Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV) ermittelt gegen die Eheleute A. und B. sowie gegen die C. AG wegen schwerer Steuerwi- derhandlungen im Sinne von Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. De- zember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). Im Rah- men dieser Untersuchung wurden im Jahr 2004 diverse Vermögenswerte beschlagnahmt sowie verschiedene Hausdurchsuchungen durchgeführt (act. 1). Gegen diese Zwangsmassnahmen erhoben die Beschwerdeführer jeweils die ihnen zustehenden Rechtsmittel (Entscheide des Bundesstraf- gerichts BK_B 083-088/4 vom 8. November 2004 und TPF BE.2005.3, BE.2005.5-9 vom 23. September 2005; Entscheide des Bundesgerichts 1S.42/2005 vom 28. März 2006; 1S.5-8/2005 vom 26. September 2005; 1S.9-10/2005 vom 6. Oktober 2005).
Im obgenannten Entscheid vom 28. März 2006 (1S.42/2005) bestätigte das Bundesgericht das Urteil der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts um Gutheissung der Entsiegelung. Nach der anschliessend durchge- führten Aktenöffnung vom 12. Juni 2006 edierte die ESTV bei insgesamt neun Dritten verschiedene Unterlagen (act.1), welche mit Verfügungen vom
8. Februar 2008 beschlagnahmt wurden. Erst mit diesen Beschlagnahme- verfügungen wurden die vorgenommenen Akteneditionen und Aktenbe- schlagnahmungen den Eheleuten A. und B. und der C. AG zur Kenntnis gebracht (act. 1.1-1.9).
B. Dagegen erhoben A. und B. sowie die C. AG mit Eingabe vom 14. Februar 2008 Beschwerde und beantragen die Aufhebung der neun Beschlagnah- meverfügungen vom 8. Februar 2008 betreffend die bei Dritten edierten Ak- ten sowie deren Ausweisung aus den Untersuchungsakten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2008 beantragt die ESTV, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen (act. 2).
Nach zweimaliger Fristerstreckung (act. 9 und 10) verzichteten A. und B. sowie die C. AG mit Eingabe vom 14. April 2008 auf die Einreichung einer Beschwerdereplik (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit für den vorliegenden Entscheid relevant, in den rechtlichen Erwägun- gen eingegangen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 26 Abs. 1 VStrR Beschwerde geführt wer- den. Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amts- handlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begrün- dung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
1.2 Die angefochtenen Amtshandlungen – Beschlagnahme von edierten Unter- lagen bei Dritten – erfolgten am 8. Februar 2008 (act. 1.1-1.8). Davon Kenntnis erhalten haben die Beschwerdeführer am 11. Februar 2008 (act.1). Dagegen erhoben sie am 14. Februar 2008, also innert der dreitä- gigen Frist (Art. 28 Abs. 3 VStrR), beim Direktor der ESTV Beschwerde im Sinne von Art. 28 Abs. 3 VStrR (act. 1). Dieser berichtigte in der Folge die angefochtenen Amtshandlungen nicht und leitete die eingegangene Be- schwerde mit seiner Stellungnahme am 19. Februar 2008 form- und fristge- recht an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (act. 1 und 2).
1.3 Zur Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshand- lung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Eine Beschlagnahme ist daher allen davon unmittelbar Betroffenen mitzuteilen, sofern diese mit dem Inhaber der von der Beschlagnahme betroffenen Vermögenswerte nicht identisch sind und soweit die Verwaltung von ihnen Kenntnis hat (BGE 120 IV 164 E. 1c). Zur Beschwerdeführung ist demzufolge nur befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid (noch) zumindest teilweise beschwert und somit an dessen Änderung interessiert ist (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl., Bern 1998, S. 82). Dadurch, dass die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall selbst vom laufenden Untersuchungsverfahren durch die ESTV als Be- schuldigte wegen schwerer Steuerwiderhandlungen gemäss Art. 190 DBG
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betroffen sind, sind sie durch die Beschlagnahmeverfügungen unmittelbar berührt und haben dementsprechend ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung. Es ist somit auf die Beschwerde einzutreten.
2. 2.1 Als Rüge führen die Beschwerdeführer unter anderem an, die Beschwer- degegnerin habe bei Dritten erhobene Akten beschlagnahmt, ohne den Be- zug zu den laufenden Untersuchungshandlungen darzulegen. Dabei sei die Relation zwischen den edierten Akten und dem von der Beschwerdegegne- rin konkret erhobenen Tatverdacht in keiner Weise aufgezeigt worden. Ins- besondere sei allein aufgrund der Angaben der Beschwerdegegnerin in den Beschlagnahmeverfügungen vom 8. Februar 2008 der Konnex zum Tatbestand einer Steuerwiderhandlung nicht nachvollziehbar. Dies gelte umso mehr, als es sich vorliegend um ein fortgeschrittenes Verfahren handle und somit an die Bestimmtheit der Verdachtsgründe erhöhte Anfor- derungen zu stellen seien.
2.2 Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR i.V.m. Art. 191 Abs.1 DBG ermächtigt die ESTV als zuständige Untersuchungsbehörde (im Rahmen der besonderen Fiskal- untersuchung von schweren Steuerwiderhandlungen) zur prozessualen Beschlagnahme von Gegenständen. Bei der Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR handelt es sich um eine provisorische (konserva- torische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Gegen- ständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (BGE 120 IV 365 E. 1c m.w.H.; TPF BV.2006.36 vom 4. Oktober 2006 E. 3.1). Vorausset- zung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes oder einem Drit- ten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (TPF BV.2007.9 vom 7. November 2007 E. 2 m.w.H.). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöp- fende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzu- nehmen (BGE 124 IV 313 E. 4). Der hinreichende Tatverdacht unterschei- det sich dabei vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hin- sichtlich der Beweislage (vgl. zum Ganzen TPF BE.2005.3-9 vom 23. Sep- tember 2005 E. 3.1 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin wirft den Beschwerdeführern schwere Steuerwi- derhandlungen im Sinne von Art. 190 ff. DBG vor (act. 1.1-1.9 und 2). Art. 190 Abs. 2 DBG definiert schwere Steuerwiderhandlungen als die fort- gesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und die Steuervergehen. Die
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fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge umfasst dabei einerseits die vollendete Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 DBG und andererseits die versuchte Steuerhinterziehung gemäss Art. 176 DBG (vgl. Verweis in Art. 190 Abs. 2 DBG). Der Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 DBG sowie die Veruntreuung von Quellensteuern nach Art. 187 DBG fallen dagegen unter die Steuervergehen (vgl. Verweis in Art. 190 Abs. 2 DBG).
