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BV.2006.40

Bundesstrafgericht · 2006-08-10 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Sachverhalt

A. Im Rahmen eines von der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nach- folgend „ESBK“) geführten Verwaltungsstrafverfahrens wegen Widerhand- lung gegen das Spielbankengesetz wurden am 1. Juni 2006 im Restaurant B. in Z. ein Automat „Tropical Shop“, dessen Kasseninhalt sowie der ent- sprechende Schlüssel zum Münzfach beschlagnahmt. Dem Wirt des Lokals wurde als Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswer- te ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls ausgehändigt (act. 1.3).

Im Nachgang zur Beschlagnahme wurde bekannt, dass A. Eigentümer des erwähnten Geräts ist. Aus diesem Grund stellte die ESBK A. am 6. Ju- ni 2006 eine Kopie des Beschlagnahmeprotokolls mitsamt Rechtsmittelbe- lehrung zu (act. 1.2).

B. Der anwaltlich vertretene A. gelangte hierauf mit Beschwerde vom 9. Ju- ni 2006 an den Direktor des Sekretariates der ESBK und verlangt was folgt (act. 1):

1. „Es sei die mit Datum vom 01. Juni 2006 ergangene, der Beschwerdeführerin (sic!) am 08. Juni 2006 zugestellte Beschlagnahme-Verfügung (sic!) der Beschwerdegeg- nerin vom 01. Juni 2006 bezüglich Sicherstellung eines Warengewinnautomaten „Tropical Shop“ im Restaurant B. in Z. (Dossier 81.06-041) unverzüglich vollständig aufzuheben; 2. Es (sic!) sei der mittels der vorgenannten Beschlagnahmeverfügung sichergestellte Warengewinnautomat „Tropical Shop“ unverzüglich unbeschwert freizugeben; 3. eventualiter sei die hiermit gegen die vorgenannte Beschlagnahme des Warenge- winnautomaten „Tropical Shop“ geführte Beschwerde am (sic!) Protokoll vorzumer- ken, wobei das Beschwerdeverfahren solange (sic!) zu sistieren sei, bis das Schwei- zerische Bundesgericht in der vor jenem Gericht anhängigen identischen Beschwer- deangelegenheit (Geschäfts-Nr. 1S.9/2006/BHJ) wegen Beschlagnahme zweier Wa- rengewinnautomaten „Tropical Shop“ im Restaurant C. in Y. entschieden hat und die Beschwerdeparteien mit einem ausstehenden Entscheid bedient sind; 4. alles unter Kosten (sic!) und Entschädigungsfolgen zulasten Beschwerdegegnerin.“

Der Direktor der ESBK leitete die Beschwerde am 14. Juni 2006 zuständig- keitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt, die Beschwerde sei betreffend die Anträge 1 und 2 kostenfällig abzuweisen und hinsichtlich des Antrags 3 gutzuheissen, soweit darauf einzutreten sei (act. 2).

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Am 4. Juli 2006 sistierte der Referent im Auftrag des Präsidenten der Be- schwerdekammer das Verfahren bis zur Rechtskraft des Entscheids BV.2006.13 vom 31. März 2006 antragsgemäss (act. 5). Nachdem das Bundesgericht mit Entscheid 1S.9/2006 vom 29. Juni 2006 letztinstanzlich über das erwähnte Verfahren entschieden hatte, wurde die Sistierung am

10. Juli 2006 aufgehoben und das vorliegende Verfahren fortgesetzt (act. 6).

Nach gewährter Fristerstreckung (act. 7) hält A. mit Replik vom 28. Ju- li 2006 an seinen Begehren fest und stellt zusätzlich die nachfolgenden Verfahrensanträge (act. 8):

1. „Es sei das Formular Barauszahlung an Tropical Shop vom 22. Mai 2006 (p.m. die Akten sind ohne act. Nummern [sic!] zugestellt worden!) aus den Akten/dem Recht zu weisen; 2. Es (sic!) sei dieses Verfahren mit dem Verfahren G.-Nr. (sic!) BV.2006.58 zu vereini- gen.“

Diese Eingabe wurde der ESBK am 3. August 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich und erheblich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal- tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei

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der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung ein- zureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR). Allerdings wahrt auch die rechtzeitige Ein- reichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde die Beschwer- defrist (Art. 28 Abs. 4 VStrR).

