Diebstahl, mehrfacher Diebstahlsversuch, eventuell Gehilfenschaft dazu, mehrfache Sachbeschädigung, eventuell Gehilfenschaft dazu, Hausfriedensbruch, mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, eventuell Gehilfenschaft dazu, subeventuell Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen sowie unbefugter Verkehr mit Sprengmitteln.
Sachverhalt
A. In der Nacht vom 5./6. Juni 2003 wurde in Littau ein Postomat gesprengt. Der Geldbehälter blieb bei der Sprengung intakt und die Täterschaft ent- fernte sich ohne Beute vom Tatort. Nach gleichem Muster erfolgte in der Nacht vom 1./2. August 2003 in Horw eine weitere Sprengung eines Pos- tomaten.
Am 22. August 2003, kurz nach Mitternacht, wurde in eine F-Tankstelle in Kriens eingebrochen und es wurden verschiedene Verkaufswaren entfernt.
B. Im Zusammenhang mit den Sprengstoffanschlägen in Littau und Horw er- öffnete die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Juni 2003 bezie- hungsweise vom 5. August 2003 je ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsver- fahren gegen Unbekannt wegen Verdachts der Gefährdung durch Spreng- stoffe in verbrecherischer Absicht und wegen Sachbeschädigung (pag. 01 01 017 f.).
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 wurden die beiden Ermittlungsverfah- ren zusammengelegt und das Verfahren gegen Unbekannt wurde ausge- dehnt auf A. und weitere Mitangeschuldigte. Am 31.Oktober 2003 erfolgte eine weitere Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens auf B. und C..
C. Am 16. Oktober 2003 verhaftete die Kantonspolizei Luzern A.. Die kantona- le Haft wurde am 3. November 2003 durch Bundeshaft abgelöst (pag. 01 06 003 f.); am 22. Dezember 2003 erfolgte die Haftentlassung unter Aufla- gen (pag. 01 01 006).
Am
3. November 2003 wurde B. in Haft gesetzt und am
16. Dezember 2003 wieder entlassen (pag. 01 06 070; pag. 01 06 123 f.).
C. wurde mit Haftbefehl vom 10. November 2003 international zur Verhaf- tung ausgeschrieben (pag. 01 06 150). Die Ausschreibung wurde am
11. August 2004 widerrufen zwecks Einvernahme in der Schweiz (pag. 08 05 053 f.).
D. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 17. Dezem- ber 2003 auf Antrag der Bundesanwaltschaft eine Voruntersuchung gegen A., B. und C. wegen Verdachts auf Gefährdung durch Sprengstoffe in
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verbrecherischer Absicht, auf Verschaffen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen, auf Sachbeschädigung, eventuell auf Begünstigung, auf unbefugten Verkehr mit Sprengmitteln und auf allfällige weitere in kantona- le Gerichtsbarkeit fallende Delikte (pag. 01 01 004).
E. Am 15. Oktober 2004 legte das Untersuchungsrichteramt den Schlussbe- richt vor und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der An- klage gegen A., B. und C..
F. Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. November 2004 beim Bundesstraf- gericht Anklage: gegen A. wegen mehrfacher Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, in einem Fall eventuell Gehilfenschaft dazu, subeventuell Herstellens, Verbergens, Weiterschaf- fens von Sprengstoffen und giftigen Gasen, wegen mehrfacher Sachbe- schädigung, in einem Fall eventuell Gehilfenschaft dazu, wegen mehrfa- chen Diebstahlsversuchs, in einem Fall eventuell Gehilfenschaft dazu und wegen Gehilfenschaft zu Diebstahlsversuch; gegen B. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Sachbe- schädigung und Diebstahlsversuchs; gegen C. wegen unbefugten Verkehrs mit Sprengmitteln, mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfa- chen Diebstahlsversuchs, Diebstahls und Hausfriedensbruchs.
G. Mit Verfügung des Präsidenten vom 23. März 2005 wurden die vor Bun- desstrafgericht geführten Verfahren gegen die Angeklagten vereinigt (pag. 23 04 005).
A., B. und C. sind amtlich verteidigt. Die Hauptverhandlung vor der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts fand am 22./23. März 2005 und
2. Juni 2005 am Sitz des Gerichts statt.
Die Privatklägerinnen machten ihre zivilrechtlichen Ansprüche schriftlich geltend und verzichteten auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung.
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Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales 1.1
1.1.1 Der Angeklagte A. ist unbekannten Aufenthalts. Die Vorladung zur Haupt- verhandlung vom 23./24. März 2005 an die letztbekannte Wohnadresse konnte ihm nicht persönlich zugestellt werden; sie wurde von seiner Ehe- frau in Empfang genommen (pag. 23 03 003). Der Angeklagte A. wurde in der Folge mittels Publikation im Bundesblatt öffentlich vorgeladen (BBl 2005 I 1552 = pag. 23 03 016) und mit Haftbefehl vom 28. Dezember 2004 zur Verhaftung ausgeschrieben (pag. 23 08 002; pag. 23 08 005). Die Kan- tonspolizei Luzern hielt den Gesuchten letztmals am 5. Dezember 2004 an; zwischenzeitlich soll er die Schweiz verlassen haben und sich nun in sei- nem Heimatland Serbien-Montenegro aufhalten (Bericht der Kantonspolizei Luzern vom 17. und 20. Januar 2004, pag. 23 08 011 und pag. 23 08 014). Die Vorladung zur Fortsetzung der Hauptverhandlung wurde öffentlich pub- liziert (BBl 2005 I 3290 = pag. 23 03 037).
Der Angeklagte C. hält sich in seinem Heimatland Bosnien-Herzegowina auf. Die Vorladung zur Hauptverhandlung ging an die Adresse der Verteidi- gerin, bei welcher er Rechtsdomizil verzeigt hatte (pag. 08 06 008). Die Verteidigerin brachte ihm den Gerichtstermin telefonisch zur Kenntnis (vgl. pag. 23 04 004).
Die Angeklagten A. und C. sind weder zur Eröffnung der Hauptverhandlung noch zum Fortsetzungstermin erschienen. Der Verteidiger des Angeklagten A. konnte keinen Kontakt zu seinem Mandanten herstellen (vgl. pag. 23 04 004). Der Angeklagte C. sprach sich gegenüber seiner Verteidigerin für die Durchführung der Verhandlung auch in seiner Abwesenheit aus (vgl. pag. 23 04 004).
1.1.2 Kann der Angeklagte nicht vor Gericht gestellt werden, so findet die Haupt- verhandlung gleichwohl statt. Der Verteidiger ist zuzulassen. Das Gericht vertagt die Verhandlung, wenn es das persönliche Erscheinen des Ange- klagten als notwendig erachtet (Art. 148 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BStP).
Da sich die Vorgenannten (mutmasslich) in ihren Heimatländern aufhalten, ist ein Auslieferungsbegehren aussichtslos (vgl. Art. I des schweizerisch- serbischen Auslieferungsvertrags vom 28. November 1887 [SR 0.353.981.8]). Das Gericht hat die gesetzlichen Möglichkeiten ausge- schöpft, um deren Anwesenheit an der Hauptverhandlung sicherzustellen. Beide wurden in der Voruntersuchung durch die Bundesanwaltschaft (so-
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weit den Angeklagten C. betreffend rechtshilfeweise) und das Untersu- chungsrichteramt befragt. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
25. August 2004 (pag. 14 08 001 ff.) erhielten sie Gelegenheit, sich in An- wesenheit der Verteidigung gegen die erhobenen Tatvorwürfe und zum Beweisergebnis der Voruntersuchung zu äussern. Sie konnten ihre verfas- sungsmässig garantierten Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 29 Abs. 2 BV; ferner Garantien gemäss Art. 6 EMRK) hinreichend gel- tend machen. Beide Angeklagten wurden rechtsgenügend von der Haupt- verhandlung unterrichtet, nämlich durch Zustellung der Vorladung ans Rechtsdomizil beziehungsweise nach erfolglosem Zustellungsversuch durch Ediktalladung. Die Verteidiger der Angeklagten nahmen an der Hauptverhandlung teil. Unter diesen Umständen ist ihre Anwesenheit ent- behrlich und die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens statthaft, insbesondere auch mit Blick auf das Rechtsmittel gemäss Art. 148 Abs. 3 BStP, welches unter gewissen Voraussetzungen die Aufhebung und noch- malige Überprüfung in der Sache erlaubt.
1.2
1.2.1 Der Angeklagte A. ist vor Bundesstrafgericht angeklagt wegen Gehilfen- schaft zu einem Diebstahlsversuch in Buchrain (Anklageschrift in Sachen A., Ziff. 4/c). Das Bezirksstatthalteramt Liestal beurteilte diesen Sachverhalt bereits mit Strafbefehl vom 1. September 2004. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen (pag. 23 02 038 ff.).
Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates er- neut verfolgt oder bestraft werden (Art. 4 Protokoll Nr. 7 vom
22. November 1984 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101.07]; zum Grundsatz der materiellen Rechtskraft beziehungsweise ne bis in idem vgl. auch BGE 120 IV 10 E. 2b S. 12; 116 IV 262 E. 3a).
Auf den Anklagepunkt betreffend Diebstahlsversuch in Buchrain kann da- her nicht eingetreten werden.
1.2.2 Ist in einer Bundesstrafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kan- tonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann der Bundesanwalt die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Be- hörden anordnen (Art. 18 Abs. 2 BStP). Eine bestimmte Form dieser An- ordnung ist nicht vorgesehen. Allerdings muss der übernommene Sachver- halt klar umschrieben sein.
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Die Bundesanwaltschaft reichte dem Gericht an der Hauptverhandlung die Vereinigungsverfügung vom 23. März 2005 betreffend Einbruchdiebstahl in Kriens ein (pag. 23 02 041 ff.). Diese Verfügung wurde dem Kanton Luzern zur Kenntnis gebracht, welcher Verzicht auf die Strafverfolgung in eigener Kompetenz erklärte (Verzichtserklärung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 24. März 2005, pag. 23 02 044 f.). Die Vereinigungsverfügung genügt den Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 2 BStP. Damit ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für den Einbruchdiebstahl in Kriens gegeben.
1.3 Die in den Akten befindliche Gefangenenpost betreffend den Angeklagten B. wurde vernichtet, da nicht beweisrelevant. Ferner wurden weitere Schriftstücke aus den von der Bundesanwaltschaft eingereichten Prozess- akten entfernt, da sie Ermittlungen von am Verfahren nicht beteiligten Dritt- personen betrafen (Präsidialverfügung vom 17. Februar 2005, pag. 23 07 071). Die restlichen von der Bundesanwaltschaft eingereichten Akten hat das Gericht für die Hauptverhandlung beigezogen. Es nahm weitere im ge- richtlichen Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte oder vom Gericht angeforderte Schriftstücke zu den Verfahrensakten (vgl. pag. 23 04 009; pag. 23 04 010 betreffend Fax der Zeugin H.; pag. 23 04 010 und pag. 23 04 011 betreffend Vereinigungsverfügung vom
23. März 2005 und Verzichtserklärung des Amtsstatthalteramts Luzern vom
24. März 2005).
1.4
1.4.1 Entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft wurde I. als Zeuge vor- geladen. Dieser ersuchte indessen aus psychiatrischen Gründen um Dispensation (Ärztliches Attest vom 7. März 2005, pag. 23 07 082). Die Bundesanwaltschaft erklärte sich mit der Gutheissung des Antrags einver- standen, vorausgesetzt, der Angeklagte B. verzichte ausdrücklich auf eine erneute Befragung von I. (Stellungnahme vom 11. März 2005, pag. 23 07 090). Das Dispensationsgesuch wurde aus den vorgebrachten Gründen gutgeheissen (Präsidialverfügung vom 17. März 2005, pag. 23 07 108).
1.4.2 Das Dispensationsgesuch des als Zeugen vorgeladenen J. vom
17. März 2005 (pag. 23 07 109) wurde abgewiesen (Präsidialverfügung vom 21. März 2005, pag. 23 07 133). Er wurde bereits früher durch die Kantonspolizei Uri zur Sache befragt (pag. 23 02 013 ff.).
Anlässlich der Hauptverhandlung erneuerte Zeuge J. sein Dispensations- gesuch und liess erneut ausführen, er fühle sich bei weiteren Aussagen
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bedroht. Es handle sich um ein generelles Problem bei Verrat in diesen Kreisen.
Es soll kein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen ergehen, ohne dass dem Angeklagten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegen- heit gegeben worden war, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK). Dieser Anspruch ist grundsätzlich absoluter Natur (BGE 129 I 151 E. 3.1). Die Par- teien hatten bis anhin keine Gelegenheit, dem Zeugen J. Fragen zu stellen. Zudem bestanden keine Anhaltspunkte für eine konkrete ernsthafte Gefahr, die ihn unter Umständen von der gesetzlichen Zeugenpflicht hätten entbin- den können. Das Dispensationsgesuch wurde daher von der Strafkammer abgewiesen (pag. 23 04 007).
Der Zeuge J. widersetzte sich in der Folge der Einvernahme (vgl. pag. 23 04 043 f.) auch nach Hinweis auf die gesetzlichen Zwangsmittel (pag. 23 04 044). Die vom Zeugen erwarteten Auskünfte erschienen zur Beurteilung der Geschehnisse erheblich, und der Zeuge wurde gestützt auf Art. 88 Abs. 1 BStP (zur Zulässigkeit einer solchen Gesetzesnorm vgl. BGE 117 Ia 491 E. 1; ferner HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafpro- zessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 62 N. 8 mit Hinweisen) für zwei Stun- den in Haft gesetzt. Danach wurde er erneut zur Befragung vorgeführt und er legte Zeugnis ab.
1.5 1.5.1 Am Schluss des Beweisverfahrens beantragte der Verteidiger des Ange- klagten B., es sei K. als Zeuge zu hören; seine Aussage sei beweisrele- vant.
Dem Gericht obliegt die Ermittlung der materiellen Wahrheit; es hat dabei alle beweisrelevanten Tatsachen in das Verfahren einfliessen zu lassen (Untersuchungsgrundsatz; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 53 N. 8; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, § 16 N. 269). Grundsätzlich sind die beantragten abstrakt tauglichen Beweise abzuneh- men (vgl. zur Ausnahme der antizipierten Beweiswürdigung: SCHMID, a.a.O., § 17 N. 291).
K. hielt sich zum Zeitpunkt des Anschlags auf den Postomaten in Horw in der Nähe des Tatorts auf und wurde im Rahmen der ersten polizeilichen Ermittlungen befragt (pag. 05 02 007). Seine Aussagen werden im Polizei- bericht in direkter Rede wiedergegeben; die Umstände der Befragung wer- den nicht weiter erwähnt, insbesondere lässt sich die Zuverlässigkeit der
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Aussage nicht beurteilen. Im Verlauf der Voruntersuchung erfolgte keine weitere, eingehende Anhörung. Aufgrund der im Polizeibericht wiederge- gebenen Aussagen lässt sich nicht bestimmen, ob K. mehr gesehen hat, als protokolliert wurde. Aufgrund der Akten war daher auch nicht auszu- schliessen, seiner Aussage vor Gericht könnte wesentliche Bedeutung zu- kommen. Dem Beweisantrag wurde daher stattgegeben.
Da eine Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten B. und die Weiterverhandlung der Anklagen gegen die Angeklagten A. und C. nicht opportun erschienen, wurde die Hauptverhandlung insgesamt unterbrochen und auf den 2. Juni 2005 vertagt (pag. 23 04 011).
1.5.2 Die Parteien können bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Be- weismassnahmen beantragen (Art. 157 Abs. 2 Satz 1 BStP). Indessen hat nach dem Grundsatz von Art. 156 Abs. 6 OG derjenige unnötige Kosten zu bezahlen, der sie verursacht hat (vgl. Art. 245 BStP). Diese Kostenauflage kann unter den gegebenen Voraussetzungen auch den Parteivertreter tref- fen (vgl. BGE 129 IV 206 E. 2).
In der Voruntersuchung machte I. detaillierte Angaben zum zeitlichen Ab- lauf der Ereignisse in Horw. Den Aussagen von K., welcher kurz nach Tat- begehung polizeilich befragt wurde, ist nicht weiter Bedeutung beigemes- sen worden. I. wurde als Zeuge vor Bundesstrafgericht vorgeladen und erst kurz vor der Hauptverhandlung aus medizinischen Gründen dispensiert. Der Angeklagte B. machte alsdann an Schranken neue Angaben zum zeit- lichen Ablauf der Tat. Zum Zeitpunkt der Beurteilung des Beweisantrags schienen die Aussagen von K. erheblich an Bedeutung gewonnen zu ha- ben. Unter diesen Umständen war der Beweisantrag nicht verspätet. Es er- folgt daher keine Kostenauflage an den Verteidiger des Angeklagten B..
1.6 Vor Wiederaufnahme der Parteiverhandlung am 2. Juni 2005 reichte die Bundesanwaltschaft einen Ergänzungsbericht der Kantonspolizei Luzern vom 19. April 2005 inklusive Fotodokumentation zum Tatort in Horw ein. Der Verteidiger des Angeklagten B. beantragte, die Eingabe der Bundes- anwaltschaft sei aus dem Recht zu weisen; es sei in der Zuständigkeit des Präsidenten, nach der Anklageerhebung weitere Beweise anzuordnen. E- ventualiter beantragte er, die Angaben des Berichts seien durch das Ge- richt zu überprüfen (mittels Augenschein, Konsultation der Pläne betreffend die bauliche Neugestaltung des Tatorts).
Der Zweck von Art. 157 Abs. 2 und Abs. 3 BStP spricht nicht dafür, dass das Gericht Beweismassnahmen nicht anordnen, sondern nur abnehmen
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dürfte. Namentlich kann es nach Anklageerhebung oder erst nach Eröff- nung der Hauptverhandlung Beweismittel zu den Akten nehmen, die von einer Partei eingelegt werden. Zu denken ist beispielsweise an ein Arbeits- zeugnis, welches von der Verteidigung ohne Aufforderung dem Gericht ein- gereicht werden kann. In diesem Fall sind die Beweismittel bereits geschaf- fen, und das Gericht äussert sich nur noch darüber, ob die eingereichten Schriftstücke für die Urteilsfindung wesentlich seien und daher zu den Ak- ten genommen werden. Das traf für die genannten Dokumente zu. Der Hauptantrag wurde daher abgelehnt.
Der Eventualantrag des Verteidigers des Angeklagten B. wurde vom Ge- richt einstweilen abgewiesen und vor Schluss des Beweisverfahrens nicht wieder erneuert.
1.7 Der Entscheid im Strafpunkt wurde am 2. Juni 2005 gefällt und eröffnet. Im Zivilpunkt entschied die Strafkammer am 14. Juni 2005, ohne den Spruch mündlich zu eröffnen. Die vorliegende Urteilsausfertigung umfasst die Be- gründung beider Entscheide.
2. Unbefugter Verkehr mit Sprengmitteln
Wer ohne Bewilligung oder entgegen Verboten des Sprengstoffgesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen verkehrt, insbeson- dere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet, wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse (Art. 37 Ziff. 1 Sprengstoffgesetz [SR 941.41]).
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten C. vor, er habe ungefähr fünfzehn Stangen Sprengstoff, einen Meter Zündschnur und fünf Spreng- kapseln von der Schweiz aus bei seinem Bruder in Bosnien-Herzegowina bestellt und, ohne Bewilligung, durch ein Reisebusunternehmen in die Schweiz einführen lassen, um den Sprengstoff vom Busunternehmen in Luzern in Empfang zu nehmen und ihn in der Folge dem Angeklagten A. zur Aufbewahrung zu übergeben. Der Angeklagte C. habe sich dadurch des unbefugten Verkehrs mit Sprengmitteln im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 Sprengstoffgesetz strafbar gemacht.
Der Angeklagte C. hat den Sachverhalt bestätigt (pag. 16 02 006; ferner pag. 04 18 164). Die Verteidigerin beantragt, der Angeklagte C. sei vom Vorwurf des unbefugten Verkehrs mit Sprengmitteln freizusprechen, da der
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umschriebene Sachverhalt bereits durch andere Strafnormen abgegolten werde.
Mangels anderer Hinweise ist zu Gunsten des Angeklagten C. davon aus- zugehen, dass der von ihm in die Schweiz eingeführte Sprengstoff bei den beiden Anschlägen vollständig verbraucht wurde (vgl. Aussagen des Ange- klagten C.: pag. 04 18 166; pag. 04 18 167).
Art. 40 Abs. 1 Sprengstoffgesetz bestimmt, dass die Artikel 224 – 226 StGB Strafen nach diesem Gesetz nur ausschliessen, wenn sie die Tat nach dem Unrechtsgehalt und dem Verschulden allseitig abgelten. Diese Bestimmung hat bloss deklaratorische Bedeutung und geht inhaltlich nicht weiter als die allgemeinen Konkurrenzregeln. Massgeblich sind insbesondere deren Fol- gen für die Sprengstoffdelikte gemäss Art. 224 ff. StGB. Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung gehen Tathandlungen von Art. 226 Abs. 2 StGB in der vorsätzlichen Tatbegehung nach Art. 224 Abs. 1 StGB als mitbestraf- te Vortat auf (BGE 103 IV 241 E. 1 S. 244 f.; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Berne 2002, Volume II, Art. 226 CP No 18: Die Handlungen gemäss Art. 226 StGB gehen in Art. 224 StGB auf, wenn der Täter den ge- samten Sprengstoff verwendet). Wenn schon Art. 226 Abs. 2 StGB gegen- über Art. 224 Abs. 1 StGB zurücktritt, dann hat dies erst recht im Verhältnis von Art. 37 Sprengstoffgesetz zu Art. 224 Abs. 1 StGB zu gelten (vgl. auch ROELLI/FLEISCHANDERL, Basler Kommentar, Art. 224 StGB N. 12: Die Straf- bestimmungen des Sprengstoffgesetzes sind als subsidiär zu Art. 224 StGB zu betrachten).
3. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht
Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Ge- fahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft (Art. 224 Abs. 1 StGB).
3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten A. und C. vor, am
6. Juni 2003 in arbeitsteiligem Zusammenwirken den Postomaten am Post- gebäude in Littau gesprengt zu haben, um sich bereichern zu können.
Die Angeklagten C. und A. haben den Sachverhalt bestätigt (pag. 04 18 0166 f.; pag. 14 08 006 f.; pag. 14 08 036; pag. 03 13 003, pag. 03 13 017 ff.; pag. 03 13 033 f.; pag. 03 13 074 f.; pag. 14 08 024; pag. 14 04 001 f.); die Verteidiger beantragen Schuldsprüche im Sinne der Anklage.
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Der angeklagte Sachverhalt ist durch glaubwürdige Geständnisse und Aus- sagen Dritter belegt (B.: pag. 03 13 126 und pag. 03 13 144; L.: pag. 03 12 019 und pag. 03 12 021). Angestrebter Erfolg der Sprengung des Postoma- ten war ein Verbrechen, nämlich die Aneignung des im Postomaten befind- lichen Geldes in Bereicherungsabsicht, mithin Diebstahl (Art. 139 StGB). Die Beute hätte hälftig geteilt werden sollen (pag. 13 02 008; pag. 03 13 075). Die verbrecherische Absicht ist damit gegeben. Durch die Beschädi- gung des Postomaten und anderer Objekte ist das Tatbestandselement der Sachgefährdung erfüllt. Vorsatz steht ausser Zweifel. Die Angeklagten A. und C. haben den Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe und gif- tige Gase in verbrecherischer Absicht durch arbeitsteiliges Handeln erfüllt. Sie sind daher als Mittäter (vgl. E. 3.2.1) gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB hin- sichtlich des Postomaten in Littau schuldig zu sprechen.
3.2 Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, in Bereicherungsab- sicht am 2. August 2003 den Postomaten beim Postgebäude in Horw ge- sprengt zu haben. Die Bundesanwaltschaft qualifiziert dieses Handeln als Mittäterschaft aller Angeklagten zu Art. 224 Abs. 1 StGB; bezüglich A. schliesst sie im Eventualstandpunkt auf Gehilfenschaft.
Der in den Anklageschriften dargestellte Ablauf ist in folgendem Umfange anerkannt: Am frühen Abend des 1. August 2003 trafen sich alle drei Ange- klagten und L. in der Wohnung von A. in Kriens. C. logierte damals in der gegenüberliegenden Wohnung des Ehepaars M. und kannte bislang von diesen Personen nur A.. In der Runde wurde davon gesprochen, dass in dieser Nacht der Postomat in Horw gesprengt werden sollte, wenn auch die Aussagen nicht übereinstimmen, wer sich darüber geäussert und wer wie viel vom Gespräch mitbekommen hat. Jedenfalls hat nach längerem Bei- sammensein B. L. in seinem Auto nach Altdorf gebracht; begleitet wurde er von C., mit dem er sofort zu A. zurückkehrte. Nach einer Unterhaltung zu dritt brachen um die Mitternachtszeit C. und B. auf. C. behändigte einen Sack und beide bestiegen das Auto von B., der es auf einen Parkplatz in der Nähe der Postfiliale Horw fuhr. In den ersten Stunden des folgenden Tages brachte C. Sprengstoff und Zündschnur, die er dem Sack entnom- men hatte, beim Postomaten an und zündete die Ladung. Die Explosion, welche er hinter einem nahen Busch abgewartet hatte, zerstörte den Pos- tomaten und das Gehäuse, an dem er befestigt war, brach aber den Geld- behälter nicht auf. Kurz darauf fuhren die Angeklagten C. und B. in dessen Wagen nach Kriens zurück zum Hause, von wo sie aufgebrochen waren.
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Der Angeklagte C. hat den in der Anklage enthaltenen Sachverhalt aner- kannt (pag. 04 18 167 f.; pag. 14 04 007 f.; pag. 14 08 036 ff.); seine Ver- teidigerin beantragt Schuldspruch im Sinne der Anklage.
Der Angeklagte A. bestreitet jegliche aktive Beteiligung am Gespräch über diesen Anschlag. Sein Verteidiger verneint eine Beteiligung am Delikt nach Art. 224 Abs. 1 StGB sowohl als Mittäter wie als Gehilfe.
Der Angeklagte B. bestätigt, den Angeklagten C. zum Tatort chauffiert zu haben (pag. 23 04 030), bestreitet indessen, sich an der eigentlichen Sprengung beteiligt oder den wahren Zweck der Fahrt gekannt zu haben (pag. 23 04 030 ff.). Er lässt Freispruch beantragen.
3.2.1 Mittäter ist, „wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zu- sammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht" (BGE 120 IV 265 E. 2c aa). Das blosse Wollen der Tat genügt nicht. Mittäterschaft setzt ei- nen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei es allerdings genügen soll, sich den Vorsatz des anderen später zu eigen zu machen (BGE 120 IV 265 E. 2c aa S. 272). Sodann muss der Täter einen Tatbeitrag erbringen, der nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausfüh- rung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (sog. funktionale Tatherrschaft; vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c aa).
Demgegenüber ist Gehilfe, wer in untergeordneter Weise (BGE 117 IV 186 E. 3; 98 IV 85 E. 2c) einen Tatbeitrag leistet, ohne Tatherrschaft zu haben. In objektiver Hinsicht genügt für Gehilfenschaft jede Handlung, welche die Tat, so wie sie verübt wurde, in kausaler Weise förderte (BGE 121 IV 109 E. 3a; 119 IV 289 E. 2c aa). Neben physischer Gehilfenschaft ist auch die psychische strafbar. Während der Gehilfe bei der ersten die Tat durch reale Vorkehren erleichtert, stützt oder bestärkt er den Haupttäter bei der zweiten Form in seinem bereits gefassten deliktischen Willen (BGE 79 IV 145, S. 147; 70 IV 12 E. 3), indem er diesem beispielsweise Hilfe zusagt. Gehil- fenschaft kann vor oder während der Tat geleistet werden (BGE 121 IV 109 E. 3a); psychische Gehilfenschaft kann aber auch dann vorliegen, wenn dem Täter vor der Tat beispielsweise Fluchthilfe versprochen wird (TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Allgemei- ne Voraussetzungen der Strafbarkeit, 6. Auflage, Zürich 2004, S. 220). Psychische Gehilfenschaft erfordert den Nachweis der affektiven Einwir- kung auf den Täter (REHBERG/DONATSCH, Strafrecht I, Verbrechenslehre,
7. Auflage, Zürich 2001, S. 134 f.; TRECHSEL/NOLL, a.a.O., S. 219 f.); blos- se Billigung der Tat genügt nicht (BGE 70 IV 12 E. 3). Gehilfenschaft ist al-
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lerdings nur strafbar, wenn der Teilnehmer vorsätzlich handelte (Art. 25 StGB). Dafür ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, ei- ne bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Zum Vorsatz des Gehilfen gehört auch die Voraussicht des Geschehensablaufs; dabei genügt es, dass er um die wesentlichen Merk- male des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns weiss, während er Einzelheiten der Tat nicht zu kennen braucht (BGE 121 IV 109 E. 3 a; 117 IV 186 E. 3). Allerdings ist ein ganz unbestimmter, allgemein gehalte- ner Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten über- haupt Hilfe zur Deliktsbegehung sei, nicht ausreichend (REHBERG/DONATSCH, a.a.O., S. 135). Nach allgemeinem Grundsatz muss Vorsatz bereits im Moment der Gehilfenhandlung vorliegen (BGE 117 IV 186 E. 3).
3.2.2 Soweit den Tatbeitrag des Angeklagten C. betreffend, ist vom eingestan- denen Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen.
Der Angeklagte C. hat durch sein Verhalten auch hinsichtlich des Spreng- stoffanschlags in Horw den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. E. 3.1). Es hat daher ein Schuldspruch zu erfolgen.
3.2.3 Soweit den Angeklagten A. betreffend, ergibt sich folgendes Beweisthema: In welcher Art und in welchem Umfang war der Angeklagte A. am Spreng- stoffanschlag in Horw beteiligt? Insbesondere stellen sich die Fragen, ob er in die Rekognoszierung involviert war, wie er sich an den Gesprächen in seiner Wohnung beteiligte, ob er insbesondere den Angeklagten B. als Chauffeur für die Fahrt nach Horw vorschlug, und welches persönliche Inte- resse er am Anschlag hatte.
a) Laut dem Angeklagten C. soll sich der Angeklagte A. vor dem An- schlag an der Rekognoszierung beteiligt haben: Am Abend des Anschlags seien die drei Angeklagten an den Tatort gefahren und A. habe gezeigt, wo sich der Automat befände (pag. 04 18 168). Respektive an anderer Stelle: A. habe ihm den Postomaten bereits früher gezeigt (pag. 14 08 008 und pag. 14 008 036 f.), er habe ihm gesagt, er wisse wo ein guter Platz sei, wo „man das machen könne“ und er habe ihn, C., dann nach Horw gebracht; dies sei die gemeinsame Rekognoszierung gewesen (pag. 14 08 037). Am Abend des 1. August 2003 sei es dann zu einem Treffen der drei Angeklag- ten und von L. gekommen, bei welchem A. seine Mitwirkung an einem An- schlag abgelehnt habe (pag. 14 08 009). A. habe ihn, C., jedoch mit B. „zu- sammen gebracht“ (pag. 14 08 010) und ihnen beiden gesagt, sie sollten
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es alleine hinkriegen (pag. 04 18 168). Auch habe A. einen Anteil der Beute von Horw verlangt − der Zeitpunkt dafür ist offen −, da er bei der Organisa- tion mitgeholfen habe (pag. 14 08 015); an anderer Stelle spricht er jedoch von hälftiger Teilung zwischen ihm und B. (pag. 14 08 009 f.).
L. bestätigte das Treffen zu viert und auch die Anwesenheit des Angeklag- ten A. bei der Besprechung des geplanten Sprengstoffanschlags (pag. 03 12 032). Der Angeklagte C. und L. sagten übereinstimmend aus, der Ange- klagte A. habe nicht bei einer weiteren Sprengung dabei sein wollen (pag. 04 18 168; pag. 03 12 032). Laut L. übernahm A. beim Anschlag in Horw keine Rolle (pag. 03 12 021).
b) Der Zeuge J. erinnerte sich zwar, er sei vor dem Anschlag zusammen mit L. und einer weiteren Person beim Postomaten in Horw vorbeigefahren, wobei die anderen zwei über den Automaten gesprochen hätten. Er konnte hingegen nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, ob es sich bei dieser Drittper- son um den Angeklagten B. (pag. 23 02 019) oder den Angeklagten A. ge- handelt habe (pag. 23 04 045).
c) Die Aussagen des Angeklagten A. weichen von dieser Darstellung des Sachverhalts in mehrfacher Beziehung ab:
− Er habe jeweils Geldbezüge am Postomaten in Horw getätigt, auch im Beisein des Angeklagten C.. Bei solcher Gelegenheit habe dieser viel- leicht realisiert, dass man dort eine Sprengung machen könnte (pag. 14 08 026). C. verneint indessen solche gemeinsamen Geldbezüge am späteren Tatort (pag. 14 08 037).
− Der Angeklagte A. bestätigte seine Anwesenheit beim Treffen in sei- ner Wohnung am Abend des 1. August 2003 (pag. 03 13 035; pag. 03 13 067; pag. 03 13 082; indirekt auch in pag. 03 13 062), will aber an der Be- schlussfassung nicht teilgehabt haben: C. müsse mit B. gesprochen haben, während er, A., abwesend gewesen sei; denn als er zurückgekommen sei, seien diese zwei mit L. aufgebrochen (pag. 03 13 036; ferner pag. 03 13 082). Und entgegen den Ausführungen des Angeklagten C. habe er vom Inhalt des Gespräches zwischen diesem und dem Angeklagten B. keine Kenntnis gehabt (pag. 03 13 062).
− Was die Tatausführung selbst betrifft, so bestritt der Angeklagte A. stets, bei der Sprengung des Postomaten in Horw dabei gewesen zu sein (etwa pag. 03 13 013). Er erklärte, C. habe ihn nach Littau für einen weite- ren Anschlag angefragt, er habe aber abgelehnt (pag. 03 13 020; pag. 03
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13 035 f.), gab dann aber an anderen Stellen zu Protokoll, C. habe nur ge- sagt, „heute sei es günstig“ und habe nichts von einem Sprengstoffan- schlag gesagt, dies sei jedoch für ihn, A., klar gewesen (pag. 03 13 164).
− Vom verübten Anschlag, so der Angeklagte A., habe er nur im Fern- sehen erfahren (pag. 03 13 021; pag. 03 13 036). Später widerspricht er dieser Darstellung und sagt, er habe den Angeklagten B. − als er frühmor- gens im Treppenhaus auf ihn getroffen sei − gefragt, wie es gelaufen sei (pag. 03 13 063; pag. 03 13 083; ferner pag. 03 13 041; pag. 03 13 165 f.). C. sagte dazu aus, B. habe A. nach der Rückkehr von Horw geweckt und ihm mitgeteilt, dass nichts habe erbeutet werden können (pag. 14 08 016). B. macht hierzu widersprüchliche Aussagen; an Schranken hielt er an sei- ner letzten Version fest, wonach er C. in Kriens ausgeladen haben, selbst aber nicht mehr ausgestiegen sei (pag. 23 04 031; vgl. auch pag. 15 03 006).
− Zum Vorwurf der Bundesanwaltschaft, er habe B. als Chauffeur vor- geschlagen, gab der Angeklagte A. an, er habe zu C. gesagt, „schau du beim andern, beim Vito, (…). Dieser Vito hat einen VW“ (pag. 03 13 021); allerdings ist unklar, bei welchem Anlass das geschah. In einer späteren Einvernahme gab er zu Protokoll, er wisse nicht mehr, ob er oder C. B. als möglichen Fahrer ins Spiel gebracht habe (pag. 03 13 035), widerspricht sich jedoch kurz darauf in derselben Einvernahme: „Daraufhin fragte er mich nach Vito, weil er einen Chauffeur benötigte“ (pag. 03 13 036). Rund zwei Wochen später erklärte er: „C. hat mich an diesem Abend nur gefragt, ob er Vito als Chauffeur verwenden könne“ (pag. 03 13 062).
d) Laut dem Angeklagten B. habe ihn der Angeklagte A. um den Fah- rerdienst gebeten (pag. 03 13 127). An anderer Stelle gab er indessen zu Protokoll, C. habe ihn in Anwesenheit von A. gefragt, ob er ihn nach Horw fahren würde (pag. 03 13 163; pag. 03 13 164; pag. 15 03 003).
e) L. wurde zweimal zu den Gesprächen in der Wohnung des Angeklag- ten A. befragt. Nach seiner Aussage vom 23. Oktober 2003 hat der Ange- klagte C. den anderen erklärt, die Sprengung des „Postomaten mit der Hüt- te“ sei bereit, man brauche nur noch einen Fahrer. Darauf habe A. B. ange- fragt, ob er fahren wolle. Die anderen drei Anwesenden hätten das bespro- chen und dann abgemacht, dass B. fahren, während C. den Anschlag aus- führen würde (pag. 03 12 020). Am 6. November 2003 sagte er aus, an- lässlich dieses Zusammentreffens habe A. zu C. gesagt, „ ,Vito’ habe ein Auto und könnte das mit dir zusammen machen“. A. selbst habe nicht mehr mitmachen wollen. B. habe sich die Sache überlegt und dabei gewusst,
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„dass es um die Sache mit dem Automaten ging“. B. habe die Sache als zu riskant erachtet, worauf C. entgegnet habe, es sei alles schon bereit. So seien die anderen drei dann einverstanden gewesen, „diese Sache wie be- sprochen so auszuführen“ und B. habe sich bereit erklärt, ihn, L., nach Hause zu bringen (pag. 03 12 032).
f) Über die Rolle des Angeklagten A. ergibt sich aus den angeführten Aussagen kein einheitliches Bild. Was den Vorwurf der Rekognoszierung betrifft, so stehen sich die Schilderungen der Angeklagten C. und A. wider- sprüchlich gegenüber; der Zeuge J. konnte zur Aufklärung nichts beitragen. Damit steht nicht mit genügender Sicherheit fest, dass der Angeklagte A. den späteren Tatort empfahl. Allerdings würde auch der Beweis eines sol- chen Hinweises nicht zum Schuldspruch führen, denn im damaligen Zeit- punkt war noch kein Tatentschluss gefasst, so dass weder Mittäterschaft noch Gehilfenschaft in Frage kämen.
Zum Einbezug des Angeklagten B. als Fahrer können einmal die Aussagen des Angeklagten C. als belastendes Element gelten. Gingen sie in der Ein- vernahme während des Rechtshilfeverfahrens noch dahin, dass der Ange- klagte A. die Mitangeklagten aufgefordert habe, das „allein hinzukriegen“, beschränkte C. sich dann in der Konfrontationseinvernahme darauf, A. ha- be sie „zusammen gebracht“. Auch L. hat sich widersprüchlich geäussert: Einmal soll A. B. um Fahrdienste gebeten haben, dann soll es C. gewesen sein. Die Aussagen des Angeklagten B. schliesslich sind nicht zuverlässig, weil er darauf bedacht war, seine ungewöhnlichen Fahrdienste auf die Initi- ative des ihm seit längeren bekannten A. zurück zu führen, statt auf die ihm bis dato unbekannte Person C.. In diesem Kontext, wo es auf den genauen Inhalt einer Äusserung des Angeklagten A. im Laufe eines längeren Zu- sammenseins von vier Personen am Abend der Tat ankommt, lässt sich ein Schuldspruch allein auf eine einmalige, später nicht mehr bestätigte Aus- sage des Angeklagten C. nicht stützen. Selbst wenn erwiesen wäre, dass ihm der Angeklagte A. einen Fahrer empfohlen hätte − was aber nicht fest steht −, würde dies als Gehilfenschaft nur ausreichen, sofern der Betreffen- de ihm nicht bekannt gewesen wäre (vgl. BGE 78 IV 6); hier aber kannten sich C. und B. bereits als Teilnehmer des abendlichen Gesprächs. Es fehlte damit an einer Förderung der Haupttat. Wäre in der Äusserung von A. eine Aufforderung enthalten, B. zur Fahrt aufzufordern, wie es sich aus den Er- klärungen von L. ergeben könnte, so käme dies allenfalls als Kettenanstif- tung in Betracht (vgl. BGE 73 IV 216 E. 2); eine solche bildet aber weder tatsächlich noch rechtlich Gegenstand der Anklage. Schliesslich würde das von C. geschilderte Verlangen A.s, an der Beute beteiligt zu werden, für sich allein – hätte sich dieser überhaupt so geäussert –, als konstitutives
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Element von Mittäterschaft nicht genügen, sondern nur als eines von meh- reren Indizien (REHBERG/DONATSCH, Strafrecht I, a.a.O., S. 141). Solche gibt es nach dem Gesagten nicht.
Der angeklagte Sachverhalt ist mithin nicht hinreichend erstellt und es ist zugunsten des Angeklagten A. davon auszugehen, dass er am Spreng- stoffdelikt nach Art. 224 StGB weder als Mittäter noch als Gehilfe beteiligt gewesen war.
3.2.4 Soweit den Angeklagten B. betreffend, ergeben sich folgende Beweisthe- men: Einerseits ist zu untersuchen, ob er am Vorabend der Tat an der Pla- nung und Entschlussfassung beteiligt war; falls dies zu verneinen ist, ob er zumindest davon − vor Antritt oder während der Fahrt − erfahren und so in groben Zügen Kenntnis von der geplanten Sprengung hatte. Schliesslich ist seine Funktion am Tatort selbst zu klären.
a) Laut Aussagen des Angeklagten C. vom 25. August 2004 kam es am Abend des 1. August 2003 zu einem Treffen der drei Angeklagten und von L., anlässlich dessen sie „über die Sprengung im Allgemeinen gesprochen“ hätten. Bei diesem Gespräch sei der Angeklagte B. anwesend gewesen und er habe mitbekommen, dass ein Postomat in Horw gesprengt werden solle (pag. 14 08 008). L. sei schliesslich von B. nach Hause gefahren wor- den; mit diesem habe er, C., auf der Rückfahrt von Altdorf nach Kriens über die Sprengung gesprochen (pag. 14 08 008). Es sei hälftige Beuteteilung zwischen ihm und B. abgemacht gewesen; allerdings nicht ausdrücklich, sondern sie seien stillschweigend von einer hälftigen Teilung ausgegangen (pag. 14 08 009 f.). Vermutlich gegen Mitternacht (pag. 14 08 010) bezie- hungsweise nach Mitternacht (pag. 14 08 010) seien sie von Kriens in Rich- tung Horw aufgebrochen (pag. 14 08 010). B. habe sie gefahren und er ha- be gewusst, dass sich im mitgeführten Abfallsack Sprengstoff befinde (pag. 14 08 011). Auf der Fahrt von Kriens nach Horw sei nicht gesprochen worden (pag. 14 08 012). Beim Augenschein vom 25. August 2004 gab der Angeklagte C. an, das Auto sei angrenzend an das Postgebäude geparkt worden (pag. 14 08 011; pag. 14 08 047). Sie hätten lange am Tatort ge- wartet, ungefähr 2 bis 3 Stunden; in dieser Zeit hätten sie auch über die Sprengung gesprochen (pag. 14 08 012). Sie hätten dann den Sack mit den Sprengmitteln behändigt − wer ihn getragen habe, wisse er nicht mehr mit Bestimmtheit − und zu einem Busch in der Nähe des Postomaten ge- tragen. Dort hätten sie wieder etwas gewartet (pag. 14 08 012) und sich dann mit Militärmützen vermummt (pag. 14 08 013). Ob B. schliesslich auch Sprengstoff aus dem Sack genommen und beim Postomaten hinge- legt habe, wisse er nicht mehr (pag. 14 08 013). Den Sprengstoff habe er,
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C., gezündet; sie hätten sich hinter dem bereits erwähnten Busch versteckt und die Detonation abgewartet (pag. 14 08 013). Nachdem sie bemerkt hätten, dass es „nichts zu holen gab“, seien sie zum Wagen gelaufen. Sie seien nur einige Sekunden beim Postomaten gewesen, sie hätten gesagt: „Es gibt nichts, gehen wir“ (pag. 14 08 014). „Wir haben alles gemeinsam gemacht“ (pag. 14 08 013). Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, B. habe ihm geholfen, den Sprengstoff festzukleben, erwiderte er, er habe gesagt, der Sprengstoff sei gelegt, nicht geklebt worden; B. sei ihm dabei behilflich gewesen (pag. 14 08 014).
In der gleichentags stattfindenden Konfrontationseinvernahme erklärte der Angeklagte C., der Entschluss zum Anschlag sei in der Wohnung von A. in Anwesenheit der drei Angeklagten und von L. gefasst worden, bevor es dunkel geworden sei (pag. 14 08 037 f.). Man habe von Horw und vom Sprengstoff gesprochen. Die Rede sei davon gewesen, „dass wir das am selben Abend machen werden“ (pag. 14 08 038). Auf spezielle Frage bes- tätigte er, alle vier hätten dies gehört und seien damit einverstanden gewe- sen (pag. 14 08 038). Dies sei vor der Fahrt nach Altdorf gewesen (pag. 14 08 037). Nachdem L. nach Hause gefahren worden sei, sei es zu einem zweiten Treffen von A., B. und ihm gekommen. Sie hätten bei diesem zwei- ten Treffen bei A. zuhause hauptsächlich über die Sprengung gesprochen (pag. 14 08 039). Nach ungefähr einer halben Stunde seien er und der An- geklagte B. aufgebrochen (pag. 14 08 039). In Horw angekommen hätten sie gewartet (pag. 14 08 039) und hauptsächlich darüber gesprochen „wie, wohin, was tun“ (pag. 14 08 039 f.). Auf Frage, wie die Rollenverteilung gewesen sei, erklärte C.: „Er, B., ist gefahren. Ich habe gezündet. Er, B., war bei mir.“ (pag. 14 08 040). Während der Explosion seien sie im Busch gewesen, danach seien sie sofort zum Postomaten gelaufen (pag. 14 08 040). Auf spezielle Fragen sagte C., sie seien nicht „laut miteinander ge- worden“, aber die Ohren seien betäubt gewesen, weshalb sie vielleicht lau- ter gesprochen hätten, B. habe ihn aber nicht angeschrieen (pag. 14 08 040). Diese Aussagen machte C. nicht zusammenhängend in chronologi- scher Struktur, sondern in kurzen Antworten auf spezifische Fragen.
Im vorausgegangenen Rechtshilfeverfahren sagte der Angeklagte C., er habe sich mit dem Angeklagten B. vorher abgesprochen (pag. 04 18 167), er habe sich mit ihm in der Wohnung des Angeklagten A. geeinigt (pag. 04 18 168). Noch vor dieser Besprechung, am selben Abend, soll es auch zu einer Fahrt der drei Angeklagten zum späteren Tatort gekommen sein, wo A. gezeigt habe, wo sich der Automat befinde (pag. 04 18 168); diese letzte Angabe steht indessen in Widerspruch zur späteren Aussage, er sei mit B. am betreffenden Abend nur einmal in Horw gewesen (pag. 14 08 009). B.
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habe ihn zum Tatort gefahren (pag. 04 18 168), am Tatort hätten sie noch besprochen, wie vorzugehen sei (pag. 04 18 168). Zur Tatausführung selbst gab er zu Protokoll, B. sei ihm beim Befestigen des Sprengstoffs auf einer Planke am Postomaten behilflich gewesen, sie hätten alles gemein- sam gemacht (pag. 04 18 168). Dieser Darstellung widerspricht er in der anschliessenden Passage: Er habe den Sprengstoff angebracht, während B. bereits in Deckung gegangen sei (pag. 04 18 168).
b) Der Angeklagte B. gibt eine andere Darstellung des Sachverhalts. Er habe zwar den Angeklagten C. nach Horw gefahren, dabei aber nicht ge- wusst, dass dort ein Sprengstoffanschlag auf einen Postomaten geplant sei. Während C. diesen Anschlag durchführte, habe er in seinem Wagen gewartet und sei erst ausgestiegen, nachdem er die Detonation gehört ha- be.
aa) Über die Fahrt nach Horw und ihren Anlass machte er im Verlaufe des Verfahrens folgende Aussagen:
− Einvernahme vom 14. November 2003: Am Abend des 1. Au- gust 2003 hätten sich die drei Angeklagten und L. in der Wohnung des An- geklagten A. getroffen. Dort habe ihm der Angeklagte C. gesagt, „dass er heute etwas machen wolle“ und er ihn dazu als Chauffeur benötige (pag. 03 13 125). Nachdem er L. nach Hause gebracht habe, sei es zu ei- nem zweiten Treffen in Anwesenheit der drei Angeklagten gekommen. C. habe wiederholt, dass er „etwas Dringendes machen müsse“ (pag. 03 13 125). Da ihn sein guter Kollege A. auch darum gebeten habe, sei er mit C. nach Horw gefahren; zuvor habe dieser noch einen Stoffrucksack behän- digt. Als C. dort mit dem Rucksack ausgestiegen sei und ihm gesagt habe, er solle im Wagen auf ihn warten, sei im klar geworden, dass er etwas „Nichtgutes“ machen würde (pag. 03 13 125); er habe ein „ungutes Gefühl [gehabt], für ihn Chauffeur zu spielen“. „Ich wusste jedoch bis zum Zeit- punkt der Explosion nicht, dass C. etwas mit Sprengstoff vorhatte. Ich hatte schon das Gefühl, als ich ihn nach Horw fahren musste, dass er etwas ‚Krummes’ machen wollte“ (pag. 03 13 126 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2003 bestätigte B. sein ungutes Gefühl (pag. 03 13 136).
− Am 26. November 2003 sagte er aus: „Es trifft zu, dass ich bereits zu Hause bei Prle von einer Sache gehört habe. Da mir beide, C. und Prle auch auf Nachfrage hin, nichts sagen wollten, schöpfte ich Verdacht, dass es um etwas Illegales geht. Er sagte mir im Auto nur, dass er hier etwas
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machen müsse. Ich dachte, er bekomme etwas oder treffe jemanden“ (pag. 03 13 145).
− In der Einvernahme vom 15. Dezember 2003 gab er – entgegen der ersten Aussage – an, A. habe ihn beim zweiten Zusammentreffen in seiner Wohnung angefragt, ob er C. nach Horw fahren könne. Dieser wolle dort jemanden treffen, weil er illegal in der Schweiz sei, und er habe Angst, von der Polizei erwischt zu werden – so hätten es die Angeklagten C. und A. dargestellt (pag. 03 13 153 f.). In der Konfrontation mit A. sagte er gleichen- tags, C. habe ihn gebeten, ihn hinzufahren. Über den Grund habe er A. ge- fragt, aber keine Auskunft bekommen; auf die Frage, warum zu dieser Zeit, habe A. gesagt, dass „er sich nicht von der Polizei erwischen lassen wolle, weil C. sich illegal in der Schweiz aufhält“ (pag. 03 13 164). Aufgebrochen seien sie etwa um 02.30 Uhr (pag. 03 13 150).
− In den folgenden Einvernahmen vom 3. und 12. Februar 2004 hielt der Angeklagte B. daran fest, erst beim zweiten Treffen sei das Thema der Fahrt nach Horw aufgekommen (pag. 15 03 003). Der Angeklagte C. habe ihn zu fahren gebeten und auf die Frage nach dem Grund gesagt, dass er illegal in der Schweiz sei und Dokumente in Horw erwarte (pag. 15 03 003 f.). Der Angeklagte A. habe nichts dazu gesagt, und um diesem einen Ge- fallen zu tun, habe er nicht abgelehnt. Das schlechte Gefühl begründete B. mit seinem Unwissen darüber, was C. vorgehabt habe (pag. 15 05 005 un- ten f.). Weggefahren seien sie ungefähr um 02.00 Uhr bis 02.30 Uhr (pag. 15 03 006). Die Aussagen des Angeklagten C., der Entschluss zur Tat sei in seiner Anwesenheit gefasst worden, bestritt der Angeklagte B. auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. August 2004 (pag. 14 08 042). Er und C. seien von Altdorf nach Kriens zurückgekehrt, weil sie zusammen mit A. in den Ausgang hätten gehen wollen, dies sei vorher so vereinbart worden. A. sei dann aber ins Bett gegangen, da er früh morgens zur Arbeit habe gehen müssen (pag. 14 08 026 f.). Sie, das heisst B. und C., seien im Bereich von 23.00 Uhr und 24.00 Uhr von Altdorf zu- rückgekehrt und hätten sich danach ungefähr eine Stunde in der Wohnung aufgehalten (pag. 14 08 027).
