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RR.2010.10

Bundesstrafgericht · 2010-12-06 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Kroatien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Ver-hältnismässigkeitsprinzip.

Sachverhalt

A. Das Büro der Untersuchungsrichter beim Gespanschaftsgericht in Zagreb (Republik Kroatien) führt mit Polizeibeamten des Innenministeriums, der Polizeidirektion und der Kriminalpolizei ein Verfahren gegen unbekannte Personen wegen des Verdachts der Vereinigung zur Begehung von Strafta- ten, des Missbrauchs von Stellung und Befugnissen und der Verschleie- rung unrechtmässig erlangter Gelder. In diesem Zusammenhang gelangte die Republik Kroatien mit Rechtshilfeersuchen vom 5. Oktober 2007 sowie Ergänzung vom 11. September 2008 an die Schweiz (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1). Die Schweiz wird darin unter anderem um Bankenermittlung bezüglich des Kontos Nr. 1, lautend auf die A., bei der Bank B. ersucht.

B. Nach einer summarischen Prüfung im Sinne von Art. 78 IRSG und Art. 14 IRSV delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 der Bundesan- waltschaft zum Vollzug (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 2).

C. Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 28. April 2009 (Verfahrens- akten Bundesanwaltschaft, Rubrik 3) den Rechtshilfeersuchen und verfügte unter anderem die Herausgabe sämtlicher Unterlagen betreffend das Konto Nr. 1, lautend auf die A., bei der Bank C. AG als Rechtsnachfolgerin der Bank B., sowie weiterer zugehöriger Konten ab Kontoeröffnung bis

28. April 2009. Mit Schreiben vom 26. Mai und 9. Juni 2009 übermittelte die Bank C. AG die verlangten Unterlagen. Auf Aufforderung der Bundesan- waltschaft vom 28. Oktober 2009 reichte die Bank C. AG am

26. November 2009 die geforderten Detailbelege zu bestimmten Transakti- onen nach (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 7).

D. Mit Schlussverfügung vom 15. Dezember 2009 entsprach die Bundesan- waltschaft dem kroatischen Rechtshilfeersuchen und verfügte die Heraus- gabe sämtlicher Unterlagen der Konten mit der Stammnummer 2, lautend auf die A., bei der Bank C. AG. Die angeordnete Herausgabe umfasst die Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge der Konten 3, 4, 5, 6 und 7, Depotauszüge von 1982–1988 sowie Detailbelege der Konten 5 und 6 (act. 1.1).

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E. Dagegen führt die A. mit Eingabe vom 15. Januar 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Schlussverfügung vom 15. Dezember 2009 sei unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen aufzuheben (act. 1).

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Vernehmlassung vom

8. Februar 2010 beantragt die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Kostenfolge (act. 7). Die A. hält mit Beschwerdereplik vom 22. Februar 2010 am gestellten Antrag fest (act. 9). Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 3. März 2010 auf eine Beschwerdeduplik (act. 13), während die Bundesanwaltschaft in der Beschwerdeduplik vom 8. März 2010 an ihrem gestellten Antrag festhält (act. 14), worüber die A. am 9. März 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 15). Mit Eingabe vom 4. Mai 2010 reichte diese ein Gutachten betref- fend die Verjährungsfrist der kroatischen Strafverfolgung ein (act. 16), wel- ches der Bundesanwaltschaft und dem BJ am 5. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 17).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Republik Kroatien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Überein- kommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das zu diesem Übereinkommen ergangene Zweite Zu- satzprotokoll vom

8. November 2001 massgebend (ZPII EUeR; SR 0.351.12). Da die kroatischen Behörden auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf-

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sachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das inner- staatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 133 IV 215 E. 2.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2 S. 142, je mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; TPF 2008 24 E. 1.1).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun- desstrafgericht, SR 173.710). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoin- haber (Art. 9a lit. a IRSV).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der angefochtenen Schluss- verfügung betroffenen Bankbeziehung bei der Bank C. AG. Als solche ist sie von der Herausgabe der Bankunterlagen betreffend dieses Kontos per- sönlich und direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussverfügung vom 15. Dezember 2009 wurde mit Beschwerde vom

15. Januar 2010 fristgerecht angefochten, weshalb darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Rechtshilfeersuchen sei ungenügend begründet. Es enthalte keine Angaben zur möglichen Täterschaft und aus- serdem sei unklar, wie sie in den Verdacht geraten sein solle, Gelder der kroatischen Republik vereinnahmt oder unlauter darüber verfügt zu haben. Mit der Überweisung von DEM 3,5 Mio. auf ihr Konto am 15. Juli 1991 vom Konto „D.“ nenne das Ersuchen gerade mal ein einziges mit ihr in Verbin- dung stehendes Bankkonto. Verdachtsgründe, weshalb sie als Inhaberin

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dieses Kontos in strafbare Handlungen verwickelt sein soll bzw. die Trans- aktion strafbaren Charakter haben soll, seien nicht ersichtlich. Der einzige Zusammenhang bestehe lediglich in zeitlicher Hinsicht. Ein solcher könne aber nach fast zwanzig Jahren ohne zusätzliche Verdachtsmomente nicht dazu führen, dass die privaten Transaktionen über ihr Konto unter den Pauschalverdacht der Veruntreuung geraten würden. Des Weiteren fehle ein konkreter Hinweis, dass es sich bei dem Betrag von DEM 3,5 Mio. ü- berhaupt um Geld der kroatischen Regierung gehandelt habe. Das Rechts- hilfeersuchen könne deshalb mangels einer ausreichenden Begründung bzw. mangels eines ausreichend nachgewiesenen Tatverdachts nicht gut- geheissen werden; aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben (act. 1, Art. 3).

3.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere An- gaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie hier die strafbare Hand- lung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 64 Abs. 1 IRSG), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Art. 28 IRSG stellt entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Art. 10 Abs. 2 IRSV präzi- siert diese dahin, dass die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen mindes- tens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten muss (BGE 129 II 97 E. 3.1, m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder

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Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weite- re vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

3.3 Zusammengefasst sollen gemäss Sachverhaltsdarstellung in den Rechts- hilfeersuchen und dessen Beilagen zu Beginn der 90er Jahre staatliche Gelder aus der Republik Kroatien im Umfang von mindestens USD 385,5 Mio. auf Konten von ausländischen Bankinstituten deponiert worden sein. Diese Gelder seien zur Verteidigung der Souveränität der Republik Kroa- tien bestimmt gewesen. Mehrere verfügungsberechtigte Amtspersonen sol- len sie jedoch teilweise zum eigenen Vorteil sowie zum Vorteil Dritter – so- mit nicht für den ursprünglich vorgesehenen Zweck – verwendet haben. Ab dem Jahr 2000 seien diese Gelder wieder in den Wirtschaftskreislauf der Republik Kroatien investiert worden, insbesondere im Bereich von Immobi- liengeschäften, Investitionen im Baugewerbe sowie Finanzinvestitionen. Die ausländischen Ermittlungen hätten rund zwanzig Konten in verschiede- nen Ländern ans Licht gebracht, auf welche Einlagen aus Geldern der Re- publik Kroatien getätigt worden seien. Namentlich seien am 15. Juli 1991 DEM 3,5 Mio. vom Konto „D.“ auf das Konto Nr. 1 bei der Bank B., lautend auf die Beschwerdeführerin, überwiesen worden.

3.4 Die Sachdarstellung in den Ersuchen enthält genügend Verdachtsgründe für die vorgeworfenen Handlungen und ist weder mit offensichtlichen Feh- lern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. So nennen die Rechts- hilfeersuchen die Tatbestände, die Tathandlungen und einen ungefähren Tatzeitraum. Die Sachverhaltsdarstellung gibt in groben Zügen wieder, dass Geld der kroatischen Regierung von verfügungsberechtigten Perso- nen dank ihrer amtlichen Stellung zweckentfremdet und auf ausländische Konten überwiesen worden sein soll. In diesem Zusammenhang steht auch die vorgenannte Überweisung auf das Konto der Beschwerdeführerin am

15. Juli 1991. Insofern ist der Sachverhalt verständlich und lückenlos, ihm lässt sich entnehmen, wann und wie die Tathandlungen begangen sein sol- len. Lediglich hinsichtlich des Zeitraums, in welchem Geld gesammelt wor- den sein soll, stimmen das erste Ersuchen 5. Oktober 2007 und dessen Ergänzung vom 11. September 2008 nicht ganz überein, was aber ver- nachlässigt werden kann. Denn blosse allfällige Unklarheiten bzw. Wider- sprüche sekundärer Bedeutung, welche der Glaubwürdigkeit der Sachver- haltsdarstellung in ihren grossen Zügen nicht schaden und die Subsumier- barkeit unter einen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts nicht a pri-

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ori ausschliessen, stellen keinen offensichtlichen Widerspruch dar (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.3). Dass keine Angaben zur Täterschaft gemacht werden können, steht der Leistung der Rechtshilfe ebenfalls nicht entgegen. Gerade bei Handlungen wie den vorliegend vorgeworfenen zielt die Rechtshilfe darauf ab zu erfahren, wer für die zu untersuchenden Transaktionen verantwortlich ist. Der dargelegte Sachverhalt genügt den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. b IRSG. Die diesbezügliche Rüge der Be- schwerdeführerin geht fehl.

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, es liege keine beidseitige Straf- barkeit vor, und im Zusammenhang damit fehle es der kroatischen Behör- den an der Zuständigkeit zur Strafverfolgung. Die Überweisung des kroati- schen Geldes ins Ausland als solche sei nicht rechtswidrig gewesen; rechtswidrig wäre erst eine allfällige spätere Verfügung über diese Gelder. Würde eine solche Verfügung tatsächlich vorliegen, dann wäre die strafba- re Handlung in der Schweiz begangen worden, da die Verfügung ab einem Schweizer Bankkonto hätte erfolgen müssen. Die Vorinstanz habe deshalb den Grundsatz der doppelten Strafbarkeit verletzt, da sie trotz fehlender kroatischer Strafhoheit Rechtshilfe gewährte (act. 1, Art. 6).

