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BV.2006.47

Bundesstrafgericht · 2006-08-31 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führt gegen die A. AG bzw. deren Organe ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz. In diesem Zusammenhang stellte die ESBK am 16. Mai 2006 unter anderem auch im Restaurant B. in Z. ein Spielgerät „Tropical Shop“ mitsamt dem dazugehörigen Schlüssel und dem Kasseninhalt sicher. Mit Verfügung vom 1. Juni 2006 beschlag- nahmte die ESBK die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte formell und eröffnete diese der A. AG (act. 1.3).

B. Gegen diese Verfügung gelangt die A. AG mit Beschwerde vom 8. Ju- ni 2006 an den Direktor des Sekretariates der ESBK und verlangt was folgt (act. 1):

1. „Es seien die mit Datum vom 01. Juni 2006 ergangenen, der Beschwerdeführerin am

06. Juni 2006 zugestellten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weitgehend identi- schen sieben Beschlagnahme-Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 01. Ju- ni 2006 bezüglich Sicherstellungen von Warengewinnautomaten „Tropical Shop“ am

16. Mai 2006: − im Restaurant B. (Dossier Nr. 81.06-023) − im Restaurant C. (Dossier Nr. 81.06-024) − im Restaurant D. (Dossier Nr. 81.06-025) − im Restaurant E. (Dossier Nr. 81.06-026) − im Restaurant F. (Dossier Nr. 81.06-028) − im Restaurant G. (Dossier Nr. 81.06-030) − im Restaurant H. (Dossier Nr. 81.06-034)

alle bzw. jede einzelne für sich unverzüglich vollständig aufzuheben; 2. Es seien die mittels den zuvor aufgelisteten angefochtenen sieben Beschlagnahme- verfügungen sichergestellten Warengewinnautomaten „Tropical Shop“ zuhanden rechtmässigem Eigentümer unverzüglich unbeschwert freizugeben; 3. eventualiter seien die hiermit gegen diese insgesamt sieben Beschlagnahmen dessel- ben identischen Warengewinnautomaten „Tropical Shop“ geführten Beschwerden am Protokoll vorzumerken, wobei das Beschwerdeverfahren solange zu sistieren sei, bis das Schweizerische Bundesgericht in der vor jenem Gericht anhängigen identischen Beschwerdeangelegenheit (Geschäfts - Nr. 1S.9/2006/BHJ) wegen Beschlagnahme zweier Warengewinnautomaten „Tropical Shop“ im Restaurant I. entschieden hat und die Beschwerdeparteien mit jenem ausstehenden Entscheid bedient sind; 4. alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten Beschwerdegegnerin, wobei der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung je Einzelbeschwerde von CHF 800.00 d.h. insgesamt von CHF 5'600.00 zuzusprechen sei“.

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Der Direktor der ESBK leitete die Beschwerde am 14. Juni 2006 zuständig- keitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und verlangt sinngemäss, in Bezug auf die Aufhebung der Beschlagnahmever- fügungen in den Dossiers Nr. 81.06-024, 81.06-026 und 81.06-028 sei die Beschwerde gutzuheissen; ansonsten sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 2).

Nachdem die A. AG am 28. Juni 2006 den verlangten Kostenvorschuss ge- leistet hatte (act. 4 und 6), stellte sie mit Eingabe vom 29. Juni 2006 den nachfolgenden Antrag (act. 5):

„Es seien die von der A. AG für die Beschwerden laut G.-Nr.BV.2006.47 bis BV.2006.53 geleisteten Kostenvorschüsse für sieben Individualbeschwerden à je CHF 1'000.00 bzw. insgesamt CHF 7'000.00 auf die von J. in genau denselben Ange- legenheiten mittlerweile mit Datum vom 20. Juni 2006 geführten Beschwerden (G.-Nr. noch unbekannt) zu übertragen.“

Dem Rechtsvertreter der A. AG wurde am 3. Juli 2006 mitgeteilt, die Be- schwerdekammer halte ein derartiges Vorgehen nicht für möglich oder zu- lässig, überlasse die Wahl über die weitere Vorgehensweise aber ihm (act. 7).

