Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatanwaltschaft Wien führt gegen A. und weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen illegaler Einfuhr von Zigaretten nach Öster- reich sowie gewerbs- und bandenmässig begangener Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben. In diesem Zusammenhang ersuchte der Leiter der Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Ju- ni 2009 die Schweizer Behörden um Bankenermittlungen hinsichtlich drei Konten bei der Bank B. AG in Zürich für die Zeit ab September 2005 und Eruierung der betreffenden Kontoinhaber sowie allenfalls weiterer zeich- nungsberechtigter Personen.
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “BJ“) hat das Rechtshilfeersuchen am 17. August 2009 zur Prüfung und Erledigung an die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, (nachfolgend „OZD“) übertragen (Verfah- rensakten OZD, Urk. 3). Diese ist mit Eintretensverfügung vom 18. Sep- tember 2009 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die bean- tragte Rechtshilfemassnahme angeordnet. Dabei wurde die Sektion Zoll- fahndung Zürich mit dem Vollzug beauftragt (Verfahrensakten OZD, Urk. 5). In der Folge hat das betreffende Bankinstitut die angeforderten Bankunterlagen ab Eröffnung vom 15. August 2007 bis 1. Oktober 2009 ediert. Von den drei Konten lauten zwei auf A. und das letzte Konto auf ei- ne Drittperson. Schliesslich hat die OZD mit Schlussverfügung vom
19. März 2010 die Herausgabe der edierten Bankunterlagen betreffend die zwei Konten von A. verfügt (act. 1.2).
C. Mit Eingabe vom 20. April 2010 lässt A. Beschwerde gegen die vorgenann- te Schlussverfügung vom 19. März 2010 einreichen mit dem Hauptantrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf das Rechtshilfeersu- chen sei nicht einzutreten (act. 1).
Die OZD und das BJ stellen in ihrer jeweiligen Beschwerdeantwort vom
17. Mai 2010 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 6). Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerdereplik vom 10. Ju- ni 2010 an seinen Anträgen fest (act. 10); diese wurde der OZD und dem BJ am 17. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien gel- tenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Soweit das Staatsvertragsrecht be- stimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das inner- staatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
1.2 Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass im Bereich der indirekten Fiskalität sich die Schweiz gemäss Art. 50 SDÜ unter den dort genannten Bedingungen zur gegenseitigen Rechtshilfe bei den abschliessenden auf- gezählten Verbrauchersteuern, Mehrwertsteuern und Zollabgaben ver- pflichtet hat (s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.316 vom
9. April 2010, E. 3.2, mit Hinweisen; zur Auslieferungsverpflichtung gemäss SDÜ im Bereich der indirekten Fiskalität BGE 136 IV 88 E. 3). Diesbezüg- lich kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn bestimmte Deliktssummen nicht überschritten werden, es sei denn die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Täters von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet (Art. 50 Abs. 4 SDÜ). Beinhalten die beantrag- ten Rechtshilfemassnahmen eine Durchsuchung oder Beschlagnahme, so dürfen diese keinen weitergehenden Bedingungen unterworfen werden als denen, dass a) die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Frei- heit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchst-
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mass von mindestens sechs Monaten bedroht ist, oder nach dem Recht ei- ner der beiden Vertragsparteien mit einer Sanktion des gleichen Höchst- masses bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Ge- richt angerufen werden kann; b) die Erledigung des Rechtshilfeersuchens im Übrigen mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei vereinbar ist (Art. 51 lit. a und b SDÜ). Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Bereich der indirekten Steuern unter bestimmen Voraussetzungen Rechtshilfe auch für blosse Hinterziehungsdelikte zu leisten ist (s. RUDOLF WYSS, Neuerungen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Rahmen von Schengen, in S. Breitenmoser/S. Gless/O. Lagodny [Hrsg.], Schengen in der Praxis, Erfahrungen und Ausblicke, Zürich/St. Gallen 2009, S. 338).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorga- nisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreg- lements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisations- reglement BStGer [BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das auslän- dische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen be- schwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betrof- fen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Mit der Beschwerde wird die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunter- lagen angefochten, welche zwei auf den Beschwerdeführer lautende Kon- ten betreffen. Dieser gilt damit als persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV von der Rechtshilfemassnahme be- troffen und ist demzufolge beschwerdelegitimiert. Da die Beschwerde zu- dem rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben wurde, ist darauf ein- zutreten.
3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund-
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sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtspre- chung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urtei- lende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe wendet der Beschwerdeführer in ei- nem ersten Punkt ein, die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen den gesetzlichen Anforderungen in Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG nicht zu genü- gen vermöge (act. 1 S. 6).
Im Einzelnen beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm und Dritten in ganz allgemeiner Form vorgeworfen werde, als Mitglieder einer Bande am internationalen Zigarettenschmuggel beteiligt gewesen zu sein. Es werde im Rechthilfeersuchen in keiner Weise ausgeführt, in welcher Form oder Funktion der Beschwerdeführer an diesen Taten beteiligt gewesen sein sol- le. Es werde pauschal die Behauptung aufgestellt, er und Dritte seien Mit- glieder einer Bande (act. 1 S. 6). Für die einzelnen, angeblichen Tathand- lungen würde sich keine Umschreibung finden. Die aktenkundigen Belege würden nicht einmal einen entsprechenden (Anfangs-)Verdacht zu begrün- den vermögen (a.a.O.). Ebenso sei der Vorwurf, die Beschuldigten hätten teilweise Alias-Namen verwendet, unbelegt. Die Vorwürfe und Behauptun- gen seien derart pauschal und unbelegt, dass sie auch gegen einen belie- bigen Dritten ins Feld geführt werden könnten (act. 1 S. 7). Ohne genaue Tatumschreibung sei eine Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand des Schweizerischen Rechts ausgeschlossen (act. 1 S. 7). Erfolge die Rechtshilfe auf Vermutungsbasis und ohne genaue Angaben, könne – so der Beschwerdeführer weiter – nicht geprüft werden, ob die ersuchte Hand- lung nach schweizerischer Auffassung rechtshilfefähig sei, was insbeson- dere bei Fiskaldelikten einer besonderen Prüfung bedürfe, und ob aufgrund der konkreten Tathandlungen der Bezug zu den verlangten Informationen hergestellt und diese in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeits- grundsatz herausgegeben werden könnten (act. 1 S. 7). Schliesslich wen-
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det der Beschwerdeführer ein, dass das Rechtshilfeersuchen in sich wider- sprüchlich sei. Einerseits werde behauptet, die Beschuldigten hätten seit Mitte des Jahres 2005 geschmuggelt und andererseits werde ausgeführt, dass die Beschuldigten dringend verdächtigt würden, zumindest seit Sep- tember 2005 geschmuggelt zu haben (act. 1 S. 6).
