Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Gemäss Anklagesachverhalt begann der Beschuldigte mit dem ihm vor- geworfenen deliktischen Verhalten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 (Urk. 14 S. 2f.). Nach- dem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 5. Juni 2014 ergangen ist, gelten im Berufungs- wie im bisherigen Verfahren die Bestimmungen der schwei- zerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
- 5 - Am 1. Juli 2011 trat das neue Betäubungsmittelgesetz (BetmG) in Kraft. Die von der Anklagebehörde eingeklagten Widerhandlungen gegen das BetmG datieren alle vor diesem Datum – nämlich von ca. Ende Dezember 2010 bis 14. Januar 2011 (Urk. 14 S. 2ff.). In einem solchen Fall ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Recht anzuwenden, wenn es das mildere ist. Das Bundesgericht hat dazu in BGE 138 IV 100 E. 3.2 festgehalten, die seit dem 1. Juli 2011 revidierten Bestim- mungen (Art. 19 Abs. 1 lit. b und g BetmG) seien nicht milder, weshalb das alte Recht anzuwenden sei (Art. 2 Abs. 2 StGB). In seinem Entscheid 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.2 präzisierte es, nach neuem Recht könne das Gericht beim Anstaltentreffen die Strafe nach freiem Ermessen mildern (nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Der Strafmilderungsgrund berücksichtige, dass beim Anstaltentreffen der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht worden sei (BBl 2006 8613). Dies führe im Vergleich zum alten Recht jedoch nicht zu einer milderen Strafe, da dem bereits früher beim Tatver- schulden Rechnung zu tragen gewesen sei (vgl. BGE 121 IV 198 E. 2c). Die Rechtsprechung beurteile ein unter altem Recht begangenes Anstaltentreffen daher nach altem Recht, da das neue Recht – trotz des in nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG verankerten Strafmilderungsgrundes – nicht milder sei. Folglich hat vor- liegend das alte Betäubungsmittelgesetz (aBetmG) Anwendung zu finden.
E. 2 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
E. 5 Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Berufungsverfahren dahingehend, für eine Beteiligung des Beschuldigten an den Projekten seines Bruders könne die Anklagebehörde keinen Beweis liefern. Die von ihm zurückgelassene Jacke sei offenbar von jemandem anderen beim Arbeiten benutzt und liegen gelassen worden. Es gebe keine Fingerabdrücke und keine DNA-Spuren, die die Aussage zuliessen, dass der Beschuldigte sich in den oberen Teilen der Scheune aufgehalten haben könnte, und es gebe keine taugli- chen und rechtskonform erhobenen und in den Prozess eingeführten Telefon- protokolle. Ferner gebe es weder verwertbare Zeugenaussagen noch ihn belastende, rechtskonform unter Beachtung seiner Teilnahme- und Fragerechte erhobene Aussagen der Mitbeschuldigten (Urk. 67 S. 1-10).
- 9 -
E. 6 Der Beschuldigte hat in der Untersuchung einzig – aber immerhin – zugege- ben, dass er in der fraglichen Scheune in C._____, in welcher sein Bruder B._____ gemäss dessen Geständnis eine Hanf-Indoor-Plantage einrichten wollte, zwei Wände eingebaut hat (Urk. 2/2 S. 5 und 2/4 S. 8, vgl. Fotodokumentation Urk. 4/7). Nichts anderes ergab sich an der heutigen Berufungsverhandlung, wenn die Verteidigung zu den Aussagen des Beschuldigten ausführt, der Be- schuldigte habe konzediert, eine Mauer in C._____ eingezogen zu haben (Urk. 67 S. 6). Der Verteidiger hat ferner anlässlich der Hauptverhandlung (in-konsequent zu seinem diesbezüglichen Beweisantrag) gar nicht ausdrücklich bestritten, der Beschuldigte habe seinem Bruder bei der Vorbereitung zur Einrich- tung der Plantage in C._____ geholfen: Vielmehr wurde behauptet, "handwerkli- che Leistungen wie Umzugshilfe oder der Bau einer Mauer begründeten keine strafbaren Handlungen" (Prot. I S. 18). Der tatbeteiligte Cousin E._____ sagte in seiner polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe beim Transport der inkriminierten Hanfplantagen- Utensilien von F._____ nach C._____ mitgeholfen (Urk. 3/5 S. 14f.). In seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme, in Anwesenheit des Beschuldig- ten, machte E._____ erst eine Verwechslung geltend: Nicht der Beschuldigte, sondern B._____ habe den Transport ausgeführt (Urk. 3/6 S. 3f.). Im Verlauf der Einvernahme schwenkte E._____ jedoch wieder und sagte klar und unmissver- ständlich aus, er habe zusammen mit dem Beschuldigten in zwei Fahrten "weisse Plastikteile" transportiert, unter Wendung eines weissen Kombi-Fahrzeugs und mit dem Beschuldigten als Fahrer. Weder der anwesende Beschuldigte noch sein Verteidiger hatten Ergänzungsfragen an die Auskunftsperson E._____ (Urk. 3/6 S. 5f.). B._____ sagte in seiner polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe Material aus der Plantage in F._____ nach C._____ gezügelt (Urk. 3/8 S. 5f.). In seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme – in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigers – gab B._____ zu, er habe Material aus der Plantage in F._____ nach C._____ gezügelt. Den Vorhalt, der Beschuldigte habe diese Transporte gemacht, kommentierte B._____ mit "Dazu möchte ich nichts sagen". Beschuldiger und Verteidigung verzichteten auf Ergänzungsfragen (Urk. 3/9 S. 3 und 5f.).
- 10 - Der Beschuldigte wird somit durch E._____ prozessual verwertbar und auf über- zeugende Art und Weise belastet, Utensilien für den Aufbau einer Hanf-plantage von F._____ nach C._____ gefahren zu haben. Vor dem Hintergrund dieses Be- weisresultats steht auch der prozessualen Verwertung der früheren, anlässlich der Konfrontation nicht wiederholten (jedoch auch nicht ausdrücklich bestrittenen) Belastung des Beschuldigten durch B._____ nichts entgegen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.1). Dass diese Belastung nicht verwertbar ist, macht im Übrigen auch die Verteidi- gung nicht geltend, sondern sie führt lediglich, aber immerhin, an, auf die Anklageschrift B._____ betreffend könne nicht abgestellt werden sowie das Ver- handlungsprotokoll aus dessen abgekürzten Verfahrens bzw. die darin festgehal- tenen Aussagen seien nicht verwertbar (Urk. 67 S. 1ff.). Betreffend die (untersu- chungsrichterliche) Einvernahme vom 12. März 2012 konzediert die Verteidigung gar – zu Recht – ausdrücklich, die Teilnahme- und Fragerechte des Beschuldigten seien gewahrt worden (Urk. 67 S. 2 unten). Hinzu kommt, dass B._____ in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Ver- teidigers – und somit prozessual verwertbar – aussagte, bei der Mauer, welche der Beschuldigte eingebaut habe, habe es sich um einen Sichtschutz gehandelt (Urk. 3/9 S. 4). Somit wusste der Beschuldigte zweifellos, welcher Art die Einrichtung war, die in F._____ abgebaut wurde und in der Scheune in C._____ neu installiert werden sollte (zu den "weissen Plastikteilen" vgl. die Fotodokumentation zu den "…" in Urk. 4/7 S. 8-10), zumal – wie sogleich zu zeigen sein wird – der Beschuldigte Marihuanapflanzen nach C._____ transportierte. Die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe von einer "Tomaten- oder Basilikumproduktion" ausgehen dürfen (Prot. I S. 18), erhebt daher wohl kaum Anspruch auf eine ernsthafte Auseinander-setzung. Der Anklagesachverhalt ist somit mit der Vorinstanz – immerhin – dahingehend rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte in der Indoor-Hanfplantage in F._____ abgebautes Material zur Herstellung von Betäubungsmitteln an den neuen Standort in C._____ transportiert und in C._____ Ausbauarbeiten erledigt hat.