Am 4. Juli 2006 sistierte der Referent im Auftrag des Präsidenten der Be- schwerdekammer das Verfahren bis zur Rechtskraft des Entscheids BV.2006.13 vom 31. März 2006 antragsgemäss (act. 8). Nachdem das Bundesgericht mit Entscheid 1S.9/2006 vom 29. Juni 2006 letztinstanzlich über das erwähnte Verfahren entschieden hatte und der Entscheid zuge- stellt worden war, wurde die Sistierung am 10. Juli 2006 aufgehoben und das vorliegende Verfahren fortgesetzt (act. 12).

Nach erstreckter Frist (act. 13) hält die A. AG mit Replik vom 28. Juli 2006 an ihren Anträgen fest und verlangt überdies was folgt (act. 14):

„Es seien:

a) das Einvernahmeprotokoll (act. 2.4)

b) die Beschwerdeantwort mit Beilagen vom 14. Juni 2006 aus den Akten/ dem Recht zu weisen.“

Ein Doppel der Replik wurde der ESBK am 3. August 2006 zur Kenntnis- nahme zugestellt (act. 15).

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Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich und erheblich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal- tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung ein- zureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Allerdings wahrt auch die rechtzeitige Ein- reichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde die Beschwer- defrist (Art. 28 Abs. 4 VStrR).

E. 1.2 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung datiert vom 1. Juni 2006 und ging am 6. Juni 2006 bei der Beschwerdeführerin ein (act. 2.1). Mit Post- aufgabe der Beschwerde am 8. Juni 2006 an den Direktor des Sekretaria- tes der Beschwerdegegnerin – richtigerweise wäre diese beim Direktor der Beschwerdegegnerin einzureichen gewesen, was der Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Nachteil gereicht – wurde die dreitägige Beschwerdefrist gewahrt. Der Direktor der Beschwerdegegnerin berichtigte die angefochte- ne Amtshandlung nicht und leitete die Beschwerde form- und fristgerecht – nämlich am Mittwoch, 14. Juni 2006, also am dritten Werktag nach Eingang der Beschwerde am Freitag, 9. Juni 2006 – an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. Die Beschwerdeführerin bzw. deren Organe sind als in der Beschlagnahmeverfügung formell Beschuldigte ohne Weite- res zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit betreffend die Beschlagnahme einzutreten.

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E. 1.3 Nicht einzutreten ist auf die Rügen und Anträge der Beschwerdeführerin, soweit sie über den Verfahrensgegenstand der Beschlagnahme hinausge- hen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.9/2006 vom 29. Juni 2006 E. 1.3).

E. 1.4 Soweit in der Beschwerde aufsichtsrechtliche Fragen aufgeworfen werden, wird darauf ebenfalls nicht eingetreten, da die Beschwerdekammer im Ver- waltungsstrafverfahren keine Aufsichtsfunktion wahrnimmt. Die Beschwer- degegnerin hat aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin nunmehr Kenntnis von den diesbezüglichen Rügen. Es obliegt somit ihr, allenfalls die nötigen Schritte einzuleiten oder gegebenenfalls die Angelegenheit an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten (vgl. TPF BV.2006.13 vom

31. März 2006 E. 1.4).

E. 2 Der Sache vorauszuschicken ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin seinen Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens mit dem Umstand begründete, das Bundesgericht sei derzeit mit einer Be- schwerde in derselben Angelegenheit befasst (act. 1 S. 3 und 11). Nach- dem das Bundesgericht mit Urteil 1S.9/2006 vom 29. Juni 2006 die er- wähnte Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, stellt sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin neu auf den Standpunkt, die tat- sächliche Situation hier und heute sei mit jener vom Bundesgericht beurteil- ten Situation nicht identisch und der erwähnte Entscheid könne der vorlie- genden Beschwerde nicht entgegengehalten werden (act. 14 S. 12 ff.). Damit widerspricht sich die Beschwerdeführerin in den verschiedenen Rechtsschriften selbst. Entscheidend ist jedoch, dass sich die neu vorge- tragene Argumentation mangels Veränderung der massgebenden Aus- gangslage in der Sache – wie nachfolgend dargelegt wird – als unbegrün- det erweist.