4.2 4.2.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechen- den Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessori- sche Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale ei- nes nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so-

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fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird. Es muss lediglich ein Konnex zwischen dem als strafbar angesprochenen Sachverhalt und den herauszugebenden Unterla- gen möglich sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Janu- ar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom

30. Mai 2007, E. 3; sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).

4.2.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt ferner voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafge- walt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Gren- zen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht ver- letzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind je- doch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Begehung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahrzeugs), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsan- gehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Tä- ters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staa- tes) und das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege; im Grundsatz anerkannt – wenn auch im Einzelnen umstritten – sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staats- angehörigen) und das Weltrechtsprinzip bei Straftaten gegen gewisse über nationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f., mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116 Ib 89 wurde sodann präzisiert, die Auslegung des Rechts des er-

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suchenden Staates sei in erster Linie Sache seiner Behörden. Daraus fol- gerte das Bundesgericht in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen verweigert werden dürfe, in denen der ersuchende Staat offensicht- lich unzuständig sei, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.).

4.3 4.3.1 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines an- deren Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Wer die Tat als Mitglied ei- ner Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermö- gensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handels- geschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 2 StGB).

Anvertraut sind Vermögenswerte dann, wenn dem Täter die Verfügungs- macht über die Vermögenswerte – entweder durch den Treugeber selbst oder durch einen Dritten – mit der ausdrücklich oder stillschweigend erteil- ten Massgabe übertragen wurde, die Vermögenswerte nicht für eigene Zwecke zu verwenden, sondern ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten oder für diesen in einem bestimmten Sinne zu verwenden (STRA- TENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 138 N. 4). Nach Art. 138 Ziff. 2 StGB werden Taten mit qualifizierter Strafe bedroht, die von bestimmten Tätern begangen werden, welche ein erhöhtes Vertrauen geniessen und die in Ausübung der dieses Vertrauen begründende Tätigkeit handeln (vgl. BGE 103 IV 18 S. 20; 117 IV 20 E. 1b S. 22; 120 IV 182 E. 1a S. 184).

4.3.2 Laut Rechtshilfeersuchen sollen verfügungsberechtigte Amtspersonen ihre Position missbraucht haben, um Gelder, welche zur Verteidigung der Sou- veränität der Republik Kroatien bestimmt gewesen seien, teilweise zum ei- genen Vorteil sowie zum Vorteil Dritter verwendet zu haben (vgl. dazu E. 3.3). Die Täter sollen die vorgeworfene Tat in Ausnutzung ihrer Eigen- schaft als Amtsperson begangen haben. Ein derartiges Verhalten würde bei einer „prima facie“ Beurteilung den Tatbestand der Veruntreuung ge- mäss Art. 138 Ziff. 2 StGB erfüllen.

Da bei der akzessorischen Rechtshilfe wie erwähnt (E. 4.2.1) nur geprüft werden muss, ob der im Rechtshilfeersuchen darstellte Sachverhalt von ei- nem Tatbestand des schweizerischen Rechts erfasst wird, kann offen blei-

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ben, ob auch die Tatbestände der kriminellen Organisation und der Geld- wäscherei erfüllt wären.

4.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit Kroatiens zur Strafverfol- gung verneint, gehen ihre Einwände fehl. Die Strafverfolgung in Kroatien richtet sich gegen Amtspersonen, welche verdächtigt werden, Gelder der Republik Kroatien, welche zur Verteidigung der Souveränität Kroatiens be- stimmt gewesen seien, zum eigenen Vorteil und zum Vorteil Dritter ver- wendet zu haben.

Es bestehen vorliegend genügend Anknüpfungspunkte im vorstehend er- läuterten Sinne zum ersuchenden Staat (vgl. supra E. 4.2.2). So betrifft der Sachverhaltsvorwurf gemäss Rechtshilfeersuchen Amtspersonen und da- mit kroatische Staatsangehörige als mutmassliche Täter und ihr Wohnsitz liegt dabei mutmasslich in Kroatien. Ausserdem erfolgte mit der vorgewor- fenen unrechtmässigen Verwendung der staatlichen Gelder ein Angriff ge- gen die Interessen der Republik Kroatien. Als Anknüpfungspunkte kommen demnach das aktive Persönlichkeitsprinzip, das Domizilprinzip als auch das Schutzprinzip in Frage. Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der kro- atischen Justiz zur Strafverfolgung kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

5. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann eine mehrfache Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

5.1 5.1.1 In einem ersten Punkt macht sie geltend, sie werde im kroatischen Straf- verfahren zu Recht nicht als Angeschuldigte betrachtet. Sie habe somit die Stellung eines Zeugen bzw. einer Auskunftsperson und sei in dieser Eigen- schaft berechtigt, als Inhaberin eines Bankkontos die Herausgabe von Bankunterlagen aufgrund ihres Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungs- rechts zu verweigern. Ansonsten würde sie schlechter gestellt als wenn das Strafverfahren in der Schweiz geführt würde. Daher würde die Herausgabe der Bankunterlagen das Individualschutzprinzip und das Benachteiligungs- verbot verletzen und wäre auch aus diesem Grund unverhältnismässig (act. 9, Art. 2.2).

5.1.2 Ferner sei die Herausgabe der edierten Unterlagen an die ersuchenden Behörden in sachlicher Hinsicht unverhältnismässig, da die Beschwerde- gegnerin nicht nur Unterlagen betreffend das im Rechtshilfeersuchen ge- nannte Konto Nr. 1 herausgeben wolle, sondern auch noch bezüglich vier

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weiterer Konten. Rechtshilfe dürfe jedoch nur in dem Masse gewährt wer- den, wie sie verlangt worden sei. Deshalb sei die verfügte Herausgabe von Unterlagen in sachlicher Hinsicht unverhältnismässig (act. 1, Art. 4.3).

5.1.3 Schliesslich sei das Verhältnismässigkeitsprinzip auch in zeitlicher Hinsicht verletzt. Die strafbaren Handlungen sollen zu Beginn der 90er Jahre be- gangen worden sein. Die Zahlung von DEM 3,5 Mio. sei jedoch noch im Jahre 1991 weitertransferiert worden. Die Herausgabeverfügung müsste somit auf diese einzelne Zahlung oder zumindest auf das Jahr 1991 einge- schränkt werden. Sodann sei das Unterkonto 3 bereits Anfang der 90er Jahre und damit vor dem deliktsrelevanten Zeitraum saldiert worden. Das Unterkonto 4 sowie das Unterkonto 7 würden zudem kaum Aktivitäten ver- zeichnen und seien somit ebenfalls von vornherein nicht deliktsrelevant (act. 1, Art. 4.2).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 ff. N 715 ff. mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erfor- derlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grund- sätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusam- menhang haben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Su- che nach Beweismitteln (“fishing expedition“) erscheint (Urteile des Bun- desgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.182/2001 vom

26. März 2002, E. 4.2, je m.w.H.). Massgeblich ist die potentielle Erheblich- keit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfol- gungsbehörden sind alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

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Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de sodann, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186, E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der er- suchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuch- te Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Ausle- gung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Damit können unnötige Pro- zessleerläufe vermieden werden (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 4.2 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kon- tenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersu- chen dargelegten Verdacht beziehen können. Erforderlich ist mithin, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sach- verhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468 m.w.H.).

5.3 Mit Schlussverfügung vom 15. Dezember 2009 ordnete die ausführende Behörde die Herausgabe sämtlicher Unterlagen der Konten mit der Stamm- nummer 2, lautend auf die Beschwerdeführerin, bei der Bank C. AG an (vgl. supra lit. D).

5.3.1 Ein Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht wie es die Beschwerdefüh- rerin geltend macht, steht ihr im vorliegenden Rechtshilfeverfahren nicht zu.

Die angefochtene Schlussverfügung ordnet die Herausgabe von bei der Bank C. AG erhobenen Unterlagen an. Adressat dieser Herausgabeverfü- gung ist somit nicht die Beschwerdeführerin, und nur eine von dem Her- ausgabebefehl betroffene natürliche Person könnte sich auf ein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Beschwerdeführerin hat entgegen ihren Ausführungen somit nicht die Stellung eines Zeugen bzw. einer Aus- kunftsperson. Da ihr folglich keine Zeugenqualität zukommt, kann sie sich auch nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

5.3.2 Auch die Rüge geht fehl, wonach das Verhältnismässigkeitsprinzip in sach- licher Hinsicht verletzt sei. Denn der erforderliche Sachzusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin und dem im kroatischen Rechtshilfeer- suchen umschriebenen Sachverhalt ist prima facie gegeben: So bezieht sich das Rechtshilfeersuchen unter anderem explizit auf das Konto Nr. 5

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der Beschwerdeführerin bei der Bank C. AG, worauf am 15. Juli 1991 vom Konto D. bei der Bank E. DEM 3,5 Mio. überwiesen wurden. Diese Über- weisung lässt sich auch aus den herauszugebenden Unterlagen belegen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 7.3 pag. 59). Am 6. Ju- ni 1995 erfolgte sodann ein Zahlungsausgang über DEM 292'500.-- mit dem Vermerk „Einkauf von Grundstücken in der Gemeinde Z. im Ort Y.-X.“ (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 7.3 pag. 293). Y. und X. sind Ortschaften an der istrischen Küste Kroatiens.

