Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); Rückzug des Entsiegelungsgesuchs
Sachverhalt
A. Das Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») führt gegen B. und C. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), das Bundesgesetz vom
12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) sowie gegen das Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (TStG; SR 641.31; act. 1; Verfahrensakten, Urk. 22.05.01/000001).
B. In diesem Zusammenhang führte das BAZG am 10. Februar 2022 in den Geschäftsräumlichkeiten inklusive Nebenräume der D., welche von der A. GmbH betrieben wird, an der […] in Z. eine Hausdurchsuchung durch, anlässlich derer ein elektronischer Datenträger (Mobiltelefon) sichergestellt wurde (act. 1; Verfahrensakten, Urk. 22.05.05/000001).
C. Der an der Hausdurchsuchung vom 10. Februar 2022 anwesende E. ver- zichtete namens der D. und der A. GmbH auf Siegelung des sichergestellten elektronischen Datenträgers, verweigerte jedoch die Herausgabe des PIN- Codes desselben (act. 1; Verfahrensakten, Urk. 22.05.06/000001, Urk. 22.05.02/000001). Mit Schreiben vom 12. Februar 2022 beantragte der Rechtsvertreter der A. GmbH die nachträgliche Siegelung des elektroni- schen Datenträgers (Verfahrensakten, Urk. 22.03.01/000001). Weil die Her- ausgabe des PIN-Codes verweigert worden sei, sei das sichergestellte Mo- biltelefon zwecks Entsperrung und Erstellung einer forensischen Datenkopie mittels Spiegelung an die Abteilung IT Forensik und Cybercrime IFC des Bundesamtes für Polizei (Fedpol) weitergeleitet worden. Das Fedpol habe nach erfolgreicher Entsperrung und Erstellung einer forensischen Datenko- pie den Datenträger mit der Datenkopie gesiegelt (act. 1 S. 3).
D. Mit Eingabe vom 1. März 2022 gelangte das BAZG an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und ersuchte darum, auf das Entsiegelungsge- such (recte wahrscheinlich Siegelungsgesuch) sei nicht einzutreten. Eventu- aliter sei das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und das BAZG sei zu er- mächtigen, die mit Sicherstellungsbeschluss vom 10. Februar 2022 sicher- gestellte und versiegelte forensische Datenkopie der A. GmbH zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1).
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E. In ihrer Gesuchsantwort vom 2. April 2022 beantragte die A. GmbH, auf das Entsiegelungsgesuch sei nicht einzutreten, der Sicherstellungsbeschluss sei aufzuheben und das sichergestellte Mobiltelefon sei der A. GmbH zurückzu- geben (act. 7). Die Gesuchsantwort wurde dem BAZG am 5. April 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8).
F. Mit Eingabe vom 15. August 2022 teilte das BAZG der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Rückzug des Entsiegelungsgesuchs mit (act. 9), was den Parteien am 16. August 2022 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 10).
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Nachdem das BAZG mit Eingabe vom 15. August 2022 das Entsiegelungs- gesuch zurückgezogen hat, ist es als erledigt abzuschreiben.
E. 2.1 Beim Entsiegelungsverfahren nach Art. 50 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) handelt es sich um ein Verfah- ren, das durch ein Gericht durchgeführt wird, weshalb für die Kosten- und Entschädigungsfolgen die Normen über das gerichtliche Verfahren anzu- wenden sind (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.5 vom 30. Au- gust 2017 E. 2.1; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.2).
E. 2.2 Entsprechend richtet sich die Kostentragung beim Entsiegelungsverfahren nach Art. 428 StPO. Nach dieser Bestimmung gilt als unterliegende Partei, wer das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gesuchstellerin würde somit grundsätzlich kostenpflichtig. Da der Verwaltung jedoch keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3), ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.
E. 2.3.1 Für die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren verweist Art. 101 Abs. 1 VStrR auf die sinngemässe Anwendung von Art. 99 VStrR. Diese Bestimmung ist indessen nicht auf die Entschädigung von Prozess-
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kosten ausgerichtet, sondern regelt die Entschädigung von Untersuchungs- haft und Folgen anderer Zwangsmassnahmen. Entsprechend wendet die Beschwerdekammer Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG für die Entschädigung von Prozesskosten analog an, wobei Obsiegen und Unterliegen die massgebli- chen Kriterien bilden (vgl. Beschlüsse der Beschwerdekammer BV.2021.27 vom 5. Januar 2022 E. 4.2.1; BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Damit hat die obsiegende Ge- suchsgegnerin Anspruch auf Parteientschädigung.
E. 2.3.2 Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin hat der Beschwerdekammer keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung ermessens- weise auf Fr. 800.-- (inkl. MwSt.) festzulegen ist. Dabei wird der Umstand berücksichtigt, dass das vorliegende Verfahren nicht sonderlich komplex er- scheint.