E. 3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind vorab die Anträge auf Vereinigung der Verfahren abzuweisen, da verschiedene Verfügungen angefochten werden, für welche die Frage je gesondert zu beantworten ist, ob der an sich legale Spielautomat auf mutmasslich illegale Weise eingesetzt wurde. Eine Vereinigung erschiene unter diesem Blickwinkel – selbst wenn zumin- dest vorderhand von einer vergleichbaren Ausgangslage auszugehen ist – nicht als sachgerecht.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem, die Beschlagnahmeverfügung sei nicht rechtsgenüglich begründet, womit ihr

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rechtliches Gehör verletzt werde. Ob und inwiefern dies der Fall ist, kann vorliegend offen bleiben, da mögliche Gehörsverletzungen im vorliegenden Verfahren aufgrund der vollen Kognition der Beschwerdekammer ohnehin geheilt worden wären (vgl. TPF BV.2006.13 vom 31. März 2006 E. 2 m.w.H.). Im Zeitpunkt der Replik stand der Beschwerdeführerin nämlich die detaillierte Begründung der Beschlagnahme in der Beschwerdeantwort zur Verfügung; eine Begründung, die ohne Weiteres den Anforderungen der Rechtsprechung an die Begründung einer Zwangsmittelverfügung zu ge- nügen vermag.

Gleiches gilt für die Rügen im Zusammenhang mit der angeblich verweiger- ten Akteneinsicht und der mangelnden Anhörung: Die Beschwerdeführerin hat spätestens im Beschwerdeverfahren ihren Standpunkt mit umfassender Aktenkenntnis darlegen können.

Die Rügen im Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweisen sich somit als unbegründet.

E. 4.1 Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 des Bundesgesetzes vom

18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken, Spielbankenge- setz, SBG; SR 935.52). Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spiel- banken angeboten werden (Art. 4 SBG). Wer Glücksspiele ausserhalb kon- zessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu 500’000 Franken bestraft (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG). Es handelt sich demnach nicht um eine reine Ordnungswidrig- keit im Sinne von Art. 3 VStrR, weshalb sich in diesem Zusammenhang Zwangsmassnahmen als zulässig erweisen (Art. 45 Abs. 2 VStrR e contra- rio).

E. 4.2 hiervor Gesagten voraussichtlich der Einziehung, ungeachtet der zivil- rechtlichen Eigentumsverhältnisse daran (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1S.9/2006 und 1S.10/2006 vom 29. Juni 2006 E. 2.4).

E. 4.3 Das vorliegend beschlagnahmte Geräte „Tropical Shop“ soll nach dem Geldeinwurf von Fr. 1.--, Fr. 2.-- oder Fr. 5.-- einen Kaugummi ausgeben und alsdann die Möglichkeit bieten, an einem Glücksspiel teilzunehmen. Zu gewinnen seien Punkte, wobei 10 Punkte zum Bezug einer Sammelkarte berechtigten, die wiederum in ein entsprechendes Sammelalbum einge- klebt werden könne. Es besteht nun allerdings der Verdacht, dass diese Sammelkarten im Restaurant B. gegen Bargeld gewechselt wurden. Dies ergibt sich aus der Aussage der Wirtin des erwähnten Restaurants, wonach sie die aus dem Spielautomaten gezogenen Karten gegen einen Franken umgetauscht habe (act. 2.5). Dem anonymen Zeugenbericht vom 8. Ap- ril 2006 ist demgegenüber zu entnehmen, dass der Zeuge für 6 Sammel- karten Fr. 60.-- erhielt (act. 2.2). Dieser Bericht deckt sich mit den Wahr- nehmungen in anderen Strafverfahren und erscheint gerade vor diesem Hintergrund glaubwürdig; ein späterer Widerruf der Aussagen einiger Wirte und Angestellten vermag daran im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens vor diesem Hintergrund nichts zu ändern (act. 14.4 bis 14.8). Ob sich der ano- nyme Bericht vor dem Sachrichter als beweistauglich erweisen wird oder gegebenenfalls – wie von der Beschwerdeführerin verlangt (act. 14) – aus den Akten zu weisen sein wird, geht über den Verfahrensgegenstand hin- aus und ist daher vorliegend nicht zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1S.9/2006 vom 29. Juni 2006 E. 1.3). Es sind demnach entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ausreichende Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass die Sammelkarten jeweils gegen Fr. 10.-- eingewech- selt wurden. In diesem Fall wäre das geschilderte Gesamtsystem mut- masslich als Glücksspiel im Sinne des Spielbankengesetzes zu qualifizie- ren, weil gegen Leistung eines Einsatzes – „Kaufpreis“ für den Kaugummi –