Der angefochtene Entscheid verfügt die Herausgabe der Unterlagen von fünf Bankkonten mit der Stammnummer 2. Der Umstand, dass die ersu- chende Behörde lediglich das Konto Nr. 5 in ihrem Ersuchen genannt hat, ist unerheblich. Da das Rechtshilfeersuchen unter anderem darauf abzielt zu ermitteln, auf welchen Wegen mittels strafbarer Handlungen erlangte Gelder verschoben worden sind, sind der ersuchenden Behörde zwecks vollständiger Rekonstruktion der Geldflüsse sowie für das Verständnis des Ablaufs der Tathandlungen im vorliegenden Fall alle Bankunterlagen – un- ter Berücksichtigung des zeitliches Aspekts, siehe nachfolgend E. 5.3.3 – der Konten mit Stammnummer 2 zu übermitteln (vgl. BGE 121 II 241 E. 3c S. 244). Dadurch erhält die ersuchende Behörde die Möglichkeit, Geldflüs- se auch zwischen den Konten der Beschwerdeführerin mit der Stamm- nummer 2 zu rekonstruieren. Die Unterlagen sämtlicher Konten mit der vorgenannten Stammnummer sind daher für die weiteren Untersuchungen in Kroatien potentiell erheblich. Es ist dabei auch nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Straf- verfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (vgl. E. 4.2.1). Die Herausgabe der vorerwähnten Unterlagen an die ersuchende Behörde entspricht nicht zuletzt auch dem Geist des GwUe, welches die Vertrags- parteien zur grösstmöglichen Unterstützung, bei der Ermittlung von Tat- werkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe) und diesen diesbezüglich sogar die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe). Zudem vermeidet diese Vorgehensweise auch ein allfälliges Nachtragser- suchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom

29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom

20. August 2007, E. 4.1 m.w.H.). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.3.3 Bezüglich des Vorwurfs, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei in zeitlicher Hinsicht verletzt, ist festzuhalten, dass je nach Art der herauszugebenden Unterlagen das Datum eines Aktenstücks für dessen potentielle Nützlich-

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keit keine Rolle spielt. So sind etwa sämtliche Stammunterlagen bezüglich der Eröffnung der Konten und Depots, bezüglich des Vertragsverhältnisses der Bank, allfälliger Vertretungsverhältnisse relevant, weil sie Auskunft un- ter anderem über die wirtschaftliche Berechtigung geben können (vgl. Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.195 vom 7. Januar 2010, E. 6.3; RR.2009.37 vom 2. September 2009, E. 8.4). Soweit die Schlussverfügung derartige Stammdaten zur Herausgabe vorsieht, ist die Beschwerde unbe- gründet.

Differenziert zu beurteilen ist die Sachlage hinsichtlich von Bewegungsda- ten (Auszüge über Bewegungen auf Konten oder Depots). Auch diesbezüg- lich grenzt der Deliktszeitraum den Zeitraum zu erhebender Kontenbewe- gungen jedoch nicht einfach ein. So können Unterlagen über Vermögens- bewegungen nach dem angeblichen Tatzeitpunkt ohne weiteres relevant sein, gerade wenn es für den erkennenden Richter darum geht, die Frage der Verwendung der inkriminierten Gelder zu beurteilen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.37 vom 2. September 2009, E. 8.4). Nebst den Stammdaten sind daher alle Konto- bzw. Depotauszüge und Detail- belege, welche ab dem Jahre 1990 datieren – ab der Zeit, in welcher die besagten Gelder gesammelt worden sein sollen – herauszugeben. Die Beschwerdegegnerin hat hingegen auch die Herausgabe von Konto- und Depotauszügen sowie Detailbelegen angeordnet, die vor dem Jahre 1990 datieren. Eine potentielle Erheblichkeit dieser Unterlagen ist hingegen an- gesichts des deliktsrelevanten Zeitraumes nicht erkennbar. Die Beschwer- de ist daher teilweise gutzuheissen und die Schlussverfügung vom 15. De- zember 2009 insofern aufzuheben als sie die Herausgabe von Unterlagen über Bewegungsdaten mit Datierung vor dem Jahr 1990 anordnet.

6. Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung sei die Strafverfolgungsverjährung eingetreten (act. 1, Art. 5).

Gemäss Art. 5 Abs. 1 IRSG ist einem Rechtshilfeersuchen nicht zu ent- sprechen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Massgeblich wäre mithin, ob die Tatbestände nach schweizerischem Recht verjährt wären. Das EUeR schweigt sich darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges verhält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit die Frage

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der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR nicht zu prüfen ist (BGE 117 Ib 53 E. 2b S. 57). Im Verkehr mit Vertrags- staaten geht das EUeR Art. 5 Abs. 1 IRSG vor (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 620 f. N. 669 mit Verweis auf die Praxis). Die Rüge, wonach die Straf- verfolgungsverjährung eingetreten sei, ist somit materiell nicht zu prüfen.

7.

7.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, den angeblich begangenen Straf- taten käme ein politischer Charakter zu, weshalb die Erteilung der Rechts- hilfe gemäss Art. 3 Abs. 1 IRSG unzulässig sei. Diesbezüglich führt sie aus, es werde schon Anfang der 90er Jahre in der politischen Führung Kroatiens verschiedene Meinungen darüber gegeben haben, wie die Sou- veränität Kroatiens am besten verteidigt werden könne. Die Verbringung der Geldmittel und deren spätere Verwendung stünden daher in unmittel- barem Zusammenhang mit politischen Entscheidungen. Der Sachverhalts- darstellung in der angefochtenen Verfügung könne entnommen werden, dass es um Gelder gehe, welche aus der Republik Kroatien stammen wür- den, auf Konten von ausländischen Banken deponiert worden seien und zur Verteidigung der Souveränität der Republik Kroatien bestimmt gewesen seien (act. 1, Art. 7).

7.2 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine po- litische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Hand- lung angesehen wird (Art. 3 Abs. 1 IRSG).

In der Praxis des Bundesgerichtes wird zwischen so genannten "absolut" politischen und "relativ" politischen Delikten unterschieden. "Absolut" politi- sche Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vor- gängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa An- griffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat (BGE 128 II 355 E. 4.2 S. 364; 125 II 569 E. 9b S. 578; 115 Ib 68 E. 5a S. 85, je mit Hinweisen). Ein "relativ" politisches Delikt liegt nach der Recht- sprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Cha- rakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Au- gen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses

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Kampfes stehen (BGE 128 II 355 E. 4.2 S. 365; 125 II 569 E. 9b S. 578; 124 II 184 E. 4b S. 186 ff.; 117 Ib 64 E. 5c S. 89; 115 Ib 68 E. 5 S. 84 ff., je mit Hinweisen; vgl. CLAUDE ROUILLER, L'évolution du concept de délit politi- que en droit de l'entraide internationale en matière pénale, ZStrR 103/1986 S. 24 ff.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 618 S.573). Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politi- schen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zu- mindest einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (BGE 128 II 355 E. 4.2 S. 365; 125 II 569 E. 9b S. 578). Der Einwand, wonach eine Tat vor- wiegend politischen Charakter aufweist, kann lediglich von Personen gel- tend gemacht werden, welche im ersuchenden Staat verfolgt werden (ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 616 S. 572).

7.3 Die Plünderung des Staatsvermögens durch Mitglieder der Regierung gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als politisches Delikt (Urteil des Bundesgerichts 1A.58/1989 vom 19. September 1989, E. 4). Die vor- geworfene zweckwidrige Verwendung von Geldern der Republik Kroatien kann dieser Rechtsprechung zufolge nicht als politisches Delikt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 IRSG gelten, und die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet.

8. Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Beschwerde insoweit be- gründet und ist daher teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Ent- scheid die Herausgabe von Bewegungsdaten verfügt, welche vor 1990 da- tieren (vgl. E. 5.3.3).

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grund- sätzlich kostenpflichtig, wobei ihr angesichts ihres teilweisen Obsiegens ei- ne ermässigte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Die Gerichtsgebühr ist angemessenerwei- se auf Fr. 2’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafge- richtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2’000.-- zurückzuerstatten.

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Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teil- weisen Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis- mässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1’000.-- inkl. MwSt. erscheint angemessen (Art. 3 des Reglements vom 26. Sep- tember 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht; SR 173.711.31).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 28 April 2009. Mit Schreiben vom 26. Mai und 9. Juni 2009 übermittelte die Bank C. AG die verlangten Unterlagen. Auf Aufforderung der Bundesan- waltschaft vom 28. Oktober 2009 reichte die Bank C. AG am

26. November 2009 die geforderten Detailbelege zu bestimmten Transakti- onen nach (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 7).

D. Mit Schlussverfügung vom 15. Dezember 2009 entsprach die Bundesan- waltschaft dem kroatischen Rechtshilfeersuchen und verfügte die Heraus- gabe sämtlicher Unterlagen der Konten mit der Stammnummer 2, lautend auf die A., bei der Bank C. AG. Die angeordnete Herausgabe umfasst die Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge der Konten 3, 4, 5, 6 und 7, Depotauszüge von 1982–1988 sowie Detailbelege der Konten 5 und 6 (act. 1.1).

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E. Dagegen führt die A. mit Eingabe vom 15. Januar 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Schlussverfügung vom 15. Dezember 2009 sei unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen aufzuheben (act. 1).

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Vernehmlassung vom

8. Februar 2010 beantragt die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Kostenfolge (act. 7). Die A. hält mit Beschwerdereplik vom 22. Februar 2010 am gestellten Antrag fest (act. 9). Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 3. März 2010 auf eine Beschwerdeduplik (act. 13), während die Bundesanwaltschaft in der Beschwerdeduplik vom 8. März 2010 an ihrem gestellten Antrag festhält (act. 14), worüber die A. am 9. März 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 15). Mit Eingabe vom 4. Mai 2010 reichte diese ein Gutachten betref- fend die Verjährungsfrist der kroatischen Strafverfolgung ein (act. 16), wel- ches der Bundesanwaltschaft und dem BJ am 5. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 17).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Republik Kroatien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Überein- kommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das zu diesem Übereinkommen ergangene Zweite Zu- satzprotokoll vom

8. November 2001 massgebend (ZPII EUeR; SR 0.351.12). Da die kroatischen Behörden auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf-

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sachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das inner- staatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 133 IV 215 E. 2.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2 S. 142, je mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; TPF 2008 24 E. 1.1).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun- desstrafgericht, SR 173.710). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoin- haber (Art. 9a lit. a IRSV).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der angefochtenen Schluss- verfügung betroffenen Bankbeziehung bei der Bank C. AG. Als solche ist sie von der Herausgabe der Bankunterlagen betreffend dieses Kontos per- sönlich und direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussverfügung vom 15. Dezember 2009 wurde mit Beschwerde vom

15. Januar 2010 fristgerecht angefochten, weshalb darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Rechtshilfeersuchen sei ungenügend begründet. Es enthalte keine Angaben zur möglichen Täterschaft und aus- serdem sei unklar, wie sie in den Verdacht geraten sein solle, Gelder der kroatischen Republik vereinnahmt oder unlauter darüber verfügt zu haben. Mit der Überweisung von DEM 3,5 Mio. auf ihr Konto am 15. Juli 1991 vom Konto „D.“ nenne das Ersuchen gerade mal ein einziges mit ihr in Verbin- dung stehendes Bankkonto. Verdachtsgründe, weshalb sie als Inhaberin

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dieses Kontos in strafbare Handlungen verwickelt sein soll bzw. die Trans- aktion strafbaren Charakter haben soll, seien nicht ersichtlich. Der einzige Zusammenhang bestehe lediglich in zeitlicher Hinsicht. Ein solcher könne aber nach fast zwanzig Jahren ohne zusätzliche Verdachtsmomente nicht dazu führen, dass die privaten Transaktionen über ihr Konto unter den Pauschalverdacht der Veruntreuung geraten würden. Des Weiteren fehle ein konkreter Hinweis, dass es sich bei dem Betrag von DEM 3,5 Mio. ü- berhaupt um Geld der kroatischen Regierung gehandelt habe. Das Rechts- hilfeersuchen könne deshalb mangels einer ausreichenden Begründung bzw. mangels eines ausreichend nachgewiesenen Tatverdachts nicht gut- geheissen werden; aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben (act. 1, Art. 3).

