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BV.2006.68

Bundesstrafgericht · 2006-10-27 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führt gegen B. ein Verwaltungsstrafverfahren im Sinne von Art. 56 des Bundes- gesetzes über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 (Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52). Im Rahmen dieses Verfahrens be- schlagnahmte die ESBK mit Verfügung vom 11. August 2006 den zuvor bei A. anlässlich einer Polizeikontrolle sichergestellten Betrag von Fr. 2'950.-- (act. 2.3).

B. Gegen diese Verfügung gelangte A. mit Beschwerde vom 15. August 2006 an den Direktor des Sekretariates der ESBK und verlangt sinngemäss die Rückgabe des beschlagnahmten Bargeldes (act. 1).

Der Direktor der ESBK leitete die Beschwerde am 21. August 2006 zustän- digkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und schliesst auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 2).

C. Mit Entscheid vom 14. September 2006 wies die Beschwerdekammer das Gesuch von A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und beliess die Kosten bei der Hauptsache (act. 7). Innert Frist leistete A. so- dann den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- (act. 8 und 9).

D. A. hält mit Replik vom 19. Oktober 2006 am Antrag auf Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen fest (act. 12). Diese Rechtsschrift wurde der ESBK am 20. Oktober 2006 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist

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die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal- tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begrün- dung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR); die rechtzeitige Einreichung bei einer unzuständigen Behörde ist Frist wahrend (Art. 28 Abs. 4 VStrR).

E. 1.2 Die Beschlagnahme von Bargeld stellt eine Zwangsmassnahme dar. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des beschlagnahmten Betrags von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahme; er ist somit zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 11. August 2006 und wurde dem Beschwerdeführer am 14. August 2006 zugestellt (act. 2 S. 2). Die Be- schwerde vom 15. August 2006 (Postaufgabe) erfolgte demnach fristge- recht (act. 2 S. 2; Art. 31 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 32 Abs. 1 und 3 OG).

E. 1.4 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR eine provi- sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si- cherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die vor- aussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der Einziehung unterliegen insbesondere Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 59 Ziff. 1 StGB). Die Einziehung von Vermögenswerten ist ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einer bestimmten Person zulässig. Sie erfolgt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch beim tatunbeteiligten Dritten. Es genügt, dass eine strafbare Handlung begangen worden ist; irrelevant ist, ob es als Folge die- ser Straftat zu einer Verurteilung kommt (BAUMANN, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 11, 17 zu Art. 59 StGB). Voraussetzung für die Beschlag-

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nahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Drit- ten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerde- kammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwä- gung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Auch bleiben die zivilrechtlichen Verhältnisse durch die strafprozessuale Beschlagnahme unberührt (BGE 120 IV 365, 367 E. 1c). Weiter muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnis- mässig sein (vgl. zum Ganzen: TPF BV.2005.1 vom 24. März 2005 E. 2).

E. 2.2 Das Spielbankengesetz regelt das Glücksspiel um Geld oder andere geld- werte Vorteile sowie die Konzessionierung, den Betrieb und die Besteue- rung der Spielbanken (Art. 1 Abs. 1 SBG). Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Sie dürfen nur in konzessionierten Spielban- ken angeboten werden (Art. 4 Abs. 1 SBG). Der Bundesrat legt durch Ver- ordnung fest, welche Spiele die Spielbanken anbieten dürfen. Dabei be- rücksichtigt er die international gebräuchlichen Angebote (Art. 4 Abs. 2 SBG). Die Spielbank ist eine Unternehmung, die gewerbsmässig Gelegen- heit zum Glücksspiel anbietet (Art. 7 SBG). Zu ihrer Errichtung an einem bestimmten Ort bedarf es einer Standort- und zu ihrem Betrieb einer Be- triebskonzession (Art. 10 SBG). Artikel 11 SBG regelt den Kreis der Kon- zessionäre; natürliche Personen können keine Konzession erwerben. Mit Haft oder mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG). Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft (Art. 56 Abs. 2 SBG). Das gesetzliche Ver- bot von Glücksspielen um Geld und andere vermögenswerte Vorteile aus- serhalb von Spielbanken bedeutet, dass der Spieler nur in Spielbanken selber spielen kann und am Ort des Glücksspiels persönlich anwesend sein muss. Die konzessionierten Spielbanken sind die ausschliesslichen Anbie- ter und Veranstalter von Glücksspielen. Das gelegentliche Glücksspiel um Geld oder andere vermögenswerte Vorteile im Familien- und Freundeskreis wird vom Verbot hingegen nicht erfasst. Als vermögenswerte Vorteile gel- ten insbesondere Natural-(Waren-)gewinne, Jetons, Bons oder in elektroni- scher Form gespeicherte Spielpunkte, die im Anschluss an das Spiel in Geld, Gutschriften oder Waren umgetauscht werden können (Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 1997 zum Bundesgesetz über das Glücks- spiel und über die Spielbanken, in: BBl 1997 III 145 ff., inbes. 158, 169 ff.).

