opencaselaw.ch

SB130360

banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Zürich OG · 2014-01-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit vorinstanzlichem Urteil vom 17. Juni 2013 (HD Urk. 81 S. 27 ff.) wurde die Beschuldigte folgender Straftaten schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1): banden- und gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB sowie mehr- fache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. Hierfür wurde sie mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft, und zwar als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 18. Oktober

- 7 - 2012 ausgefällten Strafe (wobei zum vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt 242 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafantritt bereits erstanden waren; Dispositivziffer 2). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben (Dispositivziffer 3). Die weiteren vorinstanzlichen Dispositivziffern 4 -14 (betreffend Herausgabe, Ver- nichtung, Einziehung, Schadenersatz, Genugtuung, DNA-Profil sowie Kosten und Entschädigung) etc. (Dispositivziffern 4 ff.) wurden nicht angefochten und sind vorliegend nicht relevant.

E. 1.2 Gegen dieses Urteil, das den Parteien im Dispositiv am 17. Juni 2013 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 15), meldete die Beschuldigte am 24. Juni 2013 fristgerecht Berufung an (HD Urk. 71 S. 2). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 5. August 2013 zugestellt (HD Urk. 80/2). Die Berufungs- erklärung erfolgte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am

8. August 2013 (HD Urk. 82). Mit Präsidialverfügung vom 11. September 2013 (HD Urk. 85) wurde den Privat- klägern sowie der Staatsanwaltschaft unter Beilage der Berufungserklärung Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 16. September 2013 auf Anschluss- berufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (HD Urk. 87). Die L._____ verzichtete am 17. August 2013 auf eine Anschlussberufung (HD Urk. 88).

E. 1.3 Am 11. November 2013 wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (HD Urk. 91).

E. 2 Umfang der Berufung: Die Berufung der Beschuldigten richtet sich einzig gegen die Dispositivziffern 2 und 3 (HD Urk. 98 S. 1). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Dispositiv in Rechts- kraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Prot. II S. 6), was vorab festzustellen ist.

- 8 -

E. 3 Strafzumessung

E. 3.1 Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mithin eine Bestrafung der Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 18. Oktober 2012 ausgefällten Strafe (HD Urk. 87). Die Verteidigung beantragt die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Aufschub von 9 Monaten und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (HD Urk. 98 S. 1).

E. 3.2 Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass es eine Deliktsserie zu beurteilen gilt, die sich vom 11. Juli 2010 bis zum 18. Oktober 2012 hin erstreckt und insgesamt 21 Vorfälle umfasst (HD + ND 1-21, wobei ND 3 und 4 eine Einheit bilden; HD Urk. 27 S. 3), wobei diese Gesamtserie zwei Mal durch unangefochten gebliebene Strafbefehle unterbrochen wurde. Unmittelbar vor Beginn der Deliktserie, am 8. Juli 2010, erging zudem eine unan- gefochten gebliebene Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern (wobei diese Strafverfügung im Strafregister irrtümlich als Gehilfenschaft anstatt als Mittäterschaft vermerkt ist; HD Urk. 41; HD Urk. 93). Die von der Beschuldigten begangenen Delikte lassen sich chronologisch wie folgt zusammenfassen: 07.07.2010 schon bestrafte Tat in Luzern (bedingte Geldstrafe, 8.7.2010) 11.07.2010 ND 2 Diebstahl 16.07.2010 ND 3 + 4 Diebstahl +DVA-Versuch 06.08.2010 ND 5 Diebstahl +DVA-Versuch 03.09.2010 ND 6 Diebstahl +DVA 29.09.2010 ND 7 Diebstahl +DVA-Versuch [30.11.2010 Wien 07.12.2010 Wien] 22.07.2011 ND 8 Diebstahl +DVA +DVA-Versuch 15.09.2011 ND 9 Diebstahl +DVA 16.09.2011 ND 10 Diebstahl +DVA [19.10.2011 Wien

- 9 - 13.10.2011 Wien 14.10.2011 Wien] 21.01.2012 ND 11 Diebstahl +DVA 21.01.2012 ND 12 Diebstahl +DVA-Versuch +Sachbeschädigung 24.01.2012 schon bestrafte Tat in Bern (bedingte Geldstrafe, 25.1.2012) 26.01.2012 ND 13 Diebstahl +DVA-Versuch 01.03.2012 ND 14 Diebstahl +DVA-Versuch 30.03.2012 ND 15 Diebstahl +DVA-Versuch 25.04.2012 ND 16 Diebstahl +DVA 28.05.2012 ND 17 Diebstahl +DVA-Versuch 04.06.2012 ND 18 Diebstahl +Sachbeschädigung 12.07.2012 ND 19 Diebstahl +DVA-Versuch 12.08.2012 ND 1 Diebstahl +DVA 07.09.2012 ND 20 Diebstahl +DVA-Versuch 08.09.2012 schon bestrafte Tat in Zürich (unbedingte Geldstrafe, 9.9.2012) 13.09.2012 schon bestrafte Tat in Zug (unbedingte Freiheitsstrafe, 18.10.2012) 16.10.2012 ND 21 Diebstahl +DVA+DVA-Versuch 18.10.2012 HD Diebstahl Verhaftung = Datum des Strafbefehls von Zug für Tat vom 13.9.12

E. 3.3 Bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten handelt es sich durchwegs um gewerbs- sowie bandenmässig begangene Diebstähle (überwiegend von Portemonnaies), die – von drei Fällen abgesehen (ND 2, ND 18 und HD) – jeweils von einem zumindest versuchten gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage (begangen mittels gestohlener Karten) gefolgt waren, wobei in 8 Fällen ein Bargeldbezug gelang (ND 6, 8, 9, 10, 11 16, 21 sowie 1 [chronologische Reihenfolge; zum Ganzen siehe: HD Urk. 27). In zwei Fällen kam es zusätzlich noch zu Sachbeschädigungen (durch Aufschlitzen von Handtaschen zwecks Behändigung des Portemonnaies; ND 12 sowie ND 18). Nach Verübung der ersten vorliegend zu beurteilenden 10 Delikte (ND 2 - ND 12; letztmalig [ND 12] am 21. Januar 2012) beging die Beschuldigte am 24. Januar 2012 erneut ein Delikt, wofür sie am 25. Januar 2012 mit einem unangefochten

- 10 - gebliebenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bestraft wurde, und zwar mit einer bedingten Geldstrafe (HD Urk. 42). Unmittelbar danach setzte die Beschuldigte ihre heute zu beurteilende Deliktsserie fort. Mit Blick auf den vorerwähnten Berner Strafbefehl findet Art. 49 Abs. 2 StGB keine Anwendung, soweit die bis zu diesem Datum (25. Januar 2012) begange- nen Delikte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des gewerbs- mässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zur Diskussion stehen, denn diese Delikte sind vorliegend mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, während der Berner Strafbefehl eine bedingte Geldstrafe vorsah. Bezüglich der vor diesem Datum (25. Januar 2012), nämlich am 21. Januar 2012 begangenen und vorliegend zu beurteilende Sachbeschädigung gelangt Art. 49 Abs. 2 StGB ebenfalls nicht zur Anwendung: Zwar wäre für dieses Delikt – bei isolierter Betrachtung (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5 S. 122 f.) – lediglich eine Geldstrafe zu verhängen, weshalb die am 21. Januar 2012 begangenen Sachbeschädigung an sich mit einer Geldstrafe als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Berner Strafbefehl zu sanktionieren wäre. Da die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug aber zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 18. Oktober 2012, die im erwähnten Berner Strafbefehl ausgefällte Geldstrafe widerrief und – in unzulässiger (vgl. BGE 137 IV 249 E. 3.4.3 S. 254), nun aber rechtskräftiger Art und Weise – eine Gesamtstrafe mit einer neu ausgefällten Freiheitstrafe bildete (HD Urk. 43, Straf- befehl vom 18. Oktober 2012), kann für die am 21. Januar 2012 begangene Sachbeschädigung keine Zusatzstrafe zum erwähnten Berner Strafbefehl mehr gebildet werden. Im Strafregister ist überdies irrtümlich nicht vermerkt, dass es sich um eine Gesamtstrafe handelt (HD Urk. 93). Nach Ausfällung des erwähnten Berner Strafbefehls am 25. Januar 2012 setzte die Beschuldigte ihre vorliegend zu beurteilende deliktische Aktivität fort, und zwar einstweilen bis zum 7. September 2012 (ND 13 – ND 20). Tags darauf, am 8. September 2012, beging sie erneut ein Delikt, für welches sie am

9. September 2012 mit einem unangefochten gebliebenen Strafbefehl der Staatsanwalt Zürich-Sihl bestraft wurde, diesmal mit einer unbedingten Geld- strafe (HD Urk. 93). Hier scheitert eine Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB am

- 11 - Erfordernis der gleichartigen Sanktion, soweit die gewerbs- und bandenmässigen Diebstähle sowie die gewerbsmässigen betrügerischen Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage zur Diskussion stehen. Für die am 21. Januar 2012 und 4. Juni 2012 begangenen und vorliegend zu beurteilenden Sachbeschädi- gungen, die – bei isolierter Betrachtung – lediglich mit einer Geldstrafe zu sanktionieren wären, ist jedoch – in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB – eine Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. September 2012 zu verhängen (dazu unten). Am 13. September 2012, am 16. und am 18. Oktober 2012 verübte die Beschul- digte ihre letzten Delikte. Im Zuge des am 13. September 2012 in Zug begange- nen Delikts (vierfach versuchter Diebstahl) wurde sie am 18. Oktober 2012

– genau am Tag, an dem sie letztmals delinquierte und verhaftet wurde – mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 90 Tagen verurteilt, deren Vollzug in der Folge nicht angetreten wurde. Hierbei handelt es sich um die bereits vorerwähnte Freiheitsstrafe, bei der die Zugerische Staatsanwaltschaft in unzulässiger, nun aber rechtskräftiger Art und Weise eine Gesamtstrafe mit der gleichzeitig widerrufenen bedingten Geld- strafe des Berner Strafbefehls bildete. Unbekannt ist, ob die an diesem Tag verübte Tat vor oder nach Ausfällung der erwähnten Strafe begangen wurde. Dieser Umstand ist insofern relevant, als Art. 49 Abs. 2 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den Zeit- punkt der Ausfällung abstellt (vgl. BSK StGB I - ACKERMANN, N 136 zu Art. 49, mit Hinweisen]. Da der erwähnte Zugerische Strafbefehl eine Freiheitsstrafe ver- hängte, ist im vorliegenden Verfahren für die gewerbs- und bandenmässigen Diebstähle sowie die gewerbsmässigen Missbräuche einer Datenverarbeitungs- anlage eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen, und zwar auch bezüglich des letzten Delikts, das, wie erwähnt, am selben Tag begangen wurde, an dem auch der Zuger Strafbefehl erging, denn diesbezüglich ist zu Gunsten der Beschuldigten anzunehmen, diese Tat sei vor der Ausfällung des Strafbefehls begangen worden.

- 12 - Am 11. Januar 2013 verlängerte die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl zudem die Probezeit betreffend den Berner Strafbefehl um ein Jahr, beginnend am

25. Januar 2014 (siehe in: HD Urk. 42). Da jedoch der Berner Strafbefehl, wie erwähnt, widerrufen und in der Zugerischen Gesamtfreiheitsstrafe aufgegangen ist, konnte diese Probezeit gar nicht mehr verlängert werden, weshalb die ent- sprechende Probezeitverlängerung als nichtige Verfügung zu betrachten ist.

