Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) be- schlagnahmte mit Verfügung vom 17. August 2007 in der Strafuntersu- chung gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (SBG, SR 935.52) das am 8. August 2007 bei A. in einem Restaurationsbetrieb in Z. anlässlich einer Polizeikontrolle sichergestellte Bargeld im Betrag von Fr. 4'530.-- und EUR 585.-- sowie vier Spieljetons (act. 2.4).
B. A. erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe an den Direktor der ESBK vom 20. August 2007 Beschwerde, mit welcher er deren Aufhebung und die Rückgabe der beschlagnahmten Bargelder verlangt (act. 1). Die ESBK leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer weiter und trägt mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2007 auf Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenfolgen an (act. 2). A. liess sich dazu nicht mehr vernehmen (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängenden Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 [SR 173.710]). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amts-
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handlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Inhaber der beschlagnahmten Gelder und Spieljetons durch die angefochtene Verfügung berührt und hat als solcher selbstredend ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Be- schlagnahme. Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provi- sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si- cherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die vor- aussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1.c.). Der Einziehung unterliegen insbesondere Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicher- heit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Zudem verfügt das Gericht die Einziehung von Ver- mögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu be- stimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die Be- schlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht ge- genüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder ge- genüber einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2.c.). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die I. Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine er- schöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Weiter muss die Beschlagnah- me wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. TPF BV.2005.1 vom
24. März 2005 E. 2 sowie BV.2006.72 vom 30. Januar 2007 E. 2.2).
3.
3.1 Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden (Art. 4 Abs. 1 SBG). Wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken
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organisiert oder gewerbsmässig betreibt, wird mit Busse bis zu 500'000 Franken bestraft (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG i.V.m. Art. 333 Abs. 3 StGB). Es handelt sich demnach nicht um eine reine Ordnungswidrigkeit im Sinne von Art. 3 VStrR, weshalb sich in diesem Zusammenhang Zwangs- massnahmen als zulässig erweisen (Art. 45 Abs. 2 VStrR e contrario).
3.2 Gemäss den Rapporten der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 8. und
13. August 2007 wurden anlässlich der Kontrolle vom 8. August 2007 im Café B. in Z. acht Personen angetroffen, die je zu viert an zwei Tischen sassen und Spielsteine (Chips) vor sich hatten. An beiden Tischen waren Spiele im Gange und einige der Beteiligten versuchten, beim Eintreffen der Polizei die Spielsteine zu verstecken. Gemäss Aussagen des Beschwerde- führers und des Beteiligten C. wurde um Geld gespielt, wobei die Chips je nach Farbe einem Wert von Fr. 50.-- bzw. Fr. 10.-- entsprachen und beim Beschwerdeführer gekauft bzw. nach Beendigung des Spiels wieder in Bargeld umgetauscht werden konnten. Der Beschwerdeführer erklärte da- zu, dass er nebst seiner Spieltätigkeit die Funktion einer „Bank“ inne ge- habt habe (act. 2.1 und 2.2). Bei allen sich an den Spielen beteiligenden Personen konnten jeweils zwei bis fünfzehn Chips und bei sechs Beteilig- ten Barschaft im Betrag von mehreren hundert bzw. tausend Franken si- chergestellt werden. Ausserdem wurden im genannten Lokal fünf Kisten mit Spielchips vorgefunden (act. 2.1).
3.3 Gemäss dem bisherigen Ermittlungsergebnis bestehen hinreichende An- haltspunkte für die Annahme, dass im erwähnten Lokal ein Glücksspiel an- geboten und die dafür benötigten Spielmittel zur Verfügung gestellt wurden. Der Beschwerdeführer bestreitet die Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht, dass es sich an den beiden Tischen um das Spiel „Okay“ gehandelt habe, bei dem zufällig verteilte Spielsteine nach Möglichkeit in Reihen glei- cher Farbe oder Gruppen gleicher Werte zu koordinieren sind (act. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer und ein Mitspieler sagten gegenüber der Polizei aus, dass um Geld gespielt werde und die Spielsteine Geldwert hätten. Die für einen Restaurantbesuch relativ hohen Bargeldbeträge, welche bei der Mehrzahl der Beteiligten sichergestellt werden konnten, lassen zudem ver- muten, dass es sich dabei um Spieleinsatz oder –gewinn handelte. Somit besteht ein hinreichender Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer an ei- nem Tischspiel beteiligte, bei welchem es sich um ein Glücksspiel im Sinne von Art. 3 SBG handelt und das (wenn überhaupt) nur in konzessionierten Spielbanken zugelassen ist (Art. 4 Abs. 2 SBG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates über Glücksspiele und Spielbanken vom
24. September 2004 [SR 935.521] und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung des EJPD über Überwachungssysteme und Glücksspiele vom 24. September
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2004 [SR 935.521.21]). Unbestritten ist zudem, dass für den vorerwähnten Restaurationsbetrieb keine Konzession im Sinne der Spielbankengesetz- gebung besteht. Wird im Strafverfahren verbindlich festgestellt, dass im genannten Lokal objektiv gegen die Strafbestimmungen von Art. 55 f. SBG verstossen wurde, unterliegen die durch diese strafbaren Handlungen er- langten oder die dafür bestimmten Vermögenswerte der Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB, unbesehen darum, ob sie sich bei Dritten befinden. Unerheblich ist somit, dass der Beschwerdeführer seine Bar- schaft als legaler Herkunft – Umsatz aus seiner Tätigkeit als Taxifahrer bzw. Taxistock (act. 1) – bezeichnet. Ausschlussgründe gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB werden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.
