Sachverhalt
Am 9. Mai 1946 erklärte das Obergericht des
Kantons Zürich Max Rüegger und Eisa Scheiwiller des
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des unvoll-
endeten Versuchs ·des gewerbs-
und bandenmässigen
Diebstahls und Eisa Scheiwiller ausserdem der wiederhol-
ten Hehlerei schuldig. Es verurteilte Rüegger zu anderthalb
und Eisa Scheiwiller zu zwei Jahren Zuchthaus und stellte
ersteren für zwei; letztere für drei Jahre in der bürgerlichen
Ehrenfähigkeit ein. · D~gen sprach es beide von der auf
Grund von Strafanträgen der Geschädigten erhobenen
Anklage, sich durch bestimmte in der Zeit vom 6. Oktober
bis 13 .. November 1945 V'erübte vollendete und versuchte
Einbruchsdiebstähle ausserdem der Sachbeschädigung im
Sinne des Art; 145 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu
haben, frei, weil dervollendete bezw. versuchte Einbruchs-
diebstahl die Sachbeschädigung konsumiere, der vom
Einbrecher erfüllte Tatbestand der Sachbeschädigung in
der Diebstahlsstrafe, insbesondere der Strafe des quali-
fizierten Diebstahls von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 aufgehe.
B. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich .ficht
dieses Urteil mit der Niohtigkeitsbeschwerde an. Sie
beantragt, es sei wegen Verletzung der Art. 68 Ziff. 1,
137 Ziff. 2 Abs. 4 und 145 StGB aufzuheben und die
Sache zur Schuldigerklä.rung auch wegen Sachbeschädi-
116
Strafgesetzbuch. No 36.
gung gemäss Anklage und zur allfälligen Neubemessung
der Strafe an das Obergericht zurückzuwe~en.
0 . . -
Rüegger und Eisa Scheiwiller beantragen, die
Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwä(J'Ung :
1. -
Im Gegensatz zu den früheren kantonalen Rechten,
so namentlich auch dem zürcherischen Recht (§ 169
Ziff. 3 zürch. StGB), sieht das schweizerische Strafgesetz-
buch iin Einbrechen in ein Gebäude oder in einen Raum
oder im Aufbrechen von Behältnissen nicht ein den Dieb-
stahl erschwerendes Merkmal. Es bedroht den Dieb bloss
dann mit schwererer Strafe, « wenn er den Diebstahl als
Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten
Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden
hat », « wenn er das Stehlen gewerbsmässig betreibt » oder
«wenn der Diebstahl auf. andere Weise die besondere
Gefährlichkeit des Täters offenbart » (Art. 137 Ziff. 2).
Die besondere Gefährlichkeit des Täters im Sinne des
letzteren ErschwerUn.gsgrundes kann nUn. freilich unter
anderem aus dem Einbrechen in einen Raum oder aus
dem Aufbrechen von Behäit:pissen hervorgehen. Führen
solche Begleitumstände des Diebstahls zur Anwendung des
höheren Straftahmens, so heisst das aber nicht, dass d8.$
Einbrechen oder Aufbrechen als solches durch die Schär-
fung der Strafe abgegolten werde. Der Qualifikationsgrund
liegt im Falle des Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB nicht in
einem objektiven Merkmal der Tat, sondern in der Person
des Täters. Der Dieb wird strenger bestraft nicht weil er
eine besonders strafwürdige Tat begangen hat, sondern
weil die Tat seine besondere Gefährlichkeit verrät, also
aus einem Grunde, der ähnlich den Strafzumessungs-
gründen des Art. 63 StGB das Verschulden erhöht. Die
Strafe des Diebstahls gilt daher auch in den Fällen, wo
sie a'Q.f Grund von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 geschärft wird,
nur die Wegnahme des Diebsgutes, nicht auch die $lläs8-
lich des Diebstahls verübte Sachbeschädigung ab. Fü:t
Strafgesetzbuch. No 36.
117
diese muss der Dieb gleich wie beispielsweise für den
Hausfriedensbruch, den er anlässlich des Diebstahls
begeht, besonders bestraft werden. Nach der Regel des
Art. 68 Ziff. 1 StGB wird dann die Strafe der schwersten
Tat angemessen erhöht, nötigenfalls bis auf die Hälfte
über das angedrohte höchste Mass hinaus. Das gleiche
gilt, wenn der Diebstahl bloss versucht wird, selbst wenn
der Versuch nicht über den Beginn des Einbrechens
hinaus gedeiht (vgl. BGE 71 IV 2ll), denn auch in diesem
Fa.Ile wird der Einbrecher mit der Strafe des Diebstahls
nur für die versuchte Wegnahme des Diebsgutes, nicht
auch für die durch das Einbrechen verursachte Sach-
beschädigung getroffen.