E. 3.4 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (HD Urk. 81 S. 14 f. C Ziff. 1.1 und 1.2).

E. 3.5 Schwerstes Delikt bildet vorliegend der Diebstahl, wobei die Qualifikations- gründe der gewerbsmässigen sowie der bandenmässigen Begehung kumulativ gegeben sind. Eine derartige Kumulation bleibt auf den Strafrahmen ohne Ein- fluss. Es bleibt beim Strafrahmen von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 StGB (BGE 72 IV 110 E. 3 S. 113). Bei der Bemessung der konkret auszufällenden Strafe ist die doppelte Qualifikation allerdings zu berücksichtigen. Dabei darf das Gericht eine einheitliche Einsatzstrafe für sämtliche gewerbs- und bandenmässigen Taten festlegen, zumal diese, wie vorliegend, allesamt beide Qualifikationsmerkmale erfüllen (BGer-Urteil 6B_797/2011 vom 13. April 2012 E. 3.1.2). Der Strafrahmen beträgt somit zwischen Geldstrafe von 180 Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1).

E. 3.6 Vorliegend zu beurteilen ist eine Deliktsserie von insgesamt 21 Diebstählen (ND 1-21 + HD, wobei ND 3 und 4 zusammen als ein Diebstahl gelten; HD Urk. 27 S. 3).

E. 3.6.1 Diese Diebstähle wurden zwischen dem 11. Juli 2010 und dem

18. Oktober 2012 begangen, wobei insgesamt drei Etappen unterschieden werden können, von denen jede einem Jahr zuzuordnen ist: Die erste Etappe (betreffend das Jahr 2010) beginnt am 11. Juli 2010 und endet am 29. Septem- ber 2010, wobei in dieser Zeitspanne 5 Diebstähle verübt wurden. Die zweite Etappe (betreffend das Jahr 2011) erstreckt sich vom 22. Juli 2011 bis zum

16. September 2011 und umfasst 3 Diebstähle. Die dritte Etappe (betreffend das

- 13 - Jahr 2012) – die zeitlich und deliktsmässig mit Abstand grösste Etappe – erstreckt sich vom 21. Januar 2012 bis zur „in flagranti“-Verhaftung am

18. Oktober 2012 und umfasst 13 Diebstähle. Sowohl der sich über drei Jahre erstreckende Deliktszeitraum als auch die Zahl der Delikte, die überdies im letzten Jahr erheblich anstieg, indizieren eine gewisse Schwere. Demgegenüber erweist sich die Deliktssumme – im Rahmen eines hypotheti- schen Vergleichs mit allen denkbaren Diebstählen – als verhältnismässig bescheiden, wie dies bei Portemonnaie-Diebstählen naturgemäss meist der Fall ist. Insgesamt erbeutete die Beschuldigte Bargeld im Umfang von Fr. 7’446.90 sowie EUR 420.– [= Fr. 517.–] und AUD 10.– [Fr. 8.–] (vgl. HD Urk. 27). Dies entspricht statistisch rund Fr. 380.– pro Tat. Der effektive Gesamtdeliktsbetrag wäre jedoch etwas höher, da es noch den Wert des Portemonnaies, Einkaufs- gutscheine sowie weitere Wertgegenstände hinzuzurechnen gälte. Der Delikts- summe haftet vorliegend auch etwas zufälliges an, da die Beschuldigte den Inhalt der von ihr gestohlenen Brief- bzw. Handtaschen zum Vorherein nicht kannte. Darauf wird bei der subjektiven Tatschwere noch näher einzugehen sein. Erschwerend sind die absehbar indirekt den Opfern zugefügten Umtriebe und der damit verbundene Ärger zu berücksichtigen, die mit der Ersatzanschaffung der Bankkarten, Ausweise und dergleichen jeweils verbunden sind, zumal die Beschuldigte den für sie nicht weiter interessanten Portemonnaie-Inhalt jeweils im nächstgelegenen Abfalleimer entsorgte. Bei der Begehung der Diebstähle ging die Beschuldigte meist so vor, dass sie in Geschäften dort anwesenden Kundinnen, die gerade mit dem Auswählen von Waren beschäftigt waren, unbemerkt die Handtasche öffnete und das Porte- monnaie daraus hervorzog, während sie ihr Tun mit einem in der anderen Hand gehaltenen Kleidungsstück verdeckte (HD Urk. 3/7 S. 3 Ziff. 18). Illustrativ zum „modus operandi“ der Beschuldigten sind die unmittelbar vor ihrer „in flagranti- Verhaftung“ von Fahndern gemachten Beobachtungen (HD Urk. 1 S. 3): Die Beschuldigte trat von hinten an das Opfer heran und begann die Handtasche zu öffnen, wobei sie mit der anderen Hand ein Kleidungsstück haltend, diesen Öffnungsvorgang verdeckte. Als die Kundin plötzlich weiter lief, liess die

- 14 - Beschuldigte einstweilen von ihr ab, folgte ihr aber und vollendete ihr Tun, als die Kundin erneut stehen blieb. Dieses raffinierte Vorgehen und insbesondere das gelassene Überwinden aufgetretener Komplikationen offenbart die kriminelle Energie der Beschuldigten, die vor der Vorinstanz aussagte, in Bulgarien während 2-3 Monaten zur Taschendiebin ausgebildet worden zu sein (HD Urk. 60 S. 6). Weiter führte die Beschuldigte anlässlich ihrer Verhaftung Wechselkleider und dergleichen mit sich (Fensterglasbrille, Mütze etc.), die der raschen Äusserlichkeitsveränderung dienten (HD Urk. 1 S. 3 ganz unten und S. 4). Bezüglich der Bandenmässigkeit sind keinerlei spezifisch strafzumessungs- relevanten Umstände ersichtlich, zumal über die anderen Bandenmitglieder und die Organisation der Bande wenig bekannt ist. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere für den gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahl als nicht mehr leicht. Dies entspricht einer Einsatz- strafe von 20 Monaten.

E. 3.6.2 Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. In Bezug auf die Deliktssum- me gilt es zu berücksichtigen, dass bei Diebstählen von Handtaschen- bzw. Portemonnaies die Höhe der Beute nicht zum voraus bekannt ist und sich damit der deliktische Wille nicht auf das Erlangen einer bestimmten, sondern einer möglichst hohen Summe erstreckt und damit betragsmässig gegen oben offen ist. In den ersten Einvernahmen sagte die Beschuldigten jeweils aus, von jedenfalls nicht näher identifizierbaren bulgarischen Männern zur Verübung von Dieb- stählen gezwungen worden zu sein. Weiter habe sie das Geld benötigt, um ihrer krebskranken Grossmutter zu helfen; diese brauche das Geld für den Kauf von Medikamenten (HD Urk. 3/1 S. 4 Ziff. 28; HD Urk. 3/2 S. 5 unten; HD Urk. 3/3 S. 2 Ziff. 9, S. 21 Ziff. 174). Bereits diese Kombination zweier gänzlich ver- schiedener Tatmotive erscheint prima facie zumindest sonderbar. In der Einvernahme vom 1. März 2013 (HD Urk. 3/7 S. 5 Ziff. 30) erklärte die Beschuldigte, ihre Sachdarstellung, wonach sie von Männern zum Stehlen

- 15 - gezwungen worden sei, treffe nicht zu und legte in der darauf folgenden Einver- nahme ein sämtliche Anklagepunkte umfassendes Geständnis ab (HD Urk. 3/8). Fest hielt sie jedoch in der Folge an ihrer Aussage, wonach sie gestohlen habe, um ihrer krebskranken Grossmutter den Kauf von Medikamenten zu finanzieren. Nach dem Grund für den erwähnten Wandel in ihrem Aussageverhalten befragt, gab sie zunächst an, ihr Vater habe sie in einem Brief über den Tod der Gross- mutter in Kenntnis gesetzt, worauf sie sogleich präzisierte, dies sei jedoch nicht der Grund für den erwähnten Wandel, sondern ihre Einsicht in die begangenen Fehler. Schliesslich bemerkte sie weiter, auch ihre Anwältin habe ihr dazu geraten (HD Urk. 3/7 S. 5 Ziff. 30 und 31). Auch vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung sagte die Beschuldigte aus, gestohlen zu haben, um ihrer krebskranken Grossmutter Medikamente zu finanzieren (HD Urk. 60 S. 4 unten, S. 9 und S. 10; HD Urk. 97 S. 4 f., S. 8 f. und 14 ff.). Sie habe in Bulgarien lediglich sporadisch als Reinigungskraft gearbeitet, sei aber ansonsten ohne Arbeit gewesen und habe keinerlei Ausbildung absolviert (HD Urk. 60 S. 4 unten; HD Urk. 97 S. 8, S. 14 und S. 16). Gestützt auf die von der Verteidigung eingereichten Unterlagen muss davon ausgegangen werden, dass die Grossmutter der Beschuldigten krank war und am 5. Dezember 2012 verstarb (HD Urk. 99/2-3). Der eingereichte Arztbericht über die bei der Grossmutter der Beschuldigten diagnostizierten gesund- heitlichen Probleme datiert von Februar 2010. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging die Beschuldigte wie erwähnt ab Juli 2010. Die deliktische Tätig- keit der Beschuldigten deckt sich damit mit dem Zeitraum der Krankheit ihrer Grossmutter. Dass die Beschuldigte den Delikterlös auch für die Finanzierung der Gesundheitskosten ihrer Grossmutter verwendet hat, kann vorliegend deshalb nicht ausgeschlossen werden, wenn dies auch nicht ausschliessliches Motiv für die Diebstähle war. Diesbezüglich wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Beschuldigte das Geld auch für ihren eigenen Lebensunterhalt verwendet hat, was die Beschuldigte auch heute eingeräumt hat (Urk. HD 97 S. 9). Weiter ergibt sich aus den heutigen Aussagen der Beschuldigten, dass der Erlös aus den Diebstählen auch zur Bezahlung von Bussen aus Strafverfahren verwendet wurde (Urk. HD 97 S. 11 f.).

- 16 - Der Umstand, dass die Beschuldigte die Diebstähle zumindest teilweise zur Unterstützung ihrer Grossmutter begangen hat und damit nicht nur aus egoisti- schen Motiven gehandelt hat, ist leicht strafreduzierend zu berücksichtigen. Die hypothetische erste Einsatzstrafe für die gewerbs- und bandenmässigen Diebstähle beträgt somit 18 Monate.