E. 1.2 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung datiert vom 1. Juni 2006 und wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2006 zugestellt. Sie ging frühes- tens am 7. Juni 2006 beim Beschwerdeführer ein (act. 1, 1.2 und 1.3). Mit Postaufgabe der Beschwerde am 9. Juni 2006 an den Direktor des Sekre- tariates der Beschwerdegegnerin – richtigerweise wäre diese beim Direktor der Beschwerdegegnerin einzureichen gewesen, was dem Beschwerdefüh- rer jedoch nicht zum Nachteil gereichen soll – wurde die dreitägige Be- schwerdefrist gewahrt. Der Beschwerdeführer ist überdies als unbestritte- ner Eigentümer des Spielgeräts von dessen Beschlagnahme berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist mithin zur Beschwerde legitimiert. Der Direktor der Beschwerdegegnerin berichtigte die angefochtene Amtshandlung nicht und leitete die Beschwer- de form- und fristgerecht an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts weiter. Auf die Beschwerde ist somit bezüglich der Beschlagnahme einzutreten.

E. 1.3 Nicht einzutreten ist demgegenüber auf die Rügen und Anträge des Be- schwerdeführers soweit sie über den Verfahrensgegenstand der Beschlag- nahme hinausgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.9/2006 vom 29. Ju- ni 2006 E. 1.3).

E. 2 Der Sache vorauszuschicken ist, dass der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers seinen Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens mit dem Umstand begründete, das Bundesgericht sei mit einer identischen Be- schwerde zwischen denselben Parteien befasst, wobei der Ausgang dieses Verfahrens für das vorliegende massgebend sei (act. 1 S. 2 und 12). Nach- dem das Bundesgericht mit Urteil 1S.9/2006 vom 29. Juni 2006 die er- wähnte Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, und folglich einen für den Beschwerdeführer ungünstigen Entscheid fällte, stellt sich der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers neu auf den Standpunkt, die tatsächliche Situation hier und heute sei mit jener vom Bundesgericht beurteilten Situa- tion nicht identisch und der erwähnte Entscheid könne der vorliegenden Beschwerde nicht entgegen gehalten werden (act. 8 S. 7). Damit wider- spricht sich der Beschwerdeführer in den verschiedenen Rechtsschriften selbst. Entscheidend ist jedoch, dass sich die neu vorgetragene Argumen-

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tation mangels Veränderung der massgenden Ausgangslage in der Sache

– wie nachfolgend dargelegt wird – als unbegründet erweist.

E. 3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorab der Antrag auf Vereinigung der Verfahren abzuweisen, da für jeden Fall die Frage, ob der an sich legale Spielautomat auf illegale Weise eingesetzt wurde, gesondert zu beantwor- ten ist. Eine Vereinigung erschiene unter diesem Blickwinkel – selbst wenn zumindest vorderhand von einer vergleichbaren Ausgangslage auszugehen ist – nicht als sachgerecht.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem, die Beschlagnahme leide an einem formellen Mangel, da sie lediglich in Form eines gewöhnlichen Briefes ohne Begründung erging. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass ihm mit Schreiben vom 6. Juni 2006 (act. 1.2) le- diglich die bereits erfolgte Beschlagnahme ordnungsgemäss mitgeteilt wur- de, womit die Beschwerdefrist zu laufen begann. Beschwerdeobjekt ist in- dessen nicht das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2006 (act. 1.2), sondern die Beschlagnahmeverfügung vom 1. Juni 2006 (act. 1.3). Ob und inwiefern diese Verfügung unzulänglich begründet ist, kann vorliegend offen bleiben, da eine diesbezüglich Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren aufgrund der vollen Kognition der Beschwerde- kammer ohnehin geheilt worden wäre (vgl. TPF BV.2006.13 vom 31. März 2006 E. 2 m.w.H.). Im Zeitpunkt der Replik stand dem Beschwerdeführer nämlich die detaillierte Begründung der Beschlagnahme in der Beschwer- deantwort zur Verfügung; eine Begründung die ohne Weiteres den Anfor- derungen der Rechtsprechung an die Begründung einer Zwangsmittelver- fügung zu genügen vermag.

