Personen in den Rat (wohl vergleich- bar dem Verwaltungsrat nach Schweizer Recht) der M. AG gewählt wor- den. B. und dessen Entourage gingen deshalb davon aus, dass in der Fol-
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ge auch bei der C. AG eine Machtübernahme durch neu gewählte Organe erfolgen werde, welche sich B. Wünschen nicht mehr beugen würden. Um dieser Entwicklung zu begegnen, sollen die Vorstandsmitglieder der C. AG D., E. sowie F. nach Anweisung oder Auftrag von B. beschlossen haben, heimlich Aktienpakete der G. AG zu verkaufen, um das Stimmrecht der C. AG bei der G. AG zu senken. Am 28. März 2006 habe der Rat der C. AG, N., O. und P. den entsprechenden Vorschlag des Vorstandes akzeptiert. B. habe diesbezüglich auch mit zwei weiteren Ratsmitgliedern (Q. und R.) entsprechende Vereinbarungen getroffen.
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch J. habe am 28. März 2006 mit der C. AG einen Brokervertrag abgeschlossen. In der Folge habe die C. AG 7'196'278 Aktien der G. AG über die Beschwerdeführerin als Brokerin so- wie die H. Ltd. als Vermittlerin an die L. AG verkauft. Dieser Verkauf werde durch den Brief der Beschwerdeführerin an die C. AG vom 5. April 2006 bestätigt, worin unter anderem vermerkt sei, die Einnahmen vom Aktien- verkauf in der Höhe von USD 25'710’000.-- seien auf langfristige Depositen überwiesen worden. Die L. AG habe das Aktienpaket etwa im April 2007 weiter an die S. Ltd. verkauft. Jedenfalls habe diese auf der Generalver- sammlung der G. AG vom 20. Juli 2007 zu ihren 42'868'417 Aktien ein zu- sätzliches Paket von 7'169'878 stimmfähigen Aktien „blockiert“.
Im Oktober 2006 sei vom gleichen Personenkreis ein weiteres widerrechtli- ches Geschäft realisiert worden, wiederum mit dem gleichen Ziel. Auf der Vorstandssitzung der C. AG vom 10. Oktober 2006 hätten D., E. und F. be- schlossen, weitere 4'200’000 Aktien der G. AG zum Preis von LVL 1.86 pro Aktie zu verkaufen. Der Rat habe den Vorstandsbeschluss am 11. Oktober 2006 unterstützt und akzeptiert. Am 12. Oktober 2006 sei der Verkauf an die T. Corp. zum Gesamtpreis von USD 15 Mio. abgeschlossen worden. B. und dessen Vertrauensleute werden verdächtigt, die T. Corp. zu kontrollie- ren.
Nach Darstellung der ersuchenden Behörde sollen diese Aktienverkäufe widerrechtlich sein und im Widerspruch zu den Interessen der C. AG ge- standen haben. Der Anteil der C. AG an der G. AG sei in der Folge von 48,89% auf 37,98% gefallen. Dadurch könne die C. AG nicht mehr Einfluss auf wichtige Entscheidungen nehmen. Ausserdem sei der Erlös aus dem Verkauf des ersten Aktienpakets nicht auf dem Konto der C. AG eingegan- gen. Der C. AG sei durch den Aktienverkauf und die Einflussabnahme, ver- ursacht durch die Organe durch Missbrauch ihrer statutarischen Vollmach- ten, ein Schaden von rund EUR 54 Mio. entstanden.
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Die ersuchende Behörde ermittelt ferner wegen einer Fälschung von Proto- kollen. In diesem Zusammenhang führt sie aus, es bestehe der Verdacht, dass auf dem Sitzungsprotokoll Nr. 2006 des Rats der C. AG vom 15. März 2006 die Unterschrift von Q. gefälscht worden sei. Sodann seien die zwei Aktienpakete der G. AG verkauft worden, indem die Protokolle von Vor- stands- bzw. Ratssitzungen der C. AG gefälscht worden seien. Darin seien absichtlich falsche Informationen angegeben sowie ein vorhergehendes Datum angeführt worden. Es bestehe zudem der Verdacht, die Rats- und Vorstandsmitglieder der C. AG hätten die Aktienverkäufe gewinnsüchtig begangen, um einen materiellen Nutzen für sich selbst und andere Perso- nen, nicht aber für die C. AG zu erhalten.
3.4 Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 21. August 2007 geht nicht eindeutig hervor, gegen wen die lettische Generalstaatsanwaltschaft den Vorwurf der Unterschlagung, des Missbrauchs und der Überschreitung von Vollmachten im Unternehmen sowie der Urkundenfälschung erhebt. Prima vista führt sie das Strafverfahren offenbar gegen die Organe der C. AG.
Mit der Beschwerdeführerin ist einig zu gehen, dass unklar bleibt, was die ersuchende Behörde bezüglich des Aktienverkaufs mit dem Attribut „heim- lich“ gemeint haben könnte. Darüber kann nur spekuliert werden. Aufgrund der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen ist jedenfalls auszu- schliessen, dass der Vorstand gegenüber dem Rat „heimlich“ vorgegangen ist; im Gegenteil ist aufgrund des Rechtshilfeersuchens anzunehmen, Vor- stand und Rat hätten in dieser Sache höchst einvernehmlich agiert.
Sofern, wie im Rechtshilfeersuchen geltend gemacht wird, die C. AG den Verkaufserlös aus den 7'169'278 Aktien nicht auf ihr Konto erhalten hat, ist ihr ein Schaden in Form der Verminderung von Aktiven im Umfang des Verkaufspreises der Aktien entstanden. Die Einnahmen aus diesem Akti- enverkauf seien zwar angeblich von der Beschwerdeführerin auf langfristi- ge Depositen überwiesen worden und würden treuhänderisch verwaltet. Daraus kann freilich nicht geschlossen werden, dass der Verkaufserlös der C. AG auch tatsächlich zugekommen ist bzw. diese an den Depositen wirt- schaftlich Berechtigte ist. Die lettische Behörde erwartet, aus den heraus- zugebenden Unterlagen Informationen über die Benutzung und Bewegun- gen des Verkaufserlöses zu erhalten und dadurch eruieren zu können, wer die Benefiziare der Aktienverkäufe sind. In diesem Zusammenhang kann das Rechtshilfeersuchen nur so verstanden werden, dass der Erlös für die G. AG-Aktien nicht der C. AG zugekommen ist. Soweit die lettische Behör- de bezüglich der Höhe des Schadens keine genauen Angaben machen kann, liegt dies in der Natur der Sache. Durch die Rechtshilfe soll es ja der
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ersuchenden Behörde ermöglicht werden, derartige Ungewissheiten zu klä- ren.
Der dargestellte Sachverhalt vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. b IRSG trotz dieser unbedeuten- den Widersprüchlichkeiten zu genügen. Denn blosse allfällige Unklarheiten bzw. Widersprüche sekundärer Bedeutung, welche der Glaubwürdigkeit der Sachverhaltsdarstellung in ihren grossen Zügen nicht schaden und die Subsumierbarkeit unter einen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts nicht a priori ausschliessen (siehe nachfolgend E. 4.3), stellen keinen of- fensichtlichen Widerspruch dar (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.3). Die diesbezügliche Rüge der Be- schwerdeführerin geht fehl.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, es liege keine beidseitige Strafbarkeit vor. Strafbare Handlungen seien im Rechtshilfeersuchen weder ausrei- chend schlüssig behauptet noch nachgewiesen und hielten auch einer pri- ma facie Beurteilung nicht stand.
