Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxemburg; Vorläufige Massnahmen (Art. 18 IRSG); Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG)
Sachverhalt
A. Gestützt auf eine Strafanzeige vom 19. Februar 2020 wurde in Luxemburg gegen B. das Strafverfahren Nr. 6408/20/CD u.a. wegen Fälschung, Ge- brauch von Fälschung, Untreue und Geldwäsche nach luxemburgischem Recht eröffnet. Am 19. Januar 2023 wurde die Untersuchung auf seine Ehe- frau, A., ausgedehnt (Verfahrensakten BA RH.23.0043 [nachfolgend «Ver- fahrensakten»], pag. 1 0004).
B. Im Zusammenhang mit dem in Luxemburg angezeigten Sachverhalt wurde am 11. Juni 2020 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») Strafan- zeige eingereicht. In der Folge eröffnete die BA am 31. August 2020 unter dem Verfahrenszeichen SV.20.0750 eine Untersuchung gegen B. wegen Veruntreuung, Betrugs, ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 belegte die BA im nationalen Strafver- fahren die Liegenschaft/Parzelle Grundstück Nr. 1, an der Z.-strasse, in Y./ZH (nachfolgend «Liegenschaft Nr. 1»), mit Beschlag und wies das Grundbuchamt Y./ZH an, im Grundbuch eine Sperre anzumerken. Am
6. März 2023 stellte die BA das gegen B. geführte Strafverfahren SV.20.0750 ein und hob u.a. die zu Lasten der Liegenschaft Nr. 1 angeord- nete Grundbuchsperre auf (act. 1.10).
C. Mit ergänzendem Ersuchen vom 23. März 2023 gelangten die luxemburgi- schen Behörden an die Schweiz und ersuchten u.a. um Beschlagnahme der Liegenschaft Nr. 1. Ihren Antrag begründete die ersuchende Behörde dahin- gehend, die Liegenschaft sei von B. und A. im hälftigen Miteigentum erwor- ben worden. Im Jahr 2017, d.h. kurz vor Entdeckung der mutmasslichen Straftaten, habe B. seinen hälftigen Miteigentumsanteil an seine Ehefrau übertragen (Verfahrensakten, pag. 1 0005).
D. Mit Eintretensverfügung vom 12. April 2023 trat die BA auf das Ersuchen vom 23. März 2023 ein (act. 1.1.2). Mit Zwischenverfügung I vom gleichen Tag belegte die BA die Liegenschaft Nr. 1 im Rechtshilfeverfahren RH.23.0043 mit Beschlag und wies das Grundbuchamt Y./ZH an, im Grund- buch eine Sperre anzumerken (act. 1.1.1).
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E. Dagegen liess A. am 24. April 2023 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben und im Hauptbegehren die Aufhebung der Zwischenverfügung I vom 12. April 2023 beantragen (act. 1).
F. Das Bundesamt für Justiz teilte dem Gericht mit Schreiben vom 8. Juni 2023 mit, dass es auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde ver- zichte (act. 8). In der Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2023 beantragt die BA, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuwei- sen (act. 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten A. und die BA in ihren Eingaben vom 17. und 27. Juli 2023 an den in der Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort gestellten Begehren fest (act. 15, 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Luxemburg sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom
8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar. Zur An- wendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Überein- kommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen [SDÜ]; CELEXNr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international- agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;
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SR 351.1) sowie die dazu gehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts an- deres bestimmt (s. Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 IRSG kann die zuständige Behörde auf ausdrückli- ches Ersuchen eines anderen Staates vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein im IRSG vorgesehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmäs- sig erscheint. Als vorläufige Massnahmen in der sog. kleinen Rechtshilfe kommen auch Beweiserhebungen bzw. Zwangsmassnahmen wie Beschlag- nahmen, Kontensperren, Grundbuchsperren, Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen oder Untersuchungen von Personen in Betracht (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.252-254 vom 22. Juni 2021 E. 5.2 m.w.H.; s. auch HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Einführung N. 29).
