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RR.2007.126

Bundesstrafgericht · 2007-09-26 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland Zwischenverfügung betreffend Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)

Sachverhalt

A. Die Republik Lettland führt ein Strafverfahren gegen C. und D. wegen Geldwäscherei, Missbrauch und Überschreitung von Vollmachten, wider- rechtlichen Handlungen mit Materialien der Strafsache, unerlaubter Beteili- gung an Vermögensgeschäften und Bestechlichkeit. In diesem Zusam- menhang ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft Lettland die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2007, ergänzt am 19. Juli 2007 um Be- schlagnahme der schweizerischen Bankguthaben der A. Ltd. und der B. Ltd. sowie weiterer Gesellschaften im Umfang von USD 85 Mio. oder (sinngemäss) deren Gegenwert (act. 10.2). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat das Ersuchen zur Prüfung und Erledigung an die Bundesanwaltschaft übertragen, welche am 13. Juni 2007 in An- wendung von Art. 18 IRSG die vorläufige Beschlagnahme der Kontoverbin- dungen der A. Ltd. und der B. Ltd. sowie der weiteren im Rechtshilfeersu- chen genannten Gesellschaften bei der Bank E. in Z. und der Bank F. ver- fügt hat. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 ist die Bundesanwaltschaft auf das lettische Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die am 13. Juni 2007 verfügten Kontosperren bestätigt (Ziff. 2 des Dispositivs, act. 10.3).

B. Die A. Ltd. und die B. Ltd. gelangen mit Beschwerde vom 9. August 2007 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei die Eintretens- und Zwischenverfügung der Bundesanwaltschaft vom

25. Juli 2007 bezüglich Dispositivziffer 2 der Verfügung aufzuheben, soweit eine Vermögenssperre der Kontoverbindungen der Beschwerdeführerinnen bei der Bank E. verfügt wird; eventualiter sei die Bundesanwaltschaft an- zuweisen, der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland eine Frist anzusetzen zur Einreichung eines ergänzenden Rechtshilfeersuchens, mit welchem nachgewiesen wird, dass eine rechtsgenügliche Verbindung der Beschwerdeführerinnen zur behaupteten Straftat besteht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Sep- tember 2007, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen (act. 10). Das Bundesamt hat auf ei- ne Vernehmlassung verzichtet (act. 9).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 3 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Lettland sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Da die ersu- chende Behörde wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermittelt, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, ge- langt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringe- re Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464).

1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 25. Juli 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, wes- halb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestim- mungen des IRSG zur Anwendung gelangen.

2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Ok- tober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlag- nahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Die Beschwerdefrist gegen eine Zwischenverfügung beträgt zehn Tage (Art. 80k IRSG). Sie beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von ei- ner auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst

- 4 -

wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zuge- stellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Verfügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfügung bei der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a/b S. 186; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 2.2 ; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in- ternationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 362 N. 317).

2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, sie hätten von der Verfügung vom 25. Juli 2007 durch die bei ih- nen am 30. Juli 2007 eingegangenen Schreiben der Bank E. Kenntnis er- langt (act. 1.3 und 1.4). Mit der Eingabe vom 9. August 2007 wurde die zehntägige Beschwerdefrist daher gewahrt. Die Beschwerdeführerinnen sind zudem als Inhaberinnen der beschlagnahmten Konten gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV im Prinzip zur Beschwerde legi- timiert.

2.3 Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfe- weise Beschlagnahme von Vermögenswerten zu einem nicht wieder gut- zumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar be- vorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Ge- schäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohen- de unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2; TPF RR.2007.43 vom 16. Mai 2007 E. 2.2).

2.4 In Bezug auf den verlangten unmittelbaren und nicht wieder gutzumachen- den Nachteil argumentieren die Beschwerdeführerinnen, mit einer - allen- falls jahrelangen - Blockierung der namhaften Vermögenswerte würden sie in ihrer Liquidität und damit unzweifelhaft in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet, dies zumal gemäss der angefochtenen Verfügung die Vermö-

- 5 -

genssperren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids des ersuchenden Staates aufrechtzuerhalten sind, was Jahre dauern dürfte (act. 1 S. 3).

Die Beschwerdeführerinnen unterlassen es mit diesen Vorbringen, konkret und glaubhaft darzulegen, inwiefern ihnen aufgrund der Vermögenssperren ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. In der geltend gemachten langfristigen Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz kann in Anwendung der vorzitierten Rechtsprechung offensichtlich kein sol- cher Nachteil gesehen werden. Die Beschwerdegegnerin hat zwar in ihrer Eintretens- und Zwischenverfügung den allgemeinen Hinweis auf Art. 33a IRSV angebracht, wonach die Vermögenssperre grundsätzlich solange auf- rechterhalten bleibt, bis ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid des ersuchenden Staates vorliegt oder ein solcher Entscheid nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat. Trotz die- ses Verweises auf Art. 33a IRSV hat jedoch auch die mittels einer Zwi- schenverfügung angeordnete Beschlagnahme von Vermögenswerten Ge- genstand einer Schlussverfügung gemäss Art. 80d IRSG zu bilden, sei es dass diese bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Gegen diese An- ordnung in der Schlussverfügung steht den Beschwerdeführerinnen ge- stützt auf Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts offen. Der Argumentation der Beschwer- deführerinnen, wonach der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil in der voraussichtlich jahrelangen Beschlagnahme der Vermö- genswerte gesehen werden muss, kann alleine schon aus diesem Grund nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich zu- recht nicht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte den Erlass einer an- fechtbaren Schlussverfügung in Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 17a IRSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.65/2000 vom 4. April

2000) verweigert oder verzögert, weshalb vorliegend auch nicht zu prüfen ist, ob auf die Beschwerde allenfalls gestützt auf Art. 17a Abs. 3 IRSG ein- zutreten wäre.

Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die

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Gerichtsgebühren werden auf je CHF 2'500.-- angesetzt und den Be- schwerdeführerinnen auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kosten- vorschüsse von CHF 6'000.-- bzw. CHF 4'000.--. Die Bundesstrafgerichts- kasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin 1 den Restbetrag von CHF 3’500.-- und der Beschwerdeführerin 2 den Restbetrag von CHF 1'500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 25 Juli 2007 bezüglich Dispositivziffer 2 der Verfügung aufzuheben, soweit eine Vermögenssperre der Kontoverbindungen der Beschwerdeführerinnen bei der Bank E. verfügt wird; eventualiter sei die Bundesanwaltschaft an- zuweisen, der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland eine Frist anzusetzen zur Einreichung eines ergänzenden Rechtshilfeersuchens, mit welchem nachgewiesen wird, dass eine rechtsgenügliche Verbindung der Beschwerdeführerinnen zur behaupteten Straftat besteht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Sep- tember 2007, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen (act. 10). Das Bundesamt hat auf ei- ne Vernehmlassung verzichtet (act. 9).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 3 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Lettland sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Da die ersu- chende Behörde wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermittelt, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, ge- langt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringe- re Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464).

1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 25. Juli 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, wes- halb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestim- mungen des IRSG zur Anwendung gelangen.

2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Ok- tober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlag- nahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Die Beschwerdefrist gegen eine Zwischenverfügung beträgt zehn Tage (Art. 80k IRSG). Sie beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von ei- ner auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst

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wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zuge- stellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Verfügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfügung bei der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a/b S. 186; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 2.2 ; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in- ternationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 362 N. 317).

2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, sie hätten von der Verfügung vom 25. Juli 2007 durch die bei ih- nen am 30. Juli 2007 eingegangenen Schreiben der Bank E. Kenntnis er- langt (act. 1.3 und 1.4). Mit der Eingabe vom 9. August 2007 wurde die zehntägige Beschwerdefrist daher gewahrt. Die Beschwerdeführerinnen sind zudem als Inhaberinnen der beschlagnahmten Konten gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV im Prinzip zur Beschwerde legi- timiert.

2.3 Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfe- weise Beschlagnahme von Vermögenswerten zu einem nicht wieder gut- zumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar be- vorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Ge- schäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohen- de unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2; TPF RR.2007.43 vom 16. Mai 2007 E. 2.2).

2.4 In Bezug auf den verlangten unmittelbaren und nicht wieder gutzumachen- den Nachteil argumentieren die Beschwerdeführerinnen, mit einer - allen- falls jahrelangen - Blockierung der namhaften Vermögenswerte würden sie in ihrer Liquidität und damit unzweifelhaft in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet, dies zumal gemäss der angefochtenen Verfügung die Vermö-

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genssperren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids des ersuchenden Staates aufrechtzuerhalten sind, was Jahre dauern dürfte (act. 1 S. 3).

Die Beschwerdeführerinnen unterlassen es mit diesen Vorbringen, konkret und glaubhaft darzulegen, inwiefern ihnen aufgrund der Vermögenssperren ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. In der geltend gemachten langfristigen Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz kann in Anwendung der vorzitierten Rechtsprechung offensichtlich kein sol- cher Nachteil gesehen werden. Die Beschwerdegegnerin hat zwar in ihrer Eintretens- und Zwischenverfügung den allgemeinen Hinweis auf Art. 33a IRSV angebracht, wonach die Vermögenssperre grundsätzlich solange auf- rechterhalten bleibt, bis ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid des ersuchenden Staates vorliegt oder ein solcher Entscheid nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat. Trotz die- ses Verweises auf Art. 33a IRSV hat jedoch auch die mittels einer Zwi- schenverfügung angeordnete Beschlagnahme von Vermögenswerten Ge- genstand einer Schlussverfügung gemäss Art. 80d IRSG zu bilden, sei es dass diese bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Gegen diese An- ordnung in der Schlussverfügung steht den Beschwerdeführerinnen ge- stützt auf Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts offen. Der Argumentation der Beschwer- deführerinnen, wonach der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil in der voraussichtlich jahrelangen Beschlagnahme der Vermö- genswerte gesehen werden muss, kann alleine schon aus diesem Grund nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich zu- recht nicht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte den Erlass einer an- fechtbaren Schlussverfügung in Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 17a IRSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.65/2000 vom 4. April

2000) verweigert oder verzögert, weshalb vorliegend auch nicht zu prüfen ist, ob auf die Beschwerde allenfalls gestützt auf Art. 17a Abs. 3 IRSG ein- zutreten wäre.

Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die

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Gerichtsgebühren werden auf je CHF 2'500.-- angesetzt und den Be- schwerdeführerinnen auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kosten- vorschüsse von CHF 6'000.-- bzw. CHF 4'000.--. Die Bundesstrafgerichts- kasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin 1 den Restbetrag von CHF 3’500.-- und der Beschwerdeführerin 2 den Restbetrag von CHF 1'500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühren von je CHF 2'500.-- werden den Beschwerdeführerin- nen auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 6'000.-- bzw. CHF 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, der Beschwerdeführerin 1 den Restbetrag von CHF 3’500.-- und der Beschwerdeführerin 2 den Restbetrag von CHF 1'500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 26. September 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

1. A. Ltd.,

2. B. Ltd.,

beide vertreten durch Rechtsanwälte Daniel Hunkeler und German Grüniger, Beschwerdeführerinnen

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland

Zwischenverfügung betreffend Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.126

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Sachverhalt:

A. Die Republik Lettland führt ein Strafverfahren gegen C. und D. wegen Geldwäscherei, Missbrauch und Überschreitung von Vollmachten, wider- rechtlichen Handlungen mit Materialien der Strafsache, unerlaubter Beteili- gung an Vermögensgeschäften und Bestechlichkeit. In diesem Zusam- menhang ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft Lettland die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2007, ergänzt am 19. Juli 2007 um Be- schlagnahme der schweizerischen Bankguthaben der A. Ltd. und der B. Ltd. sowie weiterer Gesellschaften im Umfang von USD 85 Mio. oder (sinngemäss) deren Gegenwert (act. 10.2). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat das Ersuchen zur Prüfung und Erledigung an die Bundesanwaltschaft übertragen, welche am 13. Juni 2007 in An- wendung von Art. 18 IRSG die vorläufige Beschlagnahme der Kontoverbin- dungen der A. Ltd. und der B. Ltd. sowie der weiteren im Rechtshilfeersu- chen genannten Gesellschaften bei der Bank E. in Z. und der Bank F. ver- fügt hat. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 ist die Bundesanwaltschaft auf das lettische Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die am 13. Juni 2007 verfügten Kontosperren bestätigt (Ziff. 2 des Dispositivs, act. 10.3).

B. Die A. Ltd. und die B. Ltd. gelangen mit Beschwerde vom 9. August 2007 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei die Eintretens- und Zwischenverfügung der Bundesanwaltschaft vom

25. Juli 2007 bezüglich Dispositivziffer 2 der Verfügung aufzuheben, soweit eine Vermögenssperre der Kontoverbindungen der Beschwerdeführerinnen bei der Bank E. verfügt wird; eventualiter sei die Bundesanwaltschaft an- zuweisen, der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland eine Frist anzusetzen zur Einreichung eines ergänzenden Rechtshilfeersuchens, mit welchem nachgewiesen wird, dass eine rechtsgenügliche Verbindung der Beschwerdeführerinnen zur behaupteten Straftat besteht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Sep- tember 2007, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen (act. 10). Das Bundesamt hat auf ei- ne Vernehmlassung verzichtet (act. 9).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Lettland sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Da die ersu- chende Behörde wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermittelt, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, ge- langt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringe- re Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464).

