Gesuch um Entsiegelung i.S. B.______und C.______ AG in Liquidation (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 ordnete der Chef des Eidgenössischen Finanzdepartements eine Untersuchung durch die Abteilung Besondere Steueruntersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfol- gend „BSU“) an, unter anderem gegen B.______ und die C.______ AG, heute in Liquidation wegen schwerer Steuerwiderhandlungen im Sinne von Art. 190 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) (BK act. 1.3).
B. Im Rahmen der umfangreichen Untersuchung erliess der Direktor der Eid- genössischen Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) am 7. Juni 2004 ei- nen Durchsuchungsbefehl. Darin wurde die Durchsuchung der Räumlich- keiten der A.______ AG verfügt mit dem Auftrag, allfällige in Frage kom- mende Beweismittel im Verfahren u.a. gegen B.______ und die C.______ AG zu beschlagnahmen. Es wurde im Detail angegeben, nach welchen Unterlagen zu suchen sei, u.a. unter Nennung zahlreicher Offsho- re-Gesellschaften (BK act. 1.4).
Die Durchsuchung wurde am 16. Juni 2004 in den Räumlichkeiten der A.______ AG duchgeführt. Dabei wurden unter den Nr.n D.______ – E.______ diverse, die F.______ AG betreffende Revisionsakten, Handdau- erakten und eine Bilanz, sodann ein Finanzierungskonzept sowie Darle- hensverträge und Kontoausdrucke sichergestellt. Der Präsident und ein Mitglied des Verwaltungsrates, G.______ und H.______, beide kollektiv- zeichnungsberechtigt zu zweien, erhoben Einsprache gegen die Durchsu- chung der sichergestellten Papiere, worauf diese versiegelt wurden (BK act. 1.5).
C. Mit Eingabe vom 18. März 2005 wendet sich die ESTV an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die Entsiegelung der Akten (D.______ – E.______) anzuordnen und der BSU zu gestatten, diese zu durchsuchen, unter Kostenfolge (BK act. 1).
Auf Einladung zur Gesuchsantwort vom 24. März 2005 liess sich die A.______ AG nicht vernehmen.
Auf die Vorbringen in der Gesuchsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
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Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 191 f. DBG richtet sich das Verfahren für besondere Untersu- chungsmassnahmen bei schweren Steuerwiderhandlungen, worunter ins- besondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und die Steuervergehen fallen (Art. 190 Abs. 2 DBG), nach den Art. 19 – 50 VStrR. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR, auf welchen sich der Durchsuchungsbefehl stützt, bestimmt, dass Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind.
E. 1.2 Werden Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Mit der Siegelung entsteht ein suspen- siv bedingtes Verwertungsverbot (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21), das solange besteht, als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat (Entscheid über die Entsiegelung). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet bis zur Hauptverhand- lung die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
E. 1.3 Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin betreffend der unter den Nr.n D.______ – E.______ sichergestellten Akten Einsprache gegen die Durchsuchung erhoben, worauf die Versiegelung erfolgte. Die Gesuchs- gegnerin ist Inhaberin dieser Papiere und als solche grundsätzlich legiti- miert, Einsprache gegen deren Durchsuchung zu erheben. Sie hat auf An- frage der BSU vom 11. November 2004 an ihrer Einsprache mit Schreiben vom 24. November 2004 ausdrücklich festgehalten (BK act. 1.1 und 1.2). Auch wenn sie sich im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht hat vernehmen lassen, bleibt die Einsprache somit aufrecht. Für den Entscheid über die Zulässigkeit der Durchsuchung ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig.
Auf das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.
E. 2 und BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2).
Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine (verwal- tungs-)strafprozessuale Massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger (BGE 127 II 151, 154 E. 4b) im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 353 N. 21; BGE 109 IV 153, 154 E. 1). Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hin- reichender Tatverdacht besteht (Urteil der Anklagekammer des Bundesge- richts 8G.42/2003 vom 14. Mai 2003 E. 3 mit Hinweis auf BGE 106 IV 413, 418 E. 4; BGE 102 Ia 529, 531 E. 5), anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit respektiert wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2.; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafpro- zessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 734; PIQUEREZ, Procédure pénale suis- se, Zürich 2000, N. 2514; HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 109, 123). Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR).
