Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Rückzug des Entsiegelungsgesuchs.
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt gestützt auf die Ermächtigung des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdeparte- ments vom 3. November 2016 gegen die B. Holding GmbH sowie Unbekannt eine besondere Strafuntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen. Zudem führt sie gegen Unbekannt ge- stützt auf Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 313.0) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Ab- gabebetrug (Art. 14 Abs. 2 VStrR), eventuell Hinterziehung von Verrech- nungssteuern (Art. 61 VStG) im Umfang von CHF 2.4 Mrd. begangen im Ge- schäftsbereich der B. […] GmbH (act. 1).
B. In diesem Zusammenhang führte die ESTV am 8. und 22. und 23. Dezem- ber 2016 unter anderem in den Räumlichkeiten der A. AG in Z. und in Y. eine Hausdurchsuchung durch, anlässlich derer Dokumente und Daten sicherge- stellt und versiegelt wurden (act. 1.1-1-4).
C. Mit Eingabe vom 14. Februar 2017 gelangte die ESTV an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und ersuchte darum, die ESTV sei zu er- mächtigen, die am 8., 22. und 23. Dezember 2016 bei der A. AG sicherge- stellten Papiere und elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durch- suchen (act. 1). Die ESTV wies in ihrem Entsiegelungsgesuch zudem darauf hin, dass die B. Holding GmbH ihr gegenüber erklärt hätte, am vorliegenden Entsiegelungsverfahren teilnehmen zu wollen (act. 1, S. 2).
D. In ihren Gesuchsantworten vom 10. und 20. März 2017 beantragten die A. AG und die B. Holding GmbH die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs bzw. das Nichteintreten, eventualiter die Abweisung desselben (act. 10 und 11). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den im Gesuch bzw. in den Gesuchsantworten gestellten Anträgen fest (act. 16, 21 und 22).
E. Mit Eingabe vom 9. Juni 2017 teilte die ESTV dem Gericht den Rückzug des Entsiegelungsgesuch mit (act. 27), was den Parteien zur Kenntnis gebracht worden ist.
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Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Nachdem die ESTV mit Eingabe vom 9. Juni 2017 das Entsiegelungsgesuch zurückgezogen hat, ist es als erledigt abzuschreiben.
E. 2.1 Beim Entsieglungsverfahren nach Art. 50 Abs. 3 VStrR handelt es sich um ein Verfahren, das durch ein Gericht durchgeführt wird, weshalb für die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen die Normen über das gerichtliche Verfahrens anzuwenden sind.
E. 2.2 Mit Bezug auf die Kostenfolgen im gerichtlichen Verfahren finden gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR die Art. 417 – 428 StPO Anwendung. Das Ersuchen um Entsiegelung ist zwar kein eigentliches Rechtsmittel, jedoch ein Rechtsbe- helf im engeren Sinne ist, sodass es sich rechtfertigt, die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren anzuwenden (KELLER, in: Donatsch/Hansja- kob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, 2. Aufl., N 2 und N 41 zu Art. 248). Entsprechend richtet sich die Kostentragung beim Entsiegelungsverfahren nach Art. 428 StPO. Nach dieser Bestimmung gilt als unterliegende Partei, wer das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit würde die Ge- suchstellerin grundsätzlich kostenpflichtig. Da der Verwaltung jedoch keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4 BGG; TPF 2011 25 E. 3), ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.
E. 2.3.1 Für die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren verweist Art. 101 Abs. 1 VStrR auf die sinngemässe Anwendung von Art. 99 VStrR. Diese Be- stimmung ist indessen nicht auf die Entschädigung von Prozesskosten aus- gerichtet, sondern regelt die Entschädigung von Untersuchungshaft und Fol- gen anderer Zwangsmassnahmen. Entsprechend wendet die Beschwerde- kammer Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG für die Entschädigung von Prozesskosten analog an, wobei Obsiegen und Unterliegen die massgeblichen Kriterien bil- den (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BE.2016.4 vom 17. Feb- ruar 2017, E. 2.3). Damit haben die obsiegenden Gesuchsgegnerinnen An- spruch auf Parteientschädigung.