- 11 -
E. 7 Mit den Erwägungen der Vorinstanz ist ferner erstellt, dass der Beschuldigte eine unbekannte Zahl von Marihuanapflanzen von F._____ nach C._____ trans- portiert hat (Urk. 45 S. 23f. mit Verweis). Insofern die Verteidigung rügt, die Proto- kolle der Telefonkontrolle seien nicht unterzeichnet worden, es gehe aus ihnen nicht hervor, wer diese übersetzt habe und dass diese Dolmetscher auf ihre Rechtspflichten hingewiesen worden seien (Urk. 67 S. 8; so auch bereits vor Vor- instanz, Prot. I S. 7), ist ihr beizupflichten. Aus den – nicht in deutscher Sprache geführten – Telefonprotokollen geht weder hervor, wer diese übersetzt hat, noch dass diese in Kenntnis von Art. 307 StGB übersetzt worden wären (Urk. 7/4). Diese Telefonprotokolle sind daher nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Dies gilt indes nicht für die auf Deutsch geführten Telefonate, so insbesondere für das Gespräch vom 11. Januar 2011, 1200 Uhr (Urk. 7/4), welches dem Beschul- digten am 17. Februar 2011 vorgespielt wurde (Urk. 2/4 S. 10). Die auf Deutsch geführten Gespräche mussten selbstverständlich nicht übersetzt werden, so dass sich auch der Hinweis auf Art. 307 StGB erübrigte. Dass sich B._____ mit dem Beschuldigten unterhielt, ergibt sich ohne Weiteres – entgegen der Verteidigung, die geltend macht, alle Welt könne das iPhone des Beschuldigten benützen (Urk. 67 S. 8) – aus dessen Einvernahme vom 15. März 2013. B._____ geht of- fenkundig davon aus, dass sein Gesprächspartner sein Bruder – der Beschuldigte
– war (Urk. 3/8 S. 5f.). Ferner hat der Beschuldigte erstelltermassen Ausbauarbei- ten in C._____ vorgenommen. Vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten der wissentliche Transport von Betäubungsmittelutensilien nach- gewiesen ist, lässt der Inhalt des aufgezeichneten, zwischen dem Beschuldigten und B._____ geführten Telefongesprächs – mit der Vorinstanz – keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte beim Transport von Hanfstauden den Mercedes beschmutzt hat. Angesichts dieses Beweisergebnisses erscheint es auch nicht als erforderlich, die ganze Telefonkorrespondenz vorlegen zu lassen, an welchem Beweisantrag die Verteidigung auch heute noch festhält (vgl. Urk. 67 S. 8), zumal in keiner Weise substantiiert dargelegt wird, welche Ent- lastungen abzuleiten wären.
E. 8 Mit der Vorinstanz ergibt sich schliesslich aus den überzeugenden Aus- sagen von E._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme und entgegen
- 12 - seiner völlig unglaubhaften Zurücknahme anlässlich der Konfronta- tionseinvernahme zweifelsfrei, dass der Beschuldigte einmal während nur kurzer Zeit und in unbekanntem Umfang an der Verarbeitung von Marihuana mitgewirkt hat (Urk. 45 S. 24-26 mit Verweisen). Mit Sicherheit nicht erstellt ist hingegen die Verarbeitung von 3 Kilogramm verkaufsfertigem Marihuana (Urk. 14 S. 4). Das erstellte Mass der Tatbeteiligung des Beschuldigten bleibt indessen dermassen marginal respektive unbestimmt, dass daraus keine strafbare Handlung abgeleitet werden kann. Demnach ist der Beschuldigte von der Gehilfenschaft zur Her- stellung von Betäubungsmitteln gemäss Anklagepunkt A. Ziff. 3. freizusprechen.
E. 9 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Gehilfenschaft zur bandenmässi- gen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen (Urk. 45 S. 29). Die Rechtsprechung nimmt Bandenmässigkeit an, wenn mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünf- tig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Durch den Zusammenschluss meh- rerer werden die einzelnen Täter psychisch und physisch gestärkt, wird jedem von ihnen die Begehung weiterer Straftaten erleichtert und lässt sich die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.3 a.E.; 132 IV 132 E. 5.2; 124 IV 86 E. 2b; 122 IV 265 E. 2b; 100 IV 219 E. 2; ferner schon 72 IV 110 E. 2). In dieser engen Bindung, die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung bildet, liegt die besondere Gefährlichkeit der Bande, der die erhöhte Strafdrohung [des qualifizierten Diebstahls] Rechnung trägt. Darüber hinaus ergibt sich die besondere Gefährlichkeit auch daraus, dass durch den Zusammenschluss und die damit verbundene Kenntnis der anderen Bandenmitglieder der Ausstieg aus der deliktischen Tätigkeit erheblich erschwert wird (BGE 135 IV 158 E. 3.1; NIGGLI/RIEDO in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 139 N 119/127). Eine Bande kann nach der Rechtsprechung schon beim Zusammen- schluss von zwei Tätern gegeben sein, wenn nur gewisse, über die blosse Mit- täterschaft hinausgehende Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorliegen oder die Intensität des Zusammenwirkens ein
- 13 - derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3; 124 IV 86 E. 2b; zur Abgrenzung von der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB vgl. BGE 132 IV 132; vgl. auch KRONENBERG, Der Bandenbegriff im schweizerischen Strafrecht, forumpoenale 2011, S. 52f.; VOGEL in: Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., Berlin 2010, § 244 N 60ff.). Der Begriff der Bande ist eng auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2004 vom 24. März 2005 E. 3; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 122). Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (zum subjektiven Tatbestand vgl. BGE 105 IV 181 E. 4b; 122 IV 265 E. 2b). Der Umstand allein, dass zwei Mittäter mehrere Straftaten begehen und sich jeweils von ihrem Zusammenwirken gewisse Vorteile versprechen, vermag einen derartigen Vorsatz nicht zwingend zu indizieren (BGE 124 IV 86 E. 2b a.E., S. 89, und 2c/cc a.E., S. 91; Urteil 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 3.3). Anklagebehörde und Vorinstanz gehen offenbar davon aus, – einzig – der Beschuldigte und sein Bruder B._____ hätten eine Bande gebildet. Gemäss der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Praxis setzt Bandenmässigkeit voraus, dass mindestens zwei Personen mindestens als Mittäter gehandelt ha- ben. Die Vorinstanz hat aber richtig erwogen, der Beschuldigte habe zur geplan- ten Betäubungsmittelherstellung von B._____ lediglich als Gehilfe beigetragen. Demnach haben der Beschuldigte und B._____ keine Bande gebildet. Da einzig B._____ als Haupttäter dargestellt wird, hat der Beschuldigte auch keine Gehilfenschaft zur bandenmässigen Tätigkeit einer Personenmehrheit geleistet, zumal B._____ auch mit E._____ keine Bande bildete (die Anklage spricht in Be- zug auf E._____ von einer "zusätzlichen Hilfskraft"). B._____ traf Anstalten zur Herstellung von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 6 aBetmG. Dazu hat der Beschuldigte durch seine erstellte Umzugshilfe sowie die Ausbauarbeiten in C._____ Gehilfenschaft geleistet. Ferner hat er durch das Transportieren von Hanfstauden von F._____ nach C._____ Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 aBetmG erfüllt, wobei nicht bloss Gehilfenschaft vorlag. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff.
