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BE.2010.14

Bundesstrafgericht · 2010-11-12 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft führte gegen A. und B. sowie gegen weitere Be- schuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren, in dessen Rah- men sie am 6. und 8. März 2007 die privaten Räumlichkeiten der beiden Erstgenannten durchsuchen liess, wobei auf Einsprache der beiden Betrof- fenen hin die sichergestellten Dokumente und elektronischen Daten versie- gelt wurden. In ihrem Entscheid BE.2007.4 und BE.2007.5 vom 23. Ju- li 2007 hiess die I. Beschwerdekammer das Entsiegelungsgesuch der Bun- desanwaltschaft in dem Sinne teilweise gut, als die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Papiere und Datenträger durch den Re- ferenten der I. Beschwerdekammer vorzunehmen sei. Auf eine dagegen von A. erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 nicht ein.

B. Am 3. März 2008 wurden die sichergestellten Papiere in Anwesenheit der Parteien in den Räumlichkeiten des Bundesstrafgerichts einer Triage un- terzogen (BE.2007.4, act. 45). Auf die ursprünglich ebenfalls auf diesen Termin angesetzte Triage der elektronischen Datenträger wurde auf Grund der enormen Datenmenge vorgängig verzichtet (vgl. BE.2007.4, act. 40 und 41). Anlässlich der Triageverhandlung wurde A. diesbezüglich jedoch eine CD-ROM ausgehändigt, welche die Dateiordnerverzeichnisse der ge- spiegelten Laufwerke beinhaltete. Die beiden Gesuchsgegner wurden ent- sprechend aufgefordert, der I. Beschwerdekammer innerhalb von 14 Tagen eine erste Stellungnahme des Inhalts zukommen zu lassen, innerhalb wel- cher Verzeichnisse sich geheimnisgeschützte Dokumente befänden (BE.2007.4, act. 45, S. 9). In seiner Stellungnahme vom 17. März 2008 kam A. dieser Aufforderung nicht nach, sondern erhob generelle Einwände gegen die Zulässigkeit der Durchsuchung der Datenträger (BE.2007.4, act. 47). Nach Eingang weiterer Stellungnahmen der Parteien wurden die Gesuchsgegner mit Verfügung vom 24. April 2008 aufgefordert, die ihrer Ansicht nach geschützten Dateien auf den verbleibenden zwölf Laufwerken einzeln zu bezeichnen, auf einen separaten Datenträger zu speichern und der I. Beschwerdekammer in lesbarer Form einzureichen (BE.2007.4, act. 57). Die Gesuchsgegner kamen dieser Aufforderung erneut nicht nach. A. übermittelte der I. Beschwerdekammer stattdessen am 9. Juni 2008 die ihm bereits am 3. März 2008 ausgehändigten Dateiordnerverzeichnisse, auf welchen er lediglich pauschal sämtliche von ihm erstellten Dateiordner (und nicht etwa die einzelnen Dateien) als geheimnisgeschützt bezeichnete (BE.2007.4, act. 62.4). Mit Entscheid BE.2007.4 und BE.2007.5 vom

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5. September 2008 hiess die I. Beschwerdekammer das zu jenem Zeit- punkt zum Entscheid verbleibende Entsiegelungsgesuch teilweise gut und ermächtigte die Bundesanwaltschaft u. a. und im Sinne der Erwägungen, die verbleibenden Inhalte der sichergestellten Laufwerke nach Erfüllung der in E. 6.4 des Entscheides gemachten Auflage zu durchsuchen (Ziff. 3 des Dispositivs). Das Bundesgericht hiess eine dagegen von der Bundesan- waltschaft erhobene Beschwerde teilweise gut und hob u. a. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen bundesstrafgerichtlichen Entscheides auf. Es wies die I. Beschwerdekammer zudem an, die Triage (und nötigenfalls die Löschung) der fraglichen elektronischen Daten vorzunehmen und da- nach einen neuen Entscheid über die Zulässigkeit und den Umfang der Durchsuchung der sichergestellten Daten zu fällen (Urteil des Bundesge- richts 1B_274/2008 vom 27. Januar 2009). Dabei führte das Bundesgericht im erwähnten Urteil u. a. aus, der Entsiegelungsrichter könne bei der Tria- ge zwar nötigenfalls – etwa zur Systematisierung und Sichtung grosser Da- tenmengen – geeignete technische Hilfsmittel, Experten und Hilfspersonen beiziehen, jedoch müsse die Triage und die allfällige Aussonderung von geheimnisgeschützten Daten im Entsiegelungsverfahren vom zuständigen Zwangsmassnahmengericht selbstverantwortlich wahrgenommen werden. Im Falle des Beizugs von spezialisierten Fachpersonen der Bundeskrimi- nalpolizei sei hierbei besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, dass diese keine unzulässige Einsicht in geheimnisgeschützte Daten erhielten (Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2008 vom 27. Januar 2009, E. 7).

C. In seiner Verfügung vom 27. Februar 2009 skizzierte der Präsident der I. Beschwerdekammer das mögliche weitere Vorgehen und lud die Parteien ein, sich hierzu zu äussern (BE.2009.6, act. 4). Aufgrund der eingegange- nen Stellungnahmen (BE.2009.6, act. 5, 6 und 7) sowie aufgrund der tech- nischen Hinweise der Bundeskriminalpolizei (BE.2009.6, act. 14) musste das beabsichtigte weitere Vorgehen betreffend die Durchsuchung der elekt- ronischen Daten daraufhin modifiziert werden. Der entsprechend ange- passte modus operandi zur Durchsuchung der elektronischen Daten wurde den Parteien mittels Verfügung des Präsidenten der I. Beschwerdekammer vom 26. Juni 2009 bekannt gegeben und die Bundeskriminalpolizei beauf- tragt, der I. Beschwerdekammer die Infrastruktur zur Durchsuchung der elektronischen Daten sowie weitere Unterstützungsleistungen zur Verfü- gung zu stellen (BE.2009.6, act. 16). Zu Beginn des Monats Septem- ber 2009 standen der I. Beschwerdekammer die notwendigen technischen Mittel sowie die notwendigen Instruktionen von Seiten der Bundeskriminal- polizei schliesslich zur Verfügung, so dass sie in der Folge die vorliegenden elektronischen Daten mittels der Software ENCASE auf geheimnisge-

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schützte Inhalte durchsuchen konnte. Nach erfolgter Triage hiess die I. Be- schwerdekammer mit Entscheid BE.2009.6 und BE.2009.7 vom

15. Februar 2010 das Gesuch teilweise gut und stellte in Aussicht, der Bundesanwaltschaft ein im Sinne der Erwägungen triagiertes „image“ auf einem externen Laufwerk zur Verfügung zu stellen. Die I. Beschwerde- kammer entschied des weiteren, über aus technischen Gründen vorerst von der Durchsuchung ausgenommene Computerdateien (Dateitypen „zip“, „nsf“ und „pst“) in einem weiteren Entscheid zu befinden, wobei das Verfah- ren diesbezüglich unter den Verfahrensnummern BE.2010.4 und BE.2010.5 weitergeführt werde. In ihrem Entscheid BE.2010.4 und BE.2010.5 vom 28. Mai 2010 hiess die I. Beschwerdekammer das zum Entscheid verbleibende Gesuch teilweise gut und stellte in Aussicht, den Strafverfolgungsbehörden die im Sinne der Erwägungen triagierten Datei- typen „zip“, „nsf“ und „pst“ zur Verfügung zu stellen. Mit diesem Entscheid bestimmte die I. Beschwerdekammer zudem, dass den Gesuchsgegnern Fr. 10'000.-- (ein Teil der Gerichtskosten für das gesamte Entsiegelungs- verfahren) zur Bezahlung auferlegt würden. Zudem ordnete sie an, dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegnern für das Entsiegelungsverfahren eine Entschädigung von je Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszu- richten habe.

D. Mit Urteil 1B_70/2010 vom 3. August 2010 hiess das Bundesgericht die von der Bundesanwaltschaft und von A. gegen den Entscheid der I. Beschwerdekammer BE.2009.6 und BE.2009.7 vom 15. Februar 2010 erhobenen Beschwerden gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies das Verfahren zurück an die I. Beschwerdekammer zur Neubeurtei- lung und ausreichenden Entscheidbegründung. Mit Urteil 1B_212/2010 vom 22. September 2010 hiess das Bundesgericht eine von A. gegen den Entscheid der I. Beschwerdekammer BE.2010.4 und BE.2010.5 erhobene Beschwerde teilweise gut und korrigierte Ziff. 1 des entsprechenden Dispo- sitivs insoweit, als die in der Beschwerdebeilage 4 aufgelisteten 50 Doku- mente (des Dateityps .pst) zusätzlich von der Entsiegelung auszunehmen und den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung zu stellen seien. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat. Zwischen diesen beiden Bundesgerichtsentscheiden ersuchte Rechtsanwalt Markus Raess am 2. September 2010 infolge seiner Entlassung aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger von A. um Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 17'361.10 für seine Bemühungen im Entsiegelungsverfahren (act. 2).

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Anhand der oben geschilderten Prozessgeschichte geht es für die I. Be- schwerdekammer nunmehr darum, neu über die Durchsuchung der bereits mit Entscheid BE.2009.6 und BE.2009.7 vom 15. Februar 2010 beurteilten Daten zu entscheiden. Die Frage nach der Zulässigkeit der Durchsuchung der erst mit Entscheid BE.2010.4 und BE.2010.5 vom 28. Mai 2010 beur- teilten Daten wurde durch das Urteil des Bundesgerichts 1B_212/2010 vom

22. September 2010 abschliessend entschieden. Ebenso nicht mehr Ge- genstand des vorliegenden Entscheides bilden die mit Entscheid BE.2010.4 und BE.2010.5 vom 28. Mai 2010 für das gesamte Entsiege- lungsverfahren verfügten Kostenregelungen und Entschädigungen.

2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu- chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträ- ger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu- chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu- nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und der Grund- satz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Pa- pieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzufüh- ren (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f. mit Hinweis auf die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 062/04 vom

7. Juni 2004, E. 2; BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005, E. 2, je- weils m.w.H.). Art. 69 BStP ist praxisgemäss auch auf elektronische Daten anwendbar (vgl. u. a. BGE 130 II 193 E. 2.1 mit Hinweis).

3. Der gegen die beiden Gesuchsgegner bestehende Tatverdacht und damit eine der Grundvoraussetzungen, wieso sich die Durchsuchung der vorlie- genden Daten überhaupt als zulässig erweist, wurde von der I. Beschwer- dekammer bereits in ihrem Entscheid BE.2007.4 und BE.2007.5 vom

23. Juli 2007 bejaht (vgl. dort E. 3.2 bis 3.4). In ihrem Entscheid BE.2007.4 und BE.2007.5 vom 5. September 2008 hielt sie fest, dass es diesbezüglich

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keinen Grund gebe, auf den ersten Entscheid zurückzukommen. Die dies- bezüglichen Einwendungen und Bestreitungen des Gesuchsgegners 1 wur- den zuletzt nun auch vom Bundesgericht ausdrücklich verworfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_212/2010 vom 22. September 2010, E. 3.4).

4.

4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 2 BStP sollen Papiere (und somit auch elektronische Daten; vgl. oben E. 2 in fine) insbesondere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. Diese zweite Grundvoraussetzung, weshalb sich die Durchsuchung der vorliegenden Daten überhaupt als zu- lässig erweist, wurde von der I. Beschwerdekammer ebenfalls bereits in ih- rem Entscheid BE.2007.4 und BE.2007.5 vom 23. Juli 2007, wenn auch in den Erwägungen (vgl. dort E. 3.5) nicht ausdrücklich, so doch explizit im Ergebnis auch hinsichtlich der elektronischen Datenträger bejaht (vgl. Ziff. 1 des entsprechenden Entscheiddispositivs). Explizit bejaht wurde der genügende Sachkonnex zwischen den in den Sicherstellungsverzeichnis- sen aufgeführten Unterlagen und dem Gegenstand des Strafverfahrens an sich. Dass sich auch in den sichergestellten elektronischen Datenträgern (mehrere private Computer der beiden Gesuchsgegner) Informationen be- finden können, die im Sinne von Art. 69 Abs. 2 BStP für die Untersuchung von Bedeutung sind, versteht sich von selbst. Nebst dem Umstand, dass die vom Gesuchsgegner 1 entwickelten Handelsstrategien, welche Ge- genstand der Untersuchung bilden, zwingend den Einsatz von Informatik- mitteln erfordern, dürfte auch als gerichtsnotorisch angesehen werden, dass die überwiegende Mehrzahl der alltäglichsten, privat erstellten Schrift- stücke heutzutage unter Einsatz von Mitteln der Informatik erstellt werden (Briefe, Faxmitteilungen, E-Mail etc.). Die Durchsuchung der vorliegenden elektronischen Daten ist daher auch mit Blick auf Art. 69 Abs. 2 BStP nach wie vor grundsätzlich zulässig.