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ein Gewinn in Aussicht gestellt wird – Bargeld für gewonnene Sammelkar- ten – der ausschliesslich vom Zufall abhängt. Da der fragliche Gastwirt- schaftsbetrieb über keine Spielkonzession verfügt, besteht somit aufgrund der derzeitigen Aktenlage der hinreichende objektive Verdacht, es seien ausserhalb einer konzessionierten Spielbank Glücksspiele organisiert oder gewerbsmässig betrieben und mithin gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG ver- stossen worden.

Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin angerufenen Schreiben des Kantons Aargau vom 12. Mai 2005, welches die Anwendbarkeit des Spielbankengesetzes nur unter dem unmissver- ständlichen Hinweis ausschliesst, dass der besagte Automat keine geld- werten Vorteile ausschüttet (act. 1.16), sowie dem Schreiben der Be- schwerdegegnerin vom 7. April 2004 (act. 1.15), wonach Warengewinne ohne Tauschwert keinen geldwerten Vorteil im Sinne von Art. 3 SBG dar- stellen, ableiten. Aufgrund des Verdachts auf Umtauschen von gewonnen Sammelkarten gegen Bargeld wurde insgesamt eben mutmasslich ein geldwerter Vorteil in Aussicht gestellt, was die erwähnten Schreiben aus- drücklich ausschliessen. Der Vorwurf des „venire contra factum proprium“ an die Adresse der Beschwerdegegnerin schlägt damit fehl.

E. 4.4 Die beschlagnahmten Gegenstände können im Rahmen des Verwaltungs- strafverfahrens allenfalls als Beweismittel von Bedeutung sein. Überdies unterlägen diese Gegenstände und Gelder im Falle des Vorliegens einer Widerhandlung gegen die Spielbankengesetzgebung nach dem sub Ziffer

E. 4.5 Die Beschlagnahme sprengt im Übrigen den Rahmen der Verhältnismäs- sigkeit nicht, da sie für den angestrebten Untersuchungszweck – die Si- cherstellung von Beweismitteln sowie der allenfalls der Einziehung unter- liegenden Vermögenswerte – sowohl erforderlich als auch notwendig ist und überdies das öffentliche Interesse – die Durchsetzung des Spielban- kengesetzes – überwiegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1S.9/2006 und 1S.10/2006 vom 29. Juni 2006 E. 2.4).

E. 4.6 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich für den vor- liegenden Entscheid als unerheblich und es besteht für die Beschwerde- kammer daher keine Notwenigkeit, sich damit auseinanderzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.9/2006 vom 29. Juni 2006 E. 3).

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Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Geräte und Gelder erfüllt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos- ten desselben zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). In Berücksichtigung der sechs weiteren vor der Be- schwerdekammer hängigen ähnlichen Verfahren der Beschwerdeführerin (BV.2006.47 bis BV.2006.53) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 700.-- anzuset- zen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- (act. 4 und 6) vergütet die Bundesstrafgerichtskasse der Beschwerdeführerin Fr. 300.-- zurück.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss vergütet die Kas- se des Bundesstrafgerichts der Beschwerdeführerin Fr. 300.-- zurück.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 31. August 2006 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Jacob Heitz

Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2006.47

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führt gegen die A. AG bzw. deren Organe ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz. In diesem Zusammenhang stellte die ESBK am 16. Mai 2006 unter anderem auch im Restaurant B. in Z. ein Spielgerät „Tropical Shop“ mitsamt dem dazugehörigen Schlüssel und dem Kasseninhalt sicher. Mit Verfügung vom 1. Juni 2006 beschlag- nahmte die ESBK die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte formell und eröffnete diese der A. AG (act. 1.3).