- 14 - 1 Abs. 3 aBetmG sowie der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 6 aBetmG in Ver- bindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
E. 10 Zum Tatvorwurf gemäss Anklagepunkt B. ist die Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten von dessen Darstellung (Urk. 2/2 S. 3; Urk. 2/6 S. 1) und derjeni- gen seiner Verteidigung (Prot. I S. 19) ausgegangen, wonach der Beschuldigte das massgebliche Sturmgewehr auf einem Sperrguthaufen gefunden, nach Hause genommen und dort rund zwei Wochen aufbewahrt habe (Urk. 45 S. 26f.), was zu übernehmen ist, auch wenn der Beschuldigte heute seine diesbezüglichen Aussagen (diejenigen, die er nach den ersten Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme vom 26. Januar 2011 im Zusammenhang mit dem Sturmgewehr gemacht hat) widerrufen lässt (Urk. 67 S. 11). Entgegen der Ansicht der Verteidi- gung bedeutet dieser Widerruf nämlich nicht, dass der Beschuldigte mit dem Sturmgewehr nichts zu tun hatte, zumal dieses in der von ihm bewohnten Wohnung aufgefunden wurde (Urk. 4/15). Im Übrigen ging die Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von der für den Beschuldigten günstigsten Variante aus.
E. 11 Die vorinstanzliche, von derjenigen der Anklagebehörde abweichende recht- liche Qualifikation des erstellten Sachverhalts als unrechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB und Vergehen gegen das Waffengesetz ist ohne Weiteres zutreffend (Urk. 45 S. 30ff.) und wird seitens der Anklagebehörde auch nicht angezweifelt (Urk. 53). Der Beschuldigte selber hat ausdrücklich konzediert, dass er das gefundene Sturmgewehr "sofort hätte abgeben sollen" (Urk. 2/2 S. 3). Der entsprechende, angefochtene Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen und der Beschuldigte der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG schuldig zu sprechen.
- 15 - III. Sanktion
1. Sämtliche der zu sanktionierenden Delikte weisen dieselbe Strafandrohung auf (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Art. 19 Ziff. 1 aBetmG, Art. 137 StGB; Art. 33 WG). Eine Erweiterung des Strafrahmens ist in concreto auch angesichts der vorliegenden Tatmehrheit (Art. 49 Abs. 1 StGB) und der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) nicht angezeigt (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung ist auf die entsprechende Praxis des Bundesgerichts zu verweisen (BGE 136 IV 55 E. 5.4ff.; 134 IV 17 E. 2.1).
2. Am schwersten wiegt vorliegend die Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat der Beschuldigte durch seinen Transport der Infrastruktur für die Errichtung einer Indoor-Hanfplantage sowie seine tatkräftige Mithilfe beim Ausbau der Scheune in C._____ einen substantiellen Beitrag dazu geleistet, dass der Haupttäter B._____ auf gutem Weg war, eine professionelle Anlage einzu-richten, in welcher grosse Mengen (wenn auch lediglich sog. weicher) Betäubungsmittel hätten produziert werden können. Erleichternd wirkt, dass die Instandstellung der Anlage noch weit vor ihrer Vollendung unterbunden werden konnte. Zur subjektiven Tatschwere kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er an der Anlage finanziell partizipiert und damit aus egoistischen Motiven gehandelt hätte. Es ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er einfach seinem Bruder helfen wollte. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit lag nicht vor. Das Verschulden wiegt noch leicht. Nach der Beurteilung der Tatkomponente der schwersten Tat erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe ca. in der Mitte des unteren Drittels des Strafrahmens und somit bei 6 Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
3. Entgegen der Vorinstanz sind die weiteren Delikte nicht erst nach der Beur- teilung der Täterkomponente zu berücksichtigen (Urk. 45 S. 34f.; wiederum Ver- weis auf BGE 136 IV 55 E. 5.4ff.; 134 IV 17 E. 2.1).
- 16 - Der Transport der Hanfstauden von F._____ nach C._____ erfolgte im Rahmen der gesamten Umzugsaktion der F._____ Plantage von B._____. Wie viele Stau- den der Beschuldigte tatsächlich transportiert hat, ist offen; immerhin waren es aber so viele, dass nachher das Transportfahrzeug Mercedes übel roch und ver- dreckt war. Auch hier wiegt das Verschulden noch leicht. Die Einsatzstrafe ist in Abgeltung des Betäubungsmitteltransports um zwei Monate Freiheitsstrafe oder 60 Tages- sätze Geldstrafe zu erhöhen. Wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe in Abgeltung der unrechtmässigen Aneig- nung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz um lediglich einen Monat erhöht hat (Urk. 45 S. 35) ist dies zu milde: Der Beschuldigte hat der Eigen- tümerin einen Gegenstand mit einem Wert im doch deutlich vierstelligen Franken- bereich vorenthalten und er hat unberechtigt eine durchaus gefährliche Schuss- waffe besessen. Die Einsatzstrafe ist um weitere zwei Monate oder 60 Tages- sätze Geldstrafe zu erhöhen, was nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte zu einer Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe oder 300 Tages-sätzen Geldstrafe führt.
4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 45 S. 34f.), worauf zu verweisen ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte nicht mehr bei der G._____, sondern in einer H._____-Garage in … als Kundendienstberater arbeitet. Sein Einkommen beläuft sich auf ca. Fr. 5'800.– netto; er erhält 13 Monatslöhne. Weitere Aktualisierungen betreffend die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten ergaben sich heute nicht (Urk. 66 S. 1ff.). Die persönlichen Verhältnisse wiegen neutral. Eine gesteigerte Strafempfindlich- keit weist der Beschuldigte nicht auf. Ein günstiges Nachtatverhalten hat der nur marginal geständige Beschuldigte, der jegliche Einsicht oder Reue vermissen lässt, nicht gezeigt. Er weist eine – nicht einschlägige – Vorstrafe aus dem Jahr 2008 auf (Urk. 46 und 60) und hat während laufender Probezeit delinquiert, was sich straferhöhend auswirkt.
- 17 -
5. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monaten Frei- heitsstrafe oder 300 Tagessätzen Geldstrafe erschwerend aus. Das vorinstanzli- che Strafmass von 11 Monaten Freiheitsstrafe (respektive 330 Tagessätzen Geldstrafe) erweist sich damit auch bei teilweise anderer rechtlicher Würdigung der zu beurteilenden Delikte nicht als überhöht. Einer allfälligen Erhöhung steht in prozessualer Hinsicht ohnehin das Verbot der reformatio in peius entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO).
6. Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte im Jahr 2008 eine bedingte Geld- strafe erwirkt (Urk. 46 und 60), welche ihn offensichtlich in keiner Weise aus- reichend beeindruckt hat. Daher ist heute nicht wiederum eine Geldstrafe, sondern vielmehr eine Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. Entscheide des Bundes- gerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1; 6B_370/2013 vom
E. 16 Januar 2014 E. 3.2.3).
7. An die 11 Monate Freiheitsstrafe ist die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 28 Tagen (Urk. 10/1 und 10/8) anzurechnen (Art. 51 StGB).
8. Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Das ist hier der Fall, was die Anordnung des Vollzugs dieser Vorstrafe nicht mehr möglich macht, weshalb von einem entsprechenden Widerruf abzusehen ist.
9. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung der minimalen gesetzlichen Probezeit ist bereits aus prozessualen Gründen zu bestätigen (reformatio in peius; vgl. dazu Entscheide des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom
E. 19 Juli 2011 E. 3.2f. und 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.5.2; Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 18 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen grösstenteils. Er obsiegt lediglich dahingehend, als er vom Vorwurf der Herstellung von Betäubungsmitteln bzw. der Gehilfenschaft dazu gemäss Ankla- geziffer A.3. freigesprochen wird. Ferner liegt keine Bandenmässigkeit vor und es ist vom Widerruf der bedingten Geldstrafe aus dem Jahr 2008 abzusehen. Daher sind ihm die Kosten dieses Verfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidi- gung, zu drei Vierteln aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im restlichen Viertel sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung im Umfang von drei Vierteln der Kosten der amtli- chen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ reichte dem Gericht eine Honorarnote über Fr. 7'510.10 ein (Urk. 65). Darin enthalten war auch ein Aufwand von 240 Minuten (inkl. Weg) für die heutige Berufungsverhandlung. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist somit für seine ausgewiesenen Aufwendungen und Auslagen im Berufungsver- fahren mit Fr. 7'510.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 5. Juni 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. ...
- Im Übrigen (betreffend die Vorwürfe der Hehlerei, der Übertretung des Waffen- gesetzes, des Nichtanzeigen eines Fundes sowie der Übertretung des Strassen- verkehrsgesetzes) wird der Beschuldigte freigesprochen.
- ... - 19 -
- ...
- ...
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. Februar 2011 beschlagnahmten Gegenstände (Radarwarngerät "EarlyWarning …" und das Elektroimpulsgerät (Taser) "…" samt Holster) werden definitiv eingezogen und der Kasse des Bezirksgerichtes Uster zur Vernichtung überlassen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Strafunters. Art. 374 StPO und § 4 GebV StrV Fr. 360.00 Auslagen Vorverfahren, ohne Fr. 5'450.– Akonto Entschädigung des amtlichen Verteidigers
- ...
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten unter Berücksichtigung der bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2012 zuge- sprochenen Akontozahlung von Fr. 5'450.– mit zusätzlich Fr. 10'000.– (Mehrwert- steuer eingeschlossen) aus der Gerichtskasse entschädigt."
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 aBetmG, − der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 6 aBetmG in Ver- bindung mit Art. 25 StGB, − der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB sowie - 20 - − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG.
- Vom Vorwurf der Herstellung von Betäubungsmitteln oder der Gehilfenschaft dazu im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 aBetmG betreffend Anklagepunkt A.3. wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 28 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. November 2008 gewährte bedingte Vollzug bezüglich der ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird nicht widerrufen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8.) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'510.10 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im verbleibenden Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - 21 - − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft, Amt für Militär- und Zivilschutz des Kantons Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich sowie − in die Akten des Bezirksgerichts Zürich Prozess-Nr. GG080456.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Juli 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140522-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 13. Juli 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 5. Juni 2014 (DG130008)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland des Kantons Zürich vom 27. März 2013 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 45 S. 39ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Widerhandlung (Verbrechen und Vergehen) gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. b BetmG und Art. 25 StGB, − der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB sowie − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG.
2. Im Übrigen wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 28 Tage durch Unter- suchungshaft erstanden sind).
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. November 2008 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird widerrufen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. Februar 2011 beschlagnahmten Gegenstände (Radarwarngerät "EarlyWarning …" und das Elektroimpulsgerät (Taser) "…" samt Holster) werden definitiv eingezogen und der Kasse des Bezirksgerichtes Uster zur Vernichtung überlassen.
- 3 -
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Strafunters. Art. 374 StPO und § 4 GebV StrV Fr. 360.00 Auslagen Vorverfahren, ohne Fr. 5'450.– Akonto Entschädigung des amtlichen Verteidigers Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichts- gebühr um einen Drittel.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten unter Berücksichtigung der bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2012 zugesprochenen Akonto- zahlung von Fr. 5'450.– mit zusätzlich Fr. 10'000.– (Mehrwertsteuer eingeschlossen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 5f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 67 S. 1)
1. Die Ziffern 1 sowie 3, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und Herr A._____ sei vom Vorwurf − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. b BetmG und Art. 25 StGB, − der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB sowie
- 4 - − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG vollumfänglich freizusprechen.
2. Herr A._____ sei für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen, ins- besondere für den erlittenen Lohnausfall.
3. Herrn A._____ sei ferner eine Genugtuung von Fr. 200.– pro erstandenen Hafttag auszurichten.
4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung beider Instanzen seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Die Kosten der Untersuchung, als auch diejenigen des gerichtlichen Ver- fahrens für beide Instanzen, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 53; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Gemäss Anklagesachverhalt begann der Beschuldigte mit dem ihm vor- geworfenen deliktischen Verhalten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 (Urk. 14 S. 2f.). Nach- dem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 5. Juni 2014 ergangen ist, gelten im Berufungs- wie im bisherigen Verfahren die Bestimmungen der schwei- zerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
- 5 - Am 1. Juli 2011 trat das neue Betäubungsmittelgesetz (BetmG) in Kraft. Die von der Anklagebehörde eingeklagten Widerhandlungen gegen das BetmG datieren alle vor diesem Datum – nämlich von ca. Ende Dezember 2010 bis 14. Januar 2011 (Urk. 14 S. 2ff.). In einem solchen Fall ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Recht anzuwenden, wenn es das mildere ist. Das Bundesgericht hat dazu in BGE 138 IV 100 E. 3.2 festgehalten, die seit dem 1. Juli 2011 revidierten Bestim- mungen (Art. 19 Abs. 1 lit. b und g BetmG) seien nicht milder, weshalb das alte Recht anzuwenden sei (Art. 2 Abs. 2 StGB). In seinem Entscheid 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.2 präzisierte es, nach neuem Recht könne das Gericht beim Anstaltentreffen die Strafe nach freiem Ermessen mildern (nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Der Strafmilderungsgrund berücksichtige, dass beim Anstaltentreffen der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht worden sei (BBl 2006 8613). Dies führe im Vergleich zum alten Recht jedoch nicht zu einer milderen Strafe, da dem bereits früher beim Tatver- schulden Rechnung zu tragen gewesen sei (vgl. BGE 121 IV 198 E. 2c). Die Rechtsprechung beurteile ein unter altem Recht begangenes Anstaltentreffen daher nach altem Recht, da das neue Recht – trotz des in nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG verankerten Strafmilderungsgrundes – nicht milder sei. Folglich hat vor- liegend das alte Betäubungsmittelgesetz (aBetmG) Anwendung zu finden.
