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AGVE 2007 97

Aargau · 2007-03-30 · Deutsch AG

97 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Aufenthalt zur Vorbereitung der HeiratIst der zukünftige Ehegatte noch verheiratet, steht der bevorstehendenHeirat ein grundsätzliches Hindernis im Weg. Unter diesen Umständenkann die Aufenthaltsbewilligung nicht zur Vorbereitung der Heirat verlängert...

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Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 30.03.2007 AGVE 2007 97 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 30.03.2007 AGVE 2007 97 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 30.03.2007 AGVE 2007 97

97 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Aufenthalt zur Vorbereitung der HeiratIst der zukünftige Ehegatte noch verheiratet, steht der bevorstehendenHeirat ein grundsätzliches Hindernis im Weg. Unter diesen Umständenkann die Aufenthaltsbewilligung nicht zur Vorbereitung der Heirat verlängert...

AGVE 2007 97 S.341 2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts 341 [...] 97 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Aufenthalt zur Vorberei- tung der Heirat Ist der zukünftige Ehegatte noch verheiratet, steht der bevorstehenden Heirat ein grundsätzliches Hindernis im Weg. Unter diesen Umständen kann die Aufenthaltsbewilligung nicht zur Vorbereitung der Heirat ver- längert werden (Erw. II./2.2.3.). 2007 Rekursgericht im Ausländerrecht 342 Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. März 2007 in Sachen C.C. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung (1-BE.2007.2). Aus den Erwägungen II. 2.2.3. Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat wird dem hier nicht anwesenheitsberechtig- ten Ehegatten bereits vor der Heirat gestattet, sich legal in der Schweiz aufzuhalten. Die entsprechende Bewilligung ist demzufolge eng mit einem bevorstehenden, klar umschriebenen Ereignis verbun- den. In Ziffer 556.3 der ANAG-Weisungen wird denn auch konse- quenterweise verlangt, dass einerseits das bevorstehende Ereignis - die Heirat - absehbar sein muss ("sofern mit einer Heirat innerhalb vernünftiger Frist zu rechnen ist") und andererseits, dass die übrigen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gegeben sein müssen. Die in den Weisungen als Hinderungsgründe genannten Beispiele ("genügende finanzielle Mittel, kein Hinweis auf eine Umgehungs- ehe, keine Ausweisungsgründe") sind selbstredend nicht abschlies- send. Im vorliegenden Fall gilt der zukünftige Ehegatte der Be- schwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Ehe- scheidungsverfahrens nach wie vor als verheiratet. Der beabsichtig- ten Heirat steht damit ein grundsätzliches Hindernis im Weg, womit keine Rede davon sein kann, die übrigen Voraussetzungen für einen Familiennachzug seien gegeben. Wenn das Migrationsamt bei Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat ver- langt, dass der beabsichtigten Heirat keine grundsätzlichen Hinder- nisse im Weg stehen dürfen, ist dies nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als aufgrund der noch bestehenden Ehe des zukünftigen Ehegatten nicht einmal das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet werden kann. Unter diesen Umständen gingen die Vorinstanzen zu Recht da- von aus, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbe- 2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts 343 willigung zur Vorbereitung der Heirat gestützt auf Art. 36 BVO seien in casu nicht erfüllt. Daran ändert auch nichts, dass die zweimonatige Bedenkfrist in der Zwischenzeit abgelaufen ist und offenbar am 8. März 2007 eine Konventions-Verhandlung durchgeführt wurde. Nach wie vor ist of- fen, ob das Scheidungsverfahren des zukünftigen Ehemannes der Be- schwerdeführerin effektiv in Kürze rechtskräftig abgeschlossen sein wird. Es liegt weder in der Macht der Beschwerdeführerin noch ihres zukünftigen Ehemannes, allfällige Verzögerungen seitens seiner jet- zigen Ehefrau oder seitens des Kantonsgerichts zu verhindern.