Die Beschwerdegegnerin hat sowohl in ihrer Beschwerdeantwort vom
19. Februar 2008 (act. 2) als auch in ihrer Ergänzung zur Beschwerdeant- wort vom 12. März 2008 (act. 7) den Tatverdacht in Bezug auf die be- schlagnahmten Unterlagen präzisiert. So legte sie dar, dass in den be- schlagnahmten Akten der D. AG (act. 7.1) und der E. AG (act. 7.4) jeweils Formulare ausgemacht werden konnten, die den Beschwerdeführer 2 als wirtschaftlich berechtigte Person an den Vermögenswerten der Gesell- schaften F. Ltd., der G. Ltd. sowie der H. S.A. ausweisen. Dabei habe der Beschwerdeführer 2 diese Beteiligungen in seinen privaten Steuererklärun- gen gegenüber den Steuerbehörden nie offen gelegt (act. 2) und somit be- stehe der dringende Verdacht auf eine schwerwiegende Steuerwiderhand- lung im Sinne von Art. 175 DBG. Daneben weisen die beschlagnahmten Akten der I. (act. 7.2), der J. AG (act. 7.3), der K. AG (act. 7.5) und der L. (act. 7.6) darauf hin, dass der Beschwerdeführer 2 in seinem Namen Bank- verbindungen unterhielt, die er ebenfalls in seinen Steuererklärungen nicht oder nur teilweise offen legte. Weiter gibt die Beschwerdegegnerin an, die von der Unternehmung M. in Rechnung gestellten und von der Beschwer- deführerin 3 in ihrer Bilanz aktivierten Arbeiten hätten nicht die Geschäfts-, sondern die Privatliegenschaft des Beschwerdeführers 2 betroffen (act. 2, 7 und 7.7). Demnach seien bei der Steuerbehörde falsche Bilanzen einge- reicht worden. Es bestehe daher der dringende Verdacht, dass Rechnun- gen zum Zwecke des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 DBG und der Hinter- ziehung im Sinne von Art. 175/176 DBG verwendet wurden. Überdies deu- ten auch die bei der Unternehmung N. AG eingeforderten Unterlagen dar- auf hin, dass auch dort die steuerliche Abgrenzung zwischen aktivierungs- fähigen Kosten der Beschwerdeführerin 3 und dem nicht aktivierungsfähi- gen Privataufwand des Beschwerdeführers 2 nicht korrekt vollzogen wor- den sei (act. 2), und zwar indem nachweislich ein Teil der Dienstleistungen der N. AG, welche die Privatliegenschaft der Beschwerdeführer betrafen, der Beschwerdeführerin 3 zugeordnet und abgebucht wurden (act. 2, 7 und 7.9). Ferner wurden in den an der Privatadresse des Beschwerdeführers 1 beschlagnahmten Dossiers Kontoauszüge der O. entdeckt, aus denen Mietzinszahlungen der P. AG zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 her- vorgehen (act. 7.8), die der Steuerbehörde ebenfalls vorenthalten worden
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seien. Damit liege auch in diesem Zusammenhang der konkrete Verdacht einer schweren Steuerwiderhandlung gemäss Art. 190 ff. DBG vor.
Insgesamt ergibt sich aufgrund dieser Umstände ein als hinreichend einzu- stufender Tatverdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen gemäss Art. 190 DBG.
2.4 Weiter sind die Beschwerdeführer der Meinung, die Beschlagnahmeverfü- gungen seien mangelhaft begründet, indem es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe den genauen Zusammenhang zwischen den einzelnen Beschlagnahmungen und dem laufenden Untersuchungsverfahren wegen schwerer Steuerwiderhandlungen aufzuzeigen.
Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Beweissicherung, die deshalb nicht ausführlich begründet werden muss und die aufgehoben wird, wenn sich der beste- hende Verdacht im Laufe der Untersuchung als unbegründet erweist und die Gegenstände nicht eingezogen werden müssen (vgl. BGE 120 IV 297 E. 3e; BGE 120 IV 164 E. 1c; TPF BB.2006.22 vom 24. Juli 2006 E. 2.1). Die Beschlagnahme wird schriftlich verfügt und nennt dabei die Gründe der Zwangsmassnahme, die zu beschlagnahmenden Gegenstände sowie die Beschwerdemöglichkeit (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 347 N. 29). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) leitet das Bundesgericht in stän- diger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2 m.w.H.). Die Begründung muss dabei jeweils so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sowohl dieser wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne sind die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, kurz zu nennen (BGE 126 I 97 E. 2b).