2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
5. Juni 2014 wurde der Beschuldigte A._____ teilweise anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten bestraft; ferner wurde eine bedingt aufgeschobene Geldstrafe vollziehbar erklärt (Urk. 45 S. 39). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amt- lichen Verteidiger mit Eingabe vom 16. Juni 2014 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 38). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging, nachdem ihr das begründete Urteil am 29. Oktober 2014 zuge- stellt wurde (Urk. 44), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 47). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom
23. Dezember 2014 innert Frist mitgeteilt, auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 53; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Die im Berufungsverfahren erneu-
- 6 - erten Beweisergänzungsanträge der Verteidigung wurden mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2014 abgewiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 47 und 51).
3. Die Verteidigung verlangt in ihrer Berufungserklärung einen vollumfängli- chen Freispruch (Urk. 47; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 53). Demnach sind im Berufungsverfahren (einzig) nicht angefochten − der vorinstanzliche Freispruch von den Vorwürfen der Hehlerei, der Über- tretung des Waffengesetzes, des Nichtanzeigens eines Fundes sowie der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (sinngemäss Urteilsdispositiv- Ziff. 2.; vgl. Urk. 14) − (da nicht angefochten, vgl. Prot. I S. 13) die vorinstanzliche Einziehung (Urteilsdispositiv-Ziff. 6.) − die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 7.) sowie − die vorinstanzliche Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung (Urteilsdispositiv-Ziff. 9.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Schuldpunkt
1. Unter Anklageziffer A wird dem Beschuldigten das Anstaltentreffen zu bandenmässigem Anbau von Betäubungsmitteln sowie die Beförderung und Herstellung (respektive Gehilfenschaft dazu) von Betäubungsmitteln vorgeworfen. Die Vorinstanz hat es versäumt, in ihren Erwägungen den Anklagesachverhalt einleitend auch nur in einer Zusammenfassung wiederzugeben (Urk. 45), was somit vorliegend nachzuholen ist: Der Beschuldigte habe ab Ende Dezember 2010 nach gemeinsamem Tatent- schluss und arbeitsteilig mit seinem Bruder B._____ in einem angemieteten Scheunenanbau in C._____ eine Indoor-Hanfplantage mit einer Kapazität von
- 7 - mindestens 2'100 Pflanzen eingerichtet. Dabei sei auch bei der Firma D._____ AG ein Kostenvoranschlag für eine Elektroinstallation eingeholt worden. Ferner sei der Cousin der AB._____-Brüder, E._____, aus … [Stadt in Osteuropa] einge- flogen und beim Schneiden von Marihuana und dem Transport der Plantagen- Einrichtung eingesetzt worden. Der Beschuldigte habe sodann am 10. Januar 2011 600 Drogenhanfstauden von F._____ nach C._____ transportiert und schliesslich am 13. und 14. Januar 2011 an der Herstellung von rund 3 Kilogramm verkaufsfertigem Marihuana mitgewirkt (Urk. 14 S. 2-4).
2. Der Beschuldigte bestreitet die Tatvorwürfe unter weitestgehender Ver- weigerung der Aussage (Prot. I S. 11f.; Urk. 66 S. 4).
3. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren zusammengefasst argumentiert, es gäbe keinerlei Beweise dafür, dass der Beschuldigte sich an der Produktion von Betäubungsmitteln durch seinen Bruder beteiligt respektive eine solche vorberei- tet habe. Der Beschuldigte sei durch seinen Bruder und seinen Cousin E._____ entweder nicht oder nicht prozessual verwertbar belastet worden. Es könne einzig auf die Konfrontationseinvernahmen abgestellt werden und dort sei der Beschuldigte nicht belastet worden. Es gäbe keine DNA-Spuren des Beschuldig- ten am Deliktsgut und die abgehörten Telefongespräche könnten nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden. Handwerkliche Leistungen des Beschuldigten in der fraglichen Scheune oder ein Hantieren mit den sichergestellten Einrichtun- gen würden noch keine strafbare Handlung darstellen. Der Beschuldigte habe mit den Plänen seines Bruders nichts zu tun gehabt und auch ein Transport von Betäubungsmitteln sei nicht erwiesen (Prot. I S. 14-19).
4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vorab zum Prozessualen erwogen, die Belastungen des Beschuldigten durch seinen Bruder B._____ und seinen Cousin E._____ in deren polizeilichen Einvernahmen seien verwertbar, da der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahmen seine Verteidigungs- rechte habe ausüben können. Die aufgezeichneten Telefon-gespräche seien ebenfalls verwertbar (Urk. 45 S. 8-11). Letzteres wurde von der Verteidigung im Hauptverfahren nicht in Zweifel gezogen; bestritten wurde vor
- 8 - Vorinstanz einzig, dass es sich bei einem der Gesprächsteilnehmer um den Beschuldigten handle (Prot. I S. 17). Anschliessend hat die Vorinstanz zur Beweiswürdigung zusammengefasst erwo- gen, es sei erstellt, dass B._____, der Bruder des Beschuldigten, seine in F._____ betriebene Hanf-Indooranlage habe nach C._____ verlegen und dort ei- ne neue Anlage einrichten wollen. Aufgrund der aufgezeichneten Telefongesprä- che sei auch erstellt, dass der Beschuldigte in das "Indoor-Anlage-Projekt invol- viert gewesen sei". Nicht erstellt sei, dass betreffend den Aufbau der Anlage in C._____ ein gemeinsamer Tatentschluss der Brüder gefasst worden sei, dass der Beschuldigte an der Anmietung der Scheune beteiligt gewesen sei, dass der Beschuldigte die notwendigen Utensilien zur Einrichtung der Anlage eingekauft habe, dass er am Gespräch mit dem Geschäftsführer der Firma D._____ AG be- treffend Ausbau der Stromzuleitung zur Scheune mitgewirkt habe und dass er an der Organisation oder Instruktion von Hilfspersonal beteiligt ge-wesen sei. Erstellt sei hingegen, dass der Beschuldigte am Abbau der Indoor-Anlage in F._____ und dem Transport des abgebauten Materials an den neuen Standort in C._____ be- teiligt gewesen sei. Erstellt sei ferner, dass der Beschuldigte eine unbekannte Menge Hanfstauden von F._____ nach C._____ transportiert habe. Erstellt sei schliesslich, dass der Beschuldigte sich einmal während 10 bis 15 Minuten am Zupfen von Hanfpflanzen beteiligt habe (Urk. 45 S. 11-26).
5. Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Berufungsverfahren dahingehend, für eine Beteiligung des Beschuldigten an den Projekten seines Bruders könne die Anklagebehörde keinen Beweis liefern. Die von ihm zurückgelassene Jacke sei offenbar von jemandem anderen beim Arbeiten benutzt und liegen gelassen worden. Es gebe keine Fingerabdrücke und keine DNA-Spuren, die die Aussage zuliessen, dass der Beschuldigte sich in den oberen Teilen der Scheune aufgehalten haben könnte, und es gebe keine taugli- chen und rechtskonform erhobenen und in den Prozess eingeführten Telefon- protokolle. Ferner gebe es weder verwertbare Zeugenaussagen noch ihn belastende, rechtskonform unter Beachtung seiner Teilnahme- und Fragerechte erhobene Aussagen der Mitbeschuldigten (Urk. 67 S. 1-10).