Im Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens zur Erhebung weiterer Informationen durch die ersuchende Behörde (act. 1 S. 8).
4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen.
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob Verweigerungsgründe gegeben sind (Art. 2 lit. a EUeR) bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt.
Beim Tatbestand des Abgabebetrugs stellt die Rechtsprechung an den In- halt des Rechtshilfeersuchens erhöhte Anforderungen. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll verhindern, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Ver- dachtsmomente lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe gewährt (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78). Diese erhöhten Anforderungen gelten allerdings im
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Rechtshilfeverkehr im Bereich der indirekten Fiskalität insoweit gerade nicht, als sich diesbezüglich die Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe ge- mäss Art. 50 SDÜ verpflichtet hat (vgl. supra Ziff. 1.2) und in diesem Be- reich der Ausschlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG aufgrund des Vorranges des Staatsvertragsrechts (s. ROBERT ZIMMERMANN, La coopéra- tion judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 222
f. N. 227 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) nicht greift.
Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegeh- ren ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsa- chen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. Au- gust 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.3 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni 2009 wird dem Beschwer- deführer und weiteren (teilweise unbekannten) Mittätern zur Last gelegt, seit Mitte 2005 gewerbsmässig und als Mitglied einer Bande Zigaretten von China über Hamburg nach Österreich geschmuggelt zu haben. Die öster- reichischen Strafverfolgungsbehörden schätzen die Schadenssumme auf mindestens EUR 50 Mio. Konkret hegen sie, gestützt auf die bisherigen Ermittlungen, den dringenden Verdacht, dass die Beschuldigten zumindest seit September 2005 zahlreiche Container gefälschter Zigaretten, versteckt hinter diversen Tarnladungen aus PC-Monitoren, Drucker, Faxgeräte, etc., nach Österreich geschmuggelt hätten. Aufgrund der hohen Schadenssum- men, des langen Tatzeitraumes und der professionellen, arbeitsteiligen Vorgehensweise gehen sie davon aus, dass die Beschuldigten Mitglieder eines international operierenden Zigarettenschmuggelringes seien. Die er- suchende Behörde führt weiter aus, dass die Beschuldigten teilweise unter Aliasnamen in Erscheinung getreten seien, um die Ermittlungen der Zollbe- hörden zusätzlich zu erschweren. Im Laufe der Ermittlungen seien die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers überprüft worden. Gemäss der Anordnung um Auskunftserteilung, welche die ersuchende Behörde dem Rechtshilfeersuchen beigelegt hat, soll der Beschwerdeführer gegen- über der Stadt Wien am 22. November 2006 noch ein Gesamteinkommen von EUR 1'500.-- angegeben haben, mit welchem eine fünfköpfige Familie das Auslangen habe finden müssen. Im Zuge der Vermögensüberprüfung seien auf Konten Geldbewegungen festgestellt worden, welche mit diesem Einkommen nicht in Einklang zu bringen seien. Es hätten sich dabei unter
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anderem Hinweise auf drei Konten bei der Bank B. AG in Zürich ergeben, wovon ein Konto vermutlich dem Beschwerdeführer zuzuordnen sei. Nach Darstellung der österreichischen Behörden bestehe aufgrund der bisheri- gen Ermittlungen der dringende Verdacht, der Beschwerdeführer habe Gelder, die aus dem Zigarettenschmuggel stammen würden, auf die Kon- ten transferiert bzw. Transaktionen über diese Konten abgewickelt (Verfah- rensakten der OZD, Urk. 1/2 und 1/3).
4.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Sachverhaltsvorwürfe im Rechtshilfeersuchen seien unbelegt, stösst sein Einwand ins Leere. Wie vorstehend erläutert, würde es dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfah- rens widersprechen, wenn von der ersuchenden Behörde verlangt würde, dass sie die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchende Behörde muss gerade nicht im Detail belegen, worauf sie ihren Verdacht stützt. Vorliegend verfügt die ersuchende Behörde gemäss dem Rechtshilfeersuchen über konkrete Hinweise für das A. und weiteren Per- sonen zur Last gelegte Verhalten. Wie sich aus den nachfolgenden Ausfüh- rungen ergeben wird (s. Ziff. 4.5.3), entfallen in concreto die erhöhten An- forderungen an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens, welche für Fälle von Abgabebetrug gelten. Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfever- fahrens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde sind nicht ersichtlich. Schliesslich hat der Rechtshilferichter grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstel- lung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Solche Mängel, welche im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Recht- hilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigt der Beschwerdeführer in sei- ner Beschwerde nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Der vom ihm be- anstandete Widerspruch im Rechtshilfeersuchen bezüglich des Beginns der inkriminierten Tathandlungen kann nicht als wesentlicher Mangel gel- ten. Vielmehr erscheint diese Unstimmigkeit im Hinblick auf die Schlüssig- keit der Gesamtdarstellung und insbesondere die Subsumierbarkeit unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts als irrelevant. Den nachfolgenden Erwägungen ist deshalb die Sachverhaltsdarstellung ge- mäss dem österreichischen Rechtshilfeersuchen zu Grunde zu legen.