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E. 2.3 Der Beschuldigte B. ist gemäss Polizeirapport vom 8. August 2006 Be- triebs- und Bewilligungsinhaber des Restaurants C. in Z., in welchem am

8. August 2006 um 01.50 Uhr die eingangs erwähnte Polizeikontrolle, wel- che die Sicherstellung des beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Be- trages zur Folge hatte, durchgeführt wurde (act. 2.1). Nebst dem Beschul- digten wurden drei weitere Personen beim gemeinsamen Kartenspiel ange- troffen, wobei jede der vier Personen Spielchips mit verschiedenen Wert- angaben vor sich liegen hatte. Eine dieser Personen hatte mit Fr. 3'300.-- einen ähnlich hohen Bargeldbetrag wie der Beschwerdeführer auf sich, welcher ebenfalls sichergestellt wurde. Die zwei anderen Spieler hatten Be- träge von je rund Fr. 100.-- auf sich. Die Beteiligten gaben an, lediglich um eine Runde Getränke, welche noch nicht bezahlt waren, zu spielen. Ge- mäss telefonischer Auskunft des Beschwerdeführers gegenüber der Kan- tonspolizei Basel-Stadt wurden die Spieljetons vom Betriebsinhaber zur Verfügung gestellt. Jeder der vier Spieler habe zu Beginn für Fr. 1'000.-- Jetons bezogen, welche aber nicht hätten bezahlt werden müssen. Es sei nur um Getränke gespielt worden (act. 2.2).

E. 2.4 Es ist unbestritten, dass für den vorerwähnten Restaurantbetrieb keine Konzessionen im Sinne der Spielbankengesetzgebung bestehen. Beim Po- kerspiel handelt es sich um ein Tischspiel und damit um ein Glücksspiel im Sinne des Spielbankengesetzes. Es ist daher nur in konzessionierten Spielbanken zugelassen (Art. 4 Abs. 2 SBG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 der Ver- ordnung des Bundesrates über Glücksspiele und Spielbanken vom 24. September 2004 [SR 935.521] und Art. 21 Abs. 1 lit. g der Verordnung des EJPD über Überwachungssysteme und Glücksspiele vom 24. September 2004 [SR 935.521.21]). Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass im erwähnten Lokal vom Betriebsinhaber ein Pokerspiel angeboten und die dafür benötig- ten Spielmittel zur Verfügung gestellt wurden. Die für einen Restaurantbe- such relativ hohen Bargeldbeträge, welche bei zwei Spielern sichergestellt werden konnten, lassen vermuten, dass es sich dabei um Spieleinsatz oder –gewinn handelt. Der Umstand, dass die zwei anderen Spieler nur relativ geringe Beträge auf sich hatten, spricht entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers nicht gegen einen Spielbetrieb; diese können zu den Ver- lierern des Abends gehört oder auf Kredit der Mitspieler oder des Betriebs- inhabers mitgespielt haben. Immerhin räumt der Beschwerdeführer ein, dass mittels Jetons gespielt worden sei, da für das Pokerspiel ein Einsatz- mittel notwendig sei. Dass diese nur dazu gedient hätten, den jeweiligen Gewinner der Runde festzustellen, wobei derjenige mit der geringsten Punktezahl lediglich die nächste Getränkerunde hätte bezahlen müssen, ist