E. 3.7 Mit Ausnahme von drei Fällen (ND 2, ND 18 und HD) kam es nach jedem Diebstahl zumindest zu einem Versuch eines betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, und zwar unter Einsatz der im gestohlenen Porte- monnaie vorgefundenen Karten. Zudem wurde der Inhalt des Portemonnaies jeweils auf darin enthaltene PIN-Codes untersucht (HD Urk. 60 S. 9 oben). In 8 Fällen war der Bargeldbezug erfolgreich (ND 1: Fr. 4’066.10; ND 6: Fr. 1'000.–; ND 8: Fr. 750.– [vgl. HD Urk. 81 S. 9]; ND 9: Fr. 1'200.–; ND 10: Fr. 5'900.– + zwei Warenkäufe über insgesamt Fr. 917.70; ND 11: Fr. 2'400.– [HD Urk. 81 S. 9]; ND 16: Fr. 1'800.–; ND 21: Fr. 3'000.– + Zahlung von Fr. 1'084.– + Kauf im Wert von Fr. 48.– [HD Urk. 81 S. 10). Daraus resultiert ein Deliktsbetrag von Fr. 22'165.80. Dieser Deliktsbetrag erweist sich zwar als nicht sehr hoch; relativiert wird die Höhe aber durch den Umstand, dass sie nicht eine Folge freier Entscheidung der Beschuldigten ist, sondern auf Bezugslimiten und Kartensperrungen zurück- zuführen ist. Der Wille der Beschuldigten war auf möglichst hohe Bezüge ausge- richtet. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Mit Blick auf das Tatmotiv kann grundsätzlich auf das vorstehend zum gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl Ausgeführte verwiesen werden. Dass es der Beschuldigten überhaupt gelang, effektive Bezüge zu tätigen, ist nur dadurch zu erklären, dass einzelne Bestohle- nen ihre PIN-Codes in irgendeiner Form in ihrem Portemonnaie vermerkt hatten.

E. 3.8 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen zum Zusatzdelikt ist die erste Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Daraus resultiert eine zweite Einsatzstrafe für die Tatkomponenten des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des gewerbsmässigen betrüge-

- 17 - rischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage von asperiert insgesamt 23 Monaten.

E. 3.9 Die Beschuldigte gibt an, keine Ausbildung genossen zu haben, arbeitslos gewesen zu sein und früher als Reinigungskraft gearbeitet zu haben (HD Urk. 3/8 S. 22 unten). Über ihre familiären Verhältnisse ist wenig bzw. nur Widersprüchli- ches bzw. offensichtlich Unwahres bekannt: Von ihrer Mutter beispielsweise behauptete die Beschuldigte zunächst, sie sei tot; später stellte sich heraus, dass sie mit ihr zusammen im Hotel logierte und ihre Mutter sie bei der Begehung eines Diebstahls (ND 18) abdeckte, was fotografisch dokumentiert ist (HD Urk. 3/7 S. 41 Ziff. 338 ff. sowie Ziff. 346 und 349 sowie HD Urk. 3/8 S. 22; ND 18/4 und ND 18/5). Nach dem Gesagten sind keine strafzumessungsrechtlich relevanten Faktoren ersichtlich. Solche ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beschul- digte keine einfache Jugend hatte, wie die Verteidigung vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte (Urk. HD 62 S. 2 ff.; HD Urk. 98 S. 4). Die Biographie der Beschuldigten unterscheidet sich nicht wesentlich von der von anderen Menschen ihrer Generation und ihrer Herkunft. Im Übrigen haben sich auch Personen, die in schwierigen Verhältnissen aufwuchsen, an die Rechtsordnung zu halten und tun dies in aller Regel auch.

E. 3.10 Die Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug insgesamt vier Verurtei- lungen auf (HD Urk. 93). Allerdings handelt es sich nur bei der ersten Verurtei- lung (Strafverfügung des Amtsstatthalteramts vom 8. Juli 2010; HD Urk. 41) um eine Vorstrafe im eigentlichen Sinne, denn allein diese Strafe wurde vor Beginn der gesamten, vorliegend zu beurteilenden Deliktsserie ausgefällt. Die zweite Strafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 25. Januar 2012; HD Urk. 42) erging demgegenüber nach Begehung der ersten zehn Delik- te, während es nach Begehung von neun weiteren Delikten zur Ausfällung der dritten Strafe kam (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

9. September 2012). Nach Ausfällung der dritten Strafe beging die Beschuldigte zwei weitere Delikte. Die vierte Strafe gemäss Strafregisterauszug stellt dem- gegenüber im vorliegenden Verfahren gar keine Vorstrafe dar, denn sie wurde,

- 18 - wie bereits dargelegt, erst nach Begehung der letzten Tat ausgefällt. Wie eben- falls bereits dargelegt, handelt es sich indes um einen Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 2 StGB. Die Beschuldigte hat unmittelbar nach Ausfällung der ersten, zweiten und dritten Verurteilung ihre Delinquenz fortgesetzt (bei der ersten Verurteilung: am 3. Tag danach; bei der zweiten Verurteilung: am Tag danach; bei der dritten Verurtei- lung: am 4. Tag danach). Im Rahmen der ihr auferlegten Geldstrafen hat die Beschuldigte zudem zwei Mal ihre Probezeit verletzt. Ihre letzten beiden Delikte (ND 21 und HD) beging die Beschuldigte sodann während eines laufenden Verfahrens (in Zug), was ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist. Mit noch nicht rechtskräftigem erstinstanzlichen Urteil vom 21. Dezember 2011 des Wiener Landgerichts für Strafsachen (HD Urk. 14) wurde die Beschuldigte für Diebstähle, die sie ebenfalls während der Dauer der vorliegend zu beurteilen- den Deliktsserie in Wien begangen hat, bestraft. Ein noch nicht rechtskräftiges ausländisches Urteil ist – ebenso wie ein noch nicht rechtskräftiges inländische Urteil – im Rahmen der Täterkomponenten als Vorstrafen nicht zu berücksichti- gen. Dass sich die Beschuldigte im Wiener Verfahren geständig gezeigt hat und offenbar nur die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen hat, ändert daran nichts. Negativ zu bewerten ist indes, dass sich die Beschuldigte weder durch das laufende Strafverfahren in Wien noch durch die in jenem Verfahren erlittene Untersuchungshaft von 2 Monaten (vgl. HD Urk. 14 S. 7 oben) beeindruckt zeigte, wurde sie doch nur einen Monat nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils erneut straffällig (ND 11). Dies obwohl sie vor Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass sie sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen könnte, wie die Beschuldigte heute ausführte (HD Urk. 97 S. 12). Auch in Deutschland wurde die Beschuldigte bereits einmal verhaftet und verbrachte 12 Tage im Gefängnis (HD Urk. 60 S. 2 f.; HD Urk. 97 S. 12 f.). Die Beschuldigte wurde somit bereits mehrfach mit den direkten Konsequenzen ihres strafbaren Verhaltens konfrontiert, was sie in der Folge jedoch nicht davon abhielt, sich erneut einschlägig strafbar zu machen.

- 19 - Angesichts des strafrechtlichen Vorlebens des Beschuldigten, der Probezeit- verletzungen sowie der Delinquenz während laufendem Verfahren rechtfertigt sich eine deutliche Straferhöhung.

E. 3.11 Die Beschuldigte hat zu Beginn der Untersuchung die ihr zum Vorwurf gemachten Delikte nur vereinzelt gestanden bzw. ausgesagt, sie sei von Män- nern zum stehlen gezwungen worden. In der Einvernahme vom 1. März 2013 kam es dann jedoch zu einem Gesinnungswandel, der zu einem umfassenden Geständnis führte (HD Urk. 3/7 S. 4 Ziff. 30; HD Urk. 3/7 S. 42 Ziff. 351; HD Urk. 3/8 S. 20 ff.). Da dieser Gesinnungswandel nicht von Beginn weg sowie vor dem Hintergrund einer erdrückenden Beweislage erfolgte, kann das Geständnis nur leicht strafmindernde Wirkung haben. Eine gewisse Strafminderung ist indes anzuerkennen, da das Verfahren im Zuge des Geständnisses substanziell vereinfacht wurde (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgericht vom 22. Juli 2010 E. 1.5 und E. 1.6). Dass die Beschuldigte ihre Mittäter nicht „verraten“ sowie Umstände verschwiegen hat, welche die Mittäter potenziell hätten belasten können, darf ihr im Lichte von Art. 113 StPO im Rahmen der Strafzumessung nicht zum Nachteil gereichen. Das Wohlverhalten der Beschuldigten im Strafvollzug ist bei der Strafzumessung unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 2010 E. 1.7). Die Beschuldigte hat wiederholt Reue und Einsicht geäussert (zuletzt: HD Urk. 97 S. 16 ; anlässlich ihres erstmaligen Geständnisses in der Untersuchung: u.a. HD Urk. 3/7 S. 43 Ziff. 352). Da sie entsprechende Beteuerungen aber auch schon in früheren Verfahren vorbrachte (z.B. HD Urk. 42, Polizeiliche Einver- nahme vom 25. Januar 2012, Zeilen 60, 100 sowie 118), sind ihre diesbezügli- chen Vorbringen mit Zurückhaltung zu würdigen. Sie sind jedoch zu berücksichti- gen, da zu Gunsten der Beschuldigten anzunehmen ist, spätestens die mittler- weile über einjährige Haft habe diesbezüglich einen Gesinnungswandel bewirkt, nachdem sie früher noch nie derart lange in Haft war (vgl. HD Urk. 60 S. 8 unten sowie S. 11 bzw. bereits anlässlich ihres umfassenden Geständnisses in der Untersuchung: HD Urk. 3/7 S. 43 Ziff. 352).

- 20 - Betreffend das übrige Nachtatverhalten sind keinerlei strafzumessungsrelevanten Aspekte ersichtlich. Das Entsorgen der Portemonnaies wurde bereits im Rahmen der objektiven Tatschwere berücksichtigt.

E. 3.12 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist die Einsatzstrafe für die Tatkom- ponenten des Haupt- und Zusatzdeliktes aufgrund der Täterkomponenten auf 29 Monate zu erhöhen. Unter Einbezug des vierfachen Diebstahlversuches in Zug sowie des Diebstahl- versuches in Bern, bezüglich deren Tat- und Täterkomponenten auf das vor- stehend Gesagte verwiesen werden kann, beträgt die Gesamtstrafe 30 Monate. Somit beträgt die Zusatzfreiheitsstrafe, welche zusätzlich zum Zugerischen Strafbefehl (90 Tage) zu verhängen ist, 27 Monate. Der Anrechnung der durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstandenen 470 Tagen an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

E. 3.13 Wie erwähnt (s. oben), ist für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. September 2012 abgeurteilte Tat (mehrfacher Diebstahl) und für die am 21. Januar 2012 (ND 12) und 4. Juni 2012 (ND 18) begangenen Sachbeschädigungen eine Gesamtstrafe zu bilden und vorliegend eine Zusatz- strafe auszusprechen. Zu den Sachbeschädigungen kam es, weil die Beschuldigte in zwei Fällen die Handtasche zwecks Entnahme des Portemonnaies aufschlitzte (HD Urk. 27 S. 10 und 15). Wird die Sachbeschädigung begangen, um an einem anderen Gegenstand ein Aneignungsdelikt zu begehen, stehen Sachbeschädigung und Diebstahl in Idealkonkurrenz (BSK StGB I - WEISSENBERGER, N 112 zu Art. 144). Der entstandene Sachschaden beträgt Fr. 200.– (ND 12) bzw. Fr. 40.– (ND 18). Für den mehrfachen Diebstahl verhängte die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Geldstrafe von 31 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Insgesamt rechtfertigt sich eine Gesamtstrafe von 35 Tagessätzen. Somit ist für die begangenen Sachbeschädigungen zum erwähnten Zürcher Strafbefehl vom 9. September 2012 eine Zusatzstrafe von 4 Tagessätzen auszu-

- 21 - sprechen. Die Höhe des Tagessatzes ist in Anbetracht der bescheidenen finan- ziellen Verhältnisse der Beschuldigten auf Fr. 30.– festzusetzen.

