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110 Straasenverkehr. N° 24. dreieinhalb Jahre verstrichen. Die Verkehrssicherheit verträgt Nachsicht gegenüber angetrunkenen Motorfahr- zeugführern nicht. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
24. Vrteil des Kassationshofes vom 18. Mai 1951 i. S. Miehaud gegen Generalprokurator des Kantons Bern. Art. 59 Abs. 2 MFG. Schwerer Fall des Führens in angetrunkenem Zustande. Art. 59 al. 2 LA. Cas grave d'ivresse au volant. Art. 59 cp. 2 LA. Caso grave di conducente ebbro. A. - Tierarzt Auguste Michaud fuhr am 22. April 1949 in Begleitung seiner Angestellten und Konkubine mit einem Personenautomobil von Estavayer-le-Lac über Hen- niez und Freiburg nach Bern, um Geschäfte zu erledigen. In Freiburg nahm er den letzten Alkohol zu sich. Als" er um 16.40 Uhr auf der geraden und ausserordentlich brei- ten Schlossstrasse mit 80 km/Std. in die Stadt Bern ein- fuhr, wollte der 67 Jahre alte Fussgänger Placide Nissille von rechts nach links vor dem Automobil hindurch die Strasse überqueren. Zuerst ging Nissille ruhig auf die Fahrbahn hinaus. Als er den Wagen des Michaud erblickte, kehrte er um und gingin die Nähe des Trottoirrandes zurück. Dann schritt er nach einem kurzen Zögern, etwas rascher als das erste Mal, neuerdings auf die Fahrbahn hinaus, immer auf das Automobil blickend, machte abermals einige Schritte zurück und dann wiederum zwei Schritte vorwärts. Dann wurde er vom Automobil erfasst, in dessen Fahrrichtung 29,5 m weit geschleudert und getötet. Der Wagen hinterliess eine Bremsspur von 32 m, die 9 m vor der Stelle des Zusammenstosses begann. Michaud hatte sich erst etwa 1 % bis 2 Sekunden vor dem Zusam- t j 1 l Straasenverkehr. No 24. lll menstoss zum Bremsen entschlossen, obschon er die Unschlüssigkeit des Fussgängers hätte wahrnehmen und in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit von wenigstens 4 % bis 5 Sekunden hätte anhalten können, ohne mit Nissille zusammenzustossen. Michaud hatte gegen 1,5 Volumen-Promille Alkohol im Blute. B. -Am 31. Oktober 1950 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern Michaud zu drei Monaten Gefängnis und Fr. 490.- Busse. Es warf ihm fahrlässige Tötung und einen schweren Fall des Führens in angetrunkenem Zustande (Art. 59 Abs. 2 MFG) vor. Es nahm an, Nissille habe durch sein unschlüssiges Verhalten den Unfall mit- verschuldet. Die Anwendung des Art. 59 Abs. 2 MFG begründete es damit, dass nicht nur der Grad der Ange- trunkenheit oder gar nur der Alkoholgehalt im Blute in Betracht gezogen werden dürfe, sondern sämtliche Tatumstände zu berücksichtigen seien. Eine Konzentra- tion von gegen 1,5 °/00 übersteige die Toleranzgrenze von einem Promille beträchtlich ; nach dem Sachverständigen entspreche sie einer erheblichen Angetrunkenheit im Übergang zu einem leichten Rausch. Die ausserordentlich unvorsichtige Fahrweise Michauds - sehr hohe Geschwin- digkeit und um mindestens drei Sekunden verspätete Reaktion auf die erkennbare Gefahr - und sein völlig uneinsichtiges, renitentes Verhalten im gerichtsmedizini- schen Institut wiesen darauf hin, dass der erwähnte Alko- holgehalt sich bei ihm eher stärker ausgewirkt habe. Mög- licherweise sei dies auf den Genuss von Atropin zurück- zuführen, dessen Wirkung Michaud als Tierarzt aber habe kennen müssen. Michaud habe infolge seiner Angetrun- kenheit einen Unfall verursacht, dem ein Mensch zum Opfer gefallen sei. Bei Würdigung aller Umstände sei der Fall sowohl subjektiv als auch objektiv schwer.
