Volltext (verifizierbarer Originaltext)
112
Strassenverkehr. N• 24.
Er macht geltend, es liege kein schwerer Fall des Führens
in angetrunkenem Zustande vor. Die Tat fiele nur unter
Art. 59 Abs. 1 MFG, wäre somit eine Übertretung. Die
Strafverfolgung sei daher verjährt.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Der Beschwerdeführer macht in erster Linie gel-
tend, seine Fahrt sei keine « Schletzfahrt >> gewesen, wie
das in den in BGE 76 IV 166 und 171 veröffentlichten
Fällen, die das Bundesgericht als schwer würdigte, zuge-
troffen habe. Das steht indessen der Annahme eines
schweren Falles nicht im Wege. Abgesehen davon, dass
nur das eine der beiden Urteile eine sinnlose Vergnügungs-
fahrt betraf, während im anderen Falle dem Führer nach
dieser Richtung· kein Vorwurf gemacht werden konnte,
schützt die geschäftliche Begründetheit einer Fahrt den
angetrunkenen Führer nicht vor der Anwendung des
Art. 59 Abs. 2 MFG, wenn andere Umstände der Tat
seine Verfehlung schwer machen. Ebensowenig steht das
Mitverschulden des Fussgängers Nissille am eingetretenen
Unfalle der Annahme eines schweren Falles des Führens
in angetrunkenem Zustande im Wege. Der Beschwerde-
führer hat für jene Fehler einzustehen, die er selber
begangen hat; durch das Mitverschulden eines andern
werden sie nicht aufgehoben. Dass endlich auch der
Einwand nicht hilft, die Alkoholkonzentration im Blute
des Beschwerdeführers sei nicht hoch gewesen, ergibt sich
schon aus der erwähnten Rechtsprechung, wonach es für
die Anwendung des Art. 59 Abs. 2 MFG nicht allein auf
den Grad der Angetrunkenheit, sondern auch auf die
übrigen Umstände ankommt, die gegebenenfalls genügen,
einen Fall des Führens in leichter Angetrunkenheit schwer
zu machen.
2. -
Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus,
dass die Angetrunkenheit des Beschwerdeführers, die nach
der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz erheblich
war (s. auch BGE 76 IV 169 und 174), zu einer Fahrweise
,
1
Strassenverkehr. N• 25.
113
geführt hat, die als rücksichtslos, ja brutal, bezeichnet
werden muss. Gewiss wurden auf der Fahrt bis zur Unfall-
stelle keine Beanstandungen gemeldet. Das Verhalten
des Beschwerdeführers an der Schlossstrasse (das durch
die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung abgegolten
wird) lässt jedoch auf die Gefahr schliessen, die der Be-
schwerdeführer durch seine Angetrunkenheit auf der
ganzen Fahrt von Freiburg nach Bern für den Verkehr
gebildet hat. Wer, erheblich angetrunken, mit 80 km/Std.
fährt und beim Anblick eines unentschlossenen und sich
sichtbar ungeschickt benehmenden Fussgängers minde-
stens drei kostbare Sekunden verstreichen lässt, ehe er
zu bremsen sich entschliesst, zeugt von so grosser Enthem -
mung und Missachtung von Leib und Leben der Mitmen-
schen, dass seine Fahrweise, auch wenn sie zufällig nur
zu einer einzigen Tötung geführt hat, allgemein als schwe:-
rer Fall des Führens in angetrunkenem Zustande gewürdigt
werden muss.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
25. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 11. l\lai
1951 i. S. l\leier gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 61 Aba. 2 MFG. Schwerer Fall des Führens ohne Führeraus-
weis.
Art. 61 al. 2 LA. Cas grave de conduite sans permis de conduire.
Art. 61 cp. 2 LA. Ca.so grave di circolazione senza licenza di con-
durre.
A. -
Der Automechaniker Hans Meier in Berikon wurde
a.m 27. September 1945 erstmals wegen Motorfahrzeug-
vergehens und fahrlässiger Körperverletzung mit Fr. 40.-
gebüsst. In den Jahren 1947 und 1948 wurde er wegen
Übertretung des Motorfahrzeuggesetzes vier weitere Male
zu Bussen verurteilt. Am 25. Januar 1949 verurteilte ihn
8
AS 77 IV -
191il
114
Strassenverkehr. N° 26.
das Bezirksgericht Baden wegen Motorfahrzeugvergehens
zu einer bedingt vollziehbaren Haftstrafe von fünf Tagen
und zu Fr. 100.- Busse; es setzte ihm ein Jahr Probe-
~eit. Am l 7. November 1949 führte Meier in angetrunkenem
Zustande ein Motorfahrzeug und störte er vorsätzlich den
öffentlichen Verkehr (Art. 237 Ziff. l StGB). Wegen des
Führens in angetrunkenem Zustande wurde ihm am 2.
