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RR.2013.93

Bundesstrafgericht · 2013-05-02 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 IRSG). Eintretens- und Zwischenverfügung.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 Oktober 2008, E. 3.2);

- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selber ausführt, zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Kenntnis der Verfügung vom 18. März 2013 betreffend Grundbuchsperre, der Eintretens- und Zwischenverfügung vom

9. Januar 2013 sowie des Rechtshilfeersuchens vom 19. November 2012 gehabt zu haben (act. 1 S. 3); der Beschwerdeführer nicht geltend macht, ihm seien Unterlagen, auf welche sich die Eintretens- und Zwischenverfü- gung vom 9. Januar 2013 bzw. die Verfügung vom 18. März 2013 betref- fend Grundbuchsperre beziehen, nicht zur Kenntnis gebracht worden; in diesen Verfügungen denn auch an keiner Stelle auf Akten Bezug genom- men wird, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen sein sollen;

- dem Beschwerdeführer somit alle für das Verfahren wesentliche Akten zur Kenntnis gebracht wurden, weshalb die Rüge der mangelnden ermöglich- ten Akteneinsicht fehl geht und daher denn auch der in diesem Zusam- menhang gestellte Verfahrensantrag auf Ansetzung einer angemessenen Nachfrist ohne weiteres abzuweisen ist;

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); ein nicht wieder gutzumachender Nachteil insbesondere bei drohenden Verlet- zungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorste-

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henden Betreibungsschritten, drohendem Entzug von behördlichen Bewilli- gungen oder Entgehen von konkreten Geschäften in Betracht kommt; die bloss abtstrakte Möglichkeit, dass sich eine Beschlagnahme von Vermö- genswerten negativ auf die Geschäftstätigkeit oder den Vermögensbestand der rechtssuchenden Person auswirken könnte, für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG nicht ausreichend ist; der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil vom Betroffenen glaubhaft gemacht werden muss und die blosse Behauptung eines solchen Nachteils nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je mit Hinwei- sen; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.265/2000 vom 28. November 2000, E. 2.c/cc und 1A.183/2006 vom

1. Februar 2007, E. 1.2, 2.2);

- der Beschwerdeführer hierzu ausführt, er werde wegen der Grundbuch- sperre voraussichtlich während vielen Jahren die Liegenschaft weder ver- äussern, umbauen noch belasten können, was eine massive Einschrän- kung in seinen Eigentumsrechten bewirke; kein Dritter auf die Liegenschaft Hypotheken gewähren werde, womit die Werterhaltung bzw. ein Umbau verunmöglicht werde; die Liegenschaft einen erheblichen Vermögensteil des Beschwerdeführers verkörpere und schliesslich die Grundbuchsperre den Hypothekargläubigern angezeigt werde, weshalb die Gefahr bestehe, sie würden ihre Hypothek kündigen und die Liegenschaft noch während dem Lauf des Verfahrens einer Zwangsverwertung zuführen (act. 1 S. 3 f.);

- es zwar zutreffend sein mag, dass eine Grundbuchsperre mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den entsprechenden Grundeigentümer verbunden und dieser in seiner Eigentumsfreiheit für die Dauer der Grundbuchsperre eingeschränkt ist, dies jedoch nicht genügt, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG anzunehmen; daran ebenso wenig die abstrakte Möglichkeit, die Hypothe- kargläubiger könnten dereinst ihre Hypothek kündigen, etwas zu ändern vermag; es der Beschwerdeführer gänzlich unterlässt, glaubhaft zu ma- chen, dass ihm durch die verfügte Grundbuchsperre konkret ein unmittelba- rer und nicht wieder gutzumachender Nachteil droht;

- auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist;

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- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); es sich rechtfertigt – da in der Sache nicht materiell entschieden werden musste –, die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.-- anzusetzen, unter An- rechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]); die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 2. Mai 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Dietsche,

Beschwerdeführer

gegen

GENERALSTAATSANWALTSCHAFT THURGAU,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie- derlande

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 IRSG); Eintretens- und Zwischenverfügung

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2013.93

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft s'-Hertogenbosch/NL unter anderem gegen A. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung, Geld- wäscherei, vorsätzlichen Hehlerei und Beteiligung an einer kriminellen Ver- einigung führt und in diesem Zusammenhang das Justizministerium Den Haag mit Schreiben vom 3. Januar 2013 unter Beilage eines Rechtshilfeer- suchens vom 19. November 2012 an die Schweiz gelangte und um Durch- führung von Beweisermittlungen ersuchte (Verfahrensakten B3 und B4);

- die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau mit Eintretens- und Zwischenverfü- gung vom 9. Januar 2013 dem Rechtshilfeersuchen weitgehendst ent- sprach und die Beschlagnahme der Wohnung in Z./TG mit der angrenzen- den Bauparzelle verfügte sowie die Anwesenheit niederländischer Beamten an der Hausdurchsuchung und der Einvernahmen bewilligte; ausserdem die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität Thurgau (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") mit dem Vollzug des Rechtshil- feersuchens beauftragte (Verfahrensakten B5);

- die Staatsanwaltschaft mit Zwischenverfügung vom 18. März 2013 eine Grundbuchsperre auf den Liegenschaften Nr. 1 (in Z.) und Nr. 2, Grund- buch Z. anordnete (Verfahrensakten B8);

