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RR.2013.150

Bundesstrafgericht · 2013-10-03 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Berufungsstaatsanwaltschaft Gdansk führt seit mehreren Jahren ein Strafverfahren gegen B. und weitere Personen unter anderem wegen des Verdachts der Geldwäscherei und ist in diesem Zusammenhang in der Vergangenheit bereits mit diversen Rechtshilfeersuchen an die Schweiz herangetreten.

Die polnischen Strafverfolgungsbehörden gehen davon aus, dass der Be- schuldigte B. mittels Scheingeschäften ca. PLN 30 Millionen der von ihm geleiteten Gesellschaft C. SA unterschlagen habe. In diesem Zusammen- hang vermutet die ersuchende Behörde, dass zwischen der Firma D. Ltd. und der Gesellschaft E., deren Inhaber ebenfalls B. sei, ein Darlehensver- trag in der Höhe von PLN 15 Millionen abgeschlossen worden sei, um die Ermittlung der Herkunft der unterschlagenen Vermögenswerte zu vereiteln. Der Darlehensbetrag von PLN 15 Millionen resultiere nämlich aus dem Verkauf von Aktien der polnischen Gesellschaft F. SA an die A. AG mit Sitz in der Schweiz. Die F. SA gehöre wie die C. SA zur Kapitalgruppe G. Die A. AG wiederum soll die Mittel für den Aktienkauf aus einem im April 2002 gewährten Darlehen der H. AG an die D. Ltd. erhalten haben, welche das Geld umgehend der Beschwerdeführerin überwiesen habe (act. 7.1 und act. 1.2).

B. In diesem Zusammenhang gelangte die Berufungsstaatsanwaltschaft Gdansk mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 18. Oktober 2011 an die Schweiz und ersuchte um Edition sämtlicher Unterlagen des Kontos mit der Stamm-Nr. 1 bei der Bank I. AG, lautend auf A. AG für die Periode 2000 bis 2002 (act. 7.1).

C. Mit Eintretens- und Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft vom

29. August 2012 wurde die Bank I. AG angewiesen, sämtliche Unterlagen des Kontos mit der Stamm-Nr. 1, lautend auf A. AG, der Bundesanwalt- schaft herauszugeben (act. 7.4 und 7.5). Dieser Aufforderung ist die Bank I. AG mit Schreiben vom 17. September 2012 nachgekommen (act. 7.7). Nachdem die Bundesanwaltschaft der A. AG am 7. Dezember 2012 die edierten Bankunterlagen zur Stellungnahme zukommen liess (act. 7.10), stimmte diese am 14. Januar 2013 teilweise der Herausgabe zu (act. 7.11). Mit Schlussverfügung vom 15. April 2013 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe derjenigen bei der Bank I. AG erhobenen und das Konto der A. AG betreffenden Un-

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terlagen, für deren Herausgabe die A. AG ihre Zustimmung nicht erteilt hat- te (act. 1.2).

D. Dagegen gelangt die A. AG mit Eingabe vom 16. Mai 2013 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. April 2013 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") und die Beschwerdegegnerin beantragen mit Eingabe vom 13. und 14. Juni 2013 je die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7). Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 8. Juli 2013 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen und den darin gemachten Ausführungen fest (act. 10), was der Beschwerdegegnerin und dem BJ am

12. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Polen sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (Europäisches Rechtshil- feübereinkommen, EUeR; SR 0.351.1), welchem beide Staaten beigetreten sind, anwendbar. Ferner sind das zu diesem Übereinkommen am 8. No- vember 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2.ZP; SR 0.351.12) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 200, S. 19-62) massgebend. Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld- wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).

E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das innerstaatliche Recht ist nach dem Güns- tigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 133 IV 215 E. 2.1; 129 II 462 E. 1.1, S. 462, je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die

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Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3, S. 215; 123 II 595 E. 7c, S. 616 ff., je m.w.H.).

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Straf- behörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. Au- gust 2010 für das Bundesstrafgericht, in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Version [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).

Die Schlussverfügung vom 15. April 2013 wurde mit vorliegender Be- schwerde vom 16. Mai 2013 fristgerecht angefochten.