Dezember 1949 auf unbestimmte Zeit der Führerausweis
entzogen. Meier setzte sich darüber hinweg, indem er am
26. Januar 1950 ohne Ausweis ein Motorfahrzeug führte.
Wegen dieser Tat wurde gegen ihn am gleichen Tage
Strafanzeige eingereicht. In der Nacht vom 10. auf den
l l. April 1950 führte Meier ohne Führerausweis in Be-
gleitung eines Fräuleins und eines Kollegen einen Per-
sonenwagen über Mutschellen nach Dietikon. Er wurde
unterwegs angehalten und am 12. April 1950 verzeigt. Am
27. April 1950 verurteilte ihn das Bezirksgericht Brem-
garten wegen der am 17. November 1949 und am 26.
Januar begangenen Taten zu sieben Tagen Gefängnis und
Fr. 120.- Busse. Dieses Urteil wurde vom Obergericht
des Kantons Aargau am 3. November 1950 bestätigt. In
der Nacht vom 7. auf den 8. Juli 1950 führte Meier ohne
Führerausweis einen Lastwagen, den ihm jemand am
Vortage zur Reparatur anvertraut hatte. Als er sich von
Widen her der Strassenkreuzung Berikon-Mutschellen
näherte, gab ihm ein Polizist in Uniform um 02.40 Uhr
mit einer roten Lampe ein Haltezeichen, um ihn zu kontrol-
lieren. Meier tat, als wolle er anhalten, weshalb der Po-
lizist zurucktrat .. Im letzten Augenblick beschleunigte
Meier seine Fahrt und entzog sich der Kontrolle, indem
er davonfuhr. Im nachfolgenden Strafverfahren bestritt er
hartnäckig, den Lastwagen geführt zu haben.
B. -
Wegen der Vorfälle vom 10./ll. April und 7./8.
Juli 1950 verurteilte das Bezirksgericht Bremgarten Hans
Meier am 9. November 1950 in Anwendung der Art. 5
Abs. 2, 18 Abs. 1, 61 Abs. l und 2 MFG und Art. 68 Ziff. 1
StGB zu drei Wochen Haft und Fr. 200.- Busse.
.
'~j .i:>.
'"1 .
...
Str&11Senverkehr. No 26.
ll6
Die Beschwerde, die Meier gegen dieses Urteil einlegte,
wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 9. März
1951 abgewiesen. Das Obergericht nahm an, dem Be-
schuldigten falle nicht wiederholter Rückfall im Sinne des
Art. 61 Abs. 2 MFG zur Last, doch treffe diese Bestim-
mung zu, weil der Fall schwer sei.
0. -
Meier führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, das Urteil des Obergerichts vom 9. März 1951 sei
dahin abzuändern, dass statt Haft nur Busse auszuspre-
chen sei. Er macht geltend, der Fall sei nicht schwer.
D. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.
Der KWJsationslwf zieht in Erwägung :
Wer ohne Führerausweis ein Motorfahrzeug führt, kann
_gemäf$.s Art. 61 Abs. 2 MFG in schweren Fällen mit Haft
(vgl. Art. 333 Abs. 2 StGB) bis zu einem Monat oder mit
Busse bis zu tausend Franken oder mit beiden Strafen
(Art. 65 Abs. 2 MFG) belegt werden. Für einfache Fälle
ist nur Busse bis zu fünfhundert Franken angedroht
(Art. 61 Abs. 1 MFG).
Ob ein schwerer Fall vorliegt, ist eine vom Kassationshof
frei zu überprüfende Rechtsfrage, die auf Grund der
Umstände des einzelnen Falles zu beantworten ist, wobei
die Schwere nicht notwendigerweise aus den objektiven
und subjektiven Verumständungen zugleich abgeleitet
zu werden braucht, sondern schon allein nach der einen
oder andern Richtung gegeben sein kann (BGE 73 IV
ll3 f.).
In objektiver Hinsicht fällt im vorliegenden Falle in
die Wagschale, dass dem Beschwerdeführer durch Entzug
des Führerausweises ausdrücklich verboten worden war,
ein Motorfahrzeug zu führen, weil er in angetrunkenem
Zustande geführt hatte. Es ist nicht dasselbe, ob jemand
sich über ein solches Verbot hin~egsetzt oder Art. 5
Abs. 2 MFG beispielsweise bloss dadurch übertritt, dass er
führt, ohne sich um die Erneuerung der vor wenigen
116
Strassenverkehr. No 25.
Tagen abgelaufenen Fahrbewilligung beworben zu haben.
Der Beschwerdeführer hat wichtige Verkehrsinteressen
verletzt, ein Verbot missachtet, das ihm um der Ver-
kehrssicherheit willen auferlegt worden war, weil die
Behörde in ihm einen ungeeigneten Motorfahrzeugführer
gesehen hat. Auch hat er das Verbot nicht nur einmal,
sondern zweimal übertreten.
Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerde-
führer beide Male vorsätzlich gehandelt hat. Es ist ihm
sogar hemmungslose Missachtung der behördlichen An-
ordnung vorzuwerfen. Die Strafanzeige vom 26. Januar
1950 und das Urteil des Bezirksgerichtes Bremgarten vom
27. April 1950 haben ihn nicht davon abgehalten, am
10./11. April und 7./8. Juli 1950 neuerdings ohne Führer-
ausweis zu führen. Beide Male hat er es unter dem Schutze
der Nacht getan. Das zweite Mal hat er sich der Kontrolle
arglistig entzogen, indem er dem Polizisten vortäuschte,
er wolle anhalten, und sich dann mit plötzlich beschleu~
nigter Fahrt flüchtete. Wer zu solchem Verhalten fähig
ist, zeigt ein hohes Mass von Widersetzlichkeit. Der Ein~
wand verfängt nicht, der Beschwerdeführer sei aus beruf-
lichen Gründen darauf angewiesen, Motorfahrzeuge zu
führen. Der Beschwerdeführer hat diesen Standpunkt zwar
schon in der Beschwerde an das Obergericht vertreten,
aber nur durch allgemeine Behauptungen über die Ver-
hältnisse in seinem Betriebe. Dass gerade die beiden Fahr-
ten vom 10./11. April und 7./8. Juli 1950 beruflich not-
wendig gewesen seien, hat er nicht behauptet, und auch
in der Nichtigkeitsbeschwerde tut er nicht dar, inwiefern
das der Fall gewesen sei.
Diese objektiven und subjektiven Gesichtspunkte zu-
sammen genommen, machen den Fall schwer, ohne dass
entschieden zu werden braucht, ob schon der eine oder
der andere der angeführten Umstände allein die Anwen-
dung des Art. 61 Abs. 2 MFG rechtfertigen könnte. Dass
der Beschwerdeführer auf den beiden nächtlichen Fahrten
nicht angetrunken gewesen sein will und keinen Unfall
Str81lS0nverkehr. No 26.
117
verursacht hat, ändert nichts. Auch darauf kommt nichts
an, dass ihm nicht « wiederholter Rückfall » zur Last
gelegt worden ist; schwer kann ein Fall auch sein, wenn
der Täter nicht wiederholt rückfällig ist.
Demnach erkennt der Kassationshof.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
26. Urteil des Kassationshofes vom 31. März 1951
i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Schiavini.
Art. 49 Abs. 2 und 3 MFV. Wie sind Motorfahrzeuge aufzustellen,
dass sie den Verkehr nicht stören können ? Wann steht ein
Motorfahrzeug an einer Strassenkreuzung . oder -einmündung ?
Art. 49 al. 2 et 3 RA. Comment placer les vehicules automobiles
pour qu'ils ne genent pas la circulation ? Quand un vehicule
est-il arrete a une croisee ou a un debouche ?
Art. 49 cp. 2 e 3 RLA. Come collocare gli autoveicoli affinche non
intralcino la circolazione ? Quando un veicolo sosta ad un
incrocio o ad un imbocco della strada ?
A. -
Am Nachmittag des 17. April 1950 liess Hamlet
Schiavini in Luzern am westlichen Rande der Robert-
Zünd-Strasse unmittelbar südlich des Fussgängerstreifens,
der am Rande des Bahnhofplatzes die genannte Strasse
vom Bahnhof gegen das Kunsthaus hin überquert, ein
Personenautomobil stehen, um sein Postfach leeren zu
gehen. An der östlichen Seite der Strasse und ebenfalls
unmittelbar südlich des Fussgängerstreifens waren zwei
Lastwagen parkiert. Zwischen ihnen und dem Wagen des
Schiavini blieben 5,6 m frei. Auf dem Bahnhofplatz be-
findet sich westlich der Einmündung der Robert-Zünd-
Strasse ein Parkplatz, der zu jener Zeit besetzt war. Süd-
lich des Parkplatzes, zwischen diesem und dem vor dem
Bahnhof durch führenden Fussgängersteig, bleibt Raum
für die Durchfahrt. Der normale Verkehr auf dem Bahn-
hofplatz wickelt sich jedoch nördlich des Parkplatzes ab,
d. h. etwa 10 m vom Fussgängersteig entfernt. Von dort