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501 2015 118

Freiburg · 2016-12-05 · Deutsch FR

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. D.________ war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der E.________ GmbH, welche bis im August 2010 unter der Firma F.________ GmbH tätig gewesen ist. Zweck der Gesellschaft ist der Handel mit Schiffen und der Betrieb einer Schiffswerft. Ab August 2010 bezweckte die Gesellschaft zudem die Organisation von Events im Zusammenhang mit der Schifffahrt. Ferner war D.________ Inhaber der G.________ AG. Zwischen Dezember 2007 und Mai 2010 zeigte D.________ der A.________ AG bzw. der C.________ AG im Zusammenhang mit den Schiffen seiner Gesellschaft, d.h. den Schiffen H.________ I und H.________ II, aus verschiedenen Ereignissen (Treibholzunfall, Sturm- und Blitzschaden, Schaden aus Diebstahl) Schadensfälle an. Insgesamt erhielt die E.________ GmbH von den beiden Versicherungen CHF 271‘067.- Versicherungsleistungen ausbezahlt. In der Zeit von September 2010 bis August 2011 hat die E.________ GmbH bei der B.________ AG eine Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung abgeschlossen. Dabei deklarierte D.________ für die Monate Oktober bis Dezember 2010 für sich einen monatlichen Nettolohn von CHF 8‘896.10, obwohl er gemäss den Steuererklärungen der Jahre 2010 und 2011 nur über einen jährlichen Nettolohn von CHF 61‘291.- (2010) bzw. CHF 58‘983.- (2011) verfügte. Aufgrund eines Krankheitsfalles vom 8. November 2010 zahlte die B.________ D.________ in der Zeit vom 8. November 2010 bis am 5. Juni 2011 Taggelder in der Höhe von CHF 42‘843.- aus. B. Die Staatsanwaltschaft erhob am 12. September 2014 beim Gericht des Seebezirks Anklage gegen D.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der A.________ (Treibholzunfall sowie Sturm- und Blitzschaden), der C.________ (Schaden aus Diebstahl) und der B.________ (Krankentaggeld) sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Treibholzunfall, Sturm- und Blitzschaden sowie Schaden aus Diebstahl). Eventualiter beantragte sie in Bezug auf den Sachverhalt des Krankentaggelds einen Schuldspruch wegen Steuerbetrugs und Urkundenfälschung (act. 10‘011 ff.). C. Mit Urteil vom 29. April 2015 verurteilte das Strafgericht des Seebezirks D.________ (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen gewerbsmässigen Betrugs z.N. der A.________ (Treibholzunfall und Blitzschaden), der C.________ (Schaden aus Diebstahl) und der B.________ (Krankentaggeld) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren. Von der Anschuldigung des (gewerbsmässigen) Betrugs z.N. der A.________ betreffend den Vorfall des Sturmschadens sprach es ihn frei. Den Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung erachtete das Strafgericht zwar als erfüllt, kam jedoch zum Schluss, diese werde vom gewerbsmässigen Betrug konsumiert. Die Kosten des Strafverfahrens wurden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Im Zivilpunkt verurteilte das Strafgericht den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 58‘067.- an die A.________ und von CHF 42‘843.- zzgl. Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2013 an die B.________. Die darüber hinausgehenden Forderungen der A.________ sowie die Forderungen der C.________ wurden auf den Zivilweg verwiesen. D. Gegen dieses Urteil meldete die zuständige Staatsanwältin am 8. Mai 2015 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 10. August 2015 beantragte sie die Gutheissung der Berufung und die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insoweit, als der Beschuldigte zusätzlich zum Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs auch der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu einer

Kantonsgericht KG Seite 3 von 23 Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu verurteilen sei; 9 Monate dieser Strafe seien zu vollziehen und der Vollzug des übrigen Teils (24 Monate) sei bei einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte erhob am 30. September 2015 Anschlussberufung und beantragte, das erstinstanzliche Urteil insoweit zu ändern, als er vom Vorwurf des gewerbsmässig begangenen Betruges betreffend Ziff. 1.I, 1.III und 1.IV der Anklageschrift (Treibholzunfall, Blitzschaden, Schaden aus Diebstahl) freizusprechen und die Strafe neu auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) festzusetzen sei. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu einem Fünftel ihm und zu vier Fünftel dem Staat Freiburg, die Kosten des Berufungsverfahren komplett letzterem aufzuerlegen. Zudem sei ihm für die Verteidigungskosten eine Entschädigung in noch zu bestimmender Höhe zu entrichten. E. Der Strafappellationshof verhandelte die Angelegenheit am 5. Dezember 2016. Anlässlich der Verhandlung erschienen Staatsanwältin I.________ und der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc. Bevor die Parteien ihre Parteivorträge hielten, wurde der Beschuldigte kurz zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen. Nach der Einvernahme des Beschuldigten erteilte der Vorsitzende des Strafappellationshofs Staatsanwältin I.________ und Rechtsanwalt Clerc das Wort zum Parteivortrag. Staatsanwältin I.________ beantragte für die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: die Berufungsführerin), Ziff. 2 und Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils seien wie folgt abzuändern: D.________ ist im Sinne der Anklageschrift vom 12. September 2014 schuldig des Betrugs, gewerbsmässig begangen, und der Urkundenfälschung, mehrfach begangen, zum Nachteil der A.________ AG (Ziffer 1. I. und III.), der C.________ AG (Ziffer 1. IV.) sowie der B.________ AG (Ziffer

1. V.). D.________ wird in Anwendung der Art. 40, 42, 43, 44, 47, 49, 146 Abs. 2 und 251 Ziffer 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt. 9 Monate dieser Strafe sind zu vollziehen. Der Vollzug des übrigen Teils der Strafe wird aufgeschoben (Probezeit 4 Jahre). Weiter beantragte sie, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Rechtsanwalt Clerc beantragte was folgt: Das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 29. April 2015 wird insoweit geändert, als D.________ vom Vorwurf des Betruges, gewerbsmässig begangen, im Sinne der Anklageschrift vom 12. September 2014, Ziff. 1.I. und 1.III. und 1.IV., freigesprochen werde. Die Strafe neu festzusetzen, so dass der bedingte Strafvollzug möglich bleibt. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz zu 1/5 D.________, zu 4/5 dem Staat Freiburg auferlegt werden. Die Verfahrenskosten der Berufungsinstanz zu Lasten des Staates Freiburg gehen. D.________ für die Verteidigungskosten eine Entschädigung in zu bestimmender Höhe (Kostenliste) zu entrichten ist. Der Berufungsführer machte von der Möglichkeit Gebrauch, ein Schlusswort abzugeben. Auf Frage des Vorsitzenden erklärten die Parteivertreter, auf eine mündliche Urteilseröffnung zu

Kantonsgericht KG Seite 4 von 23 verzichten und der Vorsitzende kündigte an, das Dispositiv werde den Parteien am Abend per Mail zugestellt. Danach wurde die Verhandlung zur geheimen Urteilsberatung unterbrochen. Wie angekündigt wurde das Dispositiv den Parteien am Abend per Mail eröffnet und gleichzeitig die wesentlichen Urteilserwägungen zugestellt. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im Rahmen ihrer Plädoyers an der Verhandlung vom 5. Dezember 2016 wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Peron ergreifen (Art. 381 Abs. 1). Als Vertreterin der Anklage hat die Staatsanwaltschaft ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist zur Berufung legitimiert. Gleiches gilt für den Beschuldigten als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person hinsichtlich der von ihm erklärten Anschlussberufung. Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten.

E. 2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufungsführerin ficht das erstinstanzliche Urteil lediglich hinsichtlich der Frage der Gesetzeskonkurrenz bzw. der zusätzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung sowie hinsichtlich des Strafmasses an. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Anschlussberufung gegen die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit den Sachverhaltskomplexen des Treibholzunfalls, des Blitzschadens und des Schadens aus Diebstahl sowie gegen die Strafzumessung. In diesen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. In Bezug auf den Freispruch von der Anschuldigung des (gewerbsmässigen) Betrugs betreffend den Sachverhalt des Sturmschadens, den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs z.N. der B.________ (Krankentaggeld) sowie hinsichtlich der Zivilbegehren ist das erstinstanzliche Urteil mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden (Art. 381 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 des Betrugs, gewerbsmässig begangen, zum Nachteil der A.________ AG (Ziff.

1. I. und III.), der C.________ AG (Ziff. 1. IV.) sowie der B.________ AG (Ziff. 1.V.). sowie

E. 2.2 der Urkundenfälschung, mehrfach begangen zum Nachteil der A.________ AG (Ziff. 1. I. und III.) und der C.________ AG (Ziff. 1. IV.). 3. D.________ wird in Anwendung der Art. 40, 43 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, Art. 146 Abs. 2 und 251 Ziff. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Im Umfang von 24 Monaten wird die Strafe aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren. 4. Die Kosten des Verfahrens werden D.________ auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 6‘500.00 und die Auslagen CHF 2‘500.00. 5. Zivilbegehren

E. 3 Von Amtes wegen wurde über den Berufungsführer am 7. November 2016 ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt. Zudem wurde der Berufungsführer anlässlich der Berufungsverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen. Im Übrigen stützt sich das Berufungsverfahren auf die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweismittel (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO).

E. 3.6 und – bestätigend – im Urteil BGer 6B_812/2010 vom 7. Juli 2011 E. 7 in diesem Zusammenhang enthaltende Hinweis auf Art. 172ter StGB impliziert, dass das Bundesgericht bei Bagatellfällen mit geringem Gefährdungspotential tendenziell Urkundenfälschungen vor Augen hatte, welche einzig zur Begehung geringfügiger Vermögensdelikte dienten. Vorliegend handelt es sich beim fraglichen Vermögensdelikt jedoch um einen gewerbsmässigen Betrug mit einem Deliktsbetrag von über CHF 310‘000.-. Der Fall des Beschuldigten ist jedoch auch abgesehen davon weit entfernt von einem Fall, welcher nach einer anderen Lösung bzw. einer Praxisänderung verlangen würde. So machte sich der Beschuldigte wie im Fall von BGE 129 IV 59 nicht nur der Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer ge- oder verfälschten Urkunde zur Täuschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) schuldig, sondern auch der Tatbestandsvariante der eigenständigen Fälschung bzw. Verfälschung von (ursprünglich echten) Urkunden (vgl. hierzu BGE 129 IV 59 E. 3.6). Zudem fälschte bzw. verfälschte der Beschuldigte eine Vielzahl von Urkunden, die er anschliessend den Versicherungen einreichte, um sie zu betrügen. Er schreckte auch nicht davor zurück, eine gefälschte Urkunde im Strafverfahren einzureichen. Gerade aus letzterem manifestierte sich die von gefälschten Urkunden ausgehende abstrakte Gefährdung deutlich (vgl. hierzu das Urteil OG ZH SB 110656 vom 15. Juni 2012 E. 3). An diesen Ausführungen ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschuldigte die gefälschten Rechnungen nicht seiner Buchführung zuführte. Dass dieses Argument nicht stichhaltig sein kann, ergibt sich schon nur daraus, dass ansonsten nichtbuchführungspflichtige Täter gegenüber buchführungspflichtigen privilegiert würden und stets nur wegen Betrugs und nicht auch noch wegen Urkundenfälschung zu verurteilen wären. Der Tatsache, dass sich vorliegend der Unrechtsgehalt der beiden Delikte teilweise überschneidet, ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. d) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auch im vorliegenden Fall getreu der herrschenden Lehre und Rechtsprechung von echter Konkurrenz zwischen dem gewerbsmässigen Betrug und der mehrfachen Urkundenfälschung auszugehen ist. Der Beschuldigte ist folglich des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung, mehrfach begangen, schuldig zu sprechen. 6. a) Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Kantonsgericht KG Seite 15 von 23 Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Diese Bestimmung nimmt die von der Rechtsprechung unter der Geltung des alten Rechts aufgestellten Anforderungen auf. Danach hat das Gericht in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Es muss in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Zudem ist die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten: Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese innerhalb des Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten (bzw. Tatgruppen) in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (vgl. die Urteile BGer 6B_417/2012 E. 3 vom 14. Januar 2013; BGE 127 IV 101 E. 2b; 6B_460/2010 E. 3.3.4 vom 4. Februar 2011 sowie zur Frage der Tatgruppen 6B_417/2012 E. 3 und 4.2 vom

14. Januar 2013 und 6B_561/2012 E. 1.2.1 und 1.4.3 vom 12. März 2013). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert wird, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). b) aa) Gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB beträgt der abstrakte Strafrahmen für gewerbsmässig begangenen Betrug Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Art. 251 Abs. 1 StGB sieht für Urkundenfälschung eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Damit ist die schwerste Tat der gewerbsmässige Betrug; hierfür ist die Einsatzstrafe festzusetzen. In Anwendung der vorzitierten Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen oder die für die betreffende Tat angedrohte Strafe

Kantonsgericht KG Seite 16 von 23 im konkreten Fall zu milde erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bleibt daher beim vorerwähnten ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. bb) In Bezug auf die Schwere der Gefährdung bzw. Verletzung des geschützten Rechtsgut ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag mit insgesamt CHF 313‘901.- (Treibholzunfall: CHF 215‘000.-; Blitzschaden: CHF 3‘067.-; Diebstahl: CHF 53‘000.-; Krankentaggeld: CHF 42‘843.-) beträchtlich ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, beging der Beschuldigte den gewerbsmässigen Betrug sodann in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer eines Betriebes. Sein Vorgehen zeugt von Dreistigkeit und Perfidie. So machte er gegenüber den Versicherungen A.________ und C.________ jeweils einen durch einen plausiblen Ereignishergang entstandenen Schaden geltend. Bereits dadurch waren seine Angaben nur schwer überprüfbar. Zudem belegte er die angeblich angefallenen Reparaturkosten mit gefälschten Rechnungen existierender Drittpersonen bzw. Unternehmen. Auch der B.________ war es angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte selber Geschäftsführer und demnach auch für die Höhe seines eigenen Lohnes zuständig war, ohne Vorliegen seiner persönlichen Steuererklärung nicht möglich, die Richtigkeit seiner Angaben und der von ihm eingereichten, gefälschten Lohnabrechnungen zu überprüfen. Insgesamt ist das Verhalten des Beschuldigten als verwerflich zu bezeichnen. Die objektiven Tatkomponenten wiegen demnach vorliegend mittelschwer. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Sein Handeln war von dem Ziel geleitet, für fiktive oder nicht versicherte Schadensereignisse von den Versicherungen möglichst viel Geld erhältlich zu machen bzw. im Fall der B.________ ein höheres Krankentaggeld zu erhalten, als ihm aufgrund den realen Gegebenheiten zustehen würde. Selbst wenn er sich in einer finanziell schwierigen Situation befunden haben sollte, rechtfertigt dies den Griff zu kriminellen Mitteln keineswegs. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtsgetreu zu verhalten. Da pekuniäre Motive Vermögensdelikten immanent sind, werden die egoistischen, finanziellen Beweggründe des Beschuldigten jedoch nicht zusätzlich straferhöhend berücksichtigt. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten daher neutral zu gewichten. cc) Angesichts des mittelschweren objektiven Tatverschuldens und der neutral zu gewichtenden subjektiven Tatkomponenten erachtet der Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von rund 24 Monaten als schuldangemessen. Es kommt von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. Art. 34, 37 und 40 StGB)- c) aa) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 251 Abs. 1 StGB für Urkundenfälschung eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Es liegen auch hier keine aussergewöhnlichen Umstände vor, weshalb von diesem Strafrahmen abzuweichen wäre; insbesondere erscheint die angedrohte Strafe nicht zu milde. Es bleibt daher beim ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. bb) Was die objektiven Tatkomponenten der mehrfachen Urkundenfälschung anbelangt, so ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von knapp 3.5 Jahren mehrere Rechnungen ge- oder verfälscht und zu Täuschungszwecken verwendet. Eine der gefälschten Rechnungen reichte er während laufendem Strafverfahren der Staatsanwältin ein, um die Fälschung einer anderen, der Versicherung eingereichten Rechnung zu vertuschen. Gestützt auf die falschen Rechnungen zahlten die Versicherungen dem Beschuldigten Leistungen in der Höhe von CHF 271‘067.- (Treibholzunfall: CHF 215‘000.-; Blitzschaden: CHF 3‘067.-; Diebstahl: CHF 53‘000.-) aus. Die Gefährdung bzw. Verletzung des geschützten Rechtsguts ist damit als erheblich

