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BE.2017.3

Bundesstrafgericht · 2017-08-30 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Rückzug des Entsiegelungsgesuchs.

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt gestützt auf die Ermächtigung des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdeparte- ments vom 3. November 2016 gegen die B. Holding GmbH sowie Unbekannt eine besondere Strafuntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen. Zudem führt sie gegen Unbekannt ge- stützt auf Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 313.0) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Ab- gabebetrug (Art. 14 Abs. 2 VStrR), eventuell Hinterziehung von Verrech- nungssteuern (Art. 61 VStG) im Umfang von CHF 2.4 Mrd. begangen im Ge- schäftsbereich der B. […] GmbH (act. 1).

B. In diesem Zusammenhang führte die ESTV am 8. und 21. Dezember 2016 unter anderem in den Räumlichkeiten der A. AG in Z., eine Hausdurchsu- chung durch, anlässlich derer Dokumente und Daten sichergestellt und ver- siegelt wurden (act. 1.1-1-3).

C. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 gelangte die ESTV an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und ersuchte darum, die ESTV sei zu er- mächtigen, die am 8. und 21. Dezember 2016 bei der A. AG sichergestellten Papiere und elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1).

D. Mit Eingabe vom 14. Februar 2017 gelangte die B. Holding GmbH an die Beschwerdekammer und machte Teilnahmerechte am Entsiegelungsverfah- ren geltend (act. 5), woraufhin die Beschwerdekammer die B. Holding GmbH als Partei im vorliegenden Verfahren aufnahm.

E. In ihren Gesuchsantworten vom 20. Februar und 10. März 2017 beantragten die A. AG und die B. Holding GmbH die Abweisung des Entsiegelungsge- suchs bzw. das Nichteintreten, eventualiter die Abweisung desselben (act. 9 und 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den im Gesuch bzw. in den Gesuchsantworten gestellten Anträgen fest (act. 13, 19 und 20).

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F. Mit Eingabe vom 9. Juni 2017 teilte die ESTV dem Gericht den Rückzug des Entsiegelungsgesuchs mit (act. 23), was den Parteien zur Kenntnis gebracht worden ist.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Nachdem die ESTV mit Eingabe vom 9. Juni 2017 das Entsiegelungsgesuch zurückgezogen hat, ist es als erledigt abzuschreiben.

E. 2.1 Beim Entsieglungsverfahren nach Art. 50 Abs. 3 VStrR handelt es sich um ein Verfahren, das durch ein Gericht durchgeführt wird, weshalb für die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen die Normen über das gerichtliche Verfahrens anzuwenden sind.

E. 2.2 Mit Bezug auf die Kostenfolgen im gerichtlichen Verfahren finden gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR die Art. 417 – 428 StPO Anwendung. Das Ersuchen um Entsiegelung ist zwar kein eigentliches Rechtsmittel, jedoch ein Rechtsbe- helf im engeren Sinne ist, sodass es sich rechtfertigt, die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren anzuwenden (KELLER, in: Donatsch/Hansja- kob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, 2. Aufl., N 2 und N 41 zu Art. 248). Entsprechend richtet sich die Kostentragung beim Entsiegelungsverfahren nach Art. 428 StPO. Nach dieser Bestimmung gilt als unterliegende Partei, wer das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit würde die Gesuch- stellerin grundsätzlich kostenpflichtig. Da der Verwaltung jedoch keine Ge- richtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4 BGG; TPF 2011 25 E. 3), ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.

E. 2.3.1 Für die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren verweist Art. 101 Abs. 1 VStrR auf die sinngemässe Anwendung von Art. 99 VStrR. Diese Be- stimmung ist indessen nicht auf die Entschädigung von Prozesskosten aus- gerichtet, sondern regelt die Entschädigung von Untersuchungshaft und Fol- gen anderer Zwangsmassnahmen. Entsprechend wendet die Beschwerde- kammer Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG für die Entschädigung von Prozesskosten analog an, wobei Obsiegen und Unterliegen die massgeblichen Kriterien bil- den (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BE.2016.4 vom 17. Feb- ruar 2017, E. 2.3). Damit haben die obsiegenden Gesuchsgegnerinnen An- spruch auf Parteientschädigung.

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E. 2.3.2 Die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerinnen haben der Beschwerdekam- mer keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigungen er- messensweise festzulegen sind. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgeg- nerin 1 eine Entschädigung von Fr. 5‘000.-- zu entrichten. Für die Gesuchs- gegnerin 2 erscheint eine Entschädigung von Fr. 4‘000.-- angemessen. Da- bei wird der Umstand berücksichtigt, dass die Rechtsschriften der Gesuchs- gegnerin 2 im vorliegenden Verfahren über weite Strecken inhaltlich iden- tisch sind mit ihren Rechtsschriften im Verfahren BE.2017.5.