Gleiches gilt für die Rügen im Zusammenhang mit der verweigerten Akten- einsicht: Der Beschwerdeführer hat spätestens im Beschwerdeverfahren seinen Standpunkt mit umfassender Aktenkenntnis darlegen können.

Die Rügen im Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweisen sich somit als unbegründet.

E. 4.1 Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 des Bundesgesetzes vom

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18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken, Spielbankenge- setz, SBG; SR 935.52). Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spiel- banken angeboten werden (Art. 4 SBG). Wer Glücksspiele ausserhalb kon- zessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu 500’000 Franken bestraft (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG). Es handelt sich demnach nicht um eine reine Ordnungswidrig- keit im Sinne von Art. 3 VStrR, weshalb sich in diesem Zusammenhang Zwangsmassnahmen als zulässig erweisen (Art. 45 Abs. 2 VStrR e contra- rio).

E. 4.2 hiervor Gesagten voraussichtlich der Einziehung, ungeachtet der zivil- rechtlichen Eigentumsverhältnisse daran (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1S.9/2006 und 1S.10/2006 vom 29. Juni 2006 E. 2.4).

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E. 4.3 Das vorliegend beschlagnahmte Gerät „Tropical Shop“ soll nach dem Geldeinwurf von Fr. 1.--, Fr. 2.-- oder Fr. 5.-- einen Kaugummi ausgeben und alsdann die Möglichkeit bieten, an einem Glücksspiel teilzunehmen. Zu gewinnen seien Punkte, wobei 10 Punkte zum Bezug einer Sammelkarte berechtigten, die wiederum in ein entsprechendes Sammelalbum einge- klebt werden könne. Es besteht nun allerdings der Verdacht, dass diese Sammelkarten im Restaurant jeweils gegen Fr. 10.-- umgetauscht werden.

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Dies ergibt sich insbesondere aus einem anonymen Zeugenbericht vom

22. Mai 2006 (Akten ESBK, Bericht „Barauszahlung an Tropical Shop“ vom

22. Mai 2006), der sich mit den Wahrnehmungen in anderen Strafverfahren deckt und gerade vor diesem Hintergrund durchaus glaubwürdig erscheint. Ob sich dieser anonyme Bericht vor dem Sachrichter als beweistauglich erweisen wird oder gegebenenfalls – wie vom Beschwerdeführer verlangt (act. 8 S. 1) – aus den Akten zu weisen sein wird, geht über den Verfah- rensgegenstand hinaus und ist daher vorliegend nicht zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.9/2006 vom 29. Juni 2006 E. 1.3). Es sind demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ausrei- chende Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass die Sammelkarten jeweils gegen Fr. 10.-- eingewechselt wurden. In diesem Fall wäre das geschilder- te Gesamtsystem mutmasslich als Glücksspiel im Sinne des Spielbanken- gesetzes zu qualifizieren, weil gegen Leistung eines Einsatzes – „Kauf- preis“ für den Kaugummi – ein Gewinn in Aussicht gestellt wird – Bargeld für gewonnene Sammelkarten – der ausschliesslich vom Zufall abhängt. Da das Restaurant über keine Spielkonzession verfügt, besteht somit aufgrund der derzeitigen Aktenlage der hinreichende objektive Verdacht, es seien ausserhalb einer konzessionierten Spielbank Glücksspiele organisiert oder gewerbsmässig betrieben und mithin gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG ver- stossen worden.

Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer ange- rufenen Schreiben des Kantons Aargau vom 12. Mai 2005, welches die Anwendbarkeit des Spielbankengesetzes nur unter dem unmissverständli- chen Hinweis ausschliesst, dass der besagte Automat keine geldwerten Vorteile ausschüttet (act. 1.11), sowie dem Schreiben der Beschwerdegeg- nerin vom 7. April 2004 (act. 1.10), wonach Warengewinne ohne Tauschwert keinen geldwerten Vorteil im Sinne von Art. 3 SBG darstellen, ableiten. Aufgrund des Verdachts auf Umtauschen von gewonnen Sam- melkarten gegen Bargeld wurde insgesamt eben mutmasslich ein geldwer- ter Vorteil in Aussicht gestellt, was die erwähnten Schreiben ausdrücklich ausschliessen. Der Vorwurf des „venire contra factum proprium“ an die Ad- resse der Beschwerdegegnerin schlägt damit fehl.

