Beschwerde gegen Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte
Sachverhalt
A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“) führt eine Voruntersuchung gegen verschiedene Perso- nen wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisati- on (Art. 260ter StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). In diesem Zusammenhang wird dem Mitbeschuldigten A. vorgewor- fen, bei der Gründung von in den montenegrisch-italienischen Zigaretten- schmuggel involvierten Unternehmungen beteiligt gewesen zu sein oder in der Organisation oder Administration derselben führend mitgewirkt zu ha- ben.
B. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) verfügte am 31. August 2004 unter anderem die Beschlagnahme sämtlicher den Betrag von Fr. 10'000.-- übersteigender Guthaben bzw. Vermögenswerte, welche A. und die weiteren Mitbeschuldigten bei der Bank B. haben, und verlangte von Letzterer Auskunft zu Bankbeziehungen sowie die Edition von Kontounterlagen (act. 3.1). In Befolgung dieser Ver- fügung teilte die Bank B. am 13. September 2004 mit, dass A. unter ande- rem Inhaber des Sparkontos Nr. … sei (act. 3.3). Das Untersuchungsrich- teramt - welches zwischenzeitlich eine Voruntersuchung gegen A. und wei- tere Mitbeschuldigte eröffnet hatte - verfügte seinerseits am 5. Januar 2006 unter anderem die Beschlagnahme sämtlicher den Betrag von Fr. 10'000.-- übersteigenden Guthaben bzw. Vermögenswerte, welche A. und die weite- ren Mitbeschuldigten bei der Bank B. haben (act. 1.3). Am 17. Januar 2006 beantragte A. die sofortige Aufhebung der Beschlagnahme betreffend das Konto Nr. … seiner Bankbeziehung mit der Bank B. (act. 3.6). Mit Verfü- gung vom 27. Januar 2006 hob das Untersuchungsrichteramt die Be- schlagnahme dieses Bankkontos, lautend auf A., bei der Bank B. auf und gab den Saldobetrag per 31. Dezember 2005 von Fr. 36'063.10 samt seit- her aufgelaufenem Zins frei (act. 1.2).
C. Gegen diese Verfügung erhob die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom
3. Februar 2006 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Be- schlagnahme des fraglichen Kontos in Abweisung des Freigabebegehrens des Beschuldigten aufrechtzuerhalten bzw. erneut anzuordnen (act. 1).
- 3 -
Das Untersuchungsrichteramt beantragt mit Stellungnahme vom 17. Feb- ruar 2006 die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
A. beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2006 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 4).
Mit Beschwerdereplik vom 1. März 2006 hält die Bundesanwaltschaft an ih- ren Rechtsbegehren fest (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird, soweit erfor- derlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Un- tersuchungsrichters zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil er- leidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
Unabhängig von der Parteistellung im Verfahren ist erforderlich, dass der Betroffene durch die Amtshandlung oder Säumnis beschwert ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung bzw. Beseitigung hat. Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nut- zen, den der Beschwerdeführer beim Schutz seiner Beschwerde erzielen könnte (vgl. OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1603). Die Bundesanwaltschaft ist im Bundesstrafverfahren Partei (Art. 34 BStP) und daher als solche ab Eröffnung der Voruntersu- chung grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Die generelle Beschwer der Bundesanwaltschaft ergibt sich aus deren funktioneller Stellung, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 016/04 vom
27. Mai 2004 E. 2.1).
Bei Aufhebung einer Beschlagnahme durch das Untersuchungsrichteramt ist die Beschwerdeführerin somit im Sinne der zitierten Bestimmung be- schwert. Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am
30. Januar 2006 zugestellt, womit sich die Beschwerde als rechtzeitig er- weist. Die Eintretensvoraussetzungen sind demnach erfüllt.