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Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Entsiegelungsgesuchs als erledigt abgeschrieben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Das BAZG hat die A. GmbH für das Verfahren vor Bundesstrafgericht mit Fr. 800.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. August 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT, Direktionsbereich Strafverfolgung,
Gesuchsteller
gegen
A. GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); Rückzug des Entsiegelungsgesuchs
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2022.8
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Sachverhalt:
A. Das Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») führt gegen B. und C. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), das Bundesgesetz vom
12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) sowie gegen das Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (TStG; SR 641.31; act. 1; Verfahrensakten, Urk. 22.05.01/000001).
B. In diesem Zusammenhang führte das BAZG am 10. Februar 2022 in den Geschäftsräumlichkeiten inklusive Nebenräume der D., welche von der A. GmbH betrieben wird, an der […] in Z. eine Hausdurchsuchung durch, anlässlich derer ein elektronischer Datenträger (Mobiltelefon) sichergestellt wurde (act. 1; Verfahrensakten, Urk. 22.05.05/000001).
C. Der an der Hausdurchsuchung vom 10. Februar 2022 anwesende E. ver- zichtete namens der D. und der A. GmbH auf Siegelung des sichergestellten elektronischen Datenträgers, verweigerte jedoch die Herausgabe des PIN- Codes desselben (act. 1; Verfahrensakten, Urk. 22.05.06/000001, Urk. 22.05.02/000001). Mit Schreiben vom 12. Februar 2022 beantragte der Rechtsvertreter der A. GmbH die nachträgliche Siegelung des elektroni- schen Datenträgers (Verfahrensakten, Urk. 22.03.01/000001). Weil die Her- ausgabe des PIN-Codes verweigert worden sei, sei das sichergestellte Mo- biltelefon zwecks Entsperrung und Erstellung einer forensischen Datenkopie mittels Spiegelung an die Abteilung IT Forensik und Cybercrime IFC des Bundesamtes für Polizei (Fedpol) weitergeleitet worden. Das Fedpol habe nach erfolgreicher Entsperrung und Erstellung einer forensischen Datenko- pie den Datenträger mit der Datenkopie gesiegelt (act. 1 S. 3).
D. Mit Eingabe vom 1. März 2022 gelangte das BAZG an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und ersuchte darum, auf das Entsiegelungsge- such (recte wahrscheinlich Siegelungsgesuch) sei nicht einzutreten. Eventu- aliter sei das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und das BAZG sei zu er- mächtigen, die mit Sicherstellungsbeschluss vom 10. Februar 2022 sicher- gestellte und versiegelte forensische Datenkopie der A. GmbH zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1).
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E. In ihrer Gesuchsantwort vom 2. April 2022 beantragte die A. GmbH, auf das Entsiegelungsgesuch sei nicht einzutreten, der Sicherstellungsbeschluss sei aufzuheben und das sichergestellte Mobiltelefon sei der A. GmbH zurückzu- geben (act. 7). Die Gesuchsantwort wurde dem BAZG am 5. April 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8).
F. Mit Eingabe vom 15. August 2022 teilte das BAZG der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Rückzug des Entsiegelungsgesuchs mit (act. 9), was den Parteien am 16. August 2022 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 10).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Nachdem das BAZG mit Eingabe vom 15. August 2022 das Entsiegelungs- gesuch zurückgezogen hat, ist es als erledigt abzuschreiben.
2. 2.1 Beim Entsiegelungsverfahren nach Art. 50 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) handelt es sich um ein Verfah- ren, das durch ein Gericht durchgeführt wird, weshalb für die Kosten- und Entschädigungsfolgen die Normen über das gerichtliche Verfahren anzu- wenden sind (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.5 vom 30. Au- gust 2017 E. 2.1; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.2).
2.2 Entsprechend richtet sich die Kostentragung beim Entsiegelungsverfahren nach Art. 428 StPO. Nach dieser Bestimmung gilt als unterliegende Partei, wer das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gesuchstellerin würde somit grundsätzlich kostenpflichtig. Da der Verwaltung jedoch keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3), ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.
2.3 2.3.1 Für die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren verweist Art. 101 Abs. 1 VStrR auf die sinngemässe Anwendung von Art. 99 VStrR. Diese Bestimmung ist indessen nicht auf die Entschädigung von Prozess-
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kosten ausgerichtet, sondern regelt die Entschädigung von Untersuchungs- haft und Folgen anderer Zwangsmassnahmen. Entsprechend wendet die Beschwerdekammer Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG für die Entschädigung von Prozesskosten analog an, wobei Obsiegen und Unterliegen die massgebli- chen Kriterien bilden (vgl. Beschlüsse der Beschwerdekammer BV.2021.27 vom 5. Januar 2022 E. 4.2.1; BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Damit hat die obsiegende Ge- suchsgegnerin Anspruch auf Parteientschädigung.
2.3.2 Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin hat der Beschwerdekammer keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung ermessens- weise auf Fr. 800.-- (inkl. MwSt.) festzulegen ist. Dabei wird der Umstand berücksichtigt, dass das vorliegende Verfahren nicht sonderlich komplex er- scheint.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Entsiegelungsgesuchs als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Das BAZG hat die A. GmbH für das Verfahren vor Bundesstrafgericht mit Fr. 800.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 18. August 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung - Rechtsanwalt Marcel Buttliger
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).