Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)
Sachverhalt
A. Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend „Swissmedic“), eröffnete am 27. April 2006 gegen A. bzw. Verantwortliche der B. im Sinne des Art. 90 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinpro- dukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG, SR 812.21) und der Art. 37 ff. VStrR ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Herstellung und Vertrieb bzw. Einfuhr von zulassungspflichtigen, aber nicht zugelassenen Arzneimitteln (act. 2.1). Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 sperrte Swissmedic mit sofortiger Wirkung unter anderem das auf die B. lautende Konto bei der Bank C. und beschlagnahmte das Guthaben von Fr. 46'230.88 (act. 2.3); diese Verfügung wurde am 6. Juni 2006 in mehreren Punkten teilweise aufgehoben bzw. abgeändert (act. 2.4). Mit separater Verfügung vom 6. Juni 2006 beschlagnahmte Swissmedic mit sofortiger Wirkung sämtliche auf A. lautende Vermögenswerte bei der Bank C. (act. 2.5). Die Bank C. sperrte gemäss Mitteilung vom 12. Juni 2006 aufgrund dieser Verfügungen das vorerwähnte Konto der B. sowie zwei Konti und zwei Depots von A. (act. 2.11).
B. A. und die B. führen mit gemeinsamer Eingabe vom 9. Juni 2006 an den Direktor der Swissmedic zu Handen der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde und beantragen, „die Verfügung der Swissmedic vom 6. Juni 2006 sei aufzuheben und die lautend auf A. bei der Bank C., gesperrten Vermögenswerte seien aus dem Beschlag zu entlassen“, wobei gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nachgesucht wurde (act. 1).
Der Direktor der Swissmedic berichtigte die angefochtene Amtshandlung nicht, leitete die Beschwerde zusammen mit seiner Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2006 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt, die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und das Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung seien abzuweisen (act. 2).
C. Mit Entscheid vom 31. August 2006 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde der B. mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein und auferlegte dieser die diesbezüglichen Verfahrenskosten (TPF BV.2005.46).
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D. Der Präsident der Beschwerdekammer wies mit Verfügung vom 22. Ju- ni 2006 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und be- liess den Entscheid über die Verfahrenskosten bei der Hauptsache (act. 4).
E. Mit Beschwerdereplik vom 24. Juli 2006 (act. 12) bzw. –duplik vom 4. Au- gust 2006 (act. 14), welche A. am 28. August 2006 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 15), halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal- tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung ein- zureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR). Allerdings wahrt auch die rechtzeitige Ein- reichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde die Beschwer- defrist (Art. 28 Abs. 4 VStrR).
E. 1.2 Die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2006 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 8. Juni 2006 eröffnet (act. 1 S. 2). Die Be- schwerde wurde am 9. Juni 2006 bei der Post zu Handen des Direktors der Beschwerdegegnerin aufgegeben und erfolgte damit innert Frist (Art. 31 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 32 Abs. 3 OG). Der Direktor der Beschwerdegeg- nerin berichtigte die angefochtene Amtshandlung nicht und leitete die bei ihm am 12. Juni 2006 eingegangene Beschwerde mit seiner Stellungnah-
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me am 15. Juni 2006 (Posteingang: 16. Juni 2006) form- und fristgerecht an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (act. 1 und 2).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die Kontosperre bzw. Beschlagnahme sei- ner Vermögenswerte bei der Bank C. berührt (vgl. act. 2.11) und hat als In- haber der gesperrten Konto- bzw. Depotverbindungen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist nach dem vorstehend Gesagten einzutreten.
E. 2 Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provi- sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si- cherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die vor- aussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv be- gründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatver- dachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Schliesslich muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen TPF BV.2006.16 vom 10. April 2006 E. 2.2 sowie BV.2006.13 vom 31. März 2006 E. 3.2).