E. 3.1 Zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts bedarf es zweier Ele- mente: erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls (auch alternativ) unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vor- genommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (zu den Begriffen etwa HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 328 f. N. 9 so- wie S. 351 f. N. 12; PIQUEREZ, a.a.O., N. 2330 f. und 2514). Der hinrei- chende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweislage (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 3.1). Dabei muss der ersuchenden Behörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringe- rer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden.
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Zu beachten ist ferner, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatver- dacht die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich der Tatverdacht im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung im- mer wahrscheinlicher wird (vgl. mit Bezug auf den dringenden Tatverdacht den Entscheid des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 [„la prospettiva di una condanna deve sembrare vieppiù fortemente verosi- mile“] sowie 1S.1/2005 vom 27. Januar 2005 E. 3.1 [„si des soupçons en- core peu précis peuvent être suffisants dans les premiers temps de l'en- quête, la perspective d'une condamnation doit apparaître vraisemblable après l'accomplissement des actes d'instruction envisageables"]; vgl. auch BGE 116 Ia 143, 146 E. 3c; SCHMID, a.a.O., N. 698, 714a FN. 95 i.f.). Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Über- prüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (BGE 122 IV 91, 96 E. 4 = Pra 85/1996 Nr. 215; vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Bundes- strafgerichts BK_B 117/04 vom 9. November 2004 E. 2.3 sowie Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 3.1).
Diese Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstraf- verfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine un- terschiedliche Rechtsanwendung.
E. 3.2 Die Gesuchstellerin macht den Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlun- gen im Sinne des Art. 190 DBG geltend. Art. 190 Abs. 2 DBG definiert schwere Steuerwiderhandlungen insbesondere als die fortgesetzte Hinter- ziehung grosser Steuerbeträge und die Steuervergehen. Die Gesuchstelle- rin begründet den hinreichenden Tatverdacht mit einem Verdachtsfall von Steuerbetrug. Dazu ergibt sich, was folgt:
Gemäss einem in den Akten liegenden Auszug der „I.______ Inc. Form 10- K“ (nachfolgend „Form 10-K“; BK act. 1.6) übertrug die C.______ AG im Jahr 1993 ein Patent für Hochtemperatur-Vitrifikationen (High Temperature Vitrification System) an die J.______ Ltd. mit Sitz in Panama (vgl. S. 5 der Form 10-K). Letztere verkaufte die mit dem Patent verbundenen europäi- schen und weltweiten Rechte für je USD 2,5 Mio. an die K.______ Inc., ei- ner Tochtergesellschaft der ebenfalls in Delaware domizilierten I.______ Inc.. Die Gesuchstellerin macht geltend, die Jahresrechnung per 31. De- zember 1993 der C.______ AG (BK act. 1.7) weise keine Positionen auf, die auf eine entgeltliche Übertragung des Patents hinweisen würden. Die C.______ AG habe erst nach einer Kontrolle durch die Abteilung Revisorat Verrechnungssteuer der ESTV im Jahr 1998 eine Rechnung vom
25. März 1998 über CHF 6,2 Mio. für den Patentverkauf an die J.______
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Ltd. vorgelegt. Die Rechnung sieht eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vor (vgl. BK act. 1.8). Der Jahresrechnung der C.______ AG per 31. März 1998 (BK act. 1.9), welche eine Überschuldung ausweist, lassen sich gemäss der Gesuchstellerin keine exakten Angaben entnehmen.
Aufgrund dieser Umstände liegen genügend Indizien vor, welche den gel- tend gemachten Tatverdacht stützen. Insgesamt ergibt sich damit ein als hinreichend einzustufender Tatverdacht für schwere Steuerwiderhandlun- gen im Sinne des Art. 190 DGB.