Im vorliegenden Fall vermögen die einzelnen Verfügungen für sich allein betrachtet die obgenannten Anforderungen nur knapp zu erfüllen. In Anbet- racht der Tatsache, dass die Beschwerdeführer jedoch schon seit 2004 vom laufenden Untersuchungsverfahren, das gegen sie geführt wird, wis- sen und in dieser Sache schon etliche Gerichtsentscheide ergangen sind, bei denen die Beschwerdeführer jeweils selbst Partei waren (vgl. Entschei- de des Bundesstrafgerichts BK_B 083-088/4 vom 8. November 2004 und TPF BE.2005.3 vom 23. September 2005, BE.2005.5-9 vom 23. September 2005; Entscheide des Bundesgerichts 1S.42/2005 vom 28. März 2006;
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1S.5-8/2005 vom 26. September 2005; 1S.9-10/2005 vom 6. Oktober 2005), kann das Erfordernis der hinreichenden Begründung als gegeben erachtet werden.
3. Im Weiteren machen die Beschwerdeführer die Verletzung des Bankge- heimnisses (Art. 47 Abs. 1 BankG; SR 952.0) geltend (act. 1). Das Bank- geheimnis sei dabei insofern verletzt worden, als die Banken gegenüber den Steuerbehörden nicht direkt zur Auskunft hinsichtlich des Verdachts einer Steuerhinterziehung hätten herangezogen werden dürfen. Daran än- dere sich auch nichts, wenn die Banken nicht in der in Art. 50 Abs. 2 VStrR enthaltenen Aufzählung der Geheimnisträger aufgeführt seien. Einzig beim Vorliegen des Tatbestands eines Steuerbetruges seien die Banken zur Auskunft verpflichtet, was im vorliegenden Fall aber ebenfalls mangels Dar- legung eines konkreten Tatverdachts seitens der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt sei.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 119 IV 175) ver- leiht das Bankgeheimnis bei der Beschlagnahme und Durchsuchung von Papieren im Sinne von Art. 46 und 50 VStrR keinen Anspruch auf Verwei- gerung der Aussage und der Herausgabe von Akten gegenüber den Unter- suchungsbehörden. Die im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens durch die ESTV als Untersuchungsbehörde verlangten Auskünfte können danach nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigert werden, denn Letzteres geht weniger weit als das gesetzlich geschützte Berufsge- heimnis der Ärzte, Anwälte und Geistlichen.
Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass sich die Banken mit der Aus- kunftserteilung an die ESTV richtig verhalten haben und somit keine Verlet- zung des Bankgeheimnisses vorliegt. Der Vorwurf der Beschwerdeführer schlägt diesbezüglich fehl.
4. Schliesslich machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips geltend. Dabei bringen sie vor, dass die von der Be- schwerdegegnerin bis anhin erhobenen Beweismittel durchaus ausreichen, um eine schlüssige Beurteilung der vorgebrachten Anschuldigungen vorzu- nehmen (act. 1).
Ob die bisherigen Beweismittel ausreichend waren, kann von der I. Be- schwerdekammer nicht beurteilt werden und kann indessen offen gelassen werden, da sich die Verhältnismässigkeitsprüfung auf die Eignung, die Er-
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forderlichkeit und die Zumutbarkeit der konkreten Beschlagnahme be- schränkt. Dieser Grundsatz ergibt sich sowohl aus dem Verfahrensrecht des Bundes (Art. 50 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 VStrR) als auch aus Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung. Mit anderen Worten: Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR sollte tauglich sein, die nö- tigen Beweise zu erbringen, für diesen Zweck das mildeste mögliche Mittel darstellen und das Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel - der Aufklä- rung mutmasslich schwerer Steuerwiderhandlungen - und dem Eingriff, den sie für den Betroffenen bewirkt, wahren (vgl. dazu auch HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2006, S. 123 ff. sowie S. 250 N. 1165 ff.; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 325 N. 8-10; SCHMID, Strafprozess- recht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 241 N. 686).
Wie unter Punkt 2 schon eingehend erläutert, belegen die bei den neun Dritten beschlagnahmten Unterlagen den direkten Zusammenhang zwi- schen dem Verhalten der Beschwerdeführer und den ihnen vorgeworfenen schweren Steuerdelikten nach Art. 190 DBG und sind somit für die Beweis- erbringung geeignet. Die Beschlagnahme im Sinne von Art. 46 VStrR hat im Übrigen bloss provisorischen Charakter und stellt insofern die mildeste mögliche Massnahme unter den Zwangsmassnahmen dar (BGE 103 IV 115 E. 3c). Eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ist keine er- sichtlich. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
5. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Be- schwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach den Art. 62-68 BGG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kos- ten zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 8 Februar 2008 beschlagnahmt wurden. Erst mit diesen Beschlagnahme- verfügungen wurden die vorgenommenen Akteneditionen und Aktenbe- schlagnahmungen den Eheleuten A. und B. und der C. AG zur Kenntnis gebracht (act. 1.1-1.9).
B. Dagegen erhoben A. und B. sowie die C. AG mit Eingabe vom 14. Februar 2008 Beschwerde und beantragen die Aufhebung der neun Beschlagnah- meverfügungen vom 8. Februar 2008 betreffend die bei Dritten edierten Ak- ten sowie deren Ausweisung aus den Untersuchungsakten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2008 beantragt die ESTV, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen (act. 2).
Nach zweimaliger Fristerstreckung (act. 9 und 10) verzichteten A. und B. sowie die C. AG mit Eingabe vom 14. April 2008 auf die Einreichung einer Beschwerdereplik (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit für den vorliegenden Entscheid relevant, in den rechtlichen Erwägun- gen eingegangen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 26 Abs. 1 VStrR Beschwerde geführt wer- den. Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amts- handlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begrün- dung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
1.2 Die angefochtenen Amtshandlungen – Beschlagnahme von edierten Unter- lagen bei Dritten – erfolgten am 8. Februar 2008 (act. 1.1-1.8). Davon Kenntnis erhalten haben die Beschwerdeführer am 11. Februar 2008 (act.1). Dagegen erhoben sie am 14. Februar 2008, also innert der dreitä- gigen Frist (Art. 28 Abs. 3 VStrR), beim Direktor der ESTV Beschwerde im Sinne von Art. 28 Abs. 3 VStrR (act. 1). Dieser berichtigte in der Folge die angefochtenen Amtshandlungen nicht und leitete die eingegangene Be- schwerde mit seiner Stellungnahme am 19. Februar 2008 form- und fristge- recht an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (act. 1 und 2).