E. 3.1 Das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. De- zember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) soll zum Schutz der Ge- sundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hoch ste- hende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1); es gilt unter anderem für den Umgang mit Heilmitteln (Arzneimittel und Medizinprodukte), insbesondere für die Herstellung und das Inver- kehrbringen (Art. 2 lit. a). Im Sinne von Art. 4 dieses Gesetzes gelten als:
a. Arzneimittel: Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organis- mus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erken- nung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Be- hinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte;
b. Medizinprodukte: Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, In-
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vitro-Diagnostika, Software und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird; c. Herstellen: sämtliche Arbeitsgänge der Heilmittelproduktion von der Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpackung, Lagerung und Auslieferung des Endproduktes sowie die Qualitätskontrollen und die Freigaben; d. Inverkehrbringen: das Vertreiben und Abgeben von Heilmit- teln. Wer Arzneimittel herstellt, braucht gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a HMG ei- ne Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Institut). Der Bun- desrat regelt die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht. Er kann insbe- sondere die Herstellung von Arzneimitteln nach Formula magistralis, nach Formula officinalis, nach eigener Formel, nach der Pharmakopöe oder nach einem anderen vom Institut anerkannten Arzneibuch oder Formularium (Art. 9 Abs. 2 lit. a, b und c, Art. 14 Abs. 1 lit. c HMG) einer kantonalen Be- willigungs- oder Meldepflicht unterstellen (Art. 5 Abs. 2 lit. a HMG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 HMG dürfen verwendungsfertige Arzneimittel (Arzneimittel- vormischungen) nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zu- gelassen sind. Vorbehalten sind internationale Abkommen über die Aner- kennung von Zulassungen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a HMG brauchen Arz- neimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, in einer Spitalapotheke oder, in deren Auftrag, in einem anderen Betrieb, der über eine Herstel- lungsbewilligung verfügt, nach ärztlicher Verschreibung für eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis hergestellt werden (Formula magistralis), keine Zulassung.
Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetz- buchhttp://www.admin.ch/ch/d/sr/812_21/a86.html - fn1#fn1 oder dem Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 vorliegt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer die Ge- sundheit von Menschen gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich Arzneimit- tel ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderen Bestimmun- gen dieses Gesetzes herstellt, in Verkehr bringt, verschreibt, einführt, aus- führt oder damit im Ausland handelt (Art. 86 Abs. 1 lit. b HMG). Mit Haft oder mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich Heilmit- tel oder pharmazeutische Hilfsstoffe herstellt, in Verkehr bringt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt, die den Anforderungen, die in der Pharmakopöe aufgeführt sind, nicht entsprechen (Art. 87 Abs. 1 lit. a HMG). Wer gewerbsmässig handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Mo- naten und mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft (Art. 87 Abs. 2 HMG); wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft (Art. 87 Abs. 3 HMG).
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E. 3.2 Gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerin besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer über die Unternehmung B. zwei Kombinationspräpa- rate in Tablettenform (nachfolgend „D.“ bzw. „E.“ genannt) herstellt und ver- treibt. Die im Präparat „D.“ enthaltenen Wirkstoffe figurierten gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf der Stoffliste gemäss Art. 20 ff. der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001 (VAM; SR 812.212.21). In dieser Liste würden alle Wirkstoffe aufgeführt, die in der Schweiz als Be- standteile von zugelassenen verwendungsfertigen Arzneimitteln verkehrs- fähig seien. Daraus erhelle, dass es sich beim Produkt „D.“ um ein Arznei- mittel nach Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG handle. Beim Kombinationspräparat „E.“ sei die Vitamindosierung derart hoch, dass dieses nicht den für Nahrungs- ergänzungen geltenden Bestimmungen gemäss Art. 22 und Anhang 13 der Verordnung des EDI über Speziallebensmittel (SR 817.022.104) entspre- che. Das Präparat sei deshalb – auch wegen des Vertriebs an Spitäler und Ärzte – als verwendungsfertiges Arzneimittel zu qualifizieren. Beide Arz- neimittel seien zulassungspflichtig; die Anforderungen an die nicht zulas- sungspflichtigen Magistralrezepturen gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a HMG seien aufgrund der seriellen, industriellen Herstellung mit Lagerhaltung nicht er- füllt. Die fraglichen Präparate seien nicht zugelassen. Weder der Be- schwerdeführer noch die B. verfügten ausserdem über eine Bewilligung für Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln seitens der Beschwerdegegne- rin als dafür zuständige Behörde (act. 2 S. 4 f.).