E. 3.3 Bei den bei der Gesuchsgegnerin sichergestellten Unterlagen soll es sich um solche betreffend die F.______ AG handeln. Sichergestellt wurden im Einzelnen diverse Revisionsakten, Handdauerakten, eine Bilanz per
31. März 1995 mit Notizen und Abschluss per 31. Dezember 1993, ein Fi- nanzierungskonzept sowie Darlehensverträge und Kontoausdrucke. Die Gesuchsgegnerin amtete als Revisionsstelle der früheren F.______ AG (vgl. Handelsregisterauszug des Kantons Aargau, BK act. 1.10, S. 2), einer Tochtergesellschaft der I.______ Inc. (vgl. BK act. 1.6, S. 4). Die Gesuch- stellerin macht geltend, die F.______ AG habe beträchtliche, von der Mut- tergesellschaft erhaltene Finanzmittel an die zu 100 Prozent von B.______ beherrschte C.______ AG weitergeleitet. Zur Substantiierung ihres Vor- bringens weist die Gesuchstellerin auf die Seiten 1 und 2 der Bilanz der F.______ AG per 31. März 1996 resp. Erfolgsrechnung 1995/96 (BK act. 1.11) hin. Die markierten Positionen auf den angegebenen Seiten, „Pre- payment of high-temperature separat“, bilanziert mit CHF 11'145'084.55, und „Group and Shareholder’s liabilities (change of rank)“, bilanziert mit CHF 14'696'315.15, lassen den behaupteten Zusammenhang zur C.______ AG für sich allein nicht ohne Weiteres erkennen. Der beschuldig- te B.______ fungiert aber als Verwaltungsratsmitglied der C.______ AG (vgl. Handelsregisterauszug des Kantons Aargau, BK act. 1.13, S. 2) und hatte diese Funktion auch in der F.______ AG, heute L.______ AG in Li- quidation, inne (vgl. Handelsregisterauszug des Kantons Aargau, BK act. 1.10, S. 2), womit der Zusammenhang zwischen den sichergestellten Akten und B.______ resp. der C._______ AG erstellt ist.
Insgesamt ist aufgrund des Gesagten ein sachlicher Konnex zwischen den sichergestellten Unterlagen und dem Vorwurf der schweren Steuerwider- handlungen an die Adressen von B.______ und der C.______ AG zu beja- hen. Einer Durchsuchung dieser Unterlagen stehen auch keine erkennba- ren, schützenswerten Privat- oder Geschäftsgeheimnisse der Gesuchs- gegnerin oder Dritter entgegen. Die Entsiegelung ist deshalb zu gewähren, und es ist der Gesuchstellerin zu gestatten, die sichergestellten Akten
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(D.______ – E.______) zu durchsuchen. Die Beschlagnahme derjenigen Akten, die sich nach der Durchsuchung als für die Untersuchung bedeut- sam erweisen, wird mittels einer auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg ei- gens anfechtbaren Beschlagnahmeverfügung erfolgen. Die übrigen Doku- mente werden der Gesuchsgegnerin retourniert.
E. 4 Art 50 Abs. 3 VStrR verweist für das Entsiegelungsverfahren auf Art. 25 Abs. 1 VStrR, mithin auf das Beschwerdeverfahren. Das Entsiegelungsver- fahren entspricht denn auch weder einem Verwaltungsverfahren noch ei- nem Verwaltungsstrafverfahren, sondern ist kontradiktorisch ausgestaltet und Gesuchsteller und – gegner haben Parteistellung, vergleichbar derjeni- gen im Beschwerdeverfahren. Entsprechend rechtfertigt es sich auch, die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens über Kosten und Entschädi- gung zur Anwendung zu bringen. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekam- mer nach Art. 245 BStP und Art. 156 OG. Danach werden die Gerichtskos- ten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG).
Die Gesuchsgegnerin hat sich zwar im Entsiegelungsverfahren nicht ver- nehmen lassen. Sie hat allerdings mit Schreiben vom 24. November 2004 an der Einsprache gegen die Durchsuchung ausdrücklich festgehalten (vgl. BK act. 1.2). Damit blieb der Gesuchstellerin keine andere Möglichkeit, als das Verfahren der Entsiegelung einzuleiten. Die Gesuchsgegnerin hat da- mit, wenn auch passiv, Parteistellung eingenommen. Mangels Rückzugs der Einsprache war notwendigerweise über die Entsiegelung zu entschei- den. Die Kosten sind deshalb der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 162/04 vom 19. Novem- ber 2004 E. 3). Diese werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reg- lements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bun- desstrafgericht, SR 173.711.32).
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Dispositiv
- Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.
- Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die unter den Nr.n D.______ – E.______ sichergestellten Akten zu durchsuchen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 13. Juli 2005 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Gesuchstellerin
gegen
A.______ AG, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Gesuch um Entsiegelung i.S. B.______und C.______ AG in Liquidation (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BE.2005.1
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Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 ordnete der Chef des Eidgenössischen Finanzdepartements eine Untersuchung durch die Abteilung Besondere Steueruntersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfol- gend „BSU“) an, unter anderem gegen B.______ und die C.______ AG, heute in Liquidation wegen schwerer Steuerwiderhandlungen im Sinne von Art. 190 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) (BK act. 1.3).
B. Im Rahmen der umfangreichen Untersuchung erliess der Direktor der Eid- genössischen Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) am 7. Juni 2004 ei- nen Durchsuchungsbefehl. Darin wurde die Durchsuchung der Räumlich- keiten der A.______ AG verfügt mit dem Auftrag, allfällige in Frage kom- mende Beweismittel im Verfahren u.a. gegen B.______ und die C.______ AG zu beschlagnahmen. Es wurde im Detail angegeben, nach welchen Unterlagen zu suchen sei, u.a. unter Nennung zahlreicher Offsho- re-Gesellschaften (BK act. 1.4).
Die Durchsuchung wurde am 16. Juni 2004 in den Räumlichkeiten der A.______ AG duchgeführt. Dabei wurden unter den Nr.n D.______ – E.______ diverse, die F.______ AG betreffende Revisionsakten, Handdau- erakten und eine Bilanz, sodann ein Finanzierungskonzept sowie Darle- hensverträge und Kontoausdrucke sichergestellt. Der Präsident und ein Mitglied des Verwaltungsrates, G.______ und H.______, beide kollektiv- zeichnungsberechtigt zu zweien, erhoben Einsprache gegen die Durchsu- chung der sichergestellten Papiere, worauf diese versiegelt wurden (BK act. 1.5).
C. Mit Eingabe vom 18. März 2005 wendet sich die ESTV an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die Entsiegelung der Akten (D.______ – E.______) anzuordnen und der BSU zu gestatten, diese zu durchsuchen, unter Kostenfolge (BK act. 1).
Auf Einladung zur Gesuchsantwort vom 24. März 2005 liess sich die A.______ AG nicht vernehmen.
Auf die Vorbringen in der Gesuchsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 191 f. DBG richtet sich das Verfahren für besondere Untersu- chungsmassnahmen bei schweren Steuerwiderhandlungen, worunter ins- besondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und die Steuervergehen fallen (Art. 190 Abs. 2 DBG), nach den Art. 19 – 50 VStrR. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR, auf welchen sich der Durchsuchungsbefehl stützt, bestimmt, dass Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind.
1.2 Werden Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Mit der Siegelung entsteht ein suspen- siv bedingtes Verwertungsverbot (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21), das solange besteht, als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat (Entscheid über die Entsiegelung). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet bis zur Hauptverhand- lung die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
1.3 Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin betreffend der unter den Nr.n D.______ – E.______ sichergestellten Akten Einsprache gegen die Durchsuchung erhoben, worauf die Versiegelung erfolgte. Die Gesuchs- gegnerin ist Inhaberin dieser Papiere und als solche grundsätzlich legiti- miert, Einsprache gegen deren Durchsuchung zu erheben. Sie hat auf An- frage der BSU vom 11. November 2004 an ihrer Einsprache mit Schreiben vom 24. November 2004 ausdrücklich festgehalten (BK act. 1.1 und 1.2). Auch wenn sie sich im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht hat vernehmen lassen, bleibt die Einsprache somit aufrecht. Für den Entscheid über die Zulässigkeit der Durchsuchung ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig.
Auf das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.
2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (statt vie-
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ler Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2 und BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2).
Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine (verwal- tungs-)strafprozessuale Massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger (BGE 127 II 151, 154 E. 4b) im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 353 N. 21; BGE 109 IV 153, 154 E. 1). Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hin- reichender Tatverdacht besteht (Urteil der Anklagekammer des Bundesge- richts 8G.42/2003 vom 14. Mai 2003 E. 3 mit Hinweis auf BGE 106 IV 413, 418 E. 4; BGE 102 Ia 529, 531 E. 5), anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit respektiert wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2.; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafpro- zessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 734; PIQUEREZ, Procédure pénale suis- se, Zürich 2000, N. 2514; HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 109, 123). Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR).
3.