3.4 Die Beschlagnahme erweist sich überdies als verhältnismässig, da sie für den angestrebten Untersuchungszweck – die Sicherstellung zur Vollstre- ckung einer allfällig durch den Sachrichter zu verfügenden Einziehung – er- forderlich ist und das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Glücksspielbetriebs ausserhalb konzessionierter Spielbanken das private Interesse des Beschwerdeführers an einer sofortigen Freigabe seiner Ver- mögenswerte überwiegt (vgl. TPF BV.2006.39 vom 11. Juli 2006 E. 2.4).
4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Beschlagnahme der fraglichen Gelder erfüllt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichts- gebühr ist auf Fr. 1’500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängenden Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 [SR 173.710]). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amts-
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handlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Inhaber der beschlagnahmten Gelder und Spieljetons durch die angefochtene Verfügung berührt und hat als solcher selbstredend ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Be- schlagnahme. Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provi- sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si- cherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die vor- aussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1.c.). Der Einziehung unterliegen insbesondere Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicher- heit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Zudem verfügt das Gericht die Einziehung von Ver- mögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu be- stimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die Be- schlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht ge- genüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder ge- genüber einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2.c.). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die I. Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine er- schöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Weiter muss die Beschlagnah- me wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. TPF BV.2005.1 vom
24. März 2005 E. 2 sowie BV.2006.72 vom 30. Januar 2007 E. 2.2).
E. 3.1 Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden (Art. 4 Abs. 1 SBG). Wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken
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organisiert oder gewerbsmässig betreibt, wird mit Busse bis zu 500'000 Franken bestraft (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG i.V.m. Art. 333 Abs. 3 StGB). Es handelt sich demnach nicht um eine reine Ordnungswidrigkeit im Sinne von Art. 3 VStrR, weshalb sich in diesem Zusammenhang Zwangs- massnahmen als zulässig erweisen (Art. 45 Abs. 2 VStrR e contrario).
E. 3.2 Gemäss den Rapporten der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 8. und
13. August 2007 wurden anlässlich der Kontrolle vom 8. August 2007 im Café B. in Z. acht Personen angetroffen, die je zu viert an zwei Tischen sassen und Spielsteine (Chips) vor sich hatten. An beiden Tischen waren Spiele im Gange und einige der Beteiligten versuchten, beim Eintreffen der Polizei die Spielsteine zu verstecken. Gemäss Aussagen des Beschwerde- führers und des Beteiligten C. wurde um Geld gespielt, wobei die Chips je nach Farbe einem Wert von Fr. 50.-- bzw. Fr. 10.-- entsprachen und beim Beschwerdeführer gekauft bzw. nach Beendigung des Spiels wieder in Bargeld umgetauscht werden konnten. Der Beschwerdeführer erklärte da- zu, dass er nebst seiner Spieltätigkeit die Funktion einer „Bank“ inne ge- habt habe (act. 2.1 und 2.2). Bei allen sich an den Spielen beteiligenden Personen konnten jeweils zwei bis fünfzehn Chips und bei sechs Beteilig- ten Barschaft im Betrag von mehreren hundert bzw. tausend Franken si- chergestellt werden. Ausserdem wurden im genannten Lokal fünf Kisten mit Spielchips vorgefunden (act. 2.1).