Es ist unbestritten, dass für die vorliegend in Frage stehenden Produkte „D.“ und „E.“ von der Beschwerdegegnerin keine Zulassung erteilt wurde und weder der Beschwerdeführer noch die B. über eine Bewilligung zu de- ren Herstellung im Sinne der Heilmittelgesetzgebung verfügen. Der Be- schwerdeführer macht indes geltend, dass die von der B. mit seiner Mitwir- kung erfolgte Bestellung und Auslieferung der genannten Produkte bzw. die damit verbundene „Verrechnungstätigkeit“ der B. keinen Vertrieb im Sinne des Gesetzes, sondern bloss eine Mittlertätigkeit zwischen bestellendem Arzt und herstellendem Apotheker darstelle, und zudem auch die serien- mässige Herstellung von Magistralrezepturen zur Behandlung eines be- stimmten Personenkreises unter die Ausnahmeregelung von Art. 9 Abs. 2 lit. a HMG falle. Im Detail sei die Argumentation dazu allerdings „im mate- riellen Teil der vorliegenden Strafuntersuchung“ zu führen (act. 12 S. 3). Mit diesen Ausführungen bestreitet der Beschwerdeführer den in der Be- schwerdeantwort detailliert dargelegten Tatverdacht nicht substanziiert; insbesondere stellt er die eingelegten Dokumente betreffend Herstellung und Vertrieb der fraglichen Produkte samt Rechnungstellung in keiner Art und Weise in Frage (act. 2, Beilagen). Nachdem die Anforderungen an den Tatverdacht im Anfangsstadium der Untersuchung nicht hoch anzusetzen
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sind, ist dieser vorliegend aufgrund der detaillierten Darlegungen seitens der Beschwerdegegnerin zu bejahen.
E. 4.1 Nach Massgabe von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Ein- ziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veran- lassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung in gleicher Höhe (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Die Ersatzforderung ist als subsidiäre Massnahme nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Einziehung des deliktischen Ver- mögenswerts beim Täter nach Art. 59 Ziff. 1 StGB an sich erfüllt gewesen wären. Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB nicht in Frage kommt, sei es wegen der Art des Vermögensvor- teils, sei es weil ein einziehbarer unmittelbarer Vermögensvorteil beim Tä- ter nicht (mehr) vorhanden oder mindestens für die schweizerische Justiz nicht greifbar ist (SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Orga- nisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 99 zu Art. 59 StGB).
E. 4.2 Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin wurden von Mai 2004 bis Mai 2006 nahezu 30'000 Präparate mit der Bezeichnung „D.“ bzw. „E.“ herge- stellt und an zahlreiche Ärzte und Kliniken in der Schweiz vertrieben. Die Herstellungskosten hätten sich pro Dose à 100 Kapseln auf Fr. 21.-- („D.“) bzw. Fr. 15.20 („E.“) belaufen, während den belieferten Ärzten und Kliniken pro Dose Fr. 48.-- bzw. Fr. 40.-- in Rechnung gestellt worden seien. Eine präparatespezifische Auswertung für das Jahr 2005 habe einen Vertrieb von 10'652 Dosen „D.“ und 3'134 Dosen „E.“ und damit einen Gesamtum- satz von Fr. 636'656.-- ergeben. Somit dürfte allein im Jahr 2005 ein Netto- gewinn von Fr. 365'327.20 erzielt worden sein (act. 2 S. 5 ff.). Die pauscha- le Bestreitung dieser Berechnungsweise durch den Beschwerdeführer, wo- nach die rezeptierenden Ärzte die Präparate ohne weiteres an einem ande- ren Ort ohne die von der Beschwerdegegnerin dargestellte Marge hätten herstellen lassen können, ist unbehelflich (act. 12 S. 4). Nachdem sämtli- che Produktionsschritte bis hin zur versandbereiten Verpackung und Etiket- tierung der Präparate durch Drittunternehmen vorgenommen und der B. in Rechnung gestellt wurden und der Beschwerdeführer keine anderweitigen Gewinnungskosten substanziiert geltend macht, handelt es sich beim letzt- genannten Betrag mutmasslich um den Jahresgewinn (vor Steuern), auf
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welchen der Beschwerdeführer als Gesellschafter anteilmässig Anspruch hat (Art. 804 Abs. 1 OR; act. 2.2 Beil. 1).