·2. -
Da das Obergericht Art. 145 Abs. 1 und Art. 68
Ziff. 1 StGB nicht angewendet hat, ist das Urteil aufzu-
heben und die Sache zur Mitbeurteilung der Beschwerde-
gegner wegen Sachbeschädigung und zur Neubemessung
der Strafe zurückzuweisen. Dies ist umso nötiger, als das
Obergericht die Beschwerdegegner nur des gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls und Diebstahlsversuchs (Art.
137 Ziff. 2 Abs. 2 und 3), nicht auch des vollendeten und
versuchten Diebstahls im ~e des Art. 137 Ziff. 2 Abs.
4 schuldig erklärt hat, von einer Berücksichtigung der
Sachbeschädigung durch die Strafschärfung wegen Ge-
werbs- und Ba.ndenmäSsigkeit des Diebstahls aber zum
vornherein Dicht die Rede· sein· kann.
Demnach,. erkennt der Kaasationah<>f :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai
1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 0 . . - Rüegger und Eisa Scheiwiller beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwä(J'Ung :
E. 1 Im Gegensatz zu den früheren kantonalen Rechten,
so namentlich auch dem zürcherischen Recht (§ 169
Ziff. 3 zürch. StGB), sieht das schweizerische Strafgesetz-
buch iin Einbrechen in ein Gebäude oder in einen Raum
oder im Aufbrechen von Behältnissen nicht ein den Dieb-
stahl erschwerendes Merkmal. Es bedroht den Dieb bloss
dann mit schwererer Strafe, « wenn er den Diebstahl als
Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten
Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden
hat », « wenn er das Stehlen gewerbsmässig betreibt » oder
«wenn der Diebstahl auf. andere Weise die besondere
Gefährlichkeit des Täters offenbart » (Art. 137 Ziff. 2).
Die besondere Gefährlichkeit des Täters im Sinne des
letzteren ErschwerUn.gsgrundes kann nUn. freilich unter
anderem aus dem Einbrechen in einen Raum oder aus
dem Aufbrechen von Behäit:pissen hervorgehen. Führen
solche Begleitumstände des Diebstahls zur Anwendung des
höheren Straftahmens, so heisst das aber nicht, dass d8.$
Einbrechen oder Aufbrechen als solches durch die Schär-
fung der Strafe abgegolten werde. Der Qualifikationsgrund
liegt im Falle des Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB nicht in
einem objektiven Merkmal der Tat, sondern in der Person
des Täters. Der Dieb wird strenger bestraft nicht weil er
eine besonders strafwürdige Tat begangen hat, sondern
weil die Tat seine besondere Gefährlichkeit verrät, also
aus einem Grunde, der ähnlich den Strafzumessungs-
gründen des Art. 63 StGB das Verschulden erhöht. Die
Strafe des Diebstahls gilt daher auch in den Fällen, wo
sie a'Q.f Grund von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 geschärft wird,
nur die Wegnahme des Diebsgutes, nicht auch die $lläs8-
lich des Diebstahls verübte Sachbeschädigung ab. Fü:t
Strafgesetzbuch. No 36.
117
diese muss der Dieb gleich wie beispielsweise für den
Hausfriedensbruch, den er anlässlich des Diebstahls
begeht, besonders bestraft werden. Nach der Regel des
Art. 68 Ziff. 1 StGB wird dann die Strafe der schwersten
Tat angemessen erhöht, nötigenfalls bis auf die Hälfte
über das angedrohte höchste Mass hinaus. Das gleiche
gilt, wenn der Diebstahl bloss versucht wird, selbst wenn
der Versuch nicht über den Beginn des Einbrechens
hinaus gedeiht (vgl. BGE 71 IV 2ll), denn auch in diesem
Fa.Ile wird der Einbrecher mit der Strafe des Diebstahls
nur für die versuchte Wegnahme des Diebsgutes, nicht
auch für die durch das Einbrechen verursachte Sach-
beschädigung getroffen.
·2. -
Da das Obergericht Art. 145 Abs. 1 und Art. 68
Ziff. 1 StGB nicht angewendet hat, ist das Urteil aufzu-
heben und die Sache zur Mitbeurteilung der Beschwerde-
gegner wegen Sachbeschädigung und zur Neubemessung
der Strafe zurückzuweisen. Dies ist umso nötiger, als das
Obergericht die Beschwerdegegner nur des gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls und Diebstahlsversuchs (Art.
