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72_IV_115

BGE 72 IV 115

Bundesgericht (BGE) · 1946-09-13 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am 9. Mai 1946 erklärte das Obergericht des

Kantons Zürich Max Rüegger und Eisa Scheiwiller des

gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des unvoll-

endeten Versuchs ·des gewerbs-

und bandenmässigen

Diebstahls und Eisa Scheiwiller ausserdem der wiederhol-

ten Hehlerei schuldig. Es verurteilte Rüegger zu anderthalb

und Eisa Scheiwiller zu zwei Jahren Zuchthaus und stellte

ersteren für zwei; letztere für drei Jahre in der bürgerlichen

Ehrenfähigkeit ein. · D~gen sprach es beide von der auf

Grund von Strafanträgen der Geschädigten erhobenen

Anklage, sich durch bestimmte in der Zeit vom 6. Oktober

bis 13 .. November 1945 V'erübte vollendete und versuchte

Einbruchsdiebstähle ausserdem der Sachbeschädigung im

Sinne des Art; 145 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu

haben, frei, weil dervollendete bezw. versuchte Einbruchs-

diebstahl die Sachbeschädigung konsumiere, der vom

Einbrecher erfüllte Tatbestand der Sachbeschädigung in

der Diebstahlsstrafe, insbesondere der Strafe des quali-

fizierten Diebstahls von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 aufgehe.

B. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich .ficht

dieses Urteil mit der Niohtigkeitsbeschwerde an. Sie

beantragt, es sei wegen Verletzung der Art. 68 Ziff. 1,

137 Ziff. 2 Abs. 4 und 145 StGB aufzuheben und die

Sache zur Schuldigerklä.rung auch wegen Sachbeschädi-

116

Strafgesetzbuch. No 36.

gung gemäss Anklage und zur allfälligen Neubemessung

der Strafe an das Obergericht zurückzuwe~en.

0 . . -

Rüegger und Eisa Scheiwiller beantragen, die

Beschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwä(J'Ung :

1. -

Im Gegensatz zu den früheren kantonalen Rechten,

so namentlich auch dem zürcherischen Recht (§ 169

Ziff. 3 zürch. StGB), sieht das schweizerische Strafgesetz-

buch iin Einbrechen in ein Gebäude oder in einen Raum

oder im Aufbrechen von Behältnissen nicht ein den Dieb-

stahl erschwerendes Merkmal. Es bedroht den Dieb bloss

dann mit schwererer Strafe, « wenn er den Diebstahl als

Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten

Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden

hat », « wenn er das Stehlen gewerbsmässig betreibt » oder

«wenn der Diebstahl auf. andere Weise die besondere

Gefährlichkeit des Täters offenbart » (Art. 137 Ziff. 2).

Die besondere Gefährlichkeit des Täters im Sinne des

letzteren ErschwerUn.gsgrundes kann nUn. freilich unter

anderem aus dem Einbrechen in einen Raum oder aus

dem Aufbrechen von Behäit:pissen hervorgehen. Führen

solche Begleitumstände des Diebstahls zur Anwendung des

höheren Straftahmens, so heisst das aber nicht, dass d8.$

Einbrechen oder Aufbrechen als solches durch die Schär-

fung der Strafe abgegolten werde. Der Qualifikationsgrund

liegt im Falle des Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB nicht in

einem objektiven Merkmal der Tat, sondern in der Person

des Täters. Der Dieb wird strenger bestraft nicht weil er

eine besonders strafwürdige Tat begangen hat, sondern

weil die Tat seine besondere Gefährlichkeit verrät, also

aus einem Grunde, der ähnlich den Strafzumessungs-

gründen des Art. 63 StGB das Verschulden erhöht. Die

Strafe des Diebstahls gilt daher auch in den Fällen, wo

sie a'Q.f Grund von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 geschärft wird,

nur die Wegnahme des Diebsgutes, nicht auch die $lläs8-

lich des Diebstahls verübte Sachbeschädigung ab. Fü:t

Strafgesetzbuch. No 36.

117

diese muss der Dieb gleich wie beispielsweise für den

Hausfriedensbruch, den er anlässlich des Diebstahls

begeht, besonders bestraft werden. Nach der Regel des

Art. 68 Ziff. 1 StGB wird dann die Strafe der schwersten

Tat angemessen erhöht, nötigenfalls bis auf die Hälfte

über das angedrohte höchste Mass hinaus. Das gleiche

gilt, wenn der Diebstahl bloss versucht wird, selbst wenn

der Versuch nicht über den Beginn des Einbrechens

hinaus gedeiht (vgl. BGE 71 IV 2ll), denn auch in diesem

Fa.Ile wird der Einbrecher mit der Strafe des Diebstahls

nur für die versuchte Wegnahme des Diebsgutes, nicht

auch für die durch das Einbrechen verursachte Sach-

beschädigung getroffen.