4.2 Diesbezüglich jedoch sind gewisse Ausführungen und Andeutungen im Ur- teil des Bundesgerichts 1B_70/2010 vom 3. August 2010 zu weitgehend bzw. stehen im Widerspruch zur bisher sowohl von der I. Beschwerde- kammer als auch vom Bundesgericht zu Art. 69 Abs. 2 BStP (und zum gleich lautenden Art. 50 Abs. 1 zweiter Teilsatz VStrR) entwickelten Praxis. Im genannten Urteil wird der I. Beschwerdekammer u. a. zum Vorwurf ge- macht, sie habe nicht erklärt, welche konkreten beschlagnahmten Dateien als untersuchungsrelevant zu entsiegeln und den Strafverfolgungsbehör- den zu übergeben seien (vgl. E. 6.1). Weiter führt das Bundesgericht u. a. aus, für eine Rechtskontrolle notwendig seien ausreichende Angaben zur

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Untersuchungsrelevanz der freigegebenen Dokumente (Art. 69 Abs. 2 BStP) bzw. zur mangelnden Sachkonnexität der ausgeschiedenen Daten (mit Hinweis auf Art. 69 Abs. 1 BStP). Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass es nach Bejahung der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Durchsu- chung von sichergestellten Papieren und Daten – sofern keine gesetzlichen Ausschlussgründe wie Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 77 BStP vor- liegen – an der untersuchenden Behörde ist, im Rahmen einer der Durch- suchung nachfolgenden Beschlagnahme zu entscheiden, welche einzelnen der sichergestellten Papiere und Daten für die Untersuchung von Belang sind und welche nicht. Handelt es sich um Papiere, die keinen Zusammen- hang mit der Untersuchung aufweisen, hat sie diese nach erfolgter Durch- suchung [durch die untersuchende Strafbehörde selber] umgehend den entsprechenden Inhabern auszuhändigen. Dass anlässlich von Hausdurch- suchungen im Falle einer Einsprache des Inhabers von Papieren und Da- ten gegen deren Durchsuchung auch Unterlagen bzw. Daten sichergestellt werden, welche mit dem Strafverfahren nicht in Zusammenhang stehen, ist unvermeidlich. Die konkrete Relevanz einzelner sichergestellter Papiere und elektronischer Daten ist deswegen aber nicht durch die I. Beschwerde- kammer im Entsiegelungsverfahren zu prüfen (die Darstellung im Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2010 vom 3. August 2010, E. 6.1 in fine, wonach die I. Beschwerdekammer im damals angefochtenen Entscheid behauptete, dass sich auf dem den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen- den Laufwerk alle nicht geheimnisgeschützten relevanten Dateien befän- den, ist aktenwidrig und macht angesichts der hier einlässlich erläuterten Praxis ohnehin keinen Sinn). Anders zu entscheiden hiesse, dass man von der I. Beschwerdekammer bzw. ab dem 1. Januar 2011 von den entspre- chend zuständigen Zwangsmassnahmengerichten auch in äusserst kom- plexen und umfangreichen Strafverfahren wie dem vorliegenden (welches nunmehr seit 2004 andauert) verlangt, dass sie über dieselben detaillierten Dossierkenntnisse verfügt wie die untersuchende Strafbehörde selber. Erst eine solche erlaubt nämlich die korrekte Bewertung, ob einem einzelnen Papier bzw. einer einzelnen Computerdatei Untersuchungsrelevanz zu- kommt oder nicht. Die Prüfung des Entsiegelungsrichters hat sich nach einmal bejahter grundsätzlicher Zulässigkeit der Durchsuchung darauf zu beschränken, ob sich in den sichergestellten Unterlagen und Daten Inhalte befinden, welche aufgrund spezieller gesetzlicher Bestimmungen wie bspw. den Berufsgeheimnissen im Sinne von Art. 77 BStP einer Einsichtnahme durch die untersuchende Strafbehörde vorweg zu entziehen sind. Den Ent- scheid, ob ein einzelnes Schriftstück aus einer Gesamtheit von sicherge- stellten Unterlagen für die Untersuchung von Bedeutung ist, hat die unter- suchende Behörde selber zu fällen. Ein Entscheid, der allenfalls auch auf dem Beschwerdeweg überprüft werden kann (vgl. hierzu nebst anderen die

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Entscheide des Bundesstrafgerichts BE.2009.19 vom 3. November 2009, E. 3.2; BE.2009.3 und BE.2009.4 jeweils vom 13. März 2009, E. 3.4; BE.2007.2 vom 3. Juli 2007, E. 4.6; siehe auch die Entsprechung im Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 10. März 2010, E. 4.3.5; Letzterer bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2010 vom

14. September 2010, E. 6.2, andernfalls es für die Zulässigkeit einer Durchsuchung kaum genügen dürfte, dass sich unter den sichergestellten Unterlagen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Beweismittel befinden, die für das Strafverfahren relevant sind).

4.3 Daran nichts zu ändern vermag der Hinweis auf das BGE 132 IV 63 zu Grunde liegende Verwaltungsstrafverfahren, bei welchem die I. Beschwer- dekammer bei Vorliegen eines Verdachts auf schwere Steuerwiderhand- lungen die Buchhaltungsunterlagen einer Anwaltskanzlei auf Anwaltsge- heimnisse hin untersuchen und diese entsprechend triagieren musste. Er- gibt sich in einem solchen Fall, dass sich in den sichergestellten Unterlagen solche aus Jahren befinden, für welche hinsichtlich allfälliger Steuerverge- hen unbestrittenermassen bereits die Verjährung eingetreten ist, so kann es für das Entsiegelungsgericht aus Gründen der Effizienz geboten er- scheinen, die entsprechenden Unterlagen von Beginn weg von der Entsie- gelung auszunehmen, ohne diese einer minutiösen Untersuchung auf zu schützende Anwaltsgeheimnisse zu unterziehen. Ein solches Vorgehen bietet sich jedoch nur an, wenn die Irrelevanz der zu untersuchenden Un- terlagen offensichtlich ist und diese – im Gegensatz zum vorliegenden Fall

– physisch ohne weiteres vom für die Strafuntersuchung interessierenden Teil getrennt werden kann.

5.

5.1 In ihrem Entscheid BE.2007.4 und BE.2007.5 vom 23. Juli 2007 hielt die I. Beschwerdekammer infolge der entsprechenden Vorbringen des Ge- suchsgegners 1 fest, dass dessen Verteidigerkorrespondenz in jedem Falle einem Beschlagnahme- und damit auch einem Durchsuchungsverbot un- terliege (vgl. dort E. 4.4). Bezug nehmend auf den vom Gesuchsgegner 1 behaupteten Umstand, wonach sich in den sichergestellten Unterlagen und elektronischen Daten „z. B. Besprechungsnotizen, Strategiekonzepte und Sitzungsprotokolle von den Rechtsanwälten sowie E-Mail- und Telefax- Verkehr mit seinen Verteidigern“ befänden, entschied die I. Beschwerde- kammer, dass die Durchsuchung und Entsiegelung durch sie vorgenom- men werden müsse. Die durch die I. Beschwerdekammer vorgenommene Untersuchung der elektronischen Daten hat bestätigt, dass sich darin tat- sächlich in einem gewissen Umfang rein interne Korrespondenzen (insbe-

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sondere abgespeicherte Briefe und E-Mails) zwischen dem Gesuchsgeg- ner 1 und seinen Strafverteidigern, Rechtsanwälte Markus Raess und Till Gontersweiler, befinden. Dass diese im Rahmen der von der I. Beschwer- dekammer vorzunehmenden Triage auszuscheiden und den Strafverfol- gungsbehörden nicht zur Verfügung zu stellen sind, wird auch von Seiten der Gesuchstellerin nicht bestritten (vgl. bspw. BE.2009.6, act. 37.1, S. 4). Diesbezüglich erübrigen sich an dieser Stelle weitergehende Ausführun- gen.

5.2 Nebst dieser Verteidigerkorrespondenz im eigentlichen Sinne befanden sich in den sichergestellten elektronischen Daten auch weitere interne Kor- respondenzen und E-Mails zwischen dem Gesuchsgegner 1 und anderen Rechtsanwälten. Diese betreffen nicht direkt das vorliegende Strafverfah- ren, weisen aber teilweise Querbezüge zu diesem bzw. mit dem das Straf- verfahren betreffenden Sachverhalt auf (beispielsweise rechtliche Ausei- nandersetzungen zwischen dem Gesuchsgegner 1 und Journalisten, wel- che dem Gesuchsgegner 1 gegenüber in den Medien Vorwürfe erhoben, die nunmehr auch Gegenstand der strafrechtlichen Untersuchung bilden). Ähnliches gilt für interne Korrespondenzen des Gesuchsgegners 1 mit ei- nem Rechtsanwalt in Zusammenhang mit einem verwaltungsrechtlichen Verfahren (wobei es sich diesbezüglich hauptsächlich um blosse Entwürfe für Eingaben an die Behörden handelt). Diesbezüglich ohne weiteres offen- sichtlich ist, dass sich der Gesuchsgegner 1 mit diesen Rechtsanwälten, welche genau wie die Strafverteidiger dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB unterstehen, in einem Verhältnis der Vertraulichkeit ausgetauscht hat. Im Vergleich zu den übrigen sichergestellten elektronischen Daten be- steht diesbezüglich ein gewisses Geheimhaltungsinteresse des Gesuchs- gegners 1. Stellt man dieses Interesse den Interessen der Strafverfolgung gegenüber, welche an jenem 6./7. März 2007 – nota bene über zwei Jahre nach Eröffnung des Ermittlungsverfahrens – die Hausdurchsuchung primär gestützt auf den Verdacht durchführten, die Gesuchsgegner hätten Gelder aus dem mutmasslich betrügerischen Anlagesystem verheimlicht (BE.2007.4, act. 1.1, S. 11), ist festzustellen, dass sich aus den teilweise Jahre vor der Hausdurchsuchung erstellten Korrespondenzen zwischen dem Gesuchsgegner 1 und seinen Rechtsanwälten hinsichtlich dem mit der Hausdurchsuchung beabsichtigten Wiederauffinden von Vermögenswerten keinerlei Informationen gewinnen lassen. Gestützt auf diese Interessenab- wägung hat die I. Beschwerdekammer deshalb nebst der internen Korres- pondenz des Gesuchsgegners 1 mit seinen Strafverteidigern auch diejeni- ge mit den anderen (im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigten; vgl. dazu Art. 264 Abs. 1 lit. c der der am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO])

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Rechtsanwälten von der Entsiegelung ausgenommen. Selbst wenn man sich einer derart vorgenommenen Interessenabwägung nicht anschliessen wollte, so muss bereits zum heutigen Zeitpunkt darauf hingewiesen wer- den, dass sämtliche von der Entsiegelung ausgenommenen Dateien ge- mäss den ab 1. Januar 2011 geltenden Bestimmungen der StPO klarerwei- se einem Beschlagnahme- und somit auch einem Durchsuchungsverbot unterliegen (Art. 264 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu auch SCHMID, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/St. Gallen 2010, N. 183, wonach alt- rechtlich angeordnete Beschlagnahmen aufzuheben sind, wenn sie ab dem

1. Januar 2011 gemäss den in Art. 264 StPO statuierten Einschränkungen nicht mehr zulässig wären).

5.3 Zusammenfassend werden vorliegend von der Entsiegelung ausgenom- men alle Dateien mit Inhalten aus dem internen Verhältnis zwischen dem Gesuchsgegner 1 und seinen Strafverteidigern, und aus demjenigen mit seinen Rechtsanwälten im Rahmen der durch Art. 321 StGB geschützten Tätigkeit (vgl. zu Inhalt und Umfang des Berufsgeheimnisses des Rechts- anwalts TPF 2008 20 E. 6.2 und 6.3; TPF 2008 141, E. 4.1; TPF 2006 287 E. 2; jeweils m.w.H. auf Lehre und Praxis). Die restlichen Dateien können demgegenüber den Strafverfolgungsbehörden zur Durchsuchung überlas- sen werden. Darunter fallen teilweise auch E-Mails zwischen dem Ge- suchsgegner 1 und seinen Anwälten, deren Inhalt aber bewusst und aus- drücklich Drittpersonen, Behörden etc. bekannt gemacht wurde. Bezüglich solcher Mitteilungen kann von Beginn weg kein Geheimhaltungsinteresse bestehen. Hierunter fällt beispielsweise die blosse elektronische Übermitt- lung von Klientendoppeln von bei Behörden wie der Gesuchsgegnerin oder bei gerichtlichen Instanzen eingereichten Eingaben, welche keinerlei dar- über hinausgehenden Inhalte aufweisen. Ebenso wenig als geheim be- zeichnet werden können Mitteilungen in Form einer E-Mail des Rechtsan- waltes an Drittpersonen (insbesondere Journalisten), welche dem Ge- suchsgegner 1 lediglich in Kopie zugestellt werden. Auch hinsichtlich sol- cher Mitteilungen kann keinerlei Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht werden. Namentlich vor diesem Hintergrund bewegen sich die bisher vom Gesuchsgegner 1 gegen die Entsiegelung entsprechender Nachrichten er- hobenen Einwendungen zumindest an der Grenze zur Trölerei (beispiels- weise in BE.2009.6 und BE.2009.7, act. 41.1, S. 10 ff. oder zuletzt in BE.2010.4 und BE.2010.5, act. 19.1, S. 7).

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6.