Kantonsgericht KG Seite 17 von 23 zu bezeichnen. Das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen war einerseits gerissen und andererseits unkompliziert. So holte er zuerst bei Drittunternehmen Pro-forma-Rechnungen bzw. Offerten ein, löschte darauf Ausdrücke wie „Pro-forma-offer“ und reichte sie anschliessend als echte Rechnungen den Versicherungen ein. Teilweise kreierte er auch selber Rechnungen von Grund auf, wobei er jedoch stets echte Unternehmen bzw. Unternehmer als Rechnungssteller einsetzte. Weiter zeugt sein Vorgehen, im hängigen Strafverfahren der Staatsanwältin eine gefälschte Rechnung zur Deckung einer anderen Fälschung einzureichen, nicht nur von Dreistigkeit, sondern von regelrechter Kaltschnäuzigkeit. Sein Handeln ist als klar verwerflich zu bezeichnen. Insgesamt wiegen die objektiven Tatkomponenten mittelschwer. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und – abgesehen von der letzten, der Staatsanwältin eingereichten Rechnung – aus pekuniären Motiven. Er beabsichtigte, die Versicherungen durch die gefälschten Rechnungen zur Auszahlung erheblicher Beträge zu veranlassen, um dadurch einen massiven finanziellen Vorteil zu erlangen. Mit der letzten Urkundenfälschung bei der Staatsanwältin beabsichtigte er, seine bisherigen Fälschungen zu kaschieren bzw. das Strafverfahren abzuwenden. Anders als beim Betrug sind rein finanzielle Beweggründe der Urkundenfälschung nicht tatbestandsimmanent; der beabsichtigte unrechtmässige Vorteil muss nicht materieller Art sein. Die egoistischen, hauptsächlich pekuniären Beweggründe des Beschuldigten sind daher straferhöhend zu gewichten. Wie auch unter Ziff. 6.b)bb) ausgeführt, entschuldigt die zur Tatzeit allenfalls angespannte finanzielle Lage des Beschuldigten seine Delinquenz nicht und ist auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Es wäre dem Beschuldigten jederzeit freigestanden, sich rechtsgetreu zu verhalten und seinen finanziellen Problemen mit legalen Mitteln zu begegnen (u.a. mit einer Bevorschussung der von seiner ehemaligen Ehefrau und Mutter seiner Söhne anscheinend nicht bezahlten Kinderalimente, vgl. hierzu act. 14‘030 [S. 9 unten] sowie act. 14‘031 [S. 11]). Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten daher leicht straferhöhend zu gewichten. d) Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (vgl. das Urteil BGer 6B_684/2011 vom 30. April 2012 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend erachtete der Strafappellationshof sowohl für den gewerbsmässigen Betrug als schwerstes Delikt als auch für die mehrfach begangene Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe als angezeigt. Diesbezüglich liegen also gleichartige Strafen vor, womit das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt. An der oberen Beschränkung des Strafrahmens ändert sich jedoch nichts, da – wie bereits erwähnt – auch in Bezug auf die mehrfache Urkundenfälschung keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen gebieten würden. Die Einsatzstrafe von rund 24 Monaten Freiheitsstrafe ist demnach mit der Strafe für die mehrfache Urkundenfälschung zu asperieren. Aufgrund des äusserst engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem gewerbsmässigen Betrug – ohne die vorgängige Urkundenfälschung wäre dieser nicht möglich gewesen – und des sich teilweise überschneidenden Unrechtsgehalts, sowie der im Strafverfahren eingereichten gefälschten Urkunde, rechnet der Strafappellationshof die asperierend zu berücksichtigende mehrfache Urkundenfälschung im Umfang von rund 6 Monaten Freiheitsstrafe an. Das Strafmass für die Tatkomponenten sämtlicher Delikte wird somit auf 30 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt.

Kantonsgericht KG Seite 18 von 23 e) Hinsichtlich der Täterkomponente hielt die Vorinstanz Folgendes fest (act. 14‘057 [S. 24]): „Der Angeklagte ist geschieden und hat die Obhut seines minderjährigen Sohnes Yanik inne. Er lebt mit Yanik und dem 20-jährigen Sohn Jerome zusammen und kommt für deren Unterhalt auf; von der Mutter der Söhne erhält er keine Unterhaltszahlungen. Beide Söhne befinden sich aktuell in Ausbildung. Der Angeklagte ist seit Juni 2011 als LKW-Chauffeur angestellt und bezieht ein Nettomonatseinkommen von CHF 5‘000.00 zuzüglich Kinderzulagen. Er hat nach eigenen Angaben noch Betreibungen in der Höhe von CHF 200‘000.00. Aus der Liquidation seiner Gesellschaft und dem Verkauf der Schiffe hat er keinen Gewinn erzielen können (act. 14031). Es ist zu beachten, dass die Möglichkeit des Angeklagten, ein höheres Einkommen zu generieren, eingeschränkt ist, da er nebst der in die Erziehungs- und Haushaltstätigkeiten zu investierenden Zeit gesundheitliche Probleme hat. Der Angeklagte ist wegen betrügerischem Konkurs und Pfändungsbetrug sowie andersartigen Delikten vorbestraft (act. 1000 f.).“ An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnisse zudem aus, dass er nun doppelt so viele Schulden habe (ca. CHF 400‘000.-). Er habe gesundheitliche Probleme und in den nächsten Jahren würden verschiedene Operationen anstehen (Knie, Hüfte). Seine beiden Söhne, welche beide noch in Aus- bzw. Weiterbildung seien, würden noch bei ihm wohnen. Die von der Vorinstanz erwähnten Vorstrafen wurden mit einer Ausnahme zwischenzeitlich gelöscht und sind dem Beschuldigten daher nicht mehr entgegen zu halten (Art. 369 Abs. 7 StGB). Die verbliebene Vorstrafe datiert vom 14. Februar 2007. Damals wurde der Beschuldigte vom Untersuchungsrichteramt Freiburg wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, betrügerischen Konkurses oder Pfändungsbetrugs sowie wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHFV; SR 831.10), das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10.- verurteilt, wobei der Vollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben wurde. Zwar steht diese Vorstrafe nur kurz vor ihrer Löschung im Strafregister; angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte praktisch alle hier beurteilten Delikte während laufender Probezeit beging (nur der gewerbsmässige Betrug z.N. der B.________ dauerte noch etwas darüber hinaus) und es sich teilweise um verwandte Delikte wie die am 14. Februar 2007 abgeurteilten handelt, ist das Vorleben des Beschuldigten leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Seine persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit sind demgegenüber neutral zu gewichten; die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten sind nicht von derartiger Schwere, dass die Strafe aufgrund besonderer Strafempfindlichkeit zu reduzieren wäre. Bezüglich des Verhaltens nach der Tat ist festzuhalten, dass beim Verkauf des Schiffes CHF 160‘000.- zurückbehalten und an die A.________ bezahlt wurden. Im Weiteren ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Geständnisrabatt zugebilligt werden kann. Dem Bundesgericht zufolge kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Diese Praxis fusse auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen könnten. Ein Verzicht auf Strafminderung könne sich demgegenüber deshalb aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert habe, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden sei (vgl. die Urteile BGer

Kantonsgericht KG Seite 19 von 23 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 und 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4, jeweils mit weiteren Hinweisen). Wie bereits unter Ziff. 4.b)cc) erwähnt, war der Beschuldigte lediglich bezüglich einzelnen Urkundenfälschungen geständig, bei denen die Beweislage für ein Abstreiten schlicht zu erdrückend gewesen war. Sein Teilgeständnis hat weder zur weiteren Tataufdeckung beigetragen, noch lässt es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen; vielmehr scheint es lediglich taktisch motiviert gewesen zu sein. Insgesamt sind die Täterkomponenten somit neutral zu gewichten. Es bleibt damit für die Gesamtstrafe bei 30 Monaten. f) aa) Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei einer schlechten Prognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Das Verschuldenselement gilt grundsätzlich als Korrektur in denjenigen Fällen, bei welchen eine unbedingte Strafe zur Abhaltung des Täters von weiteren Verbrechen oder Vergehen zwar nicht erforderlich erscheint, aber eine bedingte Strafe dem Verschulden des Täters nicht gerecht würde. Eine Rolle spielen können dabei auch generalpräventive Momente. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt Art. 43 Abs. 1 StGB, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Zu beachten ist dabei die Erwartung, dass der Teilvollzug der Strafe die Bewährungsaussicht grundsätzlich erhöhen sollte. Kann eine günstige Prognose bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden Strafteils gestellt werden, ist es allenfalls sinnvoll, zum Mittel des teilbedingten Strafvollzugs zu greifen. Besteht keinerlei Aussicht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Zwischen Teilvollzug und Prognose gibt es daher eine Rückkoppelung, was bedeutet, dass eine gewisse Balance zwischen Prognose und Verschulden angestrebt werden sollte. Das Gericht verfügt dabei über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auf. 2013, N. 14 ff. zu Art. 43 StGB). Für den Fall der Bejahung des teilbedingten Vollzuges ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verhältnis der Strafteile so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (vgl. BGE 134 IV 1, E. 5.6). bb) Der Beschuldigte hat sich seit dem Einreichen der gefälschten Rechnung anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 9. Mai 2011 nichts mehr zu Schulden lassen kommen. Er ist als Lastwagenchauffeur angestellt, jedoch aufgrund gesundheitlicher Probleme krank geschrieben. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint es nicht unbedingt notwendig, den unbedingten Vollzug der Strafe anzuordnen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Seinem Verschulden kann mit einem teilweisen Vollzug der Strafe ausreichend Rechnung getragen werden. Auch erscheint es nicht nötig, den unbedingt zu vollziehenden Teil

Kantonsgericht KG Seite 20 von 23 der Strafe auf mehr als das gesetzliche Minimum von 6 Monaten zu festzusetzen; jedoch wird – angesichts der Tatsache, dass es sich vorliegend fast ausschliesslich um Probezeitdelikte handelt und um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen – die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. g) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen ist, wovon 6 Monate zu vollziehen und 24 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben werden. Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr wird in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht (vgl. Art. 77b StGB).

E. 4 a) Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Anschlussberufung gegen die Schuldsprüche wegen Betrugs im Zusammenhang mit den Schadensfällen Treibholzunfall, Diebstahl und Blitz. Er lässt ausführen, entgegen den Feststellungen des erstinstanzlichen Entscheides habe bezüglich des Treibholzunfalls sehr wohl ein Versicherungsfall vorgelegen, insbesondere da eine Vollkaskoversicherung bestanden habe. Ferner und subsidiär sei angeführt, dass gegen die Versicherung keine Arglist angewendet worden sei. Weiter macht er geltend, er sei in der Tat am

Kantonsgericht KG Seite 5 von 23 15./16. Dezember 2007 Opfer eines Diebstahls geworden; entsprechend sei die Versicherungsleistung durchaus geschuldet. In Bezug auf die Anfechtung des Schuldspruchs wegen Betrugs betreffend den geltend gemachten Blitzschaden machte der Beschuldigte im Rahmen seiner Anschlussberufung keine Ausführungen. b) aa) Bevor auf die einzelnen Sachverhaltskomplexe eingegangen wird, sind einige allgemeine Ausführungen zum Aussageverhalten und zu den Aussagen des Beschuldigten angezeigt. Der Beschuldigte wurde insgesamt viermal von der Staatsanwältin befragt (Einvernahmen vom 9. Mai 2011, 26. September 2012, 11. Oktober 2013 und 13. Februar 2014). Im Rahmen des Augenscheins vom 25. Juni 2012 auf der H.________ I machte er weitere Angaben zum Treibholzvorfall, betreffend den Schaden durch Diebstahl liegt zudem das Einvernahmeprotokoll der Anzeigeerstattung vom 19. Dezember 2007 bei der Polizei St. Wolfang vor. Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom

29. April 2015 noch einmal eingehend zur Sache einvernommen. bb) Die Befragung vom 9. Mai 2011 beschränkte sich thematisch auf den Vorfall des geltend gemachten Treibholzunfalls. Der Beschuldigte bestätigte die Richtigkeit seiner Schadensmeldung (act. 3‘001) und erklärte, von den in den 47 Rechnungen aufgeführten Reparaturarbeiten seien zwischen 80 % und 90 % tatsächlich durchgeführt worden. Es seien noch nicht alle Arbeiten konkret durchgeführt worden, weil das Schiff dafür aus dem Wasser genommen werden müsste. Die bereits gemachten Arbeiten hätten durchgeführt werden können, obschon das Schiff noch im Wasser gewesen sei (act. 3‘002). Anlässlich des Augenscheins vom 25. Juni 2012 sowie der Einvernahme vom 26. September 2012 war der Beschuldigte grundsätzlich weiterhin aussagebereit. Dies änderte sich jedoch deutlich, als er in der Einvernahme vom 11. Oktober 2013 mit dem ihn belastenden Beweismaterial konfrontiert wurde. Auf die zahlreichen, detaillierten Fragen und Vorhalte von Zeugenaussagen und/oder Originalrechnungen bzw. Offerten von den von ihm den Versicherungen eingereichten, abgeänderten Rechnungen, wollte er sich entweder nicht erinnern können oder sich überhaupt nicht äussern. Auch anlässlich der Einvernahme vom

13. Februar 2014 verweigerte der Beschuldigte die Aussage (act. 3‘145). Erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. April 2015 – notabene nach einem Verteidigerwechsel – machte der Beschuldigte wieder Aussagen zur Sache. Er anerkannte nun den Vorwurf betreffend der Krankentaggeldversicherung und bestritt die restlichen Anschuldigungen nur noch zum Teil. So gab er im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Treibholzschaden nun zu, die Offerten bzw. Pro-forma-Rechnungen der Unternehmen J.________ und K.________ abgeändert und als echte Rechnungen eingereicht zu haben. Bezüglich der Rechnungen der Schlosserei L.________ und derjenigen von M.________ machte er geltend, die Rechnungen seien in deren Auftrag durch sein Büro ausgestellt worden, da L.________ und M.________ für die von ihnen geleisteten Arbeiten „schwarz“ hätten bezahlt werden wollen. Was die Rechnung der F.________ GmbH anbelangt, bestand der Beschuldigte auf seiner Aussage, diese Arbeiten seien durchgeführt worden. Angesprochen auf die Tatsache, dass die GmbH gar keine Mitarbeiter gehabt habe, erklärte er, auf Rat eines Mitarbeiters der A.________ die Arbeiten über eine externe Firma abgerechnet zu haben, da dies besser sei, als wenn die Schifffahrtsgesellschaft der Versicherung ihre eigenen Arbeiten in Rechnung stelle (act. 14‘027 [S. 4]). Die drei Rechnungen N.________ begründete der Beschuldigten damit, dass die beiden Propeller nach dem Schadenfall zu N.________ gebracht worden seien. Nach der Montage hätten sie gemerkt, dass der Motor nicht mehr auf die gleiche Leistung gekommen sei wie vorher. Einer der beiden Propeller habe nicht mehr die gleiche Steigung gehabt wie vor dem Schaden, weshalb er nochmals zu N.________ gebracht worden sei (act. 14‘028 [S. 5]). Befragt zum Schadenfall vom 30. Mai 2008 (Blitzschlag) beharrte der Beschuldigte auf seinem Standpunkt, der