B. Gegen diese Verfügung gelangt die A. AG mit Beschwerde vom 8. Ju- ni 2006 an den Direktor des Sekretariates der ESBK und verlangt was folgt (act. 1):

1. „Es seien die mit Datum vom 01. Juni 2006 ergangenen, der Beschwerdeführerin am

06. Juni 2006 zugestellten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weitgehend identi- schen sieben Beschlagnahme-Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 01. Ju- ni 2006 bezüglich Sicherstellungen von Warengewinnautomaten „Tropical Shop“ am

16. Mai 2006: − im Restaurant B. (Dossier Nr. 81.06-023) − im Restaurant C. (Dossier Nr. 81.06-024) − im Restaurant D. (Dossier Nr. 81.06-025) − im Restaurant E. (Dossier Nr. 81.06-026) − im Restaurant F. (Dossier Nr. 81.06-028) − im Restaurant G. (Dossier Nr. 81.06-030) − im Restaurant H. (Dossier Nr. 81.06-034)

alle bzw. jede einzelne für sich unverzüglich vollständig aufzuheben; 2. Es seien die mittels den zuvor aufgelisteten angefochtenen sieben Beschlagnahme- verfügungen sichergestellten Warengewinnautomaten „Tropical Shop“ zuhanden rechtmässigem Eigentümer unverzüglich unbeschwert freizugeben; 3. eventualiter seien die hiermit gegen diese insgesamt sieben Beschlagnahmen dessel- ben identischen Warengewinnautomaten „Tropical Shop“ geführten Beschwerden am Protokoll vorzumerken, wobei das Beschwerdeverfahren solange zu sistieren sei, bis das Schweizerische Bundesgericht in der vor jenem Gericht anhängigen identischen Beschwerdeangelegenheit (Geschäfts - Nr. 1S.9/2006/BHJ) wegen Beschlagnahme zweier Warengewinnautomaten „Tropical Shop“ im Restaurant I. entschieden hat und die Beschwerdeparteien mit jenem ausstehenden Entscheid bedient sind; 4. alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten Beschwerdegegnerin, wobei der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung je Einzelbeschwerde von CHF 800.00 d.h. insgesamt von CHF 5'600.00 zuzusprechen sei“.

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Der Direktor der ESBK leitete die Beschwerde am 14. Juni 2006 zuständig- keitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und verlangt sinngemäss, in Bezug auf die Aufhebung der Beschlagnahmever- fügungen in den Dossiers Nr. 81.06-024, 81.06-026 und 81.06-028 sei die Beschwerde gutzuheissen; ansonsten sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 2).

Nachdem die A. AG am 28. Juni 2006 den verlangten Kostenvorschuss ge- leistet hatte (act. 4 und 6), stellte sie mit Eingabe vom 29. Juni 2006 den nachfolgenden Antrag (act. 5):

„Es seien die von der A. AG für die Beschwerden laut G.-Nr.BV.2006.47 bis BV.2006.53 geleisteten Kostenvorschüsse für sieben Individualbeschwerden à je CHF 1'000.00 bzw. insgesamt CHF 7'000.00 auf die von J. in genau denselben Ange- legenheiten mittlerweile mit Datum vom 20. Juni 2006 geführten Beschwerden (G.-Nr. noch unbekannt) zu übertragen.“

Dem Rechtsvertreter der A. AG wurde am 3. Juli 2006 mitgeteilt, die Be- schwerdekammer halte ein derartiges Vorgehen nicht für möglich oder zu- lässig, überlasse die Wahl über die weitere Vorgehensweise aber ihm (act. 7).