E. 2.3.2 Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin 1 hat dem Gericht eine Kosten- note über Fr. 17‘700.-- Honorar, zuzüglich Auslagen von Fr. 531.-- und MwSt. von Fr. 1‘458.50 eingereicht. Er macht einen Aufwand von insgesamt 59 Stunden (Dr. Alexander Filli: 37.6 Std. und MLaw C.: 21.4 Std.) geltend
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(act. 32 und 32.1). Er beantragt, vorliegend sei der Stundenansatz in Anbe- tracht der Komplexität des Verfahrens und des erheblichen Zeitdrucks mit Wochenendarbeit auf Fr. 300.-- festzusetzen.
Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen; der Stunden- ansatz beträgt mindestens 200.-- und höchstens 300.-- Franken (Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG; Art. 10 und 12 Abs. 1 BStKR; BGE 142 IV 163 E. 3.1). Das Bundesstrafgericht erachtet für die Bearbeitung durchschnittlicher Ver- fahren, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachig- keit, einen Stundenansatz von Fr. 230.-- als angemessen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1). Zu entschädi- gen sind nicht alle Ausgaben, die im Strafverfahren entstanden sind, sondern nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte. Der zu entschädigende Aufwand muss in einem vernünftigen Ver- hältnis zur erbrachten Leistung stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b S. 25; Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.Oktober 2014, E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213). Wird eine detaillierte Honorarnote einge- reicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschä- digung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5 f.).
Zunächst ist festzuhalten, dass der angebliche erhebliche Zeitdruck mit Wo- chenendarbeit es nicht rechtfertigt, vom üblichen Stundenansatz von Fr. 230.-- abzuweichen und den ausserordentlichen Ansatz von Fr. 300.-- anzuwenden. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern das vorliegende Verfahren überdurchschnittlich komplex ist. Bereits aus diesen Überlegungen würde sich das Honorar um rund Fr. 4‘500.-- reduzieren. Festzuhalten ist weiter, dass die Kostennote zwar grundsätzlich detailliert ist, aber diverse Positio- nen enthält, bei welchen nicht ersichtlich ist, wie viel Zeit für welche Tätigkeit im Einzelnen aufgewendet wurde, und insofern nicht überprüft werden kann (beispielsweise die Einträge vom 01.03.2017: „Rechtsstudium zur Zulässig- keit der detaillierten Angabe beschlagnahmter Unterlagen im Gesuch; Vor- bereitung Dossier; Ordner beilegen; Prüfung der zitierten Judikatur“ oder vom 02.03.2017: „Rechtsstudium zum Berufsgeheimnis in Bezug auf aus- ländische Anwälte und deren Schutz nach Art. 46 Abs. 3 VStrR; Rechtsstu- dium; Konferenz mit D. (A. AG); Aktennotiz; Anmerkungen zum Entsiege- lungsgesuch“). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Zeitaufwand für das Rechtsstudium, mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfra-
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gen keinen entschädigungspflichtigen Aufwand darstellt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013, E. 2). Solche ausserge- wöhnlichen Rechtsfragen sind anhand der Kostennote nicht zu erkennen und werden auch nicht geltend gemacht (vgl. folgende Einträge in der Kos- tennote: 27.02.2017 […]; Rechtsstudium zur Frist des Entsieglungsgesuches nach VStrR; […]; 28.02.2017 […] Überprüfung Literatur und Judikaturanga- ben des Entsiegelungsgesuches; 01.03.2017: Rechtsstudium zur Zulässig- keit der detaillierten Angabe beschlagnahmter Unterlagen im Gesuch; […]; Prüfung der zitierten Judikatur; 02.03.2017: Rechtsstudium zum Berufsge- heimnis in Bezug auf ausländische Anwälte und deren Schutz nach Art. 46 Abs. 3 VStrR; Rechtsstudium […]; 10.03.2017: Rechtsstudium zum Berufs- geheimnis […]; 12.03.2017: Aktenstudium und Rechtsstudium […]; 15.03.2017: Aktenstudium und Rechtsstudium […]; 12.04.2017: […] Rechts- studium […]; 