- 9 -
6. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung einzig – aber immerhin – zugege- ben, dass er in der fraglichen Scheune in C._____, in welcher sein Bruder B._____ gemäss dessen Geständnis eine Hanf-Indoor-Plantage einrichten wollte, zwei Wände eingebaut hat (Urk. 2/2 S. 5 und 2/4 S. 8, vgl. Fotodokumentation Urk. 4/7). Nichts anderes ergab sich an der heutigen Berufungsverhandlung, wenn die Verteidigung zu den Aussagen des Beschuldigten ausführt, der Be- schuldigte habe konzediert, eine Mauer in C._____ eingezogen zu haben (Urk. 67 S. 6). Der Verteidiger hat ferner anlässlich der Hauptverhandlung (in-konsequent zu seinem diesbezüglichen Beweisantrag) gar nicht ausdrücklich bestritten, der Beschuldigte habe seinem Bruder bei der Vorbereitung zur Einrich- tung der Plantage in C._____ geholfen: Vielmehr wurde behauptet, "handwerkli- che Leistungen wie Umzugshilfe oder der Bau einer Mauer begründeten keine strafbaren Handlungen" (Prot. I S. 18). Der tatbeteiligte Cousin E._____ sagte in seiner polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe beim Transport der inkriminierten Hanfplantagen- Utensilien von F._____ nach C._____ mitgeholfen (Urk. 3/5 S. 14f.). In seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme, in Anwesenheit des Beschuldig- ten, machte E._____ erst eine Verwechslung geltend: Nicht der Beschuldigte, sondern B._____ habe den Transport ausgeführt (Urk. 3/6 S. 3f.). Im Verlauf der Einvernahme schwenkte E._____ jedoch wieder und sagte klar und unmissver- ständlich aus, er habe zusammen mit dem Beschuldigten in zwei Fahrten "weisse Plastikteile" transportiert, unter Wendung eines weissen Kombi-Fahrzeugs und mit dem Beschuldigten als Fahrer. Weder der anwesende Beschuldigte noch sein Verteidiger hatten Ergänzungsfragen an die Auskunftsperson E._____ (Urk. 3/6 S. 5f.). B._____ sagte in seiner polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe Material aus der Plantage in F._____ nach C._____ gezügelt (Urk. 3/8 S. 5f.). In seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme – in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigers – gab B._____ zu, er habe Material aus der Plantage in F._____ nach C._____ gezügelt. Den Vorhalt, der Beschuldigte habe diese Transporte gemacht, kommentierte B._____ mit "Dazu möchte ich nichts sagen". Beschuldiger und Verteidigung verzichteten auf Ergänzungsfragen (Urk. 3/9 S. 3 und 5f.).
- 10 - Der Beschuldigte wird somit durch E._____ prozessual verwertbar und auf über- zeugende Art und Weise belastet, Utensilien für den Aufbau einer Hanf-plantage von F._____ nach C._____ gefahren zu haben. Vor dem Hintergrund dieses Be- weisresultats steht auch der prozessualen Verwertung der früheren, anlässlich der Konfrontation nicht wiederholten (jedoch auch nicht ausdrücklich bestrittenen) Belastung des Beschuldigten durch B._____ nichts entgegen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.1). Dass diese Belastung nicht verwertbar ist, macht im Übrigen auch die Verteidi- gung nicht geltend, sondern sie führt lediglich, aber immerhin, an, auf die Anklageschrift B._____ betreffend könne nicht abgestellt werden sowie das Ver- handlungsprotokoll aus dessen abgekürzten Verfahrens bzw. die darin festgehal- tenen Aussagen seien nicht verwertbar (Urk. 67 S. 1ff.). Betreffend die (untersu- chungsrichterliche) Einvernahme vom 12. März 2012 konzediert die Verteidigung gar – zu Recht – ausdrücklich, die Teilnahme- und Fragerechte des Beschuldigten seien gewahrt worden (Urk. 67 S. 2 unten). Hinzu kommt, dass B._____ in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Ver- teidigers – und somit prozessual verwertbar – aussagte, bei der Mauer, welche der Beschuldigte eingebaut habe, habe es sich um einen Sichtschutz gehandelt (Urk. 3/9 S. 4). Somit wusste der Beschuldigte zweifellos, welcher Art die Einrichtung war, die in F._____ abgebaut wurde und in der Scheune in C._____ neu installiert werden sollte (zu den "weissen Plastikteilen" vgl. die Fotodokumentation zu den "…" in Urk. 4/7 S. 8-10), zumal – wie sogleich zu zeigen sein wird – der Beschuldigte Marihuanapflanzen nach C._____ transportierte. Die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe von einer "Tomaten- oder Basilikumproduktion" ausgehen dürfen (Prot. I S. 18), erhebt daher wohl kaum Anspruch auf eine ernsthafte Auseinander-setzung. Der Anklagesachverhalt ist somit mit der Vorinstanz – immerhin – dahingehend rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte in der Indoor-Hanfplantage in F._____ abgebautes Material zur Herstellung von Betäubungsmitteln an den neuen Standort in C._____ transportiert und in C._____ Ausbauarbeiten erledigt hat.
- 11 -
7. Mit den Erwägungen der Vorinstanz ist ferner erstellt, dass der Beschuldigte eine unbekannte Zahl von Marihuanapflanzen von F._____ nach C._____ trans- portiert hat (Urk. 45 S. 23f. mit Verweis). Insofern die Verteidigung rügt, die Proto- kolle der Telefonkontrolle seien nicht unterzeichnet worden, es gehe aus ihnen nicht hervor, wer diese übersetzt habe und dass diese Dolmetscher auf ihre Rechtspflichten hingewiesen worden seien (Urk. 67 S. 8; so auch bereits vor Vor- instanz, Prot. I S. 7), ist ihr beizupflichten. Aus den – nicht in deutscher Sprache geführten – Telefonprotokollen geht weder hervor, wer diese übersetzt hat, noch dass diese in Kenntnis von Art. 307 StGB übersetzt worden wären (Urk. 7/4). Diese Telefonprotokolle sind daher nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Dies gilt indes nicht für die auf Deutsch geführten Telefonate, so insbesondere für das Gespräch vom 11. Januar 2011, 1200 Uhr (Urk. 7/4), welches dem Beschul- digten am 17. Februar 2011 vorgespielt wurde (Urk. 2/4 S. 10). Die auf Deutsch geführten Gespräche mussten selbstverständlich nicht übersetzt werden, so dass sich auch der Hinweis auf Art. 307 StGB erübrigte. Dass sich B._____ mit dem Beschuldigten unterhielt, ergibt sich ohne Weiteres – entgegen der Verteidigung, die geltend macht, alle Welt könne das iPhone des Beschuldigten benützen (Urk. 67 S. 8) – aus dessen Einvernahme vom 15. März 2013. B._____ geht of- fenkundig davon aus, dass sein Gesprächspartner sein Bruder – der Beschuldigte
– war (Urk. 3/8 S. 5f.). Ferner hat der Beschuldigte erstelltermassen Ausbauarbei- ten in C._____ vorgenommen. Vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten der wissentliche Transport von Betäubungsmittelutensilien nach- gewiesen ist, lässt der Inhalt des aufgezeichneten, zwischen dem Beschuldigten und B._____ geführten Telefongesprächs – mit der Vorinstanz – keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte beim Transport von Hanfstauden den Mercedes beschmutzt hat. Angesichts dieses Beweisergebnisses erscheint es auch nicht als erforderlich, die ganze Telefonkorrespondenz vorlegen zu lassen, an welchem Beweisantrag die Verteidigung auch heute noch festhält (vgl. Urk. 67 S. 8), zumal in keiner Weise substantiiert dargelegt wird, welche Ent- lastungen abzuleiten wären.
