Volltext (verifizierbarer Originaltext)
74 Strassenverkehr. N° 18.
18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. August 1953 i. S. Frick gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
1. Art. 61 Abs. 2 'MFG. Schwerer Fall des Führens ohne Ausweis (Erw. 1).
2. Art. 17 Abs. 2, 58 Abs. 2 MFG. Schwerer Fall des Führens in übermüdetem Zustande (Erw. 2).
3. Art. 36, 60 Abs. 1 ]}JF'G. Wann ist der Führer verpflichtet, anzu- halten und sich zu melden? (Erw. 3).
1. Art. 61 al. 2 LA. Cas grave de circulation sans permis (consid. 1).
2. Art. 17 al. 2, 58 al. 2 LA. Surmenage du conducteur ; cas grave (consid. 2).
3. Art. 36, 60 al. 1 LA. Quand le conducteur est-il tenu de s'arreter et d'annoncer l'accident ? (consid. 3).
1. Art. 61 cp. 2 LA. Caso grave di circolazione senza licenza (con- sid. 1).
2. Art. 17 cp. 2, 58 cp. 2 LA. Spossatezza del conducente ; caso grave (consid. 2).
3. Art. 36, 60 cp. 1 LA. Quando il conducente deve fermare e notificare l'infortunio ? (consid. 3). A. - Frick führte vom 2. September bis 11. November 1952 zwei Personenwagen über Strecken von zusammen mindestens 4300 km in der Schweiz herum, ohne einen Führerausweis zu besitzen. Am 11. November 1952 zwi- schen 14.15 und 21.00 Uhr fuhr er am Steuer eines gemie- teten Personenwagens von Thun nach Baden und von dort nach Zürich. In Thun hatte er zum Mittagessen 3 dl Wein getrunken, und in Zürich trank er zum Nachtessen zwei Becher Bier. Ungefähr zwischen 22.00 und 23.45 Uhr besuchte er in Zürich zwei Bars und trank zwei Glas Whisky und einen Kaffee-Grappa. Obwohl er im Kopf einen Druck verspürte und das Gefühl hatte, Fieber zu haben, führte er etwa um 23.45 Uhr den Personenwagen durch verschiedene Strassen der Stadt und schliesslich mit 70 bis 80 km/Std. auf der Uraniastrasse zum Sihlporteplatz. Dort wollte er geradeaus über die Sihlbrücke fahren, doch änderte er plötzlich die Richtung, um in die Talstrasse ein - zubiegen. Da er zu spät und mit übersetzter Geschwindig- keit abschwenkte, begann der Wagen zu gleiten, durch- brach und beschädigte die Abschrankung eines Fussgän- u 0 1 1 Strassenverkehr. N° 18. 75 gersteiges und fuhr auf diesem Richtung Talstrasse weiter, sodass zwei Personen genötigt waren, sich durch Sprung auf die Strasse knapp in Sicherheit zu bringen. Frick hielt nicht an, sondern führte den Wagen auf dem Fussgänger- steig weiter in die Talstrasse hinein, bog dann in die Pelikanstrasse ab und fuhr nach seinem Wohnort an der Tödistrasse. B. - In Bestätigung eines Urteils des Bezirksgerichtes Zürich erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Frick am 15. Mai 1953 schuldig des fortgesetzten Führens ohne Ausweis (Art. 61 Abs. 1 und 2 MFG), des Führens im Zu- stande der Übermüdung (Art. 17 Abs. 2, 58 Abs. 2 MFG), der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 60 Abs. 1, 36 MFG) und verurteilte ihn zu drei Monaten Gefängnis und Fr. 200.- Busse.
