Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führt gegen die A. GmbH ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (act. 1.1). In diesem Zusammenhang nahm die Kantonspolizei Aargau im Auftrag der ESBK am 3. Februar 2006 im Spielsalon B. in Z. eine Hausdurchsuchung vor (act. 1.1, 1.3, 2.3 und 2.8) und stellte bei dieser Gelegenheit zwei Geräte „Tropical Shop“ Nr. 01496 und Nr. 01499 sicher (act. 2.8). Die ESBK verfügte daraufhin am
16. Februar 2006 die Beschlagnahme der erwähnten Geräte und forderte zusätzlich die A. GmbH als deren Eigentümerin unter Androhung der Straf- folgen des Art. 292 StGB auf, sämtliche Schlüssel zur Öffnung der be- schlagnahmten Geräte und deren Kassen dem Untersuchungsbeamten der ESBK innert drei Tagen herauszugeben, widrigenfalls sich die ESBK das Recht vorbehalte, die Geräte auf Kosten des Eigentümers zu öffnen oder öffnen zu lassen, wobei sie für allfällige, dabei entstehende Schäden die Haftung ablehne (act. 1.1).
B. Gegen diese Verfügung gelangte die A. GmbH mit Beschwerde vom
23. Februar 2006 an den Direktor der ESBK und verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, evt. der ESBK, die angefoch- tene Verfügung vom 16. Februar 2006 betreffend Beschlagnahme etc. sei vollumfänglich aufzuheben und die am 3. Februar 2006 von der Kantonspo- lizei im Spielsalon B. in Z. beschlagnahmten Geräte „Tropical Shop“, Nr. 01496 und Nr. 01499, seien unverzüglich unbeschwert freizugeben; überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1).
Der Direktor der ESBK leitete die Beschwerde am 27. Februar 2006 zu- ständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei (act. 2).
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 28. Februar 2006 ab- gewiesen, wobei die diesbezüglichen Kosten bei der Hauptsache blieben (act. 3).
Nach erstreckter Frist (act. 7) hält die A. GmbH in der Replik vom 28. März 2006 an ihren Anträgen fest, soweit diese zwischenzeitlich nicht bereits be- urteilt wurden (act. 8).
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Diese Eingabe wurde der ESBK am 29. März 2006 zur Kenntnisnahme zu- gestellt. Zugleich wurde sie aufgefordert, der Beschwerdekammer sämtli- che Akten des Falles unverzüglich einzureichen (act. 9). Dieser Aufforde- rung kam die ESBK am 30. März 2006 nach (act. 11). Der Rechtsanwalt der A. GmbH wurde am 4. April 2006 mit den ihm bislang nicht zugestellten Verfahrensakten der ESBK bedient (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal- tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung ein- zureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR). Allerdings wahrt auch die rechtzeitige Ein- reichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde die Beschwer- defrist (Art. 28 Abs. 4 VStrR).
E. 1.2 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung datiert vom 16. Februar 2006 und ging am 20. Februar 2006 beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin ein (act. 2.1). Mit Postaufgabe der Beschwerde am 23. Februar 2006 an den Direktor der Beschwerdegegnerin – also an die zuständige Behörde – wurde die dreitägige Beschwerdefrist gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist überdies als unbestrittene Eigentümerin der Geräte von deren Beschlag- nahme berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; sie ist mithin zur Beschwerde legitimiert. Der Direktor der Beschwerdegegnerin berichtigte die angefochtene Amtshandlung nicht und leitete die Beschwerde form- und fristgerecht an die Beschwerdekammer
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des Bundesstrafgerichts weiter. Auf die Beschwerde ist somit betreffend die Beschlagnahme einzutreten.
E. 1.3 Nicht einzutreten hingegen ist auf die Beschwerde insofern, als dass sie die Hausdurchsuchung betrifft, da das für das Eintreten auf die Beschwerde nötige aktuelle praktische Interesse bei einer bereits durchgeführten Durch- suchung nicht gegeben ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 071/04 vom 12. Oktober 2004 E. 2.3).
Da der Beschwerdeführer bislang der Beschwerdegegnerin kein Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht gestellt hat und die Beschwerdegegnerin folglich hierüber nicht befunden hat, ist auch auf diese Rüge mangels an- fechtbaren Beschwerdeobjekts nicht einzutreten.
E. 1.4 Soweit in der Beschwerde aufsichtsrechtliche Fragen aufgeworfen werden, wird darauf ebenfalls nicht eingetreten. Im Verwaltungsstrafverfahren nimmt die Beschwerdekammer keine Aufsichtsfunktion wahr und ist dem- gemäss nicht zuständig, die Führung des Strafverfahrens durch die Verwal- tungsbehörde auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit zu überprüfen. Die Be- schwerdegegnerin hat aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers nun- mehr Kenntnis von den diesbezüglichen Rügen. Es obliegt somit ihr, allen- falls die nötigen Schritte einzuleiten oder gegebenenfalls die Angelegenheit an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.
