Volltext (verifizierbarer Originaltext)
78
Strassenverkehr. No 18.
Art. 58 Abs. 2 MFG nicht im Wege. Es kommt auch nichts
darauf an, ob der vorliegende Fall leichter ist als gewisse
andere, die vom Bundesgericht als schwere Fälle des Füh-
rens in angetrunkenem Zustande (Art. 59 Abs. 2 MFG)
gewürdigt worden sind (z.B. BGE 76 IV 166, 171); denn in
diesen Urteilen hat das Bundesgericht weder ausdrücklich
noch dem Sinne nach entschieden, dass weniger krasse Fälle
nicht >. Die Rüge
des Beschwerdeführers, diese Bestimmung 1-Filmbetrachtungs-
apparate nach Zürich geliefert. Davon konnten 73 Stück
nicht verkauft werden. Die Ausfuhr solcher Ware war
damals gemäss Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. l der Verfü-
gung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements
(EVD} über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr vom
22. September 1939 nur mit Bewilligung der unter der
Leitung der Handelsabteilung des EVD stehenden Sektion
für Ein- und Ausfuhr zulässig. Immerhin wird in einem
Schreiben der Oberzolldirektion an die Bundesanwaltschaft
vom 14. Januar 1952 erklärt, die zeitweise Ausfuhr im
Freipassverkehr sei von der Handelsabteilung gestützt auf
Art. l 0 Abs. 3 der genannten Verfügung des EVD allge-
mein bewilligt worden. Von einer solchen allgemeinen Aus-
fuhrbewilligung machte Viganö Gebrauch, indem er die
73 unverkauften Apparate unter der, wie er wusste,
falschen Angabe, er wolle sie an der Mailänder Messe 1950
ausstellen, mit Freipass nach Italien zurücksenden liess.
Am 30. September 1950 begehrte die von ihm beauftragte
Speditionsfirma die Löschung des Freipasses, indem sie
beim Zollamt Zürich-Frachtgut 72 angeblich von der
Mailändermesse 1950 zurückkommende Filmbetrachtungs-