Kantonsgericht KG Seite 6 von 23 Blitzschaden habe stattgefunden. Auch zu diesem Vorfall machte er geltend, M.________ habe die Rechnung für die von ihm geleisteten Arbeiten im Büro der G.________ herstellen lassen, da er das Geld schwarz gewollt habe (act. 14‘029 [S. 5]). Hinsichtlich des geltend gemachten Diebstahls vom 15./16. Dezember 2007 blieb der Beschuldigte dabei, der Diebstahl habe stattgefunden. Es stimme, dass er die Pro-forma-Rechnung von J.________ der Versicherung als wahre Rechnung eingereicht habe. Dies habe aber einen Grund gehabt. Er habe noch zwei passende Propeller in seinen Beständen gehabt. Um eine Angabe zu haben, wie viel diese wert seien, habe er diese Offerte eingeholt (act. 14‘029 [S. 8]). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu Beginn des Verfahrens, als noch wenig Beweismaterial gegen ihn vorlag, Aussagen in der Sache machte. Als er im Verlauf des Verfahrens mit der Vielzahl ihn belastenden Beweismitteln konfrontiert wurde, verweigerte er weitere Angaben. Erst vor Gericht äusserte er sich wieder, machte Zugeständnisse und gab Erklärungen ab. cc) Zu diesem Aussageverhalten ist Folgendes anzumerken: Das Recht, die Aussage zu verweigern, steht generell jedem Beschuldigten zu. Kein Beschuldigter ist zur Aussage verpflichtet oder muss sich selber belasten. Aus der Inanspruchnahme des Schweigerechts dürfen daher grundsätzlich keine Schlüsse zum Nachteil der beschuldigten Person gezogen werden. Nach der herrschenden Meinung gilt dies jedoch dann nicht, wenn die belastenden Beweise geradezu eine Erklärung verlangen, welche die beschuldigte Person ohne Weiteres geben können müsste. In einem solchen Fall kann die fehlende Erklärung den Schluss erlauben, dass die beschuldigte Person schuldig ist (vgl. WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich 2014, Art. 10 N 35, mit weiteren Hinweisen). Ob das Ziehen nachteiliger Schlussfolgerungen aus dem Schweigen des Beschuldigten das Schweigerecht gemäss Art. 6 EMRK verletzt, hängt somit davon ab, wie schwerwiegend die belastenden Beweise und Indizien im Einzelfall und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sind (vgl. BENEDICK in: AJP 2011, S. 175, mit Verweis auf die Urteile BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001, E. 3 und 1P.277/2004 vom 15. September 2004, E. 2.1). Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der Einvernahme vom 11. Oktober 2013 faktisch die Aussage; zu den ihm vorgehaltenen Dokumente und Zeugenaussagen wollte er kategorisch entweder nichts sagen oder sich nicht erinnern zu können. Die Vielzahl und Qualität der ihn belastenden Beweismittel begründete jedoch einen erhöhten Erklärungsbedarf seinerseits. Angesichts dessen ist sein Schweigen äusserst aussagekräftig; die Beweislage war derart erdrückend, dass es für ihn offenbar schlicht keine Möglichkeit gab, die Vorwürfe zu bestreiten. Sein Schweigen bzw. Sich-nicht-Erinnern-Wollen ist daher bei der Beweiswürdigung gegen ihn zu deuten. Vor diesem Hintergrund erscheinen die an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen denn auch als Versuch seinerseits, angesichts der drohenden Freiheitsstrafe insbesondere durch einzelne Zugeständnisse noch zu retten, was zu retten ist. Er gab denn auch nur zu, was offensichtlich war (so bspw. die Fälschung der Rechnungen J.________ und K.________) und versuchte, durch Erklärungen sein Handeln zu rechtfertigen (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen). Damit entsprechen seine Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einem stereotypen, alleine in der Hoffnung auf Strafmilderung motivierten Geständnis. Bereits aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wenig überzeugen. Seine Aussagen enthalten jedoch noch weitere Merkmale, welche auf eine nicht realitätsbasierte Aussage hindeuten und damit gegen ihre

Kantonsgericht KG Seite 7 von 23 Glaubhaftigkeit sprechen: So flüchtete sich der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung oftmals entweder in Erklärungen, Rechtfertigungen und Entschuldigungen (z.B. act. 14‘027 [S. 4]: „Auf Rat eines Mitarbeiters der A.________ haben wir die Arbeiten aber über eine externe Firma verrechnet.“; act. 14‘029 [S. 8]: „Das stimmt. Das hatte aber einen Grund. Ich musste zwei Schrauben an den O.________see nachliefern. Ich hatte noch zwei passende Propeller in meinen Beständen, und um eine Angabe zu haben, wie viel diese Propeller wert sind, habe ich diese Offerte eingeholt.“; act. 14‘030 [S. 9]: „Ich bin alleinerziehender Vater und bekommen keine Unterstützung. Ich habe es gemacht, um überleben zu können.“). Oftmals versuchte er auch, wo möglich andere Personen verantwortlich erscheinen zu lassen, so z.B. seine Sekretärin (act. 14‘027 [S. 3]), einen Mitarbeiter der A.________ (act. 14‘027 [S. 4]), P.________ (act. 14‘027 [S. 3]) sowie M.________ (act. 14‘027 [S. 3]; act. 14‘029 [S. 7 f.]) und L.________ (act. 14‘027 [S. 3]). Letzteren unterstellte er mit den angeblich verlangten Schwarzgeldzahlungen sogar ein moralisch und rechtlich verwerfliches Verhalten, was als eigentlicher Gegenangriff zu werten ist. Seine Aussagen waren zudem wiederholt ausweichend, unpräzis oder sogar widersprüchlich. In Bezug auf die Rechnung der F.________ GmbH bzw. die von der eigenen Firma ausgeführten Arbeiten gab er beispielsweise zu Protokoll, die Arbeiten seien „durch Mitarbeiter vom Chef“ ausgeführt worden (act. 14‘027, S. 4, Bst. f). Da der Beschuldigte selbst der „Chef“ ist, mutet die gewählte Formulierung seltsam an und fällt als linguistisches Warnmerkmal auf (vgl. hierzu HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in forumpoenale 6/2012, S. 368, 373 f.). Ein weiteres Beispiel ist seine Antwort auf den Vorhalt der ihm widersprechenden Aussagen M.________s und auf die Frage, was er dazu sage. Der Beschuldigte erklärte hierzu lediglich Folgendes (act. 14‘029 [S. 7]): „Die Leute, die bei mir im Büro arbeiten, sagen diesbezüglich etwas anderes aus.“ Auch hier manifestiert sich das ausweichende und unpräzise Aussageverhalten des Beschuldigten. Ein klarer Widerspruch findet sich sodann in seiner Aussage zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als der Beschuldigte behauptete, seines Wissens sei das (Anm.: die Pro-forma-Rechnung der Firma J.________) die einzige Rechnung, die er abgeändert eingereicht habe (act. 14‘027 [S. 3]). Nur wenig später gab er auf entsprechenden Vorhalt zu Protokoll, auch den Kostenvoranschlag von K.________ abgeändert und verfälscht eingereicht zu haben (act. 14‘027 [S. 4]). Auch steht seine Aussage anlässlich des Augenscheins vom 25. Juni 2012, wonach er am Unfalltag alleine mit einer Matrosin an Bord gewesen sei, im Widerspruch zu seiner Eingabe vom 7. August 2012, in welcher er angab, nebst der Matrosin Q.________ sei auch R.________ an Bord gewesen (act. 9130). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft sind. c) aa) Die Vorinstanz führte in Bezug auf den Sachverhalt betreffend den Treibholzunfall nach Darlegung und Zusammenfassung der wesentlichen Beweismittel aus, sie halte es für wahrscheinlich, dass der Beschuldigte zwar einen Schadenfall erlitten habe, dieser aber nicht unter den geschilderten Umständen geschehen sei und somit keinen Fall darstelle, der unter die Versicherungsdeckung gefallen wäre. Die Schilderungen des Beschuldigten bezüglich des Ablaufs des Schadenfalls erachtete sie insbesondere als unglaubwürdig, da der Zeuge R.________ nichts von einem Unfall bemerkt habe, obwohl er zum Zeitpunkt des angeblichen Schadenvorfalls auf dem Boot gewesen sei. Zudem habe auch der direkt nach dem Unfall an Bord gegangene S.________ keine beschädigten Teile des Schiffs feststellen können. Die auf einer nächtlichen Besichtigung beruhende Expertise von P.________ bekräftige die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten nicht, da darin viele der Schäden nur vermutet würden. Bezüglich der Rechnungen von M.________ und der Schlosserei L.________ kam die Vorinstanz zur Überzeugung, dass die

Kantonsgericht KG Seite 8 von 23 darin verrechneten Arbeiten nie ausgeführt wurden und der Beschuldigte die Rechnungen selbst hergestellt oder durch seine Angestellten habe herstellen lassen, um sie der Versicherung einzureichen. Angesichts der Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen hielt die Vorinstanz es auch als erwiesen, dass die Rechnungen der J.________ und der Firma K.________ durch Löschung des Ausdrucks „Pro Forma“ abgeändert worden waren. Weiter hielt sie fest, die Rechnungen der N.________ AG seien zwar echt und die Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt worden. Allerdings sei eine Rechnung dadurch verursacht worden, dass die gewünschte Steigung falsch kommuniziert worden bzw. ein Missverständnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entstanden sei. Das Gericht halte es für erwiesen, dass die von der F.________ GmbH verrechneten Arbeiten nicht von dieser Gesellschaft geleistet worden seien, da diese keine Angestellten gehabt habe. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, wenn der Schadenfall wie vom Beschuldigten geschildert geschehen wäre, hätte dies jemand bemerken und der Beschuldigte hätte auch nicht Rechnungen im Umfang von über CHF 250‘000.- abgeändert oder selbst hergestellt einreichen müssen. Sie halte es daher für erwiesen, dass sich der Unfall vom 8. Mai 2010 nicht wie vom Beschuldigten geschildert ereignet habe, und gehe davon aus, dass kein Versicherungsfall vorgelegen habe (act. 14‘049 [S. 8] f.). bb) Der Beschuldigte bestreitet das Nichtvorliegen eines Versicherungsfalls, unter anderem da eine Vollkaskoversicherung vorgelegen habe und die Ursache für den Schaden damit grundsätzlich nicht von Belang sei. Es lägen 47 richtigte Rechnungen und nur 6 ge- oder verfälschte vor. Ferner seien bereits CHF 160‘000.- an die A.________ zurück bezahlt worden. cc) Die Einwände des Beschuldigten sind nicht stichhaltig. Wie unter Ziff. 4.b.cc ausgeführt, überzeugen seine Aussagen insgesamt nicht. Die Argumentation und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht einzusehen, warum der Beschuldigte derart viele Rechnungen hätte (ver-)fälschen müssen, wenn tatsächlich ein versicherungsrelevanter Schaden am Schiff im geltend gemachten Umfang stattgefunden hätte und die entsprechenden Arbeiten durchgeführt worden wären. Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 14‘049 [S. 8] f.). Ferner ist auf den generellen Leistungsausschluss der Versicherungen bei Falschdeklarationen hinzuweisen (vgl. Art. 40 VVG) sowie auf den Umstand, dass die Vollkaskoversicherung nach Angaben von S.________ (Generalagent A.________) nur fünf Tage nach dem Schadensereignis ausgelaufen wäre (act. 2234). d) Zum angeblichen Schaden durch einen Blitz führte die Vorinstanz aus, sie sei der Überzeugung, die Rechnung von CHF 3‘067.- sei nicht im Auftrag von M.________ durch die Angestellten des Beschuldigten ausgestellt worden; es sei kein Grund ersichtlich, wieso M.________ die Rechnung nicht selbst ausgestellt hätte. Die Begründung des Beschuldigten, dieser habe das Geld „schwarz“ gewollt und daher die Rechnungen durch das Büro der Schifffahrtsgesellschaft ausstellen lassen wollen, sei wenig überzeugend. M.________ hätte auch selbst eine Rechnung ausstellen können, ohne diese in seine Buchhaltung eingehen zu lassen. Ebenfalls wäre nicht nötig gewesen, die Briefköpfe (wenn auch fehlerhaft) und das Layout seiner Rechnungen zu kopieren, wenn M.________ diese Rechnungen so in Auftrag gegeben hätte; im Zweifelsfall hätte dieser die Echtheit der Rechnung der Versicherung gegenüber sicherlich bestätigt, wenn er die Arbeiten auch erbracht hätte. Die Vorinstanz kam somit zum Schluss, dass M.________ keine Reparaturarbeiten im Zusammenhang mit dem angeblichen Blitzschlag vom 30. Mai 2008 durchgeführt habe. Sie war daher auch der Überzeugung, dass der angebliche Schadenfall nicht stattgefunden habe, da bei einem eingetretenen Schaden Reparaturen notwendig gewesen wären, welche mit echten Rechnungen hätten belegt werden können (act. 14‘051 [S. 11]).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 23 Auch diesbezüglich sind die Vorbringen des Beschuldigten haltlos. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die vom Beschuldigten gelieferte Begründung der angeblich gewollten Schwarzgeldzahlung nicht überzeugt. Der Gerichtshof macht sich auch hier die Begründung der Vorinstanz vollumfänglich zu Eigen; es kann darauf verwiesen werden (act. 14‘051 [S. 11]). e) aa) Hinsichtlich des Sachverhalts des bei der C.________ geltend gemachten Schadensfall (Diebstahl) kam die Vorinstanz nach Wiedergabe der zentralen Beweismittel zum Schluss, die in den eingereichten Rechnungen veranschlagten Arbeiten seien nie ausgeführt worden. Einerseits habe der Beschuldigte selber zugegeben, dass die Firma J.________ die Propeller nie geliefert habe, was durch den Zeugen J.________ bestätigt worden sei. Andererseits bestehe kein Grund, die Aussagen von M.________, wonach er die Rechnung nur als Offerte ausgestellt habe, anzuzweifeln; dies insbesondere angesichts der Unterschiede zwischen diesem Dokument und der von diesem eingereichten Rechnung für Arbeiten, welche er tatsächlich im Auftrag des Beschuldigten ausgeführt habe. Zudem sei kein Grund ersichtlich, wieso der Zeuge M.________ zugeben sollte, die auf der eingereichten Rechnung veranschlagten Arbeiten in T.________ ausgeführt zu haben, jedoch hinsichtlich der anderen Rechnung die Unwahrheit sagen sollte. Weiter führte die Vorinstanz aus, es erscheine ihr als nicht möglich, unbemerkt und ohne die entsprechende Ausrüstung mehrere über 50 kg schwere Gegenstände aus einem über 2 Meter hoch gelegenen Schiffsrumpf zu heben, auch wenn der Zollposten nicht besetzt gewesen sei. Dafür wären zumindest ein kleiner Kran oder ein Flaschenzug sowie eine Leiter vonnöten gewesen, was ein zufällig vorbeifahrender Dieb höchstwahrscheinlich nicht mit sich führe. Die Vorinstanz hielt einen Diebstahl weiter für unwahrscheinlich, da M.________ während der Ausführung der Arbeiten an der H.________ I in T.________ etwas davon hätte mitbekommen müssen. Zudem würden keine Belege für den Ersatz der angeblich gestohlenen Gegenstände vorliegen. Das Strafgericht halte es somit für ausgeschlossen, dass der angebliche Diebstahl tatsächlich passiert sei (act. 14‘052 [S. 13] f.). bb) Der Beschuldigte macht geltend, er sei sehr wohl am 15./16. Dezember 2007 Opfer eines Diebstahls geworden. Dabei sei insbesondere zu erwähnen, dass auch U.________ (Schadenexperte: Bekämpfung Versicherungsmissbrauch) bei der C.________ den Vorfall durchaus für plausibel halte (act. 13‘004 ff.). cc) Auch hier sind die Ausführungen des Berufungsführers nicht geeignet, das Beweisergebnis der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist anzumerken, dass entgegen der vom Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung implizit vertretenen Auffassung, er den Diebstahl ohne Weiteres auch vortäuschen konnte, ohne selbst beim Transport dabei und vor Ort gewesen zu sein. Als Besitzer des Schiffs und Auftraggeber des Transports ist es ein Leichtes, gewisse Gegenstände vorgängig vom transportbereiten Schiff zu entfernen oder gar nie darauf zu deponieren. Die Tatsache, dass der Beschuldigte allenfalls beim Transport nicht dabei gewesen ist, ist daher als Begründung, warum der Diebstahl nicht vorgetäuscht sein soll, nicht stichhaltig. Bezüglich den Ausführungen des Schadenexperten U.________ ist anzufügen, dass dieser nicht über alle Informationen verfügte. So wusste er, dass der Berufungsführer finanzielle Schwierigkeiten hatte und diese durch den Verkauf des Schiffes bereinigen wollte (act. 13‘004 ff.), aber er wusste namentlich nicht darüber Bescheid, dass die eingereichten Rechnungen der Unternehmung J.________ verfälscht waren. Im Übrigen kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 14‘052 [S. 13] f.).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 23 f) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Beweisergebnis der Vorinstanz sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Versicherungsfälle des Treibholzunfalls, des Blitzschadens und Diebstahls nicht zu beanstanden ist.

