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77_IV_113

BGE 77 IV 113

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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112 Strassenverkehr. N• 24. Er macht geltend, es liege kein schwerer Fall des Führens in angetrunkenem Zustande vor. Die Tat fiele nur unter Art. 59 Abs. 1 MFG, wäre somit eine Übertretung. Die Strafverfolgung sei daher verjährt. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. - Der Beschwerdeführer macht in erster Linie gel- tend, seine Fahrt sei keine « Schletzfahrt >> gewesen, wie das in den in BGE 76 IV 166 und 171 veröffentlichten Fällen, die das Bundesgericht als schwer würdigte, zuge- troffen habe. Das steht indessen der Annahme eines schweren Falles nicht im Wege. Abgesehen davon, dass nur das eine der beiden Urteile eine sinnlose Vergnügungs- fahrt betraf, während im anderen Falle dem Führer nach dieser Richtung· kein Vorwurf gemacht werden konnte, schützt die geschäftliche Begründetheit einer Fahrt den angetrunkenen Führer nicht vor der Anwendung des Art. 59 Abs. 2 MFG, wenn andere Umstände der Tat seine Verfehlung schwer machen. Ebensowenig steht das Mitverschulden des Fussgängers Nissille am eingetretenen Unfalle der Annahme eines schweren Falles des Führens in angetrunkenem Zustande im Wege. Der Beschwerde- führer hat für jene Fehler einzustehen, die er selber begangen hat ; durch das Mitverschulden eines andern werden sie nicht aufgehoben. Dass endlich auch der Einwand nicht hilft, die Alkoholkonzentration im Blute des Beschwerdeführers sei nicht hoch gewesen, ergibt sich schon aus der erwähnten Rechtsprechung, wonach es für die Anwendung des Art. 59 Abs. 2 MFG nicht allein auf den Grad der Angetrunkenheit, sondern auch auf die übrigen Umstände ankommt, die gegebenenfalls genügen, einen Fall des Führens in leichter Angetrunkenheit schwer zu machen.

2. - Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass die Angetrunkenheit des Beschwerdeführers, die nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz erheblich war (s. auch BGE 76 IV 169 und 174), zu einer Fahrweise , 1 Strassenverkehr. N• 25. 113 geführt hat, die als rücksichtslos, ja brutal, bezeichnet werden muss. Gewiss wurden auf der Fahrt bis zur Unfall- stelle keine Beanstandungen gemeldet. Das Verhalten des Beschwerdeführers an der Schlossstrasse (das durch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung abgegolten wird) lässt jedoch auf die Gefahr schliessen, die der Be- schwerdeführer durch seine Angetrunkenheit auf der ganzen Fahrt von Freiburg nach Bern für den Verkehr gebildet hat. Wer, erheblich angetrunken, mit 80 km/Std. fährt und beim Anblick eines unentschlossenen und sich sichtbar ungeschickt benehmenden Fussgängers minde- stens drei kostbare Sekunden verstreichen lässt, ehe er zu bremsen sich entschliesst, zeugt von so grosser Enthem - mung und Missachtung von Leib und Leben der Mitmen- schen, dass seine Fahrweise, auch wenn sie zufällig nur zu einer einzigen Tötung geführt hat, allgemein als schwe:- rer Fall des Führens in angetrunkenem Zustande gewürdigt werden muss. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

25. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 11. l\lai 1951 i. S. l\leier gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art. 61 Aba. 2 MFG. Schwerer Fall des Führens ohne Führeraus- weis. Art. 61 al. 2 LA. Cas grave de conduite sans permis de conduire. Art. 61 cp. 2 LA. Ca.so grave di circolazione senza licenza di con- durre. A. - Der Automechaniker Hans Meier in Berikon wurde a.m 27. September 1945 erstmals wegen Motorfahrzeug- vergehens und fahrlässiger Körperverletzung mit Fr. 40.- gebüsst. In den Jahren 1947 und 1948 wurde er wegen Übertretung des Motorfahrzeuggesetzes vier weitere Male zu Bussen verurteilt. Am 25. Januar 1949 verurteilte ihn 8 AS 77 IV - 191il 114 Strassenverkehr. N° 26. das Bezirksgericht Baden wegen Motorfahrzeugvergehens zu einer bedingt vollziehbaren Haftstrafe von fünf Tagen und zu Fr. 100.- Busse; es setzte ihm ein Jahr Probe- ~eit. Am l 7. November 1949 führte Meier in angetrunkenem Zustande ein Motorfahrzeug und störte er vorsätzlich den öffentlichen Verkehr (Art. 237 Ziff. l StGB). Wegen des Führens in angetrunkenem Zustande wurde ihm am 2. Dezember 1949 auf unbestimmte Zeit der Führerausweis entzogen. Meier setzte sich darüber hinweg, indem er am