0. - Frick führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An- trägen, das Urteil sei aufzuheben und das Obergericht anzu- weisen, ihn bloss wegen fortgesetzten Führens ohne Aus- weis im Sinne des Art. 61 Abs. 1 MFG und fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Zi:ff. 2 StGB zu verurteilen, und zwar nur zu Fr. 200.- Busse, nicht auch zu Gefängnis. Der Kassationshof zieht in Erwägung : I. - Das Obergericht hat den Beschwerdeführer des fortgesetzten Führens ohne Ausweis mit der Begründung schuldig erklärt, er sei ohne Einschränkung geständig. Der Beschwerdeführer sieht darin eine auf offensichtlichem Ver- sehen beruhende Feststellung ; der Verteidiger habe näm - lieh vor Obergericht geltend gemacht, er halte den Ver- stoss für t< nicht sehr gravierend )), weil der Beschwerde- führer nur vier Wochen nach Ablauf des Lernfahrausweises weiter gefahren sei, einen Führerausweis für Motorräder besessen habe und sich mit dem Automobil geschäftlich nach Thun habe begeben müssen, den Wagen also nicht zum reinen Vergnügen benützt habe. Er beantragt, das
76 Strassenverkehr. No 18. Bundesgericht habe in Berichtigung der vorinstanzlichen Erwägung gemäss Art. 277 bis BStP von Amtes wegen festzustellen, dass kein schwerer Fall im Sinne des Art. 61 Abs. 2 MFG vorliege. Er verkennt, dass die beanstandete Erwägung nicht den Sinn haben kann, er habe sich auch der Würdigung seines Verhaltens als <<schwerer Fall ii verbindlich gefügt; denn ob ein Fall schwer sei, ist Rechtsfrage (BGE 73 IV 113, 77 IV 115), die der kantonale Richter, wie der Kassations- hof, selbst dann frei zu prüfen hat, wenn der Beschuldigte sich der Anklage unterzieht oder ein Geständnis ablegt (BGE 70 IV 51). Materiell aber hält die Würdigung als schwerer Fall trotz der Einwendungen des Verteidigers stand. Der Be- schwerdeführer hat wichtige Verkehrsinteressen verletzt und grosse Gewissenlosigkeit bekundet, mit einem Perso- nenwagen während mehr als zwei Monaten im Lande herum- zufahren und dabei insgesamt mindestens 4300 km zurück- zulegen, ohne für diese Art von Motorfahrzeugen jemals eine Führerprüfung abgelegt zu haben oder sich wie ein Fahrschüler zum mindesten von einer zum Führen berech- tigten, verantwortlichen Person begleiten zu lassen. Weder der Führerausweis für Motorräder noch der Lernfahraus- weis für Personenwagen, den er übrigens nur während eines Teils der genannten Zeitspanne besass, boten Gewähr für richtiges Führen. Die Verfehlung des Beschwerdeführers ist wesentlich schwerer als z.B. die eines Motorfahrzeug- führers, der das Gesetz nur dadurch übertritt, dass er einen Führerausweis nicht rechtzeitig erneuern lässt oder unüberlegt eine vereinzelte Fahrt ohne Ausweis unter- nimmt. Dass der Beschwerdeführer die verbotenen Fahrten nicht zum Vergnügen, sondern teilweise zur Erledigung von Geschäften gemacht haben will, ist objektiv, unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, unerheblich und entlastet ihn auch subjektiv nicht ; er hätte ein Motorrad oder die Bahn benützen oder sich um die Ablegung der Führerprüfung für Personenwagen bemühen können. 1 • 1 Strassenverkehr. No 18. 77
2. - Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er sich des Führens in übermüdetem Zustande (Art. 17 Abs. 2 MFG) überhaupt nicht schuldig gemacht habe. Sein Antrag auf Freisprechung in diesem Punkte ist daher unbeachtlich (Art. 273 Abs. l lit. b BStP). Seine Ausführungen sodann, mit denen er darzutun ver- sucht, dass diese Verfehlung kein << schwerer Fall n im Sinne des Art. 58 Abs. 2 MFG sei, hält nicht stand. Zu Unrecht wirft er dem Obergericht vor, es habe die Tat« so ausge- legt, als wäre er betrunken gewesen ll, was unzulässig sei, da ihn schon das Bezirksgericht von der Anklage des Füh- rens in angetrunkenem Zustande freigesprochen habe. Die Vorinstanz hat lediglich ausgeführt, der Genuss verschie- dener alkoholischer Getränke habe sicher zu der Über- müdung beigetragen, wenn der Beschwerdeführer nicht sogar angetrunken gewesen sei ; jedenfalls sehe die fest- gestellte Fahrweise derjenigen eines angetrunkenen Auto- mobilisten sehr ähnlich. Damit wirft das Gericht dem Beschwerdeführer nicht Angetrunkenheit vor, sondern bloss, er sei infolge Übermüdung, zu der teilweise auch der Genuss von Alkohol beigetragen habe, ähnlich gefahren wie ein Angetrunkener. Diese tatsächliche Feststellung bindet den Kassationshof. So wie sie anhand der Ereig- nisse zu verstehen ist (zu spätes Abschwenken mit über- setzter Geschwindigkeit, Durchbrechung einer Abschran- kung, Weiterfahren auf dem Fussgängersteig, dringende Gefährdung von Leib und Leben zweier Fussgänger), erscheint die Verfehlung als« schwerer Fall)). Art. 58 Abs. 2 MFG träfe selbst dann zu, wenn von der festgestellten Fahrweise nicht gesagt werden könnte, sie habe derjenigen eines angetrunkenen Automobilisten sehr ähnlich gesehen. Denn auch dann bliebe es dabei, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Übermüdung nicht nur im Sinne des Art. 1 7 Abs. 2 MFG in der Beherrschung des Fahrzeuges behindert gewesen ist, sondern die Herrschaft über das Fahrzeug sogar zeitweise vollständig verloren hat. Dass niemand verletzt oder getötet worden ist, steht der Anwendung des
78 Strassenverkehr. No 18. Art. 58 Abs. 2 MFG nicht im Wege. Es kommt auch nichts darauf an, ob der vorliegende Fall leichter ist als gewisse andere, die vom Bundesgericht als schwere Fälle des Füh- rens in angetrunkenem Zustande (Art. 59 Abs. 2 MFG) gewürdigt worden sind (z.B. BGE 76 IV 166, 171); denn in diesen Urteilen hat das Bundesgericht weder ausdrücklich noch dem Sinne nach entschieden, dass weniger krasse Fälle nicht « schwer ii seien, noch hat es überhaupt dazu Stellung genommen, wann auf einen Fall Art. 58 Abs. 2 MFG anzu- wenden sei.
