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Strassenverkehr. No 34.
II. STRASSENVERKEHR
C!RCULATION ROUTIERE
34. Urteil des Kassationshofes vom 11 • .Juli 1950 i. S. Martinelli
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 69 Abs. 2 11IFG. Schwerer Fall des Führens in angetrunke-
nem Zustande.
Art. 41Ziff.1 StGB. Voraussetzungen des bedingten Strafvoll-
zuges.
Art. 69 al. 2 LA. Cas grave d'ivresse au volant.
Art. 41eh.1 OP. Conditions du sursis.
Art. 69 cp. 2 LA. Caso grave di conducente ebbro.
Art. 41 cifra 1 OP. Presupposti della sospensione condizionale della
pena.
A. -
Der dreimal wegen Diebstahls vorbestrafte Marti-
nelli traf am Nachmittag des 10. Juni 1949 in Zürich den
X., Eigentümer eines Cabriolets. Er kannte ihn von früher
her. Die beiden begaben sich zusammen in eine Bar und
nachher in Begleitung einer Frau, die sie dort kennen ge-
lernt hatten, in die Wirtschaft « Freihof)), wo sie weiter-
tranken. Als sie nach 22 Uhr diese Gaststätte verliessen,
war X. betrunken. Martinelli, der seit November 1946 den
Führerausweis für leichte Motorfahrzeuge besass, führte
mit stillschweigender Einwilligung des X. dessen Auto-
mobil. Bei der Bar >trennte sich X. mit der
Frau von Martinelli. Dieser fuhr mit dem Wagen des X.
zum « Freihof >> zurück und trank dort Bier. Gegen Mitter-
nacht erschien sein Bekannter Cesar Meier mit Alfred Müller
und Marie Hunziker. Martinelli lud die drei zu einer nächt-
lichen Fahrt ein. Bis etwa 1.30 Uhr unternahm er mit ihnen
eine planlose ausgedehnte Rundfahrt durch die Stadt, wo-
bei versucht wurde, weitere Frauen in das Automobil zu
bekommen. Anschliessend schlug Martinelli seinen Be-
gleitern einen Abstecher in das Zürcher Unterland vor, um
weitere Gelegenheiten zum Wirtshausbesuch zu finden.
Unterwegs tranken die Männer im Automobil zwei Fla-
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sehen Bier, die sie mitgenommen hatten. In einem Dorfe
kaufte die Gesellschaft Gebäck und ass es. Am gleichen
Orte wurde bei einer Strassenbaustelle eine Petrollampe
als Wärmequelle in das Cabriolet genommen. Bei der Ein-
mündung der Strasse Otelfingen-Wettingen in die Strasse
Würenlos-Wettingen fuhr Martinelli, der das die Einmün-
dung ankündigende Vortrittssignal übersehen und auch
die Einmündung selbst nicht rechtzeitig bemerkt hatte,
etwa um 3.30 Uhr statt nach links oder nach rechts mit
etwa 50 km/Std. geradeaus an einen Baum. Alle Insassen
des Automobils wurden leicht verletzt, und am Automobil
entstand ein Schaden von etwa Fr. 10,000.-. Etwa zwei
Stunden nach dem Unfall enthielt das Blut Martinellis noch
1,27 °/00 Alkohol. Während der Fahrt und zur Zeit des
Unfalles betrug der Alkoholgehalt mindestens 1,5 6/ 000 war
Martinelli somit ziemlich stark angetrunken. Martinelli
kannte seinen Zustand und war sich bewusst, dass er zur
sicheren Führung eines Motorfahrzeuges nicht mehr fähig
war.
B. -Am 10. März 1950 verurteilte das Obergericht des
Kantons Aargau Martinelli in Anwendung des Art. 59
Abs. 2 MFG zu vier Wochen Gefängnis und Fr. 100.-
Busse.
Zur Frage, ob der Fall schwer sei, führte das Obergericht
aus, eine Alkoholkonzentration von etwas 1,5 6/ 00 werde
an sich im allgemeinen noch nicht genügen, einen schweren
Fall anzunehmen. Beim Angeklagten komme aber hinzu,
dass er mit einem. widerrechtlich benutzten Fahrzeug, mit
dessen Führung er nicht näher vertraut gewesen sei, trotz
vorangegangenen ausgedehnten Alkoholgenusses während
mehrerer Stunden eine ausgesprochene Spritztour unter-
nommen habe. Mit der Einladung an drei Personen, ihn zu
begleiten, habe er auch die Verantwortung für deren kör-
perliche Integrität übernommen und sie durch seine Fahr-
weise nicht nur schwer gefährdet, sondern Verletzungen
verschuldet. Objektiv schwer sei der Fall schon angesichts
des bedeutenden Sachschadens.