E. 5 Demzufolge kommt das Strafgericht des Seebezirks zum Schluss, dass der Angeklagte nur wegen gewerbsmässigen Betrugs zu verurteilen ist.“ cc) Der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden: Das Bundesgericht setzte sich im von der Vorinstanz zitierten BGE 129 IV 53 eingehend mit der in der Lehre teilweise vertretenen Kritik an seiner Rechtsprechung auseinander. Es bestätigte dabei u.a. mit Blick auf die Unterschiedlichkeit der betroffenen Rechtsgüter sowie die Absicht des Gesetzgebers die in der herrschenden Lehre und Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass zwischen Betrug und Urkundenfälschung echte Konkurrenz besteht (E. 3.2 ff.). Es hielt abschliessend fest, der Gesetzgeber habe die Urkundenfälschung deutlich als abstraktes Gefährdungsdelikt zum Schutze des Rechtsverkehrs konzipiert. Käme er dennoch zur Auffassung, das jeweilige Vermögensdelikt umfasse auch den Unrechtsgehalt der Urkundenfälschung vollständig, sofern diese nach dem Willen des Täters allein der Verwirklichung des Vermögensdeliktes diente, dann wäre es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, das Verhältnis

Kantonsgericht KG Seite 14 von 23 zwischen Urkunden- und Vermögensdelikten entsprechend neu und klar zu regeln (BGE 129 IV 53 E. 3.6). Das Vorliegen echter Konkurrenz zwischen Betrug und Urkundenfälschung wurde vom Bundesgericht auch in neueren Entscheiden bestätigt (vgl. BGE 138 IV 209 E. 5.5 und 133 IV 256 E. 4.3.3 sowie die Urteile BGer 6B_666/2010 vom 2. Dezember 2014 E. 4 und 6B_812/2010 vom

E. 5.1 D.________ wird verpflichtet, der A.________ AG einen Betrag von CHF 58‘067.00 zu bezahlen. Die darüber hinausgehenden Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

E. 5.2 D.________ wird verpflichtet, der B.________ AG einen Betrag von CHF 42‘843.00 nebst Zins zu 5% seit dem 18. Oktober 2013 zu bezahlen.

E. 5.3 Die C.________ AG wird mit ihren Forderungen auf den Zivilweg verwiesen. 6. Rechtsanwalt Dr. André Clerc wird als amtlicher Verteidiger von D.________ eine Entschädigung von CHF 5‘320.50 (Honorar: CHF 4‘798.80, Auslagen: CHF 127.60, Mwst 8%: CHF 394.10) zu Lasten des Staats Freiburg zugesprochen. D.________ wird diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu erstatten haben, sobald es ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 7 Rechtsanwalt Dr. Anton Henninger wird als vormaliger amtlicher Verteidiger von D.________ eine Entschädigung von CHF 11‘249.80 (Honorar: CHF 9‘360.00, Auslagen: 1‘056.50, Mwst 8%: CHF 833.30) zu Lasten des Staats Freiburg zugesprochen. D.________ wird diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu erstatten haben, sobald es ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3‘300.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 3‘000.-; Auslagen: CHF 300.-) und D.________ auferlegt.

Kantonsgericht KG Seite 23 von 23 III. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von D.________ durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc im Berufungsverfahren werden auf CHF 4‘295.90 festgesetzt (Honorar: CHF 3‘774.-; Auslagen: CHF 203.70; MwSt.: CHF 318.20). Sollte D.________ im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zu neuem Vermögen kommen, hat er dem Staat die vorerwähnte Entschädigung zurückzuzahlen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerde- schrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 5. Dezember 2016/pra Präsident Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2015 118 Urteil vom 5. Dezember 2016 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Adrian Urwyler Ersatzrichterin: Catherine Hayoz Gerichtsschreiberin: Anna Schwaller Parteien STAATSANWALTSCHAFT, Anklägerin und Berufungsführerin A.________ AG, Klägerin B.________ AG, Zivil- und Strafklägerin C.________ AG, Zivil- und Strafklägerin gegen D.________, Berufungsgegner, Anschlussberufungsführer und Beschuldigter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt André Clerc Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug - Urkundenfälschung Berufung vom 10. August 2015 sowie Anschlussberufung vom 30. September 2015 gegen das Urteil des Strafgericht des Seebezirks vom 29. April 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 23 Sachverhalt A. D.________ war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der E.________ GmbH, welche bis im August 2010 unter der Firma F.________ GmbH tätig gewesen ist. Zweck der Gesellschaft ist der Handel mit Schiffen und der Betrieb einer Schiffswerft. Ab August 2010 bezweckte die Gesellschaft zudem die Organisation von Events im Zusammenhang mit der Schifffahrt. Ferner war D.________ Inhaber der G.________ AG. Zwischen Dezember 2007 und Mai 2010 zeigte D.________ der A.________ AG bzw. der C.________ AG im Zusammenhang mit den Schiffen seiner Gesellschaft, d.h. den Schiffen H.________ I und H.________ II, aus verschiedenen Ereignissen (Treibholzunfall, Sturm- und Blitzschaden, Schaden aus Diebstahl) Schadensfälle an. Insgesamt erhielt die E.________ GmbH von den beiden Versicherungen CHF 271‘067.- Versicherungsleistungen ausbezahlt. In der Zeit von September 2010 bis August 2011 hat die E.________ GmbH bei der B.________ AG eine Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung abgeschlossen. Dabei deklarierte D.________ für die Monate Oktober bis Dezember 2010 für sich einen monatlichen Nettolohn von CHF 8‘896.10, obwohl er gemäss den Steuererklärungen der Jahre 2010 und 2011 nur über einen jährlichen Nettolohn von CHF 61‘291.- (2010) bzw. CHF 58‘983.- (2011) verfügte. Aufgrund eines Krankheitsfalles vom 8. November 2010 zahlte die B.________ D.________ in der Zeit vom 8. November 2010 bis am 5. Juni 2011 Taggelder in der Höhe von CHF 42‘843.- aus. B. Die Staatsanwaltschaft erhob am 12. September 2014 beim Gericht des Seebezirks Anklage gegen D.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der A.________ (Treibholzunfall sowie Sturm- und Blitzschaden), der C.________ (Schaden aus Diebstahl) und der B.________ (Krankentaggeld) sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Treibholzunfall, Sturm- und Blitzschaden sowie Schaden aus Diebstahl). Eventualiter beantragte sie in Bezug auf den Sachverhalt des Krankentaggelds einen Schuldspruch wegen Steuerbetrugs und Urkundenfälschung (act. 10‘011 ff.). C. Mit Urteil vom 29. April 2015 verurteilte das Strafgericht des Seebezirks D.________ (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen gewerbsmässigen Betrugs z.N. der A.________ (Treibholzunfall und Blitzschaden), der C.________ (Schaden aus Diebstahl) und der B.________ (Krankentaggeld) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren. Von der Anschuldigung des (gewerbsmässigen) Betrugs z.N. der A.________ betreffend den Vorfall des Sturmschadens sprach es ihn frei. Den Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung erachtete das Strafgericht zwar als erfüllt, kam jedoch zum Schluss, diese werde vom gewerbsmässigen Betrug konsumiert. Die Kosten des Strafverfahrens wurden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Im Zivilpunkt verurteilte das Strafgericht den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 58‘067.- an die A.________ und von CHF 42‘843.- zzgl. Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2013 an die B.________. Die darüber hinausgehenden Forderungen der A.________ sowie die Forderungen der C.________ wurden auf den Zivilweg verwiesen. D. Gegen dieses Urteil meldete die zuständige Staatsanwältin am 8. Mai 2015 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 10. August 2015 beantragte sie die Gutheissung der Berufung und die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insoweit, als der Beschuldigte zusätzlich zum Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs auch der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu einer

Kantonsgericht KG Seite 3 von 23 Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu verurteilen sei; 9 Monate dieser Strafe seien zu vollziehen und der Vollzug des übrigen Teils (24 Monate) sei bei einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte erhob am 30. September 2015 Anschlussberufung und beantragte, das erstinstanzliche Urteil insoweit zu ändern, als er vom Vorwurf des gewerbsmässig begangenen Betruges betreffend Ziff. 1.I, 1.III und 1.IV der Anklageschrift (Treibholzunfall, Blitzschaden, Schaden aus Diebstahl) freizusprechen und die Strafe neu auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) festzusetzen sei. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu einem Fünftel ihm und zu vier Fünftel dem Staat Freiburg, die Kosten des Berufungsverfahren komplett letzterem aufzuerlegen. Zudem sei ihm für die Verteidigungskosten eine Entschädigung in noch zu bestimmender Höhe zu entrichten. E. Der Strafappellationshof verhandelte die Angelegenheit am 5. Dezember 2016. Anlässlich der Verhandlung erschienen Staatsanwältin I.________ und der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc. Bevor die Parteien ihre Parteivorträge hielten, wurde der Beschuldigte kurz zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen. Nach der Einvernahme des Beschuldigten erteilte der Vorsitzende des Strafappellationshofs Staatsanwältin I.________ und Rechtsanwalt Clerc das Wort zum Parteivortrag. Staatsanwältin I.________ beantragte für die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: die Berufungsführerin), Ziff. 2 und Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils seien wie folgt abzuändern: D.________ ist im Sinne der Anklageschrift vom 12. September 2014 schuldig des Betrugs, gewerbsmässig begangen, und der Urkundenfälschung, mehrfach begangen, zum Nachteil der A.________ AG (Ziffer 1. I. und III.), der C.________ AG (Ziffer 1. IV.) sowie der B.________ AG (Ziffer

1. V.). D.________ wird in Anwendung der Art. 40, 42, 43, 44, 47, 49, 146 Abs. 2 und 251 Ziffer 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt. 9 Monate dieser Strafe sind zu vollziehen. Der Vollzug des übrigen Teils der Strafe wird aufgeschoben (Probezeit 4 Jahre). Weiter beantragte sie, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Rechtsanwalt Clerc beantragte was folgt: Das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 29. April 2015 wird insoweit geändert, als D.________ vom Vorwurf des Betruges, gewerbsmässig begangen, im Sinne der Anklageschrift vom 12. September 2014, Ziff. 1.I. und 1.III. und 1.IV., freigesprochen werde. Die Strafe neu festzusetzen, so dass der bedingte Strafvollzug möglich bleibt. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz zu 1/5 D.________, zu 4/5 dem Staat Freiburg auferlegt werden. Die Verfahrenskosten der Berufungsinstanz zu Lasten des Staates Freiburg gehen. D.________ für die Verteidigungskosten eine Entschädigung in zu bestimmender Höhe (Kostenliste) zu entrichten ist. Der Berufungsführer machte von der Möglichkeit Gebrauch, ein Schlusswort abzugeben. Auf Frage des Vorsitzenden erklärten die Parteivertreter, auf eine mündliche Urteilseröffnung zu

Kantonsgericht KG Seite 4 von 23 verzichten und der Vorsitzende kündigte an, das Dispositiv werde den Parteien am Abend per Mail zugestellt. Danach wurde die Verhandlung zur geheimen Urteilsberatung unterbrochen. Wie angekündigt wurde das Dispositiv den Parteien am Abend per Mail eröffnet und gleichzeitig die wesentlichen Urteilserwägungen zugestellt. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im Rahmen ihrer Plädoyers an der Verhandlung vom 5. Dezember 2016 wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Peron ergreifen (Art. 381 Abs. 1). Als Vertreterin der Anklage hat die Staatsanwaltschaft ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist zur Berufung legitimiert. Gleiches gilt für den Beschuldigten als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person hinsichtlich der von ihm erklärten Anschlussberufung. Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufungsführerin ficht das erstinstanzliche Urteil lediglich hinsichtlich der Frage der Gesetzeskonkurrenz bzw. der zusätzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung sowie hinsichtlich des Strafmasses an. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Anschlussberufung gegen die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit den Sachverhaltskomplexen des Treibholzunfalls, des Blitzschadens und des Schadens aus Diebstahl sowie gegen die Strafzumessung. In diesen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. In Bezug auf den Freispruch von der Anschuldigung des (gewerbsmässigen) Betrugs betreffend den Sachverhalt des Sturmschadens, den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs z.N. der B.________ (Krankentaggeld) sowie hinsichtlich der Zivilbegehren ist das erstinstanzliche Urteil mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden (Art. 381 Abs. 1 StPO). 3. Von Amtes wegen wurde über den Berufungsführer am 7. November 2016 ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt. Zudem wurde der Berufungsführer anlässlich der Berufungsverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen. Im Übrigen stützt sich das Berufungsverfahren auf die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweismittel (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO). 4. a) Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Anschlussberufung gegen die Schuldsprüche wegen Betrugs im Zusammenhang mit den Schadensfällen Treibholzunfall, Diebstahl und Blitz. Er lässt ausführen, entgegen den Feststellungen des erstinstanzlichen Entscheides habe bezüglich des Treibholzunfalls sehr wohl ein Versicherungsfall vorgelegen, insbesondere da eine Vollkaskoversicherung bestanden habe. Ferner und subsidiär sei angeführt, dass gegen die Versicherung keine Arglist angewendet worden sei. Weiter macht er geltend, er sei in der Tat am