4.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmass- nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass pro- zessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vorbehältlich Fälle offensichtli- chen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 006 E. 6.1; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 537 N. 583).
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Für die Frage der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Er- suchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 und 129 II 462 E. 4.4 S. 65; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersu- chen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestän- de erfüllt sein könnten (vgl. etwa BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der im Rechtshilfeersuchen vom
21. August 2008 dargelegte Sachverhalt (vgl. E. 3.3) unter eine Strafbe- stimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann.
4.3 Laut Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftra- ges oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beauftragen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der an- dere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstra- fe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Die Tat- handlung besteht darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfür- sorgepflicht verletzt. Das pflichtwidrige Verhalten kann sowohl im Ab- schluss als auch im Unterlassen des Abschlusses von Rechtsgeschäften liegen, als auch darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfür- sorgepflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
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Handkommentar, Bern 2009, N. 4 zu Art. 158 StGB mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen).
4.4 Dem Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass der Rat der C. AG den Vorschlag des Vorstands akzeptiert hat, Aktien der G. AG zu verkaufen. In ihrer Funktion als Organe der C. AG haben Rat und Vorstand den Aktien- verkauf demnach einvernehmlich beschlossen. Sie können als Geschäfts- führer der C. AG im Sinne von Art. 158 StGB betrachtet werden. Sofern die C. AG den Verkaufserlös aus den 7'169'278 Aktien nicht auf ihr Konto er- halten hat, ist ihr ein Schaden in Form der Verminderung von Aktiven min- destens im Umfang des Verkaufspreises der Aktien entstanden (vgl. E. 3.4). Sofern, wie behauptet, Rat und Vorstand die Aktien veräusser- ten, ohne dass dabei die C. AG eine entsprechende Gegenleistung erhielt, hätten sie die ihnen nach schweizerischem Recht obliegenden Vermögens- fürsorgepflichten verletzt. Die Organe hätten dadurch gegen die wirtschaft- lichen Interessen der C. AG gehandelt. Sie sollen ferner in der Absicht ge- handelt haben, einen materiellen Nutzen für sich selbst und andere Perso- nen zu erhalten.
Die Organe der C. AG hätten sich danach nach schweizerischem Strafrecht der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB strafbar gemacht.
Ob weitere Tatbestände nach schweizerischem Strafrecht erfüllt sein könn- ten, kann offen bleiben, da es genügt, dass die Sachverhaltsdarstellung un- ter einen schweizerischen Straftatbestand subsumiert werden kann (vgl. E. 4.2). Die Rüge der fehlenden doppelten Strafbarkeit ist demnach als unbegründet abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip sei verletzt. In diesem Zusammenhang rügt sie, die be- schlagnahmten und an Lettland herauszugebenden Unterlagen seien nicht von Relevanz. In keinem der beschlagnahmten Dokumente fänden sich In- formationen, welche der ersuchenden Behörde weitere, notwendige Infor- mationen verschaffen würden.
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5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, welche den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467; 122 II 367 E. 2c S. 371; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.106 vom 19. November 2007, E. 4.2).
Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selber ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird. Es genügt, wenn die Rechtshilfe mit dem Strafverfahren in ei- nem sachlichen Zusammenhang steht und geeignet ist, dieses voranzutrei- ben (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3).
5.3 Wie sich aus dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt ergibt, und was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet, hat sie mit der C. AG am 28. März 2006 einen Brokervertrag abgeschlossen. Gestützt darauf hat die Beschwerdeführerin am 31. März 2006 (durch die H. Ltd. als Vermittlerin) 7'196'278 der strittigen Aktien an die L. AG verkauft. Zwischen ihr und dem lettischen Strafverfahren besteht damit ein Zusammenhang. Eine Durchsicht der herauszugebenden Unterlagen ergibt, dass sie die Be- schwerdeführerin, J. als unterschriftsberechtigte Person sowie den zu un- tersuchenden Verkauf der G. AG-Aktien betreffen. Die herauszugebenden Unterlagen beziehen sich offensichtlich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt und sind potentiell geeignet, die im Rechtshilfeer-
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suchen geschilderten Straftaten zu beweisen. Die Rüge, wonach diese Un- terlagen für das lettische Strafverfahren nicht von Relevanz seien, geht fehl. Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren tatsächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern die Ge- neralstaatsanwaltschaft Lettland zu entscheiden. Die Prüfung der ersuch- ten Behörde beschränkt sich auf den Zusammenhang, welcher zwischen den herauszugebenden Unterlagen und der Sachdarstellung im Rechtshil- feersuchen bestehen muss. Der Rechtshilfe steht unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit nichts entgegen. Die Beschwerde ist diesbezüg- lich unbegründet.
6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, es handle sich um ein politisch moti- viertes Verfahren. In Lettland würden Strafverfahren gegen B. geführt. Die Vorwürfe im Rechtshilfeersuchen, wonach B. den Aktienverkauf angeord- net haben soll, seien weder belegt noch begründet. Es sei daher offensicht- lich, dass die Strafverfahren in Lettland politisch motiviert seien.
6.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Ver- fahrensgrundsätze (Art. 2 lit. a IRSG). Gleiches gilt, wenn angenommen werden muss, das Verfahren im Ausland werde durchgeführt, um eine Per- son wegen ihrer politischen Anschauungen zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Straf- verfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolg- ten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbeson- dere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgaran- tien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.).
Art. 2 IRSG hat allein zum Zweck, im ersuchenden Staat verfolgte Perso- nen zu schützen. Entsprechend sind allein solche Personen, unter Aus- schluss Dritter, berechtigt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 633 N. 680). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich ju- ristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich
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im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2 und 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7).
Die Beschwerdeführerin als juristische Person ist im vorliegenden Verfah- ren somit nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Auf ihre diesbe- zügliche Rüge ist nicht einzutreten.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 21 August 2007 an die Schweiz und ersuchte zusammengefasst um Aus- kunft über die H. Ltd., um Einvernahme verantwortlicher Personen dersel- ben sowie um Herausgabe rechtshilferelevanter Unterlagen (act. 1.2).
B. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwalt- schaft zum Vollzug. Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 11. April 2008 dem Rechtshilfeersuchen und hielt fest, die erbetenen Rechtshilfe- handlungen würden mit separaten Vollzugsverfügungen angeordnet (act. 7.2). Gleichentags wies die Bundesanwaltschaft die H. Ltd. an, den Namen desjenigen Mitarbeiters anzugeben, welcher über relevante Trans- aktionen Auskunft geben könne. Der Rechtsvertreter der H. Ltd. verlangte mit Schreiben vom 23. April 2008 Akteneinsicht, worauf ihm am 2. Mai 2008 das lettische Rechtshilfeersuchen übermittelt wurde. I., Geschäftsfüh- rer der H. Ltd. wurde am 22. Mai 2008 zur Zeugeneinvernahme vorgeladen und am 2. Juni 2008 einvernommen. Die H. Ltd. reichte unter Bezugnahme auf diese Einvernahme die bei ihr vorliegenden Dokumente sowie die rele- vanten Transaktionsbelege der A. nach. Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 wies die Bundesanwaltschaft die H. Ltd. an, ihre betroffenen Kunden, unter anderem die A., auf das lettische Rechtshilfeverfahren hinzuweisen. Dieser Aufforderung kam die H. Ltd. am 10. Februar 2009 nach, worauf sich der Rechtsvertreter der A. am 13. Februar 2009 meldete und mit Schreiben vom 23. März 2003 mitteilte, sie lehne eine vereinfachte Über- mittlung ihrer Unterlagen ab.
C. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Schlussverfügung vom 26. Mai 2009 dem Rechtshilfeersuchen vom 21. August 2007 und verfügte die Heraus- gabe folgender Unterlagen bei der H. Ltd. bezüglich des Kontos Nr. 1, lau- tend auf die A. (act. 1.1):
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- Kontoeröffnungsantrag vom 1. April 2003
- Unterschriftenkarte vom 1. April 2003
- Passkopie von J.
- Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister vom 27. März 2002
- Bewilligung der Regierung als Finanzdienstleister vom 19. Februar 1975
- Transaktionsbelege betreffend den Verkauf der Aktien der G. AG
- Belege betreffend die Überweisung des Verkaufserlöses an die Bank K. AG
D. Dagegen erhebt der Vertreter der A. am 26. Juni 2009 Beschwerde mit fol- genden Anträgen (act. 1):
„1. Es sei dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Repu- blik Lettland vom 21. August 2007, soweit die Beschwerdeführerin betroffen ist, nicht zu entsprechen und die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Mai 2009 auf- zuheben.
2. Es seien die folgenden Unterlagen betreffend das Konto Nr. 1 lautend auf die A. bei der H. LTD. nicht an die ersuchende Behörde (Generalsstaatsanwaltschaft der Republik Lettland) herauszugeben:
- Kontoeröffnungsantrag vom 1 April 2003
- Unterschriftenkarte vom 1. April 2003
- Passkopie J.
- Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister vom 27. März 2002
- Bewilligung der Regierung aus Finanzdienstleistungen vom 19. Februar 1997
- Transaktionsbelege betreffend dem Verkauf der Aktien der G. AG
- Belege betreffend die Überweisung des Verkaufserlöses an die Bank K. AG
3. Eventualiter sei der gestützt auf die Schlussverfügung vom 26. Mai 2009 ergangene Entscheid aufzuheben und an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen und die Bundes- anwaltschaft anzuweisen, von der ersuchenden Behörde weitere Unterlagen einzufor- dern und das Rechtshilfeersuchen in der geforderten Art und Weise zu ergänzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossen- schaft.“
Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 7). Das Bundesamt trägt innert erstreckter Frist am 7. August 2009 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an (act. 8). Die A. lässt innert erstreckter
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Frist mit Replik vom 7. September 2009 an den gestellten Anträgen festhal- ten (act. 11). Mit Schreiben vom 11. bzw. 14. September 2009 verzichten die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt auf eine Beschwerdeduplik (act. 13 und 14), wovon die A. am 16. September 2009 in Kenntnis gesetzt wird (act. 15).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
E. 22 Juni 2000, E. 2a).
Die angefochtene Schlussverfügung bezieht sich auf die Erteilung von Auskünften bei der H. Ltd., wobei Unterlagen eines Kontos der Beschwer- deführerin an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Die
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Beschwerdeführerin ist daher gemäss den vorgängigen Ausführungen zur Beschwerde legitimiert.
3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht eine ungenügende bzw. falsche und wider- sprüchliche Sachverhaltsdarstellung geltend.
Diesbezüglich wendet die Beschwerdeführerin ein, die lettische General- staatsanwaltschaft behaupte im Rechtshilfeersuchen, die Aktienverkäufe seien heimlich erfolgt. Im Gegensatz dazu führe sie aus, der Vorstand habe diese Aktienverkäufe auf Antrag der Geschäftsleitung vom 24. März 2006 getätigt. Weshalb die Aktienverkäufe heimlich sein sollen, sei nicht nach- vollziehbar. Da sie auf rechtsbeständigen, gültigen Verwaltungsratsbe- schlüssen der C. AG beruhten, könne gar kein strafrechtlich relevantes Handeln vorliegen.
Falsch sei ferner die Darstellung, wonach die C. AG durch den Aktienver- kauf einen Schaden von LVL 38 Mio. erlitten habe. Es sei davon auszuge- hen, dass die Aktien zu Marktpreisen verkauft worden seien. Weder die let- tische Generalstaatsanwaltschaft noch die Bundesanwaltschaft wiesen den behaupteten Schaden rechtsgenüglich nach. Zwischen dem erzielten Ver- kaufserlös von LVL 22'852'221.-- und dem behaupteten Schaden von LVL 38 Mio. bestehe ferner eine Differenz von LVL 15 Mio. Diese Differenz sei irritierend und werde von der ersuchenden Behörde mit keinem Wort thematisiert.
Des Weiteren werde zu Unrecht behauptet, der Verkaufserlös des ersten Aktienpakets über USD 25'742'659.40 (nach Abzug von Kommissionen und Abgaben) sei nicht an die C. AG geflossen, und ihr sei dadurch ein Scha- den entstanden. Die ersuchende Behörde schreibe selber auf Seite 3 ihres Rechtshilfeersuchens vom 21. August 2007, der Verkauf von 7'196'278 Ak- tien der G. AG an die L. AG werde im Brief der Beschwerdeführerin an die C. AG vom 5. April 2006 (act. 1.9) bestätigt. Darin werde unter anderem angegeben, die Einnahmen des ersten Aktienverkaufs seien auf langfristige Depositen überwiesen worden. Der Verkaufserlös der Aktien werde von der Beschwerdeführerin für die C. AG treuhänderisch verwaltet. Die Beschwer- deführerin unterhalte für die C. AG bei der Bank K. AG ein „C. AG“-Konto, welches per Ende Dezember 2006 einen Betrag von USD 26'715'539.11 aufgewiesen habe (act. 1.10). Auch die Portfolio Valuation bei derselben Bank habe per 31. Dezember 2008 einen Betrag von fast USD 29 Mio. auf- gewiesen (act. 1.11). Durch diese Bankbelege werde die Tatsache unter-
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mauert, wonach die C. AG den Verkaufserlös für das Aktienpaket über 7'169'278 Aktien erhalten habe. Da dieser Erlös auf dem durch die Be- schwerdeführerin treuhänderisch verwalteten Konto liege, sei davon aus- zugehen, der Verkauf beruhe auf unternehmensstrategischen Überlegun- gen. Der Aktienverkauf sei nicht auf „Anweisung“ oder „Auftrag“ B. erfolgt.
3.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politi- sche oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, welcher Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat dabei weder Tat- noch Schuld- fragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzu- nehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebun- den, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprü- che sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
3.3 Zusammengefasst ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung im Rechts- hilfeersuchen vom 21. August 2007 Folgendes: Die M. AG ist Inhaberin der C. AG, welche ihrerseits über 48,98% des Aktienkapitals der G. AG verfüg- te. Bei der M. AG änderten sich die Machtverhältnisse zugunsten von Per- sonen, welche B. und mit ihm verbundenen Personen bzw. deren Interes- sen feindlich gesonnen waren. Aufgrund der geänderten Mehrheitsverhält- nisse waren B. ungünstig gesonnene Personen in den Rat (wohl vergleich- bar dem Verwaltungsrat nach Schweizer Recht) der M. AG gewählt wor- den. B. und dessen Entourage gingen deshalb davon aus, dass in der Fol-
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ge auch bei der C. AG eine Machtübernahme durch neu gewählte Organe erfolgen werde, welche sich B. Wünschen nicht mehr beugen würden. Um dieser Entwicklung zu begegnen, sollen die Vorstandsmitglieder der C. AG D., E. sowie F. nach Anweisung oder Auftrag von B. beschlossen haben, heimlich Aktienpakete der G. AG zu verkaufen, um das Stimmrecht der C. AG bei der G. AG zu senken. Am 28. März 2006 habe der Rat der C. AG, N., O. und P. den entsprechenden Vorschlag des Vorstandes akzeptiert. B. habe diesbezüglich auch mit zwei weiteren Ratsmitgliedern (Q. und R.) entsprechende Vereinbarungen getroffen.