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4.5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen ge- nügend konkret dargestellt worden ist, dass eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist. Damit das Rechtshilfeersu- chen den Anforderungen von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG genügt, müs-
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sen die Angaben zum Sachverhalt im Gesuch dergestalt sein, dass sie den schweizerischen Behörden die Prüfung der doppelten Strafbarkeit erlauben (vgl. E. 4.2). Zur Beantwortung dieser Frage ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo- gen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bun- desgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMER- MANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. 4.5.2 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz oder dem Zolltarifgesetz vom
9. Oktober 1986 (ZG; SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zur Zoll- veranlagung zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Die Einfuhr von Zigaretten ist grundsätzlich zollpflichtig. Wer die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, wird wegen Zollhinterziehung mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags bestraft (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZG). Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte er- höht und zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr er- kannt werden (Art. 118 Abs. 3 ZG). Als erschwerende Umstände gelten
u. a. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhand- lungen (Art. 124 lit. b ZG). Mit Blick auf die Rechtshilfevoraussetzungen von Art. 50 bzw. Art. 51 lit. a SDÜ (s. supra Ziff. 1.2) stellt die gewerbsmäs- sige Zollhinterziehung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 und Abs. 3 ZG eine rechtshilfefähige Tat dar. 4.5.3 Die unter Ziff. 4.3 wiedergegebenen Sachverhaltsangaben sind genügend konkret dargestellt, um eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tat- bestand vornehmen zu können. Das umschriebene Verhalten würde den qualifizierten Tatbestand der Zollhinterziehung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 118 Abs. 3 und Art. 124 lit. b ZG zweifelsohne erfül- len. Bei diesem Prüfungsergebnis ist eine genauere Umschreibung der ein- zelnen Tathandlungen der mutmasslichen Täter (Zeit, Ort, einzelner Tatbei- trag etc.) nicht erforderlich, zumal diesen ein gewerbsmässiges, über Jahre hinweg praktiziertes gleichartiges Vorgehen vorgeworfen wird. Ob der un- tersuchte Sachverhalt nach schweizerischem Recht auch noch unter weite- re Straftatbestände subsumiert werden könnte, kann demzufolge offen blei- ben. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird, lassen
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die Angaben im Rechtshilfeersuchen ebenso eine Prüfung des Sachzu- sammenhanges zwischen den Vorwürfen und den beantragten Rechtshil- femassnahmen bzw. eine Verhältnismässigkeitsprüfung zu (vgl. unten, E. 5.3). Insgesamt entspricht die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeer- suchen demnach den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Bei diesem Ergebnis besteht für die eventualiter bean- tragte Einholung ergänzender Auskünfte kein Anlass. 4.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als un- begründet.
5.
5.1 In einem zweiten Punkt rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (act. 1 S. 8). Nach seiner Darstellung handle es sich bei der Ausforschung der fraglichen Konten um eine verpönte „fishing expedition“. Vorliegend habe die ersuchende Behörde dargelegt, dass ein Ermittlungsverfahren u.a. gegen den Beschwerdeführer bezüglich verschiedener Fiskaldelikte im Gange sei und Hinweise auf Kontoverbin- dungen bei der Bank B. AG bestünden. Es sei unklar, woher diese Hinwei- se stammen würden (act. 1 S. 8 f.).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Der ersuchte Staat hat die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem er- suchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshil- feersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Gan- zen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom
26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts
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RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1 und RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf wel- chem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über al- le Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2 und 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach- gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus) gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begrün- den. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könn- ten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
Der Beschwerdeführer hatte vorliegend Gelegenheit, am Rechtshilfeverfah- ren teilzunehmen und damit an der sachgerechten Ausscheidung der be- schlagnahmten Dokumente mitzuwirken (s. Verfahrensakten der OZD, Urk. 18 ff.). Inwiefern er der vorstehend erläuterten Obliegenheit nachge- kommen ist, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage indes offen bleiben.
5.3 Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen samt dessen Beilage wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zumindest seit September 2005 gewerbsmässig und als Mitglied einer Bande Zigaret- ten nach Österreich geschmuggelt zu haben, wobei die Schadenssumme auf zumindest EUR 50 Mio. geschätzt wird. Der Anordnung um Auskunfts- erteilung zufolge seien auf Konten des Beschwerdeführers Geldbewegun- gen festgestellt worden, welche mit dem von diesem angegebenen Ge- samteinkommen von EUR 1'500.-- nicht in Einklang zu bringen seien. Die österreichischen Behörden vermuten, dass der Beschwerdeführer Gelder,
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die aus dem Zigarettenschmuggel stammen würden, auf drei Konten trans- feriert bzw. Transaktionen über diese Konten abgewickelt habe. Die bean- tragten Bankenermittlungen betreffen eben diese, im Rechtshilfeersuchen mit der genauen Referenz bezeichneten Konten. Davon ausgehend ist der Sachzusammenhang zwischen der beantragten Rechtshilfemassnahme und dem im ersuchenden Staat geführten Strafverfahren offensichtlich dar- getan. Von einer „fishing expedition“ kann keine Rede sein. Die strittigen Bankunterlagen sind als potentiell relevant zu bezeichnen, um daraus Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das dem Beschwer- deführer angelastete Verhalten zu ziehen. Woher die Hinweise auf die frag- lichen Konten stammen, braucht die ersuchende Behörde nicht im Einzel- nen darzulegen. Nach dem Gesagten erweist sich auch diese Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.
6. Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Dokumente steht damit nichts entgegen. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und ist deshalb abzuwei- sen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. auch Art. 22 BStKR). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsge- bühr gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 BStKR vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 März 2010 die Herausgabe der edierten Bankunterlagen betreffend die zwei Konten von A. verfügt (act. 1.2).
C. Mit Eingabe vom 20. April 2010 lässt A. Beschwerde gegen die vorgenann- te Schlussverfügung vom 19. März 2010 einreichen mit dem Hauptantrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf das Rechtshilfeersu- chen sei nicht einzutreten (act. 1).
Die OZD und das BJ stellen in ihrer jeweiligen Beschwerdeantwort vom
17. Mai 2010 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 6). Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerdereplik vom 10. Ju- ni 2010 an seinen Anträgen fest (act. 10); diese wurde der OZD und dem BJ am 17. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien gel- tenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Soweit das Staatsvertragsrecht be- stimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das inner- staatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
1.2 Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass im Bereich der indirekten Fiskalität sich die Schweiz gemäss Art. 50 SDÜ unter den dort genannten Bedingungen zur gegenseitigen Rechtshilfe bei den abschliessenden auf- gezählten Verbrauchersteuern, Mehrwertsteuern und Zollabgaben ver- pflichtet hat (s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.316 vom
9. April 2010, E. 3.2, mit Hinweisen; zur Auslieferungsverpflichtung gemäss SDÜ im Bereich der indirekten Fiskalität BGE 136 IV 88 E. 3). Diesbezüg- lich kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn bestimmte Deliktssummen nicht überschritten werden, es sei denn die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Täters von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet (Art. 50 Abs. 4 SDÜ). Beinhalten die beantrag- ten Rechtshilfemassnahmen eine Durchsuchung oder Beschlagnahme, so dürfen diese keinen weitergehenden Bedingungen unterworfen werden als denen, dass a) die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Frei- heit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchst-
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mass von mindestens sechs Monaten bedroht ist, oder nach dem Recht ei- ner der beiden Vertragsparteien mit einer Sanktion des gleichen Höchst- masses bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Ge- richt angerufen werden kann; b) die Erledigung des Rechtshilfeersuchens im Übrigen mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei vereinbar ist (Art. 51 lit. a und b SDÜ). Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Bereich der indirekten Steuern unter bestimmen Voraussetzungen Rechtshilfe auch für blosse Hinterziehungsdelikte zu leisten ist (s. RUDOLF WYSS, Neuerungen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Rahmen von Schengen, in S. Breitenmoser/S. Gless/O. Lagodny [Hrsg.], Schengen in der Praxis, Erfahrungen und Ausblicke, Zürich/St. Gallen 2009, S. 338).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorga- nisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreg- lements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisations- reglement BStGer [BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das auslän- dische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen be- schwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betrof- fen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Mit der Beschwerde wird die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunter- lagen angefochten, welche zwei auf den Beschwerdeführer lautende Kon- ten betreffen. Dieser gilt damit als persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV von der Rechtshilfemassnahme be- troffen und ist demzufolge beschwerdelegitimiert. Da die Beschwerde zu- dem rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben wurde, ist darauf ein- zutreten.