6.1 Ausgehend von diesen Kriterien hat die I. Beschwerdekammer die sicher- gestellten elektronischen Daten untersucht und eine entsprechende Aus- scheidung in geschützte und ungeschützte Dateien vorgenommen. Die von der Entsiegelung ausgeschiedenen Dateien werden in den nachfolgend erwähnten Anhängen aufgelistet; die restlichen vorhandenen Dateien sind demgegenüber den Strafverfolgungsbehörden zur Durchsuchung und zur Feststellung von deren Beweiseignung und Relevanz (vgl. hierzu oben E. 4.2) auszuhändigen. An dieser Stelle notwendig erweist sich der Hin- weis, dass alle von der Entsiegelung ausgenommenen Dateien einzeln un- ter Angabe des vollständigen Pfades, innerhalb welcher Laufwerke und Verzeichnisse im von der Software ENCASE erstellten „image“ sich die ent- sprechende Datei befindet und der die eindeutige Lokalisierung der Datei in der gesamten Datenmenge erlaubt, aufgelistet sind. Es handelt sich hierbei entgegen dem Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2010 vom 3. August 2010, E. 6.1, nicht um eine stichwortartige Nennung elektronischer Daten. Die von der Gesuchstellerin (unter deren Verantwortung die Software ENCASE eingesetzt wird!) diesbezüglich bereits gemachten Spekulationen und Mut- massungen (BE.2009.6 und BE.2009.7, act. 37.1, S. 7) zu einzelnen Ele- menten der Dateinamen sind unverständlich. Vorliegend zu untersuchen war eine Gesamtmenge von 1'425'979 Dateien, welche auf insgesamt 13 Datenträgern erhoben wurde. Sämtliche sichergestellten Computerda- teien sind in einem mittels der Software ENCASE erstellten sog. „image“ enthalten, wobei der Inhalt des grössten Teils dieser Dateien auch direkt mit Hilfe von ENCASE eingesehen werden kann. Im Hinblick auf die beab- sichtigte Herausgabe aller nicht geheimnisgeschützten Dateien an die Ge- suchstellerin sind vorab sämtliche vorhandenen Computerdateien selektiert worden; eine Vielzahl von leeren Computerdateien (Grösse 0 KB) konnte hierbei nicht erfasst werden, was aber für die Strafverfolgungsbehörden in- sofern keinen Verlust bedeutet, als es sich bei den nicht erfassten Dateien ausnahmslos um solche ohne bzw. lediglich computertechnischen Inhalt handelt. Im Anschluss daran wurden die bei der Triage durch die I. Be- schwerdekammer identifizierten, im oben erwähnten Sinne geheimnisge- schützte Inhalte (vgl. E. 5.1 bis 5.3) aufweisenden Computerdateien wieder deselektiert.

6.2 Dateien und Dateitypen, welche auf Grund ihrer Beschaffenheit bzw. ihrer Eigenschaften rein technischer Art bestimmungemäss nicht als Träger ge- heimnisgeschützter Informationen im oben erwähnten Sinne (vgl. E. 5.1 bis 5.3) in Frage kommen konnten, wurden bei dieser Untersuchung ausser Acht gelassen (vgl. hierzu schon den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.6 und BE.2009.7 vom 15. Februar 2010, E. 4.6). Dabei handelt es

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sich namentlich um sämtliche System- und Softwaredateien. Dass solche Dateien geheimnisgeschützte Inhalte im oben erwähnten Sinne beinhalten sollen, wird kaum jemand ernsthaft behaupten wollen. Damit eine Datei überhaupt im oben erwähnten Sinne geheimnisgeschützt sein kann, muss sie zur Übermittlung von kommunikativen Inhalten zwischen dem Ge- suchsgegner 1 und seinen Rechtsanwälten geeignet sein; in Frage kom- men diesbezüglich Textverarbeitungsdokumente, E-Mail-Dateien und Bild- dateien (welche eingescannte Dokumente beinhalten können). Zu untersu- chen waren weiter auch Archivdateien, welche weitere Dateien und Infor- mationen mit geschützten Inhalten aufweisen können.

6.3 Im Einzelnen auf deren Inhalt untersucht wurden somit sämtliche vorhan- denen Textverarbeitungsdokumente (insgesamt 41'446 Computerdateien der Dateitypen „doc“, „pdf“, „wpd, „rtf“ und „txt“). Dabei konnte festgestellt werden, dass die in Anhang I („doc“) und Anhang II („pdf“) aufgelisteten Da- teien interne Mitteilungen zwischen dem Gesuchsgegner 1 und seinen Rechtsanwälten im oben erwähnten Sinne (E. 5.2 und 5.3) beinhalten, hin- sichtlich derer ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot besteht. Die entsprechenden Dateien wurden im oben beschriebenen Sinne deselektiert (vgl. E. 6.1 in fine). Die übrigen Dateien enthalten demgegenüber keine ge- schützten Inhalte, weshalb sie den Strafverfolgungsbehörden zur weiteren Durchsuchung ausgehändigt werden können.

6.4 Weiter untersucht wurde der Inhalt sämtlicher vorhandener Maildateien (insgesamt 99'441 Computerdateien der Dateitypen „pst“, „ost“, „dbx“, „idx“, „mbx“, „eml“, „msg“ und „nsf“). Dabei konnte festgestellt werden, dass die in Anhang III („msg“) und Anhang IV („eml“) aufgelisteten Dateien interne Mit- teilungen zwischen dem Gesuchsgegner 1 und seinen Rechtsanwälten im oben erwähnten Sinne (E. 5.2 und 5.3) beinhalten, hinsichtlich derer ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot besteht. Die entsprechenden Dateien wurden im oben beschriebenen Sinne deselektiert (vgl. E. 6.1 in fi- ne). Über das Schicksal der Computerdateien des Typs „pst“ und „nsf“ wurde mit Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2010.4 und BE.2010.5 vom 28. Mai 2010 bzw. mit Urteil des Bundesgerichts 1B_212/2010 vom

22. September 2010 abschliessend entschieden. Die entsprechenden Computerdateien sind daher vorliegend nicht mehr von Interesse. Die übri- gen Maildateien enthalten keine geschützten Inhalte, weshalb sie den Strafverfolgungsbehörden zur weiteren Durchsuchung ausgehändigt wer- den können.

6.5 Die Durchsuchung sämtlicher sich auf den sichergestellten Laufwerken be- findenden Bilddateien (insgesamt 277'554 Computerdateien der Dateitypen

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„art“, „bmp“, „gif“, „jpg“, „png“, „wmf“ und „tif“) ergab zwar, wie von Beginn weg zu erwarten war (vgl. hierzu BE.2009.6, act. 14), vereinzelt auch ein- gescannte Textdokumente. Keines dieser Textdokumente weist jedoch ei- nen im oben beschriebenen (vgl. E. 5.2 und 5.3) geheimnisgeschützten In- halt auf. Die Bilddateien können deshalb in ihrer Gesamtheit den Strafver- folgungsbehörden zur weiteren Durchsuchung ausgehändigt werden.

6.6 Die Untersuchung des Inhalts sämtlicher sich auf den sichergestellten Laufwerken befindenden Computerdateien des Dateityps „xls“ (unter Aus- schluss derjenigen, die sich auf dem fast ausschliesslich Dateien dieses Typs beinhaltenden Laufwerk HD Lacie 150 GB befinden und wofür die Gesuchsgegner ihre Einsprache gegen die Durchsuchung bereits vorgän- gig zurückgezogen haben; BE.2007.4 und BE.2007.5, act. 47.3, 55 und 57) ergab, dass sich der Gesuchsgegner 1 des bekannten Tabellenkalkulati- onsprogramms „Excel“ bediente, um damit verschiedene Dateien zu erstel- len, welche Faxmitteilungen beinhalten (entgegen dem Anschein, den die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2010 vom 3. Au- gust 2010, E. 5, erwecken, handelt es sich bei Computerdateien des Typs „xls“ nicht per se um elektronisch gespeicherte Fax-Dateien). Keine dieser Mitteilungen enthält jedoch – ebenso wenig wie die mit Hilfe von „Excel“ er- stellten Tabellen – einen im oben beschriebenen Sinne (vgl. E. 5.2 und 5.3) geheimnisgeschützten Inhalt. Sie können daher in ihrer Gesamtheit den Strafverfolgungsbehörden zur weiteren Durchsuchung ausgehändigt wer- den.

6.7 Über das Schicksal der Archivdateien des Typs „zip“ (mit welchen eine un- bestimmte Vielzahl von Computerdateien aller Art verpackt werden können) wurde mit Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2010.4 und BE.2010.5 vom 28. Mai 2010 bzw. mit Urteil des Bundesgerichts 1B_212/2010 vom

22. September 2010 abschliessend entschieden. Die entsprechenden Computerdateien sind daher vorliegend nicht mehr von Interesse.

7. Die I. Beschwerdekammer hat nach Abschluss dieser Untersuchung vom sog. „image“, welches alle sichergestellten Computerdateien beinhaltet, ei- ne Kopie unter Ausschluss der erwähnten deselektierten (geheimnisge- schützten, leeren oder vorliegend nicht mehr interessierenden) Computer- dateien erstellt, welches sie nach Rechtskraft dieses Entscheides – den zuständigen Strafverfolgungsbehörden auf einem externen Laufwerk zur Verfügung stellen wird. Bei diesen verbleibenden Dateien handelt es sich um all diejenigen Dateien, welche keines der einer Durchsuchung und Be- schlagnahme entgegen stehendes Geheimnis beinhalten und deswegen

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einer weiteren Durchsuchung und Auswertung durch die Strafverfolgungs- behörden zugänglich gemacht werden können. Die Bestimmung der Be- weiseignung bzw. der Relevanz der einzelnen Computerdatei hat wie oben erwähnt durch die verfahrensleitende Strafuntersuchungsbehörde zu erfol- gen (vgl. oben E. 4.2). Eine allenfalls darüber hinausgehende, vom Bun- desgericht erwähnte „hinlängliche Umschreibung der freizugebenden bzw. auszusondernden Dateien – wenigstens typisiert nach Dateiengruppen“ (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2010 vom 3. August 2010, E. 6.2) ist angesichts der zur Erhebung von elektronischen Daten eingesetzten Soft- ware aus technischen Gründen nicht erforderlich (vgl. oben E. 6.2). Dass die Nachvollziehbarkeit eines so begründeten Entscheides über die Entsie- gelung von elektronischen Daten auf Seiten der betroffenen Privatpersonen sowie allfällig involvierter Rechtsmittelinstanzen unter Umständen die Ein- sichtnahme in die betreffenden Daten selbst sowie die entsprechend not- wendigen Informatikkenntnisse voraussetzt, liegt in der Natur der Sache. Hinsichtlich der beteiligten Strafverfolgungsbehörden ist zudem zu beach- ten, dass vom Entsiegelungsgericht nicht auf der einen Seite gefordert werden kann, dass dieses beispielsweise im Rahmen der Triage für den Fall des Beizugs von Software-Spezialisten der Strafverfolgungsbehörden besondere Sorgfalt darauf verwendet, dass diese keine unzulässige Ein- sicht in geheimnisgeschützte Daten erhalten (Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2008 vom 27. Januar 2009, E. 7), danach aber verlangt, dass hin- sichtlich jeder einzelnen ausgeschiedenen Datei nachvollziehbar begründet werde, weshalb diese geheimnisgeschützt sein soll (so wohl beispielsweise in BE.2009.6, act. 37.1, S. 7, wo die Gesuchstellerin der I. Beschwerde- kammer eine nicht nachvollziehbare, unzutreffende Begründung über Inhalt und Umfang der geschützten Inhalte vorwarf). Eine in Entsiegelungsverfah- ren wie dem vorliegenden auch für die Strafverfolgungsbehörde im Einzel- fall konkret nachvollziehbare Begründung kann nur unter Preisgabe des In- halts der entsprechenden Datei erfolgen, was aber gerade ausdrücklich dem Sinn und Zweck des Entsiegelungsverfahrens (Wahrung schützens- werter Geheimnisse durch eine neutrale richterliche Instanz) zuwiderläuft.

8. In ihrem Entscheid BE.2010.4 und BE.2010.5 vom 28. Mai 2010 hat die I. Beschwerdekammer die Kosten für das gesamte Entsiegelungsverfahren festgelegt und über deren teilweise Auferlegung an die Parteien entschie- den. Eine dagegen vom Gesuchsgegner 1 erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 1B_212/2010 vom 22. September 2010 abgewie- sen. Für die nun vorliegende neu erstellte Begründung zum ersten Teilent- scheid über die Entsiegelung sind keine Kosten zu erheben, nachdem der diesbezügliche Aufwand im Rahmen der ganzen Untersuchungsarbeiten

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nicht weiter ins Gewicht fällt. Soweit vorliegend zudem durch die am Ent- siegelungsverfahren beteiligten Behörden unnötigerweise verursachte Kos- ten anfallen, sind diese ohnehin vom Staat zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 3 und Abs. 4 BGG).

9. In ihrem Entscheid BE.2010.4 und BE.2010.5 vom 28. Mai 2010 hat die I. Beschwerdekammer weiter die für das gesamte Entsiegelungsverfahren auszurichtenden Entschädigungen abschliessend festgelegt. Eine dagegen vom Gesuchsgegner 1 erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 1B_212/2010 vom 22. September 2010 abgewiesen. Darauf ist nicht mehr zurückzukommen. Das am 2. September 2010 vom ehemaligen Ver- treter des Gesuchsgegners 1 bei der I. Beschwerdekammer eingereichte Gesuch um Entschädigung erweist sich nach dem Gesagten als verspätet (act. 2); auf dieses ist nicht mehr einzutreten.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 5 September 2008 hiess die I. Beschwerdekammer das zu jenem Zeit- punkt zum Entscheid verbleibende Entsiegelungsgesuch teilweise gut und ermächtigte die Bundesanwaltschaft u. a. und im Sinne der Erwägungen, die verbleibenden Inhalte der sichergestellten Laufwerke nach Erfüllung der in E. 6.4 des Entscheides gemachten Auflage zu durchsuchen (Ziff. 3 des Dispositivs). Das Bundesgericht hiess eine dagegen von der Bundesan- waltschaft erhobene Beschwerde teilweise gut und hob u. a. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen bundesstrafgerichtlichen Entscheides auf. Es wies die I. Beschwerdekammer zudem an, die Triage (und nötigenfalls die Löschung) der fraglichen elektronischen Daten vorzunehmen und da- nach einen neuen Entscheid über die Zulässigkeit und den Umfang der Durchsuchung der sichergestellten Daten zu fällen (Urteil des Bundesge- richts 1B_274/2008 vom 27. Januar 2009). Dabei führte das Bundesgericht im erwähnten Urteil u. a. aus, der Entsiegelungsrichter könne bei der Tria- ge zwar nötigenfalls – etwa zur Systematisierung und Sichtung grosser Da- tenmengen – geeignete technische Hilfsmittel, Experten und Hilfspersonen beiziehen, jedoch müsse die Triage und die allfällige Aussonderung von geheimnisgeschützten Daten im Entsiegelungsverfahren vom zuständigen Zwangsmassnahmengericht selbstverantwortlich wahrgenommen werden. Im Falle des Beizugs von spezialisierten Fachpersonen der Bundeskrimi- nalpolizei sei hierbei besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, dass diese keine unzulässige Einsicht in geheimnisgeschützte Daten erhielten (Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2008 vom 27. Januar 2009, E. 7).

