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BV.2006.39

Bundesstrafgericht · 2006-07-11 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führt gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (act. 2.1). In diesem Zusammenhang stellte die ESBK am 17. Mai 2006 im Restaurant B. in Z. einen Glücksspielautomaten „Tro- pical Shop“ Siegelnummer X, sicher. Am 1. Juni 2006 verfügte die ESBK die Beschlagnahme dieses Geräts mitsamt den zwei dazugehörigen Schlüsseln, dem Kasseninhalt und einem „Wonder Cards“-Sammelheft (act. 2.1).

B. Gegen diese Verfügung wendet sich A. mit Beschwerde vom 7. Juni 2006 an den Direktor der ESBK und verlangt, der Warenautomat mit den dazu- gehörigen Schlüsseln, dem Kasseninhalt und dem „Wonder Cards“- Sammelheft seien ihm unverzüglich zurückzuerstatten (act. 1).

Der Direktor der ESBK leitete die Beschwerde am 14. Juni 2006 zuständig- keitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten sei (act. 2).

A. hält mit Beschwerdereplik vom 6. Juli 2006 an seinen Anträgen fest (act. 6). Diese Eingabe wurde der ESBK am 7. Juli 2006 zur Kenntnisnah- me zugestellt (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal- tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

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Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung ein- zureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR).

E. 1.2 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung datiert vom 1. Juni 2006 und ging am 6. Juni 2006 beim Beschwerdeführer ein (act. 2.1). Mit Postaufga- be der Beschwerde am 7. Juni 2006 an den Direktor der Beschwerdegeg- nerin wurde die dreitägige Beschwerdefrist gewahrt. Der Beschwerdeführer ist überdies als unbestrittener Eigentümer der beschlagnahmten Gegen- stände und Vermögenswerte durch die Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist mithin zur Beschwerde legitimiert. Der Direktor der Beschwerdegegnerin berichtig- te die angefochtene Amtshandlung nicht und leitete die Beschwerde form- und fristgerecht an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wei- ter. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 des Bundesgesetzes vom

18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken, Spielbankenge- setz, SBG; SR 935.52). Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spiel- banken angeboten werden (Art. 4 SBG). Wer Glücksspiele ausserhalb kon- zessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu 500’000 Franken bestraft (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG). Es handelt sich demnach nicht um eine reine Ordnungswidrig- keit im Sinne von Art. 3 VStrR, weshalb sich in diesem Zusammenhang Zwangsmassnahmen als zulässig erweisen (Art. 45 Abs. 2 VStrR e contra- rio).

E. 2.2 Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provi- sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si- cherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die vor- aussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der Einziehung unterliegen insbesondere Gegenstände, die zur Begehung ei- ner strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen-

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stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (vgl. Art. 58 Ziff. 1 StGB). Zudem verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (vgl. Art. 59 Ziff. 1 StGB). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafun- tersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, un- veröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine er- schöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Weiter muss die Beschlag- nahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen TPF BV.2006.16 vom 10. April 2006 E. 2.2 sowie BV.2006.13 vom

31. März 2006 E. 3.2).

E. 2.3 Das vorliegend beschlagnahmte Gerät „Tropical Shop“ soll nach dem Geldeinwurf von Fr. 1.-- bis Fr. 5.-- einen Kaugummi ausgeben und als- dann die Möglichkeit bieten, an einem Glücksspiel teilzunehmen. Zu ge- winnen seien Punkte, wobei eine bestimmte Anzahl Punkte zum Bezug ei- ner Sammelkarte berechtigte, die wiederum in ein entsprechendes Sam- melalbum eingeklebt werden könne. Es besteht nun allerdings der Ver- dacht, dass diese Sammelkarten jeweils beim Personal des Restaurants B. gegen Fr. 10.-- umgetauscht wurden. Dies ergibt sich insbesondere aus der Aussage der Serviceangestellten C., die angibt, der Spieler habe pro Karte Fr. 10.-- ausbezahlt erhalten (act. 2.5). In diesem Fall wäre das geschilder- te „Gesamtsystem“ mutmasslich als Glücksspiel im Sinne des Spielban- kengesetzes zu qualifizieren, weil gegen Leistung eines Einsatzes – „Kauf- preis“ für den Kaugummi – ein Gewinn in Aussicht gestellt wird – Bargeld für gewonnene Sammelkarten – der ausschliesslich vom Zufall abhängt. Da das Restaurant über keine Spielkonzession verfügt, besteht somit aufgrund der derzeitigen Aktenlage der hinreichende objektive Verdacht, es sei aus- serhalb einer konzessionierten Spielbank ein Glücksspiel organisiert oder gewerbsmässig betrieben und mithin gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG ver- stossen worden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1S.9/2006 und 1S.10/2006 vom 29. Juni 2006 E. 2.3).