3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund-
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sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtspre- chung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urtei- lende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe wendet der Beschwerdeführer in ei- nem ersten Punkt ein, die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen den gesetzlichen Anforderungen in Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG nicht zu genü- gen vermöge (act. 1 S. 6).
Im Einzelnen beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm und Dritten in ganz allgemeiner Form vorgeworfen werde, als Mitglieder einer Bande am internationalen Zigarettenschmuggel beteiligt gewesen zu sein. Es werde im Rechthilfeersuchen in keiner Weise ausgeführt, in welcher Form oder Funktion der Beschwerdeführer an diesen Taten beteiligt gewesen sein sol- le. Es werde pauschal die Behauptung aufgestellt, er und Dritte seien Mit- glieder einer Bande (act. 1 S. 6). Für die einzelnen, angeblichen Tathand- lungen würde sich keine Umschreibung finden. Die aktenkundigen Belege würden nicht einmal einen entsprechenden (Anfangs-)Verdacht zu begrün- den vermögen (a.a.O.). Ebenso sei der Vorwurf, die Beschuldigten hätten teilweise Alias-Namen verwendet, unbelegt. Die Vorwürfe und Behauptun- gen seien derart pauschal und unbelegt, dass sie auch gegen einen belie- bigen Dritten ins Feld geführt werden könnten (act. 1 S. 7). Ohne genaue Tatumschreibung sei eine Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand des Schweizerischen Rechts ausgeschlossen (act. 1 S. 7). Erfolge die Rechtshilfe auf Vermutungsbasis und ohne genaue Angaben, könne – so der Beschwerdeführer weiter – nicht geprüft werden, ob die ersuchte Hand- lung nach schweizerischer Auffassung rechtshilfefähig sei, was insbeson- dere bei Fiskaldelikten einer besonderen Prüfung bedürfe, und ob aufgrund der konkreten Tathandlungen der Bezug zu den verlangten Informationen hergestellt und diese in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeits- grundsatz herausgegeben werden könnten (act. 1 S. 7). Schliesslich wen-
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det der Beschwerdeführer ein, dass das Rechtshilfeersuchen in sich wider- sprüchlich sei. Einerseits werde behauptet, die Beschuldigten hätten seit Mitte des Jahres 2005 geschmuggelt und andererseits werde ausgeführt, dass die Beschuldigten dringend verdächtigt würden, zumindest seit Sep- tember 2005 geschmuggelt zu haben (act. 1 S. 6).
Im Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens zur Erhebung weiterer Informationen durch die ersuchende Behörde (act. 1 S. 8).
4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen.
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob Verweigerungsgründe gegeben sind (Art. 2 lit. a EUeR) bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt.
Beim Tatbestand des Abgabebetrugs stellt die Rechtsprechung an den In- halt des Rechtshilfeersuchens erhöhte Anforderungen. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll verhindern, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Ver- dachtsmomente lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe gewährt (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78). Diese erhöhten Anforderungen gelten allerdings im
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Rechtshilfeverkehr im Bereich der indirekten Fiskalität insoweit gerade nicht, als sich diesbezüglich die Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe ge- mäss Art. 50 SDÜ verpflichtet hat (vgl. supra Ziff. 1.2) und in diesem Be- reich der Ausschlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG aufgrund des Vorranges des Staatsvertragsrechts (s. ROBERT ZIMMERMANN, La coopéra- tion judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 222
f. N. 227 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) nicht greift.
Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegeh- ren ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsa- chen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. Au- gust 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.3 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni 2009 wird dem Beschwer- deführer und weiteren (teilweise unbekannten) Mittätern zur Last gelegt, seit Mitte 2005 gewerbsmässig und als Mitglied einer Bande Zigaretten von China über Hamburg nach Österreich geschmuggelt zu haben. Die öster- reichischen Strafverfolgungsbehörden schätzen die Schadenssumme auf mindestens EUR 50 Mio. Konkret hegen sie, gestützt auf die bisherigen Ermittlungen, den dringenden Verdacht, dass die Beschuldigten zumindest seit September 2005 zahlreiche Container gefälschter Zigaretten, versteckt hinter diversen Tarnladungen aus PC-Monitoren, Drucker, Faxgeräte, etc., nach Österreich geschmuggelt hätten. Aufgrund der hohen Schadenssum- men, des langen Tatzeitraumes und der professionellen, arbeitsteiligen Vorgehensweise gehen sie davon aus, dass die Beschuldigten Mitglieder eines international operierenden Zigarettenschmuggelringes seien. Die er- suchende Behörde führt weiter aus, dass die Beschuldigten teilweise unter Aliasnamen in Erscheinung getreten seien, um die Ermittlungen der Zollbe- hörden zusätzlich zu erschweren. Im Laufe der Ermittlungen seien die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers überprüft worden. Gemäss der Anordnung um Auskunftserteilung, welche die ersuchende Behörde dem Rechtshilfeersuchen beigelegt hat, soll der Beschwerdeführer gegen- über der Stadt Wien am 22. November 2006 noch ein Gesamteinkommen von EUR 1'500.-- angegeben haben, mit welchem eine fünfköpfige Familie das Auslangen habe finden müssen. Im Zuge der Vermögensüberprüfung seien auf Konten Geldbewegungen festgestellt worden, welche mit diesem Einkommen nicht in Einklang zu bringen seien. Es hätten sich dabei unter
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anderem Hinweise auf drei Konten bei der Bank B. AG in Zürich ergeben, wovon ein Konto vermutlich dem Beschwerdeführer zuzuordnen sei. Nach Darstellung der österreichischen Behörden bestehe aufgrund der bisheri- gen Ermittlungen der dringende Verdacht, der Beschwerdeführer habe Gelder, die aus dem Zigarettenschmuggel stammen würden, auf die Kon- ten transferiert bzw. Transaktionen über diese Konten abgewickelt (Verfah- rensakten der OZD, Urk. 1/2 und 1/3).