1.3 Zur Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshand- lung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Eine Beschlagnahme ist daher allen davon unmittelbar Betroffenen mitzuteilen, sofern diese mit dem Inhaber der von der Beschlagnahme betroffenen Vermögenswerte nicht identisch sind und soweit die Verwaltung von ihnen Kenntnis hat (BGE 120 IV 164 E. 1c). Zur Beschwerdeführung ist demzufolge nur befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid (noch) zumindest teilweise beschwert und somit an dessen Änderung interessiert ist (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl., Bern 1998, S. 82). Dadurch, dass die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall selbst vom laufenden Untersuchungsverfahren durch die ESTV als Be- schuldigte wegen schwerer Steuerwiderhandlungen gemäss Art. 190 DBG
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betroffen sind, sind sie durch die Beschlagnahmeverfügungen unmittelbar berührt und haben dementsprechend ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung. Es ist somit auf die Beschwerde einzutreten.
2. 2.1 Als Rüge führen die Beschwerdeführer unter anderem an, die Beschwer- degegnerin habe bei Dritten erhobene Akten beschlagnahmt, ohne den Be- zug zu den laufenden Untersuchungshandlungen darzulegen. Dabei sei die Relation zwischen den edierten Akten und dem von der Beschwerdegegne- rin konkret erhobenen Tatverdacht in keiner Weise aufgezeigt worden. Ins- besondere sei allein aufgrund der Angaben der Beschwerdegegnerin in den Beschlagnahmeverfügungen vom 8. Februar 2008 der Konnex zum Tatbestand einer Steuerwiderhandlung nicht nachvollziehbar. Dies gelte umso mehr, als es sich vorliegend um ein fortgeschrittenes Verfahren handle und somit an die Bestimmtheit der Verdachtsgründe erhöhte Anfor- derungen zu stellen seien.
2.2 Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR i.V.m. Art. 191 Abs.1 DBG ermächtigt die ESTV als zuständige Untersuchungsbehörde (im Rahmen der besonderen Fiskal- untersuchung von schweren Steuerwiderhandlungen) zur prozessualen Beschlagnahme von Gegenständen. Bei der Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR handelt es sich um eine provisorische (konserva- torische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Gegen- ständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (BGE 120 IV 365 E. 1c m.w.H.; TPF BV.2006.36 vom 4. Oktober 2006 E. 3.1). Vorausset- zung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes oder einem Drit- ten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (TPF BV.2007.9 vom 7. November 2007 E. 2 m.w.H.). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöp- fende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzu- nehmen (BGE 124 IV 313 E. 4). Der hinreichende Tatverdacht unterschei- det sich dabei vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hin- sichtlich der Beweislage (vgl. zum Ganzen TPF BE.2005.3-9 vom 23. Sep- tember 2005 E. 3.1 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin wirft den Beschwerdeführern schwere Steuerwi- derhandlungen im Sinne von Art. 190 ff. DBG vor (act. 1.1-1.9 und 2). Art. 190 Abs. 2 DBG definiert schwere Steuerwiderhandlungen als die fort- gesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und die Steuervergehen. Die
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fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge umfasst dabei einerseits die vollendete Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 DBG und andererseits die versuchte Steuerhinterziehung gemäss Art. 176 DBG (vgl. Verweis in Art. 190 Abs. 2 DBG). Der Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 DBG sowie die Veruntreuung von Quellensteuern nach Art. 187 DBG fallen dagegen unter die Steuervergehen (vgl. Verweis in Art. 190 Abs. 2 DBG).
Die Beschwerdegegnerin hat sowohl in ihrer Beschwerdeantwort vom
19. Februar 2008 (act. 2) als auch in ihrer Ergänzung zur Beschwerdeant- wort vom 12. März 2008 (act. 7) den Tatverdacht in Bezug auf die be- schlagnahmten Unterlagen präzisiert. So legte sie dar, dass in den be- schlagnahmten Akten der D. AG (act. 7.1) und der E. AG (act. 7.4) jeweils Formulare ausgemacht werden konnten, die den Beschwerdeführer 2 als wirtschaftlich berechtigte Person an den Vermögenswerten der Gesell- schaften F. Ltd., der G. Ltd. sowie der H. S.A. ausweisen. Dabei habe der Beschwerdeführer 2 diese Beteiligungen in seinen privaten Steuererklärun- gen gegenüber den Steuerbehörden nie offen gelegt (act. 2) und somit be- stehe der dringende Verdacht auf eine schwerwiegende Steuerwiderhand- lung im Sinne von Art. 175 DBG. Daneben weisen die beschlagnahmten Akten der I. (act. 7.2), der J. AG (act. 7.3), der K. AG (act. 7.5) und der L. (act. 7.6) darauf hin, dass der Beschwerdeführer 2 in seinem Namen Bank- verbindungen unterhielt, die er ebenfalls in seinen Steuererklärungen nicht oder nur teilweise offen legte. Weiter gibt die Beschwerdegegnerin an, die von der Unternehmung M. in Rechnung gestellten und von der Beschwer- deführerin 3 in ihrer Bilanz aktivierten Arbeiten hätten nicht die Geschäfts-, sondern die Privatliegenschaft des Beschwerdeführers 2 betroffen (act. 2, 7 und 7.7). Demnach seien bei der Steuerbehörde falsche Bilanzen einge- reicht worden. Es bestehe daher der dringende Verdacht, dass Rechnun- gen zum Zwecke des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 DBG und der Hinter- ziehung im Sinne von Art. 175/176 DBG verwendet wurden. Überdies deu- ten auch die bei der Unternehmung N. AG eingeforderten Unterlagen dar- auf hin, dass auch dort die steuerliche Abgrenzung zwischen aktivierungs- fähigen Kosten der Beschwerdeführerin 3 und dem nicht aktivierungsfähi- gen Privataufwand des Beschwerdeführers 2 nicht korrekt vollzogen wor- den sei (act. 2), und zwar indem nachweislich ein Teil der Dienstleistungen der N. AG, welche die Privatliegenschaft der Beschwerdeführer betrafen, der Beschwerdeführerin 3 zugeordnet und abgebucht wurden (act. 2, 7 und 7.9). Ferner wurden in den an der Privatadresse des Beschwerdeführers 1 beschlagnahmten Dossiers Kontoauszüge der O. entdeckt, aus denen Mietzinszahlungen der P. AG zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 her- vorgehen (act. 7.8), die der Steuerbehörde ebenfalls vorenthalten worden
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seien. Damit liege auch in diesem Zusammenhang der konkrete Verdacht einer schweren Steuerwiderhandlung gemäss Art. 190 ff. DBG vor.