07.07.2017: Rechtsstudium zur Parteientschädigung vor dem Bundesstrafgericht in Beschwerdesachen; 11.07.2017 Rechtsstudium zur Parteientschädigung vor dem Bundesstrafgericht im Entsiegelungsverfah- ren). Ferner sind in der Kostennote offenbar auch Sekretariatsarbeiten ent- halten, wie beispielsweise „Ordner beilegen“ (01.03.2017), „Vollmacht“ (08.03.2017) oder „Zustellung von Gericht; Zustellung an Klient“ (21.06.2017). Solche Sekretariatsarbeiten werden grundsätzlich nicht ent- schädigt, da sie bereits im Stundenansatz des Rechtsvertreters enthalten und nicht separat zu vergüten sind. Insgesamt erscheint der geltend ge- machte Stundenaufwand von 59 Stunden auch in Anbetracht des durchge- führten doppelten Schriftenwechsels als offensichtlich in einem Missverhält- nis zur Schwierigkeit des Falles stehend. Die Entschädigung ist vorliegend pauschal auf Fr. 6‘000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
E. 2.3.3 Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin 2 hat der Beschwerdekammer keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung ermessens- weise auf Fr. 4‘000.-- festzulegen ist. Dabei wird insbesondere der Umstand berücksichtigt, dass die Rechtsschriften der Gesuchsgegnerin 2 im vorlie- genden Verfahren über weite Strecken inhaltlich identisch sind mit ihren Rechtsschriften im Verfahren BE.2017.3.
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Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Entsiegelungsgesuchs als erledigt abgeschrieben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Die ESTV hat die A. AG für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 6‘000.-- und die B. Holding GmbH mit Fr. 4‘000.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 30. August 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Gesuchstellerin
gegen
1. A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Filli,
2. B. HOLDING GMBH, vertreten durch Rechtsan- walt Jean-Blaise Eckert, Gesuchsgegnerinnen 1 + 2
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Rückzug des Entsiegelungsgesuchs
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2017.5
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt gestützt auf die Ermächtigung des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdeparte- ments vom 3. November 2016 gegen die B. Holding GmbH sowie Unbekannt eine besondere Strafuntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen. Zudem führt sie gegen Unbekannt ge- stützt auf Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 313.0) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Ab- gabebetrug (Art. 14 Abs. 2 VStrR), eventuell Hinterziehung von Verrech- nungssteuern (Art. 61 VStG) im Umfang von CHF 2.4 Mrd. begangen im Ge- schäftsbereich der B. […] GmbH (act. 1).
B. In diesem Zusammenhang führte die ESTV am 8. und 22. und 23. Dezem- ber 2016 unter anderem in den Räumlichkeiten der A. AG in Z. und in Y. eine Hausdurchsuchung durch, anlässlich derer Dokumente und Daten sicherge- stellt und versiegelt wurden (act. 1.1-1-4).
C. Mit Eingabe vom 14. Februar 2017 gelangte die ESTV an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und ersuchte darum, die ESTV sei zu er- mächtigen, die am 8., 22. und 23. Dezember 2016 bei der A. AG sicherge- stellten Papiere und elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durch- suchen (act. 1). Die ESTV wies in ihrem Entsiegelungsgesuch zudem darauf hin, dass die B. Holding GmbH ihr gegenüber erklärt hätte, am vorliegenden Entsiegelungsverfahren teilnehmen zu wollen (act. 1, S. 2).
D. In ihren Gesuchsantworten vom 10. und 20. März 2017 beantragten die A. AG und die B. Holding GmbH die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs bzw. das Nichteintreten, eventualiter die Abweisung desselben (act. 10 und 11). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den im Gesuch bzw. in den Gesuchsantworten gestellten Anträgen fest (act. 16, 21 und 22).