E. 4 Vollzug der Freiheitsstrafe:

E. 4.1 Da die Strafe vorliegend zwei Jahre übersteigt, kommt ein gänzlich beding- ter Strafvollzug nicht in Frage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Aus der systematischen und teleologischen Auslegung des Gesetzes folgt, dass eine teilbedingte Strafe nur verhängt werden kann, wenn die Voraus- setzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB entsprechen erfüllt sind: Es bedarf somit einer günstigen Prognose (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB), einer straffreien Zeit im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB sowie gegebenenfalls (vorliegend jedoch nicht) das Ergreifen zumutbarer Massnahmen zur Schadensdeckung (Art. 42 Abs. 3 StGB; zum Ganzen: BSK StGB I - SCHNEIDER/GARRÉ, N 11 zu Art. 43, mit Hinweisen).

E. 4.2 Das Erfordernis der straffreien Zeit im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ist vorliegend erfüllt. Die Beschuldigte wurde in den letzten fünf Jahren vor der Tat bzw. den Taten zu deutlich geringeren Vorstrafen verurteilt als Art. 42 Abs. 2 StGB verlangt. Somit bedarf es keiner besonders günstigen Prognose, sondern lediglich einer günstigen Prognose.

E. 4.3 Die Prognosestellung ist im Lichte der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Vorliegend bestehen aufgrund des strafrechtlichen Vorlebens der Beschuldigten, der Probezeitverletzungen sowie der Delinquenz während laufendem Verfahren ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände legt aber dennoch keine eigentliche Schlecht- prognose nahe. Wie erwähnt, wurde die Beschuldigte in der Vergangenheit bisher nur zu geringfügigen Geldstrafen verurteilt (zwei davon bedingt), und die unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten wurde, wie dargelegt, erst nach der letzten Tat ausgefällt und fällt insofern ausser Betracht. Heute wird zum ersten

- 22 - Mal eine mehrjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen und die Beschuldigte musste sich zudem erstmals für längere Zeit im Strafvollzug aufhalten. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu früheren Verurteilungen. Gemäss dem noch nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil des Wiener Landgerichts in Strafsachen vom 21. Dezember 2011 verbrachte die Beschuldig- te zwei Monate (19. Oktober 2011 – 21. Dezember 2011) in Vorhaft (= Unter- suchungshaft; HD Urk. 14 S. 7 oben). Noch nicht rechtskräftige Vortaten dürfen im Rahmen der Prognosestellung – wenn auch mit Zurückhaltung – berücksich- tigt werden (BSK StGB I - SCHNEIDER/GARRÉ, N 60 a.E. zu Art. 42, mit Hinwei- sen), und zwar auch wenn sie im Ausland erfolgten (BSK StGB I - SCHNEIDER/ GARRÉ, N 63 zu Art. 42, mit Hinweisen). Eine solche Berücksichtigung ist vor- liegend zulässig, zumal sich die Beschuldigte im österreichischen Verfahren geständig zeigte und das Urteil nur von der Staatsanwaltschaft angefochten wurde. Gemäss diesem Urteil wurde die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei hiervon 12 Monate bedingt ausgesprochen wurden, so dass die unbedingte Strafe, der erstandenen Vorhaft entsprach (HD Urk. 14 S. 6 f.). Nach Entlassung aus der zweimonatigen österreichischen Vor- haft setzte die Beschuldigte ihre Delinquenz am 21. Januar 2012 in der Schweiz fort. Auch soll die Beschuldigte bereits einmal 12 Tage in Deutschland in Haft gesessen sein (HD Urk. 60 S. 2 f.; HD Urk. 97 S. 12 f.). Nach dem Gesagten bestehen zwar erhebliche Bedenken an einer Legal- bewährung; im Lichte einer Gesamtbeurteilung kann der Beschuldigten aber doch keine eigentliche Schlechtprognose ausgestellt werden, zumal gerade erlittene Freiheitsstrafen von weniger als drei Monaten keine Schlechtprognose nahelegen (BSK-StGB I – SCHNEIDER/GARRÉ, N 64 zu Art. 64). Die „ratio legis“ von Art. 43 StGB liegt gerade darin, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weit- aus bessere Prognose erlaubt, die gerade dann zum Zuge kommen soll, wenn zwar „ganz erhebliche“ Bedenken an der Legalbewährung bestehen, aber doch keine eigentliche Schlechtprognose vorliegt (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 S. 15). Trotz erheblicher Bedenken besteht Grund zur Annahme, eine substanzielle Freiheits-

- 23 - strafe, wie sie vorliegend erstmals ausgesprochen wird, werde die Beschuldigte von weiterer Delinquenz abhalten. Dass die Beschuldigte in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und somit während der Probezeit das Land verlassen kann, berechtigt nicht zu Verweigerung eines teilbedingten Vollzugs, da die Überwachung nicht Voraussetzung, sondern Folge des Strafaufschubs ist (BSK StGB I - SCHNEIDER/GARRÉ, N 58 zu Art. 42). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigten der teilbedingte Vollzug zu gewähren.

E. 4.4 Das Verhältnis der Strafteile ist – im Rahmen des gesetzlichen Spielraums von Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB – so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlich- keit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung aus- gesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschul- densgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Vorliegend legen sowohl die Prognose als auch die Schuld nahe, den vollzieh- baren Anteil maximal festzusetzen. Dieser ist demzufolge auf 13 Monate zu veranschlagen, so dass der aufgeschobene Anteil 14 Monate beträgt. Dadurch entsteht vorliegend keine Überhaft (vgl. Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO). Auch bei der Probezeit rechtfertigt sich vorliegend die Festsetzung der Maximal- dauer von fünf Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).

E. 4.5 Mit Blick auf die Warnwirkung, welche vom bedingt ausgefällten Teil der vorliegend ausgefällten Freiheitsstrafe ausgeht, rechtfertigt es sich, den Vollzug der Geldstrafe bedingt anzuordnen und die Probezeit ebenfalls auf fünf Jahre festzusetzen.

E. 5 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. April 2013 beschlag- nahmte und bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl deponierte Brille mit Klarsicht- gläsern (SK ...) wird der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

E. 6 Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. April 2013 beschlag- nahmte und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl deponierte Betrag von Fr. 76.– (KAU ...) wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 7 Auf das Schadenersatzbegehren der L._____ (ND16) wird nicht eingetreten.

E. 8 Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte die nachfolgenden Schadenersatzforderungen der aufgeführten Privatkläger anerkannt hat: − B._____, geboren tt. Mai 1972, von Japan, ... [Adresse] (ND6): Fr. 700.–, − C._____, geboren tt. Februar 1982, von Italien, ... [Adresse] (ND7): Fr. 140.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. September 2010, − D._____, geboren tt. Mai 1945, von Erlenbach, Rüschlikon und Spreitenbach, ... [Adresse] (ND9): Fr. 1'200.–, − E._____, geboren tt. Juni 1942, von Zürich, ... [Adresse] (ND18): Fr. 2'000.–. Im nicht anerkannten Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 9 Die nachfolgenden Privatkläger werden mit ihren Zivilansprüchen vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: − F._____, geboren tt. April 1974, von Deutschland, ... [Adresse] (ND6), − G._____, geboren tt. Februar 1926, von Hauptwil, ... [Adresse] (ND8), − H._____, geboren tt. September 1947, von Schweden, Zustelladresse: c/o ... [Adresse] (ND10), − I._____, geboren tt. Dezember 1954, von Leimiswil, ... [Adresse] (ND14),

- 26 - − J._____, geboren tt. März 1954, von Zürich, ... [Adresse] (ND16), − K._____, geboren tt. April 1966, von Thailand, ... [Adresse] (ND17).

E. 10 Die Genugtuungsbegehren der nachfolgenden Privatkläger werden abgewiesen: − C._____, geboren tt. Februar 1982, von Italien, ... [Adresse] (ND7), − J._____, geboren tt. März 1954, von Zürich, ... [Adresse] (ND16), − E._____, geboren tt. Juni 1942, von Zürich, ... [Adresse] (ND18).

E. 11 Es wird vorgemerkt, dass bei der Beschuldigten bereits eine DNA-Probe abgenom- men und ein DNA-Profil erstellt worden ist.

E. 12 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 23'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 13 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.

E. 14 Die Kosten der amtlichen Verteidigung (in der Höhe von Fr. 23'000.– (inkl. Mehr- wertsteuer)) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 15 (Mitteilungen)

E. 16 (Rechtsmittel)

E. 17 (Rechtsmittel des amtlichen Verteidigers)

- 27 -

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv und in voll- ständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil sowie schriftliche Mitteilung im Dispositivauszug an − folgende Privatkläger − C._____ − H._____ − B._____ − F._____ − D._____ − E._____ − M._____ − I._____ − G._____ − K._____ − J._____ − folgende Dritte − L._____, … [Adresse], betreffend der Privatklägerin J._____ − N._____ AG, … [Adresse], betreffend der Privatklägerin I._____. Es wird erkannt:

1. a) Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 18. Oktober 2012 ausgefällten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 470 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

b) Die Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 30.-- als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. September 2012 ausgefällten Geld- strafe.

- 28 -

2. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 14 Monaten auf- geschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (13 Mona- te sowie 3 Monate gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 18. Oktober 2012 abzüglich 470 Tage erstandener Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'678.90 amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu ½ auferlegt und zu ½ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/2 vorbehalten.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- 29 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Januar 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130360-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und Dr. D. Schwander, Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 30. Januar 2014 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

17. Juni 2013 (DG130111)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. April 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (HD Urk. 27). Urteil der Vorinstanz: (HD Urk. 81 S. 27 ff.) Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB, − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom

18. Oktober 2012 ausgefällten Strafe, wovon bis und mit heute 242 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. April 2013 beschlagnahmten und bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl deponierten Gegenstände (SK ...) werden der Beschuldigten durch die La- gerbehörde auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 Bluse, schwarz-weiss gestreift, − 1 Mütze, grau,

- 3 - − 1 Haarband, braun, − 1 Schal, braun-schwarz gestreift, − 1 Mantel, schwarz-weiss gestreift, − 1 Sonnenbrille, schwarz, − 1 Umhängetasche, schwarz.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. April 2013 be- schlagnahmte und bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl deponierte Brille mit Klarsichtgläsern (SK ...) wird der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.

6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. April 2013 beschlagnahmte und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl deponierte Betrag von Fr. 76.– (KAU ...) wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

7. Auf das Schadenersatzbegehren der L._____ (ND16) wird nicht eingetre- ten.

8. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte die nachfolgen- den Schadenersatzforderungen der aufgeführten Privatkläger anerkannt hat: − B._____, geboren tt. Mai 1972, von Japan, … [Adresse] (ND6): Fr. 700.–, − C._____, geboren tt. Februar 1982, von Italien, … [Adresse] (ND7): Fr. 140.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. September 2010, − D._____, geboren tt. Mai 1945, von Erlenbach, Rüschlikon und Sprei- tenbach, … [Adresse] (ND9): Fr. 1'200.–, − E._____, geboren tt. Juni 1942, von Zürich, … [Adresse] (ND18): Fr. 2'000.–.

- 4 - Im nicht anerkannten Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Die nachfolgenden Privatkläger werden mit ihren Zivilansprüchen voll- umfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: − F._____, geboren tt. April 1974, von Deutschland, … [Adresse] (ND6), − G._____, geboren tt. Februar 1926, von Hauptwil, … [Adresse] (ND8), − H._____, geboren tt. September 1947, von Schweden, Zustelladresse: … [Adresse] (ND10), − I._____, geboren tt. Dezember 1954, von Leimiswil, … [Adresse] (ND14), − J._____, geboren tt. März 1954, von Zürich, … [Adresse] (ND16), − K._____, geboren tt. April 1966, von Thailand, … [Adresse] (ND17).