E. 4.4 Die beschlagnahmten Gegenstände können im Rahmen des Verwaltungs- strafverfahrens allenfalls als Beweismittel von Bedeutung sein. Überdies unterlägen diese Gegenstände und Gelder im Falle des Vorliegens einer Widerhandlung gegen die Spielbankengesetzgebung nach dem sub Ziffer

E. 4.5 Die Beschlagnahme sprengt im Übrigen den Rahmen der Verhältnismäs- sigkeit nicht, da sie für den angestrebten Untersuchungszweck – die Si- cherstellung von Beweismitteln sowie der allenfalls der Einziehung unter- liegenden Vermögenswerte – sowohl erforderlich als auch notwendig ist und überdies das öffentliche Interesse – die Durchsetzung des Spielban- kengesetzes – überwiegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1S.9/2006 und 1S.10/2006 vom 29. Juni 2006 E. 2.4).

E. 4.6 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich für den vor- liegenden Entscheid als unerheblich und es besteht für die Beschwerde- kammer daher keine Notwenigkeit, sich damit auseinanderzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.9/2006 vom 29. Juni 2006 E. 3).

Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Geräte und Gelder erfüllt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Angesichts der weitschweifigen Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, die mit einem entsprechend ho- hen Bearbeitungsaufwand verbunden waren, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses (act. 3 und 4) in der Höhe von Fr. 1’000.--.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer, unter An- rechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, auf- erlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 10. August 2006 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Jacob Heitz,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2006.40

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen eines von der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nach- folgend „ESBK“) geführten Verwaltungsstrafverfahrens wegen Widerhand- lung gegen das Spielbankengesetz wurden am 1. Juni 2006 im Restaurant B. in Z. ein Automat „Tropical Shop“, dessen Kasseninhalt sowie der ent- sprechende Schlüssel zum Münzfach beschlagnahmt. Dem Wirt des Lokals wurde als Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswer- te ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls ausgehändigt (act. 1.3).

Im Nachgang zur Beschlagnahme wurde bekannt, dass A. Eigentümer des erwähnten Geräts ist. Aus diesem Grund stellte die ESBK A. am 6. Ju- ni 2006 eine Kopie des Beschlagnahmeprotokolls mitsamt Rechtsmittelbe- lehrung zu (act. 1.2).

B. Der anwaltlich vertretene A. gelangte hierauf mit Beschwerde vom 9. Ju- ni 2006 an den Direktor des Sekretariates der ESBK und verlangt was folgt (act. 1):

1. „Es sei die mit Datum vom 01. Juni 2006 ergangene, der Beschwerdeführerin (sic!) am 08. Juni 2006 zugestellte Beschlagnahme-Verfügung (sic!) der Beschwerdegeg- nerin vom 01. Juni 2006 bezüglich Sicherstellung eines Warengewinnautomaten „Tropical Shop“ im Restaurant B. in Z. (Dossier 81.06-041) unverzüglich vollständig aufzuheben; 2. Es (sic!) sei der mittels der vorgenannten Beschlagnahmeverfügung sichergestellte Warengewinnautomat „Tropical Shop“ unverzüglich unbeschwert freizugeben; 3. eventualiter sei die hiermit gegen die vorgenannte Beschlagnahme des Warenge- winnautomaten „Tropical Shop“ geführte Beschwerde am (sic!) Protokoll vorzumer- ken, wobei das Beschwerdeverfahren solange (sic!) zu sistieren sei, bis das Schwei- zerische Bundesgericht in der vor jenem Gericht anhängigen identischen Beschwer- deangelegenheit (Geschäfts-Nr. 1S.9/2006/BHJ) wegen Beschlagnahme zweier Wa- rengewinnautomaten „Tropical Shop“ im Restaurant C. in Y. entschieden hat und die Beschwerdeparteien mit einem ausstehenden Entscheid bedient sind; 4. alles unter Kosten (sic!) und Entschädigungsfolgen zulasten Beschwerdegegnerin.“

Der Direktor der ESBK leitete die Beschwerde am 14. Juni 2006 zuständig- keitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt, die Beschwerde sei betreffend die Anträge 1 und 2 kostenfällig abzuweisen und hinsichtlich des Antrags 3 gutzuheissen, soweit darauf einzutreten sei (act. 2).