Am 4. Juli 2006 sistierte der Referent im Auftrag des Präsidenten der Be- schwerdekammer das Verfahren bis zur Rechtskraft des Entscheids BV.2006.13 vom 31. März 2006 antragsgemäss (act. 8). Nachdem das Bundesgericht mit Entscheid 1S.9/2006 vom 29. Juni 2006 letztinstanzlich über das erwähnte Verfahren entschieden hatte und der Entscheid zuge- stellt worden war, wurde die Sistierung am 10. Juli 2006 aufgehoben und das vorliegende Verfahren fortgesetzt (act. 12).

Nach erstreckter Frist (act. 13) hält die A. AG mit Replik vom 28. Juli 2006 an ihren Anträgen fest und verlangt überdies was folgt (act. 14):

„Es seien:

a) das Einvernahmeprotokoll (act. 2.4)

b) die Beschwerdeantwort mit Beilagen vom 14. Juni 2006 aus den Akten/ dem Recht zu weisen.“

Ein Doppel der Replik wurde der ESBK am 3. August 2006 zur Kenntnis- nahme zugestellt (act. 15).

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Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich und erheblich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal- tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung ein- zureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Allerdings wahrt auch die rechtzeitige Ein- reichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde die Beschwer- defrist (Art. 28 Abs. 4 VStrR).

1.2 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung datiert vom 1. Juni 2006 und ging am 6. Juni 2006 bei der Beschwerdeführerin ein (act. 2.1). Mit Post- aufgabe der Beschwerde am 8. Juni 2006 an den Direktor des Sekretaria- tes der Beschwerdegegnerin – richtigerweise wäre diese beim Direktor der Beschwerdegegnerin einzureichen gewesen, was der Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Nachteil gereicht – wurde die dreitägige Beschwerdefrist gewahrt. Der Direktor der Beschwerdegegnerin berichtigte die angefochte- ne Amtshandlung nicht und leitete die Beschwerde form- und fristgerecht – nämlich am Mittwoch, 14. Juni 2006, also am dritten Werktag nach Eingang der Beschwerde am Freitag, 9. Juni 2006 – an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. Die Beschwerdeführerin bzw. deren Organe sind als in der Beschlagnahmeverfügung formell Beschuldigte ohne Weite- res zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit betreffend die Beschlagnahme einzutreten.

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1.3 Nicht einzutreten ist auf die Rügen und Anträge der Beschwerdeführerin, soweit sie über den Verfahrensgegenstand der Beschlagnahme hinausge- hen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.9/2006 vom 29. Juni 2006 E. 1.3).

1.4 Soweit in der Beschwerde aufsichtsrechtliche Fragen aufgeworfen werden, wird darauf ebenfalls nicht eingetreten, da die Beschwerdekammer im Ver- waltungsstrafverfahren keine Aufsichtsfunktion wahrnimmt. Die Beschwer- degegnerin hat aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin nunmehr Kenntnis von den diesbezüglichen Rügen. Es obliegt somit ihr, allenfalls die nötigen Schritte einzuleiten oder gegebenenfalls die Angelegenheit an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten (vgl. TPF BV.2006.13 vom

31. März 2006 E. 1.4).

2. Der Sache vorauszuschicken ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin seinen Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens mit dem Umstand begründete, das Bundesgericht sei derzeit mit einer Be- schwerde in derselben Angelegenheit befasst (act. 1 S. 3 und 11). Nach- dem das Bundesgericht mit Urteil 1S.9/2006 vom 29. Juni 2006 die er- wähnte Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, stellt sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin neu auf den Standpunkt, die tat- sächliche Situation hier und heute sei mit jener vom Bundesgericht beurteil- ten Situation nicht identisch und der erwähnte Entscheid könne der vorlie- genden Beschwerde nicht entgegengehalten werden (act. 14 S. 12 ff.). Damit widerspricht sich die Beschwerdeführerin in den verschiedenen Rechtsschriften selbst. Entscheidend ist jedoch, dass sich die neu vorge- tragene Argumentation mangels Veränderung der massgebenden Aus- gangslage in der Sache – wie nachfolgend dargelegt wird – als unbegrün- det erweist.

3.