E. 3.3 Gemäss dem bisherigen Ermittlungsergebnis bestehen hinreichende An- haltspunkte für die Annahme, dass im erwähnten Lokal ein Glücksspiel an- geboten und die dafür benötigten Spielmittel zur Verfügung gestellt wurden. Der Beschwerdeführer bestreitet die Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht, dass es sich an den beiden Tischen um das Spiel „Okay“ gehandelt habe, bei dem zufällig verteilte Spielsteine nach Möglichkeit in Reihen glei- cher Farbe oder Gruppen gleicher Werte zu koordinieren sind (act. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer und ein Mitspieler sagten gegenüber der Polizei aus, dass um Geld gespielt werde und die Spielsteine Geldwert hätten. Die für einen Restaurantbesuch relativ hohen Bargeldbeträge, welche bei der Mehrzahl der Beteiligten sichergestellt werden konnten, lassen zudem ver- muten, dass es sich dabei um Spieleinsatz oder –gewinn handelte. Somit besteht ein hinreichender Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer an ei- nem Tischspiel beteiligte, bei welchem es sich um ein Glücksspiel im Sinne von Art. 3 SBG handelt und das (wenn überhaupt) nur in konzessionierten Spielbanken zugelassen ist (Art. 4 Abs. 2 SBG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates über Glücksspiele und Spielbanken vom
24. September 2004 [SR 935.521] und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung des EJPD über Überwachungssysteme und Glücksspiele vom 24. September
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2004 [SR 935.521.21]). Unbestritten ist zudem, dass für den vorerwähnten Restaurationsbetrieb keine Konzession im Sinne der Spielbankengesetz- gebung besteht. Wird im Strafverfahren verbindlich festgestellt, dass im genannten Lokal objektiv gegen die Strafbestimmungen von Art. 55 f. SBG verstossen wurde, unterliegen die durch diese strafbaren Handlungen er- langten oder die dafür bestimmten Vermögenswerte der Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB, unbesehen darum, ob sie sich bei Dritten befinden. Unerheblich ist somit, dass der Beschwerdeführer seine Bar- schaft als legaler Herkunft – Umsatz aus seiner Tätigkeit als Taxifahrer bzw. Taxistock (act. 1) – bezeichnet. Ausschlussgründe gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB werden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.
E. 3.4 Die Beschlagnahme erweist sich überdies als verhältnismässig, da sie für den angestrebten Untersuchungszweck – die Sicherstellung zur Vollstre- ckung einer allfällig durch den Sachrichter zu verfügenden Einziehung – er- forderlich ist und das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Glücksspielbetriebs ausserhalb konzessionierter Spielbanken das private Interesse des Beschwerdeführers an einer sofortigen Freigabe seiner Ver- mögenswerte überwiegt (vgl. TPF BV.2006.39 vom 11. Juli 2006 E. 2.4).
E. 4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Beschlagnahme der fraglichen Gelder erfüllt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichts- gebühr ist auf Fr. 1’500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. November 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2007.9
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) be- schlagnahmte mit Verfügung vom 17. August 2007 in der Strafuntersu- chung gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (SBG, SR 935.52) das am 8. August 2007 bei A. in einem Restaurationsbetrieb in Z. anlässlich einer Polizeikontrolle sichergestellte Bargeld im Betrag von Fr. 4'530.-- und EUR 585.-- sowie vier Spieljetons (act. 2.4).
B. A. erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe an den Direktor der ESBK vom 20. August 2007 Beschwerde, mit welcher er deren Aufhebung und die Rückgabe der beschlagnahmten Bargelder verlangt (act. 1). Die ESBK leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer weiter und trägt mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2007 auf Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenfolgen an (act. 2). A. liess sich dazu nicht mehr vernehmen (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängenden Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 [SR 173.710]). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amts-
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handlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Inhaber der beschlagnahmten Gelder und Spieljetons durch die angefochtene Verfügung berührt und hat als solcher selbstredend ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Be- schlagnahme. Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provi- sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si- cherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die vor- aussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1.c.). Der Einziehung unterliegen insbesondere Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicher- heit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Zudem verfügt das Gericht die Einziehung von Ver- mögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu be- stimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die Be- schlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht ge- genüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder ge- genüber einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2.c.). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die I. Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine er- schöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Weiter muss die Beschlagnah- me wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. TPF BV.2005.1 vom
24. März 2005 E. 2 sowie BV.2006.72 vom 30. Januar 2007 E. 2.2).
3.
3.1 Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden (Art. 4 Abs. 1 SBG). Wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken
- 4 -
organisiert oder gewerbsmässig betreibt, wird mit Busse bis zu 500'000 Franken bestraft (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG i.V.m. Art. 333 Abs. 3 StGB). Es handelt sich demnach nicht um eine reine Ordnungswidrigkeit im Sinne von Art. 3 VStrR, weshalb sich in diesem Zusammenhang Zwangs- massnahmen als zulässig erweisen (Art. 45 Abs. 2 VStrR e contrario).