- 4 -
E. 2 Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP ist eine provisorische (konserva- torische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweis- mittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinrei- chender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechts- fragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Die ange- fochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das fragliche Konto des Beschwerdegegners unter Beschlag zu belassen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner kosten- pflichtig (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom
- Januar 2006 wird aufgehoben und dieses wird angewiesen, das Konto Nr. … bei der Bank B., lautend auf A., im Sinne der Erwägungen unter Be- schlag zu belassen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 6. April 2006 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdeführerin
gegen
Vorinstanz
A., vertreten durch Rechtsanwalt Marc Labbé,
Beschwerdegegner
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT
Gegenstand
Beschwerde gegen Freigabe beschlagnahmter Ver- mögenswerte
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2006.6
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Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“) führt eine Voruntersuchung gegen verschiedene Perso- nen wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisati- on (Art. 260ter StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). In diesem Zusammenhang wird dem Mitbeschuldigten A. vorgewor- fen, bei der Gründung von in den montenegrisch-italienischen Zigaretten- schmuggel involvierten Unternehmungen beteiligt gewesen zu sein oder in der Organisation oder Administration derselben führend mitgewirkt zu ha- ben.
B. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) verfügte am 31. August 2004 unter anderem die Beschlagnahme sämtlicher den Betrag von Fr. 10'000.-- übersteigender Guthaben bzw. Vermögenswerte, welche A. und die weiteren Mitbeschuldigten bei der Bank B. haben, und verlangte von Letzterer Auskunft zu Bankbeziehungen sowie die Edition von Kontounterlagen (act. 3.1). In Befolgung dieser Ver- fügung teilte die Bank B. am 13. September 2004 mit, dass A. unter ande- rem Inhaber des Sparkontos Nr. … sei (act. 3.3). Das Untersuchungsrich- teramt - welches zwischenzeitlich eine Voruntersuchung gegen A. und wei- tere Mitbeschuldigte eröffnet hatte - verfügte seinerseits am 5. Januar 2006 unter anderem die Beschlagnahme sämtlicher den Betrag von Fr. 10'000.-- übersteigenden Guthaben bzw. Vermögenswerte, welche A. und die weite- ren Mitbeschuldigten bei der Bank B. haben (act. 1.3). Am 17. Januar 2006 beantragte A. die sofortige Aufhebung der Beschlagnahme betreffend das Konto Nr. … seiner Bankbeziehung mit der Bank B. (act. 3.6). Mit Verfü- gung vom 27. Januar 2006 hob das Untersuchungsrichteramt die Be- schlagnahme dieses Bankkontos, lautend auf A., bei der Bank B. auf und gab den Saldobetrag per 31. Dezember 2005 von Fr. 36'063.10 samt seit- her aufgelaufenem Zins frei (act. 1.2).
C. Gegen diese Verfügung erhob die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom
3. Februar 2006 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Be- schlagnahme des fraglichen Kontos in Abweisung des Freigabebegehrens des Beschuldigten aufrechtzuerhalten bzw. erneut anzuordnen (act. 1).
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Das Untersuchungsrichteramt beantragt mit Stellungnahme vom 17. Feb- ruar 2006 die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
A. beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2006 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 4).
Mit Beschwerdereplik vom 1. März 2006 hält die Bundesanwaltschaft an ih- ren Rechtsbegehren fest (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird, soweit erfor- derlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Un- tersuchungsrichters zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil er- leidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
Unabhängig von der Parteistellung im Verfahren ist erforderlich, dass der Betroffene durch die Amtshandlung oder Säumnis beschwert ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung bzw. Beseitigung hat. Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nut- zen, den der Beschwerdeführer beim Schutz seiner Beschwerde erzielen könnte (vgl. OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1603). Die Bundesanwaltschaft ist im Bundesstrafverfahren Partei (Art. 34 BStP) und daher als solche ab Eröffnung der Voruntersu- chung grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Die generelle Beschwer der Bundesanwaltschaft ergibt sich aus deren funktioneller Stellung, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 016/04 vom
27. Mai 2004 E. 2.1).
Bei Aufhebung einer Beschlagnahme durch das Untersuchungsrichteramt ist die Beschwerdeführerin somit im Sinne der zitierten Bestimmung be- schwert. Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am
30. Januar 2006 zugestellt, womit sich die Beschwerde als rechtzeitig er- weist. Die Eintretensvoraussetzungen sind demnach erfüllt.
- 4 -
2. Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP ist eine provisorische (konserva- torische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweis- mittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinrei- chender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechts- fragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, S. 340 ff. N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Beschlagnah- me wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein.