Insgesamt ergibt sich aufgrund dieser Umstände ein als hinreichend einzu- stufender Tatverdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen gemäss Art. 190 DBG.
2.4 Weiter sind die Beschwerdeführer der Meinung, die Beschlagnahmeverfü- gungen seien mangelhaft begründet, indem es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe den genauen Zusammenhang zwischen den einzelnen Beschlagnahmungen und dem laufenden Untersuchungsverfahren wegen schwerer Steuerwiderhandlungen aufzuzeigen.
Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Beweissicherung, die deshalb nicht ausführlich begründet werden muss und die aufgehoben wird, wenn sich der beste- hende Verdacht im Laufe der Untersuchung als unbegründet erweist und die Gegenstände nicht eingezogen werden müssen (vgl. BGE 120 IV 297 E. 3e; BGE 120 IV 164 E. 1c; TPF BB.2006.22 vom 24. Juli 2006 E. 2.1). Die Beschlagnahme wird schriftlich verfügt und nennt dabei die Gründe der Zwangsmassnahme, die zu beschlagnahmenden Gegenstände sowie die Beschwerdemöglichkeit (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 347 N. 29). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) leitet das Bundesgericht in stän- diger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2 m.w.H.). Die Begründung muss dabei jeweils so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sowohl dieser wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne sind die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, kurz zu nennen (BGE 126 I 97 E. 2b).
Im vorliegenden Fall vermögen die einzelnen Verfügungen für sich allein betrachtet die obgenannten Anforderungen nur knapp zu erfüllen. In Anbet- racht der Tatsache, dass die Beschwerdeführer jedoch schon seit 2004 vom laufenden Untersuchungsverfahren, das gegen sie geführt wird, wis- sen und in dieser Sache schon etliche Gerichtsentscheide ergangen sind, bei denen die Beschwerdeführer jeweils selbst Partei waren (vgl. Entschei- de des Bundesstrafgerichts BK_B 083-088/4 vom 8. November 2004 und TPF BE.2005.3 vom 23. September 2005, BE.2005.5-9 vom 23. September 2005; Entscheide des Bundesgerichts 1S.42/2005 vom 28. März 2006;
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1S.5-8/2005 vom 26. September 2005; 1S.9-10/2005 vom 6. Oktober 2005), kann das Erfordernis der hinreichenden Begründung als gegeben erachtet werden.
3. Im Weiteren machen die Beschwerdeführer die Verletzung des Bankge- heimnisses (Art. 47 Abs. 1 BankG; SR 952.0) geltend (act. 1). Das Bank- geheimnis sei dabei insofern verletzt worden, als die Banken gegenüber den Steuerbehörden nicht direkt zur Auskunft hinsichtlich des Verdachts einer Steuerhinterziehung hätten herangezogen werden dürfen. Daran än- dere sich auch nichts, wenn die Banken nicht in der in Art. 50 Abs. 2 VStrR enthaltenen Aufzählung der Geheimnisträger aufgeführt seien. Einzig beim Vorliegen des Tatbestands eines Steuerbetruges seien die Banken zur Auskunft verpflichtet, was im vorliegenden Fall aber ebenfalls mangels Dar- legung eines konkreten Tatverdachts seitens der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt sei.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 119 IV 175) ver- leiht das Bankgeheimnis bei der Beschlagnahme und Durchsuchung von Papieren im Sinne von Art. 46 und 50 VStrR keinen Anspruch auf Verwei- gerung der Aussage und der Herausgabe von Akten gegenüber den Unter- suchungsbehörden. Die im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens durch die ESTV als Untersuchungsbehörde verlangten Auskünfte können danach nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigert werden, denn Letzteres geht weniger weit als das gesetzlich geschützte Berufsge- heimnis der Ärzte, Anwälte und Geistlichen.
Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass sich die Banken mit der Aus- kunftserteilung an die ESTV richtig verhalten haben und somit keine Verlet- zung des Bankgeheimnisses vorliegt. Der Vorwurf der Beschwerdeführer schlägt diesbezüglich fehl.
4. Schliesslich machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips geltend. Dabei bringen sie vor, dass die von der Be- schwerdegegnerin bis anhin erhobenen Beweismittel durchaus ausreichen, um eine schlüssige Beurteilung der vorgebrachten Anschuldigungen vorzu- nehmen (act. 1).