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angesichts der relativ grossen, konkret vorhandenen Bargeldbeträge wenig glaubhaft. Die Behauptung des Beschwerdeführers und eines Mitspielers, dass mit den sichergestellten Beträgen der Wohnungsmietzins hätte be- zahlt werden sollen, ist ebenso wenig glaubhaft. Der Beschwerdeführer weist zwar in diesem Zusammenhang nach, dass er mit der Miete für den Monat August 2006 in der Höhe von Fr. 2'333.-- im Rückstand war (act. 12.2). Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass er das dafür bestimmte Geld des Nachts lose in der Hosentasche mit sich führte, nachdem er an- gibt, sich um eine sichere Aufbewahrung des Geldes zu sorgen (act. 1). Nach dem Gesagten besteht ein hinreichend begründeter Tatverdacht, dass im erwähnten Lokal im Sinne von Art. 56 Abs. 1 SBG ein unerlaubtes Glücksspiel betrieben wurde.

E. 2.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei fraglich, ob die allfällige Verwen- dung von Geld für Glücksspiele den Einsatz von Geld zur Veranlassung ei- ner Straftat darstelle. Strafbar sei gemäss Art. 55 f. SBG nicht die Teilnah- me an einem Glücksspiel, sondern die Organisation oder gewerbsmässige Betreibung solcher. Massgebend sei, ob jemand selber an der Durchfüh- rung von Glücksspielen profitiere, sei es als (Spiel-)Bank oder weil er ein Entgelt für die Organisation von Glücksspielen verlange (act. 12 S. 2 f.).

Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine Einziehung nicht voraussetzt, dass er selbst ein objektiv strafbares Verhalten begangen hat. Letzteres ist indes Voraussetzung, um Vermögenswerte überhaupt einzuziehen. Wird im Strafverfahren festgestellt, dass der Betriebsinhaber des genannten Lokals objektiv gegen die Strafbestimmungen von Art. 55 f. SBG verstossen hat, unterliegen die durch diese möglicherweise strafbaren Handlungen erlang- ten oder die dafür bestimmten Vermögenswerte der Einziehung im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, unbesehen darum, ob sie sich bei Dritten befinden. Die Einziehung ist nur ausgeschlossen, wenn der Dritte die Ver- mögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und so- weit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Ein- ziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Selbstredend bezweckt auch ein un- konzessionierter Spielbetrieb die Durchführung von Glücksspielen, an wel- chen Spieler gegen Einsatz teilnehmen und allenfalls einen Gewinn erhal- ten. Die Spieleinsätze sind in diesem Sinne bestimmt, einen Spielbetrieb zu ermöglichen, während ein allfälliger Spielgewinn Folge dieses Spielbetriebs ist. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, dass er – soweit es sich beim beschlagnahmten Geld allenfalls um Spielgewinn handelt – den Vermögenswert in Unkenntnis dieser Einziehungsgründe erworben und da-

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für eine gleichwertige (legale) Gegenleistung erbracht hat. Der beschlag- nahmte Betrag unterliegt demnach voraussichtlich der Einziehung.

E. 2.6 Die Beschlagnahme sprengt im Übrigen den Rahmen der Verhältnismäs- sigkeit nicht, da sie für den angestrebten Untersuchungszweck – die Si- cherstellung zur Vollstreckung einer allfällig durch den Sachrichter zu ver- fügenden Einziehung – erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Bestimmungen des Spielbankengesetzes das private In- teresse des Beschwerdeführers an einer sofortigen Freigabe seines Ver- mögenswertes überwiegt (vgl. TPF BV.2006.39 vom 11. Juli 2006 E. 2.4).