E. 2.2 Die Anordnung vorläufiger Massnahmen nach Art. 18 Abs. 1 IRSG erfolgt durch den Erlass einer Zwischenverfügung, welche gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG zusammen mit der Schlussverfügung oder in Ausnahmefällen selbst- ständig gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG angefochten werden kann. Eine selbst- ständige Anfechtung der Zwischenverfügung ist gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG möglich, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (lit. a) einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Die Aufzählung der selbstän- dig anfechtbaren Zwischenverfügungen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich abschliessend (BGE 126 II 495). Die
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Beschwerdefrist gegen Zwischenverfügungen beträgt zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art 80k IRSG). Beschwerden gegen vorläufige Massnahmen nach Art. 18 IRSG haben keine aufschiebende Wir- kung (vgl. Art. 18 Abs. 3 IRSG).
E. 2.3 Bei der Anordnung der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2023, im Rechts- hilfeverfahren RH.23.0043 die Liegenschaft Nr. 1 in Y./ZH zu beschlagnah- men und vorsorglich eine Grundbuchsperre anzumerken, handelt es sich um eine Zwischenverfügung (act. 1.1.1). Sie schliesst das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise ab. In Bezug auf den unmittelbaren und nicht wie- der gutzumachenden Nachteil macht die Beschwerdeführerin geltend, sie könne über die vom Beschlag und Grundbuchsperre betroffene Liegenschaft nicht mehr frei verfügen. Die Immobilienpreise würden aktuell sinken und da die Liegenschaft derzeit unbewohnt sei, liege es nahe, dass die Liegenschaft in Zukunft verkauft werde. Die Bank, welche der Beschwerdeführerin die Hy- pothek gewährt habe, sei unzufrieden und es müsse mit einem Bankwechsel gerechnet werden. Es drohe der Beschwerdeführerin ein höherer Hypothe- karzins, wobei nicht einmal gewährleistet sei, dass ihr eine neue Bank unter den aktuellen Umständen eine Nachfolgehypothek gewähren würde. Wür- den die Immobilienpreise in naher Zukunft sinken, würde die Beschwerde- führerin infolge der Minderung des Verkehrswertes eine finanzielle Einbusse erleiden und sie werde infolge der Zwischenverfügung I enteignet (act. 1, S. 4 f.; act. 15, S. 9 f.).
E. 2.4.1 Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die Beschlagnahme von Wertgegenständen und Vermögenswerten zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbeson- dere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Beschlagnahme von Vermö- genswerten negativ auf die Geschäftstätigkeit oder den Vermögensbestand der rechtssuchenden Person auswirken könnte, ist für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_575/2013 vom 30. August 2013 E. 1.2; 1B_285/2011 vom 18. November
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2011 E. 2.3.2; TPF 2008 7 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.69 vom 13. Juni 2023; RR.2020.252-254 vom 22. Juni 2021 E. 5.5; RR.2021.16 vom 5. Februar 2021; RR.2013.93 vom 2. Mai 2013; RR.2011.314 vom 9. Mai 2012 E. 3.2).
E. 2.4.2 Es mag zutreffen, dass eine Grundbuchsperre mit erheblichen Unannehm- lichkeiten für die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin verbunden und sie in ihrer Eigentumsfreiheit für die Dauer der Grundbuchsperre einge- schränkt ist. Dies allein genügt für die Annahme eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG indes nicht. Der von der Beschwerdeführerin erwähnten Verkauf der Liegenschaft in der Zukunft stellt lediglich eine theoretische Möglichkeit dar und reicht daher für die Glaubhaftmachung eines Nachteils i.S.v. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG nicht aus. Daran ändert auch die abstrakte Möglichkeit nichts, dass die Hypothekargläubigerin die gewährte Hypothek kündigen bzw. nicht erneuern und der Beschwerdeführerin deshalb ein Bankwechsel drohen könnte.