Ob die bisherigen Beweismittel ausreichend waren, kann von der I. Be- schwerdekammer nicht beurteilt werden und kann indessen offen gelassen werden, da sich die Verhältnismässigkeitsprüfung auf die Eignung, die Er-
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forderlichkeit und die Zumutbarkeit der konkreten Beschlagnahme be- schränkt. Dieser Grundsatz ergibt sich sowohl aus dem Verfahrensrecht des Bundes (Art. 50 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 VStrR) als auch aus Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung. Mit anderen Worten: Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR sollte tauglich sein, die nö- tigen Beweise zu erbringen, für diesen Zweck das mildeste mögliche Mittel darstellen und das Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel - der Aufklä- rung mutmasslich schwerer Steuerwiderhandlungen - und dem Eingriff, den sie für den Betroffenen bewirkt, wahren (vgl. dazu auch HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2006, S. 123 ff. sowie S. 250 N. 1165 ff.; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 325 N. 8-10; SCHMID, Strafprozess- recht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 241 N. 686).
Wie unter Punkt 2 schon eingehend erläutert, belegen die bei den neun Dritten beschlagnahmten Unterlagen den direkten Zusammenhang zwi- schen dem Verhalten der Beschwerdeführer und den ihnen vorgeworfenen schweren Steuerdelikten nach Art. 190 DBG und sind somit für die Beweis- erbringung geeignet. Die Beschlagnahme im Sinne von Art. 46 VStrR hat im Übrigen bloss provisorischen Charakter und stellt insofern die mildeste mögliche Massnahme unter den Zwangsmassnahmen dar (BGE 103 IV 115 E. 3c). Eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ist keine er- sichtlich. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
5. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Be- schwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach den Art. 62-68 BGG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kos- ten zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'500.-- festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 21. Mai 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C.,
alle vertreten durch Fürsprecher Hermann Bech- told,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2008.1-3
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV) ermittelt gegen die Eheleute A. und B. sowie gegen die C. AG wegen schwerer Steuerwi- derhandlungen im Sinne von Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. De- zember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). Im Rah- men dieser Untersuchung wurden im Jahr 2004 diverse Vermögenswerte beschlagnahmt sowie verschiedene Hausdurchsuchungen durchgeführt (act. 1). Gegen diese Zwangsmassnahmen erhoben die Beschwerdeführer jeweils die ihnen zustehenden Rechtsmittel (Entscheide des Bundesstraf- gerichts BK_B 083-088/4 vom 8. November 2004 und TPF BE.2005.3, BE.2005.5-9 vom 23. September 2005; Entscheide des Bundesgerichts 1S.42/2005 vom 28. März 2006; 1S.5-8/2005 vom 26. September 2005; 1S.9-10/2005 vom 6. Oktober 2005).
Im obgenannten Entscheid vom 28. März 2006 (1S.42/2005) bestätigte das Bundesgericht das Urteil der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts um Gutheissung der Entsiegelung. Nach der anschliessend durchge- führten Aktenöffnung vom 12. Juni 2006 edierte die ESTV bei insgesamt neun Dritten verschiedene Unterlagen (act.1), welche mit Verfügungen vom
8. Februar 2008 beschlagnahmt wurden. Erst mit diesen Beschlagnahme- verfügungen wurden die vorgenommenen Akteneditionen und Aktenbe- schlagnahmungen den Eheleuten A. und B. und der C. AG zur Kenntnis gebracht (act. 1.1-1.9).
B. Dagegen erhoben A. und B. sowie die C. AG mit Eingabe vom 14. Februar 2008 Beschwerde und beantragen die Aufhebung der neun Beschlagnah- meverfügungen vom 8. Februar 2008 betreffend die bei Dritten edierten Ak- ten sowie deren Ausweisung aus den Untersuchungsakten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2008 beantragt die ESTV, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen (act. 2).
Nach zweimaliger Fristerstreckung (act. 9 und 10) verzichteten A. und B. sowie die C. AG mit Eingabe vom 14. April 2008 auf die Einreichung einer Beschwerdereplik (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit für den vorliegenden Entscheid relevant, in den rechtlichen Erwägun- gen eingegangen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 26 Abs. 1 VStrR Beschwerde geführt wer- den. Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amts- handlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begrün- dung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
1.2 Die angefochtenen Amtshandlungen – Beschlagnahme von edierten Unter- lagen bei Dritten – erfolgten am 8. Februar 2008 (act. 1.1-1.8). Davon Kenntnis erhalten haben die Beschwerdeführer am 11. Februar 2008 (act.1). Dagegen erhoben sie am 14. Februar 2008, also innert der dreitä- gigen Frist (Art. 28 Abs. 3 VStrR), beim Direktor der ESTV Beschwerde im Sinne von Art. 28 Abs. 3 VStrR (act. 1). Dieser berichtigte in der Folge die angefochtenen Amtshandlungen nicht und leitete die eingegangene Be- schwerde mit seiner Stellungnahme am 19. Februar 2008 form- und fristge- recht an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (act. 1 und 2).
1.3 Zur Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshand- lung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Eine Beschlagnahme ist daher allen davon unmittelbar Betroffenen mitzuteilen, sofern diese mit dem Inhaber der von der Beschlagnahme betroffenen Vermögenswerte nicht identisch sind und soweit die Verwaltung von ihnen Kenntnis hat (BGE 120 IV 164 E. 1c). Zur Beschwerdeführung ist demzufolge nur befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid (noch) zumindest teilweise beschwert und somit an dessen Änderung interessiert ist (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl., Bern 1998, S. 82). Dadurch, dass die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall selbst vom laufenden Untersuchungsverfahren durch die ESTV als Be- schuldigte wegen schwerer Steuerwiderhandlungen gemäss Art. 190 DBG
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betroffen sind, sind sie durch die Beschlagnahmeverfügungen unmittelbar berührt und haben dementsprechend ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung. Es ist somit auf die Beschwerde einzutreten.