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Zur Frage des bedingten Strafvollzuges verwies das
Obergericht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung,
wonach derjenige, der in angetrunkenem Zustande ein
Motorfahrzeug führt und dabei fahrlässig jemanden ver-
letzt, solche Hemmungslosigkeit und Missachtung von
Leib und Leben anderer bekunde, dass ihm schon deshalb
allein der bedingte Strafvollzug verweigert werden dürfe
und richtigerweise, besondere Umstände vorbehalten, ver-
weigert werden solle. Dem Angeklagten stünden keinerlei
Gründe zur Seite, die ein Abweichen von diesem Grundsatz
rechtfertigen würden. Die Einsichtslosigkeit, die er wäh-
rend der ganzen Untersuchung und noch im Beschwerde-
verfahren bekundet habe, lasse vielmehr einen Charakter
erkennen, der die Erwartung nicht rechtfertige, der Ange-
klagte würde schon durch eine bedingt ausgesprochene
Strafe .von weiteren Delikten abgehalten werden. Dazu
komme, dass der Angeklagte schon in früheren Jahren
gezeigt habe, dass ihn selbst unbedingte Freiheitsstrafen
nicht dauernd von neuen Fehltritten zu bewahren ver-
möchten.
0. -
Martinelli führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den
Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache an das
Obergericht zurückzuweisen, damit es ihn nach Art. 59
Abs. 1 MFG bestrafe und die Strafe bedingt vollziehbar
erkläre. Er macht geltend, der Fall sei nicht schwer und die
Ablehnung des bedingten Strafvollzuges verletze Art. 41
Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB.
D. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bean-
tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
De1· Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Der Kassationshof hat am 19. Januar 1950 i. S.
Surbeck auf einen Fall des Führens in angetrunkenem Zu-
stande Art. 59 Abs. 2 MFG wegen der schweren Ange-
trunkenheit des Führers angewendet und die Frage offen
gelassen, ob nicht in anders gearteten Fällen für die An-
nahme eines schweren Falles auf andere Merkmale abzu-
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stellen sei. Der Beschwerdeführer meint, dieser Vorbehalt
gelte nur für Grenzfälle, das entscheidende Kriterium sei
immer der Grad der Angetrunkenheit, wo dieser gering
gewesen sei, dürfe Art. 59 Abs. 2 nicht angewendet werden.
Er irrt sich. Diese Bestimmung spricht nicht von « Fällen
schwerer Angetrunkenheit » sondern von « schweren Fäl-
len >l, woraus zu schliessen ist, dass es nicht allein auf den
Grad der Angetrunkenheit, sondern auch auf die übrigen
Umstände ankommt. Sie können einen Fall des Führens
in schwerer Trunkenheit leicht und einen Fall des Führens
in leichter Angetrunkenheit schwer machen. Als erschwe-
rend dürfen dabei nicht nur Tatsachen berücksichtigt wer-
den, die schon für sich allein Strafe nach sich ziehen könn-
ten (z. B. Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Ge-
brauch, Übertretung von Verkehrsvorschriften während
der Fahrt, Körperverletzungen), sondern zulasten wie
zugunsten des Täters sind alle Umstände in die Wag-
schale zu werfen, die seine Schuld erhöhen bzw. mindern.
Wann diese Abwägung einen Fall als schwer und wann als
nicht schwer erscheinen lässt, kann nicht allgemeingültig,
sondern nur für den konkreten Fall entschieden werden.
Der Fall des Beschwerdeführers ist schwer. Der Be-
schwerdeführer hatte auf seiner Fahrt erheblich mehr
Alkohol im Blute (l,5 °/00), als ein Motorfahrzeugführer
haben darf, ohne sich dem Vorwurfe der Angetrunkenheit
auszusetzen. Die Fahrt wurde unter widerrechtlicher Ver-
wendung eines fremden Fahrzeuges unternommen, er-
streckte sich über eine weite Strecke und war eine ausge-
sprochen sinnlose Vergnügungsfahrt, die umso schwerer
wiegt, als der Beschwerdeführer, nachdem er schon am
Nachmittag zu trinken begonnen hatte, schliesslich auch
unter dem Einfluss der Ermüdung gestanden haben muss.
An die Führung des Wagens des X. war er nicht gewöhnt.