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schwutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit b. IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; ZIMMERMANN, La Coopération judiciare internationale en matière pénale,

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand-

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punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips. Mit der Herausgabe der Bankunterlagen würden die persönlichen Interessen von J., der Ehefrau des Verwaltungsrates der Beschwerdeführe- rin, sowie der H. AG bzw. dessen Verwaltungsrat, K., verletzt. J. sei an den geschäftlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin nicht beteiligt und übe bei der Beschwerdeführerin keinerlei Funktion aus. Sie sei auch bezüglich dem Konto Nr. 1 nicht verfügungsberechtigt gewesen. Auch die H. AG ste- he in keiner Verbindung mit dem von der ersuchenden Behörde vorge- brachten Sachverhalt und den von ihr gehegten Vermutungen. Die Nen- nung der H. AG bzw. von K. in den betreffenden Dokumenten könne gra- vierende negative Auswirkungen auf deren Geschäftstätigkeit in Polen ha- ben, insbesondere drohe eine Vorverurteilung in der Öffentlichkeit, sollte der Name der Firma oder des Verwaltungsrates im Zusammenhang mit dem Strafverfahren an die Medien gelangen. Die Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen in nicht abgedeckter Form stelle daher eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar (act. 1 S. 8 ff.; act. 10 S. 3 ff.).

E. 4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, Grundzüge der inter- nationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zu- sammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässi- ge Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländi- schen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob

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die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben wür- den, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Unter- suchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe er- füllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersu- chenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Ange- legenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 4.3 Mit Bezug auf die geltende gemachte Verletzung der persönlichen Interes- sen von J., der H. AG und K., ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht legitimiert ist, die Privatinteressen Dritter geltend zu machen (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.161 vom 2. Feb- ruar 2009, E. 5.2). Sie ist daher in diesem Umfang mit ihren Beschwerde- gründen nicht zu hören.

Soweit sodann ein fehlender Zusammenhang zwischen den herauszuge- benden Bankunterlagen und dem in Polen geführten Strafverfahren geltend gemacht wird, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Wie eingangs erwähnt, gehen die polnischen Strafverfolgungsbehörden davon aus, dass Vermögenswerte, die B. zum Nachteil der C. SA unterschlagen haben soll, getarnt als Scheingeschäfte über das Bankkonto der Beschwerdeführerin in der Schweiz geflossen seien. Aufgrund des vorliegenden Umlaufs von Fi- nanzmitteln zwischen den involvierten Gesellschaften sowie den in den Ak-

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ten beschriebenen Kapital- und Personenverflechtungen vermutet die un- tersuchende Behörde, dass die Darlehenstransaktionen zwischen der D. Ltd. und der Gesellschaft E. sowie zwischen der H. AG, der D. Ltd. und der Beschwerdeführerin letztlich der Realisierung einer Form von Geldwä- sche gedient haben könnten. Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die Darlehensgewährung der H. AG an die D. Ltd. sei eine alltägliche Transak- tion im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit einer Projektfinanzierungs- gesellschaft (act. 1 S. 7) und auf die in diesem Zusammenhang eingereich- ten Preliminary und Loan Agreements vom 10. und 19. Dezember 2002 sowie Gutschrifts- und Belastungsanzeigen vom 13. und 20. Dezember 2002 (act. 1.8 und act. 1/15-18) ist nicht weiter einzugehen, da es sich hierbei um im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellungen han- delt (vgl. 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). Diese Frage wird unter anderem gerade Gegenstand im polnischen Strafverfahren bilden müssen. Die Editi- on der fraglichen Bankunterlagen soll der Klärung des rechtsrelevanten Sachverhalts im Rahmen des laufenden Strafverfahrens dienen. Die he- rauszugebenden Bankunterlagen des betreffenden Kontos der Beschwer- deführerin bei der Bank I. AG beziehen sich auf den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt und betreffen den Zeitraum zwischen 2000 bis 2002, weshalb sie herauszugeben sind. Ist die Herausgabe der Bankunterlagen mit dem Verhältnismässigkeitsprin- zip wie vorliegend vereinbar, besteht keine Veranlassung, einzelne Doku- mente passagenweise zu schwärzen mit der Begründung, dass es sich hierbei um höchstpersönliche Einträge handle. Dies zumal im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen der Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV) keinen über das Verhältnismässigkeitsprinzip hinausgehenden Rechtsschutz bietet (Urteil des Bundesgerichts 1A.331/2005 vom 24. Ja- nuar 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.139 vom

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. B StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG

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sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der gleichen Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 3. Oktober 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwältin Désirée Wie- sendanger, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2013.150

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Sachverhalt:

A. Die Berufungsstaatsanwaltschaft Gdansk führt seit mehreren Jahren ein Strafverfahren gegen B. und weitere Personen unter anderem wegen des Verdachts der Geldwäscherei und ist in diesem Zusammenhang in der Vergangenheit bereits mit diversen Rechtshilfeersuchen an die Schweiz herangetreten.