3.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere An- gaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie hier die strafbare Hand- lung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 64 Abs. 1 IRSG), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Art. 28 IRSG stellt entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Art. 10 Abs. 2 IRSV präzi- siert diese dahin, dass die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen mindes- tens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten muss (BGE 129 II 97 E. 3.1, m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder

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Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weite- re vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

3.3 Zusammengefasst sollen gemäss Sachverhaltsdarstellung in den Rechts- hilfeersuchen und dessen Beilagen zu Beginn der 90er Jahre staatliche Gelder aus der Republik Kroatien im Umfang von mindestens USD 385,5 Mio. auf Konten von ausländischen Bankinstituten deponiert worden sein. Diese Gelder seien zur Verteidigung der Souveränität der Republik Kroa- tien bestimmt gewesen. Mehrere verfügungsberechtigte Amtspersonen sol- len sie jedoch teilweise zum eigenen Vorteil sowie zum Vorteil Dritter – so- mit nicht für den ursprünglich vorgesehenen Zweck – verwendet haben. Ab dem Jahr 2000 seien diese Gelder wieder in den Wirtschaftskreislauf der Republik Kroatien investiert worden, insbesondere im Bereich von Immobi- liengeschäften, Investitionen im Baugewerbe sowie Finanzinvestitionen. Die ausländischen Ermittlungen hätten rund zwanzig Konten in verschiede- nen Ländern ans Licht gebracht, auf welche Einlagen aus Geldern der Re- publik Kroatien getätigt worden seien. Namentlich seien am 15. Juli 1991 DEM 3,5 Mio. vom Konto „D.“ auf das Konto Nr. 1 bei der Bank B., lautend auf die Beschwerdeführerin, überwiesen worden.

3.4 Die Sachdarstellung in den Ersuchen enthält genügend Verdachtsgründe für die vorgeworfenen Handlungen und ist weder mit offensichtlichen Feh- lern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. So nennen die Rechts- hilfeersuchen die Tatbestände, die Tathandlungen und einen ungefähren Tatzeitraum. Die Sachverhaltsdarstellung gibt in groben Zügen wieder, dass Geld der kroatischen Regierung von verfügungsberechtigten Perso- nen dank ihrer amtlichen Stellung zweckentfremdet und auf ausländische Konten überwiesen worden sein soll. In diesem Zusammenhang steht auch die vorgenannte Überweisung auf das Konto der Beschwerdeführerin am

15. Juli 1991. Insofern ist der Sachverhalt verständlich und lückenlos, ihm lässt sich entnehmen, wann und wie die Tathandlungen begangen sein sol- len. Lediglich hinsichtlich des Zeitraums, in welchem Geld gesammelt wor- den sein soll, stimmen das erste Ersuchen 5. Oktober 2007 und dessen Ergänzung vom 11. September 2008 nicht ganz überein, was aber ver- nachlässigt werden kann. Denn blosse allfällige Unklarheiten bzw. Wider- sprüche sekundärer Bedeutung, welche der Glaubwürdigkeit der Sachver- haltsdarstellung in ihren grossen Zügen nicht schaden und die Subsumier- barkeit unter einen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts nicht a pri-

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ori ausschliessen, stellen keinen offensichtlichen Widerspruch dar (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.3). Dass keine Angaben zur Täterschaft gemacht werden können, steht der Leistung der Rechtshilfe ebenfalls nicht entgegen. Gerade bei Handlungen wie den vorliegend vorgeworfenen zielt die Rechtshilfe darauf ab zu erfahren, wer für die zu untersuchenden Transaktionen verantwortlich ist. Der dargelegte Sachverhalt genügt den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. b IRSG. Die diesbezügliche Rüge der Be- schwerdeführerin geht fehl.

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, es liege keine beidseitige Straf- barkeit vor, und im Zusammenhang damit fehle es der kroatischen Behör- den an der Zuständigkeit zur Strafverfolgung. Die Überweisung des kroati- schen Geldes ins Ausland als solche sei nicht rechtswidrig gewesen; rechtswidrig wäre erst eine allfällige spätere Verfügung über diese Gelder. Würde eine solche Verfügung tatsächlich vorliegen, dann wäre die strafba- re Handlung in der Schweiz begangen worden, da die Verfügung ab einem Schweizer Bankkonto hätte erfolgen müssen. Die Vorinstanz habe deshalb den Grundsatz der doppelten Strafbarkeit verletzt, da sie trotz fehlender kroatischer Strafhoheit Rechtshilfe gewährte (act. 1, Art. 6).

4.2 4.2.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechen- den Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessori- sche Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale ei- nes nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so-

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fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird. Es muss lediglich ein Konnex zwischen dem als strafbar angesprochenen Sachverhalt und den herauszugebenden Unterla- gen möglich sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Janu- ar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom

E. 30 Mai 2007, E. 3; sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).

4.2.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt ferner voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafge- walt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Gren- zen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht ver- letzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind je- doch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Begehung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahrzeugs), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsan- gehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Tä- ters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staa- tes) und das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege; im Grundsatz anerkannt – wenn auch im Einzelnen umstritten – sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staats- angehörigen) und das Weltrechtsprinzip bei Straftaten gegen gewisse über nationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f., mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116 Ib 89 wurde sodann präzisiert, die Auslegung des Rechts des er-

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suchenden Staates sei in erster Linie Sache seiner Behörden. Daraus fol- gerte das Bundesgericht in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen verweigert werden dürfe, in denen der ersuchende Staat offensicht- lich unzuständig sei, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.).

4.3 4.3.1 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines an- deren Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Wer die Tat als Mitglied ei- ner Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermö- gensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handels- geschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 2 StGB).

Anvertraut sind Vermögenswerte dann, wenn dem Täter die Verfügungs- macht über die Vermögenswerte – entweder durch den Treugeber selbst oder durch einen Dritten – mit der ausdrücklich oder stillschweigend erteil- ten Massgabe übertragen wurde, die Vermögenswerte nicht für eigene Zwecke zu verwenden, sondern ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten oder für diesen in einem bestimmten Sinne zu verwenden (STRA- TENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 138 N. 4). Nach Art. 138 Ziff. 2 StGB werden Taten mit qualifizierter Strafe bedroht, die von bestimmten Tätern begangen werden, welche ein erhöhtes Vertrauen geniessen und die in Ausübung der dieses Vertrauen begründende Tätigkeit handeln (vgl. BGE 103 IV 18 S. 20; 117 IV 20 E. 1b S. 22; 120 IV 182 E. 1a S. 184).

4.3.2 Laut Rechtshilfeersuchen sollen verfügungsberechtigte Amtspersonen ihre Position missbraucht haben, um Gelder, welche zur Verteidigung der Sou- veränität der Republik Kroatien bestimmt gewesen seien, teilweise zum ei- genen Vorteil sowie zum Vorteil Dritter verwendet zu haben (vgl. dazu E. 3.3). Die Täter sollen die vorgeworfene Tat in Ausnutzung ihrer Eigen- schaft als Amtsperson begangen haben. Ein derartiges Verhalten würde bei einer „prima facie“ Beurteilung den Tatbestand der Veruntreuung ge- mäss Art. 138 Ziff. 2 StGB erfüllen.

Da bei der akzessorischen Rechtshilfe wie erwähnt (E. 4.2.1) nur geprüft werden muss, ob der im Rechtshilfeersuchen darstellte Sachverhalt von ei- nem Tatbestand des schweizerischen Rechts erfasst wird, kann offen blei-

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ben, ob auch die Tatbestände der kriminellen Organisation und der Geld- wäscherei erfüllt wären.

4.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit Kroatiens zur Strafverfol- gung verneint, gehen ihre Einwände fehl. Die Strafverfolgung in Kroatien richtet sich gegen Amtspersonen, welche verdächtigt werden, Gelder der Republik Kroatien, welche zur Verteidigung der Souveränität Kroatiens be- stimmt gewesen seien, zum eigenen Vorteil und zum Vorteil Dritter ver- wendet zu haben.

Es bestehen vorliegend genügend Anknüpfungspunkte im vorstehend er- läuterten Sinne zum ersuchenden Staat (vgl. supra E. 4.2.2). So betrifft der Sachverhaltsvorwurf gemäss Rechtshilfeersuchen Amtspersonen und da- mit kroatische Staatsangehörige als mutmassliche Täter und ihr Wohnsitz liegt dabei mutmasslich in Kroatien. Ausserdem erfolgte mit der vorgewor- fenen unrechtmässigen Verwendung der staatlichen Gelder ein Angriff ge- gen die Interessen der Republik Kroatien. Als Anknüpfungspunkte kommen demnach das aktive Persönlichkeitsprinzip, das Domizilprinzip als auch das Schutzprinzip in Frage. Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der kro- atischen Justiz zur Strafverfolgung kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

5. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann eine mehrfache Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

5.1 5.1.1 In einem ersten Punkt macht sie geltend, sie werde im kroatischen Straf- verfahren zu Recht nicht als Angeschuldigte betrachtet. Sie habe somit die Stellung eines Zeugen bzw. einer Auskunftsperson und sei in dieser Eigen- schaft berechtigt, als Inhaberin eines Bankkontos die Herausgabe von Bankunterlagen aufgrund ihres Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungs- rechts zu verweigern. Ansonsten würde sie schlechter gestellt als wenn das Strafverfahren in der Schweiz geführt würde. Daher würde die Herausgabe der Bankunterlagen das Individualschutzprinzip und das Benachteiligungs- verbot verletzen und wäre auch aus diesem Grund unverhältnismässig (act. 9, Art. 2.2).