C. In seiner Verfügung vom 27. Februar 2009 skizzierte der Präsident der I. Beschwerdekammer das mögliche weitere Vorgehen und lud die Parteien ein, sich hierzu zu äussern (BE.2009.6, act. 4). Aufgrund der eingegange- nen Stellungnahmen (BE.2009.6, act. 5, 6 und 7) sowie aufgrund der tech- nischen Hinweise der Bundeskriminalpolizei (BE.2009.6, act. 14) musste das beabsichtigte weitere Vorgehen betreffend die Durchsuchung der elekt- ronischen Daten daraufhin modifiziert werden. Der entsprechend ange- passte modus operandi zur Durchsuchung der elektronischen Daten wurde den Parteien mittels Verfügung des Präsidenten der I. Beschwerdekammer vom 26. Juni 2009 bekannt gegeben und die Bundeskriminalpolizei beauf- tragt, der I. Beschwerdekammer die Infrastruktur zur Durchsuchung der elektronischen Daten sowie weitere Unterstützungsleistungen zur Verfü- gung zu stellen (BE.2009.6, act. 16). Zu Beginn des Monats Septem- ber 2009 standen der I. Beschwerdekammer die notwendigen technischen Mittel sowie die notwendigen Instruktionen von Seiten der Bundeskriminal- polizei schliesslich zur Verfügung, so dass sie in der Folge die vorliegenden elektronischen Daten mittels der Software ENCASE auf geheimnisge-

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schützte Inhalte durchsuchen konnte. Nach erfolgter Triage hiess die I. Be- schwerdekammer mit Entscheid BE.2009.6 und BE.2009.7 vom

15. Februar 2010 das Gesuch teilweise gut und stellte in Aussicht, der Bundesanwaltschaft ein im Sinne der Erwägungen triagiertes „image“ auf einem externen Laufwerk zur Verfügung zu stellen. Die I. Beschwerde- kammer entschied des weiteren, über aus technischen Gründen vorerst von der Durchsuchung ausgenommene Computerdateien (Dateitypen „zip“, „nsf“ und „pst“) in einem weiteren Entscheid zu befinden, wobei das Verfah- ren diesbezüglich unter den Verfahrensnummern BE.2010.4 und BE.2010.5 weitergeführt werde. In ihrem Entscheid BE.2010.4 und BE.2010.5 vom 28. Mai 2010 hiess die I. Beschwerdekammer das zum Entscheid verbleibende Gesuch teilweise gut und stellte in Aussicht, den Strafverfolgungsbehörden die im Sinne der Erwägungen triagierten Datei- typen „zip“, „nsf“ und „pst“ zur Verfügung zu stellen. Mit diesem Entscheid bestimmte die I. Beschwerdekammer zudem, dass den Gesuchsgegnern Fr. 10'000.-- (ein Teil der Gerichtskosten für das gesamte Entsiegelungs- verfahren) zur Bezahlung auferlegt würden. Zudem ordnete sie an, dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegnern für das Entsiegelungsverfahren eine Entschädigung von je Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszu- richten habe.

D. Mit Urteil 1B_70/2010 vom 3. August 2010 hiess das Bundesgericht die von der Bundesanwaltschaft und von A. gegen den Entscheid der I. Beschwerdekammer BE.2009.6 und BE.2009.7 vom 15. Februar 2010 erhobenen Beschwerden gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies das Verfahren zurück an die I. Beschwerdekammer zur Neubeurtei- lung und ausreichenden Entscheidbegründung. Mit Urteil 1B_212/2010 vom 22. September 2010 hiess das Bundesgericht eine von A. gegen den Entscheid der I. Beschwerdekammer BE.2010.4 und BE.2010.5 erhobene Beschwerde teilweise gut und korrigierte Ziff. 1 des entsprechenden Dispo- sitivs insoweit, als die in der Beschwerdebeilage 4 aufgelisteten 50 Doku- mente (des Dateityps .pst) zusätzlich von der Entsiegelung auszunehmen und den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung zu stellen seien. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat. Zwischen diesen beiden Bundesgerichtsentscheiden ersuchte Rechtsanwalt Markus Raess am 2. September 2010 infolge seiner Entlassung aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger von A. um Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 17'361.10 für seine Bemühungen im Entsiegelungsverfahren (act. 2).

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Anhand der oben geschilderten Prozessgeschichte geht es für die I. Be- schwerdekammer nunmehr darum, neu über die Durchsuchung der bereits mit Entscheid BE.2009.6 und BE.2009.7 vom 15. Februar 2010 beurteilten Daten zu entscheiden. Die Frage nach der Zulässigkeit der Durchsuchung der erst mit Entscheid BE.2010.4 und BE.2010.5 vom 28. Mai 2010 beur- teilten Daten wurde durch das Urteil des Bundesgerichts 1B_212/2010 vom

22. September 2010 abschliessend entschieden. Ebenso nicht mehr Ge- genstand des vorliegenden Entscheides bilden die mit Entscheid BE.2010.4 und BE.2010.5 vom 28. Mai 2010 für das gesamte Entsiege- lungsverfahren verfügten Kostenregelungen und Entschädigungen.

2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu- chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträ- ger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu- chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu- nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und der Grund- satz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Pa- pieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzufüh- ren (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f. mit Hinweis auf die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 062/04 vom

E. 5.1 In ihrem Entscheid BE.2007.4 und BE.2007.5 vom 23. Juli 2007 hielt die I. Beschwerdekammer infolge der entsprechenden Vorbringen des Ge- suchsgegners 1 fest, dass dessen Verteidigerkorrespondenz in jedem Falle einem Beschlagnahme- und damit auch einem Durchsuchungsverbot un- terliege (vgl. dort E. 4.4). Bezug nehmend auf den vom Gesuchsgegner 1 behaupteten Umstand, wonach sich in den sichergestellten Unterlagen und elektronischen Daten „z. B. Besprechungsnotizen, Strategiekonzepte und Sitzungsprotokolle von den Rechtsanwälten sowie E-Mail- und Telefax- Verkehr mit seinen Verteidigern“ befänden, entschied die I. Beschwerde- kammer, dass die Durchsuchung und Entsiegelung durch sie vorgenom- men werden müsse. Die durch die I. Beschwerdekammer vorgenommene Untersuchung der elektronischen Daten hat bestätigt, dass sich darin tat- sächlich in einem gewissen Umfang rein interne Korrespondenzen (insbe-

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sondere abgespeicherte Briefe und E-Mails) zwischen dem Gesuchsgeg- ner 1 und seinen Strafverteidigern, Rechtsanwälte Markus Raess und Till Gontersweiler, befinden. Dass diese im Rahmen der von der I. Beschwer- dekammer vorzunehmenden Triage auszuscheiden und den Strafverfol- gungsbehörden nicht zur Verfügung zu stellen sind, wird auch von Seiten der Gesuchstellerin nicht bestritten (vgl. bspw. BE.2009.6, act. 37.1, S. 4). Diesbezüglich erübrigen sich an dieser Stelle weitergehende Ausführun- gen.

E. 5.2 Nebst dieser Verteidigerkorrespondenz im eigentlichen Sinne befanden sich in den sichergestellten elektronischen Daten auch weitere interne Kor- respondenzen und E-Mails zwischen dem Gesuchsgegner 1 und anderen Rechtsanwälten. Diese betreffen nicht direkt das vorliegende Strafverfah- ren, weisen aber teilweise Querbezüge zu diesem bzw. mit dem das Straf- verfahren betreffenden Sachverhalt auf (beispielsweise rechtliche Ausei- nandersetzungen zwischen dem Gesuchsgegner 1 und Journalisten, wel- che dem Gesuchsgegner 1 gegenüber in den Medien Vorwürfe erhoben, die nunmehr auch Gegenstand der strafrechtlichen Untersuchung bilden). Ähnliches gilt für interne Korrespondenzen des Gesuchsgegners 1 mit ei- nem Rechtsanwalt in Zusammenhang mit einem verwaltungsrechtlichen Verfahren (wobei es sich diesbezüglich hauptsächlich um blosse Entwürfe für Eingaben an die Behörden handelt). Diesbezüglich ohne weiteres offen- sichtlich ist, dass sich der Gesuchsgegner 1 mit diesen Rechtsanwälten, welche genau wie die Strafverteidiger dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB unterstehen, in einem Verhältnis der Vertraulichkeit ausgetauscht hat. Im Vergleich zu den übrigen sichergestellten elektronischen Daten be- steht diesbezüglich ein gewisses Geheimhaltungsinteresse des Gesuchs- gegners 1. Stellt man dieses Interesse den Interessen der Strafverfolgung gegenüber, welche an jenem 6./7. März 2007 – nota bene über zwei Jahre nach Eröffnung des Ermittlungsverfahrens – die Hausdurchsuchung primär gestützt auf den Verdacht durchführten, die Gesuchsgegner hätten Gelder aus dem mutmasslich betrügerischen Anlagesystem verheimlicht (BE.2007.4, act. 1.1, S. 11), ist festzustellen, dass sich aus den teilweise Jahre vor der Hausdurchsuchung erstellten Korrespondenzen zwischen dem Gesuchsgegner 1 und seinen Rechtsanwälten hinsichtlich dem mit der Hausdurchsuchung beabsichtigten Wiederauffinden von Vermögenswerten keinerlei Informationen gewinnen lassen. Gestützt auf diese Interessenab- wägung hat die I. Beschwerdekammer deshalb nebst der internen Korres- pondenz des Gesuchsgegners 1 mit seinen Strafverteidigern auch diejeni- ge mit den anderen (im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigten; vgl. dazu Art. 264 Abs. 1 lit. c der der am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO])

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Rechtsanwälten von der Entsiegelung ausgenommen. Selbst wenn man sich einer derart vorgenommenen Interessenabwägung nicht anschliessen wollte, so muss bereits zum heutigen Zeitpunkt darauf hingewiesen wer- den, dass sämtliche von der Entsiegelung ausgenommenen Dateien ge- mäss den ab 1. Januar 2011 geltenden Bestimmungen der StPO klarerwei- se einem Beschlagnahme- und somit auch einem Durchsuchungsverbot unterliegen (Art. 264 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu auch SCHMID, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/St. Gallen 2010, N. 183, wonach alt- rechtlich angeordnete Beschlagnahmen aufzuheben sind, wenn sie ab dem

1. Januar 2011 gemäss den in Art. 264 StPO statuierten Einschränkungen nicht mehr zulässig wären).

E. 5.3 Zusammenfassend werden vorliegend von der Entsiegelung ausgenom- men alle Dateien mit Inhalten aus dem internen Verhältnis zwischen dem Gesuchsgegner 1 und seinen Strafverteidigern, und aus demjenigen mit seinen Rechtsanwälten im Rahmen der durch Art. 321 StGB geschützten Tätigkeit (vgl. zu Inhalt und Umfang des Berufsgeheimnisses des Rechts- anwalts TPF 2008 20 E. 6.2 und 6.3; TPF 2008 141, E. 4.1; TPF 2006 287 E. 2; jeweils m.w.H. auf Lehre und Praxis). Die restlichen Dateien können demgegenüber den Strafverfolgungsbehörden zur Durchsuchung überlas- sen werden. Darunter fallen teilweise auch E-Mails zwischen dem Ge- suchsgegner 1 und seinen Anwälten, deren Inhalt aber bewusst und aus- drücklich Drittpersonen, Behörden etc. bekannt gemacht wurde. Bezüglich solcher Mitteilungen kann von Beginn weg kein Geheimhaltungsinteresse bestehen. Hierunter fällt beispielsweise die blosse elektronische Übermitt- lung von Klientendoppeln von bei Behörden wie der Gesuchsgegnerin oder bei gerichtlichen Instanzen eingereichten Eingaben, welche keinerlei dar- über hinausgehenden Inhalte aufweisen. Ebenso wenig als geheim be- zeichnet werden können Mitteilungen in Form einer E-Mail des Rechtsan- waltes an Drittpersonen (insbesondere Journalisten), welche dem Ge- suchsgegner 1 lediglich in Kopie zugestellt werden. Auch hinsichtlich sol- cher Mitteilungen kann keinerlei Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht werden. Namentlich vor diesem Hintergrund bewegen sich die bisher vom Gesuchsgegner 1 gegen die Entsiegelung entsprechender Nachrichten er- hobenen Einwendungen zumindest an der Grenze zur Trölerei (beispiels- weise in BE.2009.6 und BE.2009.7, act. 41.1, S. 10 ff. oder zuletzt in BE.2010.4 und BE.2010.5, act. 19.1, S. 7).

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6.