Kantonsgericht KG Seite 5 von 23 15./16. Dezember 2007 Opfer eines Diebstahls geworden; entsprechend sei die Versicherungsleistung durchaus geschuldet. In Bezug auf die Anfechtung des Schuldspruchs wegen Betrugs betreffend den geltend gemachten Blitzschaden machte der Beschuldigte im Rahmen seiner Anschlussberufung keine Ausführungen. b) aa) Bevor auf die einzelnen Sachverhaltskomplexe eingegangen wird, sind einige allgemeine Ausführungen zum Aussageverhalten und zu den Aussagen des Beschuldigten angezeigt. Der Beschuldigte wurde insgesamt viermal von der Staatsanwältin befragt (Einvernahmen vom 9. Mai 2011, 26. September 2012, 11. Oktober 2013 und 13. Februar 2014). Im Rahmen des Augenscheins vom 25. Juni 2012 auf der H.________ I machte er weitere Angaben zum Treibholzvorfall, betreffend den Schaden durch Diebstahl liegt zudem das Einvernahmeprotokoll der Anzeigeerstattung vom 19. Dezember 2007 bei der Polizei St. Wolfang vor. Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom

29. April 2015 noch einmal eingehend zur Sache einvernommen. bb) Die Befragung vom 9. Mai 2011 beschränkte sich thematisch auf den Vorfall des geltend gemachten Treibholzunfalls. Der Beschuldigte bestätigte die Richtigkeit seiner Schadensmeldung (act. 3‘001) und erklärte, von den in den 47 Rechnungen aufgeführten Reparaturarbeiten seien zwischen 80 % und 90 % tatsächlich durchgeführt worden. Es seien noch nicht alle Arbeiten konkret durchgeführt worden, weil das Schiff dafür aus dem Wasser genommen werden müsste. Die bereits gemachten Arbeiten hätten durchgeführt werden können, obschon das Schiff noch im Wasser gewesen sei (act. 3‘002). Anlässlich des Augenscheins vom 25. Juni 2012 sowie der Einvernahme vom 26. September 2012 war der Beschuldigte grundsätzlich weiterhin aussagebereit. Dies änderte sich jedoch deutlich, als er in der Einvernahme vom 11. Oktober 2013 mit dem ihn belastenden Beweismaterial konfrontiert wurde. Auf die zahlreichen, detaillierten Fragen und Vorhalte von Zeugenaussagen und/oder Originalrechnungen bzw. Offerten von den von ihm den Versicherungen eingereichten, abgeänderten Rechnungen, wollte er sich entweder nicht erinnern können oder sich überhaupt nicht äussern. Auch anlässlich der Einvernahme vom

13. Februar 2014 verweigerte der Beschuldigte die Aussage (act. 3‘145). Erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. April 2015 – notabene nach einem Verteidigerwechsel – machte der Beschuldigte wieder Aussagen zur Sache. Er anerkannte nun den Vorwurf betreffend der Krankentaggeldversicherung und bestritt die restlichen Anschuldigungen nur noch zum Teil. So gab er im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Treibholzschaden nun zu, die Offerten bzw. Pro-forma-Rechnungen der Unternehmen J.________ und K.________ abgeändert und als echte Rechnungen eingereicht zu haben. Bezüglich der Rechnungen der Schlosserei L.________ und derjenigen von M.________ machte er geltend, die Rechnungen seien in deren Auftrag durch sein Büro ausgestellt worden, da L.________ und M.________ für die von ihnen geleisteten Arbeiten „schwarz“ hätten bezahlt werden wollen. Was die Rechnung der F.________ GmbH anbelangt, bestand der Beschuldigte auf seiner Aussage, diese Arbeiten seien durchgeführt worden. Angesprochen auf die Tatsache, dass die GmbH gar keine Mitarbeiter gehabt habe, erklärte er, auf Rat eines Mitarbeiters der A.________ die Arbeiten über eine externe Firma abgerechnet zu haben, da dies besser sei, als wenn die Schifffahrtsgesellschaft der Versicherung ihre eigenen Arbeiten in Rechnung stelle (act. 14‘027 [S. 4]). Die drei Rechnungen N.________ begründete der Beschuldigten damit, dass die beiden Propeller nach dem Schadenfall zu N.________ gebracht worden seien. Nach der Montage hätten sie gemerkt, dass der Motor nicht mehr auf die gleiche Leistung gekommen sei wie vorher. Einer der beiden Propeller habe nicht mehr die gleiche Steigung gehabt wie vor dem Schaden, weshalb er nochmals zu N.________ gebracht worden sei (act. 14‘028 [S. 5]). Befragt zum Schadenfall vom 30. Mai 2008 (Blitzschlag) beharrte der Beschuldigte auf seinem Standpunkt, der

Kantonsgericht KG Seite 6 von 23 Blitzschaden habe stattgefunden. Auch zu diesem Vorfall machte er geltend, M.________ habe die Rechnung für die von ihm geleisteten Arbeiten im Büro der G.________ herstellen lassen, da er das Geld schwarz gewollt habe (act. 14‘029 [S. 5]). Hinsichtlich des geltend gemachten Diebstahls vom 15./16. Dezember 2007 blieb der Beschuldigte dabei, der Diebstahl habe stattgefunden. Es stimme, dass er die Pro-forma-Rechnung von J.________ der Versicherung als wahre Rechnung eingereicht habe. Dies habe aber einen Grund gehabt. Er habe noch zwei passende Propeller in seinen Beständen gehabt. Um eine Angabe zu haben, wie viel diese wert seien, habe er diese Offerte eingeholt (act. 14‘029 [S. 8]). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu Beginn des Verfahrens, als noch wenig Beweismaterial gegen ihn vorlag, Aussagen in der Sache machte. Als er im Verlauf des Verfahrens mit der Vielzahl ihn belastenden Beweismitteln konfrontiert wurde, verweigerte er weitere Angaben. Erst vor Gericht äusserte er sich wieder, machte Zugeständnisse und gab Erklärungen ab. cc) Zu diesem Aussageverhalten ist Folgendes anzumerken: Das Recht, die Aussage zu verweigern, steht generell jedem Beschuldigten zu. Kein Beschuldigter ist zur Aussage verpflichtet oder muss sich selber belasten. Aus der Inanspruchnahme des Schweigerechts dürfen daher grundsätzlich keine Schlüsse zum Nachteil der beschuldigten Person gezogen werden. Nach der herrschenden Meinung gilt dies jedoch dann nicht, wenn die belastenden Beweise geradezu eine Erklärung verlangen, welche die beschuldigte Person ohne Weiteres geben können müsste. In einem solchen Fall kann die fehlende Erklärung den Schluss erlauben, dass die beschuldigte Person schuldig ist (vgl. WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich 2014, Art. 10 N 35, mit weiteren Hinweisen). Ob das Ziehen nachteiliger Schlussfolgerungen aus dem Schweigen des Beschuldigten das Schweigerecht gemäss Art. 6 EMRK verletzt, hängt somit davon ab, wie schwerwiegend die belastenden Beweise und Indizien im Einzelfall und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sind (vgl. BENEDICK in: AJP 2011, S. 175, mit Verweis auf die Urteile BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001, E. 3 und 1P.277/2004 vom 15. September 2004, E. 2.1). Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der Einvernahme vom 11. Oktober 2013 faktisch die Aussage; zu den ihm vorgehaltenen Dokumente und Zeugenaussagen wollte er kategorisch entweder nichts sagen oder sich nicht erinnern zu können. Die Vielzahl und Qualität der ihn belastenden Beweismittel begründete jedoch einen erhöhten Erklärungsbedarf seinerseits. Angesichts dessen ist sein Schweigen äusserst aussagekräftig; die Beweislage war derart erdrückend, dass es für ihn offenbar schlicht keine Möglichkeit gab, die Vorwürfe zu bestreiten. Sein Schweigen bzw. Sich-nicht-Erinnern-Wollen ist daher bei der Beweiswürdigung gegen ihn zu deuten. Vor diesem Hintergrund erscheinen die an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen denn auch als Versuch seinerseits, angesichts der drohenden Freiheitsstrafe insbesondere durch einzelne Zugeständnisse noch zu retten, was zu retten ist. Er gab denn auch nur zu, was offensichtlich war (so bspw. die Fälschung der Rechnungen J.________ und K.________) und versuchte, durch Erklärungen sein Handeln zu rechtfertigen (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen). Damit entsprechen seine Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einem stereotypen, alleine in der Hoffnung auf Strafmilderung motivierten Geständnis. Bereits aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wenig überzeugen. Seine Aussagen enthalten jedoch noch weitere Merkmale, welche auf eine nicht realitätsbasierte Aussage hindeuten und damit gegen ihre

Kantonsgericht KG Seite 7 von 23 Glaubhaftigkeit sprechen: So flüchtete sich der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung oftmals entweder in Erklärungen, Rechtfertigungen und Entschuldigungen (z.B. act. 14‘027 [S. 4]: „Auf Rat eines Mitarbeiters der A.________ haben wir die Arbeiten aber über eine externe Firma verrechnet.“; act. 14‘029 [S. 8]: „Das stimmt. Das hatte aber einen Grund. Ich musste zwei Schrauben an den O.________see nachliefern. Ich hatte noch zwei passende Propeller in meinen Beständen, und um eine Angabe zu haben, wie viel diese Propeller wert sind, habe ich diese Offerte eingeholt.“; act. 14‘030 [S. 9]: „Ich bin alleinerziehender Vater und bekommen keine Unterstützung. Ich habe es gemacht, um überleben zu können.“). Oftmals versuchte er auch, wo möglich andere Personen verantwortlich erscheinen zu lassen, so z.B. seine Sekretärin (act. 14‘027 [S. 3]), einen Mitarbeiter der A.________ (act. 14‘027 [S. 4]), P.________ (act. 14‘027 [S. 3]) sowie M.________ (act. 14‘027 [S. 3]; act. 14‘029 [S. 7 f.]) und L.________ (act. 14‘027 [S. 3]). Letzteren unterstellte er mit den angeblich verlangten Schwarzgeldzahlungen sogar ein moralisch und rechtlich verwerfliches Verhalten, was als eigentlicher Gegenangriff zu werten ist. Seine Aussagen waren zudem wiederholt ausweichend, unpräzis oder sogar widersprüchlich. In Bezug auf die Rechnung der F.________ GmbH bzw. die von der eigenen Firma ausgeführten Arbeiten gab er beispielsweise zu Protokoll, die Arbeiten seien „durch Mitarbeiter vom Chef“ ausgeführt worden (act. 14‘027, S. 4, Bst. f). Da der Beschuldigte selbst der „Chef“ ist, mutet die gewählte Formulierung seltsam an und fällt als linguistisches Warnmerkmal auf (vgl. hierzu HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in forumpoenale 6/2012, S. 368, 373 f.). Ein weiteres Beispiel ist seine Antwort auf den Vorhalt der ihm widersprechenden Aussagen M.________s und auf die Frage, was er dazu sage. Der Beschuldigte erklärte hierzu lediglich Folgendes (act. 14‘029 [S. 7]): „Die Leute, die bei mir im Büro arbeiten, sagen diesbezüglich etwas anderes aus.“ Auch hier manifestiert sich das ausweichende und unpräzise Aussageverhalten des Beschuldigten. Ein klarer Widerspruch findet sich sodann in seiner Aussage zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als der Beschuldigte behauptete, seines Wissens sei das (Anm.: die Pro-forma-Rechnung der Firma J.________) die einzige Rechnung, die er abgeändert eingereicht habe (act. 14‘027 [S. 3]). Nur wenig später gab er auf entsprechenden Vorhalt zu Protokoll, auch den Kostenvoranschlag von K.________ abgeändert und verfälscht eingereicht zu haben (act. 14‘027 [S. 4]). Auch steht seine Aussage anlässlich des Augenscheins vom 25. Juni 2012, wonach er am Unfalltag alleine mit einer Matrosin an Bord gewesen sei, im Widerspruch zu seiner Eingabe vom 7. August 2012, in welcher er angab, nebst der Matrosin Q.________ sei auch R.________ an Bord gewesen (act. 9130). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft sind. c) aa) Die Vorinstanz führte in Bezug auf den Sachverhalt betreffend den Treibholzunfall nach Darlegung und Zusammenfassung der wesentlichen Beweismittel aus, sie halte es für wahrscheinlich, dass der Beschuldigte zwar einen Schadenfall erlitten habe, dieser aber nicht unter den geschilderten Umständen geschehen sei und somit keinen Fall darstelle, der unter die Versicherungsdeckung gefallen wäre. Die Schilderungen des Beschuldigten bezüglich des Ablaufs des Schadenfalls erachtete sie insbesondere als unglaubwürdig, da der Zeuge R.________ nichts von einem Unfall bemerkt habe, obwohl er zum Zeitpunkt des angeblichen Schadenvorfalls auf dem Boot gewesen sei. Zudem habe auch der direkt nach dem Unfall an Bord gegangene S.________ keine beschädigten Teile des Schiffs feststellen können. Die auf einer nächtlichen Besichtigung beruhende Expertise von P.________ bekräftige die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten nicht, da darin viele der Schäden nur vermutet würden. Bezüglich der Rechnungen von M.________ und der Schlosserei L.________ kam die Vorinstanz zur Überzeugung, dass die