5.1.2 Ferner sei die Herausgabe der edierten Unterlagen an die ersuchenden Behörden in sachlicher Hinsicht unverhältnismässig, da die Beschwerde- gegnerin nicht nur Unterlagen betreffend das im Rechtshilfeersuchen ge- nannte Konto Nr. 1 herausgeben wolle, sondern auch noch bezüglich vier

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weiterer Konten. Rechtshilfe dürfe jedoch nur in dem Masse gewährt wer- den, wie sie verlangt worden sei. Deshalb sei die verfügte Herausgabe von Unterlagen in sachlicher Hinsicht unverhältnismässig (act. 1, Art. 4.3).

5.1.3 Schliesslich sei das Verhältnismässigkeitsprinzip auch in zeitlicher Hinsicht verletzt. Die strafbaren Handlungen sollen zu Beginn der 90er Jahre be- gangen worden sein. Die Zahlung von DEM 3,5 Mio. sei jedoch noch im Jahre 1991 weitertransferiert worden. Die Herausgabeverfügung müsste somit auf diese einzelne Zahlung oder zumindest auf das Jahr 1991 einge- schränkt werden. Sodann sei das Unterkonto 3 bereits Anfang der 90er Jahre und damit vor dem deliktsrelevanten Zeitraum saldiert worden. Das Unterkonto 4 sowie das Unterkonto 7 würden zudem kaum Aktivitäten ver- zeichnen und seien somit ebenfalls von vornherein nicht deliktsrelevant (act. 1, Art. 4.2).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 ff. N 715 ff. mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erfor- derlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grund- sätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusam- menhang haben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Su- che nach Beweismitteln (“fishing expedition“) erscheint (Urteile des Bun- desgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.182/2001 vom

26. März 2002, E. 4.2, je m.w.H.). Massgeblich ist die potentielle Erheblich- keit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfol- gungsbehörden sind alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

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Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de sodann, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186, E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der er- suchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuch- te Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Ausle- gung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Damit können unnötige Pro- zessleerläufe vermieden werden (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 4.2 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kon- tenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersu- chen dargelegten Verdacht beziehen können. Erforderlich ist mithin, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sach- verhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468 m.w.H.).

5.3 Mit Schlussverfügung vom 15. Dezember 2009 ordnete die ausführende Behörde die Herausgabe sämtlicher Unterlagen der Konten mit der Stamm- nummer 2, lautend auf die Beschwerdeführerin, bei der Bank C. AG an (vgl. supra lit. D).

5.3.1 Ein Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht wie es die Beschwerdefüh- rerin geltend macht, steht ihr im vorliegenden Rechtshilfeverfahren nicht zu.

Die angefochtene Schlussverfügung ordnet die Herausgabe von bei der Bank C. AG erhobenen Unterlagen an. Adressat dieser Herausgabeverfü- gung ist somit nicht die Beschwerdeführerin, und nur eine von dem Her- ausgabebefehl betroffene natürliche Person könnte sich auf ein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Beschwerdeführerin hat entgegen ihren Ausführungen somit nicht die Stellung eines Zeugen bzw. einer Aus- kunftsperson. Da ihr folglich keine Zeugenqualität zukommt, kann sie sich auch nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

5.3.2 Auch die Rüge geht fehl, wonach das Verhältnismässigkeitsprinzip in sach- licher Hinsicht verletzt sei. Denn der erforderliche Sachzusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin und dem im kroatischen Rechtshilfeer- suchen umschriebenen Sachverhalt ist prima facie gegeben: So bezieht sich das Rechtshilfeersuchen unter anderem explizit auf das Konto Nr. 5

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der Beschwerdeführerin bei der Bank C. AG, worauf am 15. Juli 1991 vom Konto D. bei der Bank E. DEM 3,5 Mio. überwiesen wurden. Diese Über- weisung lässt sich auch aus den herauszugebenden Unterlagen belegen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 7.3 pag. 59). Am 6. Ju- ni 1995 erfolgte sodann ein Zahlungsausgang über DEM 292'500.-- mit dem Vermerk „Einkauf von Grundstücken in der Gemeinde Z. im Ort Y.-X.“ (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 7.3 pag. 293). Y. und X. sind Ortschaften an der istrischen Küste Kroatiens.

Der angefochtene Entscheid verfügt die Herausgabe der Unterlagen von fünf Bankkonten mit der Stammnummer 2. Der Umstand, dass die ersu- chende Behörde lediglich das Konto Nr. 5 in ihrem Ersuchen genannt hat, ist unerheblich. Da das Rechtshilfeersuchen unter anderem darauf abzielt zu ermitteln, auf welchen Wegen mittels strafbarer Handlungen erlangte Gelder verschoben worden sind, sind der ersuchenden Behörde zwecks vollständiger Rekonstruktion der Geldflüsse sowie für das Verständnis des Ablaufs der Tathandlungen im vorliegenden Fall alle Bankunterlagen – un- ter Berücksichtigung des zeitliches Aspekts, siehe nachfolgend E. 5.3.3 – der Konten mit Stammnummer 2 zu übermitteln (vgl. BGE 121 II 241 E. 3c S. 244). Dadurch erhält die ersuchende Behörde die Möglichkeit, Geldflüs- se auch zwischen den Konten der Beschwerdeführerin mit der Stamm- nummer 2 zu rekonstruieren. Die Unterlagen sämtlicher Konten mit der vorgenannten Stammnummer sind daher für die weiteren Untersuchungen in Kroatien potentiell erheblich. Es ist dabei auch nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Straf- verfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (vgl. E. 4.2.1). Die Herausgabe der vorerwähnten Unterlagen an die ersuchende Behörde entspricht nicht zuletzt auch dem Geist des GwUe, welches die Vertrags- parteien zur grösstmöglichen Unterstützung, bei der Ermittlung von Tat- werkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe) und diesen diesbezüglich sogar die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe). Zudem vermeidet diese Vorgehensweise auch ein allfälliges Nachtragser- suchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom

29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom

20. August 2007, E. 4.1 m.w.H.). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.3.3 Bezüglich des Vorwurfs, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei in zeitlicher Hinsicht verletzt, ist festzuhalten, dass je nach Art der herauszugebenden Unterlagen das Datum eines Aktenstücks für dessen potentielle Nützlich-

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keit keine Rolle spielt. So sind etwa sämtliche Stammunterlagen bezüglich der Eröffnung der Konten und Depots, bezüglich des Vertragsverhältnisses der Bank, allfälliger Vertretungsverhältnisse relevant, weil sie Auskunft un- ter anderem über die wirtschaftliche Berechtigung geben können (vgl. Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.195 vom 7. Januar 2010, E. 6.3; RR.2009.37 vom 2. September 2009, E. 8.4). Soweit die Schlussverfügung derartige Stammdaten zur Herausgabe vorsieht, ist die Beschwerde unbe- gründet.

Differenziert zu beurteilen ist die Sachlage hinsichtlich von Bewegungsda- ten (Auszüge über Bewegungen auf Konten oder Depots). Auch diesbezüg- lich grenzt der Deliktszeitraum den Zeitraum zu erhebender Kontenbewe- gungen jedoch nicht einfach ein. So können Unterlagen über Vermögens- bewegungen nach dem angeblichen Tatzeitpunkt ohne weiteres relevant sein, gerade wenn es für den erkennenden Richter darum geht, die Frage der Verwendung der inkriminierten Gelder zu beurteilen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.37 vom 2. September 2009, E. 8.4). Nebst den Stammdaten sind daher alle Konto- bzw. Depotauszüge und Detail- belege, welche ab dem Jahre 1990 datieren – ab der Zeit, in welcher die besagten Gelder gesammelt worden sein sollen – herauszugeben. Die Beschwerdegegnerin hat hingegen auch die Herausgabe von Konto- und Depotauszügen sowie Detailbelegen angeordnet, die vor dem Jahre 1990 datieren. Eine potentielle Erheblichkeit dieser Unterlagen ist hingegen an- gesichts des deliktsrelevanten Zeitraumes nicht erkennbar. Die Beschwer- de ist daher teilweise gutzuheissen und die Schlussverfügung vom 15. De- zember 2009 insofern aufzuheben als sie die Herausgabe von Unterlagen über Bewegungsdaten mit Datierung vor dem Jahr 1990 anordnet.

6. Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung sei die Strafverfolgungsverjährung eingetreten (act. 1, Art. 5).

Gemäss Art. 5 Abs. 1 IRSG ist einem Rechtshilfeersuchen nicht zu ent- sprechen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Massgeblich wäre mithin, ob die Tatbestände nach schweizerischem Recht verjährt wären. Das EUeR schweigt sich darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges verhält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit die Frage

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der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR nicht zu prüfen ist (BGE 117 Ib 53 E. 2b S. 57). Im Verkehr mit Vertrags- staaten geht das EUeR Art. 5 Abs. 1 IRSG vor (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 620 f. N. 669 mit Verweis auf die Praxis). Die Rüge, wonach die Straf- verfolgungsverjährung eingetreten sei, ist somit materiell nicht zu prüfen.

7.

7.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, den angeblich begangenen Straf- taten käme ein politischer Charakter zu, weshalb die Erteilung der Rechts- hilfe gemäss Art. 3 Abs. 1 IRSG unzulässig sei. Diesbezüglich führt sie aus, es werde schon Anfang der 90er Jahre in der politischen Führung Kroatiens verschiedene Meinungen darüber gegeben haben, wie die Sou- veränität Kroatiens am besten verteidigt werden könne. Die Verbringung der Geldmittel und deren spätere Verwendung stünden daher in unmittel- barem Zusammenhang mit politischen Entscheidungen. Der Sachverhalts- darstellung in der angefochtenen Verfügung könne entnommen werden, dass es um Gelder gehe, welche aus der Republik Kroatien stammen wür- den, auf Konten von ausländischen Banken deponiert worden seien und zur Verteidigung der Souveränität der Republik Kroatien bestimmt gewesen seien (act. 1, Art. 7).