6.1 Ausgehend von diesen Kriterien hat die I. Beschwerdekammer die sicher- gestellten elektronischen Daten untersucht und eine entsprechende Aus- scheidung in geschützte und ungeschützte Dateien vorgenommen. Die von der Entsiegelung ausgeschiedenen Dateien werden in den nachfolgend erwähnten Anhängen aufgelistet; die restlichen vorhandenen Dateien sind demgegenüber den Strafverfolgungsbehörden zur Durchsuchung und zur Feststellung von deren Beweiseignung und Relevanz (vgl. hierzu oben E. 4.2) auszuhändigen. An dieser Stelle notwendig erweist sich der Hin- weis, dass alle von der Entsiegelung ausgenommenen Dateien einzeln un- ter Angabe des vollständigen Pfades, innerhalb welcher Laufwerke und Verzeichnisse im von der Software ENCASE erstellten „image“ sich die ent- sprechende Datei befindet und der die eindeutige Lokalisierung der Datei in der gesamten Datenmenge erlaubt, aufgelistet sind. Es handelt sich hierbei entgegen dem Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2010 vom 3. August 2010, E. 6.1, nicht um eine stichwortartige Nennung elektronischer Daten. Die von der Gesuchstellerin (unter deren Verantwortung die Software ENCASE eingesetzt wird!) diesbezüglich bereits gemachten Spekulationen und Mut- massungen (BE.2009.6 und BE.2009.7, act. 37.1, S. 7) zu einzelnen Ele- menten der Dateinamen sind unverständlich. Vorliegend zu untersuchen war eine Gesamtmenge von 1'425'979 Dateien, welche auf insgesamt 13 Datenträgern erhoben wurde. Sämtliche sichergestellten Computerda- teien sind in einem mittels der Software ENCASE erstellten sog. „image“ enthalten, wobei der Inhalt des grössten Teils dieser Dateien auch direkt mit Hilfe von ENCASE eingesehen werden kann. Im Hinblick auf die beab- sichtigte Herausgabe aller nicht geheimnisgeschützten Dateien an die Ge- suchstellerin sind vorab sämtliche vorhandenen Computerdateien selektiert worden; eine Vielzahl von leeren Computerdateien (Grösse 0 KB) konnte hierbei nicht erfasst werden, was aber für die Strafverfolgungsbehörden in- sofern keinen Verlust bedeutet, als es sich bei den nicht erfassten Dateien ausnahmslos um solche ohne bzw. lediglich computertechnischen Inhalt handelt. Im Anschluss daran wurden die bei der Triage durch die I. Be- schwerdekammer identifizierten, im oben erwähnten Sinne geheimnisge- schützte Inhalte (vgl. E. 5.1 bis 5.3) aufweisenden Computerdateien wieder deselektiert.

6.2 Dateien und Dateitypen, welche auf Grund ihrer Beschaffenheit bzw. ihrer Eigenschaften rein technischer Art bestimmungemäss nicht als Träger ge- heimnisgeschützter Informationen im oben erwähnten Sinne (vgl. E. 5.1 bis 5.3) in Frage kommen konnten, wurden bei dieser Untersuchung ausser Acht gelassen (vgl. hierzu schon den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.6 und BE.2009.7 vom 15. Februar 2010, E. 4.6). Dabei handelt es

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sich namentlich um sämtliche System- und Softwaredateien. Dass solche Dateien geheimnisgeschützte Inhalte im oben erwähnten Sinne beinhalten sollen, wird kaum jemand ernsthaft behaupten wollen. Damit eine Datei überhaupt im oben erwähnten Sinne geheimnisgeschützt sein kann, muss sie zur Übermittlung von kommunikativen Inhalten zwischen dem Ge- suchsgegner 1 und seinen Rechtsanwälten geeignet sein; in Frage kom- men diesbezüglich Textverarbeitungsdokumente, E-Mail-Dateien und Bild- dateien (welche eingescannte Dokumente beinhalten können). Zu untersu- chen waren weiter auch Archivdateien, welche weitere Dateien und Infor- mationen mit geschützten Inhalten aufweisen können.

6.3 Im Einzelnen auf deren Inhalt untersucht wurden somit sämtliche vorhan- denen Textverarbeitungsdokumente (insgesamt 41'446 Computerdateien der Dateitypen „doc“, „pdf“, „wpd, „rtf“ und „txt“). Dabei konnte festgestellt werden, dass die in Anhang I („doc“) und Anhang II („pdf“) aufgelisteten Da- teien interne Mitteilungen zwischen dem Gesuchsgegner 1 und seinen Rechtsanwälten im oben erwähnten Sinne (E. 5.2 und 5.3) beinhalten, hin- sichtlich derer ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot besteht. Die entsprechenden Dateien wurden im oben beschriebenen Sinne deselektiert (vgl. E. 6.1 in fine). Die übrigen Dateien enthalten demgegenüber keine ge- schützten Inhalte, weshalb sie den Strafverfolgungsbehörden zur weiteren Durchsuchung ausgehändigt werden können.

6.4 Weiter untersucht wurde der Inhalt sämtlicher vorhandener Maildateien (insgesamt 99'441 Computerdateien der Dateitypen „pst“, „ost“, „dbx“, „idx“, „mbx“, „eml“, „msg“ und „nsf“). Dabei konnte festgestellt werden, dass die in Anhang III („msg“) und Anhang IV („eml“) aufgelisteten Dateien interne Mit- teilungen zwischen dem Gesuchsgegner 1 und seinen Rechtsanwälten im oben erwähnten Sinne (E. 5.2 und 5.3) beinhalten, hinsichtlich derer ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot besteht. Die entsprechenden Dateien wurden im oben beschriebenen Sinne deselektiert (vgl. E. 6.1 in fi- ne). Über das Schicksal der Computerdateien des Typs „pst“ und „nsf“ wurde mit Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2010.4 und BE.2010.5 vom 28. Mai 2010 bzw. mit Urteil des Bundesgerichts 1B_212/2010 vom

22. September 2010 abschliessend entschieden. Die entsprechenden Computerdateien sind daher vorliegend nicht mehr von Interesse. Die übri- gen Maildateien enthalten keine geschützten Inhalte, weshalb sie den Strafverfolgungsbehörden zur weiteren Durchsuchung ausgehändigt wer- den können.

6.5 Die Durchsuchung sämtlicher sich auf den sichergestellten Laufwerken be- findenden Bilddateien (insgesamt 277'554 Computerdateien der Dateitypen

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„art“, „bmp“, „gif“, „jpg“, „png“, „wmf“ und „tif“) ergab zwar, wie von Beginn weg zu erwarten war (vgl. hierzu BE.2009.6, act. 14), vereinzelt auch ein- gescannte Textdokumente. Keines dieser Textdokumente weist jedoch ei- nen im oben beschriebenen (vgl. E. 5.2 und 5.3) geheimnisgeschützten In- halt auf. Die Bilddateien können deshalb in ihrer Gesamtheit den Strafver- folgungsbehörden zur weiteren Durchsuchung ausgehändigt werden.

6.6 Die Untersuchung des Inhalts sämtlicher sich auf den sichergestellten Laufwerken befindenden Computerdateien des Dateityps „xls“ (unter Aus- schluss derjenigen, die sich auf dem fast ausschliesslich Dateien dieses Typs beinhaltenden Laufwerk HD Lacie 150 GB befinden und wofür die Gesuchsgegner ihre Einsprache gegen die Durchsuchung bereits vorgän- gig zurückgezogen haben; BE.2007.4 und BE.2007.5, act. 47.3, 55 und 57) ergab, dass sich der Gesuchsgegner 1 des bekannten Tabellenkalkulati- onsprogramms „Excel“ bediente, um damit verschiedene Dateien zu erstel- len, welche Faxmitteilungen beinhalten (entgegen dem Anschein, den die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2010 vom 3. Au- gust 2010, E. 5, erwecken, handelt es sich bei Computerdateien des Typs „xls“ nicht per se um elektronisch gespeicherte Fax-Dateien). Keine dieser Mitteilungen enthält jedoch – ebenso wenig wie die mit Hilfe von „Excel“ er- stellten Tabellen – einen im oben beschriebenen Sinne (vgl. E. 5.2 und 5.3) geheimnisgeschützten Inhalt. Sie können daher in ihrer Gesamtheit den Strafverfolgungsbehörden zur weiteren Durchsuchung ausgehändigt wer- den.

6.7 Über das Schicksal der Archivdateien des Typs „zip“ (mit welchen eine un- bestimmte Vielzahl von Computerdateien aller Art verpackt werden können) wurde mit Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2010.4 und BE.2010.5 vom 28. Mai 2010 bzw. mit Urteil des Bundesgerichts 1B_212/2010 vom

22. September 2010 abschliessend entschieden. Die entsprechenden Computerdateien sind daher vorliegend nicht mehr von Interesse.

E. 7 Die I. Beschwerdekammer hat nach Abschluss dieser Untersuchung vom sog. „image“, welches alle sichergestellten Computerdateien beinhaltet, ei- ne Kopie unter Ausschluss der erwähnten deselektierten (geheimnisge- schützten, leeren oder vorliegend nicht mehr interessierenden) Computer- dateien erstellt, welches sie nach Rechtskraft dieses Entscheides – den zuständigen Strafverfolgungsbehörden auf einem externen Laufwerk zur Verfügung stellen wird. Bei diesen verbleibenden Dateien handelt es sich um all diejenigen Dateien, welche keines der einer Durchsuchung und Be- schlagnahme entgegen stehendes Geheimnis beinhalten und deswegen

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einer weiteren Durchsuchung und Auswertung durch die Strafverfolgungs- behörden zugänglich gemacht werden können. Die Bestimmung der Be- weiseignung bzw. der Relevanz der einzelnen Computerdatei hat wie oben erwähnt durch die verfahrensleitende Strafuntersuchungsbehörde zu erfol- gen (vgl. oben E. 4.2). Eine allenfalls darüber hinausgehende, vom Bun- desgericht erwähnte „hinlängliche Umschreibung der freizugebenden bzw. auszusondernden Dateien – wenigstens typisiert nach Dateiengruppen“ (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2010 vom 3. August 2010, E. 6.2) ist angesichts der zur Erhebung von elektronischen Daten eingesetzten Soft- ware aus technischen Gründen nicht erforderlich (vgl. oben E. 6.2). Dass die Nachvollziehbarkeit eines so begründeten Entscheides über die Entsie- gelung von elektronischen Daten auf Seiten der betroffenen Privatpersonen sowie allfällig involvierter Rechtsmittelinstanzen unter Umständen die Ein- sichtnahme in die betreffenden Daten selbst sowie die entsprechend not- wendigen Informatikkenntnisse voraussetzt, liegt in der Natur der Sache. Hinsichtlich der beteiligten Strafverfolgungsbehörden ist zudem zu beach- ten, dass vom Entsiegelungsgericht nicht auf der einen Seite gefordert werden kann, dass dieses beispielsweise im Rahmen der Triage für den Fall des Beizugs von Software-Spezialisten der Strafverfolgungsbehörden besondere Sorgfalt darauf verwendet, dass diese keine unzulässige Ein- sicht in geheimnisgeschützte Daten erhalten (Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2008 vom 27. Januar 2009, E. 7), danach aber verlangt, dass hin- sichtlich jeder einzelnen ausgeschiedenen Datei nachvollziehbar begründet werde, weshalb diese geheimnisgeschützt sein soll (so wohl beispielsweise in BE.2009.6, act. 37.1, S. 7, wo die Gesuchstellerin der I. Beschwerde- kammer eine nicht nachvollziehbare, unzutreffende Begründung über Inhalt und Umfang der geschützten Inhalte vorwarf). Eine in Entsiegelungsverfah- ren wie dem vorliegenden auch für die Strafverfolgungsbehörde im Einzel- fall konkret nachvollziehbare Begründung kann nur unter Preisgabe des In- halts der entsprechenden Datei erfolgen, was aber gerade ausdrücklich dem Sinn und Zweck des Entsiegelungsverfahrens (Wahrung schützens- werter Geheimnisse durch eine neutrale richterliche Instanz) zuwiderläuft.

E. 8 In ihrem Entscheid BE.2010.4 und BE.2010.5 vom 28. Mai 2010 hat die I. Beschwerdekammer die Kosten für das gesamte Entsiegelungsverfahren festgelegt und über deren teilweise Auferlegung an die Parteien entschie- den. Eine dagegen vom Gesuchsgegner 1 erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 1B_212/2010 vom 22. September 2010 abgewie- sen. Für die nun vorliegende neu erstellte Begründung zum ersten Teilent- scheid über die Entsiegelung sind keine Kosten zu erheben, nachdem der diesbezügliche Aufwand im Rahmen der ganzen Untersuchungsarbeiten

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nicht weiter ins Gewicht fällt. Soweit vorliegend zudem durch die am Ent- siegelungsverfahren beteiligten Behörden unnötigerweise verursachte Kos- ten anfallen, sind diese ohnehin vom Staat zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 3 und Abs. 4 BGG).

