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BV.2012.28

Bundesstrafgericht · 2012-11-22 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") führt gestützt auf Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (SR 642.21; VStG) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsstrafrecht [SR 313.0; VStrR]), eventuell Hinterziehung von Ver- rechnungssteuern im Umfang von rund CHF 21.3 Mio. (Art. 61 VStG), be- gangen im Geschäftsbereich der B. SA. Der Untersuchung liegt der Ver- dacht zugrunde, dass die B. SA im Geschäftsjahr 2009 ihrem Aktionär C. eine verrechnungssteuerpflichtige Leistung im Umfang von rund CHF 60.9 Mio. hat zukommen lassen, ohne die darauf geschuldete Ver- rechnungssteuer fristgerecht gegenüber der ESTV zu deklarieren und ab- zurechnen (act. 2, S. 2).

Im Rahmen dieser Untersuchung beschlagnahmte die ESTV anlässlich ei- ner Hausdurchsuchung am Wohnort bei D. am 4. April 2012 Bargeld in Hö- he von CHF 62'780.-- und EURO 314'800.-- sowie 24 Goldbarren. D. ist nicht Eigentümerin sondern lediglich Inhaberin der beschlagnahmten Ver- mögenswerte (act. 1.2). Die ESTV geht davon aus, dass die A. AG und/oder C. Eigentümer der beschlagnahmten Vermögenswerte sind. Deswegen wurde die A. AG mit Schreiben der ESTV vom 10. April 2012 über die Beschlagnahme orientiert (act. 2.1).

B. Mit Beschwerde vom 11. April 2012 gelangte die A. AG an den Direktor der ESTV und beantragt Folgendes:

"1. Die Dritten gehörenden Vermögenswerte (Bargeld und Goldbarren), die im Rah- men der Hausdurchsuchung vom 4. April 2012 beschlagnahmt wurden, seien frei- zugeben.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Steuerverwaltung."

Der Direktor der ESTV leitete die Beschwerde mit seiner Stellungnahme am 18. April 2012 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 2).

Sowohl die A. AG als auch die ESTV hielten anlässlich des weiteren Schrif- tenwechsels an ihren gestellten Anträgen fest (vgl. act. 7 und act. 10).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 VStG findet auf Strafverfahren im Rahmen des VStG das VStrR Anwendung. Folglich richtet sich das Verfahren betreffend Beschlagnahme nach Art. 45 ff. VStrR.

E. 1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteilig- ten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerde- kammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde die Freigabe von Dritten gehörenden Vermögenswerten, die im Rahmen der Hausdurchsu- chung vom 4. April 2012 beschlagnahmt wurden (act. 1). Wie dem Protokoll über die beschlagnahmten Vermögenswerte (act. 1.2) zu entnehmen ist, wurden in den Räumlichkeiten Bargeld sowie 24 Goldbarren sichergestellt. Diese Vermögenswerte seien nicht der Inhaberin D. zuzurechnen (act. 1.2). Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten teilweise um ihr eigenes Eigentum und teilweise um Eigentum von Dritten, die ihr einen Aufbewahrungsauftrag erteilt hätten. Sie habe ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahme, da sie als Drittperson nicht mehr über ihre eigenen Ver- mögenswerte verfügen und auch einer geforderten Herausgabe ihrer Auf- traggeber nicht mehr nachkommen könne (act. 1, S. 3). Gemäss dem von

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der Beschwerdeführerin zu den Akten gegebenem Verzeichnis (act. 1.4 und act. 7.24) gehören vier Goldbarren C., elf der E., zwei der Stiftung F. und einer – NR. 1 – der Beschwerdeführerin selbst. Die übrigen sechs Goldbarren sind nicht auf diesem Verzeichnis aufgeführt und können daher nicht zugeordnet werden. Wem das Bargeld zuzuordnen ist, ist ebenfalls nicht eindeutig, die Beschwerdeführerin bringt jedoch nicht vor, dass sie dessen rechtmässige Eigentümerin ist. Die Beschwerdeführerin macht zu- dem geltend, die Eigentümer der übrigen Vermögenswerte hätten ihr einen Aufbewahrungsauftrag erteilt. Von wem sie diesen hinsichtlich welcher Vermögenswerte erhalten hat und was dessen Inhalt sein soll, legt sie in keiner Weise dar. Deswegen kann ihre Beschwerdelegitimation nur bezüg- lich des ihr gehörenden Goldbarrens anerkannt werden. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist hinsichtlich des einen Goldbarrens einzutreten.

E. 2 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs der B. SA. Diese sei vor dem Erlass der Verfügung nicht angehört worden (act. 1, S. 6 f.). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdefüh- rerin nur die Verletzung ihres eigenen rechtlichen Gehörs geltend machen kann und eine Anhörung der betroffenen Partei vor Erlass einer Beschlag- nahmeverfügung den Zweck der Beschlagnahme vereiteln könnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist weder er- kennbar noch wird eine solche geltend gemacht. Die Rüge hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht daher fehl.

E. 3.1 Vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind Gegenstän- de, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sowie Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterlie- gen (Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR). Die Beschlagnahme in diesem Sinn ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vor- läufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte (vgl. BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 111; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 910; PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2009, S. 123). Vorliegend handelt es sich um Beschlagnahme hin- sichtlich Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB). Beschlagnahmt und eingezogen werden danach Gegenstände, die entweder zur Begehung ei-

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ner Tat gedient haben oder aus ihr hervorgegangen sind, oder Vermö- genswerte, die durch eine Verwaltungsstraftat erlangt worden sind. Bei Un- tergang dieser Vermögenswerte kommen Ersatzforderungen in gleicher Höhe in Betracht (vgl. Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 71 StGB). Die Beschlagnah- me greift dem Entscheid über die Einziehung nicht vor (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstraf- verfahrensrecht, Bern 2012, S. 195 f.).

E. 3.2 Für die Einziehungsbeschlagnahme, welche sich im Verwaltungsstrafrecht nach Art. 69 ff. StGB richtet (vgl. Art. 2 VStrR), bedarf es eines hinreichen- den, objektiv begründeten konkreten Verdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; TPF 2005 84 E. 3.1.2), wonach die betroffenen Vermögenswerte durch ei- ne Straftat erlangt worden sind, dazu bestimmt waren, eine Straftat zu ver- anlassen oder zu belohnen (siehe Art. 70 Abs. 1 StGB) oder der Verfü- gungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (siehe Art. 72 StGB). Der „hinreichende“ Verdacht setzt – in Abgrenzung zum „dringen- den“ – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (TPF 2010 22 E. 2.1 S. 24 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2; vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB N. 21). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des ma- teriellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachgericht vorbe- halten (TPF 2010 22 E. 2.2.2 S. 26; vgl. hierzu auch EICKER/FRANK/ACHER- MANN, a.a.O., S. 194; KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211 m.w.H.).

E. 3.3 Die Einziehungsbeschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (EI- CKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 194; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist so- lange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1 in fi- ne; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2 m.w.H.). Die Zulässigkeit der Be- schlagnahme hängt nicht davon ab, ob der mit Beschlag zu belegende Ge- genstand sich in den Händen des Eigentümers oder eines Dritten befindet

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(EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 200, mit Hinweis auf BGE 119 IV 326 E. 7h und 120 IV 164 E. 1c).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde unter anderem damit, dass die Beschwerdegegnerin die Beschlagnahme gestützt auf einen un- richtig und unvollständig festgestellten Sachverhalt angeordnet habe (act. 1, S. 3). Die Beschwerdegegnerin geht von folgendem Sachverhalt aus:

E. 4.2 Die B. SA, welche Beratungsdienstleistungen für deutsche Firmen im Energiebereich erbringe und deren Beteiligungen bis zum 16. Dezem- ber 2009 zu 100% von C. gehalten worden seien, habe der G. SA in Liqui- dation gemäss Vertrag vom 20. Mai 2009 ein Darlehen von EUR 26 Mio. (CHF 39.5 Mio.) gewährt. Als Sicherheit für das Darlehen und die Zinsen habe die G. SA in Liquidation ihre sämtlichen gegenwärtigen und zukünfti- gen Erträge aus der Verwertung der Lizenzvereinbarung mit H. vom De- zember 2005 bis zur Höhe der besicherten Forderungen an die B. SA ab- getreten. Jedoch seien in keiner Jahresrechnung der G. SA in Liquidation seit ihrer Gründung im Oktober 2005 bis ins Geschäftsjahr 2009 Lizenzer- träge verbucht worden. Im Jahresabschluss 2007 sei zwar im Anhang dar- auf hingewiesen worden, dass ab dem Geschäftsjahr 2009 Lizenzeinnah- men erwartet würden; im Jahresabschluss des folgenden Jahres seien dann Lizenzeinnahmen ab dem Geschäftsjahr 2010 in Aussicht gestellt worden.