− Der Angeklagte B. hält an Schranken an den Aussagen der letzten Einvernahmen bezüglich Zeitpunkt der Anfrage (pag. 23 04 030; pag. 23 04
032) und Angabe des Grundes, weshalb die Fahrt nach Horw stattfinden sollte, fest (pag. 23 04 030; pag. 23 04 023 f.). Er habe ein ungutes Gefühl gehabt, weil er gewusst habe, dass sich der Angeklagte C. illegal in der Schweiz aufhielt, und er gedacht habe, dadurch in Probleme zu geraten (pag. 23 04 035). Die Rückfahrt von Altdorf nach Kriens begründete er mit
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vorgesehenem Ausgang zu Dritt (pag. 23 04 031), sie seien gegen 23.00 Uhr wieder in Kriens eingetroffen (pag. 23 04 030). Der geplante Ausgang sei dann aber erledigt gewesen, weil der Angeklagte A. am folgenden Tag habe arbeiten müssen (pag. 23 04 031). Um 02.00 Uhr, 02.30 Uhr seien er und C. aufgebrochen (pag. 23 04 030). Den Vorhalt, er habe sich somit 2 bis 3 Stunden bei A. aufgehalten, bevor sie losgefahren seien, bestätigte er (pag. 23 04 031).
Der Angeklagte A. machte keine Angaben zu einem Gespräch zu viert, bei welchem über den Anschlag offen gesprochen wurde (vgl. seine Aussagen in E. 3.2.3 Bst. c): Nachdem er vom Angeklagten C. − mehr oder weniger deutlich − auf das Vorhaben angesprochen worden sei und jegliche Beteili- gung abgelehnt habe, sei er kurz abwesend gewesen. Während dieser Zeit müssten C. und B. miteinander gesprochen haben (pag. 03 13 036).
bb) Über das Geschehen nach der Ankunft in Horw sagte der Angeklagte B. aus:
− Einvernahme vom 14. November 2003: „Ich fuhr mit ihm [C.] via Kriens nach Horw, wo ich auf einem Parkplatz eines Einkaufscenters an- hielt. … Die Post mit dem Postomaten befand sich ungefähr 300 Meter von uns entfernt. Wir warteten ungefähr 10 Minuten in meinem Auto. Um ca. 0100 Uhr stieg C. aus dem Auto …. Er begab sich zu Fuss auf direktem Weg Richtung des Postomaten der Post. Ich konnte von meiner Position aus nicht genau sehen, was er dort gemacht hat. Plötzlich gab es einen fürchterlichen Knall, eine riesige Detonation. Ich kam in Panik und sah nur noch Rauch. Ich dachte, C. sei tot. Ich stieg aus dem Auto aus und rief nach ihm. Ich sah ihn dann beim Postomaten. Er suchte dort am Boden nach Geld. Das ganze Gehäuse des Automaten lag verstreut herum. Er sagte, dass er kein Geld erbeutet habe. Es habe mit dem Sprengen nicht funktioniert. Wir begaben uns ins Auto zurück. Ich weiss nicht, ob C. seinen Rucksack noch dabei hatte“ (pag. 03 13 125). In derselben Einvernahme führte er allerdings auch aus, der Angeklagte C. habe nach dem Anschlag im Wagen die Motorradhaube und die Handschuhe ausgezogen und in den Rucksack gesteckt, welchen er wieder in seine Wohnung mitgenommen habe (pag. 03 13 127). Er habe ihn dann auf direktem Weg nach Hause gebracht, „wir sprachen auf der Fahrt kein Wort miteinander“ (pag. 03 13 125). In der selben Einvernahme gab er aber auch Folgendes zu Protokoll: „Auf der Rückfahrt nach der Sprengung des Postomaten von Horw nach Kriens fragte ich C., was er da angerichtet habe. Er sagte mir, dass er dort den Postomaten mit einem Bund von Sprengsätzen gesprengt habe. Es habe sich um Dynamitstangen gehandelt, welche zu einem Bund zusam-
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men gebunden waren. Ich nahm an, dass er diesen Sprengstoff so vorbe- reitet hat“ (pag. 03 13 127).
− Auch in der Einvernahme vom 18. November 2003 gab er an, den Wagen auf dem Parkplatz hinter dem Postomaten geparkt zu haben, etwa 200 bis 300 Meter von diesem entfernt; den Postomaten habe er vom Wa- gen aus gesehen (pag. 03 13 137). Er antwortete auf die Frage, ob er sich erinnern könne, dass der Angeklagte C. um 01.00 Uhr das Auto verlassen hat: „Ich habe eine Uhr und schaue ab und zu darauf. Ich erinnere mich, dass es so 01.00 Uhr war. Als er das Auto verlassen hat bis zur Detonation waren es nur ein paar Minuten. … ich sah den Postomaten vom Auto aus. Er war wie ein Container separat. Es war nicht im Gebäude, sondern stand separat neben der Post“ (pag. 03 13 136).
− Einvernahme vom 26. November 2003: Auf dem Parkplatz ange- kommen hätten sie ungefähr zehn Minuten im Fahrzeug gewartet und mit- einander gesprochen. Der Angeklagte C. habe ihm erzählt, er sei illegal in der Schweiz und als Schwarzarbeiter auf dem Bau tätig (pag. 03 13 143). Der Postomat sei vom Auto aus nur von der Rückseite sichtbar gewesen, es seien auch Bäume dazwischen gestanden und in der Nähe habe sich ein Geschäft und eine Kirche befunden. Weil er nur die Rückseite des Au- tomaten habe sehen können, C. indessen zur Vorderseite gegangen sei, habe er diesen aus dem Blickfeld verloren. Kurz nach dem Knall sei er so- fort aus dem Wagen ausgestiegen und Richtung des Postomaten gegan- gen. „Dort sah ich C., welcher seinen Rucksack am Rücken trug, inmitten von herumliegenden Trümmern und Papierfetzen herum suchend. Er hatte einen schwarzen Plastiksack in der Hand. Ich packte C. am Kragen und sagte ihm mehrmals, dass wir jetzt weg müssten“ (pag. 03 13 143).
− Einvernahme vom 3. Februar 2004: Nach Ankunft auf dem Parkplatz sei der Angeklagte C. ausgestiegen, und nach ein paar Minuten habe es geknallt. C. habe er nicht gesehen in diesem Zeitpunkt, aber nachdem er dann ungefähr 50 Meter gegangen sei, habe er ihn beim Postomaten Geld suchen sehen und ihn weggezogen (pag. 15 03 004).
− Anlässlich der Einvernahme inklusive Augenschein vom 12. Febru- ar 2004 gab er an, auf dem Parkplatz beim Denner geparkt zu haben (pag. 15 05 002). Die Skizze, welche er anlässlich der Einvernahme vom
14. November 2003 (pag. 03 13 130) erstellt habe, sei falsch, der Wagen sei „Front Gegenrichtung Postomat“ geparkt gewesen (pag. 15 05 005). Diesen Standort bestätigte er auch an Schranken (pag. 23 04 034). Die Entfernung zum Postomaten betrug 60 Meter (pag. 15 05 003).
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− Konfrontationseinvernahme vom 25. August 2004: In Horw sei der Angeklagte C. ausgestiegen und habe ihn aufgefordert, zu warten. „Dann gab es plötzlich einen Knall, und ich stieg aus. Mir kam schon in den Sinn, dass der Knall von C. verursacht worden sein könnte. Es verstrichen ca. 5 Minuten, als er ausgestiegen ist, bis es geknallt hat.“ Und weiter: „Es hatte eine Staubwolke. Es lagen Teile am Boden. Ich marschierte nach vorne. C. suchte etwas. Dann beschimpfte ich ihn. Ich fragte ihn, was er gemacht habe. C. sagte, dass er Geld brauche und gesprengt habe. Ich habe ihn dann zum Auto mitgezogen. Dann sind wir weggefahren. …“ (pag. 14 08 028). Als C. beim gesprengten Automaten gestanden habe, habe er eine Mütze getragen, wann er diese angezogen hatte, habe er, B., nicht sehen können (pag. 14 08 030).
− In der Hauptverhandlung sagte der Angeklagte B. aus, sie hätten in Horw auf dem Parkplatz ungefähr zehn Minuten gewartet (pag. 23 04 031); sein Wagen sei ein paar hundert Meter vom Postomaten entfernt geparkt gewesen, die Gehdistanz habe ungefähr 3 bis 4 Minuten betragen, viel- leicht auch weniger (pag. 23 04 031). Den Postomaten habe er von seinem Standort aus nicht sehen können (pag. 23 04 033), er bestätigt indessen auch den bereits früher angegebenen Standort (pag. 23 04 034). Als er nach der Explosion beim Postomaten eingetroffen sei, sei der Rauch noch da gewesen (pag. 23 04 033).
c) Der Angeklagte A. sagt aus, B. habe ihm erzählt, C. habe sie beim Anschlag fast umgebracht, Teile seien herumgeflogen (pag. 03 13 036; fer- ner pag. 03 13 083). Dass er B. Informationen, weshalb er C. nach Horw fahren solle, gegeben hätte, bestritt er stets (vgl. E. 3.2.3 Bst. c). Wie C. B. darüber informiert habe, wollte er nur vermuten (pag. 03 13 082; pag. 03 13 087; pag. 03 13 166).
d) Drittpersonen haben über den Anschlag in Horw wie folgt ausgesagt:
aa) I. wurde am Nachmittag des 2. August 2003 polizeilich befragt. Er habe ferngesehen, als es plötzlich einen grossen Knall gegeben habe. Im Fenster habe er Feuer und Funken scheinen sehen. Ihm sei schnell klar geworden, dass es sich dabei nicht um einen Schuss (im Zusammenhang mit dem Nationalfeiertag) habe handeln können, weshalb er an das Fenster getreten sei; das habe etwa 3 bis 5 Sekunden gedauert. Beim Postomaten habe er noch Qualm und Rauch gesehen, ferner zwei schwarz gekleidete, vermummte Personen. Diese seien sich in einigem Abstand vom Postoma- ten auf dem Fussweg gegenüber gestanden; ob sie miteinander gespro-
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chen hätten, sei er nicht mehr sicher. Sie hätten dann kurz darauf den Ort nach rechts Richtung den Parkplatz vor dem Postgebäude verlassen. Da die Sicht dorthin verdeckt sei, habe er sie danach nicht mehr sehen kön- nen. Indessen sei kurze Zeit später vom Parkplatz ein Personenwagen in sehr hohem Tempo und mit quietschenden Reifen weggefahren. Vom Zeit- punkt der Explosion bis zur Flucht habe es 20 bis 30 Sekunden gedauert. Das hohe Tempo und die quietschenden Reifen bei der Wegfahrt habe er als sehr unprofessionell empfunden (pag. 05 02 028 ff.).
Am 31. März 2004 bestätigte I., er habe 3 bis 5 Sekunden nach der Deto- nation auf den Tatort geschaut und dort zwei Personen entdeckt, wovon der eine den anderen angeschrieen habe. Er schloss aus, dass zwischen Detonation und Zeitpunkt, da er am Fenster stand, 10 bis 20 Sekunden vergangen sein könnten (pag. 17 04 003 ff.).
Polizeifunktionär N., welcher in der Tatnacht selbst in der Wohnung von I. war und auch dessen Befragung vom 2. August 2003 führte, bestätigte die Angaben von I. zu den Sichtverhältnissen (pag. 17 01 002 f.). Gemäss Be- richt zur Fotodokumentation vom 12. Februar 2004 beträgt die Distanz zwi- schen dem Wohnhaus von I. und dem Standort des Postomaten rund 40 Meter, das Fenster selbst, von welchem aus I. das Geschehen beobachte- te, befindet sich in ungefähr 10 Meter Höhe (pag. 08 02 074). Die Abbil- dungen lassen erkennen, dass er unbehinderte Sicht auf den ehemaligen Standort des Postomaten hatte (pag. 08 02 091). In dieser Blickrichtung hat sich durch die bauliche Umgestaltung nichts verändert (pag. 08 02 074). Demgegenüber besteht kein Sichtkontakt zu dem vom Angeklagten B. an- gegebenen Standort des Wagens (pag. 08 02 090).
bb) Nach der Tat verfolgte J. mit dem Angeklagten B. einen Fernsehbe- richt zum Sprengstoffanschlag in Horw, was von diesem bestätigt wird. J. führte gegenüber der Kantonspolizei des Kantons Uri aus, B. habe ihm er- klärt, er und C. hätten diesen Anschlag verübt (pag. 23 02 019). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er als Zeuge die Aussage des Angeklagten B. mit „Wir sind dies gewesen.“ wieder (pag. 23 04 045; pag. 23 04 046 f.).
cc) Nach der Aussage von L. hörte B. beim Zusammentreffen in der Wohnung von A., dass C. in der gleichen Nacht einen Anschlag auf den Postomaten in Horw verüben wolle und einen Fahrer benötige. Auf Anfrage soll sich B. zu dieser Aufgabe bereit erklärt haben. Auf L.s Initiative sei er auch einverstanden gewesen, ihn vorher nach Altdorf heimzubringen (pag. 03 12 020; pag. 03 12 032).
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dd) Der Zeuge K. befand sich auf zum Zeitpunkt der Explosion auf einer Terrasse in der näheren Umgebung des Tatorts. Es habe eine spürbare Druckwelle gegeben, 3 Minuten später sei ein schwarzes Auto weggefah- ren (pag. 23 04 059). Auf spezielle Frage erklärte er, als Uhr habe ihm das Natel mit Digitalanzeige gedient (pag. 23 04 060).
e) aa) In objektiver Hinsicht steht fest, dass der Angeklagte B. den An- geklagten C. zum Tatort hin und zum Haus, wo er logierte, wieder zurück- fuhr.
Wie bereits festgestellt, hat C. die Sprengladungen angebracht und gezün- det. Dass ihm B. dabei geholfen habe, ist nicht erstellt: Zwar hat sich C. in diese Richtung geäussert, aber nicht konstant und mit Sicherheit. Zu ent- scheiden bleibt, ob der Vorwurf nachgewiesen ist, B. habe sich bei C. auf- gehalten, während dieser die Sprengung vorbereitet und ausgelöst hat. C. äusserte sich in diesem Sinne frei von Widersprüchen. Ein Motiv zu einer Falschaussage ist nicht ersichtlich: Er kannte den Angeklagten B. kaum (pag. 03 13 063; pag. 03 13 163; pag. 15 03 004) und kann sich selbst durch die Belastung des Angeklagten B. nicht entlasten. I. hat wenige Se- kunden nach der Explosion zwei Personen beim Postomaten gesehen. Die räumlichen Verhältnisse ermöglichten die Sicht und die Umgebungsbe- leuchtung erlaubte zu sehen, wer sich beim Postomaten befand. Seine Sachdarstellung ist klar und er trennt Beobachtungen von Annahmen. Die- se Aussagen können durch die Bestreitung des Angeklagten B. nicht wider- legt werden, welche sich durch ein natürliches Motiv, sich selbst strafrecht- lich zu entlasten, erklären lassen. Für dieses spricht der Umstand, dass B. erst in der dritten Einvernahme zugab, C. nach Horw gefahren zu haben. Falsch ist einmal seine Angabe, C. habe kurz nach 01.00 Uhr die Explosion verursacht; denn aus den automatischen Aufzeichnungen ergibt sich, dass noch kurz vor 02.30 Uhr ein Postkunde Geld vom Automaten bezog (pag. 02 07 015). Er machte auch unglaubwürdige Aussagen über die räumlichen Verhältnisse: Die Distanz zwischen dem parkierten Wagen, wo er geblie- ben sein will, und dem Postomaten gibt er zuerst mit 50 Metern an; dann mit 200 bis 300 Meter respektive ein paar hundert Metern; dies auch noch nachdem sich ergeben hatte, dass sie 60 Meter beträgt. Zudem schilderte er widersprüchlich, wie er geparkt habe. Da der Angeklagte B. mindestens 15 bis 20 Sekunden gebraucht hätte, um − wie er es darstellt − nach der Detonation aus seinem Auto auszusteigen und zu C. zu laufen, muss er den Wagen schon vorher verlassen haben und bei C. gewesen sein, als dieser die Explosion vorbereitete. Nichts bestätigt seine Behauptung, er sei erst zu ihm getreten, nachdem die Zündung bereits erfolgt war, auch nicht die Aussagen des Zeugen K.. Als Ergebnis steht fest, dass der Angeklagte
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B. sich beim Angeklagten C. aufhielt, als dieser die Sprengung vorbereite- te, zündete und die Detonation in Deckung abwartete. Hingegen ist nicht rechtsgenüglich erwiesen, dass er C. dabei aktiv half.
bb) Mittäter kann der Angeklagte B. nur sein, wenn seine Aktivität aus einem gemeinsamen Tatentschluss hervorging. Zwar sagte L. aus, alle vier Teilnehmer am Gespräch in der Wohnung des Angeklagten A. seien „ein- verstanden“ gewesen, dass der Anschlag verübt werde, aber selbst der Angeklagte C. stellte es so dar, dass er diesen vorbereitet habe, zur Tat bereit sei und nur noch einen Fahrer benötige. Im Lichte dieser Aussagen kann höchstens als erwiesen angenommen werden, die anderen hätten das Vorhaben gebilligt; damit blieb aber der Tatentschluss allein bei C.. Zwar wäre es denkbar, dass B. sich später – insbesondere auf der Rück- fahrt von Altdorf, im zweiten Gespräch in der Wohnung von A. oder auf der Fahrt nach Horw – dem Entschluss von C. angeschlossen hätte. Das hätte aber zu Mittäterschaft nur geführt, wenn er dabei einen entscheidenden Einfluss auf das Ob und Wie der Sprengung selbst gewonnen hätte und dadurch an der Tatherrschaft beteiligt geworden wäre; das hätte auch vor- ausgesetzt, dass C. von seiner Alleinentscheidung hätte abrücken wollen. Solches ist nicht erstellt (vgl. den ähnlichen Fall in BGE 120 IV 265 E. 2c cc). Über eine Beteiligung an der Beute hat C. nicht gesprochen, sondern sie nur stillschweigend vorausgesetzt; das reicht weder tatsächlich noch rechtlich aus, um Mittäterschaft anzunehmen.
cc) Fehlte dem Angeklagten B. Tatherrschaft, so haben seine Handlun- gen doch die Aktion des Angeklagten C. gefördert und machen ihn zum Gehilfen, sofern er wusste, dass C. ein Sprengstoffdelikt verüben würde (BGE 121 IV 109 E. 3a).
Diesbezüglich gehen die Einvernahmen von C. und L. eindeutig dahin, dass B. schon vor Beginn der Fahrt nach Horw wusste, was C. dort vorhat- te. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass diese Aussagen keine Klarheit darüber schaffen, wer B. zu fahren bat (E. 3.2.3 Bst. f). Weil die Aussagen L.s nicht das einzige belastende Beweismittel darstellen, dür- fen sie dem Urteil zugrunde gelegt werden, obwohl weder der Angeklagte B. noch sein Verteidiger Gelegenheit hatten, das Befragungsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK auszuüben (BGE 129 I 151 E. 3.1; 124 I 274 E. 5b). Ein bestätigendes Indiz bilden neben den Aussagen von C. diejenigen des Zeugen J., wonach B. zur Fernsehsendung über den Horwer Anschlag gesagt habe, er hätte ihn mit C. verübt, respektive sie beide seien es ge- wesen. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass sich jemand im Kolle- genkreis als Beteiligter darstellt, wenn er davon ausgegangen war, sein
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Chauffeurdienst würde für eine ganz andere, rechtlich unbedenkliche Sa- che in Anspruch genommen. Diese belastende Beweislage wird durch die Bestreitung des Angeklagten B. nicht erschüttert. Seine Angaben über das Motiv des Angeklagten C., mitten in der Nacht nach Horw gefahren zu wer- den, sind unglaubwürdig: Selbst wenn C. sich dort mit jemandem treffen wollte, um sich von ihm – so die angebliche Folgerung von B. – etwas ge- ben zu lassen, so gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb das zu so später Stunde, nach Mitternacht, hätte geschehen müssen. Der Ange- klagte B. gibt denn auch selber an, es müsse sich um etwas Illegales, Krummes gehandelt haben. Es ist auch mit der allgemeinen Lebenserfah- rung nicht vereinbar, dass bei einem längeren Zusammensein in der Woh- nung von A. nur dieser und L. von der Entschlossenheit C.s, den Spreng- stoffanschlag in dieser Nacht zu verüben, erfahren hätten, nicht aber B., der während der ganzen Zeit ebenfalls in dieser Wohnung war. Kaum er- klärbar bliebe auch, weshalb A. nur L. von der Fahrt zum Sprengort hätte abhalten wollen, aber nicht den mit ihm gut bekannten B. – ausser dieser hätte gewusst, worum es ging. Dasselbe gilt für den Umstand, dass A. die Frage B.s nicht beantwortet haben will, worum es bei der Fahrt nach Horw gehe. Auch die Tatsache, dass C. in B.s Wagen mitfuhr, als dieser L. nach Altdorf brachte, statt bei A. oder in der Wohnung von M., wo er logierte, auf B. zu warten, kann vernünftigerweise ihren Grund nur in der Gelegenheit haben, über das Vorhaben in Horw eingehender zu sprechen – da sich B. und C. vor diesem Abend nicht kannten, hatten sie ja keine kollegiale Be- ziehung. Aus alledem ergibt sich der zwingende Schluss, der Angeklagte B. habe den Sprengstoffanschlag des Angeklagten C. in seinen Vorsatz auf- genommen, als er diesen nach Horw fuhr. Durch diese Handlung wurde er Gehilfe.
Selbst wenn der Angeklagte B. während der Hinfahrt noch ahnungslos ge- wesen wäre, so hat er doch nach dem bereits Gesagten (oben Bst. aa) aus nächster Nähe mitverfolgt, wie der Angeklagte C. die Sprengung vorberei- tete und dann auslöste. Die blosse Anwesenheit würde eine Strafbarkeit als Gehilfe noch nicht begründen (BGE 79 IV 145). In jenem Moment aber hat- te C. die Gewissheit, dass B. ihn nach der Explosion wieder nach Kriens zurückfahren werde, weil er ihm dies schon vor der Wegfahrt zugesichert hatte und angesichts der verbrecherischen Vorbereitungen C.s nicht zu- rücknahm. Dieses Fluchtmittel hat die Ausführung der Tat wesentlich er- leichtert; denn sonst wäre C. Gefahr gelaufen, von Personen, welche der laute Knall herbeirufen mochte, beobachtet oder gar dingfest gemacht zu werden. Diese Zusicherung hielt B. wenigstens konkludent aufrecht, indem er in unmittelbarer Nähe von C. blieb, als der die Sprengung vorbereitete. Wenigstens fällt ihm zur Last, dass er nicht von der Zusicherung verbal
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und/oder von der Anwesenheit physisch Abstand nahm, als er sah, was C. vorbereitete; die Handlungspflicht gründete in der Fahrt nach Horw und seinem Rückfahrtversprechen (Ingerenz, BGE 120 IV 98 E. 2c).
4. Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen
Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung ge- eignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern ü- bernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter 1 Monat bestraft (Art. 226 Abs. 2 StGB).
Die Bundesanwaltschaft erhebt Anklage gemäss diesem Tatbestand sub- eventuell gegen den Angeklagten A., das heisst für den Fall eines Frei- spruchs von der Beteiligung am Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB. In diesem Zusammenhang wirft sie ihm vor, er habe ab Mitte Mai 2003 den vom Angeklagten C. beschafften Sprengstoff, soweit er in Littau nicht ver- wendet worden war, in einer Kiste in seinem Wohnzimmer aufbewahrt.
Der Verteidiger des Angeklagten A. erachtet den Vorwurf als erstellt und beantragt Schuldspruch. Dieser selbst gibt zu, den ganzen von C. einge- führten Sprengstoff zeitweilig in seiner Wohnung aufbewahrt zu haben, nämlich dann, wenn C.s Logisgeberin geputzt habe und sie den Spreng- stoff dabei hätte entdecken können. Den nach dem Anschlag in Littau übrig gebliebenen Sprengstoff habe er jedoch nie bei sich gehabt (pag. 03 13 073; pag. 03 13 078; pag. 03 13 080). Demgegenüber sagte der Angeklag- te C. aus, der Sprengstoff sei in der Wohnung von A. in dessen Wissen aufbewahrt worden (pag. 14 08 005). Auch der für den Anschlag in Littau nicht benötigte Teil sei an diesem Ort belassen worden (pag. 14 08 007; ferner pag. 04 18 165; pag. 04 18 168). Dort habe er ihn vor dem Anschlag auf den Postomaten in Horw behändigt, nachdem ihm A. die Tür geöffnet beziehungsweise ihn herein gelassen habe (pag. 14 08 010).
Der Angeklagte B. sagte aus, sie hätten sich beim zweiten Treffen in der Wohnung gegenüber jener des Angeklagten A. aufgehalten; den schwar- zen Rucksack habe C. in dieser Wohnung geholt und mit nach Horw ge- nommen (pag. 03 13 125 Z. 7 ff. und Z. 22). In einer späteren Einvernahme äussert er sich dahin, er wisse nicht, ob C. den Rucksack aus der Woh- nung von A. oder aus der von jenem selbst bewohnten mitgenommen habe
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(pag. 03 13 143). An Schranken schliesslich gab er auf Frage an, C. habe den Rucksack in „seiner“ Wohnung behändigt (pag. 23 04 031).
Nach der Aussage des Angeklagten C. hätte der Angeklagte A. den nach dem Anschlag in Littau verbliebenen Sprengstoff bis zur Tatnacht bei sich aufbewahrt. Demgegenüber will A. nach dem ersten Anschlag keinen Sprengstoff bei sich gehabt haben. Die Aussagen des Angeklagten B. sind zu widersprüchlich, um als Belastungsbeweis verwendet zu werden. Bei dieser Beweislage kann nur als erstellt gelten, dass A. den Sprengstoff vor der Tat in Littau aufbewahrt hat, was den gesetzlichen Tatbestand erfüllt. Da A. den verbrecherischen Zweck des Sprengstoffs kannte, ist dies auch in subjektiver Hinsicht der Fall. Das ist zwar nicht strafbar, soweit es die in Littau verwendeten Mittel betrifft (Idealkonkurrenz, vgl. E. 2), wohl aber, was den später in Horw eingesetzten Sprengstoff anbelangt.
5. Sachbeschädigung
Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht hat (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB); als solchen betrachtet die Praxis eine Vermögensverminderung von Fr. 40'000.− (BGE 106 IV 24 E. 4a).
5.1 Die Bundesanwaltschaft erhebt gegenüber den Angeklagten C. und A. den Vorwurf der qualifizierten Sachbeschädigung, indem sie durch die Spren- gung des Postomaten in Littau erheblichen Sachschaden am Gebäude und am Geldautomaten verursacht hätten.
Die Angeklagten C. und A. haben den Sachverhalt anerkannt (vgl. E. 3.1) und ihre Verteidiger beantragen Schuldsprüche im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB erfüllt.
Es ist vom eingestandenen Sachverhalt auszugehen. Durch die Sprengung des Postomaten wurde unstrittig Schaden in der Grössenordnung von Fr. 46'000.− verursacht; dies ist ein grosser im Sinne des qualifizierten Tat- bestands. Die Beteiligungsrollen entsprechen denjenigen zu Art. 224 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Littau (vgl. E. 3.1). Die An- geklagten C. und A. erfüllen den objektiven und subjektiven Tatbestand; sie haben sich demnach strafbar gemacht der qualifizierten Sachbeschädigung
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im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB hinsichtlich des Sprengstoff- anschlags in Littau.
5.2 Die Bundesanwaltschaft wirft allen drei Angeklagten vor, sie hätten durch die Sprengung des Postomaten in Horw erheblichen Sachschaden am Geldautomaten sowie an zwei in der Umgebung parkierten Personenwa- gen verursacht. Die Angeklagten hätten sich dadurch der qualifizierten Sachbeschädigung strafbar gemacht, der Angeklagte A. eventuell der Ge- hilfenschaft dazu.
Der Angeklagte C. hat den Sachverhalt anerkannt (vgl. E. 3.2). Die Ange- klagten A. und B. verneinen eine strafrechtliche Beteiligung am Spreng- stoffanschlag in Horw; ihre Verteidiger beantragen Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung.
Die Beteiligungsrollen hinsichtlich der Sachbeschädigung in Horw entspre- chen denjenigen zu Art. 224 Abs. 1 StGB. Der durch den Sprengstoffan- schlag verursachte Schaden steht nicht genau fest, weil Nachweise über den Zeitwert fehlen (vgl. E. 9.1.2). Er übertrifft aber mit Sicherheit den Schaden im Falle Littau, da ein Postomatenhäuschen mit zerstört wurde. Auch hier sind die Voraussetzungen von Art. 144 Abs. 3 StGB.
5.2.1 Der Angeklagte C. hat den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB erfüllt.
5.2.2 Eine strafrechtliche Beteiligung des Angeklagten A. am Sprengstoffan- schlag in Horw wurde verneint (vgl. E. 3.2.3 Bst. f). In Konsequenz ist der Vorwurf der Sachbeschädigung, eventuell Gehilfenschaft dazu, unbegrün- det.
5.2.3 Die Beteiligungsrolle des Angeklagten B. entspricht derjenigen zu Art. 224 Abs. 1 StGB, mithin der Gehilfenschaft. Er wusste, dass ein Sprengstoffan- schlag auf einen Postomaten geplant war, zu dem er vorsätzlich Hilfe leis- tete (vgl. E. 224/Ausführungen zur Mittäterschaft und Gehilfenschaft). Er hat nicht anders als billigen können, dass dadurch grosser Schaden ent- stehe. Demnach ist er Gehilfe zu qualifizierter Sachbeschädigung.
5.3 Art. 144 StGB steht in echter Konkurrenz zu Art. 224 StGB (BGE 103 IV 241 E. 1 am Ende; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Auflage, Zürich 2004, S. 49; STRATENWERTH, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. Auflage, Bern 2000, § 29 N. 10 in Verbindung mit N. 23; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224
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StGB N. 12). Folglich ist der Angeklagte C. schuldig zu sprechen der quali- fizierten Sachbeschädigung hinsichtlich beider Sprengstoffanschläge. Der Angeklagte A. ist der qualifizierten Sachbeschädigung schuldig zu spre- chen hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Littau und freizusprechen hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Horw. Der Angeklagte B. schliess- lich ist schuldig zu sprechen der Gehilfenschaft zu qualifizierter Sachbe- schädigung hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Horw.
5.4 5.4.1 Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten C. zur Last, er habe bei einem Einbruch im August 2003 in den Verkaufsshop der F-Tankstelle (vgl. E. 6.1 und E. 7) in Kriens Sachschaden in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.− verursacht und sich dadurch der Sachbeschädigung schuldig gemacht.
Der Angeklagte C. hat den Sachverhalt als richtig anerkannt (pag. 14 08 033). Am Tatort wurden seine Blutspuren festgestellt (pag. 12 02 010). Die Verteidigerin beantragt, das Verfahren sei in diesem Anklagepunkt gemäss Art. 168 BStP einzustellen, da kein gültiger Strafantrag vorliege.
5.4.2 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jeder, der durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 28 Abs. 1 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung richtet sich die Antragsberechti- gung nach dem Träger des angegriffenen Rechtsguts: Sind höchstpersönli- che Rechtsgüter betroffen, ist nur der Träger des Rechtsguts selbst Ver- letzter; demgegenüber sind bei anderen Rechtsgütern auch andere Perso- nen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Erhaltung des Rechts- guts haben, antragsberechtigt (BGE 118 IV 209 E. 3b). In diesem Sinne wurde die Antragsberechtigung auch auf den Mieter einer beschädigten Sache ausgedehnt (BGE 118 IV 209 E. 3b am Ende; 117 IV 437 E. 1a). Im Zeitpunkt der Tatbegehung wurde der Verkaufsshop von der G. AG geführt. Sie ist damit antragsberechtigt.
Nach BGE 99 IV 1 bestimmt sich die Befugnis, für eine juristische Person Strafantrag zu stellen, nach deren Organisation. Sofern sich der Vertreter auf die Ausübung des Antragsrechts beschränkt und nicht eine Privatklage einleitet, genügt die allgemeine Handlungsvollmacht gemäss Art. 462 Abs. 1 OR (BGE 99 IV 1 E. c). Diese Vollmacht kann auch stillschweigend erteilt werden (WATTER, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2003, Art. 462 OR N. 2). Der Antrag der G. AG stammt von einer als Filialleiter qualifizierten Person. Sie war nach dem Gesagten befugt, ihn zu unter- zeichnen.
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Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt ist nach glaubwürdigem Geständnis erwiesen. Er erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte C. ist in diesem Sinne schuldig zu sprechen (zur Konkurrenz zu Diebstahl vgl. E. 6.1).
6. Diebstahl
Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB).
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann er milder bestraft werden (Art. 21 Abs. 1 StGB).
6.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten C. vor, am 22. August 2003 zusammen mit einem Mittäter in den Verkaufsshop bei der F-Tankstelle in Kriens eingebrochen zu sein und Gegenstände im Wert von Fr. 5'676.− entwendet zu haben.
Der Angeklagte C. hat den Sachverhalt zugegeben und auch den Delikts- betrag anerkannt (pag. 14 08 033); die Verteidigerin beantragt Schuld- spruch. Nichts deutet darauf hin, dass das Geständnis falsch sei.
Das in der Anklageschrift umschriebene und anerkannte Verhalten erfüllt den Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Vorsatz und Bereicherungsab- sicht stehen ausser Zweifel.
Der Diebstahl steht in echter Konkurrenz zur Sachbeschädigung (BGE 123 IV 113 E. 3h; 72 IV 115 E. 1).
6.2
6.2.1 Die Bundesanwaltschaft erhebt gegenüber den Angeklagten C. und A. den Vorwurf des Diebstahlsversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Sie hätten mittels Sprengung das Geld aus dem Postomaten in Littau entwenden wollen, wobei es beim Versuch geblieben sei, da der Behälter durch die Sprengung nicht zerstört worden sei.
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Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist glaubwürdig eingestanden wor- den (vgl. E. 3.1). Davon ist auszugehen. Die Verteidiger beantragen Schuldsprüche.
Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nämlich die Wegnahme des im Postomaten befindlichen Geldes richten. Die Ange- klagten C. und A. haben diesen Vorsatz durch Vollzug der Sprengung ma- nifestiert. Die Tathandlung von Art. 139 Ziff. 1 StGB − der Bruch des beste- henden und Begründung eigenen Gewahrsams am Geld − konnte jedoch nicht wie geplant vollzogen werden, weil der Geldbehälter nicht aufge- sprengt worden war; der objektive Tatbestand blieb unerfüllt und das Delikt ist im Versuchsstadium stecken geblieben. Allerdings hatten es die Ange- klagten auf Bereicherung durch Sachaneignung abgesehen.
Das Tatgeschehen bildet einen unvollendeten Versuch. In diesem Sinne plädierte auch der Staatsanwalt; dass in der Anklageschrift Art. 22 StGB aufgeführt wird, dürfte auf einem Versehen beruhen.
Die Angeklagten C. und A. sind somit schuldig des Diebstahlsversuchs im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB hin- sichtlich des Postomaten in Littau.
6.2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft allen drei Angeklagten vor, sie hätten mittels Sprengung das Geld aus dem Postomaten in Horw entwenden wollen, wo- bei es beim Versuch geblieben sei, da der Behälter durch die Sprengung nicht zerstört worden sei. Durch dieses Verhalten hätten sie sich des ver- suchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, der Angeklagte A. eventuell der Gehilfen- schaft dazu.
Der Angeklagte C. hat den Sachverhalt eingestanden (vgl. E. 3.2). Seine Verteidigerin beantragt Schuldspruch im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB. Die Angeklagten A. und B. bestreiten eine strafrechtliche Verantwortung an der Tat; ihre Verteidiger beantragen Freisprüche.
Der Angeklagte C. hat sich in gleicher Weise wie in Littau (vgl. E. 6.2.1) wegen Diebstahlsversuch in Horw strafbar gemacht.
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Eine strafrechtliche Beteiligung des Angeklagten A. am Sprengstoffan- schlag in Horw wurde verneint (vgl. E. 3.2.3 Bst. f). Er ist demnach auch des Diebstahlsversuchs wie der Gehilfenschaft dazu nicht schuldig.
Der Angeklagte B. kannte den Zweck der nächtlichen Fahrt nach Horw und wusste, dass der geplante Sprengstoffanschlag auf den Postomaten zum Ziel hatte, das darin befindliche Geld zu behändigen (vgl. E. 3.2.4 E. e cc). Er hat er sich demnach als Gehilfe zum Diebstahlsversuch des Angeklag- ten C. strafbar gemacht.
6.3 Diebstahl steht nach herrschender Meinung in echter Konkurrenz zum Sprengstoffdelikt (vgl. auch CORBOZ, a.a.O., Art. 224 CP No 22; STRATEN- WERTH, a.a.O., § 29 N. 23).
Dies führt betreffend den Angeklagten C. zu Schuldspruch wegen mehrfa- chen Diebstahlsversuchs; betreffend den Angeklagten A. zu Schuldspruch wegen Diebstahlsversuchs in Littau und Freispruch von der Anklage des Diebstahls, eventuell der Gehilfenschaft dazu, in Horw; betreffend den An- geklagten B. zu Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu Diebstahlsversuch in Horw.
7. Hausfriedensbruch
Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Be- rechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 186 StGB).
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten C. vor, er sei am
22. August 2003 zusammen mit einem Mittäter gewaltsam und ohne Er- laubnis des Eigentümers in den Verkaufsshop bei der F-Tankstelle in Kriens eingedrungen. Dadurch habe er sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht (vgl. E. 5.4.2 und E. 6.1).
Der Angeklagte C. hat den Sachverhalt als richtig anerkannt (vgl. E. 6.1). Die Verteidigerin beantragt indessen, das Verfahren sei in diesem Ankla- gepunkt gemäss Art. 168 BStP einzustellen, da kein gültiger Strafantrag vorliege.
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Das von Art. 186 StGB geschützte Rechtsgut ist das Hausrecht, „nämlich die Befugnis, über das Haus ungestört zu herrschen und in ihm den eige- nen Willen frei zu bestätigen. Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das Haus zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen oder auf einem öffentlichrechtlichen Ver- hältnis beruht“ (BGE 103 IV 162 E. 1). Demnach kommt auch dem Filiallei- ter das Strafantragsrecht zu; der Strafantrag ist gültig gestellt (vgl. E. 5.4.2).
Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist durch glaubwürdiges Geständ- nis erstellt. Der Tatbestand von Art. 186 StGB ist in objektiver und subjekti- ver Hinsicht erfüllt.
Der Hausfriedensbruch steht in echter Konkurrenz zu Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (E. 6.1) und Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (E. 5.4; BGE 72 IV 115 E. 1). Der Angeklagte C. ist demnach schuldig zu sprechen wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.
8. Strafzumessung
8.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er be- rücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Der Richter hat primär Taten zu beurteilen. Die Schwere des konkreten tatbestandsmässigen Verhal- tens, die vom Täter an den Tag gelegte so genannte „kriminelle Energie", bildet somit den Ausgangspunkt und die Grundlage für die Bemessung der Strafe (vgl. WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 50; REHBERG, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht,
7. Auflage, Zürich 2001, S. 67). Die Person des Täters spielt bei der Frage, welche Konsequenzen die konkret begangenen Taten nach sich ziehen, eine Rolle. Daher richtet sich die Strafzumessung einerseits nach dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs, der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, der Willensrichtung und den Beweggründen (sog. Tatkom- ponenten), andererseits nach dem Vorleben, den persönlichen Verhältnis- sen sowie dem Verhalten nach der Tat (sog. Täterkomponenten; BGE 129 IV 6 E. 6.1; 117 IV 112 E. 1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra- fen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Der Richter kann jedoch das höchs- te Mass der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöhen. Da-
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bei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Liegen strafmildernde Umstände im Sinne von Art. 64 StGB vor, so erweitert sich der Strafrahmen gemäss Art. 65 StGB nach unten. Bei Zusammentreffen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen wird der Rahmen nach oben und unten ausgedehnt. Innerhalb des so be- stimmten Strafrahmens trägt der Richter den Strafschärfungs- respektive Strafmilderungsgründen in straferhöhender respektive -mindernder Weise Rechnung (BGE 116 IV 300 E. 2a).
8.2 Der Angeklagte C. wird schuldig gesprochen der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des mehrfachen Dieb- stahlsversuchs (Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Das schwerste Delikt ist die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht mit einer Strafandrohung von Zuchthaus. Da keine Strafmilde- rungsgründe ersichtlich sind, bleibt es beim ordentlichen Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Zuchthaus (Art. 35 StGB).
8.2.1 Der durch die Sprengung der Postomaten verursachte Schaden ist erheb- lich, nämlich zweimal wenigstens rund Fr. 46'000.−. Andererseits sind Per- sonen nicht konkret, sondern nur abstrakt gefährdet worden. Straferhöhend ist der zweifache Anschlag und in geringfügiger Weise auch der Einbruch- diebstahl zu werten. Der Diebstahlsversuch ist durch das subjektive Ele- ment von Art. 224 StGB weitgehend abgegolten. Der Taterfolg ist gesamt- haft nicht unerheblich.
Die Anschläge waren keine spontanen, sondern eingehend geplante Taten. Vor der ersten Sprengung wurde mehrfach nach geeigneten Objekten ge- sucht. Dass die Idee zu Anschlägen tatsächlich vom Angeklagten A. aus- ging, wie die Verteidigerin des Angeklagten C. vortrug, ist nicht erwiesen, hat doch A. dazu ausgeführt, die Idee zur Sprengung sei von C. gekom- men, er selbst habe die ursprüngliche Idee gehabt, Geldautomaten mit ei- nem Bagger auszuheben (pag. 03 13 080; vgl. auch pag. 14 08 008). Fest- steht, dass der Angeklagte C. wesentlich an der Vorbereitung des An- schlags in Littau beteiligt gewesen war beziehungsweise hauptsächlich den Anschlag in Horw vorbereit hat. Insbesondere hat er den Sprengstoff be- schafft und für den Einsatz präpariert. Der Zeitpunkt für die zweite Spren- gung wurde bewusst gewählt, um das nächtliche Feuerwerk als Geräusch- kulisse zu nutzen. Der Angeklagte C. hatten keine Kenntnis im Umgang mit Sprengstoffen und konnte deren Wirkung schlecht beherrschen. All diese
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Aspekte zeugen von einer bedeutenden kriminellen Gestaltungskraft. Ein- zig der Einbruchdiebstahl erscheint als Gelegenheitstat.
Der Angeklagte C. handelte mit direktem Vorsatz. Seine Absichten waren zwar nicht gegen Menschen gerichtet, aber er hatte es doch auf eine hohe Geldsumme abgesehen. Das fällt erheblich ins Gewicht und er wird nicht dadurch entlastet, dass er seine Eltern mit Geld unterstützt haben will.
8.2.2 Die Verteidigerin führte aus, der Angeklagte C. sei in intakten Familienver- hältnissen aufgewachsen, aber die Kriegssituation möge sein Unrechts- empfinden geschwächt haben. Er besuchte während 3 Jahren die Mittel- schule in seinem Heimatland und bildete sich zum Automechaniker aus. Zu seinen persönlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Tat beziehungsweise heute liegen nur spärliche Angaben vor. Im Jahre 2003 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er als Schwarzarbeiter tätig war. Nach den Delikten, welche vorliegend beurteilt werden, kehrte er nach Bosnien zurück, wo er Gelegenheits- und Schwarzarbeiten übernahm (pag. 15 08 018 ff.). Ge- mäss den Ausführungen der Verteidigerin, welche mit dem abwesenden Angeklagten C. telefonischen Kontakt hatte, ist dieser zwischenzeitlich ver- lobt; er wohnt bei seinen Eltern und betreibt eine kleine Garage, die kaum Ertrag abwerfe (pag. 23 04 004). Es sind keine belastenden oder entlas- tenden Tatsachen ersichtlich, die in einem Zusammenhang zu den konkret zu beurteilenden Straftaten stehen. Vorstrafen sind keine bekannt. Dem Schreiben des Justizministeriums der Republik Srspska lässt sich zwar der Hinweis auf ein dort hängiges Verfahren entnehmen; worum es sich han- delt, ist aber nicht ersichtlich (pag. 22 07 019; zum Vorstehenden vgl. Ein- vernahmen zur Person pag. 16 02 019 ff.).
Die Verteidigerin legte dar, das Verfahren habe offensichtlich Wirkung ge- zeigt: Ihr Klient sei sich bewusst geworden, etwas Falsches gemacht zu haben; heute plagten ihn Albträume und ein schlechtes Gewissen. Nun kann ihm gewiss zugute gehalten werden, dass er nach verhältnismässig kurzer Zeit geständig war und auch seine Mitangeklagten nicht zu decken trachtete. Hingegen blieb er der Hauptverhandlung fern und ist durch Rückzug in sein Heimatland den strafrechtlichen Konsequenzen für seine Taten bisher ausgewichen.
8.2.3 Die Mehrzahl von Delikten, die der Angeklagte C. verantworten muss, und ihre Aspekte verdienen eine gewisse Strenge, welche die Täterkomponente kaum zu mindern erlaubt. Insgesamt erscheint eine Zuchthausstrafe von 26 Monaten dem Verschulden und den weiteren Umständen angemessen. Der
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eine Tag ausgestandene Haft bei der Reise zur Einvernahme in die Schweiz wird in Anwendung von Art. 69 StGB angerechnet.
Die Taten und zu einem erheblichen Teil das Verfahren spielten sich im Kanton Luzern ab; diesem ist folglich der Vollzug anzuvertrauen.
8.2.4 Der Richter kann den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verur- teilt wird, für 5 bis 15 Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verweisen (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Landesverweisung Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich (BGE 114 Ib 1 E. 3a). Ihr Massnahmecharakter steht zwar im Vordergrund (BGE 117 IV 229 E. 1c cc), ihre Eigenschaft als Nebenstrafe verlangt aber, dass sie in Anwendung von Art. 63 StGB festgesetzt werde (BGE 123 IV 107 E. 1). Die Landesverweisung darf nur verhängt werden, wenn dies verhält- nismässig ist; dabei kommt es auch auf die Interessen des Betroffenen an (KELLER, Basler Kommentar, Art. 55 StGB N. 13, mit weiteren Hinweisen). Sie kann bedingt ausgesprochen werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbre- chen oder Vergehen abgehalten, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten ist, ersetzt hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
Während seinem illegalen Aufenthalt in der Schweiz verrichtete der Ange- klagte C. Schwarzarbeiten und delinquierte. Die Haupttat ist ein schwer- wiegendes Delikt, ihn trifft ein erhebliches Verschulden. Es liegt daher im Interesse des Landes, ihn von der Schweiz fernzuhalten. Gewichtige priva- te Interessen stehen der Landesverweisung nicht entgegen: Der Angeklag- te C. hat überhaupt keinen Bezug zur Schweiz, insbesondere lebte er nie hier − ausgenommen während der deliktischen Phase.
Unter diesen Umständen erscheint eine Landesverweisung von 5 Jahren als angemessen. Der Angeklagte C. war in der Voruntersuchung geständig und sagte mehrheitlich widerspruchslos aus. Dies belegt noch keine innere Rückkehr zur Rechtsordnung; denn er konnte sich ohne unmittelbare Ge- fahr für seine Freiheit selbst belasten, befand er sich doch im sicheren Heimatland, respektive mit zugesichertem freien Geleit in der Schweiz. Der Hauptverhandlung ist er bewusst ferngeblieben (vgl. pag. 22 04 004). Dem Angeklagten C. kann keine günstige Prognose gestellt werden, welche ei- nen bedingten Vollzug erlaubte; denn er hat sich dem hiesigen Richter nicht gestellt und auch sonst keine Einsicht und Umkehr bewiesen. Die Landesverweisung wird daher unbedingt ausgesprochen.
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8.3 Der Angeklagte A. wird schuldig gesprochen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) und des Diebstahlsversuchs (Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB). Wiederum bleibt es trotz einer Mehrheit von Delikten bei einem Strafminimum von 1 Jahr und einem Strafmaximum von 20 Jahren. Auch bei ihm sind keine Strafmilde- rungsgründe ersichtlich.
Der Angeklagte A. wurde wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Sach- beschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Vergehens gegen das Bundes- gesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän- der (Art. 23 Abs. 1 ANAG) vom Bezirksstatthalteramt Liestal am
1. September 2004 zu 40 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 400.− verurteilt (pag. 23 02 029; pag. 23 02 038 ff.). Weil die hier einge- klagten Taten diesem Strafbefehl vorangingen, ist auf eine Zusatzstrafe zu erkennen (Art. 68 Ziff. 2 StGB).
8.3.1 Hinsichtlich der Taten des Angeklagten A. gilt grundsätzlich das für den Angeklagten C. Gesagte (vgl. E. 8.2.1). Allerdings muss er nur einen Sprengstoffanschlag mit einem wohl geringeren Sachschaden verantwor- ten. Dagegen fällt ihm das Delikt nach Art. 226 Abs. 2 StGB zur Last, wel- ches jedoch – wie im Strafrahmen zum Ausdruck kommt – abstrakt weniger schwer wiegt; da er den für einen zweiten Anschlag bestimmten Spreng- stoff nur kurze Zeit − nämlich während ungefähr 3 Wochen − bei sich hatte, wiegt diese Tat eher leicht.
Entgegen den Ausführungen des Verteidigers kann nicht von einem ge- dankenlosen Handeln gesprochen werden: Auch der Angeklagte A. hatte keine Erfahrung im Umgang mit Sprengstoff. Er kannte dessen Gefahren, nahm sie aber in Kauf (pag. 03 13 075). Auch er handelte des Geldes we- gen; finanzielle Not, auf die er sich beruft (pag. 03 13 012), ist angesichts seines Arbeitseinkommens von Fr. 3'500.− nicht ersichtlich.
8.3.2 Der Angeklagte A. wurde in Serbien geboren und wuchs teils bei seinen Eltern, teils bei seinen Grosseltern auf. Mitte der 80er-Jahre kam der Vater in die Schweiz, später auch die Mutter. Der Angeklagte A. folgte seinen El- tern 1989/1990 in die Schweiz, wo er sich − bis auf einen Unterbruch von 1 Jahr oder 1½ Jahren − aufgehalten hat (pag. 03 13 031). Bis zu seiner Hei- rat im Februar 2002 wohnte er bei seinen Eltern. Im November 2002 wurde ihm eine Tochter geboren. Seine Eltern liessen sich scheiden; das Verhält-
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nis zu seinem Vater sei nicht besonders gut, jenes zur Mutter besser (pag. 14 02 003). Seine Schwester wohnte während der Woche in seinem Haushalt.
Mitte Dezember 2004 hat er Frau und Kind verlassen und soll danach bei seiner Freundin gewohnt haben. Sein Aufenthaltsort ist unbekannt und wird im Ausland vermutet (E. 1.1.1). Der Angeklagte A. kommt seinen sozialen Verpflichtungen offensichtlich nicht nach.
In Serbien besuchte der Angeklagte A. 4 bis 5 Jahre die Schule; die Pri- mar- und Realschule absolvierte er in der Schweiz. Eigenen Angaben zu- folge war er kein besonders guter Schüler. Nach dem Schulabschluss blieb er ohne berufliche Ziele und war jeweils für einige Monate an diversen Stel- len tätig; während 1½ Jahren bezog er Arbeitslosenunterstützung. Es folgte eine Zeit mit Temporärstellen und Arbeitslosigkeit. Während seiner Arbeits- losigkeit besuchte er Kurse. Ab April 2002 bis zu seiner Verhaftung im Ok- tober 2003 war er als Chauffeur in fester Stelle tätig und bezog einen Lohn von Fr. 3'500.− (pag. 14 02 004). Diese Stelle wurde ihm nach der Verhaf- tung fristlos gekündigt (pag. 14 02 006; pag. 03 13 031); er blieb ohne Ar- beit (pag. 23 08 011 ff.; zum Vorleben vgl. pag. 14 02 002 ff.; pag. 14 04 001 ff.; pag. 03 13 002 ff.).
Belastet wird der Angeklagte A. durch eine Vorstrafe von 1 Monat Gefäng- nis und Fr. 2'000.− Busse wegen Verkehrsdelikten (pag. 23 02 028).
Der Angeklagte A. hat ausser gelegentlichen Rückenschmerzen keine ge- sundheitlichen Probleme. Nach eigenen Angaben hat er nicht viele Kolle- gen. Auch scheint er finanzielle Mittel und Bedürfnisse schlecht aufeinan- der abgestimmt zu haben (Konto „immer im Minus“, pag. 05 08 002).
Eine Entschuldigung oder Anzeichen von Reue seitens des Angeklagten A. liegen keine vor, auch wenn er teilweise geständig war. Den grossen Schaden kommentierte er bloss mit: „Scheisse.“ (pag. 03 13 022). Negativ zu bewerten ist, dass er sich schon kurz nach der Haftentlassung nicht mehr an die ihm auferlegte Meldepflicht hielt (vgl. pag. 16 02 024).