E. 2.4.3 Somit vermochte die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen den gel- tend gemachten unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht glaubhaft darzulegen. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.-- (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin den verbleiben- den Anteil des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.-- zurückzuer- statten.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Verrechnung des entsprechenden Betrages mit dem geleisteten Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin den verbleibenden Anteil des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxem- burg
Vorläufige Massnahmen (Art. 18 IRSG); Zwischenver- fügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2023.52
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf eine Strafanzeige vom 19. Februar 2020 wurde in Luxemburg gegen B. das Strafverfahren Nr. 6408/20/CD u.a. wegen Fälschung, Ge- brauch von Fälschung, Untreue und Geldwäsche nach luxemburgischem Recht eröffnet. Am 19. Januar 2023 wurde die Untersuchung auf seine Ehe- frau, A., ausgedehnt (Verfahrensakten BA RH.23.0043 [nachfolgend «Ver- fahrensakten»], pag. 1 0004).
B. Im Zusammenhang mit dem in Luxemburg angezeigten Sachverhalt wurde am 11. Juni 2020 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») Strafan- zeige eingereicht. In der Folge eröffnete die BA am 31. August 2020 unter dem Verfahrenszeichen SV.20.0750 eine Untersuchung gegen B. wegen Veruntreuung, Betrugs, ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 belegte die BA im nationalen Strafver- fahren die Liegenschaft/Parzelle Grundstück Nr. 1, an der Z.-strasse, in Y./ZH (nachfolgend «Liegenschaft Nr. 1»), mit Beschlag und wies das Grundbuchamt Y./ZH an, im Grundbuch eine Sperre anzumerken. Am
6. März 2023 stellte die BA das gegen B. geführte Strafverfahren SV.20.0750 ein und hob u.a. die zu Lasten der Liegenschaft Nr. 1 angeord- nete Grundbuchsperre auf (act. 1.10).
C. Mit ergänzendem Ersuchen vom 23. März 2023 gelangten die luxemburgi- schen Behörden an die Schweiz und ersuchten u.a. um Beschlagnahme der Liegenschaft Nr. 1. Ihren Antrag begründete die ersuchende Behörde dahin- gehend, die Liegenschaft sei von B. und A. im hälftigen Miteigentum erwor- ben worden. Im Jahr 2017, d.h. kurz vor Entdeckung der mutmasslichen Straftaten, habe B. seinen hälftigen Miteigentumsanteil an seine Ehefrau übertragen (Verfahrensakten, pag. 1 0005).
D. Mit Eintretensverfügung vom 12. April 2023 trat die BA auf das Ersuchen vom 23. März 2023 ein (act. 1.1.2). Mit Zwischenverfügung I vom gleichen Tag belegte die BA die Liegenschaft Nr. 1 im Rechtshilfeverfahren RH.23.0043 mit Beschlag und wies das Grundbuchamt Y./ZH an, im Grund- buch eine Sperre anzumerken (act. 1.1.1).
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E. Dagegen liess A. am 24. April 2023 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben und im Hauptbegehren die Aufhebung der Zwischenverfügung I vom 12. April 2023 beantragen (act. 1).
F. Das Bundesamt für Justiz teilte dem Gericht mit Schreiben vom 8. Juni 2023 mit, dass es auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde ver- zichte (act. 8). In der Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2023 beantragt die BA, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuwei- sen (act. 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten A. und die BA in ihren Eingaben vom 17. und 27. Juli 2023 an den in der Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort gestellten Begehren fest (act. 15, 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Luxemburg sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom
8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar. Zur An- wendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Überein- kommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen [SDÜ]; CELEXNr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international- agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;
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SR 351.1) sowie die dazu gehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts an- deres bestimmt (s. Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 IRSG kann die zuständige Behörde auf ausdrückli- ches Ersuchen eines anderen Staates vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein im IRSG vorgesehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmäs- sig erscheint. Als vorläufige Massnahmen in der sog. kleinen Rechtshilfe kommen auch Beweiserhebungen bzw. Zwangsmassnahmen wie Beschlag- nahmen, Kontensperren, Grundbuchsperren, Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen oder Untersuchungen von Personen in Betracht (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.252-254 vom 22. Juni 2021 E. 5.2 m.w.H.; s. auch HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Einführung N. 29).
