gewerbsmässiger Betrug bzw. Gehilfenschaft dazu, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage bzw. Gehilfenschaft dazu, mehrfache Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Bestechen, Sich-Bestechen-Lassen, mehrfache Urkundenfälschung im Amt bzw. Gehilfenschaft dazu, mehrfache Geldwäscherei, mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses
Sachverhalt
A. Fürsprecher Wüthrich reichte dem Gericht seine Honorarnote vom 20. Sep- tember 2004 für die amtliche Verteidigung von A.______ ein. Mit Urteil vom
22. September 2004 wurde ihm eine Entschädigung von Fr. 67’768.10 zu- erkannt.
B. Bei der Auszahlung ergaben sich Hinweise, dass die Entschädigung falsch berechnet wurde.
Die Strafkammer erwägt:
1. Offensichtliche und versteckte Fehler
Ein Entscheid kann aus verschiedenen Gründen mangelhaft sein: So sind offensichtliche Fehler denkbar, die sich ohne weiteres aus dem Dispositiv selbst ergeben, indem dieses in sich selbst widersprüchlich ist. Versteckte Fehler liegen dann vor, wenn der Entscheid nicht den wirklichen Willen des Gerichts wiedergibt, wobei der tatsächliche Wille aus den Erwägungen selbst oder im Zusammenhang mit Aktenstücken, auf welche Bezug ge- nommen wird, nachvollziehbar bzw. nicht nachvollziehbar ist. Von diesen Fehlern unterscheiden sich die materiellen Mängel des Urteils, wie nament- lich fehlerhafte Rechtsanwendung oder unterschiedliche Beantwortung der gleichen Rechtsfrage in ein und demselben Entscheid.
Eine Möglichkeit für das Gericht, auf seinen Entscheid zurückzukommen, besteht grundsätzlich nicht. Wie jedes erkennende Gericht ist daher auch die Strafkammer an ihre eröffneten Entscheide gebunden, selbst dann, wenn das Urteil unrichtig ist. Die Korrektur von inhaltlichen Mängeln im letztgenannten Sinne ist daher ausschliesslich auf dem Rechtsmittelweg möglich. Es stellt sich indessen die Frage, ob ausnahmsweise unabhängig von einem Rechtsmittel die Möglichkeit bestehen soll, offensichtliche be- ziehungsweise versteckte Fehler zu korrigieren, ohne dabei an eine Frist gebunden zu sein.
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2. Gesetzeslücke
Eine Norm, wonach die Strafkammer Korrekturen an einem eröffneten Ent- scheid vornehmen darf, sieht weder die Bundesstrafprozessordnung noch das Strafgerichtsgesetz ausdrücklich vor. Ebenso wenig kann dem Gesetz durch Auslegung eine Regelung entnommen werden. Es ist im Folgenden zu untersuchen, ob das Fehlen einer Regelung auf ein Versehen des Ge- setzgebers zurückzuführen ist, mithin eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes vorliegt, oder a- ber ob der Gesetzgeber dieses Problem bewusst nicht regelte und eine Korrektur daher unzulässig sein soll (vgl. zu den Gesetzeslücken und dem qualifizierten Schweigen: HONSELL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 1 ZGB NN. 27 und 31 f.).
2.1 Art. 31 Abs. 1 SGG sieht die Berichtigung von Entscheiden der Beschwer- dekammer vor und verweist auf die sinngemässe Anwendung der Art. 136 − 145 BStP. Zur Frage, ob dies auch für Entscheide der Straf- kammer gelten soll, schweigt das Gesetz. Eine unterschiedliche Regelung für Entscheide der Strafkammer und der Beschwerdekammer könnte sich allenfalls aufdrängen, weil im Gegensatz zu den Entscheiden der Straf- kammer nicht gegen alle Entscheide der Beschwerdekammer ein ordentli- ches Rechtsmittel gegeben ist. Nun aber dürfen einerseits kantonale Ent- scheide aufgrund der einschlägigen kantonalprozessrechtlichen Bestim- mungen auch dann berichtigt werden, wenn das Rechtsmittel der Nichtig- keitsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Und andererseits sind auch kantonale Entscheide in Delegationsstrafsachen einer Berichtigung gemäss kantonalem Strafprozessrecht zugänglich. Auf Bundesebene findet sich nämlich keine Bestimmung, die solchem entgegenstünde, und die kan- tonalen Behörden haben die unter das Strafgesetzbuch fallenden strafba- ren Handlungen nach ihren eigenen kantonalrechtlichen Verfahrensbe- stimmungen zu verfolgen und zu beurteilen (Art. 343 StGB). Es ist daher unter diesem Aspekt nicht davon auszugehen, der Gesetzgeber habe für die Entscheide der beiden Kammern bewusst eine unterschiedliche Rege- lung treffen wollen.