8.3.3 Das Gesamtbild dieser Aspekte einer Tatmehrheit hat ein erhebliches ob- jektives Gewicht, das durch die subjektive Seite nicht unwesentlich ver- stärkt wird.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller Delikte, das heisst jener im Zusammen- hang mit dem Sprengstoffanschlag in Littau als auch der vom Be-
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zirksstatthalteramt Liestal beurteilten, erscheint eine Gesamtstrafe von 20 Monaten Zuchthaus als angemessen. Dementsprechend ist auf eine Zu- satzstrafe von 18 Monaten und 20 Tagen zu erkennen.
Hält der Richter eine Freiheitsstrafe von nur wenig mehr als achtzehn Mo- naten als dem Verschulden angemessen, so prüft er, ob eine Reduktion angezeigt sei, wenn die übrigen Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB erfüllt sind. Lebt der Täter in gefes- tigter beruflicher Stellung und in günstigen familiären Verhältnissen, soll er nicht durch unbedingten Vollzug entwurzelt werden. Auch soll berücksich- tigt werden, wenn der Täter durch sein späteres Verhalten bewies, dass er eine innere Umkehr vollzogen zu hat (BGE 118 IV 337 E. 2c). Wie bereits ausgeführt, trifft auf den Angeklagten A. weder das eine noch das andere zu. Damit bleibt es bei dem gefundenen Strafmass und fehlt es für einen bedingtem Strafvollzug bereits an der objektiven Bedingung.
Der Angeklagte A. befand sich insgesamt während 68 Tagen in Untersu- chungshaft (16. Oktober 2003 bis 22. Dezember 2003); 19 Tage Haft wur- den ihm bereits im Strafbefehl des Bezirksstattalteramts Liestal angerech- net, die restlichen 49 Tage werden auf die hier ausgesprochene Freiheits- strafe angerechnet (Art. 69 StGB).
Auch wenn der Angeklagte sich wohl nicht mehr im Kanton Luzern aufhält, ist diesem der Vollzug aufzutragen; denn es spielten sich dort die Taten ganz und das Verfahren zu einem wesentlichen Teile ab, und die Familie des Angeklagten A. wohnt immer noch dort.
8.3.4 Wurde der Vollzug einer ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufgeschoben und begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so lässt der Richter die Strafe vollziehen (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB).
Dem Angeklagten A. wurde für die mit Strafverfügung des Amtsstatthalte- ramts Luzern vom 14. Februar 2003 ausgesprochene Gefängnisstrafe von 1 Monat der bedingte Strafvollzug gewährt, bei einer Probezeit von 2 Jah- ren, die das Bezirksstatthalteramt Liestal um ein Jahr verlängerte. Die vor- liegenden Schuldsprüche gehen auf Verbrechen zurück, die er während der Probezeit begangen hat. Ein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB liegt nicht vor. Das Urteil vom 14. Februar 2004 ist daher zu vollziehen.
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8.3.5 Die gesetzlichen Anforderungen für eine Landesverweisung sind erfüllt; dass der Angeklagte A. die Niederlassungsbewilligung hat, ist insoweit oh- ne Bedeutung (BGE 112 IV 70; 116 IV 105 E. 3 S. 109).
Im Gegensatz zum Angeklagten C. hat der Angeklagte A. einen Bezug zum Land: Er lebte rund 15 Jahre in der Schweiz, hat hier Ehefrau, Tochter, El- tern und Schwester. Auf den ersten Blick liegen somit gewichtige persönli- che Interessen vor, die gegen die Anordnung einer Landesverweisung sprächen. Der Angeklagte A. hat aber seine Ehefrau und das gemeinsame Kind verlassen; zum Vater unterhält er gemäss eigenen Angaben keine be- sonders gute Beziehung. Beruflich ist er in keiner Weise integriert, und auch soziale Kontakte pflegt er kaum. Er hat sich aus seinem bisherigen Umfeld gelöst und ist untergetaucht, wohl gar ausser Landes gegangen. Er ist daher heute nicht mehr in der Schweiz integriert. Der Angeklagte A. hat mehrfach, teils in schwerer Weise delinquiert und keine Zeichen von Um- kehr gezeigt. Die Landesverweisung ist daher eine angemessene Sanktion.
Dem Angeklagten A. kann keine günstige Prognose gestellt werden, die erlaubte, die Landesverweisung gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB bedingt aus- zusprechen: Er lässt, wie bereits zur Strafzumessung ausgeführt, jegliche Einsicht und innere Einkehr zur Legalität missen, entzog sich dem Strafver- fahren durch Flucht und nahm auch nicht an der Hauptverhandlung teil. Er unternahm nicht die geringste Anstrengung, um den verursachten Schaden zumindest teilweise zu tilgen.
Die Gesamtwürdigung der vorerwähnten Umstände führt zur Anordnung einer unbedingten Landesverweisung von 4 Jahren.
8.4 Der Angeklagte B. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zu Gefähr- dung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB), der Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB) und der Gehilfenschaft zu Diebstahlsversuch (Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB). Auch hier ergibt sich das Strafmaximum aus Art. 224 Abs. 1 StGB als dem schwers- ten Delikt, nämlich Zuchthaus von 20 Jahren. Weil der Angeklagte B. nur der Gehilfenschaft schuldig ist, liegt das Strafminimum in Anwendung von Art. 65 Al. 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB bei 6 Monaten Gefäng- nis.
8.4.1 Zum Ausmass des Erfolgs gilt das betreffend den Anschlag in Horw bereits Gesagte (vgl. E. 8.2.1). Selbst wenn der Angeklagte B. das Vorgehen des
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Angeklagten C. nicht im Detail gekannt haben sollte, so war mit der Spren- gung des Postomaten zwingend ein grosser Schaden verbunden, der ihm, so wie er eingetreten ist, auch zugerechnet wird.
Seine Tat wiegt als Gehilfenhandlung leichter als jene des Täters; dass er nur Fahrdienste leistete und an der Sprengung nicht unmittelbar beteiligt war, entlastet ihn zusätzlich.
Wie auch der Angeklagte A. hatte der Angeklagte B. keine Erfahrung im Umgang mit Sprengmitteln, kannte aber deren Gefährlichkeit (vgl. pag. 03 13 152: „Ich habe einen Krieg in Bosnien erlebt mit Sprengung und To- ten.“).
Der Angeklagte B. wusste, welcher Art die von ihm unterstützte Straftat war, er hat insofern nicht nur eventualvorsätzlich gehandelt.
Da der Angeklagte B. eine wissentliche Tatbeteiligung stets bestritten hat, können zu seiner Motivation, den Angeklagten C. nach Horw zu fahren und bei der Tatausführung zu begleiten, nur Mutmassungen angestellt werden. Dass seine freundschaftliche Nähe zum Angeklagten A., der sich als Fah- rer nicht zur Verfügung stellen wollte, eine Rolle gespielt haben dürfte, ist anzunehmen. Auch wird er unter einem gewissen Gruppendruck gehandelt haben. Unklar ist, ob er sich einen finanziellen Gewinn versprochen hat.
8.4.2 Der Angeklagte B. erlebte bis zum Kriegsausbruch in seinem Heimatland eine gute Jugend und ist bis zum 10. Lebensjahr in Bosnien bei seinen El- tern aufgewachsen. Durch den Krieg wurde er von diesen getrennt. Er ge- riet in serbische Gefangenschaft, erlitt Folter und verbrachte 5 Jahre in ei- nem Flüchtlingslager in Kosovo. Von dort kam er im Jahre 1997 in die Schweiz, wo er nach 5 Jahren Trennung wieder zu seinen Eltern fand. Un- ter der späteren Scheidung seiner Eltern hat er sehr gelitten. Sein Vater wurde danach aus der Schweiz ausgewiesen. Seit August 2000 ist der An- geklagte B. in der Schweiz als Flüchtling anerkannt (pag. 03 13 096; pag. 03 13 122; pag. 15 01 002 ff.; pag. 14 08 021). Der Angeklagte war durch die Kriegserlebnisse grossen Belastungen ausgesetzt. Diese speziel- len Umstände fallen zwar bei der Beurteilung des Verschuldens nicht in Be- tracht, da kein Zusammenhang zwischen ihnen und den konkret zu beurtei- lenden Straftaten ersichtlich ist; es ist ihm aber eine gewisse Strafempfind- lichkeit zuzubilligen.
Der Angeklagte B. besuchte während 3 Jahren die Schule in Bosnien. Nach seiner Ankunft in der Schweiz lernte er Deutsch und bemühte sich
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um rasche Integration. Da er keine Lehrstelle in seinem Traumberuf als Schreiner finden konnte, begann er eine Lehre als Metallbauschlosser, die er erfolgreich abgeschlossen hat. Auch hier hat der Angeklagte B. Willens- stärke gezeigt, sich hohe schulische Ziele gesteckt und erreicht. Dies ist positiv zu bewerten. Auch geriet er bis anhin nie mit dem Gesetz in Konflikt.
Der Angeklagte B. hatte bisher keine gesundheitlichen Probleme, neigt aber gemäss eigenen Aussagen gelegentlich zu übermässigem Alkohol- konsum. Er ist sozial gut integriert, macht regelmässiges Krafttraining und hat dort auch Kollegen gefunden. Die Kontakte zu seiner Mutter und sei- nem Bruder sind gut (pag. 23 04 028). Auch scheint der Angeklagte seiner sozialen Verantwortung gerecht zu werden; er kümmert sich insbesondere bei Notwendigkeit um seine psychisch angeschlagene Mutter und seinen jüngeren, körperlich und geistig behinderten Bruder, welcher bei der Mutter lebt. Nur während der Lehrzeit hat er von ihnen Abstand genommen, um sich auf seine beruflichen Aufgaben zu konzentrieren. Sein Integrations- grad wird auch von der Zeugin H. als gut bezeichnet (pag. 23 034 038). Gleiches gilt für die berufliche Integration: Nach vierjähriger Lehre erhielt er einen Arbeitsvertrag bei seinem Lehrmeister, wo er bis Anfang dieses Ka- lenderjahres tätig war. Seit Februar 2005 arbeitet er an neuer Stelle auf dem erlernten Beruf (pag. 23 02 028 f.). Er steht finanziell auf eigenen Füs- sen und möchte gerne eine weitere Ausbildung in Angriff nehmen (pag. 23 02 028; pag. 16 03 022).
Der Angeklagte B. scheint über gute intellektuelle Fähigkeiten zu verfügen. Die Zeugin H. beschreibt ihn als sehr fleissig, arbeitsam und präzise und bestätigt seine beeindruckenden schulischen Leistungen (vgl. insbesonde- re pag. 23 04 038 f.).
Zum Nachtatverhalten lässt sich sagen, dass er sich zu Protokoll entschul- digt hat (pag. 03 13 128). Das wirkt sich allerdings nicht zu seinen Gunsten aus, hat er doch seine Beteiligung an den Straftaten zuerst gänzlich abge- stritten und schliesslich zu minimieren versucht.
8.4.3 Zusammenfassend wird auf der Tatseite die Deliktsmehrheit durch den nur unterstützenden Tatbeitrag aufgewogen. Die übrigen Handlungskomponen- ten wiegen nicht leicht. Dagegen entlasten ihn die persönlichen Faktoren deutlich. Insgesamt erscheint eine Gefängnisstrafe von 10 Monaten als an- gemessen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 44 Tagen (3. No- vember 2003 bis 16. Dezember 2003) wird in Anwendung von Art. 69 StGB angerechnet.
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Für eine Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten kann der bedingte Voll- zug gewährt werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwar- ten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- gehalten, und wenn er den Schaden, soweit zumutbar, ersetzte. Ausge- schlossen ist diese Rechtswohltat, wenn der Verurteilte innerhalb der letz- ten fünf Jahre vor der Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).
Die objektiven Bedingungen für den bedingten Strafvollzug sind gegeben. Die persönlichen Verhältnisse, der Charakter des Angeklagten und sein Bedauern ob der Tat, wie es bereits ausgeführt wurde, erlauben eine gute Prognose. Da er beruflich noch Anfänger ist, fehlen ihm die Mittel, Wesent- liches zur Schadensdeckung zu leisten. Es ist ihm daher der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.
Sollte die Strafe vollziehbar erklärt werden, so wird der Vollzugskanton durch das widerrufende Gericht zu bestimmen sein.
Der Richter kann den Verurteilten unter Schutzaufsicht stellen (Art. 41 Ziff. 2 StGB). Diese soll primär Hilfe sein und dem Betroffenen zu einem ehrlichen Fortkommen verhelfen (Art. 47 Abs. 1 StGB; BGE 118 IV 219 E. 2b). Der Angeklagte B. scheint auf gutem Weg zu sein; aber er bedarf einer gewissen Führung, um die eingeschlagene Richtung nicht aus den Augen zu verlieren. Schutzaufsicht während der Dauer der Probezeit von 2 Jahren kann ihm die nötige Unterstützung gewährleisten.
Die Kantone sind für die Organisation der Schutzaufsicht zuständig (Art. 379 Abs. 1 StGB). Die Schutzaufsicht versteht sich als „flankierende Massnahme“ (SCHNEIDER, Basler Kommentar, Art. 41 StGB N. 153); ihre inhaltliche Regelung findet sich in Art. 47 StGB unter der Marginalie „Ge- meinsame Bestimmungen für Freiheitsstrafen und sichernde Massnah- men“. Gibt Art. 241 Abs. 1 BStP dem Gericht die Befugnis zu verfügen, welcher Kanton eine Freiheitsstrafe oder einer Massnahme zu vollziehen hat, so hat dies auch für die Anordnungen gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu gelten. Die Schutzaufsicht über den Angeklagten B. ist durch den Wohnsitzkanton auszuüben, mithin durch den Kanton Uri.
8.4.4 Mit Rücksicht darauf, dass der Angeklagte B. in der Schweiz lange gelebt hat und hier gut integriert ist, wäre eine Landesverweisung (Art. 55 StGB) nicht angemessen. Darauf ist zu verzichten.
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9. Zivilklagen
Soweit keine Anerkennung vorliegt, beantragt die Verteidigerin des Ange- klagten C. Abweisung der Zivilforderungen. Die Verteidiger der Angeklag- ten A. und B. stellen keine Anträge zu den nicht anerkannten Zivilforderun- gen.
9.1 9.1.1 Hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Littau macht die Schweizerische Post im Strafverfahren Zivilansprüche gegen alle drei Angeklagten in der Höhe von Fr. 45'624.80 geltend (pag. 23 07 045 ff.).
Die Angeklagten C. und A. haben diese Forderung anerkannt (pag. 14 08 030; pag. 14 08 048). Davon wird Vormerk genommen. Die Angeklagten C. und A. haften für diesen Betrag solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Der Ange- klagte B. war am Sprengstoffanschlag in Littau nicht beteiligt und trägt kei- ne Verantwortung am geltend gemachten Schaden. Soweit sich die Zivil- klage gegen ihn richtet, wird sie daher abgewiesen.
9.1.2 Die Schweizerische Post macht ferner betreffend den Sprengstoffanschlag in Horw Schadenersatz in der Höhe von Fr. 77'485.15 geltend (pag. 23 07 048 ff.).
Der Angeklagte C. hat diese Forderung anerkannt (pag. 14 08 048). Das Gericht nimmt hiervon Vormerk.
Der Angeklagte A. wurde im direkten Zusammenhang mit dem Spreng- stoffanschlag in Horw nicht schuldig gesprochen. Auf die Zivilklage wird daher, soweit ihn betreffend, nicht eingetreten (Art. 210 Abs. 1 BStP).
Der Angeklagte B. ist als Gehilfe des Sprengstoffanschlags mit verantwort- lich für den der Schweizerischen Post dadurch zugefügten Schaden (Art. 41 OR). Er haftet gemäss Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch mit dem An- geklagten C.. Die Post macht als Schadensposten unter anderem die Kos- ten für einen neuen Postomaten in der Höhe von Fr. 58'774.− sowie den Sachwert des gesprengten Postomatenhäuschen im Betrag von Fr. 15'000.− geltend. Die Privatklägerin hat, soweit Investitionsgüter betref- fend, Anspruch auf Ersatz des Verkehrswerts im Zeitpunkt der Tat. Bei Sa- chen, deren Wert mit der Zeit sinkt, ist nur der Zeitwert zu ersetzen (BGE 127 III 73 E. 5b), respektive ist vom Neuwert ein dem Wertverlust infolge Zeit entsprechender Abzug zu machen (ROBERTO, Schweizerisches Haft- pflichtrecht, Zürich 2002, N. 691 f.). Die Geschädigte erwähnte zwar in ihrer
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Schadensaufstellung, der Postomat sei neu gewesen und beim Postoma- tenhäuschen sei eine Abschreibung berücksichtig worden (pag. 23 08 051). Das genügt aber nicht als Schadensnachweis. Die Klage wird deshalb, so- weit den Angeklagten B. betreffend, nur grundsätzlich sowie im Teilbetrag von Fr. 3’711.15 gutgeheissen und die Schweizerische Post im Übrigen an den Zivilrichter verwiesen.
9.2 Im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag in Horw macht die D. AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'854.30 geltend. Die Verteidigerin des Angeklagten C. beantragt Abweisung der Klage: Die D. AG habe bloss eine Offerte eingereicht ohne Briefkopf, dies sei ungenügend. Zudem fehle es an der nötigen Kollektivunterschrift.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 meldete die D. AG ihren Schaden an (pag. 23 07 041) und verwies auf die bereits zur Substantiierung der Zivil- klage eingereichten Akten (pag. 21 04 061 ff.). Die Kollektivunterschriften dieses Schreibens decken sich mit der Zeichnungsbefugnis gemäss Han- delsregisterauszug (pag. 23 02 008) und erfassen durch den Verweis im Schreiben auch die einzig von O. unterzeichneten Akten, mit welchen die Zivilklage substantiiert wird. Dass es sich bei diesen eingereichten Akten um eine blosse Offerte handelt, ist ohne Bedeutung. Ersatz ist nämlich für den Substanzverlust der Sache geschuldet. Reparaturkosten quantifizieren diesen, sind aber nicht der Schaden selbst (vgl. auch REY, Ausservertragli- ches Haftpflichtrecht, 3. Auflage, Zürich 2003, N. 328).
Soweit sich die Klage gegen die Angeklagten C. und B. richtet, wird sie daher gutgeheissen (vgl. E. 9.1.2). Die Angeklagten C. und B. werden demnach in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der D. AG Fr. 2'854.30 zu zahlen.
Auf die Klage wird indessen nicht eingetreten, soweit den Angeklagten A. betreffend (vgl. E. 9.1.2).
9.3 Im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag in Horw macht die E. AG gegenüber den Angeklagten Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'953.15 gel- tend (pag. 22 07 018 f.; pag. 23 07 043 f.). Die Verteidigerin des Angeklag- ten C. beantragt Abweisung der Klage. Zur Begründung verweist sie auf die von der Privatklägerin eingereichte Rechnungskopie ohne Briefkopf; die Forderung sei damit nicht ausreichend substantiiert.
Die Unterschrift auf der Anmeldung der Zivilforderung (pag. 22 07 018) deckt sich mit der Zeichnungsbefugnis gemäss Handelsregister (pag. 23 02
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010). Der Schaden ist genügend ausgewiesen; denn die Ersatzpflicht hängt nach dem Gesagten (E. 9.2) nicht davon ab, ob und durch wen eine Repa- ratur vorgenommen wurde. Dass die Rechnung übersetzt sei, wird von der Verteidigung nicht behauptet.
Daher wird die Klage, soweit sie sich gegen die Angeklagten C. und B. rich- tet, gutgeheissen (Art. 41 OR; vgl. E. 9.1.2). Die Angeklagten C. und B. werden demnach in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der E. AG Fr. 1'953.15 zu zahlen.
Auf die Klage wird indessen nicht eingetreten, soweit den Angeklagten A. betreffend (vgl. E. 9.1.2).
10. Kosten und Entschädigung
Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP).
10.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft und beim Untersuchungsrich- teramt entstandenen Kosten bestimmt sich nach der Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzel- nen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4).
Die Bundesanwaltschaft macht Pauschalgebühren in der Höhe von je Fr. 8’000.– gegenüber allen Angeklagten für den Aufwand der Bundesan- waltschaft, beziehungsweise von Fr. 7’000.– gegenüber dem Angeklagten C. und von je Fr. 5'000.– gegenüber den Angeklagten A. und B. für den Aufwand des Untersuchungsrichteramts geltend.
Die von der Bundesanwaltschaft verlangten Gebühren sind nicht angemes- sen. Zwar bewegen sich die Einzelsummen innerhalb des Gebührenrah- mens: Fr. 2'500.– bis Fr. 70'000.– für Ermittlung und Anklage und Fr. 3'000.– bis Fr. 50'000.– für die Voruntersuchung. Indessen wurden die- se Verfahrensabschnitte wie auch das gerichtliche Verfahren gegen alle drei Angeklagten gemeinsam geführt. Auch der Schlussbericht des Unter- suchungsrichteramts ist in ein Dokument gefasst; nur Anklageschriften wurden gegen jeden einzelnen formuliert. Unter diesen Umständen ist je- weils eine Gesamtgebühr zu bemessen und auf die mehreren Angeklagten aufzuteilen, nämlich entsprechend der Bedeutung des amtlichen Aufwan-
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des für einen jeden von ihnen. In dieser Betrachtung erreicht das Total der beantragten Gebühren für die Bundesanwaltschaft mehr als ein Drittel und für die Voruntersuchung nahezu zwei Fünftel des jeweiligen Höchstbetrags. Das steht nicht in adäquatem Verhältnis zur rechtlichen Bedeutung des Vorwurfs und zum tatsächlichen Aufwand, berücksichtigt man bei letzterem nur die Tätigkeit der Bundes-, nicht der kantonalen Polizei. Angemessen erscheint jeweils eine Gesamtgebühr von Fr. 15'000.– für den Aufwand der Bundesanwaltschaft und von Fr. 12'000.– für die Voruntersuchung. Ent- sprechend dem tatsächlichen Gewicht sind diese dem Angeklagten C. je zur Hälfte, dem Angeklagten A. je zu einem Drittel und dem Angeklagten B. je zu einem Sechstel aufzuerlegen. Dass der Vorwurf des Diebstahlsver- suchs in Buchrain nach eidgenössischer Ermittlung und Untersuchung durch eine kantonale Instanz beurteilt wurde, gibt nicht Anlass, diesen Auf- wand teilweise beim Bund zu belassen; dies nicht nur seiner im Verhältnis geringen Bedeutung wegen, sondern auch weil er von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden nicht berücksichtigt werden konnte.
Die Auslagen haben die Angeklagten so zu tragen, wie sie bei ihnen anfie- len (Art. 5 der zitierten Verordnung).
Die Bundesanwaltschaft macht Übersetzungskosten geltend (Anhang zur Anklageschrift in Sachen C., pag. 22 01 017). Zumindest die Überset- zungsdienste von P. anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. August 2004 sind wegen der Fremdsprachigkeit des Angeklagten C. ange- fallen (vgl. pag. 16 02 001, pag. 16 02 003); sie dürfen diesem daher nicht auferlegt werden (Art. 6 Ziff. 3 Bst. e EMRK; vgl. BGE 124 I 170). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die übrigen Kosten für Überset- zerdienste wegen der Fremdsprachigkeit des Angeklagten C. anfielen; sie gehen daher nicht zu seinen Lasten.
Ferner werden Auslagen für Telefonkontrollen geltend gemacht (Anhang zu den Anklageschriften in Sachen A. beziehungsweise B., pag. 23 01 026 und pag. 23 01 010), deren Protokolle in den Akten nicht enthalten sind und deren Notwendigkeit durch das Ermittlungsergebnis nicht dargetan ist. Die- ser Aufwand wird daher nicht anerkannt.
Entsprechend den den Anklageschriften beigelegten Kostenaufstellungen und unter Berücksichtigung der vorgenannten Kürzungen sind somit aufzu- erlegen: Dem Angeklagten C. Fr. 3'833.65 Auslagen der Bundesanwalt- schaft und Fr. 3'493.70 Auslagen des Untersuchungsrichteramts; dem An- geklagten A. Fr. 8'182.50 Auslagen der Bundesanwaltschaft und Fr. 597.25 Auslagen des Untersuchungsrichteramts; dem Angeklagten B. Fr. 6'508.10
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Auslagen der Bundesanwaltschaft und Fr. 659.75 Auslagen des Untersu- chungsrichteramts.
10.2 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in An- wendung von Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Reglements über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf insgesamt Fr. 9’000.– festgesetzt. Die Gebühr wird im gleichen Verhältnis wie die Gebühren der Bundesanwaltschaft und des Untersuchungsrichteramts den Angeklagten auferlegt, nämlich zu Fr. 4’500.– dem Angeklagten C., zu Fr. 3’000.– dem Angeklagten A. und zu Fr. 1'500.– dem Angeklagten B. (Art. 172 Abs. 1 BStP).
Das mündlich verkündete Urteil führte unter der Kostenaufstellung betref- fend den Angeklagten C. fälschlicherweise Fr. 4'000.− auf, das Total war demgegenüber richtig. Dieser Schreibfehler wird korrigiert (vgl. zur Berich- tigung Entscheid der Strafkammer SK.2004.3−7 vom 11. März 2005).
Das Gericht sprach Zeugenentschädigungen in folgender Höhe zu: Der Zeugin H. Fr. 210.–, dem Zeugen M. Fr. 196.– und dem Zeugen K. Fr. 243.40. Zeugenentschädigungen gehen zu Lasten der Verurteilten (vgl. Art. 153 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 245 BStP). Ferner wurde der Übersetzer für die Zeugeneinvernahme M. mit Fr. 172.80 entschädigt. Die- se Kosten sind wegen der Fremdsprachigkeit nicht der Angeklagten, son- dern des Zeugen angefallen; die EMRK steht daher der Auflage dieser Kosten an die Angeklagten nicht entgegen. Die Zeugin H. wurde einzig zur Person des Angeklagten B. befragt; diese Kosten werden somit vollum- fänglich ihm auferlegt. Der Zeuge K. wurde zum Sprengstoffanschlag in Horw befragt und betrifft daher den in diesem Anklagepunkt freigesproche- nen Angeklagten A. nicht. Die diesbezüglichen Zeugenkosten werden da- her den Angeklagten C. und B. je hälftig auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten im Verhältnis von − der Einfachheit wegen − je einem Drittel aufer- legt. Dies führt zur folgenden Kostenauflage: für den Angeklagten C. Fr. 246.50, für den Angeklagten A. Fr. 122.− und für den Angeklagten B. Fr. 453.70.
10.3 Der Angeklagte C. verlangt eine Entschädigung für die Vertretung im Zivil- punkt. Indem er die Ersatzbegehren der Schweizerischen Post anerkannte, und da jene der einzigen zwei Geschädigten, welche sich als Zivilklägerin- nen konstituiert hatten, geschützt wurden, ist er unterlegen. Er hat deshalb keinen Entschädigungsanspruch (Art. 175 Abs. 2 BStP e contrario).
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Weil die Zivilklage der Schweizerischen Post dem Grundsatz nach gutge- heissen wurde, wenn auch nicht gegenüber allen Angeklagten und nicht in vollem Betrag, besteht kein Anlass, ihr Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 174 BStP e contrario).
11. Anwaltskosten
Alle Verteidiger sind als amtliche eingesetzt worden, welche direkt ent- schädigt werden (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reg- lements über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]).
Der Straffall warf in gewissen Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hin- sicht auf, indessen nur bescheidene rechtliche Probleme. Angesichts des- sen erscheint innerhalb des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 des Reglements ein Stundenansatz von Fr. 230.– als angemessen. Die eingereichten Kos- tennoten werden demgemäss gekürzt und im Übrigen anerkannt.
Dies führt zu folgenden Entschädigungen an die amtliche Verteidigung der Angeklagten: Rechtsanwalt Merz Fr. 20'124.40 (inkl. MWST), Rechtsanwalt Ottiger Fr. 23'262.40 und Fürsprecherin Schmutz Fr. 24'731.95.
Die Bundeskasse trägt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nur dann, wenn der Angeklagte bedürftig ist (Art. 38 Abs. 2 BStP). Hier ist aus der persönlichen Situation der Angeklagten zu schliessen, ihnen seien we- gen Mittellosigkeit amtliche Verteidiger gegeben worden. Sie müssen dem Bund folglich Ersatz leisten, wenn sie künftig zu entsprechenden Mitteln kommen und ihre Bedürftigkeit dadurch ganz oder teilweise verlieren soll- ten.
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Die Strafkammer erkennt:
Entscheid vom 2. Juni 2005
I.
1. Auf die Anklage hinsichtlich Gehilfenschaft zum Einbruchdiebstahlsversuch in Buchrain wird nicht eingetreten.
2. A. wird in Abwesenheit schuldig gesprochen:
− der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Sprengung des Pos- tomaten in Littau; − des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB; − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB hinsichtlich der Sprengung des Postomaten in Littau; − des Diebstahlsversuchs im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Sprengung des Postomaten in Littau.
3. A. wird freigesprochen von den Anklagen: − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB, eventuell der Gehilfenschaft dazu im Sinne von Art. 25 StGB; − des Diebstahlsversuchs im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, eventuell der Gehilfenschaft dazu im Sinne von Art. 25 StGB hinsichtlich der Sprengung des Postomaten in Horw.
4.
a) A. wird bestraft mit 18 Monaten und 20 Tagen Zuchthaus, unter Anrechnung von 49 Tagen Untersuchungshaft, in Zusatz zum Strafbefehl des Be- zirksstatthalteramts Liestal vom 1. September 2004.
b) A. wird für 4 Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.
Die Haupt- und Nebenstrafe ist durch den Kanton Luzern zu vollziehen.
5. Die vom Amtsstatthalteramt Luzern mit Strafbefehl vom 14. Februar 2003 als be- dingt vollziehbar ausgesprochene Gefängnisstrafe von einem Monat wird für voll- streckbar erklärt.
6. A. werden an Kosten auferlegt:
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Fr. 5'000.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 4'000.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 8'182.50 Auslagen der Bundesanwaltschaft Fr. 597.25 Auslagen des Untersuchungsrichteramts Fr. 3'000.00 Anteil Gerichtsgebühr Fr. 122.00 Anteil Zeugenentschädigung Fr. 20'901.75 Total
7. Rechtsanwalt René Merz wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 20'124.40 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten.
II.
1. B. wird schuldig gesprochen:
− der Gehilfenschaft zu Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; − der Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; − der Gehilfenschaft zu Diebstahlsversuch im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB.
2.
a) B. wird bestraft mit 10 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 44 Tagen Untersuchungshaft. Es wird ihm der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt.
b) Für die Dauer der Probezeit wird B. unter Schutzaufsicht gestellt, vollziehbar durch den Kanton Uri.
3. B. werden an Kosten auferlegt:
Fr. 2'500.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 2'000.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 6'508.10 Auslagen der Bundesanwaltschaft Fr. 659.75 Auslagen des Untersuchungsrichteramts Fr. 1'500.00 Anteil Gerichtsgebühr Fr. 453.70 Anteil Zeugenentschädigung Fr. 13'621.55 Total
4. Rechtsanwalt Heinz Ottiger wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 23'262.40
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(inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten.
III.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 01 017 f.).
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 wurden die beiden Ermittlungsverfah- ren zusammengelegt und das Verfahren gegen Unbekannt wurde ausge- dehnt auf A. und weitere Mitangeschuldigte. Am 31.Oktober 2003 erfolgte eine weitere Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens auf B. und C..
C. Am 16. Oktober 2003 verhaftete die Kantonspolizei Luzern A.. Die kantona- le Haft wurde am 3. November 2003 durch Bundeshaft abgelöst (pag. 01
E. 06 003 f.); am 22. Dezember 2003 erfolgte die Haftentlassung unter Aufla- gen (pag. 01 01 006).
Am
3. November 2003 wurde B. in Haft gesetzt und am
16. Dezember 2003 wieder entlassen (pag. 01 06 070; pag. 01 06 123 f.).
C. wurde mit Haftbefehl vom 10. November 2003 international zur Verhaf- tung ausgeschrieben (pag. 01 06 150). Die Ausschreibung wurde am
E. 11 August 2004 widerrufen zwecks Einvernahme in der Schweiz (pag. 08 05 053 f.).
D. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 17. Dezem- ber 2003 auf Antrag der Bundesanwaltschaft eine Voruntersuchung gegen A., B. und C. wegen Verdachts auf Gefährdung durch Sprengstoffe in
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verbrecherischer Absicht, auf Verschaffen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen, auf Sachbeschädigung, eventuell auf Begünstigung, auf unbefugten Verkehr mit Sprengmitteln und auf allfällige weitere in kantona- le Gerichtsbarkeit fallende Delikte (pag. 01 01 004).
E. Am 15. Oktober 2004 legte das Untersuchungsrichteramt den Schlussbe- richt vor und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der An- klage gegen A., B. und C..
F. Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. November 2004 beim Bundesstraf- gericht Anklage: gegen A. wegen mehrfacher Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, in einem Fall eventuell Gehilfenschaft dazu, subeventuell Herstellens, Verbergens, Weiterschaf- fens von Sprengstoffen und giftigen Gasen, wegen mehrfacher Sachbe- schädigung, in einem Fall eventuell Gehilfenschaft dazu, wegen mehrfa- chen Diebstahlsversuchs, in einem Fall eventuell Gehilfenschaft dazu und wegen Gehilfenschaft zu Diebstahlsversuch; gegen B. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Sachbe- schädigung und Diebstahlsversuchs; gegen C. wegen unbefugten Verkehrs mit Sprengmitteln, mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfa- chen Diebstahlsversuchs, Diebstahls und Hausfriedensbruchs.
G. Mit Verfügung des Präsidenten vom 23. März 2005 wurden die vor Bun- desstrafgericht geführten Verfahren gegen die Angeklagten vereinigt (pag. 23 04 005).
A., B. und C. sind amtlich verteidigt. Die Hauptverhandlung vor der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts fand am 22./23. März 2005 und
2. Juni 2005 am Sitz des Gerichts statt.
Die Privatklägerinnen machten ihre zivilrechtlichen Ansprüche schriftlich geltend und verzichteten auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung.
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Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales 1.1
1.1.1 Der Angeklagte A. ist unbekannten Aufenthalts. Die Vorladung zur Haupt- verhandlung vom 23./24. März 2005 an die letztbekannte Wohnadresse konnte ihm nicht persönlich zugestellt werden; sie wurde von seiner Ehe- frau in Empfang genommen (pag. 23 03 003). Der Angeklagte A. wurde in der Folge mittels Publikation im Bundesblatt öffentlich vorgeladen (BBl 2005 I 1552 = pag. 23 03 016) und mit Haftbefehl vom 28. Dezember 2004 zur Verhaftung ausgeschrieben (pag. 23 08 002; pag. 23 08 005). Die Kan- tonspolizei Luzern hielt den Gesuchten letztmals am 5. Dezember 2004 an; zwischenzeitlich soll er die Schweiz verlassen haben und sich nun in sei- nem Heimatland Serbien-Montenegro aufhalten (Bericht der Kantonspolizei Luzern vom 17. und 20. Januar 2004, pag. 23 08 011 und pag. 23 08 014). Die Vorladung zur Fortsetzung der Hauptverhandlung wurde öffentlich pub- liziert (BBl 2005 I 3290 = pag. 23 03 037).
Der Angeklagte C. hält sich in seinem Heimatland Bosnien-Herzegowina auf. Die Vorladung zur Hauptverhandlung ging an die Adresse der Verteidi- gerin, bei welcher er Rechtsdomizil verzeigt hatte (pag. 08 06 008). Die Verteidigerin brachte ihm den Gerichtstermin telefonisch zur Kenntnis (vgl. pag. 23 04 004).
Die Angeklagten A. und C. sind weder zur Eröffnung der Hauptverhandlung noch zum Fortsetzungstermin erschienen. Der Verteidiger des Angeklagten A. konnte keinen Kontakt zu seinem Mandanten herstellen (vgl. pag. 23 04 004). Der Angeklagte C. sprach sich gegenüber seiner Verteidigerin für die Durchführung der Verhandlung auch in seiner Abwesenheit aus (vgl. pag. 23 04 004).
1.1.2 Kann der Angeklagte nicht vor Gericht gestellt werden, so findet die Haupt- verhandlung gleichwohl statt. Der Verteidiger ist zuzulassen. Das Gericht vertagt die Verhandlung, wenn es das persönliche Erscheinen des Ange- klagten als notwendig erachtet (Art. 148 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BStP).
Da sich die Vorgenannten (mutmasslich) in ihren Heimatländern aufhalten, ist ein Auslieferungsbegehren aussichtslos (vgl. Art. I des schweizerisch- serbischen Auslieferungsvertrags vom 28. November 1887 [SR 0.353.981.8]). Das Gericht hat die gesetzlichen Möglichkeiten ausge- schöpft, um deren Anwesenheit an der Hauptverhandlung sicherzustellen. Beide wurden in der Voruntersuchung durch die Bundesanwaltschaft (so-
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weit den Angeklagten C. betreffend rechtshilfeweise) und das Untersu- chungsrichteramt befragt. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
25. August 2004 (pag. 14 08 001 ff.) erhielten sie Gelegenheit, sich in An- wesenheit der Verteidigung gegen die erhobenen Tatvorwürfe und zum Beweisergebnis der Voruntersuchung zu äussern. Sie konnten ihre verfas- sungsmässig garantierten Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 29 Abs. 2 BV; ferner Garantien gemäss Art. 6 EMRK) hinreichend gel- tend machen. Beide Angeklagten wurden rechtsgenügend von der Haupt- verhandlung unterrichtet, nämlich durch Zustellung der Vorladung ans Rechtsdomizil beziehungsweise nach erfolglosem Zustellungsversuch durch Ediktalladung. Die Verteidiger der Angeklagten nahmen an der Hauptverhandlung teil. Unter diesen Umständen ist ihre Anwesenheit ent- behrlich und die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens statthaft, insbesondere auch mit Blick auf das Rechtsmittel gemäss Art. 148 Abs. 3 BStP, welches unter gewissen Voraussetzungen die Aufhebung und noch- malige Überprüfung in der Sache erlaubt.
1.2
1.2.1 Der Angeklagte A. ist vor Bundesstrafgericht angeklagt wegen Gehilfen- schaft zu einem Diebstahlsversuch in Buchrain (Anklageschrift in Sachen A., Ziff. 4/c). Das Bezirksstatthalteramt Liestal beurteilte diesen Sachverhalt bereits mit Strafbefehl vom 1. September 2004. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen (pag. 23 02 038 ff.).
Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates er- neut verfolgt oder bestraft werden (Art. 4 Protokoll Nr. 7 vom
22. November 1984 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101.07]; zum Grundsatz der materiellen Rechtskraft beziehungsweise ne bis in idem vgl. auch BGE 120 IV 10 E. 2b S. 12; 116 IV 262 E. 3a).
Auf den Anklagepunkt betreffend Diebstahlsversuch in Buchrain kann da- her nicht eingetreten werden.
1.2.2 Ist in einer Bundesstrafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kan- tonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann der Bundesanwalt die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Be- hörden anordnen (Art. 18 Abs. 2 BStP). Eine bestimmte Form dieser An- ordnung ist nicht vorgesehen. Allerdings muss der übernommene Sachver- halt klar umschrieben sein.
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Die Bundesanwaltschaft reichte dem Gericht an der Hauptverhandlung die Vereinigungsverfügung vom 23. März 2005 betreffend Einbruchdiebstahl in Kriens ein (pag. 23 02 041 ff.). Diese Verfügung wurde dem Kanton Luzern zur Kenntnis gebracht, welcher Verzicht auf die Strafverfolgung in eigener Kompetenz erklärte (Verzichtserklärung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 24. März 2005, pag. 23 02 044 f.). Die Vereinigungsverfügung genügt den Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 2 BStP. Damit ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für den Einbruchdiebstahl in Kriens gegeben.
1.3 Die in den Akten befindliche Gefangenenpost betreffend den Angeklagten B. wurde vernichtet, da nicht beweisrelevant. Ferner wurden weitere Schriftstücke aus den von der Bundesanwaltschaft eingereichten Prozess- akten entfernt, da sie Ermittlungen von am Verfahren nicht beteiligten Dritt- personen betrafen (Präsidialverfügung vom 17. Februar 2005, pag. 23 07 071). Die restlichen von der Bundesanwaltschaft eingereichten Akten hat das Gericht für die Hauptverhandlung beigezogen. Es nahm weitere im ge- richtlichen Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte oder vom Gericht angeforderte Schriftstücke zu den Verfahrensakten (vgl. pag. 23 04 009; pag. 23 04 010 betreffend Fax der Zeugin H.; pag. 23 04 010 und pag. 23 04 011 betreffend Vereinigungsverfügung vom
23. März 2005 und Verzichtserklärung des Amtsstatthalteramts Luzern vom
24. März 2005).
1.4
1.4.1 Entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft wurde I. als Zeuge vor- geladen. Dieser ersuchte indessen aus psychiatrischen Gründen um Dispensation (Ärztliches Attest vom 7. März 2005, pag. 23 07 082). Die Bundesanwaltschaft erklärte sich mit der Gutheissung des Antrags einver- standen, vorausgesetzt, der Angeklagte B. verzichte ausdrücklich auf eine erneute Befragung von I. (Stellungnahme vom 11. März 2005, pag. 23 07 090). Das Dispensationsgesuch wurde aus den vorgebrachten Gründen gutgeheissen (Präsidialverfügung vom 17. März 2005, pag. 23 07 108).
1.4.2 Das Dispensationsgesuch des als Zeugen vorgeladenen J. vom
17. März 2005 (pag. 23 07 109) wurde abgewiesen (Präsidialverfügung vom 21. März 2005, pag. 23 07 133). Er wurde bereits früher durch die Kantonspolizei Uri zur Sache befragt (pag. 23 02 013 ff.).
Anlässlich der Hauptverhandlung erneuerte Zeuge J. sein Dispensations- gesuch und liess erneut ausführen, er fühle sich bei weiteren Aussagen
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bedroht. Es handle sich um ein generelles Problem bei Verrat in diesen Kreisen.
Es soll kein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen ergehen, ohne dass dem Angeklagten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegen- heit gegeben worden war, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK). Dieser Anspruch ist grundsätzlich absoluter Natur (BGE 129 I 151 E. 3.1). Die Par- teien hatten bis anhin keine Gelegenheit, dem Zeugen J. Fragen zu stellen. Zudem bestanden keine Anhaltspunkte für eine konkrete ernsthafte Gefahr, die ihn unter Umständen von der gesetzlichen Zeugenpflicht hätten entbin- den können. Das Dispensationsgesuch wurde daher von der Strafkammer abgewiesen (pag. 23 04 007).
Der Zeuge J. widersetzte sich in der Folge der Einvernahme (vgl. pag. 23 04 043 f.) auch nach Hinweis auf die gesetzlichen Zwangsmittel (pag. 23 04 044). Die vom Zeugen erwarteten Auskünfte erschienen zur Beurteilung der Geschehnisse erheblich, und der Zeuge wurde gestützt auf Art. 88 Abs. 1 BStP (zur Zulässigkeit einer solchen Gesetzesnorm vgl. BGE 117 Ia 491 E. 1; ferner HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafpro- zessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 62 N. 8 mit Hinweisen) für zwei Stun- den in Haft gesetzt. Danach wurde er erneut zur Befragung vorgeführt und er legte Zeugnis ab.
1.5 1.5.1 Am Schluss des Beweisverfahrens beantragte der Verteidiger des Ange- klagten B., es sei K. als Zeuge zu hören; seine Aussage sei beweisrele- vant.
Dem Gericht obliegt die Ermittlung der materiellen Wahrheit; es hat dabei alle beweisrelevanten Tatsachen in das Verfahren einfliessen zu lassen (Untersuchungsgrundsatz; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 53 N. 8; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, § 16 N. 269). Grundsätzlich sind die beantragten abstrakt tauglichen Beweise abzuneh- men (vgl. zur Ausnahme der antizipierten Beweiswürdigung: SCHMID, a.a.O., § 17 N. 291).
K. hielt sich zum Zeitpunkt des Anschlags auf den Postomaten in Horw in der Nähe des Tatorts auf und wurde im Rahmen der ersten polizeilichen Ermittlungen befragt (pag. 05 02 007). Seine Aussagen werden im Polizei- bericht in direkter Rede wiedergegeben; die Umstände der Befragung wer- den nicht weiter erwähnt, insbesondere lässt sich die Zuverlässigkeit der
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Aussage nicht beurteilen. Im Verlauf der Voruntersuchung erfolgte keine weitere, eingehende Anhörung. Aufgrund der im Polizeibericht wiederge- gebenen Aussagen lässt sich nicht bestimmen, ob K. mehr gesehen hat, als protokolliert wurde. Aufgrund der Akten war daher auch nicht auszu- schliessen, seiner Aussage vor Gericht könnte wesentliche Bedeutung zu- kommen. Dem Beweisantrag wurde daher stattgegeben.
Da eine Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten B. und die Weiterverhandlung der Anklagen gegen die Angeklagten A. und C. nicht opportun erschienen, wurde die Hauptverhandlung insgesamt unterbrochen und auf den 2. Juni 2005 vertagt (pag. 23 04 011).
1.5.2 Die Parteien können bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Be- weismassnahmen beantragen (Art. 157 Abs. 2 Satz 1 BStP). Indessen hat nach dem Grundsatz von Art. 156 Abs. 6 OG derjenige unnötige Kosten zu bezahlen, der sie verursacht hat (vgl. Art. 245 BStP). Diese Kostenauflage kann unter den gegebenen Voraussetzungen auch den Parteivertreter tref- fen (vgl. BGE 129 IV 206 E. 2).
In der Voruntersuchung machte I. detaillierte Angaben zum zeitlichen Ab- lauf der Ereignisse in Horw. Den Aussagen von K., welcher kurz nach Tat- begehung polizeilich befragt wurde, ist nicht weiter Bedeutung beigemes- sen worden. I. wurde als Zeuge vor Bundesstrafgericht vorgeladen und erst kurz vor der Hauptverhandlung aus medizinischen Gründen dispensiert. Der Angeklagte B. machte alsdann an Schranken neue Angaben zum zeit- lichen Ablauf der Tat. Zum Zeitpunkt der Beurteilung des Beweisantrags schienen die Aussagen von K. erheblich an Bedeutung gewonnen zu ha- ben. Unter diesen Umständen war der Beweisantrag nicht verspätet. Es er- folgt daher keine Kostenauflage an den Verteidiger des Angeklagten B..
1.6 Vor Wiederaufnahme der Parteiverhandlung am 2. Juni 2005 reichte die Bundesanwaltschaft einen Ergänzungsbericht der Kantonspolizei Luzern vom 19. April 2005 inklusive Fotodokumentation zum Tatort in Horw ein. Der Verteidiger des Angeklagten B. beantragte, die Eingabe der Bundes- anwaltschaft sei aus dem Recht zu weisen; es sei in der Zuständigkeit des Präsidenten, nach der Anklageerhebung weitere Beweise anzuordnen. E- ventualiter beantragte er, die Angaben des Berichts seien durch das Ge- richt zu überprüfen (mittels Augenschein, Konsultation der Pläne betreffend die bauliche Neugestaltung des Tatorts).
Der Zweck von Art. 157 Abs. 2 und Abs. 3 BStP spricht nicht dafür, dass das Gericht Beweismassnahmen nicht anordnen, sondern nur abnehmen
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dürfte. Namentlich kann es nach Anklageerhebung oder erst nach Eröff- nung der Hauptverhandlung Beweismittel zu den Akten nehmen, die von einer Partei eingelegt werden. Zu denken ist beispielsweise an ein Arbeits- zeugnis, welches von der Verteidigung ohne Aufforderung dem Gericht ein- gereicht werden kann. In diesem Fall sind die Beweismittel bereits geschaf- fen, und das Gericht äussert sich nur noch darüber, ob die eingereichten Schriftstücke für die Urteilsfindung wesentlich seien und daher zu den Ak- ten genommen werden. Das traf für die genannten Dokumente zu. Der Hauptantrag wurde daher abgelehnt.
Der Eventualantrag des Verteidigers des Angeklagten B. wurde vom Ge- richt einstweilen abgewiesen und vor Schluss des Beweisverfahrens nicht wieder erneuert.
1.7 Der Entscheid im Strafpunkt wurde am 2. Juni 2005 gefällt und eröffnet. Im Zivilpunkt entschied die Strafkammer am 14. Juni 2005, ohne den Spruch mündlich zu eröffnen. Die vorliegende Urteilsausfertigung umfasst die Be- gründung beider Entscheide.
2. Unbefugter Verkehr mit Sprengmitteln
Wer ohne Bewilligung oder entgegen Verboten des Sprengstoffgesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen verkehrt, insbeson- dere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet, wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse (Art. 37 Ziff. 1 Sprengstoffgesetz [SR 941.41]).
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten C. vor, er habe ungefähr fünfzehn Stangen Sprengstoff, einen Meter Zündschnur und fünf Spreng- kapseln von der Schweiz aus bei seinem Bruder in Bosnien-Herzegowina bestellt und, ohne Bewilligung, durch ein Reisebusunternehmen in die Schweiz einführen lassen, um den Sprengstoff vom Busunternehmen in Luzern in Empfang zu nehmen und ihn in der Folge dem Angeklagten A. zur Aufbewahrung zu übergeben. Der Angeklagte C. habe sich dadurch des unbefugten Verkehrs mit Sprengmitteln im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 Sprengstoffgesetz strafbar gemacht.
Der Angeklagte C. hat den Sachverhalt bestätigt (pag. 16 02 006; ferner pag. 04 18 164). Die Verteidigerin beantragt, der Angeklagte C. sei vom Vorwurf des unbefugten Verkehrs mit Sprengmitteln freizusprechen, da der
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umschriebene Sachverhalt bereits durch andere Strafnormen abgegolten werde.
Mangels anderer Hinweise ist zu Gunsten des Angeklagten C. davon aus- zugehen, dass der von ihm in die Schweiz eingeführte Sprengstoff bei den beiden Anschlägen vollständig verbraucht wurde (vgl. Aussagen des Ange- klagten C.: pag. 04 18 166; pag. 04 18 167).
Art. 40 Abs. 1 Sprengstoffgesetz bestimmt, dass die Artikel 224 – 226 StGB Strafen nach diesem Gesetz nur ausschliessen, wenn sie die Tat nach dem Unrechtsgehalt und dem Verschulden allseitig abgelten. Diese Bestimmung hat bloss deklaratorische Bedeutung und geht inhaltlich nicht weiter als die allgemeinen Konkurrenzregeln. Massgeblich sind insbesondere deren Fol- gen für die Sprengstoffdelikte gemäss Art. 224 ff. StGB. Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung gehen Tathandlungen von Art. 226 Abs. 2 StGB in der vorsätzlichen Tatbegehung nach Art. 224 Abs. 1 StGB als mitbestraf- te Vortat auf (BGE 103 IV 241 E. 1 S. 244 f.; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Berne 2002, Volume II, Art. 226 CP No 18: Die Handlungen gemäss Art. 226 StGB gehen in Art. 224 StGB auf, wenn der Täter den ge- samten Sprengstoff verwendet). Wenn schon Art. 226 Abs. 2 StGB gegen- über Art. 224 Abs. 1 StGB zurücktritt, dann hat dies erst recht im Verhältnis von Art. 37 Sprengstoffgesetz zu Art. 224 Abs. 1 StGB zu gelten (vgl. auch ROELLI/FLEISCHANDERL, Basler Kommentar, Art. 224 StGB N. 12: Die Straf- bestimmungen des Sprengstoffgesetzes sind als subsidiär zu Art. 224 StGB zu betrachten).
3. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht
Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Ge- fahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft (Art. 224 Abs. 1 StGB).
3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten A. und C. vor, am
6. Juni 2003 in arbeitsteiligem Zusammenwirken den Postomaten am Post- gebäude in Littau gesprengt zu haben, um sich bereichern zu können.
Die Angeklagten C. und A. haben den Sachverhalt bestätigt (pag. 04 18 0166 f.; pag. 14 08 006 f.; pag. 14 08 036; pag. 03 13 003, pag. 03 13 017 ff.; pag. 03 13 033 f.; pag. 03 13 074 f.; pag. 14 08 024; pag. 14 04 001 f.); die Verteidiger beantragen Schuldsprüche im Sinne der Anklage.
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Der angeklagte Sachverhalt ist durch glaubwürdige Geständnisse und Aus- sagen Dritter belegt (B.: pag. 03 13 126 und pag. 03 13 144; L.: pag. 03 12 019 und pag. 03 12 021). Angestrebter Erfolg der Sprengung des Postoma- ten war ein Verbrechen, nämlich die Aneignung des im Postomaten befind- lichen Geldes in Bereicherungsabsicht, mithin Diebstahl (Art. 139 StGB). Die Beute hätte hälftig geteilt werden sollen (pag. 13 02 008; pag. 03 13 075). Die verbrecherische Absicht ist damit gegeben. Durch die Beschädi- gung des Postomaten und anderer Objekte ist das Tatbestandselement der Sachgefährdung erfüllt. Vorsatz steht ausser Zweifel. Die Angeklagten A. und C. haben den Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe und gif- tige Gase in verbrecherischer Absicht durch arbeitsteiliges Handeln erfüllt. Sie sind daher als Mittäter (vgl. E. 3.2.1) gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB hin- sichtlich des Postomaten in Littau schuldig zu sprechen.