E. 2.1 Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 des Bundesgesetzes vom
18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken, Spielbankenge- setz, SBG; SR 935.52). Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spiel- banken angeboten werden (Art. 4 SBG). Wer Glücksspiele ausserhalb kon- zessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu 500’000 Franken bestraft (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG). Es handelt sich demnach nicht um eine reine Ordnungswidrig- keit im Sinne von Art. 3 VStrR, weshalb sich in diesem Zusammenhang Zwangsmassnahmen als zulässig erweisen (Art. 45 Abs. 2 VStrR e contra- rio). Die rechtliche Grundlage für die Beschlagnahme findet sich in den Art. 46 ff. VStrR.
E. 2.2 Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provi- sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si-
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cherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die vor- aussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der Einziehung unterliegen insbesondere Gegenstände, die zur Begehung ei- ner strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen- stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 58 Ziff. 1 StGB). Zudem verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung er- langt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 59 Ziff. 1 StGB). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafun- tersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, un- veröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöp- fende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzu- nehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Weiter muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.1 vom 24. März 2005 E. 2).
E. 2.3 Die vorliegend beschlagnahmten Geräte „Tropical Shop“ sollen nach dem Geldeinwurf von Fr. 1.-- oder Fr. 2.-- einen Kaugummi ausgeben und als- dann die Möglichkeit bieten, an einem Glücksspiel teilzunehmen. Zu ge- winnen seien Punkte, wobei 50 Punkte zum Bezug einer Sammelkarte be- rechtigten, die wiederum in ein entsprechendes Sammelalbum eingeklebt werden könne. Es ist nun aber unbestritten, dass der Betreiber und auf sei- ne Anweisung hin auch das Personal des Spielsalons B. diese Sammelkar- ten jeweils gegen Fr. 10.-- umgetauscht haben (act. 1, 2.6 und 2.7). Damit ist das geschilderte Gesamtsystem mutmasslich als Glücksspiel im Sinne des Spielbankengesetzes zu qualifizieren, weil gegen Leistung eines Ein- satzes – „Kaufpreis“ für den Kaugummi – ein Gewinn – Bargeld für gewon- nene Sammelkarten – in Aussicht gestellt wird, der ausschliesslich vom Zu- fall abhängt. Da der Spielsalon über keine Spielkonzession im Sinne des Spielbankengesetzes verfügt, besteht somit aufgrund der derzeitigen Ak- tenlage der hinreichende, objektive Verdacht, der Wirt habe ausserhalb ei- ner konzessionierten Spielbank Glücksspiele organisiert oder gewerbs- mässig betrieben und mithin gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG verstossen.
Ob und inwiefern ein Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer besteht, kann an dieser Stelle offen bleiben, da für die Beschlagnahme eines Ge-
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genstandes auch der hinreichende Tatverdacht für ein strafbares Verhalten gegenüber einem Dritten zu genügen vermag.
Da der Anfangsverdacht wegen Widerhandlung gegen das Spielbankenge- setz – mithin ein das kantonale Recht derogierendes Bundesgesetz – zu bejahen ist, kann weiter offen bleiben, ob und inwiefern der Kanton Aargau den Betrieb der geschilderten Vorgehensweise im Zusammenhang mit den inkriminierten Geräten tatsächlich zulässt und ob dies gegebenenfalls zu Recht erfolgte.
E. 2.4 Die beschlagnahmten Gegenstände können im Rahmen des Verwaltungs- strafverfahrens als Beweismittel von Bedeutung sein. Überdies unterlägen diese Gegenstände und Gelder im Falle des Vorliegens einer Widerhand- lung gegen die Spielbankengesetzgebung nach dem sub Ziffer 2.2 hiervor Gesagten voraussichtlich der Einziehung, ungeachtet der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den beschlagnahmten Vermögenswerten.
Die Beschlagnahme sprengt im Übrigen den Rahmen der Verhältnismäs- sigkeit nicht, da sie für den angestrebten Untersuchungszweck – die Si- cherstellung von Beweismitteln sowie der allenfalls der Einziehung unter- liegenden Vermögenswerte – sowohl erforderlich als auch notwendig ist und überdies das öffentliche Interesse – die Durchsetzung des Spielban- kengesetzes – überwiegt.
