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77_IV_110

BGE 77 IV 110

Bundesgericht (BGE) · 1951-05-18 · Deutsch CH
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Straasenverkehr. N° 24.

dreieinhalb Jahre verstrichen. Die Verkehrssicherheit

verträgt Nachsicht gegenüber angetrunkenen Motorfahr-

zeugführern nicht.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

24. Vrteil des Kassationshofes vom 18. Mai 1951 i. S.

Miehaud gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Art. 59 Abs. 2 MFG. Schwerer Fall des Führens in angetrunkenem

Zustande.

Art. 59 al. 2 LA. Cas grave d'ivresse au volant.

Art. 59 cp. 2 LA. Caso grave di conducente ebbro.

A. -

Tierarzt Auguste Michaud fuhr am 22. April

1949 in Begleitung seiner Angestellten und Konkubine mit

einem Personenautomobil von Estavayer-le-Lac über Hen-

niez und Freiburg nach Bern, um Geschäfte zu erledigen.

In Freiburg nahm er den letzten Alkohol zu sich. Als" er

um 16.40 Uhr auf der geraden und ausserordentlich brei-

ten Schlossstrasse mit 80 km/Std. in die Stadt Bern ein-

fuhr, wollte der 67 Jahre alte Fussgänger Placide Nissille

von rechts nach links vor dem Automobil hindurch die

Strasse überqueren. Zuerst ging Nissille ruhig auf die

Fahrbahn hinaus. Als er den Wagen des Michaud erblickte,

kehrte er um und gingin die Nähe des Trottoirrandes zurück.

Dann schritt er nach einem kurzen Zögern, etwas rascher

als das erste Mal, neuerdings auf die Fahrbahn hinaus,

immer auf das Automobil blickend, machte abermals

einige Schritte zurück und dann wiederum zwei Schritte

vorwärts. Dann wurde er vom Automobil erfasst, in

dessen Fahrrichtung 29,5 m weit geschleudert und getötet.

Der Wagen hinterliess eine Bremsspur von 32 m, die 9 m

vor der Stelle des Zusammenstosses begann. Michaud

hatte sich erst etwa 1 % bis 2 Sekunden vor dem Zusam-

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Straasenverkehr. No 24.

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menstoss zum Bremsen entschlossen, obschon er die

Unschlüssigkeit des Fussgängers hätte wahrnehmen und

in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit von wenigstens

4 % bis 5 Sekunden hätte anhalten können, ohne mit

Nissille zusammenzustossen. Michaud hatte gegen 1,5

Volumen-Promille Alkohol im Blute.

B. -Am 31. Oktober 1950 verurteilte das Obergericht

des Kantons Bern Michaud zu drei Monaten Gefängnis und

Fr. 490.- Busse. Es warf ihm fahrlässige Tötung und

einen schweren Fall des Führens in angetrunkenem

Zustande (Art. 59 Abs. 2 MFG) vor. Es nahm an, Nissille

habe durch sein unschlüssiges Verhalten den Unfall mit-

verschuldet. Die Anwendung des Art. 59 Abs. 2 MFG

begründete es damit, dass nicht nur der Grad der Ange-

trunkenheit oder gar nur der Alkoholgehalt im Blute

in Betracht gezogen werden dürfe, sondern sämtliche

Tatumstände zu berücksichtigen seien. Eine Konzentra-

tion von gegen 1,5 °/00 übersteige die Toleranzgrenze von

einem Promille beträchtlich; nach dem Sachverständigen

entspreche sie einer erheblichen Angetrunkenheit im

Übergang zu einem leichten Rausch. Die ausserordentlich

unvorsichtige Fahrweise Michauds -

sehr hohe Geschwin-

digkeit und um mindestens drei Sekunden verspätete

Reaktion auf die erkennbare Gefahr -

und sein völlig

uneinsichtiges, renitentes Verhalten im gerichtsmedizini-

schen Institut wiesen darauf hin, dass der erwähnte Alko-

holgehalt sich bei ihm eher stärker ausgewirkt habe. Mög-

licherweise sei dies auf den Genuss von Atropin zurück-

zuführen, dessen Wirkung Michaud als Tierarzt aber habe

kennen müssen. Michaud habe infolge seiner Angetrun-

kenheit einen Unfall verursacht, dem ein Mensch zum

Opfer gefallen sei. Bei Würdigung aller Umstände sei der

Fall sowohl subjektiv als auch objektiv schwer.