3.2 Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, in Bereicherungsab- sicht am 2. August 2003 den Postomaten beim Postgebäude in Horw ge- sprengt zu haben. Die Bundesanwaltschaft qualifiziert dieses Handeln als Mittäterschaft aller Angeklagten zu Art. 224 Abs. 1 StGB; bezüglich A. schliesst sie im Eventualstandpunkt auf Gehilfenschaft.
Der in den Anklageschriften dargestellte Ablauf ist in folgendem Umfange anerkannt: Am frühen Abend des 1. August 2003 trafen sich alle drei Ange- klagten und L. in der Wohnung von A. in Kriens. C. logierte damals in der gegenüberliegenden Wohnung des Ehepaars M. und kannte bislang von diesen Personen nur A.. In der Runde wurde davon gesprochen, dass in dieser Nacht der Postomat in Horw gesprengt werden sollte, wenn auch die Aussagen nicht übereinstimmen, wer sich darüber geäussert und wer wie viel vom Gespräch mitbekommen hat. Jedenfalls hat nach längerem Bei- sammensein B. L. in seinem Auto nach Altdorf gebracht; begleitet wurde er von C., mit dem er sofort zu A. zurückkehrte. Nach einer Unterhaltung zu dritt brachen um die Mitternachtszeit C. und B. auf. C. behändigte einen Sack und beide bestiegen das Auto von B., der es auf einen Parkplatz in der Nähe der Postfiliale Horw fuhr. In den ersten Stunden des folgenden Tages brachte C. Sprengstoff und Zündschnur, die er dem Sack entnom- men hatte, beim Postomaten an und zündete die Ladung. Die Explosion, welche er hinter einem nahen Busch abgewartet hatte, zerstörte den Pos- tomaten und das Gehäuse, an dem er befestigt war, brach aber den Geld- behälter nicht auf. Kurz darauf fuhren die Angeklagten C. und B. in dessen Wagen nach Kriens zurück zum Hause, von wo sie aufgebrochen waren.
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Der Angeklagte C. hat den in der Anklage enthaltenen Sachverhalt aner- kannt (pag. 04 18 167 f.; pag. 14 04 007 f.; pag. 14 08 036 ff.); seine Ver- teidigerin beantragt Schuldspruch im Sinne der Anklage.
Der Angeklagte A. bestreitet jegliche aktive Beteiligung am Gespräch über diesen Anschlag. Sein Verteidiger verneint eine Beteiligung am Delikt nach Art. 224 Abs. 1 StGB sowohl als Mittäter wie als Gehilfe.
Der Angeklagte B. bestätigt, den Angeklagten C. zum Tatort chauffiert zu haben (pag. 23 04 030), bestreitet indessen, sich an der eigentlichen Sprengung beteiligt oder den wahren Zweck der Fahrt gekannt zu haben (pag. 23 04 030 ff.). Er lässt Freispruch beantragen.
3.2.1 Mittäter ist, „wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zu- sammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht" (BGE 120 IV 265 E. 2c aa). Das blosse Wollen der Tat genügt nicht. Mittäterschaft setzt ei- nen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei es allerdings genügen soll, sich den Vorsatz des anderen später zu eigen zu machen (BGE 120 IV 265 E. 2c aa S. 272). Sodann muss der Täter einen Tatbeitrag erbringen, der nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausfüh- rung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (sog. funktionale Tatherrschaft; vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c aa).
Demgegenüber ist Gehilfe, wer in untergeordneter Weise (BGE 117 IV 186 E. 3; 98 IV 85 E. 2c) einen Tatbeitrag leistet, ohne Tatherrschaft zu haben. In objektiver Hinsicht genügt für Gehilfenschaft jede Handlung, welche die Tat, so wie sie verübt wurde, in kausaler Weise förderte (BGE 121 IV 109 E. 3a; 119 IV 289 E. 2c aa). Neben physischer Gehilfenschaft ist auch die psychische strafbar. Während der Gehilfe bei der ersten die Tat durch reale Vorkehren erleichtert, stützt oder bestärkt er den Haupttäter bei der zweiten Form in seinem bereits gefassten deliktischen Willen (BGE 79 IV 145, S. 147; 70 IV 12 E. 3), indem er diesem beispielsweise Hilfe zusagt. Gehil- fenschaft kann vor oder während der Tat geleistet werden (BGE 121 IV 109 E. 3a); psychische Gehilfenschaft kann aber auch dann vorliegen, wenn dem Täter vor der Tat beispielsweise Fluchthilfe versprochen wird (TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Allgemei- ne Voraussetzungen der Strafbarkeit, 6. Auflage, Zürich 2004, S. 220). Psychische Gehilfenschaft erfordert den Nachweis der affektiven Einwir- kung auf den Täter (REHBERG/DONATSCH, Strafrecht I, Verbrechenslehre,
7. Auflage, Zürich 2001, S. 134 f.; TRECHSEL/NOLL, a.a.O., S. 219 f.); blos- se Billigung der Tat genügt nicht (BGE 70 IV 12 E. 3). Gehilfenschaft ist al-
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lerdings nur strafbar, wenn der Teilnehmer vorsätzlich handelte (Art. 25 StGB). Dafür ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, ei- ne bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Zum Vorsatz des Gehilfen gehört auch die Voraussicht des Geschehensablaufs; dabei genügt es, dass er um die wesentlichen Merk- male des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns weiss, während er Einzelheiten der Tat nicht zu kennen braucht (BGE 121 IV 109 E. 3 a; 117 IV 186 E. 3). Allerdings ist ein ganz unbestimmter, allgemein gehalte- ner Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten über- haupt Hilfe zur Deliktsbegehung sei, nicht ausreichend (REHBERG/DONATSCH, a.a.O., S. 135). Nach allgemeinem Grundsatz muss Vorsatz bereits im Moment der Gehilfenhandlung vorliegen (BGE 117 IV 186 E. 3).
3.2.2 Soweit den Tatbeitrag des Angeklagten C. betreffend, ist vom eingestan- denen Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen.
Der Angeklagte C. hat durch sein Verhalten auch hinsichtlich des Spreng- stoffanschlags in Horw den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. E. 3.1). Es hat daher ein Schuldspruch zu erfolgen.
3.2.3 Soweit den Angeklagten A. betreffend, ergibt sich folgendes Beweisthema: In welcher Art und in welchem Umfang war der Angeklagte A. am Spreng- stoffanschlag in Horw beteiligt? Insbesondere stellen sich die Fragen, ob er in die Rekognoszierung involviert war, wie er sich an den Gesprächen in seiner Wohnung beteiligte, ob er insbesondere den Angeklagten B. als Chauffeur für die Fahrt nach Horw vorschlug, und welches persönliche Inte- resse er am Anschlag hatte.
a) Laut dem Angeklagten C. soll sich der Angeklagte A. vor dem An- schlag an der Rekognoszierung beteiligt haben: Am Abend des Anschlags seien die drei Angeklagten an den Tatort gefahren und A. habe gezeigt, wo sich der Automat befände (pag. 04 18 168). Respektive an anderer Stelle: A. habe ihm den Postomaten bereits früher gezeigt (pag. 14 08 008 und pag. 14 008 036 f.), er habe ihm gesagt, er wisse wo ein guter Platz sei, wo „man das machen könne“ und er habe ihn, C., dann nach Horw gebracht; dies sei die gemeinsame Rekognoszierung gewesen (pag. 14 08 037). Am Abend des 1. August 2003 sei es dann zu einem Treffen der drei Angeklag- ten und von L. gekommen, bei welchem A. seine Mitwirkung an einem An- schlag abgelehnt habe (pag. 14 08 009). A. habe ihn, C., jedoch mit B. „zu- sammen gebracht“ (pag. 14 08 010) und ihnen beiden gesagt, sie sollten
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es alleine hinkriegen (pag. 04 18 168). Auch habe A. einen Anteil der Beute von Horw verlangt − der Zeitpunkt dafür ist offen −, da er bei der Organisa- tion mitgeholfen habe (pag. 14 08 015); an anderer Stelle spricht er jedoch von hälftiger Teilung zwischen ihm und B. (pag. 14 08 009 f.).
L. bestätigte das Treffen zu viert und auch die Anwesenheit des Angeklag- ten A. bei der Besprechung des geplanten Sprengstoffanschlags (pag. 03
E. 12 032). Der Angeklagte C. und L. sagten übereinstimmend aus, der Ange- klagte A. habe nicht bei einer weiteren Sprengung dabei sein wollen (pag. 04 18 168; pag. 03 12 032). Laut L. übernahm A. beim Anschlag in Horw keine Rolle (pag. 03 12 021).
b) Der Zeuge J. erinnerte sich zwar, er sei vor dem Anschlag zusammen mit L. und einer weiteren Person beim Postomaten in Horw vorbeigefahren, wobei die anderen zwei über den Automaten gesprochen hätten. Er konnte hingegen nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, ob es sich bei dieser Drittper- son um den Angeklagten B. (pag. 23 02 019) oder den Angeklagten A. ge- handelt habe (pag. 23 04 045).
c) Die Aussagen des Angeklagten A. weichen von dieser Darstellung des Sachverhalts in mehrfacher Beziehung ab:
− Er habe jeweils Geldbezüge am Postomaten in Horw getätigt, auch im Beisein des Angeklagten C.. Bei solcher Gelegenheit habe dieser viel- leicht realisiert, dass man dort eine Sprengung machen könnte (pag. 14 08 026). C. verneint indessen solche gemeinsamen Geldbezüge am späteren Tatort (pag. 14 08 037).
− Der Angeklagte A. bestätigte seine Anwesenheit beim Treffen in sei- ner Wohnung am Abend des 1. August 2003 (pag. 03 13 035; pag. 03 13 067; pag. 03 13 082; indirekt auch in pag. 03 13 062), will aber an der Be- schlussfassung nicht teilgehabt haben: C. müsse mit B. gesprochen haben, während er, A., abwesend gewesen sei; denn als er zurückgekommen sei, seien diese zwei mit L. aufgebrochen (pag. 03 13 036; ferner pag. 03 13 082). Und entgegen den Ausführungen des Angeklagten C. habe er vom Inhalt des Gespräches zwischen diesem und dem Angeklagten B. keine Kenntnis gehabt (pag. 03 13 062).
− Was die Tatausführung selbst betrifft, so bestritt der Angeklagte A. stets, bei der Sprengung des Postomaten in Horw dabei gewesen zu sein (etwa pag. 03 13 013). Er erklärte, C. habe ihn nach Littau für einen weite- ren Anschlag angefragt, er habe aber abgelehnt (pag. 03 13 020; pag. 03
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E. 13 035 f.), gab dann aber an anderen Stellen zu Protokoll, C. habe nur ge- sagt, „heute sei es günstig“ und habe nichts von einem Sprengstoffan- schlag gesagt, dies sei jedoch für ihn, A., klar gewesen (pag. 03 13 164).
− Vom verübten Anschlag, so der Angeklagte A., habe er nur im Fern- sehen erfahren (pag. 03 13 021; pag. 03 13 036). Später widerspricht er dieser Darstellung und sagt, er habe den Angeklagten B. − als er frühmor- gens im Treppenhaus auf ihn getroffen sei − gefragt, wie es gelaufen sei (pag. 03 13 063; pag. 03 13 083; ferner pag. 03 13 041; pag. 03 13 165 f.). C. sagte dazu aus, B. habe A. nach der Rückkehr von Horw geweckt und ihm mitgeteilt, dass nichts habe erbeutet werden können (pag. 14 08 016). B. macht hierzu widersprüchliche Aussagen; an Schranken hielt er an sei- ner letzten Version fest, wonach er C. in Kriens ausgeladen haben, selbst aber nicht mehr ausgestiegen sei (pag. 23 04 031; vgl. auch pag. 15 03 006).
− Zum Vorwurf der Bundesanwaltschaft, er habe B. als Chauffeur vor- geschlagen, gab der Angeklagte A. an, er habe zu C. gesagt, „schau du beim andern, beim Vito, (…). Dieser Vito hat einen VW“ (pag. 03 13 021); allerdings ist unklar, bei welchem Anlass das geschah. In einer späteren Einvernahme gab er zu Protokoll, er wisse nicht mehr, ob er oder C. B. als möglichen Fahrer ins Spiel gebracht habe (pag. 03 13 035), widerspricht sich jedoch kurz darauf in derselben Einvernahme: „Daraufhin fragte er mich nach Vito, weil er einen Chauffeur benötigte“ (pag. 03 13 036). Rund zwei Wochen später erklärte er: „C. hat mich an diesem Abend nur gefragt, ob er Vito als Chauffeur verwenden könne“ (pag. 03 13 062).
d) Laut dem Angeklagten B. habe ihn der Angeklagte A. um den Fah- rerdienst gebeten (pag. 03 13 127). An anderer Stelle gab er indessen zu Protokoll, C. habe ihn in Anwesenheit von A. gefragt, ob er ihn nach Horw fahren würde (pag. 03 13 163; pag. 03 13 164; pag. 15 03 003).
e) L. wurde zweimal zu den Gesprächen in der Wohnung des Angeklag- ten A. befragt. Nach seiner Aussage vom 23. Oktober 2003 hat der Ange- klagte C. den anderen erklärt, die Sprengung des „Postomaten mit der Hüt- te“ sei bereit, man brauche nur noch einen Fahrer. Darauf habe A. B. ange- fragt, ob er fahren wolle. Die anderen drei Anwesenden hätten das bespro- chen und dann abgemacht, dass B. fahren, während C. den Anschlag aus- führen würde (pag. 03 12 020). Am 6. November 2003 sagte er aus, an- lässlich dieses Zusammentreffens habe A. zu C. gesagt, „ ,Vito’ habe ein Auto und könnte das mit dir zusammen machen“. A. selbst habe nicht mehr mitmachen wollen. B. habe sich die Sache überlegt und dabei gewusst,
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„dass es um die Sache mit dem Automaten ging“. B. habe die Sache als zu riskant erachtet, worauf C. entgegnet habe, es sei alles schon bereit. So seien die anderen drei dann einverstanden gewesen, „diese Sache wie be- sprochen so auszuführen“ und B. habe sich bereit erklärt, ihn, L., nach Hause zu bringen (pag. 03 12 032).
f) Über die Rolle des Angeklagten A. ergibt sich aus den angeführten Aussagen kein einheitliches Bild. Was den Vorwurf der Rekognoszierung betrifft, so stehen sich die Schilderungen der Angeklagten C. und A. wider- sprüchlich gegenüber; der Zeuge J. konnte zur Aufklärung nichts beitragen. Damit steht nicht mit genügender Sicherheit fest, dass der Angeklagte A. den späteren Tatort empfahl. Allerdings würde auch der Beweis eines sol- chen Hinweises nicht zum Schuldspruch führen, denn im damaligen Zeit- punkt war noch kein Tatentschluss gefasst, so dass weder Mittäterschaft noch Gehilfenschaft in Frage kämen.
Zum Einbezug des Angeklagten B. als Fahrer können einmal die Aussagen des Angeklagten C. als belastendes Element gelten. Gingen sie in der Ein- vernahme während des Rechtshilfeverfahrens noch dahin, dass der Ange- klagte A. die Mitangeklagten aufgefordert habe, das „allein hinzukriegen“, beschränkte C. sich dann in der Konfrontationseinvernahme darauf, A. ha- be sie „zusammen gebracht“. Auch L. hat sich widersprüchlich geäussert: Einmal soll A. B. um Fahrdienste gebeten haben, dann soll es C. gewesen sein. Die Aussagen des Angeklagten B. schliesslich sind nicht zuverlässig, weil er darauf bedacht war, seine ungewöhnlichen Fahrdienste auf die Initi- ative des ihm seit längeren bekannten A. zurück zu führen, statt auf die ihm bis dato unbekannte Person C.. In diesem Kontext, wo es auf den genauen Inhalt einer Äusserung des Angeklagten A. im Laufe eines längeren Zu- sammenseins von vier Personen am Abend der Tat ankommt, lässt sich ein Schuldspruch allein auf eine einmalige, später nicht mehr bestätigte Aus- sage des Angeklagten C. nicht stützen. Selbst wenn erwiesen wäre, dass ihm der Angeklagte A. einen Fahrer empfohlen hätte − was aber nicht fest steht −, würde dies als Gehilfenschaft nur ausreichen, sofern der Betreffen- de ihm nicht bekannt gewesen wäre (vgl. BGE 78 IV 6); hier aber kannten sich C. und B. bereits als Teilnehmer des abendlichen Gesprächs. Es fehlte damit an einer Förderung der Haupttat. Wäre in der Äusserung von A. eine Aufforderung enthalten, B. zur Fahrt aufzufordern, wie es sich aus den Er- klärungen von L. ergeben könnte, so käme dies allenfalls als Kettenanstif- tung in Betracht (vgl. BGE 73 IV 216 E. 2); eine solche bildet aber weder tatsächlich noch rechtlich Gegenstand der Anklage. Schliesslich würde das von C. geschilderte Verlangen A.s, an der Beute beteiligt zu werden, für sich allein – hätte sich dieser überhaupt so geäussert –, als konstitutives
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Element von Mittäterschaft nicht genügen, sondern nur als eines von meh- reren Indizien (REHBERG/DONATSCH, Strafrecht I, a.a.O., S. 141). Solche gibt es nach dem Gesagten nicht.
Der angeklagte Sachverhalt ist mithin nicht hinreichend erstellt und es ist zugunsten des Angeklagten A. davon auszugehen, dass er am Spreng- stoffdelikt nach Art. 224 StGB weder als Mittäter noch als Gehilfe beteiligt gewesen war.
3.2.4 Soweit den Angeklagten B. betreffend, ergeben sich folgende Beweisthe- men: Einerseits ist zu untersuchen, ob er am Vorabend der Tat an der Pla- nung und Entschlussfassung beteiligt war; falls dies zu verneinen ist, ob er zumindest davon − vor Antritt oder während der Fahrt − erfahren und so in groben Zügen Kenntnis von der geplanten Sprengung hatte. Schliesslich ist seine Funktion am Tatort selbst zu klären.
a) Laut Aussagen des Angeklagten C. vom 25. August 2004 kam es am Abend des 1. August 2003 zu einem Treffen der drei Angeklagten und von L., anlässlich dessen sie „über die Sprengung im Allgemeinen gesprochen“ hätten. Bei diesem Gespräch sei der Angeklagte B. anwesend gewesen und er habe mitbekommen, dass ein Postomat in Horw gesprengt werden solle (pag. 14 08 008). L. sei schliesslich von B. nach Hause gefahren wor- den; mit diesem habe er, C., auf der Rückfahrt von Altdorf nach Kriens über die Sprengung gesprochen (pag. 14 08 008). Es sei hälftige Beuteteilung zwischen ihm und B. abgemacht gewesen; allerdings nicht ausdrücklich, sondern sie seien stillschweigend von einer hälftigen Teilung ausgegangen (pag. 14 08 009 f.). Vermutlich gegen Mitternacht (pag. 14 08 010) bezie- hungsweise nach Mitternacht (pag. 14 08 010) seien sie von Kriens in Rich- tung Horw aufgebrochen (pag. 14 08 010). B. habe sie gefahren und er ha- be gewusst, dass sich im mitgeführten Abfallsack Sprengstoff befinde (pag. 14 08 011). Auf der Fahrt von Kriens nach Horw sei nicht gesprochen worden (pag. 14 08 012). Beim Augenschein vom 25. August 2004 gab der Angeklagte C. an, das Auto sei angrenzend an das Postgebäude geparkt worden (pag. 14 08 011; pag. 14 08 047). Sie hätten lange am Tatort ge- wartet, ungefähr 2 bis 3 Stunden; in dieser Zeit hätten sie auch über die Sprengung gesprochen (pag. 14 08 012). Sie hätten dann den Sack mit den Sprengmitteln behändigt − wer ihn getragen habe, wisse er nicht mehr mit Bestimmtheit − und zu einem Busch in der Nähe des Postomaten ge- tragen. Dort hätten sie wieder etwas gewartet (pag. 14 08 012) und sich dann mit Militärmützen vermummt (pag. 14 08 013). Ob B. schliesslich auch Sprengstoff aus dem Sack genommen und beim Postomaten hinge- legt habe, wisse er nicht mehr (pag. 14 08 013). Den Sprengstoff habe er,
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C., gezündet; sie hätten sich hinter dem bereits erwähnten Busch versteckt und die Detonation abgewartet (pag. 14 08 013). Nachdem sie bemerkt hätten, dass es „nichts zu holen gab“, seien sie zum Wagen gelaufen. Sie seien nur einige Sekunden beim Postomaten gewesen, sie hätten gesagt: „Es gibt nichts, gehen wir“ (pag. 14 08 014). „Wir haben alles gemeinsam gemacht“ (pag. 14 08 013). Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, B. habe ihm geholfen, den Sprengstoff festzukleben, erwiderte er, er habe gesagt, der Sprengstoff sei gelegt, nicht geklebt worden; B. sei ihm dabei behilflich gewesen (pag. 14 08 014).
In der gleichentags stattfindenden Konfrontationseinvernahme erklärte der Angeklagte C., der Entschluss zum Anschlag sei in der Wohnung von A. in Anwesenheit der drei Angeklagten und von L. gefasst worden, bevor es dunkel geworden sei (pag. 14 08 037 f.). Man habe von Horw und vom Sprengstoff gesprochen. Die Rede sei davon gewesen, „dass wir das am selben Abend machen werden“ (pag. 14 08 038). Auf spezielle Frage bes- tätigte er, alle vier hätten dies gehört und seien damit einverstanden gewe- sen (pag. 14 08 038). Dies sei vor der Fahrt nach Altdorf gewesen (pag. 14 08 037). Nachdem L. nach Hause gefahren worden sei, sei es zu einem zweiten Treffen von A., B. und ihm gekommen. Sie hätten bei diesem zwei- ten Treffen bei A. zuhause hauptsächlich über die Sprengung gesprochen (pag. 14 08 039). Nach ungefähr einer halben Stunde seien er und der An- geklagte B. aufgebrochen (pag. 14 08 039). In Horw angekommen hätten sie gewartet (pag. 14 08 039) und hauptsächlich darüber gesprochen „wie, wohin, was tun“ (pag. 14 08 039 f.). Auf Frage, wie die Rollenverteilung gewesen sei, erklärte C.: „Er, B., ist gefahren. Ich habe gezündet. Er, B., war bei mir.“ (pag. 14 08 040). Während der Explosion seien sie im Busch gewesen, danach seien sie sofort zum Postomaten gelaufen (pag. 14 08 040). Auf spezielle Fragen sagte C., sie seien nicht „laut miteinander ge- worden“, aber die Ohren seien betäubt gewesen, weshalb sie vielleicht lau- ter gesprochen hätten, B. habe ihn aber nicht angeschrieen (pag. 14 08 040). Diese Aussagen machte C. nicht zusammenhängend in chronologi- scher Struktur, sondern in kurzen Antworten auf spezifische Fragen.
Im vorausgegangenen Rechtshilfeverfahren sagte der Angeklagte C., er habe sich mit dem Angeklagten B. vorher abgesprochen (pag. 04 18 167), er habe sich mit ihm in der Wohnung des Angeklagten A. geeinigt (pag. 04
E. 18 168). Noch vor dieser Besprechung, am selben Abend, soll es auch zu einer Fahrt der drei Angeklagten zum späteren Tatort gekommen sein, wo A. gezeigt habe, wo sich der Automat befinde (pag. 04 18 168); diese letzte Angabe steht indessen in Widerspruch zur späteren Aussage, er sei mit B. am betreffenden Abend nur einmal in Horw gewesen (pag. 14 08 009). B.
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habe ihn zum Tatort gefahren (pag. 04 18 168), am Tatort hätten sie noch besprochen, wie vorzugehen sei (pag. 04 18 168). Zur Tatausführung selbst gab er zu Protokoll, B. sei ihm beim Befestigen des Sprengstoffs auf einer Planke am Postomaten behilflich gewesen, sie hätten alles gemein- sam gemacht (pag. 04 18 168). Dieser Darstellung widerspricht er in der anschliessenden Passage: Er habe den Sprengstoff angebracht, während B. bereits in Deckung gegangen sei (pag. 04 18 168).
b) Der Angeklagte B. gibt eine andere Darstellung des Sachverhalts. Er habe zwar den Angeklagten C. nach Horw gefahren, dabei aber nicht ge- wusst, dass dort ein Sprengstoffanschlag auf einen Postomaten geplant sei. Während C. diesen Anschlag durchführte, habe er in seinem Wagen gewartet und sei erst ausgestiegen, nachdem er die Detonation gehört ha- be.
aa) Über die Fahrt nach Horw und ihren Anlass machte er im Verlaufe des Verfahrens folgende Aussagen:
− Einvernahme vom 14. November 2003: Am Abend des 1. Au- gust 2003 hätten sich die drei Angeklagten und L. in der Wohnung des An- geklagten A. getroffen. Dort habe ihm der Angeklagte C. gesagt, „dass er heute etwas machen wolle“ und er ihn dazu als Chauffeur benötige (pag. 03 13 125). Nachdem er L. nach Hause gebracht habe, sei es zu ei- nem zweiten Treffen in Anwesenheit der drei Angeklagten gekommen. C. habe wiederholt, dass er „etwas Dringendes machen müsse“ (pag. 03 13 125). Da ihn sein guter Kollege A. auch darum gebeten habe, sei er mit C. nach Horw gefahren; zuvor habe dieser noch einen Stoffrucksack behän- digt. Als C. dort mit dem Rucksack ausgestiegen sei und ihm gesagt habe, er solle im Wagen auf ihn warten, sei im klar geworden, dass er etwas „Nichtgutes“ machen würde (pag. 03 13 125); er habe ein „ungutes Gefühl [gehabt], für ihn Chauffeur zu spielen“. „Ich wusste jedoch bis zum Zeit- punkt der Explosion nicht, dass C. etwas mit Sprengstoff vorhatte. Ich hatte schon das Gefühl, als ich ihn nach Horw fahren musste, dass er etwas ‚Krummes’ machen wollte“ (pag. 03 13 126 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2003 bestätigte B. sein ungutes Gefühl (pag. 03 13 136).
− Am 26. November 2003 sagte er aus: „Es trifft zu, dass ich bereits zu Hause bei Prle von einer Sache gehört habe. Da mir beide, C. und Prle auch auf Nachfrage hin, nichts sagen wollten, schöpfte ich Verdacht, dass es um etwas Illegales geht. Er sagte mir im Auto nur, dass er hier etwas
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machen müsse. Ich dachte, er bekomme etwas oder treffe jemanden“ (pag. 03 13 145).
− In der Einvernahme vom 15. Dezember 2003 gab er – entgegen der ersten Aussage – an, A. habe ihn beim zweiten Zusammentreffen in seiner Wohnung angefragt, ob er C. nach Horw fahren könne. Dieser wolle dort jemanden treffen, weil er illegal in der Schweiz sei, und er habe Angst, von der Polizei erwischt zu werden – so hätten es die Angeklagten C. und A. dargestellt (pag. 03 13 153 f.). In der Konfrontation mit A. sagte er gleichen- tags, C. habe ihn gebeten, ihn hinzufahren. Über den Grund habe er A. ge- fragt, aber keine Auskunft bekommen; auf die Frage, warum zu dieser Zeit, habe A. gesagt, dass „er sich nicht von der Polizei erwischen lassen wolle, weil C. sich illegal in der Schweiz aufhält“ (pag. 03 13 164). Aufgebrochen seien sie etwa um 02.30 Uhr (pag. 03 13 150).
− In den folgenden Einvernahmen vom 3. und 12. Februar 2004 hielt der Angeklagte B. daran fest, erst beim zweiten Treffen sei das Thema der Fahrt nach Horw aufgekommen (pag. 15 03 003). Der Angeklagte C. habe ihn zu fahren gebeten und auf die Frage nach dem Grund gesagt, dass er illegal in der Schweiz sei und Dokumente in Horw erwarte (pag. 15 03 003 f.). Der Angeklagte A. habe nichts dazu gesagt, und um diesem einen Ge- fallen zu tun, habe er nicht abgelehnt. Das schlechte Gefühl begründete B. mit seinem Unwissen darüber, was C. vorgehabt habe (pag. 15 05 005 un- ten f.). Weggefahren seien sie ungefähr um 02.00 Uhr bis 02.30 Uhr (pag. 15 03 006). Die Aussagen des Angeklagten C., der Entschluss zur Tat sei in seiner Anwesenheit gefasst worden, bestritt der Angeklagte B. auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. August 2004 (pag. 14 08 042). Er und C. seien von Altdorf nach Kriens zurückgekehrt, weil sie zusammen mit A. in den Ausgang hätten gehen wollen, dies sei vorher so vereinbart worden. A. sei dann aber ins Bett gegangen, da er früh morgens zur Arbeit habe gehen müssen (pag. 14 08 026 f.). Sie, das heisst B. und C., seien im Bereich von 23.00 Uhr und 24.00 Uhr von Altdorf zu- rückgekehrt und hätten sich danach ungefähr eine Stunde in der Wohnung aufgehalten (pag. 14 08 027).
− Der Angeklagte B. hält an Schranken an den Aussagen der letzten Einvernahmen bezüglich Zeitpunkt der Anfrage (pag. 23 04 030; pag. 23 04
032) und Angabe des Grundes, weshalb die Fahrt nach Horw stattfinden sollte, fest (pag. 23 04 030; pag. 23 04 023 f.). Er habe ein ungutes Gefühl gehabt, weil er gewusst habe, dass sich der Angeklagte C. illegal in der Schweiz aufhielt, und er gedacht habe, dadurch in Probleme zu geraten (pag. 23 04 035). Die Rückfahrt von Altdorf nach Kriens begründete er mit
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vorgesehenem Ausgang zu Dritt (pag. 23 04 031), sie seien gegen 23.00 Uhr wieder in Kriens eingetroffen (pag. 23 04 030). Der geplante Ausgang sei dann aber erledigt gewesen, weil der Angeklagte A. am folgenden Tag habe arbeiten müssen (pag. 23 04 031). Um 02.00 Uhr, 02.30 Uhr seien er und C. aufgebrochen (pag. 23 04 030). Den Vorhalt, er habe sich somit 2 bis 3 Stunden bei A. aufgehalten, bevor sie losgefahren seien, bestätigte er (pag. 23 04 031).
Der Angeklagte A. machte keine Angaben zu einem Gespräch zu viert, bei welchem über den Anschlag offen gesprochen wurde (vgl. seine Aussagen in E. 3.2.3 Bst. c): Nachdem er vom Angeklagten C. − mehr oder weniger deutlich − auf das Vorhaben angesprochen worden sei und jegliche Beteili- gung abgelehnt habe, sei er kurz abwesend gewesen. Während dieser Zeit müssten C. und B. miteinander gesprochen haben (pag. 03 13 036).
bb) Über das Geschehen nach der Ankunft in Horw sagte der Angeklagte B. aus:
− Einvernahme vom 14. November 2003: „Ich fuhr mit ihm [C.] via Kriens nach Horw, wo ich auf einem Parkplatz eines Einkaufscenters an- hielt. … Die Post mit dem Postomaten befand sich ungefähr 300 Meter von uns entfernt. Wir warteten ungefähr 10 Minuten in meinem Auto. Um ca. 0100 Uhr stieg C. aus dem Auto …. Er begab sich zu Fuss auf direktem Weg Richtung des Postomaten der Post. Ich konnte von meiner Position aus nicht genau sehen, was er dort gemacht hat. Plötzlich gab es einen fürchterlichen Knall, eine riesige Detonation. Ich kam in Panik und sah nur noch Rauch. Ich dachte, C. sei tot. Ich stieg aus dem Auto aus und rief nach ihm. Ich sah ihn dann beim Postomaten. Er suchte dort am Boden nach Geld. Das ganze Gehäuse des Automaten lag verstreut herum. Er sagte, dass er kein Geld erbeutet habe. Es habe mit dem Sprengen nicht funktioniert. Wir begaben uns ins Auto zurück. Ich weiss nicht, ob C. seinen Rucksack noch dabei hatte“ (pag. 03 13 125). In derselben Einvernahme führte er allerdings auch aus, der Angeklagte C. habe nach dem Anschlag im Wagen die Motorradhaube und die Handschuhe ausgezogen und in den Rucksack gesteckt, welchen er wieder in seine Wohnung mitgenommen habe (pag. 03 13 127). Er habe ihn dann auf direktem Weg nach Hause gebracht, „wir sprachen auf der Fahrt kein Wort miteinander“ (pag. 03 13 125). In der selben Einvernahme gab er aber auch Folgendes zu Protokoll: „Auf der Rückfahrt nach der Sprengung des Postomaten von Horw nach Kriens fragte ich C., was er da angerichtet habe. Er sagte mir, dass er dort den Postomaten mit einem Bund von Sprengsätzen gesprengt habe. Es habe sich um Dynamitstangen gehandelt, welche zu einem Bund zusam-
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men gebunden waren. Ich nahm an, dass er diesen Sprengstoff so vorbe- reitet hat“ (pag. 03 13 127).
− Auch in der Einvernahme vom 18. November 2003 gab er an, den Wagen auf dem Parkplatz hinter dem Postomaten geparkt zu haben, etwa 200 bis 300 Meter von diesem entfernt; den Postomaten habe er vom Wa- gen aus gesehen (pag. 03 13 137). Er antwortete auf die Frage, ob er sich erinnern könne, dass der Angeklagte C. um 01.00 Uhr das Auto verlassen hat: „Ich habe eine Uhr und schaue ab und zu darauf. Ich erinnere mich, dass es so 01.00 Uhr war. Als er das Auto verlassen hat bis zur Detonation waren es nur ein paar Minuten. … ich sah den Postomaten vom Auto aus. Er war wie ein Container separat. Es war nicht im Gebäude, sondern stand separat neben der Post“ (pag. 03 13 136).
− Einvernahme vom 26. November 2003: Auf dem Parkplatz ange- kommen hätten sie ungefähr zehn Minuten im Fahrzeug gewartet und mit- einander gesprochen. Der Angeklagte C. habe ihm erzählt, er sei illegal in der Schweiz und als Schwarzarbeiter auf dem Bau tätig (pag. 03 13 143). Der Postomat sei vom Auto aus nur von der Rückseite sichtbar gewesen, es seien auch Bäume dazwischen gestanden und in der Nähe habe sich ein Geschäft und eine Kirche befunden. Weil er nur die Rückseite des Au- tomaten habe sehen können, C. indessen zur Vorderseite gegangen sei, habe er diesen aus dem Blickfeld verloren. Kurz nach dem Knall sei er so- fort aus dem Wagen ausgestiegen und Richtung des Postomaten gegan- gen. „Dort sah ich C., welcher seinen Rucksack am Rücken trug, inmitten von herumliegenden Trümmern und Papierfetzen herum suchend. Er hatte einen schwarzen Plastiksack in der Hand. Ich packte C. am Kragen und sagte ihm mehrmals, dass wir jetzt weg müssten“ (pag. 03 13 143).
− Einvernahme vom 3. Februar 2004: Nach Ankunft auf dem Parkplatz sei der Angeklagte C. ausgestiegen, und nach ein paar Minuten habe es geknallt. C. habe er nicht gesehen in diesem Zeitpunkt, aber nachdem er dann ungefähr 50 Meter gegangen sei, habe er ihn beim Postomaten Geld suchen sehen und ihn weggezogen (pag. 15 03 004).
− Anlässlich der Einvernahme inklusive Augenschein vom 12. Febru- ar 2004 gab er an, auf dem Parkplatz beim Denner geparkt zu haben (pag. 15 05 002). Die Skizze, welche er anlässlich der Einvernahme vom
14. November 2003 (pag. 03 13 130) erstellt habe, sei falsch, der Wagen sei „Front Gegenrichtung Postomat“ geparkt gewesen (pag. 15 05 005). Diesen Standort bestätigte er auch an Schranken (pag. 23 04 034). Die Entfernung zum Postomaten betrug 60 Meter (pag. 15 05 003).
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− Konfrontationseinvernahme vom 25. August 2004: In Horw sei der Angeklagte C. ausgestiegen und habe ihn aufgefordert, zu warten. „Dann gab es plötzlich einen Knall, und ich stieg aus. Mir kam schon in den Sinn, dass der Knall von C. verursacht worden sein könnte. Es verstrichen ca. 5 Minuten, als er ausgestiegen ist, bis es geknallt hat.“ Und weiter: „Es hatte eine Staubwolke. Es lagen Teile am Boden. Ich marschierte nach vorne. C. suchte etwas. Dann beschimpfte ich ihn. Ich fragte ihn, was er gemacht habe. C. sagte, dass er Geld brauche und gesprengt habe. Ich habe ihn dann zum Auto mitgezogen. Dann sind wir weggefahren. …“ (pag. 14 08 028). Als C. beim gesprengten Automaten gestanden habe, habe er eine Mütze getragen, wann er diese angezogen hatte, habe er, B., nicht sehen können (pag. 14 08 030).
− In der Hauptverhandlung sagte der Angeklagte B. aus, sie hätten in Horw auf dem Parkplatz ungefähr zehn Minuten gewartet (pag. 23 04 031); sein Wagen sei ein paar hundert Meter vom Postomaten entfernt geparkt gewesen, die Gehdistanz habe ungefähr 3 bis 4 Minuten betragen, viel- leicht auch weniger (pag. 23 04 031). Den Postomaten habe er von seinem Standort aus nicht sehen können (pag. 23 04 033), er bestätigt indessen auch den bereits früher angegebenen Standort (pag. 23 04 034). Als er nach der Explosion beim Postomaten eingetroffen sei, sei der Rauch noch da gewesen (pag. 23 04 033).
c) Der Angeklagte A. sagt aus, B. habe ihm erzählt, C. habe sie beim Anschlag fast umgebracht, Teile seien herumgeflogen (pag. 03 13 036; fer- ner pag. 03 13 083). Dass er B. Informationen, weshalb er C. nach Horw fahren solle, gegeben hätte, bestritt er stets (vgl. E. 3.2.3 Bst. c). Wie C. B. darüber informiert habe, wollte er nur vermuten (pag. 03 13 082; pag. 03 13 087; pag. 03 13 166).
d) Drittpersonen haben über den Anschlag in Horw wie folgt ausgesagt:
aa) I. wurde am Nachmittag des 2. August 2003 polizeilich befragt. Er habe ferngesehen, als es plötzlich einen grossen Knall gegeben habe. Im Fenster habe er Feuer und Funken scheinen sehen. Ihm sei schnell klar geworden, dass es sich dabei nicht um einen Schuss (im Zusammenhang mit dem Nationalfeiertag) habe handeln können, weshalb er an das Fenster getreten sei; das habe etwa 3 bis 5 Sekunden gedauert. Beim Postomaten habe er noch Qualm und Rauch gesehen, ferner zwei schwarz gekleidete, vermummte Personen. Diese seien sich in einigem Abstand vom Postoma- ten auf dem Fussweg gegenüber gestanden; ob sie miteinander gespro-
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chen hätten, sei er nicht mehr sicher. Sie hätten dann kurz darauf den Ort nach rechts Richtung den Parkplatz vor dem Postgebäude verlassen. Da die Sicht dorthin verdeckt sei, habe er sie danach nicht mehr sehen kön- nen. Indessen sei kurze Zeit später vom Parkplatz ein Personenwagen in sehr hohem Tempo und mit quietschenden Reifen weggefahren. Vom Zeit- punkt der Explosion bis zur Flucht habe es 20 bis 30 Sekunden gedauert. Das hohe Tempo und die quietschenden Reifen bei der Wegfahrt habe er als sehr unprofessionell empfunden (pag. 05 02 028 ff.).
Am 31. März 2004 bestätigte I., er habe 3 bis 5 Sekunden nach der Deto- nation auf den Tatort geschaut und dort zwei Personen entdeckt, wovon der eine den anderen angeschrieen habe. Er schloss aus, dass zwischen Detonation und Zeitpunkt, da er am Fenster stand, 10 bis 20 Sekunden vergangen sein könnten (pag. 17 04 003 ff.).
Polizeifunktionär N., welcher in der Tatnacht selbst in der Wohnung von I. war und auch dessen Befragung vom 2. August 2003 führte, bestätigte die Angaben von I. zu den Sichtverhältnissen (pag. 17 01 002 f.). Gemäss Be- richt zur Fotodokumentation vom 12. Februar 2004 beträgt die Distanz zwi- schen dem Wohnhaus von I. und dem Standort des Postomaten rund 40 Meter, das Fenster selbst, von welchem aus I. das Geschehen beobachte- te, befindet sich in ungefähr 10 Meter Höhe (pag. 08 02 074). Die Abbil- dungen lassen erkennen, dass er unbehinderte Sicht auf den ehemaligen Standort des Postomaten hatte (pag. 08 02 091). In dieser Blickrichtung hat sich durch die bauliche Umgestaltung nichts verändert (pag. 08 02 074). Demgegenüber besteht kein Sichtkontakt zu dem vom Angeklagten B. an- gegebenen Standort des Wagens (pag. 08 02 090).
bb) Nach der Tat verfolgte J. mit dem Angeklagten B. einen Fernsehbe- richt zum Sprengstoffanschlag in Horw, was von diesem bestätigt wird. J. führte gegenüber der Kantonspolizei des Kantons Uri aus, B. habe ihm er- klärt, er und C. hätten diesen Anschlag verübt (pag. 23 02 019). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er als Zeuge die Aussage des Angeklagten B. mit „Wir sind dies gewesen.“ wieder (pag. 23 04 045; pag. 23 04 046 f.).
cc) Nach der Aussage von L. hörte B. beim Zusammentreffen in der Wohnung von A., dass C. in der gleichen Nacht einen Anschlag auf den Postomaten in Horw verüben wolle und einen Fahrer benötige. Auf Anfrage soll sich B. zu dieser Aufgabe bereit erklärt haben. Auf L.s Initiative sei er auch einverstanden gewesen, ihn vorher nach Altdorf heimzubringen (pag. 03 12 020; pag. 03 12 032).
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dd) Der Zeuge K. befand sich auf zum Zeitpunkt der Explosion auf einer Terrasse in der näheren Umgebung des Tatorts. Es habe eine spürbare Druckwelle gegeben, 3 Minuten später sei ein schwarzes Auto weggefah- ren (pag. 23 04 059). Auf spezielle Frage erklärte er, als Uhr habe ihm das Natel mit Digitalanzeige gedient (pag. 23 04 060).
e) aa) In objektiver Hinsicht steht fest, dass der Angeklagte B. den An- geklagten C. zum Tatort hin und zum Haus, wo er logierte, wieder zurück- fuhr.
Wie bereits festgestellt, hat C. die Sprengladungen angebracht und gezün- det. Dass ihm B. dabei geholfen habe, ist nicht erstellt: Zwar hat sich C. in diese Richtung geäussert, aber nicht konstant und mit Sicherheit. Zu ent- scheiden bleibt, ob der Vorwurf nachgewiesen ist, B. habe sich bei C. auf- gehalten, während dieser die Sprengung vorbereitet und ausgelöst hat. C. äusserte sich in diesem Sinne frei von Widersprüchen. Ein Motiv zu einer Falschaussage ist nicht ersichtlich: Er kannte den Angeklagten B. kaum (pag. 03 13 063; pag. 03 13 163; pag. 15 03 004) und kann sich selbst durch die Belastung des Angeklagten B. nicht entlasten. I. hat wenige Se- kunden nach der Explosion zwei Personen beim Postomaten gesehen. Die räumlichen Verhältnisse ermöglichten die Sicht und die Umgebungsbe- leuchtung erlaubte zu sehen, wer sich beim Postomaten befand. Seine Sachdarstellung ist klar und er trennt Beobachtungen von Annahmen. Die- se Aussagen können durch die Bestreitung des Angeklagten B. nicht wider- legt werden, welche sich durch ein natürliches Motiv, sich selbst strafrecht- lich zu entlasten, erklären lassen. Für dieses spricht der Umstand, dass B. erst in der dritten Einvernahme zugab, C. nach Horw gefahren zu haben. Falsch ist einmal seine Angabe, C. habe kurz nach 01.00 Uhr die Explosion verursacht; denn aus den automatischen Aufzeichnungen ergibt sich, dass noch kurz vor 02.30 Uhr ein Postkunde Geld vom Automaten bezog (pag. 02 07 015). Er machte auch unglaubwürdige Aussagen über die räumlichen Verhältnisse: Die Distanz zwischen dem parkierten Wagen, wo er geblie- ben sein will, und dem Postomaten gibt er zuerst mit 50 Metern an; dann mit 200 bis 300 Meter respektive ein paar hundert Metern; dies auch noch nachdem sich ergeben hatte, dass sie 60 Meter beträgt. Zudem schilderte er widersprüchlich, wie er geparkt habe. Da der Angeklagte B. mindestens 15 bis 20 Sekunden gebraucht hätte, um − wie er es darstellt − nach der Detonation aus seinem Auto auszusteigen und zu C. zu laufen, muss er den Wagen schon vorher verlassen haben und bei C. gewesen sein, als dieser die Explosion vorbereitete. Nichts bestätigt seine Behauptung, er sei erst zu ihm getreten, nachdem die Zündung bereits erfolgt war, auch nicht die Aussagen des Zeugen K.. Als Ergebnis steht fest, dass der Angeklagte
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B. sich beim Angeklagten C. aufhielt, als dieser die Sprengung vorbereite- te, zündete und die Detonation in Deckung abwartete. Hingegen ist nicht rechtsgenüglich erwiesen, dass er C. dabei aktiv half.
bb) Mittäter kann der Angeklagte B. nur sein, wenn seine Aktivität aus einem gemeinsamen Tatentschluss hervorging. Zwar sagte L. aus, alle vier Teilnehmer am Gespräch in der Wohnung des Angeklagten A. seien „ein- verstanden“ gewesen, dass der Anschlag verübt werde, aber selbst der Angeklagte C. stellte es so dar, dass er diesen vorbereitet habe, zur Tat bereit sei und nur noch einen Fahrer benötige. Im Lichte dieser Aussagen kann höchstens als erwiesen angenommen werden, die anderen hätten das Vorhaben gebilligt; damit blieb aber der Tatentschluss allein bei C.. Zwar wäre es denkbar, dass B. sich später – insbesondere auf der Rück- fahrt von Altdorf, im zweiten Gespräch in der Wohnung von A. oder auf der Fahrt nach Horw – dem Entschluss von C. angeschlossen hätte. Das hätte aber zu Mittäterschaft nur geführt, wenn er dabei einen entscheidenden Einfluss auf das Ob und Wie der Sprengung selbst gewonnen hätte und dadurch an der Tatherrschaft beteiligt geworden wäre; das hätte auch vor- ausgesetzt, dass C. von seiner Alleinentscheidung hätte abrücken wollen. Solches ist nicht erstellt (vgl. den ähnlichen Fall in BGE 120 IV 265 E. 2c cc). Über eine Beteiligung an der Beute hat C. nicht gesprochen, sondern sie nur stillschweigend vorausgesetzt; das reicht weder tatsächlich noch rechtlich aus, um Mittäterschaft anzunehmen.
cc) Fehlte dem Angeklagten B. Tatherrschaft, so haben seine Handlun- gen doch die Aktion des Angeklagten C. gefördert und machen ihn zum Gehilfen, sofern er wusste, dass C. ein Sprengstoffdelikt verüben würde (BGE 121 IV 109 E. 3a).
Diesbezüglich gehen die Einvernahmen von C. und L. eindeutig dahin, dass B. schon vor Beginn der Fahrt nach Horw wusste, was C. dort vorhat- te. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass diese Aussagen keine Klarheit darüber schaffen, wer B. zu fahren bat (E. 3.2.3 Bst. f). Weil die Aussagen L.s nicht das einzige belastende Beweismittel darstellen, dür- fen sie dem Urteil zugrunde gelegt werden, obwohl weder der Angeklagte B. noch sein Verteidiger Gelegenheit hatten, das Befragungsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK auszuüben (BGE 129 I 151 E. 3.1; 124 I 274 E. 5b). Ein bestätigendes Indiz bilden neben den Aussagen von C. diejenigen des Zeugen J., wonach B. zur Fernsehsendung über den Horwer Anschlag gesagt habe, er hätte ihn mit C. verübt, respektive sie beide seien es ge- wesen. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass sich jemand im Kolle- genkreis als Beteiligter darstellt, wenn er davon ausgegangen war, sein
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Chauffeurdienst würde für eine ganz andere, rechtlich unbedenkliche Sa- che in Anspruch genommen. Diese belastende Beweislage wird durch die Bestreitung des Angeklagten B. nicht erschüttert. Seine Angaben über das Motiv des Angeklagten C., mitten in der Nacht nach Horw gefahren zu wer- den, sind unglaubwürdig: Selbst wenn C. sich dort mit jemandem treffen wollte, um sich von ihm – so die angebliche Folgerung von B. – etwas ge- ben zu lassen, so gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb das zu so später Stunde, nach Mitternacht, hätte geschehen müssen. Der Ange- klagte B. gibt denn auch selber an, es müsse sich um etwas Illegales, Krummes gehandelt haben. Es ist auch mit der allgemeinen Lebenserfah- rung nicht vereinbar, dass bei einem längeren Zusammensein in der Woh- nung von A. nur dieser und L. von der Entschlossenheit C.s, den Spreng- stoffanschlag in dieser Nacht zu verüben, erfahren hätten, nicht aber B., der während der ganzen Zeit ebenfalls in dieser Wohnung war. Kaum er- klärbar bliebe auch, weshalb A. nur L. von der Fahrt zum Sprengort hätte abhalten wollen, aber nicht den mit ihm gut bekannten B. – ausser dieser hätte gewusst, worum es ging. Dasselbe gilt für den Umstand, dass A. die Frage B.s nicht beantwortet haben will, worum es bei der Fahrt nach Horw gehe. Auch die Tatsache, dass C. in B.s Wagen mitfuhr, als dieser L. nach Altdorf brachte, statt bei A. oder in der Wohnung von M., wo er logierte, auf B. zu warten, kann vernünftigerweise ihren Grund nur in der Gelegenheit haben, über das Vorhaben in Horw eingehender zu sprechen – da sich B. und C. vor diesem Abend nicht kannten, hatten sie ja keine kollegiale Be- ziehung. Aus alledem ergibt sich der zwingende Schluss, der Angeklagte B. habe den Sprengstoffanschlag des Angeklagten C. in seinen Vorsatz auf- genommen, als er diesen nach Horw fuhr. Durch diese Handlung wurde er Gehilfe.
Selbst wenn der Angeklagte B. während der Hinfahrt noch ahnungslos ge- wesen wäre, so hat er doch nach dem bereits Gesagten (oben Bst. aa) aus nächster Nähe mitverfolgt, wie der Angeklagte C. die Sprengung vorberei- tete und dann auslöste. Die blosse Anwesenheit würde eine Strafbarkeit als Gehilfe noch nicht begründen (BGE 79 IV 145). In jenem Moment aber hat- te C. die Gewissheit, dass B. ihn nach der Explosion wieder nach Kriens zurückfahren werde, weil er ihm dies schon vor der Wegfahrt zugesichert hatte und angesichts der verbrecherischen Vorbereitungen C.s nicht zu- rücknahm. Dieses Fluchtmittel hat die Ausführung der Tat wesentlich er- leichtert; denn sonst wäre C. Gefahr gelaufen, von Personen, welche der laute Knall herbeirufen mochte, beobachtet oder gar dingfest gemacht zu werden. Diese Zusicherung hielt B. wenigstens konkludent aufrecht, indem er in unmittelbarer Nähe von C. blieb, als der die Sprengung vorbereitete. Wenigstens fällt ihm zur Last, dass er nicht von der Zusicherung verbal
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und/oder von der Anwesenheit physisch Abstand nahm, als er sah, was C. vorbereitete; die Handlungspflicht gründete in der Fahrt nach Horw und seinem Rückfahrtversprechen (Ingerenz, BGE 120 IV 98 E. 2c).
4. Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen
Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung ge- eignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern ü- bernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter 1 Monat bestraft (Art. 226 Abs. 2 StGB).
Die Bundesanwaltschaft erhebt Anklage gemäss diesem Tatbestand sub- eventuell gegen den Angeklagten A., das heisst für den Fall eines Frei- spruchs von der Beteiligung am Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB. In diesem Zusammenhang wirft sie ihm vor, er habe ab Mitte Mai 2003 den vom Angeklagten C. beschafften Sprengstoff, soweit er in Littau nicht ver- wendet worden war, in einer Kiste in seinem Wohnzimmer aufbewahrt.