E. 2.5 Damit sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Geräte und der Gelder erfüllt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos- ten desselben zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1’000.--.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird der Beschwerdeführerin, unter An- rechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, aufer- legt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. April 2006 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
A. GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2006.16
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führt gegen die A. GmbH ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (act. 1.1). In diesem Zusammenhang nahm die Kantonspolizei Aargau im Auftrag der ESBK am 3. Februar 2006 im Spielsalon B. in Z. eine Hausdurchsuchung vor (act. 1.1, 1.3, 2.3 und 2.8) und stellte bei dieser Gelegenheit zwei Geräte „Tropical Shop“ Nr. 01496 und Nr. 01499 sicher (act. 2.8). Die ESBK verfügte daraufhin am
16. Februar 2006 die Beschlagnahme der erwähnten Geräte und forderte zusätzlich die A. GmbH als deren Eigentümerin unter Androhung der Straf- folgen des Art. 292 StGB auf, sämtliche Schlüssel zur Öffnung der be- schlagnahmten Geräte und deren Kassen dem Untersuchungsbeamten der ESBK innert drei Tagen herauszugeben, widrigenfalls sich die ESBK das Recht vorbehalte, die Geräte auf Kosten des Eigentümers zu öffnen oder öffnen zu lassen, wobei sie für allfällige, dabei entstehende Schäden die Haftung ablehne (act. 1.1).
B. Gegen diese Verfügung gelangte die A. GmbH mit Beschwerde vom
23. Februar 2006 an den Direktor der ESBK und verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, evt. der ESBK, die angefoch- tene Verfügung vom 16. Februar 2006 betreffend Beschlagnahme etc. sei vollumfänglich aufzuheben und die am 3. Februar 2006 von der Kantonspo- lizei im Spielsalon B. in Z. beschlagnahmten Geräte „Tropical Shop“, Nr. 01496 und Nr. 01499, seien unverzüglich unbeschwert freizugeben; überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1).
Der Direktor der ESBK leitete die Beschwerde am 27. Februar 2006 zu- ständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei (act. 2).
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 28. Februar 2006 ab- gewiesen, wobei die diesbezüglichen Kosten bei der Hauptsache blieben (act. 3).
Nach erstreckter Frist (act. 7) hält die A. GmbH in der Replik vom 28. März 2006 an ihren Anträgen fest, soweit diese zwischenzeitlich nicht bereits be- urteilt wurden (act. 8).
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Diese Eingabe wurde der ESBK am 29. März 2006 zur Kenntnisnahme zu- gestellt. Zugleich wurde sie aufgefordert, der Beschwerdekammer sämtli- che Akten des Falles unverzüglich einzureichen (act. 9). Dieser Aufforde- rung kam die ESBK am 30. März 2006 nach (act. 11). Der Rechtsanwalt der A. GmbH wurde am 4. April 2006 mit den ihm bislang nicht zugestellten Verfahrensakten der ESBK bedient (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal- tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung ein- zureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR). Allerdings wahrt auch die rechtzeitige Ein- reichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde die Beschwer- defrist (Art. 28 Abs. 4 VStrR).
1.2 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung datiert vom 16. Februar 2006 und ging am 20. Februar 2006 beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin ein (act. 2.1). Mit Postaufgabe der Beschwerde am 23. Februar 2006 an den Direktor der Beschwerdegegnerin – also an die zuständige Behörde – wurde die dreitägige Beschwerdefrist gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist überdies als unbestrittene Eigentümerin der Geräte von deren Beschlag- nahme berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; sie ist mithin zur Beschwerde legitimiert. Der Direktor der Beschwerdegegnerin berichtigte die angefochtene Amtshandlung nicht und leitete die Beschwerde form- und fristgerecht an die Beschwerdekammer
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des Bundesstrafgerichts weiter. Auf die Beschwerde ist somit betreffend die Beschlagnahme einzutreten.
1.3 Nicht einzutreten hingegen ist auf die Beschwerde insofern, als dass sie die Hausdurchsuchung betrifft, da das für das Eintreten auf die Beschwerde nötige aktuelle praktische Interesse bei einer bereits durchgeführten Durch- suchung nicht gegeben ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 071/04 vom 12. Oktober 2004 E. 2.3).
Da der Beschwerdeführer bislang der Beschwerdegegnerin kein Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht gestellt hat und die Beschwerdegegnerin folglich hierüber nicht befunden hat, ist auch auf diese Rüge mangels an- fechtbaren Beschwerdeobjekts nicht einzutreten.
1.4 Soweit in der Beschwerde aufsichtsrechtliche Fragen aufgeworfen werden, wird darauf ebenfalls nicht eingetreten. Im Verwaltungsstrafverfahren nimmt die Beschwerdekammer keine Aufsichtsfunktion wahr und ist dem- gemäss nicht zuständig, die Führung des Strafverfahrens durch die Verwal- tungsbehörde auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit zu überprüfen. Die Be- schwerdegegnerin hat aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers nun- mehr Kenntnis von den diesbezüglichen Rügen. Es obliegt somit ihr, allen- falls die nötigen Schritte einzuleiten oder gegebenenfalls die Angelegenheit an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.