E. 9 In ihrem Entscheid BE.2010.4 und BE.2010.5 vom 28. Mai 2010 hat die I. Beschwerdekammer weiter die für das gesamte Entsiegelungsverfahren auszurichtenden Entschädigungen abschliessend festgelegt. Eine dagegen vom Gesuchsgegner 1 erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 1B_212/2010 vom 22. September 2010 abgewiesen. Darauf ist nicht mehr zurückzukommen. Das am 2. September 2010 vom ehemaligen Ver- treter des Gesuchsgegners 1 bei der I. Beschwerdekammer eingereichte Gesuch um Entschädigung erweist sich nach dem Gesagten als verspätet (act. 2); auf dieses ist nicht mehr einzutreten.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und der Gesuchstellerin wird ein im Sinne der Erwägungen triagiertes „image“ auf einem externen Laufwerk zur Verfügung gestellt.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Auf das Entschädigungsgesuch des ehemaligen Vertreters des Gesuchs- gegners 1 wird nicht eingetreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 12. November 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchstellerin

gegen

1. A., vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Raess-Eichenberger,

2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner, Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BE.2010.14, BE.2010.15

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führte gegen A. und B. sowie gegen weitere Be- schuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren, in dessen Rah- men sie am 6. und 8. März 2007 die privaten Räumlichkeiten der beiden Erstgenannten durchsuchen liess, wobei auf Einsprache der beiden Betrof- fenen hin die sichergestellten Dokumente und elektronischen Daten versie- gelt wurden. In ihrem Entscheid BE.2007.4 und BE.2007.5 vom 23. Ju- li 2007 hiess die I. Beschwerdekammer das Entsiegelungsgesuch der Bun- desanwaltschaft in dem Sinne teilweise gut, als die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Papiere und Datenträger durch den Re- ferenten der I. Beschwerdekammer vorzunehmen sei. Auf eine dagegen von A. erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 nicht ein.

B. Am 3. März 2008 wurden die sichergestellten Papiere in Anwesenheit der Parteien in den Räumlichkeiten des Bundesstrafgerichts einer Triage un- terzogen (BE.2007.4, act. 45). Auf die ursprünglich ebenfalls auf diesen Termin angesetzte Triage der elektronischen Datenträger wurde auf Grund der enormen Datenmenge vorgängig verzichtet (vgl. BE.2007.4, act. 40 und 41). Anlässlich der Triageverhandlung wurde A. diesbezüglich jedoch eine CD-ROM ausgehändigt, welche die Dateiordnerverzeichnisse der ge- spiegelten Laufwerke beinhaltete. Die beiden Gesuchsgegner wurden ent- sprechend aufgefordert, der I. Beschwerdekammer innerhalb von 14 Tagen eine erste Stellungnahme des Inhalts zukommen zu lassen, innerhalb wel- cher Verzeichnisse sich geheimnisgeschützte Dokumente befänden (BE.2007.4, act. 45, S. 9). In seiner Stellungnahme vom 17. März 2008 kam A. dieser Aufforderung nicht nach, sondern erhob generelle Einwände gegen die Zulässigkeit der Durchsuchung der Datenträger (BE.2007.4, act. 47). Nach Eingang weiterer Stellungnahmen der Parteien wurden die Gesuchsgegner mit Verfügung vom 24. April 2008 aufgefordert, die ihrer Ansicht nach geschützten Dateien auf den verbleibenden zwölf Laufwerken einzeln zu bezeichnen, auf einen separaten Datenträger zu speichern und der I. Beschwerdekammer in lesbarer Form einzureichen (BE.2007.4, act. 57). Die Gesuchsgegner kamen dieser Aufforderung erneut nicht nach. A. übermittelte der I. Beschwerdekammer stattdessen am 9. Juni 2008 die ihm bereits am 3. März 2008 ausgehändigten Dateiordnerverzeichnisse, auf welchen er lediglich pauschal sämtliche von ihm erstellten Dateiordner (und nicht etwa die einzelnen Dateien) als geheimnisgeschützt bezeichnete (BE.2007.4, act. 62.4). Mit Entscheid BE.2007.4 und BE.2007.5 vom

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5. September 2008 hiess die I. Beschwerdekammer das zu jenem Zeit- punkt zum Entscheid verbleibende Entsiegelungsgesuch teilweise gut und ermächtigte die Bundesanwaltschaft u. a. und im Sinne der Erwägungen, die verbleibenden Inhalte der sichergestellten Laufwerke nach Erfüllung der in E. 6.4 des Entscheides gemachten Auflage zu durchsuchen (Ziff. 3 des Dispositivs). Das Bundesgericht hiess eine dagegen von der Bundesan- waltschaft erhobene Beschwerde teilweise gut und hob u. a. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen bundesstrafgerichtlichen Entscheides auf. Es wies die I. Beschwerdekammer zudem an, die Triage (und nötigenfalls die Löschung) der fraglichen elektronischen Daten vorzunehmen und da- nach einen neuen Entscheid über die Zulässigkeit und den Umfang der Durchsuchung der sichergestellten Daten zu fällen (Urteil des Bundesge- richts 1B_274/2008 vom 27. Januar 2009). Dabei führte das Bundesgericht im erwähnten Urteil u. a. aus, der Entsiegelungsrichter könne bei der Tria- ge zwar nötigenfalls – etwa zur Systematisierung und Sichtung grosser Da- tenmengen – geeignete technische Hilfsmittel, Experten und Hilfspersonen beiziehen, jedoch müsse die Triage und die allfällige Aussonderung von geheimnisgeschützten Daten im Entsiegelungsverfahren vom zuständigen Zwangsmassnahmengericht selbstverantwortlich wahrgenommen werden. Im Falle des Beizugs von spezialisierten Fachpersonen der Bundeskrimi- nalpolizei sei hierbei besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, dass diese keine unzulässige Einsicht in geheimnisgeschützte Daten erhielten (Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2008 vom 27. Januar 2009, E. 7).

C. In seiner Verfügung vom 27. Februar 2009 skizzierte der Präsident der I. Beschwerdekammer das mögliche weitere Vorgehen und lud die Parteien ein, sich hierzu zu äussern (BE.2009.6, act. 4). Aufgrund der eingegange- nen Stellungnahmen (BE.2009.6, act. 5, 6 und 7) sowie aufgrund der tech- nischen Hinweise der Bundeskriminalpolizei (BE.2009.6, act. 14) musste das beabsichtigte weitere Vorgehen betreffend die Durchsuchung der elekt- ronischen Daten daraufhin modifiziert werden. Der entsprechend ange- passte modus operandi zur Durchsuchung der elektronischen Daten wurde den Parteien mittels Verfügung des Präsidenten der I. Beschwerdekammer vom 26. Juni 2009 bekannt gegeben und die Bundeskriminalpolizei beauf- tragt, der I. Beschwerdekammer die Infrastruktur zur Durchsuchung der elektronischen Daten sowie weitere Unterstützungsleistungen zur Verfü- gung zu stellen (BE.2009.6, act. 16). Zu Beginn des Monats Septem- ber 2009 standen der I. Beschwerdekammer die notwendigen technischen Mittel sowie die notwendigen Instruktionen von Seiten der Bundeskriminal- polizei schliesslich zur Verfügung, so dass sie in der Folge die vorliegenden elektronischen Daten mittels der Software ENCASE auf geheimnisge-

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schützte Inhalte durchsuchen konnte. Nach erfolgter Triage hiess die I. Be- schwerdekammer mit Entscheid BE.2009.6 und BE.2009.7 vom

15. Februar 2010 das Gesuch teilweise gut und stellte in Aussicht, der Bundesanwaltschaft ein im Sinne der Erwägungen triagiertes „image“ auf einem externen Laufwerk zur Verfügung zu stellen. Die I. Beschwerde- kammer entschied des weiteren, über aus technischen Gründen vorerst von der Durchsuchung ausgenommene Computerdateien (Dateitypen „zip“, „nsf“ und „pst“) in einem weiteren Entscheid zu befinden, wobei das Verfah- ren diesbezüglich unter den Verfahrensnummern BE.2010.4 und BE.2010.5 weitergeführt werde. In ihrem Entscheid BE.2010.4 und BE.2010.5 vom 28. Mai 2010 hiess die I. Beschwerdekammer das zum Entscheid verbleibende Gesuch teilweise gut und stellte in Aussicht, den Strafverfolgungsbehörden die im Sinne der Erwägungen triagierten Datei- typen „zip“, „nsf“ und „pst“ zur Verfügung zu stellen. Mit diesem Entscheid bestimmte die I. Beschwerdekammer zudem, dass den Gesuchsgegnern Fr. 10'000.-- (ein Teil der Gerichtskosten für das gesamte Entsiegelungs- verfahren) zur Bezahlung auferlegt würden. Zudem ordnete sie an, dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegnern für das Entsiegelungsverfahren eine Entschädigung von je Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszu- richten habe.

D. Mit Urteil 1B_70/2010 vom 3. August 2010 hiess das Bundesgericht die von der Bundesanwaltschaft und von A. gegen den Entscheid der I. Beschwerdekammer BE.2009.6 und BE.2009.7 vom 15. Februar 2010 erhobenen Beschwerden gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies das Verfahren zurück an die I. Beschwerdekammer zur Neubeurtei- lung und ausreichenden Entscheidbegründung. Mit Urteil 1B_212/2010 vom 22. September 2010 hiess das Bundesgericht eine von A. gegen den Entscheid der I. Beschwerdekammer BE.2010.4 und BE.2010.5 erhobene Beschwerde teilweise gut und korrigierte Ziff. 1 des entsprechenden Dispo- sitivs insoweit, als die in der Beschwerdebeilage 4 aufgelisteten 50 Doku- mente (des Dateityps .pst) zusätzlich von der Entsiegelung auszunehmen und den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung zu stellen seien. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat. Zwischen diesen beiden Bundesgerichtsentscheiden ersuchte Rechtsanwalt Markus Raess am 2. September 2010 infolge seiner Entlassung aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger von A. um Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 17'361.10 für seine Bemühungen im Entsiegelungsverfahren (act. 2).

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Anhand der oben geschilderten Prozessgeschichte geht es für die I. Be- schwerdekammer nunmehr darum, neu über die Durchsuchung der bereits mit Entscheid BE.2009.6 und BE.2009.7 vom 15. Februar 2010 beurteilten Daten zu entscheiden. Die Frage nach der Zulässigkeit der Durchsuchung der erst mit Entscheid BE.2010.4 und BE.2010.5 vom 28. Mai 2010 beur- teilten Daten wurde durch das Urteil des Bundesgerichts 1B_212/2010 vom

22. September 2010 abschliessend entschieden. Ebenso nicht mehr Ge- genstand des vorliegenden Entscheides bilden die mit Entscheid BE.2010.4 und BE.2010.5 vom 28. Mai 2010 für das gesamte Entsiege- lungsverfahren verfügten Kostenregelungen und Entschädigungen.

2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu- chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträ- ger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu- chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu- nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und der Grund- satz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Pa- pieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzufüh- ren (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f. mit Hinweis auf die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 062/04 vom

7. Juni 2004, E. 2; BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005, E. 2, je- weils m.w.H.). Art. 69 BStP ist praxisgemäss auch auf elektronische Daten anwendbar (vgl. u. a. BGE 130 II 193 E. 2.1 mit Hinweis).

3. Der gegen die beiden Gesuchsgegner bestehende Tatverdacht und damit eine der Grundvoraussetzungen, wieso sich die Durchsuchung der vorlie- genden Daten überhaupt als zulässig erweist, wurde von der I. Beschwer- dekammer bereits in ihrem Entscheid BE.2007.4 und BE.2007.5 vom

23. Juli 2007 bejaht (vgl. dort E. 3.2 bis 3.4). In ihrem Entscheid BE.2007.4 und BE.2007.5 vom 5. September 2008 hielt sie fest, dass es diesbezüglich

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keinen Grund gebe, auf den ersten Entscheid zurückzukommen. Die dies- bezüglichen Einwendungen und Bestreitungen des Gesuchsgegners 1 wur- den zuletzt nun auch vom Bundesgericht ausdrücklich verworfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_212/2010 vom 22. September 2010, E. 3.4).

4.

4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 2 BStP sollen Papiere (und somit auch elektronische Daten; vgl. oben E. 2 in fine) insbesondere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. Diese zweite Grundvoraussetzung, weshalb sich die Durchsuchung der vorliegenden Daten überhaupt als zu- lässig erweist, wurde von der I. Beschwerdekammer ebenfalls bereits in ih- rem Entscheid BE.2007.4 und BE.2007.5 vom 23. Juli 2007, wenn auch in den Erwägungen (vgl. dort E. 3.5) nicht ausdrücklich, so doch explizit im Ergebnis auch hinsichtlich der elektronischen Datenträger bejaht (vgl. Ziff. 1 des entsprechenden Entscheiddispositivs). Explizit bejaht wurde der genügende Sachkonnex zwischen den in den Sicherstellungsverzeichnis- sen aufgeführten Unterlagen und dem Gegenstand des Strafverfahrens an sich. Dass sich auch in den sichergestellten elektronischen Datenträgern (mehrere private Computer der beiden Gesuchsgegner) Informationen be- finden können, die im Sinne von Art. 69 Abs. 2 BStP für die Untersuchung von Bedeutung sind, versteht sich von selbst. Nebst dem Umstand, dass die vom Gesuchsgegner 1 entwickelten Handelsstrategien, welche Ge- genstand der Untersuchung bilden, zwingend den Einsatz von Informatik- mitteln erfordern, dürfte auch als gerichtsnotorisch angesehen werden, dass die überwiegende Mehrzahl der alltäglichsten, privat erstellten Schrift- stücke heutzutage unter Einsatz von Mitteln der Informatik erstellt werden (Briefe, Faxmitteilungen, E-Mail etc.). Die Durchsuchung der vorliegenden elektronischen Daten ist daher auch mit Blick auf Art. 69 Abs. 2 BStP nach wie vor grundsätzlich zulässig.