3. - Die Strafbestimmung des Art. 60 Abs. l MFG trifft zu, « wenn ein Motorfahrzeug oder ein Fahrrad an einem Unfall beteiligt ist und der Führer nicht sofort anhält, dem Verunfallten nicht Beistand leistet oder nicht für Hilfe sorgt oder der Meldepflicht nicht genügt». Die Rüge des Beschwerdeführers, diese Bestimmung <<erfordere klar nur ein Anhalten, um dem Verunfallten Beistand zu lei- sten », ist somit trölerisch. Wie das Obergericht, zum Teil durch Verweisung auf die Ausführungen der ersten Instanz, zutreffend annimmt, hat der Beschwerdeführer sich nach Art. 60 Abs. l MFG strafbar gemacht, indem er sowohl seine Pflicht zum Anhalten, als auch seine Meldepflicht verletzt hat. Anhalten muss der Motorfahrzeugführer nicht nur, um einem Verunfallten Beistand zu leisten, sondern auch in allen anderen Fällen, in denen er an einem Unfall beteiligt ist (Art. 36 Abs. l MFG). Ein Unfall aber liegt schon dann vor, wenn, wie im vorliegenden Falle, bloss Sachschaden entstanden ist. Auch die Meldepflicht (gegen- über dem Geschädigten oder der nächsten Polizeistelle) besteht schon bei blossem Sachschaden (Art. 36 Abs. 2 MFG). Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 1
• i Strassenverkehr. No 19.
19. Urteil des Kassationshofes vom 10. Juli 1953
i. S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Kunz. Art. 45 Abs. 2 MFV, Art. 58 MFG. 79
a) Wer links der Sicherheitslinie fährt, übertritt eidgenössisches Recht (Erw. 1).
b) Es ist zulässig, Motorfahrzeuge ohne Rücksicht auf das Heran- nahen der Strassenbahn durch eine Sicherheitslinie ab dem Geleise zu weisen (Erw. 2).
c) Links einer Sicherheitslinie darf nur fahren, wer hiezu gezwun- gen ist (Erw. 3). Art. 45 al. 2 RA, art. 58 LA.
a) Celui qui circule a gauche de la ligne de demarcation viole le droit federal (consid. 1). b} II est permis d'astreindre, par une ligne de demarcation, les vehicules a moteur a laisser la voie ferree libre meme si aucune voiture de tramway ne s'approche (consid. 2).
c) Seul celui qui y est force peut circuler a gauche d'une ligne de demarcation (consid. 3). Art. 45 cp. 2 RLA, art. 58 LA.
a) Chi circola a sinistra della linea di sicurezza viola il diritto federale (consid. 1).
b) E lecito di obbligare gli autoveicoli, mediante una linea di sicurezza, ad allontanarsi dal binario senza riguardo all'avvi- cinarsi della tranvia (consid. 2).
c) A sinistra della linea di sicurezza puo circolare soltanto chi vi e obbligato (consid. 3). A. - Am 8. November 1952 verfällte der Polizeirichter der Stadt Zürich Albert Kunz in eine Busse von Fr. 20.-. Er warf ihm unter anderem vor, Kunz habe am 10. August 1952 kurz nach 18 Uhr auf der Fahrt mit einem Personen- wagen durch die Bahnhofstrasse Richtung Hauptbahnhof auf der Höhe der Einmündung der Ötenbachgasse, d.h. beim Schuhhaus Capitol, das Fahrzeug in Verletzung des Art. 45 Abs. 2 MFV eine Strecke weit links der auf der Fahrbahn gezogenen Sicherheitslinie gesteuert. B. - Kunz, der gerichtliche Beurteilung verlangte, wurde am 13. März 1953 vom Einzelrichter des Bezirks- gerichts Zürich freigesprochen, hinsichtlich des Vorwurfes der Übertretung des Art. 45 Abs. 2 MFV mit der Begrün- dung, die vor dem Schuhhaus Capitol aufgetragene Linie sei keine Sicherheitslinie im Sinne dieser Bestimmung, da sie sich nicht in der Mitte der Fahrbahn befinde ; sie sei