7.2 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine po- litische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Hand- lung angesehen wird (Art. 3 Abs. 1 IRSG).

In der Praxis des Bundesgerichtes wird zwischen so genannten "absolut" politischen und "relativ" politischen Delikten unterschieden. "Absolut" politi- sche Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vor- gängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa An- griffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat (BGE 128 II 355 E. 4.2 S. 364; 125 II 569 E. 9b S. 578; 115 Ib 68 E. 5a S. 85, je mit Hinweisen). Ein "relativ" politisches Delikt liegt nach der Recht- sprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Cha- rakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Au- gen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses

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Kampfes stehen (BGE 128 II 355 E. 4.2 S. 365; 125 II 569 E. 9b S. 578; 124 II 184 E. 4b S. 186 ff.; 117 Ib 64 E. 5c S. 89; 115 Ib 68 E. 5 S. 84 ff., je mit Hinweisen; vgl. CLAUDE ROUILLER, L'évolution du concept de délit politi- que en droit de l'entraide internationale en matière pénale, ZStrR 103/1986 S. 24 ff.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 618 S.573). Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politi- schen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zu- mindest einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (BGE 128 II 355 E. 4.2 S. 365; 125 II 569 E. 9b S. 578). Der Einwand, wonach eine Tat vor- wiegend politischen Charakter aufweist, kann lediglich von Personen gel- tend gemacht werden, welche im ersuchenden Staat verfolgt werden (ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 616 S. 572).

7.3 Die Plünderung des Staatsvermögens durch Mitglieder der Regierung gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als politisches Delikt (Urteil des Bundesgerichts 1A.58/1989 vom 19. September 1989, E. 4). Die vor- geworfene zweckwidrige Verwendung von Geldern der Republik Kroatien kann dieser Rechtsprechung zufolge nicht als politisches Delikt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 IRSG gelten, und die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet.

8. Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Beschwerde insoweit be- gründet und ist daher teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Ent- scheid die Herausgabe von Bewegungsdaten verfügt, welche vor 1990 da- tieren (vgl. E. 5.3.3).

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grund- sätzlich kostenpflichtig, wobei ihr angesichts ihres teilweisen Obsiegens ei- ne ermässigte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Die Gerichtsgebühr ist angemessenerwei- se auf Fr. 2’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafge- richtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2’000.-- zurückzuerstatten.

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Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teil- weisen Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis- mässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1’000.-- inkl. MwSt. erscheint angemessen (Art. 3 des Reglements vom 26. Sep- tember 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht; SR 173.711.31).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Dezember 2009 im Sinne der Erwägungen 5.3.3 teilweise aufgehoben.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwer- deführerin Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 1'000.-- inkl. MwSt. zu entschädi- gen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 6. Dezember 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Re- publik Kroatien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Ver- hältnismässigkeitsprinzip

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.10

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Sachverhalt:

A. Das Büro der Untersuchungsrichter beim Gespanschaftsgericht in Zagreb (Republik Kroatien) führt mit Polizeibeamten des Innenministeriums, der Polizeidirektion und der Kriminalpolizei ein Verfahren gegen unbekannte Personen wegen des Verdachts der Vereinigung zur Begehung von Strafta- ten, des Missbrauchs von Stellung und Befugnissen und der Verschleie- rung unrechtmässig erlangter Gelder. In diesem Zusammenhang gelangte die Republik Kroatien mit Rechtshilfeersuchen vom 5. Oktober 2007 sowie Ergänzung vom 11. September 2008 an die Schweiz (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1). Die Schweiz wird darin unter anderem um Bankenermittlung bezüglich des Kontos Nr. 1, lautend auf die A., bei der Bank B. ersucht.

B. Nach einer summarischen Prüfung im Sinne von Art. 78 IRSG und Art. 14 IRSV delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 der Bundesan- waltschaft zum Vollzug (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 2).

C. Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 28. April 2009 (Verfahrens- akten Bundesanwaltschaft, Rubrik 3) den Rechtshilfeersuchen und verfügte unter anderem die Herausgabe sämtlicher Unterlagen betreffend das Konto Nr. 1, lautend auf die A., bei der Bank C. AG als Rechtsnachfolgerin der Bank B., sowie weiterer zugehöriger Konten ab Kontoeröffnung bis

28. April 2009. Mit Schreiben vom 26. Mai und 9. Juni 2009 übermittelte die Bank C. AG die verlangten Unterlagen. Auf Aufforderung der Bundesan- waltschaft vom 28. Oktober 2009 reichte die Bank C. AG am

26. November 2009 die geforderten Detailbelege zu bestimmten Transakti- onen nach (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 7).

D. Mit Schlussverfügung vom 15. Dezember 2009 entsprach die Bundesan- waltschaft dem kroatischen Rechtshilfeersuchen und verfügte die Heraus- gabe sämtlicher Unterlagen der Konten mit der Stammnummer 2, lautend auf die A., bei der Bank C. AG. Die angeordnete Herausgabe umfasst die Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge der Konten 3, 4, 5, 6 und 7, Depotauszüge von 1982–1988 sowie Detailbelege der Konten 5 und 6 (act. 1.1).

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E. Dagegen führt die A. mit Eingabe vom 15. Januar 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Schlussverfügung vom 15. Dezember 2009 sei unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen aufzuheben (act. 1).

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Vernehmlassung vom

8. Februar 2010 beantragt die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Kostenfolge (act. 7). Die A. hält mit Beschwerdereplik vom 22. Februar 2010 am gestellten Antrag fest (act. 9). Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 3. März 2010 auf eine Beschwerdeduplik (act. 13), während die Bundesanwaltschaft in der Beschwerdeduplik vom 8. März 2010 an ihrem gestellten Antrag festhält (act. 14), worüber die A. am 9. März 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 15). Mit Eingabe vom 4. Mai 2010 reichte diese ein Gutachten betref- fend die Verjährungsfrist der kroatischen Strafverfolgung ein (act. 16), wel- ches der Bundesanwaltschaft und dem BJ am 5. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 17).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Republik Kroatien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Überein- kommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das zu diesem Übereinkommen ergangene Zweite Zu- satzprotokoll vom

8. November 2001 massgebend (ZPII EUeR; SR 0.351.12). Da die kroatischen Behörden auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf-

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sachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das inner- staatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 133 IV 215 E. 2.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2 S. 142, je mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; TPF 2008 24 E. 1.1).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun- desstrafgericht, SR 173.710). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoin- haber (Art. 9a lit. a IRSV).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der angefochtenen Schluss- verfügung betroffenen Bankbeziehung bei der Bank C. AG. Als solche ist sie von der Herausgabe der Bankunterlagen betreffend dieses Kontos per- sönlich und direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussverfügung vom 15. Dezember 2009 wurde mit Beschwerde vom

15. Januar 2010 fristgerecht angefochten, weshalb darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Rechtshilfeersuchen sei ungenügend begründet. Es enthalte keine Angaben zur möglichen Täterschaft und aus- serdem sei unklar, wie sie in den Verdacht geraten sein solle, Gelder der kroatischen Republik vereinnahmt oder unlauter darüber verfügt zu haben. Mit der Überweisung von DEM 3,5 Mio. auf ihr Konto am 15. Juli 1991 vom Konto „D.“ nenne das Ersuchen gerade mal ein einziges mit ihr in Verbin- dung stehendes Bankkonto. Verdachtsgründe, weshalb sie als Inhaberin

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dieses Kontos in strafbare Handlungen verwickelt sein soll bzw. die Trans- aktion strafbaren Charakter haben soll, seien nicht ersichtlich. Der einzige Zusammenhang bestehe lediglich in zeitlicher Hinsicht. Ein solcher könne aber nach fast zwanzig Jahren ohne zusätzliche Verdachtsmomente nicht dazu führen, dass die privaten Transaktionen über ihr Konto unter den Pauschalverdacht der Veruntreuung geraten würden. Des Weiteren fehle ein konkreter Hinweis, dass es sich bei dem Betrag von DEM 3,5 Mio. ü- berhaupt um Geld der kroatischen Regierung gehandelt habe. Das Rechts- hilfeersuchen könne deshalb mangels einer ausreichenden Begründung bzw. mangels eines ausreichend nachgewiesenen Tatverdachts nicht gut- geheissen werden; aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben (act. 1, Art. 3).

3.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere An- gaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie hier die strafbare Hand- lung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 64 Abs. 1 IRSG), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Art. 28 IRSG stellt entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Art. 10 Abs. 2 IRSV präzi- siert diese dahin, dass die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen mindes- tens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten muss (BGE 129 II 97 E. 3.1, m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder

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Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weite- re vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

3.3 Zusammengefasst sollen gemäss Sachverhaltsdarstellung in den Rechts- hilfeersuchen und dessen Beilagen zu Beginn der 90er Jahre staatliche Gelder aus der Republik Kroatien im Umfang von mindestens USD 385,5 Mio. auf Konten von ausländischen Bankinstituten deponiert worden sein. Diese Gelder seien zur Verteidigung der Souveränität der Republik Kroa- tien bestimmt gewesen. Mehrere verfügungsberechtigte Amtspersonen sol- len sie jedoch teilweise zum eigenen Vorteil sowie zum Vorteil Dritter – so- mit nicht für den ursprünglich vorgesehenen Zweck – verwendet haben. Ab dem Jahr 2000 seien diese Gelder wieder in den Wirtschaftskreislauf der Republik Kroatien investiert worden, insbesondere im Bereich von Immobi- liengeschäften, Investitionen im Baugewerbe sowie Finanzinvestitionen. Die ausländischen Ermittlungen hätten rund zwanzig Konten in verschiede- nen Ländern ans Licht gebracht, auf welche Einlagen aus Geldern der Re- publik Kroatien getätigt worden seien. Namentlich seien am 15. Juli 1991 DEM 3,5 Mio. vom Konto „D.“ auf das Konto Nr. 1 bei der Bank B., lautend auf die Beschwerdeführerin, überwiesen worden.

