Volltext (verifizierbarer Originaltext)
110
Straasenverkehr. N° 24.
dreieinhalb Jahre verstrichen. Die Verkehrssicherheit
verträgt Nachsicht gegenüber angetrunkenen Motorfahr-
zeugführern nicht.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
24. Vrteil des Kassationshofes vom 18. Mai 1951 i. S.
Miehaud gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Art. 59 Abs. 2 MFG. Schwerer Fall des Führens in angetrunkenem
Zustande.
Art. 59 al. 2 LA. Cas grave d'ivresse au volant.
Art. 59 cp. 2 LA. Caso grave di conducente ebbro.
A. -
Tierarzt Auguste Michaud fuhr am 22. April
1949 in Begleitung seiner Angestellten und Konkubine mit
einem Personenautomobil von Estavayer-le-Lac über Hen-
niez und Freiburg nach Bern, um Geschäfte zu erledigen.
In Freiburg nahm er den letzten Alkohol zu sich. Als" er
um 16.40 Uhr auf der geraden und ausserordentlich brei-
ten Schlossstrasse mit 80 km/Std. in die Stadt Bern ein-
fuhr, wollte der 67 Jahre alte Fussgänger Placide Nissille
von rechts nach links vor dem Automobil hindurch die
Strasse überqueren. Zuerst ging Nissille ruhig auf die
Fahrbahn hinaus. Als er den Wagen des Michaud erblickte,
kehrte er um und gingin die Nähe des Trottoirrandes zurück.
Dann schritt er nach einem kurzen Zögern, etwas rascher
als das erste Mal, neuerdings auf die Fahrbahn hinaus,
immer auf das Automobil blickend, machte abermals
einige Schritte zurück und dann wiederum zwei Schritte
vorwärts. Dann wurde er vom Automobil erfasst, in
dessen Fahrrichtung 29,5 m weit geschleudert und getötet.
Der Wagen hinterliess eine Bremsspur von 32 m, die 9 m
vor der Stelle des Zusammenstosses begann. Michaud
hatte sich erst etwa 1 % bis 2 Sekunden vor dem Zusam-
t
j
1 l
Straasenverkehr. No 24.
lll
menstoss zum Bremsen entschlossen, obschon er die
Unschlüssigkeit des Fussgängers hätte wahrnehmen und
in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit von wenigstens
4 % bis 5 Sekunden hätte anhalten können, ohne mit
Nissille zusammenzustossen. Michaud hatte gegen 1,5
Volumen-Promille Alkohol im Blute.
B. -Am 31. Oktober 1950 verurteilte das Obergericht
des Kantons Bern Michaud zu drei Monaten Gefängnis und
Fr. 490.- Busse. Es warf ihm fahrlässige Tötung und
einen schweren Fall des Führens in angetrunkenem
Zustande (Art. 59 Abs. 2 MFG) vor. Es nahm an, Nissille
habe durch sein unschlüssiges Verhalten den Unfall mit-
verschuldet. Die Anwendung des Art. 59 Abs. 2 MFG
begründete es damit, dass nicht nur der Grad der Ange-
trunkenheit oder gar nur der Alkoholgehalt im Blute
in Betracht gezogen werden dürfe, sondern sämtliche
Tatumstände zu berücksichtigen seien. Eine Konzentra-
tion von gegen 1,5 °/00 übersteige die Toleranzgrenze von
einem Promille beträchtlich; nach dem Sachverständigen
entspreche sie einer erheblichen Angetrunkenheit im
Übergang zu einem leichten Rausch. Die ausserordentlich
unvorsichtige Fahrweise Michauds -
sehr hohe Geschwin-
digkeit und um mindestens drei Sekunden verspätete
Reaktion auf die erkennbare Gefahr -
und sein völlig
uneinsichtiges, renitentes Verhalten im gerichtsmedizini-
schen Institut wiesen darauf hin, dass der erwähnte Alko-
holgehalt sich bei ihm eher stärker ausgewirkt habe. Mög-
licherweise sei dies auf den Genuss von Atropin zurück-
zuführen, dessen Wirkung Michaud als Tierarzt aber habe
kennen müssen. Michaud habe infolge seiner Angetrun-
kenheit einen Unfall verursacht, dem ein Mensch zum
Opfer gefallen sei. Bei Würdigung aller Umstände sei der
Fall sowohl subjektiv als auch objektiv schwer.