Die polnischen Strafverfolgungsbehörden gehen davon aus, dass der Be- schuldigte B. mittels Scheingeschäften ca. PLN 30 Millionen der von ihm geleiteten Gesellschaft C. SA unterschlagen habe. In diesem Zusammen- hang vermutet die ersuchende Behörde, dass zwischen der Firma D. Ltd. und der Gesellschaft E., deren Inhaber ebenfalls B. sei, ein Darlehensver- trag in der Höhe von PLN 15 Millionen abgeschlossen worden sei, um die Ermittlung der Herkunft der unterschlagenen Vermögenswerte zu vereiteln. Der Darlehensbetrag von PLN 15 Millionen resultiere nämlich aus dem Verkauf von Aktien der polnischen Gesellschaft F. SA an die A. AG mit Sitz in der Schweiz. Die F. SA gehöre wie die C. SA zur Kapitalgruppe G. Die A. AG wiederum soll die Mittel für den Aktienkauf aus einem im April 2002 gewährten Darlehen der H. AG an die D. Ltd. erhalten haben, welche das Geld umgehend der Beschwerdeführerin überwiesen habe (act. 7.1 und act. 1.2).

B. In diesem Zusammenhang gelangte die Berufungsstaatsanwaltschaft Gdansk mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 18. Oktober 2011 an die Schweiz und ersuchte um Edition sämtlicher Unterlagen des Kontos mit der Stamm-Nr. 1 bei der Bank I. AG, lautend auf A. AG für die Periode 2000 bis 2002 (act. 7.1).

C. Mit Eintretens- und Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft vom

29. August 2012 wurde die Bank I. AG angewiesen, sämtliche Unterlagen des Kontos mit der Stamm-Nr. 1, lautend auf A. AG, der Bundesanwalt- schaft herauszugeben (act. 7.4 und 7.5). Dieser Aufforderung ist die Bank I. AG mit Schreiben vom 17. September 2012 nachgekommen (act. 7.7). Nachdem die Bundesanwaltschaft der A. AG am 7. Dezember 2012 die edierten Bankunterlagen zur Stellungnahme zukommen liess (act. 7.10), stimmte diese am 14. Januar 2013 teilweise der Herausgabe zu (act. 7.11). Mit Schlussverfügung vom 15. April 2013 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe derjenigen bei der Bank I. AG erhobenen und das Konto der A. AG betreffenden Un-

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terlagen, für deren Herausgabe die A. AG ihre Zustimmung nicht erteilt hat- te (act. 1.2).

D. Dagegen gelangt die A. AG mit Eingabe vom 16. Mai 2013 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. April 2013 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") und die Beschwerdegegnerin beantragen mit Eingabe vom 13. und 14. Juni 2013 je die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7). Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 8. Juli 2013 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen und den darin gemachten Ausführungen fest (act. 10), was der Beschwerdegegnerin und dem BJ am

12. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Polen sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (Europäisches Rechtshil- feübereinkommen, EUeR; SR 0.351.1), welchem beide Staaten beigetreten sind, anwendbar. Ferner sind das zu diesem Übereinkommen am 8. No- vember 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2.ZP; SR 0.351.12) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 200, S. 19-62) massgebend. Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld- wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das innerstaatliche Recht ist nach dem Güns- tigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 133 IV 215 E. 2.1; 129 II 462 E. 1.1, S. 462, je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die

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Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3, S. 215; 123 II 595 E. 7c, S. 616 ff., je m.w.H.).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Straf- behörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. Au- gust 2010 für das Bundesstrafgericht, in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Version [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).