8. Mit der Vorinstanz ergibt sich schliesslich aus den überzeugenden Aus- sagen von E._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme und entgegen
- 12 - seiner völlig unglaubhaften Zurücknahme anlässlich der Konfronta- tionseinvernahme zweifelsfrei, dass der Beschuldigte einmal während nur kurzer Zeit und in unbekanntem Umfang an der Verarbeitung von Marihuana mitgewirkt hat (Urk. 45 S. 24-26 mit Verweisen). Mit Sicherheit nicht erstellt ist hingegen die Verarbeitung von 3 Kilogramm verkaufsfertigem Marihuana (Urk. 14 S. 4). Das erstellte Mass der Tatbeteiligung des Beschuldigten bleibt indessen dermassen marginal respektive unbestimmt, dass daraus keine strafbare Handlung abgeleitet werden kann. Demnach ist der Beschuldigte von der Gehilfenschaft zur Her- stellung von Betäubungsmitteln gemäss Anklagepunkt A. Ziff. 3. freizusprechen.
9. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Gehilfenschaft zur bandenmässi- gen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen (Urk. 45 S. 29). Die Rechtsprechung nimmt Bandenmässigkeit an, wenn mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünf- tig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Durch den Zusammenschluss meh- rerer werden die einzelnen Täter psychisch und physisch gestärkt, wird jedem von ihnen die Begehung weiterer Straftaten erleichtert und lässt sich die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.3 a.E.; 132 IV 132 E. 5.2; 124 IV 86 E. 2b; 122 IV 265 E. 2b; 100 IV 219 E. 2; ferner schon 72 IV 110 E. 2). In dieser engen Bindung, die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung bildet, liegt die besondere Gefährlichkeit der Bande, der die erhöhte Strafdrohung [des qualifizierten Diebstahls] Rechnung trägt. Darüber hinaus ergibt sich die besondere Gefährlichkeit auch daraus, dass durch den Zusammenschluss und die damit verbundene Kenntnis der anderen Bandenmitglieder der Ausstieg aus der deliktischen Tätigkeit erheblich erschwert wird (BGE 135 IV 158 E. 3.1; NIGGLI/RIEDO in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 139 N 119/127). Eine Bande kann nach der Rechtsprechung schon beim Zusammen- schluss von zwei Tätern gegeben sein, wenn nur gewisse, über die blosse Mit- täterschaft hinausgehende Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorliegen oder die Intensität des Zusammenwirkens ein
- 13 - derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3; 124 IV 86 E. 2b; zur Abgrenzung von der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB vgl. BGE 132 IV 132; vgl. auch KRONENBERG, Der Bandenbegriff im schweizerischen Strafrecht, forumpoenale 2011, S. 52f.; VOGEL in: Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., Berlin 2010, § 244 N 60ff.). Der Begriff der Bande ist eng auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2004 vom 24. März 2005 E. 3; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 122). Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (zum subjektiven Tatbestand vgl. BGE 105 IV 181 E. 4b; 122 IV 265 E. 2b). Der Umstand allein, dass zwei Mittäter mehrere Straftaten begehen und sich jeweils von ihrem Zusammenwirken gewisse Vorteile versprechen, vermag einen derartigen Vorsatz nicht zwingend zu indizieren (BGE 124 IV 86 E. 2b a.E., S. 89, und 2c/cc a.E., S. 91; Urteil 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 3.3). Anklagebehörde und Vorinstanz gehen offenbar davon aus, – einzig – der Beschuldigte und sein Bruder B._____ hätten eine Bande gebildet. Gemäss der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Praxis setzt Bandenmässigkeit voraus, dass mindestens zwei Personen mindestens als Mittäter gehandelt ha- ben. Die Vorinstanz hat aber richtig erwogen, der Beschuldigte habe zur geplan- ten Betäubungsmittelherstellung von B._____ lediglich als Gehilfe beigetragen. Demnach haben der Beschuldigte und B._____ keine Bande gebildet. Da einzig B._____ als Haupttäter dargestellt wird, hat der Beschuldigte auch keine Gehilfenschaft zur bandenmässigen Tätigkeit einer Personenmehrheit geleistet, zumal B._____ auch mit E._____ keine Bande bildete (die Anklage spricht in Be- zug auf E._____ von einer "zusätzlichen Hilfskraft"). B._____ traf Anstalten zur Herstellung von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 6 aBetmG. Dazu hat der Beschuldigte durch seine erstellte Umzugshilfe sowie die Ausbauarbeiten in C._____ Gehilfenschaft geleistet. Ferner hat er durch das Transportieren von Hanfstauden von F._____ nach C._____ Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 aBetmG erfüllt, wobei nicht bloss Gehilfenschaft vorlag. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff.
- 14 - 1 Abs. 3 aBetmG sowie der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 6 aBetmG in Ver- bindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
10. Zum Tatvorwurf gemäss Anklagepunkt B. ist die Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten von dessen Darstellung (Urk. 2/2 S. 3; Urk. 2/6 S. 1) und derjeni- gen seiner Verteidigung (Prot. I S. 19) ausgegangen, wonach der Beschuldigte das massgebliche Sturmgewehr auf einem Sperrguthaufen gefunden, nach Hause genommen und dort rund zwei Wochen aufbewahrt habe (Urk. 45 S. 26f.), was zu übernehmen ist, auch wenn der Beschuldigte heute seine diesbezüglichen Aussagen (diejenigen, die er nach den ersten Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme vom 26. Januar 2011 im Zusammenhang mit dem Sturmgewehr gemacht hat) widerrufen lässt (Urk. 67 S. 11). Entgegen der Ansicht der Verteidi- gung bedeutet dieser Widerruf nämlich nicht, dass der Beschuldigte mit dem Sturmgewehr nichts zu tun hatte, zumal dieses in der von ihm bewohnten Wohnung aufgefunden wurde (Urk. 4/15). Im Übrigen ging die Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von der für den Beschuldigten günstigsten Variante aus.
11. Die vorinstanzliche, von derjenigen der Anklagebehörde abweichende recht- liche Qualifikation des erstellten Sachverhalts als unrechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB und Vergehen gegen das Waffengesetz ist ohne Weiteres zutreffend (Urk. 45 S. 30ff.) und wird seitens der Anklagebehörde auch nicht angezweifelt (Urk. 53). Der Beschuldigte selber hat ausdrücklich konzediert, dass er das gefundene Sturmgewehr "sofort hätte abgeben sollen" (Urk. 2/2 S. 3). Der entsprechende, angefochtene Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen und der Beschuldigte der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG schuldig zu sprechen.
- 15 - III. Sanktion
1. Sämtliche der zu sanktionierenden Delikte weisen dieselbe Strafandrohung auf (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Art. 19 Ziff. 1 aBetmG, Art. 137 StGB; Art. 33 WG). Eine Erweiterung des Strafrahmens ist in concreto auch angesichts der vorliegenden Tatmehrheit (Art. 49 Abs. 1 StGB) und der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) nicht angezeigt (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung ist auf die entsprechende Praxis des Bundesgerichts zu verweisen (BGE 136 IV 55 E. 5.4ff.; 134 IV 17 E. 2.1).