10. Die Genugtuungsbegehren der nachfolgenden Privatkläger werden abge- wiesen: − C._____, geboren tt. Februar 1982, von Italien, ... [Adresse] (ND7), − J._____, geboren tt. März 1954, von Zürich, ... [Adresse] (ND16), − E._____, geboren tt. Juni 1942, von Zürich, ... [Adresse] (ND18).

11. Es wird vorgemerkt, dass bei der Beschuldigten bereits eine DNA-Probe abgenommen und ein DNA-Profil erstellt worden ist.

- 5 -

12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 23'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (in der Höhe von Fr. 23'000.– (inkl. Mehrwertsteuer)) werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. (Mitteilungen)

16. (Rechtsmittel)

17. (Rechtsmittel des amtlichen Verteidigers) Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (HD Urk. 98 S. 1)

1. Es sei festzustellen, dass die Dispositiv Ziffern 1 sowie 4-14 des erst- instanzlichen Urteils unangefochten blieben und damit rechtskräftig sind.

2. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen.

- 6 -

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 9 Monaten und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. Im Übrigen sei die Strafe zu vollziehen, unter Anrechnung der bereits seit dem 18. Oktober 2012 erstandenen Haft (Untersuchungshaft sowie dem vorzeitigen Strafvollzug).

4. Die bereits über die 9 Monate erstandenen Hafttage seien an die von der Beschuldigten noch zu verbüssende Strafe (90 Tage gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 18. Oktober

2012) anzurechnen.

5. Die Beschuldigte sei mit sofortiger Wirkung aus dem Strafvollzug zu entlassen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der amtlichen Verteidi- gung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; HD Urk. 87) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 17. Juni 2013 (HD Urk. 81 S. 27 ff.) wurde die Beschuldigte folgender Straftaten schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1): banden- und gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB sowie mehr- fache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. Hierfür wurde sie mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft, und zwar als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 18. Oktober

- 7 - 2012 ausgefällten Strafe (wobei zum vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt 242 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafantritt bereits erstanden waren; Dispositivziffer 2). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben (Dispositivziffer 3). Die weiteren vorinstanzlichen Dispositivziffern 4 -14 (betreffend Herausgabe, Ver- nichtung, Einziehung, Schadenersatz, Genugtuung, DNA-Profil sowie Kosten und Entschädigung) etc. (Dispositivziffern 4 ff.) wurden nicht angefochten und sind vorliegend nicht relevant. 1.2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien im Dispositiv am 17. Juni 2013 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 15), meldete die Beschuldigte am 24. Juni 2013 fristgerecht Berufung an (HD Urk. 71 S. 2). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 5. August 2013 zugestellt (HD Urk. 80/2). Die Berufungs- erklärung erfolgte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am

8. August 2013 (HD Urk. 82). Mit Präsidialverfügung vom 11. September 2013 (HD Urk. 85) wurde den Privat- klägern sowie der Staatsanwaltschaft unter Beilage der Berufungserklärung Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 16. September 2013 auf Anschluss- berufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (HD Urk. 87). Die L._____ verzichtete am 17. August 2013 auf eine Anschlussberufung (HD Urk. 88). 1.3. Am 11. November 2013 wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (HD Urk. 91).

2. Umfang der Berufung: Die Berufung der Beschuldigten richtet sich einzig gegen die Dispositivziffern 2 und 3 (HD Urk. 98 S. 1). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Dispositiv in Rechts- kraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Prot. II S. 6), was vorab festzustellen ist.

- 8 -

3. Strafzumessung 3.1. Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mithin eine Bestrafung der Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 18. Oktober 2012 ausgefällten Strafe (HD Urk. 87). Die Verteidigung beantragt die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Aufschub von 9 Monaten und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (HD Urk. 98 S. 1). 3.2. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass es eine Deliktsserie zu beurteilen gilt, die sich vom 11. Juli 2010 bis zum 18. Oktober 2012 hin erstreckt und insgesamt 21 Vorfälle umfasst (HD + ND 1-21, wobei ND 3 und 4 eine Einheit bilden; HD Urk. 27 S. 3), wobei diese Gesamtserie zwei Mal durch unangefochten gebliebene Strafbefehle unterbrochen wurde. Unmittelbar vor Beginn der Deliktserie, am 8. Juli 2010, erging zudem eine unan- gefochten gebliebene Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern (wobei diese Strafverfügung im Strafregister irrtümlich als Gehilfenschaft anstatt als Mittäterschaft vermerkt ist; HD Urk. 41; HD Urk. 93). Die von der Beschuldigten begangenen Delikte lassen sich chronologisch wie folgt zusammenfassen: 07.07.2010 schon bestrafte Tat in Luzern (bedingte Geldstrafe, 8.7.2010) 11.07.2010 ND 2 Diebstahl 16.07.2010 ND 3 + 4 Diebstahl +DVA-Versuch 06.08.2010 ND 5 Diebstahl +DVA-Versuch 03.09.2010 ND 6 Diebstahl +DVA 29.09.2010 ND 7 Diebstahl +DVA-Versuch [30.11.2010 Wien 07.12.2010 Wien] 22.07.2011 ND 8 Diebstahl +DVA +DVA-Versuch 15.09.2011 ND 9 Diebstahl +DVA 16.09.2011 ND 10 Diebstahl +DVA [19.10.2011 Wien

- 9 - 13.10.2011 Wien 14.10.2011 Wien] 21.01.2012 ND 11 Diebstahl +DVA 21.01.2012 ND 12 Diebstahl +DVA-Versuch +Sachbeschädigung 24.01.2012 schon bestrafte Tat in Bern (bedingte Geldstrafe, 25.1.2012) 26.01.2012 ND 13 Diebstahl +DVA-Versuch 01.03.2012 ND 14 Diebstahl +DVA-Versuch 30.03.2012 ND 15 Diebstahl +DVA-Versuch 25.04.2012 ND 16 Diebstahl +DVA 28.05.2012 ND 17 Diebstahl +DVA-Versuch 04.06.2012 ND 18 Diebstahl +Sachbeschädigung 12.07.2012 ND 19 Diebstahl +DVA-Versuch 12.08.2012 ND 1 Diebstahl +DVA 07.09.2012 ND 20 Diebstahl +DVA-Versuch 08.09.2012 schon bestrafte Tat in Zürich (unbedingte Geldstrafe, 9.9.2012) 13.09.2012 schon bestrafte Tat in Zug (unbedingte Freiheitsstrafe, 18.10.2012) 16.10.2012 ND 21 Diebstahl +DVA+DVA-Versuch 18.10.2012 HD Diebstahl Verhaftung = Datum des Strafbefehls von Zug für Tat vom 13.9.12 3.3. Bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten handelt es sich durchwegs um gewerbs- sowie bandenmässig begangene Diebstähle (überwiegend von Portemonnaies), die – von drei Fällen abgesehen (ND 2, ND 18 und HD) – jeweils von einem zumindest versuchten gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage (begangen mittels gestohlener Karten) gefolgt waren, wobei in 8 Fällen ein Bargeldbezug gelang (ND 6, 8, 9, 10, 11 16, 21 sowie 1 [chronologische Reihenfolge; zum Ganzen siehe: HD Urk. 27). In zwei Fällen kam es zusätzlich noch zu Sachbeschädigungen (durch Aufschlitzen von Handtaschen zwecks Behändigung des Portemonnaies; ND 12 sowie ND 18). Nach Verübung der ersten vorliegend zu beurteilenden 10 Delikte (ND 2 - ND 12; letztmalig [ND 12] am 21. Januar 2012) beging die Beschuldigte am 24. Januar 2012 erneut ein Delikt, wofür sie am 25. Januar 2012 mit einem unangefochten

- 10 - gebliebenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bestraft wurde, und zwar mit einer bedingten Geldstrafe (HD Urk. 42). Unmittelbar danach setzte die Beschuldigte ihre heute zu beurteilende Deliktsserie fort. Mit Blick auf den vorerwähnten Berner Strafbefehl findet Art. 49 Abs. 2 StGB keine Anwendung, soweit die bis zu diesem Datum (25. Januar 2012) begange- nen Delikte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des gewerbs- mässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zur Diskussion stehen, denn diese Delikte sind vorliegend mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, während der Berner Strafbefehl eine bedingte Geldstrafe vorsah. Bezüglich der vor diesem Datum (25. Januar 2012), nämlich am 21. Januar 2012 begangenen und vorliegend zu beurteilende Sachbeschädigung gelangt Art. 49 Abs. 2 StGB ebenfalls nicht zur Anwendung: Zwar wäre für dieses Delikt – bei isolierter Betrachtung (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5 S. 122 f.) – lediglich eine Geldstrafe zu verhängen, weshalb die am 21. Januar 2012 begangenen Sachbeschädigung an sich mit einer Geldstrafe als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Berner Strafbefehl zu sanktionieren wäre. Da die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug aber zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 18. Oktober 2012, die im erwähnten Berner Strafbefehl ausgefällte Geldstrafe widerrief und – in unzulässiger (vgl. BGE 137 IV 249 E. 3.4.3 S. 254), nun aber rechtskräftiger Art und Weise – eine Gesamtstrafe mit einer neu ausgefällten Freiheitstrafe bildete (HD Urk. 43, Straf- befehl vom 18. Oktober 2012), kann für die am 21. Januar 2012 begangene Sachbeschädigung keine Zusatzstrafe zum erwähnten Berner Strafbefehl mehr gebildet werden. Im Strafregister ist überdies irrtümlich nicht vermerkt, dass es sich um eine Gesamtstrafe handelt (HD Urk. 93). Nach Ausfällung des erwähnten Berner Strafbefehls am 25. Januar 2012 setzte die Beschuldigte ihre vorliegend zu beurteilende deliktische Aktivität fort, und zwar einstweilen bis zum 7. September 2012 (ND 13 – ND 20). Tags darauf, am 8. September 2012, beging sie erneut ein Delikt, für welches sie am

9. September 2012 mit einem unangefochten gebliebenen Strafbefehl der Staatsanwalt Zürich-Sihl bestraft wurde, diesmal mit einer unbedingten Geld- strafe (HD Urk. 93). Hier scheitert eine Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB am

- 11 - Erfordernis der gleichartigen Sanktion, soweit die gewerbs- und bandenmässigen Diebstähle sowie die gewerbsmässigen betrügerischen Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage zur Diskussion stehen. Für die am 21. Januar 2012 und 4. Juni 2012 begangenen und vorliegend zu beurteilenden Sachbeschädi- gungen, die – bei isolierter Betrachtung – lediglich mit einer Geldstrafe zu sanktionieren wären, ist jedoch – in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB – eine Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. September 2012 zu verhängen (dazu unten). Am 13. September 2012, am 16. und am 18. Oktober 2012 verübte die Beschul- digte ihre letzten Delikte. Im Zuge des am 13. September 2012 in Zug begange- nen Delikts (vierfach versuchter Diebstahl) wurde sie am 18. Oktober 2012

– genau am Tag, an dem sie letztmals delinquierte und verhaftet wurde – mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 90 Tagen verurteilt, deren Vollzug in der Folge nicht angetreten wurde. Hierbei handelt es sich um die bereits vorerwähnte Freiheitsstrafe, bei der die Zugerische Staatsanwaltschaft in unzulässiger, nun aber rechtskräftiger Art und Weise eine Gesamtstrafe mit der gleichzeitig widerrufenen bedingten Geld- strafe des Berner Strafbefehls bildete. Unbekannt ist, ob die an diesem Tag verübte Tat vor oder nach Ausfällung der erwähnten Strafe begangen wurde. Dieser Umstand ist insofern relevant, als Art. 49 Abs. 2 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den Zeit- punkt der Ausfällung abstellt (vgl. BSK StGB I - ACKERMANN, N 136 zu Art. 49, mit Hinweisen]. Da der erwähnte Zugerische Strafbefehl eine Freiheitsstrafe ver- hängte, ist im vorliegenden Verfahren für die gewerbs- und bandenmässigen Diebstähle sowie die gewerbsmässigen Missbräuche einer Datenverarbeitungs- anlage eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen, und zwar auch bezüglich des letzten Delikts, das, wie erwähnt, am selben Tag begangen wurde, an dem auch der Zuger Strafbefehl erging, denn diesbezüglich ist zu Gunsten der Beschuldigten anzunehmen, diese Tat sei vor der Ausfällung des Strafbefehls begangen worden.