E. 4.3 Dieser von der B. erwirtschaftete Gewinn unterliegt im Falle einer Verurtei- lung voraussichtlich der Einziehung im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Soweit der einzuziehende Vermögenswert nicht mehr vorhanden ist, erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Zu diesem Zweck können von der Untersuchungsbehörde Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegt werden (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB). Da auf dem Konto der B. lediglich ein Betrag von Fr. 46'230.88 beschlagnahmt werden konnte (Sachverhalt lit. A), ist es zuläs- sig, im Mehrbetrag Vermögenswerte des Beschwerdeführers, dessen Mit- wirkung an den mutmasslich strafbaren Handlungen der B. unbestritten ist (E. 3 vorstehend), im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung mit Beschlag zu belegen. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass seit Erlass der (nicht angefochtenen) Beschlagnahmeverfügung vom 31. Mai 2006 auf dem beschlagnahmten Konto der B. Zahlungen von rund Fr. 100'000.-- eingegangen sein müssten und ein inzwischen vorhandener Be- trag von rund Fr. 150'000.-- ausreichen würde, „um den gesamten Gewinn der ‚B.’ seit 1. Januar 2002 zu decken“ (act. 12 S. 4 f.), stösst ins Leere, nachdem allein der im Jahr 2005 mutmasslich erzielte Gewinn diesen Be- trag bei weitem übersteigt. Zudem betreffen diese Zahlungseingänge nach Darstellung des Beschwerdeführers Rechnungen vom Mai 2006 und damit offenbar Lieferungen dieses Jahres. Der im Geschäftsjahr 2006 erzielte Gewinn unterliegt aber – wie der in den Vorjahren erzielte Gewinn – mut- masslich ebenfalls der Einziehung. Es ist für den Standpunkt des Be- schwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher nichts ge- wonnen, falls sich das auf dem Konto der B. beschlagnahmte Guthaben zwischenzeitlich tatsächlich um den genannten Betrag erhöht haben sollte. Die Beschlagnahme von Vermögenswerten auf Konti und Depots des Be- schwerdeführers im Gesamtbetrag Fr. 70'528.25 (act. 2 S. 7) ist unter die- sem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Einer solchen Sicherungsbeschlag- nahme im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB unterliegen alle Vermö- genswerte des Betroffenen, nicht nur jene, bei denen ein Zusammenhang mit der Anlasstat ersichtlich oder mindestens vermutet wird (TPF BB.2006.6 vom 6. April 2006 E. 5.2). Der Einwand des Beschwerdeführers, die bei ihm beschlagnahmten Vermögenswerte stammten nicht aus der Geschäftstätigkeit der B., ist deshalb unbeachtlich.
E. 4.4 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung ist überdies verhältnismässig. Die bei der B. und dem Beschwerdeführer beschlagnahmten Vermögens- werte betragen insgesamt weit weniger als der mutmasslich der Einziehung
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unterliegende Unternehmensgewinn. Zudem wurde das Salärkonto des Beschwerdeführers bei der Bank F., auf welches ein monatliches Einkom- men aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von rund Fr. 15'000.-- fliesst (act. 1 S. 4, act. 1.4 und 12 S. 5), nicht beschlagnahmt. Wie der Beschwer- deführer selber ausführt, vermag er damit immerhin seinen laufenden Le- bensunterhalt zu bestreiten (act. 12 S. 5). Im Übrigen kann in diesem Zu- sammenhang auf die Erwägungen in der Verfügung vom 22. Juni 2006 betreffend aufschiebende Wirkung verwiesen werden, wonach sich der Be- schwerdeführer an die staatliche Fürsorge zu wenden hat, falls er seinen notwendigen Lebensbedarf nicht (mehr) mit den ihm zur Verfügung ste- henden eigenen Mitteln decken können sollte (vgl. act. 4).
