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70_IV_51

BGE 70 IV 51

Bundesgericht (BGE) ·IV · 1944-04-05 · Deutsch CH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass ihn

die Vorinstanz in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit einge-

stellt habe ohne zu untersuchen, ob er mit seiner Tat eine

ehrlose Gesinnung an den Tag gelegt habe.

Diese Rüge ist berechtigt, da die Vorinstanz die Aus-

füllung der Nebenstrafe mit keinem Wort begründet hat.

Nach Ar~. 52 Ziff. l Abs. 2 StGB kann die Einstellung in

der bürgerlichen Ehrenfähigkeit nur dann mit einer

Gefängnisstrafe verbunden werden, wenn die Tat eine ehr-

lose Gesinnung bekundet. Der Kassationshof muss die

Anwendung dieser Bestimmung überprüfen können. Das

ist, wie bei der Verweigerung des bedingten Strafvollzuges

(BGE 68 IV 77 Erw. 4), nur möglich, wenn die Einstellung

in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit begründet wird. Es

muss in• einer besondern Erwägung gesagt werden, worin

die ehrlose Gesinnung erblickt wird. Davon kann nur dann

abgesehen werden, wann sich die Begründung für die

Nebenstrafe aus den übrigen ·Urteilserwägungen klar

ergibt. Das trifft aber im vorliegenden Falle nicht zu. Denn

es wäre gesetzwidrig, schon in der Begehung der nur mit

Gefängnis bestraften Delikte an sich ein Zeichen ehrloser

Gesinnung zu erblicken, und die ((Hemmungslosigkeit in

sittlichen Dingen ll, mit der das Strafmass und die Ver-

weigerung des bedingten Strafvollzuges begründet wurde,

bezieht sich auf den Charakter des Beschwerdeführers in

geschlechtlicher Hinsicht und kann nicht ohne weiteres

mit <<ehrloser Gesinnung ii gleichgesetzt werden. Dieser

Ausdruck lässt vielleicht an sich eine so weite Deutung zu,

ist aber offenbar enger auszulegen. Das ergibt sich aus den

romanischen Gesetzestexten, welche die scharfen Ausdrücke

<< bassesse du· caractere)) und sogar <(animo abietto ii ver-

Strafgesetzbuch. No 14.

53

wenden, und sodann aus der Schwere der Nebenstrafe. Die

Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit hat näm-

lich nicht allein die in Art. 52 Ziff. 2 StGB angeführten

Folgen, sondern auch weitere Wirkungen von erheblicher,

insbesondere wirtschaftlicher Tragweite, die das eidge-

nössische und kantonale Verwaltungsrecht mit ihr verbin-

det; überdies nimmt die Einstellung dem Verurteilten

gemäss Art. 45 Abs. 2 VB die Niederlassungsfreiheit und

kann die Ausweisung aus dem Wohnsitzkanton, wenn dieser

nicht auch der Heimatkanton ist, nach sich ziehen. Der

Verlust der bürgerliohen Ehrenfähigkeit stellt daher unter

Umständen die ganze wirtschaftliche Existenz eines Ver-

urteilten in Frage, kann ihn also weit schwerer treffen als

die Gefängnisstrafe. Mit Recht wird denn auch gefordert,

diese Nebenstrafe sei «nur mit Zurückhaltung und nach

strenger Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen ii aus-

zusprechen (THORMANN/v. ÜVERBEOK N. 8 zu Art. 52).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5.April 1944

i. S. Mfiller gegen Staatsanwaltschaft des Kantons LJizern. Art. 52 Zitf. 1 Abs. 2 StGB.

1. Zur Auslegung des Ausdruckes « ehrlose Gesinnung ».

2. Die Einstellung in der bürgerlichen li":hrenfähigkeit ist in einer besondem Erwägu.ng zu. begründen, sofern sich die Begründung nicht aus den übrigen Urteilserwägungen kla.r ergibt. Art .. 52 eh. 1 al. 2 OP.