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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Entsiegelungsgesuchs als erledigt abgeschrieben.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  3. Die ESTV hat die A. AG für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 5‘000.-- und die B. Holding GmbH mit Fr. 4‘000.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 30. August 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Gesuchstellerin

gegen

1. A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Franz J. Kessler,

2. B. HOLDING GMBH, vertreten durch Rechtsan- walt Jean-Blaise Eckert, Gesuchsgegnerinnen 1 + 2

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Rückzug des Entsiegelungsgesuchs

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2017.3

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt gestützt auf die Ermächtigung des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdeparte- ments vom 3. November 2016 gegen die B. Holding GmbH sowie Unbekannt eine besondere Strafuntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen. Zudem führt sie gegen Unbekannt ge- stützt auf Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 313.0) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Ab- gabebetrug (Art. 14 Abs. 2 VStrR), eventuell Hinterziehung von Verrech- nungssteuern (Art. 61 VStG) im Umfang von CHF 2.4 Mrd. begangen im Ge- schäftsbereich der B. […] GmbH (act. 1).

B. In diesem Zusammenhang führte die ESTV am 8. und 21. Dezember 2016 unter anderem in den Räumlichkeiten der A. AG in Z., eine Hausdurchsu- chung durch, anlässlich derer Dokumente und Daten sichergestellt und ver- siegelt wurden (act. 1.1-1-3).

C. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 gelangte die ESTV an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und ersuchte darum, die ESTV sei zu er- mächtigen, die am 8. und 21. Dezember 2016 bei der A. AG sichergestellten Papiere und elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1).

D. Mit Eingabe vom 14. Februar 2017 gelangte die B. Holding GmbH an die Beschwerdekammer und machte Teilnahmerechte am Entsiegelungsverfah- ren geltend (act. 5), woraufhin die Beschwerdekammer die B. Holding GmbH als Partei im vorliegenden Verfahren aufnahm.

E. In ihren Gesuchsantworten vom 20. Februar und 10. März 2017 beantragten die A. AG und die B. Holding GmbH die Abweisung des Entsiegelungsge- suchs bzw. das Nichteintreten, eventualiter die Abweisung desselben (act. 9 und 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den im Gesuch bzw. in den Gesuchsantworten gestellten Anträgen fest (act. 13, 19 und 20).

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F. Mit Eingabe vom 9. Juni 2017 teilte die ESTV dem Gericht den Rückzug des Entsiegelungsgesuchs mit (act. 23), was den Parteien zur Kenntnis gebracht worden ist.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Nachdem die ESTV mit Eingabe vom 9. Juni 2017 das Entsiegelungsgesuch zurückgezogen hat, ist es als erledigt abzuschreiben.

2. 2.1 Beim Entsieglungsverfahren nach Art. 50 Abs. 3 VStrR handelt es sich um ein Verfahren, das durch ein Gericht durchgeführt wird, weshalb für die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen die Normen über das gerichtliche Verfahrens anzuwenden sind.

2.2 Mit Bezug auf die Kostenfolgen im gerichtlichen Verfahren finden gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR die Art. 417 – 428 StPO Anwendung. Das Ersuchen um Entsiegelung ist zwar kein eigentliches Rechtsmittel, jedoch ein Rechtsbe- helf im engeren Sinne ist, sodass es sich rechtfertigt, die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren anzuwenden (KELLER, in: Donatsch/Hansja- kob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, 2. Aufl., N 2 und N 41 zu Art. 248). Entsprechend richtet sich die Kostentragung beim Entsiegelungsverfahren nach Art. 428 StPO. Nach dieser Bestimmung gilt als unterliegende Partei, wer das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit würde die Gesuch- stellerin grundsätzlich kostenpflichtig. Da der Verwaltung jedoch keine Ge- richtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4 BGG; TPF 2011 25 E. 3), ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.

2.3 2.3.1 Für die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren verweist Art. 101 Abs. 1 VStrR auf die sinngemässe Anwendung von Art. 99 VStrR. Diese Be- stimmung ist indessen nicht auf die Entschädigung von Prozesskosten aus- gerichtet, sondern regelt die Entschädigung von Untersuchungshaft und Fol- gen anderer Zwangsmassnahmen. Entsprechend wendet die Beschwerde- kammer Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG für die Entschädigung von Prozesskosten analog an, wobei Obsiegen und Unterliegen die massgeblichen Kriterien bil- den (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BE.2016.4 vom 17. Feb- ruar 2017, E. 2.3). Damit haben die obsiegenden Gesuchsgegnerinnen An- spruch auf Parteientschädigung.

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2.3.2 Die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerinnen haben der Beschwerdekam- mer keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigungen er- messensweise festzulegen sind. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgeg- nerin 1 eine Entschädigung von Fr. 5‘000.-- zu entrichten. Für die Gesuchs- gegnerin 2 erscheint eine Entschädigung von Fr. 4‘000.-- angemessen. Da- bei wird der Umstand berücksichtigt, dass die Rechtsschriften der Gesuchs- gegnerin 2 im vorliegenden Verfahren über weite Strecken inhaltlich iden- tisch sind mit ihren Rechtsschriften im Verfahren BE.2017.5.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Entsiegelungsgesuchs als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Die ESTV hat die A. AG für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 5‘000.-- und die B. Holding GmbH mit Fr. 4‘000.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 31. August 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung - Rechtsanwalt Franz J. Kessler - Rechtsanwalt Jean-Blaise Eckert

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).