- A. mit Beschwerde vom 2. April 2013 gegen die Zwischenverfügung betref- fend Grundbuchsperre vom 18. März 2013 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhebt und beantragt, es sei der Ent- scheid der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2013 aufzuheben; eventualiter sei der Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1);

- die Beschwerdekammer am 15. April 2013 bei der Beschwerdegegnerin die Zustellung der Vollzugsakten anordnete (act. 5), welche hierorts am 24. Ap- ril 2013 eingingen (act. 6);

- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorab geltend macht, es sei ihm bis dato keine Akteneinsicht gewährt worden, obwohl er schriftlich dar- um ersucht habe; er deshalb um Zustellung der gesamten Verfahrensakten ersuche und gleichzeitig darum bete, ihm eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen (act. 1 S. 5);

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- den Akten zu entnehmen ist, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwer- deführer am 25. März 2013 per Fax das Rechtshilfeersuchen vom 19. No- vember 2012 zustellte (Verfahrensakten B18);

- die Staatsanwaltschaft Thurgau die restlichen Verfahrens- bzw. Rechtshil- feakten am 26. März 2013 (Postaufgabe) dem Beschwerdeführer zustellte, die postalische Zustellung der Akten jedoch an die Privatadresse des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erfolgte, wo ihm diese am 2. Ap- ril 2013 zugingen (Verfahrensakten B18);

- gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG die Berechtigten Einsicht in die Akten neh- men können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, d.h. allein jene Akten offen zu legen sind, welche sie direkt und persönlich betreffen; das Akteneinsichtsrecht somit alle Unterlagen umfasst, welche für den Entscheid relevant sein können (PETER POPP, Grundzüge der inter- nationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 315 N. 463; TPF 2008 91 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.165 vom

28. Oktober 2008, E. 3.2);

- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selber ausführt, zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Kenntnis der Verfügung vom 18. März 2013 betreffend Grundbuchsperre, der Eintretens- und Zwischenverfügung vom

9. Januar 2013 sowie des Rechtshilfeersuchens vom 19. November 2012 gehabt zu haben (act. 1 S. 3); der Beschwerdeführer nicht geltend macht, ihm seien Unterlagen, auf welche sich die Eintretens- und Zwischenverfü- gung vom 9. Januar 2013 bzw. die Verfügung vom 18. März 2013 betref- fend Grundbuchsperre beziehen, nicht zur Kenntnis gebracht worden; in diesen Verfügungen denn auch an keiner Stelle auf Akten Bezug genom- men wird, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen sein sollen;

- dem Beschwerdeführer somit alle für das Verfahren wesentliche Akten zur Kenntnis gebracht wurden, weshalb die Rüge der mangelnden ermöglich- ten Akteneinsicht fehl geht und daher denn auch der in diesem Zusam- menhang gestellte Verfahrensantrag auf Ansetzung einer angemessenen Nachfrist ohne weiteres abzuweisen ist;

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); ein nicht wieder gutzumachender Nachteil insbesondere bei drohenden Verlet- zungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorste-

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henden Betreibungsschritten, drohendem Entzug von behördlichen Bewilli- gungen oder Entgehen von konkreten Geschäften in Betracht kommt; die bloss abtstrakte Möglichkeit, dass sich eine Beschlagnahme von Vermö- genswerten negativ auf die Geschäftstätigkeit oder den Vermögensbestand der rechtssuchenden Person auswirken könnte, für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG nicht ausreichend ist; der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil vom Betroffenen glaubhaft gemacht werden muss und die blosse Behauptung eines solchen Nachteils nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je mit Hinwei- sen; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.265/2000 vom 28. November 2000, E. 2.c/cc und 1A.183/2006 vom

1. Februar 2007, E. 1.2, 2.2);

- der Beschwerdeführer hierzu ausführt, er werde wegen der Grundbuch- sperre voraussichtlich während vielen Jahren die Liegenschaft weder ver- äussern, umbauen noch belasten können, was eine massive Einschrän- kung in seinen Eigentumsrechten bewirke; kein Dritter auf die Liegenschaft Hypotheken gewähren werde, womit die Werterhaltung bzw. ein Umbau verunmöglicht werde; die Liegenschaft einen erheblichen Vermögensteil des Beschwerdeführers verkörpere und schliesslich die Grundbuchsperre den Hypothekargläubigern angezeigt werde, weshalb die Gefahr bestehe, sie würden ihre Hypothek kündigen und die Liegenschaft noch während dem Lauf des Verfahrens einer Zwangsverwertung zuführen (act. 1 S. 3 f.);

- es zwar zutreffend sein mag, dass eine Grundbuchsperre mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den entsprechenden Grundeigentümer verbunden und dieser in seiner Eigentumsfreiheit für die Dauer der Grundbuchsperre eingeschränkt ist, dies jedoch nicht genügt, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG anzunehmen; daran ebenso wenig die abstrakte Möglichkeit, die Hypothe- kargläubiger könnten dereinst ihre Hypothek kündigen, etwas zu ändern vermag; es der Beschwerdeführer gänzlich unterlässt, glaubhaft zu ma- chen, dass ihm durch die verfügte Grundbuchsperre konkret ein unmittelba- rer und nicht wieder gutzumachender Nachteil droht;

- auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist;

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- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); es sich rechtfertigt – da in der Sache nicht materiell entschieden werden musste –, die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.-- anzusetzen, unter An- rechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]); die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 2. Mai 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Peter Dietsche - Generalstaatsanwaltschaft Thurgau - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

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Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).