3.4 Die Sachdarstellung in den Ersuchen enthält genügend Verdachtsgründe für die vorgeworfenen Handlungen und ist weder mit offensichtlichen Feh- lern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. So nennen die Rechts- hilfeersuchen die Tatbestände, die Tathandlungen und einen ungefähren Tatzeitraum. Die Sachverhaltsdarstellung gibt in groben Zügen wieder, dass Geld der kroatischen Regierung von verfügungsberechtigten Perso- nen dank ihrer amtlichen Stellung zweckentfremdet und auf ausländische Konten überwiesen worden sein soll. In diesem Zusammenhang steht auch die vorgenannte Überweisung auf das Konto der Beschwerdeführerin am

15. Juli 1991. Insofern ist der Sachverhalt verständlich und lückenlos, ihm lässt sich entnehmen, wann und wie die Tathandlungen begangen sein sol- len. Lediglich hinsichtlich des Zeitraums, in welchem Geld gesammelt wor- den sein soll, stimmen das erste Ersuchen 5. Oktober 2007 und dessen Ergänzung vom 11. September 2008 nicht ganz überein, was aber ver- nachlässigt werden kann. Denn blosse allfällige Unklarheiten bzw. Wider- sprüche sekundärer Bedeutung, welche der Glaubwürdigkeit der Sachver- haltsdarstellung in ihren grossen Zügen nicht schaden und die Subsumier- barkeit unter einen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts nicht a pri-

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ori ausschliessen, stellen keinen offensichtlichen Widerspruch dar (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.3). Dass keine Angaben zur Täterschaft gemacht werden können, steht der Leistung der Rechtshilfe ebenfalls nicht entgegen. Gerade bei Handlungen wie den vorliegend vorgeworfenen zielt die Rechtshilfe darauf ab zu erfahren, wer für die zu untersuchenden Transaktionen verantwortlich ist. Der dargelegte Sachverhalt genügt den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. b IRSG. Die diesbezügliche Rüge der Be- schwerdeführerin geht fehl.

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, es liege keine beidseitige Straf- barkeit vor, und im Zusammenhang damit fehle es der kroatischen Behör- den an der Zuständigkeit zur Strafverfolgung. Die Überweisung des kroati- schen Geldes ins Ausland als solche sei nicht rechtswidrig gewesen; rechtswidrig wäre erst eine allfällige spätere Verfügung über diese Gelder. Würde eine solche Verfügung tatsächlich vorliegen, dann wäre die strafba- re Handlung in der Schweiz begangen worden, da die Verfügung ab einem Schweizer Bankkonto hätte erfolgen müssen. Die Vorinstanz habe deshalb den Grundsatz der doppelten Strafbarkeit verletzt, da sie trotz fehlender kroatischer Strafhoheit Rechtshilfe gewährte (act. 1, Art. 6).

4.2 4.2.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechen- den Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessori- sche Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale ei- nes nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so-

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fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird. Es muss lediglich ein Konnex zwischen dem als strafbar angesprochenen Sachverhalt und den herauszugebenden Unterla- gen möglich sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Janu- ar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom

30. Mai 2007, E. 3; sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).

4.2.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt ferner voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafge- walt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Gren- zen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht ver- letzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind je- doch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Begehung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahrzeugs), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsan- gehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Tä- ters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staa- tes) und das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege; im Grundsatz anerkannt – wenn auch im Einzelnen umstritten – sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staats- angehörigen) und das Weltrechtsprinzip bei Straftaten gegen gewisse über nationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f., mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116 Ib 89 wurde sodann präzisiert, die Auslegung des Rechts des er-

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suchenden Staates sei in erster Linie Sache seiner Behörden. Daraus fol- gerte das Bundesgericht in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen verweigert werden dürfe, in denen der ersuchende Staat offensicht- lich unzuständig sei, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.).

4.3 4.3.1 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines an- deren Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Wer die Tat als Mitglied ei- ner Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermö- gensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handels- geschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 2 StGB).

Anvertraut sind Vermögenswerte dann, wenn dem Täter die Verfügungs- macht über die Vermögenswerte – entweder durch den Treugeber selbst oder durch einen Dritten – mit der ausdrücklich oder stillschweigend erteil- ten Massgabe übertragen wurde, die Vermögenswerte nicht für eigene Zwecke zu verwenden, sondern ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten oder für diesen in einem bestimmten Sinne zu verwenden (STRA- TENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 138 N. 4). Nach Art. 138 Ziff. 2 StGB werden Taten mit qualifizierter Strafe bedroht, die von bestimmten Tätern begangen werden, welche ein erhöhtes Vertrauen geniessen und die in Ausübung der dieses Vertrauen begründende Tätigkeit handeln (vgl. BGE 103 IV 18 S. 20; 117 IV 20 E. 1b S. 22; 120 IV 182 E. 1a S. 184).

4.3.2 Laut Rechtshilfeersuchen sollen verfügungsberechtigte Amtspersonen ihre Position missbraucht haben, um Gelder, welche zur Verteidigung der Sou- veränität der Republik Kroatien bestimmt gewesen seien, teilweise zum ei- genen Vorteil sowie zum Vorteil Dritter verwendet zu haben (vgl. dazu E. 3.3). Die Täter sollen die vorgeworfene Tat in Ausnutzung ihrer Eigen- schaft als Amtsperson begangen haben. Ein derartiges Verhalten würde bei einer „prima facie“ Beurteilung den Tatbestand der Veruntreuung ge- mäss Art. 138 Ziff. 2 StGB erfüllen.

Da bei der akzessorischen Rechtshilfe wie erwähnt (E. 4.2.1) nur geprüft werden muss, ob der im Rechtshilfeersuchen darstellte Sachverhalt von ei- nem Tatbestand des schweizerischen Rechts erfasst wird, kann offen blei-

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ben, ob auch die Tatbestände der kriminellen Organisation und der Geld- wäscherei erfüllt wären.

4.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit Kroatiens zur Strafverfol- gung verneint, gehen ihre Einwände fehl. Die Strafverfolgung in Kroatien richtet sich gegen Amtspersonen, welche verdächtigt werden, Gelder der Republik Kroatien, welche zur Verteidigung der Souveränität Kroatiens be- stimmt gewesen seien, zum eigenen Vorteil und zum Vorteil Dritter ver- wendet zu haben.

Es bestehen vorliegend genügend Anknüpfungspunkte im vorstehend er- läuterten Sinne zum ersuchenden Staat (vgl. supra E. 4.2.2). So betrifft der Sachverhaltsvorwurf gemäss Rechtshilfeersuchen Amtspersonen und da- mit kroatische Staatsangehörige als mutmassliche Täter und ihr Wohnsitz liegt dabei mutmasslich in Kroatien. Ausserdem erfolgte mit der vorgewor- fenen unrechtmässigen Verwendung der staatlichen Gelder ein Angriff ge- gen die Interessen der Republik Kroatien. Als Anknüpfungspunkte kommen demnach das aktive Persönlichkeitsprinzip, das Domizilprinzip als auch das Schutzprinzip in Frage. Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der kro- atischen Justiz zur Strafverfolgung kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

5. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann eine mehrfache Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

5.1 5.1.1 In einem ersten Punkt macht sie geltend, sie werde im kroatischen Straf- verfahren zu Recht nicht als Angeschuldigte betrachtet. Sie habe somit die Stellung eines Zeugen bzw. einer Auskunftsperson und sei in dieser Eigen- schaft berechtigt, als Inhaberin eines Bankkontos die Herausgabe von Bankunterlagen aufgrund ihres Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungs- rechts zu verweigern. Ansonsten würde sie schlechter gestellt als wenn das Strafverfahren in der Schweiz geführt würde. Daher würde die Herausgabe der Bankunterlagen das Individualschutzprinzip und das Benachteiligungs- verbot verletzen und wäre auch aus diesem Grund unverhältnismässig (act. 9, Art. 2.2).

5.1.2 Ferner sei die Herausgabe der edierten Unterlagen an die ersuchenden Behörden in sachlicher Hinsicht unverhältnismässig, da die Beschwerde- gegnerin nicht nur Unterlagen betreffend das im Rechtshilfeersuchen ge- nannte Konto Nr. 1 herausgeben wolle, sondern auch noch bezüglich vier

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weiterer Konten. Rechtshilfe dürfe jedoch nur in dem Masse gewährt wer- den, wie sie verlangt worden sei. Deshalb sei die verfügte Herausgabe von Unterlagen in sachlicher Hinsicht unverhältnismässig (act. 1, Art. 4.3).

5.1.3 Schliesslich sei das Verhältnismässigkeitsprinzip auch in zeitlicher Hinsicht verletzt. Die strafbaren Handlungen sollen zu Beginn der 90er Jahre be- gangen worden sein. Die Zahlung von DEM 3,5 Mio. sei jedoch noch im Jahre 1991 weitertransferiert worden. Die Herausgabeverfügung müsste somit auf diese einzelne Zahlung oder zumindest auf das Jahr 1991 einge- schränkt werden. Sodann sei das Unterkonto 3 bereits Anfang der 90er Jahre und damit vor dem deliktsrelevanten Zeitraum saldiert worden. Das Unterkonto 4 sowie das Unterkonto 7 würden zudem kaum Aktivitäten ver- zeichnen und seien somit ebenfalls von vornherein nicht deliktsrelevant (act. 1, Art. 4.2).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 ff. N 715 ff. mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erfor- derlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grund- sätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusam- menhang haben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Su- che nach Beweismitteln (“fishing expedition“) erscheint (Urteile des Bun- desgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.182/2001 vom

26. März 2002, E. 4.2, je m.w.H.). Massgeblich ist die potentielle Erheblich- keit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfol- gungsbehörden sind alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

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Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de sodann, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186, E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der er- suchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuch- te Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Ausle- gung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Damit können unnötige Pro- zessleerläufe vermieden werden (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 4.2 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kon- tenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersu- chen dargelegten Verdacht beziehen können. Erforderlich ist mithin, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sach- verhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468 m.w.H.).

5.3 Mit Schlussverfügung vom 15. Dezember 2009 ordnete die ausführende Behörde die Herausgabe sämtlicher Unterlagen der Konten mit der Stamm- nummer 2, lautend auf die Beschwerdeführerin, bei der Bank C. AG an (vgl. supra lit. D).