Im Jahre 2009 seien die Aktien der G. SA in Liquidation zu 25% von der I. SA, zu 16.8% von der J. SA in Liquidation, zu 33% von der K. SA in Li- quidation und zu 25% von der L. SA gehalten worden. C. habe zu diesem Zeitpunkt 100% an der M. SA gehalten, welche zu je 100% an der I. SA, der J. SA und der K. SA in Liquidation sowie zu 40% an der L. SA beteiligt gewesen sei. Daraus habe sich im Tatzeitraum eine indirekte Beteiligung von C. an der G. SA in Liquidation von 54.8% ergeben.

Die Auszahlung des Darlehens sei durch die Begleichung einer Forderung der N. AG, Z./Russland gegenüber der G. SA in Liquidation in der Höhe von EUR 26 Mio. erfolgt. Dabei soll es sich um Projektkosten G. SA in Li- quidation gehandelt haben.

In der Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag, abgeschlossen zwischen B. SA und N. AG am 20. Mai 2009, sei festgehalten, dass die Auszahlung

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des Darlehens unter anderem durch die Übertragung von Goldbarren und weiterer Vermögenswerte sowie durch die Banküberweisung des Restsal- dos in der Höhe von EUR 9.9 Mio. hätte erfolgen sollen. Jedoch habe die B. SA die EUR 9.9 Mio. nicht an die N. AG überwiesen, sondern mit ihrer Forderung gegenüber der O. GmbH, Russland verrechnet. Die O. GmbH habe diesen Betrag nicht an die N. AG sondern auf ein Konto von C. über- wiesen. Damit seien rund EUR 9.9 Mio. des Darlehens der B. SA direkt an C. geflossen.

Zur Begleichung der Forderung der N. AG hätten ferner Immobilien "P." im Wert von EUR 7.5 Mio. sowie Wohnungen in Y. im Wert von EUR 620'000.- auf die N. AG übertragen werden sollen. Gemäss den vorhandenen Regis- terauszügen würden diese Immobilien und Wohnungen heute der N. GmbH, Z./Russland, gehören, obwohl die Forderung der G. SA in Liqui- dation von der N. AG stammen würde. C. sei indirekt mit 51% an der N. GmbH beteiligt. Somit könne C. auch über diesen Teil der erfolgten Zah- lung in der Höhe von rund EUR 8.1 Mio. zur Begleichung der Forderung der N. AG indirekt weiterhin mehrheitlich verfügen.

Unbekannt sei, an wen bzw. an welche Gesellschaft die restlichen Vermö- genswerte (bzw. die Restanz des Darlehens) im Wert von rund EUR 8 Mio. gemäss Zusatzvereinbarung übertragen worden seien.

Mit Beschluss der Generalversammlung vom 29. September 2009 sei die G. SA in Liquidation aufgelöst worden. Die Darlehensschuld gegenüber der B. SA sei bei der G. SA in Liquidation als "Darlehen mit Rangrücktritt" aus- gebucht worden. Im Gegenzug seien die Projektkosten im Umfang von CHF 40 Mio. abgeschrieben worden, so dass schlussendlich ein Liquidati- onsverlust von rund CHF 0.5 Mio. resultiert sei. Die G. SA in Liquidation sei daraufhin bereits am 15. März 2010 im Handelsregister gelöscht worden.

Zusammenfassend würde sich ergeben, dass zum Zeitpunkt der Darle- hensgewährung sowohl die B. SA als auch die G. SA in Liquidation mehr- heitlich von C. gehalten worden seien. Die G. SA in Liquidation sei seit ih- rem ersten Geschäftsjahr überschuldet gewesen. Die Ertragssituation habe der G. SA in Liquidation bereits von Beginn weg verunmöglicht, je einen marktkonformen Zins für das von der B. SA erhaltene Darlehen zu bezah- len. Selbst wenn die B. SA das Darlehen vollständig aus Eigenkapital fi- nanziert hätte, hätte gemäss Rundschreiben der ESTV für Vorschüsse an Beteiligte (Nahestehende) ein Zins von mindestens 2.5% oder jährlich rund CHF 980'000 verrechnet werden müssen. Die Werthaltigkeit der gegebe- nen Sicherheit im Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses sei höchst

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zweifelhaft, habe doch die G. SA in Liquidation seit ihrer Gründung im Ok- tober 2005 nie einen Lizenzertrag ausgewiesen und auch nie eine Lizenz aktiviert. Zudem habe die B. SA das Darlehen an die G. SA in Liquidation vollständig abgeschrieben, ohne die dafür geleistete Sicherheit verwertet zu haben. Daraus lasse sich schliessen, dass die Werthaltigkeit der geleis- teten Sicherheiten nicht gegeben gewesen sei. Nur gerade vier Monate nach Gewährung des Darlehens sei die Auflösung der G. SA in Liquidation beschlossen worden. Bei der Liquidation der G. SA in Liquidation seien die angeblichen Projektkosten von rund CHF 40 Mio. vollständig abgeschrie- ben worden. Die Projektresultate haben somit weder verkauft werden kön- nen noch habe eine Übertragung auf die Darlehensgeberin stattgefunden. Eine Gegenleistung für die angeblich nach Russland übertragenen Vermö- genswerte von rund CHF 40 Mio. sei nicht ersichtlich.

Die Beschwerdegegnerin sieht den Grund der Darlehensgewährung durch die B. SA an die G. SA in Liquidation im Verhältnis zwischen dem Anteils- inhaber und den beiden Gesellschaften begründet. Es sei offensichtlich, dass angesichts der finanziellen Situation der G. SA in Liquidation ein Dar- lehensgeschäft unter unabhängigen Geschäftspartnern mit denselben Be- dingungen nie zustande gekommen wäre. Im Zeitpunkt der Darlehensge- währung seien bei der B. SA und der G. SA in Liquidation die gleichen Per- sonen zeichnungsberechtigt gewesen. Die Organe der B. SA seien somit über die finanzielle Situation der G. SA in Liquidation im Bild gewesen. Demnach habe die B. SA ihrem Aktionär C. eine geldwerte Leistung zu- kommen lassen. Es liege die Vermutung nahe, dass es sich beim Projekt G. SA in Liquidation und somit bei der Forderung der N. AG um fingierte Geschäfte gehandelt habe, und der Gegenwert des Darlehens schliesslich indirekt dem beherrschenden Aktionär C. ausgeschüttet worden sei.

Gemäss Beschwerdegegnerin bestehe der Verdacht, dass neben der B. SA unter anderem auch die Beschwerdeführerin vom deliktischen Ver- mögensvorteil profitiert habe. So habe die B. SA der Beschwerdeführerin im Februar 2010 eine Dividende im Umfang von CHF 16.2 Mio. ausge- schüttet. Die Vermögenswerte seien beschlagnahmt worden, weil ein Teil des deliktischen Vermögensvorteils an sie geflossen sei, ohne dass sie da- für eine entsprechende Gegenleistung erbracht habe (act. 2, S. 6).