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch J. habe am 28. März 2006 mit der C. AG einen Brokervertrag abgeschlossen. In der Folge habe die C. AG 7'196'278 Aktien der G. AG über die Beschwerdeführerin als Brokerin so- wie die H. Ltd. als Vermittlerin an die L. AG verkauft. Dieser Verkauf werde durch den Brief der Beschwerdeführerin an die C. AG vom 5. April 2006 bestätigt, worin unter anderem vermerkt sei, die Einnahmen vom Aktien- verkauf in der Höhe von USD 25'710’000.-- seien auf langfristige Depositen überwiesen worden. Die L. AG habe das Aktienpaket etwa im April 2007 weiter an die S. Ltd. verkauft. Jedenfalls habe diese auf der Generalver- sammlung der G. AG vom 20. Juli 2007 zu ihren 42'868'417 Aktien ein zu- sätzliches Paket von 7'169'878 stimmfähigen Aktien „blockiert“.
Im Oktober 2006 sei vom gleichen Personenkreis ein weiteres widerrechtli- ches Geschäft realisiert worden, wiederum mit dem gleichen Ziel. Auf der Vorstandssitzung der C. AG vom 10. Oktober 2006 hätten D., E. und F. be- schlossen, weitere 4'200’000 Aktien der G. AG zum Preis von LVL 1.86 pro Aktie zu verkaufen. Der Rat habe den Vorstandsbeschluss am 11. Oktober 2006 unterstützt und akzeptiert. Am 12. Oktober 2006 sei der Verkauf an die T. Corp. zum Gesamtpreis von USD 15 Mio. abgeschlossen worden. B. und dessen Vertrauensleute werden verdächtigt, die T. Corp. zu kontrollie- ren.
Nach Darstellung der ersuchenden Behörde sollen diese Aktienverkäufe widerrechtlich sein und im Widerspruch zu den Interessen der C. AG ge- standen haben. Der Anteil der C. AG an der G. AG sei in der Folge von 48,89% auf 37,98% gefallen. Dadurch könne die C. AG nicht mehr Einfluss auf wichtige Entscheidungen nehmen. Ausserdem sei der Erlös aus dem Verkauf des ersten Aktienpakets nicht auf dem Konto der C. AG eingegan- gen. Der C. AG sei durch den Aktienverkauf und die Einflussabnahme, ver- ursacht durch die Organe durch Missbrauch ihrer statutarischen Vollmach- ten, ein Schaden von rund EUR 54 Mio. entstanden.
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Die ersuchende Behörde ermittelt ferner wegen einer Fälschung von Proto- kollen. In diesem Zusammenhang führt sie aus, es bestehe der Verdacht, dass auf dem Sitzungsprotokoll Nr. 2006 des Rats der C. AG vom 15. März 2006 die Unterschrift von Q. gefälscht worden sei. Sodann seien die zwei Aktienpakete der G. AG verkauft worden, indem die Protokolle von Vor- stands- bzw. Ratssitzungen der C. AG gefälscht worden seien. Darin seien absichtlich falsche Informationen angegeben sowie ein vorhergehendes Datum angeführt worden. Es bestehe zudem der Verdacht, die Rats- und Vorstandsmitglieder der C. AG hätten die Aktienverkäufe gewinnsüchtig begangen, um einen materiellen Nutzen für sich selbst und andere Perso- nen, nicht aber für die C. AG zu erhalten.
3.4 Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 21. August 2007 geht nicht eindeutig hervor, gegen wen die lettische Generalstaatsanwaltschaft den Vorwurf der Unterschlagung, des Missbrauchs und der Überschreitung von Vollmachten im Unternehmen sowie der Urkundenfälschung erhebt. Prima vista führt sie das Strafverfahren offenbar gegen die Organe der C. AG.
Mit der Beschwerdeführerin ist einig zu gehen, dass unklar bleibt, was die ersuchende Behörde bezüglich des Aktienverkaufs mit dem Attribut „heim- lich“ gemeint haben könnte. Darüber kann nur spekuliert werden. Aufgrund der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen ist jedenfalls auszu- schliessen, dass der Vorstand gegenüber dem Rat „heimlich“ vorgegangen ist; im Gegenteil ist aufgrund des Rechtshilfeersuchens anzunehmen, Vor- stand und Rat hätten in dieser Sache höchst einvernehmlich agiert.
Sofern, wie im Rechtshilfeersuchen geltend gemacht wird, die C. AG den Verkaufserlös aus den 7'169'278 Aktien nicht auf ihr Konto erhalten hat, ist ihr ein Schaden in Form der Verminderung von Aktiven im Umfang des Verkaufspreises der Aktien entstanden. Die Einnahmen aus diesem Akti- enverkauf seien zwar angeblich von der Beschwerdeführerin auf langfristi- ge Depositen überwiesen worden und würden treuhänderisch verwaltet. Daraus kann freilich nicht geschlossen werden, dass der Verkaufserlös der C. AG auch tatsächlich zugekommen ist bzw. diese an den Depositen wirt- schaftlich Berechtigte ist. Die lettische Behörde erwartet, aus den heraus- zugebenden Unterlagen Informationen über die Benutzung und Bewegun- gen des Verkaufserlöses zu erhalten und dadurch eruieren zu können, wer die Benefiziare der Aktienverkäufe sind. In diesem Zusammenhang kann das Rechtshilfeersuchen nur so verstanden werden, dass der Erlös für die G. AG-Aktien nicht der C. AG zugekommen ist. Soweit die lettische Behör- de bezüglich der Höhe des Schadens keine genauen Angaben machen kann, liegt dies in der Natur der Sache. Durch die Rechtshilfe soll es ja der
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ersuchenden Behörde ermöglicht werden, derartige Ungewissheiten zu klä- ren.
Der dargestellte Sachverhalt vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. b IRSG trotz dieser unbedeuten- den Widersprüchlichkeiten zu genügen. Denn blosse allfällige Unklarheiten bzw. Widersprüche sekundärer Bedeutung, welche der Glaubwürdigkeit der Sachverhaltsdarstellung in ihren grossen Zügen nicht schaden und die Subsumierbarkeit unter einen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts nicht a priori ausschliessen (siehe nachfolgend E. 4.3), stellen keinen of- fensichtlichen Widerspruch dar (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.3). Die diesbezügliche Rüge der Be- schwerdeführerin geht fehl.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, es liege keine beidseitige Strafbarkeit vor. Strafbare Handlungen seien im Rechtshilfeersuchen weder ausrei- chend schlüssig behauptet noch nachgewiesen und hielten auch einer pri- ma facie Beurteilung nicht stand.
4.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmass- nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass pro- zessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vorbehältlich Fälle offensichtli- chen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 006 E. 6.1; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 537 N. 583).
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Für die Frage der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Er- suchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 und 129 II 462 E. 4.4 S. 65; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersu- chen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestän- de erfüllt sein könnten (vgl. etwa BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der im Rechtshilfeersuchen vom
21. August 2008 dargelegte Sachverhalt (vgl. E. 3.3) unter eine Strafbe- stimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann.