Der Verteidiger des Angeklagten A. erachtet den Vorwurf als erstellt und beantragt Schuldspruch. Dieser selbst gibt zu, den ganzen von C. einge- führten Sprengstoff zeitweilig in seiner Wohnung aufbewahrt zu haben, nämlich dann, wenn C.s Logisgeberin geputzt habe und sie den Spreng- stoff dabei hätte entdecken können. Den nach dem Anschlag in Littau übrig gebliebenen Sprengstoff habe er jedoch nie bei sich gehabt (pag. 03 13 073; pag. 03 13 078; pag. 03 13 080). Demgegenüber sagte der Angeklag- te C. aus, der Sprengstoff sei in der Wohnung von A. in dessen Wissen aufbewahrt worden (pag. 14 08 005). Auch der für den Anschlag in Littau nicht benötigte Teil sei an diesem Ort belassen worden (pag. 14 08 007; ferner pag. 04 18 165; pag. 04 18 168). Dort habe er ihn vor dem Anschlag auf den Postomaten in Horw behändigt, nachdem ihm A. die Tür geöffnet beziehungsweise ihn herein gelassen habe (pag. 14 08 010).
Der Angeklagte B. sagte aus, sie hätten sich beim zweiten Treffen in der Wohnung gegenüber jener des Angeklagten A. aufgehalten; den schwar- zen Rucksack habe C. in dieser Wohnung geholt und mit nach Horw ge- nommen (pag. 03 13 125 Z. 7 ff. und Z. 22). In einer späteren Einvernahme äussert er sich dahin, er wisse nicht, ob C. den Rucksack aus der Woh- nung von A. oder aus der von jenem selbst bewohnten mitgenommen habe
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(pag. 03 13 143). An Schranken schliesslich gab er auf Frage an, C. habe den Rucksack in „seiner“ Wohnung behändigt (pag. 23 04 031).
Nach der Aussage des Angeklagten C. hätte der Angeklagte A. den nach dem Anschlag in Littau verbliebenen Sprengstoff bis zur Tatnacht bei sich aufbewahrt. Demgegenüber will A. nach dem ersten Anschlag keinen Sprengstoff bei sich gehabt haben. Die Aussagen des Angeklagten B. sind zu widersprüchlich, um als Belastungsbeweis verwendet zu werden. Bei dieser Beweislage kann nur als erstellt gelten, dass A. den Sprengstoff vor der Tat in Littau aufbewahrt hat, was den gesetzlichen Tatbestand erfüllt. Da A. den verbrecherischen Zweck des Sprengstoffs kannte, ist dies auch in subjektiver Hinsicht der Fall. Das ist zwar nicht strafbar, soweit es die in Littau verwendeten Mittel betrifft (Idealkonkurrenz, vgl. E. 2), wohl aber, was den später in Horw eingesetzten Sprengstoff anbelangt.
5. Sachbeschädigung
Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht hat (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB); als solchen betrachtet die Praxis eine Vermögensverminderung von Fr. 40'000.− (BGE 106 IV 24 E. 4a).
5.1 Die Bundesanwaltschaft erhebt gegenüber den Angeklagten C. und A. den Vorwurf der qualifizierten Sachbeschädigung, indem sie durch die Spren- gung des Postomaten in Littau erheblichen Sachschaden am Gebäude und am Geldautomaten verursacht hätten.
Die Angeklagten C. und A. haben den Sachverhalt anerkannt (vgl. E. 3.1) und ihre Verteidiger beantragen Schuldsprüche im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB erfüllt.
Es ist vom eingestandenen Sachverhalt auszugehen. Durch die Sprengung des Postomaten wurde unstrittig Schaden in der Grössenordnung von Fr. 46'000.− verursacht; dies ist ein grosser im Sinne des qualifizierten Tat- bestands. Die Beteiligungsrollen entsprechen denjenigen zu Art. 224 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Littau (vgl. E. 3.1). Die An- geklagten C. und A. erfüllen den objektiven und subjektiven Tatbestand; sie haben sich demnach strafbar gemacht der qualifizierten Sachbeschädigung
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im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB hinsichtlich des Sprengstoff- anschlags in Littau.
5.2 Die Bundesanwaltschaft wirft allen drei Angeklagten vor, sie hätten durch die Sprengung des Postomaten in Horw erheblichen Sachschaden am Geldautomaten sowie an zwei in der Umgebung parkierten Personenwa- gen verursacht. Die Angeklagten hätten sich dadurch der qualifizierten Sachbeschädigung strafbar gemacht, der Angeklagte A. eventuell der Ge- hilfenschaft dazu.
Der Angeklagte C. hat den Sachverhalt anerkannt (vgl. E. 3.2). Die Ange- klagten A. und B. verneinen eine strafrechtliche Beteiligung am Spreng- stoffanschlag in Horw; ihre Verteidiger beantragen Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung.
Die Beteiligungsrollen hinsichtlich der Sachbeschädigung in Horw entspre- chen denjenigen zu Art. 224 Abs. 1 StGB. Der durch den Sprengstoffan- schlag verursachte Schaden steht nicht genau fest, weil Nachweise über den Zeitwert fehlen (vgl. E. 9.1.2). Er übertrifft aber mit Sicherheit den Schaden im Falle Littau, da ein Postomatenhäuschen mit zerstört wurde. Auch hier sind die Voraussetzungen von Art. 144 Abs. 3 StGB.
5.2.1 Der Angeklagte C. hat den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB erfüllt.
5.2.2 Eine strafrechtliche Beteiligung des Angeklagten A. am Sprengstoffan- schlag in Horw wurde verneint (vgl. E. 3.2.3 Bst. f). In Konsequenz ist der Vorwurf der Sachbeschädigung, eventuell Gehilfenschaft dazu, unbegrün- det.
5.2.3 Die Beteiligungsrolle des Angeklagten B. entspricht derjenigen zu Art. 224 Abs. 1 StGB, mithin der Gehilfenschaft. Er wusste, dass ein Sprengstoffan- schlag auf einen Postomaten geplant war, zu dem er vorsätzlich Hilfe leis- tete (vgl. E. 224/Ausführungen zur Mittäterschaft und Gehilfenschaft). Er hat nicht anders als billigen können, dass dadurch grosser Schaden ent- stehe. Demnach ist er Gehilfe zu qualifizierter Sachbeschädigung.
5.3 Art. 144 StGB steht in echter Konkurrenz zu Art. 224 StGB (BGE 103 IV 241 E. 1 am Ende; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Auflage, Zürich 2004, S. 49; STRATENWERTH, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. Auflage, Bern 2000, § 29 N. 10 in Verbindung mit N. 23; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224
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StGB N. 12). Folglich ist der Angeklagte C. schuldig zu sprechen der quali- fizierten Sachbeschädigung hinsichtlich beider Sprengstoffanschläge. Der Angeklagte A. ist der qualifizierten Sachbeschädigung schuldig zu spre- chen hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Littau und freizusprechen hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Horw. Der Angeklagte B. schliess- lich ist schuldig zu sprechen der Gehilfenschaft zu qualifizierter Sachbe- schädigung hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Horw.
5.4 5.4.1 Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten C. zur Last, er habe bei einem Einbruch im August 2003 in den Verkaufsshop der F-Tankstelle (vgl. E. 6.1 und E. 7) in Kriens Sachschaden in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.− verursacht und sich dadurch der Sachbeschädigung schuldig gemacht.
Der Angeklagte C. hat den Sachverhalt als richtig anerkannt (pag. 14 08 033). Am Tatort wurden seine Blutspuren festgestellt (pag. 12 02 010). Die Verteidigerin beantragt, das Verfahren sei in diesem Anklagepunkt gemäss Art. 168 BStP einzustellen, da kein gültiger Strafantrag vorliege.
5.4.2 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jeder, der durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 28 Abs. 1 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung richtet sich die Antragsberechti- gung nach dem Träger des angegriffenen Rechtsguts: Sind höchstpersönli- che Rechtsgüter betroffen, ist nur der Träger des Rechtsguts selbst Ver- letzter; demgegenüber sind bei anderen Rechtsgütern auch andere Perso- nen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Erhaltung des Rechts- guts haben, antragsberechtigt (BGE 118 IV 209 E. 3b). In diesem Sinne wurde die Antragsberechtigung auch auf den Mieter einer beschädigten Sache ausgedehnt (BGE 118 IV 209 E. 3b am Ende; 117 IV 437 E. 1a). Im Zeitpunkt der Tatbegehung wurde der Verkaufsshop von der G. AG geführt. Sie ist damit antragsberechtigt.
Nach BGE 99 IV 1 bestimmt sich die Befugnis, für eine juristische Person Strafantrag zu stellen, nach deren Organisation. Sofern sich der Vertreter auf die Ausübung des Antragsrechts beschränkt und nicht eine Privatklage einleitet, genügt die allgemeine Handlungsvollmacht gemäss Art. 462 Abs. 1 OR (BGE 99 IV 1 E. c). Diese Vollmacht kann auch stillschweigend erteilt werden (WATTER, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2003, Art. 462 OR N. 2). Der Antrag der G. AG stammt von einer als Filialleiter qualifizierten Person. Sie war nach dem Gesagten befugt, ihn zu unter- zeichnen.
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Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt ist nach glaubwürdigem Geständnis erwiesen. Er erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte C. ist in diesem Sinne schuldig zu sprechen (zur Konkurrenz zu Diebstahl vgl. E. 6.1).
6. Diebstahl
Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB).
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann er milder bestraft werden (Art. 21 Abs. 1 StGB).
6.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten C. vor, am 22. August 2003 zusammen mit einem Mittäter in den Verkaufsshop bei der F-Tankstelle in Kriens eingebrochen zu sein und Gegenstände im Wert von Fr. 5'676.− entwendet zu haben.
Der Angeklagte C. hat den Sachverhalt zugegeben und auch den Delikts- betrag anerkannt (pag. 14 08 033); die Verteidigerin beantragt Schuld- spruch. Nichts deutet darauf hin, dass das Geständnis falsch sei.
Das in der Anklageschrift umschriebene und anerkannte Verhalten erfüllt den Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Vorsatz und Bereicherungsab- sicht stehen ausser Zweifel.
Der Diebstahl steht in echter Konkurrenz zur Sachbeschädigung (BGE 123 IV 113 E. 3h; 72 IV 115 E. 1).
6.2
6.2.1 Die Bundesanwaltschaft erhebt gegenüber den Angeklagten C. und A. den Vorwurf des Diebstahlsversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Sie hätten mittels Sprengung das Geld aus dem Postomaten in Littau entwenden wollen, wobei es beim Versuch geblieben sei, da der Behälter durch die Sprengung nicht zerstört worden sei.
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Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist glaubwürdig eingestanden wor- den (vgl. E. 3.1). Davon ist auszugehen. Die Verteidiger beantragen Schuldsprüche.
Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nämlich die Wegnahme des im Postomaten befindlichen Geldes richten. Die Ange- klagten C. und A. haben diesen Vorsatz durch Vollzug der Sprengung ma- nifestiert. Die Tathandlung von Art. 139 Ziff. 1 StGB − der Bruch des beste- henden und Begründung eigenen Gewahrsams am Geld − konnte jedoch nicht wie geplant vollzogen werden, weil der Geldbehälter nicht aufge- sprengt worden war; der objektive Tatbestand blieb unerfüllt und das Delikt ist im Versuchsstadium stecken geblieben. Allerdings hatten es die Ange- klagten auf Bereicherung durch Sachaneignung abgesehen.
Das Tatgeschehen bildet einen unvollendeten Versuch. In diesem Sinne plädierte auch der Staatsanwalt; dass in der Anklageschrift Art. 22 StGB aufgeführt wird, dürfte auf einem Versehen beruhen.
Die Angeklagten C. und A. sind somit schuldig des Diebstahlsversuchs im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB hin- sichtlich des Postomaten in Littau.
6.2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft allen drei Angeklagten vor, sie hätten mittels Sprengung das Geld aus dem Postomaten in Horw entwenden wollen, wo- bei es beim Versuch geblieben sei, da der Behälter durch die Sprengung nicht zerstört worden sei. Durch dieses Verhalten hätten sie sich des ver- suchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, der Angeklagte A. eventuell der Gehilfen- schaft dazu.
Der Angeklagte C. hat den Sachverhalt eingestanden (vgl. E. 3.2). Seine Verteidigerin beantragt Schuldspruch im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB. Die Angeklagten A. und B. bestreiten eine strafrechtliche Verantwortung an der Tat; ihre Verteidiger beantragen Freisprüche.
Der Angeklagte C. hat sich in gleicher Weise wie in Littau (vgl. E. 6.2.1) wegen Diebstahlsversuch in Horw strafbar gemacht.
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Eine strafrechtliche Beteiligung des Angeklagten A. am Sprengstoffan- schlag in Horw wurde verneint (vgl. E. 3.2.3 Bst. f). Er ist demnach auch des Diebstahlsversuchs wie der Gehilfenschaft dazu nicht schuldig.
Der Angeklagte B. kannte den Zweck der nächtlichen Fahrt nach Horw und wusste, dass der geplante Sprengstoffanschlag auf den Postomaten zum Ziel hatte, das darin befindliche Geld zu behändigen (vgl. E. 3.2.4 E. e cc). Er hat er sich demnach als Gehilfe zum Diebstahlsversuch des Angeklag- ten C. strafbar gemacht.
6.3 Diebstahl steht nach herrschender Meinung in echter Konkurrenz zum Sprengstoffdelikt (vgl. auch CORBOZ, a.a.O., Art. 224 CP No 22; STRATEN- WERTH, a.a.O., § 29 N. 23).
Dies führt betreffend den Angeklagten C. zu Schuldspruch wegen mehrfa- chen Diebstahlsversuchs; betreffend den Angeklagten A. zu Schuldspruch wegen Diebstahlsversuchs in Littau und Freispruch von der Anklage des Diebstahls, eventuell der Gehilfenschaft dazu, in Horw; betreffend den An- geklagten B. zu Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu Diebstahlsversuch in Horw.
7. Hausfriedensbruch
Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Be- rechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 186 StGB).
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten C. vor, er sei am
E. 22 August 2003 zusammen mit einem Mittäter gewaltsam und ohne Er- laubnis des Eigentümers in den Verkaufsshop bei der F-Tankstelle in Kriens eingedrungen. Dadurch habe er sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht (vgl. E. 5.4.2 und E. 6.1).
Der Angeklagte C. hat den Sachverhalt als richtig anerkannt (vgl. E. 6.1). Die Verteidigerin beantragt indessen, das Verfahren sei in diesem Ankla- gepunkt gemäss Art. 168 BStP einzustellen, da kein gültiger Strafantrag vorliege.
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Das von Art. 186 StGB geschützte Rechtsgut ist das Hausrecht, „nämlich die Befugnis, über das Haus ungestört zu herrschen und in ihm den eige- nen Willen frei zu bestätigen. Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das Haus zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen oder auf einem öffentlichrechtlichen Ver- hältnis beruht“ (BGE 103 IV 162 E. 1). Demnach kommt auch dem Filiallei- ter das Strafantragsrecht zu; der Strafantrag ist gültig gestellt (vgl. E. 5.4.2).
Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist durch glaubwürdiges Geständ- nis erstellt. Der Tatbestand von Art. 186 StGB ist in objektiver und subjekti- ver Hinsicht erfüllt.
Der Hausfriedensbruch steht in echter Konkurrenz zu Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (E. 6.1) und Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (E. 5.4; BGE 72 IV 115 E. 1). Der Angeklagte C. ist demnach schuldig zu sprechen wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.
8. Strafzumessung
8.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er be- rücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Der Richter hat primär Taten zu beurteilen. Die Schwere des konkreten tatbestandsmässigen Verhal- tens, die vom Täter an den Tag gelegte so genannte „kriminelle Energie", bildet somit den Ausgangspunkt und die Grundlage für die Bemessung der Strafe (vgl. WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 50; REHBERG, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht,
7. Auflage, Zürich 2001, S. 67). Die Person des Täters spielt bei der Frage, welche Konsequenzen die konkret begangenen Taten nach sich ziehen, eine Rolle. Daher richtet sich die Strafzumessung einerseits nach dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs, der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, der Willensrichtung und den Beweggründen (sog. Tatkom- ponenten), andererseits nach dem Vorleben, den persönlichen Verhältnis- sen sowie dem Verhalten nach der Tat (sog. Täterkomponenten; BGE 129 IV 6 E. 6.1; 117 IV 112 E. 1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra- fen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Der Richter kann jedoch das höchs- te Mass der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöhen. Da-
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bei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Liegen strafmildernde Umstände im Sinne von Art. 64 StGB vor, so erweitert sich der Strafrahmen gemäss Art. 65 StGB nach unten. Bei Zusammentreffen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen wird der Rahmen nach oben und unten ausgedehnt. Innerhalb des so be- stimmten Strafrahmens trägt der Richter den Strafschärfungs- respektive Strafmilderungsgründen in straferhöhender respektive -mindernder Weise Rechnung (BGE 116 IV 300 E. 2a).
8.2 Der Angeklagte C. wird schuldig gesprochen der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des mehrfachen Dieb- stahlsversuchs (Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Das schwerste Delikt ist die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht mit einer Strafandrohung von Zuchthaus. Da keine Strafmilde- rungsgründe ersichtlich sind, bleibt es beim ordentlichen Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Zuchthaus (Art. 35 StGB).
8.2.1 Der durch die Sprengung der Postomaten verursachte Schaden ist erheb- lich, nämlich zweimal wenigstens rund Fr. 46'000.−. Andererseits sind Per- sonen nicht konkret, sondern nur abstrakt gefährdet worden. Straferhöhend ist der zweifache Anschlag und in geringfügiger Weise auch der Einbruch- diebstahl zu werten. Der Diebstahlsversuch ist durch das subjektive Ele- ment von Art. 224 StGB weitgehend abgegolten. Der Taterfolg ist gesamt- haft nicht unerheblich.
Die Anschläge waren keine spontanen, sondern eingehend geplante Taten. Vor der ersten Sprengung wurde mehrfach nach geeigneten Objekten ge- sucht. Dass die Idee zu Anschlägen tatsächlich vom Angeklagten A. aus- ging, wie die Verteidigerin des Angeklagten C. vortrug, ist nicht erwiesen, hat doch A. dazu ausgeführt, die Idee zur Sprengung sei von C. gekom- men, er selbst habe die ursprüngliche Idee gehabt, Geldautomaten mit ei- nem Bagger auszuheben (pag. 03 13 080; vgl. auch pag. 14 08 008). Fest- steht, dass der Angeklagte C. wesentlich an der Vorbereitung des An- schlags in Littau beteiligt gewesen war beziehungsweise hauptsächlich den Anschlag in Horw vorbereit hat. Insbesondere hat er den Sprengstoff be- schafft und für den Einsatz präpariert. Der Zeitpunkt für die zweite Spren- gung wurde bewusst gewählt, um das nächtliche Feuerwerk als Geräusch- kulisse zu nutzen. Der Angeklagte C. hatten keine Kenntnis im Umgang mit Sprengstoffen und konnte deren Wirkung schlecht beherrschen. All diese
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Aspekte zeugen von einer bedeutenden kriminellen Gestaltungskraft. Ein- zig der Einbruchdiebstahl erscheint als Gelegenheitstat.
Der Angeklagte C. handelte mit direktem Vorsatz. Seine Absichten waren zwar nicht gegen Menschen gerichtet, aber er hatte es doch auf eine hohe Geldsumme abgesehen. Das fällt erheblich ins Gewicht und er wird nicht dadurch entlastet, dass er seine Eltern mit Geld unterstützt haben will.
8.2.2 Die Verteidigerin führte aus, der Angeklagte C. sei in intakten Familienver- hältnissen aufgewachsen, aber die Kriegssituation möge sein Unrechts- empfinden geschwächt haben. Er besuchte während 3 Jahren die Mittel- schule in seinem Heimatland und bildete sich zum Automechaniker aus. Zu seinen persönlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Tat beziehungsweise heute liegen nur spärliche Angaben vor. Im Jahre 2003 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er als Schwarzarbeiter tätig war. Nach den Delikten, welche vorliegend beurteilt werden, kehrte er nach Bosnien zurück, wo er Gelegenheits- und Schwarzarbeiten übernahm (pag. 15 08 018 ff.). Ge- mäss den Ausführungen der Verteidigerin, welche mit dem abwesenden Angeklagten C. telefonischen Kontakt hatte, ist dieser zwischenzeitlich ver- lobt; er wohnt bei seinen Eltern und betreibt eine kleine Garage, die kaum Ertrag abwerfe (pag. 23 04 004). Es sind keine belastenden oder entlas- tenden Tatsachen ersichtlich, die in einem Zusammenhang zu den konkret zu beurteilenden Straftaten stehen. Vorstrafen sind keine bekannt. Dem Schreiben des Justizministeriums der Republik Srspska lässt sich zwar der Hinweis auf ein dort hängiges Verfahren entnehmen; worum es sich han- delt, ist aber nicht ersichtlich (pag. 22 07 019; zum Vorstehenden vgl. Ein- vernahmen zur Person pag. 16 02 019 ff.).
Die Verteidigerin legte dar, das Verfahren habe offensichtlich Wirkung ge- zeigt: Ihr Klient sei sich bewusst geworden, etwas Falsches gemacht zu haben; heute plagten ihn Albträume und ein schlechtes Gewissen. Nun kann ihm gewiss zugute gehalten werden, dass er nach verhältnismässig kurzer Zeit geständig war und auch seine Mitangeklagten nicht zu decken trachtete. Hingegen blieb er der Hauptverhandlung fern und ist durch Rückzug in sein Heimatland den strafrechtlichen Konsequenzen für seine Taten bisher ausgewichen.
8.2.3 Die Mehrzahl von Delikten, die der Angeklagte C. verantworten muss, und ihre Aspekte verdienen eine gewisse Strenge, welche die Täterkomponente kaum zu mindern erlaubt. Insgesamt erscheint eine Zuchthausstrafe von 26 Monaten dem Verschulden und den weiteren Umständen angemessen. Der
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eine Tag ausgestandene Haft bei der Reise zur Einvernahme in die Schweiz wird in Anwendung von Art. 69 StGB angerechnet.
Die Taten und zu einem erheblichen Teil das Verfahren spielten sich im Kanton Luzern ab; diesem ist folglich der Vollzug anzuvertrauen.
8.2.4 Der Richter kann den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verur- teilt wird, für 5 bis 15 Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verweisen (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Landesverweisung Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich (BGE 114 Ib 1 E. 3a). Ihr Massnahmecharakter steht zwar im Vordergrund (BGE 117 IV 229 E. 1c cc), ihre Eigenschaft als Nebenstrafe verlangt aber, dass sie in Anwendung von Art. 63 StGB festgesetzt werde (BGE 123 IV 107 E. 1). Die Landesverweisung darf nur verhängt werden, wenn dies verhält- nismässig ist; dabei kommt es auch auf die Interessen des Betroffenen an (KELLER, Basler Kommentar, Art. 55 StGB N. 13, mit weiteren Hinweisen). Sie kann bedingt ausgesprochen werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbre- chen oder Vergehen abgehalten, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten ist, ersetzt hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
Während seinem illegalen Aufenthalt in der Schweiz verrichtete der Ange- klagte C. Schwarzarbeiten und delinquierte. Die Haupttat ist ein schwer- wiegendes Delikt, ihn trifft ein erhebliches Verschulden. Es liegt daher im Interesse des Landes, ihn von der Schweiz fernzuhalten. Gewichtige priva- te Interessen stehen der Landesverweisung nicht entgegen: Der Angeklag- te C. hat überhaupt keinen Bezug zur Schweiz, insbesondere lebte er nie hier − ausgenommen während der deliktischen Phase.
Unter diesen Umständen erscheint eine Landesverweisung von 5 Jahren als angemessen. Der Angeklagte C. war in der Voruntersuchung geständig und sagte mehrheitlich widerspruchslos aus. Dies belegt noch keine innere Rückkehr zur Rechtsordnung; denn er konnte sich ohne unmittelbare Ge- fahr für seine Freiheit selbst belasten, befand er sich doch im sicheren Heimatland, respektive mit zugesichertem freien Geleit in der Schweiz. Der Hauptverhandlung ist er bewusst ferngeblieben (vgl. pag. 22 04 004). Dem Angeklagten C. kann keine günstige Prognose gestellt werden, welche ei- nen bedingten Vollzug erlaubte; denn er hat sich dem hiesigen Richter nicht gestellt und auch sonst keine Einsicht und Umkehr bewiesen. Die Landesverweisung wird daher unbedingt ausgesprochen.
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8.3 Der Angeklagte A. wird schuldig gesprochen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) und des Diebstahlsversuchs (Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB). Wiederum bleibt es trotz einer Mehrheit von Delikten bei einem Strafminimum von 1 Jahr und einem Strafmaximum von 20 Jahren. Auch bei ihm sind keine Strafmilde- rungsgründe ersichtlich.
Der Angeklagte A. wurde wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Sach- beschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Vergehens gegen das Bundes- gesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän- der (Art. 23 Abs. 1 ANAG) vom Bezirksstatthalteramt Liestal am
1. September 2004 zu 40 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 400.− verurteilt (pag. 23 02 029; pag. 23 02 038 ff.). Weil die hier einge- klagten Taten diesem Strafbefehl vorangingen, ist auf eine Zusatzstrafe zu erkennen (Art. 68 Ziff. 2 StGB).
8.3.1 Hinsichtlich der Taten des Angeklagten A. gilt grundsätzlich das für den Angeklagten C. Gesagte (vgl. E. 8.2.1). Allerdings muss er nur einen Sprengstoffanschlag mit einem wohl geringeren Sachschaden verantwor- ten. Dagegen fällt ihm das Delikt nach Art. 226 Abs. 2 StGB zur Last, wel- ches jedoch – wie im Strafrahmen zum Ausdruck kommt – abstrakt weniger schwer wiegt; da er den für einen zweiten Anschlag bestimmten Spreng- stoff nur kurze Zeit − nämlich während ungefähr 3 Wochen − bei sich hatte, wiegt diese Tat eher leicht.
Entgegen den Ausführungen des Verteidigers kann nicht von einem ge- dankenlosen Handeln gesprochen werden: Auch der Angeklagte A. hatte keine Erfahrung im Umgang mit Sprengstoff. Er kannte dessen Gefahren, nahm sie aber in Kauf (pag. 03 13 075). Auch er handelte des Geldes we- gen; finanzielle Not, auf die er sich beruft (pag. 03 13 012), ist angesichts seines Arbeitseinkommens von Fr. 3'500.− nicht ersichtlich.
8.3.2 Der Angeklagte A. wurde in Serbien geboren und wuchs teils bei seinen Eltern, teils bei seinen Grosseltern auf. Mitte der 80er-Jahre kam der Vater in die Schweiz, später auch die Mutter. Der Angeklagte A. folgte seinen El- tern 1989/1990 in die Schweiz, wo er sich − bis auf einen Unterbruch von 1 Jahr oder 1½ Jahren − aufgehalten hat (pag. 03 13 031). Bis zu seiner Hei- rat im Februar 2002 wohnte er bei seinen Eltern. Im November 2002 wurde ihm eine Tochter geboren. Seine Eltern liessen sich scheiden; das Verhält-
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nis zu seinem Vater sei nicht besonders gut, jenes zur Mutter besser (pag. 14 02 003). Seine Schwester wohnte während der Woche in seinem Haushalt.
Mitte Dezember 2004 hat er Frau und Kind verlassen und soll danach bei seiner Freundin gewohnt haben. Sein Aufenthaltsort ist unbekannt und wird im Ausland vermutet (E. 1.1.1). Der Angeklagte A. kommt seinen sozialen Verpflichtungen offensichtlich nicht nach.
In Serbien besuchte der Angeklagte A. 4 bis 5 Jahre die Schule; die Pri- mar- und Realschule absolvierte er in der Schweiz. Eigenen Angaben zu- folge war er kein besonders guter Schüler. Nach dem Schulabschluss blieb er ohne berufliche Ziele und war jeweils für einige Monate an diversen Stel- len tätig; während 1½ Jahren bezog er Arbeitslosenunterstützung. Es folgte eine Zeit mit Temporärstellen und Arbeitslosigkeit. Während seiner Arbeits- losigkeit besuchte er Kurse. Ab April 2002 bis zu seiner Verhaftung im Ok- tober 2003 war er als Chauffeur in fester Stelle tätig und bezog einen Lohn von Fr. 3'500.− (pag. 14 02 004). Diese Stelle wurde ihm nach der Verhaf- tung fristlos gekündigt (pag. 14 02 006; pag. 03 13 031); er blieb ohne Ar- beit (pag. 23 08 011 ff.; zum Vorleben vgl. pag. 14 02 002 ff.; pag. 14 04 001 ff.; pag. 03 13 002 ff.).
Belastet wird der Angeklagte A. durch eine Vorstrafe von 1 Monat Gefäng- nis und Fr. 2'000.− Busse wegen Verkehrsdelikten (pag. 23 02 028).
Der Angeklagte A. hat ausser gelegentlichen Rückenschmerzen keine ge- sundheitlichen Probleme. Nach eigenen Angaben hat er nicht viele Kolle- gen. Auch scheint er finanzielle Mittel und Bedürfnisse schlecht aufeinan- der abgestimmt zu haben (Konto „immer im Minus“, pag. 05 08 002).
Eine Entschuldigung oder Anzeichen von Reue seitens des Angeklagten A. liegen keine vor, auch wenn er teilweise geständig war. Den grossen Schaden kommentierte er bloss mit: „Scheisse.“ (pag. 03 13 022). Negativ zu bewerten ist, dass er sich schon kurz nach der Haftentlassung nicht mehr an die ihm auferlegte Meldepflicht hielt (vgl. pag. 16 02 024).
8.3.3 Das Gesamtbild dieser Aspekte einer Tatmehrheit hat ein erhebliches ob- jektives Gewicht, das durch die subjektive Seite nicht unwesentlich ver- stärkt wird.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller Delikte, das heisst jener im Zusammen- hang mit dem Sprengstoffanschlag in Littau als auch der vom Be-
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zirksstatthalteramt Liestal beurteilten, erscheint eine Gesamtstrafe von 20 Monaten Zuchthaus als angemessen. Dementsprechend ist auf eine Zu- satzstrafe von 18 Monaten und 20 Tagen zu erkennen.
Hält der Richter eine Freiheitsstrafe von nur wenig mehr als achtzehn Mo- naten als dem Verschulden angemessen, so prüft er, ob eine Reduktion angezeigt sei, wenn die übrigen Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB erfüllt sind. Lebt der Täter in gefes- tigter beruflicher Stellung und in günstigen familiären Verhältnissen, soll er nicht durch unbedingten Vollzug entwurzelt werden. Auch soll berücksich- tigt werden, wenn der Täter durch sein späteres Verhalten bewies, dass er eine innere Umkehr vollzogen zu hat (BGE 118 IV 337 E. 2c). Wie bereits ausgeführt, trifft auf den Angeklagten A. weder das eine noch das andere zu. Damit bleibt es bei dem gefundenen Strafmass und fehlt es für einen bedingtem Strafvollzug bereits an der objektiven Bedingung.
Der Angeklagte A. befand sich insgesamt während 68 Tagen in Untersu- chungshaft (16. Oktober 2003 bis 22. Dezember 2003); 19 Tage Haft wur- den ihm bereits im Strafbefehl des Bezirksstattalteramts Liestal angerech- net, die restlichen 49 Tage werden auf die hier ausgesprochene Freiheits- strafe angerechnet (Art. 69 StGB).
Auch wenn der Angeklagte sich wohl nicht mehr im Kanton Luzern aufhält, ist diesem der Vollzug aufzutragen; denn es spielten sich dort die Taten ganz und das Verfahren zu einem wesentlichen Teile ab, und die Familie des Angeklagten A. wohnt immer noch dort.
8.3.4 Wurde der Vollzug einer ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufgeschoben und begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so lässt der Richter die Strafe vollziehen (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB).
Dem Angeklagten A. wurde für die mit Strafverfügung des Amtsstatthalte- ramts Luzern vom 14. Februar 2003 ausgesprochene Gefängnisstrafe von 1 Monat der bedingte Strafvollzug gewährt, bei einer Probezeit von 2 Jah- ren, die das Bezirksstatthalteramt Liestal um ein Jahr verlängerte. Die vor- liegenden Schuldsprüche gehen auf Verbrechen zurück, die er während der Probezeit begangen hat. Ein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB liegt nicht vor. Das Urteil vom 14. Februar 2004 ist daher zu vollziehen.
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8.3.5 Die gesetzlichen Anforderungen für eine Landesverweisung sind erfüllt; dass der Angeklagte A. die Niederlassungsbewilligung hat, ist insoweit oh- ne Bedeutung (BGE 112 IV 70; 116 IV 105 E. 3 S. 109).
Im Gegensatz zum Angeklagten C. hat der Angeklagte A. einen Bezug zum Land: Er lebte rund 15 Jahre in der Schweiz, hat hier Ehefrau, Tochter, El- tern und Schwester. Auf den ersten Blick liegen somit gewichtige persönli- che Interessen vor, die gegen die Anordnung einer Landesverweisung sprächen. Der Angeklagte A. hat aber seine Ehefrau und das gemeinsame Kind verlassen; zum Vater unterhält er gemäss eigenen Angaben keine be- sonders gute Beziehung. Beruflich ist er in keiner Weise integriert, und auch soziale Kontakte pflegt er kaum. Er hat sich aus seinem bisherigen Umfeld gelöst und ist untergetaucht, wohl gar ausser Landes gegangen. Er ist daher heute nicht mehr in der Schweiz integriert. Der Angeklagte A. hat mehrfach, teils in schwerer Weise delinquiert und keine Zeichen von Um- kehr gezeigt. Die Landesverweisung ist daher eine angemessene Sanktion.
Dem Angeklagten A. kann keine günstige Prognose gestellt werden, die erlaubte, die Landesverweisung gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB bedingt aus- zusprechen: Er lässt, wie bereits zur Strafzumessung ausgeführt, jegliche Einsicht und innere Einkehr zur Legalität missen, entzog sich dem Strafver- fahren durch Flucht und nahm auch nicht an der Hauptverhandlung teil. Er unternahm nicht die geringste Anstrengung, um den verursachten Schaden zumindest teilweise zu tilgen.
Die Gesamtwürdigung der vorerwähnten Umstände führt zur Anordnung einer unbedingten Landesverweisung von 4 Jahren.
8.4 Der Angeklagte B. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zu Gefähr- dung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB), der Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB) und der Gehilfenschaft zu Diebstahlsversuch (Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB). Auch hier ergibt sich das Strafmaximum aus Art. 224 Abs. 1 StGB als dem schwers- ten Delikt, nämlich Zuchthaus von 20 Jahren. Weil der Angeklagte B. nur der Gehilfenschaft schuldig ist, liegt das Strafminimum in Anwendung von Art. 65 Al. 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB bei 6 Monaten Gefäng- nis.
8.4.1 Zum Ausmass des Erfolgs gilt das betreffend den Anschlag in Horw bereits Gesagte (vgl. E. 8.2.1). Selbst wenn der Angeklagte B. das Vorgehen des
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Angeklagten C. nicht im Detail gekannt haben sollte, so war mit der Spren- gung des Postomaten zwingend ein grosser Schaden verbunden, der ihm, so wie er eingetreten ist, auch zugerechnet wird.
Seine Tat wiegt als Gehilfenhandlung leichter als jene des Täters; dass er nur Fahrdienste leistete und an der Sprengung nicht unmittelbar beteiligt war, entlastet ihn zusätzlich.
Wie auch der Angeklagte A. hatte der Angeklagte B. keine Erfahrung im Umgang mit Sprengmitteln, kannte aber deren Gefährlichkeit (vgl. pag. 03 13 152: „Ich habe einen Krieg in Bosnien erlebt mit Sprengung und To- ten.“).
Der Angeklagte B. wusste, welcher Art die von ihm unterstützte Straftat war, er hat insofern nicht nur eventualvorsätzlich gehandelt.
Da der Angeklagte B. eine wissentliche Tatbeteiligung stets bestritten hat, können zu seiner Motivation, den Angeklagten C. nach Horw zu fahren und bei der Tatausführung zu begleiten, nur Mutmassungen angestellt werden. Dass seine freundschaftliche Nähe zum Angeklagten A., der sich als Fah- rer nicht zur Verfügung stellen wollte, eine Rolle gespielt haben dürfte, ist anzunehmen. Auch wird er unter einem gewissen Gruppendruck gehandelt haben. Unklar ist, ob er sich einen finanziellen Gewinn versprochen hat.
8.4.2 Der Angeklagte B. erlebte bis zum Kriegsausbruch in seinem Heimatland eine gute Jugend und ist bis zum 10. Lebensjahr in Bosnien bei seinen El- tern aufgewachsen. Durch den Krieg wurde er von diesen getrennt. Er ge- riet in serbische Gefangenschaft, erlitt Folter und verbrachte 5 Jahre in ei- nem Flüchtlingslager in Kosovo. Von dort kam er im Jahre 1997 in die Schweiz, wo er nach 5 Jahren Trennung wieder zu seinen Eltern fand. Un- ter der späteren Scheidung seiner Eltern hat er sehr gelitten. Sein Vater wurde danach aus der Schweiz ausgewiesen. Seit August 2000 ist der An- geklagte B. in der Schweiz als Flüchtling anerkannt (pag. 03 13 096; pag. 03 13 122; pag. 15 01 002 ff.; pag. 14 08 021). Der Angeklagte war durch die Kriegserlebnisse grossen Belastungen ausgesetzt. Diese speziel- len Umstände fallen zwar bei der Beurteilung des Verschuldens nicht in Be- tracht, da kein Zusammenhang zwischen ihnen und den konkret zu beurtei- lenden Straftaten ersichtlich ist; es ist ihm aber eine gewisse Strafempfind- lichkeit zuzubilligen.
Der Angeklagte B. besuchte während 3 Jahren die Schule in Bosnien. Nach seiner Ankunft in der Schweiz lernte er Deutsch und bemühte sich
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um rasche Integration. Da er keine Lehrstelle in seinem Traumberuf als Schreiner finden konnte, begann er eine Lehre als Metallbauschlosser, die er erfolgreich abgeschlossen hat. Auch hier hat der Angeklagte B. Willens- stärke gezeigt, sich hohe schulische Ziele gesteckt und erreicht. Dies ist positiv zu bewerten. Auch geriet er bis anhin nie mit dem Gesetz in Konflikt.
Der Angeklagte B. hatte bisher keine gesundheitlichen Probleme, neigt aber gemäss eigenen Aussagen gelegentlich zu übermässigem Alkohol- konsum. Er ist sozial gut integriert, macht regelmässiges Krafttraining und hat dort auch Kollegen gefunden. Die Kontakte zu seiner Mutter und sei- nem Bruder sind gut (pag. 23 04 028). Auch scheint der Angeklagte seiner sozialen Verantwortung gerecht zu werden; er kümmert sich insbesondere bei Notwendigkeit um seine psychisch angeschlagene Mutter und seinen jüngeren, körperlich und geistig behinderten Bruder, welcher bei der Mutter lebt. Nur während der Lehrzeit hat er von ihnen Abstand genommen, um sich auf seine beruflichen Aufgaben zu konzentrieren. Sein Integrations- grad wird auch von der Zeugin H. als gut bezeichnet (pag. 23 034 038). Gleiches gilt für die berufliche Integration: Nach vierjähriger Lehre erhielt er einen Arbeitsvertrag bei seinem Lehrmeister, wo er bis Anfang dieses Ka- lenderjahres tätig war. Seit Februar 2005 arbeitet er an neuer Stelle auf dem erlernten Beruf (pag. 23 02 028 f.). Er steht finanziell auf eigenen Füs- sen und möchte gerne eine weitere Ausbildung in Angriff nehmen (pag. 23 02 028; pag. 16 03 022).
Der Angeklagte B. scheint über gute intellektuelle Fähigkeiten zu verfügen. Die Zeugin H. beschreibt ihn als sehr fleissig, arbeitsam und präzise und bestätigt seine beeindruckenden schulischen Leistungen (vgl. insbesonde- re pag. 23 04 038 f.).
Zum Nachtatverhalten lässt sich sagen, dass er sich zu Protokoll entschul- digt hat (pag. 03 13 128). Das wirkt sich allerdings nicht zu seinen Gunsten aus, hat er doch seine Beteiligung an den Straftaten zuerst gänzlich abge- stritten und schliesslich zu minimieren versucht.
8.4.3 Zusammenfassend wird auf der Tatseite die Deliktsmehrheit durch den nur unterstützenden Tatbeitrag aufgewogen. Die übrigen Handlungskomponen- ten wiegen nicht leicht. Dagegen entlasten ihn die persönlichen Faktoren deutlich. Insgesamt erscheint eine Gefängnisstrafe von 10 Monaten als an- gemessen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 44 Tagen (3. No- vember 2003 bis 16. Dezember 2003) wird in Anwendung von Art. 69 StGB angerechnet.
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Für eine Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten kann der bedingte Voll- zug gewährt werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwar- ten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- gehalten, und wenn er den Schaden, soweit zumutbar, ersetzte. Ausge- schlossen ist diese Rechtswohltat, wenn der Verurteilte innerhalb der letz- ten fünf Jahre vor der Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).
Die objektiven Bedingungen für den bedingten Strafvollzug sind gegeben. Die persönlichen Verhältnisse, der Charakter des Angeklagten und sein Bedauern ob der Tat, wie es bereits ausgeführt wurde, erlauben eine gute Prognose. Da er beruflich noch Anfänger ist, fehlen ihm die Mittel, Wesent- liches zur Schadensdeckung zu leisten. Es ist ihm daher der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.
Sollte die Strafe vollziehbar erklärt werden, so wird der Vollzugskanton durch das widerrufende Gericht zu bestimmen sein.
Der Richter kann den Verurteilten unter Schutzaufsicht stellen (Art. 41 Ziff. 2 StGB). Diese soll primär Hilfe sein und dem Betroffenen zu einem ehrlichen Fortkommen verhelfen (Art. 47 Abs. 1 StGB; BGE 118 IV 219 E. 2b). Der Angeklagte B. scheint auf gutem Weg zu sein; aber er bedarf einer gewissen Führung, um die eingeschlagene Richtung nicht aus den Augen zu verlieren. Schutzaufsicht während der Dauer der Probezeit von 2 Jahren kann ihm die nötige Unterstützung gewährleisten.
Die Kantone sind für die Organisation der Schutzaufsicht zuständig (Art. 379 Abs. 1 StGB). Die Schutzaufsicht versteht sich als „flankierende Massnahme“ (SCHNEIDER, Basler Kommentar, Art. 41 StGB N. 153); ihre inhaltliche Regelung findet sich in Art. 47 StGB unter der Marginalie „Ge- meinsame Bestimmungen für Freiheitsstrafen und sichernde Massnah- men“. Gibt Art. 241 Abs. 1 BStP dem Gericht die Befugnis zu verfügen, welcher Kanton eine Freiheitsstrafe oder einer Massnahme zu vollziehen hat, so hat dies auch für die Anordnungen gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu gelten. Die Schutzaufsicht über den Angeklagten B. ist durch den Wohnsitzkanton auszuüben, mithin durch den Kanton Uri.
8.4.4 Mit Rücksicht darauf, dass der Angeklagte B. in der Schweiz lange gelebt hat und hier gut integriert ist, wäre eine Landesverweisung (Art. 55 StGB) nicht angemessen. Darauf ist zu verzichten.
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9. Zivilklagen
Soweit keine Anerkennung vorliegt, beantragt die Verteidigerin des Ange- klagten C. Abweisung der Zivilforderungen. Die Verteidiger der Angeklag- ten A. und B. stellen keine Anträge zu den nicht anerkannten Zivilforderun- gen.
9.1 9.1.1 Hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Littau macht die Schweizerische Post im Strafverfahren Zivilansprüche gegen alle drei Angeklagten in der Höhe von Fr. 45'624.80 geltend (pag. 23 07 045 ff.).
Die Angeklagten C. und A. haben diese Forderung anerkannt (pag. 14 08 030; pag. 14 08 048). Davon wird Vormerk genommen. Die Angeklagten C. und A. haften für diesen Betrag solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Der Ange- klagte B. war am Sprengstoffanschlag in Littau nicht beteiligt und trägt kei- ne Verantwortung am geltend gemachten Schaden. Soweit sich die Zivil- klage gegen ihn richtet, wird sie daher abgewiesen.
9.1.2 Die Schweizerische Post macht ferner betreffend den Sprengstoffanschlag in Horw Schadenersatz in der Höhe von Fr. 77'485.15 geltend (pag. 23 07 048 ff.).
Der Angeklagte C. hat diese Forderung anerkannt (pag. 14 08 048). Das Gericht nimmt hiervon Vormerk.
Der Angeklagte A. wurde im direkten Zusammenhang mit dem Spreng- stoffanschlag in Horw nicht schuldig gesprochen. Auf die Zivilklage wird daher, soweit ihn betreffend, nicht eingetreten (Art. 210 Abs. 1 BStP).
Der Angeklagte B. ist als Gehilfe des Sprengstoffanschlags mit verantwort- lich für den der Schweizerischen Post dadurch zugefügten Schaden (Art. 41 OR). Er haftet gemäss Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch mit dem An- geklagten C.. Die Post macht als Schadensposten unter anderem die Kos- ten für einen neuen Postomaten in der Höhe von Fr. 58'774.− sowie den Sachwert des gesprengten Postomatenhäuschen im Betrag von Fr. 15'000.− geltend. Die Privatklägerin hat, soweit Investitionsgüter betref- fend, Anspruch auf Ersatz des Verkehrswerts im Zeitpunkt der Tat. Bei Sa- chen, deren Wert mit der Zeit sinkt, ist nur der Zeitwert zu ersetzen (BGE 127 III 73 E. 5b), respektive ist vom Neuwert ein dem Wertverlust infolge Zeit entsprechender Abzug zu machen (ROBERTO, Schweizerisches Haft- pflichtrecht, Zürich 2002, N. 691 f.). Die Geschädigte erwähnte zwar in ihrer
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Schadensaufstellung, der Postomat sei neu gewesen und beim Postoma- tenhäuschen sei eine Abschreibung berücksichtig worden (pag. 23 08 051). Das genügt aber nicht als Schadensnachweis. Die Klage wird deshalb, so- weit den Angeklagten B. betreffend, nur grundsätzlich sowie im Teilbetrag von Fr. 3’711.15 gutgeheissen und die Schweizerische Post im Übrigen an den Zivilrichter verwiesen.
9.2 Im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag in Horw macht die D. AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'854.30 geltend. Die Verteidigerin des Angeklagten C. beantragt Abweisung der Klage: Die D. AG habe bloss eine Offerte eingereicht ohne Briefkopf, dies sei ungenügend. Zudem fehle es an der nötigen Kollektivunterschrift.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 meldete die D. AG ihren Schaden an (pag. 23 07 041) und verwies auf die bereits zur Substantiierung der Zivil- klage eingereichten Akten (pag. 21 04 061 ff.). Die Kollektivunterschriften dieses Schreibens decken sich mit der Zeichnungsbefugnis gemäss Han- delsregisterauszug (pag. 23 02 008) und erfassen durch den Verweis im Schreiben auch die einzig von O. unterzeichneten Akten, mit welchen die Zivilklage substantiiert wird. Dass es sich bei diesen eingereichten Akten um eine blosse Offerte handelt, ist ohne Bedeutung. Ersatz ist nämlich für den Substanzverlust der Sache geschuldet. Reparaturkosten quantifizieren diesen, sind aber nicht der Schaden selbst (vgl. auch REY, Ausservertragli- ches Haftpflichtrecht, 3. Auflage, Zürich 2003, N. 328).
Soweit sich die Klage gegen die Angeklagten C. und B. richtet, wird sie daher gutgeheissen (vgl. E. 9.1.2). Die Angeklagten C. und B. werden demnach in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der D. AG Fr. 2'854.30 zu zahlen.
Auf die Klage wird indessen nicht eingetreten, soweit den Angeklagten A. betreffend (vgl. E. 9.1.2).
9.3 Im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag in Horw macht die E. AG gegenüber den Angeklagten Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'953.15 gel- tend (pag. 22 07 018 f.; pag. 23 07 043 f.). Die Verteidigerin des Angeklag- ten C. beantragt Abweisung der Klage. Zur Begründung verweist sie auf die von der Privatklägerin eingereichte Rechnungskopie ohne Briefkopf; die Forderung sei damit nicht ausreichend substantiiert.
Die Unterschrift auf der Anmeldung der Zivilforderung (pag. 22 07 018) deckt sich mit der Zeichnungsbefugnis gemäss Handelsregister (pag. 23 02
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010). Der Schaden ist genügend ausgewiesen; denn die Ersatzpflicht hängt nach dem Gesagten (E. 9.2) nicht davon ab, ob und durch wen eine Repa- ratur vorgenommen wurde. Dass die Rechnung übersetzt sei, wird von der Verteidigung nicht behauptet.
Daher wird die Klage, soweit sie sich gegen die Angeklagten C. und B. rich- tet, gutgeheissen (Art. 41 OR; vgl. E. 9.1.2). Die Angeklagten C. und B. werden demnach in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der E. AG Fr. 1'953.15 zu zahlen.
Auf die Klage wird indessen nicht eingetreten, soweit den Angeklagten A. betreffend (vgl. E. 9.1.2).
10. Kosten und Entschädigung
Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP).
10.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft und beim Untersuchungsrich- teramt entstandenen Kosten bestimmt sich nach der Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzel- nen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4).
Die Bundesanwaltschaft macht Pauschalgebühren in der Höhe von je Fr. 8’000.– gegenüber allen Angeklagten für den Aufwand der Bundesan- waltschaft, beziehungsweise von Fr. 7’000.– gegenüber dem Angeklagten C. und von je Fr. 5'000.– gegenüber den Angeklagten A. und B. für den Aufwand des Untersuchungsrichteramts geltend.
Die von der Bundesanwaltschaft verlangten Gebühren sind nicht angemes- sen. Zwar bewegen sich die Einzelsummen innerhalb des Gebührenrah- mens: Fr. 2'500.– bis Fr. 70'000.– für Ermittlung und Anklage und Fr. 3'000.– bis Fr. 50'000.– für die Voruntersuchung. Indessen wurden die- se Verfahrensabschnitte wie auch das gerichtliche Verfahren gegen alle drei Angeklagten gemeinsam geführt. Auch der Schlussbericht des Unter- suchungsrichteramts ist in ein Dokument gefasst; nur Anklageschriften wurden gegen jeden einzelnen formuliert. Unter diesen Umständen ist je- weils eine Gesamtgebühr zu bemessen und auf die mehreren Angeklagten aufzuteilen, nämlich entsprechend der Bedeutung des amtlichen Aufwan-
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des für einen jeden von ihnen. In dieser Betrachtung erreicht das Total der beantragten Gebühren für die Bundesanwaltschaft mehr als ein Drittel und für die Voruntersuchung nahezu zwei Fünftel des jeweiligen Höchstbetrags. Das steht nicht in adäquatem Verhältnis zur rechtlichen Bedeutung des Vorwurfs und zum tatsächlichen Aufwand, berücksichtigt man bei letzterem nur die Tätigkeit der Bundes-, nicht der kantonalen Polizei. Angemessen erscheint jeweils eine Gesamtgebühr von Fr. 15'000.– für den Aufwand der Bundesanwaltschaft und von Fr. 12'000.– für die Voruntersuchung. Ent- sprechend dem tatsächlichen Gewicht sind diese dem Angeklagten C. je zur Hälfte, dem Angeklagten A. je zu einem Drittel und dem Angeklagten B. je zu einem Sechstel aufzuerlegen. Dass der Vorwurf des Diebstahlsver- suchs in Buchrain nach eidgenössischer Ermittlung und Untersuchung durch eine kantonale Instanz beurteilt wurde, gibt nicht Anlass, diesen Auf- wand teilweise beim Bund zu belassen; dies nicht nur seiner im Verhältnis geringen Bedeutung wegen, sondern auch weil er von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden nicht berücksichtigt werden konnte.
Die Auslagen haben die Angeklagten so zu tragen, wie sie bei ihnen anfie- len (Art. 5 der zitierten Verordnung).
Die Bundesanwaltschaft macht Übersetzungskosten geltend (Anhang zur Anklageschrift in Sachen C., pag. 22 01 017). Zumindest die Überset- zungsdienste von P. anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. August 2004 sind wegen der Fremdsprachigkeit des Angeklagten C. ange- fallen (vgl. pag. 16 02 001, pag. 16 02 003); sie dürfen diesem daher nicht auferlegt werden (Art. 6 Ziff. 3 Bst. e EMRK; vgl. BGE 124 I 170). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die übrigen Kosten für Überset- zerdienste wegen der Fremdsprachigkeit des Angeklagten C. anfielen; sie gehen daher nicht zu seinen Lasten.
Ferner werden Auslagen für Telefonkontrollen geltend gemacht (Anhang zu den Anklageschriften in Sachen A. beziehungsweise B., pag. 23 01 026 und pag. 23 01 010), deren Protokolle in den Akten nicht enthalten sind und deren Notwendigkeit durch das Ermittlungsergebnis nicht dargetan ist. Die- ser Aufwand wird daher nicht anerkannt.
