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72_IV_110

BGE 72 IV 110

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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110

Strafgesetzbuch. No 34.

Honorare doch zur Erwerbsquelle werden lassen und

damit gezeigt, dass es ihr recht war, wenn nicht jedesmal,

so,doch in einem Teil der Fälle entschädigt zu werden.

Sie hat mit der Entschädigung zum vornherein gerechnet.

Dass ·die· Absicht, sich durch das Verbrechen· Einnahmen

zu verschaffen, der einzige oder zum mindesten vorherr-

schende Beweggrund sei, ist nicht nötig. Gewerbsmissig

handelt der Täter schon dann, wenn er sich von ihr bloss

teilweise bestimmen lässt, denn damit zeigt er das, was

das Gesetz als Grund zur schärferen Bestrafung betrachtet:

die dem Gewerbebetrieb eigene Bereitschaft, um des

Verdienstes willen gegenüber unbestimmt vielen zu han-

deln (BGE 71 IV 115). Hat auch die Beschwerdegegnerin

ihre· Hemmungen vorwiegend·· aus sozialen Erwägungen

ein für allemal . aufgegeben, so hat sie sich doch auch

durch die Aussicht auf Verdienst leiten lassen. Dass

dieser gering war, spielt.für die. Frage der Gewerbsmissig-

keit keine Rolle.

Demnach erkert,p,t der Kaasation8hof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen„ das

Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom

31. Mai 1946 aufgehoben und die Sache zur Verurteilung

der Emma · Landert wegen vollendeter und versuchter'

gewerbsmässiger Abtreibung an die Vorinstanz zurück-

gewiesen.

34. Auszug aus ·dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Oktober

1946 L S. Steurer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thur-

gau.

1. Bedeutung der Anerkennung der Anklage durch den Ange-

klagten (Erw. 1).

2. Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB trifft auch zu~ wenn die fortgesetzte

Ve,riibung von Raub oder Diebsta.hl nicht der einzige oder

ursprüngliche Zweck der Bande ist (Erw. 2).

3. Strafzumessung, wenn die Tat sowohl unter Art. 137 Ziff. 2

Abs. 2 als auch unter Art. 137 Zifi. 2 Abs. 4 StGB fällt (Erw. 3).

Strafgesetzbuch. No 34.

lll

1. Poi-Me du fait que l'a.ccuse se soumet 8. l'a.oousa.tion (consid. 1).

2. L'a.rt. 137 eh. 2 al .. 2 CP s'a~plique aussi lorsq,ue la. co~si?n

de vols ou de briga.nda.ges n est pa.s le but umque ou or1gmaire

de la. ba.nde (consid. 2).

.

.

·

.

3 Mesure de Ja peine lorsque l'mfraction tombe 8. la fms sous Je

• coup de l'art. 137 eh. 2 _ al. 2 et sous celui de l'art. 137 eh. 2

al. 4 CP (consid. 3).

·

·

1. Porül;ta del riconoscimento dell'acctisa ..da parie dell'accusato

(consid. l).

2. L'a.rt. 137, cifra. 2, cp. 2 CP si applica a.nche qua:ndo lo scopo

.

unico od originario . de1la banda. non e quello di oommettere

furti o rapine (consid. 2).

.

. .

.

3. Commisurazione della pena nel ca.so m cm II, reato e ~umto

tanto dall'art. 137, cifra. 2, cp. 2 CP, qua.nto dall a.rt. 137, cifra 2,

cp. 4, CP (consid. 3).

Am den Erwä(J'Ungen:

I. -

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Be-

schwerdefÜhrer habe die Anklage und damit auch das

Merkmal der Bandenmässigkeit des Diebstahls anerkannt

und sei deswegen statt vom Geschworenengericht von der

Kriminalkammer beurteilt worden. Ein Rückzug des

erwähnten Geständnisses sei in diesem Verfahren· nicht

mehr möglich. Auch sei die Frage. der tätigen Reue nicht

mehr zu beurteilen, weil dieser Strafmilderungsgrund in

der Anklageschrift nicht vermerkt worden sei und daher

von der Kriminalkammer nicht habe beurteilt werden

dürfen. Wenn der Beschwerdeführer tätige Reue hätte

geltend machen wollen, hätte er die Anklage in diesem

Punkte bestreiten müssen, worauf er dem Geschworenen-

gericht überwiesen worden wäre.