Einige kantonale Strafprozessordnungen sehen die Möglichkeit einer Be- richtigung oder Erläuterung von Entscheiden vor. So erläutert beispielswei- se gemäss zürcherischem Gerichtsverfassungsgesetz das Gericht, das ei- nen unklaren oder widersprüchlichen Entscheid gefällt hat, diesen auf An- trag oder von Amtes wegen (§ 162 GVG/ZH); offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer und irrige Bezeichnungen der Parteien werden vom Kanzleibeamten im Einverständnis des Präsidenten und unter
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Mitteilung an die Parteien berichtigt (§ 166 GVG/ZH). Das bernische Straf- verfahrensgesetz sieht vor, dass Missschreibungen und Missrechnungen sowie offenbare Irrtümer bei der Protokollierung von Amtes wegen zu be- richtigen sind (Art. 78 Abs. 5 StrV/BE; vgl. Art. 77 Ziff. 6 StrV/BE, wonach das Dispositiv Inhalt des Protokolls ist). Weitere kantonalrechtliche Be- stimmungen finden sich unter anderem auch in Art. 93 und 96 GerG/SG und Art. 316 Abs. 4 CPP/JU.
Der Erlass der gesetzlichen Grundlagen für das Bundesstrafgericht erfolgte zeitgleich mit denjenigen für das neue Bundesverwaltungsgericht. Wie das Bundesstrafgericht urteilt das Bundesverwaltungsgericht, soweit seine Ent- scheide nicht endgültig sind, als Vorinstanz des Bundesgerichts (Art. 1 E-VGG, BBl 2001 V 4539). Anwendbares Verfahrensgesetz ist dabei − vor- behältlich anders lautender Bestimmungen im Verwaltungsgerichtsgesetz – das Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 1 Abs. 2 Bst. cbis VwVG neue Fas- sung, BBl 2001 V 4403). Eine solche abweichende Regelung enthält Art. 43 E-VGG. Danach nimmt das Gericht auf Gesuch oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung seiner Entscheide vor, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, dessen Bestimmungen untereinander beziehungsweise mit der Begründung im Widerspruch ste- hen oder wenn es Redaktions- oder Rechenfehler enthält (Art. 115 Abs. 1 E-BGG [BBl 2001 V 4510 f.] in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 E-VGG [BBl 2001 V 4548]). Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmungen gilt im Verwal- tungsverfahren des Bundes vor unterer Instanz Art. 69 Abs. 3 VwVG: Da- nach können Rechenfehler, welche keinen Einfluss auf die Entscheidformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung haben, jederzeit berichtigt werden. Gemäss Abs. 1 desselben Artikels erfolgt eine Erläuterung bei Un- klarheiten oder Widersprüchen in der Entscheidformel oder zwischen die- ser und der Begründung.
Das Verwaltungsstrafrecht, welches auch für Verfahren vor Bundesstrafge- richt in Verwaltungsstrafsachen Anwendung findet (vgl. Art. 3 SGG), äus- sert sich nicht zur nachträglichen Korrektur von Entscheiden.
In Ergänzung zu den vorstehend aufgeführten Bestimmungen sei noch auf die Regelung von Art. 145 OG betreffend Erläuterung und Berichtigung von bundesgerichtlichen Entscheiden verwiesen. Diese Bestimmung findet auch Anwendung im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungs- gericht (vgl. Art. 135 OG). Der Entwurf zum neuen Bundesgerichtsgesetz sieht als einzige Änderung vor, dass neu nicht mehr nur auf Begehren einer Partei, sondern auch von Amtes wegen erläutert und berichtigt werden darf (Art. 115 E-BGG, BBl 2001 V 4202, 4510 f. und 4354). Diese Bestimmun-
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gen sind allerdings vor dem Hintergrund dessen zu lesen, dass gegen Ent- scheide des Bundesgerichts bzw. des Eidgenössischen Versicherungsge- richt kein Rechtsmittel gegeben ist – im Unterschied zu den Entscheiden der Strafkammer.
2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht in bestimmten Gren- zen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Erläuterung (BGE 130 V 320, 325 E. 2.3). Dieser Anspruch geht inhaltlich nicht über Art. 145 OG hinaus (BGE 130 V 320, 326 E. 3.1).