Die Schlussverfügung vom 15. April 2013 wurde mit vorliegender Be- schwerde vom 16. Mai 2013 fristgerecht angefochten.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schwutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit b. IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; ZIMMERMANN, La Coopération judiciare internationale en matière pénale,

3. Aufl., Bern/Brüssel 2009, N. 524-535).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend ein Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank I. AG. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher gegeben, und auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand-

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punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips. Mit der Herausgabe der Bankunterlagen würden die persönlichen Interessen von J., der Ehefrau des Verwaltungsrates der Beschwerdeführe- rin, sowie der H. AG bzw. dessen Verwaltungsrat, K., verletzt. J. sei an den geschäftlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin nicht beteiligt und übe bei der Beschwerdeführerin keinerlei Funktion aus. Sie sei auch bezüglich dem Konto Nr. 1 nicht verfügungsberechtigt gewesen. Auch die H. AG ste- he in keiner Verbindung mit dem von der ersuchenden Behörde vorge- brachten Sachverhalt und den von ihr gehegten Vermutungen. Die Nen- nung der H. AG bzw. von K. in den betreffenden Dokumenten könne gra- vierende negative Auswirkungen auf deren Geschäftstätigkeit in Polen ha- ben, insbesondere drohe eine Vorverurteilung in der Öffentlichkeit, sollte der Name der Firma oder des Verwaltungsrates im Zusammenhang mit dem Strafverfahren an die Medien gelangen. Die Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen in nicht abgedeckter Form stelle daher eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar (act. 1 S. 8 ff.; act. 10 S. 3 ff.).

4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, Grundzüge der inter- nationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zu- sammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässi- ge Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländi- schen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob

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die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben wür- den, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Unter- suchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe er- füllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersu- chenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Ange- legenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

4.3 Mit Bezug auf die geltende gemachte Verletzung der persönlichen Interes- sen von J., der H. AG und K., ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht legitimiert ist, die Privatinteressen Dritter geltend zu machen (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.161 vom 2. Feb- ruar 2009, E. 5.2). Sie ist daher in diesem Umfang mit ihren Beschwerde- gründen nicht zu hören.

Soweit sodann ein fehlender Zusammenhang zwischen den herauszuge- benden Bankunterlagen und dem in Polen geführten Strafverfahren geltend gemacht wird, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Wie eingangs erwähnt, gehen die polnischen Strafverfolgungsbehörden davon aus, dass Vermögenswerte, die B. zum Nachteil der C. SA unterschlagen haben soll, getarnt als Scheingeschäfte über das Bankkonto der Beschwerdeführerin in der Schweiz geflossen seien. Aufgrund des vorliegenden Umlaufs von Fi- nanzmitteln zwischen den involvierten Gesellschaften sowie den in den Ak-

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ten beschriebenen Kapital- und Personenverflechtungen vermutet die un- tersuchende Behörde, dass die Darlehenstransaktionen zwischen der D. Ltd. und der Gesellschaft E. sowie zwischen der H. AG, der D. Ltd. und der Beschwerdeführerin letztlich der Realisierung einer Form von Geldwä- sche gedient haben könnten. Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die Darlehensgewährung der H. AG an die D. Ltd. sei eine alltägliche Transak- tion im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit einer Projektfinanzierungs- gesellschaft (act. 1 S. 7) und auf die in diesem Zusammenhang eingereich- ten Preliminary und Loan Agreements vom 10. und 19. Dezember 2002 sowie Gutschrifts- und Belastungsanzeigen vom 13. und 20. Dezember 2002 (act. 1.8 und act. 1/15-18) ist nicht weiter einzugehen, da es sich hierbei um im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellungen han- delt (vgl. 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). Diese Frage wird unter anderem gerade Gegenstand im polnischen Strafverfahren bilden müssen. Die Editi- on der fraglichen Bankunterlagen soll der Klärung des rechtsrelevanten Sachverhalts im Rahmen des laufenden Strafverfahrens dienen. Die he- rauszugebenden Bankunterlagen des betreffenden Kontos der Beschwer- deführerin bei der Bank I. AG beziehen sich auf den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt und betreffen den Zeitraum zwischen 2000 bis 2002, weshalb sie herauszugeben sind. Ist die Herausgabe der Bankunterlagen mit dem Verhältnismässigkeitsprin- zip wie vorliegend vereinbar, besteht keine Veranlassung, einzelne Doku- mente passagenweise zu schwärzen mit der Begründung, dass es sich hierbei um höchstpersönliche Einträge handle. Dies zumal im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen der Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV) keinen über das Verhältnismässigkeitsprinzip hinausgehenden Rechtsschutz bietet (Urteil des Bundesgerichts 1A.331/2005 vom 24. Ja- nuar 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.139 vom

6. Oktober 2009, E. 6).

5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. B StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG

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sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der gleichen Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 3. Oktober 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Désirée Wiesendanger - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).