26. Januar 1950 ohne Ausweis ein Motorfahrzeug führte. Wegen dieser Tat wurde gegen ihn am gleichen Tage Strafanzeige eingereicht. In der Nacht vom 10. auf den l l. April 1950 führte Meier ohne Führerausweis in Be- gleitung eines Fräuleins und eines Kollegen einen Per- sonenwagen über Mutschellen nach Dietikon. Er wurde unterwegs angehalten und am 12. April 1950 verzeigt. Am

27. April 1950 verurteilte ihn das Bezirksgericht Brem- garten wegen der am 17. November 1949 und am 26. Januar begangenen Taten zu sieben Tagen Gefängnis und Fr. 120.- Busse. Dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 3. November 1950 bestätigt. In der Nacht vom 7. auf den 8. Juli 1950 führte Meier ohne Führerausweis einen Lastwagen, den ihm jemand am Vortage zur Reparatur anvertraut hatte. Als er sich von Widen her der Strassenkreuzung Berikon-Mutschellen näherte, gab ihm ein Polizist in Uniform um 02.40 Uhr mit einer roten Lampe ein Haltezeichen, um ihn zu kontrol- lieren. Meier tat, als wolle er anhalten, weshalb der Po- lizist zurucktrat .. Im letzten Augenblick beschleunigte Meier seine Fahrt und entzog sich der Kontrolle, indem er davonfuhr. Im nachfolgenden Strafverfahren bestritt er hartnäckig, den Lastwagen geführt zu haben. B. - Wegen der Vorfälle vom 10./ll. April und 7./8. Juli 1950 verurteilte das Bezirksgericht Bremgarten Hans Meier am 9. November 1950 in Anwendung der Art. 5 Abs. 2, 18 Abs. 1, 61 Abs. l und 2 MFG und Art. 68 Ziff. 1 StGB zu drei Wochen Haft und Fr. 200.- Busse. . '~j .i:>. '"1 . ... Str&11Senverkehr. No 26. ll6 Die Beschwerde, die Meier gegen dieses Urteil einlegte, wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 9. März 1951 abgewiesen. Das Obergericht nahm an, dem Be- schuldigten falle nicht wiederholter Rückfall im Sinne des Art. 61 Abs. 2 MFG zur Last, doch treffe diese Bestim- mung zu, weil der Fall schwer sei.

0. - Meier führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts vom 9. März 1951 sei dahin abzuändern, dass statt Haft nur Busse auszuspre- chen sei. Er macht geltend, der Fall sei nicht schwer. D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen. Der KWJsationslwf zieht in Erwägung : Wer ohne Führerausweis ein Motorfahrzeug führt, kann _gemäf$.s Art. 61 Abs. 2 MFG in schweren Fällen mit Haft (vgl. Art. 333 Abs. 2 StGB) bis zu einem Monat oder mit Busse bis zu tausend Franken oder mit beiden Strafen (Art. 65 Abs. 2 MFG) belegt werden. Für einfache Fälle ist nur Busse bis zu fünfhundert Franken angedroht (Art. 61 Abs. 1 MFG). Ob ein schwerer Fall vorliegt, ist eine vom Kassationshof frei zu überprüfende Rechtsfrage, die auf Grund der Umstände des einzelnen Falles zu beantworten ist, wobei die Schwere nicht notwendigerweise aus den objektiven und subjektiven Verumständungen zugleich abgeleitet zu werden braucht, sondern schon allein nach der einen oder andern Richtung gegeben sein kann (BGE 73 IV ll3 f.). In objektiver Hinsicht fällt im vorliegenden Falle in die Wagschale, dass dem Beschwerdeführer durch Entzug des Führerausweises ausdrücklich verboten worden war, ein Motorfahrzeug zu führen, weil er in angetrunkenem Zustande geführt hatte. Es ist nicht dasselbe, ob jemand sich über ein solches Verbot hin~egsetzt oder Art. 5 Abs. 2 MFG beispielsweise bloss dadurch übertritt, dass er führt, ohne sich um die Erneuerung der vor wenigen 116 Strassenverkehr. No 25. Tagen abgelaufenen Fahrbewilligung beworben zu haben. Der Beschwerdeführer hat wichtige Verkehrsinteressen verletzt, ein Verbot missachtet, das ihm um der Ver- kehrssicherheit willen auferlegt worden war, weil die Behörde in ihm einen ungeeigneten Motorfahrzeugführer gesehen hat. Auch hat er das Verbot nicht nur einmal, sondern zweimal übertreten. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerde- führer beide Male vorsätzlich gehandelt hat. Es ist ihm sogar hemmungslose Missachtung der behördlichen An- ordnung vorzuwerfen. Die Strafanzeige vom 26. Januar 1950 und das Urteil des Bezirksgerichtes Bremgarten vom