Gemäss dem Grundgedanken von Art. 145 OG und Art. 69 VwVG – Letzte- rer gilt für untere Instanzen – soll ein Rechtsspruch, der Rechnungsfehler enthält, formlos und jederzeit berichtigt werden können. Das Bundesgericht erachtet die Berichtigung von Rechenfehlern ferner als einen dem Sozial- versicherungsrecht innewohnenden Verfahrensgrundsatz. Dieses Rechts- gebiet berge die Gefahr vieler Rechenfehler, und das Gebot der rechtsglei- chen Anwendung des materiellen Rechts gebiete, dass solche Fehler mög- lichst formlos korrigiert werden könnten (BGE 99 V 62, 64 E. 2b; 130 V 320, E. 2.3 S. 326).
Weist der Kassationshof eine Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurück mit der Weisung, in einem Anklagepunkt freizusprechen und die Strafe entsprechend herabzusetzen, so ist die kantonale Behörde daran gebunden (vgl. Art. 277ter BStP). Gemäss einem Entscheid des Bundesge- richts ist es jedoch zulässig, dass das kantonale Gericht die Strafe bei Tatmehrheit im neuen Urteil nicht herabsetzt mit der Begründung, es habe schon im ersten Verfahren eine straflose Tat bei der Strafzumessung nicht zu Ungunsten des Angeklagten ins Gewicht fallen lassen, aber einen Frei- spruch versehentlich nicht ins Dispositiv aufgenommen (vgl. SCHWERI, Eid- genössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N. 764, mit Hinweis auf Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Juni 1989). Die Pra- xis lässt somit in gewissen Fällen sogar Korrekturen von Fehlern zu, die sich nicht aus dem Entscheid selbst ergeben.
2.3 In Lehre und Praxis findet sich die Auffassung, dass die Berichtigung offen- sichtlicher Versehen auch ohne gesetzliche Grundlage zulässig sei (PKG 1994 N. 32 S. 104; POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d’organisation judiciaire, Volume V, art. 136−171, Berne 1992, art. 145 OJ no 1 p. 79; vgl. PIQUEREZ, a.a.O., § 140 no 3082 f.) Danach liegt es in der Natur der Sache, dass die Zuständigkeit zur Berichtigung eines Entscheids bei jenem Gericht liegt, von welchem dieser stammt (vgl. POUDRET, a.a.O., art. 145 OJ no 1
p. 78).
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2.4 Als Ergebnis aus vorstehenden Erwägungen und insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Anspruch auf Berichtigung aus dem Rechtsgleich- heitsgebot (Art. 8 BV) abgeleitet wird (siehe E. 2.2), ist von einem Verse- hen des Gesetzgebers auszugehen. Es liegt eine Gesetzeslücke vor, wel- che zu schliessen ist.
3. Lückenfüllung
Die Lückenfüllung ist – im Unterschied zum materiellen Strafrecht – im Strafprozessrecht zulässig (BGE 98 Ia 226, 232 E. 4b; HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 6 N. 10, mit Hinweisen auf kantonale Strafverfahrensgesetze in N. 6; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 68; PIQUEREZ, Procédure péna- le suisse, Zurich 2000, § 5 no 79). Dabei ist auch im öffentlichen Recht ge- mäss den Vorgaben von Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB vorzugehen (HONSELL, a.a.O., Art. 1 ZGB N. 8): Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen wür- de. Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
3.1 Eine gewohnheitsrechtliche Regelung, nämlich eine längere Zeit andau- ernde, auf Rechtsüberzeugung beruhende Übung, besteht nicht (vgl. zum Begriff des Gewohnheitsrechts: BGE 119 Ia 59, 62 E. 4b). Das Gericht ist daher zur Rechtsfortbildung nach Art des Gesetzgebers berufen. Dabei sind die vorstehend erwähnten gesetzlichen Regelungen, der allgemeine Verfahrensgrundsatz (vgl. HONSELL, a.a.O., Art. 1 ZGB N. 36) und die zi- tierte Rechtsprechung zu beachten.
3.2 Sich aus dem Dispositiv selbst ergebende, das heisst offensichtliche Fehler (vgl. E. 1), dürfen ohne weiteres von der Strafkammer korrigiert werden. Zu denken ist hier beispielsweise an eine fehlerhafte Addition.
Gibt andererseits das Dispositiv den tatsächlichen Willen des Gerichts nicht richtig wieder, und lässt sich aufgrund der Erwägungen auch nicht auf die- sen Willen schliessen – weil sich das Gericht beispielsweise überhaupt nicht oder nur unklar zu einer bestimmten Frage äussert –, hält eine Kor- rektur des Entscheids vor dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht Stand. Nicht ersichtlich ist demgegenüber, weshalb ein versteckter Fehler dann nicht korrigiert werden dürfte, wenn anhand der Erwägungen der Ent- scheidprozess und damit der wirkliche Wille des Gerichts nachvollziehbar ist (vgl. auch POUDRET, a.a.O., art. 145 OJ no 1 p. 77, wonach der Zweck
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der Erläuterung gemäss Art. 145 OG darin besteht, dem Entscheid die Formulierung zu geben, welche gedacht und beabsichtigt war; ferner HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum züricherischen Gerichtsverfassungsge- setz, Zürich 2002, § 166 GVG N. 1). Damit wird nicht ein Mangel in der Wil- lensbildung korrigiert und der Entscheid erfährt keine inhaltliche Änderung, wird diesem doch nichts beigefügt, was nicht bereits Inhalt gewesen wäre.