·Soweit mit diesen Ausführungen das Recht des Kassa-

tionshofes zur freien rechtlichen Würdigung der festge-

stellten Tatsachen bestritten werden will, weil nach

kantonalem Prozessrecht das Geschworenengericht hätte

urteilen müssen, wenn der Beschwerdeführer sich der

Rechtsauffassung des Anklägers im kantonalen Verfahren

nicht unterzogen hätte, sind sie unbegründet. Für den

Kassationshof verbindlich können als Ergebnis des kan-

tonalen Verfahrens, sei es gestützt auf ein Geständnis,

sei es· gestützt auf andere Beweismitt.el, nur Tatsachen,

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festgestellt werden. Deren rechtliche Würdigung steht dem

Kassationshof selbst dann unbeschränkt zu, wenn der

~klagte vor den kantonalen Behörden die Rechts-

. auffassung des Anklägers als richtig anerkannt hat und

diese Anerkennung für die Zuständigkeit des Gerichts

von Bedeutung gewesen ist. Auch versteht es sich, ~ss die

Anerkennung der Rechtsauffassung des Angeklägers durch

den Angeklagten das kantonale Gericht,. sei es die Krimi-

nalkammer, sei es das Geschworenengericht, nicht von

der Pflicht entbindet, die Tatsachen rechtlich frei zu

würdigen, insbesondere auch zu entscheiden, ob sie einen

Grund zur Milderung der Strafe enthalten. Das verlangt

das eidgenössische Strafrecht, das so anzuwenden ist,

wie das Gesetz es vorschreibt, nicht wie Ankläger und

Angeklagter es übereinstimmend haben wollen. Vom

Stan~punkt des Bundesrechts aus kann die Unterziehung

unter die Anklage daher nur heissen, dass der Angeklagte

die in der Anklage behaupteten Tatsachen anerkenne,

nicht auch, dass er sich einer bestimmten rechtlichen

Würdigung verbindlich füge (vgl. BGE 70 IV 51).

2. -

Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB droht dem Dieb dann

schwerere Strafe an, « wenn er den Diebstahl als Mitglied

einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung

von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat ». Der

Beschwerdeführer hält diese Bestimmung nur für anwend-

bar, wenn die fortgesetzte Verübung von Raub oder

Diebstahl der Zweck ist, ·zu dem sich die Beteiligten

zusammengefunden haben, nicht auch dann, ·wenn Leute

zu einem anderen Zwecke zusammenkommen und diesen

Anlass nebenbei benutzen, fortgesetzten Raub oder Die~­

stalp. zu vereinbaren.

Diese Unterscheidung ist nicht begründet. Banden-

mässige Begehung zeichnet den Diebstahl aus, weil sie

eine besondere Gefährlichkeit des Täters offenbart. Das

ergibt sich aus dem vierten Absatz von Art. 137 Ziff. 2,

der im Anschluss an die im zweiten und dritten Absatz

aufgezählten Beispiele ausgezeichneten Diebstahl allgemein

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dann annimmt, wenn er « auf andere Weise die besondere

Gefährlichkeit des Täters offenbart >>. Ob aber ein Täter

sich nur gerade zum·zwecke des Raubes oder Diebstahls

mit anderen zusammenfindet oder ob er es zu einem

anderen Zwecke tut und erst nachträglich auf den Gedan-

ken kommt, die Vereinigung tauge auch zur fortgesetzten

Begehung von Raub oder Diebstahl, ist für die Frage

seiner Gefährlichkeit belanglos. Besonders gefährlich · ist

der als Mitglied einer Bande ·stehlende Dieb, weil der

Zusammenschluss ihn stark macht ood die fortgesetzte

Verübung weiterer solcher Verbrechen voraussehen lässt.

Unter diesem Gesichtspunkt ist es nebensächlich, ob die

Bande auch noch andere Ziele verfolgt, mögen es auch

ursprünglich die einzigen gewesen sein.

Daher kommt im vorliegenden Falle nichts darauf an,

ob sich der Beschwerdeführer und die drei andern Täter

bloss zur gemeinsamen Verbringung der Freizeit, zum

Besuch von Tanzanlässen U:nd dergleichen zusammen-

geschlossen

h~ben. Indem sie

übereinkamen,

zwei

Diebstähle· und einen Raub auszuführen, gründeten sie

eine zur fortgesetzten Verübung solcher Verbrechen

bestimmte Bande. Als deren Mitglied hat der Beschwerde-

führer am ersten der drei vereinbarten Verbrechen, am

Einbruch bei Bö:ffi.ni, teilgenommen. Die Voraussetzungen

von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sind erfüllt.