0. -

Michaud führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem

Antrag, dass Urteil sei aufzuheben, der Anschuldigung

wegen Führens in angetrunkenem Zustande keine weitere

Folge zu geben und das Strafmass entsprechend zu ändern.

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Strassenverkehr. N° 24.

Er macht geltend, es liege kein schwerer Fall des Führens

in angetrunkenem Zustande vor. Die Tat fiele nur unter

Art. 59 Abs. 1 MFG, wäre somit eine Obertretung. Die

Strafverfolgung sei daher verjährt.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Der Beschwerdeführer macht in erster Linie gel-

tend, seine Fahrt sei keine « Schletzfahrt >> gewesen, wie

das in den in BGE 76 IV 166 und 171 veröffentlichten

Fällen, die das Bundesgericht als schwer würdigte, zuge-

troffen habe. Das steht indessen der Annahme eines

schweren Falles nicht im Wege. Abgesehen davon, dass

nur das eine der beiden Urteile eine sinnlose Vergnügungs-

fahrt betraf, während im anderen Falle dem Führer nach

dieser Richtung· kein Vorwurf gemacht werden konnte,

schützt die geschäftliche Begründetheit einer Fahrt den

angetrunkenen Führer nicht vor der Anwendung des

Art. 59 Abs. 2 MFG, wenn andere Umstände der Tat

seine Verfehlung schwer machen. Ebensowenig steht das

Mitverschulden des Fussgängers Nissille am eingetretenen

Unfalle der Annahme eines schweren Falles des Führens

in angetrunkenem Zustande im Wege. Der Beschwerde-

führer hat für jene Fehler einzustehen, die er selber

begangen hat; durch das Mitverschulden eines andern

werden sie nicht aufgehoben. Dass endlich auch der

Einwand nicht hilft, die Alkoholkonzentration im Blute

des Beschwerdeführers sei nicht hoch gewesen, ergibt sich

schon aus der erwähnten Rechtsprechung, wonach es für

die Anwendung des Art. 59 Abs. 2 MFG nicht allein auf

den Grad der Angetrunkenheit, sondern auch auf die

übrigen Umstände ankommt, die gegebenenfalls genügen,

einen Fall des Führens in leichter Angetrunkenheit schwer

zu machen.

2. -

Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus,

dass die Angetrunkenheit des Beschwerdeführers, die nach

der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz erheblich

war (s. auch BGE 76 IV 169 und 174), zu einer Fahrweise

Strassenverkehr. No 25.

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geführt hat, die als rücksichtslos, ja brutal, bezeichnet

werden muss. Gewiss wurden auf der Fahrt bis zur Unfall-

stelle keine Beanstandungen gemeldet. Das Verhalten

des Beschwerdeführers an der Schlossstrasse (das durch

die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung abgegolten

wird) lässt jedoch auf die Gefahr schliessen, die der Be-

schwerdeführer durch seine Angetrunkenheit auf der

ganzen Fahrt von Freiburg nach Bern für den Verkehr

gebildet hat. Wer, erheblich angetrunken, mit 80 km/Std.

fährt und beim Anblick eines unentschlossenen und sich

sichtbar ungeschickt benehmenden Fussgängers minde-

stens drei kostbare Sekunden verstreichen lässt, ehe er

zu bremsen sich entschliesst, zeugt von so grosser Enthem -

mung und Missachtung von Leib und Leben der Mitmen-

schen, dass seine Fahrweise, auch wenn sie zufällig nur

zu einer einzigen Tötung geführt hat, allgemein als schwe-

rer Fall des Führens in angetrunkenem Zustande gewürdigt

werden muss.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Mai

1951 i. S. Meier gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Art. 61 Abs. 2 MFG. Schwerer Fall des Führens ohne Führeraus-

weis.

Art. 61 al. 2 LA. Cas grave de conduite sans permis de conduire.

Art. 61 cp. 2 LA. Ca.so gra.ve di circolazione senza licenza di con-

durre.

·

A. -

Der Automechaniker Hans Meier in Berikon wurde

am 27. September 1945 erstmals wegen Motorfahrzeug-

vergehens und fahrlässiger Körperverletzung mit Fr. 40.-'-

gebüsst. In den Jahren 1947 und 1948 wurde er wegen

Übertretung des Motorfahrzeuggesetzes vier weitere Male

zu Bussen verurteilt. Am 25. Januar 1949 verurteilte ihn

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