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Strassenverkehr. N° 34.
Rechenschaft von dem, was er tat. Das Beispiel des X„ der
wegen des genossenen Alkohols auf die Führung des Wa"
gens verzichtet hatte, hätte ihn ermahnen sollen. Der Be-
schwerdeführer hat das Leben der Mitfahrenden einer er-
heblichen Gefahr ausgesetzt, sie am Körper verletzt und
einem Dritten bedeutenden Sachschaden zugefügt. Gewiss
sind Fälle denkbar, in denen der Schaden durch Umstände
erhöht wird, für die der angetrunkene Führer nicht einzu-
stehen hat. Im vorliegenden Falle liegt jedoch kein Ent-
lastungsgrund vor; die Fahrt an den Baum ist ganz dem
Zustande des Beschwerdeführers zuzuschreiben und ent-
spricht dem, was einem angetrunkenen Führer normaler-
weise zustossen kann; ihre Folgen hätten noch bedeutend
schwerer sein können. Auch kommt nichts darauf an, dass
die verletzten Personen nicht Strafantrag wegen Körper-
verletzung gestellt haben; unter dem Gesichtspunkt des
Art. 59 Abs. 2 MFG darf den Verletzungen gleichwohl
Rechnung getragen werden.
2. -
Wer in angetrunkenem Zustande ein Motorfahrzeug
führt, bekundet in der Regel solche Hemmungslosigkeit
und missachtet Leib und Leben anderer so gering, dass der
Vollzug der Freiheitsstrafe, zu der er verurteilt wird, nur
aufzuschieben ist, wenn bestimmte besondere Umstände
gleichwohl ernstlich erwarten lassen, dass er durch diese
Massnahme von weiteren Verbrechen und Vergehen abge-
halten werde (BGE 74 IV 196). Der vorliegende Fall weicht
insofern von der Regel ab, als der Beschwerdeführer in
nüchternem Zustande noch nicht wusste, dass er ein Auto-
mobil führen werde, sondern den Entschluss erst fasste,
als seine Hemmungen unter der Wirkung des Alkohols
bereits vermindert worden waren. Trotzdem hat das Ober-
gericht durch Ablehnung des bedingten Strafvollzuges
sein Ermessen nicht überschritten. Nach der verbindlichen
Feststellung des Obergerichts hat der Beschwerdeführer
sich vor Gericht einsichtslos gezeigt. Einsicht in den began -
genen Fehler und in dessen Schwere ist aber erste Voraus-
setzung dafür, dass eine bedingt vollzieh bare Strafe den
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Verurteilten dauernd bessere. Auch die Freiheitsstrafen
wegen Diebstahls, die der Beschwerdeführer in den Jahren
1933, 1935 und 1941 erlitten hat, rechtfertigen das Miss-
trauen in seine Besserungsfähigkeit. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3
StGB steht der Berücksichtigung dieser Strafen nicht im
Wege. Wie der Kassationshof schon oft ausgesprochen hat,
verbietet diese Bestimmung nicht, die Voraussage über die
Wirkung des bedingten Strafvollzuges auf Freiheitsstrafen
zu stützen, die der Verurteilte mehr als fünf Jahre vor Ver-
übung der neuen Tat verbüsst hat. Dass der Beschwerde-
führer zwei seiner Vorstrafen in jugendlichem Alter erlitten
hat, ändert nichts. Er sieht sie als Ausdruck einer ver-
unglückten Erziehung an. Gerade die Tatsache, dass seine
Erziehung nicht voll geglückt ist, kann aber den Richter
veranlassen, an der bessernden Wirkung einer bloss be-
dingten Gefängnisstrafe zu zweifeln. Der Diebstahl, des-
setwegen der Beschwerdeführer im Jahre 1941 zu zwei
Tagen Gefängnis verurteilt worden ist, lässt erkennen, dass
der Beschwerdeführer auch als Erwachsener der Versu-
chung, sich zu vergehen, besonders ausgesetzt ist. Auch
der ungünstige Leumund, auf den das Obergericht in den
Erwägungen über das Strafmass verweist, erschüttert das
Vertrauen, dass der Beschwerdeführer sich unter dem Ein-
fluss einer bloss bedingt vollziehbaren Strafe bessern würde;
Sein Verhalten in der Nacht vom 10./11. Juni 1949 passt
durchaus in das Bild, das der Leumundsbericht von ihm
gibt.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
35. Urteil des Kassationshofes vom 11. Juli 1950 i. S. Loeb
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 59 Abs. 2 MFG. Schwerer Fall des Führens in angetrunke-
nem Zustande.
Art. 59 al. 2 LA. Cas grave d'ivresse au·volant.
Art. 59 ep. 2 LA. Caso grave di conducente ebbro.
