opencaselaw.ch

77_IV_113

BGE 77 IV 113

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

112

Strassenverkehr. N• 24.

Er macht geltend, es liege kein schwerer Fall des Führens

in angetrunkenem Zustande vor. Die Tat fiele nur unter

Art. 59 Abs. 1 MFG, wäre somit eine Übertretung. Die

Strafverfolgung sei daher verjährt.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Der Beschwerdeführer macht in erster Linie gel-

tend, seine Fahrt sei keine « Schletzfahrt >> gewesen, wie

das in den in BGE 76 IV 166 und 171 veröffentlichten

Fällen, die das Bundesgericht als schwer würdigte, zuge-

troffen habe. Das steht indessen der Annahme eines

schweren Falles nicht im Wege. Abgesehen davon, dass

nur das eine der beiden Urteile eine sinnlose Vergnügungs-

fahrt betraf, während im anderen Falle dem Führer nach

dieser Richtung· kein Vorwurf gemacht werden konnte,

schützt die geschäftliche Begründetheit einer Fahrt den

angetrunkenen Führer nicht vor der Anwendung des

Art. 59 Abs. 2 MFG, wenn andere Umstände der Tat

seine Verfehlung schwer machen. Ebensowenig steht das

Mitverschulden des Fussgängers Nissille am eingetretenen

Unfalle der Annahme eines schweren Falles des Führens

in angetrunkenem Zustande im Wege. Der Beschwerde-

führer hat für jene Fehler einzustehen, die er selber

begangen hat; durch das Mitverschulden eines andern

werden sie nicht aufgehoben. Dass endlich auch der

Einwand nicht hilft, die Alkoholkonzentration im Blute

des Beschwerdeführers sei nicht hoch gewesen, ergibt sich

schon aus der erwähnten Rechtsprechung, wonach es für

die Anwendung des Art. 59 Abs. 2 MFG nicht allein auf

den Grad der Angetrunkenheit, sondern auch auf die

übrigen Umstände ankommt, die gegebenenfalls genügen,

einen Fall des Führens in leichter Angetrunkenheit schwer

zu machen.

2. -

Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus,

dass die Angetrunkenheit des Beschwerdeführers, die nach

der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz erheblich

war (s. auch BGE 76 IV 169 und 174), zu einer Fahrweise

,

1

Strassenverkehr. N• 25.

113

geführt hat, die als rücksichtslos, ja brutal, bezeichnet

werden muss. Gewiss wurden auf der Fahrt bis zur Unfall-

stelle keine Beanstandungen gemeldet. Das Verhalten

des Beschwerdeführers an der Schlossstrasse (das durch

die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung abgegolten

wird) lässt jedoch auf die Gefahr schliessen, die der Be-

schwerdeführer durch seine Angetrunkenheit auf der

ganzen Fahrt von Freiburg nach Bern für den Verkehr

gebildet hat. Wer, erheblich angetrunken, mit 80 km/Std.

fährt und beim Anblick eines unentschlossenen und sich

sichtbar ungeschickt benehmenden Fussgängers minde-

stens drei kostbare Sekunden verstreichen lässt, ehe er

zu bremsen sich entschliesst, zeugt von so grosser Enthem -

mung und Missachtung von Leib und Leben der Mitmen-

schen, dass seine Fahrweise, auch wenn sie zufällig nur

zu einer einzigen Tötung geführt hat, allgemein als schwe:-

rer Fall des Führens in angetrunkenem Zustande gewürdigt

werden muss.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

25. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 11. l\lai

1951 i. S. l\leier gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Art. 61 Aba. 2 MFG. Schwerer Fall des Führens ohne Führeraus-

weis.

Art. 61 al. 2 LA. Cas grave de conduite sans permis de conduire.

Art. 61 cp. 2 LA. Ca.so grave di circolazione senza licenza di con-

durre.

A. -

Der Automechaniker Hans Meier in Berikon wurde

a.m 27. September 1945 erstmals wegen Motorfahrzeug-

vergehens und fahrlässiger Körperverletzung mit Fr. 40.-

gebüsst. In den Jahren 1947 und 1948 wurde er wegen

Übertretung des Motorfahrzeuggesetzes vier weitere Male

zu Bussen verurteilt. Am 25. Januar 1949 verurteilte ihn

8

AS 77 IV -

191il

114

Strassenverkehr. N° 26.

das Bezirksgericht Baden wegen Motorfahrzeugvergehens

zu einer bedingt vollziehbaren Haftstrafe von fünf Tagen

und zu Fr. 100.- Busse; es setzte ihm ein Jahr Probe-

~eit. Am l 7. November 1949 führte Meier in angetrunkenem

Zustande ein Motorfahrzeug und störte er vorsätzlich den

öffentlichen Verkehr (Art. 237 Ziff. l StGB). Wegen des

Führens in angetrunkenem Zustande wurde ihm am 2.