Kantonsgericht KG Seite 8 von 23 darin verrechneten Arbeiten nie ausgeführt wurden und der Beschuldigte die Rechnungen selbst hergestellt oder durch seine Angestellten habe herstellen lassen, um sie der Versicherung einzureichen. Angesichts der Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen hielt die Vorinstanz es auch als erwiesen, dass die Rechnungen der J.________ und der Firma K.________ durch Löschung des Ausdrucks „Pro Forma“ abgeändert worden waren. Weiter hielt sie fest, die Rechnungen der N.________ AG seien zwar echt und die Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt worden. Allerdings sei eine Rechnung dadurch verursacht worden, dass die gewünschte Steigung falsch kommuniziert worden bzw. ein Missverständnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entstanden sei. Das Gericht halte es für erwiesen, dass die von der F.________ GmbH verrechneten Arbeiten nicht von dieser Gesellschaft geleistet worden seien, da diese keine Angestellten gehabt habe. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, wenn der Schadenfall wie vom Beschuldigten geschildert geschehen wäre, hätte dies jemand bemerken und der Beschuldigte hätte auch nicht Rechnungen im Umfang von über CHF 250‘000.- abgeändert oder selbst hergestellt einreichen müssen. Sie halte es daher für erwiesen, dass sich der Unfall vom 8. Mai 2010 nicht wie vom Beschuldigten geschildert ereignet habe, und gehe davon aus, dass kein Versicherungsfall vorgelegen habe (act. 14‘049 [S. 8] f.). bb) Der Beschuldigte bestreitet das Nichtvorliegen eines Versicherungsfalls, unter anderem da eine Vollkaskoversicherung vorgelegen habe und die Ursache für den Schaden damit grundsätzlich nicht von Belang sei. Es lägen 47 richtigte Rechnungen und nur 6 ge- oder verfälschte vor. Ferner seien bereits CHF 160‘000.- an die A.________ zurück bezahlt worden. cc) Die Einwände des Beschuldigten sind nicht stichhaltig. Wie unter Ziff. 4.b.cc ausgeführt, überzeugen seine Aussagen insgesamt nicht. Die Argumentation und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht einzusehen, warum der Beschuldigte derart viele Rechnungen hätte (ver-)fälschen müssen, wenn tatsächlich ein versicherungsrelevanter Schaden am Schiff im geltend gemachten Umfang stattgefunden hätte und die entsprechenden Arbeiten durchgeführt worden wären. Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 14‘049 [S. 8] f.). Ferner ist auf den generellen Leistungsausschluss der Versicherungen bei Falschdeklarationen hinzuweisen (vgl. Art. 40 VVG) sowie auf den Umstand, dass die Vollkaskoversicherung nach Angaben von S.________ (Generalagent A.________) nur fünf Tage nach dem Schadensereignis ausgelaufen wäre (act. 2234). d) Zum angeblichen Schaden durch einen Blitz führte die Vorinstanz aus, sie sei der Überzeugung, die Rechnung von CHF 3‘067.- sei nicht im Auftrag von M.________ durch die Angestellten des Beschuldigten ausgestellt worden; es sei kein Grund ersichtlich, wieso M.________ die Rechnung nicht selbst ausgestellt hätte. Die Begründung des Beschuldigten, dieser habe das Geld „schwarz“ gewollt und daher die Rechnungen durch das Büro der Schifffahrtsgesellschaft ausstellen lassen wollen, sei wenig überzeugend. M.________ hätte auch selbst eine Rechnung ausstellen können, ohne diese in seine Buchhaltung eingehen zu lassen. Ebenfalls wäre nicht nötig gewesen, die Briefköpfe (wenn auch fehlerhaft) und das Layout seiner Rechnungen zu kopieren, wenn M.________ diese Rechnungen so in Auftrag gegeben hätte; im Zweifelsfall hätte dieser die Echtheit der Rechnung der Versicherung gegenüber sicherlich bestätigt, wenn er die Arbeiten auch erbracht hätte. Die Vorinstanz kam somit zum Schluss, dass M.________ keine Reparaturarbeiten im Zusammenhang mit dem angeblichen Blitzschlag vom 30. Mai 2008 durchgeführt habe. Sie war daher auch der Überzeugung, dass der angebliche Schadenfall nicht stattgefunden habe, da bei einem eingetretenen Schaden Reparaturen notwendig gewesen wären, welche mit echten Rechnungen hätten belegt werden können (act. 14‘051 [S. 11]).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 23 Auch diesbezüglich sind die Vorbringen des Beschuldigten haltlos. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die vom Beschuldigten gelieferte Begründung der angeblich gewollten Schwarzgeldzahlung nicht überzeugt. Der Gerichtshof macht sich auch hier die Begründung der Vorinstanz vollumfänglich zu Eigen; es kann darauf verwiesen werden (act. 14‘051 [S. 11]). e) aa) Hinsichtlich des Sachverhalts des bei der C.________ geltend gemachten Schadensfall (Diebstahl) kam die Vorinstanz nach Wiedergabe der zentralen Beweismittel zum Schluss, die in den eingereichten Rechnungen veranschlagten Arbeiten seien nie ausgeführt worden. Einerseits habe der Beschuldigte selber zugegeben, dass die Firma J.________ die Propeller nie geliefert habe, was durch den Zeugen J.________ bestätigt worden sei. Andererseits bestehe kein Grund, die Aussagen von M.________, wonach er die Rechnung nur als Offerte ausgestellt habe, anzuzweifeln; dies insbesondere angesichts der Unterschiede zwischen diesem Dokument und der von diesem eingereichten Rechnung für Arbeiten, welche er tatsächlich im Auftrag des Beschuldigten ausgeführt habe. Zudem sei kein Grund ersichtlich, wieso der Zeuge M.________ zugeben sollte, die auf der eingereichten Rechnung veranschlagten Arbeiten in T.________ ausgeführt zu haben, jedoch hinsichtlich der anderen Rechnung die Unwahrheit sagen sollte. Weiter führte die Vorinstanz aus, es erscheine ihr als nicht möglich, unbemerkt und ohne die entsprechende Ausrüstung mehrere über 50 kg schwere Gegenstände aus einem über 2 Meter hoch gelegenen Schiffsrumpf zu heben, auch wenn der Zollposten nicht besetzt gewesen sei. Dafür wären zumindest ein kleiner Kran oder ein Flaschenzug sowie eine Leiter vonnöten gewesen, was ein zufällig vorbeifahrender Dieb höchstwahrscheinlich nicht mit sich führe. Die Vorinstanz hielt einen Diebstahl weiter für unwahrscheinlich, da M.________ während der Ausführung der Arbeiten an der H.________ I in T.________ etwas davon hätte mitbekommen müssen. Zudem würden keine Belege für den Ersatz der angeblich gestohlenen Gegenstände vorliegen. Das Strafgericht halte es somit für ausgeschlossen, dass der angebliche Diebstahl tatsächlich passiert sei (act. 14‘052 [S. 13] f.). bb) Der Beschuldigte macht geltend, er sei sehr wohl am 15./16. Dezember 2007 Opfer eines Diebstahls geworden. Dabei sei insbesondere zu erwähnen, dass auch U.________ (Schadenexperte: Bekämpfung Versicherungsmissbrauch) bei der C.________ den Vorfall durchaus für plausibel halte (act. 13‘004 ff.). cc) Auch hier sind die Ausführungen des Berufungsführers nicht geeignet, das Beweisergebnis der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist anzumerken, dass entgegen der vom Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung implizit vertretenen Auffassung, er den Diebstahl ohne Weiteres auch vortäuschen konnte, ohne selbst beim Transport dabei und vor Ort gewesen zu sein. Als Besitzer des Schiffs und Auftraggeber des Transports ist es ein Leichtes, gewisse Gegenstände vorgängig vom transportbereiten Schiff zu entfernen oder gar nie darauf zu deponieren. Die Tatsache, dass der Beschuldigte allenfalls beim Transport nicht dabei gewesen ist, ist daher als Begründung, warum der Diebstahl nicht vorgetäuscht sein soll, nicht stichhaltig. Bezüglich den Ausführungen des Schadenexperten U.________ ist anzufügen, dass dieser nicht über alle Informationen verfügte. So wusste er, dass der Berufungsführer finanzielle Schwierigkeiten hatte und diese durch den Verkauf des Schiffes bereinigen wollte (act. 13‘004 ff.), aber er wusste namentlich nicht darüber Bescheid, dass die eingereichten Rechnungen der Unternehmung J.________ verfälscht waren. Im Übrigen kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 14‘052 [S. 13] f.).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 23 f) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Beweisergebnis der Vorinstanz sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Versicherungsfälle des Treibholzunfalls, des Blitzschadens und Diebstahls nicht zu beanstanden ist. 5. a) Der Beschuldigte wendet sich in rechtlicher Hinsicht gegen die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs. Er macht geltend, er habe gegen die Versicherungen keine Arglist angewandt. Zudem liege keine gewerbsmässige Begehung vor. Die Berufungsführerin ihrerseits beanstandet, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, im vorliegenden Fall werde der Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung von demjenigen des gewerbsmässigen Betrugs konsumiert. Zwischen den beiden Tatbeständen bestehe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung echte Konkurrenz; der Beschuldigte sei zusätzlich wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte stellt sich zu letzterem auf den Standpunkt, es liege kein Fall von Urkundenfälschung vor, da nur Kopien von Rechnungen eingereicht worden seien und diese keine Urkunden i.S.v. Art. 110 StGB darstellten. b) aa) Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu Art. 146 StGB wird auf die entsprechenden Passagen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (act. 14‘053 [S. 15 f.]). Gleichermassen wird – da der Beschuldigte in rechtlicher Hinsicht lediglich das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Arglist sowie die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit bestreitet – auf die zutreffende rechtliche Subsumtion der Vorinstanz hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale der Täuschung, des Irrtums, der Vermögensdisposition, des Vermögensschadens, des Motivationszusammenhangs zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition, des Kausalzusammenhangs zwischen der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden sowie der Bereicherungsabsicht und des Vorsatzes verwiesen (act. 14‘053 [S. 16] ff.). bb) Wie auch die Vorinstanz erwähnte, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Tatbestandsmerkmal der Arglist in der Regel immer erfüllt, wenn der Täter seine täuschenden Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da der Rechtsverkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertrauen darf (act. 14‘053 [S. 16] mit Verweis auf das Urteil BGer 6S.22/2003 vom 8. September 2003 E. 1.1.3). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten (vgl. BGE 120 IV 122 E. 6a)bb sowie die Urteile BGer 6S_167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4 und 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2). In BGE 120 IV 122 führte es diesbezüglich aus, die missbräuchliche Verwendung von Urkunden gehöre nach der Rechtsprechung zu den „manoevres frauduleuses“, welche die Strafbarkeit einer Täuschung gemäss Art. 148 StGB begründen würden, jedenfalls soweit eine Überprüfung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei (E. 6a)bb mit Hinweisen). Weiter hielt es fest, selbst wenn man die Urkundenqualität (des im dortigen Fall verwendeten Prospekts) verneinen wollte, hätte dies nicht zur Folge, dass der Prospekt bei der Arglist nicht gleichwohl berücksichtigt werden dürfte. Soweit das Erstellen inhaltlich unrichtiger Schriftstücke vom Tatbestand der Falschbeurkundung nicht erfasst sei, dürfe daraus nicht auf allgemeine Straflosigkeit geschlossen werden (E. 6a)bb mit Verweis auf BGE 120 IV 14 E. 2b). Insoweit kann die Frage der Urkundenqualität offen gelassen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, haben Rechnungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Urkundenqualität. In BGE 125 IV 273 E. 3a)aa hielt das Bundesgericht fest, Rechnungen könnten unabhängig davon, ob sie inhaltlich richtig sind, Urkunden für den Beweis der Tatsache darstellen, dass die entsprechende Erklärung durch den Rechnungssteller abgegeben worden sei. An solchen Rechnungen könnten deshalb prinzipiell Urkundendelikte begangen werden, etwa durch ihre unzulässige Veränderung (Urkundenfälschung) oder, je nach

Kantonsgericht KG Seite 11 von 23 den Umständen, durch ihre Beseitigung (Urkundenunterdrückung). Der Beschuldigte bestreitet, dass den von ihm ge- und verfälschten Rechnungen Urkundenqualität zukommt. Unbestritten bleibt, dass es sich bei Rechnungen um Urkunden i.S.v. Art. 251 StGB handelt. Der Berufungsführer präzsiert jedoch, dass diese die Urkundenqualität verlören, sobald es sich um eine Fotokopie handle. Dies lasse sich insbesondere dadurch belegen, dass auch Arztrezepten nur in der Originalform Ukrundenqualität zukomme, nicht jedoch deren Fotokopie. Dem ist unter Verweis auf die bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar zu widersprechen (vgl. BGE 115 IV 51 E. 6b sowie 114 IV 26 E. 2b), wonach auch Fotokopien von Rechnungen Urkundenqualität zukommt. Der Vergleich des Berufungsführers mit einem ärztlichen Rezept geht insofern fehl, als dieses nur einmal verwendet wird. Rechnungen müssen jedoch regelmässig als Beleg kopiert werden (bspw. für die Steuererklärung, Buchhaltung etc). Selbst wenn in den AGB der Versicherung die Vorlage von Originalrechnungen verlangt wird, kann der Berufungsführer nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Fotokopien akzeptiert wurden. Angesichts dessen ist auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist zweifelsfrei erfüllt: Der Beschuldigte reichte in allen drei hier zu beurteilenden Fällen den Versicherungen zum Beweis des angeblich erlittenen Schadens ge- oder verfälschte Rechnungen ein. Es war und ist den Versicherungen nicht zuzumuten, standardmässig bei jedem Schadensfall die vom Versicherten eingereichten Rechnungen auf ihre Echtheit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Weisen die eingereichten Unterlagen keine Auffälligkeiten auf, welche die Versicherung derart misstrauisch machen sollten, darf sie auf ihre Richtigkeit vertrauen. Im Übrigen verlangt der Tatbestand des Betrugs vom Täuschungsopfer nicht die Ausschöpfung aller erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Massnahmen. Arglist scheidet erst aus, wenn sich dieses leichtfertig verhält (vgl. Urteil BGer 6S.22/2003 vom 8. September 2003 E. 1.1.3 mit Hinweis auf CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999, S. 163). Der Beschuldigte handelte somit in allen drei Fällen arglistig. Der subjektive und objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt und der Beschuldigte ist wegen Betrugs schuldig zu sprechen. cc) Die Vorinstanz hielt fest, der Beschuldigte sei viermal wegen Betruges, begangen in der Zeit zwischen dem 15./16. Dezember 2007 bis zum 5. Juni 2011, schuldig zu sprechen. Die Straftaten habe er jeweils in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Schifffahrtsgesellschaft ausgeführt. Aufgrund der Häufigkeit dieser Einzelakte und der daraus erzielten Einkünfte von ungefähr CHF 310‘000.- könne geschlossen werden, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt habe. Aufgrund seiner stets ähnlich gelagerten Straftaten, welche über einen Zeitraum von fast vier Jahren verübt worden seien, müsse darauf geschlossen werden, dass er willens gewesen sei, mit ähnlichem Vorgehen eine Vielzahl solcher Straftaten zu verüben. Er sei somit bezüglich der begangenen Betrugsfälle der gewerbsmässigen Begehung im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (act. 14‘055 [S. 19]). Die Einwände des Beschuldigten sind nicht begründet. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, liegt der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Begriff des berufsmässigen Handelns. Im Entscheid 6B_1048/2009 vom

29. Juni 2010 führte das Bundesgericht hierzu weiter aus, der Täter handle berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwende, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergebe, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübe. Dabei könne eine quasi nebenberufliche Tätigkeit als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen (E. 10.3). Der Beschuldigte ertrog in der Zeit vom 15./16. Dezember 2007 bis zum 5. Juni 2011, notabene innert knapp 3.5 Jahren, Versicherungsleistungen von ca. CHF 310‘000.-. Dies ergibt ein