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A. -
Loeb, der am Vormittag des 27. April 1949 mit
seinem Personenwagen von Basel nach Zürich gefahren
war, trank zum Mittagessen Wein, verbrachte dann seinen
Wagen zur Reparatur in eine Garage, trank unterdessen
neuerdings Wein, und trat, nachdem er den reparierten
Wagen mit einem Mechaniker geprüft hatte, etwa um
17 Uhr die Rückfahrt an. Zwischen Zürich und Baden fuhr
er mit etwa 80 km/Std. In einer Biegung bei der Bahn-
überführung von Dietikon überholte er ein von Hafner
geführtes Personenautomobil mit etwa 100 km/Std. In
einer weiteren Biegung geriet er ganz auf die linke Seite
der Strasse. Als er in Neuenhof einem Fuhrwerk auswich,
fuhr er an einen links der Strasse vor dem Hause Nr. 72
liegenden Spältenhaufen. Ohne anzuhalten, setzte er die
Fahrt mit rasender Geschwindigkeit fort. Nachdem er
etwa weitere 2 km zurückgelegt hatte, geriet er in der
Rechtsbiegung beim Restaurant Waldegg neuerdings ganz
auf die linke Seite der Strasse. Da er schroff bremste und
nach rechts lenkte, überschlug sich sein Fahrzeug und blieb
schliesslich schwer zusammengeschlagen auf dem linken
Trottoir liegen, die Vorderseite gegen Zürich gekehrt. Es
war etwa 17.35 Uhr. Loeb liess den Wagen durch einen
Garagisten abschleppen, begab sich nach Baden und be-
stieg dort den Schnellzug nach Basel. Vor der Abfahrt
konnte er durch die Polizei, die von Hafner benachrichtigt
worden war, aus dem Zuge geholt werden. Die Blutprobe,
die ihm um 18.55 Uhr entnommen wurde, ergab chemisch
einen Gehalt von l,5 °loo Alkohol und interferometrisch
einen solchen von 1,55 °loo· Bei solchem Zustand des Blutes
zeigt auch der Trinkgewohnte und Alkoholtolerante Zei-
chen eines leichten Rausches. Loeb war nicht trinkge-
wohnt; er hatte sich lange jeden Genusses von Alkohol ent-
halten und erst seit 1948 wieder mässig Alkohol genossen.
Die erwähnte Fahrweise zwischen Dietikon und Neuenhof
war auf seine Angetrunkenheit zurückzuführen.
B. -
Am 12. April 1950 verurteilte das Obergericht des
Kantons Aargau Loeb in Anwendung der Art. 17 Abs. 2,
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Art. 25 Abs. 1, Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 2 MFG zu einer
bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Wochen
und zu Fr. 500.- Busse.
C. -
Loeb führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An-
trägen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur An-
wendung der Art. 17 Abs. 2, Art. 25 Abs. l, Art. 58 Abs. l
und Art. 59 Abs. l MFG an das Obergericht zurückzuwei-
sen. Er macht geltend, seine Übertretungen seien nicht·als
schwere Fälle zu würdigen.
D. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bean-
tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der KasBationBhof zieht in Erwägung :
l. -
Der Beschwerdeführer meint, ein schwerer Fall des
Führens in angetrunkenem Zustande (Art. 59 Abs. 2 MFG)
dürfe nur angenommen werden, wenn entweder objektiv
ein schwerer Rauschzustand oder subjektiv ein grobes Ver-
schulden, z.B. ein besonders rücksichtsloses Verhalten,
ein absichtliches Sich-Betrinken nachgewiesen sei. Diese
Auffassung hält nicht stand. Gewiss kommt dem Grade
der Trunkenheit und dem Umstande, wie sie hervorgerufen
wurde, erhebliche Bedeutung zu, aber nicht so, dass allein
hievon die Schwere des Falles abhängen könnte. Alle Um-
stände des Falles sind zu berücksichtigen, zugunsten wie
zuungunsten des Führers, insbesondere auch der Grad der
abstrakten oder konkreten Gefährdung, die er geschaffen,
und der Schaden an Leib, Leben und Vermögen, den er
verursacht hat. In diesem Sinne hat der Kassationshof
heute in Sachen Martinelli (BGE 76 IV 166) entschieden,
nachdem er am 19. Januar 1950 in Sachen Surbeck Art. 59
Abs. 2 MFG schon allein mit. Rücksicht auf die schwere
Angetrunkenheit des Führers angewendet und die Frage
noch offen gelassen hatte, ob nicht in anders gearteten
Fällen für die Annahme eines schweren Falles auf andere
Merkmale abzustellen sei.