E. 4.3 Hinsichtlich der mutmasslich deliktischen Handlungen im Geschäftsbereich der B. SA bringt die Beschwerdeführerin die gleichen Einwände wie im Entsiegelungsverfahren BE.2012.9 vor (vgl. act. 8), welches mit Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 4. Oktober 2012 abgeschlossen wurde. Darin wurde festgestellt, dass in der Sache ein hinreichender Tatverdacht hin-

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sichtlich Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 61 VStG als gegeben zu betrachten ist. Die Darlehensgewährung seitens der A. AG an die G. SA in Liquidation erscheine unter Berücksichtigung der schlechten finanziellen Situation als fragwürdig. Konstruiert erscheine auch die Erklärung, wonach sich die N. AG im Jahre 2009 bereit erklärt habe, C. aufgrund der rechtlichen Auseinandersetzung mit der Q. ein Darlehen von maximal EUR 26 Mio. zu gewähren, ohne dafür im Gegenzug eine Sicher- heit zu erhalten. Die Vorgänge hinsichtlich der Übertragung der Immobilien seien nicht transparent und auch die Erklärungen der Beschwerdeführerin vermöchten diesbezüglich den Eindruck einer gesamthaft undurchsichtigen Struktur von Geschäften nicht zu entkräften. Überdies entspreche es nicht dem gewöhnlichen Geschäftsablauf, dass Vermögenswerte zur Sicherung einer Schuld in den Gewahrsam des Schuldners übergeben würden. Nahe- liegend wäre es, wenn die Goldbarren der N. AG als Gläubigerin überge- ben worden wären. Insgesamt erwiesen sich die Erklärungen der Be- schwerdeführerin für die erfolgten Transaktionen als konstruiert und zum jetzigen Zeitpunkt bestünden etliche Hinweise, dass die Transaktionen ge- tätigt wurden, um C. Vermögenswerte zu beschaffen, ohne dabei die ge- setzlichen Abgaben zu leisten (vgl. für die Beschwerdeführerin den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BE.2012.9 vom 4. Oktober 2012, E. 5.2). An diesen Feststellungen ist auch im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Demnach geht die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach nicht nachvoll- ziehbar sei, wie die Beschwerdegegnerin von einer verdeckten Gewinn- ausschüttung in der Höhe von CHF 39 Mio. ausgehen könne (vgl. act. 1, S. 4 und act. 6, S. 12) fehl. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Dividenden in der Höhe von CHF 16.2 Mio. von der B. SA erhalten hat. Jedoch macht die Beschwerdeführerin geltend, sie verfüge noch über an- dere Einnahmequellen. So habe sie z.B. auch von der M. SA Dividenden erhalten. Es lasse sich nicht spezifizieren, welche der beschlagnahmten Mittel ursprünglich von der B. SA stammen würden (act. 1, S. 4). Die Be- schwerdeführerin übersieht dabei jedoch, dass auch Surrogate (echte und unechte) eingezogen werden können (BAUMANN, Basler Kommentar,

2. Aufl., Basel 2007, Art. 70/71 StGB N. 40, mit weiteren Hinweisen). Dem- nach besteht der Konnex zwischen den beschlagnahmten Vermögenswer- ten und dem mutmasslichen Delikt. Zudem ist vorliegend auch eine Be- schlagnahme gegenüber Dritten zur Durchsetzung einer Ersatzforderung möglich (vgl. BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB N. 56).

E. 4.4 Der Einwand, wonach die Dividende rechtmässig an die Beschwerdeführe- rin geflossen sei (act. 1, S. 4), ist vorliegend unbeachtlich. Wie dem Han- delsregistereintrag zu entnehmen ist, ist der Geschäftsführer der B. SA identisch mit demjenigen der Beschwerdeführerin. Aufgrund dessen er-

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scheint es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin über die Ver- schleierungshandlungen im Geschäftsbereich der B. SA informiert war und somit um die mutmasslich deliktische Herkunft der Gelder wusste. Weder durch die Vermischung der Vermögenswerte noch durch eine Bestätigung der ESTV, wonach die Dividendenauszahlung unbedenklich sei, kann sich die Beschwerdeführerin von ihrer Verantwortlichkeit hinsichtlich der durch die B. SA ausgeschütteten Dividenden befreien. Die Einholung des Steuer- rulings der ESTV vermag die Beschwerdeführerin nicht zur gutgläubigen "Erwerberin" der Vermögenswerte zu machen, da sie – wie zuvor erläutert

– um die Herkunft der Dividenden wusste. Da deliktisch erlangte Vermö- genswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe, mithin bösgläubig, erwirbt (BAU- MANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB N. 47), können vorliegend die Vermögens- werte – sofern die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind – bei der Beschwerdeführerin zwecks möglicher späterer Einziehung mit Beschlag belegt werden.

E. 5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, angesichts ihres heuti- gen Wissensstandes sei es nicht auszuschliessen, dass die Beschwerde- gegnerin auf unrechtmässige Art und Weise an Unterlagen und Informatio- nen betreffend Konten des einzigen Aktionärs der Beschwerdeführerin bei der Bank R. (heute Bank S.) gelangt sei. Wäre dies so, so wären die Unter- lagen und Informationen für die Beschwerdegegnerin nicht verwertbar und gestützt darauf keine Zwangsmassnahmen zulässig (act. 1, S. 5 sowie act. 8, S. 13). Die Beschwerdeführerin unterlässt es indes aufzuzeigen, in- wiefern die Beschwerdegegnerin in unrechtmässiger Art und Weise gehan- delt haben soll. Ohne die Angabe von diesbezüglichen Anhaltspunkten ist es der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts selbstredend nicht möglich, diesen Einwand zu überprüfen. Aus den Akten sind keine diesbe- zügliche Anhaltspunkte ersichtlich.

E. 6 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es könnten bei ihr keine Mittel be- schlagnahmt werden, um eine allfällige Bussenforderung zu sichern (act. 8, S. 15). Sie übersieht dabei, dass die Beschlagnahme nicht zur Sicherung der Busse erfolgt, sondern weil es sich bei den beschlagnahmten Vermö- genswerten um solche handelt, die aus einer mutmasslich deliktischen Handlung stammen und deswegen voraussichtlich der Einziehung unterlie- gen (act. 1.2, S. 2). Ihr diesbezüglicher Einwand geht daher fehl. An dieser Stelle sei auch ausgeführt, dass es sich bei der vorliegenden Beschlag- nahme im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR nicht um eine Sicherstellung

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oder einen Arrestbefehl gestützt auf Art. 47 VStG handelt. Die beiden Insti- tute sind strikt voneinander zu trennen und eine Sicherstellung stellt somit auch keine mildere Massnahme gegenüber der Beschlagnahme dar. Dass C. vorliegend die Sicherstellung der Forderung angeboten hat, ist somit für die Aufrechterhaltung der vorliegenden Beschlagnahme unbeachtlich.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Beschlagnahme ein, sie verlet- ze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Beschlagnahme stelle eine existenzielle Bedrohung für die Fortführung der Geschäftstätigkeit der Be- schwerdeführerin dar (act. 1, S. 6 und act. 8, S. 8 und 14). Bis auf ein frei- gegebenes Bankkonto mit einem Saldo von rund CHF 86'000 zur Deckung der dringendsten finanziellen Verpflichtungen seien sämtliche finanzielle Mittel der Beschwerdeführerin blockiert. Sie sei daher nicht in der Lage, ih- ren umfangreichen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, insbeson- dere im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen der B. SA und der M. SA mit der Q., wozu sie sich beim Verkauf dieser beiden Gesellschaften vertraglich verpflichtet habe (act. 8, S. 6). Überdies seien insgesamt Ver- mögenswerte von mindestens CHF 51.7 Mio. beschlagnahmt, obwohl die Forderung mit CHF 21.3 Mio. beziffert werde. Diese Forderung sei als viel zu hoch einzustufen, da eine Aufrechnung ins Hundert vorliegend nicht zur Anwendung gelange. Zudem könne C. als in Russland ansässige natürli- che Person die Verrechnungssteuer bis auf eine Sockelsteuer von 15% zu- rückfordern. Insgesamt ergäbe dies eine maximal zu sichernde Verrech- nungssteuer von lediglich CHF 5.9 Mio. (act. 8, S. 14 f.).