2.
2.1 Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 des Bundesgesetzes vom
18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken, Spielbankenge- setz, SBG; SR 935.52). Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spiel- banken angeboten werden (Art. 4 SBG). Wer Glücksspiele ausserhalb kon- zessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu 500’000 Franken bestraft (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG). Es handelt sich demnach nicht um eine reine Ordnungswidrig- keit im Sinne von Art. 3 VStrR, weshalb sich in diesem Zusammenhang Zwangsmassnahmen als zulässig erweisen (Art. 45 Abs. 2 VStrR e contra- rio). Die rechtliche Grundlage für die Beschlagnahme findet sich in den Art. 46 ff. VStrR.
2.2 Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provi- sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si-
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cherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die vor- aussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der Einziehung unterliegen insbesondere Gegenstände, die zur Begehung ei- ner strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen- stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 58 Ziff. 1 StGB). Zudem verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung er- langt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 59 Ziff. 1 StGB). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafun- tersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, un- veröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöp- fende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzu- nehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Weiter muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.1 vom 24. März 2005 E. 2).
2.3 Die vorliegend beschlagnahmten Geräte „Tropical Shop“ sollen nach dem Geldeinwurf von Fr. 1.-- oder Fr. 2.-- einen Kaugummi ausgeben und als- dann die Möglichkeit bieten, an einem Glücksspiel teilzunehmen. Zu ge- winnen seien Punkte, wobei 50 Punkte zum Bezug einer Sammelkarte be- rechtigten, die wiederum in ein entsprechendes Sammelalbum eingeklebt werden könne. Es ist nun aber unbestritten, dass der Betreiber und auf sei- ne Anweisung hin auch das Personal des Spielsalons B. diese Sammelkar- ten jeweils gegen Fr. 10.-- umgetauscht haben (act. 1, 2.6 und 2.7). Damit ist das geschilderte Gesamtsystem mutmasslich als Glücksspiel im Sinne des Spielbankengesetzes zu qualifizieren, weil gegen Leistung eines Ein- satzes – „Kaufpreis“ für den Kaugummi – ein Gewinn – Bargeld für gewon- nene Sammelkarten – in Aussicht gestellt wird, der ausschliesslich vom Zu- fall abhängt. Da der Spielsalon über keine Spielkonzession im Sinne des Spielbankengesetzes verfügt, besteht somit aufgrund der derzeitigen Ak- tenlage der hinreichende, objektive Verdacht, der Wirt habe ausserhalb ei- ner konzessionierten Spielbank Glücksspiele organisiert oder gewerbs- mässig betrieben und mithin gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG verstossen.
Ob und inwiefern ein Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer besteht, kann an dieser Stelle offen bleiben, da für die Beschlagnahme eines Ge-
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genstandes auch der hinreichende Tatverdacht für ein strafbares Verhalten gegenüber einem Dritten zu genügen vermag.
Da der Anfangsverdacht wegen Widerhandlung gegen das Spielbankenge- setz – mithin ein das kantonale Recht derogierendes Bundesgesetz – zu bejahen ist, kann weiter offen bleiben, ob und inwiefern der Kanton Aargau den Betrieb der geschilderten Vorgehensweise im Zusammenhang mit den inkriminierten Geräten tatsächlich zulässt und ob dies gegebenenfalls zu Recht erfolgte.
2.4 Die beschlagnahmten Gegenstände können im Rahmen des Verwaltungs- strafverfahrens als Beweismittel von Bedeutung sein. Überdies unterlägen diese Gegenstände und Gelder im Falle des Vorliegens einer Widerhand- lung gegen die Spielbankengesetzgebung nach dem sub Ziffer 2.2 hiervor Gesagten voraussichtlich der Einziehung, ungeachtet der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den beschlagnahmten Vermögenswerten.
Die Beschlagnahme sprengt im Übrigen den Rahmen der Verhältnismäs- sigkeit nicht, da sie für den angestrebten Untersuchungszweck – die Si- cherstellung von Beweismitteln sowie der allenfalls der Einziehung unter- liegenden Vermögenswerte – sowohl erforderlich als auch notwendig ist und überdies das öffentliche Interesse – die Durchsetzung des Spielban- kengesetzes – überwiegt.
2.5 Damit sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Geräte und der Gelder erfüllt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos- ten desselben zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1’000.--.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird der Beschwerdeführerin, unter An- rechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, aufer- legt.
Bellinzona, 10. April 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Flurin Turnes - Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.