E. 2.4 Die beschlagnahmten Gegenstände können im Rahmen des Verwaltungs- strafverfahrens allenfalls als Beweismittel von Bedeutung sein. Überdies unterlägen diese Gegenstände und Gelder im Falle des Vorliegens einer Widerhandlung gegen die Spielbankengesetzgebung nach dem sub Zif-

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fer 2.1 hiervor Gesagten voraussichtlich der Einziehung, ungeachtet der zi- vilrechtlichen Eigentumsverhältnisse.

Die Beschlagnahme sprengt im Übrigen den Rahmen der Verhältnismäs- sigkeit nicht, da sie für den angestrebten Untersuchungszweck – die Si- cherstellung von Beweismitteln sowie der allenfalls der Einziehung unter- liegenden Vermögenswerte – sowohl erforderlich als auch notwendig ist und überdies das öffentliche Interesse – die Durchsetzung des Spielban- kengesetzes – überwiegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1S.9/2006 und 1S.10/2006 vom 29. Juni 2006 E. 2.4).

Damit sind die Voraussetzungen für die Beschlagnahme erfüllt. Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), und mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 1'000.-- (act. 3 und 4) zu verrechnen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 11. Juli 2006 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Bernard Bertossa und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2006.39

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führt gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (act. 2.1). In diesem Zusammenhang stellte die ESBK am 17. Mai 2006 im Restaurant B. in Z. einen Glücksspielautomaten „Tro- pical Shop“ Siegelnummer X, sicher. Am 1. Juni 2006 verfügte die ESBK die Beschlagnahme dieses Geräts mitsamt den zwei dazugehörigen Schlüsseln, dem Kasseninhalt und einem „Wonder Cards“-Sammelheft (act. 2.1).

B. Gegen diese Verfügung wendet sich A. mit Beschwerde vom 7. Juni 2006 an den Direktor der ESBK und verlangt, der Warenautomat mit den dazu- gehörigen Schlüsseln, dem Kasseninhalt und dem „Wonder Cards“- Sammelheft seien ihm unverzüglich zurückzuerstatten (act. 1).

Der Direktor der ESBK leitete die Beschwerde am 14. Juni 2006 zuständig- keitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten sei (act. 2).

A. hält mit Beschwerdereplik vom 6. Juli 2006 an seinen Anträgen fest (act. 6). Diese Eingabe wurde der ESBK am 7. Juli 2006 zur Kenntnisnah- me zugestellt (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal- tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

- 3 -

Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung ein- zureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR).

1.2 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung datiert vom 1. Juni 2006 und ging am 6. Juni 2006 beim Beschwerdeführer ein (act. 2.1). Mit Postaufga- be der Beschwerde am 7. Juni 2006 an den Direktor der Beschwerdegeg- nerin wurde die dreitägige Beschwerdefrist gewahrt. Der Beschwerdeführer ist überdies als unbestrittener Eigentümer der beschlagnahmten Gegen- stände und Vermögenswerte durch die Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist mithin zur Beschwerde legitimiert. Der Direktor der Beschwerdegegnerin berichtig- te die angefochtene Amtshandlung nicht und leitete die Beschwerde form- und fristgerecht an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wei- ter. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 des Bundesgesetzes vom

18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken, Spielbankenge- setz, SBG; SR 935.52). Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spiel- banken angeboten werden (Art. 4 SBG). Wer Glücksspiele ausserhalb kon- zessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu 500’000 Franken bestraft (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG). Es handelt sich demnach nicht um eine reine Ordnungswidrig- keit im Sinne von Art. 3 VStrR, weshalb sich in diesem Zusammenhang Zwangsmassnahmen als zulässig erweisen (Art. 45 Abs. 2 VStrR e contra- rio).