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kos- ten desselben aufzuerlegen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gebühr für das vorliegende Verfahren ist unter Berücksichtigung der Kos- ten der Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung auf Fr. 2'000.-- fest- zusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Es sind keine Partei- entschädigungen zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 19. Oktober 2006 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Heiniger,
Beschwerdeführer
gegen
SWISSMEDIC SCHWEIZERISCHES HEILMITTEL- INSTITUT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2006.45
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Sachverhalt:
A. Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend „Swissmedic“), eröffnete am 27. April 2006 gegen A. bzw. Verantwortliche der B. im Sinne des Art. 90 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinpro- dukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG, SR 812.21) und der Art. 37 ff. VStrR ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Herstellung und Vertrieb bzw. Einfuhr von zulassungspflichtigen, aber nicht zugelassenen Arzneimitteln (act. 2.1). Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 sperrte Swissmedic mit sofortiger Wirkung unter anderem das auf die B. lautende Konto bei der Bank C. und beschlagnahmte das Guthaben von Fr. 46'230.88 (act. 2.3); diese Verfügung wurde am 6. Juni 2006 in mehreren Punkten teilweise aufgehoben bzw. abgeändert (act. 2.4). Mit separater Verfügung vom 6. Juni 2006 beschlagnahmte Swissmedic mit sofortiger Wirkung sämtliche auf A. lautende Vermögenswerte bei der Bank C. (act. 2.5). Die Bank C. sperrte gemäss Mitteilung vom 12. Juni 2006 aufgrund dieser Verfügungen das vorerwähnte Konto der B. sowie zwei Konti und zwei Depots von A. (act. 2.11).
B. A. und die B. führen mit gemeinsamer Eingabe vom 9. Juni 2006 an den Direktor der Swissmedic zu Handen der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde und beantragen, „die Verfügung der Swissmedic vom 6. Juni 2006 sei aufzuheben und die lautend auf A. bei der Bank C., gesperrten Vermögenswerte seien aus dem Beschlag zu entlassen“, wobei gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nachgesucht wurde (act. 1).
Der Direktor der Swissmedic berichtigte die angefochtene Amtshandlung nicht, leitete die Beschwerde zusammen mit seiner Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2006 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt, die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und das Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung seien abzuweisen (act. 2).
C. Mit Entscheid vom 31. August 2006 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde der B. mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein und auferlegte dieser die diesbezüglichen Verfahrenskosten (TPF BV.2005.46).
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D. Der Präsident der Beschwerdekammer wies mit Verfügung vom 22. Ju- ni 2006 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und be- liess den Entscheid über die Verfahrenskosten bei der Hauptsache (act. 4).
E. Mit Beschwerdereplik vom 24. Juli 2006 (act. 12) bzw. –duplik vom 4. Au- gust 2006 (act. 14), welche A. am 28. August 2006 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 15), halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal- tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung ein- zureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR). Allerdings wahrt auch die rechtzeitige Ein- reichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde die Beschwer- defrist (Art. 28 Abs. 4 VStrR).
1.2 Die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2006 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 8. Juni 2006 eröffnet (act. 1 S. 2). Die Be- schwerde wurde am 9. Juni 2006 bei der Post zu Handen des Direktors der Beschwerdegegnerin aufgegeben und erfolgte damit innert Frist (Art. 31 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 32 Abs. 3 OG). Der Direktor der Beschwerdegeg- nerin berichtigte die angefochtene Amtshandlung nicht und leitete die bei ihm am 12. Juni 2006 eingegangene Beschwerde mit seiner Stellungnah-
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me am 15. Juni 2006 (Posteingang: 16. Juni 2006) form- und fristgerecht an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (act. 1 und 2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die Kontosperre bzw. Beschlagnahme sei- ner Vermögenswerte bei der Bank C. berührt (vgl. act. 2.11) und hat als In- haber der gesperrten Konto- bzw. Depotverbindungen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
1.4 Auf die Beschwerde ist nach dem vorstehend Gesagten einzutreten.
2. Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provi- sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si- cherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die vor- aussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv be- gründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatver- dachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Schliesslich muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen TPF BV.2006.16 vom 10. April 2006 E. 2.2 sowie BV.2006.13 vom 31. März 2006 E. 3.2).
3.