4.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Sachverhaltsvorwürfe im Rechtshilfeersuchen seien unbelegt, stösst sein Einwand ins Leere. Wie vorstehend erläutert, würde es dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfah- rens widersprechen, wenn von der ersuchenden Behörde verlangt würde, dass sie die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchende Behörde muss gerade nicht im Detail belegen, worauf sie ihren Verdacht stützt. Vorliegend verfügt die ersuchende Behörde gemäss dem Rechtshilfeersuchen über konkrete Hinweise für das A. und weiteren Per- sonen zur Last gelegte Verhalten. Wie sich aus den nachfolgenden Ausfüh- rungen ergeben wird (s. Ziff. 4.5.3), entfallen in concreto die erhöhten An- forderungen an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens, welche für Fälle von Abgabebetrug gelten. Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfever- fahrens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde sind nicht ersichtlich. Schliesslich hat der Rechtshilferichter grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstel- lung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Solche Mängel, welche im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Recht- hilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigt der Beschwerdeführer in sei- ner Beschwerde nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Der vom ihm be- anstandete Widerspruch im Rechtshilfeersuchen bezüglich des Beginns der inkriminierten Tathandlungen kann nicht als wesentlicher Mangel gel- ten. Vielmehr erscheint diese Unstimmigkeit im Hinblick auf die Schlüssig- keit der Gesamtdarstellung und insbesondere die Subsumierbarkeit unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts als irrelevant. Den nachfolgenden Erwägungen ist deshalb die Sachverhaltsdarstellung ge- mäss dem österreichischen Rechtshilfeersuchen zu Grunde zu legen.
4.5
4.5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen ge- nügend konkret dargestellt worden ist, dass eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist. Damit das Rechtshilfeersu- chen den Anforderungen von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG genügt, müs-
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sen die Angaben zum Sachverhalt im Gesuch dergestalt sein, dass sie den schweizerischen Behörden die Prüfung der doppelten Strafbarkeit erlauben (vgl. E. 4.2). Zur Beantwortung dieser Frage ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo- gen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bun- desgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMER- MANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. 4.5.2 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz oder dem Zolltarifgesetz vom
9. Oktober 1986 (ZG; SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zur Zoll- veranlagung zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Die Einfuhr von Zigaretten ist grundsätzlich zollpflichtig. Wer die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, wird wegen Zollhinterziehung mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags bestraft (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZG). Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte er- höht und zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr er- kannt werden (Art. 118 Abs. 3 ZG). Als erschwerende Umstände gelten
u. a. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhand- lungen (Art. 124 lit. b ZG). Mit Blick auf die Rechtshilfevoraussetzungen von Art. 50 bzw. Art. 51 lit. a SDÜ (s. supra Ziff. 1.2) stellt die gewerbsmäs- sige Zollhinterziehung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 und Abs. 3 ZG eine rechtshilfefähige Tat dar. 4.5.3 Die unter Ziff. 4.3 wiedergegebenen Sachverhaltsangaben sind genügend konkret dargestellt, um eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tat- bestand vornehmen zu können. Das umschriebene Verhalten würde den qualifizierten Tatbestand der Zollhinterziehung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 118 Abs. 3 und Art. 124 lit. b ZG zweifelsohne erfül- len. Bei diesem Prüfungsergebnis ist eine genauere Umschreibung der ein- zelnen Tathandlungen der mutmasslichen Täter (Zeit, Ort, einzelner Tatbei- trag etc.) nicht erforderlich, zumal diesen ein gewerbsmässiges, über Jahre hinweg praktiziertes gleichartiges Vorgehen vorgeworfen wird. Ob der un- tersuchte Sachverhalt nach schweizerischem Recht auch noch unter weite- re Straftatbestände subsumiert werden könnte, kann demzufolge offen blei- ben. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird, lassen
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die Angaben im Rechtshilfeersuchen ebenso eine Prüfung des Sachzu- sammenhanges zwischen den Vorwürfen und den beantragten Rechtshil- femassnahmen bzw. eine Verhältnismässigkeitsprüfung zu (vgl. unten, E. 5.3). Insgesamt entspricht die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeer- suchen demnach den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Bei diesem Ergebnis besteht für die eventualiter bean- tragte Einholung ergänzender Auskünfte kein Anlass. 4.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als un- begründet.
5.
5.1 In einem zweiten Punkt rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (act. 1 S. 8). Nach seiner Darstellung handle es sich bei der Ausforschung der fraglichen Konten um eine verpönte „fishing expedition“. Vorliegend habe die ersuchende Behörde dargelegt, dass ein Ermittlungsverfahren u.a. gegen den Beschwerdeführer bezüglich verschiedener Fiskaldelikte im Gange sei und Hinweise auf Kontoverbin- dungen bei der Bank B. AG bestünden. Es sei unklar, woher diese Hinwei- se stammen würden (act. 1 S. 8 f.).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Der ersuchte Staat hat die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem er- suchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshil- feersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Gan- zen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom
26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts
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RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1 und RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf wel- chem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über al- le Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2 und 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach- gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus) gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begrün- den. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könn- ten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
Der Beschwerdeführer hatte vorliegend Gelegenheit, am Rechtshilfeverfah- ren teilzunehmen und damit an der sachgerechten Ausscheidung der be- schlagnahmten Dokumente mitzuwirken (s. Verfahrensakten der OZD, Urk. 18 ff.). Inwiefern er der vorstehend erläuterten Obliegenheit nachge- kommen ist, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage indes offen bleiben.
