opencaselaw.ch

RR.2008.148

Bundesstrafgericht · 2008-09-24 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Bulgarien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Die bulgarische Staatsanwaltschaft führt gegen B., C., D., E. und F. sowie weitere Personen ein Strafverfahren wegen Verbrechen gegen das Finanz- system, Geldwäscherei und organisierter Kriminalität. Die bulgarische Staatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeer- suchen vom 17. April 2007 und Ergänzungen vom 14. Mai 2007, 4. Oktober 2007, 18. Dezember 2007 und 8. Februar 2008 an die Schweiz gelangt und hat um Übermittlung von Bankunterlagen der Bank G., in Z., und der Bank H., in Y., betreffend der Konti der Beschuldigten sowie derjenigen Konti er- sucht, welche mit diesen Personen in Zusammenhang stehen. Ebenso er- suchte sie um Sperrung dieser Konti (act. 7.1).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) hat das Rechtshilfe- ersuchen vom 17. April 2007 mit den obgenannten Ergänzungen der Bun- desanwaltschaft am 16. Mai 2007 zum Vollzug übertragen. Die Bundesan- waltschaft ist mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 7. Juni 2007 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die Edition sämtlicher Eröff- nungs-, Bank- und Kontounterlagen, zugehöriger Korrespondenz etc. für die Zeit ab 1. Januar 2003 bis heute betreffend Konti bei der Bank G. an- geordnet, welche auf D., E., B., I., C. und/oder die J. LLC lauten oder an denen diese zumindest bevollmächtigt oder wirtschaftlich berechtigt er- scheinen. Der Bank bzw. deren zuständigen Organen wurde ein Mittei- lungsverbot auferlegt (act. 7.2). Der Editionsaufforderung ist die Bank G. mit Schreiben vom 3. Juli 2007 und 14. August 2007 nachgekommen und übermittelte unter anderem die Bankunterlagen, Detailbelege für einzelne Transaktionen und Kundenanweisungen der A. Limited, sowie Auszüge aus fiduziarischen Anlagen, KYC – Unterlagen, Hintergrundberichte, Kon- tostand und Immobilienverträge. Mit Verfügung vom 29. August 2007 wur- den die Konti der A. Limited, in X., vorsorglich gesperrt und gleichzeitig das Mitteilungsverbot aufgehoben. Am 4. Juni 2008 wurde die Bank G. sodann aufgefordert, sämtliche Immobilienverträge in Bezug auf das Konto der A. Limited zu übermitteln, dieser Aufforderung kam sie mit Brief vom 11. Juni 2008 nach (act. 7.3).

B. Mit Schlussverfügung vom 17. Juni 2008 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 17. April 2007 sowie den zugehörigen Ergänzun- gen vom 14. Mai 2007, 4. Oktober 2007, 18. Dezember 2007 und 8. Febru- ar 2008 entsprochen und die Herausgabe der von der Bank G. edierten Un- terlagen betreffend das Konto Nr. 1 der A. Limited verfügt (act. 7.3).

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C. Mit Beschwerde vom 25. Juni 2008 gelangt der Vertreter der A. Limited an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt folgen- des:

„1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Übergabe der Akten an die bulgarischen Behörden zu verbieten.

2. Es sei das Verfahren mit den Schlussverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 25.03.07 [recte 08] (K. SA/RR.2008.79) vom 19.03.07 [recte 08] i.S. (L. Ltd/RR.2008.87), vom 08.05.08 i.S. M. Ltd, vom 08.05.08, N. Corp. und E., vom 09.05.08, E. und D., vom 09.05.08 i.S. C., vom 09.05.08 i.S. E. zu vereinen.

3. Es sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen.

4. Es seien keine Kosten zu erheben und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.“

Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2008 beantragt das Bundesamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 6). Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom

25. Juli 2008, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7). Die A. Limited hält mit Replik vom 15. August 2008 an der Beschwerde fest (act. 10). Die Bun- desanwaltschaft und das Bundesamt wurden darüber am 20. August 2008 in Kenntnis gesetzt (act. 11, 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Bulgarien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem- ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massge- bend. Soweit den Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwen- dung gelangen. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, na- mentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale

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Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).

Die Schlussverfügung vom 17. Juni 2008 wurde mit vorliegender Be- schwerde vom 25. Juni 2008 fristgerecht angefochten. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Unterlagen über ein Konto der A. Limited sowie weitere da- mit in Zusammenhang stehende Dokumente an die ersuchende bulgari- sche Behörde herausgegeben werden sollen. Inhaberin des Kontos ist die Beschwerdeführende A. Limited (act. 7.3). Damit ist die A. Limited be- schwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.

3.

3.1 Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht, es sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 lit. b und Art. 80l Abs. 1 IRSG). Entsprechend ist darüber nicht zu befinden.

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3.2 Weiter wird in prozessualer Hinsicht die Vereinigung des vorliegenden Ver- fahrens mit den Beschwerdeverfahren gegen die Schlussverfügungen K. SA, L. Ltd., M. Ltd., N. Corp. und E., E. und D., C. sowie E. beantragt. Es wird geltend gemacht, eine Nichtvereinigung verstiesse gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens sowie das Willkürverbot und sei recht- sungleich (act. 1 Ziff. 3). Zu den allgemeinen Verfahrensgarantien, die Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisten, gehört das Recht auf ein faires Verfahren. Der Inhalt dieser Garantie lässt sich nicht abstrakt umschreiben, vielmehr ist jeweils im konkreten Zusammenhang zu überprüfen, ob dem Gedanken dieser Ga- rantie nachgelebt worden ist (BGE 116 Ia 305 E. 4b). Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 BV) untersagt sodann bei tatsächlichen Verhältnissen rechtliche Unterscheidungen zu treffen, die sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lassen und für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist; umgekehrt wird die Gleichbehandlung von tat- sächlichen Verhältnissen untersagt, die voneinander wesentlich abweichen und einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen (BGE 127 I 185 E. 5; BGE 110 Ia 7 E. 4b). Willkür (Art. 9 BV) wiederum liegt vor, wenn ein Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig- keitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).

Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichtes und hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.). Eine Vereinigung verschiedener Beschwerdeverfahren kann angebracht erscheinen, wenn sich verschiedene Beschwerden gegen denselben Entscheid richten und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichtes 6S.709 + 710 / 2000 vom 26. Mai 2003 E. 1; 1A.60 – 62 / 2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a). Zur Zeit sind bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im gleichen Gesamtkomplex nebst dem vorliegenden folgende weitere Be- schwerdeverfahren hängig: N. Corp. und E. [RR.2008.131-132]; E. [RR.2008.134]; C. [RR.2008.135]; M. Ltd. und D. [RR.2008.137-138] sowie E. und D. [RR.2008.139-140]. Ein offenkundiger Vorteil im Sinne einer Ver- fahrensvereinfachung oder gar Beschleunigung bei Zusammenlegen all dieser Verfahren besteht nicht. Die einzelnen Beschwerden richten sich gegen unterschiedliche Schlussverfügungen mit teilweise unterschiedli- chem Erlassdatum. Die Legitimation der einzelnen Beschwerdeführer, aber

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auch die Berechtigung zu bestimmten Rügen kann sich je nach individuel- ler Konstellation unterschiedlich präsentieren und kann damit zu unter- schiedlichen Entscheiden bzw. Begründungen führen. Darüber hinaus prä- sentiert sich auch die Sachlage hinsichtlich des Konnexes zwischen den mutmasslichen Straftaten und den Konten, über die rechtshilfeweise Aus- kunft verlangt wird, in den einzelnen Fällen unterschiedlich. Eine Zusam- menlegung stellt deshalb auch keine Vereinfachung dar. Zudem sind bzw. waren die einzelnen Beschwerden nicht im gleichen Verfahrensstadium. Die getrennte Abwicklung, entsprechend der einzelnen Beschwerdeschrift erlaubt eine beförderlichere Erledigung im Sinne von Art. 17a IRSG der da- von betroffenen einzelnen Rechtshilfehandlungen. In diesem Sinne sind auch die mit dem Gesamtkomplex zusammenhängenden Verfahren K. SA, C., D., E. und F. [RR.2008.79-83] sowie L. Ltd., C., D., E. und F. [RR.2008.87-91] mit Entscheid vom 30. Juli 2008 bereits beurteilt worden. Entsprechend können die einzelnen gewährten Vollzugshandlungen bei Rechtskraft der Beschwerdeentscheide dann auch umgehend ausgeführt werden. Soweit Gleichartigkeit in der Begründung der Entscheide vorliegt, wird dem reduzierten Aufwand mit entsprechend reduzierten Gebühren Rechnung getragen. Der Entscheid, die Verfahren nicht zu vereinigen, ver- letzt daher weder den Grundsatz des fairen Verfahrens, noch ist er willkür- lich. Inwiefern durch die Nichtvereinigung der Verfahren das Rechtsgleich- heitsgebot verletzt sein sollte, ist im Übrigen unerfindlich.

Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist demnach abzuweisen.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Behauptung, dass es auf einem spanischen Boot Drogenhandel gegeben habe, sei unzutreffend. Da es somit an einer verbrecherischen Vortat fehle, könne der Tatbestand der Geldwäscherei nicht in Frage kommen. Hinsichtlich der kriminellen Organi- sation werde nicht ansatzweise erklärt, wie diese aussehen solle, was sie für einen Zweck habe und wie sie organisiert sei. Sodann gebe es den Tat- bestand des Verbrechens gegen das Finanzsystem in der Schweiz nicht, weshalb dafür auch keine Rechtshilfe gewährt werden könne (act. 1 Ziff. 4, 6; act. 10). 4.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorlie- genden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen entsprechende Anfor- derungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuch-

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ten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbar- keit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra Ziff. 5), ob die Handlun- gen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskali- sche Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). 4.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom

30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

4.4 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmass- nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass pro- zessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum

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EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N. 349 S. 396).

4.5 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 395 N. 349). Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Insofern spielt es keine Rolle, wenn, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, die Vorinstanz beispielsweise den Tatbestand der kriminellen Organisation und der Ur- kundenfälschung aufgeführt hat, ohne dazu Ausführungen zu machen. In diesem Sinne ist es auch zulässig, wenn die schweizerischen Behörden den Sachverhalt unter einen Tatbestand des Betäubungsmittelgesetzes subsumieren, obwohl diesbezüglich keine Rechtshilfe beantragt worden ist (act. 1 Ziff. 6, 9). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechts- hilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu). Insofern ist es für den Rechtshilferichter auch entgegen in der Beschwerde geäusserten Auffas- sung bedeutungslos, dass die schweizerischen Strafbehörden kein Verfah- ren in dieser Angelegenheit eröffnet haben (act. 1 Ziff. 5). 4.6 Gemäss dem bulgarischen Rechtshilfeersuchen vom 17. April 2007 und den Ergänzungen vom 14. Mai 2007, 4. Oktober 2007, 18. Dezember 2007 und 8. Februar 2008, haben mehrere bulgarische Staatsangehörige zwi- schen den Jahren 2002 und 2005 in Spanien eine kriminelle Organisation aufgebaut, welche im Drogenhandel mit Südamerika tätig sei. Kopf dieser Bande soll laut Interpol Sofia D. sein. Gemäss Angaben der bulgarischen Behörden seien die Drogen oftmals mittels Booten nach Spanien respekti- ve Europa transportiert worden. So habe die spanische Polizei beispiels- weise im Mai 2005 an Bord der „O.“ 3500 Kilo Kokain gefunden. Mehrere

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dieser Organisation angehörende Personen, welche per Schiff Drogen transportiert hätten, seien festgenommen worden. Laut Rechtshilfeersu- chen sei das aus dem Drogenhandel erzielte Geld durch Banküberweisun- gen oder versteckt in Fahrzeugen nach Bulgarien transportiert worden. Den Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, sie hätten mehrere Gesellschaften gegründet, über welche Boote und Wohnungen etc. gekauft worden seien. So hätten sie in Sofia beispielsweise die Gesell- schaft mit beschränkten Haftung P. gegründet. Gesellschafter seien unter anderem F. (Bruder von D.) und I. Im September 2003 sodann sei die P. in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden und das Aktienkapital durch ausländische Überweisungen von Leva 50'000 auf Leva 2,5 Mio. erhöht worden. Laut Angaben im Rechtshilfeersuchen gehören die Aktien der P. zu 100% der Q. SA. Mitglieder deren Direktion seien B. (Vater von I.) und F. Später seien unter anderem C. dazugekommen (Ehefrau von B. und Schwester von E., der Ex-Frau von D.). Laut einer Zeugenaussage sei die P. lediglich zwecks Geldwäscherei der aus dem Drogenhandel erzielten Gewinnen errichtet worden. Kurz nach seiner Aussage sei der betreffende Zeuge ermordet aufgefunden worden. Anscheinend sei sodann im April 2003 zwischen der P. und der R Ltd. ein Kreditvertrag über EUR 2 Mio. geschlossen worden, wobei der Kredit spä- ter auf EUR 3 Mio. angestiegen sei. Direktorin der R. Ltd. sei E. (Ex-Frau von D. und Schwester von C.). In mehreren Tranchen sei das Geld auf das Konto der P. bei der Bank H. überwiesen worden. Mit dem Geld seien Im- mobilien und Fahrzeuge gekauft worden, wobei ein Teil auch zur Kreditde- ckung verwendet worden sei. Dieses gesamte Vorgehen habe bei der bul- garischen Nationalbank den Verdacht der Geldwäscherei erweckt, was ei- ne Inspektion und anschliessende Eröffnung eines Strafverfahrens nach sich gezogen habe. Durch die Untersuchung habe sich unter anderem er- geben, dass B. seinem Sohn von mehreren Gesellschaften Geld überwie- sen habe, um diesem bei seinen Geschäften zu helfen. Über ein Konto der Gesellschaft J. LLC bei der Bank G. seien auch EUR 2 Mio. zu D. geflos- sen (unter Angabe des swift codes für eine der Zahlungen). 4.7 Diese im Rechtshilfeersuchen bzw. den Ergänzungen erfolgte detaillierte Darstellung des Sachverhaltes genügt den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und erscheint nicht als offensichtlich unrichtig, lückenhaft oder widersprüchlich. Insofern die Beschwerdeführerin den von den bulgari- schen Behörden dargelegten Sachverhalt bestreitet, kann sie damit im vor- liegenden Verfahren nicht gehört werden (vgl. supra Ziff. 4.3).

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4.8 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Ein schwerer Fall gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefun- den hat. Nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt ein schwerer Fall ferner vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Um- satz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. 4.9 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Rechtshilfeer- suchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat der Geldwäscherei bestehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwä- schereiverdächtigte Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlrei- cher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (MARC FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht in ZStrR Bd. 124/2006 S. 282 m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbe- trages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen je- doch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Es ist auch der Dimension der fraglichen Finanztrans- aktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom

24. Oktober 2005, E. 2.4).

4.10 Unter Berücksichtigung dieser zwar in der Lehre teilweise kritisierten Rechtsprechung (vgl. MAURICE HARARI, L’évolution récente en matière d’entraide pénale: des interrogations démeurent, in R. Gani [Hrsg.], Récents développements en matière d’entraide civile, pénale et administra- tive, Lausanne 2004, S. 123 f.; PETER POPP, Die Rechtsprechung des Bun- desgerichts zur Internationalen Strafrechtshilfe in den Jahren 2002/2003, ZBJV 142/2006 S. 78 f.; a.M. MARC FORSTER, a.a.O., S. 282 ff.) würden schon die folgenden erheblichen Indizien dafür sprechen, dass der oben- erwähnte, von der ersuchenden Behörde detailliert geschilderte Sachver- halt (vgl. Ziff. 4.6) als geldwäschereitypisch zu erachten ist: Die hohen Geldbeträge mit unklarem Ursprung bzw. Bestimmung; das diffuse Kon-

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strukt von Transaktionen über Konten mehrerer über die ganze Welt ver- streuter Gesellschaften; die gegenseitige Verknüpfung der an den Geldge- schäften beteiligten Gesellschaften; die verwandtschaftlichen Verbindun- gen den diese Gesellschaften kontrollierenden natürlichen Personen; die Tatsache, dass beispielsweise die beteiligte juristische Person R. Ltd. keine Geschäftstätigkeit ausübt. Alle diese im Rechtshilfeersuchen bzw. den Er- gänzungen konkret und meist präzis dargestellten Verdachtsmomente ge- nügen insgesamt ohne weiteres, um die beidseitige Strafbarkeit zu beja- hen. Die Frage muss überdies deshalb nicht weiter vertieft werden, als im Rechtshilfegesuch und den zugehörigen Ergänzungsersuchen auch kon- krete Vorwürfe des Drogenhandels enthalten sind (vgl. nachfolgend Ziff. 4.11).

4.11 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand gemäss Art. 19 Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, ver- sendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt. Ein schwerer Fall nach Ziff. 2 lit. b dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittel- verkehrs zusammengefunden hat. Bandenmässigkeit ist anzunehmen, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konklu- dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Strafta- ten zusammenzuwirken (PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Be- täubungsmittelgesetzes (Art. 19-28 BetmG), 2. Auflage, Bern 2007, Art. 19 BetmG N. 241). Dem bulgarischen Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass mehrere bulgarische Staatsangehörige – mit D. als Kopf der Bande – in Spanien ei- ne kriminelle Organisation aufgebaut hätten, welche im Drogenhandel mit Südamerika tätig sei. Oftmals per Boot seien die Drogen sodann nach Eu- ropa transportiert worden. Ein derartiges Verhalten würde den Tatbestand des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Ziff. 1 sowie von Ziff. 2 lit. b erfüllen. 4.12 Die bulgarische Staatsanwaltschaft hat mithin auch den Verdacht der verbrecherischen Vortat der Geldwäscherei in genügender Weise darge- legt. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist daher zu bejahen. Da bei der akzessorischen Rechtshilfe wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 4.4) nur geprüft werden muss, ob der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt von einem Straftatbestand des schweizerischen Rechts erfasst wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2 m.w.H., publiziert in SJ 2007 S. 576 ff.), kann das Erfordernis der beidseiti- gen Strafbarkeit ohne weiteres als erfüllt betrachtet werden.