- 12 - Am 11. Januar 2013 verlängerte die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl zudem die Probezeit betreffend den Berner Strafbefehl um ein Jahr, beginnend am

25. Januar 2014 (siehe in: HD Urk. 42). Da jedoch der Berner Strafbefehl, wie erwähnt, widerrufen und in der Zugerischen Gesamtfreiheitsstrafe aufgegangen ist, konnte diese Probezeit gar nicht mehr verlängert werden, weshalb die ent- sprechende Probezeitverlängerung als nichtige Verfügung zu betrachten ist. 3.4. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (HD Urk. 81 S. 14 f. C Ziff. 1.1 und 1.2). 3.5. Schwerstes Delikt bildet vorliegend der Diebstahl, wobei die Qualifikations- gründe der gewerbsmässigen sowie der bandenmässigen Begehung kumulativ gegeben sind. Eine derartige Kumulation bleibt auf den Strafrahmen ohne Ein- fluss. Es bleibt beim Strafrahmen von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 StGB (BGE 72 IV 110 E. 3 S. 113). Bei der Bemessung der konkret auszufällenden Strafe ist die doppelte Qualifikation allerdings zu berücksichtigen. Dabei darf das Gericht eine einheitliche Einsatzstrafe für sämtliche gewerbs- und bandenmässigen Taten festlegen, zumal diese, wie vorliegend, allesamt beide Qualifikationsmerkmale erfüllen (BGer-Urteil 6B_797/2011 vom 13. April 2012 E. 3.1.2). Der Strafrahmen beträgt somit zwischen Geldstrafe von 180 Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1). 3.6. Vorliegend zu beurteilen ist eine Deliktsserie von insgesamt 21 Diebstählen (ND 1-21 + HD, wobei ND 3 und 4 zusammen als ein Diebstahl gelten; HD Urk. 27 S. 3). 3.6.1. Diese Diebstähle wurden zwischen dem 11. Juli 2010 und dem

18. Oktober 2012 begangen, wobei insgesamt drei Etappen unterschieden werden können, von denen jede einem Jahr zuzuordnen ist: Die erste Etappe (betreffend das Jahr 2010) beginnt am 11. Juli 2010 und endet am 29. Septem- ber 2010, wobei in dieser Zeitspanne 5 Diebstähle verübt wurden. Die zweite Etappe (betreffend das Jahr 2011) erstreckt sich vom 22. Juli 2011 bis zum

16. September 2011 und umfasst 3 Diebstähle. Die dritte Etappe (betreffend das

- 13 - Jahr 2012) – die zeitlich und deliktsmässig mit Abstand grösste Etappe – erstreckt sich vom 21. Januar 2012 bis zur „in flagranti“-Verhaftung am

18. Oktober 2012 und umfasst 13 Diebstähle. Sowohl der sich über drei Jahre erstreckende Deliktszeitraum als auch die Zahl der Delikte, die überdies im letzten Jahr erheblich anstieg, indizieren eine gewisse Schwere. Demgegenüber erweist sich die Deliktssumme – im Rahmen eines hypotheti- schen Vergleichs mit allen denkbaren Diebstählen – als verhältnismässig bescheiden, wie dies bei Portemonnaie-Diebstählen naturgemäss meist der Fall ist. Insgesamt erbeutete die Beschuldigte Bargeld im Umfang von Fr. 7’446.90 sowie EUR 420.– [= Fr. 517.–] und AUD 10.– [Fr. 8.–] (vgl. HD Urk. 27). Dies entspricht statistisch rund Fr. 380.– pro Tat. Der effektive Gesamtdeliktsbetrag wäre jedoch etwas höher, da es noch den Wert des Portemonnaies, Einkaufs- gutscheine sowie weitere Wertgegenstände hinzuzurechnen gälte. Der Delikts- summe haftet vorliegend auch etwas zufälliges an, da die Beschuldigte den Inhalt der von ihr gestohlenen Brief- bzw. Handtaschen zum Vorherein nicht kannte. Darauf wird bei der subjektiven Tatschwere noch näher einzugehen sein. Erschwerend sind die absehbar indirekt den Opfern zugefügten Umtriebe und der damit verbundene Ärger zu berücksichtigen, die mit der Ersatzanschaffung der Bankkarten, Ausweise und dergleichen jeweils verbunden sind, zumal die Beschuldigte den für sie nicht weiter interessanten Portemonnaie-Inhalt jeweils im nächstgelegenen Abfalleimer entsorgte. Bei der Begehung der Diebstähle ging die Beschuldigte meist so vor, dass sie in Geschäften dort anwesenden Kundinnen, die gerade mit dem Auswählen von Waren beschäftigt waren, unbemerkt die Handtasche öffnete und das Porte- monnaie daraus hervorzog, während sie ihr Tun mit einem in der anderen Hand gehaltenen Kleidungsstück verdeckte (HD Urk. 3/7 S. 3 Ziff. 18). Illustrativ zum „modus operandi“ der Beschuldigten sind die unmittelbar vor ihrer „in flagranti- Verhaftung“ von Fahndern gemachten Beobachtungen (HD Urk. 1 S. 3): Die Beschuldigte trat von hinten an das Opfer heran und begann die Handtasche zu öffnen, wobei sie mit der anderen Hand ein Kleidungsstück haltend, diesen Öffnungsvorgang verdeckte. Als die Kundin plötzlich weiter lief, liess die

- 14 - Beschuldigte einstweilen von ihr ab, folgte ihr aber und vollendete ihr Tun, als die Kundin erneut stehen blieb. Dieses raffinierte Vorgehen und insbesondere das gelassene Überwinden aufgetretener Komplikationen offenbart die kriminelle Energie der Beschuldigten, die vor der Vorinstanz aussagte, in Bulgarien während 2-3 Monaten zur Taschendiebin ausgebildet worden zu sein (HD Urk. 60 S. 6). Weiter führte die Beschuldigte anlässlich ihrer Verhaftung Wechselkleider und dergleichen mit sich (Fensterglasbrille, Mütze etc.), die der raschen Äusserlichkeitsveränderung dienten (HD Urk. 1 S. 3 ganz unten und S. 4). Bezüglich der Bandenmässigkeit sind keinerlei spezifisch strafzumessungs- relevanten Umstände ersichtlich, zumal über die anderen Bandenmitglieder und die Organisation der Bande wenig bekannt ist. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere für den gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahl als nicht mehr leicht. Dies entspricht einer Einsatz- strafe von 20 Monaten. 3.6.2. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. In Bezug auf die Deliktssum- me gilt es zu berücksichtigen, dass bei Diebstählen von Handtaschen- bzw. Portemonnaies die Höhe der Beute nicht zum voraus bekannt ist und sich damit der deliktische Wille nicht auf das Erlangen einer bestimmten, sondern einer möglichst hohen Summe erstreckt und damit betragsmässig gegen oben offen ist. In den ersten Einvernahmen sagte die Beschuldigten jeweils aus, von jedenfalls nicht näher identifizierbaren bulgarischen Männern zur Verübung von Dieb- stählen gezwungen worden zu sein. Weiter habe sie das Geld benötigt, um ihrer krebskranken Grossmutter zu helfen; diese brauche das Geld für den Kauf von Medikamenten (HD Urk. 3/1 S. 4 Ziff. 28; HD Urk. 3/2 S. 5 unten; HD Urk. 3/3 S. 2 Ziff. 9, S. 21 Ziff. 174). Bereits diese Kombination zweier gänzlich ver- schiedener Tatmotive erscheint prima facie zumindest sonderbar. In der Einvernahme vom 1. März 2013 (HD Urk. 3/7 S. 5 Ziff. 30) erklärte die Beschuldigte, ihre Sachdarstellung, wonach sie von Männern zum Stehlen

- 15 - gezwungen worden sei, treffe nicht zu und legte in der darauf folgenden Einver- nahme ein sämtliche Anklagepunkte umfassendes Geständnis ab (HD Urk. 3/8). Fest hielt sie jedoch in der Folge an ihrer Aussage, wonach sie gestohlen habe, um ihrer krebskranken Grossmutter den Kauf von Medikamenten zu finanzieren. Nach dem Grund für den erwähnten Wandel in ihrem Aussageverhalten befragt, gab sie zunächst an, ihr Vater habe sie in einem Brief über den Tod der Gross- mutter in Kenntnis gesetzt, worauf sie sogleich präzisierte, dies sei jedoch nicht der Grund für den erwähnten Wandel, sondern ihre Einsicht in die begangenen Fehler. Schliesslich bemerkte sie weiter, auch ihre Anwältin habe ihr dazu geraten (HD Urk. 3/7 S. 5 Ziff. 30 und 31). Auch vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung sagte die Beschuldigte aus, gestohlen zu haben, um ihrer krebskranken Grossmutter Medikamente zu finanzieren (HD Urk. 60 S. 4 unten, S. 9 und S. 10; HD Urk. 97 S. 4 f., S. 8 f. und 14 ff.). Sie habe in Bulgarien lediglich sporadisch als Reinigungskraft gearbeitet, sei aber ansonsten ohne Arbeit gewesen und habe keinerlei Ausbildung absolviert (HD Urk. 60 S. 4 unten; HD Urk. 97 S. 8, S. 14 und S. 16). Gestützt auf die von der Verteidigung eingereichten Unterlagen muss davon ausgegangen werden, dass die Grossmutter der Beschuldigten krank war und am 5. Dezember 2012 verstarb (HD Urk. 99/2-3). Der eingereichte Arztbericht über die bei der Grossmutter der Beschuldigten diagnostizierten gesund- heitlichen Probleme datiert von Februar 2010. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging die Beschuldigte wie erwähnt ab Juli 2010. Die deliktische Tätig- keit der Beschuldigten deckt sich damit mit dem Zeitraum der Krankheit ihrer Grossmutter. Dass die Beschuldigte den Delikterlös auch für die Finanzierung der Gesundheitskosten ihrer Grossmutter verwendet hat, kann vorliegend deshalb nicht ausgeschlossen werden, wenn dies auch nicht ausschliessliches Motiv für die Diebstähle war. Diesbezüglich wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Beschuldigte das Geld auch für ihren eigenen Lebensunterhalt verwendet hat, was die Beschuldigte auch heute eingeräumt hat (Urk. HD 97 S. 9). Weiter ergibt sich aus den heutigen Aussagen der Beschuldigten, dass der Erlös aus den Diebstählen auch zur Bezahlung von Bussen aus Strafverfahren verwendet wurde (Urk. HD 97 S. 11 f.).