E. 7.1.1 Damit die vorliegende Beschlagnahme auf ihre Verhältnismässigkeit über- prüft werden kann, muss zuerst die Höhe der mutmasslichen Forderung der ESTV eruiert werden.

Die Verrechnungssteuer ist eine Selbstveranlagungssteuer und ist vom Steuerpflichtigen spontan zu deklarieren und zu entrichten. Das Grundkon- zept der Verrechnungssteuer ist gekennzeichnet durch die Steuererhebung (Art. 4 ff. VStG) und die Steuerrückerstattung (Art. 21 ff. VStG). Im Steuer- erhebungsverfahren hat der Schuldner der steuerbaren Leistung als Steu- ersubjekt die geschuldete Steuer der ESTV zu entrichten. Von Gesetzes wegen ist er dabei verpflichtet, die Verrechnungssteuer auf den Gläubiger zu überwälzen, indem er die steuerbare Leistung um den Steuerbetrag kürzt und nur diese Nettoleistung direkt an den Gläubiger ausrichtet (REICH, Steuerrecht, Zürich 2009, S. 514 f.). Gemäss Art. 11 VStG wird die Steuer-

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pflicht entweder durch Entrichtung der Steuer oder durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt.

E. 7.1.2 Gemäss vorstehenden Erwägungen besteht der Verdacht, dass die B. SA im Geschäftsjahr 2009 ihrem Aktionär C. eine verrechnungssteuerpflichtige Leistung von rund CHF 60.9 Mio. hat zukommen lassen, ohne die darauf geschuldete Verrechnungssteuer fristgerecht gegenüber der ESTV dekla- riert und abgerechnet zu haben. Im Februar 2010 erfolgte seitens der B. SA eine Dividendenzahlung an die Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 16.2 Mio. Wie zuvor erläutert, besteht der Verdacht, dass die Beschwerdeführe- rin dadurch ebenfalls in den Genuss des einzuziehenden Vermögensvor- teils gekommen ist und deswegen – unter den konkreten Umständen – eine Beschlagnahme bei ihr zulässig ist. Wie sich der genaue Sachverhalt zuge- tragen hat, wohin welche Vermögenswerte wann unter welchen Bedingun- gen geflossen sind, ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen und steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend fest. Wurde die Verrech- nungssteuer nicht überwälzt, kommt es gemäss Praxis der ESTV zu einer Aufrechnung ins Hundert. Aufgrund des Verfahrensstandes kann zurzeit noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob dies vorliegend der Fall sein wird. Jedoch liegen Hinweise vor, wonach keine Abzüge getätigt wurden. Ohne Überprüfung des genauen Geldflusses lässt sich diesbezüglich keine endgültige Aussage machen. Die Klärung der Frage, ob ein Anspruch auf Rückerstattung seitens C. besteht, und falls ja, in welchem Umfang, ist zur- zeit noch nicht möglich. Zuerst muss der genaue Sachverhalt abgeklärt und dessen rechtliche Einordnung vorgenommen werden. Unter diesen Um- ständen, insbesondere unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die mutmassliche Steuerforderung auf den gesamten Betrag von CHF 60.9 Mio. zu berechnen (vgl. act. 2, S. 5), nicht zu beanstanden.

E. 7.1.3 Bei der Beschwerdeführerin wurden Bankguthaben in Höhe von rund CHF 2.6 Mio. beschlagnahmt. Überdies wurden noch Goldbarren in den Schliessfächern von C. beschlagnahmt, die gemäss Ausführungen der Be- schwerdegegnerin, jedoch nicht genau zuzuordnen sind, von welchen je- doch höchstens 19 Barren im Gesamtwert von zurzeit höchstens CHF 11 Mio. der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind (vgl. act. 2, S. 6 und act. 11, S. 9 f.). Da die Beschwerdeführerin durch die Ausschüttung der Dividende seitens der B. SA in den Genuss eines Vermögensvorteils von CHF 16.2 Mio. gekommen ist, der mutmasslich aus dem Abgabedelikt stammt, erscheint die Beschlagnahme von Vermögenswerten in der Höhe von CHF 2.6 Mio. und EUR 20'198.82 (inkl. den Goldbarren höchstens CHF 14 Mio.) durchaus als verhältnismässig. Für die vorliegende Beurtei-

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lung unbeachtlich ist hingegen, welche Vermögenswerte bei anderen Be- troffenen beschlagnahmt wurden. Für den weiteren Verfahrensablauf ist ei- ne Auflistung der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Zugehö- rigkeit unerlässlich.

E. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, C. habe der ESTV mehrfach angeboten, das in den drei auf ihn persönlich lautenden Bank T.- Schliessfächern lagernde Gold als Sicherheit zu geben. Das Gold sei rund CHF 23 Mio. wert und reiche damit aus, sämtliche Steuerforderun- gen und sogar allfällige Bussen zu decken (act. 8, S. 15).

E. 7.2.2 Wie bereits zuvor ausgeführt (vgl. E. 6), erfolgte die Beschlagnahme der Vermögenswerte unter dem Aspekt der Einziehung. Eine Sicherstellung der mutmasslichen Forderung durch Vermögenswerte von C. vermag die- sen Zweck nicht zu erfüllen und stellt damit auch keine mildere Mass- nahme zur Erreichung der Einziehung der Vermögenswerte, welche mut- masslich deliktischer Herkunft sind, dar. Überdies steht gemäss Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin nicht eindeutig fest, wem die Goldbarren aus den Schliessfächern bei der Bank T. zuzuordnen sind (act. 11, S. 8 f.).

E. 7.3.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschlagnahme sämtlicher ihrer Vermögenswerte stelle für sie eine unverhältnismässige Härte dar, da sie dadurch nicht mehr in der Lage sei, ihre laufenden Kos- ten (insbesondere Löhne und Auslagen) zu bestreiten (act. 1, S. 4 und act. 8, S. 6).

E. 7.3.2 Bezüglich dieser Rüge kann auf die Verfügung des Präsidenten der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 5. Juli 2012 (BP.2012.20) verwiesen werden, worin festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin nicht eindeutig darlegt, welchen Personen welche Lohnansprüche aus welcher Arbeit zustehen. In jenem Verfahren machte die Beschwerdefüh- rerin geltend, sie übe zurzeit keine ertragsbringende Geschäftstätigkeit mehr aus und ihre Tätigkeit beschränke sich auf die Führung des Verfah- rens gegen die ESTV sowie auf die Betreuung der Schiedsverfahren (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BP.2012.20 vom 5. Juli 2012). Zudem bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst hervor, sie ver- füge nebst den Dividenden von der B. SA noch über weitere Einnahme- quellen und führt dabei als nur ein Beispiel die Dividenden der M. SA an (act. 1, S. 4). Die Beschwerdeführerin ist auf diesen Ausführungen zu be-

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haften und es ist demnach davon auszugehen, dass neben den obenge- nannten Dividendeneinnahmen noch weitere Einnahmequellen bestehen.

Gemäss vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschlagnahme im jetzigen Verfahrensstadium insgesamt als verhältnismässig.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuwei- sen.