3. Streitig ist, ob sich die Beschlagnahme des fraglichen Bankkontos des Be- schwerdegegners auf die Verfügung der Beschwerdeführerin vom
31. August 2004 oder auf jene der Vorinstanz vom 5. Januar 2006 stützt.
3.1 Mit Ersterer wurde gemäss Ziffer I.1 die Beschlagnahme von Guthaben be- stimmter Bankbeziehungen von namentlich bezeichneten Kunden der Bank B. und gemäss Ziffer I.2 die „Beschlagnahme sämtlicher (den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigenden) Guthaben bzw. Vermögenswerte auf wei- teren Konti bzw. Bankbeziehungen (inkl. Safes, Depots), welche auf den Namen der Beschuldigten oder weiterer unter Ziff. 1 erwähnter Kontoinha- ber lauten oder an welchen die beschuldigten Personen bzw. die weiteren Kontoinhaber gemäss Ziff. 1 wirtschaftlich berechtigt bzw. aufgrund von Vollmachten zeichnungsberechtigt sind…“, verfügt. Gemäss Begründung der Verfügung diente die Beschlagnahme und Edition der Konten „einer- seits der Beweissicherung, andererseits der Sicherstellung später allenfalls einzuziehender Vermögenswerte“ (act. 3.1 Ziffer. III.1). Es ist unbestritten, dass der Saldo des Kontos des Beschwerdegegners bei der Bank B. in je- nem Zeitpunkt unter dem Betrag von Fr. 10'000.-- lag: Per 28. Juli 2004 er- reichte er Fr. 7'051.20 und sank bis Ende 2004 auf Fr. 5'617.30. Der Saldo überstieg erstmals mit Valuta 8. März 2005 die Limite von Fr. 10'000.--; dannzumal betrug er Fr. 23'411.85. Fortan lag er stets über dieser Limite und betrug per 31. Dezember 2005 Fr. 36'063.10 (act. 3.6, Beilage 1). Am
5. Januar 2006 verfügte die Vorinstanz - unter Hinweis auf durch die Be- schwerdeführerin bereits erfolgte Beschlagnahmen von Vermögenswerten bestimmter Kontoinhaber -, dass bei der Bank B. „allfällige weitere den Be- trag von CHF 10'000.00 übersteigende Guthaben bzw. Vermögenswerte
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(inkl. Safes, Depots), welche auf die Namen der vorgenannten Beschuldig- ten lauten oder an welchen die beschuldigten Personen wirtschaftlich be- rechtigt bzw. aufgrund von Vollmachten zeichnungsberechtigt sind“, be- schlagnahmt werden (act. 1.3, Ziff. I.1). 3.2 Die Beschlagnahme ist eine Zwangsmassnahme, welche auf die Sicher- stellung von Gegenständen oder Vermögenswerten gerichtet ist (vgl. E. 2). Durch sie werden Sachen der freien Verfügung einer Person entzogen und der Verfügungsherrschaft des Staates zu bestimmten Zwecken unterwor- fen. Die Beschlagnahmeverfügung hat die Gründe der Zwangsmassnahme zu nennen, die zu beschlagnahmenden Gegenstände genau zu bezeich- nen und eine Weiterzugsmöglichkeit an eine höhere Instanz vorzusehen. Gegenüber nicht beschuldigten Dritten darf auch eine Herausgabeverfü- gung erlassen werden, unter Androhung von Strafe im Unterlassungsfall nach Art. 292 StGB. Die Durchführung der Beschlagnahme erfolgt regel- mässig durch Wegnahme und amtliche Aufbewahrung der Sache, nötigen- falls durch ein Verfügungsverbot. Von den in Verwahrung genommenen bzw. mit Beschlag belegten Gegenständen ist ein genaues Verzeichnis an- zulegen (Art. 70 BStP; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 340 ff. N. 1, 29 f.). Mit Änderung vom 22. Dezember 1999 wurde Art. 65 Abs. 1 BStP um einen dritten Satz ergänzt, wonach Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden können. Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes waren bereits unter früherer Rechtsprechung befugt, Vermögenswerte zu beschlagnahmen oder edieren zu lassen. Mit der Einführung eines dritten Satzes wurde die- se Rechtsprechung ins Gesetz übernommen (BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 221). Das Gesetz kennt keine (aufschiebend oder auflösend) bedingte Vermö- gensbeschlagnahme, wonach je nach Entwicklung des Kontostands bzw. Vermögenswerts ein bestimmtes Guthaben oder ein Vermögenswert „au- tomatisch“ in einem späteren Zeitpunkt von einer ergangenen Beschlag- nahmeverfügung erfasst oder die Beschlagnahme „automatisch“ wieder aufgehoben würde. Soweit die Strafverfolgungsbehörden in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme (vgl. HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 325 N. 8 ff.) nur Bankkonten bzw. Ver- mögenswerte mit Beschlag belegen wollen, welche einen bestimmten Min- destbetrag übersteigen, kann den sich verändernden Verhältnissen da- durch Rechnung getragen werden, dass das Bankinstitut mit der Editions- verfügung betreffend Kontounterlagen verpflichtet wird, entsprechende Veränderungen des Kontostands bzw. Vermögenswerts der Strafverfol- gungsbehörde mitzuteilen, worauf diese bezüglich der wertmässig verän- derten Vermögenswerte eine Beschlagnahmeverfügung erlassen kann.