E. Mit Eingabe vom 9. Juni 2017 teilte die ESTV dem Gericht den Rückzug des Entsiegelungsgesuch mit (act. 27), was den Parteien zur Kenntnis gebracht worden ist.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Nachdem die ESTV mit Eingabe vom 9. Juni 2017 das Entsiegelungsgesuch zurückgezogen hat, ist es als erledigt abzuschreiben.
2. 2.1 Beim Entsieglungsverfahren nach Art. 50 Abs. 3 VStrR handelt es sich um ein Verfahren, das durch ein Gericht durchgeführt wird, weshalb für die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen die Normen über das gerichtliche Verfahrens anzuwenden sind.
2.2 Mit Bezug auf die Kostenfolgen im gerichtlichen Verfahren finden gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR die Art. 417 – 428 StPO Anwendung. Das Ersuchen um Entsiegelung ist zwar kein eigentliches Rechtsmittel, jedoch ein Rechtsbe- helf im engeren Sinne ist, sodass es sich rechtfertigt, die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren anzuwenden (KELLER, in: Donatsch/Hansja- kob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, 2. Aufl., N 2 und N 41 zu Art. 248). Entsprechend richtet sich die Kostentragung beim Entsiegelungsverfahren nach Art. 428 StPO. Nach dieser Bestimmung gilt als unterliegende Partei, wer das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit würde die Ge- suchstellerin grundsätzlich kostenpflichtig. Da der Verwaltung jedoch keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4 BGG; TPF 2011 25 E. 3), ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.
2.3 2.3.1 Für die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren verweist Art. 101 Abs. 1 VStrR auf die sinngemässe Anwendung von Art. 99 VStrR. Diese Be- stimmung ist indessen nicht auf die Entschädigung von Prozesskosten aus- gerichtet, sondern regelt die Entschädigung von Untersuchungshaft und Fol- gen anderer Zwangsmassnahmen. Entsprechend wendet die Beschwerde- kammer Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG für die Entschädigung von Prozesskosten analog an, wobei Obsiegen und Unterliegen die massgeblichen Kriterien bil- den (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BE.2016.4 vom 17. Feb- ruar 2017, E. 2.3). Damit haben die obsiegenden Gesuchsgegnerinnen An- spruch auf Parteientschädigung.
2.3.2 Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin 1 hat dem Gericht eine Kosten- note über Fr. 17‘700.-- Honorar, zuzüglich Auslagen von Fr. 531.-- und MwSt. von Fr. 1‘458.50 eingereicht. Er macht einen Aufwand von insgesamt 59 Stunden (Dr. Alexander Filli: 37.6 Std. und MLaw C.: 21.4 Std.) geltend
- 4 -
(act. 32 und 32.1). Er beantragt, vorliegend sei der Stundenansatz in Anbe- tracht der Komplexität des Verfahrens und des erheblichen Zeitdrucks mit Wochenendarbeit auf Fr. 300.-- festzusetzen.
Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen; der Stunden- ansatz beträgt mindestens 200.-- und höchstens 300.-- Franken (Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG; Art. 10 und 12 Abs. 1 BStKR; BGE 142 IV 163 E. 3.1). Das Bundesstrafgericht erachtet für die Bearbeitung durchschnittlicher Ver- fahren, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachig- keit, einen Stundenansatz von Fr. 230.-- als angemessen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1). Zu entschädi- gen sind nicht alle Ausgaben, die im Strafverfahren entstanden sind, sondern nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte. Der zu entschädigende Aufwand muss in einem vernünftigen Ver- hältnis zur erbrachten Leistung stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b S. 25; Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.Oktober 2014, E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213). Wird eine detaillierte Honorarnote einge- reicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschä- digung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5 f.).