2. 2.1 Als Rüge führen die Beschwerdeführer unter anderem an, die Beschwer- degegnerin habe bei Dritten erhobene Akten beschlagnahmt, ohne den Be- zug zu den laufenden Untersuchungshandlungen darzulegen. Dabei sei die Relation zwischen den edierten Akten und dem von der Beschwerdegegne- rin konkret erhobenen Tatverdacht in keiner Weise aufgezeigt worden. Ins- besondere sei allein aufgrund der Angaben der Beschwerdegegnerin in den Beschlagnahmeverfügungen vom 8. Februar 2008 der Konnex zum Tatbestand einer Steuerwiderhandlung nicht nachvollziehbar. Dies gelte umso mehr, als es sich vorliegend um ein fortgeschrittenes Verfahren handle und somit an die Bestimmtheit der Verdachtsgründe erhöhte Anfor- derungen zu stellen seien.
2.2 Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR i.V.m. Art. 191 Abs.1 DBG ermächtigt die ESTV als zuständige Untersuchungsbehörde (im Rahmen der besonderen Fiskal- untersuchung von schweren Steuerwiderhandlungen) zur prozessualen Beschlagnahme von Gegenständen. Bei der Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR handelt es sich um eine provisorische (konserva- torische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Gegen- ständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (BGE 120 IV 365 E. 1c m.w.H.; TPF BV.2006.36 vom 4. Oktober 2006 E. 3.1). Vorausset- zung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes oder einem Drit- ten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (TPF BV.2007.9 vom 7. November 2007 E. 2 m.w.H.). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöp- fende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzu- nehmen (BGE 124 IV 313 E. 4). Der hinreichende Tatverdacht unterschei- det sich dabei vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hin- sichtlich der Beweislage (vgl. zum Ganzen TPF BE.2005.3-9 vom 23. Sep- tember 2005 E. 3.1 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin wirft den Beschwerdeführern schwere Steuerwi- derhandlungen im Sinne von Art. 190 ff. DBG vor (act. 1.1-1.9 und 2). Art. 190 Abs. 2 DBG definiert schwere Steuerwiderhandlungen als die fort- gesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und die Steuervergehen. Die
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fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge umfasst dabei einerseits die vollendete Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 DBG und andererseits die versuchte Steuerhinterziehung gemäss Art. 176 DBG (vgl. Verweis in Art. 190 Abs. 2 DBG). Der Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 DBG sowie die Veruntreuung von Quellensteuern nach Art. 187 DBG fallen dagegen unter die Steuervergehen (vgl. Verweis in Art. 190 Abs. 2 DBG).
Die Beschwerdegegnerin hat sowohl in ihrer Beschwerdeantwort vom
19. Februar 2008 (act. 2) als auch in ihrer Ergänzung zur Beschwerdeant- wort vom 12. März 2008 (act. 7) den Tatverdacht in Bezug auf die be- schlagnahmten Unterlagen präzisiert. So legte sie dar, dass in den be- schlagnahmten Akten der D. AG (act. 7.1) und der E. AG (act. 7.4) jeweils Formulare ausgemacht werden konnten, die den Beschwerdeführer 2 als wirtschaftlich berechtigte Person an den Vermögenswerten der Gesell- schaften F. Ltd., der G. Ltd. sowie der H. S.A. ausweisen. Dabei habe der Beschwerdeführer 2 diese Beteiligungen in seinen privaten Steuererklärun- gen gegenüber den Steuerbehörden nie offen gelegt (act. 2) und somit be- stehe der dringende Verdacht auf eine schwerwiegende Steuerwiderhand- lung im Sinne von Art. 175 DBG. Daneben weisen die beschlagnahmten Akten der I. (act. 7.2), der J. AG (act. 7.3), der K. AG (act. 7.5) und der L. (act. 7.6) darauf hin, dass der Beschwerdeführer 2 in seinem Namen Bank- verbindungen unterhielt, die er ebenfalls in seinen Steuererklärungen nicht oder nur teilweise offen legte. Weiter gibt die Beschwerdegegnerin an, die von der Unternehmung M. in Rechnung gestellten und von der Beschwer- deführerin 3 in ihrer Bilanz aktivierten Arbeiten hätten nicht die Geschäfts-, sondern die Privatliegenschaft des Beschwerdeführers 2 betroffen (act. 2, 7 und 7.7). Demnach seien bei der Steuerbehörde falsche Bilanzen einge- reicht worden. Es bestehe daher der dringende Verdacht, dass Rechnun- gen zum Zwecke des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 DBG und der Hinter- ziehung im Sinne von Art. 175/176 DBG verwendet wurden. Überdies deu- ten auch die bei der Unternehmung N. AG eingeforderten Unterlagen dar- auf hin, dass auch dort die steuerliche Abgrenzung zwischen aktivierungs- fähigen Kosten der Beschwerdeführerin 3 und dem nicht aktivierungsfähi- gen Privataufwand des Beschwerdeführers 2 nicht korrekt vollzogen wor- den sei (act. 2), und zwar indem nachweislich ein Teil der Dienstleistungen der N. AG, welche die Privatliegenschaft der Beschwerdeführer betrafen, der Beschwerdeführerin 3 zugeordnet und abgebucht wurden (act. 2, 7 und 7.9). Ferner wurden in den an der Privatadresse des Beschwerdeführers 1 beschlagnahmten Dossiers Kontoauszüge der O. entdeckt, aus denen Mietzinszahlungen der P. AG zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 her- vorgehen (act. 7.8), die der Steuerbehörde ebenfalls vorenthalten worden
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seien. Damit liege auch in diesem Zusammenhang der konkrete Verdacht einer schweren Steuerwiderhandlung gemäss Art. 190 ff. DBG vor.
Insgesamt ergibt sich aufgrund dieser Umstände ein als hinreichend einzu- stufender Tatverdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen gemäss Art. 190 DBG.