Dezember 1949 auf unbestimmte Zeit der Führerausweis

entzogen. Meier setzte sich darüber hinweg, indem er am

26. Januar 1950 ohne Ausweis ein Motorfahrzeug führte.

Wegen dieser Tat wurde gegen ihn am gleichen Tage

Strafanzeige eingereicht. In der Nacht vom 10. auf den

l l. April 1950 führte Meier ohne Führerausweis in Be-

gleitung eines Fräuleins und eines Kollegen einen Per-

sonenwagen über Mutschellen nach Dietikon. Er wurde

unterwegs angehalten und am 12. April 1950 verzeigt. Am

27. April 1950 verurteilte ihn das Bezirksgericht Brem-

garten wegen der am 17. November 1949 und am 26.

Januar begangenen Taten zu sieben Tagen Gefängnis und

Fr. 120.- Busse. Dieses Urteil wurde vom Obergericht

des Kantons Aargau am 3. November 1950 bestätigt. In

der Nacht vom 7. auf den 8. Juli 1950 führte Meier ohne

Führerausweis einen Lastwagen, den ihm jemand am

Vortage zur Reparatur anvertraut hatte. Als er sich von

Widen her der Strassenkreuzung Berikon-Mutschellen

näherte, gab ihm ein Polizist in Uniform um 02.40 Uhr

mit einer roten Lampe ein Haltezeichen, um ihn zu kontrol-

lieren. Meier tat, als wolle er anhalten, weshalb der Po-

lizist zurucktrat .. Im letzten Augenblick beschleunigte

Meier seine Fahrt und entzog sich der Kontrolle, indem

er davonfuhr. Im nachfolgenden Strafverfahren bestritt er

hartnäckig, den Lastwagen geführt zu haben.

B. -

Wegen der Vorfälle vom 10./ll. April und 7./8.

Juli 1950 verurteilte das Bezirksgericht Bremgarten Hans

Meier am 9. November 1950 in Anwendung der Art. 5

Abs. 2, 18 Abs. 1, 61 Abs. l und 2 MFG und Art. 68 Ziff. 1

StGB zu drei Wochen Haft und Fr. 200.- Busse.

.

'~j .i:>.

'"1 .

...

Str&11Senverkehr. No 26.

ll6

Die Beschwerde, die Meier gegen dieses Urteil einlegte,

wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 9. März

1951 abgewiesen. Das Obergericht nahm an, dem Be-

schuldigten falle nicht wiederholter Rückfall im Sinne des

Art. 61 Abs. 2 MFG zur Last, doch treffe diese Bestim-

mung zu, weil der Fall schwer sei.

0. -

Meier führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem

Antrag, das Urteil des Obergerichts vom 9. März 1951 sei

dahin abzuändern, dass statt Haft nur Busse auszuspre-

chen sei. Er macht geltend, der Fall sei nicht schwer.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.

Der KWJsationslwf zieht in Erwägung :

Wer ohne Führerausweis ein Motorfahrzeug führt, kann

_gemäf$.s Art. 61 Abs. 2 MFG in schweren Fällen mit Haft

(vgl. Art. 333 Abs. 2 StGB) bis zu einem Monat oder mit

Busse bis zu tausend Franken oder mit beiden Strafen

(Art. 65 Abs. 2 MFG) belegt werden. Für einfache Fälle

ist nur Busse bis zu fünfhundert Franken angedroht

(Art. 61 Abs. 1 MFG).

Ob ein schwerer Fall vorliegt, ist eine vom Kassationshof

frei zu überprüfende Rechtsfrage, die auf Grund der

Umstände des einzelnen Falles zu beantworten ist, wobei

die Schwere nicht notwendigerweise aus den objektiven

und subjektiven Verumständungen zugleich abgeleitet

zu werden braucht, sondern schon allein nach der einen

oder andern Richtung gegeben sein kann (BGE 73 IV

ll3 f.).

In objektiver Hinsicht fällt im vorliegenden Falle in

die Wagschale, dass dem Beschwerdeführer durch Entzug

des Führerausweises ausdrücklich verboten worden war,

ein Motorfahrzeug zu führen, weil er in angetrunkenem

Zustande geführt hatte. Es ist nicht dasselbe, ob jemand

sich über ein solches Verbot hin~egsetzt oder Art. 5

Abs. 2 MFG beispielsweise bloss dadurch übertritt, dass er

führt, ohne sich um die Erneuerung der vor wenigen

116

Strassenverkehr. No 25.

Tagen abgelaufenen Fahrbewilligung beworben zu haben.