E. 8 Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerde- verfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG. Art. 73 StBOG verweist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist er- gänzend die Regelung des BGG anzuwenden, was auch der bisherigen gesetzlichen Regelung entspricht (vgl. den Beschluss des Bundesstrafge- richts BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 2). Als unterliegende Partei hat somit die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 1'500.-- festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 BStKR) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 22. November 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Blum,

Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2012.28

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") führt gestützt auf Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (SR 642.21; VStG) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsstrafrecht [SR 313.0; VStrR]), eventuell Hinterziehung von Ver- rechnungssteuern im Umfang von rund CHF 21.3 Mio. (Art. 61 VStG), be- gangen im Geschäftsbereich der B. SA. Der Untersuchung liegt der Ver- dacht zugrunde, dass die B. SA im Geschäftsjahr 2009 ihrem Aktionär C. eine verrechnungssteuerpflichtige Leistung im Umfang von rund CHF 60.9 Mio. hat zukommen lassen, ohne die darauf geschuldete Ver- rechnungssteuer fristgerecht gegenüber der ESTV zu deklarieren und ab- zurechnen (act. 2, S. 2).

Im Rahmen dieser Untersuchung beschlagnahmte die ESTV anlässlich ei- ner Hausdurchsuchung am Wohnort bei D. am 4. April 2012 Bargeld in Hö- he von CHF 62'780.-- und EURO 314'800.-- sowie 24 Goldbarren. D. ist nicht Eigentümerin sondern lediglich Inhaberin der beschlagnahmten Ver- mögenswerte (act. 1.2). Die ESTV geht davon aus, dass die A. AG und/oder C. Eigentümer der beschlagnahmten Vermögenswerte sind. Deswegen wurde die A. AG mit Schreiben der ESTV vom 10. April 2012 über die Beschlagnahme orientiert (act. 2.1).

B. Mit Beschwerde vom 11. April 2012 gelangte die A. AG an den Direktor der ESTV und beantragt Folgendes:

"1. Die Dritten gehörenden Vermögenswerte (Bargeld und Goldbarren), die im Rah- men der Hausdurchsuchung vom 4. April 2012 beschlagnahmt wurden, seien frei- zugeben.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Steuerverwaltung."

Der Direktor der ESTV leitete die Beschwerde mit seiner Stellungnahme am 18. April 2012 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 2).

Sowohl die A. AG als auch die ESTV hielten anlässlich des weiteren Schrif- tenwechsels an ihren gestellten Anträgen fest (vgl. act. 7 und act. 10).

- 3 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 VStG findet auf Strafverfahren im Rahmen des VStG das VStrR Anwendung. Folglich richtet sich das Verfahren betreffend Beschlagnahme nach Art. 45 ff. VStrR.

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteilig- ten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerde- kammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde die Freigabe von Dritten gehörenden Vermögenswerten, die im Rahmen der Hausdurchsu- chung vom 4. April 2012 beschlagnahmt wurden (act. 1). Wie dem Protokoll über die beschlagnahmten Vermögenswerte (act. 1.2) zu entnehmen ist, wurden in den Räumlichkeiten Bargeld sowie 24 Goldbarren sichergestellt. Diese Vermögenswerte seien nicht der Inhaberin D. zuzurechnen (act. 1.2). Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten teilweise um ihr eigenes Eigentum und teilweise um Eigentum von Dritten, die ihr einen Aufbewahrungsauftrag erteilt hätten. Sie habe ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahme, da sie als Drittperson nicht mehr über ihre eigenen Ver- mögenswerte verfügen und auch einer geforderten Herausgabe ihrer Auf- traggeber nicht mehr nachkommen könne (act. 1, S. 3). Gemäss dem von

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der Beschwerdeführerin zu den Akten gegebenem Verzeichnis (act. 1.4 und act. 7.24) gehören vier Goldbarren C., elf der E., zwei der Stiftung F. und einer – NR. 1 – der Beschwerdeführerin selbst. Die übrigen sechs Goldbarren sind nicht auf diesem Verzeichnis aufgeführt und können daher nicht zugeordnet werden. Wem das Bargeld zuzuordnen ist, ist ebenfalls nicht eindeutig, die Beschwerdeführerin bringt jedoch nicht vor, dass sie dessen rechtmässige Eigentümerin ist. Die Beschwerdeführerin macht zu- dem geltend, die Eigentümer der übrigen Vermögenswerte hätten ihr einen Aufbewahrungsauftrag erteilt. Von wem sie diesen hinsichtlich welcher Vermögenswerte erhalten hat und was dessen Inhalt sein soll, legt sie in keiner Weise dar. Deswegen kann ihre Beschwerdelegitimation nur bezüg- lich des ihr gehörenden Goldbarrens anerkannt werden. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist hinsichtlich des einen Goldbarrens einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs der B. SA. Diese sei vor dem Erlass der Verfügung nicht angehört worden (act. 1, S. 6 f.). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdefüh- rerin nur die Verletzung ihres eigenen rechtlichen Gehörs geltend machen kann und eine Anhörung der betroffenen Partei vor Erlass einer Beschlag- nahmeverfügung den Zweck der Beschlagnahme vereiteln könnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist weder er- kennbar noch wird eine solche geltend gemacht. Die Rüge hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht daher fehl.

3.

3.1 Vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind Gegenstän- de, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sowie Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterlie- gen (Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR). Die Beschlagnahme in diesem Sinn ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vor- läufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte (vgl. BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 111; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 910; PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2009, S. 123). Vorliegend handelt es sich um Beschlagnahme hin- sichtlich Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB). Beschlagnahmt und eingezogen werden danach Gegenstände, die entweder zur Begehung ei-

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ner Tat gedient haben oder aus ihr hervorgegangen sind, oder Vermö- genswerte, die durch eine Verwaltungsstraftat erlangt worden sind. Bei Un- tergang dieser Vermögenswerte kommen Ersatzforderungen in gleicher Höhe in Betracht (vgl. Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 71 StGB). Die Beschlagnah- me greift dem Entscheid über die Einziehung nicht vor (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstraf- verfahrensrecht, Bern 2012, S. 195 f.).

3.2 Für die Einziehungsbeschlagnahme, welche sich im Verwaltungsstrafrecht nach Art. 69 ff. StGB richtet (vgl. Art. 2 VStrR), bedarf es eines hinreichen- den, objektiv begründeten konkreten Verdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; TPF 2005 84 E. 3.1.2), wonach die betroffenen Vermögenswerte durch ei- ne Straftat erlangt worden sind, dazu bestimmt waren, eine Straftat zu ver- anlassen oder zu belohnen (siehe Art. 70 Abs. 1 StGB) oder der Verfü- gungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (siehe Art. 72 StGB). Der „hinreichende“ Verdacht setzt – in Abgrenzung zum „dringen- den“ – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (TPF 2010 22 E. 2.1 S. 24 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2; vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB N. 21). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des ma- teriellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachgericht vorbe- halten (TPF 2010 22 E. 2.2.2 S. 26; vgl. hierzu auch EICKER/FRANK/ACHER- MANN, a.a.O., S. 194; KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211 m.w.H.).

3.3 Die Einziehungsbeschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (EI- CKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 194; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist so- lange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1 in fi- ne; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2 m.w.H.). Die Zulässigkeit der Be- schlagnahme hängt nicht davon ab, ob der mit Beschlag zu belegende Ge- genstand sich in den Händen des Eigentümers oder eines Dritten befindet

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(EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 200, mit Hinweis auf BGE 119 IV 326 E. 7h und 120 IV 164 E. 1c).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde unter anderem damit, dass die Beschwerdegegnerin die Beschlagnahme gestützt auf einen un- richtig und unvollständig festgestellten Sachverhalt angeordnet habe (act. 1, S. 3). Die Beschwerdegegnerin geht von folgendem Sachverhalt aus:

4.2 Die B. SA, welche Beratungsdienstleistungen für deutsche Firmen im Energiebereich erbringe und deren Beteiligungen bis zum 16. Dezem- ber 2009 zu 100% von C. gehalten worden seien, habe der G. SA in Liqui- dation gemäss Vertrag vom 20. Mai 2009 ein Darlehen von EUR 26 Mio. (CHF 39.5 Mio.) gewährt. Als Sicherheit für das Darlehen und die Zinsen habe die G. SA in Liquidation ihre sämtlichen gegenwärtigen und zukünfti- gen Erträge aus der Verwertung der Lizenzvereinbarung mit H. vom De- zember 2005 bis zur Höhe der besicherten Forderungen an die B. SA ab- getreten. Jedoch seien in keiner Jahresrechnung der G. SA in Liquidation seit ihrer Gründung im Oktober 2005 bis ins Geschäftsjahr 2009 Lizenzer- träge verbucht worden. Im Jahresabschluss 2007 sei zwar im Anhang dar- auf hingewiesen worden, dass ab dem Geschäftsjahr 2009 Lizenzeinnah- men erwartet würden; im Jahresabschluss des folgenden Jahres seien dann Lizenzeinnahmen ab dem Geschäftsjahr 2010 in Aussicht gestellt worden.

Im Jahre 2009 seien die Aktien der G. SA in Liquidation zu 25% von der I. SA, zu 16.8% von der J. SA in Liquidation, zu 33% von der K. SA in Li- quidation und zu 25% von der L. SA gehalten worden. C. habe zu diesem Zeitpunkt 100% an der M. SA gehalten, welche zu je 100% an der I. SA, der J. SA und der K. SA in Liquidation sowie zu 40% an der L. SA beteiligt gewesen sei. Daraus habe sich im Tatzeitraum eine indirekte Beteiligung von C. an der G. SA in Liquidation von 54.8% ergeben.

Die Auszahlung des Darlehens sei durch die Begleichung einer Forderung der N. AG, Z./Russland gegenüber der G. SA in Liquidation in der Höhe von EUR 26 Mio. erfolgt. Dabei soll es sich um Projektkosten G. SA in Li- quidation gehandelt haben.

In der Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag, abgeschlossen zwischen B. SA und N. AG am 20. Mai 2009, sei festgehalten, dass die Auszahlung

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des Darlehens unter anderem durch die Übertragung von Goldbarren und weiterer Vermögenswerte sowie durch die Banküberweisung des Restsal- dos in der Höhe von EUR 9.9 Mio. hätte erfolgen sollen. Jedoch habe die B. SA die EUR 9.9 Mio. nicht an die N. AG überwiesen, sondern mit ihrer Forderung gegenüber der O. GmbH, Russland verrechnet. Die O. GmbH habe diesen Betrag nicht an die N. AG sondern auf ein Konto von C. über- wiesen. Damit seien rund EUR 9.9 Mio. des Darlehens der B. SA direkt an C. geflossen.

Zur Begleichung der Forderung der N. AG hätten ferner Immobilien "P." im Wert von EUR 7.5 Mio. sowie Wohnungen in Y. im Wert von EUR 620'000.- auf die N. AG übertragen werden sollen. Gemäss den vorhandenen Regis- terauszügen würden diese Immobilien und Wohnungen heute der N. GmbH, Z./Russland, gehören, obwohl die Forderung der G. SA in Liqui- dation von der N. AG stammen würde. C. sei indirekt mit 51% an der N. GmbH beteiligt. Somit könne C. auch über diesen Teil der erfolgten Zah- lung in der Höhe von rund EUR 8.1 Mio. zur Begleichung der Forderung der N. AG indirekt weiterhin mehrheitlich verfügen.

Unbekannt sei, an wen bzw. an welche Gesellschaft die restlichen Vermö- genswerte (bzw. die Restanz des Darlehens) im Wert von rund EUR 8 Mio. gemäss Zusatzvereinbarung übertragen worden seien.

Mit Beschluss der Generalversammlung vom 29. September 2009 sei die G. SA in Liquidation aufgelöst worden. Die Darlehensschuld gegenüber der B. SA sei bei der G. SA in Liquidation als "Darlehen mit Rangrücktritt" aus- gebucht worden. Im Gegenzug seien die Projektkosten im Umfang von CHF 40 Mio. abgeschrieben worden, so dass schlussendlich ein Liquidati- onsverlust von rund CHF 0.5 Mio. resultiert sei. Die G. SA in Liquidation sei daraufhin bereits am 15. März 2010 im Handelsregister gelöscht worden.

Zusammenfassend würde sich ergeben, dass zum Zeitpunkt der Darle- hensgewährung sowohl die B. SA als auch die G. SA in Liquidation mehr- heitlich von C. gehalten worden seien. Die G. SA in Liquidation sei seit ih- rem ersten Geschäftsjahr überschuldet gewesen. Die Ertragssituation habe der G. SA in Liquidation bereits von Beginn weg verunmöglicht, je einen marktkonformen Zins für das von der B. SA erhaltene Darlehen zu bezah- len. Selbst wenn die B. SA das Darlehen vollständig aus Eigenkapital fi- nanziert hätte, hätte gemäss Rundschreiben der ESTV für Vorschüsse an Beteiligte (Nahestehende) ein Zins von mindestens 2.5% oder jährlich rund CHF 980'000 verrechnet werden müssen. Die Werthaltigkeit der gegebe- nen Sicherheit im Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses sei höchst

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zweifelhaft, habe doch die G. SA in Liquidation seit ihrer Gründung im Ok- tober 2005 nie einen Lizenzertrag ausgewiesen und auch nie eine Lizenz aktiviert. Zudem habe die B. SA das Darlehen an die G. SA in Liquidation vollständig abgeschrieben, ohne die dafür geleistete Sicherheit verwertet zu haben. Daraus lasse sich schliessen, dass die Werthaltigkeit der geleis- teten Sicherheiten nicht gegeben gewesen sei. Nur gerade vier Monate nach Gewährung des Darlehens sei die Auflösung der G. SA in Liquidation beschlossen worden. Bei der Liquidation der G. SA in Liquidation seien die angeblichen Projektkosten von rund CHF 40 Mio. vollständig abgeschrie- ben worden. Die Projektresultate haben somit weder verkauft werden kön- nen noch habe eine Übertragung auf die Darlehensgeberin stattgefunden. Eine Gegenleistung für die angeblich nach Russland übertragenen Vermö- genswerte von rund CHF 40 Mio. sei nicht ersichtlich.

Die Beschwerdegegnerin sieht den Grund der Darlehensgewährung durch die B. SA an die G. SA in Liquidation im Verhältnis zwischen dem Anteils- inhaber und den beiden Gesellschaften begründet. Es sei offensichtlich, dass angesichts der finanziellen Situation der G. SA in Liquidation ein Dar- lehensgeschäft unter unabhängigen Geschäftspartnern mit denselben Be- dingungen nie zustande gekommen wäre. Im Zeitpunkt der Darlehensge- währung seien bei der B. SA und der G. SA in Liquidation die gleichen Per- sonen zeichnungsberechtigt gewesen. Die Organe der B. SA seien somit über die finanzielle Situation der G. SA in Liquidation im Bild gewesen. Demnach habe die B. SA ihrem Aktionär C. eine geldwerte Leistung zu- kommen lassen. Es liege die Vermutung nahe, dass es sich beim Projekt G. SA in Liquidation und somit bei der Forderung der N. AG um fingierte Geschäfte gehandelt habe, und der Gegenwert des Darlehens schliesslich indirekt dem beherrschenden Aktionär C. ausgeschüttet worden sei.

Gemäss Beschwerdegegnerin bestehe der Verdacht, dass neben der B. SA unter anderem auch die Beschwerdeführerin vom deliktischen Ver- mögensvorteil profitiert habe. So habe die B. SA der Beschwerdeführerin im Februar 2010 eine Dividende im Umfang von CHF 16.2 Mio. ausge- schüttet. Die Vermögenswerte seien beschlagnahmt worden, weil ein Teil des deliktischen Vermögensvorteils an sie geflossen sei, ohne dass sie da- für eine entsprechende Gegenleistung erbracht habe (act. 2, S. 6).

4.3 Hinsichtlich der mutmasslich deliktischen Handlungen im Geschäftsbereich der B. SA bringt die Beschwerdeführerin die gleichen Einwände wie im Entsiegelungsverfahren BE.2012.9 vor (vgl. act. 8), welches mit Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 4. Oktober 2012 abgeschlossen wurde. Darin wurde festgestellt, dass in der Sache ein hinreichender Tatverdacht hin-

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sichtlich Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 61 VStG als gegeben zu betrachten ist. Die Darlehensgewährung seitens der A. AG an die G. SA in Liquidation erscheine unter Berücksichtigung der schlechten finanziellen Situation als fragwürdig. Konstruiert erscheine auch die Erklärung, wonach sich die N. AG im Jahre 2009 bereit erklärt habe, C. aufgrund der rechtlichen Auseinandersetzung mit der Q. ein Darlehen von maximal EUR 26 Mio. zu gewähren, ohne dafür im Gegenzug eine Sicher- heit zu erhalten. Die Vorgänge hinsichtlich der Übertragung der Immobilien seien nicht transparent und auch die Erklärungen der Beschwerdeführerin vermöchten diesbezüglich den Eindruck einer gesamthaft undurchsichtigen Struktur von Geschäften nicht zu entkräften. Überdies entspreche es nicht dem gewöhnlichen Geschäftsablauf, dass Vermögenswerte zur Sicherung einer Schuld in den Gewahrsam des Schuldners übergeben würden. Nahe- liegend wäre es, wenn die Goldbarren der N. AG als Gläubigerin überge- ben worden wären. Insgesamt erwiesen sich die Erklärungen der Be- schwerdeführerin für die erfolgten Transaktionen als konstruiert und zum jetzigen Zeitpunkt bestünden etliche Hinweise, dass die Transaktionen ge- tätigt wurden, um C. Vermögenswerte zu beschaffen, ohne dabei die ge- setzlichen Abgaben zu leisten (vgl. für die Beschwerdeführerin den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BE.2012.9 vom 4. Oktober 2012, E. 5.2). An diesen Feststellungen ist auch im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Demnach geht die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach nicht nachvoll- ziehbar sei, wie die Beschwerdegegnerin von einer verdeckten Gewinn- ausschüttung in der Höhe von CHF 39 Mio. ausgehen könne (vgl. act. 1, S. 4 und act. 6, S. 12) fehl. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Dividenden in der Höhe von CHF 16.2 Mio. von der B. SA erhalten hat. Jedoch macht die Beschwerdeführerin geltend, sie verfüge noch über an- dere Einnahmequellen. So habe sie z.B. auch von der M. SA Dividenden erhalten. Es lasse sich nicht spezifizieren, welche der beschlagnahmten Mittel ursprünglich von der B. SA stammen würden (act. 1, S. 4). Die Be- schwerdeführerin übersieht dabei jedoch, dass auch Surrogate (echte und unechte) eingezogen werden können (BAUMANN, Basler Kommentar,

2. Aufl., Basel 2007, Art. 70/71 StGB N. 40, mit weiteren Hinweisen). Dem- nach besteht der Konnex zwischen den beschlagnahmten Vermögenswer- ten und dem mutmasslichen Delikt. Zudem ist vorliegend auch eine Be- schlagnahme gegenüber Dritten zur Durchsetzung einer Ersatzforderung möglich (vgl. BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB N. 56).

4.4 Der Einwand, wonach die Dividende rechtmässig an die Beschwerdeführe- rin geflossen sei (act. 1, S. 4), ist vorliegend unbeachtlich. Wie dem Han- delsregistereintrag zu entnehmen ist, ist der Geschäftsführer der B. SA identisch mit demjenigen der Beschwerdeführerin. Aufgrund dessen er-

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scheint es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin über die Ver- schleierungshandlungen im Geschäftsbereich der B. SA informiert war und somit um die mutmasslich deliktische Herkunft der Gelder wusste. Weder durch die Vermischung der Vermögenswerte noch durch eine Bestätigung der ESTV, wonach die Dividendenauszahlung unbedenklich sei, kann sich die Beschwerdeführerin von ihrer Verantwortlichkeit hinsichtlich der durch die B. SA ausgeschütteten Dividenden befreien. Die Einholung des Steuer- rulings der ESTV vermag die Beschwerdeführerin nicht zur gutgläubigen "Erwerberin" der Vermögenswerte zu machen, da sie – wie zuvor erläutert

– um die Herkunft der Dividenden wusste. Da deliktisch erlangte Vermö- genswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe, mithin bösgläubig, erwirbt (BAU- MANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB N. 47), können vorliegend die Vermögens- werte – sofern die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind – bei der Beschwerdeführerin zwecks möglicher späterer Einziehung mit Beschlag belegt werden.

5. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, angesichts ihres heuti- gen Wissensstandes sei es nicht auszuschliessen, dass die Beschwerde- gegnerin auf unrechtmässige Art und Weise an Unterlagen und Informatio- nen betreffend Konten des einzigen Aktionärs der Beschwerdeführerin bei der Bank R. (heute Bank S.) gelangt sei. Wäre dies so, so wären die Unter- lagen und Informationen für die Beschwerdegegnerin nicht verwertbar und gestützt darauf keine Zwangsmassnahmen zulässig (act. 1, S. 5 sowie act. 8, S. 13). Die Beschwerdeführerin unterlässt es indes aufzuzeigen, in- wiefern die Beschwerdegegnerin in unrechtmässiger Art und Weise gehan- delt haben soll. Ohne die Angabe von diesbezüglichen Anhaltspunkten ist es der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts selbstredend nicht möglich, diesen Einwand zu überprüfen. Aus den Akten sind keine diesbe- zügliche Anhaltspunkte ersichtlich.

6. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es könnten bei ihr keine Mittel be- schlagnahmt werden, um eine allfällige Bussenforderung zu sichern (act. 8, S. 15). Sie übersieht dabei, dass die Beschlagnahme nicht zur Sicherung der Busse erfolgt, sondern weil es sich bei den beschlagnahmten Vermö- genswerten um solche handelt, die aus einer mutmasslich deliktischen Handlung stammen und deswegen voraussichtlich der Einziehung unterlie- gen (act. 1.2, S. 2). Ihr diesbezüglicher Einwand geht daher fehl. An dieser Stelle sei auch ausgeführt, dass es sich bei der vorliegenden Beschlag- nahme im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR nicht um eine Sicherstellung

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oder einen Arrestbefehl gestützt auf Art. 47 VStG handelt. Die beiden Insti- tute sind strikt voneinander zu trennen und eine Sicherstellung stellt somit auch keine mildere Massnahme gegenüber der Beschlagnahme dar. Dass C. vorliegend die Sicherstellung der Forderung angeboten hat, ist somit für die Aufrechterhaltung der vorliegenden Beschlagnahme unbeachtlich.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Beschlagnahme ein, sie verlet- ze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Beschlagnahme stelle eine existenzielle Bedrohung für die Fortführung der Geschäftstätigkeit der Be- schwerdeführerin dar (act. 1, S. 6 und act. 8, S. 8 und 14). Bis auf ein frei- gegebenes Bankkonto mit einem Saldo von rund CHF 86'000 zur Deckung der dringendsten finanziellen Verpflichtungen seien sämtliche finanzielle Mittel der Beschwerdeführerin blockiert. Sie sei daher nicht in der Lage, ih- ren umfangreichen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, insbeson- dere im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen der B. SA und der M. SA mit der Q., wozu sie sich beim Verkauf dieser beiden Gesellschaften vertraglich verpflichtet habe (act. 8, S. 6). Überdies seien insgesamt Ver- mögenswerte von mindestens CHF 51.7 Mio. beschlagnahmt, obwohl die Forderung mit CHF 21.3 Mio. beziffert werde. Diese Forderung sei als viel zu hoch einzustufen, da eine Aufrechnung ins Hundert vorliegend nicht zur Anwendung gelange. Zudem könne C. als in Russland ansässige natürli- che Person die Verrechnungssteuer bis auf eine Sockelsteuer von 15% zu- rückfordern. Insgesamt ergäbe dies eine maximal zu sichernde Verrech- nungssteuer von lediglich CHF 5.9 Mio. (act. 8, S. 14 f.).

7.1.1 Damit die vorliegende Beschlagnahme auf ihre Verhältnismässigkeit über- prüft werden kann, muss zuerst die Höhe der mutmasslichen Forderung der ESTV eruiert werden.

Die Verrechnungssteuer ist eine Selbstveranlagungssteuer und ist vom Steuerpflichtigen spontan zu deklarieren und zu entrichten. Das Grundkon- zept der Verrechnungssteuer ist gekennzeichnet durch die Steuererhebung (Art. 4 ff. VStG) und die Steuerrückerstattung (Art. 21 ff. VStG). Im Steuer- erhebungsverfahren hat der Schuldner der steuerbaren Leistung als Steu- ersubjekt die geschuldete Steuer der ESTV zu entrichten. Von Gesetzes wegen ist er dabei verpflichtet, die Verrechnungssteuer auf den Gläubiger zu überwälzen, indem er die steuerbare Leistung um den Steuerbetrag kürzt und nur diese Nettoleistung direkt an den Gläubiger ausrichtet (REICH, Steuerrecht, Zürich 2009, S. 514 f.). Gemäss Art. 11 VStG wird die Steuer-

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pflicht entweder durch Entrichtung der Steuer oder durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt.

7.1.2 Gemäss vorstehenden Erwägungen besteht der Verdacht, dass die B. SA im Geschäftsjahr 2009 ihrem Aktionär C. eine verrechnungssteuerpflichtige Leistung von rund CHF 60.9 Mio. hat zukommen lassen, ohne die darauf geschuldete Verrechnungssteuer fristgerecht gegenüber der ESTV dekla- riert und abgerechnet zu haben. Im Februar 2010 erfolgte seitens der B. SA eine Dividendenzahlung an die Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 16.2 Mio. Wie zuvor erläutert, besteht der Verdacht, dass die Beschwerdeführe- rin dadurch ebenfalls in den Genuss des einzuziehenden Vermögensvor- teils gekommen ist und deswegen – unter den konkreten Umständen – eine Beschlagnahme bei ihr zulässig ist. Wie sich der genaue Sachverhalt zuge- tragen hat, wohin welche Vermögenswerte wann unter welchen Bedingun- gen geflossen sind, ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen und steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend fest. Wurde die Verrech- nungssteuer nicht überwälzt, kommt es gemäss Praxis der ESTV zu einer Aufrechnung ins Hundert. Aufgrund des Verfahrensstandes kann zurzeit noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob dies vorliegend der Fall sein wird. Jedoch liegen Hinweise vor, wonach keine Abzüge getätigt wurden. Ohne Überprüfung des genauen Geldflusses lässt sich diesbezüglich keine endgültige Aussage machen. Die Klärung der Frage, ob ein Anspruch auf Rückerstattung seitens C. besteht, und falls ja, in welchem Umfang, ist zur- zeit noch nicht möglich. Zuerst muss der genaue Sachverhalt abgeklärt und dessen rechtliche Einordnung vorgenommen werden. Unter diesen Um- ständen, insbesondere unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die mutmassliche Steuerforderung auf den gesamten Betrag von CHF 60.9 Mio. zu berechnen (vgl. act. 2, S. 5), nicht zu beanstanden.

7.1.3 Bei der Beschwerdeführerin wurden Bankguthaben in Höhe von rund CHF 2.6 Mio. beschlagnahmt. Überdies wurden noch Goldbarren in den Schliessfächern von C. beschlagnahmt, die gemäss Ausführungen der Be- schwerdegegnerin, jedoch nicht genau zuzuordnen sind, von welchen je- doch höchstens 19 Barren im Gesamtwert von zurzeit höchstens CHF 11 Mio. der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind (vgl. act. 2, S. 6 und act. 11, S. 9 f.). Da die Beschwerdeführerin durch die Ausschüttung der Dividende seitens der B. SA in den Genuss eines Vermögensvorteils von CHF 16.2 Mio. gekommen ist, der mutmasslich aus dem Abgabedelikt stammt, erscheint die Beschlagnahme von Vermögenswerten in der Höhe von CHF 2.6 Mio. und EUR 20'198.82 (inkl. den Goldbarren höchstens CHF 14 Mio.) durchaus als verhältnismässig. Für die vorliegende Beurtei-

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lung unbeachtlich ist hingegen, welche Vermögenswerte bei anderen Be- troffenen beschlagnahmt wurden. Für den weiteren Verfahrensablauf ist ei- ne Auflistung der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Zugehö- rigkeit unerlässlich.

7.2

7.2.1 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, C. habe der ESTV mehrfach angeboten, das in den drei auf ihn persönlich lautenden Bank T.- Schliessfächern lagernde Gold als Sicherheit zu geben. Das Gold sei rund CHF 23 Mio. wert und reiche damit aus, sämtliche Steuerforderun- gen und sogar allfällige Bussen zu decken (act. 8, S. 15).

7.2.2 Wie bereits zuvor ausgeführt (vgl. E. 6), erfolgte die Beschlagnahme der Vermögenswerte unter dem Aspekt der Einziehung. Eine Sicherstellung der mutmasslichen Forderung durch Vermögenswerte von C. vermag die- sen Zweck nicht zu erfüllen und stellt damit auch keine mildere Mass- nahme zur Erreichung der Einziehung der Vermögenswerte, welche mut- masslich deliktischer Herkunft sind, dar. Überdies steht gemäss Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin nicht eindeutig fest, wem die Goldbarren aus den Schliessfächern bei der Bank T. zuzuordnen sind (act. 11, S. 8 f.).

7.3

7.3.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschlagnahme sämtlicher ihrer Vermögenswerte stelle für sie eine unverhältnismässige Härte dar, da sie dadurch nicht mehr in der Lage sei, ihre laufenden Kos- ten (insbesondere Löhne und Auslagen) zu bestreiten (act. 1, S. 4 und act. 8, S. 6).

7.3.2 Bezüglich dieser Rüge kann auf die Verfügung des Präsidenten der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 5. Juli 2012 (BP.2012.20) verwiesen werden, worin festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin nicht eindeutig darlegt, welchen Personen welche Lohnansprüche aus welcher Arbeit zustehen. In jenem Verfahren machte die Beschwerdefüh- rerin geltend, sie übe zurzeit keine ertragsbringende Geschäftstätigkeit mehr aus und ihre Tätigkeit beschränke sich auf die Führung des Verfah- rens gegen die ESTV sowie auf die Betreuung der Schiedsverfahren (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BP.2012.20 vom 5. Juli 2012). Zudem bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst hervor, sie ver- füge nebst den Dividenden von der B. SA noch über weitere Einnahme- quellen und führt dabei als nur ein Beispiel die Dividenden der M. SA an (act. 1, S. 4). Die Beschwerdeführerin ist auf diesen Ausführungen zu be-

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haften und es ist demnach davon auszugehen, dass neben den obenge- nannten Dividendeneinnahmen noch weitere Einnahmequellen bestehen.

Gemäss vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschlagnahme im jetzigen Verfahrensstadium insgesamt als verhältnismässig.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuwei- sen.

8. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerde- verfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG. Art. 73 StBOG verweist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist er- gänzend die Regelung des BGG anzuwenden, was auch der bisherigen gesetzlichen Regelung entspricht (vgl. den Beschluss des Bundesstrafge- richts BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 2). Als unterliegende Partei hat somit die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 1'500.-- festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 BStKR) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Bellinzona, 23. November 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Oliver Blum - Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).