4.3 Laut Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftra- ges oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beauftragen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der an- dere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstra- fe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Die Tat- handlung besteht darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfür- sorgepflicht verletzt. Das pflichtwidrige Verhalten kann sowohl im Ab- schluss als auch im Unterlassen des Abschlusses von Rechtsgeschäften liegen, als auch darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfür- sorgepflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
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Handkommentar, Bern 2009, N. 4 zu Art. 158 StGB mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen).
4.4 Dem Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass der Rat der C. AG den Vorschlag des Vorstands akzeptiert hat, Aktien der G. AG zu verkaufen. In ihrer Funktion als Organe der C. AG haben Rat und Vorstand den Aktien- verkauf demnach einvernehmlich beschlossen. Sie können als Geschäfts- führer der C. AG im Sinne von Art. 158 StGB betrachtet werden. Sofern die C. AG den Verkaufserlös aus den 7'169'278 Aktien nicht auf ihr Konto er- halten hat, ist ihr ein Schaden in Form der Verminderung von Aktiven min- destens im Umfang des Verkaufspreises der Aktien entstanden (vgl. E. 3.4). Sofern, wie behauptet, Rat und Vorstand die Aktien veräusser- ten, ohne dass dabei die C. AG eine entsprechende Gegenleistung erhielt, hätten sie die ihnen nach schweizerischem Recht obliegenden Vermögens- fürsorgepflichten verletzt. Die Organe hätten dadurch gegen die wirtschaft- lichen Interessen der C. AG gehandelt. Sie sollen ferner in der Absicht ge- handelt haben, einen materiellen Nutzen für sich selbst und andere Perso- nen zu erhalten.
Die Organe der C. AG hätten sich danach nach schweizerischem Strafrecht der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB strafbar gemacht.
Ob weitere Tatbestände nach schweizerischem Strafrecht erfüllt sein könn- ten, kann offen bleiben, da es genügt, dass die Sachverhaltsdarstellung un- ter einen schweizerischen Straftatbestand subsumiert werden kann (vgl. E. 4.2). Die Rüge der fehlenden doppelten Strafbarkeit ist demnach als unbegründet abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip sei verletzt. In diesem Zusammenhang rügt sie, die be- schlagnahmten und an Lettland herauszugebenden Unterlagen seien nicht von Relevanz. In keinem der beschlagnahmten Dokumente fänden sich In- formationen, welche der ersuchenden Behörde weitere, notwendige Infor- mationen verschaffen würden.
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5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, welche den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467; 122 II 367 E. 2c S. 371; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.106 vom 19. November 2007, E. 4.2).
Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selber ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird. Es genügt, wenn die Rechtshilfe mit dem Strafverfahren in ei- nem sachlichen Zusammenhang steht und geeignet ist, dieses voranzutrei- ben (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3).
5.3 Wie sich aus dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt ergibt, und was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet, hat sie mit der C. AG am 28. März 2006 einen Brokervertrag abgeschlossen. Gestützt darauf hat die Beschwerdeführerin am 31. März 2006 (durch die H. Ltd. als Vermittlerin) 7'196'278 der strittigen Aktien an die L. AG verkauft. Zwischen ihr und dem lettischen Strafverfahren besteht damit ein Zusammenhang. Eine Durchsicht der herauszugebenden Unterlagen ergibt, dass sie die Be- schwerdeführerin, J. als unterschriftsberechtigte Person sowie den zu un- tersuchenden Verkauf der G. AG-Aktien betreffen. Die herauszugebenden Unterlagen beziehen sich offensichtlich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt und sind potentiell geeignet, die im Rechtshilfeer-
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suchen geschilderten Straftaten zu beweisen. Die Rüge, wonach diese Un- terlagen für das lettische Strafverfahren nicht von Relevanz seien, geht fehl. Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren tatsächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern die Ge- neralstaatsanwaltschaft Lettland zu entscheiden. Die Prüfung der ersuch- ten Behörde beschränkt sich auf den Zusammenhang, welcher zwischen den herauszugebenden Unterlagen und der Sachdarstellung im Rechtshil- feersuchen bestehen muss. Der Rechtshilfe steht unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit nichts entgegen. Die Beschwerde ist diesbezüg- lich unbegründet.
6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, es handle sich um ein politisch moti- viertes Verfahren. In Lettland würden Strafverfahren gegen B. geführt. Die Vorwürfe im Rechtshilfeersuchen, wonach B. den Aktienverkauf angeord- net haben soll, seien weder belegt noch begründet. Es sei daher offensicht- lich, dass die Strafverfahren in Lettland politisch motiviert seien.
6.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Ver- fahrensgrundsätze (Art. 2 lit. a IRSG). Gleiches gilt, wenn angenommen werden muss, das Verfahren im Ausland werde durchgeführt, um eine Per- son wegen ihrer politischen Anschauungen zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Straf- verfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolg- ten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbeson- dere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgaran- tien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.).
Art. 2 IRSG hat allein zum Zweck, im ersuchenden Staat verfolgte Perso- nen zu schützen. Entsprechend sind allein solche Personen, unter Aus- schluss Dritter, berechtigt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 633 N. 680). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich ju- ristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich
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im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2 und 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7).
Die Beschwerdeführerin als juristische Person ist im vorliegenden Verfah- ren somit nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Auf ihre diesbe- zügliche Rüge ist nicht einzutreten.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 18. März 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Stephan Blättler und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt German Grüniger und Rechtsanwalt Alain Bieger,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland
Herausgabe von Beweismitteln (Art 74 IRSG)
Legitimation des Kontoinhabers eines Effektenhändlers
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.212
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Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft Lettland führt ein Strafverfahren wegen Un- terschlagung, Missbrauch und Überschreitung von Vollmachten im Unter- nehmen sowie Urkundenfälschung. Der ehemalige Bürgermeister von Z., B. wird verdächtigt, die Mitglieder der Geschäftsleitung der C. AG D., E. sowie F. angestiftet zu haben, im Jahr 2006 Aktien der G. AG zum Nachteil der C. AG heimlich verkauft zu haben. Dabei soll die A. als Brokerin und die H. Ltd. als Vermittlerin gehandelt haben. In diesem Zusammenhang ge- langte die lettische Generalstaatsanwaltschaft mit Rechtshilfeersuchen vom
21. August 2007 an die Schweiz und ersuchte zusammengefasst um Aus- kunft über die H. Ltd., um Einvernahme verantwortlicher Personen dersel- ben sowie um Herausgabe rechtshilferelevanter Unterlagen (act. 1.2).
B. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwalt- schaft zum Vollzug. Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 11. April 2008 dem Rechtshilfeersuchen und hielt fest, die erbetenen Rechtshilfe- handlungen würden mit separaten Vollzugsverfügungen angeordnet (act. 7.2). Gleichentags wies die Bundesanwaltschaft die H. Ltd. an, den Namen desjenigen Mitarbeiters anzugeben, welcher über relevante Trans- aktionen Auskunft geben könne. Der Rechtsvertreter der H. Ltd. verlangte mit Schreiben vom 23. April 2008 Akteneinsicht, worauf ihm am 2. Mai 2008 das lettische Rechtshilfeersuchen übermittelt wurde. I., Geschäftsfüh- rer der H. Ltd. wurde am 22. Mai 2008 zur Zeugeneinvernahme vorgeladen und am 2. Juni 2008 einvernommen. Die H. Ltd. reichte unter Bezugnahme auf diese Einvernahme die bei ihr vorliegenden Dokumente sowie die rele- vanten Transaktionsbelege der A. nach. Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 wies die Bundesanwaltschaft die H. Ltd. an, ihre betroffenen Kunden, unter anderem die A., auf das lettische Rechtshilfeverfahren hinzuweisen. Dieser Aufforderung kam die H. Ltd. am 10. Februar 2009 nach, worauf sich der Rechtsvertreter der A. am 13. Februar 2009 meldete und mit Schreiben vom 23. März 2003 mitteilte, sie lehne eine vereinfachte Über- mittlung ihrer Unterlagen ab.
C. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Schlussverfügung vom 26. Mai 2009 dem Rechtshilfeersuchen vom 21. August 2007 und verfügte die Heraus- gabe folgender Unterlagen bei der H. Ltd. bezüglich des Kontos Nr. 1, lau- tend auf die A. (act. 1.1):
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- Kontoeröffnungsantrag vom 1. April 2003
- Unterschriftenkarte vom 1. April 2003
- Passkopie von J.
- Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister vom 27. März 2002
- Bewilligung der Regierung als Finanzdienstleister vom 19. Februar 1975
- Transaktionsbelege betreffend den Verkauf der Aktien der G. AG
- Belege betreffend die Überweisung des Verkaufserlöses an die Bank K. AG
D. Dagegen erhebt der Vertreter der A. am 26. Juni 2009 Beschwerde mit fol- genden Anträgen (act. 1):
„1. Es sei dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Repu- blik Lettland vom 21. August 2007, soweit die Beschwerdeführerin betroffen ist, nicht zu entsprechen und die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Mai 2009 auf- zuheben.
2. Es seien die folgenden Unterlagen betreffend das Konto Nr. 1 lautend auf die A. bei der H. LTD. nicht an die ersuchende Behörde (Generalsstaatsanwaltschaft der Republik Lettland) herauszugeben:
- Kontoeröffnungsantrag vom 1 April 2003
- Unterschriftenkarte vom 1. April 2003
- Passkopie J.
- Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister vom 27. März 2002
- Bewilligung der Regierung aus Finanzdienstleistungen vom 19. Februar 1997
- Transaktionsbelege betreffend dem Verkauf der Aktien der G. AG
- Belege betreffend die Überweisung des Verkaufserlöses an die Bank K. AG
3. Eventualiter sei der gestützt auf die Schlussverfügung vom 26. Mai 2009 ergangene Entscheid aufzuheben und an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen und die Bundes- anwaltschaft anzuweisen, von der ersuchenden Behörde weitere Unterlagen einzufor- dern und das Rechtshilfeersuchen in der geforderten Art und Weise zu ergänzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossen- schaft.“
Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 7). Das Bundesamt trägt innert erstreckter Frist am 7. August 2009 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an (act. 8). Die A. lässt innert erstreckter
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Frist mit Replik vom 7. September 2009 an den gestellten Anträgen festhal- ten (act. 11). Mit Schreiben vom 11. bzw. 14. September 2009 verzichten die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt auf eine Beschwerdeduplik (act. 13 und 14), wovon die A. am 16. September 2009 in Kenntnis gesetzt wird (act. 15).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62 ) massgeblich.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörden, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements
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vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Be- schwerde gegen die Schlussverfügung vom 26. Mai 2009 wurde fristge- recht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b. IRSG). Personen, ge- gen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Er- hebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d und 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Art. 9a IRSV sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung (z.B. BGE 123 II 153 E. 2b und 125 II 356 E. 3bb) beziehen sich auf Bankkonten und schränken die Beschwerdelegitimation auf den eigentlichen Inhaber des Kontos als von der Rechtshilfemassnahme unmittelbar Betroffenen ein.
Die H. Ltd. ist gemäss Handelsregistereintrag eine Aktiengesellschaft, wel- che unter anderem als Effektenhändlerin tätig ist. Sie verfügt denn auch über eine Effektenhändlerbewilligung seitens der FINMA (www.finma.ch/d/beaufsichtigte) und untersteht damit dem Bundesgesetz über die Börse und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz, BEHG, SR 954.1). Das BEHG enthält in Art. 43 eine Bestimmung, welche vom Wortlaut her mit Art. 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952.0) identisch ist. Auch mit Be- zug auf die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist das Berufsgeheim- nis des Effektenhändlers gleich zu verstehen wie dasjenige von Personen, welche dem Bankgeheimnis unterstehen (ANDRÉ E. LEBRECHT/MARTINA WITTIBSCHLAGER, in Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Börsengesetz, 2007, N. 37 zu Art. 43). Art. 43 BEHG unterstellt Organe, Angestellte, Be- auftragte oder Liquidatoren eines Effektenhändlers einem dem Bankge- heimnis nachgebildeten Berufsgeheimnis. Dieses soll die Kunden von Effektenhändlern in gleicher Weise schützen wie Bankkunden. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist deshalb Art. 9a lit. a IRSV nicht auf den In- haber eines Bankkontos zu beschränken, sondern zumindest auch auf den Kunden eines Effektenhändlers anzuwenden, dessen Kontounterlagen bei diesem erhoben worden sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.60/2000 vom
22. Juni 2000, E. 2a).
Die angefochtene Schlussverfügung bezieht sich auf die Erteilung von Auskünften bei der H. Ltd., wobei Unterlagen eines Kontos der Beschwer- deführerin an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Die
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Beschwerdeführerin ist daher gemäss den vorgängigen Ausführungen zur Beschwerde legitimiert.
3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht eine ungenügende bzw. falsche und wider- sprüchliche Sachverhaltsdarstellung geltend.
Diesbezüglich wendet die Beschwerdeführerin ein, die lettische General- staatsanwaltschaft behaupte im Rechtshilfeersuchen, die Aktienverkäufe seien heimlich erfolgt. Im Gegensatz dazu führe sie aus, der Vorstand habe diese Aktienverkäufe auf Antrag der Geschäftsleitung vom 24. März 2006 getätigt. Weshalb die Aktienverkäufe heimlich sein sollen, sei nicht nach- vollziehbar. Da sie auf rechtsbeständigen, gültigen Verwaltungsratsbe- schlüssen der C. AG beruhten, könne gar kein strafrechtlich relevantes Handeln vorliegen.
Falsch sei ferner die Darstellung, wonach die C. AG durch den Aktienver- kauf einen Schaden von LVL 38 Mio. erlitten habe. Es sei davon auszuge- hen, dass die Aktien zu Marktpreisen verkauft worden seien. Weder die let- tische Generalstaatsanwaltschaft noch die Bundesanwaltschaft wiesen den behaupteten Schaden rechtsgenüglich nach. Zwischen dem erzielten Ver- kaufserlös von LVL 22'852'221.-- und dem behaupteten Schaden von LVL 38 Mio. bestehe ferner eine Differenz von LVL 15 Mio. Diese Differenz sei irritierend und werde von der ersuchenden Behörde mit keinem Wort thematisiert.