- 3 -

Am 4. Juli 2006 sistierte der Referent im Auftrag des Präsidenten der Be- schwerdekammer das Verfahren bis zur Rechtskraft des Entscheids BV.2006.13 vom 31. März 2006 antragsgemäss (act. 5). Nachdem das Bundesgericht mit Entscheid 1S.9/2006 vom 29. Juni 2006 letztinstanzlich über das erwähnte Verfahren entschieden hatte, wurde die Sistierung am

10. Juli 2006 aufgehoben und das vorliegende Verfahren fortgesetzt (act. 6).

Nach gewährter Fristerstreckung (act. 7) hält A. mit Replik vom 28. Ju- li 2006 an seinen Begehren fest und stellt zusätzlich die nachfolgenden Verfahrensanträge (act. 8):

1. „Es sei das Formular Barauszahlung an Tropical Shop vom 22. Mai 2006 (p.m. die Akten sind ohne act. Nummern [sic!] zugestellt worden!) aus den Akten/dem Recht zu weisen; 2. Es (sic!) sei dieses Verfahren mit dem Verfahren G.-Nr. (sic!) BV.2006.58 zu vereini- gen.“

Diese Eingabe wurde der ESBK am 3. August 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich und erheblich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal- tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei

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der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung ein- zureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR). Allerdings wahrt auch die rechtzeitige Ein- reichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde die Beschwer- defrist (Art. 28 Abs. 4 VStrR).

1.2 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung datiert vom 1. Juni 2006 und wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2006 zugestellt. Sie ging frühes- tens am 7. Juni 2006 beim Beschwerdeführer ein (act. 1, 1.2 und 1.3). Mit Postaufgabe der Beschwerde am 9. Juni 2006 an den Direktor des Sekre- tariates der Beschwerdegegnerin – richtigerweise wäre diese beim Direktor der Beschwerdegegnerin einzureichen gewesen, was dem Beschwerdefüh- rer jedoch nicht zum Nachteil gereichen soll – wurde die dreitägige Be- schwerdefrist gewahrt. Der Beschwerdeführer ist überdies als unbestritte- ner Eigentümer des Spielgeräts von dessen Beschlagnahme berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist mithin zur Beschwerde legitimiert. Der Direktor der Beschwerdegegnerin berichtigte die angefochtene Amtshandlung nicht und leitete die Beschwer- de form- und fristgerecht an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts weiter. Auf die Beschwerde ist somit bezüglich der Beschlagnahme einzutreten.

1.3 Nicht einzutreten ist demgegenüber auf die Rügen und Anträge des Be- schwerdeführers soweit sie über den Verfahrensgegenstand der Beschlag- nahme hinausgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.9/2006 vom 29. Ju- ni 2006 E. 1.3).

2. Der Sache vorauszuschicken ist, dass der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers seinen Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens mit dem Umstand begründete, das Bundesgericht sei mit einer identischen Be- schwerde zwischen denselben Parteien befasst, wobei der Ausgang dieses Verfahrens für das vorliegende massgebend sei (act. 1 S. 2 und 12). Nach- dem das Bundesgericht mit Urteil 1S.9/2006 vom 29. Juni 2006 die er- wähnte Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, und folglich einen für den Beschwerdeführer ungünstigen Entscheid fällte, stellt sich der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers neu auf den Standpunkt, die tatsächliche Situation hier und heute sei mit jener vom Bundesgericht beurteilten Situa- tion nicht identisch und der erwähnte Entscheid könne der vorliegenden Beschwerde nicht entgegen gehalten werden (act. 8 S. 7). Damit wider- spricht sich der Beschwerdeführer in den verschiedenen Rechtsschriften selbst. Entscheidend ist jedoch, dass sich die neu vorgetragene Argumen-

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tation mangels Veränderung der massgenden Ausgangslage in der Sache

– wie nachfolgend dargelegt wird – als unbegründet erweist.