Nach der verbindlichen Feststellung des Bezirksgerichts,
die vom Obergericht übernommen worden ist, war sich der
Beschwerdeführer bewusst, dass er zur sicheren Führung
eines Motorfahrzeuges nicht mehr fähig war. Er gab sich
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Rechenschaft von dem, was er tat. Das Beispiel des X„ der
wegen des genossenen Alkohols auf die Führung des Wa"
gens verzichtet hatte, hätte ihn ermahnen sollen. Der Be-
schwerdeführer hat das Leben der Mitfahrenden einer er-
heblichen Gefahr ausgesetzt, sie am Körper verletzt und
einem Dritten bedeutenden Sachschaden zugefügt. Gewiss
sind Fälle denkbar, in denen der Schaden durch Umstände
erhöht wird, für die der angetrunkene Führer nicht einzu-
stehen hat. Im vorliegenden Falle liegt jedoch kein Ent-
lastungsgrund vor; die Fahrt an den Baum ist ganz dem
Zustande des Beschwerdeführers zuzuschreiben und ent-
spricht dem, was einem angetrunkenen Führer normaler-
weise zustossen kann; ihre Folgen hätten noch bedeutend
schwerer sein können. Auch kommt nichts darauf an, dass
die verletzten Personen nicht Strafantrag wegen Körper-
verletzung gestellt haben; unter dem Gesichtspunkt des
Art. 59 Abs. 2 MFG darf den Verletzungen gleichwohl
Rechnung getragen werden.
2. -
Wer in angetrunkenem Zustande ein Motorfahrzeug
führt, bekundet in der Regel solche Hemmungslosigkeit
und missachtet Leib und Leben anderer so gering, dass der
Vollzug der Freiheitsstrafe, zu der er verurteilt wird, nur
aufzuschieben ist, wenn bestimmte besondere Umstände
gleichwohl ernstlich erwarten lassen, dass er durch diese
Massnahme von weiteren Verbrechen und Vergehen abge-
halten werde (BGE 74 IV 196). Der vorliegende Fall weicht
insofern von der Regel ab, als der Beschwerdeführer in
nüchternem Zustande noch nicht wusste, dass er ein Auto-
mobil führen werde, sondern den Entschluss erst fasste,
als seine Hemmungen unter der Wirkung des Alkohols
bereits vermindert worden waren. Trotzdem hat das Ober-
gericht durch Ablehnung des bedingten Strafvollzuges
sein Ermessen nicht überschritten. Nach der verbindlichen
Feststellung des Obergerichts hat der Beschwerdeführer
sich vor Gericht einsichtslos gezeigt. Einsicht in den began -
genen Fehler und in dessen Schwere ist aber erste Voraus-
setzung dafür, dass eine bedingt vollzieh bare Strafe den
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Verurteilten dauernd bessere. Auch die Freiheitsstrafen
wegen Diebstahls, die der Beschwerdeführer in den Jahren
1933, 1935 und 1941 erlitten hat, rechtfertigen das Miss-
trauen in seine Besserungsfähigkeit. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3
StGB steht der Berücksichtigung dieser Strafen nicht im
Wege. Wie der Kassationshof schon oft ausgesprochen hat,
verbietet diese Bestimmung nicht, die Voraussage über die
Wirkung des bedingten Strafvollzuges auf Freiheitsstrafen
zu stützen, die der Verurteilte mehr als fünf Jahre vor Ver-
übung der neuen Tat verbüsst hat. Dass der Beschwerde-
führer zwei seiner Vorstrafen in jugendlichem Alter erlitten
hat, ändert nichts. Er sieht sie als Ausdruck einer ver-
unglückten Erziehung an. Gerade die Tatsache, dass seine
Erziehung nicht voll geglückt ist, kann aber den Richter
veranlassen, an der bessernden Wirkung einer bloss be-
dingten Gefängnisstrafe zu zweifeln. Der Diebstahl, des-
setwegen der Beschwerdeführer im Jahre 1941 zu zwei
Tagen Gefängnis verurteilt worden ist, lässt erkennen, dass
der Beschwerdeführer auch als Erwachsener der Versu-
chung, sich zu vergehen, besonders ausgesetzt ist. Auch
der ungünstige Leumund, auf den das Obergericht in den
Erwägungen über das Strafmass verweist, erschüttert das
Vertrauen, dass der Beschwerdeführer sich unter dem Ein-
fluss einer bloss bedingt vollziehbaren Strafe bessern würde;
Sein Verhalten in der Nacht vom 10./11. Juni 1949 passt
durchaus in das Bild, das der Leumundsbericht von ihm
gibt.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
35. Urteil des Kassationshofes vom 11. Juli 1950 i. S. Loeb
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 59 Abs. 2 MFG. Schwerer Fall des Führens in angetrunke-
nem Zustande.
Art. 59 al. 2 LA. Cas grave d'ivresse au·volant.
Art. 59 ep. 2 LA. Caso grave di conducente ebbro.