3.1 Zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts bedarf es zweier Ele- mente: erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls (auch alternativ) unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vor- genommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (zu den Begriffen etwa HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 328 f. N. 9 so- wie S. 351 f. N. 12; PIQUEREZ, a.a.O., N. 2330 f. und 2514). Der hinrei- chende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweislage (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 3.1). Dabei muss der ersuchenden Behörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringe- rer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden.
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Zu beachten ist ferner, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatver- dacht die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich der Tatverdacht im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung im- mer wahrscheinlicher wird (vgl. mit Bezug auf den dringenden Tatverdacht den Entscheid des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 [„la prospettiva di una condanna deve sembrare vieppiù fortemente verosi- mile“] sowie 1S.1/2005 vom 27. Januar 2005 E. 3.1 [„si des soupçons en- core peu précis peuvent être suffisants dans les premiers temps de l'en- quête, la perspective d'une condamnation doit apparaître vraisemblable après l'accomplissement des actes d'instruction envisageables"]; vgl. auch BGE 116 Ia 143, 146 E. 3c; SCHMID, a.a.O., N. 698, 714a FN. 95 i.f.). Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Über- prüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (BGE 122 IV 91, 96 E. 4 = Pra 85/1996 Nr. 215; vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Bundes- strafgerichts BK_B 117/04 vom 9. November 2004 E. 2.3 sowie Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 3.1).
Diese Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstraf- verfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine un- terschiedliche Rechtsanwendung.
3.2 Die Gesuchstellerin macht den Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlun- gen im Sinne des Art. 190 DBG geltend. Art. 190 Abs. 2 DBG definiert schwere Steuerwiderhandlungen insbesondere als die fortgesetzte Hinter- ziehung grosser Steuerbeträge und die Steuervergehen. Die Gesuchstelle- rin begründet den hinreichenden Tatverdacht mit einem Verdachtsfall von Steuerbetrug. Dazu ergibt sich, was folgt:
Gemäss einem in den Akten liegenden Auszug der „I.______ Inc. Form 10- K“ (nachfolgend „Form 10-K“; BK act. 1.6) übertrug die C.______ AG im Jahr 1993 ein Patent für Hochtemperatur-Vitrifikationen (High Temperature Vitrification System) an die J.______ Ltd. mit Sitz in Panama (vgl. S. 5 der Form 10-K). Letztere verkaufte die mit dem Patent verbundenen europäi- schen und weltweiten Rechte für je USD 2,5 Mio. an die K.______ Inc., ei- ner Tochtergesellschaft der ebenfalls in Delaware domizilierten I.______ Inc.. Die Gesuchstellerin macht geltend, die Jahresrechnung per 31. De- zember 1993 der C.______ AG (BK act. 1.7) weise keine Positionen auf, die auf eine entgeltliche Übertragung des Patents hinweisen würden. Die C.______ AG habe erst nach einer Kontrolle durch die Abteilung Revisorat Verrechnungssteuer der ESTV im Jahr 1998 eine Rechnung vom
25. März 1998 über CHF 6,2 Mio. für den Patentverkauf an die J.______
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Ltd. vorgelegt. Die Rechnung sieht eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vor (vgl. BK act. 1.8). Der Jahresrechnung der C.______ AG per 31. März 1998 (BK act. 1.9), welche eine Überschuldung ausweist, lassen sich gemäss der Gesuchstellerin keine exakten Angaben entnehmen.
Aufgrund dieser Umstände liegen genügend Indizien vor, welche den gel- tend gemachten Tatverdacht stützen. Insgesamt ergibt sich damit ein als hinreichend einzustufender Tatverdacht für schwere Steuerwiderhandlun- gen im Sinne des Art. 190 DGB.