Die Zuständigkeit für die Vornahme zulässiger Korrekturen liegt bei der Strafkammer.
4. In concreto
4.1 Fürsprecher Wüthrich macht mit seiner Kostennote geltend:
Honorar: Anwalt (230,75 Std. à Fr. 250.00) Fr. 57'687.50
Praktikant (45 Std. à Fr. 150.00) Fr. 6'750.00
5 Übernachtungen à Fr. 145.00
Fr. 725.00
diverse weitere Auslagen:
Fr. 4'524.00
Zwischentotal
Fr. 69'686.50
zuzüglich MWST 7.6 %
Fr. 74'982.70
./. Entschädigung Bundeskasse
Fr. 1'000.00
Total
Fr. 73'982.70
4.2 Aus der Erwägung 15.1 des Urteils vom 22. September 2004 lassen sich die angewendeten Berechnungsgrundsätze für die amtliche Verteidigung entnehmen: Als Stundenansatz für den Anwalt bzw. den Praktikanten wur- den Fr. 230.− bzw. Fr. 110.− zugestanden. Da nur drei Übernachtungen notwendig waren, kürzte das Gericht diese Kosten und setzte sie für alle Verteidiger auf Fr. 435.− fest. Im Übrigen beliess es das Gericht bei der Kostennote des Anwalts, so dass sich die Entschädigungssumme von Für- sprecher Wüthrich wie folgt errechnet:
Honorar: Anwalt (230,75 Std. à Fr. 230.00) Fr. 53'072.50
Praktikant (45 Std. à Fr. 110.00) Fr. 4'950.00
3 Übernachtungen à Fr. 145.00
Fr. 435.00
diverse weitere Auslagen:
Fr. 4'524.00
Zwischentotal
Fr. 62'981.50
zuzüglich MWST 7.6 %
Fr. 67'768.10
./. Entschädigung Bundeskasse
Fr. 1'000.00
Total
Fr. 66'768.10
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Der Entschädigungsanspruch von Fürsprecher Wüthrich sollte daher Fr. 66'768.10 betragen. Demgegenüber lautet der Urteilsspruch vom
22. September 2004 Ziff. I/7 auf eine Entschädigungssumme von Fr. 67'768.10. Dieser um Fr. 1'000.− zu hohe Betrag entspricht nicht dem richterlichen Willen, wie er aus den Erwägungen 15.1 und 15.2 in Verbin- dung mit der Kostennote des Anwalts hervorgeht. Die Korrektur dieses Re- chenfehlers beziehungsweise die Berichtigung des Urteilsspruchs in Ziff. I/7 ist gestützt auf die Ausführungen in Erwägung 3.2 zulässig und der Ent- schädigungsanspruch von Fürsprecher Wüthrich somit auf Fr. 66'768.10 zu beziffern.
5. Kosten
Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
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Die Strafkammer beschliesst:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 22 September 2004 Ziff. I/7 auf eine Entschädigungssumme von Fr. 67'768.10. Dieser um Fr. 1'000.− zu hohe Betrag entspricht nicht dem richterlichen Willen, wie er aus den Erwägungen 15.1 und 15.2 in Verbin- dung mit der Kostennote des Anwalts hervorgeht. Die Korrektur dieses Re- chenfehlers beziehungsweise die Berichtigung des Urteilsspruchs in Ziff. I/7 ist gestützt auf die Ausführungen in Erwägung 3.2 zulässig und der Ent- schädigungsanspruch von Fürsprecher Wüthrich somit auf Fr. 66'768.10 zu beziffern.
5. Kosten
Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
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Die Strafkammer beschliesst:
Dispositiv
- Ziff. I/7 des Dispositivs des Urteils vom 22. September 2004 in Sachen A.______ und Mitangeklagte wird berichtigt und lautet neu wie folgt: Fürsprecher Wüthrich wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 66'768.10 (inkl. 7,6 % MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteil- te später dazu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leis- ten.