0. - Michaud führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, dass Urteil sei aufzuheben, der Anschuldigung wegen Führens in angetrunkenem Zustande keine weitere Folge zu geben und das Strafmass entsprechend zu ändern. 112 Strassenverkehr. N° 24. Er macht geltend, es liege kein schwerer Fall des Führens in angetrunkenem Zustande vor. Die Tat fiele nur unter Art. 59 Abs. 1 MFG, wäre somit eine Obertretung. Die Strafverfolgung sei daher verjährt. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. - Der Beschwerdeführer macht in erster Linie gel- tend, seine Fahrt sei keine « Schletzfahrt >> gewesen, wie das in den in BGE 76 IV 166 und 171 veröffentlichten Fällen, die das Bundesgericht als schwer würdigte, zuge- troffen habe. Das steht indessen der Annahme eines schweren Falles nicht im Wege. Abgesehen davon, dass nur das eine der beiden Urteile eine sinnlose Vergnügungs- fahrt betraf, während im anderen Falle dem Führer nach dieser Richtung· kein Vorwurf gemacht werden konnte, schützt die geschäftliche Begründetheit einer Fahrt den angetrunkenen Führer nicht vor der Anwendung des Art. 59 Abs. 2 MFG, wenn andere Umstände der Tat seine Verfehlung schwer machen. Ebensowenig steht das Mitverschulden des Fussgängers Nissille am eingetretenen Unfalle der Annahme eines schweren Falles des Führens in angetrunkenem Zustande im Wege. Der Beschwerde- führer hat für jene Fehler einzustehen, die er selber begangen hat; durch das Mitverschulden eines andern werden sie nicht aufgehoben. Dass endlich auch der Einwand nicht hilft, die Alkoholkonzentration im Blute des Beschwerdeführers sei nicht hoch gewesen, ergibt sich schon aus der erwähnten Rechtsprechung, wonach es für die Anwendung des Art. 59 Abs. 2 MFG nicht allein auf den Grad der Angetrunkenheit, sondern auch auf die übrigen Umstände ankommt, die gegebenenfalls genügen, einen Fall des Führens in leichter Angetrunkenheit schwer zu machen.
2. - Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass die Angetrunkenheit des Beschwerdeführers, die nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz erheblich war (s. auch BGE 76 IV 169 und 174), zu einer Fahrweise Strassenverkehr. No 25. 113 geführt hat, die als rücksichtslos, ja brutal, bezeichnet werden muss. Gewiss wurden auf der Fahrt bis zur Unfall- stelle keine Beanstandungen gemeldet. Das Verhalten des Beschwerdeführers an der Schlossstrasse (das durch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung abgegolten wird) lässt jedoch auf die Gefahr schliessen, die der Be- schwerdeführer durch seine Angetrunkenheit auf der ganzen Fahrt von Freiburg nach Bern für den Verkehr gebildet hat. Wer, erheblich angetrunken, mit 80 km/Std. fährt und beim Anblick eines unentschlossenen und sich sichtbar ungeschickt benehmenden Fussgängers minde- stens drei kostbare Sekunden verstreichen lässt, ehe er zu bremsen sich entschliesst, zeugt von so grosser Enthem - mung und Missachtung von Leib und Leben der Mitmen- schen, dass seine Fahrweise, auch wenn sie zufällig nur zu einer einzigen Tötung geführt hat, allgemein als schwe- rer Fall des Führens in angetrunkenem Zustande gewürdigt werden muss. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Mai 1951 i. S. Meier gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art. 61 Abs. 2 MFG. Schwerer Fall des Führens ohne Führeraus- weis. Art. 61 al. 2 LA. Cas grave de conduite sans permis de conduire. Art. 61 cp. 2 LA. Ca.so gra.ve di circolazione senza licenza di con- durre. · A. - Der Automechaniker Hans Meier in Berikon wurde am 27. September 1945 erstmals wegen Motorfahrzeug- vergehens und fahrlässiger Körperverletzung mit Fr. 40.-'- gebüsst. In den Jahren 1947 und 1948 wurde er wegen Übertretung des Motorfahrzeuggesetzes vier weitere Male zu Bussen verurteilt. Am 25. Januar 1949 verurteilte ihn 8 AS 77 IV - 1951