E. 3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erfüllt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzu- weisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Kosten des Entscheids betreffend unentgeltli- che Rechtspflege auf Fr. 1’500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]), unter teilweiser Verrechnung mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’000.--.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter teilweiser Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 27. Oktober 2006 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., vertreten durch Advokat Nicolas Roulet

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2006.68

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führt gegen B. ein Verwaltungsstrafverfahren im Sinne von Art. 56 des Bundes- gesetzes über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 (Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52). Im Rahmen dieses Verfahrens be- schlagnahmte die ESBK mit Verfügung vom 11. August 2006 den zuvor bei A. anlässlich einer Polizeikontrolle sichergestellten Betrag von Fr. 2'950.-- (act. 2.3).

B. Gegen diese Verfügung gelangte A. mit Beschwerde vom 15. August 2006 an den Direktor des Sekretariates der ESBK und verlangt sinngemäss die Rückgabe des beschlagnahmten Bargeldes (act. 1).

Der Direktor der ESBK leitete die Beschwerde am 21. August 2006 zustän- digkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und schliesst auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 2).

C. Mit Entscheid vom 14. September 2006 wies die Beschwerdekammer das Gesuch von A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und beliess die Kosten bei der Hauptsache (act. 7). Innert Frist leistete A. so- dann den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- (act. 8 und 9).

D. A. hält mit Replik vom 19. Oktober 2006 am Antrag auf Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen fest (act. 12). Diese Rechtsschrift wurde der ESBK am 20. Oktober 2006 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist

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die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal- tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begrün- dung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR); die rechtzeitige Einreichung bei einer unzuständigen Behörde ist Frist wahrend (Art. 28 Abs. 4 VStrR).

1.2 Die Beschlagnahme von Bargeld stellt eine Zwangsmassnahme dar. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des beschlagnahmten Betrags von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahme; er ist somit zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 11. August 2006 und wurde dem Beschwerdeführer am 14. August 2006 zugestellt (act. 2 S. 2). Die Be- schwerde vom 15. August 2006 (Postaufgabe) erfolgte demnach fristge- recht (act. 2 S. 2; Art. 31 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 32 Abs. 1 und 3 OG).

1.4 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR eine provi- sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si- cherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die vor- aussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der Einziehung unterliegen insbesondere Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 59 Ziff. 1 StGB). Die Einziehung von Vermögenswerten ist ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einer bestimmten Person zulässig. Sie erfolgt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch beim tatunbeteiligten Dritten. Es genügt, dass eine strafbare Handlung begangen worden ist; irrelevant ist, ob es als Folge die- ser Straftat zu einer Verurteilung kommt (BAUMANN, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 11, 17 zu Art. 59 StGB). Voraussetzung für die Beschlag-

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nahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Drit- ten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerde- kammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwä- gung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Auch bleiben die zivilrechtlichen Verhältnisse durch die strafprozessuale Beschlagnahme unberührt (BGE 120 IV 365, 367 E. 1c). Weiter muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnis- mässig sein (vgl. zum Ganzen: TPF BV.2005.1 vom 24. März 2005 E. 2).

2.2 Das Spielbankengesetz regelt das Glücksspiel um Geld oder andere geld- werte Vorteile sowie die Konzessionierung, den Betrieb und die Besteue- rung der Spielbanken (Art. 1 Abs. 1 SBG). Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Sie dürfen nur in konzessionierten Spielban- ken angeboten werden (Art. 4 Abs. 1 SBG). Der Bundesrat legt durch Ver- ordnung fest, welche Spiele die Spielbanken anbieten dürfen. Dabei be- rücksichtigt er die international gebräuchlichen Angebote (Art. 4 Abs. 2 SBG). Die Spielbank ist eine Unternehmung, die gewerbsmässig Gelegen- heit zum Glücksspiel anbietet (Art. 7 SBG). Zu ihrer Errichtung an einem bestimmten Ort bedarf es einer Standort- und zu ihrem Betrieb einer Be- triebskonzession (Art. 10 SBG). Artikel 11 SBG regelt den Kreis der Kon- zessionäre; natürliche Personen können keine Konzession erwerben. Mit Haft oder mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG). Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft (Art. 56 Abs. 2 SBG). Das gesetzliche Ver- bot von Glücksspielen um Geld und andere vermögenswerte Vorteile aus- serhalb von Spielbanken bedeutet, dass der Spieler nur in Spielbanken selber spielen kann und am Ort des Glücksspiels persönlich anwesend sein muss. Die konzessionierten Spielbanken sind die ausschliesslichen Anbie- ter und Veranstalter von Glücksspielen. Das gelegentliche Glücksspiel um Geld oder andere vermögenswerte Vorteile im Familien- und Freundeskreis wird vom Verbot hingegen nicht erfasst. Als vermögenswerte Vorteile gel- ten insbesondere Natural-(Waren-)gewinne, Jetons, Bons oder in elektroni- scher Form gespeicherte Spielpunkte, die im Anschluss an das Spiel in Geld, Gutschriften oder Waren umgetauscht werden können (Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 1997 zum Bundesgesetz über das Glücks- spiel und über die Spielbanken, in: BBl 1997 III 145 ff., inbes. 158, 169 ff.).