- Dieser Beschluss wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und Für- sprecher Wüthrich als amtlichem Verteidiger von A.______ (zweifach) mit- geteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Berichtigung vom 11. März 2005 des Urteils vom 22. September 2004 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Walter Wüthrich und Sylvia Frei, Gerichtsschreiberin Priska Kummli
Parteien
Schweizerische Bundesanwaltschaft, vertreten durch die Staatsanwältin Susanne Pälmke,
Schweizerische Eidgenossenschaft, Privatklägerin, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), gegen
1. A.______, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Urs Wüthrich;
2. B.______, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg;
3. C.______, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Gerhard Lanz;
4. D.______, amtlich verteidigt durch Fürsprecherin Denise Schiebner; B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2004.003-007
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5. E.______, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Diego Clavadetscher, subst. durch Fürsprecher Jürg Wernli. Gegenstand
gewerbsmässiger Betrug bzw. Gehilfenschaft dazu, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage bzw. Gehilfenschaft dazu, mehrfache Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Bestechen, Sich-Bestechen- Lassen, mehrfache Urkundenfälschung im Amt bzw. Gehilfenschaft dazu, mehrfache Geldwäscherei, mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses
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Sachverhalt:
A. Fürsprecher Wüthrich reichte dem Gericht seine Honorarnote vom 20. Sep- tember 2004 für die amtliche Verteidigung von A.______ ein. Mit Urteil vom
22. September 2004 wurde ihm eine Entschädigung von Fr. 67’768.10 zu- erkannt.
B. Bei der Auszahlung ergaben sich Hinweise, dass die Entschädigung falsch berechnet wurde.
Die Strafkammer erwägt:
1. Offensichtliche und versteckte Fehler
Ein Entscheid kann aus verschiedenen Gründen mangelhaft sein: So sind offensichtliche Fehler denkbar, die sich ohne weiteres aus dem Dispositiv selbst ergeben, indem dieses in sich selbst widersprüchlich ist. Versteckte Fehler liegen dann vor, wenn der Entscheid nicht den wirklichen Willen des Gerichts wiedergibt, wobei der tatsächliche Wille aus den Erwägungen selbst oder im Zusammenhang mit Aktenstücken, auf welche Bezug ge- nommen wird, nachvollziehbar bzw. nicht nachvollziehbar ist. Von diesen Fehlern unterscheiden sich die materiellen Mängel des Urteils, wie nament- lich fehlerhafte Rechtsanwendung oder unterschiedliche Beantwortung der gleichen Rechtsfrage in ein und demselben Entscheid.
Eine Möglichkeit für das Gericht, auf seinen Entscheid zurückzukommen, besteht grundsätzlich nicht. Wie jedes erkennende Gericht ist daher auch die Strafkammer an ihre eröffneten Entscheide gebunden, selbst dann, wenn das Urteil unrichtig ist. Die Korrektur von inhaltlichen Mängeln im letztgenannten Sinne ist daher ausschliesslich auf dem Rechtsmittelweg möglich. Es stellt sich indessen die Frage, ob ausnahmsweise unabhängig von einem Rechtsmittel die Möglichkeit bestehen soll, offensichtliche be- ziehungsweise versteckte Fehler zu korrigieren, ohne dabei an eine Frist gebunden zu sein.
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2. Gesetzeslücke
Eine Norm, wonach die Strafkammer Korrekturen an einem eröffneten Ent- scheid vornehmen darf, sieht weder die Bundesstrafprozessordnung noch das Strafgerichtsgesetz ausdrücklich vor. Ebenso wenig kann dem Gesetz durch Auslegung eine Regelung entnommen werden. Es ist im Folgenden zu untersuchen, ob das Fehlen einer Regelung auf ein Versehen des Ge- setzgebers zurückzuführen ist, mithin eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes vorliegt, oder a- ber ob der Gesetzgeber dieses Problem bewusst nicht regelte und eine Korrektur daher unzulässig sein soll (vgl. zu den Gesetzeslücken und dem qualifizierten Schweigen: HONSELL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 1 ZGB NN. 27 und 31 f.).