5.3 Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen samt dessen Beilage wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zumindest seit September 2005 gewerbsmässig und als Mitglied einer Bande Zigaret- ten nach Österreich geschmuggelt zu haben, wobei die Schadenssumme auf zumindest EUR 50 Mio. geschätzt wird. Der Anordnung um Auskunfts- erteilung zufolge seien auf Konten des Beschwerdeführers Geldbewegun- gen festgestellt worden, welche mit dem von diesem angegebenen Ge- samteinkommen von EUR 1'500.-- nicht in Einklang zu bringen seien. Die österreichischen Behörden vermuten, dass der Beschwerdeführer Gelder,
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die aus dem Zigarettenschmuggel stammen würden, auf drei Konten trans- feriert bzw. Transaktionen über diese Konten abgewickelt habe. Die bean- tragten Bankenermittlungen betreffen eben diese, im Rechtshilfeersuchen mit der genauen Referenz bezeichneten Konten. Davon ausgehend ist der Sachzusammenhang zwischen der beantragten Rechtshilfemassnahme und dem im ersuchenden Staat geführten Strafverfahren offensichtlich dar- getan. Von einer „fishing expedition“ kann keine Rede sein. Die strittigen Bankunterlagen sind als potentiell relevant zu bezeichnen, um daraus Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das dem Beschwer- deführer angelastete Verhalten zu ziehen. Woher die Hinweise auf die frag- lichen Konten stammen, braucht die ersuchende Behörde nicht im Einzel- nen darzulegen. Nach dem Gesagten erweist sich auch diese Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.
6. Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Dokumente steht damit nichts entgegen. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und ist deshalb abzuwei- sen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. auch Art. 22 BStKR). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsge- bühr gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 BStKR vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 14. Februar 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Joséphine Contu , Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Dimitri Santoro, Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, OBERZOLLDIREKTION, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.86
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Sachverhalt:
A. Die Staatanwaltschaft Wien führt gegen A. und weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen illegaler Einfuhr von Zigaretten nach Öster- reich sowie gewerbs- und bandenmässig begangener Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben. In diesem Zusammenhang ersuchte der Leiter der Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Ju- ni 2009 die Schweizer Behörden um Bankenermittlungen hinsichtlich drei Konten bei der Bank B. AG in Zürich für die Zeit ab September 2005 und Eruierung der betreffenden Kontoinhaber sowie allenfalls weiterer zeich- nungsberechtigter Personen.
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “BJ“) hat das Rechtshilfeersuchen am 17. August 2009 zur Prüfung und Erledigung an die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, (nachfolgend „OZD“) übertragen (Verfah- rensakten OZD, Urk. 3). Diese ist mit Eintretensverfügung vom 18. Sep- tember 2009 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die bean- tragte Rechtshilfemassnahme angeordnet. Dabei wurde die Sektion Zoll- fahndung Zürich mit dem Vollzug beauftragt (Verfahrensakten OZD, Urk. 5). In der Folge hat das betreffende Bankinstitut die angeforderten Bankunterlagen ab Eröffnung vom 15. August 2007 bis 1. Oktober 2009 ediert. Von den drei Konten lauten zwei auf A. und das letzte Konto auf ei- ne Drittperson. Schliesslich hat die OZD mit Schlussverfügung vom
19. März 2010 die Herausgabe der edierten Bankunterlagen betreffend die zwei Konten von A. verfügt (act. 1.2).
C. Mit Eingabe vom 20. April 2010 lässt A. Beschwerde gegen die vorgenann- te Schlussverfügung vom 19. März 2010 einreichen mit dem Hauptantrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf das Rechtshilfeersu- chen sei nicht einzutreten (act. 1).
Die OZD und das BJ stellen in ihrer jeweiligen Beschwerdeantwort vom
17. Mai 2010 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 6). Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerdereplik vom 10. Ju- ni 2010 an seinen Anträgen fest (act. 10); diese wurde der OZD und dem BJ am 17. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien gel- tenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Soweit das Staatsvertragsrecht be- stimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das inner- staatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
1.2 Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass im Bereich der indirekten Fiskalität sich die Schweiz gemäss Art. 50 SDÜ unter den dort genannten Bedingungen zur gegenseitigen Rechtshilfe bei den abschliessenden auf- gezählten Verbrauchersteuern, Mehrwertsteuern und Zollabgaben ver- pflichtet hat (s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.316 vom
9. April 2010, E. 3.2, mit Hinweisen; zur Auslieferungsverpflichtung gemäss SDÜ im Bereich der indirekten Fiskalität BGE 136 IV 88 E. 3). Diesbezüg- lich kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn bestimmte Deliktssummen nicht überschritten werden, es sei denn die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Täters von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet (Art. 50 Abs. 4 SDÜ). Beinhalten die beantrag- ten Rechtshilfemassnahmen eine Durchsuchung oder Beschlagnahme, so dürfen diese keinen weitergehenden Bedingungen unterworfen werden als denen, dass a) die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Frei- heit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchst-
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mass von mindestens sechs Monaten bedroht ist, oder nach dem Recht ei- ner der beiden Vertragsparteien mit einer Sanktion des gleichen Höchst- masses bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Ge- richt angerufen werden kann; b) die Erledigung des Rechtshilfeersuchens im Übrigen mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei vereinbar ist (Art. 51 lit. a und b SDÜ). Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Bereich der indirekten Steuern unter bestimmen Voraussetzungen Rechtshilfe auch für blosse Hinterziehungsdelikte zu leisten ist (s. RUDOLF WYSS, Neuerungen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Rahmen von Schengen, in S. Breitenmoser/S. Gless/O. Lagodny [Hrsg.], Schengen in der Praxis, Erfahrungen und Ausblicke, Zürich/St. Gallen 2009, S. 338).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorga- nisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreg- lements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisations- reglement BStGer [BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das auslän- dische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen be- schwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betrof- fen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Mit der Beschwerde wird die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunter- lagen angefochten, welche zwei auf den Beschwerdeführer lautende Kon- ten betreffen. Dieser gilt damit als persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV von der Rechtshilfemassnahme be- troffen und ist demzufolge beschwerdelegitimiert. Da die Beschwerde zu- dem rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben wurde, ist darauf ein- zutreten.
3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund-
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sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtspre- chung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urtei- lende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe wendet der Beschwerdeführer in ei- nem ersten Punkt ein, die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen den gesetzlichen Anforderungen in Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG nicht zu genü- gen vermöge (act. 1 S. 6).