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Die Rüge, es liege weder eine Vortat noch Geldwäscherei vor und zudem sei der Tatbestand des Verbrechens gegen das Finanzsystem dem schweizerischen Recht unbekannt, weshalb auch keine Rechtshilfe ge- währt werden könne (act. 1 Ziff. 4, 6, 8; act. 10), ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.

5.

5.1 Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, das Geld auf dem Konto dieser Gesellschaft stamme von Barauszahlungen aus Wohnungs- verkäufen. Es sei entgegen den Ausführungen der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit der Feststellung der Bareinzahlungsbeträge unzutref- fend, dass es schwer vorstellbar sei, dass ein Wohnungskäufer mit Klein- bzw. Bargeld bezahle. Ausserhalb Mitteleuropas sei dies aus fiskalischen Gründen und aufgrund von Devisenbeschränkungen recht häufig. Das zur Diskussion stehende Konto sei im Zusammenhang mit Immobiliengeschäf- ten eröffnet worden (act. 1 Ziff. 7, 8, 10). 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit ver- weisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich er- scheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die ver- langten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei- ben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweis- ausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im All- gemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflich- tet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2).

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5.3 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach- gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführen- den Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Unter- suchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicher- heit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1). 5.4 Soweit geltend gemacht wird, das Geld auf dem Konto der Beschwerdefüh- rerin stamme aus Wohnungsverkäufen und damit implizit geltend gemacht wird, die Gesellschaft habe nichts mit den von den bulgarischen Behörden erhobenen Vorwürfen zu tun, so erweist sich die Rüge als offensichtlich unbegründet. Gemäss Rechtshilfeersuchen und den Ergänzungen werden die Beschuldigten des Drogenhandels und der Geldwäscherei verdächtigt. Über Konten der Bank G. soll Geld von Gesellschaften der Beschuldigten geflossen sein (unter Angabe des swift code für eine der Zahlungen). Der laut Rechtshilfeersuchen für den Betäubungsmittelhandel Hauptverdächtige D. ist an den Vermögenswerten auf dem Konto der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt und einzelzeichnungsberechtigt. Über das auf die Beschwerdeführerin lautende Konto Nr. 1 bei der Bank G. erfolgten Tranks- aktionen im Millionenumfang, u.a. stellte die Rechtshilfebehörde eine Überweisung der Beschwerdeführerin von EUR 3 Mio. an die K. SA und EUR 1,6 Mio. an die M. Ltd. fest (vgl. RR.2008.137-138), wobei an beiden Gesellschaften die Beschuldigten D. und E. wirtschaftlich berechtigt sind. Zudem wurden ab der Eröffnung des Kontos Bareinzahlungen von insge- samt von EUR 14.9 Mio. festgestellt. Die Analyse der Rechtshilfebehörde ergab, dass rund EUR 5 Mio. davon von einer D. und seinem Halbbruder F. wirtschaftlich zuzurechnenden Gesellschaft stammten. Der Rest kam ei- nem Bericht zufolge offenbar aus Wohnungsverkäufen. Bei einer Barzah- lung wurde EUR 400.00 Falschgeld registriert. Unter anderem wurden EUR 650'000.00 in kleinen Scheinen bar einbezahlt.

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Ein Sachzusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin bzw. deren Konto Nr. 1 bei der Bank G. und den vorgeworfenen Drogengeschäften bzw. der Geldwäscherei ist damit über die Person des wirtschaftlich be- rechtigten D. dargetan. An dem für die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen notwendigen möglichen Zusammenhang mit Straftaten vermag auch die blosse, nicht substantiierte Behauptung der Beschwerdeführerin, das Geld stamme u.a. aus dem Erlös aus barbezahlten Wohnungsverkäu- fen (was ausserhalb Mitteleuropas recht häufig sei), nichts zu ändern, zu- mal dies Geldwäschereihandlungen über den Immobilienmarkt keineswegs ausschliesst. Im Gegenteil erscheint die deliktische Herkunft der Gelder vorliegend angesichts der enorm hohen Bargeldeinlagen, der Einzahlung von EUR 650'000.00 in kleinen Scheinen von EUR 50.00 und den weiteren, unter Ziffer 4.10 genannten Merkmalen als ohne weiteres möglich. Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Do- kumenten steht nichts entgegen. Auch wurde durch die Beschwerdeführe- rin keine sachgerechte Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente unter dem Titel offenkundig fehlender Relevanz geltend gemacht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird durch die Ausführungen zur Mit- wirkungspflicht bei der Aktenausscheidung keineswegs übersehen, dass die Rechtshilfe insgesamt als angefochten zu gelten hat (act. 1 Ziff. 11). 6. Schliesslich wird durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eine Justiz- krise in Bulgarien geltend gemacht. Im vorliegenden Fall gehe es genau um solche Unzulänglichkeiten. Konkurrenten hätten ohne wirkliche Beweise vorzulegen, die die willkürlichen Behauptungen glaubhaft erscheinen las- sen, mittels ihrer Komplizen bei der Strafjustiz versucht, gegen unbeschol- tene Bürger vorzugehen. Die Beschuldigten sollten dadurch aus dem in Bulgarien umstrittenen Immobilienhandel verdrängt werden (act. 1 Ziff. 10, 12; act. 10). Für diese Behauptung werden allerdings keine konkreten An- haltspunkte genannt. Die Beschwerdeführerin belässt es im Grunde dabei, die (unbestreitbare; vgl. z.B. Amnesty International, Jahresbericht 2007, Frankfurt am Main, S. 109) Korruption in Bulgariens Justizbereich in allge- meiner Weise zu rügen. Eine derart wenig auf das konkrete Verfahren aus- gerichtete Rüge kann an sich der Ausführung der Rechtshilfe nicht entge- genstehen. Soweit die Beschwerdeführerin damit implizit zu rügen beab- sichtigt, im Strafverfahren in Bulgarien sei kein EMRK konformes faires Verfahren gewährleistet, mithin sei die Rechtshilfe gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG nicht zulässig, ist sie als juristische Person nicht legitimiert, diese Rüge zu erheben (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228). Art. 2 IRSG soll verhin- dern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Voll- zug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden

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oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überwei- sung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Be- schuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchen- den Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr ei- ner Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen kön- nen sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchen- den Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grund- sätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc). Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (Art. 3 des Reglements), un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.00 zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (25 Absätze)

E. 2 Es sei das Verfahren mit den Schlussverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 25.03.07 [recte 08] (K. SA/RR.2008.79) vom 19.03.07 [recte 08] i.S. (L. Ltd/RR.2008.87), vom 08.05.08 i.S. M. Ltd, vom 08.05.08, N. Corp. und E., vom 09.05.08, E. und D., vom 09.05.08 i.S. C., vom 09.05.08 i.S. E. zu vereinen.

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).

Die Schlussverfügung vom 17. Juni 2008 wurde mit vorliegender Be- schwerde vom 25. Juni 2008 fristgerecht angefochten.

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Unterlagen über ein Konto der A. Limited sowie weitere da- mit in Zusammenhang stehende Dokumente an die ersuchende bulgari- sche Behörde herausgegeben werden sollen. Inhaberin des Kontos ist die Beschwerdeführende A. Limited (act. 7.3). Damit ist die A. Limited be- schwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.

3.

E. 3 Es sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen.

E. 3.1 Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht, es sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 lit. b und Art. 80l Abs. 1 IRSG). Entsprechend ist darüber nicht zu befinden.

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E. 3.2 Weiter wird in prozessualer Hinsicht die Vereinigung des vorliegenden Ver- fahrens mit den Beschwerdeverfahren gegen die Schlussverfügungen K. SA, L. Ltd., M. Ltd., N. Corp. und E., E. und D., C. sowie E. beantragt. Es wird geltend gemacht, eine Nichtvereinigung verstiesse gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens sowie das Willkürverbot und sei recht- sungleich (act. 1 Ziff. 3). Zu den allgemeinen Verfahrensgarantien, die Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisten, gehört das Recht auf ein faires Verfahren. Der Inhalt dieser Garantie lässt sich nicht abstrakt umschreiben, vielmehr ist jeweils im konkreten Zusammenhang zu überprüfen, ob dem Gedanken dieser Ga- rantie nachgelebt worden ist (BGE 116 Ia 305 E. 4b). Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 BV) untersagt sodann bei tatsächlichen Verhältnissen rechtliche Unterscheidungen zu treffen, die sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lassen und für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist; umgekehrt wird die Gleichbehandlung von tat- sächlichen Verhältnissen untersagt, die voneinander wesentlich abweichen und einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen (BGE 127 I 185 E. 5; BGE 110 Ia 7 E. 4b). Willkür (Art. 9 BV) wiederum liegt vor, wenn ein Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig- keitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).

Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichtes und hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.). Eine Vereinigung verschiedener Beschwerdeverfahren kann angebracht erscheinen, wenn sich verschiedene Beschwerden gegen denselben Entscheid richten und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichtes 6S.709 + 710 / 2000 vom 26. Mai 2003 E. 1; 1A.60 – 62 / 2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a). Zur Zeit sind bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im gleichen Gesamtkomplex nebst dem vorliegenden folgende weitere Be- schwerdeverfahren hängig: N. Corp. und E. [RR.2008.131-132]; E. [RR.2008.134]; C. [RR.2008.135]; M. Ltd. und D. [RR.2008.137-138] sowie E. und D. [RR.2008.139-140]. Ein offenkundiger Vorteil im Sinne einer Ver- fahrensvereinfachung oder gar Beschleunigung bei Zusammenlegen all dieser Verfahren besteht nicht. Die einzelnen Beschwerden richten sich gegen unterschiedliche Schlussverfügungen mit teilweise unterschiedli- chem Erlassdatum. Die Legitimation der einzelnen Beschwerdeführer, aber

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auch die Berechtigung zu bestimmten Rügen kann sich je nach individuel- ler Konstellation unterschiedlich präsentieren und kann damit zu unter- schiedlichen Entscheiden bzw. Begründungen führen. Darüber hinaus prä- sentiert sich auch die Sachlage hinsichtlich des Konnexes zwischen den mutmasslichen Straftaten und den Konten, über die rechtshilfeweise Aus- kunft verlangt wird, in den einzelnen Fällen unterschiedlich. Eine Zusam- menlegung stellt deshalb auch keine Vereinfachung dar. Zudem sind bzw. waren die einzelnen Beschwerden nicht im gleichen Verfahrensstadium. Die getrennte Abwicklung, entsprechend der einzelnen Beschwerdeschrift erlaubt eine beförderlichere Erledigung im Sinne von Art. 17a IRSG der da- von betroffenen einzelnen Rechtshilfehandlungen. In diesem Sinne sind auch die mit dem Gesamtkomplex zusammenhängenden Verfahren K. SA, C., D., E. und F. [RR.2008.79-83] sowie L. Ltd., C., D., E. und F. [RR.2008.87-91] mit Entscheid vom 30. Juli 2008 bereits beurteilt worden. Entsprechend können die einzelnen gewährten Vollzugshandlungen bei Rechtskraft der Beschwerdeentscheide dann auch umgehend ausgeführt werden. Soweit Gleichartigkeit in der Begründung der Entscheide vorliegt, wird dem reduzierten Aufwand mit entsprechend reduzierten Gebühren Rechnung getragen. Der Entscheid, die Verfahren nicht zu vereinigen, ver- letzt daher weder den Grundsatz des fairen Verfahrens, noch ist er willkür- lich. Inwiefern durch die Nichtvereinigung der Verfahren das Rechtsgleich- heitsgebot verletzt sein sollte, ist im Übrigen unerfindlich.

Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist demnach abzuweisen.

E. 4 Es seien keine Kosten zu erheben und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.“

Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2008 beantragt das Bundesamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 6). Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom

25. Juli 2008, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7). Die A. Limited hält mit Replik vom 15. August 2008 an der Beschwerde fest (act. 10). Die Bun- desanwaltschaft und das Bundesamt wurden darüber am 20. August 2008 in Kenntnis gesetzt (act. 11, 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Bulgarien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem- ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massge- bend. Soweit den Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwen- dung gelangen. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, na- mentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale

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Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).

2.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Behauptung, dass es auf einem spanischen Boot Drogenhandel gegeben habe, sei unzutreffend. Da es somit an einer verbrecherischen Vortat fehle, könne der Tatbestand der Geldwäscherei nicht in Frage kommen. Hinsichtlich der kriminellen Organi- sation werde nicht ansatzweise erklärt, wie diese aussehen solle, was sie für einen Zweck habe und wie sie organisiert sei. Sodann gebe es den Tat- bestand des Verbrechens gegen das Finanzsystem in der Schweiz nicht, weshalb dafür auch keine Rechtshilfe gewährt werden könne (act. 1 Ziff. 4, 6; act. 10).

E. 4.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorlie- genden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen entsprechende Anfor- derungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuch-

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ten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbar- keit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra Ziff. 5), ob die Handlun- gen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskali- sche Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

E. 4.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom

30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

E. 4.4 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmass- nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass pro- zessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum

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EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N. 349 S. 396).

E. 4.5 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 395 N. 349). Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Insofern spielt es keine Rolle, wenn, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, die Vorinstanz beispielsweise den Tatbestand der kriminellen Organisation und der Ur- kundenfälschung aufgeführt hat, ohne dazu Ausführungen zu machen. In diesem Sinne ist es auch zulässig, wenn die schweizerischen Behörden den Sachverhalt unter einen Tatbestand des Betäubungsmittelgesetzes subsumieren, obwohl diesbezüglich keine Rechtshilfe beantragt worden ist (act. 1 Ziff. 6, 9). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechts- hilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu). Insofern ist es für den Rechtshilferichter auch entgegen in der Beschwerde geäusserten Auffas- sung bedeutungslos, dass die schweizerischen Strafbehörden kein Verfah- ren in dieser Angelegenheit eröffnet haben (act. 1 Ziff. 5).

E. 4.6 Gemäss dem bulgarischen Rechtshilfeersuchen vom 17. April 2007 und den Ergänzungen vom 14. Mai 2007, 4. Oktober 2007, 18. Dezember 2007 und 8. Februar 2008, haben mehrere bulgarische Staatsangehörige zwi- schen den Jahren 2002 und 2005 in Spanien eine kriminelle Organisation aufgebaut, welche im Drogenhandel mit Südamerika tätig sei. Kopf dieser Bande soll laut Interpol Sofia D. sein. Gemäss Angaben der bulgarischen Behörden seien die Drogen oftmals mittels Booten nach Spanien respekti- ve Europa transportiert worden. So habe die spanische Polizei beispiels- weise im Mai 2005 an Bord der „O.“ 3500 Kilo Kokain gefunden. Mehrere

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dieser Organisation angehörende Personen, welche per Schiff Drogen transportiert hätten, seien festgenommen worden. Laut Rechtshilfeersu- chen sei das aus dem Drogenhandel erzielte Geld durch Banküberweisun- gen oder versteckt in Fahrzeugen nach Bulgarien transportiert worden. Den Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, sie hätten mehrere Gesellschaften gegründet, über welche Boote und Wohnungen etc. gekauft worden seien. So hätten sie in Sofia beispielsweise die Gesell- schaft mit beschränkten Haftung P. gegründet. Gesellschafter seien unter anderem F. (Bruder von D.) und I. Im September 2003 sodann sei die P. in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden und das Aktienkapital durch ausländische Überweisungen von Leva 50'000 auf Leva 2,5 Mio. erhöht worden. Laut Angaben im Rechtshilfeersuchen gehören die Aktien der P. zu 100% der Q. SA. Mitglieder deren Direktion seien B. (Vater von I.) und F. Später seien unter anderem C. dazugekommen (Ehefrau von B. und Schwester von E., der Ex-Frau von D.). Laut einer Zeugenaussage sei die P. lediglich zwecks Geldwäscherei der aus dem Drogenhandel erzielten Gewinnen errichtet worden. Kurz nach seiner Aussage sei der betreffende Zeuge ermordet aufgefunden worden. Anscheinend sei sodann im April 2003 zwischen der P. und der R Ltd. ein Kreditvertrag über EUR 2 Mio. geschlossen worden, wobei der Kredit spä- ter auf EUR 3 Mio. angestiegen sei. Direktorin der R. Ltd. sei E. (Ex-Frau von D. und Schwester von C.). In mehreren Tranchen sei das Geld auf das Konto der P. bei der Bank H. überwiesen worden. Mit dem Geld seien Im- mobilien und Fahrzeuge gekauft worden, wobei ein Teil auch zur Kreditde- ckung verwendet worden sei. Dieses gesamte Vorgehen habe bei der bul- garischen Nationalbank den Verdacht der Geldwäscherei erweckt, was ei- ne Inspektion und anschliessende Eröffnung eines Strafverfahrens nach sich gezogen habe. Durch die Untersuchung habe sich unter anderem er- geben, dass B. seinem Sohn von mehreren Gesellschaften Geld überwie- sen habe, um diesem bei seinen Geschäften zu helfen. Über ein Konto der Gesellschaft J. LLC bei der Bank G. seien auch EUR 2 Mio. zu D. geflos- sen (unter Angabe des swift codes für eine der Zahlungen).

E. 4.7 Diese im Rechtshilfeersuchen bzw. den Ergänzungen erfolgte detaillierte Darstellung des Sachverhaltes genügt den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und erscheint nicht als offensichtlich unrichtig, lückenhaft oder widersprüchlich. Insofern die Beschwerdeführerin den von den bulgari- schen Behörden dargelegten Sachverhalt bestreitet, kann sie damit im vor- liegenden Verfahren nicht gehört werden (vgl. supra Ziff. 4.3).