2.1 Art. 31 Abs. 1 SGG sieht die Berichtigung von Entscheiden der Beschwer- dekammer vor und verweist auf die sinngemässe Anwendung der Art. 136 − 145 BStP. Zur Frage, ob dies auch für Entscheide der Straf- kammer gelten soll, schweigt das Gesetz. Eine unterschiedliche Regelung für Entscheide der Strafkammer und der Beschwerdekammer könnte sich allenfalls aufdrängen, weil im Gegensatz zu den Entscheiden der Straf- kammer nicht gegen alle Entscheide der Beschwerdekammer ein ordentli- ches Rechtsmittel gegeben ist. Nun aber dürfen einerseits kantonale Ent- scheide aufgrund der einschlägigen kantonalprozessrechtlichen Bestim- mungen auch dann berichtigt werden, wenn das Rechtsmittel der Nichtig- keitsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Und andererseits sind auch kantonale Entscheide in Delegationsstrafsachen einer Berichtigung gemäss kantonalem Strafprozessrecht zugänglich. Auf Bundesebene findet sich nämlich keine Bestimmung, die solchem entgegenstünde, und die kan- tonalen Behörden haben die unter das Strafgesetzbuch fallenden strafba- ren Handlungen nach ihren eigenen kantonalrechtlichen Verfahrensbe- stimmungen zu verfolgen und zu beurteilen (Art. 343 StGB). Es ist daher unter diesem Aspekt nicht davon auszugehen, der Gesetzgeber habe für die Entscheide der beiden Kammern bewusst eine unterschiedliche Rege- lung treffen wollen.
Einige kantonale Strafprozessordnungen sehen die Möglichkeit einer Be- richtigung oder Erläuterung von Entscheiden vor. So erläutert beispielswei- se gemäss zürcherischem Gerichtsverfassungsgesetz das Gericht, das ei- nen unklaren oder widersprüchlichen Entscheid gefällt hat, diesen auf An- trag oder von Amtes wegen (§ 162 GVG/ZH); offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer und irrige Bezeichnungen der Parteien werden vom Kanzleibeamten im Einverständnis des Präsidenten und unter
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Mitteilung an die Parteien berichtigt (§ 166 GVG/ZH). Das bernische Straf- verfahrensgesetz sieht vor, dass Missschreibungen und Missrechnungen sowie offenbare Irrtümer bei der Protokollierung von Amtes wegen zu be- richtigen sind (Art. 78 Abs. 5 StrV/BE; vgl. Art. 77 Ziff. 6 StrV/BE, wonach das Dispositiv Inhalt des Protokolls ist). Weitere kantonalrechtliche Be- stimmungen finden sich unter anderem auch in Art. 93 und 96 GerG/SG und Art. 316 Abs. 4 CPP/JU.
Der Erlass der gesetzlichen Grundlagen für das Bundesstrafgericht erfolgte zeitgleich mit denjenigen für das neue Bundesverwaltungsgericht. Wie das Bundesstrafgericht urteilt das Bundesverwaltungsgericht, soweit seine Ent- scheide nicht endgültig sind, als Vorinstanz des Bundesgerichts (Art. 1 E-VGG, BBl 2001 V 4539). Anwendbares Verfahrensgesetz ist dabei − vor- behältlich anders lautender Bestimmungen im Verwaltungsgerichtsgesetz – das Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 1 Abs. 2 Bst. cbis VwVG neue Fas- sung, BBl 2001 V 4403). Eine solche abweichende Regelung enthält Art. 43 E-VGG. Danach nimmt das Gericht auf Gesuch oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung seiner Entscheide vor, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, dessen Bestimmungen untereinander beziehungsweise mit der Begründung im Widerspruch ste- hen oder wenn es Redaktions- oder Rechenfehler enthält (Art. 115 Abs. 1 E-BGG [BBl 2001 V 4510 f.] in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 E-VGG [BBl 2001 V 4548]). Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmungen gilt im Verwal- tungsverfahren des Bundes vor unterer Instanz Art. 69 Abs. 3 VwVG: Da- nach können Rechenfehler, welche keinen Einfluss auf die Entscheidformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung haben, jederzeit berichtigt werden. Gemäss Abs. 1 desselben Artikels erfolgt eine Erläuterung bei Un- klarheiten oder Widersprüchen in der Entscheidformel oder zwischen die- ser und der Begründung.
Das Verwaltungsstrafrecht, welches auch für Verfahren vor Bundesstrafge- richt in Verwaltungsstrafsachen Anwendung findet (vgl. Art. 3 SGG), äus- sert sich nicht zur nachträglichen Korrektur von Entscheiden.
In Ergänzung zu den vorstehend aufgeführten Bestimmungen sei noch auf die Regelung von Art. 145 OG betreffend Erläuterung und Berichtigung von bundesgerichtlichen Entscheiden verwiesen. Diese Bestimmung findet auch Anwendung im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungs- gericht (vgl. Art. 135 OG). Der Entwurf zum neuen Bundesgerichtsgesetz sieht als einzige Änderung vor, dass neu nicht mehr nur auf Begehren einer Partei, sondern auch von Amtes wegen erläutert und berichtigt werden darf (Art. 115 E-BGG, BBl 2001 V 4202, 4510 f. und 4354). Diese Bestimmun-
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gen sind allerdings vor dem Hintergrund dessen zu lesen, dass gegen Ent- scheide des Bundesgerichts bzw. des Eidgenössischen Versicherungsge- richt kein Rechtsmittel gegeben ist – im Unterschied zu den Entscheiden der Strafkammer.