27. April 1950 haben ihn nicht davon abgehalten, am 10./11. April und 7./8. Juli 1950 neuerdings ohne Führer- ausweis zu führen. Beide Male hat er es unter dem Schutze der Nacht getan. Das zweite Mal hat er sich der Kontrolle arglistig entzogen, indem er dem Polizisten vortäuschte, er wolle anhalten, und sich dann mit plötzlich beschleu~ nigter Fahrt flüchtete. Wer zu solchem Verhalten fähig ist, zeigt ein hohes Mass von Widersetzlichkeit. Der Ein~ wand verfängt nicht, der Beschwerdeführer sei aus beruf- lichen Gründen darauf angewiesen, Motorfahrzeuge zu führen. Der Beschwerdeführer hat diesen Standpunkt zwar schon in der Beschwerde an das Obergericht vertreten, aber nur durch allgemeine Behauptungen über die Ver- hältnisse in seinem Betriebe. Dass gerade die beiden Fahr- ten vom 10./11. April und 7./8. Juli 1950 beruflich not- wendig gewesen seien, hat er nicht behauptet, und auch in der Nichtigkeitsbeschwerde tut er nicht dar, inwiefern das der Fall gewesen sei. Diese objektiven und subjektiven Gesichtspunkte zu- sammen genommen, machen den Fall schwer, ohne dass entschieden zu werden braucht, ob schon der eine oder der andere der angeführten Umstände allein die Anwen- dung des Art. 61 Abs. 2 MFG rechtfertigen könnte. Dass der Beschwerdeführer auf den beiden nächtlichen Fahrten nicht angetrunken gewesen sein will und keinen Unfall Str81lS0nverkehr. No 26. 117 verursacht hat, ändert nichts. Auch darauf kommt nichts an, dass ihm nicht « wiederholter Rückfall » zur Last gelegt worden ist ; schwer kann ein Fall auch sein, wenn der Täter nicht wiederholt rückfällig ist. Demnach erkennt der Kassationshof. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

26. Urteil des Kassationshofes vom 31. März 1951

i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Schiavini. Art. 49 Abs. 2 und 3 MFV. Wie sind Motorfahrzeuge aufzustellen, dass sie den Verkehr nicht stören können ? Wann steht ein Motorfahrzeug an einer Strassenkreuzung . oder -einmündung ? Art. 49 al. 2 et 3 RA. Comment placer les vehicules automobiles pour qu'ils ne genent pas la circulation ? Quand un vehicule est-il arrete a une croisee ou a un debouche ? Art. 49 cp. 2 e 3 RLA. Come collocare gli autoveicoli affinche non intralcino la circolazione ? Quando un veicolo sosta ad un incrocio o ad un imbocco della strada ? A. - Am Nachmittag des 17. April 1950 liess Hamlet Schiavini in Luzern am westlichen Rande der Robert- Zünd-Strasse unmittelbar südlich des Fussgängerstreifens, der am Rande des Bahnhofplatzes die genannte Strasse vom Bahnhof gegen das Kunsthaus hin überquert, ein Personenautomobil stehen, um sein Postfach leeren zu gehen. An der östlichen Seite der Strasse und ebenfalls unmittelbar südlich des Fussgängerstreifens waren zwei Lastwagen parkiert. Zwischen ihnen und dem Wagen des Schiavini blieben 5,6 m frei. Auf dem Bahnhofplatz be- findet sich westlich der Einmündung der Robert-Zünd- Strasse ein Parkplatz, der zu jener Zeit besetzt war. Süd- lich des Parkplatzes, zwischen diesem und dem vor dem Bahnhof durch führenden Fussgängersteig, bleibt Raum für die Durchfahrt. Der normale Verkehr auf dem Bahn- hofplatz wickelt sich jedoch nördlich des Parkplatzes ab,

d. h. etwa 10 m vom Fussgängersteig entfernt. Von dort