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E. 4.8 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Ein schwerer Fall gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefun- den hat. Nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt ein schwerer Fall ferner vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Um- satz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.

E. 4.9 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Rechtshilfeer- suchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat der Geldwäscherei bestehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwä- schereiverdächtigte Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlrei- cher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (MARC FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht in ZStrR Bd. 124/2006 S. 282 m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbe- trages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen je- doch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Es ist auch der Dimension der fraglichen Finanztrans- aktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom

24. Oktober 2005, E. 2.4).

E. 4.10 Unter Berücksichtigung dieser zwar in der Lehre teilweise kritisierten Rechtsprechung (vgl. MAURICE HARARI, L’évolution récente en matière d’entraide pénale: des interrogations démeurent, in R. Gani [Hrsg.], Récents développements en matière d’entraide civile, pénale et administra- tive, Lausanne 2004, S. 123 f.; PETER POPP, Die Rechtsprechung des Bun- desgerichts zur Internationalen Strafrechtshilfe in den Jahren 2002/2003, ZBJV 142/2006 S. 78 f.; a.M. MARC FORSTER, a.a.O., S. 282 ff.) würden schon die folgenden erheblichen Indizien dafür sprechen, dass der oben- erwähnte, von der ersuchenden Behörde detailliert geschilderte Sachver- halt (vgl. Ziff. 4.6) als geldwäschereitypisch zu erachten ist: Die hohen Geldbeträge mit unklarem Ursprung bzw. Bestimmung; das diffuse Kon-

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strukt von Transaktionen über Konten mehrerer über die ganze Welt ver- streuter Gesellschaften; die gegenseitige Verknüpfung der an den Geldge- schäften beteiligten Gesellschaften; die verwandtschaftlichen Verbindun- gen den diese Gesellschaften kontrollierenden natürlichen Personen; die Tatsache, dass beispielsweise die beteiligte juristische Person R. Ltd. keine Geschäftstätigkeit ausübt. Alle diese im Rechtshilfeersuchen bzw. den Er- gänzungen konkret und meist präzis dargestellten Verdachtsmomente ge- nügen insgesamt ohne weiteres, um die beidseitige Strafbarkeit zu beja- hen. Die Frage muss überdies deshalb nicht weiter vertieft werden, als im Rechtshilfegesuch und den zugehörigen Ergänzungsersuchen auch kon- krete Vorwürfe des Drogenhandels enthalten sind (vgl. nachfolgend Ziff. 4.11).

E. 4.11 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand gemäss Art. 19 Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, ver- sendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt. Ein schwerer Fall nach Ziff. 2 lit. b dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittel- verkehrs zusammengefunden hat. Bandenmässigkeit ist anzunehmen, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konklu- dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Strafta- ten zusammenzuwirken (PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Be- täubungsmittelgesetzes (Art. 19-28 BetmG), 2. Auflage, Bern 2007, Art. 19 BetmG N. 241). Dem bulgarischen Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass mehrere bulgarische Staatsangehörige – mit D. als Kopf der Bande – in Spanien ei- ne kriminelle Organisation aufgebaut hätten, welche im Drogenhandel mit Südamerika tätig sei. Oftmals per Boot seien die Drogen sodann nach Eu- ropa transportiert worden. Ein derartiges Verhalten würde den Tatbestand des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Ziff. 1 sowie von Ziff. 2 lit. b erfüllen.

E. 4.12 Die bulgarische Staatsanwaltschaft hat mithin auch den Verdacht der verbrecherischen Vortat der Geldwäscherei in genügender Weise darge- legt. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist daher zu bejahen. Da bei der akzessorischen Rechtshilfe wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 4.4) nur geprüft werden muss, ob der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt von einem Straftatbestand des schweizerischen Rechts erfasst wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2 m.w.H., publiziert in SJ 2007 S. 576 ff.), kann das Erfordernis der beidseiti- gen Strafbarkeit ohne weiteres als erfüllt betrachtet werden.

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Die Rüge, es liege weder eine Vortat noch Geldwäscherei vor und zudem sei der Tatbestand des Verbrechens gegen das Finanzsystem dem schweizerischen Recht unbekannt, weshalb auch keine Rechtshilfe ge- währt werden könne (act. 1 Ziff. 4, 6, 8; act. 10), ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.

E. 5.1 Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, das Geld auf dem Konto dieser Gesellschaft stamme von Barauszahlungen aus Wohnungs- verkäufen. Es sei entgegen den Ausführungen der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit der Feststellung der Bareinzahlungsbeträge unzutref- fend, dass es schwer vorstellbar sei, dass ein Wohnungskäufer mit Klein- bzw. Bargeld bezahle. Ausserhalb Mitteleuropas sei dies aus fiskalischen Gründen und aufgrund von Devisenbeschränkungen recht häufig. Das zur Diskussion stehende Konto sei im Zusammenhang mit Immobiliengeschäf- ten eröffnet worden (act. 1 Ziff. 7, 8, 10).

E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit ver- weisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich er- scheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die ver- langten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei- ben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweis- ausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im All- gemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflich- tet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2).

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E. 5.3 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach- gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführen- den Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Unter- suchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicher- heit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

E. 5.4 Soweit geltend gemacht wird, das Geld auf dem Konto der Beschwerdefüh- rerin stamme aus Wohnungsverkäufen und damit implizit geltend gemacht wird, die Gesellschaft habe nichts mit den von den bulgarischen Behörden erhobenen Vorwürfen zu tun, so erweist sich die Rüge als offensichtlich unbegründet. Gemäss Rechtshilfeersuchen und den Ergänzungen werden die Beschuldigten des Drogenhandels und der Geldwäscherei verdächtigt. Über Konten der Bank G. soll Geld von Gesellschaften der Beschuldigten geflossen sein (unter Angabe des swift code für eine der Zahlungen). Der laut Rechtshilfeersuchen für den Betäubungsmittelhandel Hauptverdächtige D. ist an den Vermögenswerten auf dem Konto der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt und einzelzeichnungsberechtigt. Über das auf die Beschwerdeführerin lautende Konto Nr. 1 bei der Bank G. erfolgten Tranks- aktionen im Millionenumfang, u.a. stellte die Rechtshilfebehörde eine Überweisung der Beschwerdeführerin von EUR 3 Mio. an die K. SA und EUR 1,6 Mio. an die M. Ltd. fest (vgl. RR.2008.137-138), wobei an beiden Gesellschaften die Beschuldigten D. und E. wirtschaftlich berechtigt sind. Zudem wurden ab der Eröffnung des Kontos Bareinzahlungen von insge- samt von EUR 14.9 Mio. festgestellt. Die Analyse der Rechtshilfebehörde ergab, dass rund EUR 5 Mio. davon von einer D. und seinem Halbbruder F. wirtschaftlich zuzurechnenden Gesellschaft stammten. Der Rest kam ei- nem Bericht zufolge offenbar aus Wohnungsverkäufen. Bei einer Barzah- lung wurde EUR 400.00 Falschgeld registriert. Unter anderem wurden EUR 650'000.00 in kleinen Scheinen bar einbezahlt.

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Ein Sachzusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin bzw. deren Konto Nr. 1 bei der Bank G. und den vorgeworfenen Drogengeschäften bzw. der Geldwäscherei ist damit über die Person des wirtschaftlich be- rechtigten D. dargetan. An dem für die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen notwendigen möglichen Zusammenhang mit Straftaten vermag auch die blosse, nicht substantiierte Behauptung der Beschwerdeführerin, das Geld stamme u.a. aus dem Erlös aus barbezahlten Wohnungsverkäu- fen (was ausserhalb Mitteleuropas recht häufig sei), nichts zu ändern, zu- mal dies Geldwäschereihandlungen über den Immobilienmarkt keineswegs ausschliesst. Im Gegenteil erscheint die deliktische Herkunft der Gelder vorliegend angesichts der enorm hohen Bargeldeinlagen, der Einzahlung von EUR 650'000.00 in kleinen Scheinen von EUR 50.00 und den weiteren, unter Ziffer 4.10 genannten Merkmalen als ohne weiteres möglich. Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Do- kumenten steht nichts entgegen. Auch wurde durch die Beschwerdeführe- rin keine sachgerechte Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente unter dem Titel offenkundig fehlender Relevanz geltend gemacht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird durch die Ausführungen zur Mit- wirkungspflicht bei der Aktenausscheidung keineswegs übersehen, dass die Rechtshilfe insgesamt als angefochten zu gelten hat (act. 1 Ziff. 11).