Im Einzelnen beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm und Dritten in ganz allgemeiner Form vorgeworfen werde, als Mitglieder einer Bande am internationalen Zigarettenschmuggel beteiligt gewesen zu sein. Es werde im Rechthilfeersuchen in keiner Weise ausgeführt, in welcher Form oder Funktion der Beschwerdeführer an diesen Taten beteiligt gewesen sein sol- le. Es werde pauschal die Behauptung aufgestellt, er und Dritte seien Mit- glieder einer Bande (act. 1 S. 6). Für die einzelnen, angeblichen Tathand- lungen würde sich keine Umschreibung finden. Die aktenkundigen Belege würden nicht einmal einen entsprechenden (Anfangs-)Verdacht zu begrün- den vermögen (a.a.O.). Ebenso sei der Vorwurf, die Beschuldigten hätten teilweise Alias-Namen verwendet, unbelegt. Die Vorwürfe und Behauptun- gen seien derart pauschal und unbelegt, dass sie auch gegen einen belie- bigen Dritten ins Feld geführt werden könnten (act. 1 S. 7). Ohne genaue Tatumschreibung sei eine Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand des Schweizerischen Rechts ausgeschlossen (act. 1 S. 7). Erfolge die Rechtshilfe auf Vermutungsbasis und ohne genaue Angaben, könne – so der Beschwerdeführer weiter – nicht geprüft werden, ob die ersuchte Hand- lung nach schweizerischer Auffassung rechtshilfefähig sei, was insbeson- dere bei Fiskaldelikten einer besonderen Prüfung bedürfe, und ob aufgrund der konkreten Tathandlungen der Bezug zu den verlangten Informationen hergestellt und diese in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeits- grundsatz herausgegeben werden könnten (act. 1 S. 7). Schliesslich wen-
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det der Beschwerdeführer ein, dass das Rechtshilfeersuchen in sich wider- sprüchlich sei. Einerseits werde behauptet, die Beschuldigten hätten seit Mitte des Jahres 2005 geschmuggelt und andererseits werde ausgeführt, dass die Beschuldigten dringend verdächtigt würden, zumindest seit Sep- tember 2005 geschmuggelt zu haben (act. 1 S. 6).
Im Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens zur Erhebung weiterer Informationen durch die ersuchende Behörde (act. 1 S. 8).
4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen.
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob Verweigerungsgründe gegeben sind (Art. 2 lit. a EUeR) bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt.
Beim Tatbestand des Abgabebetrugs stellt die Rechtsprechung an den In- halt des Rechtshilfeersuchens erhöhte Anforderungen. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll verhindern, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Ver- dachtsmomente lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe gewährt (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78). Diese erhöhten Anforderungen gelten allerdings im
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Rechtshilfeverkehr im Bereich der indirekten Fiskalität insoweit gerade nicht, als sich diesbezüglich die Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe ge- mäss Art. 50 SDÜ verpflichtet hat (vgl. supra Ziff. 1.2) und in diesem Be- reich der Ausschlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG aufgrund des Vorranges des Staatsvertragsrechts (s. ROBERT ZIMMERMANN, La coopéra- tion judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 222
f. N. 227 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) nicht greift.
Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegeh- ren ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsa- chen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. Au- gust 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.3 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni 2009 wird dem Beschwer- deführer und weiteren (teilweise unbekannten) Mittätern zur Last gelegt, seit Mitte 2005 gewerbsmässig und als Mitglied einer Bande Zigaretten von China über Hamburg nach Österreich geschmuggelt zu haben. Die öster- reichischen Strafverfolgungsbehörden schätzen die Schadenssumme auf mindestens EUR 50 Mio. Konkret hegen sie, gestützt auf die bisherigen Ermittlungen, den dringenden Verdacht, dass die Beschuldigten zumindest seit September 2005 zahlreiche Container gefälschter Zigaretten, versteckt hinter diversen Tarnladungen aus PC-Monitoren, Drucker, Faxgeräte, etc., nach Österreich geschmuggelt hätten. Aufgrund der hohen Schadenssum- men, des langen Tatzeitraumes und der professionellen, arbeitsteiligen Vorgehensweise gehen sie davon aus, dass die Beschuldigten Mitglieder eines international operierenden Zigarettenschmuggelringes seien. Die er- suchende Behörde führt weiter aus, dass die Beschuldigten teilweise unter Aliasnamen in Erscheinung getreten seien, um die Ermittlungen der Zollbe- hörden zusätzlich zu erschweren. Im Laufe der Ermittlungen seien die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers überprüft worden. Gemäss der Anordnung um Auskunftserteilung, welche die ersuchende Behörde dem Rechtshilfeersuchen beigelegt hat, soll der Beschwerdeführer gegen- über der Stadt Wien am 22. November 2006 noch ein Gesamteinkommen von EUR 1'500.-- angegeben haben, mit welchem eine fünfköpfige Familie das Auslangen habe finden müssen. Im Zuge der Vermögensüberprüfung seien auf Konten Geldbewegungen festgestellt worden, welche mit diesem Einkommen nicht in Einklang zu bringen seien. Es hätten sich dabei unter
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anderem Hinweise auf drei Konten bei der Bank B. AG in Zürich ergeben, wovon ein Konto vermutlich dem Beschwerdeführer zuzuordnen sei. Nach Darstellung der österreichischen Behörden bestehe aufgrund der bisheri- gen Ermittlungen der dringende Verdacht, der Beschwerdeführer habe Gelder, die aus dem Zigarettenschmuggel stammen würden, auf die Kon- ten transferiert bzw. Transaktionen über diese Konten abgewickelt (Verfah- rensakten der OZD, Urk. 1/2 und 1/3).
4.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Sachverhaltsvorwürfe im Rechtshilfeersuchen seien unbelegt, stösst sein Einwand ins Leere. Wie vorstehend erläutert, würde es dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfah- rens widersprechen, wenn von der ersuchenden Behörde verlangt würde, dass sie die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchende Behörde muss gerade nicht im Detail belegen, worauf sie ihren Verdacht stützt. Vorliegend verfügt die ersuchende Behörde gemäss dem Rechtshilfeersuchen über konkrete Hinweise für das A. und weiteren Per- sonen zur Last gelegte Verhalten. Wie sich aus den nachfolgenden Ausfüh- rungen ergeben wird (s. Ziff. 4.5.3), entfallen in concreto die erhöhten An- forderungen an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens, welche für Fälle von Abgabebetrug gelten. Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfever- fahrens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde sind nicht ersichtlich. Schliesslich hat der Rechtshilferichter grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstel- lung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Solche Mängel, welche im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Recht- hilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigt der Beschwerdeführer in sei- ner Beschwerde nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Der vom ihm be- anstandete Widerspruch im Rechtshilfeersuchen bezüglich des Beginns der inkriminierten Tathandlungen kann nicht als wesentlicher Mangel gel- ten. Vielmehr erscheint diese Unstimmigkeit im Hinblick auf die Schlüssig- keit der Gesamtdarstellung und insbesondere die Subsumierbarkeit unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts als irrelevant. Den nachfolgenden Erwägungen ist deshalb die Sachverhaltsdarstellung ge- mäss dem österreichischen Rechtshilfeersuchen zu Grunde zu legen.