- 16 - Der Umstand, dass die Beschuldigte die Diebstähle zumindest teilweise zur Unterstützung ihrer Grossmutter begangen hat und damit nicht nur aus egoisti- schen Motiven gehandelt hat, ist leicht strafreduzierend zu berücksichtigen. Die hypothetische erste Einsatzstrafe für die gewerbs- und bandenmässigen Diebstähle beträgt somit 18 Monate. 3.7. Mit Ausnahme von drei Fällen (ND 2, ND 18 und HD) kam es nach jedem Diebstahl zumindest zu einem Versuch eines betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, und zwar unter Einsatz der im gestohlenen Porte- monnaie vorgefundenen Karten. Zudem wurde der Inhalt des Portemonnaies jeweils auf darin enthaltene PIN-Codes untersucht (HD Urk. 60 S. 9 oben). In 8 Fällen war der Bargeldbezug erfolgreich (ND 1: Fr. 4’066.10; ND 6: Fr. 1'000.–; ND 8: Fr. 750.– [vgl. HD Urk. 81 S. 9]; ND 9: Fr. 1'200.–; ND 10: Fr. 5'900.– + zwei Warenkäufe über insgesamt Fr. 917.70; ND 11: Fr. 2'400.– [HD Urk. 81 S. 9]; ND 16: Fr. 1'800.–; ND 21: Fr. 3'000.– + Zahlung von Fr. 1'084.– + Kauf im Wert von Fr. 48.– [HD Urk. 81 S. 10). Daraus resultiert ein Deliktsbetrag von Fr. 22'165.80. Dieser Deliktsbetrag erweist sich zwar als nicht sehr hoch; relativiert wird die Höhe aber durch den Umstand, dass sie nicht eine Folge freier Entscheidung der Beschuldigten ist, sondern auf Bezugslimiten und Kartensperrungen zurück- zuführen ist. Der Wille der Beschuldigten war auf möglichst hohe Bezüge ausge- richtet. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Mit Blick auf das Tatmotiv kann grundsätzlich auf das vorstehend zum gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl Ausgeführte verwiesen werden. Dass es der Beschuldigten überhaupt gelang, effektive Bezüge zu tätigen, ist nur dadurch zu erklären, dass einzelne Bestohle- nen ihre PIN-Codes in irgendeiner Form in ihrem Portemonnaie vermerkt hatten. 3.8. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen zum Zusatzdelikt ist die erste Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Daraus resultiert eine zweite Einsatzstrafe für die Tatkomponenten des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des gewerbsmässigen betrüge-

- 17 - rischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage von asperiert insgesamt 23 Monaten. 3.9. Die Beschuldigte gibt an, keine Ausbildung genossen zu haben, arbeitslos gewesen zu sein und früher als Reinigungskraft gearbeitet zu haben (HD Urk. 3/8 S. 22 unten). Über ihre familiären Verhältnisse ist wenig bzw. nur Widersprüchli- ches bzw. offensichtlich Unwahres bekannt: Von ihrer Mutter beispielsweise behauptete die Beschuldigte zunächst, sie sei tot; später stellte sich heraus, dass sie mit ihr zusammen im Hotel logierte und ihre Mutter sie bei der Begehung eines Diebstahls (ND 18) abdeckte, was fotografisch dokumentiert ist (HD Urk. 3/7 S. 41 Ziff. 338 ff. sowie Ziff. 346 und 349 sowie HD Urk. 3/8 S. 22; ND 18/4 und ND 18/5). Nach dem Gesagten sind keine strafzumessungsrechtlich relevanten Faktoren ersichtlich. Solche ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beschul- digte keine einfache Jugend hatte, wie die Verteidigung vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte (Urk. HD 62 S. 2 ff.; HD Urk. 98 S. 4). Die Biographie der Beschuldigten unterscheidet sich nicht wesentlich von der von anderen Menschen ihrer Generation und ihrer Herkunft. Im Übrigen haben sich auch Personen, die in schwierigen Verhältnissen aufwuchsen, an die Rechtsordnung zu halten und tun dies in aller Regel auch. 3.10. Die Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug insgesamt vier Verurtei- lungen auf (HD Urk. 93). Allerdings handelt es sich nur bei der ersten Verurtei- lung (Strafverfügung des Amtsstatthalteramts vom 8. Juli 2010; HD Urk. 41) um eine Vorstrafe im eigentlichen Sinne, denn allein diese Strafe wurde vor Beginn der gesamten, vorliegend zu beurteilenden Deliktsserie ausgefällt. Die zweite Strafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 25. Januar 2012; HD Urk. 42) erging demgegenüber nach Begehung der ersten zehn Delik- te, während es nach Begehung von neun weiteren Delikten zur Ausfällung der dritten Strafe kam (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

9. September 2012). Nach Ausfällung der dritten Strafe beging die Beschuldigte zwei weitere Delikte. Die vierte Strafe gemäss Strafregisterauszug stellt dem- gegenüber im vorliegenden Verfahren gar keine Vorstrafe dar, denn sie wurde,

- 18 - wie bereits dargelegt, erst nach Begehung der letzten Tat ausgefällt. Wie eben- falls bereits dargelegt, handelt es sich indes um einen Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 2 StGB. Die Beschuldigte hat unmittelbar nach Ausfällung der ersten, zweiten und dritten Verurteilung ihre Delinquenz fortgesetzt (bei der ersten Verurteilung: am 3. Tag danach; bei der zweiten Verurteilung: am Tag danach; bei der dritten Verurtei- lung: am 4. Tag danach). Im Rahmen der ihr auferlegten Geldstrafen hat die Beschuldigte zudem zwei Mal ihre Probezeit verletzt. Ihre letzten beiden Delikte (ND 21 und HD) beging die Beschuldigte sodann während eines laufenden Verfahrens (in Zug), was ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist. Mit noch nicht rechtskräftigem erstinstanzlichen Urteil vom 21. Dezember 2011 des Wiener Landgerichts für Strafsachen (HD Urk. 14) wurde die Beschuldigte für Diebstähle, die sie ebenfalls während der Dauer der vorliegend zu beurteilen- den Deliktsserie in Wien begangen hat, bestraft. Ein noch nicht rechtskräftiges ausländisches Urteil ist – ebenso wie ein noch nicht rechtskräftiges inländische Urteil – im Rahmen der Täterkomponenten als Vorstrafen nicht zu berücksichti- gen. Dass sich die Beschuldigte im Wiener Verfahren geständig gezeigt hat und offenbar nur die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen hat, ändert daran nichts. Negativ zu bewerten ist indes, dass sich die Beschuldigte weder durch das laufende Strafverfahren in Wien noch durch die in jenem Verfahren erlittene Untersuchungshaft von 2 Monaten (vgl. HD Urk. 14 S. 7 oben) beeindruckt zeigte, wurde sie doch nur einen Monat nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils erneut straffällig (ND 11). Dies obwohl sie vor Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass sie sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen könnte, wie die Beschuldigte heute ausführte (HD Urk. 97 S. 12). Auch in Deutschland wurde die Beschuldigte bereits einmal verhaftet und verbrachte 12 Tage im Gefängnis (HD Urk. 60 S. 2 f.; HD Urk. 97 S. 12 f.). Die Beschuldigte wurde somit bereits mehrfach mit den direkten Konsequenzen ihres strafbaren Verhaltens konfrontiert, was sie in der Folge jedoch nicht davon abhielt, sich erneut einschlägig strafbar zu machen.

- 19 - Angesichts des strafrechtlichen Vorlebens des Beschuldigten, der Probezeit- verletzungen sowie der Delinquenz während laufendem Verfahren rechtfertigt sich eine deutliche Straferhöhung. 3.11. Die Beschuldigte hat zu Beginn der Untersuchung die ihr zum Vorwurf gemachten Delikte nur vereinzelt gestanden bzw. ausgesagt, sie sei von Män- nern zum stehlen gezwungen worden. In der Einvernahme vom 1. März 2013 kam es dann jedoch zu einem Gesinnungswandel, der zu einem umfassenden Geständnis führte (HD Urk. 3/7 S. 4 Ziff. 30; HD Urk. 3/7 S. 42 Ziff. 351; HD Urk. 3/8 S. 20 ff.). Da dieser Gesinnungswandel nicht von Beginn weg sowie vor dem Hintergrund einer erdrückenden Beweislage erfolgte, kann das Geständnis nur leicht strafmindernde Wirkung haben. Eine gewisse Strafminderung ist indes anzuerkennen, da das Verfahren im Zuge des Geständnisses substanziell vereinfacht wurde (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgericht vom 22. Juli 2010 E. 1.5 und E. 1.6). Dass die Beschuldigte ihre Mittäter nicht „verraten“ sowie Umstände verschwiegen hat, welche die Mittäter potenziell hätten belasten können, darf ihr im Lichte von Art. 113 StPO im Rahmen der Strafzumessung nicht zum Nachteil gereichen. Das Wohlverhalten der Beschuldigten im Strafvollzug ist bei der Strafzumessung unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 2010 E. 1.7). Die Beschuldigte hat wiederholt Reue und Einsicht geäussert (zuletzt: HD Urk. 97 S. 16 ; anlässlich ihres erstmaligen Geständnisses in der Untersuchung: u.a. HD Urk. 3/7 S. 43 Ziff. 352). Da sie entsprechende Beteuerungen aber auch schon in früheren Verfahren vorbrachte (z.B. HD Urk. 42, Polizeiliche Einver- nahme vom 25. Januar 2012, Zeilen 60, 100 sowie 118), sind ihre diesbezügli- chen Vorbringen mit Zurückhaltung zu würdigen. Sie sind jedoch zu berücksichti- gen, da zu Gunsten der Beschuldigten anzunehmen ist, spätestens die mittler- weile über einjährige Haft habe diesbezüglich einen Gesinnungswandel bewirkt, nachdem sie früher noch nie derart lange in Haft war (vgl. HD Urk. 60 S. 8 unten sowie S. 11 bzw. bereits anlässlich ihres umfassenden Geständnisses in der Untersuchung: HD Urk. 3/7 S. 43 Ziff. 352).