E. 6 Schliesslich wird durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eine Justiz- krise in Bulgarien geltend gemacht. Im vorliegenden Fall gehe es genau um solche Unzulänglichkeiten. Konkurrenten hätten ohne wirkliche Beweise vorzulegen, die die willkürlichen Behauptungen glaubhaft erscheinen las- sen, mittels ihrer Komplizen bei der Strafjustiz versucht, gegen unbeschol- tene Bürger vorzugehen. Die Beschuldigten sollten dadurch aus dem in Bulgarien umstrittenen Immobilienhandel verdrängt werden (act. 1 Ziff. 10, 12; act. 10). Für diese Behauptung werden allerdings keine konkreten An- haltspunkte genannt. Die Beschwerdeführerin belässt es im Grunde dabei, die (unbestreitbare; vgl. z.B. Amnesty International, Jahresbericht 2007, Frankfurt am Main, S. 109) Korruption in Bulgariens Justizbereich in allge- meiner Weise zu rügen. Eine derart wenig auf das konkrete Verfahren aus- gerichtete Rüge kann an sich der Ausführung der Rechtshilfe nicht entge- genstehen. Soweit die Beschwerdeführerin damit implizit zu rügen beab- sichtigt, im Strafverfahren in Bulgarien sei kein EMRK konformes faires Verfahren gewährleistet, mithin sei die Rechtshilfe gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG nicht zulässig, ist sie als juristische Person nicht legitimiert, diese Rüge zu erheben (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228). Art. 2 IRSG soll verhin- dern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Voll- zug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden

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oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überwei- sung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Be- schuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchen- den Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr ei- ner Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen kön- nen sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchen- den Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grund- sätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc). Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (Art. 3 des Reglements), un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.00 zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren K. SA, C., D., E. und F. [RR.2008.79-83]; L. Ltd., C., D., E. und F. [RR.2008.87-91]; N. Corp. und E. [RR.2008.131-132]; E. [RR.2008.134]; C. [RR.2008.135]; M. Ltd. und D. [RR.2008.137-138], E. und D. [RR.2008.139-140] sowie A. Limited [RR.2008.148] wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Der Beschwerdeführerin wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Be- schwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.00 zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 24. September 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A. LIMITED, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Suter, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Bulga- rien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.148

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Sachverhalt:

A. Die bulgarische Staatsanwaltschaft führt gegen B., C., D., E. und F. sowie weitere Personen ein Strafverfahren wegen Verbrechen gegen das Finanz- system, Geldwäscherei und organisierter Kriminalität. Die bulgarische Staatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeer- suchen vom 17. April 2007 und Ergänzungen vom 14. Mai 2007, 4. Oktober 2007, 18. Dezember 2007 und 8. Februar 2008 an die Schweiz gelangt und hat um Übermittlung von Bankunterlagen der Bank G., in Z., und der Bank H., in Y., betreffend der Konti der Beschuldigten sowie derjenigen Konti er- sucht, welche mit diesen Personen in Zusammenhang stehen. Ebenso er- suchte sie um Sperrung dieser Konti (act. 7.1).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) hat das Rechtshilfe- ersuchen vom 17. April 2007 mit den obgenannten Ergänzungen der Bun- desanwaltschaft am 16. Mai 2007 zum Vollzug übertragen. Die Bundesan- waltschaft ist mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 7. Juni 2007 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die Edition sämtlicher Eröff- nungs-, Bank- und Kontounterlagen, zugehöriger Korrespondenz etc. für die Zeit ab 1. Januar 2003 bis heute betreffend Konti bei der Bank G. an- geordnet, welche auf D., E., B., I., C. und/oder die J. LLC lauten oder an denen diese zumindest bevollmächtigt oder wirtschaftlich berechtigt er- scheinen. Der Bank bzw. deren zuständigen Organen wurde ein Mittei- lungsverbot auferlegt (act. 7.2). Der Editionsaufforderung ist die Bank G. mit Schreiben vom 3. Juli 2007 und 14. August 2007 nachgekommen und übermittelte unter anderem die Bankunterlagen, Detailbelege für einzelne Transaktionen und Kundenanweisungen der A. Limited, sowie Auszüge aus fiduziarischen Anlagen, KYC – Unterlagen, Hintergrundberichte, Kon- tostand und Immobilienverträge. Mit Verfügung vom 29. August 2007 wur- den die Konti der A. Limited, in X., vorsorglich gesperrt und gleichzeitig das Mitteilungsverbot aufgehoben. Am 4. Juni 2008 wurde die Bank G. sodann aufgefordert, sämtliche Immobilienverträge in Bezug auf das Konto der A. Limited zu übermitteln, dieser Aufforderung kam sie mit Brief vom 11. Juni 2008 nach (act. 7.3).

B. Mit Schlussverfügung vom 17. Juni 2008 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 17. April 2007 sowie den zugehörigen Ergänzun- gen vom 14. Mai 2007, 4. Oktober 2007, 18. Dezember 2007 und 8. Febru- ar 2008 entsprochen und die Herausgabe der von der Bank G. edierten Un- terlagen betreffend das Konto Nr. 1 der A. Limited verfügt (act. 7.3).

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C. Mit Beschwerde vom 25. Juni 2008 gelangt der Vertreter der A. Limited an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt folgen- des:

„1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Übergabe der Akten an die bulgarischen Behörden zu verbieten.

2. Es sei das Verfahren mit den Schlussverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 25.03.07 [recte 08] (K. SA/RR.2008.79) vom 19.03.07 [recte 08] i.S. (L. Ltd/RR.2008.87), vom 08.05.08 i.S. M. Ltd, vom 08.05.08, N. Corp. und E., vom 09.05.08, E. und D., vom 09.05.08 i.S. C., vom 09.05.08 i.S. E. zu vereinen.

3. Es sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen.

4. Es seien keine Kosten zu erheben und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.“

Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2008 beantragt das Bundesamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 6). Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom

25. Juli 2008, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7). Die A. Limited hält mit Replik vom 15. August 2008 an der Beschwerde fest (act. 10). Die Bun- desanwaltschaft und das Bundesamt wurden darüber am 20. August 2008 in Kenntnis gesetzt (act. 11, 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Bulgarien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem- ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massge- bend. Soweit den Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwen- dung gelangen. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, na- mentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale

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Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).

Die Schlussverfügung vom 17. Juni 2008 wurde mit vorliegender Be- schwerde vom 25. Juni 2008 fristgerecht angefochten. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Unterlagen über ein Konto der A. Limited sowie weitere da- mit in Zusammenhang stehende Dokumente an die ersuchende bulgari- sche Behörde herausgegeben werden sollen. Inhaberin des Kontos ist die Beschwerdeführende A. Limited (act. 7.3). Damit ist die A. Limited be- schwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.

3.

3.1 Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht, es sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 lit. b und Art. 80l Abs. 1 IRSG). Entsprechend ist darüber nicht zu befinden.

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3.2 Weiter wird in prozessualer Hinsicht die Vereinigung des vorliegenden Ver- fahrens mit den Beschwerdeverfahren gegen die Schlussverfügungen K. SA, L. Ltd., M. Ltd., N. Corp. und E., E. und D., C. sowie E. beantragt. Es wird geltend gemacht, eine Nichtvereinigung verstiesse gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens sowie das Willkürverbot und sei recht- sungleich (act. 1 Ziff. 3). Zu den allgemeinen Verfahrensgarantien, die Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisten, gehört das Recht auf ein faires Verfahren. Der Inhalt dieser Garantie lässt sich nicht abstrakt umschreiben, vielmehr ist jeweils im konkreten Zusammenhang zu überprüfen, ob dem Gedanken dieser Ga- rantie nachgelebt worden ist (BGE 116 Ia 305 E. 4b). Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 BV) untersagt sodann bei tatsächlichen Verhältnissen rechtliche Unterscheidungen zu treffen, die sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lassen und für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist; umgekehrt wird die Gleichbehandlung von tat- sächlichen Verhältnissen untersagt, die voneinander wesentlich abweichen und einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen (BGE 127 I 185 E. 5; BGE 110 Ia 7 E. 4b). Willkür (Art. 9 BV) wiederum liegt vor, wenn ein Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig- keitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).

Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichtes und hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.). Eine Vereinigung verschiedener Beschwerdeverfahren kann angebracht erscheinen, wenn sich verschiedene Beschwerden gegen denselben Entscheid richten und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichtes 6S.709 + 710 / 2000 vom 26. Mai 2003 E. 1; 1A.60 – 62 / 2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a). Zur Zeit sind bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im gleichen Gesamtkomplex nebst dem vorliegenden folgende weitere Be- schwerdeverfahren hängig: N. Corp. und E. [RR.2008.131-132]; E. [RR.2008.134]; C. [RR.2008.135]; M. Ltd. und D. [RR.2008.137-138] sowie E. und D. [RR.2008.139-140]. Ein offenkundiger Vorteil im Sinne einer Ver- fahrensvereinfachung oder gar Beschleunigung bei Zusammenlegen all dieser Verfahren besteht nicht. Die einzelnen Beschwerden richten sich gegen unterschiedliche Schlussverfügungen mit teilweise unterschiedli- chem Erlassdatum. Die Legitimation der einzelnen Beschwerdeführer, aber

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auch die Berechtigung zu bestimmten Rügen kann sich je nach individuel- ler Konstellation unterschiedlich präsentieren und kann damit zu unter- schiedlichen Entscheiden bzw. Begründungen führen. Darüber hinaus prä- sentiert sich auch die Sachlage hinsichtlich des Konnexes zwischen den mutmasslichen Straftaten und den Konten, über die rechtshilfeweise Aus- kunft verlangt wird, in den einzelnen Fällen unterschiedlich. Eine Zusam- menlegung stellt deshalb auch keine Vereinfachung dar. Zudem sind bzw. waren die einzelnen Beschwerden nicht im gleichen Verfahrensstadium. Die getrennte Abwicklung, entsprechend der einzelnen Beschwerdeschrift erlaubt eine beförderlichere Erledigung im Sinne von Art. 17a IRSG der da- von betroffenen einzelnen Rechtshilfehandlungen. In diesem Sinne sind auch die mit dem Gesamtkomplex zusammenhängenden Verfahren K. SA, C., D., E. und F. [RR.2008.79-83] sowie L. Ltd., C., D., E. und F. [RR.2008.87-91] mit Entscheid vom 30. Juli 2008 bereits beurteilt worden. Entsprechend können die einzelnen gewährten Vollzugshandlungen bei Rechtskraft der Beschwerdeentscheide dann auch umgehend ausgeführt werden. Soweit Gleichartigkeit in der Begründung der Entscheide vorliegt, wird dem reduzierten Aufwand mit entsprechend reduzierten Gebühren Rechnung getragen. Der Entscheid, die Verfahren nicht zu vereinigen, ver- letzt daher weder den Grundsatz des fairen Verfahrens, noch ist er willkür- lich. Inwiefern durch die Nichtvereinigung der Verfahren das Rechtsgleich- heitsgebot verletzt sein sollte, ist im Übrigen unerfindlich.

Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist demnach abzuweisen.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Behauptung, dass es auf einem spanischen Boot Drogenhandel gegeben habe, sei unzutreffend. Da es somit an einer verbrecherischen Vortat fehle, könne der Tatbestand der Geldwäscherei nicht in Frage kommen. Hinsichtlich der kriminellen Organi- sation werde nicht ansatzweise erklärt, wie diese aussehen solle, was sie für einen Zweck habe und wie sie organisiert sei. Sodann gebe es den Tat- bestand des Verbrechens gegen das Finanzsystem in der Schweiz nicht, weshalb dafür auch keine Rechtshilfe gewährt werden könne (act. 1 Ziff. 4, 6; act. 10). 4.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorlie- genden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen entsprechende Anfor- derungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuch-

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ten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbar- keit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra Ziff. 5), ob die Handlun- gen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskali- sche Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). 4.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom

30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

4.4 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmass- nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass pro- zessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum

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EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N. 349 S. 396).

4.5 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 395 N. 349). Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Insofern spielt es keine Rolle, wenn, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, die Vorinstanz beispielsweise den Tatbestand der kriminellen Organisation und der Ur- kundenfälschung aufgeführt hat, ohne dazu Ausführungen zu machen. In diesem Sinne ist es auch zulässig, wenn die schweizerischen Behörden den Sachverhalt unter einen Tatbestand des Betäubungsmittelgesetzes subsumieren, obwohl diesbezüglich keine Rechtshilfe beantragt worden ist (act. 1 Ziff. 6, 9). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechts- hilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu). Insofern ist es für den Rechtshilferichter auch entgegen in der Beschwerde geäusserten Auffas- sung bedeutungslos, dass die schweizerischen Strafbehörden kein Verfah- ren in dieser Angelegenheit eröffnet haben (act. 1 Ziff. 5). 4.6 Gemäss dem bulgarischen Rechtshilfeersuchen vom 17. April 2007 und den Ergänzungen vom 14. Mai 2007, 4. Oktober 2007, 18. Dezember 2007 und 8. Februar 2008, haben mehrere bulgarische Staatsangehörige zwi- schen den Jahren 2002 und 2005 in Spanien eine kriminelle Organisation aufgebaut, welche im Drogenhandel mit Südamerika tätig sei. Kopf dieser Bande soll laut Interpol Sofia D. sein. Gemäss Angaben der bulgarischen Behörden seien die Drogen oftmals mittels Booten nach Spanien respekti- ve Europa transportiert worden. So habe die spanische Polizei beispiels- weise im Mai 2005 an Bord der „O.“ 3500 Kilo Kokain gefunden. Mehrere

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dieser Organisation angehörende Personen, welche per Schiff Drogen transportiert hätten, seien festgenommen worden. Laut Rechtshilfeersu- chen sei das aus dem Drogenhandel erzielte Geld durch Banküberweisun- gen oder versteckt in Fahrzeugen nach Bulgarien transportiert worden. Den Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, sie hätten mehrere Gesellschaften gegründet, über welche Boote und Wohnungen etc. gekauft worden seien. So hätten sie in Sofia beispielsweise die Gesell- schaft mit beschränkten Haftung P. gegründet. Gesellschafter seien unter anderem F. (Bruder von D.) und I. Im September 2003 sodann sei die P. in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden und das Aktienkapital durch ausländische Überweisungen von Leva 50'000 auf Leva 2,5 Mio. erhöht worden. Laut Angaben im Rechtshilfeersuchen gehören die Aktien der P. zu 100% der Q. SA. Mitglieder deren Direktion seien B. (Vater von I.) und F. Später seien unter anderem C. dazugekommen (Ehefrau von B. und Schwester von E., der Ex-Frau von D.). Laut einer Zeugenaussage sei die P. lediglich zwecks Geldwäscherei der aus dem Drogenhandel erzielten Gewinnen errichtet worden. Kurz nach seiner Aussage sei der betreffende Zeuge ermordet aufgefunden worden. Anscheinend sei sodann im April 2003 zwischen der P. und der R Ltd. ein Kreditvertrag über EUR 2 Mio. geschlossen worden, wobei der Kredit spä- ter auf EUR 3 Mio. angestiegen sei. Direktorin der R. Ltd. sei E. (Ex-Frau von D. und Schwester von C.). In mehreren Tranchen sei das Geld auf das Konto der P. bei der Bank H. überwiesen worden. Mit dem Geld seien Im- mobilien und Fahrzeuge gekauft worden, wobei ein Teil auch zur Kreditde- ckung verwendet worden sei. Dieses gesamte Vorgehen habe bei der bul- garischen Nationalbank den Verdacht der Geldwäscherei erweckt, was ei- ne Inspektion und anschliessende Eröffnung eines Strafverfahrens nach sich gezogen habe. Durch die Untersuchung habe sich unter anderem er- geben, dass B. seinem Sohn von mehreren Gesellschaften Geld überwie- sen habe, um diesem bei seinen Geschäften zu helfen. Über ein Konto der Gesellschaft J. LLC bei der Bank G. seien auch EUR 2 Mio. zu D. geflos- sen (unter Angabe des swift codes für eine der Zahlungen). 4.7 Diese im Rechtshilfeersuchen bzw. den Ergänzungen erfolgte detaillierte Darstellung des Sachverhaltes genügt den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und erscheint nicht als offensichtlich unrichtig, lückenhaft oder widersprüchlich. Insofern die Beschwerdeführerin den von den bulgari- schen Behörden dargelegten Sachverhalt bestreitet, kann sie damit im vor- liegenden Verfahren nicht gehört werden (vgl. supra Ziff. 4.3).

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4.8 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Ein schwerer Fall gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefun- den hat. Nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt ein schwerer Fall ferner vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Um- satz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. 4.9 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Rechtshilfeer- suchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat der Geldwäscherei bestehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwä- schereiverdächtigte Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlrei- cher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (MARC FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht in ZStrR Bd. 124/2006 S. 282 m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbe- trages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen je- doch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Es ist auch der Dimension der fraglichen Finanztrans- aktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom

24. Oktober 2005, E. 2.4).

4.10 Unter Berücksichtigung dieser zwar in der Lehre teilweise kritisierten Rechtsprechung (vgl. MAURICE HARARI, L’évolution récente en matière d’entraide pénale: des interrogations démeurent, in R. Gani [Hrsg.], Récents développements en matière d’entraide civile, pénale et administra- tive, Lausanne 2004, S. 123 f.; PETER POPP, Die Rechtsprechung des Bun- desgerichts zur Internationalen Strafrechtshilfe in den Jahren 2002/2003, ZBJV 142/2006 S. 78 f.; a.M. MARC FORSTER, a.a.O., S. 282 ff.) würden schon die folgenden erheblichen Indizien dafür sprechen, dass der oben- erwähnte, von der ersuchenden Behörde detailliert geschilderte Sachver- halt (vgl. Ziff. 4.6) als geldwäschereitypisch zu erachten ist: Die hohen Geldbeträge mit unklarem Ursprung bzw. Bestimmung; das diffuse Kon-

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strukt von Transaktionen über Konten mehrerer über die ganze Welt ver- streuter Gesellschaften; die gegenseitige Verknüpfung der an den Geldge- schäften beteiligten Gesellschaften; die verwandtschaftlichen Verbindun- gen den diese Gesellschaften kontrollierenden natürlichen Personen; die Tatsache, dass beispielsweise die beteiligte juristische Person R. Ltd. keine Geschäftstätigkeit ausübt. Alle diese im Rechtshilfeersuchen bzw. den Er- gänzungen konkret und meist präzis dargestellten Verdachtsmomente ge- nügen insgesamt ohne weiteres, um die beidseitige Strafbarkeit zu beja- hen. Die Frage muss überdies deshalb nicht weiter vertieft werden, als im Rechtshilfegesuch und den zugehörigen Ergänzungsersuchen auch kon- krete Vorwürfe des Drogenhandels enthalten sind (vgl. nachfolgend Ziff. 4.11).