4.2 Diesbezüglich jedoch sind gewisse Ausführungen und Andeutungen im Ur- teil des Bundesgerichts 1B_70/2010 vom 3. August 2010 zu weitgehend bzw. stehen im Widerspruch zur bisher sowohl von der I. Beschwerde- kammer als auch vom Bundesgericht zu Art. 69 Abs. 2 BStP (und zum gleich lautenden Art. 50 Abs. 1 zweiter Teilsatz VStrR) entwickelten Praxis. Im genannten Urteil wird der I. Beschwerdekammer u. a. zum Vorwurf ge- macht, sie habe nicht erklärt, welche konkreten beschlagnahmten Dateien als untersuchungsrelevant zu entsiegeln und den Strafverfolgungsbehör- den zu übergeben seien (vgl. E. 6.1). Weiter führt das Bundesgericht u. a. aus, für eine Rechtskontrolle notwendig seien ausreichende Angaben zur

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Untersuchungsrelevanz der freigegebenen Dokumente (Art. 69 Abs. 2 BStP) bzw. zur mangelnden Sachkonnexität der ausgeschiedenen Daten (mit Hinweis auf Art. 69 Abs. 1 BStP). Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass es nach Bejahung der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Durchsu- chung von sichergestellten Papieren und Daten – sofern keine gesetzlichen Ausschlussgründe wie Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 77 BStP vor- liegen – an der untersuchenden Behörde ist, im Rahmen einer der Durch- suchung nachfolgenden Beschlagnahme zu entscheiden, welche einzelnen der sichergestellten Papiere und Daten für die Untersuchung von Belang sind und welche nicht. Handelt es sich um Papiere, die keinen Zusammen- hang mit der Untersuchung aufweisen, hat sie diese nach erfolgter Durch- suchung [durch die untersuchende Strafbehörde selber] umgehend den entsprechenden Inhabern auszuhändigen. Dass anlässlich von Hausdurch- suchungen im Falle einer Einsprache des Inhabers von Papieren und Da- ten gegen deren Durchsuchung auch Unterlagen bzw. Daten sichergestellt werden, welche mit dem Strafverfahren nicht in Zusammenhang stehen, ist unvermeidlich. Die konkrete Relevanz einzelner sichergestellter Papiere und elektronischer Daten ist deswegen aber nicht durch die I. Beschwerde- kammer im Entsiegelungsverfahren zu prüfen (die Darstellung im Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2010 vom 3. August 2010, E. 6.1 in fine, wonach die I. Beschwerdekammer im damals angefochtenen Entscheid behauptete, dass sich auf dem den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen- den Laufwerk alle nicht geheimnisgeschützten relevanten Dateien befän- den, ist aktenwidrig und macht angesichts der hier einlässlich erläuterten Praxis ohnehin keinen Sinn). Anders zu entscheiden hiesse, dass man von der I. Beschwerdekammer bzw. ab dem 1. Januar 2011 von den entspre- chend zuständigen Zwangsmassnahmengerichten auch in äusserst kom- plexen und umfangreichen Strafverfahren wie dem vorliegenden (welches nunmehr seit 2004 andauert) verlangt, dass sie über dieselben detaillierten Dossierkenntnisse verfügt wie die untersuchende Strafbehörde selber. Erst eine solche erlaubt nämlich die korrekte Bewertung, ob einem einzelnen Papier bzw. einer einzelnen Computerdatei Untersuchungsrelevanz zu- kommt oder nicht. Die Prüfung des Entsiegelungsrichters hat sich nach einmal bejahter grundsätzlicher Zulässigkeit der Durchsuchung darauf zu beschränken, ob sich in den sichergestellten Unterlagen und Daten Inhalte befinden, welche aufgrund spezieller gesetzlicher Bestimmungen wie bspw. den Berufsgeheimnissen im Sinne von Art. 77 BStP einer Einsichtnahme durch die untersuchende Strafbehörde vorweg zu entziehen sind. Den Ent- scheid, ob ein einzelnes Schriftstück aus einer Gesamtheit von sicherge- stellten Unterlagen für die Untersuchung von Bedeutung ist, hat die unter- suchende Behörde selber zu fällen. Ein Entscheid, der allenfalls auch auf dem Beschwerdeweg überprüft werden kann (vgl. hierzu nebst anderen die

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Entscheide des Bundesstrafgerichts BE.2009.19 vom 3. November 2009, E. 3.2; BE.2009.3 und BE.2009.4 jeweils vom 13. März 2009, E. 3.4; BE.2007.2 vom 3. Juli 2007, E. 4.6; siehe auch die Entsprechung im Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 10. März 2010, E. 4.3.5; Letzterer bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2010 vom

14. September 2010, E. 6.2, andernfalls es für die Zulässigkeit einer Durchsuchung kaum genügen dürfte, dass sich unter den sichergestellten Unterlagen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Beweismittel befinden, die für das Strafverfahren relevant sind).

4.3 Daran nichts zu ändern vermag der Hinweis auf das BGE 132 IV 63 zu Grunde liegende Verwaltungsstrafverfahren, bei welchem die I. Beschwer- dekammer bei Vorliegen eines Verdachts auf schwere Steuerwiderhand- lungen die Buchhaltungsunterlagen einer Anwaltskanzlei auf Anwaltsge- heimnisse hin untersuchen und diese entsprechend triagieren musste. Er- gibt sich in einem solchen Fall, dass sich in den sichergestellten Unterlagen solche aus Jahren befinden, für welche hinsichtlich allfälliger Steuerverge- hen unbestrittenermassen bereits die Verjährung eingetreten ist, so kann es für das Entsiegelungsgericht aus Gründen der Effizienz geboten er- scheinen, die entsprechenden Unterlagen von Beginn weg von der Entsie- gelung auszunehmen, ohne diese einer minutiösen Untersuchung auf zu schützende Anwaltsgeheimnisse zu unterziehen. Ein solches Vorgehen bietet sich jedoch nur an, wenn die Irrelevanz der zu untersuchenden Un- terlagen offensichtlich ist und diese – im Gegensatz zum vorliegenden Fall

– physisch ohne weiteres vom für die Strafuntersuchung interessierenden Teil getrennt werden kann.

5.

5.1 In ihrem Entscheid BE.2007.4 und BE.2007.5 vom 23. Juli 2007 hielt die I. Beschwerdekammer infolge der entsprechenden Vorbringen des Ge- suchsgegners 1 fest, dass dessen Verteidigerkorrespondenz in jedem Falle einem Beschlagnahme- und damit auch einem Durchsuchungsverbot un- terliege (vgl. dort E. 4.4). Bezug nehmend auf den vom Gesuchsgegner 1 behaupteten Umstand, wonach sich in den sichergestellten Unterlagen und elektronischen Daten „z. B. Besprechungsnotizen, Strategiekonzepte und Sitzungsprotokolle von den Rechtsanwälten sowie E-Mail- und Telefax- Verkehr mit seinen Verteidigern“ befänden, entschied die I. Beschwerde- kammer, dass die Durchsuchung und Entsiegelung durch sie vorgenom- men werden müsse. Die durch die I. Beschwerdekammer vorgenommene Untersuchung der elektronischen Daten hat bestätigt, dass sich darin tat- sächlich in einem gewissen Umfang rein interne Korrespondenzen (insbe-

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sondere abgespeicherte Briefe und E-Mails) zwischen dem Gesuchsgeg- ner 1 und seinen Strafverteidigern, Rechtsanwälte Markus Raess und Till Gontersweiler, befinden. Dass diese im Rahmen der von der I. Beschwer- dekammer vorzunehmenden Triage auszuscheiden und den Strafverfol- gungsbehörden nicht zur Verfügung zu stellen sind, wird auch von Seiten der Gesuchstellerin nicht bestritten (vgl. bspw. BE.2009.6, act. 37.1, S. 4). Diesbezüglich erübrigen sich an dieser Stelle weitergehende Ausführun- gen.

5.2 Nebst dieser Verteidigerkorrespondenz im eigentlichen Sinne befanden sich in den sichergestellten elektronischen Daten auch weitere interne Kor- respondenzen und E-Mails zwischen dem Gesuchsgegner 1 und anderen Rechtsanwälten. Diese betreffen nicht direkt das vorliegende Strafverfah- ren, weisen aber teilweise Querbezüge zu diesem bzw. mit dem das Straf- verfahren betreffenden Sachverhalt auf (beispielsweise rechtliche Ausei- nandersetzungen zwischen dem Gesuchsgegner 1 und Journalisten, wel- che dem Gesuchsgegner 1 gegenüber in den Medien Vorwürfe erhoben, die nunmehr auch Gegenstand der strafrechtlichen Untersuchung bilden). Ähnliches gilt für interne Korrespondenzen des Gesuchsgegners 1 mit ei- nem Rechtsanwalt in Zusammenhang mit einem verwaltungsrechtlichen Verfahren (wobei es sich diesbezüglich hauptsächlich um blosse Entwürfe für Eingaben an die Behörden handelt). Diesbezüglich ohne weiteres offen- sichtlich ist, dass sich der Gesuchsgegner 1 mit diesen Rechtsanwälten, welche genau wie die Strafverteidiger dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB unterstehen, in einem Verhältnis der Vertraulichkeit ausgetauscht hat. Im Vergleich zu den übrigen sichergestellten elektronischen Daten be- steht diesbezüglich ein gewisses Geheimhaltungsinteresse des Gesuchs- gegners 1. Stellt man dieses Interesse den Interessen der Strafverfolgung gegenüber, welche an jenem 6./7. März 2007 – nota bene über zwei Jahre nach Eröffnung des Ermittlungsverfahrens – die Hausdurchsuchung primär gestützt auf den Verdacht durchführten, die Gesuchsgegner hätten Gelder aus dem mutmasslich betrügerischen Anlagesystem verheimlicht (BE.2007.4, act. 1.1, S. 11), ist festzustellen, dass sich aus den teilweise Jahre vor der Hausdurchsuchung erstellten Korrespondenzen zwischen dem Gesuchsgegner 1 und seinen Rechtsanwälten hinsichtlich dem mit der Hausdurchsuchung beabsichtigten Wiederauffinden von Vermögenswerten keinerlei Informationen gewinnen lassen. Gestützt auf diese Interessenab- wägung hat die I. Beschwerdekammer deshalb nebst der internen Korres- pondenz des Gesuchsgegners 1 mit seinen Strafverteidigern auch diejeni- ge mit den anderen (im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigten; vgl. dazu Art. 264 Abs. 1 lit. c der der am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO])

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Rechtsanwälten von der Entsiegelung ausgenommen. Selbst wenn man sich einer derart vorgenommenen Interessenabwägung nicht anschliessen wollte, so muss bereits zum heutigen Zeitpunkt darauf hingewiesen wer- den, dass sämtliche von der Entsiegelung ausgenommenen Dateien ge- mäss den ab 1. Januar 2011 geltenden Bestimmungen der StPO klarerwei- se einem Beschlagnahme- und somit auch einem Durchsuchungsverbot unterliegen (Art. 264 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu auch SCHMID, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/St. Gallen 2010, N. 183, wonach alt- rechtlich angeordnete Beschlagnahmen aufzuheben sind, wenn sie ab dem

1. Januar 2011 gemäss den in Art. 264 StPO statuierten Einschränkungen nicht mehr zulässig wären).

5.3 Zusammenfassend werden vorliegend von der Entsiegelung ausgenom- men alle Dateien mit Inhalten aus dem internen Verhältnis zwischen dem Gesuchsgegner 1 und seinen Strafverteidigern, und aus demjenigen mit seinen Rechtsanwälten im Rahmen der durch Art. 321 StGB geschützten Tätigkeit (vgl. zu Inhalt und Umfang des Berufsgeheimnisses des Rechts- anwalts TPF 2008 20 E. 6.2 und 6.3; TPF 2008 141, E. 4.1; TPF 2006 287 E. 2; jeweils m.w.H. auf Lehre und Praxis). Die restlichen Dateien können demgegenüber den Strafverfolgungsbehörden zur Durchsuchung überlas- sen werden. Darunter fallen teilweise auch E-Mails zwischen dem Ge- suchsgegner 1 und seinen Anwälten, deren Inhalt aber bewusst und aus- drücklich Drittpersonen, Behörden etc. bekannt gemacht wurde. Bezüglich solcher Mitteilungen kann von Beginn weg kein Geheimhaltungsinteresse bestehen. Hierunter fällt beispielsweise die blosse elektronische Übermitt- lung von Klientendoppeln von bei Behörden wie der Gesuchsgegnerin oder bei gerichtlichen Instanzen eingereichten Eingaben, welche keinerlei dar- über hinausgehenden Inhalte aufweisen. Ebenso wenig als geheim be- zeichnet werden können Mitteilungen in Form einer E-Mail des Rechtsan- waltes an Drittpersonen (insbesondere Journalisten), welche dem Ge- suchsgegner 1 lediglich in Kopie zugestellt werden. Auch hinsichtlich sol- cher Mitteilungen kann keinerlei Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht werden. Namentlich vor diesem Hintergrund bewegen sich die bisher vom Gesuchsgegner 1 gegen die Entsiegelung entsprechender Nachrichten er- hobenen Einwendungen zumindest an der Grenze zur Trölerei (beispiels- weise in BE.2009.6 und BE.2009.7, act. 41.1, S. 10 ff. oder zuletzt in BE.2010.4 und BE.2010.5, act. 19.1, S. 7).

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6.