Des Weiteren werde zu Unrecht behauptet, der Verkaufserlös des ersten Aktienpakets über USD 25'742'659.40 (nach Abzug von Kommissionen und Abgaben) sei nicht an die C. AG geflossen, und ihr sei dadurch ein Scha- den entstanden. Die ersuchende Behörde schreibe selber auf Seite 3 ihres Rechtshilfeersuchens vom 21. August 2007, der Verkauf von 7'196'278 Ak- tien der G. AG an die L. AG werde im Brief der Beschwerdeführerin an die C. AG vom 5. April 2006 (act. 1.9) bestätigt. Darin werde unter anderem angegeben, die Einnahmen des ersten Aktienverkaufs seien auf langfristige Depositen überwiesen worden. Der Verkaufserlös der Aktien werde von der Beschwerdeführerin für die C. AG treuhänderisch verwaltet. Die Beschwer- deführerin unterhalte für die C. AG bei der Bank K. AG ein „C. AG“-Konto, welches per Ende Dezember 2006 einen Betrag von USD 26'715'539.11 aufgewiesen habe (act. 1.10). Auch die Portfolio Valuation bei derselben Bank habe per 31. Dezember 2008 einen Betrag von fast USD 29 Mio. auf- gewiesen (act. 1.11). Durch diese Bankbelege werde die Tatsache unter-
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mauert, wonach die C. AG den Verkaufserlös für das Aktienpaket über 7'169'278 Aktien erhalten habe. Da dieser Erlös auf dem durch die Be- schwerdeführerin treuhänderisch verwalteten Konto liege, sei davon aus- zugehen, der Verkauf beruhe auf unternehmensstrategischen Überlegun- gen. Der Aktienverkauf sei nicht auf „Anweisung“ oder „Auftrag“ B. erfolgt.
3.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politi- sche oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, welcher Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat dabei weder Tat- noch Schuld- fragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzu- nehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebun- den, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprü- che sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
3.3 Zusammengefasst ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung im Rechts- hilfeersuchen vom 21. August 2007 Folgendes: Die M. AG ist Inhaberin der C. AG, welche ihrerseits über 48,98% des Aktienkapitals der G. AG verfüg- te. Bei der M. AG änderten sich die Machtverhältnisse zugunsten von Per- sonen, welche B. und mit ihm verbundenen Personen bzw. deren Interes- sen feindlich gesonnen waren. Aufgrund der geänderten Mehrheitsverhält- nisse waren B. ungünstig gesonnene Personen in den Rat (wohl vergleich- bar dem Verwaltungsrat nach Schweizer Recht) der M. AG gewählt wor- den. B. und dessen Entourage gingen deshalb davon aus, dass in der Fol-
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ge auch bei der C. AG eine Machtübernahme durch neu gewählte Organe erfolgen werde, welche sich B. Wünschen nicht mehr beugen würden. Um dieser Entwicklung zu begegnen, sollen die Vorstandsmitglieder der C. AG D., E. sowie F. nach Anweisung oder Auftrag von B. beschlossen haben, heimlich Aktienpakete der G. AG zu verkaufen, um das Stimmrecht der C. AG bei der G. AG zu senken. Am 28. März 2006 habe der Rat der C. AG, N., O. und P. den entsprechenden Vorschlag des Vorstandes akzeptiert. B. habe diesbezüglich auch mit zwei weiteren Ratsmitgliedern (Q. und R.) entsprechende Vereinbarungen getroffen.
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch J. habe am 28. März 2006 mit der C. AG einen Brokervertrag abgeschlossen. In der Folge habe die C. AG 7'196'278 Aktien der G. AG über die Beschwerdeführerin als Brokerin so- wie die H. Ltd. als Vermittlerin an die L. AG verkauft. Dieser Verkauf werde durch den Brief der Beschwerdeführerin an die C. AG vom 5. April 2006 bestätigt, worin unter anderem vermerkt sei, die Einnahmen vom Aktien- verkauf in der Höhe von USD 25'710’000.-- seien auf langfristige Depositen überwiesen worden. Die L. AG habe das Aktienpaket etwa im April 2007 weiter an die S. Ltd. verkauft. Jedenfalls habe diese auf der Generalver- sammlung der G. AG vom 20. Juli 2007 zu ihren 42'868'417 Aktien ein zu- sätzliches Paket von 7'169'878 stimmfähigen Aktien „blockiert“.
Im Oktober 2006 sei vom gleichen Personenkreis ein weiteres widerrechtli- ches Geschäft realisiert worden, wiederum mit dem gleichen Ziel. Auf der Vorstandssitzung der C. AG vom 10. Oktober 2006 hätten D., E. und F. be- schlossen, weitere 4'200’000 Aktien der G. AG zum Preis von LVL 1.86 pro Aktie zu verkaufen. Der Rat habe den Vorstandsbeschluss am 11. Oktober 2006 unterstützt und akzeptiert. Am 12. Oktober 2006 sei der Verkauf an die T. Corp. zum Gesamtpreis von USD 15 Mio. abgeschlossen worden. B. und dessen Vertrauensleute werden verdächtigt, die T. Corp. zu kontrollie- ren.
Nach Darstellung der ersuchenden Behörde sollen diese Aktienverkäufe widerrechtlich sein und im Widerspruch zu den Interessen der C. AG ge- standen haben. Der Anteil der C. AG an der G. AG sei in der Folge von 48,89% auf 37,98% gefallen. Dadurch könne die C. AG nicht mehr Einfluss auf wichtige Entscheidungen nehmen. Ausserdem sei der Erlös aus dem Verkauf des ersten Aktienpakets nicht auf dem Konto der C. AG eingegan- gen. Der C. AG sei durch den Aktienverkauf und die Einflussabnahme, ver- ursacht durch die Organe durch Missbrauch ihrer statutarischen Vollmach- ten, ein Schaden von rund EUR 54 Mio. entstanden.
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Die ersuchende Behörde ermittelt ferner wegen einer Fälschung von Proto- kollen. In diesem Zusammenhang führt sie aus, es bestehe der Verdacht, dass auf dem Sitzungsprotokoll Nr. 2006 des Rats der C. AG vom 15. März 2006 die Unterschrift von Q. gefälscht worden sei. Sodann seien die zwei Aktienpakete der G. AG verkauft worden, indem die Protokolle von Vor- stands- bzw. Ratssitzungen der C. AG gefälscht worden seien. Darin seien absichtlich falsche Informationen angegeben sowie ein vorhergehendes Datum angeführt worden. Es bestehe zudem der Verdacht, die Rats- und Vorstandsmitglieder der C. AG hätten die Aktienverkäufe gewinnsüchtig begangen, um einen materiellen Nutzen für sich selbst und andere Perso- nen, nicht aber für die C. AG zu erhalten.
3.4 Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 21. August 2007 geht nicht eindeutig hervor, gegen wen die lettische Generalstaatsanwaltschaft den Vorwurf der Unterschlagung, des Missbrauchs und der Überschreitung von Vollmachten im Unternehmen sowie der Urkundenfälschung erhebt. Prima vista führt sie das Strafverfahren offenbar gegen die Organe der C. AG.
Mit der Beschwerdeführerin ist einig zu gehen, dass unklar bleibt, was die ersuchende Behörde bezüglich des Aktienverkaufs mit dem Attribut „heim- lich“ gemeint haben könnte. Darüber kann nur spekuliert werden. Aufgrund der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen ist jedenfalls auszu- schliessen, dass der Vorstand gegenüber dem Rat „heimlich“ vorgegangen ist; im Gegenteil ist aufgrund des Rechtshilfeersuchens anzunehmen, Vor- stand und Rat hätten in dieser Sache höchst einvernehmlich agiert.
