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72_IV_115

BGE 72 IV 115

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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114 Strafgesetzbuch. No 34. drohten Rahmens zu erhöhen. Damit befolgt sie Art. 63 StGB, welcher verlangt, dass die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zugemessen werde. Dass die Mitnahme eine~ Brecheisens, worin die Vorinstanz die besondere Gefährlichkeit erblickt, die Schuld erhöht, lässt sich nicht bestreiten. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe dieses Werkzeug nicht als Waffe, sondern nur zum Auf- brechen eines Fensters und eines Pultes mitgenommen. Allein wenn. die Kriminalkammer im Brecheisen « eine gegebenenfalls ernsthafte Waffe » erblickt, will sie damit zugleich feststellen, dass der Beschwerdeführer, wenn nötig, das Eisen tatsächlich als Waffe gebraucht hätte. An die Feststellung dieser Absicht ist der . Kassationshof gebunden. Die Mitnahme des Brecheisens wäre zudem selbst .dann Anzeichen einer besonderen Gefährlichkeit, wenn der Beschwerdef.ührer es nur als Werkzeug zum Einbrechen hätte gebrauchen wollen. Nicht richtig ist dagegen, dasS""die Kriminalkammer auch noch des Beschwerdeführers 1 f : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.