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3.3 Auf Grund des Gesagten ergibt sich, dass das fragliche Konto erst mit Ver- fügung der Vorinstanz vom 5. Januar 2006 mit Beschlag belegt worden ist. 4. Die Vorinstanz sah den Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner in der Beschlagnahmeverfügung vom 5. Januar 2006 als gegeben an (vgl. E. 5.1), äusserte sich jedoch diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung nicht. Der Beschwerdegegner bestreitet grundsätzlich einen Tatverdacht.
4.1 Gemäss ständiger Praxis der Beschwerdekammer setzt der hinreichende - in Abgrenzung zum dringenden - Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unter- scheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Ele- ment hinsichtlich der Beweislage, wobei der Strafverfolgungsbehörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebil- ligt werden muss. Das ändert freilich nichts daran, dass sich auch ein der- artiger Tatverdacht im Verlaufe der weiteren Ermittlungen weiter verdichten muss (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1).
4.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bereits mit Entscheid BK_H 147/04 vom 11. Oktober 2004 betreffend Haftverlängerung bestätigte die Beschwerdekammer einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwer- degegner wegen Unterstützung von bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB. Der Umstand, dass die Vorinstanz inzwischen am
1. November 2005 eine Voruntersuchung eröffnet hat (vgl. Art. 109 und 110 Abs. 1 BStP), bekräftigt als solcher grundsätzlich einen weiterhin beste- henden Tatverdacht, zumal vorliegend kein dringender, sondern lediglich ein hinreichender Tatverdacht vorausgesetzt ist. Die Vorinstanz erachtete denn auch in der Beschlagnahmeverfügung vom 5. Januar 2006 den Tat- verdacht gegen den Beschwerdegegner ausdrücklich als gegeben; auch in der Stellungnahme vom 17. Februar 2006 bestreitet sie diesen in keiner Weise, ohne allerdings dazu nähere Ausführungen zu machen (act. 3 S. 4). Die Beschwerdeführerin bringt im Einzelnen unter Hinweis auf Belege in den Akten, namentlich ihre Stellungnahme an die Vorinstanz vom 26. Ja- nuar 2006 (act. 1.6), vor, dass der Beschwerdegegner in seiner Eigen- schaft als Geschäftsführer der C. SA, insbesondere aber auch als Einzel- zeichnungsberechtigter bereits ab 1993 für Konten diverser Gesellschaften, welche alle der Gruppierung der Mitbeschuldigten D. und E. zuzuordnen seien, Gelder weitergeleitet habe, welche nach heutigen Erkenntnissen von
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Exponenten krimineller Organisationen beim Mitbeschuldigten F. einbezahlt und von diesem auf Konten der vorgenannten Gesellschaften in Liechten- stein, Zypern und anderswo transferiert worden seien. Damit sei der Tat- verdacht betreffend Mitwirkung an Geldwäschereihandlungen bzw. Unter- stützung krimineller Organisationen bei dieser Tätigkeit hinreichend aus- gewiesen. Der Beschwerdegegner habe überdies eingestandenermassen wesentlich an der Erstellung einer Art konsolidierter Erfolgsrechnung der vorgenannten Firmengruppe mitgewirkt. Die C. SA, deren Lohnbezüger der Beschwerdegegner von 1993 bis 2004 gewesen sei, habe ihre Einnahmen mit administrativen Tätigkeiten für die Firmengruppe D./E. generiert, welche ihrerseits Einnahmen aus Zigarettenverkäufen an Mitglieder krimineller Or- ganisationen erzielt habe. Es bestehe deshalb der Verdacht, dass die ge- samten vom Beschwerdegegner im Zeitraum 1993-2004 von der C. SA er- haltenen Bezüge aus Mitteln krimineller Organisationen beglichen worden seien. Zudem habe der Beschwerdegegner ohne ersichtliche Gegenleis- tung von der G. SA im Jahr 1996 eine Zahlung in der Höhe von Fr. 38'300.- erhalten. Diesen Betrag habe die G. SA auftragsgemäss dem Konto „H.“ belastet, welches dem Mitbeschuldigten E. gehöre und aus Mitteln von Ex- ponenten krimineller Organisationen gespiesen worden sei. Was der Beschwerdegegner dagegen vorträgt, ist nicht geeignet, diese spezifischen Ausführungen zum Tatverdacht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Zu letztgenannter Transaktion vom 20. September 1996 führt er aus, er habe im Auftrag von E. einen von diesem bestellten Wagen bei einer Gara- ge in Z. abgeholt und mit eigenem Geld bezahlt, wofür er E. am