3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind vorab die Anträge auf Vereinigung der Verfahren abzuweisen, da verschiedene Verfügungen angefochten werden, für welche die Frage je gesondert zu beantworten ist, ob der an sich legale Spielautomat auf mutmasslich illegale Weise eingesetzt wurde. Eine Vereinigung erschiene unter diesem Blickwinkel – selbst wenn zumin- dest vorderhand von einer vergleichbaren Ausgangslage auszugehen ist – nicht als sachgerecht.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem, die Beschlagnahmeverfügung sei nicht rechtsgenüglich begründet, womit ihr

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rechtliches Gehör verletzt werde. Ob und inwiefern dies der Fall ist, kann vorliegend offen bleiben, da mögliche Gehörsverletzungen im vorliegenden Verfahren aufgrund der vollen Kognition der Beschwerdekammer ohnehin geheilt worden wären (vgl. TPF BV.2006.13 vom 31. März 2006 E. 2 m.w.H.). Im Zeitpunkt der Replik stand der Beschwerdeführerin nämlich die detaillierte Begründung der Beschlagnahme in der Beschwerdeantwort zur Verfügung; eine Begründung, die ohne Weiteres den Anforderungen der Rechtsprechung an die Begründung einer Zwangsmittelverfügung zu ge- nügen vermag.

Gleiches gilt für die Rügen im Zusammenhang mit der angeblich verweiger- ten Akteneinsicht und der mangelnden Anhörung: Die Beschwerdeführerin hat spätestens im Beschwerdeverfahren ihren Standpunkt mit umfassender Aktenkenntnis darlegen können.

Die Rügen im Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweisen sich somit als unbegründet.

4.

4.1 Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 des Bundesgesetzes vom

18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken, Spielbankenge- setz, SBG; SR 935.52). Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spiel- banken angeboten werden (Art. 4 SBG). Wer Glücksspiele ausserhalb kon- zessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu 500’000 Franken bestraft (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG). Es handelt sich demnach nicht um eine reine Ordnungswidrig- keit im Sinne von Art. 3 VStrR, weshalb sich in diesem Zusammenhang Zwangsmassnahmen als zulässig erweisen (Art. 45 Abs. 2 VStrR e contra- rio).

4.2 Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provi- sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si- cherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die vor- aussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der Einziehung unterliegen insbesondere Gegenstände, die zur Begehung ei- ner strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen- stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche

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Ordnung gefährden (vgl. Art. 58 Ziff. 1 StGB). Zudem verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (vgl. Art. 59 Ziff. 1 StGB). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafun- tersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, un- veröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöp- fende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzu- nehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Schliesslich muss die Beschlagnah- me wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen TPF BV.2006.16 vom 10. April 2006 E. 2.2 sowie BV.2006.13 vom 31. März 2006 E. 3.2).

4.3 Das vorliegend beschlagnahmte Geräte „Tropical Shop“ soll nach dem Geldeinwurf von Fr. 1.--, Fr. 2.-- oder Fr. 5.-- einen Kaugummi ausgeben und alsdann die Möglichkeit bieten, an einem Glücksspiel teilzunehmen. Zu gewinnen seien Punkte, wobei 10 Punkte zum Bezug einer Sammelkarte berechtigten, die wiederum in ein entsprechendes Sammelalbum einge- klebt werden könne. Es besteht nun allerdings der Verdacht, dass diese Sammelkarten im Restaurant B. gegen Bargeld gewechselt wurden. Dies ergibt sich aus der Aussage der Wirtin des erwähnten Restaurants, wonach sie die aus dem Spielautomaten gezogenen Karten gegen einen Franken umgetauscht habe (act. 2.5). Dem anonymen Zeugenbericht vom 8. Ap- ril 2006 ist demgegenüber zu entnehmen, dass der Zeuge für 6 Sammel- karten Fr. 60.-- erhielt (act. 2.2). Dieser Bericht deckt sich mit den Wahr- nehmungen in anderen Strafverfahren und erscheint gerade vor diesem Hintergrund glaubwürdig; ein späterer Widerruf der Aussagen einiger Wirte und Angestellten vermag daran im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens vor diesem Hintergrund nichts zu ändern (act. 14.4 bis 14.8). Ob sich der ano- nyme Bericht vor dem Sachrichter als beweistauglich erweisen wird oder gegebenenfalls – wie von der Beschwerdeführerin verlangt (act. 14) – aus den Akten zu weisen sein wird, geht über den Verfahrensgegenstand hin- aus und ist daher vorliegend nicht zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1S.9/2006 vom 29. Juni 2006 E. 1.3). Es sind demnach entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ausreichende Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass die Sammelkarten jeweils gegen Fr. 10.-- eingewech- selt wurden. In diesem Fall wäre das geschilderte Gesamtsystem mut- masslich als Glücksspiel im Sinne des Spielbankengesetzes zu qualifizie- ren, weil gegen Leistung eines Einsatzes – „Kaufpreis“ für den Kaugummi –