3.1 Das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. De- zember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) soll zum Schutz der Ge- sundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hoch ste- hende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1); es gilt unter anderem für den Umgang mit Heilmitteln (Arzneimittel und Medizinprodukte), insbesondere für die Herstellung und das Inver- kehrbringen (Art. 2 lit. a). Im Sinne von Art. 4 dieses Gesetzes gelten als:
a. Arzneimittel: Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organis- mus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erken- nung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Be- hinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte;
b. Medizinprodukte: Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, In-
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vitro-Diagnostika, Software und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird; c. Herstellen: sämtliche Arbeitsgänge der Heilmittelproduktion von der Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpackung, Lagerung und Auslieferung des Endproduktes sowie die Qualitätskontrollen und die Freigaben; d. Inverkehrbringen: das Vertreiben und Abgeben von Heilmit- teln. Wer Arzneimittel herstellt, braucht gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a HMG ei- ne Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Institut). Der Bun- desrat regelt die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht. Er kann insbe- sondere die Herstellung von Arzneimitteln nach Formula magistralis, nach Formula officinalis, nach eigener Formel, nach der Pharmakopöe oder nach einem anderen vom Institut anerkannten Arzneibuch oder Formularium (Art. 9 Abs. 2 lit. a, b und c, Art. 14 Abs. 1 lit. c HMG) einer kantonalen Be- willigungs- oder Meldepflicht unterstellen (Art. 5 Abs. 2 lit. a HMG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 HMG dürfen verwendungsfertige Arzneimittel (Arzneimittel- vormischungen) nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zu- gelassen sind. Vorbehalten sind internationale Abkommen über die Aner- kennung von Zulassungen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a HMG brauchen Arz- neimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, in einer Spitalapotheke oder, in deren Auftrag, in einem anderen Betrieb, der über eine Herstel- lungsbewilligung verfügt, nach ärztlicher Verschreibung für eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis hergestellt werden (Formula magistralis), keine Zulassung.
Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetz- buchhttp://www.admin.ch/ch/d/sr/812_21/a86.html - fn1#fn1 oder dem Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 vorliegt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer die Ge- sundheit von Menschen gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich Arzneimit- tel ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderen Bestimmun- gen dieses Gesetzes herstellt, in Verkehr bringt, verschreibt, einführt, aus- führt oder damit im Ausland handelt (Art. 86 Abs. 1 lit. b HMG). Mit Haft oder mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich Heilmit- tel oder pharmazeutische Hilfsstoffe herstellt, in Verkehr bringt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt, die den Anforderungen, die in der Pharmakopöe aufgeführt sind, nicht entsprechen (Art. 87 Abs. 1 lit. a HMG). Wer gewerbsmässig handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Mo- naten und mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft (Art. 87 Abs. 2 HMG); wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft (Art. 87 Abs. 3 HMG).
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3.2 Gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerin besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer über die Unternehmung B. zwei Kombinationspräpa- rate in Tablettenform (nachfolgend „D.“ bzw. „E.“ genannt) herstellt und ver- treibt. Die im Präparat „D.“ enthaltenen Wirkstoffe figurierten gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf der Stoffliste gemäss Art. 20 ff. der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001 (VAM; SR 812.212.21). In dieser Liste würden alle Wirkstoffe aufgeführt, die in der Schweiz als Be- standteile von zugelassenen verwendungsfertigen Arzneimitteln verkehrs- fähig seien. Daraus erhelle, dass es sich beim Produkt „D.“ um ein Arznei- mittel nach Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG handle. Beim Kombinationspräparat „E.“ sei die Vitamindosierung derart hoch, dass dieses nicht den für Nahrungs- ergänzungen geltenden Bestimmungen gemäss Art. 22 und Anhang 13 der Verordnung des EDI über Speziallebensmittel (SR 817.022.104) entspre- che. Das Präparat sei deshalb – auch wegen des Vertriebs an Spitäler und Ärzte – als verwendungsfertiges Arzneimittel zu qualifizieren. Beide Arz- neimittel seien zulassungspflichtig; die Anforderungen an die nicht zulas- sungspflichtigen Magistralrezepturen gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a HMG seien aufgrund der seriellen, industriellen Herstellung mit Lagerhaltung nicht er- füllt. Die fraglichen Präparate seien nicht zugelassen. Weder der Be- schwerdeführer noch die B. verfügten ausserdem über eine Bewilligung für Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln seitens der Beschwerdegegne- rin als dafür zuständige Behörde (act. 2 S. 4 f.).