Entsprechend den den Anklageschriften beigelegten Kostenaufstellungen und unter Berücksichtigung der vorgenannten Kürzungen sind somit aufzu- erlegen: Dem Angeklagten C. Fr. 3'833.65 Auslagen der Bundesanwalt- schaft und Fr. 3'493.70 Auslagen des Untersuchungsrichteramts; dem An- geklagten A. Fr. 8'182.50 Auslagen der Bundesanwaltschaft und Fr. 597.25 Auslagen des Untersuchungsrichteramts; dem Angeklagten B. Fr. 6'508.10
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Auslagen der Bundesanwaltschaft und Fr. 659.75 Auslagen des Untersu- chungsrichteramts.
10.2 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in An- wendung von Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Reglements über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf insgesamt Fr. 9’000.– festgesetzt. Die Gebühr wird im gleichen Verhältnis wie die Gebühren der Bundesanwaltschaft und des Untersuchungsrichteramts den Angeklagten auferlegt, nämlich zu Fr. 4’500.– dem Angeklagten C., zu Fr. 3’000.– dem Angeklagten A. und zu Fr. 1'500.– dem Angeklagten B. (Art. 172 Abs. 1 BStP).
Das mündlich verkündete Urteil führte unter der Kostenaufstellung betref- fend den Angeklagten C. fälschlicherweise Fr. 4'000.− auf, das Total war demgegenüber richtig. Dieser Schreibfehler wird korrigiert (vgl. zur Berich- tigung Entscheid der Strafkammer SK.2004.3−7 vom 11. März 2005).
Das Gericht sprach Zeugenentschädigungen in folgender Höhe zu: Der Zeugin H. Fr. 210.–, dem Zeugen M. Fr. 196.– und dem Zeugen K. Fr. 243.40. Zeugenentschädigungen gehen zu Lasten der Verurteilten (vgl. Art. 153 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 245 BStP). Ferner wurde der Übersetzer für die Zeugeneinvernahme M. mit Fr. 172.80 entschädigt. Die- se Kosten sind wegen der Fremdsprachigkeit nicht der Angeklagten, son- dern des Zeugen angefallen; die EMRK steht daher der Auflage dieser Kosten an die Angeklagten nicht entgegen. Die Zeugin H. wurde einzig zur Person des Angeklagten B. befragt; diese Kosten werden somit vollum- fänglich ihm auferlegt. Der Zeuge K. wurde zum Sprengstoffanschlag in Horw befragt und betrifft daher den in diesem Anklagepunkt freigesproche- nen Angeklagten A. nicht. Die diesbezüglichen Zeugenkosten werden da- her den Angeklagten C. und B. je hälftig auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten im Verhältnis von − der Einfachheit wegen − je einem Drittel aufer- legt. Dies führt zur folgenden Kostenauflage: für den Angeklagten C. Fr. 246.50, für den Angeklagten A. Fr. 122.− und für den Angeklagten B. Fr. 453.70.
10.3 Der Angeklagte C. verlangt eine Entschädigung für die Vertretung im Zivil- punkt. Indem er die Ersatzbegehren der Schweizerischen Post anerkannte, und da jene der einzigen zwei Geschädigten, welche sich als Zivilklägerin- nen konstituiert hatten, geschützt wurden, ist er unterlegen. Er hat deshalb keinen Entschädigungsanspruch (Art. 175 Abs. 2 BStP e contrario).
- 57 -
Weil die Zivilklage der Schweizerischen Post dem Grundsatz nach gutge- heissen wurde, wenn auch nicht gegenüber allen Angeklagten und nicht in vollem Betrag, besteht kein Anlass, ihr Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 174 BStP e contrario).
11. Anwaltskosten
Alle Verteidiger sind als amtliche eingesetzt worden, welche direkt ent- schädigt werden (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reg- lements über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]).
Der Straffall warf in gewissen Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hin- sicht auf, indessen nur bescheidene rechtliche Probleme. Angesichts des- sen erscheint innerhalb des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 des Reglements ein Stundenansatz von Fr. 230.– als angemessen. Die eingereichten Kos- tennoten werden demgemäss gekürzt und im Übrigen anerkannt.
Dies führt zu folgenden Entschädigungen an die amtliche Verteidigung der Angeklagten: Rechtsanwalt Merz Fr. 20'124.40 (inkl. MWST), Rechtsanwalt Ottiger Fr. 23'262.40 und Fürsprecherin Schmutz Fr. 24'731.95.
Die Bundeskasse trägt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nur dann, wenn der Angeklagte bedürftig ist (Art. 38 Abs. 2 BStP). Hier ist aus der persönlichen Situation der Angeklagten zu schliessen, ihnen seien we- gen Mittellosigkeit amtliche Verteidiger gegeben worden. Sie müssen dem Bund folglich Ersatz leisten, wenn sie künftig zu entsprechenden Mitteln kommen und ihre Bedürftigkeit dadurch ganz oder teilweise verlieren soll- ten.
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Die Strafkammer erkennt:
Entscheid vom 2. Juni 2005
I.
1. Auf die Anklage hinsichtlich Gehilfenschaft zum Einbruchdiebstahlsversuch in Buchrain wird nicht eingetreten.
2. A. wird in Abwesenheit schuldig gesprochen:
− der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Sprengung des Pos- tomaten in Littau; − des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB; − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB hinsichtlich der Sprengung des Postomaten in Littau; − des Diebstahlsversuchs im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Sprengung des Postomaten in Littau.
3. A. wird freigesprochen von den Anklagen: − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB, eventuell der Gehilfenschaft dazu im Sinne von Art. 25 StGB; − des Diebstahlsversuchs im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, eventuell der Gehilfenschaft dazu im Sinne von Art. 25 StGB hinsichtlich der Sprengung des Postomaten in Horw.
4.
a) A. wird bestraft mit 18 Monaten und 20 Tagen Zuchthaus, unter Anrechnung von 49 Tagen Untersuchungshaft, in Zusatz zum Strafbefehl des Be- zirksstatthalteramts Liestal vom 1. September 2004.
b) A. wird für 4 Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.
Die Haupt- und Nebenstrafe ist durch den Kanton Luzern zu vollziehen.
5. Die vom Amtsstatthalteramt Luzern mit Strafbefehl vom 14. Februar 2003 als be- dingt vollziehbar ausgesprochene Gefängnisstrafe von einem Monat wird für voll- streckbar erklärt.
6. A. werden an Kosten auferlegt:
- 59 -
Fr. 5'000.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 4'000.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 8'182.50 Auslagen der Bundesanwaltschaft Fr. 597.25 Auslagen des Untersuchungsrichteramts Fr. 3'000.00 Anteil Gerichtsgebühr Fr. 122.00 Anteil Zeugenentschädigung Fr. 20'901.75 Total
7. Rechtsanwalt René Merz wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 20'124.40 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten.
II.
1. B. wird schuldig gesprochen:
− der Gehilfenschaft zu Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; − der Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; − der Gehilfenschaft zu Diebstahlsversuch im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB.
2.
a) B. wird bestraft mit 10 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 44 Tagen Untersuchungshaft. Es wird ihm der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt.
b) Für die Dauer der Probezeit wird B. unter Schutzaufsicht gestellt, vollziehbar durch den Kanton Uri.
3. B. werden an Kosten auferlegt:
Fr. 2'500.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 2'000.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 6'508.10 Auslagen der Bundesanwaltschaft Fr. 659.75 Auslagen des Untersuchungsrichteramts Fr. 1'500.00 Anteil Gerichtsgebühr Fr. 453.70 Anteil Zeugenentschädigung Fr. 13'621.55 Total
4. Rechtsanwalt Heinz Ottiger wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 23'262.40
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(inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten.
III.
Dispositiv
- C. wird in Abwesenheit schuldig gesprochen: − der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre- cherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 bezie- hungsweise Abs. 3 StGB; − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − des mehrfachen Diebstahlsversuchs im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB; − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
- a) C. wird bestraft mit 26 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 1 Tag Haft. b) C. wird für 5 Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Die Haupt- und Nebenstrafe ist durch den Kanton Luzern zu vollziehen.
- C. werden an Kosten auferlegt: Fr. 7'500.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 6'000.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 3'833.65 Auslagen der Bundesanwaltschaft Fr. 3'493.70 Auslagen des Untersuchungsrichteramts Fr. 4'500.00 Anteil Gerichtsgebühr Fr. 246.50 Anteil Zeugenentschädigung Fr. 25'573.85 Total
- Fürsprecherin Sabine Schmutz wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 24'731.95 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteil- te später dazu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten. IV. Über die Zivilansprüche wird später entschieden. - 61 - V. Der Reisepass von A. bleibt bis zum Strafantritt beschlagnahmt. VI. Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Merz als amtlichem Verteidiger von A., Rechtsanwalt Ottiger als amtlichem Verteidiger von B., Fürsprecherin Schmutz als amtlicher Verteidigerin von C., der Schweizerischen Post, der D. AG und der E. AG mitgeteilt. Entscheid vom 14. Juni 2005 I. A.
- Von der Anerkennung der Zivilforderung der Schweizerischen Post im Betrag von Fr. 45'624.80 hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Littau wird Vormerk ge- nommen. A. haftet für diesen Betrag solidarisch mit C.. Auf die Zivilklage der Schweizerischen Post im Betrag von Fr. 77'485.15 hinsicht- lich des Sprengstoffanschlags in Horw wird nicht eingetreten.
- Auf die Zivilklage der D. AG wird nicht eingetreten.
- Auf die Zivilklage der E. AG wird nicht eingetreten. II. B.
- Die Zivilklage der Schweizerischen Post hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Littau wird abgewiesen. B. haftet für den durch ihn der Schweizerischen Post durch den Sprengstoffan- schlag in Horw mitverursachten Schaden, in solidarischer Haftbarkeit mit C.. Er wird verpflichtet, der Schweizerischen Post Fr. 3’711.15 zu zahlen. Für die Be- messung einer weitergehenden Ersatzpflicht wird die Privatklägerin auf den Zivil- weg verwiesen.
- B. wird verpflichtet, der D. AG Fr. 2'854.30 zu zahlen, in solidarischer Haftbarkeit mit C.. - 62 -
- B. wird verpflichtet, der E. AG Fr. 1'953.15 zu zahlen, in solidarischer Haftbarkeit mit C.. III. C.
- Von der Anerkennung der Zivilforderung der Schweizerischen Post im Betrag von Fr. 45'624.80 hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Littau wird Vormerk ge- nommen. C. haftet für diesen Betrag solidarisch mit A.. Von der Anerkennung der Zivilforderung der Schweizerischen Post im Betrag von Fr. 77'485.15 hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Horw wird Vormerk ge- nommen. C. haftet für diesen Betrag solidarisch mit B..
- C. wird verpflichtet, der D. AG Fr. 2'854.30 zu zahlen, in solidarischer Haftbarkeit mit B..
- C. wird verpflichtet, der E. AG Fr. 1'953.15 zu zahlen, in solidarischer Haftbarkeit mit B.. IV. Dieser Entscheid wird Rechtsanwalt Merz als amtlichem Verteidiger von A., Rechtsan- walt Ottiger als amtlichem Verteidiger von B., Fürsprecherin Schmutz als amtlicher Ver- teidigerin von C., der Schweizerischen Post, der D. AG und der E. AG mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheide vom 2. und 14. Juni 2005 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Daniel Kipfer Fasciati und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiberin Priska Kummli
Parteien
Schweizerische Bundesanwaltschaft
und
als Privatklägerinnen:
1. Die Schweizerische Post;
2. D. AG;
3. E. AG;
gegen
1. A., genannt Prle, amtlich verteidigt durch Rechts- anwalt René Merz;
2. B., genannt Vito, amtlich verteidigt durch Rechts- anwalt Heinz Ottiger;
3. C., amtlich verteidigt durch Fürsprecherin Sabine Schmutz. B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2004.14 und SK.2004.15
- 2 -
Gegenstand
Diebstahl, mehrfacher Diebstahlsversuch, eventuell Gehilfenschaft dazu, mehrfache Sachbeschädigung, eventuell Gehilfenschaft dazu, Hausfriedensbruch, mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und gifti- ge Gase in verbrecherischer Absicht, eventuell Gehil- fenschaft dazu, subeventuell Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen sowie unbefugter Verkehr mit Sprengmitteln.
- 3 -
Anträge der Bundesanwaltschaft
I. 1. A. sei freizusprechen von der Anklage wegen Gehilfenschaft zu versuch- tem Diebstahl nach Sachbeschädigung in Buchrain. 2. A. sei schuldig zu sprechen − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB in Littau; − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB, eventuell der Gehil- fenschaft dazu im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, subeventuell des Herstellens, Verbergens, Weiterschaf- fens von Sprengstoffen und giftigen Gasen in Horw; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB, eventuell der Gehilfenschaft dazu in Horw im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; − des mehrfachen Diebstahlsversuchs im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Littau und Horw, eventuell der Gehilfenschaft zum Diebstahlsversuch in Horw im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB.
3. A. sei zu verurteilen − zu einer Strafe von 16 Monaten Zuchthaus unbedingt, unter Anrech- nung von 68 Tagen Untersuchungshaft, in Zusatz zum Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 1. September 2004; − zur anteilsmässigen Übernahme der Gebühren der Bundesanwaltschaft von Fr. 8'000.− und des Untersuchungsrichteramts von Fr. 5'000.−; − zur anteilsmässigen Übernahme der gerichtlich zu bestimmenden Ver- fahrenskosten sowie der Kosten der amtlichen Verteidigung. An Kosten für das Ermittlungs-, Voruntersuchungs- und Anklageverfahren sind ins- gesamt Fr. 21'279.75 an Barauslagen angefallen.
4. Weiter sei vom Gericht − im Falle einer Verurteilung von A. wegen Verbre- chen und Vergehen − der ihm am 14. Februar 2003 durch das Amtsstatthalteramt Luzern gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen.
II. 1. B. sei schuldig zu sprechen − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB in Littau; − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB;
- 4 -
− des Diebstahlsversuchs im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 21 Abs. 1 StGB.
2. B. sei zu verurteilen − zu einer Strafe von 10 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 44 Tagen Untersuchungshaft; der Strafvollzug sei bedingt aufzuschie- ben, bei einer Probezeit von 3 Jahren; − zur anteilsmässigen Übernahme der Gebühren der Bundesanwaltschaft von Fr. 8'000.− und des Untersuchungsrichteramts von Fr. 5'000.−; − zur anteilsmässigen Übernahme der gerichtlich zu bestimmenden Ver- fahrenskosten sowie der Kosten der amtlichen Verteidigung. An Kosten für das Ermittlungs-, Voruntersuchungs- und Anklageverfahren sind ins- gesamt Fr. 13'167.85 an Barauslagen angefallen.
III. 1. C. sei schuldig zu sprechen − des unbefugten Verkehrs mit Sprengmitteln im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 Sprengstoffgesetz in Verbindung mit Art. 4 − 6 Sprengstoffgesetz; − der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von 224 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB; − des mehrfachen Diebstahlsversuchs im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB; − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. C. sei zu verurteilen − zu einer Strafe von 24 Monaten Zuchthaus; − zur anteilsmässigen Übernahme der Gebühren der Bundesanwaltschaft von Fr. 8'000.− und des Untersuchungsrichteramts von Fr. 7'000.−; − zur anteilsmässigen Übernahme der gerichtlich zu bestimmenden Ver- fahrenskosten sowie der Kosten der amtlichen Verteidigung. An Kosten für das Ermittlungs-, Voruntersuchungs- und Anklageverfahren sind ins- gesamt Fr. 9'464.15 an Barauslagen angefallen.
Anträge der Schweizerischen Post
1. A., B. und C. seien zu verpflichten, der Schweizerischen Post für den in Littau entstandenen Schaden Fr. 45'624.80 zu zahlen.
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2. A., B. und C. seien zu verpflichten, der Schweizerischen Post für den in Horw entstandenen Schaden Fr. 77'485.15 zu zahlen.
Antrag der D. AG
A., B. und C. seien zu verpflichten, der D. AG Fr. 2'854.30 zu zahlen.
Antrag der E. AG
A., B. und C. seien zu verpflichten, der E. AG Fr. 1'953.15 zu zahlen.
Anträge der Verteidigung von A.
1. A. sei im Zusammenhang mit der Sprengung des Postomaten in Littau − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht nach Art. 224 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB, − des versuchten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie im Zusammenhang mit der zeitweisen Lagerung von Sprengstoff an seinem Wohnort − des Herstellens, Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen nach Art. 226 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
2. A. sei im Zusammenhang mit der Sprengung des Postomaten in Horw vom Vorwurf − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht nach Art. 224 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB, − des versuchten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB, − der Gehilfenschaft zu Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, − der Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, − der Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB
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freizusprechen.
3. A. sei als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 1. September 2004 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten Zucht- haus zu verurteilen.
4. A. sei bei einer angemessenen Probezeit der bedingte Strafvollzug zu ge- währen.
5. Es sei die gemäss Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom
14. Februar 2003 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Monat Ge- fängnis zu widerrufen.
6. Es sei von den durch A. anerkannten Zivilforderungen im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag auf den Postomaten in Littau im Urteil Vor- merk zu nehmen.
7. A. seien die Gerichts- und Verteidigerkosten aufzuerlegen, wobei eine an- gemessene Kostenüberbindung zu Lasten des Staates im Zusammenhang mit der bereits abgeurteilten Strafsache durch das Bezirksstatthalteramt Liestal zum Einbruchdiebstahl in Buchrain vom 16. Oktober 2003 vorzu- nehmen sei.
Antrag der Verteidigung von B.
B. sei von allen Anklagepunkten freizusprechen.
Anträge der Verteidigung von C.
1. Das Verfahren gegen C. wegen Sachbeschädigung und das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs seien einzustellen, unter Auferlegung der auf diese Vorwürfe entfallenden Verfahrenskosten auf den Bund sowie unter Entrichtung einer angemessenen Entschädigung für die auf diese Vorwürfe entfallenden Verteidigungskosten.
2. C. sei freizusprechen von der Anklage des unbefugten Verkehrs mit Sprengmitteln, unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden Ver- fahrenskosten auf den Bund sowie unter Entrichtung einer angemessenen Entschädigung für die auf den Freispruch entfallenden Verteidigungskos- ten.
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3. C. sei schuldig zu sprechen − der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, − der mehrfachen Sachbeschädigung, − des mehrfachen Diebstahlsversuchs, hinsichtlich der Sprengung der Postomaten in Littau und Horw sowie − des Diebstahls in Kriens.
4. C. sei zu verurteilen − zu einer Strafe von 16 Monaten Zuchthaus, unter Gewährung des be- dingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; − zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten.
5. Die Schadenersatzbegehren der Geschädigten seien, soweit nicht aner- kannt, abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Über die beschlagnahmten Gegenstände sei von Amtes wegen zu verfü- gen.
7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
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Sachverhalt:
A. In der Nacht vom 5./6. Juni 2003 wurde in Littau ein Postomat gesprengt. Der Geldbehälter blieb bei der Sprengung intakt und die Täterschaft ent- fernte sich ohne Beute vom Tatort. Nach gleichem Muster erfolgte in der Nacht vom 1./2. August 2003 in Horw eine weitere Sprengung eines Pos- tomaten.
Am 22. August 2003, kurz nach Mitternacht, wurde in eine F-Tankstelle in Kriens eingebrochen und es wurden verschiedene Verkaufswaren entfernt.
B. Im Zusammenhang mit den Sprengstoffanschlägen in Littau und Horw er- öffnete die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Juni 2003 bezie- hungsweise vom 5. August 2003 je ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsver- fahren gegen Unbekannt wegen Verdachts der Gefährdung durch Spreng- stoffe in verbrecherischer Absicht und wegen Sachbeschädigung (pag. 01 01 017 f.).
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 wurden die beiden Ermittlungsverfah- ren zusammengelegt und das Verfahren gegen Unbekannt wurde ausge- dehnt auf A. und weitere Mitangeschuldigte. Am 31.Oktober 2003 erfolgte eine weitere Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens auf B. und C..
C. Am 16. Oktober 2003 verhaftete die Kantonspolizei Luzern A.. Die kantona- le Haft wurde am 3. November 2003 durch Bundeshaft abgelöst (pag. 01 06 003 f.); am 22. Dezember 2003 erfolgte die Haftentlassung unter Aufla- gen (pag. 01 01 006).
Am
3. November 2003 wurde B. in Haft gesetzt und am
16. Dezember 2003 wieder entlassen (pag. 01 06 070; pag. 01 06 123 f.).
C. wurde mit Haftbefehl vom 10. November 2003 international zur Verhaf- tung ausgeschrieben (pag. 01 06 150). Die Ausschreibung wurde am
11. August 2004 widerrufen zwecks Einvernahme in der Schweiz (pag. 08 05 053 f.).
D. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 17. Dezem- ber 2003 auf Antrag der Bundesanwaltschaft eine Voruntersuchung gegen A., B. und C. wegen Verdachts auf Gefährdung durch Sprengstoffe in
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verbrecherischer Absicht, auf Verschaffen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen, auf Sachbeschädigung, eventuell auf Begünstigung, auf unbefugten Verkehr mit Sprengmitteln und auf allfällige weitere in kantona- le Gerichtsbarkeit fallende Delikte (pag. 01 01 004).
E. Am 15. Oktober 2004 legte das Untersuchungsrichteramt den Schlussbe- richt vor und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der An- klage gegen A., B. und C..
F. Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. November 2004 beim Bundesstraf- gericht Anklage: gegen A. wegen mehrfacher Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, in einem Fall eventuell Gehilfenschaft dazu, subeventuell Herstellens, Verbergens, Weiterschaf- fens von Sprengstoffen und giftigen Gasen, wegen mehrfacher Sachbe- schädigung, in einem Fall eventuell Gehilfenschaft dazu, wegen mehrfa- chen Diebstahlsversuchs, in einem Fall eventuell Gehilfenschaft dazu und wegen Gehilfenschaft zu Diebstahlsversuch; gegen B. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Sachbe- schädigung und Diebstahlsversuchs; gegen C. wegen unbefugten Verkehrs mit Sprengmitteln, mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfa- chen Diebstahlsversuchs, Diebstahls und Hausfriedensbruchs.
G. Mit Verfügung des Präsidenten vom 23. März 2005 wurden die vor Bun- desstrafgericht geführten Verfahren gegen die Angeklagten vereinigt (pag. 23 04 005).
A., B. und C. sind amtlich verteidigt. Die Hauptverhandlung vor der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts fand am 22./23. März 2005 und
2. Juni 2005 am Sitz des Gerichts statt.
Die Privatklägerinnen machten ihre zivilrechtlichen Ansprüche schriftlich geltend und verzichteten auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung.
- 10 -
Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales 1.1
1.1.1 Der Angeklagte A. ist unbekannten Aufenthalts. Die Vorladung zur Haupt- verhandlung vom 23./24. März 2005 an die letztbekannte Wohnadresse konnte ihm nicht persönlich zugestellt werden; sie wurde von seiner Ehe- frau in Empfang genommen (pag. 23 03 003). Der Angeklagte A. wurde in der Folge mittels Publikation im Bundesblatt öffentlich vorgeladen (BBl 2005 I 1552 = pag. 23 03 016) und mit Haftbefehl vom 28. Dezember 2004 zur Verhaftung ausgeschrieben (pag. 23 08 002; pag. 23 08 005). Die Kan- tonspolizei Luzern hielt den Gesuchten letztmals am 5. Dezember 2004 an; zwischenzeitlich soll er die Schweiz verlassen haben und sich nun in sei- nem Heimatland Serbien-Montenegro aufhalten (Bericht der Kantonspolizei Luzern vom 17. und 20. Januar 2004, pag. 23 08 011 und pag. 23 08 014). Die Vorladung zur Fortsetzung der Hauptverhandlung wurde öffentlich pub- liziert (BBl 2005 I 3290 = pag. 23 03 037).
Der Angeklagte C. hält sich in seinem Heimatland Bosnien-Herzegowina auf. Die Vorladung zur Hauptverhandlung ging an die Adresse der Verteidi- gerin, bei welcher er Rechtsdomizil verzeigt hatte (pag. 08 06 008). Die Verteidigerin brachte ihm den Gerichtstermin telefonisch zur Kenntnis (vgl. pag. 23 04 004).
Die Angeklagten A. und C. sind weder zur Eröffnung der Hauptverhandlung noch zum Fortsetzungstermin erschienen. Der Verteidiger des Angeklagten A. konnte keinen Kontakt zu seinem Mandanten herstellen (vgl. pag. 23 04 004). Der Angeklagte C. sprach sich gegenüber seiner Verteidigerin für die Durchführung der Verhandlung auch in seiner Abwesenheit aus (vgl. pag. 23 04 004).
1.1.2 Kann der Angeklagte nicht vor Gericht gestellt werden, so findet die Haupt- verhandlung gleichwohl statt. Der Verteidiger ist zuzulassen. Das Gericht vertagt die Verhandlung, wenn es das persönliche Erscheinen des Ange- klagten als notwendig erachtet (Art. 148 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BStP).
Da sich die Vorgenannten (mutmasslich) in ihren Heimatländern aufhalten, ist ein Auslieferungsbegehren aussichtslos (vgl. Art. I des schweizerisch- serbischen Auslieferungsvertrags vom 28. November 1887 [SR 0.353.981.8]). Das Gericht hat die gesetzlichen Möglichkeiten ausge- schöpft, um deren Anwesenheit an der Hauptverhandlung sicherzustellen. Beide wurden in der Voruntersuchung durch die Bundesanwaltschaft (so-
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weit den Angeklagten C. betreffend rechtshilfeweise) und das Untersu- chungsrichteramt befragt. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
25. August 2004 (pag. 14 08 001 ff.) erhielten sie Gelegenheit, sich in An- wesenheit der Verteidigung gegen die erhobenen Tatvorwürfe und zum Beweisergebnis der Voruntersuchung zu äussern. Sie konnten ihre verfas- sungsmässig garantierten Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 29 Abs. 2 BV; ferner Garantien gemäss Art. 6 EMRK) hinreichend gel- tend machen. Beide Angeklagten wurden rechtsgenügend von der Haupt- verhandlung unterrichtet, nämlich durch Zustellung der Vorladung ans Rechtsdomizil beziehungsweise nach erfolglosem Zustellungsversuch durch Ediktalladung. Die Verteidiger der Angeklagten nahmen an der Hauptverhandlung teil. Unter diesen Umständen ist ihre Anwesenheit ent- behrlich und die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens statthaft, insbesondere auch mit Blick auf das Rechtsmittel gemäss Art. 148 Abs. 3 BStP, welches unter gewissen Voraussetzungen die Aufhebung und noch- malige Überprüfung in der Sache erlaubt.
1.2
1.2.1 Der Angeklagte A. ist vor Bundesstrafgericht angeklagt wegen Gehilfen- schaft zu einem Diebstahlsversuch in Buchrain (Anklageschrift in Sachen A., Ziff. 4/c). Das Bezirksstatthalteramt Liestal beurteilte diesen Sachverhalt bereits mit Strafbefehl vom 1. September 2004. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen (pag. 23 02 038 ff.).
Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates er- neut verfolgt oder bestraft werden (Art. 4 Protokoll Nr. 7 vom
22. November 1984 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101.07]; zum Grundsatz der materiellen Rechtskraft beziehungsweise ne bis in idem vgl. auch BGE 120 IV 10 E. 2b S. 12; 116 IV 262 E. 3a).
Auf den Anklagepunkt betreffend Diebstahlsversuch in Buchrain kann da- her nicht eingetreten werden.
1.2.2 Ist in einer Bundesstrafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kan- tonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann der Bundesanwalt die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Be- hörden anordnen (Art. 18 Abs. 2 BStP). Eine bestimmte Form dieser An- ordnung ist nicht vorgesehen. Allerdings muss der übernommene Sachver- halt klar umschrieben sein.
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Die Bundesanwaltschaft reichte dem Gericht an der Hauptverhandlung die Vereinigungsverfügung vom 23. März 2005 betreffend Einbruchdiebstahl in Kriens ein (pag. 23 02 041 ff.). Diese Verfügung wurde dem Kanton Luzern zur Kenntnis gebracht, welcher Verzicht auf die Strafverfolgung in eigener Kompetenz erklärte (Verzichtserklärung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 24. März 2005, pag. 23 02 044 f.). Die Vereinigungsverfügung genügt den Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 2 BStP. Damit ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für den Einbruchdiebstahl in Kriens gegeben.
1.3 Die in den Akten befindliche Gefangenenpost betreffend den Angeklagten B. wurde vernichtet, da nicht beweisrelevant. Ferner wurden weitere Schriftstücke aus den von der Bundesanwaltschaft eingereichten Prozess- akten entfernt, da sie Ermittlungen von am Verfahren nicht beteiligten Dritt- personen betrafen (Präsidialverfügung vom 17. Februar 2005, pag. 23 07 071). Die restlichen von der Bundesanwaltschaft eingereichten Akten hat das Gericht für die Hauptverhandlung beigezogen. Es nahm weitere im ge- richtlichen Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte oder vom Gericht angeforderte Schriftstücke zu den Verfahrensakten (vgl. pag. 23 04 009; pag. 23 04 010 betreffend Fax der Zeugin H.; pag. 23 04 010 und pag. 23 04 011 betreffend Vereinigungsverfügung vom
23. März 2005 und Verzichtserklärung des Amtsstatthalteramts Luzern vom
24. März 2005).
1.4
1.4.1 Entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft wurde I. als Zeuge vor- geladen. Dieser ersuchte indessen aus psychiatrischen Gründen um Dispensation (Ärztliches Attest vom 7. März 2005, pag. 23 07 082). Die Bundesanwaltschaft erklärte sich mit der Gutheissung des Antrags einver- standen, vorausgesetzt, der Angeklagte B. verzichte ausdrücklich auf eine erneute Befragung von I. (Stellungnahme vom 11. März 2005, pag. 23 07 090). Das Dispensationsgesuch wurde aus den vorgebrachten Gründen gutgeheissen (Präsidialverfügung vom 17. März 2005, pag. 23 07 108).
1.4.2 Das Dispensationsgesuch des als Zeugen vorgeladenen J. vom
17. März 2005 (pag. 23 07 109) wurde abgewiesen (Präsidialverfügung vom 21. März 2005, pag. 23 07 133). Er wurde bereits früher durch die Kantonspolizei Uri zur Sache befragt (pag. 23 02 013 ff.).
Anlässlich der Hauptverhandlung erneuerte Zeuge J. sein Dispensations- gesuch und liess erneut ausführen, er fühle sich bei weiteren Aussagen
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bedroht. Es handle sich um ein generelles Problem bei Verrat in diesen Kreisen.
Es soll kein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen ergehen, ohne dass dem Angeklagten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegen- heit gegeben worden war, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK). Dieser Anspruch ist grundsätzlich absoluter Natur (BGE 129 I 151 E. 3.1). Die Par- teien hatten bis anhin keine Gelegenheit, dem Zeugen J. Fragen zu stellen. Zudem bestanden keine Anhaltspunkte für eine konkrete ernsthafte Gefahr, die ihn unter Umständen von der gesetzlichen Zeugenpflicht hätten entbin- den können. Das Dispensationsgesuch wurde daher von der Strafkammer abgewiesen (pag. 23 04 007).
Der Zeuge J. widersetzte sich in der Folge der Einvernahme (vgl. pag. 23 04 043 f.) auch nach Hinweis auf die gesetzlichen Zwangsmittel (pag. 23 04 044). Die vom Zeugen erwarteten Auskünfte erschienen zur Beurteilung der Geschehnisse erheblich, und der Zeuge wurde gestützt auf Art. 88 Abs. 1 BStP (zur Zulässigkeit einer solchen Gesetzesnorm vgl. BGE 117 Ia 491 E. 1; ferner HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafpro- zessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 62 N. 8 mit Hinweisen) für zwei Stun- den in Haft gesetzt. Danach wurde er erneut zur Befragung vorgeführt und er legte Zeugnis ab.
1.5 1.5.1 Am Schluss des Beweisverfahrens beantragte der Verteidiger des Ange- klagten B., es sei K. als Zeuge zu hören; seine Aussage sei beweisrele- vant.
Dem Gericht obliegt die Ermittlung der materiellen Wahrheit; es hat dabei alle beweisrelevanten Tatsachen in das Verfahren einfliessen zu lassen (Untersuchungsgrundsatz; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 53 N. 8; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, § 16 N. 269). Grundsätzlich sind die beantragten abstrakt tauglichen Beweise abzuneh- men (vgl. zur Ausnahme der antizipierten Beweiswürdigung: SCHMID, a.a.O., § 17 N. 291).
K. hielt sich zum Zeitpunkt des Anschlags auf den Postomaten in Horw in der Nähe des Tatorts auf und wurde im Rahmen der ersten polizeilichen Ermittlungen befragt (pag. 05 02 007). Seine Aussagen werden im Polizei- bericht in direkter Rede wiedergegeben; die Umstände der Befragung wer- den nicht weiter erwähnt, insbesondere lässt sich die Zuverlässigkeit der
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Aussage nicht beurteilen. Im Verlauf der Voruntersuchung erfolgte keine weitere, eingehende Anhörung. Aufgrund der im Polizeibericht wiederge- gebenen Aussagen lässt sich nicht bestimmen, ob K. mehr gesehen hat, als protokolliert wurde. Aufgrund der Akten war daher auch nicht auszu- schliessen, seiner Aussage vor Gericht könnte wesentliche Bedeutung zu- kommen. Dem Beweisantrag wurde daher stattgegeben.
Da eine Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten B. und die Weiterverhandlung der Anklagen gegen die Angeklagten A. und C. nicht opportun erschienen, wurde die Hauptverhandlung insgesamt unterbrochen und auf den 2. Juni 2005 vertagt (pag. 23 04 011).
1.5.2 Die Parteien können bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Be- weismassnahmen beantragen (Art. 157 Abs. 2 Satz 1 BStP). Indessen hat nach dem Grundsatz von Art. 156 Abs. 6 OG derjenige unnötige Kosten zu bezahlen, der sie verursacht hat (vgl. Art. 245 BStP). Diese Kostenauflage kann unter den gegebenen Voraussetzungen auch den Parteivertreter tref- fen (vgl. BGE 129 IV 206 E. 2).
In der Voruntersuchung machte I. detaillierte Angaben zum zeitlichen Ab- lauf der Ereignisse in Horw. Den Aussagen von K., welcher kurz nach Tat- begehung polizeilich befragt wurde, ist nicht weiter Bedeutung beigemes- sen worden. I. wurde als Zeuge vor Bundesstrafgericht vorgeladen und erst kurz vor der Hauptverhandlung aus medizinischen Gründen dispensiert. Der Angeklagte B. machte alsdann an Schranken neue Angaben zum zeit- lichen Ablauf der Tat. Zum Zeitpunkt der Beurteilung des Beweisantrags schienen die Aussagen von K. erheblich an Bedeutung gewonnen zu ha- ben. Unter diesen Umständen war der Beweisantrag nicht verspätet. Es er- folgt daher keine Kostenauflage an den Verteidiger des Angeklagten B..
1.6 Vor Wiederaufnahme der Parteiverhandlung am 2. Juni 2005 reichte die Bundesanwaltschaft einen Ergänzungsbericht der Kantonspolizei Luzern vom 19. April 2005 inklusive Fotodokumentation zum Tatort in Horw ein. Der Verteidiger des Angeklagten B. beantragte, die Eingabe der Bundes- anwaltschaft sei aus dem Recht zu weisen; es sei in der Zuständigkeit des Präsidenten, nach der Anklageerhebung weitere Beweise anzuordnen. E- ventualiter beantragte er, die Angaben des Berichts seien durch das Ge- richt zu überprüfen (mittels Augenschein, Konsultation der Pläne betreffend die bauliche Neugestaltung des Tatorts).
Der Zweck von Art. 157 Abs. 2 und Abs. 3 BStP spricht nicht dafür, dass das Gericht Beweismassnahmen nicht anordnen, sondern nur abnehmen
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dürfte. Namentlich kann es nach Anklageerhebung oder erst nach Eröff- nung der Hauptverhandlung Beweismittel zu den Akten nehmen, die von einer Partei eingelegt werden. Zu denken ist beispielsweise an ein Arbeits- zeugnis, welches von der Verteidigung ohne Aufforderung dem Gericht ein- gereicht werden kann. In diesem Fall sind die Beweismittel bereits geschaf- fen, und das Gericht äussert sich nur noch darüber, ob die eingereichten Schriftstücke für die Urteilsfindung wesentlich seien und daher zu den Ak- ten genommen werden. Das traf für die genannten Dokumente zu. Der Hauptantrag wurde daher abgelehnt.
Der Eventualantrag des Verteidigers des Angeklagten B. wurde vom Ge- richt einstweilen abgewiesen und vor Schluss des Beweisverfahrens nicht wieder erneuert.
1.7 Der Entscheid im Strafpunkt wurde am 2. Juni 2005 gefällt und eröffnet. Im Zivilpunkt entschied die Strafkammer am 14. Juni 2005, ohne den Spruch mündlich zu eröffnen. Die vorliegende Urteilsausfertigung umfasst die Be- gründung beider Entscheide.
2. Unbefugter Verkehr mit Sprengmitteln
Wer ohne Bewilligung oder entgegen Verboten des Sprengstoffgesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen verkehrt, insbeson- dere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet, wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse (Art. 37 Ziff. 1 Sprengstoffgesetz [SR 941.41]).
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten C. vor, er habe ungefähr fünfzehn Stangen Sprengstoff, einen Meter Zündschnur und fünf Spreng- kapseln von der Schweiz aus bei seinem Bruder in Bosnien-Herzegowina bestellt und, ohne Bewilligung, durch ein Reisebusunternehmen in die Schweiz einführen lassen, um den Sprengstoff vom Busunternehmen in Luzern in Empfang zu nehmen und ihn in der Folge dem Angeklagten A. zur Aufbewahrung zu übergeben. Der Angeklagte C. habe sich dadurch des unbefugten Verkehrs mit Sprengmitteln im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 Sprengstoffgesetz strafbar gemacht.
Der Angeklagte C. hat den Sachverhalt bestätigt (pag. 16 02 006; ferner pag. 04 18 164). Die Verteidigerin beantragt, der Angeklagte C. sei vom Vorwurf des unbefugten Verkehrs mit Sprengmitteln freizusprechen, da der
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umschriebene Sachverhalt bereits durch andere Strafnormen abgegolten werde.
Mangels anderer Hinweise ist zu Gunsten des Angeklagten C. davon aus- zugehen, dass der von ihm in die Schweiz eingeführte Sprengstoff bei den beiden Anschlägen vollständig verbraucht wurde (vgl. Aussagen des Ange- klagten C.: pag. 04 18 166; pag. 04 18 167).
Art. 40 Abs. 1 Sprengstoffgesetz bestimmt, dass die Artikel 224 – 226 StGB Strafen nach diesem Gesetz nur ausschliessen, wenn sie die Tat nach dem Unrechtsgehalt und dem Verschulden allseitig abgelten. Diese Bestimmung hat bloss deklaratorische Bedeutung und geht inhaltlich nicht weiter als die allgemeinen Konkurrenzregeln. Massgeblich sind insbesondere deren Fol- gen für die Sprengstoffdelikte gemäss Art. 224 ff. StGB. Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung gehen Tathandlungen von Art. 226 Abs. 2 StGB in der vorsätzlichen Tatbegehung nach Art. 224 Abs. 1 StGB als mitbestraf- te Vortat auf (BGE 103 IV 241 E. 1 S. 244 f.; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Berne 2002, Volume II, Art. 226 CP No 18: Die Handlungen gemäss Art. 226 StGB gehen in Art. 224 StGB auf, wenn der Täter den ge- samten Sprengstoff verwendet). Wenn schon Art. 226 Abs. 2 StGB gegen- über Art. 224 Abs. 1 StGB zurücktritt, dann hat dies erst recht im Verhältnis von Art. 37 Sprengstoffgesetz zu Art. 224 Abs. 1 StGB zu gelten (vgl. auch ROELLI/FLEISCHANDERL, Basler Kommentar, Art. 224 StGB N. 12: Die Straf- bestimmungen des Sprengstoffgesetzes sind als subsidiär zu Art. 224 StGB zu betrachten).
3. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht
Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Ge- fahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft (Art. 224 Abs. 1 StGB).
3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten A. und C. vor, am
6. Juni 2003 in arbeitsteiligem Zusammenwirken den Postomaten am Post- gebäude in Littau gesprengt zu haben, um sich bereichern zu können.
Die Angeklagten C. und A. haben den Sachverhalt bestätigt (pag. 04 18 0166 f.; pag. 14 08 006 f.; pag. 14 08 036; pag. 03 13 003, pag. 03 13 017 ff.; pag. 03 13 033 f.; pag. 03 13 074 f.; pag. 14 08 024; pag. 14 04 001 f.); die Verteidiger beantragen Schuldsprüche im Sinne der Anklage.
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Der angeklagte Sachverhalt ist durch glaubwürdige Geständnisse und Aus- sagen Dritter belegt (B.: pag. 03 13 126 und pag. 03 13 144; L.: pag. 03 12 019 und pag. 03 12 021). Angestrebter Erfolg der Sprengung des Postoma- ten war ein Verbrechen, nämlich die Aneignung des im Postomaten befind- lichen Geldes in Bereicherungsabsicht, mithin Diebstahl (Art. 139 StGB). Die Beute hätte hälftig geteilt werden sollen (pag. 13 02 008; pag. 03 13 075). Die verbrecherische Absicht ist damit gegeben. Durch die Beschädi- gung des Postomaten und anderer Objekte ist das Tatbestandselement der Sachgefährdung erfüllt. Vorsatz steht ausser Zweifel. Die Angeklagten A. und C. haben den Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe und gif- tige Gase in verbrecherischer Absicht durch arbeitsteiliges Handeln erfüllt. Sie sind daher als Mittäter (vgl. E. 3.2.1) gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB hin- sichtlich des Postomaten in Littau schuldig zu sprechen.
3.2 Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, in Bereicherungsab- sicht am 2. August 2003 den Postomaten beim Postgebäude in Horw ge- sprengt zu haben. Die Bundesanwaltschaft qualifiziert dieses Handeln als Mittäterschaft aller Angeklagten zu Art. 224 Abs. 1 StGB; bezüglich A. schliesst sie im Eventualstandpunkt auf Gehilfenschaft.
Der in den Anklageschriften dargestellte Ablauf ist in folgendem Umfange anerkannt: Am frühen Abend des 1. August 2003 trafen sich alle drei Ange- klagten und L. in der Wohnung von A. in Kriens. C. logierte damals in der gegenüberliegenden Wohnung des Ehepaars M. und kannte bislang von diesen Personen nur A.. In der Runde wurde davon gesprochen, dass in dieser Nacht der Postomat in Horw gesprengt werden sollte, wenn auch die Aussagen nicht übereinstimmen, wer sich darüber geäussert und wer wie viel vom Gespräch mitbekommen hat. Jedenfalls hat nach längerem Bei- sammensein B. L. in seinem Auto nach Altdorf gebracht; begleitet wurde er von C., mit dem er sofort zu A. zurückkehrte. Nach einer Unterhaltung zu dritt brachen um die Mitternachtszeit C. und B. auf. C. behändigte einen Sack und beide bestiegen das Auto von B., der es auf einen Parkplatz in der Nähe der Postfiliale Horw fuhr. In den ersten Stunden des folgenden Tages brachte C. Sprengstoff und Zündschnur, die er dem Sack entnom- men hatte, beim Postomaten an und zündete die Ladung. Die Explosion, welche er hinter einem nahen Busch abgewartet hatte, zerstörte den Pos- tomaten und das Gehäuse, an dem er befestigt war, brach aber den Geld- behälter nicht auf. Kurz darauf fuhren die Angeklagten C. und B. in dessen Wagen nach Kriens zurück zum Hause, von wo sie aufgebrochen waren.
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Der Angeklagte C. hat den in der Anklage enthaltenen Sachverhalt aner- kannt (pag. 04 18 167 f.; pag. 14 04 007 f.; pag. 14 08 036 ff.); seine Ver- teidigerin beantragt Schuldspruch im Sinne der Anklage.
Der Angeklagte A. bestreitet jegliche aktive Beteiligung am Gespräch über diesen Anschlag. Sein Verteidiger verneint eine Beteiligung am Delikt nach Art. 224 Abs. 1 StGB sowohl als Mittäter wie als Gehilfe.
Der Angeklagte B. bestätigt, den Angeklagten C. zum Tatort chauffiert zu haben (pag. 23 04 030), bestreitet indessen, sich an der eigentlichen Sprengung beteiligt oder den wahren Zweck der Fahrt gekannt zu haben (pag. 23 04 030 ff.). Er lässt Freispruch beantragen.
3.2.1 Mittäter ist, „wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zu- sammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht" (BGE 120 IV 265 E. 2c aa). Das blosse Wollen der Tat genügt nicht. Mittäterschaft setzt ei- nen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei es allerdings genügen soll, sich den Vorsatz des anderen später zu eigen zu machen (BGE 120 IV 265 E. 2c aa S. 272). Sodann muss der Täter einen Tatbeitrag erbringen, der nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausfüh- rung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (sog. funktionale Tatherrschaft; vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c aa).
Demgegenüber ist Gehilfe, wer in untergeordneter Weise (BGE 117 IV 186 E. 3; 98 IV 85 E. 2c) einen Tatbeitrag leistet, ohne Tatherrschaft zu haben. In objektiver Hinsicht genügt für Gehilfenschaft jede Handlung, welche die Tat, so wie sie verübt wurde, in kausaler Weise förderte (BGE 121 IV 109 E. 3a; 119 IV 289 E. 2c aa). Neben physischer Gehilfenschaft ist auch die psychische strafbar. Während der Gehilfe bei der ersten die Tat durch reale Vorkehren erleichtert, stützt oder bestärkt er den Haupttäter bei der zweiten Form in seinem bereits gefassten deliktischen Willen (BGE 79 IV 145, S. 147; 70 IV 12 E. 3), indem er diesem beispielsweise Hilfe zusagt. Gehil- fenschaft kann vor oder während der Tat geleistet werden (BGE 121 IV 109 E. 3a); psychische Gehilfenschaft kann aber auch dann vorliegen, wenn dem Täter vor der Tat beispielsweise Fluchthilfe versprochen wird (TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Allgemei- ne Voraussetzungen der Strafbarkeit, 6. Auflage, Zürich 2004, S. 220). Psychische Gehilfenschaft erfordert den Nachweis der affektiven Einwir- kung auf den Täter (REHBERG/DONATSCH, Strafrecht I, Verbrechenslehre,
7. Auflage, Zürich 2001, S. 134 f.; TRECHSEL/NOLL, a.a.O., S. 219 f.); blos- se Billigung der Tat genügt nicht (BGE 70 IV 12 E. 3). Gehilfenschaft ist al-
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lerdings nur strafbar, wenn der Teilnehmer vorsätzlich handelte (Art. 25 StGB). Dafür ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, ei- ne bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Zum Vorsatz des Gehilfen gehört auch die Voraussicht des Geschehensablaufs; dabei genügt es, dass er um die wesentlichen Merk- male des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns weiss, während er Einzelheiten der Tat nicht zu kennen braucht (BGE 121 IV 109 E. 3 a; 117 IV 186 E. 3). Allerdings ist ein ganz unbestimmter, allgemein gehalte- ner Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten über- haupt Hilfe zur Deliktsbegehung sei, nicht ausreichend (REHBERG/DONATSCH, a.a.O., S. 135). Nach allgemeinem Grundsatz muss Vorsatz bereits im Moment der Gehilfenhandlung vorliegen (BGE 117 IV 186 E. 3).
3.2.2 Soweit den Tatbeitrag des Angeklagten C. betreffend, ist vom eingestan- denen Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen.
Der Angeklagte C. hat durch sein Verhalten auch hinsichtlich des Spreng- stoffanschlags in Horw den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. E. 3.1). Es hat daher ein Schuldspruch zu erfolgen.
3.2.3 Soweit den Angeklagten A. betreffend, ergibt sich folgendes Beweisthema: In welcher Art und in welchem Umfang war der Angeklagte A. am Spreng- stoffanschlag in Horw beteiligt? Insbesondere stellen sich die Fragen, ob er in die Rekognoszierung involviert war, wie er sich an den Gesprächen in seiner Wohnung beteiligte, ob er insbesondere den Angeklagten B. als Chauffeur für die Fahrt nach Horw vorschlug, und welches persönliche Inte- resse er am Anschlag hatte.
a) Laut dem Angeklagten C. soll sich der Angeklagte A. vor dem An- schlag an der Rekognoszierung beteiligt haben: Am Abend des Anschlags seien die drei Angeklagten an den Tatort gefahren und A. habe gezeigt, wo sich der Automat befände (pag. 04 18 168). Respektive an anderer Stelle: A. habe ihm den Postomaten bereits früher gezeigt (pag. 14 08 008 und pag. 14 008 036 f.), er habe ihm gesagt, er wisse wo ein guter Platz sei, wo „man das machen könne“ und er habe ihn, C., dann nach Horw gebracht; dies sei die gemeinsame Rekognoszierung gewesen (pag. 14 08 037). Am Abend des 1. August 2003 sei es dann zu einem Treffen der drei Angeklag- ten und von L. gekommen, bei welchem A. seine Mitwirkung an einem An- schlag abgelehnt habe (pag. 14 08 009). A. habe ihn, C., jedoch mit B. „zu- sammen gebracht“ (pag. 14 08 010) und ihnen beiden gesagt, sie sollten
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es alleine hinkriegen (pag. 04 18 168). Auch habe A. einen Anteil der Beute von Horw verlangt − der Zeitpunkt dafür ist offen −, da er bei der Organisa- tion mitgeholfen habe (pag. 14 08 015); an anderer Stelle spricht er jedoch von hälftiger Teilung zwischen ihm und B. (pag. 14 08 009 f.).
L. bestätigte das Treffen zu viert und auch die Anwesenheit des Angeklag- ten A. bei der Besprechung des geplanten Sprengstoffanschlags (pag. 03 12 032). Der Angeklagte C. und L. sagten übereinstimmend aus, der Ange- klagte A. habe nicht bei einer weiteren Sprengung dabei sein wollen (pag. 04 18 168; pag. 03 12 032). Laut L. übernahm A. beim Anschlag in Horw keine Rolle (pag. 03 12 021).
b) Der Zeuge J. erinnerte sich zwar, er sei vor dem Anschlag zusammen mit L. und einer weiteren Person beim Postomaten in Horw vorbeigefahren, wobei die anderen zwei über den Automaten gesprochen hätten. Er konnte hingegen nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, ob es sich bei dieser Drittper- son um den Angeklagten B. (pag. 23 02 019) oder den Angeklagten A. ge- handelt habe (pag. 23 04 045).
c) Die Aussagen des Angeklagten A. weichen von dieser Darstellung des Sachverhalts in mehrfacher Beziehung ab:
− Er habe jeweils Geldbezüge am Postomaten in Horw getätigt, auch im Beisein des Angeklagten C.. Bei solcher Gelegenheit habe dieser viel- leicht realisiert, dass man dort eine Sprengung machen könnte (pag. 14 08 026). C. verneint indessen solche gemeinsamen Geldbezüge am späteren Tatort (pag. 14 08 037).
− Der Angeklagte A. bestätigte seine Anwesenheit beim Treffen in sei- ner Wohnung am Abend des 1. August 2003 (pag. 03 13 035; pag. 03 13 067; pag. 03 13 082; indirekt auch in pag. 03 13 062), will aber an der Be- schlussfassung nicht teilgehabt haben: C. müsse mit B. gesprochen haben, während er, A., abwesend gewesen sei; denn als er zurückgekommen sei, seien diese zwei mit L. aufgebrochen (pag. 03 13 036; ferner pag. 03 13 082). Und entgegen den Ausführungen des Angeklagten C. habe er vom Inhalt des Gespräches zwischen diesem und dem Angeklagten B. keine Kenntnis gehabt (pag. 03 13 062).
− Was die Tatausführung selbst betrifft, so bestritt der Angeklagte A. stets, bei der Sprengung des Postomaten in Horw dabei gewesen zu sein (etwa pag. 03 13 013). Er erklärte, C. habe ihn nach Littau für einen weite- ren Anschlag angefragt, er habe aber abgelehnt (pag. 03 13 020; pag. 03
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13 035 f.), gab dann aber an anderen Stellen zu Protokoll, C. habe nur ge- sagt, „heute sei es günstig“ und habe nichts von einem Sprengstoffan- schlag gesagt, dies sei jedoch für ihn, A., klar gewesen (pag. 03 13 164).