·2. -

Da das Obergericht Art. 145 Abs. 1 und Art. 68

Ziff. 1 StGB nicht angewendet hat, ist das Urteil aufzu-

heben und die Sache zur Mitbeurteilung der Beschwerde-

gegner wegen Sachbeschädigung und zur Neubemessung

der Strafe zurückzuweisen. Dies ist umso nötiger, als das

Obergericht die Beschwerdegegner nur des gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls und Diebstahlsversuchs (Art.

137 Ziff. 2 Abs. 2 und 3), nicht auch des vollendeten und

versuchten Diebstahls im ~e des Art. 137 Ziff. 2 Abs.

4 schuldig erklärt hat, von einer Berücksichtigung der

Sachbeschädigung durch die Strafschärfung wegen Ge-

werbs- und Ba.ndenmäSsigkeit des Diebstahls aber zum

vornherein Dicht die Rede· sein· kann.

Demnach,. erkennt der Kaasationah<>f :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-

teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai

1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im

Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 0 . . - Rüegger und Eisa Scheiwiller beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwä(J'Ung :

E. 1 Im Gegensatz zu den früheren kantonalen Rechten,

so namentlich auch dem zürcherischen Recht (§ 169

Ziff. 3 zürch. StGB), sieht das schweizerische Strafgesetz-

buch iin Einbrechen in ein Gebäude oder in einen Raum

oder im Aufbrechen von Behältnissen nicht ein den Dieb-

stahl erschwerendes Merkmal. Es bedroht den Dieb bloss

dann mit schwererer Strafe, « wenn er den Diebstahl als

Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten

Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden

hat », « wenn er das Stehlen gewerbsmässig betreibt » oder

«wenn der Diebstahl auf. andere Weise die besondere

Gefährlichkeit des Täters offenbart » (Art. 137 Ziff. 2).

Die besondere Gefährlichkeit des Täters im Sinne des

letzteren ErschwerUn.gsgrundes kann nUn. freilich unter

anderem aus dem Einbrechen in einen Raum oder aus

dem Aufbrechen von Behäit:pissen hervorgehen. Führen

solche Begleitumstände des Diebstahls zur Anwendung des

höheren Straftahmens, so heisst das aber nicht, dass d8.$

Einbrechen oder Aufbrechen als solches durch die Schär-

fung der Strafe abgegolten werde. Der Qualifikationsgrund

liegt im Falle des Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB nicht in

einem objektiven Merkmal der Tat, sondern in der Person

des Täters. Der Dieb wird strenger bestraft nicht weil er

eine besonders strafwürdige Tat begangen hat, sondern

weil die Tat seine besondere Gefährlichkeit verrät, also

aus einem Grunde, der ähnlich den Strafzumessungs-

gründen des Art. 63 StGB das Verschulden erhöht. Die

Strafe des Diebstahls gilt daher auch in den Fällen, wo

sie a'Q.f Grund von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 geschärft wird,

nur die Wegnahme des Diebsgutes, nicht auch die $lläs8-

lich des Diebstahls verübte Sachbeschädigung ab. Fü:t

Strafgesetzbuch. No 36.

117

diese muss der Dieb gleich wie beispielsweise für den

Hausfriedensbruch, den er anlässlich des Diebstahls

begeht, besonders bestraft werden. Nach der Regel des

Art. 68 Ziff. 1 StGB wird dann die Strafe der schwersten

Tat angemessen erhöht, nötigenfalls bis auf die Hälfte

über das angedrohte höchste Mass hinaus. Das gleiche

gilt, wenn der Diebstahl bloss versucht wird, selbst wenn

der Versuch nicht über den Beginn des Einbrechens

hinaus gedeiht (vgl. BGE 71 IV 2ll), denn auch in diesem

Fa.Ile wird der Einbrecher mit der Strafe des Diebstahls

nur für die versuchte Wegnahme des Diebsgutes, nicht

auch für die durch das Einbrechen verursachte Sach-

beschädigung getroffen.

·2. -

Da das Obergericht Art. 145 Abs. 1 und Art. 68

Ziff. 1 StGB nicht angewendet hat, ist das Urteil aufzu-

heben und die Sache zur Mitbeurteilung der Beschwerde-

gegner wegen Sachbeschädigung und zur Neubemessung

der Strafe zurückzuweisen. Dies ist umso nötiger, als das

Obergericht die Beschwerdegegner nur des gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls und Diebstahlsversuchs (Art.