Es ist unbestritten, dass für die vorliegend in Frage stehenden Produkte „D.“ und „E.“ von der Beschwerdegegnerin keine Zulassung erteilt wurde und weder der Beschwerdeführer noch die B. über eine Bewilligung zu de- ren Herstellung im Sinne der Heilmittelgesetzgebung verfügen. Der Be- schwerdeführer macht indes geltend, dass die von der B. mit seiner Mitwir- kung erfolgte Bestellung und Auslieferung der genannten Produkte bzw. die damit verbundene „Verrechnungstätigkeit“ der B. keinen Vertrieb im Sinne des Gesetzes, sondern bloss eine Mittlertätigkeit zwischen bestellendem Arzt und herstellendem Apotheker darstelle, und zudem auch die serien- mässige Herstellung von Magistralrezepturen zur Behandlung eines be- stimmten Personenkreises unter die Ausnahmeregelung von Art. 9 Abs. 2 lit. a HMG falle. Im Detail sei die Argumentation dazu allerdings „im mate- riellen Teil der vorliegenden Strafuntersuchung“ zu führen (act. 12 S. 3). Mit diesen Ausführungen bestreitet der Beschwerdeführer den in der Be- schwerdeantwort detailliert dargelegten Tatverdacht nicht substanziiert; insbesondere stellt er die eingelegten Dokumente betreffend Herstellung und Vertrieb der fraglichen Produkte samt Rechnungstellung in keiner Art und Weise in Frage (act. 2, Beilagen). Nachdem die Anforderungen an den Tatverdacht im Anfangsstadium der Untersuchung nicht hoch anzusetzen
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sind, ist dieser vorliegend aufgrund der detaillierten Darlegungen seitens der Beschwerdegegnerin zu bejahen.
4.
4.1 Nach Massgabe von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Ein- ziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veran- lassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung in gleicher Höhe (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Die Ersatzforderung ist als subsidiäre Massnahme nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Einziehung des deliktischen Ver- mögenswerts beim Täter nach Art. 59 Ziff. 1 StGB an sich erfüllt gewesen wären. Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB nicht in Frage kommt, sei es wegen der Art des Vermögensvor- teils, sei es weil ein einziehbarer unmittelbarer Vermögensvorteil beim Tä- ter nicht (mehr) vorhanden oder mindestens für die schweizerische Justiz nicht greifbar ist (SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Orga- nisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 99 zu Art. 59 StGB).
4.2 Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin wurden von Mai 2004 bis Mai 2006 nahezu 30'000 Präparate mit der Bezeichnung „D.“ bzw. „E.“ herge- stellt und an zahlreiche Ärzte und Kliniken in der Schweiz vertrieben. Die Herstellungskosten hätten sich pro Dose à 100 Kapseln auf Fr. 21.-- („D.“) bzw. Fr. 15.20 („E.“) belaufen, während den belieferten Ärzten und Kliniken pro Dose Fr. 48.-- bzw. Fr. 40.-- in Rechnung gestellt worden seien. Eine präparatespezifische Auswertung für das Jahr 2005 habe einen Vertrieb von 10'652 Dosen „D.“ und 3'134 Dosen „E.“ und damit einen Gesamtum- satz von Fr. 636'656.-- ergeben. Somit dürfte allein im Jahr 2005 ein Netto- gewinn von Fr. 365'327.20 erzielt worden sein (act. 2 S. 5 ff.). Die pauscha- le Bestreitung dieser Berechnungsweise durch den Beschwerdeführer, wo- nach die rezeptierenden Ärzte die Präparate ohne weiteres an einem ande- ren Ort ohne die von der Beschwerdegegnerin dargestellte Marge hätten herstellen lassen können, ist unbehelflich (act. 12 S. 4). Nachdem sämtli- che Produktionsschritte bis hin zur versandbereiten Verpackung und Etiket- tierung der Präparate durch Drittunternehmen vorgenommen und der B. in Rechnung gestellt wurden und der Beschwerdeführer keine anderweitigen Gewinnungskosten substanziiert geltend macht, handelt es sich beim letzt- genannten Betrag mutmasslich um den Jahresgewinn (vor Steuern), auf
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welchen der Beschwerdeführer als Gesellschafter anteilmässig Anspruch hat (Art. 804 Abs. 1 OR; act. 2.2 Beil. 1).