2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht in bestimmten Gren- zen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Erläuterung (BGE 130 V 320, 325 E. 2.3). Dieser Anspruch geht inhaltlich nicht über Art. 145 OG hinaus (BGE 130 V 320, 326 E. 3.1).
Gemäss dem Grundgedanken von Art. 145 OG und Art. 69 VwVG – Letzte- rer gilt für untere Instanzen – soll ein Rechtsspruch, der Rechnungsfehler enthält, formlos und jederzeit berichtigt werden können. Das Bundesgericht erachtet die Berichtigung von Rechenfehlern ferner als einen dem Sozial- versicherungsrecht innewohnenden Verfahrensgrundsatz. Dieses Rechts- gebiet berge die Gefahr vieler Rechenfehler, und das Gebot der rechtsglei- chen Anwendung des materiellen Rechts gebiete, dass solche Fehler mög- lichst formlos korrigiert werden könnten (BGE 99 V 62, 64 E. 2b; 130 V 320, E. 2.3 S. 326).
Weist der Kassationshof eine Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurück mit der Weisung, in einem Anklagepunkt freizusprechen und die Strafe entsprechend herabzusetzen, so ist die kantonale Behörde daran gebunden (vgl. Art. 277ter BStP). Gemäss einem Entscheid des Bundesge- richts ist es jedoch zulässig, dass das kantonale Gericht die Strafe bei Tatmehrheit im neuen Urteil nicht herabsetzt mit der Begründung, es habe schon im ersten Verfahren eine straflose Tat bei der Strafzumessung nicht zu Ungunsten des Angeklagten ins Gewicht fallen lassen, aber einen Frei- spruch versehentlich nicht ins Dispositiv aufgenommen (vgl. SCHWERI, Eid- genössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N. 764, mit Hinweis auf Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Juni 1989). Die Pra- xis lässt somit in gewissen Fällen sogar Korrekturen von Fehlern zu, die sich nicht aus dem Entscheid selbst ergeben.
2.3 In Lehre und Praxis findet sich die Auffassung, dass die Berichtigung offen- sichtlicher Versehen auch ohne gesetzliche Grundlage zulässig sei (PKG 1994 N. 32 S. 104; POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d’organisation judiciaire, Volume V, art. 136−171, Berne 1992, art. 145 OJ no 1 p. 79; vgl. PIQUEREZ, a.a.O., § 140 no 3082 f.) Danach liegt es in der Natur der Sache, dass die Zuständigkeit zur Berichtigung eines Entscheids bei jenem Gericht liegt, von welchem dieser stammt (vgl. POUDRET, a.a.O., art. 145 OJ no 1
p. 78).
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2.4 Als Ergebnis aus vorstehenden Erwägungen und insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Anspruch auf Berichtigung aus dem Rechtsgleich- heitsgebot (Art. 8 BV) abgeleitet wird (siehe E. 2.2), ist von einem Verse- hen des Gesetzgebers auszugehen. Es liegt eine Gesetzeslücke vor, wel- che zu schliessen ist.
3. Lückenfüllung
Die Lückenfüllung ist – im Unterschied zum materiellen Strafrecht – im Strafprozessrecht zulässig (BGE 98 Ia 226, 232 E. 4b; HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 6 N. 10, mit Hinweisen auf kantonale Strafverfahrensgesetze in N. 6; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 68; PIQUEREZ, Procédure péna- le suisse, Zurich 2000, § 5 no 79). Dabei ist auch im öffentlichen Recht ge- mäss den Vorgaben von Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB vorzugehen (HONSELL, a.a.O., Art. 1 ZGB N. 8): Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen wür- de. Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
3.1 Eine gewohnheitsrechtliche Regelung, nämlich eine längere Zeit andau- ernde, auf Rechtsüberzeugung beruhende Übung, besteht nicht (vgl. zum Begriff des Gewohnheitsrechts: BGE 119 Ia 59, 62 E. 4b). Das Gericht ist daher zur Rechtsfortbildung nach Art des Gesetzgebers berufen. Dabei sind die vorstehend erwähnten gesetzlichen Regelungen, der allgemeine Verfahrensgrundsatz (vgl. HONSELL, a.a.O., Art. 1 ZGB N. 36) und die zi- tierte Rechtsprechung zu beachten.
3.2 Sich aus dem Dispositiv selbst ergebende, das heisst offensichtliche Fehler (vgl. E. 1), dürfen ohne weiteres von der Strafkammer korrigiert werden. Zu denken ist hier beispielsweise an eine fehlerhafte Addition.