3.3 Bei den bei der Gesuchsgegnerin sichergestellten Unterlagen soll es sich um solche betreffend die F.______ AG handeln. Sichergestellt wurden im Einzelnen diverse Revisionsakten, Handdauerakten, eine Bilanz per
31. März 1995 mit Notizen und Abschluss per 31. Dezember 1993, ein Fi- nanzierungskonzept sowie Darlehensverträge und Kontoausdrucke. Die Gesuchsgegnerin amtete als Revisionsstelle der früheren F.______ AG (vgl. Handelsregisterauszug des Kantons Aargau, BK act. 1.10, S. 2), einer Tochtergesellschaft der I.______ Inc. (vgl. BK act. 1.6, S. 4). Die Gesuch- stellerin macht geltend, die F.______ AG habe beträchtliche, von der Mut- tergesellschaft erhaltene Finanzmittel an die zu 100 Prozent von B.______ beherrschte C.______ AG weitergeleitet. Zur Substantiierung ihres Vor- bringens weist die Gesuchstellerin auf die Seiten 1 und 2 der Bilanz der F.______ AG per 31. März 1996 resp. Erfolgsrechnung 1995/96 (BK act. 1.11) hin. Die markierten Positionen auf den angegebenen Seiten, „Pre- payment of high-temperature separat“, bilanziert mit CHF 11'145'084.55, und „Group and Shareholder’s liabilities (change of rank)“, bilanziert mit CHF 14'696'315.15, lassen den behaupteten Zusammenhang zur C.______ AG für sich allein nicht ohne Weiteres erkennen. Der beschuldig- te B.______ fungiert aber als Verwaltungsratsmitglied der C.______ AG (vgl. Handelsregisterauszug des Kantons Aargau, BK act. 1.13, S. 2) und hatte diese Funktion auch in der F.______ AG, heute L.______ AG in Li- quidation, inne (vgl. Handelsregisterauszug des Kantons Aargau, BK act. 1.10, S. 2), womit der Zusammenhang zwischen den sichergestellten Akten und B.______ resp. der C._______ AG erstellt ist.
Insgesamt ist aufgrund des Gesagten ein sachlicher Konnex zwischen den sichergestellten Unterlagen und dem Vorwurf der schweren Steuerwider- handlungen an die Adressen von B.______ und der C.______ AG zu beja- hen. Einer Durchsuchung dieser Unterlagen stehen auch keine erkennba- ren, schützenswerten Privat- oder Geschäftsgeheimnisse der Gesuchs- gegnerin oder Dritter entgegen. Die Entsiegelung ist deshalb zu gewähren, und es ist der Gesuchstellerin zu gestatten, die sichergestellten Akten
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(D.______ – E.______) zu durchsuchen. Die Beschlagnahme derjenigen Akten, die sich nach der Durchsuchung als für die Untersuchung bedeut- sam erweisen, wird mittels einer auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg ei- gens anfechtbaren Beschlagnahmeverfügung erfolgen. Die übrigen Doku- mente werden der Gesuchsgegnerin retourniert.
4. Art 50 Abs. 3 VStrR verweist für das Entsiegelungsverfahren auf Art. 25 Abs. 1 VStrR, mithin auf das Beschwerdeverfahren. Das Entsiegelungsver- fahren entspricht denn auch weder einem Verwaltungsverfahren noch ei- nem Verwaltungsstrafverfahren, sondern ist kontradiktorisch ausgestaltet und Gesuchsteller und – gegner haben Parteistellung, vergleichbar derjeni- gen im Beschwerdeverfahren. Entsprechend rechtfertigt es sich auch, die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens über Kosten und Entschädi- gung zur Anwendung zu bringen. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekam- mer nach Art. 245 BStP und Art. 156 OG. Danach werden die Gerichtskos- ten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG).
Die Gesuchsgegnerin hat sich zwar im Entsiegelungsverfahren nicht ver- nehmen lassen. Sie hat allerdings mit Schreiben vom 24. November 2004 an der Einsprache gegen die Durchsuchung ausdrücklich festgehalten (vgl. BK act. 1.2). Damit blieb der Gesuchstellerin keine andere Möglichkeit, als das Verfahren der Entsiegelung einzuleiten. Die Gesuchsgegnerin hat da- mit, wenn auch passiv, Parteistellung eingenommen. Mangels Rückzugs der Einsprache war notwendigerweise über die Entsiegelung zu entschei- den. Die Kosten sind deshalb der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 162/04 vom 19. Novem- ber 2004 E. 3). Diese werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reg- lements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bun- desstrafgericht, SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die unter den Nr.n D.______ – E.______ sichergestellten Akten zu durchsuchen.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
Bellinzona, 15. Juli 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung - A.______ AG
Kopie zur Kenntnis an
- B.______ - C.______ AG in Liquidation
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.