5.3.1 Ein Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht wie es die Beschwerdefüh- rerin geltend macht, steht ihr im vorliegenden Rechtshilfeverfahren nicht zu.

Die angefochtene Schlussverfügung ordnet die Herausgabe von bei der Bank C. AG erhobenen Unterlagen an. Adressat dieser Herausgabeverfü- gung ist somit nicht die Beschwerdeführerin, und nur eine von dem Her- ausgabebefehl betroffene natürliche Person könnte sich auf ein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Beschwerdeführerin hat entgegen ihren Ausführungen somit nicht die Stellung eines Zeugen bzw. einer Aus- kunftsperson. Da ihr folglich keine Zeugenqualität zukommt, kann sie sich auch nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

5.3.2 Auch die Rüge geht fehl, wonach das Verhältnismässigkeitsprinzip in sach- licher Hinsicht verletzt sei. Denn der erforderliche Sachzusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin und dem im kroatischen Rechtshilfeer- suchen umschriebenen Sachverhalt ist prima facie gegeben: So bezieht sich das Rechtshilfeersuchen unter anderem explizit auf das Konto Nr. 5

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der Beschwerdeführerin bei der Bank C. AG, worauf am 15. Juli 1991 vom Konto D. bei der Bank E. DEM 3,5 Mio. überwiesen wurden. Diese Über- weisung lässt sich auch aus den herauszugebenden Unterlagen belegen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 7.3 pag. 59). Am 6. Ju- ni 1995 erfolgte sodann ein Zahlungsausgang über DEM 292'500.-- mit dem Vermerk „Einkauf von Grundstücken in der Gemeinde Z. im Ort Y.-X.“ (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 7.3 pag. 293). Y. und X. sind Ortschaften an der istrischen Küste Kroatiens.

Der angefochtene Entscheid verfügt die Herausgabe der Unterlagen von fünf Bankkonten mit der Stammnummer 2. Der Umstand, dass die ersu- chende Behörde lediglich das Konto Nr. 5 in ihrem Ersuchen genannt hat, ist unerheblich. Da das Rechtshilfeersuchen unter anderem darauf abzielt zu ermitteln, auf welchen Wegen mittels strafbarer Handlungen erlangte Gelder verschoben worden sind, sind der ersuchenden Behörde zwecks vollständiger Rekonstruktion der Geldflüsse sowie für das Verständnis des Ablaufs der Tathandlungen im vorliegenden Fall alle Bankunterlagen – un- ter Berücksichtigung des zeitliches Aspekts, siehe nachfolgend E. 5.3.3 – der Konten mit Stammnummer 2 zu übermitteln (vgl. BGE 121 II 241 E. 3c S. 244). Dadurch erhält die ersuchende Behörde die Möglichkeit, Geldflüs- se auch zwischen den Konten der Beschwerdeführerin mit der Stamm- nummer 2 zu rekonstruieren. Die Unterlagen sämtlicher Konten mit der vorgenannten Stammnummer sind daher für die weiteren Untersuchungen in Kroatien potentiell erheblich. Es ist dabei auch nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Straf- verfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (vgl. E. 4.2.1). Die Herausgabe der vorerwähnten Unterlagen an die ersuchende Behörde entspricht nicht zuletzt auch dem Geist des GwUe, welches die Vertrags- parteien zur grösstmöglichen Unterstützung, bei der Ermittlung von Tat- werkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe) und diesen diesbezüglich sogar die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe). Zudem vermeidet diese Vorgehensweise auch ein allfälliges Nachtragser- suchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom

29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom

20. August 2007, E. 4.1 m.w.H.). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.3.3 Bezüglich des Vorwurfs, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei in zeitlicher Hinsicht verletzt, ist festzuhalten, dass je nach Art der herauszugebenden Unterlagen das Datum eines Aktenstücks für dessen potentielle Nützlich-

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keit keine Rolle spielt. So sind etwa sämtliche Stammunterlagen bezüglich der Eröffnung der Konten und Depots, bezüglich des Vertragsverhältnisses der Bank, allfälliger Vertretungsverhältnisse relevant, weil sie Auskunft un- ter anderem über die wirtschaftliche Berechtigung geben können (vgl. Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.195 vom 7. Januar 2010, E. 6.3; RR.2009.37 vom 2. September 2009, E. 8.4). Soweit die Schlussverfügung derartige Stammdaten zur Herausgabe vorsieht, ist die Beschwerde unbe- gründet.

Differenziert zu beurteilen ist die Sachlage hinsichtlich von Bewegungsda- ten (Auszüge über Bewegungen auf Konten oder Depots). Auch diesbezüg- lich grenzt der Deliktszeitraum den Zeitraum zu erhebender Kontenbewe- gungen jedoch nicht einfach ein. So können Unterlagen über Vermögens- bewegungen nach dem angeblichen Tatzeitpunkt ohne weiteres relevant sein, gerade wenn es für den erkennenden Richter darum geht, die Frage der Verwendung der inkriminierten Gelder zu beurteilen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.37 vom 2. September 2009, E. 8.4). Nebst den Stammdaten sind daher alle Konto- bzw. Depotauszüge und Detail- belege, welche ab dem Jahre 1990 datieren – ab der Zeit, in welcher die besagten Gelder gesammelt worden sein sollen – herauszugeben. Die Beschwerdegegnerin hat hingegen auch die Herausgabe von Konto- und Depotauszügen sowie Detailbelegen angeordnet, die vor dem Jahre 1990 datieren. Eine potentielle Erheblichkeit dieser Unterlagen ist hingegen an- gesichts des deliktsrelevanten Zeitraumes nicht erkennbar. Die Beschwer- de ist daher teilweise gutzuheissen und die Schlussverfügung vom 15. De- zember 2009 insofern aufzuheben als sie die Herausgabe von Unterlagen über Bewegungsdaten mit Datierung vor dem Jahr 1990 anordnet.

6. Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung sei die Strafverfolgungsverjährung eingetreten (act. 1, Art. 5).

Gemäss Art. 5 Abs. 1 IRSG ist einem Rechtshilfeersuchen nicht zu ent- sprechen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Massgeblich wäre mithin, ob die Tatbestände nach schweizerischem Recht verjährt wären. Das EUeR schweigt sich darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges verhält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit die Frage

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der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR nicht zu prüfen ist (BGE 117 Ib 53 E. 2b S. 57). Im Verkehr mit Vertrags- staaten geht das EUeR Art. 5 Abs. 1 IRSG vor (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 620 f. N. 669 mit Verweis auf die Praxis). Die Rüge, wonach die Straf- verfolgungsverjährung eingetreten sei, ist somit materiell nicht zu prüfen.

7.

7.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, den angeblich begangenen Straf- taten käme ein politischer Charakter zu, weshalb die Erteilung der Rechts- hilfe gemäss Art. 3 Abs. 1 IRSG unzulässig sei. Diesbezüglich führt sie aus, es werde schon Anfang der 90er Jahre in der politischen Führung Kroatiens verschiedene Meinungen darüber gegeben haben, wie die Sou- veränität Kroatiens am besten verteidigt werden könne. Die Verbringung der Geldmittel und deren spätere Verwendung stünden daher in unmittel- barem Zusammenhang mit politischen Entscheidungen. Der Sachverhalts- darstellung in der angefochtenen Verfügung könne entnommen werden, dass es um Gelder gehe, welche aus der Republik Kroatien stammen wür- den, auf Konten von ausländischen Banken deponiert worden seien und zur Verteidigung der Souveränität der Republik Kroatien bestimmt gewesen seien (act. 1, Art. 7).

7.2 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine po- litische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Hand- lung angesehen wird (Art. 3 Abs. 1 IRSG).

In der Praxis des Bundesgerichtes wird zwischen so genannten "absolut" politischen und "relativ" politischen Delikten unterschieden. "Absolut" politi- sche Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vor- gängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa An- griffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat (BGE 128 II 355 E. 4.2 S. 364; 125 II 569 E. 9b S. 578; 115 Ib 68 E. 5a S. 85, je mit Hinweisen). Ein "relativ" politisches Delikt liegt nach der Recht- sprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Cha- rakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Au- gen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses

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Kampfes stehen (BGE 128 II 355 E. 4.2 S. 365; 125 II 569 E. 9b S. 578; 124 II 184 E. 4b S. 186 ff.; 117 Ib 64 E. 5c S. 89; 115 Ib 68 E. 5 S. 84 ff., je mit Hinweisen; vgl. CLAUDE ROUILLER, L'évolution du concept de délit politi- que en droit de l'entraide internationale en matière pénale, ZStrR 103/1986 S. 24 ff.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 618 S.573). Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politi- schen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zu- mindest einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (BGE 128 II 355 E. 4.2 S. 365; 125 II 569 E. 9b S. 578). Der Einwand, wonach eine Tat vor- wiegend politischen Charakter aufweist, kann lediglich von Personen gel- tend gemacht werden, welche im ersuchenden Staat verfolgt werden (ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 616 S. 572).

7.3 Die Plünderung des Staatsvermögens durch Mitglieder der Regierung gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als politisches Delikt (Urteil des Bundesgerichts 1A.58/1989 vom 19. September 1989, E. 4). Die vor- geworfene zweckwidrige Verwendung von Geldern der Republik Kroatien kann dieser Rechtsprechung zufolge nicht als politisches Delikt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 IRSG gelten, und die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet.

8. Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Beschwerde insoweit be- gründet und ist daher teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Ent- scheid die Herausgabe von Bewegungsdaten verfügt, welche vor 1990 da- tieren (vgl. E. 5.3.3).

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grund- sätzlich kostenpflichtig, wobei ihr angesichts ihres teilweisen Obsiegens ei- ne ermässigte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Die Gerichtsgebühr ist angemessenerwei- se auf Fr. 2’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafge- richtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2’000.-- zurückzuerstatten.

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Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teil- weisen Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis- mässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1’000.-- inkl. MwSt. erscheint angemessen (Art. 3 des Reglements vom 26. Sep- tember 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht; SR 173.711.31).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Dezember 2009 im Sinne der Erwägungen 5.3.3 teilweise aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwer- deführerin Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 1'000.-- inkl. MwSt. zu entschädi- gen.

Bellinzona, 7. Dezember 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Fürsprecher Georg Friedli - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).