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79_IV_79

BGE 79 IV 79

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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78 Strassenverkehr. No 18. Art. 58 Abs. 2 MFG nicht im Wege. Es kommt auch nichts darauf an, ob der vorliegende Fall leichter ist als gewisse andere, die vom Bundesgericht als schwere Fälle des Füh- rens in angetrunkenem Zustande (Art. 59 Abs. 2 MFG) gewürdigt worden sind (z.B. BGE 76 IV 166, 171); denn in diesen Urteilen hat das Bundesgericht weder ausdrücklich noch dem Sinne nach entschieden, dass weniger krasse Fälle nicht >. Die Rüge des Beschwerdeführers, diese Bestimmung 1-Filmbetrachtungs- apparate nach Zürich geliefert. Davon konnten 73 Stück nicht verkauft werden. Die Ausfuhr solcher Ware war damals gemäss Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. l der Verfü- gung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD} über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr vom

22. September 1939 nur mit Bewilligung der unter der Leitung der Handelsabteilung des EVD stehenden Sektion für Ein- und Ausfuhr zulässig. Immerhin wird in einem Schreiben der Oberzolldirektion an die Bundesanwaltschaft vom 14. Januar 1952 erklärt, die zeitweise Ausfuhr im Freipassverkehr sei von der Handelsabteilung gestützt auf Art. l 0 Abs. 3 der genannten Verfügung des EVD allge- mein bewilligt worden. Von einer solchen allgemeinen Aus- fuhrbewilligung machte Viganö Gebrauch, indem er die 73 unverkauften Apparate unter der, wie er wusste, falschen Angabe, er wolle sie an der Mailänder Messe 1950 ausstellen, mit Freipass nach Italien zurücksenden liess. Am 30. September 1950 begehrte die von ihm beauftragte Speditionsfirma die Löschung des Freipasses, indem sie beim Zollamt Zürich-Frachtgut 72 angeblich von der Mailändermesse 1950 zurückkommende Filmbetrachtungs-