3. __;Wenn Bandenmässigkeit den Diebstahl auszeichnet,

ist es müssig, darnach zu fragen, ob ausserdem ein Quali-

fikationsgrund im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 vorliege,

denn doppelt ausgezeichnet in dem Sinne, dass· der aus

dem einen Grunde verschärfte Strafrahmen aus einem

andern Grunde noch weiter verschärft würde, kann der

Diebstahl nicht sein. Das nimmt aber auch die Vorinstanz

nicht an. Sie geht von einer angedrohten Mindeststrafe

von drei Monaten Gefängnis aus und betrachtet das,

was sie als Anzeichen einer besonderen Gefährlichkeit

des Beschwerdeführers würdigt, lediglich als Grund, die

Strafe innerhalb des durch Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 ange-

8

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Strafgesetzbuch. No 34.

drohten Rahmens zu erhöhen. Damit befolgt sie Art. 63

StGB, welcher verlangt, dass die Strafe· nach dem Ver-

schulden des Täters zugemessen werde. Dass die Mitnahme

eine~ Brecheisens, worin die Vorinstanz die besondere

Gefährlichkeit erblickt, die Schuld erhöht, lässt sich nicht

bestreiten. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe

dieses Werkzeug nicht als Wa:ffe, sondern nur zum Auf-

brechen eines Fensters und eines Pultes mitgenommen.

Allein wenn die Kriminalkammer im Brecheisen « eine

gegebenenfalls ernsthafte Wa:ffe » erblickt, will sie damit

zugleich feststellen, dass der Beschwerdeführer, . wenn

nötig, das Eisen tatsächlich als Waffe gebraucht hätte.

An die Feststellung dieser Absicht ist der Kassationshof

gebunden. Die Mitnahme des Brecheisens wäre zudem

selbst .dann Anzeichen einer besonderen Gefährlichkeit,

wenn der Beschwerdeführer es nur als Werkzeug zum

Einbrechen hätte gebrauchen wollen.

Nicht richtig istdagegen, dass-dieKriminalkammerauch

noch des Beschwerdeführers « gal1Ze Mitwirkung in dieser

Gesellschaft » als einen die Tat· nach Art. 137 Zi:ff. 2

Abs. 4 auszeichnenden Umstand betra;chtet. Die Begehung

als Mitglied einer Bande wird schon dadurch abgegolten;,

dass nach Art. 137 Zi:ff. 2 Abs. 2 der höhere Strafrahmen

zur Anwendung kommt, und soll daher ·nicht ausserdem

als Straferhöhungsgrund ins Gewicht fallen. Allein aus

den Erwägungen über die Strafzumessung ergibt sich

nicht, dass die erwähnte Fehlüberlegung die Höhe der

ausgefällten Strafe tatsächlich beeinflusst habe.

Demnach erkenm der Kassationshof 1

Die Niohtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Strafgesetzbuch. No 35.

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35. Urteil des Kassationshofes vom 13. September 1948 i. S.

Staatsanwaltsebaft des Kantons Ziirieh gegen Rtiegger und

Seheiwiller.

Arl. 137, 145 ·StGB. Die Sachbeschädigung, die der Dieb durch

Einbrechen und dergleichen verübt, wird durch die Strafe des

Diebstahls, selbst des ausgezeichneten, nicht abgegolten,

Art. 137, 145 OP. Les domma.ges 8. la propriete qu? le voleur

ca.use par effra.ction ou autrement ne sont pa.s repnmes pa.r la.

peine atta.chee au vol, mäme s'il s'agit d'un .vol qua.lifie.

Art.137, 145 OP. 1 da.nni a.lla. propriet8, ehe il la.dro causa. mediante

lo scasso o in altro modo, non sono repressi con la. pena

inerente a.I furto, anche se si tratta. di furto qua.lificato.

A. -

Am 9. Mai 1946 erklärte das Obergericht des

Kantons Zürich Max Rüegger und Eisa Scheiwiller des

gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des unvoll-

endeten Versuchs ·des gewerbs-

und bandenmässigen

Diebstahls und Elsa Scheiwiller ausserdem der wiederhol-

ten Hehlerei schuldig. Es verurteilte Rüegger zu anderthalb

und Elsa Scheiwiller zu zwei Jahren Zuchthaus und stellte

ersteren für zwei, letztere für drei Jahre in der bürgerlichen

Ehrenfähigkeit ein. D!Lgegen sprach es beide von der auf

Grund von Strafanträgen der Geschädigten erhobenen

Anklage, sich durch bestimmte in der Zeit vom 6. Oktober

bis 13. November 1945 verübte vollendete und versuchte

Einbruchsdiebstähle ausserdem der Sachbeschädigung im

Sinne des ·Art. 145 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu

haben,frei, weil der vollendete bezw. versuchte Einbruchs-

diebstahl die Sachbeschädigung konsumiere, der vom

Einbrecher erfüllte Tatbestand der Sachbeschädigung in

der Diebstahlsstrafe, insbesondere der Strafe des quali-

fizierten Diebstahls von Art. 137 Zi:ff. 2 Abs. 4 aufgehe.

B. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich .ficht

dieses Urteil :mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Sie

beantragt, es sei wegen Verletzung der Art. 68 Zi:ff. I,

137 Zi:ff. 2 Abs. 4 und 145 StGB aufzuheben und die

Sache zur Schuldigerklärung auch wegen Sachbeschä.di-