Der Beschwerdeführer hat wichtige Verkehrsinteressen

verletzt, ein Verbot missachtet, das ihm um der Ver-

kehrssicherheit willen auferlegt worden war, weil die

Behörde in ihm einen ungeeigneten Motorfahrzeugführer

gesehen hat. Auch hat er das Verbot nicht nur einmal,

sondern zweimal übertreten.

Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerde-

führer beide Male vorsätzlich gehandelt hat. Es ist ihm

sogar hemmungslose Missachtung der behördlichen An-

ordnung vorzuwerfen. Die Strafanzeige vom 26. Januar

1950 und das Urteil des Bezirksgerichtes Bremgarten vom

27. April 1950 haben ihn nicht davon abgehalten, am

10./11. April und 7./8. Juli 1950 neuerdings ohne Führer-

ausweis zu führen. Beide Male hat er es unter dem Schutze

der Nacht getan. Das zweite Mal hat er sich der Kontrolle

arglistig entzogen, indem er dem Polizisten vortäuschte,

er wolle anhalten, und sich dann mit plötzlich beschleu~

nigter Fahrt flüchtete. Wer zu solchem Verhalten fähig

ist, zeigt ein hohes Mass von Widersetzlichkeit. Der Ein~

wand verfängt nicht, der Beschwerdeführer sei aus beruf-

lichen Gründen darauf angewiesen, Motorfahrzeuge zu

führen. Der Beschwerdeführer hat diesen Standpunkt zwar

schon in der Beschwerde an das Obergericht vertreten,

aber nur durch allgemeine Behauptungen über die Ver-

hältnisse in seinem Betriebe. Dass gerade die beiden Fahr-

ten vom 10./11. April und 7./8. Juli 1950 beruflich not-

wendig gewesen seien, hat er nicht behauptet, und auch

in der Nichtigkeitsbeschwerde tut er nicht dar, inwiefern

das der Fall gewesen sei.

Diese objektiven und subjektiven Gesichtspunkte zu-

sammen genommen, machen den Fall schwer, ohne dass

entschieden zu werden braucht, ob schon der eine oder

der andere der angeführten Umstände allein die Anwen-

dung des Art. 61 Abs. 2 MFG rechtfertigen könnte. Dass

der Beschwerdeführer auf den beiden nächtlichen Fahrten

nicht angetrunken gewesen sein will und keinen Unfall

Str81lS0nverkehr. No 26.

117

verursacht hat, ändert nichts. Auch darauf kommt nichts

an, dass ihm nicht « wiederholter Rückfall » zur Last

gelegt worden ist; schwer kann ein Fall auch sein, wenn

der Täter nicht wiederholt rückfällig ist.

Demnach erkennt der Kassationshof.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

26. Urteil des Kassationshofes vom 31. März 1951

i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Schiavini.

Art. 49 Abs. 2 und 3 MFV. Wie sind Motorfahrzeuge aufzustellen,

dass sie den Verkehr nicht stören können ? Wann steht ein

Motorfahrzeug an einer Strassenkreuzung . oder -einmündung ?

Art. 49 al. 2 et 3 RA. Comment placer les vehicules automobiles

pour qu'ils ne genent pas la circulation ? Quand un vehicule

est-il arrete a une croisee ou a un debouche ?

Art. 49 cp. 2 e 3 RLA. Come collocare gli autoveicoli affinche non

intralcino la circolazione ? Quando un veicolo sosta ad un

incrocio o ad un imbocco della strada ?

A. -

Am Nachmittag des 17. April 1950 liess Hamlet

Schiavini in Luzern am westlichen Rande der Robert-

Zünd-Strasse unmittelbar südlich des Fussgängerstreifens,

der am Rande des Bahnhofplatzes die genannte Strasse

vom Bahnhof gegen das Kunsthaus hin überquert, ein

Personenautomobil stehen, um sein Postfach leeren zu

gehen. An der östlichen Seite der Strasse und ebenfalls

unmittelbar südlich des Fussgängerstreifens waren zwei

Lastwagen parkiert. Zwischen ihnen und dem Wagen des

Schiavini blieben 5,6 m frei. Auf dem Bahnhofplatz be-

findet sich westlich der Einmündung der Robert-Zünd-

Strasse ein Parkplatz, der zu jener Zeit besetzt war. Süd-

lich des Parkplatzes, zwischen diesem und dem vor dem

Bahnhof durch führenden Fussgängersteig, bleibt Raum

für die Durchfahrt. Der normale Verkehr auf dem Bahn-

hofplatz wickelt sich jedoch nördlich des Parkplatzes ab,

d. h. etwa 10 m vom Fussgängersteig entfernt. Von dort