1. Sens de l'expression allemande «ehrlose Gesinnung».

2. La privation des droits civiques doit faire l'objet d'un conside- rant spooial, pou.r au.tant que la · justification de cette mesu.re ne resulte .pas clairement des autres motifs du jugement. Art. 52, cifra 1, cp. 2 OP.

l. Portata dell'espressione «ehrlose G~sinnung » del testo tedesco.

2. La privazione dei diritti civici dev'essere motivata in uno speciale considerando in qu.anto non appaia chiaramente giustificata dagli altri considerandi, della sentenza. Der wegen zwei Sittlichkeitsvergehen vorbestrafte Be- schwerdeführer machte sich der Gehilfenschaft zu vollen- detem Versuch der Abtreibung durch die Schwangere und, im Zusammenhang damit, der Anstiftung zu falschem

52 Strafgesetzbuch. No 13. Zeugnis schuldig. Das : Obergericht des Kantons Luzern verurteilte ihn deswegen zu sechs Monaten Gefängnis und zur . Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit auf die Dauer von drei Jahren. Aus den Erwägungen :

3. - Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass ihn die Vorinstanz in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit einge- stellt habe ohne zu untersuchen, ob er mit seiner Tat eine ehrlose Gesinnung an den Tag gelegt habe. Diese Rüge ist berechtigt, da die Vorinstanz die Aus- füllung der Nebenstrafe mit keinem Wort begründet hat. Nach Ar~. 52 Ziff. l Abs. 2 StGB kann die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit nur dann mit einer Gefängnisstrafe verbunden werden, wenn die Tat eine ehr- lose Gesinnung bekundet. Der Kassationshof muss die Anwendung dieser Bestimmung überprüfen können. Das ist, wie bei der Verweigerung des bedingten Strafvollzuges (BGE 68 IV 77 Erw. 4), nur möglich, wenn die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit begründet wird. Es muss in• einer besondern Erwägung gesagt werden, worin die ehrlose Gesinnung erblickt wird. Davon kann nur dann abgesehen werden, wann sich die Begründung für die Nebenstrafe aus den übrigen ·Urteilserwägungen klar ergibt. Das trifft aber im vorliegenden Falle nicht zu. Denn es wäre gesetzwidrig, schon in der Begehung der nur mit Gefängnis bestraften Delikte an sich ein Zeichen ehrloser Gesinnung zu erblicken, und die ((Hemmungslosigkeit in sittlichen Dingen ll, mit der das Strafmass und die Ver- weigerung des bedingten Strafvollzuges begründet wurde, bezieht sich auf den Charakter des Beschwerdeführers in geschlechtlicher Hinsicht und kann nicht ohne weiteres mit <<ehrloser Gesinnung ii gleichgesetzt werden. Dieser Ausdruck lässt vielleicht an sich eine so weite Deutung zu, ist aber offenbar enger auszulegen. Das ergibt sich aus den romanischen Gesetzestexten, welche die scharfen Ausdrücke << bassesse du· caractere)) und sogar <(animo abietto ii ver- Strafgesetzbuch. No 14. 53 wenden, und sodann aus der Schwere der Nebenstrafe. Die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit hat näm- lich nicht allein die in Art. 52 Ziff. 2 StGB angeführten Folgen, sondern auch weitere Wirkungen von erheblicher, insbesondere wirtschaftlicher Tragweite, die das eidge- nössische und kantonale Verwaltungsrecht mit ihr verbin- det; überdies nimmt die Einstellung dem Verurteilten gemäss Art. 45 Abs. 2 VB die Niederlassungsfreiheit und kann die Ausweisung aus dem Wohnsitzkanton, wenn dieser nicht auch der Heimatkanton ist, nach sich ziehen. Der Verlust der bürgerliohen Ehrenfähigkeit stellt daher unter Umständen die ganze wirtschaftliche Existenz eines Ver- urteilten in Frage, kann ihn also weit schwerer treffen als die Gefängnisstrafe. Mit Recht wird denn auch gefordert, diese Nebenstrafe sei «nur mit Zurückhaltung und nach strenger Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen ii aus- zusprechen (THORMANN/v. ÜVERBEOK N. 8 zu Art. 52).