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2.3 Der Beschuldigte B. ist gemäss Polizeirapport vom 8. August 2006 Be- triebs- und Bewilligungsinhaber des Restaurants C. in Z., in welchem am

8. August 2006 um 01.50 Uhr die eingangs erwähnte Polizeikontrolle, wel- che die Sicherstellung des beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Be- trages zur Folge hatte, durchgeführt wurde (act. 2.1). Nebst dem Beschul- digten wurden drei weitere Personen beim gemeinsamen Kartenspiel ange- troffen, wobei jede der vier Personen Spielchips mit verschiedenen Wert- angaben vor sich liegen hatte. Eine dieser Personen hatte mit Fr. 3'300.-- einen ähnlich hohen Bargeldbetrag wie der Beschwerdeführer auf sich, welcher ebenfalls sichergestellt wurde. Die zwei anderen Spieler hatten Be- träge von je rund Fr. 100.-- auf sich. Die Beteiligten gaben an, lediglich um eine Runde Getränke, welche noch nicht bezahlt waren, zu spielen. Ge- mäss telefonischer Auskunft des Beschwerdeführers gegenüber der Kan- tonspolizei Basel-Stadt wurden die Spieljetons vom Betriebsinhaber zur Verfügung gestellt. Jeder der vier Spieler habe zu Beginn für Fr. 1'000.-- Jetons bezogen, welche aber nicht hätten bezahlt werden müssen. Es sei nur um Getränke gespielt worden (act. 2.2).

2.4 Es ist unbestritten, dass für den vorerwähnten Restaurantbetrieb keine Konzessionen im Sinne der Spielbankengesetzgebung bestehen. Beim Po- kerspiel handelt es sich um ein Tischspiel und damit um ein Glücksspiel im Sinne des Spielbankengesetzes. Es ist daher nur in konzessionierten Spielbanken zugelassen (Art. 4 Abs. 2 SBG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 der Ver- ordnung des Bundesrates über Glücksspiele und Spielbanken vom 24. September 2004 [SR 935.521] und Art. 21 Abs. 1 lit. g der Verordnung des EJPD über Überwachungssysteme und Glücksspiele vom 24. September 2004 [SR 935.521.21]). Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass im erwähnten Lokal vom Betriebsinhaber ein Pokerspiel angeboten und die dafür benötig- ten Spielmittel zur Verfügung gestellt wurden. Die für einen Restaurantbe- such relativ hohen Bargeldbeträge, welche bei zwei Spielern sichergestellt werden konnten, lassen vermuten, dass es sich dabei um Spieleinsatz oder –gewinn handelt. Der Umstand, dass die zwei anderen Spieler nur relativ geringe Beträge auf sich hatten, spricht entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers nicht gegen einen Spielbetrieb; diese können zu den Ver- lierern des Abends gehört oder auf Kredit der Mitspieler oder des Betriebs- inhabers mitgespielt haben. Immerhin räumt der Beschwerdeführer ein, dass mittels Jetons gespielt worden sei, da für das Pokerspiel ein Einsatz- mittel notwendig sei. Dass diese nur dazu gedient hätten, den jeweiligen Gewinner der Runde festzustellen, wobei derjenige mit der geringsten Punktezahl lediglich die nächste Getränkerunde hätte bezahlen müssen, ist