137 Ziff. 2 Abs. 2 und 3), nicht auch des vollendeten und

versuchten Diebstahls im ~e des Art. 137 Ziff. 2 Abs.

E. 4 schuldig erklärt hat, von einer Berücksichtigung der Sachbeschädigung durch die Strafschärfung wegen Ge- werbs- und Ba.ndenmäSsigkeit des Diebstahls aber zum vornherein Dicht die Rede· sein· kann. Demnach,. erkennt der Kaasationah<>f : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

114

Strafgesetzbuch. No 34.

drohten Rahmens zu erhöhen. Damit befolgt sie Art. 63

StGB, welcher verlangt, dass die Strafe nach dem Ver-

schulden des Täters zugemessen werde. Dass die Mitnahme

eine~ Brecheisens, worin die Vorinstanz die besondere

Gefährlichkeit erblickt, die Schuld erhöht, lässt sich nicht

bestreiten. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe

dieses Werkzeug nicht als Waffe, sondern nur zum Auf-

brechen eines Fensters und eines Pultes mitgenommen.

Allein wenn. die Kriminalkammer im Brecheisen « eine

gegebenenfalls ernsthafte Waffe » erblickt, will sie damit

zugleich feststellen, dass der Beschwerdeführer, wenn

nötig, das Eisen tatsächlich als Waffe gebraucht hätte.

An die Feststellung dieser Absicht ist der . Kassationshof

gebunden. Die Mitnahme des Brecheisens wäre zudem

selbst .dann Anzeichen einer besonderen Gefährlichkeit,

wenn der Beschwerdef.ührer es nur als Werkzeug zum

Einbrechen hätte gebrauchen wollen.

Nicht richtig ist dagegen, dasS""die Kriminalkammer auch

noch des Beschwerdeführers 1< ganze Mitwirkung in dieser

Gesellschaft» als einen die Tat· nach Art. 137 Ziff. 2

Abs. 4 auszeichnenden Umstand betra;chtet. Die Begehung

als Mitglied einer Bande wird schon dadurch abgegolten;\,

dass nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 der höhere Strafrahmen

zur Anwendung kommt, und soll daher nicht ausserdem

als Straferhöhungsgrund ins Gewicht fallen. Allein aus

den Erwägungen über die Strafzumessung ergibt sich

nicht, dass die erwähnte Fehlüberlegung die Höhe der

ausgefällten Strafe tatsächlich beeinflusst habe.

Demnach, erkennt der Kassmionsho/ I

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Strafgesetzbuch. No 35.

115

35. Urteil des Kassatioeshofes vom 13. September 1946 i. S.

Staatsanwaltsebaft des Kantons Zllrieh gegen Rfiegger und

Seheiwlller.

Art. 137, 145 StGB. Die Sachbeschädigung, die der Dieb durch

Einbrechen und dergleichen verübt, wird durch die Strafe des

Diebsta.hls, selbst des ausgezeichneten, nicht abgegolten.

Art. 137, 145 OP. Les dommages & la propriete que le voleur

ca.use pa.r effraction ou autrement ne sont pas reprimes par la.

peine attachee au vol, m~me s'il s'agit d'un .vol quali:fie.

Art.137, 145 OP. I da.nni alla. propriet&, ehe il ladro causa media.nte

lo scasso o in altro modo, non sono repressi con la pena

inerente aI furto, anche se si tratta di furto qualificato.

A. -

Am 9. Mai 1946 erklärte das Obergericht des

Kantons Zürich Max Rüegger und Eisa Scheiwiller des

gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des unvoll-

endeten Versuchs ·des gewerbs-

und bandenmässigen

Diebstahls und Eisa Scheiwiller ausserdem der wiederhol-

ten Hehlerei schuldig. Es verurteilte Rüegger zu anderthalb

und Eisa Scheiwiller zu zwei Jahren Zuchthaus und stellte

ersteren für zwei; letztere für drei Jahre in der bürgerlichen

Ehrenfähigkeit ein. · D~gen sprach es beide von der auf

Grund von Strafanträgen der Geschädigten erhobenen

Anklage, sich durch bestimmte in der Zeit vom 6. Oktober

bis 13 .. November 1945 V'erübte vollendete und versuchte

Einbruchsdiebstähle ausserdem der Sachbeschädigung im

Sinne des Art; 145 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu

haben, frei, weil dervollendete bezw. versuchte Einbruchs-

diebstahl die Sachbeschädigung konsumiere, der vom

Einbrecher erfüllte Tatbestand der Sachbeschädigung in

der Diebstahlsstrafe, insbesondere der Strafe des quali-

fizierten Diebstahls von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 aufgehe.

B. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich .ficht

dieses Urteil mit der Niohtigkeitsbeschwerde an. Sie

beantragt, es sei wegen Verletzung der Art. 68 Ziff. 1,

137 Ziff. 2 Abs. 4 und 145 StGB aufzuheben und die

Sache zur Schuldigerklä.rung auch wegen Sachbeschädi-

116

Strafgesetzbuch. No 36.

gung gemäss Anklage und zur allfälligen Neubemessung

der Strafe an das Obergericht zurückzuwe~en.

0 . . -

Rüegger und Eisa Scheiwiller beantragen, die

Beschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwä(J'Ung :

1. -

Im Gegensatz zu den früheren kantonalen Rechten,

so namentlich auch dem zürcherischen Recht (§ 169

Ziff. 3 zürch. StGB), sieht das schweizerische Strafgesetz-

buch iin Einbrechen in ein Gebäude oder in einen Raum

oder im Aufbrechen von Behältnissen nicht ein den Dieb-

stahl erschwerendes Merkmal. Es bedroht den Dieb bloss

dann mit schwererer Strafe, « wenn er den Diebstahl als

Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten

Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden

hat », « wenn er das Stehlen gewerbsmässig betreibt » oder

«wenn der Diebstahl auf. andere Weise die besondere

Gefährlichkeit des Täters offenbart » (Art. 137 Ziff. 2).

Die besondere Gefährlichkeit des Täters im Sinne des

letzteren ErschwerUn.gsgrundes kann nUn. freilich unter

anderem aus dem Einbrechen in einen Raum oder aus

dem Aufbrechen von Behäit:pissen hervorgehen. Führen

solche Begleitumstände des Diebstahls zur Anwendung des

höheren Straftahmens, so heisst das aber nicht, dass d8.$

Einbrechen oder Aufbrechen als solches durch die Schär-

fung der Strafe abgegolten werde. Der Qualifikationsgrund

liegt im Falle des Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB nicht in

einem objektiven Merkmal der Tat, sondern in der Person

des Täters. Der Dieb wird strenger bestraft nicht weil er

eine besonders strafwürdige Tat begangen hat, sondern

weil die Tat seine besondere Gefährlichkeit verrät, also

aus einem Grunde, der ähnlich den Strafzumessungs-

gründen des Art. 63 StGB das Verschulden erhöht. Die

Strafe des Diebstahls gilt daher auch in den Fällen, wo

sie a'Q.f Grund von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 geschärft wird,

nur die Wegnahme des Diebsgutes, nicht auch die $lläs8-

lich des Diebstahls verübte Sachbeschädigung ab. Fü:t

Strafgesetzbuch. No 36.

117

diese muss der Dieb gleich wie beispielsweise für den

Hausfriedensbruch, den er anlässlich des Diebstahls

begeht, besonders bestraft werden. Nach der Regel des

Art. 68 Ziff. 1 StGB wird dann die Strafe der schwersten

Tat angemessen erhöht, nötigenfalls bis auf die Hälfte

über das angedrohte höchste Mass hinaus. Das gleiche

gilt, wenn der Diebstahl bloss versucht wird, selbst wenn

der Versuch nicht über den Beginn des Einbrechens

hinaus gedeiht (vgl. BGE 71 IV 2ll), denn auch in diesem

Fa.Ile wird der Einbrecher mit der Strafe des Diebstahls

nur für die versuchte Wegnahme des Diebsgutes, nicht

auch für die durch das Einbrechen verursachte Sach-

beschädigung getroffen.

·2. -

Da das Obergericht Art. 145 Abs. 1 und Art. 68

Ziff. 1 StGB nicht angewendet hat, ist das Urteil aufzu-

heben und die Sache zur Mitbeurteilung der Beschwerde-

gegner wegen Sachbeschädigung und zur Neubemessung

der Strafe zurückzuweisen. Dies ist umso nötiger, als das

Obergericht die Beschwerdegegner nur des gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls und Diebstahlsversuchs (Art.

137 Ziff. 2 Abs. 2 und 3), nicht auch des vollendeten und

versuchten Diebstahls im ~e des Art. 137 Ziff. 2 Abs.

4 schuldig erklärt hat, von einer Berücksichtigung der

Sachbeschädigung durch die Strafschärfung wegen Ge-

werbs- und Ba.ndenmäSsigkeit des Diebstahls aber zum

vornherein Dicht die Rede· sein· kann.

Demnach,. erkennt der Kaasationah<>f :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-

teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai

1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im

Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.