3.2 Gemäss den Rapporten der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 8. und
13. August 2007 wurden anlässlich der Kontrolle vom 8. August 2007 im Café B. in Z. acht Personen angetroffen, die je zu viert an zwei Tischen sassen und Spielsteine (Chips) vor sich hatten. An beiden Tischen waren Spiele im Gange und einige der Beteiligten versuchten, beim Eintreffen der Polizei die Spielsteine zu verstecken. Gemäss Aussagen des Beschwerde- führers und des Beteiligten C. wurde um Geld gespielt, wobei die Chips je nach Farbe einem Wert von Fr. 50.-- bzw. Fr. 10.-- entsprachen und beim Beschwerdeführer gekauft bzw. nach Beendigung des Spiels wieder in Bargeld umgetauscht werden konnten. Der Beschwerdeführer erklärte da- zu, dass er nebst seiner Spieltätigkeit die Funktion einer „Bank“ inne ge- habt habe (act. 2.1 und 2.2). Bei allen sich an den Spielen beteiligenden Personen konnten jeweils zwei bis fünfzehn Chips und bei sechs Beteilig- ten Barschaft im Betrag von mehreren hundert bzw. tausend Franken si- chergestellt werden. Ausserdem wurden im genannten Lokal fünf Kisten mit Spielchips vorgefunden (act. 2.1).
3.3 Gemäss dem bisherigen Ermittlungsergebnis bestehen hinreichende An- haltspunkte für die Annahme, dass im erwähnten Lokal ein Glücksspiel an- geboten und die dafür benötigten Spielmittel zur Verfügung gestellt wurden. Der Beschwerdeführer bestreitet die Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht, dass es sich an den beiden Tischen um das Spiel „Okay“ gehandelt habe, bei dem zufällig verteilte Spielsteine nach Möglichkeit in Reihen glei- cher Farbe oder Gruppen gleicher Werte zu koordinieren sind (act. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer und ein Mitspieler sagten gegenüber der Polizei aus, dass um Geld gespielt werde und die Spielsteine Geldwert hätten. Die für einen Restaurantbesuch relativ hohen Bargeldbeträge, welche bei der Mehrzahl der Beteiligten sichergestellt werden konnten, lassen zudem ver- muten, dass es sich dabei um Spieleinsatz oder –gewinn handelte. Somit besteht ein hinreichender Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer an ei- nem Tischspiel beteiligte, bei welchem es sich um ein Glücksspiel im Sinne von Art. 3 SBG handelt und das (wenn überhaupt) nur in konzessionierten Spielbanken zugelassen ist (Art. 4 Abs. 2 SBG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates über Glücksspiele und Spielbanken vom
24. September 2004 [SR 935.521] und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung des EJPD über Überwachungssysteme und Glücksspiele vom 24. September
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2004 [SR 935.521.21]). Unbestritten ist zudem, dass für den vorerwähnten Restaurationsbetrieb keine Konzession im Sinne der Spielbankengesetz- gebung besteht. Wird im Strafverfahren verbindlich festgestellt, dass im genannten Lokal objektiv gegen die Strafbestimmungen von Art. 55 f. SBG verstossen wurde, unterliegen die durch diese strafbaren Handlungen er- langten oder die dafür bestimmten Vermögenswerte der Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB, unbesehen darum, ob sie sich bei Dritten befinden. Unerheblich ist somit, dass der Beschwerdeführer seine Bar- schaft als legaler Herkunft – Umsatz aus seiner Tätigkeit als Taxifahrer bzw. Taxistock (act. 1) – bezeichnet. Ausschlussgründe gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB werden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.
3.4 Die Beschlagnahme erweist sich überdies als verhältnismässig, da sie für den angestrebten Untersuchungszweck – die Sicherstellung zur Vollstre- ckung einer allfällig durch den Sachrichter zu verfügenden Einziehung – er- forderlich ist und das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Glücksspielbetriebs ausserhalb konzessionierter Spielbanken das private Interesse des Beschwerdeführers an einer sofortigen Freigabe seiner Ver- mögenswerte überwiegt (vgl. TPF BV.2006.39 vom 11. Juli 2006 E. 2.4).
4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Beschlagnahme der fraglichen Gelder erfüllt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichts- gebühr ist auf Fr. 1’500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen.
- 6 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Bellinzona, 8. November 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- A. - Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).