16. September 1996 Rechnung gestellt und dieser ihm den Kaufpreis zu- rückvergütet habe. Ob es sich tatsächlich um Auslagenersatz handelt, wie geltend gemacht wird, kann dahingestellt bleiben, denn es wird nicht bestritten, dass dieser aus Mitteln möglicherweise krimineller Herkunft ver- gütet wurde. Der Verdacht der Geldwäscherei bleibt daher bestehen. Gleich verhält es sich mit der im Jahr 2004 erfolgten Rückzahlung eines der C. SA gewährten Darlehens und den von der C. SA erhaltenen Lohn- und weiteren Bezügen, die der Beschwerdegegner nicht in Abrede stellt. Denn der Vorwurf, die C. SA habe ihre Einnahmen mit illegalem Zigaret- tenhandel bzw. mittels Dienstleistungen für entsprechend tätige Gesell- schaften erzielt, wird mit den Ausführungen in der Beschwerdeantwort zur Aufgabe und Rolle des Beschwerdegegners nicht entkräftet. Insgesamt ergeben sich beim derzeitigen Stand des Verfahrens genügende Verdachtsmomente, die eine Vermögensbeschlagnahme rechtfertigen.
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5. Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staa- tes in gleicher Höhe (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehör- de kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermö- genswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB). Sodann verfügt der Richter die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (Art. 59 Ziff. 3 StGB).
5.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Januar 2006 begründet die Be- schlagnahme der Vermögenswerte des Beschwerdegegners und weiterer Mitbeschuldigter damit, dass sich gestützt auf die bisherigen Erkenntnisse der Verdacht der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation sowie der qualifizierten Geldwäscherei erhärtet habe, dem- nach „allfällige weitere Vermögenswerte der vorstehend genannten Be- schuldigten in Anwendung von Art. 65 und 69-71 BStP i.V.m. Art. 59 Ziff. 1 bis 3 StGB zu beschlagnahmen“ seien und sich „eine weitergehende Be- gründung der Beschlagnahme zur Sicherstellung einer späteren Einzie- hung im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 bis 3 StGB aus den bisherigen Beschlag- nahmeverfügungen bzw. den zahlreichen in dieser Angelegenheit ergan- genen … Entscheiden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bzw. des Bundesgerichts“ ergebe (act. 1.3 S. 3). In der angefochtenen Ver- fügung begründet die Vorinstanz die Aufhebung der Beschlagnahme damit, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die vorlie- gend interessierenden Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer krimi- nellen Organisation unterliegen würden, und der Anspruch des Staates auf Naturaleinziehung oder Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 und 2 StGB einen Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem un- rechtmässigen Vorteil voraussetze, welcher mit Bezug auf sämtliche seit
31. Dezember 2003 auf das fragliche Konto gemachten Einzahlungen nicht erstellt sei. An dieser Auffassung hält sie im Beschwerdeverfahren fest. Die Beschwerdeführerin rügt diese rechtliche Würdigung und beantragt - wie bereits in ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz vom 26. Januar 2006 - unter Hinweis auf die Akten- und Beweislage die Aufrechterhaltung der Be- schlagnahme unter dem Titel von Art. 59 Ziff. 2 StGB. Sie führt dazu aus, dass bei den durch eine Straftat erlangten Vermögenswerten ein kausaler Zusammenhang zwischen Straftat und unrechtmässigem Vermögensvorteil für eine Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB unabdingbar sei. Die Er- satzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB komme dagegen erst dann in