2.2 Die Anordnung vorläufiger Massnahmen nach Art. 18 Abs. 1 IRSG erfolgt durch den Erlass einer Zwischenverfügung, welche gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG zusammen mit der Schlussverfügung oder in Ausnahmefällen selbst- ständig gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG angefochten werden kann. Eine selbst- ständige Anfechtung der Zwischenverfügung ist gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG möglich, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (lit. a) einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Die Aufzählung der selbstän- dig anfechtbaren Zwischenverfügungen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich abschliessend (BGE 126 II 495). Die
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Beschwerdefrist gegen Zwischenverfügungen beträgt zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art 80k IRSG). Beschwerden gegen vorläufige Massnahmen nach Art. 18 IRSG haben keine aufschiebende Wir- kung (vgl. Art. 18 Abs. 3 IRSG).
2.3 Bei der Anordnung der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2023, im Rechts- hilfeverfahren RH.23.0043 die Liegenschaft Nr. 1 in Y./ZH zu beschlagnah- men und vorsorglich eine Grundbuchsperre anzumerken, handelt es sich um eine Zwischenverfügung (act. 1.1.1). Sie schliesst das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise ab. In Bezug auf den unmittelbaren und nicht wie- der gutzumachenden Nachteil macht die Beschwerdeführerin geltend, sie könne über die vom Beschlag und Grundbuchsperre betroffene Liegenschaft nicht mehr frei verfügen. Die Immobilienpreise würden aktuell sinken und da die Liegenschaft derzeit unbewohnt sei, liege es nahe, dass die Liegenschaft in Zukunft verkauft werde. Die Bank, welche der Beschwerdeführerin die Hy- pothek gewährt habe, sei unzufrieden und es müsse mit einem Bankwechsel gerechnet werden. Es drohe der Beschwerdeführerin ein höherer Hypothe- karzins, wobei nicht einmal gewährleistet sei, dass ihr eine neue Bank unter den aktuellen Umständen eine Nachfolgehypothek gewähren würde. Wür- den die Immobilienpreise in naher Zukunft sinken, würde die Beschwerde- führerin infolge der Minderung des Verkehrswertes eine finanzielle Einbusse erleiden und sie werde infolge der Zwischenverfügung I enteignet (act. 1, S. 4 f.; act. 15, S. 9 f.).
2.4
2.4.1 Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die Beschlagnahme von Wertgegenständen und Vermögenswerten zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbeson- dere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Beschlagnahme von Vermö- genswerten negativ auf die Geschäftstätigkeit oder den Vermögensbestand der rechtssuchenden Person auswirken könnte, ist für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_575/2013 vom 30. August 2013 E. 1.2; 1B_285/2011 vom 18. November
- 6 -
2011 E. 2.3.2; TPF 2008 7 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.69 vom 13. Juni 2023; RR.2020.252-254 vom 22. Juni 2021 E. 5.5; RR.2021.16 vom 5. Februar 2021; RR.2013.93 vom 2. Mai 2013; RR.2011.314 vom 9. Mai 2012 E. 3.2). 2.4.2 Es mag zutreffen, dass eine Grundbuchsperre mit erheblichen Unannehm- lichkeiten für die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin verbunden und sie in ihrer Eigentumsfreiheit für die Dauer der Grundbuchsperre einge- schränkt ist. Dies allein genügt für die Annahme eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG indes nicht. Der von der Beschwerdeführerin erwähnten Verkauf der Liegenschaft in der Zukunft stellt lediglich eine theoretische Möglichkeit dar und reicht daher für die Glaubhaftmachung eines Nachteils i.S.v. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG nicht aus. Daran ändert auch die abstrakte Möglichkeit nichts, dass die Hypothekargläubigerin die gewährte Hypothek kündigen bzw. nicht erneuern und der Beschwerdeführerin deshalb ein Bankwechsel drohen könnte. 2.4.3 Somit vermochte die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen den gel- tend gemachten unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht glaubhaft darzulegen. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.-- (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin den verbleiben- den Anteil des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.-- zurückzuer- statten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Verrechnung des entsprechenden Betrages mit dem geleisteten Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin den verbleibenden Anteil des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 7. Dezember 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Claude Lengyel - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun- desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).