Kantonsgericht KG Seite 12 von 23 jährliches Zusatzeinkommen von fast 88‘600.- bzw. CHF 7‘380.- pro Monat. Damit erzielte der Beschuldigte mit den Versicherungsbetrügen nicht nur angenehmes Nebeneinkommen; die deliktisch erlangten Einkünfte waren im Schnitt sogar deutlich höher als sein eigentliches Einkommen aus beruflicher Tätigkeit (vgl. die Steuererklärungen der Jahre 2010 und 2011, in denen der Beschuldigte ein jährliches Einkommen von CHF 61‘219.- [act. 8‘382] bzw. CHF 58‘983.- [act. 8‘412] deklarierte). Angesichts der Höhe der ertrogenen Beträge und des geringen Deliktszeitraums von knapp 3.5 Jahren reicht auch die Häufigkeit der Einzelakte (vier) ohne Weiteres aus, zumal zu berücksichtigen ist, dass seitens der Versicherung die Abwicklung eines Schadensfall auch eine gewisse Zeitspanne in Anspruch nimmt. Der Beschuldigte ging zudem stets nach dem gleichen Muster vor, indem er Pro-forma-Rechnungen bzw. Offerten zu Rechnungen abänderte oder gleich selber Rechnungen erstellte, um sie als echte Rechnungen Dritter der Versicherung einzureichen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch willens gewesen wäre, eine Vielzahl weiterer ähnlicher Delikte zu begehen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt hat und Art. 146 Abs. 2 StGB erfüllt ist. Er ist daher wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu erklären. c) aa) Die Berufungsführerin wendet sich gegen die von der Vorinstanz angenommene unechte Konkurrenz zwischen den Tatbeständen des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung. Sie bringt vor, zwischen den erwähnten Tatbeständen bestehe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung echte Konkurrenz; der Beschuldigte sei daher zusätzlich zum Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs auch wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, es sei der ersten Instanz und der in ihrem Urteil ausgeführten Lehrmeinung zu folgen. bb) Die Vorinstanz hat in zutreffender Weise festgestellt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen, erfüllt hat (vgl. act. 14‘055 [S. 20] f.); dies wurde von keiner der Parteien angefochten oder bestritten. Bei der darauf folgenden Prüfung der Gesetzeskonkurrenz, führte die Vorinstanz aus was folgt (act. 14‘056 [S. 21 f.]): „1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Allerdings gilt dies nur, wenn eine sog. echte Konkurrenz vorliegt. Unechte Konkurrenz liegt hingegen vor, wenn ein verwirklichter Tatbestand einem oder mehreren anderen vorgeht und dessen oder deren Anwendung ausschliesst (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl. 2006, S. 392). Die unechte Konkurrenz umfasst unter anderem den Fall der Konsumtion. Dieser liegt vor, „wenn der eine Tatbestand nicht mit allen einzelnen Merkmalen, wohl aber wertmässig, dem Verschulden und Unrecht nach, im anderen enthalten ist“ (BGE 91 IV 211 E. 4; vgl. auch BGE 135 IV 152 E. 2.1.2.; DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 393; GÜNTHER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 3. Aufl. 2005, § 18 N. 5). 2. Grundsätzlich besteht zwischen Betrug und Urkundenfälschung aufgrund der Verschiedenheit der Rechtsgüter echte Konkurrenz (MARKUS BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 222 zu Art. 251; TRECHSEL/ERNI, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 20 zu

Kantonsgericht KG Seite 13 von 23 Art. 251). Wenn die Urkundenfälschung allerdings ausschliesslich zur Begehung eines Betruges dient, wird das Urkundendelikt als blosse Vorbereitungshandlung konsumiert, soweit „keine weitergehende Gefährdung durch die falsche Urkunde auszumachen ist“ (MARKUS BOOG, a.a.O., N. 222 zu Art. 251; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 6. Aufl. 2008, § 36 N. 59; STRATENWERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl. 2003, § 15 N. 67; a.M. GUNTHER ARZT, a.a.O., N. 227 zu Art. 146; BGE 129 IV 53 E. 3 ff.). 3. Das Bundesgericht lehnte diese Lehrmeinung u.a. im BGE 129 IV 53 ab und begründete dies damit, dass es in der Natur des abstrakten Gefährdungsdelikts sei, dass „nicht zum Vornherein ersichtlich ist, in welcher Weise – d.h. bei welchen Personen und in welchem konkreten Sachzusammenhang – die dem Delikt innewohnende Gefahr sich auswirken kann“ (BGE 129 IV 53 E. 3.5). Allerdings beurteilte das Bundesgericht explizit die Frage nicht, ob sich in Bagatellfällen mit geringem Gefährdungspotential eine andere Lösung bzw. eine Praxisänderung aufdrängen könnte (BGE 129 IV 53 E. 3.6). 4. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte mehrere Rechnungen i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB gefälscht, um angebliche Forderungen gegenüber seinen Versicherungen zu belegen. Die zum Beleg des Treibholz- unfalls bzw. des daraus entstehenden Schadens sind allerdings gemäss den Aussagen des Buchhalters nie in die Buchhaltung der damaligen Gesellschaft des Angeklagten eingegangen (act. 8210). Bezüglich der übrigen Fälle der Urkundenfälschung bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Rechnungen in die Buchhaltung eingegangen wären. Das Strafgericht des Seebezirks ist daher der Auffassung, dass im vorliegenden Fall durch die gefälschten Rechnungen keine weitergehende Gefährdung auszumachen ist. Zwar besteht eine dogmatische Unterscheidung zwischen dem Betrug als Erfolgsdelikt und der Urkundenfälschung als abstraktes Gefährdungsdelikt; allerdings sollte dennoch den Umständen des konkreten Falles Rechnung getragen werden. In Anbetracht der Tatsache, dass zwecks Beleg eines Schadensfalls gegenüber Versicherungen in den allermeisten Fällen Rechnungen eingereicht werden müssen, um Versicherungsleistungen zu erhalten, und dass die Rechnungen nicht in die Buchhaltung der Gesellschaft eingegangen sind, erscheint dem hiesigen Gericht die Fälschung der Rechnungen als vom Unrechtsgehalt des Betrugs, in casu des gewerbsmässigen Betruges mit der erhöhten Strafandrohung, umfasst. Der tatsächliche Unrechtsgehalt einer Tat sollte die grössere Bedeutung haben als die rein dogmatische Einteilung in zwei Delikte. Zudem ist das Strafgericht des Seebezirks der Ansicht, dass es sich bei den Urkundenfälschungen um reine Vorbereitungshandlungen zum Betrug handelte. Die gefälschten Rechnungen sind nicht in die Buchhaltung der Gesellschaft eingegangen und zudem handelte es sich dabei nicht um offizielle Dokumente oder anderweitige Urkunden, die im Rechtsverkehr eine erhöhte Glaubwürdigkeit geniessen. 5. Demzufolge kommt das Strafgericht des Seebezirks zum Schluss, dass der Angeklagte nur wegen gewerbsmässigen Betrugs zu verurteilen ist.“ cc) Der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden: Das Bundesgericht setzte sich im von der Vorinstanz zitierten BGE 129 IV 53 eingehend mit der in der Lehre teilweise vertretenen Kritik an seiner Rechtsprechung auseinander. Es bestätigte dabei u.a. mit Blick auf die Unterschiedlichkeit der betroffenen Rechtsgüter sowie die Absicht des Gesetzgebers die in der herrschenden Lehre und Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass zwischen Betrug und Urkundenfälschung echte Konkurrenz besteht (E. 3.2 ff.). Es hielt abschliessend fest, der Gesetzgeber habe die Urkundenfälschung deutlich als abstraktes Gefährdungsdelikt zum Schutze des Rechtsverkehrs konzipiert. Käme er dennoch zur Auffassung, das jeweilige Vermögensdelikt umfasse auch den Unrechtsgehalt der Urkundenfälschung vollständig, sofern diese nach dem Willen des Täters allein der Verwirklichung des Vermögensdeliktes diente, dann wäre es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, das Verhältnis

Kantonsgericht KG Seite 14 von 23 zwischen Urkunden- und Vermögensdelikten entsprechend neu und klar zu regeln (BGE 129 IV 53 E. 3.6). Das Vorliegen echter Konkurrenz zwischen Betrug und Urkundenfälschung wurde vom Bundesgericht auch in neueren Entscheiden bestätigt (vgl. BGE 138 IV 209 E. 5.5 und 133 IV 256 E. 4.3.3 sowie die Urteile BGer 6B_666/2010 vom 2. Dezember 2014 E. 4 und 6B_812/2010 vom

7. Juli 2011 E. 7); in gleicher Weise äusserte sich das Bundesstrafgericht sowie obere kantonale Gerichte (vgl. die Urteile BSG SK.003.007-04 vom 22. September 2004 E.5.2.7, SK.2004.14 vom

6. Juni 2005 E. 5.10; die Urteile OG ZH SB110444 vom 25. Oktober 2011 E. 3.3, SB110656 vom

15. Juni 2012 E. 3, SB120023 vom 20. Juni 2012 E. 10.4, SB130529 vom 11. April 2014 E. 4 und das Urteil OG GR SK1 14 10 vom 26. Oktober 2015 E. 7c). Auch der Strafappellationshof befasste sich im Entscheid 501 2015 64 vom 14. Januar 2016 mit der Fragestellung und sprach sich klar für das Vorliegen echter Konkurrenz aus (E. 2b). Die Berufungsführerin rügt daher zu Recht die Auffassung der Vorinstanz als im klaren Widerspruch zur gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehend. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Bundesgericht in BGE 129 IV 53 E. 3.6 die Frage offenliess, ob sich in Bagatellfällen mit geringem Gefährdungspotential allenfalls eine andere Lösung bzw. eine Praxisänderung aufdrängen könnte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der vorliegende Fall nicht von geringem Gefährdungspotential, auch liegt kein Bagatellfall vor. Der in BGE 129 IV 53 E. 3.6 und – bestätigend – im Urteil BGer 6B_812/2010 vom 7. Juli 2011 E. 7 in diesem Zusammenhang enthaltende Hinweis auf Art. 172ter StGB impliziert, dass das Bundesgericht bei Bagatellfällen mit geringem Gefährdungspotential tendenziell Urkundenfälschungen vor Augen hatte, welche einzig zur Begehung geringfügiger Vermögensdelikte dienten. Vorliegend handelt es sich beim fraglichen Vermögensdelikt jedoch um einen gewerbsmässigen Betrug mit einem Deliktsbetrag von über CHF 310‘000.-. Der Fall des Beschuldigten ist jedoch auch abgesehen davon weit entfernt von einem Fall, welcher nach einer anderen Lösung bzw. einer Praxisänderung verlangen würde. So machte sich der Beschuldigte wie im Fall von BGE 129 IV 59 nicht nur der Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer ge- oder verfälschten Urkunde zur Täuschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) schuldig, sondern auch der Tatbestandsvariante der eigenständigen Fälschung bzw. Verfälschung von (ursprünglich echten) Urkunden (vgl. hierzu BGE 129 IV 59 E. 3.6). Zudem fälschte bzw. verfälschte der Beschuldigte eine Vielzahl von Urkunden, die er anschliessend den Versicherungen einreichte, um sie zu betrügen. Er schreckte auch nicht davor zurück, eine gefälschte Urkunde im Strafverfahren einzureichen. Gerade aus letzterem manifestierte sich die von gefälschten Urkunden ausgehende abstrakte Gefährdung deutlich (vgl. hierzu das Urteil OG ZH SB 110656 vom 15. Juni 2012 E. 3). An diesen Ausführungen ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschuldigte die gefälschten Rechnungen nicht seiner Buchführung zuführte. Dass dieses Argument nicht stichhaltig sein kann, ergibt sich schon nur daraus, dass ansonsten nichtbuchführungspflichtige Täter gegenüber buchführungspflichtigen privilegiert würden und stets nur wegen Betrugs und nicht auch noch wegen Urkundenfälschung zu verurteilen wären. Der Tatsache, dass sich vorliegend der Unrechtsgehalt der beiden Delikte teilweise überschneidet, ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. d) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auch im vorliegenden Fall getreu der herrschenden Lehre und Rechtsprechung von echter Konkurrenz zwischen dem gewerbsmässigen Betrug und der mehrfachen Urkundenfälschung auszugehen ist. Der Beschuldigte ist folglich des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung, mehrfach begangen, schuldig zu sprechen. 6. a) Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Kantonsgericht KG Seite 15 von 23 Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Diese Bestimmung nimmt die von der Rechtsprechung unter der Geltung des alten Rechts aufgestellten Anforderungen auf. Danach hat das Gericht in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Es muss in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Zudem ist die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten: Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese innerhalb des Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten (bzw. Tatgruppen) in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (vgl. die Urteile BGer 6B_417/2012 E. 3 vom 14. Januar 2013; BGE 127 IV 101 E. 2b; 6B_460/2010 E. 3.3.4 vom 4. Februar 2011 sowie zur Frage der Tatgruppen 6B_417/2012 E. 3 und 4.2 vom

14. Januar 2013 und 6B_561/2012 E. 1.2.1 und 1.4.3 vom 12. März 2013). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert wird, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). b) aa) Gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB beträgt der abstrakte Strafrahmen für gewerbsmässig begangenen Betrug Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Art. 251 Abs. 1 StGB sieht für Urkundenfälschung eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Damit ist die schwerste Tat der gewerbsmässige Betrug; hierfür ist die Einsatzstrafe festzusetzen. In Anwendung der vorzitierten Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen oder die für die betreffende Tat angedrohte Strafe

Kantonsgericht KG Seite 16 von 23 im konkreten Fall zu milde erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bleibt daher beim vorerwähnten ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. bb) In Bezug auf die Schwere der Gefährdung bzw. Verletzung des geschützten Rechtsgut ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag mit insgesamt CHF 313‘901.- (Treibholzunfall: CHF 215‘000.-; Blitzschaden: CHF 3‘067.-; Diebstahl: CHF 53‘000.-; Krankentaggeld: CHF 42‘843.-) beträchtlich ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, beging der Beschuldigte den gewerbsmässigen Betrug sodann in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer eines Betriebes. Sein Vorgehen zeugt von Dreistigkeit und Perfidie. So machte er gegenüber den Versicherungen A.________ und C.________ jeweils einen durch einen plausiblen Ereignishergang entstandenen Schaden geltend. Bereits dadurch waren seine Angaben nur schwer überprüfbar. Zudem belegte er die angeblich angefallenen Reparaturkosten mit gefälschten Rechnungen existierender Drittpersonen bzw. Unternehmen. Auch der B.________ war es angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte selber Geschäftsführer und demnach auch für die Höhe seines eigenen Lohnes zuständig war, ohne Vorliegen seiner persönlichen Steuererklärung nicht möglich, die Richtigkeit seiner Angaben und der von ihm eingereichten, gefälschten Lohnabrechnungen zu überprüfen. Insgesamt ist das Verhalten des Beschuldigten als verwerflich zu bezeichnen. Die objektiven Tatkomponenten wiegen demnach vorliegend mittelschwer. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Sein Handeln war von dem Ziel geleitet, für fiktive oder nicht versicherte Schadensereignisse von den Versicherungen möglichst viel Geld erhältlich zu machen bzw. im Fall der B.________ ein höheres Krankentaggeld zu erhalten, als ihm aufgrund den realen Gegebenheiten zustehen würde. Selbst wenn er sich in einer finanziell schwierigen Situation befunden haben sollte, rechtfertigt dies den Griff zu kriminellen Mitteln keineswegs. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtsgetreu zu verhalten. Da pekuniäre Motive Vermögensdelikten immanent sind, werden die egoistischen, finanziellen Beweggründe des Beschuldigten jedoch nicht zusätzlich straferhöhend berücksichtigt. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten daher neutral zu gewichten. cc) Angesichts des mittelschweren objektiven Tatverschuldens und der neutral zu gewichtenden subjektiven Tatkomponenten erachtet der Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von rund 24 Monaten als schuldangemessen. Es kommt von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. Art. 34, 37 und 40 StGB)- c) aa) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 251 Abs. 1 StGB für Urkundenfälschung eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Es liegen auch hier keine aussergewöhnlichen Umstände vor, weshalb von diesem Strafrahmen abzuweichen wäre; insbesondere erscheint die angedrohte Strafe nicht zu milde. Es bleibt daher beim ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. bb) Was die objektiven Tatkomponenten der mehrfachen Urkundenfälschung anbelangt, so ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von knapp 3.5 Jahren mehrere Rechnungen ge- oder verfälscht und zu Täuschungszwecken verwendet. Eine der gefälschten Rechnungen reichte er während laufendem Strafverfahren der Staatsanwältin ein, um die Fälschung einer anderen, der Versicherung eingereichten Rechnung zu vertuschen. Gestützt auf die falschen Rechnungen zahlten die Versicherungen dem Beschuldigten Leistungen in der Höhe von CHF 271‘067.- (Treibholzunfall: CHF 215‘000.-; Blitzschaden: CHF 3‘067.-; Diebstahl: CHF 53‘000.-) aus. Die Gefährdung bzw. Verletzung des geschützten Rechtsguts ist damit als erheblich