0. -
Michaud führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, dass Urteil sei aufzuheben, der Anschuldigung
wegen Führens in angetrunkenem Zustande keine weitere
Folge zu geben und das Strafmass entsprechend zu ändern.
112
Strassenverkehr. N° 24.
Er macht geltend, es liege kein schwerer Fall des Führens
in angetrunkenem Zustande vor. Die Tat fiele nur unter
Art. 59 Abs. 1 MFG, wäre somit eine Obertretung. Die
Strafverfolgung sei daher verjährt.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Der Beschwerdeführer macht in erster Linie gel-
tend, seine Fahrt sei keine « Schletzfahrt >> gewesen, wie
das in den in BGE 76 IV 166 und 171 veröffentlichten
Fällen, die das Bundesgericht als schwer würdigte, zuge-
troffen habe. Das steht indessen der Annahme eines
schweren Falles nicht im Wege. Abgesehen davon, dass
nur das eine der beiden Urteile eine sinnlose Vergnügungs-
fahrt betraf, während im anderen Falle dem Führer nach
dieser Richtung· kein Vorwurf gemacht werden konnte,
schützt die geschäftliche Begründetheit einer Fahrt den
angetrunkenen Führer nicht vor der Anwendung des
Art. 59 Abs. 2 MFG, wenn andere Umstände der Tat
seine Verfehlung schwer machen. Ebensowenig steht das
Mitverschulden des Fussgängers Nissille am eingetretenen
Unfalle der Annahme eines schweren Falles des Führens
in angetrunkenem Zustande im Wege. Der Beschwerde-
führer hat für jene Fehler einzustehen, die er selber
begangen hat; durch das Mitverschulden eines andern
werden sie nicht aufgehoben. Dass endlich auch der
Einwand nicht hilft, die Alkoholkonzentration im Blute
des Beschwerdeführers sei nicht hoch gewesen, ergibt sich
schon aus der erwähnten Rechtsprechung, wonach es für
die Anwendung des Art. 59 Abs. 2 MFG nicht allein auf
den Grad der Angetrunkenheit, sondern auch auf die
übrigen Umstände ankommt, die gegebenenfalls genügen,
einen Fall des Führens in leichter Angetrunkenheit schwer
zu machen.
2. -
Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus,
dass die Angetrunkenheit des Beschwerdeführers, die nach
der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz erheblich
war (s. auch BGE 76 IV 169 und 174), zu einer Fahrweise
Strassenverkehr. No 25.
113
geführt hat, die als rücksichtslos, ja brutal, bezeichnet
werden muss. Gewiss wurden auf der Fahrt bis zur Unfall-
stelle keine Beanstandungen gemeldet. Das Verhalten
des Beschwerdeführers an der Schlossstrasse (das durch
die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung abgegolten
wird) lässt jedoch auf die Gefahr schliessen, die der Be-
schwerdeführer durch seine Angetrunkenheit auf der
ganzen Fahrt von Freiburg nach Bern für den Verkehr
gebildet hat. Wer, erheblich angetrunken, mit 80 km/Std.
fährt und beim Anblick eines unentschlossenen und sich
sichtbar ungeschickt benehmenden Fussgängers minde-
stens drei kostbare Sekunden verstreichen lässt, ehe er
zu bremsen sich entschliesst, zeugt von so grosser Enthem -
mung und Missachtung von Leib und Leben der Mitmen-
schen, dass seine Fahrweise, auch wenn sie zufällig nur
zu einer einzigen Tötung geführt hat, allgemein als schwe-
rer Fall des Führens in angetrunkenem Zustande gewürdigt
werden muss.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Mai
1951 i. S. Meier gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 61 Abs. 2 MFG. Schwerer Fall des Führens ohne Führeraus-
weis.
Art. 61 al. 2 LA. Cas grave de conduite sans permis de conduire.
Art. 61 cp. 2 LA. Ca.so gra.ve di circolazione senza licenza di con-
durre.
·
A. -
Der Automechaniker Hans Meier in Berikon wurde
am 27. September 1945 erstmals wegen Motorfahrzeug-
vergehens und fahrlässiger Körperverletzung mit Fr. 40.-'-
gebüsst. In den Jahren 1947 und 1948 wurde er wegen
Übertretung des Motorfahrzeuggesetzes vier weitere Male
zu Bussen verurteilt. Am 25. Januar 1949 verurteilte ihn
8
AS 77 IV -
1951