− Vom verübten Anschlag, so der Angeklagte A., habe er nur im Fern- sehen erfahren (pag. 03 13 021; pag. 03 13 036). Später widerspricht er dieser Darstellung und sagt, er habe den Angeklagten B. − als er frühmor- gens im Treppenhaus auf ihn getroffen sei − gefragt, wie es gelaufen sei (pag. 03 13 063; pag. 03 13 083; ferner pag. 03 13 041; pag. 03 13 165 f.). C. sagte dazu aus, B. habe A. nach der Rückkehr von Horw geweckt und ihm mitgeteilt, dass nichts habe erbeutet werden können (pag. 14 08 016). B. macht hierzu widersprüchliche Aussagen; an Schranken hielt er an sei- ner letzten Version fest, wonach er C. in Kriens ausgeladen haben, selbst aber nicht mehr ausgestiegen sei (pag. 23 04 031; vgl. auch pag. 15 03 006).
− Zum Vorwurf der Bundesanwaltschaft, er habe B. als Chauffeur vor- geschlagen, gab der Angeklagte A. an, er habe zu C. gesagt, „schau du beim andern, beim Vito, (…). Dieser Vito hat einen VW“ (pag. 03 13 021); allerdings ist unklar, bei welchem Anlass das geschah. In einer späteren Einvernahme gab er zu Protokoll, er wisse nicht mehr, ob er oder C. B. als möglichen Fahrer ins Spiel gebracht habe (pag. 03 13 035), widerspricht sich jedoch kurz darauf in derselben Einvernahme: „Daraufhin fragte er mich nach Vito, weil er einen Chauffeur benötigte“ (pag. 03 13 036). Rund zwei Wochen später erklärte er: „C. hat mich an diesem Abend nur gefragt, ob er Vito als Chauffeur verwenden könne“ (pag. 03 13 062).
d) Laut dem Angeklagten B. habe ihn der Angeklagte A. um den Fah- rerdienst gebeten (pag. 03 13 127). An anderer Stelle gab er indessen zu Protokoll, C. habe ihn in Anwesenheit von A. gefragt, ob er ihn nach Horw fahren würde (pag. 03 13 163; pag. 03 13 164; pag. 15 03 003).
e) L. wurde zweimal zu den Gesprächen in der Wohnung des Angeklag- ten A. befragt. Nach seiner Aussage vom 23. Oktober 2003 hat der Ange- klagte C. den anderen erklärt, die Sprengung des „Postomaten mit der Hüt- te“ sei bereit, man brauche nur noch einen Fahrer. Darauf habe A. B. ange- fragt, ob er fahren wolle. Die anderen drei Anwesenden hätten das bespro- chen und dann abgemacht, dass B. fahren, während C. den Anschlag aus- führen würde (pag. 03 12 020). Am 6. November 2003 sagte er aus, an- lässlich dieses Zusammentreffens habe A. zu C. gesagt, „ ,Vito’ habe ein Auto und könnte das mit dir zusammen machen“. A. selbst habe nicht mehr mitmachen wollen. B. habe sich die Sache überlegt und dabei gewusst,
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„dass es um die Sache mit dem Automaten ging“. B. habe die Sache als zu riskant erachtet, worauf C. entgegnet habe, es sei alles schon bereit. So seien die anderen drei dann einverstanden gewesen, „diese Sache wie be- sprochen so auszuführen“ und B. habe sich bereit erklärt, ihn, L., nach Hause zu bringen (pag. 03 12 032).
f) Über die Rolle des Angeklagten A. ergibt sich aus den angeführten Aussagen kein einheitliches Bild. Was den Vorwurf der Rekognoszierung betrifft, so stehen sich die Schilderungen der Angeklagten C. und A. wider- sprüchlich gegenüber; der Zeuge J. konnte zur Aufklärung nichts beitragen. Damit steht nicht mit genügender Sicherheit fest, dass der Angeklagte A. den späteren Tatort empfahl. Allerdings würde auch der Beweis eines sol- chen Hinweises nicht zum Schuldspruch führen, denn im damaligen Zeit- punkt war noch kein Tatentschluss gefasst, so dass weder Mittäterschaft noch Gehilfenschaft in Frage kämen.
Zum Einbezug des Angeklagten B. als Fahrer können einmal die Aussagen des Angeklagten C. als belastendes Element gelten. Gingen sie in der Ein- vernahme während des Rechtshilfeverfahrens noch dahin, dass der Ange- klagte A. die Mitangeklagten aufgefordert habe, das „allein hinzukriegen“, beschränkte C. sich dann in der Konfrontationseinvernahme darauf, A. ha- be sie „zusammen gebracht“. Auch L. hat sich widersprüchlich geäussert: Einmal soll A. B. um Fahrdienste gebeten haben, dann soll es C. gewesen sein. Die Aussagen des Angeklagten B. schliesslich sind nicht zuverlässig, weil er darauf bedacht war, seine ungewöhnlichen Fahrdienste auf die Initi- ative des ihm seit längeren bekannten A. zurück zu führen, statt auf die ihm bis dato unbekannte Person C.. In diesem Kontext, wo es auf den genauen Inhalt einer Äusserung des Angeklagten A. im Laufe eines längeren Zu- sammenseins von vier Personen am Abend der Tat ankommt, lässt sich ein Schuldspruch allein auf eine einmalige, später nicht mehr bestätigte Aus- sage des Angeklagten C. nicht stützen. Selbst wenn erwiesen wäre, dass ihm der Angeklagte A. einen Fahrer empfohlen hätte − was aber nicht fest steht −, würde dies als Gehilfenschaft nur ausreichen, sofern der Betreffen- de ihm nicht bekannt gewesen wäre (vgl. BGE 78 IV 6); hier aber kannten sich C. und B. bereits als Teilnehmer des abendlichen Gesprächs. Es fehlte damit an einer Förderung der Haupttat. Wäre in der Äusserung von A. eine Aufforderung enthalten, B. zur Fahrt aufzufordern, wie es sich aus den Er- klärungen von L. ergeben könnte, so käme dies allenfalls als Kettenanstif- tung in Betracht (vgl. BGE 73 IV 216 E. 2); eine solche bildet aber weder tatsächlich noch rechtlich Gegenstand der Anklage. Schliesslich würde das von C. geschilderte Verlangen A.s, an der Beute beteiligt zu werden, für sich allein – hätte sich dieser überhaupt so geäussert –, als konstitutives
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Element von Mittäterschaft nicht genügen, sondern nur als eines von meh- reren Indizien (REHBERG/DONATSCH, Strafrecht I, a.a.O., S. 141). Solche gibt es nach dem Gesagten nicht.
Der angeklagte Sachverhalt ist mithin nicht hinreichend erstellt und es ist zugunsten des Angeklagten A. davon auszugehen, dass er am Spreng- stoffdelikt nach Art. 224 StGB weder als Mittäter noch als Gehilfe beteiligt gewesen war.
3.2.4 Soweit den Angeklagten B. betreffend, ergeben sich folgende Beweisthe- men: Einerseits ist zu untersuchen, ob er am Vorabend der Tat an der Pla- nung und Entschlussfassung beteiligt war; falls dies zu verneinen ist, ob er zumindest davon − vor Antritt oder während der Fahrt − erfahren und so in groben Zügen Kenntnis von der geplanten Sprengung hatte. Schliesslich ist seine Funktion am Tatort selbst zu klären.
a) Laut Aussagen des Angeklagten C. vom 25. August 2004 kam es am Abend des 1. August 2003 zu einem Treffen der drei Angeklagten und von L., anlässlich dessen sie „über die Sprengung im Allgemeinen gesprochen“ hätten. Bei diesem Gespräch sei der Angeklagte B. anwesend gewesen und er habe mitbekommen, dass ein Postomat in Horw gesprengt werden solle (pag. 14 08 008). L. sei schliesslich von B. nach Hause gefahren wor- den; mit diesem habe er, C., auf der Rückfahrt von Altdorf nach Kriens über die Sprengung gesprochen (pag. 14 08 008). Es sei hälftige Beuteteilung zwischen ihm und B. abgemacht gewesen; allerdings nicht ausdrücklich, sondern sie seien stillschweigend von einer hälftigen Teilung ausgegangen (pag. 14 08 009 f.). Vermutlich gegen Mitternacht (pag. 14 08 010) bezie- hungsweise nach Mitternacht (pag. 14 08 010) seien sie von Kriens in Rich- tung Horw aufgebrochen (pag. 14 08 010). B. habe sie gefahren und er ha- be gewusst, dass sich im mitgeführten Abfallsack Sprengstoff befinde (pag. 14 08 011). Auf der Fahrt von Kriens nach Horw sei nicht gesprochen worden (pag. 14 08 012). Beim Augenschein vom 25. August 2004 gab der Angeklagte C. an, das Auto sei angrenzend an das Postgebäude geparkt worden (pag. 14 08 011; pag. 14 08 047). Sie hätten lange am Tatort ge- wartet, ungefähr 2 bis 3 Stunden; in dieser Zeit hätten sie auch über die Sprengung gesprochen (pag. 14 08 012). Sie hätten dann den Sack mit den Sprengmitteln behändigt − wer ihn getragen habe, wisse er nicht mehr mit Bestimmtheit − und zu einem Busch in der Nähe des Postomaten ge- tragen. Dort hätten sie wieder etwas gewartet (pag. 14 08 012) und sich dann mit Militärmützen vermummt (pag. 14 08 013). Ob B. schliesslich auch Sprengstoff aus dem Sack genommen und beim Postomaten hinge- legt habe, wisse er nicht mehr (pag. 14 08 013). Den Sprengstoff habe er,
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C., gezündet; sie hätten sich hinter dem bereits erwähnten Busch versteckt und die Detonation abgewartet (pag. 14 08 013). Nachdem sie bemerkt hätten, dass es „nichts zu holen gab“, seien sie zum Wagen gelaufen. Sie seien nur einige Sekunden beim Postomaten gewesen, sie hätten gesagt: „Es gibt nichts, gehen wir“ (pag. 14 08 014). „Wir haben alles gemeinsam gemacht“ (pag. 14 08 013). Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, B. habe ihm geholfen, den Sprengstoff festzukleben, erwiderte er, er habe gesagt, der Sprengstoff sei gelegt, nicht geklebt worden; B. sei ihm dabei behilflich gewesen (pag. 14 08 014).
In der gleichentags stattfindenden Konfrontationseinvernahme erklärte der Angeklagte C., der Entschluss zum Anschlag sei in der Wohnung von A. in Anwesenheit der drei Angeklagten und von L. gefasst worden, bevor es dunkel geworden sei (pag. 14 08 037 f.). Man habe von Horw und vom Sprengstoff gesprochen. Die Rede sei davon gewesen, „dass wir das am selben Abend machen werden“ (pag. 14 08 038). Auf spezielle Frage bes- tätigte er, alle vier hätten dies gehört und seien damit einverstanden gewe- sen (pag. 14 08 038). Dies sei vor der Fahrt nach Altdorf gewesen (pag. 14 08 037). Nachdem L. nach Hause gefahren worden sei, sei es zu einem zweiten Treffen von A., B. und ihm gekommen. Sie hätten bei diesem zwei- ten Treffen bei A. zuhause hauptsächlich über die Sprengung gesprochen (pag. 14 08 039). Nach ungefähr einer halben Stunde seien er und der An- geklagte B. aufgebrochen (pag. 14 08 039). In Horw angekommen hätten sie gewartet (pag. 14 08 039) und hauptsächlich darüber gesprochen „wie, wohin, was tun“ (pag. 14 08 039 f.). Auf Frage, wie die Rollenverteilung gewesen sei, erklärte C.: „Er, B., ist gefahren. Ich habe gezündet. Er, B., war bei mir.“ (pag. 14 08 040). Während der Explosion seien sie im Busch gewesen, danach seien sie sofort zum Postomaten gelaufen (pag. 14 08 040). Auf spezielle Fragen sagte C., sie seien nicht „laut miteinander ge- worden“, aber die Ohren seien betäubt gewesen, weshalb sie vielleicht lau- ter gesprochen hätten, B. habe ihn aber nicht angeschrieen (pag. 14 08 040). Diese Aussagen machte C. nicht zusammenhängend in chronologi- scher Struktur, sondern in kurzen Antworten auf spezifische Fragen.
Im vorausgegangenen Rechtshilfeverfahren sagte der Angeklagte C., er habe sich mit dem Angeklagten B. vorher abgesprochen (pag. 04 18 167), er habe sich mit ihm in der Wohnung des Angeklagten A. geeinigt (pag. 04 18 168). Noch vor dieser Besprechung, am selben Abend, soll es auch zu einer Fahrt der drei Angeklagten zum späteren Tatort gekommen sein, wo A. gezeigt habe, wo sich der Automat befinde (pag. 04 18 168); diese letzte Angabe steht indessen in Widerspruch zur späteren Aussage, er sei mit B. am betreffenden Abend nur einmal in Horw gewesen (pag. 14 08 009). B.
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habe ihn zum Tatort gefahren (pag. 04 18 168), am Tatort hätten sie noch besprochen, wie vorzugehen sei (pag. 04 18 168). Zur Tatausführung selbst gab er zu Protokoll, B. sei ihm beim Befestigen des Sprengstoffs auf einer Planke am Postomaten behilflich gewesen, sie hätten alles gemein- sam gemacht (pag. 04 18 168). Dieser Darstellung widerspricht er in der anschliessenden Passage: Er habe den Sprengstoff angebracht, während B. bereits in Deckung gegangen sei (pag. 04 18 168).
b) Der Angeklagte B. gibt eine andere Darstellung des Sachverhalts. Er habe zwar den Angeklagten C. nach Horw gefahren, dabei aber nicht ge- wusst, dass dort ein Sprengstoffanschlag auf einen Postomaten geplant sei. Während C. diesen Anschlag durchführte, habe er in seinem Wagen gewartet und sei erst ausgestiegen, nachdem er die Detonation gehört ha- be.
aa) Über die Fahrt nach Horw und ihren Anlass machte er im Verlaufe des Verfahrens folgende Aussagen:
− Einvernahme vom 14. November 2003: Am Abend des 1. Au- gust 2003 hätten sich die drei Angeklagten und L. in der Wohnung des An- geklagten A. getroffen. Dort habe ihm der Angeklagte C. gesagt, „dass er heute etwas machen wolle“ und er ihn dazu als Chauffeur benötige (pag. 03 13 125). Nachdem er L. nach Hause gebracht habe, sei es zu ei- nem zweiten Treffen in Anwesenheit der drei Angeklagten gekommen. C. habe wiederholt, dass er „etwas Dringendes machen müsse“ (pag. 03 13 125). Da ihn sein guter Kollege A. auch darum gebeten habe, sei er mit C. nach Horw gefahren; zuvor habe dieser noch einen Stoffrucksack behän- digt. Als C. dort mit dem Rucksack ausgestiegen sei und ihm gesagt habe, er solle im Wagen auf ihn warten, sei im klar geworden, dass er etwas „Nichtgutes“ machen würde (pag. 03 13 125); er habe ein „ungutes Gefühl [gehabt], für ihn Chauffeur zu spielen“. „Ich wusste jedoch bis zum Zeit- punkt der Explosion nicht, dass C. etwas mit Sprengstoff vorhatte. Ich hatte schon das Gefühl, als ich ihn nach Horw fahren musste, dass er etwas ‚Krummes’ machen wollte“ (pag. 03 13 126 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2003 bestätigte B. sein ungutes Gefühl (pag. 03 13 136).
− Am 26. November 2003 sagte er aus: „Es trifft zu, dass ich bereits zu Hause bei Prle von einer Sache gehört habe. Da mir beide, C. und Prle auch auf Nachfrage hin, nichts sagen wollten, schöpfte ich Verdacht, dass es um etwas Illegales geht. Er sagte mir im Auto nur, dass er hier etwas
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machen müsse. Ich dachte, er bekomme etwas oder treffe jemanden“ (pag. 03 13 145).
− In der Einvernahme vom 15. Dezember 2003 gab er – entgegen der ersten Aussage – an, A. habe ihn beim zweiten Zusammentreffen in seiner Wohnung angefragt, ob er C. nach Horw fahren könne. Dieser wolle dort jemanden treffen, weil er illegal in der Schweiz sei, und er habe Angst, von der Polizei erwischt zu werden – so hätten es die Angeklagten C. und A. dargestellt (pag. 03 13 153 f.). In der Konfrontation mit A. sagte er gleichen- tags, C. habe ihn gebeten, ihn hinzufahren. Über den Grund habe er A. ge- fragt, aber keine Auskunft bekommen; auf die Frage, warum zu dieser Zeit, habe A. gesagt, dass „er sich nicht von der Polizei erwischen lassen wolle, weil C. sich illegal in der Schweiz aufhält“ (pag. 03 13 164). Aufgebrochen seien sie etwa um 02.30 Uhr (pag. 03 13 150).
− In den folgenden Einvernahmen vom 3. und 12. Februar 2004 hielt der Angeklagte B. daran fest, erst beim zweiten Treffen sei das Thema der Fahrt nach Horw aufgekommen (pag. 15 03 003). Der Angeklagte C. habe ihn zu fahren gebeten und auf die Frage nach dem Grund gesagt, dass er illegal in der Schweiz sei und Dokumente in Horw erwarte (pag. 15 03 003 f.). Der Angeklagte A. habe nichts dazu gesagt, und um diesem einen Ge- fallen zu tun, habe er nicht abgelehnt. Das schlechte Gefühl begründete B. mit seinem Unwissen darüber, was C. vorgehabt habe (pag. 15 05 005 un- ten f.). Weggefahren seien sie ungefähr um 02.00 Uhr bis 02.30 Uhr (pag. 15 03 006). Die Aussagen des Angeklagten C., der Entschluss zur Tat sei in seiner Anwesenheit gefasst worden, bestritt der Angeklagte B. auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. August 2004 (pag. 14 08 042). Er und C. seien von Altdorf nach Kriens zurückgekehrt, weil sie zusammen mit A. in den Ausgang hätten gehen wollen, dies sei vorher so vereinbart worden. A. sei dann aber ins Bett gegangen, da er früh morgens zur Arbeit habe gehen müssen (pag. 14 08 026 f.). Sie, das heisst B. und C., seien im Bereich von 23.00 Uhr und 24.00 Uhr von Altdorf zu- rückgekehrt und hätten sich danach ungefähr eine Stunde in der Wohnung aufgehalten (pag. 14 08 027).
− Der Angeklagte B. hält an Schranken an den Aussagen der letzten Einvernahmen bezüglich Zeitpunkt der Anfrage (pag. 23 04 030; pag. 23 04
032) und Angabe des Grundes, weshalb die Fahrt nach Horw stattfinden sollte, fest (pag. 23 04 030; pag. 23 04 023 f.). Er habe ein ungutes Gefühl gehabt, weil er gewusst habe, dass sich der Angeklagte C. illegal in der Schweiz aufhielt, und er gedacht habe, dadurch in Probleme zu geraten (pag. 23 04 035). Die Rückfahrt von Altdorf nach Kriens begründete er mit
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vorgesehenem Ausgang zu Dritt (pag. 23 04 031), sie seien gegen 23.00 Uhr wieder in Kriens eingetroffen (pag. 23 04 030). Der geplante Ausgang sei dann aber erledigt gewesen, weil der Angeklagte A. am folgenden Tag habe arbeiten müssen (pag. 23 04 031). Um 02.00 Uhr, 02.30 Uhr seien er und C. aufgebrochen (pag. 23 04 030). Den Vorhalt, er habe sich somit 2 bis 3 Stunden bei A. aufgehalten, bevor sie losgefahren seien, bestätigte er (pag. 23 04 031).
Der Angeklagte A. machte keine Angaben zu einem Gespräch zu viert, bei welchem über den Anschlag offen gesprochen wurde (vgl. seine Aussagen in E. 3.2.3 Bst. c): Nachdem er vom Angeklagten C. − mehr oder weniger deutlich − auf das Vorhaben angesprochen worden sei und jegliche Beteili- gung abgelehnt habe, sei er kurz abwesend gewesen. Während dieser Zeit müssten C. und B. miteinander gesprochen haben (pag. 03 13 036).
bb) Über das Geschehen nach der Ankunft in Horw sagte der Angeklagte B. aus:
− Einvernahme vom 14. November 2003: „Ich fuhr mit ihm [C.] via Kriens nach Horw, wo ich auf einem Parkplatz eines Einkaufscenters an- hielt. … Die Post mit dem Postomaten befand sich ungefähr 300 Meter von uns entfernt. Wir warteten ungefähr 10 Minuten in meinem Auto. Um ca. 0100 Uhr stieg C. aus dem Auto …. Er begab sich zu Fuss auf direktem Weg Richtung des Postomaten der Post. Ich konnte von meiner Position aus nicht genau sehen, was er dort gemacht hat. Plötzlich gab es einen fürchterlichen Knall, eine riesige Detonation. Ich kam in Panik und sah nur noch Rauch. Ich dachte, C. sei tot. Ich stieg aus dem Auto aus und rief nach ihm. Ich sah ihn dann beim Postomaten. Er suchte dort am Boden nach Geld. Das ganze Gehäuse des Automaten lag verstreut herum. Er sagte, dass er kein Geld erbeutet habe. Es habe mit dem Sprengen nicht funktioniert. Wir begaben uns ins Auto zurück. Ich weiss nicht, ob C. seinen Rucksack noch dabei hatte“ (pag. 03 13 125). In derselben Einvernahme führte er allerdings auch aus, der Angeklagte C. habe nach dem Anschlag im Wagen die Motorradhaube und die Handschuhe ausgezogen und in den Rucksack gesteckt, welchen er wieder in seine Wohnung mitgenommen habe (pag. 03 13 127). Er habe ihn dann auf direktem Weg nach Hause gebracht, „wir sprachen auf der Fahrt kein Wort miteinander“ (pag. 03 13 125). In der selben Einvernahme gab er aber auch Folgendes zu Protokoll: „Auf der Rückfahrt nach der Sprengung des Postomaten von Horw nach Kriens fragte ich C., was er da angerichtet habe. Er sagte mir, dass er dort den Postomaten mit einem Bund von Sprengsätzen gesprengt habe. Es habe sich um Dynamitstangen gehandelt, welche zu einem Bund zusam-
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men gebunden waren. Ich nahm an, dass er diesen Sprengstoff so vorbe- reitet hat“ (pag. 03 13 127).
− Auch in der Einvernahme vom 18. November 2003 gab er an, den Wagen auf dem Parkplatz hinter dem Postomaten geparkt zu haben, etwa 200 bis 300 Meter von diesem entfernt; den Postomaten habe er vom Wa- gen aus gesehen (pag. 03 13 137). Er antwortete auf die Frage, ob er sich erinnern könne, dass der Angeklagte C. um 01.00 Uhr das Auto verlassen hat: „Ich habe eine Uhr und schaue ab und zu darauf. Ich erinnere mich, dass es so 01.00 Uhr war. Als er das Auto verlassen hat bis zur Detonation waren es nur ein paar Minuten. … ich sah den Postomaten vom Auto aus. Er war wie ein Container separat. Es war nicht im Gebäude, sondern stand separat neben der Post“ (pag. 03 13 136).
− Einvernahme vom 26. November 2003: Auf dem Parkplatz ange- kommen hätten sie ungefähr zehn Minuten im Fahrzeug gewartet und mit- einander gesprochen. Der Angeklagte C. habe ihm erzählt, er sei illegal in der Schweiz und als Schwarzarbeiter auf dem Bau tätig (pag. 03 13 143). Der Postomat sei vom Auto aus nur von der Rückseite sichtbar gewesen, es seien auch Bäume dazwischen gestanden und in der Nähe habe sich ein Geschäft und eine Kirche befunden. Weil er nur die Rückseite des Au- tomaten habe sehen können, C. indessen zur Vorderseite gegangen sei, habe er diesen aus dem Blickfeld verloren. Kurz nach dem Knall sei er so- fort aus dem Wagen ausgestiegen und Richtung des Postomaten gegan- gen. „Dort sah ich C., welcher seinen Rucksack am Rücken trug, inmitten von herumliegenden Trümmern und Papierfetzen herum suchend. Er hatte einen schwarzen Plastiksack in der Hand. Ich packte C. am Kragen und sagte ihm mehrmals, dass wir jetzt weg müssten“ (pag. 03 13 143).
− Einvernahme vom 3. Februar 2004: Nach Ankunft auf dem Parkplatz sei der Angeklagte C. ausgestiegen, und nach ein paar Minuten habe es geknallt. C. habe er nicht gesehen in diesem Zeitpunkt, aber nachdem er dann ungefähr 50 Meter gegangen sei, habe er ihn beim Postomaten Geld suchen sehen und ihn weggezogen (pag. 15 03 004).
− Anlässlich der Einvernahme inklusive Augenschein vom 12. Febru- ar 2004 gab er an, auf dem Parkplatz beim Denner geparkt zu haben (pag. 15 05 002). Die Skizze, welche er anlässlich der Einvernahme vom
14. November 2003 (pag. 03 13 130) erstellt habe, sei falsch, der Wagen sei „Front Gegenrichtung Postomat“ geparkt gewesen (pag. 15 05 005). Diesen Standort bestätigte er auch an Schranken (pag. 23 04 034). Die Entfernung zum Postomaten betrug 60 Meter (pag. 15 05 003).
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− Konfrontationseinvernahme vom 25. August 2004: In Horw sei der Angeklagte C. ausgestiegen und habe ihn aufgefordert, zu warten. „Dann gab es plötzlich einen Knall, und ich stieg aus. Mir kam schon in den Sinn, dass der Knall von C. verursacht worden sein könnte. Es verstrichen ca. 5 Minuten, als er ausgestiegen ist, bis es geknallt hat.“ Und weiter: „Es hatte eine Staubwolke. Es lagen Teile am Boden. Ich marschierte nach vorne. C. suchte etwas. Dann beschimpfte ich ihn. Ich fragte ihn, was er gemacht habe. C. sagte, dass er Geld brauche und gesprengt habe. Ich habe ihn dann zum Auto mitgezogen. Dann sind wir weggefahren. …“ (pag. 14 08 028). Als C. beim gesprengten Automaten gestanden habe, habe er eine Mütze getragen, wann er diese angezogen hatte, habe er, B., nicht sehen können (pag. 14 08 030).
− In der Hauptverhandlung sagte der Angeklagte B. aus, sie hätten in Horw auf dem Parkplatz ungefähr zehn Minuten gewartet (pag. 23 04 031); sein Wagen sei ein paar hundert Meter vom Postomaten entfernt geparkt gewesen, die Gehdistanz habe ungefähr 3 bis 4 Minuten betragen, viel- leicht auch weniger (pag. 23 04 031). Den Postomaten habe er von seinem Standort aus nicht sehen können (pag. 23 04 033), er bestätigt indessen auch den bereits früher angegebenen Standort (pag. 23 04 034). Als er nach der Explosion beim Postomaten eingetroffen sei, sei der Rauch noch da gewesen (pag. 23 04 033).
c) Der Angeklagte A. sagt aus, B. habe ihm erzählt, C. habe sie beim Anschlag fast umgebracht, Teile seien herumgeflogen (pag. 03 13 036; fer- ner pag. 03 13 083). Dass er B. Informationen, weshalb er C. nach Horw fahren solle, gegeben hätte, bestritt er stets (vgl. E. 3.2.3 Bst. c). Wie C. B. darüber informiert habe, wollte er nur vermuten (pag. 03 13 082; pag. 03 13 087; pag. 03 13 166).
d) Drittpersonen haben über den Anschlag in Horw wie folgt ausgesagt:
aa) I. wurde am Nachmittag des 2. August 2003 polizeilich befragt. Er habe ferngesehen, als es plötzlich einen grossen Knall gegeben habe. Im Fenster habe er Feuer und Funken scheinen sehen. Ihm sei schnell klar geworden, dass es sich dabei nicht um einen Schuss (im Zusammenhang mit dem Nationalfeiertag) habe handeln können, weshalb er an das Fenster getreten sei; das habe etwa 3 bis 5 Sekunden gedauert. Beim Postomaten habe er noch Qualm und Rauch gesehen, ferner zwei schwarz gekleidete, vermummte Personen. Diese seien sich in einigem Abstand vom Postoma- ten auf dem Fussweg gegenüber gestanden; ob sie miteinander gespro-
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chen hätten, sei er nicht mehr sicher. Sie hätten dann kurz darauf den Ort nach rechts Richtung den Parkplatz vor dem Postgebäude verlassen. Da die Sicht dorthin verdeckt sei, habe er sie danach nicht mehr sehen kön- nen. Indessen sei kurze Zeit später vom Parkplatz ein Personenwagen in sehr hohem Tempo und mit quietschenden Reifen weggefahren. Vom Zeit- punkt der Explosion bis zur Flucht habe es 20 bis 30 Sekunden gedauert. Das hohe Tempo und die quietschenden Reifen bei der Wegfahrt habe er als sehr unprofessionell empfunden (pag. 05 02 028 ff.).
Am 31. März 2004 bestätigte I., er habe 3 bis 5 Sekunden nach der Deto- nation auf den Tatort geschaut und dort zwei Personen entdeckt, wovon der eine den anderen angeschrieen habe. Er schloss aus, dass zwischen Detonation und Zeitpunkt, da er am Fenster stand, 10 bis 20 Sekunden vergangen sein könnten (pag. 17 04 003 ff.).
Polizeifunktionär N., welcher in der Tatnacht selbst in der Wohnung von I. war und auch dessen Befragung vom 2. August 2003 führte, bestätigte die Angaben von I. zu den Sichtverhältnissen (pag. 17 01 002 f.). Gemäss Be- richt zur Fotodokumentation vom 12. Februar 2004 beträgt die Distanz zwi- schen dem Wohnhaus von I. und dem Standort des Postomaten rund 40 Meter, das Fenster selbst, von welchem aus I. das Geschehen beobachte- te, befindet sich in ungefähr 10 Meter Höhe (pag. 08 02 074). Die Abbil- dungen lassen erkennen, dass er unbehinderte Sicht auf den ehemaligen Standort des Postomaten hatte (pag. 08 02 091). In dieser Blickrichtung hat sich durch die bauliche Umgestaltung nichts verändert (pag. 08 02 074). Demgegenüber besteht kein Sichtkontakt zu dem vom Angeklagten B. an- gegebenen Standort des Wagens (pag. 08 02 090).
bb) Nach der Tat verfolgte J. mit dem Angeklagten B. einen Fernsehbe- richt zum Sprengstoffanschlag in Horw, was von diesem bestätigt wird. J. führte gegenüber der Kantonspolizei des Kantons Uri aus, B. habe ihm er- klärt, er und C. hätten diesen Anschlag verübt (pag. 23 02 019). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er als Zeuge die Aussage des Angeklagten B. mit „Wir sind dies gewesen.“ wieder (pag. 23 04 045; pag. 23 04 046 f.).
cc) Nach der Aussage von L. hörte B. beim Zusammentreffen in der Wohnung von A., dass C. in der gleichen Nacht einen Anschlag auf den Postomaten in Horw verüben wolle und einen Fahrer benötige. Auf Anfrage soll sich B. zu dieser Aufgabe bereit erklärt haben. Auf L.s Initiative sei er auch einverstanden gewesen, ihn vorher nach Altdorf heimzubringen (pag. 03 12 020; pag. 03 12 032).
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dd) Der Zeuge K. befand sich auf zum Zeitpunkt der Explosion auf einer Terrasse in der näheren Umgebung des Tatorts. Es habe eine spürbare Druckwelle gegeben, 3 Minuten später sei ein schwarzes Auto weggefah- ren (pag. 23 04 059). Auf spezielle Frage erklärte er, als Uhr habe ihm das Natel mit Digitalanzeige gedient (pag. 23 04 060).
e) aa) In objektiver Hinsicht steht fest, dass der Angeklagte B. den An- geklagten C. zum Tatort hin und zum Haus, wo er logierte, wieder zurück- fuhr.
Wie bereits festgestellt, hat C. die Sprengladungen angebracht und gezün- det. Dass ihm B. dabei geholfen habe, ist nicht erstellt: Zwar hat sich C. in diese Richtung geäussert, aber nicht konstant und mit Sicherheit. Zu ent- scheiden bleibt, ob der Vorwurf nachgewiesen ist, B. habe sich bei C. auf- gehalten, während dieser die Sprengung vorbereitet und ausgelöst hat. C. äusserte sich in diesem Sinne frei von Widersprüchen. Ein Motiv zu einer Falschaussage ist nicht ersichtlich: Er kannte den Angeklagten B. kaum (pag. 03 13 063; pag. 03 13 163; pag. 15 03 004) und kann sich selbst durch die Belastung des Angeklagten B. nicht entlasten. I. hat wenige Se- kunden nach der Explosion zwei Personen beim Postomaten gesehen. Die räumlichen Verhältnisse ermöglichten die Sicht und die Umgebungsbe- leuchtung erlaubte zu sehen, wer sich beim Postomaten befand. Seine Sachdarstellung ist klar und er trennt Beobachtungen von Annahmen. Die- se Aussagen können durch die Bestreitung des Angeklagten B. nicht wider- legt werden, welche sich durch ein natürliches Motiv, sich selbst strafrecht- lich zu entlasten, erklären lassen. Für dieses spricht der Umstand, dass B. erst in der dritten Einvernahme zugab, C. nach Horw gefahren zu haben. Falsch ist einmal seine Angabe, C. habe kurz nach 01.00 Uhr die Explosion verursacht; denn aus den automatischen Aufzeichnungen ergibt sich, dass noch kurz vor 02.30 Uhr ein Postkunde Geld vom Automaten bezog (pag. 02 07 015). Er machte auch unglaubwürdige Aussagen über die räumlichen Verhältnisse: Die Distanz zwischen dem parkierten Wagen, wo er geblie- ben sein will, und dem Postomaten gibt er zuerst mit 50 Metern an; dann mit 200 bis 300 Meter respektive ein paar hundert Metern; dies auch noch nachdem sich ergeben hatte, dass sie 60 Meter beträgt. Zudem schilderte er widersprüchlich, wie er geparkt habe. Da der Angeklagte B. mindestens 15 bis 20 Sekunden gebraucht hätte, um − wie er es darstellt − nach der Detonation aus seinem Auto auszusteigen und zu C. zu laufen, muss er den Wagen schon vorher verlassen haben und bei C. gewesen sein, als dieser die Explosion vorbereitete. Nichts bestätigt seine Behauptung, er sei erst zu ihm getreten, nachdem die Zündung bereits erfolgt war, auch nicht die Aussagen des Zeugen K.. Als Ergebnis steht fest, dass der Angeklagte
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B. sich beim Angeklagten C. aufhielt, als dieser die Sprengung vorbereite- te, zündete und die Detonation in Deckung abwartete. Hingegen ist nicht rechtsgenüglich erwiesen, dass er C. dabei aktiv half.
bb) Mittäter kann der Angeklagte B. nur sein, wenn seine Aktivität aus einem gemeinsamen Tatentschluss hervorging. Zwar sagte L. aus, alle vier Teilnehmer am Gespräch in der Wohnung des Angeklagten A. seien „ein- verstanden“ gewesen, dass der Anschlag verübt werde, aber selbst der Angeklagte C. stellte es so dar, dass er diesen vorbereitet habe, zur Tat bereit sei und nur noch einen Fahrer benötige. Im Lichte dieser Aussagen kann höchstens als erwiesen angenommen werden, die anderen hätten das Vorhaben gebilligt; damit blieb aber der Tatentschluss allein bei C.. Zwar wäre es denkbar, dass B. sich später – insbesondere auf der Rück- fahrt von Altdorf, im zweiten Gespräch in der Wohnung von A. oder auf der Fahrt nach Horw – dem Entschluss von C. angeschlossen hätte. Das hätte aber zu Mittäterschaft nur geführt, wenn er dabei einen entscheidenden Einfluss auf das Ob und Wie der Sprengung selbst gewonnen hätte und dadurch an der Tatherrschaft beteiligt geworden wäre; das hätte auch vor- ausgesetzt, dass C. von seiner Alleinentscheidung hätte abrücken wollen. Solches ist nicht erstellt (vgl. den ähnlichen Fall in BGE 120 IV 265 E. 2c cc). Über eine Beteiligung an der Beute hat C. nicht gesprochen, sondern sie nur stillschweigend vorausgesetzt; das reicht weder tatsächlich noch rechtlich aus, um Mittäterschaft anzunehmen.
cc) Fehlte dem Angeklagten B. Tatherrschaft, so haben seine Handlun- gen doch die Aktion des Angeklagten C. gefördert und machen ihn zum Gehilfen, sofern er wusste, dass C. ein Sprengstoffdelikt verüben würde (BGE 121 IV 109 E. 3a).
Diesbezüglich gehen die Einvernahmen von C. und L. eindeutig dahin, dass B. schon vor Beginn der Fahrt nach Horw wusste, was C. dort vorhat- te. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass diese Aussagen keine Klarheit darüber schaffen, wer B. zu fahren bat (E. 3.2.3 Bst. f). Weil die Aussagen L.s nicht das einzige belastende Beweismittel darstellen, dür- fen sie dem Urteil zugrunde gelegt werden, obwohl weder der Angeklagte B. noch sein Verteidiger Gelegenheit hatten, das Befragungsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK auszuüben (BGE 129 I 151 E. 3.1; 124 I 274 E. 5b). Ein bestätigendes Indiz bilden neben den Aussagen von C. diejenigen des Zeugen J., wonach B. zur Fernsehsendung über den Horwer Anschlag gesagt habe, er hätte ihn mit C. verübt, respektive sie beide seien es ge- wesen. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass sich jemand im Kolle- genkreis als Beteiligter darstellt, wenn er davon ausgegangen war, sein
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Chauffeurdienst würde für eine ganz andere, rechtlich unbedenkliche Sa- che in Anspruch genommen. Diese belastende Beweislage wird durch die Bestreitung des Angeklagten B. nicht erschüttert. Seine Angaben über das Motiv des Angeklagten C., mitten in der Nacht nach Horw gefahren zu wer- den, sind unglaubwürdig: Selbst wenn C. sich dort mit jemandem treffen wollte, um sich von ihm – so die angebliche Folgerung von B. – etwas ge- ben zu lassen, so gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb das zu so später Stunde, nach Mitternacht, hätte geschehen müssen. Der Ange- klagte B. gibt denn auch selber an, es müsse sich um etwas Illegales, Krummes gehandelt haben. Es ist auch mit der allgemeinen Lebenserfah- rung nicht vereinbar, dass bei einem längeren Zusammensein in der Woh- nung von A. nur dieser und L. von der Entschlossenheit C.s, den Spreng- stoffanschlag in dieser Nacht zu verüben, erfahren hätten, nicht aber B., der während der ganzen Zeit ebenfalls in dieser Wohnung war. Kaum er- klärbar bliebe auch, weshalb A. nur L. von der Fahrt zum Sprengort hätte abhalten wollen, aber nicht den mit ihm gut bekannten B. – ausser dieser hätte gewusst, worum es ging. Dasselbe gilt für den Umstand, dass A. die Frage B.s nicht beantwortet haben will, worum es bei der Fahrt nach Horw gehe. Auch die Tatsache, dass C. in B.s Wagen mitfuhr, als dieser L. nach Altdorf brachte, statt bei A. oder in der Wohnung von M., wo er logierte, auf B. zu warten, kann vernünftigerweise ihren Grund nur in der Gelegenheit haben, über das Vorhaben in Horw eingehender zu sprechen – da sich B. und C. vor diesem Abend nicht kannten, hatten sie ja keine kollegiale Be- ziehung. Aus alledem ergibt sich der zwingende Schluss, der Angeklagte B. habe den Sprengstoffanschlag des Angeklagten C. in seinen Vorsatz auf- genommen, als er diesen nach Horw fuhr. Durch diese Handlung wurde er Gehilfe.
Selbst wenn der Angeklagte B. während der Hinfahrt noch ahnungslos ge- wesen wäre, so hat er doch nach dem bereits Gesagten (oben Bst. aa) aus nächster Nähe mitverfolgt, wie der Angeklagte C. die Sprengung vorberei- tete und dann auslöste. Die blosse Anwesenheit würde eine Strafbarkeit als Gehilfe noch nicht begründen (BGE 79 IV 145). In jenem Moment aber hat- te C. die Gewissheit, dass B. ihn nach der Explosion wieder nach Kriens zurückfahren werde, weil er ihm dies schon vor der Wegfahrt zugesichert hatte und angesichts der verbrecherischen Vorbereitungen C.s nicht zu- rücknahm. Dieses Fluchtmittel hat die Ausführung der Tat wesentlich er- leichtert; denn sonst wäre C. Gefahr gelaufen, von Personen, welche der laute Knall herbeirufen mochte, beobachtet oder gar dingfest gemacht zu werden. Diese Zusicherung hielt B. wenigstens konkludent aufrecht, indem er in unmittelbarer Nähe von C. blieb, als der die Sprengung vorbereitete. Wenigstens fällt ihm zur Last, dass er nicht von der Zusicherung verbal
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und/oder von der Anwesenheit physisch Abstand nahm, als er sah, was C. vorbereitete; die Handlungspflicht gründete in der Fahrt nach Horw und seinem Rückfahrtversprechen (Ingerenz, BGE 120 IV 98 E. 2c).
4. Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen
Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung ge- eignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern ü- bernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter 1 Monat bestraft (Art. 226 Abs. 2 StGB).
Die Bundesanwaltschaft erhebt Anklage gemäss diesem Tatbestand sub- eventuell gegen den Angeklagten A., das heisst für den Fall eines Frei- spruchs von der Beteiligung am Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB. In diesem Zusammenhang wirft sie ihm vor, er habe ab Mitte Mai 2003 den vom Angeklagten C. beschafften Sprengstoff, soweit er in Littau nicht ver- wendet worden war, in einer Kiste in seinem Wohnzimmer aufbewahrt.
Der Verteidiger des Angeklagten A. erachtet den Vorwurf als erstellt und beantragt Schuldspruch. Dieser selbst gibt zu, den ganzen von C. einge- führten Sprengstoff zeitweilig in seiner Wohnung aufbewahrt zu haben, nämlich dann, wenn C.s Logisgeberin geputzt habe und sie den Spreng- stoff dabei hätte entdecken können. Den nach dem Anschlag in Littau übrig gebliebenen Sprengstoff habe er jedoch nie bei sich gehabt (pag. 03 13 073; pag. 03 13 078; pag. 03 13 080). Demgegenüber sagte der Angeklag- te C. aus, der Sprengstoff sei in der Wohnung von A. in dessen Wissen aufbewahrt worden (pag. 14 08 005). Auch der für den Anschlag in Littau nicht benötigte Teil sei an diesem Ort belassen worden (pag. 14 08 007; ferner pag. 04 18 165; pag. 04 18 168). Dort habe er ihn vor dem Anschlag auf den Postomaten in Horw behändigt, nachdem ihm A. die Tür geöffnet beziehungsweise ihn herein gelassen habe (pag. 14 08 010).
Der Angeklagte B. sagte aus, sie hätten sich beim zweiten Treffen in der Wohnung gegenüber jener des Angeklagten A. aufgehalten; den schwar- zen Rucksack habe C. in dieser Wohnung geholt und mit nach Horw ge- nommen (pag. 03 13 125 Z. 7 ff. und Z. 22). In einer späteren Einvernahme äussert er sich dahin, er wisse nicht, ob C. den Rucksack aus der Woh- nung von A. oder aus der von jenem selbst bewohnten mitgenommen habe
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(pag. 03 13 143). An Schranken schliesslich gab er auf Frage an, C. habe den Rucksack in „seiner“ Wohnung behändigt (pag. 23 04 031).
Nach der Aussage des Angeklagten C. hätte der Angeklagte A. den nach dem Anschlag in Littau verbliebenen Sprengstoff bis zur Tatnacht bei sich aufbewahrt. Demgegenüber will A. nach dem ersten Anschlag keinen Sprengstoff bei sich gehabt haben. Die Aussagen des Angeklagten B. sind zu widersprüchlich, um als Belastungsbeweis verwendet zu werden. Bei dieser Beweislage kann nur als erstellt gelten, dass A. den Sprengstoff vor der Tat in Littau aufbewahrt hat, was den gesetzlichen Tatbestand erfüllt. Da A. den verbrecherischen Zweck des Sprengstoffs kannte, ist dies auch in subjektiver Hinsicht der Fall. Das ist zwar nicht strafbar, soweit es die in Littau verwendeten Mittel betrifft (Idealkonkurrenz, vgl. E. 2), wohl aber, was den später in Horw eingesetzten Sprengstoff anbelangt.
5. Sachbeschädigung
Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht hat (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB); als solchen betrachtet die Praxis eine Vermögensverminderung von Fr. 40'000.− (BGE 106 IV 24 E. 4a).
5.1 Die Bundesanwaltschaft erhebt gegenüber den Angeklagten C. und A. den Vorwurf der qualifizierten Sachbeschädigung, indem sie durch die Spren- gung des Postomaten in Littau erheblichen Sachschaden am Gebäude und am Geldautomaten verursacht hätten.
Die Angeklagten C. und A. haben den Sachverhalt anerkannt (vgl. E. 3.1) und ihre Verteidiger beantragen Schuldsprüche im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB erfüllt.
Es ist vom eingestandenen Sachverhalt auszugehen. Durch die Sprengung des Postomaten wurde unstrittig Schaden in der Grössenordnung von Fr. 46'000.− verursacht; dies ist ein grosser im Sinne des qualifizierten Tat- bestands. Die Beteiligungsrollen entsprechen denjenigen zu Art. 224 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Littau (vgl. E. 3.1). Die An- geklagten C. und A. erfüllen den objektiven und subjektiven Tatbestand; sie haben sich demnach strafbar gemacht der qualifizierten Sachbeschädigung
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im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB hinsichtlich des Sprengstoff- anschlags in Littau.
5.2 Die Bundesanwaltschaft wirft allen drei Angeklagten vor, sie hätten durch die Sprengung des Postomaten in Horw erheblichen Sachschaden am Geldautomaten sowie an zwei in der Umgebung parkierten Personenwa- gen verursacht. Die Angeklagten hätten sich dadurch der qualifizierten Sachbeschädigung strafbar gemacht, der Angeklagte A. eventuell der Ge- hilfenschaft dazu.
Der Angeklagte C. hat den Sachverhalt anerkannt (vgl. E. 3.2). Die Ange- klagten A. und B. verneinen eine strafrechtliche Beteiligung am Spreng- stoffanschlag in Horw; ihre Verteidiger beantragen Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung.
Die Beteiligungsrollen hinsichtlich der Sachbeschädigung in Horw entspre- chen denjenigen zu Art. 224 Abs. 1 StGB. Der durch den Sprengstoffan- schlag verursachte Schaden steht nicht genau fest, weil Nachweise über den Zeitwert fehlen (vgl. E. 9.1.2). Er übertrifft aber mit Sicherheit den Schaden im Falle Littau, da ein Postomatenhäuschen mit zerstört wurde. Auch hier sind die Voraussetzungen von Art. 144 Abs. 3 StGB.
5.2.1 Der Angeklagte C. hat den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB erfüllt.
5.2.2 Eine strafrechtliche Beteiligung des Angeklagten A. am Sprengstoffan- schlag in Horw wurde verneint (vgl. E. 3.2.3 Bst. f). In Konsequenz ist der Vorwurf der Sachbeschädigung, eventuell Gehilfenschaft dazu, unbegrün- det.
5.2.3 Die Beteiligungsrolle des Angeklagten B. entspricht derjenigen zu Art. 224 Abs. 1 StGB, mithin der Gehilfenschaft. Er wusste, dass ein Sprengstoffan- schlag auf einen Postomaten geplant war, zu dem er vorsätzlich Hilfe leis- tete (vgl. E. 224/Ausführungen zur Mittäterschaft und Gehilfenschaft). Er hat nicht anders als billigen können, dass dadurch grosser Schaden ent- stehe. Demnach ist er Gehilfe zu qualifizierter Sachbeschädigung.
5.3 Art. 144 StGB steht in echter Konkurrenz zu Art. 224 StGB (BGE 103 IV 241 E. 1 am Ende; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Auflage, Zürich 2004, S. 49; STRATENWERTH, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. Auflage, Bern 2000, § 29 N. 10 in Verbindung mit N. 23; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224
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StGB N. 12). Folglich ist der Angeklagte C. schuldig zu sprechen der quali- fizierten Sachbeschädigung hinsichtlich beider Sprengstoffanschläge. Der Angeklagte A. ist der qualifizierten Sachbeschädigung schuldig zu spre- chen hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Littau und freizusprechen hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Horw. Der Angeklagte B. schliess- lich ist schuldig zu sprechen der Gehilfenschaft zu qualifizierter Sachbe- schädigung hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Horw.
5.4 5.4.1 Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten C. zur Last, er habe bei einem Einbruch im August 2003 in den Verkaufsshop der F-Tankstelle (vgl. E. 6.1 und E. 7) in Kriens Sachschaden in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.− verursacht und sich dadurch der Sachbeschädigung schuldig gemacht.
Der Angeklagte C. hat den Sachverhalt als richtig anerkannt (pag. 14 08 033). Am Tatort wurden seine Blutspuren festgestellt (pag. 12 02 010). Die Verteidigerin beantragt, das Verfahren sei in diesem Anklagepunkt gemäss Art. 168 BStP einzustellen, da kein gültiger Strafantrag vorliege.
5.4.2 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jeder, der durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 28 Abs. 1 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung richtet sich die Antragsberechti- gung nach dem Träger des angegriffenen Rechtsguts: Sind höchstpersönli- che Rechtsgüter betroffen, ist nur der Träger des Rechtsguts selbst Ver- letzter; demgegenüber sind bei anderen Rechtsgütern auch andere Perso- nen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Erhaltung des Rechts- guts haben, antragsberechtigt (BGE 118 IV 209 E. 3b). In diesem Sinne wurde die Antragsberechtigung auch auf den Mieter einer beschädigten Sache ausgedehnt (BGE 118 IV 209 E. 3b am Ende; 117 IV 437 E. 1a). Im Zeitpunkt der Tatbegehung wurde der Verkaufsshop von der G. AG geführt. Sie ist damit antragsberechtigt.
Nach BGE 99 IV 1 bestimmt sich die Befugnis, für eine juristische Person Strafantrag zu stellen, nach deren Organisation. Sofern sich der Vertreter auf die Ausübung des Antragsrechts beschränkt und nicht eine Privatklage einleitet, genügt die allgemeine Handlungsvollmacht gemäss Art. 462 Abs. 1 OR (BGE 99 IV 1 E. c). Diese Vollmacht kann auch stillschweigend erteilt werden (WATTER, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2003, Art. 462 OR N. 2). Der Antrag der G. AG stammt von einer als Filialleiter qualifizierten Person. Sie war nach dem Gesagten befugt, ihn zu unter- zeichnen.
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Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt ist nach glaubwürdigem Geständnis erwiesen. Er erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte C. ist in diesem Sinne schuldig zu sprechen (zur Konkurrenz zu Diebstahl vgl. E. 6.1).
6. Diebstahl
Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB).
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann er milder bestraft werden (Art. 21 Abs. 1 StGB).
6.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten C. vor, am 22. August 2003 zusammen mit einem Mittäter in den Verkaufsshop bei der F-Tankstelle in Kriens eingebrochen zu sein und Gegenstände im Wert von Fr. 5'676.− entwendet zu haben.
Der Angeklagte C. hat den Sachverhalt zugegeben und auch den Delikts- betrag anerkannt (pag. 14 08 033); die Verteidigerin beantragt Schuld- spruch. Nichts deutet darauf hin, dass das Geständnis falsch sei.
Das in der Anklageschrift umschriebene und anerkannte Verhalten erfüllt den Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Vorsatz und Bereicherungsab- sicht stehen ausser Zweifel.
Der Diebstahl steht in echter Konkurrenz zur Sachbeschädigung (BGE 123 IV 113 E. 3h; 72 IV 115 E. 1).
6.2
6.2.1 Die Bundesanwaltschaft erhebt gegenüber den Angeklagten C. und A. den Vorwurf des Diebstahlsversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Sie hätten mittels Sprengung das Geld aus dem Postomaten in Littau entwenden wollen, wobei es beim Versuch geblieben sei, da der Behälter durch die Sprengung nicht zerstört worden sei.
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Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist glaubwürdig eingestanden wor- den (vgl. E. 3.1). Davon ist auszugehen. Die Verteidiger beantragen Schuldsprüche.
Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nämlich die Wegnahme des im Postomaten befindlichen Geldes richten. Die Ange- klagten C. und A. haben diesen Vorsatz durch Vollzug der Sprengung ma- nifestiert. Die Tathandlung von Art. 139 Ziff. 1 StGB − der Bruch des beste- henden und Begründung eigenen Gewahrsams am Geld − konnte jedoch nicht wie geplant vollzogen werden, weil der Geldbehälter nicht aufge- sprengt worden war; der objektive Tatbestand blieb unerfüllt und das Delikt ist im Versuchsstadium stecken geblieben. Allerdings hatten es die Ange- klagten auf Bereicherung durch Sachaneignung abgesehen.
Das Tatgeschehen bildet einen unvollendeten Versuch. In diesem Sinne plädierte auch der Staatsanwalt; dass in der Anklageschrift Art. 22 StGB aufgeführt wird, dürfte auf einem Versehen beruhen.