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4.5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen ge- nügend konkret dargestellt worden ist, dass eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist. Damit das Rechtshilfeersu- chen den Anforderungen von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG genügt, müs-
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sen die Angaben zum Sachverhalt im Gesuch dergestalt sein, dass sie den schweizerischen Behörden die Prüfung der doppelten Strafbarkeit erlauben (vgl. E. 4.2). Zur Beantwortung dieser Frage ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo- gen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bun- desgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMER- MANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. 4.5.2 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz oder dem Zolltarifgesetz vom
9. Oktober 1986 (ZG; SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zur Zoll- veranlagung zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Die Einfuhr von Zigaretten ist grundsätzlich zollpflichtig. Wer die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, wird wegen Zollhinterziehung mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags bestraft (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZG). Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte er- höht und zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr er- kannt werden (Art. 118 Abs. 3 ZG). Als erschwerende Umstände gelten
u. a. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhand- lungen (Art. 124 lit. b ZG). Mit Blick auf die Rechtshilfevoraussetzungen von Art. 50 bzw. Art. 51 lit. a SDÜ (s. supra Ziff. 1.2) stellt die gewerbsmäs- sige Zollhinterziehung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 und Abs. 3 ZG eine rechtshilfefähige Tat dar. 4.5.3 Die unter Ziff. 4.3 wiedergegebenen Sachverhaltsangaben sind genügend konkret dargestellt, um eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tat- bestand vornehmen zu können. Das umschriebene Verhalten würde den qualifizierten Tatbestand der Zollhinterziehung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 118 Abs. 3 und Art. 124 lit. b ZG zweifelsohne erfül- len. Bei diesem Prüfungsergebnis ist eine genauere Umschreibung der ein- zelnen Tathandlungen der mutmasslichen Täter (Zeit, Ort, einzelner Tatbei- trag etc.) nicht erforderlich, zumal diesen ein gewerbsmässiges, über Jahre hinweg praktiziertes gleichartiges Vorgehen vorgeworfen wird. Ob der un- tersuchte Sachverhalt nach schweizerischem Recht auch noch unter weite- re Straftatbestände subsumiert werden könnte, kann demzufolge offen blei- ben. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird, lassen
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die Angaben im Rechtshilfeersuchen ebenso eine Prüfung des Sachzu- sammenhanges zwischen den Vorwürfen und den beantragten Rechtshil- femassnahmen bzw. eine Verhältnismässigkeitsprüfung zu (vgl. unten, E. 5.3). Insgesamt entspricht die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeer- suchen demnach den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Bei diesem Ergebnis besteht für die eventualiter bean- tragte Einholung ergänzender Auskünfte kein Anlass. 4.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als un- begründet.
5.
5.1 In einem zweiten Punkt rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (act. 1 S. 8). Nach seiner Darstellung handle es sich bei der Ausforschung der fraglichen Konten um eine verpönte „fishing expedition“. Vorliegend habe die ersuchende Behörde dargelegt, dass ein Ermittlungsverfahren u.a. gegen den Beschwerdeführer bezüglich verschiedener Fiskaldelikte im Gange sei und Hinweise auf Kontoverbin- dungen bei der Bank B. AG bestünden. Es sei unklar, woher diese Hinwei- se stammen würden (act. 1 S. 8 f.).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Der ersuchte Staat hat die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem er- suchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshil- feersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Gan- zen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom
26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts
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RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1 und RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf wel- chem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über al- le Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2 und 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach- gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus) gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begrün- den. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könn- ten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
Der Beschwerdeführer hatte vorliegend Gelegenheit, am Rechtshilfeverfah- ren teilzunehmen und damit an der sachgerechten Ausscheidung der be- schlagnahmten Dokumente mitzuwirken (s. Verfahrensakten der OZD, Urk. 18 ff.). Inwiefern er der vorstehend erläuterten Obliegenheit nachge- kommen ist, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage indes offen bleiben.
5.3 Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen samt dessen Beilage wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zumindest seit September 2005 gewerbsmässig und als Mitglied einer Bande Zigaret- ten nach Österreich geschmuggelt zu haben, wobei die Schadenssumme auf zumindest EUR 50 Mio. geschätzt wird. Der Anordnung um Auskunfts- erteilung zufolge seien auf Konten des Beschwerdeführers Geldbewegun- gen festgestellt worden, welche mit dem von diesem angegebenen Ge- samteinkommen von EUR 1'500.-- nicht in Einklang zu bringen seien. Die österreichischen Behörden vermuten, dass der Beschwerdeführer Gelder,
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die aus dem Zigarettenschmuggel stammen würden, auf drei Konten trans- feriert bzw. Transaktionen über diese Konten abgewickelt habe. Die bean- tragten Bankenermittlungen betreffen eben diese, im Rechtshilfeersuchen mit der genauen Referenz bezeichneten Konten. Davon ausgehend ist der Sachzusammenhang zwischen der beantragten Rechtshilfemassnahme und dem im ersuchenden Staat geführten Strafverfahren offensichtlich dar- getan. Von einer „fishing expedition“ kann keine Rede sein. Die strittigen Bankunterlagen sind als potentiell relevant zu bezeichnen, um daraus Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das dem Beschwer- deführer angelastete Verhalten zu ziehen. Woher die Hinweise auf die frag- lichen Konten stammen, braucht die ersuchende Behörde nicht im Einzel- nen darzulegen. Nach dem Gesagten erweist sich auch diese Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.
6. Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Dokumente steht damit nichts entgegen. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und ist deshalb abzuwei- sen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. auch Art. 22 BStKR). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsge- bühr gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 BStKR vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 17. Februar 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dimitri Santoro, - Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).