2. Am schwersten wiegt vorliegend die Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat der Beschuldigte durch seinen Transport der Infrastruktur für die Errichtung einer Indoor-Hanfplantage sowie seine tatkräftige Mithilfe beim Ausbau der Scheune in C._____ einen substantiellen Beitrag dazu geleistet, dass der Haupttäter B._____ auf gutem Weg war, eine professionelle Anlage einzu-richten, in welcher grosse Mengen (wenn auch lediglich sog. weicher) Betäubungsmittel hätten produziert werden können. Erleichternd wirkt, dass die Instandstellung der Anlage noch weit vor ihrer Vollendung unterbunden werden konnte. Zur subjektiven Tatschwere kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er an der Anlage finanziell partizipiert und damit aus egoistischen Motiven gehandelt hätte. Es ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er einfach seinem Bruder helfen wollte. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit lag nicht vor. Das Verschulden wiegt noch leicht. Nach der Beurteilung der Tatkomponente der schwersten Tat erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe ca. in der Mitte des unteren Drittels des Strafrahmens und somit bei 6 Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
3. Entgegen der Vorinstanz sind die weiteren Delikte nicht erst nach der Beur- teilung der Täterkomponente zu berücksichtigen (Urk. 45 S. 34f.; wiederum Ver- weis auf BGE 136 IV 55 E. 5.4ff.; 134 IV 17 E. 2.1).
- 16 - Der Transport der Hanfstauden von F._____ nach C._____ erfolgte im Rahmen der gesamten Umzugsaktion der F._____ Plantage von B._____. Wie viele Stau- den der Beschuldigte tatsächlich transportiert hat, ist offen; immerhin waren es aber so viele, dass nachher das Transportfahrzeug Mercedes übel roch und ver- dreckt war. Auch hier wiegt das Verschulden noch leicht. Die Einsatzstrafe ist in Abgeltung des Betäubungsmitteltransports um zwei Monate Freiheitsstrafe oder 60 Tages- sätze Geldstrafe zu erhöhen. Wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe in Abgeltung der unrechtmässigen Aneig- nung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz um lediglich einen Monat erhöht hat (Urk. 45 S. 35) ist dies zu milde: Der Beschuldigte hat der Eigen- tümerin einen Gegenstand mit einem Wert im doch deutlich vierstelligen Franken- bereich vorenthalten und er hat unberechtigt eine durchaus gefährliche Schuss- waffe besessen. Die Einsatzstrafe ist um weitere zwei Monate oder 60 Tages- sätze Geldstrafe zu erhöhen, was nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte zu einer Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe oder 300 Tages-sätzen Geldstrafe führt.
4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 45 S. 34f.), worauf zu verweisen ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte nicht mehr bei der G._____, sondern in einer H._____-Garage in … als Kundendienstberater arbeitet. Sein Einkommen beläuft sich auf ca. Fr. 5'800.– netto; er erhält 13 Monatslöhne. Weitere Aktualisierungen betreffend die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten ergaben sich heute nicht (Urk. 66 S. 1ff.). Die persönlichen Verhältnisse wiegen neutral. Eine gesteigerte Strafempfindlich- keit weist der Beschuldigte nicht auf. Ein günstiges Nachtatverhalten hat der nur marginal geständige Beschuldigte, der jegliche Einsicht oder Reue vermissen lässt, nicht gezeigt. Er weist eine – nicht einschlägige – Vorstrafe aus dem Jahr 2008 auf (Urk. 46 und 60) und hat während laufender Probezeit delinquiert, was sich straferhöhend auswirkt.
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5. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monaten Frei- heitsstrafe oder 300 Tagessätzen Geldstrafe erschwerend aus. Das vorinstanzli- che Strafmass von 11 Monaten Freiheitsstrafe (respektive 330 Tagessätzen Geldstrafe) erweist sich damit auch bei teilweise anderer rechtlicher Würdigung der zu beurteilenden Delikte nicht als überhöht. Einer allfälligen Erhöhung steht in prozessualer Hinsicht ohnehin das Verbot der reformatio in peius entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO).
6. Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte im Jahr 2008 eine bedingte Geld- strafe erwirkt (Urk. 46 und 60), welche ihn offensichtlich in keiner Weise aus- reichend beeindruckt hat. Daher ist heute nicht wiederum eine Geldstrafe, sondern vielmehr eine Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. Entscheide des Bundes- gerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1; 6B_370/2013 vom
16. Januar 2014 E. 3.2.3).
7. An die 11 Monate Freiheitsstrafe ist die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 28 Tagen (Urk. 10/1 und 10/8) anzurechnen (Art. 51 StGB).
8. Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Das ist hier der Fall, was die Anordnung des Vollzugs dieser Vorstrafe nicht mehr möglich macht, weshalb von einem entsprechenden Widerruf abzusehen ist.
9. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung der minimalen gesetzlichen Probezeit ist bereits aus prozessualen Gründen zu bestätigen (reformatio in peius; vgl. dazu Entscheide des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom
19. Juli 2011 E. 3.2f. und 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.5.2; Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
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2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen grösstenteils. Er obsiegt lediglich dahingehend, als er vom Vorwurf der Herstellung von Betäubungsmitteln bzw. der Gehilfenschaft dazu gemäss Ankla- geziffer A.3. freigesprochen wird. Ferner liegt keine Bandenmässigkeit vor und es ist vom Widerruf der bedingten Geldstrafe aus dem Jahr 2008 abzusehen. Daher sind ihm die Kosten dieses Verfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidi- gung, zu drei Vierteln aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im restlichen Viertel sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung im Umfang von drei Vierteln der Kosten der amtli- chen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ reichte dem Gericht eine Honorarnote über Fr. 7'510.10 ein (Urk. 65). Darin enthalten war auch ein Aufwand von 240 Minuten (inkl. Weg) für die heutige Berufungsverhandlung. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist somit für seine ausgewiesenen Aufwendungen und Auslagen im Berufungsver- fahren mit Fr. 7'510.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 5. Juni 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. ...
2. Im Übrigen (betreffend die Vorwürfe der Hehlerei, der Übertretung des Waffen- gesetzes, des Nichtanzeigen eines Fundes sowie der Übertretung des Strassen- verkehrsgesetzes) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. ...
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4. ...
5. ...
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. Februar 2011 beschlagnahmten Gegenstände (Radarwarngerät "EarlyWarning …" und das Elektroimpulsgerät (Taser) "…" samt Holster) werden definitiv eingezogen und der Kasse des Bezirksgerichtes Uster zur Vernichtung überlassen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Strafunters. Art. 374 StPO und § 4 GebV StrV Fr. 360.00 Auslagen Vorverfahren, ohne Fr. 5'450.– Akonto Entschädigung des amtlichen Verteidigers
8. ...
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten unter Berücksichtigung der bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2012 zuge- sprochenen Akontozahlung von Fr. 5'450.– mit zusätzlich Fr. 10'000.– (Mehrwert- steuer eingeschlossen) aus der Gerichtskasse entschädigt."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 aBetmG, − der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 6 aBetmG in Ver- bindung mit Art. 25 StGB, − der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB sowie
- 20 - − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG.
2. Vom Vorwurf der Herstellung von Betäubungsmitteln oder der Gehilfenschaft dazu im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 aBetmG betreffend Anklagepunkt A.3. wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 28 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. November 2008 gewährte bedingte Vollzug bezüglich der ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird nicht widerrufen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8.) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'510.10 amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im verbleibenden Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 21 - − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft, Amt für Militär- und Zivilschutz des Kantons Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich sowie − in die Akten des Bezirksgerichts Zürich Prozess-Nr. GG080456.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Juli 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.