Zunächst ist festzuhalten, dass der angebliche erhebliche Zeitdruck mit Wo- chenendarbeit es nicht rechtfertigt, vom üblichen Stundenansatz von Fr. 230.-- abzuweichen und den ausserordentlichen Ansatz von Fr. 300.-- anzuwenden. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern das vorliegende Verfahren überdurchschnittlich komplex ist. Bereits aus diesen Überlegungen würde sich das Honorar um rund Fr. 4‘500.-- reduzieren. Festzuhalten ist weiter, dass die Kostennote zwar grundsätzlich detailliert ist, aber diverse Positio- nen enthält, bei welchen nicht ersichtlich ist, wie viel Zeit für welche Tätigkeit im Einzelnen aufgewendet wurde, und insofern nicht überprüft werden kann (beispielsweise die Einträge vom 01.03.2017: „Rechtsstudium zur Zulässig- keit der detaillierten Angabe beschlagnahmter Unterlagen im Gesuch; Vor- bereitung Dossier; Ordner beilegen; Prüfung der zitierten Judikatur“ oder vom 02.03.2017: „Rechtsstudium zum Berufsgeheimnis in Bezug auf aus- ländische Anwälte und deren Schutz nach Art. 46 Abs. 3 VStrR; Rechtsstu- dium; Konferenz mit D. (A. AG); Aktennotiz; Anmerkungen zum Entsiege- lungsgesuch“). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Zeitaufwand für das Rechtsstudium, mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfra-
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gen keinen entschädigungspflichtigen Aufwand darstellt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013, E. 2). Solche ausserge- wöhnlichen Rechtsfragen sind anhand der Kostennote nicht zu erkennen und werden auch nicht geltend gemacht (vgl. folgende Einträge in der Kos- tennote: 27.02.2017 […]; Rechtsstudium zur Frist des Entsieglungsgesuches nach VStrR; […]; 28.02.2017 […] Überprüfung Literatur und Judikaturanga- ben des Entsiegelungsgesuches; 01.03.2017: Rechtsstudium zur Zulässig- keit der detaillierten Angabe beschlagnahmter Unterlagen im Gesuch; […]; Prüfung der zitierten Judikatur; 02.03.2017: Rechtsstudium zum Berufsge- heimnis in Bezug auf ausländische Anwälte und deren Schutz nach Art. 46 Abs. 3 VStrR; Rechtsstudium […]; 10.03.2017: Rechtsstudium zum Berufs- geheimnis […]; 12.03.2017: Aktenstudium und Rechtsstudium […]; 15.03.2017: Aktenstudium und Rechtsstudium […]; 12.04.2017: […] Rechts- studium […]; 07.07.2017: Rechtsstudium zur Parteientschädigung vor dem Bundesstrafgericht in Beschwerdesachen; 11.07.2017 Rechtsstudium zur Parteientschädigung vor dem Bundesstrafgericht im Entsiegelungsverfah- ren). Ferner sind in der Kostennote offenbar auch Sekretariatsarbeiten ent- halten, wie beispielsweise „Ordner beilegen“ (01.03.2017), „Vollmacht“ (08.03.2017) oder „Zustellung von Gericht; Zustellung an Klient“ (21.06.2017). Solche Sekretariatsarbeiten werden grundsätzlich nicht ent- schädigt, da sie bereits im Stundenansatz des Rechtsvertreters enthalten und nicht separat zu vergüten sind. Insgesamt erscheint der geltend ge- machte Stundenaufwand von 59 Stunden auch in Anbetracht des durchge- führten doppelten Schriftenwechsels als offensichtlich in einem Missverhält- nis zur Schwierigkeit des Falles stehend. Die Entschädigung ist vorliegend pauschal auf Fr. 6‘000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
2.3.3 Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin 2 hat der Beschwerdekammer keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung ermessens- weise auf Fr. 4‘000.-- festzulegen ist. Dabei wird insbesondere der Umstand berücksichtigt, dass die Rechtsschriften der Gesuchsgegnerin 2 im vorlie- genden Verfahren über weite Strecken inhaltlich identisch sind mit ihren Rechtsschriften im Verfahren BE.2017.3.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Entsiegelungsgesuchs als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Die ESTV hat die A. AG für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 6‘000.-- und die B. Holding GmbH mit Fr. 4‘000.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 31. August 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung - Rechtsanwalt Alexander Filli - Rechtsanwalt Jean-Blaise Eckert
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).