6.1 Ausgehend von diesen Kriterien hat die I. Beschwerdekammer die sicher- gestellten elektronischen Daten untersucht und eine entsprechende Aus- scheidung in geschützte und ungeschützte Dateien vorgenommen. Die von der Entsiegelung ausgeschiedenen Dateien werden in den nachfolgend erwähnten Anhängen aufgelistet; die restlichen vorhandenen Dateien sind demgegenüber den Strafverfolgungsbehörden zur Durchsuchung und zur Feststellung von deren Beweiseignung und Relevanz (vgl. hierzu oben E. 4.2) auszuhändigen. An dieser Stelle notwendig erweist sich der Hin- weis, dass alle von der Entsiegelung ausgenommenen Dateien einzeln un- ter Angabe des vollständigen Pfades, innerhalb welcher Laufwerke und Verzeichnisse im von der Software ENCASE erstellten „image“ sich die ent- sprechende Datei befindet und der die eindeutige Lokalisierung der Datei in der gesamten Datenmenge erlaubt, aufgelistet sind. Es handelt sich hierbei entgegen dem Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2010 vom 3. August 2010, E. 6.1, nicht um eine stichwortartige Nennung elektronischer Daten. Die von der Gesuchstellerin (unter deren Verantwortung die Software ENCASE eingesetzt wird!) diesbezüglich bereits gemachten Spekulationen und Mut- massungen (BE.2009.6 und BE.2009.7, act. 37.1, S. 7) zu einzelnen Ele- menten der Dateinamen sind unverständlich. Vorliegend zu untersuchen war eine Gesamtmenge von 1'425'979 Dateien, welche auf insgesamt 13 Datenträgern erhoben wurde. Sämtliche sichergestellten Computerda- teien sind in einem mittels der Software ENCASE erstellten sog. „image“ enthalten, wobei der Inhalt des grössten Teils dieser Dateien auch direkt mit Hilfe von ENCASE eingesehen werden kann. Im Hinblick auf die beab- sichtigte Herausgabe aller nicht geheimnisgeschützten Dateien an die Ge- suchstellerin sind vorab sämtliche vorhandenen Computerdateien selektiert worden; eine Vielzahl von leeren Computerdateien (Grösse 0 KB) konnte hierbei nicht erfasst werden, was aber für die Strafverfolgungsbehörden in- sofern keinen Verlust bedeutet, als es sich bei den nicht erfassten Dateien ausnahmslos um solche ohne bzw. lediglich computertechnischen Inhalt handelt. Im Anschluss daran wurden die bei der Triage durch die I. Be- schwerdekammer identifizierten, im oben erwähnten Sinne geheimnisge- schützte Inhalte (vgl. E. 5.1 bis 5.3) aufweisenden Computerdateien wieder deselektiert.

6.2 Dateien und Dateitypen, welche auf Grund ihrer Beschaffenheit bzw. ihrer Eigenschaften rein technischer Art bestimmungemäss nicht als Träger ge- heimnisgeschützter Informationen im oben erwähnten Sinne (vgl. E. 5.1 bis 5.3) in Frage kommen konnten, wurden bei dieser Untersuchung ausser Acht gelassen (vgl. hierzu schon den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.6 und BE.2009.7 vom 15. Februar 2010, E. 4.6). Dabei handelt es

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sich namentlich um sämtliche System- und Softwaredateien. Dass solche Dateien geheimnisgeschützte Inhalte im oben erwähnten Sinne beinhalten sollen, wird kaum jemand ernsthaft behaupten wollen. Damit eine Datei überhaupt im oben erwähnten Sinne geheimnisgeschützt sein kann, muss sie zur Übermittlung von kommunikativen Inhalten zwischen dem Ge- suchsgegner 1 und seinen Rechtsanwälten geeignet sein; in Frage kom- men diesbezüglich Textverarbeitungsdokumente, E-Mail-Dateien und Bild- dateien (welche eingescannte Dokumente beinhalten können). Zu untersu- chen waren weiter auch Archivdateien, welche weitere Dateien und Infor- mationen mit geschützten Inhalten aufweisen können.

6.3 Im Einzelnen auf deren Inhalt untersucht wurden somit sämtliche vorhan- denen Textverarbeitungsdokumente (insgesamt 41'446 Computerdateien der Dateitypen „doc“, „pdf“, „wpd, „rtf“ und „txt“). Dabei konnte festgestellt werden, dass die in Anhang I („doc“) und Anhang II („pdf“) aufgelisteten Da- teien interne Mitteilungen zwischen dem Gesuchsgegner 1 und seinen Rechtsanwälten im oben erwähnten Sinne (E. 5.2 und 5.3) beinhalten, hin- sichtlich derer ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot besteht. Die entsprechenden Dateien wurden im oben beschriebenen Sinne deselektiert (vgl. E. 6.1 in fine). Die übrigen Dateien enthalten demgegenüber keine ge- schützten Inhalte, weshalb sie den Strafverfolgungsbehörden zur weiteren Durchsuchung ausgehändigt werden können.

6.4 Weiter untersucht wurde der Inhalt sämtlicher vorhandener Maildateien (insgesamt 99'441 Computerdateien der Dateitypen „pst“, „ost“, „dbx“, „idx“, „mbx“, „eml“, „msg“ und „nsf“). Dabei konnte festgestellt werden, dass die in Anhang III („msg“) und Anhang IV („eml“) aufgelisteten Dateien interne Mit- teilungen zwischen dem Gesuchsgegner 1 und seinen Rechtsanwälten im oben erwähnten Sinne (E. 5.2 und 5.3) beinhalten, hinsichtlich derer ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot besteht. Die entsprechenden Dateien wurden im oben beschriebenen Sinne deselektiert (vgl. E. 6.1 in fi- ne). Über das Schicksal der Computerdateien des Typs „pst“ und „nsf“ wurde mit Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2010.4 und BE.2010.5 vom 28. Mai 2010 bzw. mit Urteil des Bundesgerichts 1B_212/2010 vom

22. September 2010 abschliessend entschieden. Die entsprechenden Computerdateien sind daher vorliegend nicht mehr von Interesse. Die übri- gen Maildateien enthalten keine geschützten Inhalte, weshalb sie den Strafverfolgungsbehörden zur weiteren Durchsuchung ausgehändigt wer- den können.

6.5 Die Durchsuchung sämtlicher sich auf den sichergestellten Laufwerken be- findenden Bilddateien (insgesamt 277'554 Computerdateien der Dateitypen

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„art“, „bmp“, „gif“, „jpg“, „png“, „wmf“ und „tif“) ergab zwar, wie von Beginn weg zu erwarten war (vgl. hierzu BE.2009.6, act. 14), vereinzelt auch ein- gescannte Textdokumente. Keines dieser Textdokumente weist jedoch ei- nen im oben beschriebenen (vgl. E. 5.2 und 5.3) geheimnisgeschützten In- halt auf. Die Bilddateien können deshalb in ihrer Gesamtheit den Strafver- folgungsbehörden zur weiteren Durchsuchung ausgehändigt werden.

6.6 Die Untersuchung des Inhalts sämtlicher sich auf den sichergestellten Laufwerken befindenden Computerdateien des Dateityps „xls“ (unter Aus- schluss derjenigen, die sich auf dem fast ausschliesslich Dateien dieses Typs beinhaltenden Laufwerk HD Lacie 150 GB befinden und wofür die Gesuchsgegner ihre Einsprache gegen die Durchsuchung bereits vorgän- gig zurückgezogen haben; BE.2007.4 und BE.2007.5, act. 47.3, 55 und 57) ergab, dass sich der Gesuchsgegner 1 des bekannten Tabellenkalkulati- onsprogramms „Excel“ bediente, um damit verschiedene Dateien zu erstel- len, welche Faxmitteilungen beinhalten (entgegen dem Anschein, den die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2010 vom 3. Au- gust 2010, E. 5, erwecken, handelt es sich bei Computerdateien des Typs „xls“ nicht per se um elektronisch gespeicherte Fax-Dateien). Keine dieser Mitteilungen enthält jedoch – ebenso wenig wie die mit Hilfe von „Excel“ er- stellten Tabellen – einen im oben beschriebenen Sinne (vgl. E. 5.2 und 5.3) geheimnisgeschützten Inhalt. Sie können daher in ihrer Gesamtheit den Strafverfolgungsbehörden zur weiteren Durchsuchung ausgehändigt wer- den.

6.7 Über das Schicksal der Archivdateien des Typs „zip“ (mit welchen eine un- bestimmte Vielzahl von Computerdateien aller Art verpackt werden können) wurde mit Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2010.4 und BE.2010.5 vom 28. Mai 2010 bzw. mit Urteil des Bundesgerichts 1B_212/2010 vom

22. September 2010 abschliessend entschieden. Die entsprechenden Computerdateien sind daher vorliegend nicht mehr von Interesse.

7. Die I. Beschwerdekammer hat nach Abschluss dieser Untersuchung vom sog. „image“, welches alle sichergestellten Computerdateien beinhaltet, ei- ne Kopie unter Ausschluss der erwähnten deselektierten (geheimnisge- schützten, leeren oder vorliegend nicht mehr interessierenden) Computer- dateien erstellt, welches sie nach Rechtskraft dieses Entscheides – den zuständigen Strafverfolgungsbehörden auf einem externen Laufwerk zur Verfügung stellen wird. Bei diesen verbleibenden Dateien handelt es sich um all diejenigen Dateien, welche keines der einer Durchsuchung und Be- schlagnahme entgegen stehendes Geheimnis beinhalten und deswegen

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einer weiteren Durchsuchung und Auswertung durch die Strafverfolgungs- behörden zugänglich gemacht werden können. Die Bestimmung der Be- weiseignung bzw. der Relevanz der einzelnen Computerdatei hat wie oben erwähnt durch die verfahrensleitende Strafuntersuchungsbehörde zu erfol- gen (vgl. oben E. 4.2). Eine allenfalls darüber hinausgehende, vom Bun- desgericht erwähnte „hinlängliche Umschreibung der freizugebenden bzw. auszusondernden Dateien – wenigstens typisiert nach Dateiengruppen“ (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2010 vom 3. August 2010, E. 6.2) ist angesichts der zur Erhebung von elektronischen Daten eingesetzten Soft- ware aus technischen Gründen nicht erforderlich (vgl. oben E. 6.2). Dass die Nachvollziehbarkeit eines so begründeten Entscheides über die Entsie- gelung von elektronischen Daten auf Seiten der betroffenen Privatpersonen sowie allfällig involvierter Rechtsmittelinstanzen unter Umständen die Ein- sichtnahme in die betreffenden Daten selbst sowie die entsprechend not- wendigen Informatikkenntnisse voraussetzt, liegt in der Natur der Sache. Hinsichtlich der beteiligten Strafverfolgungsbehörden ist zudem zu beach- ten, dass vom Entsiegelungsgericht nicht auf der einen Seite gefordert werden kann, dass dieses beispielsweise im Rahmen der Triage für den Fall des Beizugs von Software-Spezialisten der Strafverfolgungsbehörden besondere Sorgfalt darauf verwendet, dass diese keine unzulässige Ein- sicht in geheimnisgeschützte Daten erhalten (Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2008 vom 27. Januar 2009, E. 7), danach aber verlangt, dass hin- sichtlich jeder einzelnen ausgeschiedenen Datei nachvollziehbar begründet werde, weshalb diese geheimnisgeschützt sein soll (so wohl beispielsweise in BE.2009.6, act. 37.1, S. 7, wo die Gesuchstellerin der I. Beschwerde- kammer eine nicht nachvollziehbare, unzutreffende Begründung über Inhalt und Umfang der geschützten Inhalte vorwarf). Eine in Entsiegelungsverfah- ren wie dem vorliegenden auch für die Strafverfolgungsbehörde im Einzel- fall konkret nachvollziehbare Begründung kann nur unter Preisgabe des In- halts der entsprechenden Datei erfolgen, was aber gerade ausdrücklich dem Sinn und Zweck des Entsiegelungsverfahrens (Wahrung schützens- werter Geheimnisse durch eine neutrale richterliche Instanz) zuwiderläuft.

8. In ihrem Entscheid BE.2010.4 und BE.2010.5 vom 28. Mai 2010 hat die I. Beschwerdekammer die Kosten für das gesamte Entsiegelungsverfahren festgelegt und über deren teilweise Auferlegung an die Parteien entschie- den. Eine dagegen vom Gesuchsgegner 1 erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 1B_212/2010 vom 22. September 2010 abgewie- sen. Für die nun vorliegende neu erstellte Begründung zum ersten Teilent- scheid über die Entsiegelung sind keine Kosten zu erheben, nachdem der diesbezügliche Aufwand im Rahmen der ganzen Untersuchungsarbeiten

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nicht weiter ins Gewicht fällt. Soweit vorliegend zudem durch die am Ent- siegelungsverfahren beteiligten Behörden unnötigerweise verursachte Kos- ten anfallen, sind diese ohnehin vom Staat zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 3 und Abs. 4 BGG).

9. In ihrem Entscheid BE.2010.4 und BE.2010.5 vom 28. Mai 2010 hat die I. Beschwerdekammer weiter die für das gesamte Entsiegelungsverfahren auszurichtenden Entschädigungen abschliessend festgelegt. Eine dagegen vom Gesuchsgegner 1 erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 1B_212/2010 vom 22. September 2010 abgewiesen. Darauf ist nicht mehr zurückzukommen. Das am 2. September 2010 vom ehemaligen Ver- treter des Gesuchsgegners 1 bei der I. Beschwerdekammer eingereichte Gesuch um Entschädigung erweist sich nach dem Gesagten als verspätet (act. 2); auf dieses ist nicht mehr einzutreten.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und der Gesuchstellerin wird ein im Sinne der Erwägungen triagiertes „image“ auf einem externen Laufwerk zur Verfügung gestellt.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Auf das Entschädigungsgesuch des ehemaligen Vertreters des Gesuchs- gegners 1 wird nicht eingetreten.

Bellinzona, 12. November 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an

- Bundesanwaltschaft - Rechtsanwältin Susanne Raess-Eichenberger - Rechtsanwalt Bruno Steiner - Rechtsanwalt Markus Raess - Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).