Kantonsgericht KG Seite 17 von 23 zu bezeichnen. Das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen war einerseits gerissen und andererseits unkompliziert. So holte er zuerst bei Drittunternehmen Pro-forma-Rechnungen bzw. Offerten ein, löschte darauf Ausdrücke wie „Pro-forma-offer“ und reichte sie anschliessend als echte Rechnungen den Versicherungen ein. Teilweise kreierte er auch selber Rechnungen von Grund auf, wobei er jedoch stets echte Unternehmen bzw. Unternehmer als Rechnungssteller einsetzte. Weiter zeugt sein Vorgehen, im hängigen Strafverfahren der Staatsanwältin eine gefälschte Rechnung zur Deckung einer anderen Fälschung einzureichen, nicht nur von Dreistigkeit, sondern von regelrechter Kaltschnäuzigkeit. Sein Handeln ist als klar verwerflich zu bezeichnen. Insgesamt wiegen die objektiven Tatkomponenten mittelschwer. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und – abgesehen von der letzten, der Staatsanwältin eingereichten Rechnung – aus pekuniären Motiven. Er beabsichtigte, die Versicherungen durch die gefälschten Rechnungen zur Auszahlung erheblicher Beträge zu veranlassen, um dadurch einen massiven finanziellen Vorteil zu erlangen. Mit der letzten Urkundenfälschung bei der Staatsanwältin beabsichtigte er, seine bisherigen Fälschungen zu kaschieren bzw. das Strafverfahren abzuwenden. Anders als beim Betrug sind rein finanzielle Beweggründe der Urkundenfälschung nicht tatbestandsimmanent; der beabsichtigte unrechtmässige Vorteil muss nicht materieller Art sein. Die egoistischen, hauptsächlich pekuniären Beweggründe des Beschuldigten sind daher straferhöhend zu gewichten. Wie auch unter Ziff. 6.b)bb) ausgeführt, entschuldigt die zur Tatzeit allenfalls angespannte finanzielle Lage des Beschuldigten seine Delinquenz nicht und ist auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Es wäre dem Beschuldigten jederzeit freigestanden, sich rechtsgetreu zu verhalten und seinen finanziellen Problemen mit legalen Mitteln zu begegnen (u.a. mit einer Bevorschussung der von seiner ehemaligen Ehefrau und Mutter seiner Söhne anscheinend nicht bezahlten Kinderalimente, vgl. hierzu act. 14‘030 [S. 9 unten] sowie act. 14‘031 [S. 11]). Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten daher leicht straferhöhend zu gewichten. d) Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (vgl. das Urteil BGer 6B_684/2011 vom 30. April 2012 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend erachtete der Strafappellationshof sowohl für den gewerbsmässigen Betrug als schwerstes Delikt als auch für die mehrfach begangene Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe als angezeigt. Diesbezüglich liegen also gleichartige Strafen vor, womit das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt. An der oberen Beschränkung des Strafrahmens ändert sich jedoch nichts, da – wie bereits erwähnt – auch in Bezug auf die mehrfache Urkundenfälschung keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen gebieten würden. Die Einsatzstrafe von rund 24 Monaten Freiheitsstrafe ist demnach mit der Strafe für die mehrfache Urkundenfälschung zu asperieren. Aufgrund des äusserst engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem gewerbsmässigen Betrug – ohne die vorgängige Urkundenfälschung wäre dieser nicht möglich gewesen – und des sich teilweise überschneidenden Unrechtsgehalts, sowie der im Strafverfahren eingereichten gefälschten Urkunde, rechnet der Strafappellationshof die asperierend zu berücksichtigende mehrfache Urkundenfälschung im Umfang von rund 6 Monaten Freiheitsstrafe an. Das Strafmass für die Tatkomponenten sämtlicher Delikte wird somit auf 30 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt.

Kantonsgericht KG Seite 18 von 23 e) Hinsichtlich der Täterkomponente hielt die Vorinstanz Folgendes fest (act. 14‘057 [S. 24]): „Der Angeklagte ist geschieden und hat die Obhut seines minderjährigen Sohnes Yanik inne. Er lebt mit Yanik und dem 20-jährigen Sohn Jerome zusammen und kommt für deren Unterhalt auf; von der Mutter der Söhne erhält er keine Unterhaltszahlungen. Beide Söhne befinden sich aktuell in Ausbildung. Der Angeklagte ist seit Juni 2011 als LKW-Chauffeur angestellt und bezieht ein Nettomonatseinkommen von CHF 5‘000.00 zuzüglich Kinderzulagen. Er hat nach eigenen Angaben noch Betreibungen in der Höhe von CHF 200‘000.00. Aus der Liquidation seiner Gesellschaft und dem Verkauf der Schiffe hat er keinen Gewinn erzielen können (act. 14031). Es ist zu beachten, dass die Möglichkeit des Angeklagten, ein höheres Einkommen zu generieren, eingeschränkt ist, da er nebst der in die Erziehungs- und Haushaltstätigkeiten zu investierenden Zeit gesundheitliche Probleme hat. Der Angeklagte ist wegen betrügerischem Konkurs und Pfändungsbetrug sowie andersartigen Delikten vorbestraft (act. 1000 f.).“ An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnisse zudem aus, dass er nun doppelt so viele Schulden habe (ca. CHF 400‘000.-). Er habe gesundheitliche Probleme und in den nächsten Jahren würden verschiedene Operationen anstehen (Knie, Hüfte). Seine beiden Söhne, welche beide noch in Aus- bzw. Weiterbildung seien, würden noch bei ihm wohnen. Die von der Vorinstanz erwähnten Vorstrafen wurden mit einer Ausnahme zwischenzeitlich gelöscht und sind dem Beschuldigten daher nicht mehr entgegen zu halten (Art. 369 Abs. 7 StGB). Die verbliebene Vorstrafe datiert vom 14. Februar 2007. Damals wurde der Beschuldigte vom Untersuchungsrichteramt Freiburg wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, betrügerischen Konkurses oder Pfändungsbetrugs sowie wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHFV; SR 831.10), das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10.- verurteilt, wobei der Vollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben wurde. Zwar steht diese Vorstrafe nur kurz vor ihrer Löschung im Strafregister; angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte praktisch alle hier beurteilten Delikte während laufender Probezeit beging (nur der gewerbsmässige Betrug z.N. der B.________ dauerte noch etwas darüber hinaus) und es sich teilweise um verwandte Delikte wie die am 14. Februar 2007 abgeurteilten handelt, ist das Vorleben des Beschuldigten leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Seine persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit sind demgegenüber neutral zu gewichten; die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten sind nicht von derartiger Schwere, dass die Strafe aufgrund besonderer Strafempfindlichkeit zu reduzieren wäre. Bezüglich des Verhaltens nach der Tat ist festzuhalten, dass beim Verkauf des Schiffes CHF 160‘000.- zurückbehalten und an die A.________ bezahlt wurden. Im Weiteren ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Geständnisrabatt zugebilligt werden kann. Dem Bundesgericht zufolge kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Diese Praxis fusse auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen könnten. Ein Verzicht auf Strafminderung könne sich demgegenüber deshalb aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert habe, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden sei (vgl. die Urteile BGer

Kantonsgericht KG Seite 19 von 23 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 und 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4, jeweils mit weiteren Hinweisen). Wie bereits unter Ziff. 4.b)cc) erwähnt, war der Beschuldigte lediglich bezüglich einzelnen Urkundenfälschungen geständig, bei denen die Beweislage für ein Abstreiten schlicht zu erdrückend gewesen war. Sein Teilgeständnis hat weder zur weiteren Tataufdeckung beigetragen, noch lässt es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen; vielmehr scheint es lediglich taktisch motiviert gewesen zu sein. Insgesamt sind die Täterkomponenten somit neutral zu gewichten. Es bleibt damit für die Gesamtstrafe bei 30 Monaten. f) aa) Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei einer schlechten Prognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Das Verschuldenselement gilt grundsätzlich als Korrektur in denjenigen Fällen, bei welchen eine unbedingte Strafe zur Abhaltung des Täters von weiteren Verbrechen oder Vergehen zwar nicht erforderlich erscheint, aber eine bedingte Strafe dem Verschulden des Täters nicht gerecht würde. Eine Rolle spielen können dabei auch generalpräventive Momente. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt Art. 43 Abs. 1 StGB, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Zu beachten ist dabei die Erwartung, dass der Teilvollzug der Strafe die Bewährungsaussicht grundsätzlich erhöhen sollte. Kann eine günstige Prognose bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden Strafteils gestellt werden, ist es allenfalls sinnvoll, zum Mittel des teilbedingten Strafvollzugs zu greifen. Besteht keinerlei Aussicht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Zwischen Teilvollzug und Prognose gibt es daher eine Rückkoppelung, was bedeutet, dass eine gewisse Balance zwischen Prognose und Verschulden angestrebt werden sollte. Das Gericht verfügt dabei über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auf. 2013, N. 14 ff. zu Art. 43 StGB). Für den Fall der Bejahung des teilbedingten Vollzuges ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verhältnis der Strafteile so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (vgl. BGE 134 IV 1, E. 5.6). bb) Der Beschuldigte hat sich seit dem Einreichen der gefälschten Rechnung anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 9. Mai 2011 nichts mehr zu Schulden lassen kommen. Er ist als Lastwagenchauffeur angestellt, jedoch aufgrund gesundheitlicher Probleme krank geschrieben. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint es nicht unbedingt notwendig, den unbedingten Vollzug der Strafe anzuordnen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Seinem Verschulden kann mit einem teilweisen Vollzug der Strafe ausreichend Rechnung getragen werden. Auch erscheint es nicht nötig, den unbedingt zu vollziehenden Teil

Kantonsgericht KG Seite 20 von 23 der Strafe auf mehr als das gesetzliche Minimum von 6 Monaten zu festzusetzen; jedoch wird – angesichts der Tatsache, dass es sich vorliegend fast ausschliesslich um Probezeitdelikte handelt und um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen – die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. g) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen ist, wovon 6 Monate zu vollziehen und 24 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben werden. Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr wird in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht (vgl. Art. 77b StGB). 7. a) Bei diesem Verfahrensausgang hat der Berufungsführer sowohl die erst- wie auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend im erstinstanzlichen Verfahren CHF 9‘000.- (Gerichtsgebühr: CHF 6‘500.-; Auslagen: CHF 2‘500.-) und im oberinstanzlichen Verfahren CHF 3‘300.- (Gerichtsgebühr CHF 3‘000.-; Auslagen: CHF 300.-) zu tragen (Art. 426 und 428 StPO). b) Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3); nach geltendem Recht wird eine Stunde mit CHF 180.- entgolten (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Zusätzlich hat die amtliche Verteidigung Anspruch auf eine Reiseentschädigung für Verrichtungen ausserhalb der Ortschaft, in der sie ihr Büro hat. Für Reisen innerhalb des Kantons beträgt die Entschädigung CHF 2.50 je Kilometer (Art. 76 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 1 JR). Rechtsanwalt Clerc veranschlagt für die Strafverteidigung einen Zeitaufwand von insgesamt 43.20 Stunden (exkl. des noch zu berücksichtigenden Aufwands für die Berufungsverhandlung). Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, Rechtsabklärungen vorzunehmen, die Berufungserklärung zu verfassen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Die nach der Urteilseröffnung anfallenden nötigen Aufwendungen sind zusätzlich zu vergüten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint für das Berufungsverfahren ein Aufwand von total 19.30 Stunden, ausmachend CHF 3‘774.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 173.70.-, festgesetzt. Ferner ist eine Reiseentschädigung von CHF 30.- geschuldet. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Clerc bei einem Zeitaufwand von insgesamt 19.30 Stunden zu CHF 180.- (CHF 3‘744.-), den Auslagen von CHF 203.70, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 318.20, eine angemessene Pauschalentschädigung von CHF 4295.90 zu entrichten. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten.

Kantonsgericht KG Seite 21 von 23 Angesichts seiner amtlichen Verteidigung verfügt der Berufungsführer über keinen Anspruch auf Parteientschädigung; sein Antrag auf Ausrichtung einer solchen ist daher abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 22 von 23 Der Hof erkennt: I. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen, die Anschlussberufung von D.________ wird abgewiesen. Das Urteil des Seebezirks vom 29. April 2015 wird in Ziff. 2 und Ziff. 3 geändert. Es hat neu folgenden Wortlaut: 1. D.________ wird vom Vorwurf des Betrugs, angeblich begangen zum Nachteil der A.________ AG (Ziff. 1. II.), freigesprochen. 2. D.________ ist im Sinne der Anklageschrift vom 12. September 2014 schuldig 2.1 des Betrugs, gewerbsmässig begangen, zum Nachteil der A.________ AG (Ziff.

1. I. und III.), der C.________ AG (Ziff. 1. IV.) sowie der B.________ AG (Ziff. 1.V.). sowie 2.2 der Urkundenfälschung, mehrfach begangen zum Nachteil der A.________ AG (Ziff. 1. I. und III.) und der C.________ AG (Ziff. 1. IV.). 3. D.________ wird in Anwendung der Art. 40, 43 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, Art. 146 Abs. 2 und 251 Ziff. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Im Umfang von 24 Monaten wird die Strafe aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren. 4. Die Kosten des Verfahrens werden D.________ auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 6‘500.00 und die Auslagen CHF 2‘500.00. 5. Zivilbegehren 5.1 D.________ wird verpflichtet, der A.________ AG einen Betrag von CHF 58‘067.00 zu bezahlen. Die darüber hinausgehenden Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. 5.2 D.________ wird verpflichtet, der B.________ AG einen Betrag von CHF 42‘843.00 nebst Zins zu 5% seit dem 18. Oktober 2013 zu bezahlen. 5.3 Die C.________ AG wird mit ihren Forderungen auf den Zivilweg verwiesen. 6. Rechtsanwalt Dr. André Clerc wird als amtlicher Verteidiger von D.________ eine Entschädigung von CHF 5‘320.50 (Honorar: CHF 4‘798.80, Auslagen: CHF 127.60, Mwst 8%: CHF 394.10) zu Lasten des Staats Freiburg zugesprochen. D.________ wird diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu erstatten haben, sobald es ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Rechtsanwalt Dr. Anton Henninger wird als vormaliger amtlicher Verteidiger von D.________ eine Entschädigung von CHF 11‘249.80 (Honorar: CHF 9‘360.00, Auslagen: 1‘056.50, Mwst 8%: CHF 833.30) zu Lasten des Staats Freiburg zugesprochen. D.________ wird diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu erstatten haben, sobald es ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3‘300.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 3‘000.-; Auslagen: CHF 300.-) und D.________ auferlegt.

Kantonsgericht KG Seite 23 von 23 III. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von D.________ durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc im Berufungsverfahren werden auf CHF 4‘295.90 festgesetzt (Honorar: CHF 3‘774.-; Auslagen: CHF 203.70; MwSt.: CHF 318.20). Sollte D.________ im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zu neuem Vermögen kommen, hat er dem Staat die vorerwähnte Entschädigung zurückzuzahlen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerde- schrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 5. Dezember 2016/pra Präsident Gerichtsschreiberin