1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 25. Juli 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, wes- halb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestim- mungen des IRSG zur Anwendung gelangen.

2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Ok- tober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlag- nahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Die Beschwerdefrist gegen eine Zwischenverfügung beträgt zehn Tage (Art. 80k IRSG). Sie beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von ei- ner auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst

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wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zuge- stellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Verfügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfügung bei der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a/b S. 186; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 2.2 ; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in- ternationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 362 N. 317).

2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, sie hätten von der Verfügung vom 25. Juli 2007 durch die bei ih- nen am 30. Juli 2007 eingegangenen Schreiben der Bank E. Kenntnis er- langt (act. 1.3 und 1.4). Mit der Eingabe vom 9. August 2007 wurde die zehntägige Beschwerdefrist daher gewahrt. Die Beschwerdeführerinnen sind zudem als Inhaberinnen der beschlagnahmten Konten gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV im Prinzip zur Beschwerde legi- timiert.

2.3 Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfe- weise Beschlagnahme von Vermögenswerten zu einem nicht wieder gut- zumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar be- vorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Ge- schäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohen- de unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2; TPF RR.2007.43 vom 16. Mai 2007 E. 2.2).

2.4 In Bezug auf den verlangten unmittelbaren und nicht wieder gutzumachen- den Nachteil argumentieren die Beschwerdeführerinnen, mit einer - allen- falls jahrelangen - Blockierung der namhaften Vermögenswerte würden sie in ihrer Liquidität und damit unzweifelhaft in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet, dies zumal gemäss der angefochtenen Verfügung die Vermö-

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genssperren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids des ersuchenden Staates aufrechtzuerhalten sind, was Jahre dauern dürfte (act. 1 S. 3).

Die Beschwerdeführerinnen unterlassen es mit diesen Vorbringen, konkret und glaubhaft darzulegen, inwiefern ihnen aufgrund der Vermögenssperren ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. In der geltend gemachten langfristigen Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz kann in Anwendung der vorzitierten Rechtsprechung offensichtlich kein sol- cher Nachteil gesehen werden. Die Beschwerdegegnerin hat zwar in ihrer Eintretens- und Zwischenverfügung den allgemeinen Hinweis auf Art. 33a IRSV angebracht, wonach die Vermögenssperre grundsätzlich solange auf- rechterhalten bleibt, bis ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid des ersuchenden Staates vorliegt oder ein solcher Entscheid nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat. Trotz die- ses Verweises auf Art. 33a IRSV hat jedoch auch die mittels einer Zwi- schenverfügung angeordnete Beschlagnahme von Vermögenswerten Ge- genstand einer Schlussverfügung gemäss Art. 80d IRSG zu bilden, sei es dass diese bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Gegen diese An- ordnung in der Schlussverfügung steht den Beschwerdeführerinnen ge- stützt auf Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts offen. Der Argumentation der Beschwer- deführerinnen, wonach der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil in der voraussichtlich jahrelangen Beschlagnahme der Vermö- genswerte gesehen werden muss, kann alleine schon aus diesem Grund nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich zu- recht nicht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte den Erlass einer an- fechtbaren Schlussverfügung in Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 17a IRSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.65/2000 vom 4. April

2000) verweigert oder verzögert, weshalb vorliegend auch nicht zu prüfen ist, ob auf die Beschwerde allenfalls gestützt auf Art. 17a Abs. 3 IRSG ein- zutreten wäre.

Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die

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Gerichtsgebühren werden auf je CHF 2'500.-- angesetzt und den Be- schwerdeführerinnen auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kosten- vorschüsse von CHF 6'000.-- bzw. CHF 4'000.--. Die Bundesstrafgerichts- kasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin 1 den Restbetrag von CHF 3’500.-- und der Beschwerdeführerin 2 den Restbetrag von CHF 1'500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühren von je CHF 2'500.-- werden den Beschwerdeführerin- nen auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 6'000.-- bzw. CHF 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, der Beschwerdeführerin 1 den Restbetrag von CHF 3’500.-- und der Beschwerdeführerin 2 den Restbetrag von CHF 1'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 26. September 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Daniel Hunkeler und German Grüniger - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Ge- heimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme be- stehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können spä- ter nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 1 BGG).

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Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entschei- de über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertge- genständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffen- den Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).