4.11 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand gemäss Art. 19 Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, ver- sendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt. Ein schwerer Fall nach Ziff. 2 lit. b dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittel- verkehrs zusammengefunden hat. Bandenmässigkeit ist anzunehmen, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konklu- dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Strafta- ten zusammenzuwirken (PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Be- täubungsmittelgesetzes (Art. 19-28 BetmG), 2. Auflage, Bern 2007, Art. 19 BetmG N. 241). Dem bulgarischen Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass mehrere bulgarische Staatsangehörige – mit D. als Kopf der Bande – in Spanien ei- ne kriminelle Organisation aufgebaut hätten, welche im Drogenhandel mit Südamerika tätig sei. Oftmals per Boot seien die Drogen sodann nach Eu- ropa transportiert worden. Ein derartiges Verhalten würde den Tatbestand des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Ziff. 1 sowie von Ziff. 2 lit. b erfüllen. 4.12 Die bulgarische Staatsanwaltschaft hat mithin auch den Verdacht der verbrecherischen Vortat der Geldwäscherei in genügender Weise darge- legt. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist daher zu bejahen. Da bei der akzessorischen Rechtshilfe wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 4.4) nur geprüft werden muss, ob der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt von einem Straftatbestand des schweizerischen Rechts erfasst wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2 m.w.H., publiziert in SJ 2007 S. 576 ff.), kann das Erfordernis der beidseiti- gen Strafbarkeit ohne weiteres als erfüllt betrachtet werden.

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Die Rüge, es liege weder eine Vortat noch Geldwäscherei vor und zudem sei der Tatbestand des Verbrechens gegen das Finanzsystem dem schweizerischen Recht unbekannt, weshalb auch keine Rechtshilfe ge- währt werden könne (act. 1 Ziff. 4, 6, 8; act. 10), ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.

5.

5.1 Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, das Geld auf dem Konto dieser Gesellschaft stamme von Barauszahlungen aus Wohnungs- verkäufen. Es sei entgegen den Ausführungen der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit der Feststellung der Bareinzahlungsbeträge unzutref- fend, dass es schwer vorstellbar sei, dass ein Wohnungskäufer mit Klein- bzw. Bargeld bezahle. Ausserhalb Mitteleuropas sei dies aus fiskalischen Gründen und aufgrund von Devisenbeschränkungen recht häufig. Das zur Diskussion stehende Konto sei im Zusammenhang mit Immobiliengeschäf- ten eröffnet worden (act. 1 Ziff. 7, 8, 10). 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit ver- weisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich er- scheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die ver- langten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei- ben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweis- ausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im All- gemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflich- tet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2).

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5.3 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach- gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführen- den Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Unter- suchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicher- heit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1). 5.4 Soweit geltend gemacht wird, das Geld auf dem Konto der Beschwerdefüh- rerin stamme aus Wohnungsverkäufen und damit implizit geltend gemacht wird, die Gesellschaft habe nichts mit den von den bulgarischen Behörden erhobenen Vorwürfen zu tun, so erweist sich die Rüge als offensichtlich unbegründet. Gemäss Rechtshilfeersuchen und den Ergänzungen werden die Beschuldigten des Drogenhandels und der Geldwäscherei verdächtigt. Über Konten der Bank G. soll Geld von Gesellschaften der Beschuldigten geflossen sein (unter Angabe des swift code für eine der Zahlungen). Der laut Rechtshilfeersuchen für den Betäubungsmittelhandel Hauptverdächtige D. ist an den Vermögenswerten auf dem Konto der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt und einzelzeichnungsberechtigt. Über das auf die Beschwerdeführerin lautende Konto Nr. 1 bei der Bank G. erfolgten Tranks- aktionen im Millionenumfang, u.a. stellte die Rechtshilfebehörde eine Überweisung der Beschwerdeführerin von EUR 3 Mio. an die K. SA und EUR 1,6 Mio. an die M. Ltd. fest (vgl. RR.2008.137-138), wobei an beiden Gesellschaften die Beschuldigten D. und E. wirtschaftlich berechtigt sind. Zudem wurden ab der Eröffnung des Kontos Bareinzahlungen von insge- samt von EUR 14.9 Mio. festgestellt. Die Analyse der Rechtshilfebehörde ergab, dass rund EUR 5 Mio. davon von einer D. und seinem Halbbruder F. wirtschaftlich zuzurechnenden Gesellschaft stammten. Der Rest kam ei- nem Bericht zufolge offenbar aus Wohnungsverkäufen. Bei einer Barzah- lung wurde EUR 400.00 Falschgeld registriert. Unter anderem wurden EUR 650'000.00 in kleinen Scheinen bar einbezahlt.

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Ein Sachzusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin bzw. deren Konto Nr. 1 bei der Bank G. und den vorgeworfenen Drogengeschäften bzw. der Geldwäscherei ist damit über die Person des wirtschaftlich be- rechtigten D. dargetan. An dem für die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen notwendigen möglichen Zusammenhang mit Straftaten vermag auch die blosse, nicht substantiierte Behauptung der Beschwerdeführerin, das Geld stamme u.a. aus dem Erlös aus barbezahlten Wohnungsverkäu- fen (was ausserhalb Mitteleuropas recht häufig sei), nichts zu ändern, zu- mal dies Geldwäschereihandlungen über den Immobilienmarkt keineswegs ausschliesst. Im Gegenteil erscheint die deliktische Herkunft der Gelder vorliegend angesichts der enorm hohen Bargeldeinlagen, der Einzahlung von EUR 650'000.00 in kleinen Scheinen von EUR 50.00 und den weiteren, unter Ziffer 4.10 genannten Merkmalen als ohne weiteres möglich. Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Do- kumenten steht nichts entgegen. Auch wurde durch die Beschwerdeführe- rin keine sachgerechte Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente unter dem Titel offenkundig fehlender Relevanz geltend gemacht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird durch die Ausführungen zur Mit- wirkungspflicht bei der Aktenausscheidung keineswegs übersehen, dass die Rechtshilfe insgesamt als angefochten zu gelten hat (act. 1 Ziff. 11). 6. Schliesslich wird durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eine Justiz- krise in Bulgarien geltend gemacht. Im vorliegenden Fall gehe es genau um solche Unzulänglichkeiten. Konkurrenten hätten ohne wirkliche Beweise vorzulegen, die die willkürlichen Behauptungen glaubhaft erscheinen las- sen, mittels ihrer Komplizen bei der Strafjustiz versucht, gegen unbeschol- tene Bürger vorzugehen. Die Beschuldigten sollten dadurch aus dem in Bulgarien umstrittenen Immobilienhandel verdrängt werden (act. 1 Ziff. 10, 12; act. 10). Für diese Behauptung werden allerdings keine konkreten An- haltspunkte genannt. Die Beschwerdeführerin belässt es im Grunde dabei, die (unbestreitbare; vgl. z.B. Amnesty International, Jahresbericht 2007, Frankfurt am Main, S. 109) Korruption in Bulgariens Justizbereich in allge- meiner Weise zu rügen. Eine derart wenig auf das konkrete Verfahren aus- gerichtete Rüge kann an sich der Ausführung der Rechtshilfe nicht entge- genstehen. Soweit die Beschwerdeführerin damit implizit zu rügen beab- sichtigt, im Strafverfahren in Bulgarien sei kein EMRK konformes faires Verfahren gewährleistet, mithin sei die Rechtshilfe gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG nicht zulässig, ist sie als juristische Person nicht legitimiert, diese Rüge zu erheben (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228). Art. 2 IRSG soll verhin- dern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Voll- zug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden

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oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überwei- sung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Be- schuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchen- den Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr ei- ner Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen kön- nen sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchen- den Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grund- sätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc). Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (Art. 3 des Reglements), un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.00 zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren K. SA, C., D., E. und F. [RR.2008.79-83]; L. Ltd., C., D., E. und F. [RR.2008.87-91]; N. Corp. und E. [RR.2008.131-132]; E. [RR.2008.134]; C. [RR.2008.135]; M. Ltd. und D. [RR.2008.137-138], E. und D. [RR.2008.139-140] sowie A. Limited [RR.2008.148] wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Der Beschwerdeführerin wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Be- schwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.00 zurückzuerstatten.

Bellinzona, 1. Oktober 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Dr. Stefan Suter - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).