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ein Gewinn in Aussicht gestellt wird – Bargeld für gewonnene Sammelkar- ten – der ausschliesslich vom Zufall abhängt. Da der fragliche Gastwirt- schaftsbetrieb über keine Spielkonzession verfügt, besteht somit aufgrund der derzeitigen Aktenlage der hinreichende objektive Verdacht, es seien ausserhalb einer konzessionierten Spielbank Glücksspiele organisiert oder gewerbsmässig betrieben und mithin gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG ver- stossen worden.

Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin angerufenen Schreiben des Kantons Aargau vom 12. Mai 2005, welches die Anwendbarkeit des Spielbankengesetzes nur unter dem unmissver- ständlichen Hinweis ausschliesst, dass der besagte Automat keine geld- werten Vorteile ausschüttet (act. 1.16), sowie dem Schreiben der Be- schwerdegegnerin vom 7. April 2004 (act. 1.15), wonach Warengewinne ohne Tauschwert keinen geldwerten Vorteil im Sinne von Art. 3 SBG dar- stellen, ableiten. Aufgrund des Verdachts auf Umtauschen von gewonnen Sammelkarten gegen Bargeld wurde insgesamt eben mutmasslich ein geldwerter Vorteil in Aussicht gestellt, was die erwähnten Schreiben aus- drücklich ausschliessen. Der Vorwurf des „venire contra factum proprium“ an die Adresse der Beschwerdegegnerin schlägt damit fehl.

4.4 Die beschlagnahmten Gegenstände können im Rahmen des Verwaltungs- strafverfahrens allenfalls als Beweismittel von Bedeutung sein. Überdies unterlägen diese Gegenstände und Gelder im Falle des Vorliegens einer Widerhandlung gegen die Spielbankengesetzgebung nach dem sub Ziffer 4.2 hiervor Gesagten voraussichtlich der Einziehung, ungeachtet der zivil- rechtlichen Eigentumsverhältnisse daran (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1S.9/2006 und 1S.10/2006 vom 29. Juni 2006 E. 2.4).

4.5 Die Beschlagnahme sprengt im Übrigen den Rahmen der Verhältnismäs- sigkeit nicht, da sie für den angestrebten Untersuchungszweck – die Si- cherstellung von Beweismitteln sowie der allenfalls der Einziehung unter- liegenden Vermögenswerte – sowohl erforderlich als auch notwendig ist und überdies das öffentliche Interesse – die Durchsetzung des Spielban- kengesetzes – überwiegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1S.9/2006 und 1S.10/2006 vom 29. Juni 2006 E. 2.4).

4.6 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich für den vor- liegenden Entscheid als unerheblich und es besteht für die Beschwerde- kammer daher keine Notwenigkeit, sich damit auseinanderzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.9/2006 vom 29. Juni 2006 E. 3).

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Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Geräte und Gelder erfüllt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos- ten desselben zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). In Berücksichtigung der sechs weiteren vor der Be- schwerdekammer hängigen ähnlichen Verfahren der Beschwerdeführerin (BV.2006.47 bis BV.2006.53) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 700.-- anzuset- zen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- (act. 4 und 6) vergütet die Bundesstrafgerichtskasse der Beschwerdeführerin Fr. 300.-- zurück.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss vergütet die Kas- se des Bundesstrafgerichts der Beschwerdeführerin Fr. 300.-- zurück.

Bellinzona, 1. September 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Hans-Jacob Heitz - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.