Die Angeklagten C. und A. sind somit schuldig des Diebstahlsversuchs im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB hin- sichtlich des Postomaten in Littau.
6.2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft allen drei Angeklagten vor, sie hätten mittels Sprengung das Geld aus dem Postomaten in Horw entwenden wollen, wo- bei es beim Versuch geblieben sei, da der Behälter durch die Sprengung nicht zerstört worden sei. Durch dieses Verhalten hätten sie sich des ver- suchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, der Angeklagte A. eventuell der Gehilfen- schaft dazu.
Der Angeklagte C. hat den Sachverhalt eingestanden (vgl. E. 3.2). Seine Verteidigerin beantragt Schuldspruch im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB. Die Angeklagten A. und B. bestreiten eine strafrechtliche Verantwortung an der Tat; ihre Verteidiger beantragen Freisprüche.
Der Angeklagte C. hat sich in gleicher Weise wie in Littau (vgl. E. 6.2.1) wegen Diebstahlsversuch in Horw strafbar gemacht.
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Eine strafrechtliche Beteiligung des Angeklagten A. am Sprengstoffan- schlag in Horw wurde verneint (vgl. E. 3.2.3 Bst. f). Er ist demnach auch des Diebstahlsversuchs wie der Gehilfenschaft dazu nicht schuldig.
Der Angeklagte B. kannte den Zweck der nächtlichen Fahrt nach Horw und wusste, dass der geplante Sprengstoffanschlag auf den Postomaten zum Ziel hatte, das darin befindliche Geld zu behändigen (vgl. E. 3.2.4 E. e cc). Er hat er sich demnach als Gehilfe zum Diebstahlsversuch des Angeklag- ten C. strafbar gemacht.
6.3 Diebstahl steht nach herrschender Meinung in echter Konkurrenz zum Sprengstoffdelikt (vgl. auch CORBOZ, a.a.O., Art. 224 CP No 22; STRATEN- WERTH, a.a.O., § 29 N. 23).
Dies führt betreffend den Angeklagten C. zu Schuldspruch wegen mehrfa- chen Diebstahlsversuchs; betreffend den Angeklagten A. zu Schuldspruch wegen Diebstahlsversuchs in Littau und Freispruch von der Anklage des Diebstahls, eventuell der Gehilfenschaft dazu, in Horw; betreffend den An- geklagten B. zu Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu Diebstahlsversuch in Horw.
7. Hausfriedensbruch
Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Be- rechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 186 StGB).
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten C. vor, er sei am
22. August 2003 zusammen mit einem Mittäter gewaltsam und ohne Er- laubnis des Eigentümers in den Verkaufsshop bei der F-Tankstelle in Kriens eingedrungen. Dadurch habe er sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht (vgl. E. 5.4.2 und E. 6.1).
Der Angeklagte C. hat den Sachverhalt als richtig anerkannt (vgl. E. 6.1). Die Verteidigerin beantragt indessen, das Verfahren sei in diesem Ankla- gepunkt gemäss Art. 168 BStP einzustellen, da kein gültiger Strafantrag vorliege.
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Das von Art. 186 StGB geschützte Rechtsgut ist das Hausrecht, „nämlich die Befugnis, über das Haus ungestört zu herrschen und in ihm den eige- nen Willen frei zu bestätigen. Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das Haus zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen oder auf einem öffentlichrechtlichen Ver- hältnis beruht“ (BGE 103 IV 162 E. 1). Demnach kommt auch dem Filiallei- ter das Strafantragsrecht zu; der Strafantrag ist gültig gestellt (vgl. E. 5.4.2).
Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist durch glaubwürdiges Geständ- nis erstellt. Der Tatbestand von Art. 186 StGB ist in objektiver und subjekti- ver Hinsicht erfüllt.
Der Hausfriedensbruch steht in echter Konkurrenz zu Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (E. 6.1) und Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (E. 5.4; BGE 72 IV 115 E. 1). Der Angeklagte C. ist demnach schuldig zu sprechen wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.
8. Strafzumessung
8.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er be- rücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Der Richter hat primär Taten zu beurteilen. Die Schwere des konkreten tatbestandsmässigen Verhal- tens, die vom Täter an den Tag gelegte so genannte „kriminelle Energie", bildet somit den Ausgangspunkt und die Grundlage für die Bemessung der Strafe (vgl. WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 63 StGB N. 50; REHBERG, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht,
7. Auflage, Zürich 2001, S. 67). Die Person des Täters spielt bei der Frage, welche Konsequenzen die konkret begangenen Taten nach sich ziehen, eine Rolle. Daher richtet sich die Strafzumessung einerseits nach dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs, der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, der Willensrichtung und den Beweggründen (sog. Tatkom- ponenten), andererseits nach dem Vorleben, den persönlichen Verhältnis- sen sowie dem Verhalten nach der Tat (sog. Täterkomponenten; BGE 129 IV 6 E. 6.1; 117 IV 112 E. 1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra- fen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Der Richter kann jedoch das höchs- te Mass der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöhen. Da-
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bei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Liegen strafmildernde Umstände im Sinne von Art. 64 StGB vor, so erweitert sich der Strafrahmen gemäss Art. 65 StGB nach unten. Bei Zusammentreffen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen wird der Rahmen nach oben und unten ausgedehnt. Innerhalb des so be- stimmten Strafrahmens trägt der Richter den Strafschärfungs- respektive Strafmilderungsgründen in straferhöhender respektive -mindernder Weise Rechnung (BGE 116 IV 300 E. 2a).
8.2 Der Angeklagte C. wird schuldig gesprochen der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des mehrfachen Dieb- stahlsversuchs (Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Das schwerste Delikt ist die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht mit einer Strafandrohung von Zuchthaus. Da keine Strafmilde- rungsgründe ersichtlich sind, bleibt es beim ordentlichen Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Zuchthaus (Art. 35 StGB).
8.2.1 Der durch die Sprengung der Postomaten verursachte Schaden ist erheb- lich, nämlich zweimal wenigstens rund Fr. 46'000.−. Andererseits sind Per- sonen nicht konkret, sondern nur abstrakt gefährdet worden. Straferhöhend ist der zweifache Anschlag und in geringfügiger Weise auch der Einbruch- diebstahl zu werten. Der Diebstahlsversuch ist durch das subjektive Ele- ment von Art. 224 StGB weitgehend abgegolten. Der Taterfolg ist gesamt- haft nicht unerheblich.
Die Anschläge waren keine spontanen, sondern eingehend geplante Taten. Vor der ersten Sprengung wurde mehrfach nach geeigneten Objekten ge- sucht. Dass die Idee zu Anschlägen tatsächlich vom Angeklagten A. aus- ging, wie die Verteidigerin des Angeklagten C. vortrug, ist nicht erwiesen, hat doch A. dazu ausgeführt, die Idee zur Sprengung sei von C. gekom- men, er selbst habe die ursprüngliche Idee gehabt, Geldautomaten mit ei- nem Bagger auszuheben (pag. 03 13 080; vgl. auch pag. 14 08 008). Fest- steht, dass der Angeklagte C. wesentlich an der Vorbereitung des An- schlags in Littau beteiligt gewesen war beziehungsweise hauptsächlich den Anschlag in Horw vorbereit hat. Insbesondere hat er den Sprengstoff be- schafft und für den Einsatz präpariert. Der Zeitpunkt für die zweite Spren- gung wurde bewusst gewählt, um das nächtliche Feuerwerk als Geräusch- kulisse zu nutzen. Der Angeklagte C. hatten keine Kenntnis im Umgang mit Sprengstoffen und konnte deren Wirkung schlecht beherrschen. All diese
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Aspekte zeugen von einer bedeutenden kriminellen Gestaltungskraft. Ein- zig der Einbruchdiebstahl erscheint als Gelegenheitstat.
Der Angeklagte C. handelte mit direktem Vorsatz. Seine Absichten waren zwar nicht gegen Menschen gerichtet, aber er hatte es doch auf eine hohe Geldsumme abgesehen. Das fällt erheblich ins Gewicht und er wird nicht dadurch entlastet, dass er seine Eltern mit Geld unterstützt haben will.
8.2.2 Die Verteidigerin führte aus, der Angeklagte C. sei in intakten Familienver- hältnissen aufgewachsen, aber die Kriegssituation möge sein Unrechts- empfinden geschwächt haben. Er besuchte während 3 Jahren die Mittel- schule in seinem Heimatland und bildete sich zum Automechaniker aus. Zu seinen persönlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Tat beziehungsweise heute liegen nur spärliche Angaben vor. Im Jahre 2003 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er als Schwarzarbeiter tätig war. Nach den Delikten, welche vorliegend beurteilt werden, kehrte er nach Bosnien zurück, wo er Gelegenheits- und Schwarzarbeiten übernahm (pag. 15 08 018 ff.). Ge- mäss den Ausführungen der Verteidigerin, welche mit dem abwesenden Angeklagten C. telefonischen Kontakt hatte, ist dieser zwischenzeitlich ver- lobt; er wohnt bei seinen Eltern und betreibt eine kleine Garage, die kaum Ertrag abwerfe (pag. 23 04 004). Es sind keine belastenden oder entlas- tenden Tatsachen ersichtlich, die in einem Zusammenhang zu den konkret zu beurteilenden Straftaten stehen. Vorstrafen sind keine bekannt. Dem Schreiben des Justizministeriums der Republik Srspska lässt sich zwar der Hinweis auf ein dort hängiges Verfahren entnehmen; worum es sich han- delt, ist aber nicht ersichtlich (pag. 22 07 019; zum Vorstehenden vgl. Ein- vernahmen zur Person pag. 16 02 019 ff.).
Die Verteidigerin legte dar, das Verfahren habe offensichtlich Wirkung ge- zeigt: Ihr Klient sei sich bewusst geworden, etwas Falsches gemacht zu haben; heute plagten ihn Albträume und ein schlechtes Gewissen. Nun kann ihm gewiss zugute gehalten werden, dass er nach verhältnismässig kurzer Zeit geständig war und auch seine Mitangeklagten nicht zu decken trachtete. Hingegen blieb er der Hauptverhandlung fern und ist durch Rückzug in sein Heimatland den strafrechtlichen Konsequenzen für seine Taten bisher ausgewichen.
8.2.3 Die Mehrzahl von Delikten, die der Angeklagte C. verantworten muss, und ihre Aspekte verdienen eine gewisse Strenge, welche die Täterkomponente kaum zu mindern erlaubt. Insgesamt erscheint eine Zuchthausstrafe von 26 Monaten dem Verschulden und den weiteren Umständen angemessen. Der
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eine Tag ausgestandene Haft bei der Reise zur Einvernahme in die Schweiz wird in Anwendung von Art. 69 StGB angerechnet.
Die Taten und zu einem erheblichen Teil das Verfahren spielten sich im Kanton Luzern ab; diesem ist folglich der Vollzug anzuvertrauen.
8.2.4 Der Richter kann den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verur- teilt wird, für 5 bis 15 Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verweisen (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Landesverweisung Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich (BGE 114 Ib 1 E. 3a). Ihr Massnahmecharakter steht zwar im Vordergrund (BGE 117 IV 229 E. 1c cc), ihre Eigenschaft als Nebenstrafe verlangt aber, dass sie in Anwendung von Art. 63 StGB festgesetzt werde (BGE 123 IV 107 E. 1). Die Landesverweisung darf nur verhängt werden, wenn dies verhält- nismässig ist; dabei kommt es auch auf die Interessen des Betroffenen an (KELLER, Basler Kommentar, Art. 55 StGB N. 13, mit weiteren Hinweisen). Sie kann bedingt ausgesprochen werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbre- chen oder Vergehen abgehalten, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten ist, ersetzt hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
Während seinem illegalen Aufenthalt in der Schweiz verrichtete der Ange- klagte C. Schwarzarbeiten und delinquierte. Die Haupttat ist ein schwer- wiegendes Delikt, ihn trifft ein erhebliches Verschulden. Es liegt daher im Interesse des Landes, ihn von der Schweiz fernzuhalten. Gewichtige priva- te Interessen stehen der Landesverweisung nicht entgegen: Der Angeklag- te C. hat überhaupt keinen Bezug zur Schweiz, insbesondere lebte er nie hier − ausgenommen während der deliktischen Phase.
Unter diesen Umständen erscheint eine Landesverweisung von 5 Jahren als angemessen. Der Angeklagte C. war in der Voruntersuchung geständig und sagte mehrheitlich widerspruchslos aus. Dies belegt noch keine innere Rückkehr zur Rechtsordnung; denn er konnte sich ohne unmittelbare Ge- fahr für seine Freiheit selbst belasten, befand er sich doch im sicheren Heimatland, respektive mit zugesichertem freien Geleit in der Schweiz. Der Hauptverhandlung ist er bewusst ferngeblieben (vgl. pag. 22 04 004). Dem Angeklagten C. kann keine günstige Prognose gestellt werden, welche ei- nen bedingten Vollzug erlaubte; denn er hat sich dem hiesigen Richter nicht gestellt und auch sonst keine Einsicht und Umkehr bewiesen. Die Landesverweisung wird daher unbedingt ausgesprochen.
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8.3 Der Angeklagte A. wird schuldig gesprochen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) und des Diebstahlsversuchs (Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB). Wiederum bleibt es trotz einer Mehrheit von Delikten bei einem Strafminimum von 1 Jahr und einem Strafmaximum von 20 Jahren. Auch bei ihm sind keine Strafmilde- rungsgründe ersichtlich.
Der Angeklagte A. wurde wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Sach- beschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Vergehens gegen das Bundes- gesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän- der (Art. 23 Abs. 1 ANAG) vom Bezirksstatthalteramt Liestal am
1. September 2004 zu 40 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 400.− verurteilt (pag. 23 02 029; pag. 23 02 038 ff.). Weil die hier einge- klagten Taten diesem Strafbefehl vorangingen, ist auf eine Zusatzstrafe zu erkennen (Art. 68 Ziff. 2 StGB).
8.3.1 Hinsichtlich der Taten des Angeklagten A. gilt grundsätzlich das für den Angeklagten C. Gesagte (vgl. E. 8.2.1). Allerdings muss er nur einen Sprengstoffanschlag mit einem wohl geringeren Sachschaden verantwor- ten. Dagegen fällt ihm das Delikt nach Art. 226 Abs. 2 StGB zur Last, wel- ches jedoch – wie im Strafrahmen zum Ausdruck kommt – abstrakt weniger schwer wiegt; da er den für einen zweiten Anschlag bestimmten Spreng- stoff nur kurze Zeit − nämlich während ungefähr 3 Wochen − bei sich hatte, wiegt diese Tat eher leicht.
Entgegen den Ausführungen des Verteidigers kann nicht von einem ge- dankenlosen Handeln gesprochen werden: Auch der Angeklagte A. hatte keine Erfahrung im Umgang mit Sprengstoff. Er kannte dessen Gefahren, nahm sie aber in Kauf (pag. 03 13 075). Auch er handelte des Geldes we- gen; finanzielle Not, auf die er sich beruft (pag. 03 13 012), ist angesichts seines Arbeitseinkommens von Fr. 3'500.− nicht ersichtlich.
8.3.2 Der Angeklagte A. wurde in Serbien geboren und wuchs teils bei seinen Eltern, teils bei seinen Grosseltern auf. Mitte der 80er-Jahre kam der Vater in die Schweiz, später auch die Mutter. Der Angeklagte A. folgte seinen El- tern 1989/1990 in die Schweiz, wo er sich − bis auf einen Unterbruch von 1 Jahr oder 1½ Jahren − aufgehalten hat (pag. 03 13 031). Bis zu seiner Hei- rat im Februar 2002 wohnte er bei seinen Eltern. Im November 2002 wurde ihm eine Tochter geboren. Seine Eltern liessen sich scheiden; das Verhält-
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nis zu seinem Vater sei nicht besonders gut, jenes zur Mutter besser (pag. 14 02 003). Seine Schwester wohnte während der Woche in seinem Haushalt.
Mitte Dezember 2004 hat er Frau und Kind verlassen und soll danach bei seiner Freundin gewohnt haben. Sein Aufenthaltsort ist unbekannt und wird im Ausland vermutet (E. 1.1.1). Der Angeklagte A. kommt seinen sozialen Verpflichtungen offensichtlich nicht nach.
In Serbien besuchte der Angeklagte A. 4 bis 5 Jahre die Schule; die Pri- mar- und Realschule absolvierte er in der Schweiz. Eigenen Angaben zu- folge war er kein besonders guter Schüler. Nach dem Schulabschluss blieb er ohne berufliche Ziele und war jeweils für einige Monate an diversen Stel- len tätig; während 1½ Jahren bezog er Arbeitslosenunterstützung. Es folgte eine Zeit mit Temporärstellen und Arbeitslosigkeit. Während seiner Arbeits- losigkeit besuchte er Kurse. Ab April 2002 bis zu seiner Verhaftung im Ok- tober 2003 war er als Chauffeur in fester Stelle tätig und bezog einen Lohn von Fr. 3'500.− (pag. 14 02 004). Diese Stelle wurde ihm nach der Verhaf- tung fristlos gekündigt (pag. 14 02 006; pag. 03 13 031); er blieb ohne Ar- beit (pag. 23 08 011 ff.; zum Vorleben vgl. pag. 14 02 002 ff.; pag. 14 04 001 ff.; pag. 03 13 002 ff.).
Belastet wird der Angeklagte A. durch eine Vorstrafe von 1 Monat Gefäng- nis und Fr. 2'000.− Busse wegen Verkehrsdelikten (pag. 23 02 028).
Der Angeklagte A. hat ausser gelegentlichen Rückenschmerzen keine ge- sundheitlichen Probleme. Nach eigenen Angaben hat er nicht viele Kolle- gen. Auch scheint er finanzielle Mittel und Bedürfnisse schlecht aufeinan- der abgestimmt zu haben (Konto „immer im Minus“, pag. 05 08 002).
Eine Entschuldigung oder Anzeichen von Reue seitens des Angeklagten A. liegen keine vor, auch wenn er teilweise geständig war. Den grossen Schaden kommentierte er bloss mit: „Scheisse.“ (pag. 03 13 022). Negativ zu bewerten ist, dass er sich schon kurz nach der Haftentlassung nicht mehr an die ihm auferlegte Meldepflicht hielt (vgl. pag. 16 02 024).
8.3.3 Das Gesamtbild dieser Aspekte einer Tatmehrheit hat ein erhebliches ob- jektives Gewicht, das durch die subjektive Seite nicht unwesentlich ver- stärkt wird.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller Delikte, das heisst jener im Zusammen- hang mit dem Sprengstoffanschlag in Littau als auch der vom Be-
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zirksstatthalteramt Liestal beurteilten, erscheint eine Gesamtstrafe von 20 Monaten Zuchthaus als angemessen. Dementsprechend ist auf eine Zu- satzstrafe von 18 Monaten und 20 Tagen zu erkennen.
Hält der Richter eine Freiheitsstrafe von nur wenig mehr als achtzehn Mo- naten als dem Verschulden angemessen, so prüft er, ob eine Reduktion angezeigt sei, wenn die übrigen Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB erfüllt sind. Lebt der Täter in gefes- tigter beruflicher Stellung und in günstigen familiären Verhältnissen, soll er nicht durch unbedingten Vollzug entwurzelt werden. Auch soll berücksich- tigt werden, wenn der Täter durch sein späteres Verhalten bewies, dass er eine innere Umkehr vollzogen zu hat (BGE 118 IV 337 E. 2c). Wie bereits ausgeführt, trifft auf den Angeklagten A. weder das eine noch das andere zu. Damit bleibt es bei dem gefundenen Strafmass und fehlt es für einen bedingtem Strafvollzug bereits an der objektiven Bedingung.
Der Angeklagte A. befand sich insgesamt während 68 Tagen in Untersu- chungshaft (16. Oktober 2003 bis 22. Dezember 2003); 19 Tage Haft wur- den ihm bereits im Strafbefehl des Bezirksstattalteramts Liestal angerech- net, die restlichen 49 Tage werden auf die hier ausgesprochene Freiheits- strafe angerechnet (Art. 69 StGB).
Auch wenn der Angeklagte sich wohl nicht mehr im Kanton Luzern aufhält, ist diesem der Vollzug aufzutragen; denn es spielten sich dort die Taten ganz und das Verfahren zu einem wesentlichen Teile ab, und die Familie des Angeklagten A. wohnt immer noch dort.
8.3.4 Wurde der Vollzug einer ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufgeschoben und begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so lässt der Richter die Strafe vollziehen (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB).
Dem Angeklagten A. wurde für die mit Strafverfügung des Amtsstatthalte- ramts Luzern vom 14. Februar 2003 ausgesprochene Gefängnisstrafe von 1 Monat der bedingte Strafvollzug gewährt, bei einer Probezeit von 2 Jah- ren, die das Bezirksstatthalteramt Liestal um ein Jahr verlängerte. Die vor- liegenden Schuldsprüche gehen auf Verbrechen zurück, die er während der Probezeit begangen hat. Ein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB liegt nicht vor. Das Urteil vom 14. Februar 2004 ist daher zu vollziehen.
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8.3.5 Die gesetzlichen Anforderungen für eine Landesverweisung sind erfüllt; dass der Angeklagte A. die Niederlassungsbewilligung hat, ist insoweit oh- ne Bedeutung (BGE 112 IV 70; 116 IV 105 E. 3 S. 109).
Im Gegensatz zum Angeklagten C. hat der Angeklagte A. einen Bezug zum Land: Er lebte rund 15 Jahre in der Schweiz, hat hier Ehefrau, Tochter, El- tern und Schwester. Auf den ersten Blick liegen somit gewichtige persönli- che Interessen vor, die gegen die Anordnung einer Landesverweisung sprächen. Der Angeklagte A. hat aber seine Ehefrau und das gemeinsame Kind verlassen; zum Vater unterhält er gemäss eigenen Angaben keine be- sonders gute Beziehung. Beruflich ist er in keiner Weise integriert, und auch soziale Kontakte pflegt er kaum. Er hat sich aus seinem bisherigen Umfeld gelöst und ist untergetaucht, wohl gar ausser Landes gegangen. Er ist daher heute nicht mehr in der Schweiz integriert. Der Angeklagte A. hat mehrfach, teils in schwerer Weise delinquiert und keine Zeichen von Um- kehr gezeigt. Die Landesverweisung ist daher eine angemessene Sanktion.
Dem Angeklagten A. kann keine günstige Prognose gestellt werden, die erlaubte, die Landesverweisung gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB bedingt aus- zusprechen: Er lässt, wie bereits zur Strafzumessung ausgeführt, jegliche Einsicht und innere Einkehr zur Legalität missen, entzog sich dem Strafver- fahren durch Flucht und nahm auch nicht an der Hauptverhandlung teil. Er unternahm nicht die geringste Anstrengung, um den verursachten Schaden zumindest teilweise zu tilgen.
Die Gesamtwürdigung der vorerwähnten Umstände führt zur Anordnung einer unbedingten Landesverweisung von 4 Jahren.
8.4 Der Angeklagte B. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zu Gefähr- dung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB), der Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB) und der Gehilfenschaft zu Diebstahlsversuch (Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB). Auch hier ergibt sich das Strafmaximum aus Art. 224 Abs. 1 StGB als dem schwers- ten Delikt, nämlich Zuchthaus von 20 Jahren. Weil der Angeklagte B. nur der Gehilfenschaft schuldig ist, liegt das Strafminimum in Anwendung von Art. 65 Al. 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB bei 6 Monaten Gefäng- nis.
8.4.1 Zum Ausmass des Erfolgs gilt das betreffend den Anschlag in Horw bereits Gesagte (vgl. E. 8.2.1). Selbst wenn der Angeklagte B. das Vorgehen des
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Angeklagten C. nicht im Detail gekannt haben sollte, so war mit der Spren- gung des Postomaten zwingend ein grosser Schaden verbunden, der ihm, so wie er eingetreten ist, auch zugerechnet wird.
Seine Tat wiegt als Gehilfenhandlung leichter als jene des Täters; dass er nur Fahrdienste leistete und an der Sprengung nicht unmittelbar beteiligt war, entlastet ihn zusätzlich.
Wie auch der Angeklagte A. hatte der Angeklagte B. keine Erfahrung im Umgang mit Sprengmitteln, kannte aber deren Gefährlichkeit (vgl. pag. 03 13 152: „Ich habe einen Krieg in Bosnien erlebt mit Sprengung und To- ten.“).
Der Angeklagte B. wusste, welcher Art die von ihm unterstützte Straftat war, er hat insofern nicht nur eventualvorsätzlich gehandelt.
Da der Angeklagte B. eine wissentliche Tatbeteiligung stets bestritten hat, können zu seiner Motivation, den Angeklagten C. nach Horw zu fahren und bei der Tatausführung zu begleiten, nur Mutmassungen angestellt werden. Dass seine freundschaftliche Nähe zum Angeklagten A., der sich als Fah- rer nicht zur Verfügung stellen wollte, eine Rolle gespielt haben dürfte, ist anzunehmen. Auch wird er unter einem gewissen Gruppendruck gehandelt haben. Unklar ist, ob er sich einen finanziellen Gewinn versprochen hat.
8.4.2 Der Angeklagte B. erlebte bis zum Kriegsausbruch in seinem Heimatland eine gute Jugend und ist bis zum 10. Lebensjahr in Bosnien bei seinen El- tern aufgewachsen. Durch den Krieg wurde er von diesen getrennt. Er ge- riet in serbische Gefangenschaft, erlitt Folter und verbrachte 5 Jahre in ei- nem Flüchtlingslager in Kosovo. Von dort kam er im Jahre 1997 in die Schweiz, wo er nach 5 Jahren Trennung wieder zu seinen Eltern fand. Un- ter der späteren Scheidung seiner Eltern hat er sehr gelitten. Sein Vater wurde danach aus der Schweiz ausgewiesen. Seit August 2000 ist der An- geklagte B. in der Schweiz als Flüchtling anerkannt (pag. 03 13 096; pag. 03 13 122; pag. 15 01 002 ff.; pag. 14 08 021). Der Angeklagte war durch die Kriegserlebnisse grossen Belastungen ausgesetzt. Diese speziel- len Umstände fallen zwar bei der Beurteilung des Verschuldens nicht in Be- tracht, da kein Zusammenhang zwischen ihnen und den konkret zu beurtei- lenden Straftaten ersichtlich ist; es ist ihm aber eine gewisse Strafempfind- lichkeit zuzubilligen.
Der Angeklagte B. besuchte während 3 Jahren die Schule in Bosnien. Nach seiner Ankunft in der Schweiz lernte er Deutsch und bemühte sich
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um rasche Integration. Da er keine Lehrstelle in seinem Traumberuf als Schreiner finden konnte, begann er eine Lehre als Metallbauschlosser, die er erfolgreich abgeschlossen hat. Auch hier hat der Angeklagte B. Willens- stärke gezeigt, sich hohe schulische Ziele gesteckt und erreicht. Dies ist positiv zu bewerten. Auch geriet er bis anhin nie mit dem Gesetz in Konflikt.
Der Angeklagte B. hatte bisher keine gesundheitlichen Probleme, neigt aber gemäss eigenen Aussagen gelegentlich zu übermässigem Alkohol- konsum. Er ist sozial gut integriert, macht regelmässiges Krafttraining und hat dort auch Kollegen gefunden. Die Kontakte zu seiner Mutter und sei- nem Bruder sind gut (pag. 23 04 028). Auch scheint der Angeklagte seiner sozialen Verantwortung gerecht zu werden; er kümmert sich insbesondere bei Notwendigkeit um seine psychisch angeschlagene Mutter und seinen jüngeren, körperlich und geistig behinderten Bruder, welcher bei der Mutter lebt. Nur während der Lehrzeit hat er von ihnen Abstand genommen, um sich auf seine beruflichen Aufgaben zu konzentrieren. Sein Integrations- grad wird auch von der Zeugin H. als gut bezeichnet (pag. 23 034 038). Gleiches gilt für die berufliche Integration: Nach vierjähriger Lehre erhielt er einen Arbeitsvertrag bei seinem Lehrmeister, wo er bis Anfang dieses Ka- lenderjahres tätig war. Seit Februar 2005 arbeitet er an neuer Stelle auf dem erlernten Beruf (pag. 23 02 028 f.). Er steht finanziell auf eigenen Füs- sen und möchte gerne eine weitere Ausbildung in Angriff nehmen (pag. 23 02 028; pag. 16 03 022).
Der Angeklagte B. scheint über gute intellektuelle Fähigkeiten zu verfügen. Die Zeugin H. beschreibt ihn als sehr fleissig, arbeitsam und präzise und bestätigt seine beeindruckenden schulischen Leistungen (vgl. insbesonde- re pag. 23 04 038 f.).
Zum Nachtatverhalten lässt sich sagen, dass er sich zu Protokoll entschul- digt hat (pag. 03 13 128). Das wirkt sich allerdings nicht zu seinen Gunsten aus, hat er doch seine Beteiligung an den Straftaten zuerst gänzlich abge- stritten und schliesslich zu minimieren versucht.
8.4.3 Zusammenfassend wird auf der Tatseite die Deliktsmehrheit durch den nur unterstützenden Tatbeitrag aufgewogen. Die übrigen Handlungskomponen- ten wiegen nicht leicht. Dagegen entlasten ihn die persönlichen Faktoren deutlich. Insgesamt erscheint eine Gefängnisstrafe von 10 Monaten als an- gemessen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 44 Tagen (3. No- vember 2003 bis 16. Dezember 2003) wird in Anwendung von Art. 69 StGB angerechnet.
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Für eine Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten kann der bedingte Voll- zug gewährt werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwar- ten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- gehalten, und wenn er den Schaden, soweit zumutbar, ersetzte. Ausge- schlossen ist diese Rechtswohltat, wenn der Verurteilte innerhalb der letz- ten fünf Jahre vor der Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).
Die objektiven Bedingungen für den bedingten Strafvollzug sind gegeben. Die persönlichen Verhältnisse, der Charakter des Angeklagten und sein Bedauern ob der Tat, wie es bereits ausgeführt wurde, erlauben eine gute Prognose. Da er beruflich noch Anfänger ist, fehlen ihm die Mittel, Wesent- liches zur Schadensdeckung zu leisten. Es ist ihm daher der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.
Sollte die Strafe vollziehbar erklärt werden, so wird der Vollzugskanton durch das widerrufende Gericht zu bestimmen sein.
Der Richter kann den Verurteilten unter Schutzaufsicht stellen (Art. 41 Ziff. 2 StGB). Diese soll primär Hilfe sein und dem Betroffenen zu einem ehrlichen Fortkommen verhelfen (Art. 47 Abs. 1 StGB; BGE 118 IV 219 E. 2b). Der Angeklagte B. scheint auf gutem Weg zu sein; aber er bedarf einer gewissen Führung, um die eingeschlagene Richtung nicht aus den Augen zu verlieren. Schutzaufsicht während der Dauer der Probezeit von 2 Jahren kann ihm die nötige Unterstützung gewährleisten.
Die Kantone sind für die Organisation der Schutzaufsicht zuständig (Art. 379 Abs. 1 StGB). Die Schutzaufsicht versteht sich als „flankierende Massnahme“ (SCHNEIDER, Basler Kommentar, Art. 41 StGB N. 153); ihre inhaltliche Regelung findet sich in Art. 47 StGB unter der Marginalie „Ge- meinsame Bestimmungen für Freiheitsstrafen und sichernde Massnah- men“. Gibt Art. 241 Abs. 1 BStP dem Gericht die Befugnis zu verfügen, welcher Kanton eine Freiheitsstrafe oder einer Massnahme zu vollziehen hat, so hat dies auch für die Anordnungen gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu gelten. Die Schutzaufsicht über den Angeklagten B. ist durch den Wohnsitzkanton auszuüben, mithin durch den Kanton Uri.
8.4.4 Mit Rücksicht darauf, dass der Angeklagte B. in der Schweiz lange gelebt hat und hier gut integriert ist, wäre eine Landesverweisung (Art. 55 StGB) nicht angemessen. Darauf ist zu verzichten.
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9. Zivilklagen
Soweit keine Anerkennung vorliegt, beantragt die Verteidigerin des Ange- klagten C. Abweisung der Zivilforderungen. Die Verteidiger der Angeklag- ten A. und B. stellen keine Anträge zu den nicht anerkannten Zivilforderun- gen.
9.1 9.1.1 Hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Littau macht die Schweizerische Post im Strafverfahren Zivilansprüche gegen alle drei Angeklagten in der Höhe von Fr. 45'624.80 geltend (pag. 23 07 045 ff.).
Die Angeklagten C. und A. haben diese Forderung anerkannt (pag. 14 08 030; pag. 14 08 048). Davon wird Vormerk genommen. Die Angeklagten C. und A. haften für diesen Betrag solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Der Ange- klagte B. war am Sprengstoffanschlag in Littau nicht beteiligt und trägt kei- ne Verantwortung am geltend gemachten Schaden. Soweit sich die Zivil- klage gegen ihn richtet, wird sie daher abgewiesen.
9.1.2 Die Schweizerische Post macht ferner betreffend den Sprengstoffanschlag in Horw Schadenersatz in der Höhe von Fr. 77'485.15 geltend (pag. 23 07 048 ff.).
Der Angeklagte C. hat diese Forderung anerkannt (pag. 14 08 048). Das Gericht nimmt hiervon Vormerk.
Der Angeklagte A. wurde im direkten Zusammenhang mit dem Spreng- stoffanschlag in Horw nicht schuldig gesprochen. Auf die Zivilklage wird daher, soweit ihn betreffend, nicht eingetreten (Art. 210 Abs. 1 BStP).
Der Angeklagte B. ist als Gehilfe des Sprengstoffanschlags mit verantwort- lich für den der Schweizerischen Post dadurch zugefügten Schaden (Art. 41 OR). Er haftet gemäss Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch mit dem An- geklagten C.. Die Post macht als Schadensposten unter anderem die Kos- ten für einen neuen Postomaten in der Höhe von Fr. 58'774.− sowie den Sachwert des gesprengten Postomatenhäuschen im Betrag von Fr. 15'000.− geltend. Die Privatklägerin hat, soweit Investitionsgüter betref- fend, Anspruch auf Ersatz des Verkehrswerts im Zeitpunkt der Tat. Bei Sa- chen, deren Wert mit der Zeit sinkt, ist nur der Zeitwert zu ersetzen (BGE 127 III 73 E. 5b), respektive ist vom Neuwert ein dem Wertverlust infolge Zeit entsprechender Abzug zu machen (ROBERTO, Schweizerisches Haft- pflichtrecht, Zürich 2002, N. 691 f.). Die Geschädigte erwähnte zwar in ihrer
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Schadensaufstellung, der Postomat sei neu gewesen und beim Postoma- tenhäuschen sei eine Abschreibung berücksichtig worden (pag. 23 08 051). Das genügt aber nicht als Schadensnachweis. Die Klage wird deshalb, so- weit den Angeklagten B. betreffend, nur grundsätzlich sowie im Teilbetrag von Fr. 3’711.15 gutgeheissen und die Schweizerische Post im Übrigen an den Zivilrichter verwiesen.
9.2 Im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag in Horw macht die D. AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'854.30 geltend. Die Verteidigerin des Angeklagten C. beantragt Abweisung der Klage: Die D. AG habe bloss eine Offerte eingereicht ohne Briefkopf, dies sei ungenügend. Zudem fehle es an der nötigen Kollektivunterschrift.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 meldete die D. AG ihren Schaden an (pag. 23 07 041) und verwies auf die bereits zur Substantiierung der Zivil- klage eingereichten Akten (pag. 21 04 061 ff.). Die Kollektivunterschriften dieses Schreibens decken sich mit der Zeichnungsbefugnis gemäss Han- delsregisterauszug (pag. 23 02 008) und erfassen durch den Verweis im Schreiben auch die einzig von O. unterzeichneten Akten, mit welchen die Zivilklage substantiiert wird. Dass es sich bei diesen eingereichten Akten um eine blosse Offerte handelt, ist ohne Bedeutung. Ersatz ist nämlich für den Substanzverlust der Sache geschuldet. Reparaturkosten quantifizieren diesen, sind aber nicht der Schaden selbst (vgl. auch REY, Ausservertragli- ches Haftpflichtrecht, 3. Auflage, Zürich 2003, N. 328).
Soweit sich die Klage gegen die Angeklagten C. und B. richtet, wird sie daher gutgeheissen (vgl. E. 9.1.2). Die Angeklagten C. und B. werden demnach in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der D. AG Fr. 2'854.30 zu zahlen.
Auf die Klage wird indessen nicht eingetreten, soweit den Angeklagten A. betreffend (vgl. E. 9.1.2).
9.3 Im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag in Horw macht die E. AG gegenüber den Angeklagten Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'953.15 gel- tend (pag. 22 07 018 f.; pag. 23 07 043 f.). Die Verteidigerin des Angeklag- ten C. beantragt Abweisung der Klage. Zur Begründung verweist sie auf die von der Privatklägerin eingereichte Rechnungskopie ohne Briefkopf; die Forderung sei damit nicht ausreichend substantiiert.
Die Unterschrift auf der Anmeldung der Zivilforderung (pag. 22 07 018) deckt sich mit der Zeichnungsbefugnis gemäss Handelsregister (pag. 23 02
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010). Der Schaden ist genügend ausgewiesen; denn die Ersatzpflicht hängt nach dem Gesagten (E. 9.2) nicht davon ab, ob und durch wen eine Repa- ratur vorgenommen wurde. Dass die Rechnung übersetzt sei, wird von der Verteidigung nicht behauptet.
Daher wird die Klage, soweit sie sich gegen die Angeklagten C. und B. rich- tet, gutgeheissen (Art. 41 OR; vgl. E. 9.1.2). Die Angeklagten C. und B. werden demnach in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der E. AG Fr. 1'953.15 zu zahlen.
Auf die Klage wird indessen nicht eingetreten, soweit den Angeklagten A. betreffend (vgl. E. 9.1.2).
10. Kosten und Entschädigung
Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP).
10.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft und beim Untersuchungsrich- teramt entstandenen Kosten bestimmt sich nach der Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzel- nen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4).
Die Bundesanwaltschaft macht Pauschalgebühren in der Höhe von je Fr. 8’000.– gegenüber allen Angeklagten für den Aufwand der Bundesan- waltschaft, beziehungsweise von Fr. 7’000.– gegenüber dem Angeklagten C. und von je Fr. 5'000.– gegenüber den Angeklagten A. und B. für den Aufwand des Untersuchungsrichteramts geltend.
Die von der Bundesanwaltschaft verlangten Gebühren sind nicht angemes- sen. Zwar bewegen sich die Einzelsummen innerhalb des Gebührenrah- mens: Fr. 2'500.– bis Fr. 70'000.– für Ermittlung und Anklage und Fr. 3'000.– bis Fr. 50'000.– für die Voruntersuchung. Indessen wurden die- se Verfahrensabschnitte wie auch das gerichtliche Verfahren gegen alle drei Angeklagten gemeinsam geführt. Auch der Schlussbericht des Unter- suchungsrichteramts ist in ein Dokument gefasst; nur Anklageschriften wurden gegen jeden einzelnen formuliert. Unter diesen Umständen ist je- weils eine Gesamtgebühr zu bemessen und auf die mehreren Angeklagten aufzuteilen, nämlich entsprechend der Bedeutung des amtlichen Aufwan-
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des für einen jeden von ihnen. In dieser Betrachtung erreicht das Total der beantragten Gebühren für die Bundesanwaltschaft mehr als ein Drittel und für die Voruntersuchung nahezu zwei Fünftel des jeweiligen Höchstbetrags. Das steht nicht in adäquatem Verhältnis zur rechtlichen Bedeutung des Vorwurfs und zum tatsächlichen Aufwand, berücksichtigt man bei letzterem nur die Tätigkeit der Bundes-, nicht der kantonalen Polizei. Angemessen erscheint jeweils eine Gesamtgebühr von Fr. 15'000.– für den Aufwand der Bundesanwaltschaft und von Fr. 12'000.– für die Voruntersuchung. Ent- sprechend dem tatsächlichen Gewicht sind diese dem Angeklagten C. je zur Hälfte, dem Angeklagten A. je zu einem Drittel und dem Angeklagten B. je zu einem Sechstel aufzuerlegen. Dass der Vorwurf des Diebstahlsver- suchs in Buchrain nach eidgenössischer Ermittlung und Untersuchung durch eine kantonale Instanz beurteilt wurde, gibt nicht Anlass, diesen Auf- wand teilweise beim Bund zu belassen; dies nicht nur seiner im Verhältnis geringen Bedeutung wegen, sondern auch weil er von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden nicht berücksichtigt werden konnte.
Die Auslagen haben die Angeklagten so zu tragen, wie sie bei ihnen anfie- len (Art. 5 der zitierten Verordnung).
Die Bundesanwaltschaft macht Übersetzungskosten geltend (Anhang zur Anklageschrift in Sachen C., pag. 22 01 017). Zumindest die Überset- zungsdienste von P. anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. August 2004 sind wegen der Fremdsprachigkeit des Angeklagten C. ange- fallen (vgl. pag. 16 02 001, pag. 16 02 003); sie dürfen diesem daher nicht auferlegt werden (Art. 6 Ziff. 3 Bst. e EMRK; vgl. BGE 124 I 170). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die übrigen Kosten für Überset- zerdienste wegen der Fremdsprachigkeit des Angeklagten C. anfielen; sie gehen daher nicht zu seinen Lasten.
Ferner werden Auslagen für Telefonkontrollen geltend gemacht (Anhang zu den Anklageschriften in Sachen A. beziehungsweise B., pag. 23 01 026 und pag. 23 01 010), deren Protokolle in den Akten nicht enthalten sind und deren Notwendigkeit durch das Ermittlungsergebnis nicht dargetan ist. Die- ser Aufwand wird daher nicht anerkannt.
Entsprechend den den Anklageschriften beigelegten Kostenaufstellungen und unter Berücksichtigung der vorgenannten Kürzungen sind somit aufzu- erlegen: Dem Angeklagten C. Fr. 3'833.65 Auslagen der Bundesanwalt- schaft und Fr. 3'493.70 Auslagen des Untersuchungsrichteramts; dem An- geklagten A. Fr. 8'182.50 Auslagen der Bundesanwaltschaft und Fr. 597.25 Auslagen des Untersuchungsrichteramts; dem Angeklagten B. Fr. 6'508.10
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Auslagen der Bundesanwaltschaft und Fr. 659.75 Auslagen des Untersu- chungsrichteramts.
10.2 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in An- wendung von Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Reglements über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf insgesamt Fr. 9’000.– festgesetzt. Die Gebühr wird im gleichen Verhältnis wie die Gebühren der Bundesanwaltschaft und des Untersuchungsrichteramts den Angeklagten auferlegt, nämlich zu Fr. 4’500.– dem Angeklagten C., zu Fr. 3’000.– dem Angeklagten A. und zu Fr. 1'500.– dem Angeklagten B. (Art. 172 Abs. 1 BStP).
Das mündlich verkündete Urteil führte unter der Kostenaufstellung betref- fend den Angeklagten C. fälschlicherweise Fr. 4'000.− auf, das Total war demgegenüber richtig. Dieser Schreibfehler wird korrigiert (vgl. zur Berich- tigung Entscheid der Strafkammer SK.2004.3−7 vom 11. März 2005).
Das Gericht sprach Zeugenentschädigungen in folgender Höhe zu: Der Zeugin H. Fr. 210.–, dem Zeugen M. Fr. 196.– und dem Zeugen K. Fr. 243.40. Zeugenentschädigungen gehen zu Lasten der Verurteilten (vgl. Art. 153 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 245 BStP). Ferner wurde der Übersetzer für die Zeugeneinvernahme M. mit Fr. 172.80 entschädigt. Die- se Kosten sind wegen der Fremdsprachigkeit nicht der Angeklagten, son- dern des Zeugen angefallen; die EMRK steht daher der Auflage dieser Kosten an die Angeklagten nicht entgegen. Die Zeugin H. wurde einzig zur Person des Angeklagten B. befragt; diese Kosten werden somit vollum- fänglich ihm auferlegt. Der Zeuge K. wurde zum Sprengstoffanschlag in Horw befragt und betrifft daher den in diesem Anklagepunkt freigesproche- nen Angeklagten A. nicht. Die diesbezüglichen Zeugenkosten werden da- her den Angeklagten C. und B. je hälftig auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten im Verhältnis von − der Einfachheit wegen − je einem Drittel aufer- legt. Dies führt zur folgenden Kostenauflage: für den Angeklagten C. Fr. 246.50, für den Angeklagten A. Fr. 122.− und für den Angeklagten B. Fr. 453.70.
10.3 Der Angeklagte C. verlangt eine Entschädigung für die Vertretung im Zivil- punkt. Indem er die Ersatzbegehren der Schweizerischen Post anerkannte, und da jene der einzigen zwei Geschädigten, welche sich als Zivilklägerin- nen konstituiert hatten, geschützt wurden, ist er unterlegen. Er hat deshalb keinen Entschädigungsanspruch (Art. 175 Abs. 2 BStP e contrario).
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Weil die Zivilklage der Schweizerischen Post dem Grundsatz nach gutge- heissen wurde, wenn auch nicht gegenüber allen Angeklagten und nicht in vollem Betrag, besteht kein Anlass, ihr Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 174 BStP e contrario).
11. Anwaltskosten
Alle Verteidiger sind als amtliche eingesetzt worden, welche direkt ent- schädigt werden (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reg- lements über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]).
Der Straffall warf in gewissen Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hin- sicht auf, indessen nur bescheidene rechtliche Probleme. Angesichts des- sen erscheint innerhalb des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 des Reglements ein Stundenansatz von Fr. 230.– als angemessen. Die eingereichten Kos- tennoten werden demgemäss gekürzt und im Übrigen anerkannt.
Dies führt zu folgenden Entschädigungen an die amtliche Verteidigung der Angeklagten: Rechtsanwalt Merz Fr. 20'124.40 (inkl. MWST), Rechtsanwalt Ottiger Fr. 23'262.40 und Fürsprecherin Schmutz Fr. 24'731.95.
Die Bundeskasse trägt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nur dann, wenn der Angeklagte bedürftig ist (Art. 38 Abs. 2 BStP). Hier ist aus der persönlichen Situation der Angeklagten zu schliessen, ihnen seien we- gen Mittellosigkeit amtliche Verteidiger gegeben worden. Sie müssen dem Bund folglich Ersatz leisten, wenn sie künftig zu entsprechenden Mitteln kommen und ihre Bedürftigkeit dadurch ganz oder teilweise verlieren soll- ten.
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Die Strafkammer erkennt:
Entscheid vom 2. Juni 2005
I.
1. Auf die Anklage hinsichtlich Gehilfenschaft zum Einbruchdiebstahlsversuch in Buchrain wird nicht eingetreten.
2. A. wird in Abwesenheit schuldig gesprochen:
− der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Sprengung des Pos- tomaten in Littau; − des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB; − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB hinsichtlich der Sprengung des Postomaten in Littau; − des Diebstahlsversuchs im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Sprengung des Postomaten in Littau.
3. A. wird freigesprochen von den Anklagen: − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB, eventuell der Gehilfenschaft dazu im Sinne von Art. 25 StGB; − des Diebstahlsversuchs im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, eventuell der Gehilfenschaft dazu im Sinne von Art. 25 StGB hinsichtlich der Sprengung des Postomaten in Horw.
4.
a) A. wird bestraft mit 18 Monaten und 20 Tagen Zuchthaus, unter Anrechnung von 49 Tagen Untersuchungshaft, in Zusatz zum Strafbefehl des Be- zirksstatthalteramts Liestal vom 1. September 2004.
b) A. wird für 4 Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.
Die Haupt- und Nebenstrafe ist durch den Kanton Luzern zu vollziehen.
5. Die vom Amtsstatthalteramt Luzern mit Strafbefehl vom 14. Februar 2003 als be- dingt vollziehbar ausgesprochene Gefängnisstrafe von einem Monat wird für voll- streckbar erklärt.
6. A. werden an Kosten auferlegt:
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Fr. 5'000.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 4'000.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 8'182.50 Auslagen der Bundesanwaltschaft Fr. 597.25 Auslagen des Untersuchungsrichteramts Fr. 3'000.00 Anteil Gerichtsgebühr Fr. 122.00 Anteil Zeugenentschädigung Fr. 20'901.75 Total
7. Rechtsanwalt René Merz wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 20'124.40 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten.
II.
1. B. wird schuldig gesprochen:
− der Gehilfenschaft zu Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; − der Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; − der Gehilfenschaft zu Diebstahlsversuch im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB.
2.
a) B. wird bestraft mit 10 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 44 Tagen Untersuchungshaft. Es wird ihm der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt.
b) Für die Dauer der Probezeit wird B. unter Schutzaufsicht gestellt, vollziehbar durch den Kanton Uri.
3. B. werden an Kosten auferlegt:
Fr. 2'500.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 2'000.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 6'508.10 Auslagen der Bundesanwaltschaft Fr. 659.75 Auslagen des Untersuchungsrichteramts Fr. 1'500.00 Anteil Gerichtsgebühr Fr. 453.70 Anteil Zeugenentschädigung Fr. 13'621.55 Total
4. Rechtsanwalt Heinz Ottiger wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 23'262.40
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(inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten.
III.
1. C. wird in Abwesenheit schuldig gesprochen:
− der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre- cherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 bezie- hungsweise Abs. 3 StGB; − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − des mehrfachen Diebstahlsversuchs im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB; − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2.
a) C. wird bestraft mit 26 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 1 Tag Haft.
b) C. wird für 5 Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.
Die Haupt- und Nebenstrafe ist durch den Kanton Luzern zu vollziehen.
3. C. werden an Kosten auferlegt:
Fr. 7'500.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 6'000.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 3'833.65 Auslagen der Bundesanwaltschaft Fr. 3'493.70 Auslagen des Untersuchungsrichteramts Fr. 4'500.00 Anteil Gerichtsgebühr Fr. 246.50 Anteil Zeugenentschädigung Fr. 25'573.85 Total
4. Fürsprecherin Sabine Schmutz wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 24'731.95 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteil- te später dazu im Stande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leisten.
IV.
Über die Zivilansprüche wird später entschieden.
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V.
Der Reisepass von A. bleibt bis zum Strafantritt beschlagnahmt.
VI.
Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Merz als amtlichem Verteidiger von A., Rechtsanwalt Ottiger als amtlichem Verteidiger von B., Fürsprecherin Schmutz als amtlicher Verteidigerin von C., der Schweizerischen Post, der D. AG und der E. AG mitgeteilt.
Entscheid vom 14. Juni 2005
I. A.
1. Von der Anerkennung der Zivilforderung der Schweizerischen Post im Betrag von Fr. 45'624.80 hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Littau wird Vormerk ge- nommen. A. haftet für diesen Betrag solidarisch mit C..
Auf die Zivilklage der Schweizerischen Post im Betrag von Fr. 77'485.15 hinsicht- lich des Sprengstoffanschlags in Horw wird nicht eingetreten.
2. Auf die Zivilklage der D. AG wird nicht eingetreten.
3. Auf die Zivilklage der E. AG wird nicht eingetreten.
II. B.
1. Die Zivilklage der Schweizerischen Post hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Littau wird abgewiesen.
B. haftet für den durch ihn der Schweizerischen Post durch den Sprengstoffan- schlag in Horw mitverursachten Schaden, in solidarischer Haftbarkeit mit C.. Er wird verpflichtet, der Schweizerischen Post Fr. 3’711.15 zu zahlen. Für die Be- messung einer weitergehenden Ersatzpflicht wird die Privatklägerin auf den Zivil- weg verwiesen.
2. B. wird verpflichtet, der D. AG Fr. 2'854.30 zu zahlen, in solidarischer Haftbarkeit mit C..
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3. B. wird verpflichtet, der E. AG Fr. 1'953.15 zu zahlen, in solidarischer Haftbarkeit mit C..
III. C.
1. Von der Anerkennung der Zivilforderung der Schweizerischen Post im Betrag von Fr. 45'624.80 hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Littau wird Vormerk ge- nommen. C. haftet für diesen Betrag solidarisch mit A..
Von der Anerkennung der Zivilforderung der Schweizerischen Post im Betrag von Fr. 77'485.15 hinsichtlich des Sprengstoffanschlags in Horw wird Vormerk ge- nommen. C. haftet für diesen Betrag solidarisch mit B..
2. C. wird verpflichtet, der D. AG Fr. 2'854.30 zu zahlen, in solidarischer Haftbarkeit mit B..
3. C. wird verpflichtet, der E. AG Fr. 1'953.15 zu zahlen, in solidarischer Haftbarkeit mit B..
IV.
Dieser Entscheid wird Rechtsanwalt Merz als amtlichem Verteidiger von A., Rechtsan- walt Ottiger als amtlichem Verteidiger von B., Fürsprecherin Schmutz als amtlicher Ver- teidigerin von C., der Schweizerischen Post, der D. AG und der E. AG mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Schweizerischen Bundes- gerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfer- tigung des Entscheids einzureichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenös- sisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).