Gibt andererseits das Dispositiv den tatsächlichen Willen des Gerichts nicht richtig wieder, und lässt sich aufgrund der Erwägungen auch nicht auf die- sen Willen schliessen – weil sich das Gericht beispielsweise überhaupt nicht oder nur unklar zu einer bestimmten Frage äussert –, hält eine Kor- rektur des Entscheids vor dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht Stand. Nicht ersichtlich ist demgegenüber, weshalb ein versteckter Fehler dann nicht korrigiert werden dürfte, wenn anhand der Erwägungen der Ent- scheidprozess und damit der wirkliche Wille des Gerichts nachvollziehbar ist (vgl. auch POUDRET, a.a.O., art. 145 OJ no 1 p. 77, wonach der Zweck
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der Erläuterung gemäss Art. 145 OG darin besteht, dem Entscheid die Formulierung zu geben, welche gedacht und beabsichtigt war; ferner HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum züricherischen Gerichtsverfassungsge- setz, Zürich 2002, § 166 GVG N. 1). Damit wird nicht ein Mangel in der Wil- lensbildung korrigiert und der Entscheid erfährt keine inhaltliche Änderung, wird diesem doch nichts beigefügt, was nicht bereits Inhalt gewesen wäre.
Die Zuständigkeit für die Vornahme zulässiger Korrekturen liegt bei der Strafkammer.
4. In concreto
4.1 Fürsprecher Wüthrich macht mit seiner Kostennote geltend:
Honorar: Anwalt (230,75 Std. à Fr. 250.00) Fr. 57'687.50
Praktikant (45 Std. à Fr. 150.00) Fr. 6'750.00
5 Übernachtungen à Fr. 145.00
Fr. 725.00
diverse weitere Auslagen:
Fr. 4'524.00
Zwischentotal
Fr. 69'686.50
zuzüglich MWST 7.6 %
Fr. 74'982.70
./. Entschädigung Bundeskasse
Fr. 1'000.00
Total
Fr. 73'982.70
4.2 Aus der Erwägung 15.1 des Urteils vom 22. September 2004 lassen sich die angewendeten Berechnungsgrundsätze für die amtliche Verteidigung entnehmen: Als Stundenansatz für den Anwalt bzw. den Praktikanten wur- den Fr. 230.− bzw. Fr. 110.− zugestanden. Da nur drei Übernachtungen notwendig waren, kürzte das Gericht diese Kosten und setzte sie für alle Verteidiger auf Fr. 435.− fest. Im Übrigen beliess es das Gericht bei der Kostennote des Anwalts, so dass sich die Entschädigungssumme von Für- sprecher Wüthrich wie folgt errechnet:
Honorar: Anwalt (230,75 Std. à Fr. 230.00) Fr. 53'072.50
Praktikant (45 Std. à Fr. 110.00) Fr. 4'950.00
3 Übernachtungen à Fr. 145.00
Fr. 435.00
diverse weitere Auslagen:
Fr. 4'524.00
Zwischentotal
Fr. 62'981.50
zuzüglich MWST 7.6 %
Fr. 67'768.10
./. Entschädigung Bundeskasse
Fr. 1'000.00
Total
Fr. 66'768.10
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Der Entschädigungsanspruch von Fürsprecher Wüthrich sollte daher Fr. 66'768.10 betragen. Demgegenüber lautet der Urteilsspruch vom
22. September 2004 Ziff. I/7 auf eine Entschädigungssumme von Fr. 67'768.10. Dieser um Fr. 1'000.− zu hohe Betrag entspricht nicht dem richterlichen Willen, wie er aus den Erwägungen 15.1 und 15.2 in Verbin- dung mit der Kostennote des Anwalts hervorgeht. Die Korrektur dieses Re- chenfehlers beziehungsweise die Berichtigung des Urteilsspruchs in Ziff. I/7 ist gestützt auf die Ausführungen in Erwägung 3.2 zulässig und der Ent- schädigungsanspruch von Fürsprecher Wüthrich somit auf Fr. 66'768.10 zu beziffern.
5. Kosten
Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
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Die Strafkammer beschliesst:
1. Ziff. I/7 des Dispositivs des Urteils vom 22. September 2004 in Sachen A.______ und Mitangeklagte wird berichtigt und lautet neu wie folgt:
Fürsprecher Wüthrich wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 66'768.10 (inkl. 7,6 % MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteil- te später dazu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leis- ten.
2. Dieser Beschluss wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und Für- sprecher Wüthrich als amtlichem Verteidiger von A.______ (zweifach) mit- geteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Ausfertigung am 21. April 2005
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Schweizerischen Bun- desgerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizeri- schen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidge- nössisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).