- 20 - Betreffend das übrige Nachtatverhalten sind keinerlei strafzumessungsrelevanten Aspekte ersichtlich. Das Entsorgen der Portemonnaies wurde bereits im Rahmen der objektiven Tatschwere berücksichtigt. 3.12. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist die Einsatzstrafe für die Tatkom- ponenten des Haupt- und Zusatzdeliktes aufgrund der Täterkomponenten auf 29 Monate zu erhöhen. Unter Einbezug des vierfachen Diebstahlversuches in Zug sowie des Diebstahl- versuches in Bern, bezüglich deren Tat- und Täterkomponenten auf das vor- stehend Gesagte verwiesen werden kann, beträgt die Gesamtstrafe 30 Monate. Somit beträgt die Zusatzfreiheitsstrafe, welche zusätzlich zum Zugerischen Strafbefehl (90 Tage) zu verhängen ist, 27 Monate. Der Anrechnung der durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstandenen 470 Tagen an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 3.13. Wie erwähnt (s. oben), ist für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. September 2012 abgeurteilte Tat (mehrfacher Diebstahl) und für die am 21. Januar 2012 (ND 12) und 4. Juni 2012 (ND 18) begangenen Sachbeschädigungen eine Gesamtstrafe zu bilden und vorliegend eine Zusatz- strafe auszusprechen. Zu den Sachbeschädigungen kam es, weil die Beschuldigte in zwei Fällen die Handtasche zwecks Entnahme des Portemonnaies aufschlitzte (HD Urk. 27 S. 10 und 15). Wird die Sachbeschädigung begangen, um an einem anderen Gegenstand ein Aneignungsdelikt zu begehen, stehen Sachbeschädigung und Diebstahl in Idealkonkurrenz (BSK StGB I - WEISSENBERGER, N 112 zu Art. 144). Der entstandene Sachschaden beträgt Fr. 200.– (ND 12) bzw. Fr. 40.– (ND 18). Für den mehrfachen Diebstahl verhängte die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Geldstrafe von 31 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Insgesamt rechtfertigt sich eine Gesamtstrafe von 35 Tagessätzen. Somit ist für die begangenen Sachbeschädigungen zum erwähnten Zürcher Strafbefehl vom 9. September 2012 eine Zusatzstrafe von 4 Tagessätzen auszu-

- 21 - sprechen. Die Höhe des Tagessatzes ist in Anbetracht der bescheidenen finan- ziellen Verhältnisse der Beschuldigten auf Fr. 30.– festzusetzen.

4. Vollzug der Freiheitsstrafe: 4.1. Da die Strafe vorliegend zwei Jahre übersteigt, kommt ein gänzlich beding- ter Strafvollzug nicht in Frage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Aus der systematischen und teleologischen Auslegung des Gesetzes folgt, dass eine teilbedingte Strafe nur verhängt werden kann, wenn die Voraus- setzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB entsprechen erfüllt sind: Es bedarf somit einer günstigen Prognose (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB), einer straffreien Zeit im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB sowie gegebenenfalls (vorliegend jedoch nicht) das Ergreifen zumutbarer Massnahmen zur Schadensdeckung (Art. 42 Abs. 3 StGB; zum Ganzen: BSK StGB I - SCHNEIDER/GARRÉ, N 11 zu Art. 43, mit Hinweisen). 4.2. Das Erfordernis der straffreien Zeit im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ist vorliegend erfüllt. Die Beschuldigte wurde in den letzten fünf Jahren vor der Tat bzw. den Taten zu deutlich geringeren Vorstrafen verurteilt als Art. 42 Abs. 2 StGB verlangt. Somit bedarf es keiner besonders günstigen Prognose, sondern lediglich einer günstigen Prognose. 4.3. Die Prognosestellung ist im Lichte der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Vorliegend bestehen aufgrund des strafrechtlichen Vorlebens der Beschuldigten, der Probezeitverletzungen sowie der Delinquenz während laufendem Verfahren ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände legt aber dennoch keine eigentliche Schlecht- prognose nahe. Wie erwähnt, wurde die Beschuldigte in der Vergangenheit bisher nur zu geringfügigen Geldstrafen verurteilt (zwei davon bedingt), und die unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten wurde, wie dargelegt, erst nach der letzten Tat ausgefällt und fällt insofern ausser Betracht. Heute wird zum ersten

- 22 - Mal eine mehrjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen und die Beschuldigte musste sich zudem erstmals für längere Zeit im Strafvollzug aufhalten. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu früheren Verurteilungen. Gemäss dem noch nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil des Wiener Landgerichts in Strafsachen vom 21. Dezember 2011 verbrachte die Beschuldig- te zwei Monate (19. Oktober 2011 – 21. Dezember 2011) in Vorhaft (= Unter- suchungshaft; HD Urk. 14 S. 7 oben). Noch nicht rechtskräftige Vortaten dürfen im Rahmen der Prognosestellung – wenn auch mit Zurückhaltung – berücksich- tigt werden (BSK StGB I - SCHNEIDER/GARRÉ, N 60 a.E. zu Art. 42, mit Hinwei- sen), und zwar auch wenn sie im Ausland erfolgten (BSK StGB I - SCHNEIDER/ GARRÉ, N 63 zu Art. 42, mit Hinweisen). Eine solche Berücksichtigung ist vor- liegend zulässig, zumal sich die Beschuldigte im österreichischen Verfahren geständig zeigte und das Urteil nur von der Staatsanwaltschaft angefochten wurde. Gemäss diesem Urteil wurde die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei hiervon 12 Monate bedingt ausgesprochen wurden, so dass die unbedingte Strafe, der erstandenen Vorhaft entsprach (HD Urk. 14 S. 6 f.). Nach Entlassung aus der zweimonatigen österreichischen Vor- haft setzte die Beschuldigte ihre Delinquenz am 21. Januar 2012 in der Schweiz fort. Auch soll die Beschuldigte bereits einmal 12 Tage in Deutschland in Haft gesessen sein (HD Urk. 60 S. 2 f.; HD Urk. 97 S. 12 f.). Nach dem Gesagten bestehen zwar erhebliche Bedenken an einer Legal- bewährung; im Lichte einer Gesamtbeurteilung kann der Beschuldigten aber doch keine eigentliche Schlechtprognose ausgestellt werden, zumal gerade erlittene Freiheitsstrafen von weniger als drei Monaten keine Schlechtprognose nahelegen (BSK-StGB I – SCHNEIDER/GARRÉ, N 64 zu Art. 64). Die „ratio legis“ von Art. 43 StGB liegt gerade darin, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weit- aus bessere Prognose erlaubt, die gerade dann zum Zuge kommen soll, wenn zwar „ganz erhebliche“ Bedenken an der Legalbewährung bestehen, aber doch keine eigentliche Schlechtprognose vorliegt (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 S. 15). Trotz erheblicher Bedenken besteht Grund zur Annahme, eine substanzielle Freiheits-

- 23 - strafe, wie sie vorliegend erstmals ausgesprochen wird, werde die Beschuldigte von weiterer Delinquenz abhalten. Dass die Beschuldigte in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und somit während der Probezeit das Land verlassen kann, berechtigt nicht zu Verweigerung eines teilbedingten Vollzugs, da die Überwachung nicht Voraussetzung, sondern Folge des Strafaufschubs ist (BSK StGB I - SCHNEIDER/GARRÉ, N 58 zu Art. 42). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigten der teilbedingte Vollzug zu gewähren. 4.4. Das Verhältnis der Strafteile ist – im Rahmen des gesetzlichen Spielraums von Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB – so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlich- keit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung aus- gesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschul- densgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Vorliegend legen sowohl die Prognose als auch die Schuld nahe, den vollzieh- baren Anteil maximal festzusetzen. Dieser ist demzufolge auf 13 Monate zu veranschlagen, so dass der aufgeschobene Anteil 14 Monate beträgt. Dadurch entsteht vorliegend keine Überhaft (vgl. Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO). Auch bei der Probezeit rechtfertigt sich vorliegend die Festsetzung der Maximal- dauer von fünf Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.5. Mit Blick auf die Warnwirkung, welche vom bedingt ausgefällten Teil der vorliegend ausgefällten Freiheitsstrafe ausgeht, rechtfertigt es sich, den Vollzug der Geldstrafe bedingt anzuordnen und die Probezeit ebenfalls auf fünf Jahre festzusetzen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Bezug auf die Strafhöhe unterliegt die Beschul-

- 24 - digte nahezu gänzlich, mit Bezug auf den Vollzug obsiegt sie. Die Kosten des Berufungsverfahrens (mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung) sind ihr deshalb zu 1/2 aufzuerlegen und zu 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 1/2 einstweilen und zu 1/2 defini- tiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei im Umfang von 1/2 die Rückzah- lungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 17. Juni 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB, − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.

2. […]

3. […]

4. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. April 2013 beschlagnahmten und bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl deponierten Gegen- stände (SK ...) werden der Beschuldigten durch die Lagerbehörde auf erstes Verlan- gen herausgegeben: − 1 Bluse, schwarz-weiss gestreift, − 1 Mütze, grau, − 1 Haarband, braun,

- 25 - − 1 Schal, braun-schwarz gestreift, − 1 Mantel, schwarz-weiss gestreift, − 1 Sonnenbrille, schwarz, − 1 Umhängetasche, schwarz.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. April 2013 beschlag- nahmte und bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl deponierte Brille mit Klarsicht- gläsern (SK ...) wird der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. April 2013 beschlag- nahmte und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl deponierte Betrag von Fr. 76.– (KAU ...) wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

7. Auf das Schadenersatzbegehren der L._____ (ND16) wird nicht eingetreten.

8. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte die nachfolgenden Schadenersatzforderungen der aufgeführten Privatkläger anerkannt hat: − B._____, geboren tt. Mai 1972, von Japan, ... [Adresse] (ND6): Fr. 700.–, − C._____, geboren tt. Februar 1982, von Italien, ... [Adresse] (ND7): Fr. 140.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. September 2010, − D._____, geboren tt. Mai 1945, von Erlenbach, Rüschlikon und Spreitenbach, ... [Adresse] (ND9): Fr. 1'200.–, − E._____, geboren tt. Juni 1942, von Zürich, ... [Adresse] (ND18): Fr. 2'000.–. Im nicht anerkannten Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Die nachfolgenden Privatkläger werden mit ihren Zivilansprüchen vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: − F._____, geboren tt. April 1974, von Deutschland, ... [Adresse] (ND6), − G._____, geboren tt. Februar 1926, von Hauptwil, ... [Adresse] (ND8), − H._____, geboren tt. September 1947, von Schweden, Zustelladresse: c/o ... [Adresse] (ND10), − I._____, geboren tt. Dezember 1954, von Leimiswil, ... [Adresse] (ND14),

- 26 - − J._____, geboren tt. März 1954, von Zürich, ... [Adresse] (ND16), − K._____, geboren tt. April 1966, von Thailand, ... [Adresse] (ND17).

10. Die Genugtuungsbegehren der nachfolgenden Privatkläger werden abgewiesen: − C._____, geboren tt. Februar 1982, von Italien, ... [Adresse] (ND7), − J._____, geboren tt. März 1954, von Zürich, ... [Adresse] (ND16), − E._____, geboren tt. Juni 1942, von Zürich, ... [Adresse] (ND18).

11. Es wird vorgemerkt, dass bei der Beschuldigten bereits eine DNA-Probe abgenom- men und ein DNA-Profil erstellt worden ist.

12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 23'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (in der Höhe von Fr. 23'000.– (inkl. Mehr- wertsteuer)) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. (Mitteilungen)

16. (Rechtsmittel)

17. (Rechtsmittel des amtlichen Verteidigers)

- 27 -

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv und in voll- ständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil sowie schriftliche Mitteilung im Dispositivauszug an − folgende Privatkläger − C._____ − H._____ − B._____ − F._____ − D._____ − E._____ − M._____ − I._____ − G._____ − K._____ − J._____ − folgende Dritte − L._____, … [Adresse], betreffend der Privatklägerin J._____ − N._____ AG, … [Adresse], betreffend der Privatklägerin I._____. Es wird erkannt:

1. a) Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 18. Oktober 2012 ausgefällten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 470 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

b) Die Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 30.-- als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. September 2012 ausgefällten Geld- strafe.

- 28 -

2. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 14 Monaten auf- geschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (13 Mona- te sowie 3 Monate gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 18. Oktober 2012 abzüglich 470 Tage erstandener Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'678.90 amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu ½ auferlegt und zu ½ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/2 vorbehalten.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- 29 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Januar 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer