Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR).
Dispositiv
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgewiesen.
- Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden zur Hauptsache geschla- gen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 5. Juli 2012 Präsident der Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Blum,
Gesuchstellerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BP.2012.20 (Hauptverfahren: BV.2012.31)
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Der Vorsitzende hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") gegen Unbekannt ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Anla- gebetrug, eventuell Hinterziehung von Verrechnungssteuern, began- gen im Geschäftsbereich der B. SA, führt (act. 2);
- im Rahmen dieses Verwaltungsstrafverfahrens zulasten der A. AG di- verse Vermögenswerte beschlagnahmt wurden;
- die A. AG dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts am 18. April 2012 Beschwerde einreichte und darin unter ande- rem eventualiter um Aufhebung der Kontensperren im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme mit sofortiger Wirkung, als dies für die Fortset- zung der ordentlichen Geschäftstätigkeit der A. AG erforderlich ist, mit Anordnung einer entsprechenden Verfügungsbeschränkung; subeven- tualiter um Freigabe der Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 37'475.55 für den Monat April, Fr. 31'707.65 für den Monat Mai, Fr. 20'842.35 für den Monat Juni sowie Fr. 32'274.45 für den Monat Ju- li, damit die Löhne inkl. Sozialabgaben der Angestellten bezahlt wer- den könnten, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit sofortiger Wirkung ersuchte (act. 1, S. 2; vgl. auch act. 3 und act. 9);
- die ESTV in ihren Stellungnahmen um Abweisung dieser Gesuche er- suchte (act. 2, act. 6 und act. 12);
- seitens der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Gesuch um Anordnung der Massnahmen mit sofortiger Wirkung abgewiesen wurde (act. 5).
Der Vorsitzende zieht in Erwägung, dass
- die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge um vorgängige teilweise Aufhebung der Kontensperren einem Gesuch um Gewährung der teilweisen aufschiebenden Wirkung gleichkommt;
- gemäss Art. 28 Abs. 5 VStrR der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird;
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- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ab- hängt (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270), wobei der Vollzug der ange- fochtenen Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 495 mit Hinweisen; BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizeri- schen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);
- das Gesuch um Aufhebung der Kontensperren im Umfange, als dies für die Fortsetzung der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Beschwer- deführerin erforderlich ist, zu unbestimmt ist;
- die Beschwerdeführerin vorbringt, sie übe zurzeit keine ertragsbrin- gende Geschäftstätigkeit mehr aus, sich ihre Tätigkeit vielmehr auf die Führung des vorliegenden Verfahrens gegen die ESTV sowie die Betreuung der Schiedsverfahren beschränkt (act. 9, S. 7);
- die Beschwerdeführerin nicht eindeutig darlegt, welchen Personen welche Lohnansprüche aus welcher Arbeit – die gemäss vorstehender Erwägung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren oder den Schiedsverfahren stehen muss – zustehen;
- die Beschwerdeführerin überdies selbst vorbringt, die ESTV habe be- reits im Mai 2012 ein Konto mit einem Saldo von rund Fr. 86'000.-- freigegeben, welche jedoch nicht für die Löhne, sondern zur Zahlung von anderen Rechnungen verwendet worden sei, obwohl die Freigabe unter anderem gefordert wurde, damit die soziale Härte gegenüber den Angestellten abzuwenden (act. 9, S. 9 und act. 12, S. 2);
- sich nach dem Gesagten das Gesuch als unbegründet erweist, wes- halb es abzuweisen ist;
- die Kosten des vorliegenden Entscheides zur Hauptsache geschlagen werden;
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und erkennt:
1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden zur Hauptsache geschla- gen.
Bellinzona, 5. Juli 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Oliver Blum CMS - Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.