3.

3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorab der Antrag auf Vereinigung der Verfahren abzuweisen, da für jeden Fall die Frage, ob der an sich legale Spielautomat auf illegale Weise eingesetzt wurde, gesondert zu beantwor- ten ist. Eine Vereinigung erschiene unter diesem Blickwinkel – selbst wenn zumindest vorderhand von einer vergleichbaren Ausgangslage auszugehen ist – nicht als sachgerecht.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem, die Beschlagnahme leide an einem formellen Mangel, da sie lediglich in Form eines gewöhnlichen Briefes ohne Begründung erging. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass ihm mit Schreiben vom 6. Juni 2006 (act. 1.2) le- diglich die bereits erfolgte Beschlagnahme ordnungsgemäss mitgeteilt wur- de, womit die Beschwerdefrist zu laufen begann. Beschwerdeobjekt ist in- dessen nicht das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2006 (act. 1.2), sondern die Beschlagnahmeverfügung vom 1. Juni 2006 (act. 1.3). Ob und inwiefern diese Verfügung unzulänglich begründet ist, kann vorliegend offen bleiben, da eine diesbezüglich Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren aufgrund der vollen Kognition der Beschwerde- kammer ohnehin geheilt worden wäre (vgl. TPF BV.2006.13 vom 31. März 2006 E. 2 m.w.H.). Im Zeitpunkt der Replik stand dem Beschwerdeführer nämlich die detaillierte Begründung der Beschlagnahme in der Beschwer- deantwort zur Verfügung; eine Begründung die ohne Weiteres den Anfor- derungen der Rechtsprechung an die Begründung einer Zwangsmittelver- fügung zu genügen vermag.

Gleiches gilt für die Rügen im Zusammenhang mit der verweigerten Akten- einsicht: Der Beschwerdeführer hat spätestens im Beschwerdeverfahren seinen Standpunkt mit umfassender Aktenkenntnis darlegen können.

Die Rügen im Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweisen sich somit als unbegründet.

4.

4.1 Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 des Bundesgesetzes vom

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18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken, Spielbankenge- setz, SBG; SR 935.52). Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spiel- banken angeboten werden (Art. 4 SBG). Wer Glücksspiele ausserhalb kon- zessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu 500’000 Franken bestraft (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG). Es handelt sich demnach nicht um eine reine Ordnungswidrig- keit im Sinne von Art. 3 VStrR, weshalb sich in diesem Zusammenhang Zwangsmassnahmen als zulässig erweisen (Art. 45 Abs. 2 VStrR e contra- rio).

4.2 Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provi- sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si- cherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die vor- aussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der Einziehung unterliegen insbesondere Gegenstände, die zur Begehung ei- ner strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen- stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (vgl. Art. 58 Ziff. 1 StGB). Zudem verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (vgl. Art. 59 Ziff. 1 StGB). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafun- tersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, un- veröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöp- fende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzu- nehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Schliesslich muss die Beschlagnah- me wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen TPF BV.2006.16 vom 10. April 2006 E. 2.2 sowie BV.2006.13 vom 31. März 2006 E. 3.2).

4.3 Das vorliegend beschlagnahmte Gerät „Tropical Shop“ soll nach dem Geldeinwurf von Fr. 1.--, Fr. 2.-- oder Fr. 5.-- einen Kaugummi ausgeben und alsdann die Möglichkeit bieten, an einem Glücksspiel teilzunehmen. Zu gewinnen seien Punkte, wobei 10 Punkte zum Bezug einer Sammelkarte berechtigten, die wiederum in ein entsprechendes Sammelalbum einge- klebt werden könne. Es besteht nun allerdings der Verdacht, dass diese Sammelkarten im Restaurant jeweils gegen Fr. 10.-- umgetauscht werden.