Sofern, wie im Rechtshilfeersuchen geltend gemacht wird, die C. AG den Verkaufserlös aus den 7'169'278 Aktien nicht auf ihr Konto erhalten hat, ist ihr ein Schaden in Form der Verminderung von Aktiven im Umfang des Verkaufspreises der Aktien entstanden. Die Einnahmen aus diesem Akti- enverkauf seien zwar angeblich von der Beschwerdeführerin auf langfristi- ge Depositen überwiesen worden und würden treuhänderisch verwaltet. Daraus kann freilich nicht geschlossen werden, dass der Verkaufserlös der C. AG auch tatsächlich zugekommen ist bzw. diese an den Depositen wirt- schaftlich Berechtigte ist. Die lettische Behörde erwartet, aus den heraus- zugebenden Unterlagen Informationen über die Benutzung und Bewegun- gen des Verkaufserlöses zu erhalten und dadurch eruieren zu können, wer die Benefiziare der Aktienverkäufe sind. In diesem Zusammenhang kann das Rechtshilfeersuchen nur so verstanden werden, dass der Erlös für die G. AG-Aktien nicht der C. AG zugekommen ist. Soweit die lettische Behör- de bezüglich der Höhe des Schadens keine genauen Angaben machen kann, liegt dies in der Natur der Sache. Durch die Rechtshilfe soll es ja der
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ersuchenden Behörde ermöglicht werden, derartige Ungewissheiten zu klä- ren.
Der dargestellte Sachverhalt vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. b IRSG trotz dieser unbedeuten- den Widersprüchlichkeiten zu genügen. Denn blosse allfällige Unklarheiten bzw. Widersprüche sekundärer Bedeutung, welche der Glaubwürdigkeit der Sachverhaltsdarstellung in ihren grossen Zügen nicht schaden und die Subsumierbarkeit unter einen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts nicht a priori ausschliessen (siehe nachfolgend E. 4.3), stellen keinen of- fensichtlichen Widerspruch dar (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.3). Die diesbezügliche Rüge der Be- schwerdeführerin geht fehl.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, es liege keine beidseitige Strafbarkeit vor. Strafbare Handlungen seien im Rechtshilfeersuchen weder ausrei- chend schlüssig behauptet noch nachgewiesen und hielten auch einer pri- ma facie Beurteilung nicht stand.
4.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmass- nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass pro- zessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vorbehältlich Fälle offensichtli- chen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 006 E. 6.1; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 537 N. 583).
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Für die Frage der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Er- suchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 und 129 II 462 E. 4.4 S. 65; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersu- chen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestän- de erfüllt sein könnten (vgl. etwa BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der im Rechtshilfeersuchen vom
21. August 2008 dargelegte Sachverhalt (vgl. E. 3.3) unter eine Strafbe- stimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann.
4.3 Laut Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftra- ges oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beauftragen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der an- dere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstra- fe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Die Tat- handlung besteht darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfür- sorgepflicht verletzt. Das pflichtwidrige Verhalten kann sowohl im Ab- schluss als auch im Unterlassen des Abschlusses von Rechtsgeschäften liegen, als auch darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfür- sorgepflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
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Handkommentar, Bern 2009, N. 4 zu Art. 158 StGB mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen).
4.4 Dem Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass der Rat der C. AG den Vorschlag des Vorstands akzeptiert hat, Aktien der G. AG zu verkaufen. In ihrer Funktion als Organe der C. AG haben Rat und Vorstand den Aktien- verkauf demnach einvernehmlich beschlossen. Sie können als Geschäfts- führer der C. AG im Sinne von Art. 158 StGB betrachtet werden. Sofern die C. AG den Verkaufserlös aus den 7'169'278 Aktien nicht auf ihr Konto er- halten hat, ist ihr ein Schaden in Form der Verminderung von Aktiven min- destens im Umfang des Verkaufspreises der Aktien entstanden (vgl. E. 3.4). Sofern, wie behauptet, Rat und Vorstand die Aktien veräusser- ten, ohne dass dabei die C. AG eine entsprechende Gegenleistung erhielt, hätten sie die ihnen nach schweizerischem Recht obliegenden Vermögens- fürsorgepflichten verletzt. Die Organe hätten dadurch gegen die wirtschaft- lichen Interessen der C. AG gehandelt. Sie sollen ferner in der Absicht ge- handelt haben, einen materiellen Nutzen für sich selbst und andere Perso- nen zu erhalten.
Die Organe der C. AG hätten sich danach nach schweizerischem Strafrecht der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB strafbar gemacht.
Ob weitere Tatbestände nach schweizerischem Strafrecht erfüllt sein könn- ten, kann offen bleiben, da es genügt, dass die Sachverhaltsdarstellung un- ter einen schweizerischen Straftatbestand subsumiert werden kann (vgl. E. 4.2). Die Rüge der fehlenden doppelten Strafbarkeit ist demnach als unbegründet abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip sei verletzt. In diesem Zusammenhang rügt sie, die be- schlagnahmten und an Lettland herauszugebenden Unterlagen seien nicht von Relevanz. In keinem der beschlagnahmten Dokumente fänden sich In- formationen, welche der ersuchenden Behörde weitere, notwendige Infor- mationen verschaffen würden.
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5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, welche den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467; 122 II 367 E. 2c S. 371; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.106 vom 19. November 2007, E. 4.2).
Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selber ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird. Es genügt, wenn die Rechtshilfe mit dem Strafverfahren in ei- nem sachlichen Zusammenhang steht und geeignet ist, dieses voranzutrei- ben (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3).
5.3 Wie sich aus dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt ergibt, und was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet, hat sie mit der C. AG am 28. März 2006 einen Brokervertrag abgeschlossen. Gestützt darauf hat die Beschwerdeführerin am 31. März 2006 (durch die H. Ltd. als Vermittlerin) 7'196'278 der strittigen Aktien an die L. AG verkauft. Zwischen ihr und dem lettischen Strafverfahren besteht damit ein Zusammenhang. Eine Durchsicht der herauszugebenden Unterlagen ergibt, dass sie die Be- schwerdeführerin, J. als unterschriftsberechtigte Person sowie den zu un- tersuchenden Verkauf der G. AG-Aktien betreffen. Die herauszugebenden Unterlagen beziehen sich offensichtlich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt und sind potentiell geeignet, die im Rechtshilfeer-
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suchen geschilderten Straftaten zu beweisen. Die Rüge, wonach diese Un- terlagen für das lettische Strafverfahren nicht von Relevanz seien, geht fehl. Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren tatsächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern die Ge- neralstaatsanwaltschaft Lettland zu entscheiden. Die Prüfung der ersuch- ten Behörde beschränkt sich auf den Zusammenhang, welcher zwischen den herauszugebenden Unterlagen und der Sachdarstellung im Rechtshil- feersuchen bestehen muss. Der Rechtshilfe steht unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit nichts entgegen. Die Beschwerde ist diesbezüg- lich unbegründet.
6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, es handle sich um ein politisch moti- viertes Verfahren. In Lettland würden Strafverfahren gegen B. geführt. Die Vorwürfe im Rechtshilfeersuchen, wonach B. den Aktienverkauf angeord- net haben soll, seien weder belegt noch begründet. Es sei daher offensicht- lich, dass die Strafverfahren in Lettland politisch motiviert seien.
6.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Ver- fahrensgrundsätze (Art. 2 lit. a IRSG). Gleiches gilt, wenn angenommen werden muss, das Verfahren im Ausland werde durchgeführt, um eine Per- son wegen ihrer politischen Anschauungen zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Straf- verfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolg- ten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbeson- dere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgaran- tien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.).
Art. 2 IRSG hat allein zum Zweck, im ersuchenden Staat verfolgte Perso- nen zu schützen. Entsprechend sind allein solche Personen, unter Aus- schluss Dritter, berechtigt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 633 N. 680). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich ju- ristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich
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im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2 und 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7).
Die Beschwerdeführerin als juristische Person ist im vorliegenden Verfah- ren somit nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Auf ihre diesbe- zügliche Rüge ist nicht einzutreten.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 23. März 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte German Grüniger und Alain Bieger - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).