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angesichts der relativ grossen, konkret vorhandenen Bargeldbeträge wenig glaubhaft. Die Behauptung des Beschwerdeführers und eines Mitspielers, dass mit den sichergestellten Beträgen der Wohnungsmietzins hätte be- zahlt werden sollen, ist ebenso wenig glaubhaft. Der Beschwerdeführer weist zwar in diesem Zusammenhang nach, dass er mit der Miete für den Monat August 2006 in der Höhe von Fr. 2'333.-- im Rückstand war (act. 12.2). Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass er das dafür bestimmte Geld des Nachts lose in der Hosentasche mit sich führte, nachdem er an- gibt, sich um eine sichere Aufbewahrung des Geldes zu sorgen (act. 1). Nach dem Gesagten besteht ein hinreichend begründeter Tatverdacht, dass im erwähnten Lokal im Sinne von Art. 56 Abs. 1 SBG ein unerlaubtes Glücksspiel betrieben wurde.

2.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei fraglich, ob die allfällige Verwen- dung von Geld für Glücksspiele den Einsatz von Geld zur Veranlassung ei- ner Straftat darstelle. Strafbar sei gemäss Art. 55 f. SBG nicht die Teilnah- me an einem Glücksspiel, sondern die Organisation oder gewerbsmässige Betreibung solcher. Massgebend sei, ob jemand selber an der Durchfüh- rung von Glücksspielen profitiere, sei es als (Spiel-)Bank oder weil er ein Entgelt für die Organisation von Glücksspielen verlange (act. 12 S. 2 f.).

Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine Einziehung nicht voraussetzt, dass er selbst ein objektiv strafbares Verhalten begangen hat. Letzteres ist indes Voraussetzung, um Vermögenswerte überhaupt einzuziehen. Wird im Strafverfahren festgestellt, dass der Betriebsinhaber des genannten Lokals objektiv gegen die Strafbestimmungen von Art. 55 f. SBG verstossen hat, unterliegen die durch diese möglicherweise strafbaren Handlungen erlang- ten oder die dafür bestimmten Vermögenswerte der Einziehung im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, unbesehen darum, ob sie sich bei Dritten befinden. Die Einziehung ist nur ausgeschlossen, wenn der Dritte die Ver- mögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und so- weit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Ein- ziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Selbstredend bezweckt auch ein un- konzessionierter Spielbetrieb die Durchführung von Glücksspielen, an wel- chen Spieler gegen Einsatz teilnehmen und allenfalls einen Gewinn erhal- ten. Die Spieleinsätze sind in diesem Sinne bestimmt, einen Spielbetrieb zu ermöglichen, während ein allfälliger Spielgewinn Folge dieses Spielbetriebs ist. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, dass er – soweit es sich beim beschlagnahmten Geld allenfalls um Spielgewinn handelt – den Vermögenswert in Unkenntnis dieser Einziehungsgründe erworben und da-

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für eine gleichwertige (legale) Gegenleistung erbracht hat. Der beschlag- nahmte Betrag unterliegt demnach voraussichtlich der Einziehung.

2.6 Die Beschlagnahme sprengt im Übrigen den Rahmen der Verhältnismäs- sigkeit nicht, da sie für den angestrebten Untersuchungszweck – die Si- cherstellung zur Vollstreckung einer allfällig durch den Sachrichter zu ver- fügenden Einziehung – erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Bestimmungen des Spielbankengesetzes das private In- teresse des Beschwerdeführers an einer sofortigen Freigabe seines Ver- mögenswertes überwiegt (vgl. TPF BV.2006.39 vom 11. Juli 2006 E. 2.4).

3. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erfüllt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzu- weisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Kosten des Entscheids betreffend unentgeltli- che Rechtspflege auf Fr. 1’500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]), unter teilweiser Verrechnung mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’000.--.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter teilweiser Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--.

Bellinzona, 27. Oktober 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Nicolas Roulet - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.