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Frage, wenn die deliktischen Vermögenswerte nicht mehr vorhanden seien, sich ein Kausalzusammenhang zwischen Straftat und Vermögensvorteil eben gerade nicht mehr nachweisen lasse. Auch in diesen Fällen könne die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforde- rung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen, wie dies Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB ausdrücklich vorsehe. Der Beschwerdegegner hält dafür, dass es vorliegend der Beschwerdefüh- rerin obliege, die Voraussetzungen für eine Einziehung im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 StGB nachzuweisen; erst dann komme eine Beschlagnahme im Sinne einer Ersatzforderung gemäss Ziffer 2 dieser Bestimmung in Frage. Die Behörde müsse nachweisen, dass die Handlung, aus welcher der Ver- mögenswert hervorgegangen sei, die objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente einer Straftat erfülle und unzulässig sei. Im Untersu- chungsverfahren habe sich die Behörde bei einer Beschlagnahme im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB aufgrund der Unschuldsvermutung grosse Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn die Beschlagnahme einen schweren Eingriff in die verfassungsmässig garantierte Eigentumsfreiheit darstelle. 5.2 Die Parteien stimmen der Vorinstanz insoweit zu, als die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme des fraglichen Bankkontos bzw. deren Aufrechter- haltung unter dem Titel von Art. 59 Ziff. 3 StGB nicht erfüllt seien (act. 1.6 S. 2, act. 4 S. 5). Die Beschwerdekammer hat somit nicht zu prüfen, ob sich eine Beschlagnahme allenfalls unter diesem Titel rechtfertigen liesse. Zu prüfen ist mithin, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB erfüllt sind. Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist hiefür nicht der strikte Nachweis, dass ein Straftatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sei, sondern bloss ein hinreichender Tatverdacht erforderlich (E. 2). Sodann ist die Frage der Schwere des Eingriffs in die Eigentumsfreiheit im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu prüfen (vgl. E. 2 und hinten E. 5.4). Gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB erkennt der Richter, wenn die der Ein- ziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, auf eine Ersatzforderung in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Die Ersatzforderung ist als subsidiäre Massnahme nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Einziehung des deliktischen Vermögenswerts beim Täter bzw. dem Dritten nach Art. 59 Ziff 1 StGB an sich erfüllt gewesen wä- ren. Zu diesen gehört ein Konnex zwischen Straftat und Vermögensvorteil. Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB nicht in Frage kommt, sei es wegen der Art des Vermögensvorteils, sei es weil ein einziehbarer unmittelbarer Vermögensvorteil beim Täter nicht
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(mehr) vorhanden oder mindestens für die schweizerische Justiz nicht greifbar ist (SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisier- tes Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 23, 99 zu Art. 59 StGB). Zur Durchsetzung einer derartigen Ersatzforderung kann die Un- tersuchungsbehörde gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 BStP Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen bzw. bei Grundstücken eine Grund- buchsperre anordnen (Art. 65 Abs. 2 BStP). Einer solchen Sicherungsbe- schlagnahme unterliegen alle Vermögenswerte des Betroffenen, nicht nur jene, bei denen ein Zusammenhang mit der Anlasstat ersichtlich oder min- destens vermutet wird (SCHMID, a.a.O., N. 173 zu Art. 59 StGB; BAUMANN, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 57 zu Art. 59 StGB). Der Beschlagnah- mungsgrund, nämlich das Vorliegen eines der Ersatzeinziehung unterlie- genden Vermögenswertes, ist dabei im Untersuchungsverfahren lediglich glaubhaft zu machen (SCHMID, a.a.O., N. 173 zu Art. 59 StGB). Im Übrigen ist eine