137 Ziff. 2 Abs. 2 und 3), nicht auch des vollendeten und
versuchten Diebstahls im ~e des Art. 137 Ziff. 2 Abs.
E. 4 schuldig erklärt hat, von einer Berücksichtigung der Sachbeschädigung durch die Strafschärfung wegen Ge- werbs- und Ba.ndenmäSsigkeit des Diebstahls aber zum vornherein Dicht die Rede· sein· kann. Demnach,. erkennt der Kaasationah<>f : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
114
Strafgesetzbuch. No 34.
drohten Rahmens zu erhöhen. Damit befolgt sie Art. 63
StGB, welcher verlangt, dass die Strafe nach dem Ver-
schulden des Täters zugemessen werde. Dass die Mitnahme
eine~ Brecheisens, worin die Vorinstanz die besondere
Gefährlichkeit erblickt, die Schuld erhöht, lässt sich nicht
bestreiten. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe
dieses Werkzeug nicht als Waffe, sondern nur zum Auf-
brechen eines Fensters und eines Pultes mitgenommen.
Allein wenn. die Kriminalkammer im Brecheisen « eine
gegebenenfalls ernsthafte Waffe » erblickt, will sie damit
zugleich feststellen, dass der Beschwerdeführer, wenn
nötig, das Eisen tatsächlich als Waffe gebraucht hätte.
An die Feststellung dieser Absicht ist der . Kassationshof
gebunden. Die Mitnahme des Brecheisens wäre zudem
selbst .dann Anzeichen einer besonderen Gefährlichkeit,
wenn der Beschwerdef.ührer es nur als Werkzeug zum
Einbrechen hätte gebrauchen wollen.
Nicht richtig ist dagegen, dasS""die Kriminalkammer auch
noch des Beschwerdeführers 1< ganze Mitwirkung in dieser
Gesellschaft» als einen die Tat· nach Art. 137 Ziff. 2
Abs. 4 auszeichnenden Umstand betra;chtet. Die Begehung
als Mitglied einer Bande wird schon dadurch abgegolten;\,
dass nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 der höhere Strafrahmen
zur Anwendung kommt, und soll daher nicht ausserdem
als Straferhöhungsgrund ins Gewicht fallen. Allein aus
den Erwägungen über die Strafzumessung ergibt sich
nicht, dass die erwähnte Fehlüberlegung die Höhe der
ausgefällten Strafe tatsächlich beeinflusst habe.
Demnach, erkennt der Kassmionsho/ I
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Strafgesetzbuch. No 35.
115
35. Urteil des Kassatioeshofes vom 13. September 1946 i. S.
Staatsanwaltsebaft des Kantons Zllrieh gegen Rfiegger und
Seheiwlller.
Art. 137, 145 StGB. Die Sachbeschädigung, die der Dieb durch
Einbrechen und dergleichen verübt, wird durch die Strafe des
Diebsta.hls, selbst des ausgezeichneten, nicht abgegolten.
Art. 137, 145 OP. Les dommages & la propriete que le voleur
ca.use pa.r effraction ou autrement ne sont pas reprimes par la.
peine attachee au vol, m~me s'il s'agit d'un .vol quali:fie.
Art.137, 145 OP. I da.nni alla. propriet&, ehe il ladro causa media.nte
lo scasso o in altro modo, non sono repressi con la pena
inerente aI furto, anche se si tratta di furto qualificato.
A. -
Am 9. Mai 1946 erklärte das Obergericht des
Kantons Zürich Max Rüegger und Eisa Scheiwiller des
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des unvoll-
endeten Versuchs ·des gewerbs-
und bandenmässigen
Diebstahls und Eisa Scheiwiller ausserdem der wiederhol-
ten Hehlerei schuldig. Es verurteilte Rüegger zu anderthalb
und Eisa Scheiwiller zu zwei Jahren Zuchthaus und stellte
ersteren für zwei; letztere für drei Jahre in der bürgerlichen
Ehrenfähigkeit ein. · D~gen sprach es beide von der auf
Grund von Strafanträgen der Geschädigten erhobenen
Anklage, sich durch bestimmte in der Zeit vom 6. Oktober
bis 13 .. November 1945 V'erübte vollendete und versuchte
Einbruchsdiebstähle ausserdem der Sachbeschädigung im
Sinne des Art; 145 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu
haben, frei, weil dervollendete bezw. versuchte Einbruchs-
diebstahl die Sachbeschädigung konsumiere, der vom
Einbrecher erfüllte Tatbestand der Sachbeschädigung in
der Diebstahlsstrafe, insbesondere der Strafe des quali-
fizierten Diebstahls von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 aufgehe.
B. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich .ficht
dieses Urteil mit der Niohtigkeitsbeschwerde an. Sie
beantragt, es sei wegen Verletzung der Art. 68 Ziff. 1,
137 Ziff. 2 Abs. 4 und 145 StGB aufzuheben und die
Sache zur Schuldigerklä.rung auch wegen Sachbeschädi-
116
Strafgesetzbuch. No 36.
gung gemäss Anklage und zur allfälligen Neubemessung
der Strafe an das Obergericht zurückzuwe~en.
0 . . -
Rüegger und Eisa Scheiwiller beantragen, die
Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwä(J'Ung :
1. -
Im Gegensatz zu den früheren kantonalen Rechten,
so namentlich auch dem zürcherischen Recht (§ 169
Ziff. 3 zürch. StGB), sieht das schweizerische Strafgesetz-
buch iin Einbrechen in ein Gebäude oder in einen Raum
oder im Aufbrechen von Behältnissen nicht ein den Dieb-
stahl erschwerendes Merkmal. Es bedroht den Dieb bloss
dann mit schwererer Strafe, « wenn er den Diebstahl als
Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten
Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden
hat », « wenn er das Stehlen gewerbsmässig betreibt » oder
«wenn der Diebstahl auf. andere Weise die besondere
Gefährlichkeit des Täters offenbart » (Art. 137 Ziff. 2).
Die besondere Gefährlichkeit des Täters im Sinne des
letzteren ErschwerUn.gsgrundes kann nUn. freilich unter
anderem aus dem Einbrechen in einen Raum oder aus
dem Aufbrechen von Behäit:pissen hervorgehen. Führen
solche Begleitumstände des Diebstahls zur Anwendung des
höheren Straftahmens, so heisst das aber nicht, dass d8.$
Einbrechen oder Aufbrechen als solches durch die Schär-
fung der Strafe abgegolten werde. Der Qualifikationsgrund
liegt im Falle des Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB nicht in
einem objektiven Merkmal der Tat, sondern in der Person
des Täters. Der Dieb wird strenger bestraft nicht weil er
eine besonders strafwürdige Tat begangen hat, sondern
weil die Tat seine besondere Gefährlichkeit verrät, also
aus einem Grunde, der ähnlich den Strafzumessungs-
gründen des Art. 63 StGB das Verschulden erhöht. Die
Strafe des Diebstahls gilt daher auch in den Fällen, wo
sie a'Q.f Grund von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 geschärft wird,
nur die Wegnahme des Diebsgutes, nicht auch die $lläs8-
lich des Diebstahls verübte Sachbeschädigung ab. Fü:t
Strafgesetzbuch. No 36.
117
diese muss der Dieb gleich wie beispielsweise für den
Hausfriedensbruch, den er anlässlich des Diebstahls
begeht, besonders bestraft werden. Nach der Regel des
Art. 68 Ziff. 1 StGB wird dann die Strafe der schwersten
Tat angemessen erhöht, nötigenfalls bis auf die Hälfte
über das angedrohte höchste Mass hinaus. Das gleiche
gilt, wenn der Diebstahl bloss versucht wird, selbst wenn
der Versuch nicht über den Beginn des Einbrechens
hinaus gedeiht (vgl. BGE 71 IV 2ll), denn auch in diesem
Fa.Ile wird der Einbrecher mit der Strafe des Diebstahls
nur für die versuchte Wegnahme des Diebsgutes, nicht
auch für die durch das Einbrechen verursachte Sach-
beschädigung getroffen.
·2. -
Da das Obergericht Art. 145 Abs. 1 und Art. 68
Ziff. 1 StGB nicht angewendet hat, ist das Urteil aufzu-
heben und die Sache zur Mitbeurteilung der Beschwerde-
gegner wegen Sachbeschädigung und zur Neubemessung
der Strafe zurückzuweisen. Dies ist umso nötiger, als das
Obergericht die Beschwerdegegner nur des gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls und Diebstahlsversuchs (Art.
137 Ziff. 2 Abs. 2 und 3), nicht auch des vollendeten und
versuchten Diebstahls im ~e des Art. 137 Ziff. 2 Abs.
4 schuldig erklärt hat, von einer Berücksichtigung der
Sachbeschädigung durch die Strafschärfung wegen Ge-
werbs- und Ba.ndenmäSsigkeit des Diebstahls aber zum
vornherein Dicht die Rede· sein· kann.
Demnach,. erkennt der Kaasationah<>f :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai
1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.