4.3 Dieser von der B. erwirtschaftete Gewinn unterliegt im Falle einer Verurtei- lung voraussichtlich der Einziehung im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Soweit der einzuziehende Vermögenswert nicht mehr vorhanden ist, erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Zu diesem Zweck können von der Untersuchungsbehörde Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegt werden (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB). Da auf dem Konto der B. lediglich ein Betrag von Fr. 46'230.88 beschlagnahmt werden konnte (Sachverhalt lit. A), ist es zuläs- sig, im Mehrbetrag Vermögenswerte des Beschwerdeführers, dessen Mit- wirkung an den mutmasslich strafbaren Handlungen der B. unbestritten ist (E. 3 vorstehend), im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung mit Beschlag zu belegen. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass seit Erlass der (nicht angefochtenen) Beschlagnahmeverfügung vom 31. Mai 2006 auf dem beschlagnahmten Konto der B. Zahlungen von rund Fr. 100'000.-- eingegangen sein müssten und ein inzwischen vorhandener Be- trag von rund Fr. 150'000.-- ausreichen würde, „um den gesamten Gewinn der ‚B.’ seit 1. Januar 2002 zu decken“ (act. 12 S. 4 f.), stösst ins Leere, nachdem allein der im Jahr 2005 mutmasslich erzielte Gewinn diesen Be- trag bei weitem übersteigt. Zudem betreffen diese Zahlungseingänge nach Darstellung des Beschwerdeführers Rechnungen vom Mai 2006 und damit offenbar Lieferungen dieses Jahres. Der im Geschäftsjahr 2006 erzielte Gewinn unterliegt aber – wie der in den Vorjahren erzielte Gewinn – mut- masslich ebenfalls der Einziehung. Es ist für den Standpunkt des Be- schwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher nichts ge- wonnen, falls sich das auf dem Konto der B. beschlagnahmte Guthaben zwischenzeitlich tatsächlich um den genannten Betrag erhöht haben sollte. Die Beschlagnahme von Vermögenswerten auf Konti und Depots des Be- schwerdeführers im Gesamtbetrag Fr. 70'528.25 (act. 2 S. 7) ist unter die- sem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Einer solchen Sicherungsbeschlag- nahme im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB unterliegen alle Vermö- genswerte des Betroffenen, nicht nur jene, bei denen ein Zusammenhang mit der Anlasstat ersichtlich oder mindestens vermutet wird (TPF BB.2006.6 vom 6. April 2006 E. 5.2). Der Einwand des Beschwerdeführers, die bei ihm beschlagnahmten Vermögenswerte stammten nicht aus der Geschäftstätigkeit der B., ist deshalb unbeachtlich.
4.4 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung ist überdies verhältnismässig. Die bei der B. und dem Beschwerdeführer beschlagnahmten Vermögens- werte betragen insgesamt weit weniger als der mutmasslich der Einziehung
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unterliegende Unternehmensgewinn. Zudem wurde das Salärkonto des Beschwerdeführers bei der Bank F., auf welches ein monatliches Einkom- men aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von rund Fr. 15'000.-- fliesst (act. 1 S. 4, act. 1.4 und 12 S. 5), nicht beschlagnahmt. Wie der Beschwer- deführer selber ausführt, vermag er damit immerhin seinen laufenden Le- bensunterhalt zu bestreiten (act. 12 S. 5). Im Übrigen kann in diesem Zu- sammenhang auf die Erwägungen in der Verfügung vom 22. Juni 2006 betreffend aufschiebende Wirkung verwiesen werden, wonach sich der Be- schwerdeführer an die staatliche Fürsorge zu wenden hat, falls er seinen notwendigen Lebensbedarf nicht (mehr) mit den ihm zur Verfügung ste- henden eigenen Mitteln decken können sollte (vgl. act. 4).
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kos- ten desselben aufzuerlegen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gebühr für das vorliegende Verfahren ist unter Berücksichtigung der Kos- ten der Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung auf Fr. 2'000.-- fest- zusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Es sind keine Partei- entschädigungen zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Bellinzona, 19. Oktober 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
I.V. der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Andreas Keller, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Heiniger - Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.