Ersatzforderung unter den gleichen Voraussetzungen auszuspre- chen, die bereits zur Einziehung des unmittelbaren Deliktsvorteils zu erfül- len sind. So ist sie wie die Vermögenseinziehung nach Art. 59 Ziff. 1 StGB selbst nicht nur gegen den für die fragliche Anlasstat Verantwortlichen, sondern gegen jeden bevorteilten Dritten möglich, der unmittelbar oder bloss mittelbar einen Vorteil erlangte (SCHMID, a.a.O., N. 104 zu Art. 59 StGB). Wesentlich ist mithin, dass beide - Naturaleinziehung und Ersatz- forderung - die Abschöpfung des deliktischen Vorteils bezwecken (BAU- MANN, a.a.O., N. 15 zu Art. 59 StGB; vgl. zum Ganzen: Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2005.5 und 6 vom 13. bzw. 22. Juni 2005 E. 4.2). 5.3 Im vorliegenden Fall besteht - wie bereits dargelegt - ein hinreichender Tat- verdacht, dass die Einnahmen der C. SA aus strafbaren Handlungen stammen, bei denen der Beschwerdegegner massgeblich mitwirkte. Die an Letzteren erfolgten Lohn- und weiteren Zahlungen stehen mithin in einem adäquat kausalen Zusammenhang zum mutmasslich strafbaren Verhalten und unterliegen demnach der Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1 StGB. Nach- dem das Empfangene nicht mehr vorhanden bzw. nicht greifbar ist, sind die Voraussetzungen für eine Ersatzforderung nach Art. 59 Ziff. 2 StGB vor- aussichtlich erfüllt. Somit ist es zulässig, im Sinne von Absatz 3 dieser Be- stimmung zur Sicherung dieser Forderung ersatzweise die übrigen Vermö- genswerte des Beschwerdegegners mit Beschlag zu belegen. Unerheblich ist dabei, dass diese - soweit das in der angefochtenen Verfügung freige- gebene Bankkonto betreffend - gemäss der übereinstimmenden Ausfüh- rungen der Parteien und der Vorinstanz offenbar legaler Herkunft sind. Un- beachtlich ist ferner der Einwand des Beschwerdegegners, er habe für die Lohnbezüge und Honorare Arbeitsleistungen für die C. SA erbracht. Die Frage, ob Gegenleistungen erbracht worden sind, ist nur bei der Einzie- hung von Vermögenswerten Dritter zu prüfen (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m.
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Ziff. 2 Abs. 1 StGB), während von einer allfälligen Einziehung der be- schlagnahmten Vermögenswerte der Beschwerdegegner als Beschuldigter bzw. Tatbeteiligter betroffen ist. 5.4 Es steht fest, dass verschiedene der bereits am 31. August 2004 beschlag- nahmten Konten des Beschwerdegegners sowie der von ihm beherrschten Gesellschaften wieder frei gegeben wurden; auch über sein zunächst be- schlagnahmtes Privatflugzeug kann der Beschwerdegegner wieder verfü- gen. Gemäss Zusammenstellung in der Beschlagnahmeverfügung vom
5. Januar 2006 befanden sich dannzumal keine Vermögenswerte des Be- schwerdegegners mehr unter Beschlag (act. 1.3 S. 2). Demnach erweist sich die mit vorgenannter Verfügung erfolgte Beschlagnahme des in Frage stehenden Bankkontos mit einem aktuellen Saldo von rund Fr. 36'000.-- ohne weiteres als verhältnismässig, zumal der Beschwerdegegner ein Ein- kommen für seine Tätigkeit bei der C. SA für die Zeit von Mitte 1993 bis Ende 1997 in der Höhe von Fr. 54'000.-- anerkennt (act. 4 S. 7). 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Die ange- fochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das fragliche Konto des Beschwerdegegners unter Beschlag zu belassen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner kosten- pflichtig (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom
27. Januar 2006 wird aufgehoben und dieses wird angewiesen, das Konto Nr. … bei der Bank B., lautend auf A., im Sinne der Erwägungen unter Be- schlag zu belassen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.
Bellinzona, 12. April 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Schweizerische Bundesanwaltschaft, Stv. Staatsanwalt des Bundes Stefan Lenz - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Eidg. Untersuchungsrichter Fe- lix Gerber - Rechtsanwalt Marc Labbé
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.