2.4 Weiter sind die Beschwerdeführer der Meinung, die Beschlagnahmeverfü- gungen seien mangelhaft begründet, indem es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe den genauen Zusammenhang zwischen den einzelnen Beschlagnahmungen und dem laufenden Untersuchungsverfahren wegen schwerer Steuerwiderhandlungen aufzuzeigen.
Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Beweissicherung, die deshalb nicht ausführlich begründet werden muss und die aufgehoben wird, wenn sich der beste- hende Verdacht im Laufe der Untersuchung als unbegründet erweist und die Gegenstände nicht eingezogen werden müssen (vgl. BGE 120 IV 297 E. 3e; BGE 120 IV 164 E. 1c; TPF BB.2006.22 vom 24. Juli 2006 E. 2.1). Die Beschlagnahme wird schriftlich verfügt und nennt dabei die Gründe der Zwangsmassnahme, die zu beschlagnahmenden Gegenstände sowie die Beschwerdemöglichkeit (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 347 N. 29). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) leitet das Bundesgericht in stän- diger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2 m.w.H.). Die Begründung muss dabei jeweils so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sowohl dieser wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne sind die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, kurz zu nennen (BGE 126 I 97 E. 2b).
Im vorliegenden Fall vermögen die einzelnen Verfügungen für sich allein betrachtet die obgenannten Anforderungen nur knapp zu erfüllen. In Anbet- racht der Tatsache, dass die Beschwerdeführer jedoch schon seit 2004 vom laufenden Untersuchungsverfahren, das gegen sie geführt wird, wis- sen und in dieser Sache schon etliche Gerichtsentscheide ergangen sind, bei denen die Beschwerdeführer jeweils selbst Partei waren (vgl. Entschei- de des Bundesstrafgerichts BK_B 083-088/4 vom 8. November 2004 und TPF BE.2005.3 vom 23. September 2005, BE.2005.5-9 vom 23. September 2005; Entscheide des Bundesgerichts 1S.42/2005 vom 28. März 2006;
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1S.5-8/2005 vom 26. September 2005; 1S.9-10/2005 vom 6. Oktober 2005), kann das Erfordernis der hinreichenden Begründung als gegeben erachtet werden.
3. Im Weiteren machen die Beschwerdeführer die Verletzung des Bankge- heimnisses (Art. 47 Abs. 1 BankG; SR 952.0) geltend (act. 1). Das Bank- geheimnis sei dabei insofern verletzt worden, als die Banken gegenüber den Steuerbehörden nicht direkt zur Auskunft hinsichtlich des Verdachts einer Steuerhinterziehung hätten herangezogen werden dürfen. Daran än- dere sich auch nichts, wenn die Banken nicht in der in Art. 50 Abs. 2 VStrR enthaltenen Aufzählung der Geheimnisträger aufgeführt seien. Einzig beim Vorliegen des Tatbestands eines Steuerbetruges seien die Banken zur Auskunft verpflichtet, was im vorliegenden Fall aber ebenfalls mangels Dar- legung eines konkreten Tatverdachts seitens der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt sei.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 119 IV 175) ver- leiht das Bankgeheimnis bei der Beschlagnahme und Durchsuchung von Papieren im Sinne von Art. 46 und 50 VStrR keinen Anspruch auf Verwei- gerung der Aussage und der Herausgabe von Akten gegenüber den Unter- suchungsbehörden. Die im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens durch die ESTV als Untersuchungsbehörde verlangten Auskünfte können danach nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigert werden, denn Letzteres geht weniger weit als das gesetzlich geschützte Berufsge- heimnis der Ärzte, Anwälte und Geistlichen.
Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass sich die Banken mit der Aus- kunftserteilung an die ESTV richtig verhalten haben und somit keine Verlet- zung des Bankgeheimnisses vorliegt. Der Vorwurf der Beschwerdeführer schlägt diesbezüglich fehl.
4. Schliesslich machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips geltend. Dabei bringen sie vor, dass die von der Be- schwerdegegnerin bis anhin erhobenen Beweismittel durchaus ausreichen, um eine schlüssige Beurteilung der vorgebrachten Anschuldigungen vorzu- nehmen (act. 1).
Ob die bisherigen Beweismittel ausreichend waren, kann von der I. Be- schwerdekammer nicht beurteilt werden und kann indessen offen gelassen werden, da sich die Verhältnismässigkeitsprüfung auf die Eignung, die Er-
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forderlichkeit und die Zumutbarkeit der konkreten Beschlagnahme be- schränkt. Dieser Grundsatz ergibt sich sowohl aus dem Verfahrensrecht des Bundes (Art. 50 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 VStrR) als auch aus Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung. Mit anderen Worten: Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR sollte tauglich sein, die nö- tigen Beweise zu erbringen, für diesen Zweck das mildeste mögliche Mittel darstellen und das Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel - der Aufklä- rung mutmasslich schwerer Steuerwiderhandlungen - und dem Eingriff, den sie für den Betroffenen bewirkt, wahren (vgl. dazu auch HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2006, S. 123 ff. sowie S. 250 N. 1165 ff.; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 325 N. 8-10; SCHMID, Strafprozess- recht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 241 N. 686).
Wie unter Punkt 2 schon eingehend erläutert, belegen die bei den neun Dritten beschlagnahmten Unterlagen den direkten Zusammenhang zwi- schen dem Verhalten der Beschwerdeführer und den ihnen vorgeworfenen schweren Steuerdelikten nach Art. 190 DBG und sind somit für die Beweis- erbringung geeignet. Die Beschlagnahme im Sinne von Art. 46 VStrR hat im Übrigen bloss provisorischen Charakter und stellt insofern die mildeste mögliche Massnahme unter den Zwangsmassnahmen dar (BGE 103 IV 115 E. 3c). Eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ist keine er- sichtlich. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
5. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Be- schwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach den Art. 62-68 BGG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kos- ten zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'500.-- festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Bellinzona, 28. Mai 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Hermann Bechtold - Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).