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Dies ergibt sich insbesondere aus einem anonymen Zeugenbericht vom

22. Mai 2006 (Akten ESBK, Bericht „Barauszahlung an Tropical Shop“ vom

22. Mai 2006), der sich mit den Wahrnehmungen in anderen Strafverfahren deckt und gerade vor diesem Hintergrund durchaus glaubwürdig erscheint. Ob sich dieser anonyme Bericht vor dem Sachrichter als beweistauglich erweisen wird oder gegebenenfalls – wie vom Beschwerdeführer verlangt (act. 8 S. 1) – aus den Akten zu weisen sein wird, geht über den Verfah- rensgegenstand hinaus und ist daher vorliegend nicht zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.9/2006 vom 29. Juni 2006 E. 1.3). Es sind demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ausrei- chende Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass die Sammelkarten jeweils gegen Fr. 10.-- eingewechselt wurden. In diesem Fall wäre das geschilder- te Gesamtsystem mutmasslich als Glücksspiel im Sinne des Spielbanken- gesetzes zu qualifizieren, weil gegen Leistung eines Einsatzes – „Kauf- preis“ für den Kaugummi – ein Gewinn in Aussicht gestellt wird – Bargeld für gewonnene Sammelkarten – der ausschliesslich vom Zufall abhängt. Da das Restaurant über keine Spielkonzession verfügt, besteht somit aufgrund der derzeitigen Aktenlage der hinreichende objektive Verdacht, es seien ausserhalb einer konzessionierten Spielbank Glücksspiele organisiert oder gewerbsmässig betrieben und mithin gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG ver- stossen worden.

Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer ange- rufenen Schreiben des Kantons Aargau vom 12. Mai 2005, welches die Anwendbarkeit des Spielbankengesetzes nur unter dem unmissverständli- chen Hinweis ausschliesst, dass der besagte Automat keine geldwerten Vorteile ausschüttet (act. 1.11), sowie dem Schreiben der Beschwerdegeg- nerin vom 7. April 2004 (act. 1.10), wonach Warengewinne ohne Tauschwert keinen geldwerten Vorteil im Sinne von Art. 3 SBG darstellen, ableiten. Aufgrund des Verdachts auf Umtauschen von gewonnen Sam- melkarten gegen Bargeld wurde insgesamt eben mutmasslich ein geldwer- ter Vorteil in Aussicht gestellt, was die erwähnten Schreiben ausdrücklich ausschliessen. Der Vorwurf des „venire contra factum proprium“ an die Ad- resse der Beschwerdegegnerin schlägt damit fehl.

4.4 Die beschlagnahmten Gegenstände können im Rahmen des Verwaltungs- strafverfahrens allenfalls als Beweismittel von Bedeutung sein. Überdies unterlägen diese Gegenstände und Gelder im Falle des Vorliegens einer Widerhandlung gegen die Spielbankengesetzgebung nach dem sub Ziffer 4.2 hiervor Gesagten voraussichtlich der Einziehung, ungeachtet der zivil- rechtlichen Eigentumsverhältnisse daran (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1S.9/2006 und 1S.10/2006 vom 29. Juni 2006 E. 2.4).

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4.5 Die Beschlagnahme sprengt im Übrigen den Rahmen der Verhältnismäs- sigkeit nicht, da sie für den angestrebten Untersuchungszweck – die Si- cherstellung von Beweismitteln sowie der allenfalls der Einziehung unter- liegenden Vermögenswerte – sowohl erforderlich als auch notwendig ist und überdies das öffentliche Interesse – die Durchsetzung des Spielban- kengesetzes – überwiegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1S.9/2006 und 1S.10/2006 vom 29. Juni 2006 E. 2.4).

4.6 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich für den vor- liegenden Entscheid als unerheblich und es besteht für die Beschwerde- kammer daher keine Notwenigkeit, sich damit auseinanderzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.9/2006 vom 29. Juni 2006 E. 3).

Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Geräte und Gelder erfüllt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Angesichts der weitschweifigen Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, die mit einem entsprechend ho- hen Bearbeitungsaufwand verbunden waren, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses (act. 3 und 4) in der Höhe von Fr. 1’000.--.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer, unter An- rechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, auf- erlegt.

Bellinzona, 10. August 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Hans-Jacob Heitz - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.