2. -
Der vorliegende Fall ist schwer. Der Beschwerde-
führer hatte auf seiner Fahrt erheblich mehr Alkohol im
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Blute, als ein Motorfahrzeugführer haben darf, ohne sich
dem Vorwtl.rfe der Angetrunkenheit auszusetzen. Der Be-
schwerdeführer irrt, wenn er glaubt, der bei ihm festge-
stellte Alkoholgehalt von l,5 bis l,55 °loo gelte allgemein
noch als Grenzwert. Dazu kommt, dass der Beschwerde-
führer nach der verbindlichen Feststellung des Obergerichts
nicht trinkgewohnt ist, bei dieser Alkoholkonzentration
also mehr berauscht war als andere. Sollte es richtig sein,
dass der Beschwerdeführer, wie er behauptet, nicht im ent-
ferntesten daran gedacht habe, dass er angetrunken sei,
so würde das den Fall nicht leichter machen. Der Anzeichen
waren genug vorhanden, die einem gewissenhaften Führer
gesagt hätten, dass er nicht mehr Herr seiner Maschine sei.
Insbesondere die Fortsetzung der rasenden Fahrt nach dem
Zusammenstoss mit dem 2 m links der Strasse liegenden
Spältenhaufen zeugt von einem schweren Schwund der
Hemmungen. Der Einwand des Beschwerdeführers, seine
Trunkenheit sei völlig unverschuldet gewesen, hält nicht
stand. Wer in nüchternem Zustande weiss, dass er ein
Motorfahrzeug führen wird, und trotzdem Alkohol trinken
will, ist verpflichtet zu wissen, wieviel er trinken darf, ohne
in der Führung des Fahrzeuges beeinflusst zu werden. Da-
her kommt nichts darauf an, ob der Beschwerdeführer, wie
er behauptet, vom Mittag bis um l 7 Uhr insgesamt nur
6 dl Wein getrunken und ob er damit das «landesüblich
tolerierte Mass ii nicht überschritten hat. Erschwert wird
der Fall dadurch, dass der Beschwerdeführer im festge-
stellten Zustande eine der verkehrsreichsten Strassen des
Landes befahren und durch seine Fahrweise elementare
Verkehrsvorschriften verletzt hat. Das Obergericht stellt
für den Kassationshof verbindlich fest, dass die Angetrun-
kenheit des Beschwerdeführers die Ursache war, nicht
angebliche Störungen am Vergaser oder am Gashebel. Der
Beschwerdeführer hat, abstrakt betrachtet, Dritte und ihr
Eigentum ausserordentlich gefährdet. Dass aus der Gefahr
für sie kein konkreter Schaden entstanden ist, war Zufall.
Es zeugt von grossem Leichtsinn und grosser Rücksichts-
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losigkeit, dass der Beschwerdeführer nach dem Zusammen-
stoss mit dem Holzhaufen seine Fahrt nicht unterbrach,
sondern weiterraste, als ob nichts geschehen wäre.
3. -
Ob die Nichtbeherrschung des Fahrzeuges (Art. 25
Abs. l MFG) allein eine Gefängnisstrafe rechtfertigen
könnt-e (Art. 58 Abs. 2 MFG), kann dahingestellt bleiben;
denn selbst wenn auf diese Übertretung bloss Art. 58 Abs. 1
MFG angewendet würde, hätte der Beschwerdeführer im
Ergebnis nichts gewonnen. Für die Bemessung der Gesamt-
strafe war das Führen in angetrunkenem Zustande aus-
schlaggebend, und an der Schuld des Beschwerdeführers
würde nichts geändert, wenn das Nichtbeherrschen des
Fahrzeuges, das nur aus der Angetrunkenheit erklärt wer-
den kann, als nicht schwerer Fall gelten müsste.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
36. Extrait de l'arr@t de Ja Cour de eassation penale du 6 oetobre
1950 dans Ia cause Ministere public du eanton de Vaud contre
Meylan.
L'art. 65 al. 4 LA vise uniquement le concours ideal d'infractions.
Art. 65 Abs. 4 MFG gilt nur bei Idealkonkurrenz.
L'art. 65 cp. 4 LA concerne solamente il concorso ideale.
Extrait des nwtifs:
L'intime ne conteste pas avoir conduit son automobile
alors qu'il etait pris de boisson et ne serait pas recevable
a le faire (art. 277bis et 273 al. I litt. b PPF). Mais, l'homi-
cide qu'il a Commis par negligence etant du a SOI). ivresse,
il estime, avec la Cour cantonale, que l'art. 65 al. 4 LA
exclut une condamnation fondee sur l'art. 59 LA.
L'art. 65 al. 4 vise -uniquement le cas ou, par un seul
et meme acte, l'inculpe contrevient a la loi sur la circula-
tion routiere et se rend coupable d'une infraction passible