2.2 Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provi- sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si- cherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die vor- aussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der Einziehung unterliegen insbesondere Gegenstände, die zur Begehung ei- ner strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen-

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stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (vgl. Art. 58 Ziff. 1 StGB). Zudem verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (vgl. Art. 59 Ziff. 1 StGB). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafun- tersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, un- veröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine er- schöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Weiter muss die Beschlag- nahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen TPF BV.2006.16 vom 10. April 2006 E. 2.2 sowie BV.2006.13 vom

31. März 2006 E. 3.2).

2.3 Das vorliegend beschlagnahmte Gerät „Tropical Shop“ soll nach dem Geldeinwurf von Fr. 1.-- bis Fr. 5.-- einen Kaugummi ausgeben und als- dann die Möglichkeit bieten, an einem Glücksspiel teilzunehmen. Zu ge- winnen seien Punkte, wobei eine bestimmte Anzahl Punkte zum Bezug ei- ner Sammelkarte berechtigte, die wiederum in ein entsprechendes Sam- melalbum eingeklebt werden könne. Es besteht nun allerdings der Ver- dacht, dass diese Sammelkarten jeweils beim Personal des Restaurants B. gegen Fr. 10.-- umgetauscht wurden. Dies ergibt sich insbesondere aus der Aussage der Serviceangestellten C., die angibt, der Spieler habe pro Karte Fr. 10.-- ausbezahlt erhalten (act. 2.5). In diesem Fall wäre das geschilder- te „Gesamtsystem“ mutmasslich als Glücksspiel im Sinne des Spielban- kengesetzes zu qualifizieren, weil gegen Leistung eines Einsatzes – „Kauf- preis“ für den Kaugummi – ein Gewinn in Aussicht gestellt wird – Bargeld für gewonnene Sammelkarten – der ausschliesslich vom Zufall abhängt. Da das Restaurant über keine Spielkonzession verfügt, besteht somit aufgrund der derzeitigen Aktenlage der hinreichende objektive Verdacht, es sei aus- serhalb einer konzessionierten Spielbank ein Glücksspiel organisiert oder gewerbsmässig betrieben und mithin gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG ver- stossen worden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1S.9/2006 und 1S.10/2006 vom 29. Juni 2006 E. 2.3).

2.4 Die beschlagnahmten Gegenstände können im Rahmen des Verwaltungs- strafverfahrens allenfalls als Beweismittel von Bedeutung sein. Überdies unterlägen diese Gegenstände und Gelder im Falle des Vorliegens einer Widerhandlung gegen die Spielbankengesetzgebung nach dem sub Zif-

- 5 -

fer 2.1 hiervor Gesagten voraussichtlich der Einziehung, ungeachtet der zi- vilrechtlichen Eigentumsverhältnisse.

Die Beschlagnahme sprengt im Übrigen den Rahmen der Verhältnismäs- sigkeit nicht, da sie für den angestrebten Untersuchungszweck – die Si- cherstellung von Beweismitteln sowie der allenfalls der Einziehung unter- liegenden Vermögenswerte – sowohl erforderlich als auch notwendig ist und überdies das öffentliche Interesse – die Durchsetzung des Spielban- kengesetzes – überwiegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1S.9/2006 und 1S.10/2006 vom 29. Juni 2006 E. 2.4).

Damit sind die Voraussetzungen für die Beschlagnahme erfüllt. Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), und mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 1'000.-- (act. 3 und 4) zu verrechnen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- verrechnet.

Bellinzona, 11. Juli 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.