Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP).
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. und B. sowie gegen weitere Be- schuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren, in dessen Rah- men sie am 6. und 8. März 2007 die privaten Räumlichkeiten der beiden Erstgenannten durchsuchen liess, wobei auf Einsprache der beiden Betrof- fenen hin die sichergestellten Dokumente und elektronischen Daten versie- gelt wurden. Das daraufhin von der Bundesanwaltschaft gestellte (zu jenem Zeitpunkt zum Entscheid verbleibende) Entsiegelungsgesuch hiess die I. Beschwerdekammer mit Entscheid BE.2007.4 und BE.2007.5 vom
5. September 2008 teilweise gut und ermächtigte die Bundesanwaltschaft
u. a. und im Sinne der Erwägungen, die verbleibenden Inhalte der sicher- gestellten Laufwerke nach Erfüllung der in E. 6.4 des Entscheides gemach- ten Auflage zu durchsuchen (Ziff. 3 des Dispositivs). Zudem auferlegte sie A. und B. die Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.-- unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung (Ziff. 4 des Dispositivs). Das Bundesgericht hiess eine da- gegen von der Bundesanwaltschaft erhobene Beschwerde teilweise gut und hob Dispositiv Ziffern 3 und 4 des angefochtenen bundesstrafgerichtli- chen Entscheides auf. Es wies die I. Beschwerdekammer zudem an, die Triage (und nötigenfalls die Löschung) der fraglichen elektronischen Daten vorzunehmen und danach einen neuen Entscheid über die Zulässigkeit und den Umfang der Durchsuchung der sichergestellten Daten sowie über die Kosten des Entsiegelungsverfahrens zu fällen (Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2008 vom 27. Januar 2009). Dabei führte das Bundesgericht im erwähnten Urteil u. a. aus, der Entsiegelungsrichter könne bei der Triage zwar nötigenfalls – etwa zur Systematisierung und Sichtung grosser Da- tenmengen – geeignete technische Hilfsmittel, Experten und Hilfspersonen beiziehen, jedoch müsse die Triage und die allfällige Aussonderung von geheimnisgeschützten Daten im Entsiegelungsverfahren vom zuständigen Zwangsmassnahmengericht selbstverantwortlich wahrgenommen werden. Im Falle des Beizugs von spezialisierten Fachpersonen der Bundeskrimi- nalpolizei sei hierbei besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, dass diese keine unzulässige Einsicht in geheimnisgeschützte Daten erhielten (Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2008 vom 27. Januar 2009, E. 7).
B. In seiner Verfügung vom 27. Februar 2009 skizzierte der Präsident der I. Beschwerdekammer das mögliche weitere Vorgehen und lud die Parteien ein, sich hierzu zu äussern (act. 4). Aufgrund der eingegangenen Stellung- nahmen (act. 5, 6 und 7) sowie aufgrund der technischen Hinweise der Bundeskriminalpolizei (act. 14) musste das beabsichtige weitere Vorgehen betreffend die Durchsuchung der elektronischen Daten daraufhin modifi-
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ziert werden. Der entsprechend angepasste modus operandi zur Durchsu- chung der elektronischen Daten wurde den Parteien mittels Verfügung des Präsidenten der I. Beschwerdekammer vom 26. Juni 2009 bekannt gege- ben und die Bundeskriminalpolizei beauftragt, der I. Beschwerdekammer die Infrastruktur zur Durchsuchung der elektronischen Daten sowie weitere Unterstützungsleistungen zur Verfügung zu stellen (act. 16). Zu Beginn des Monats September 2009 lagen der I. Beschwerdekammer die notwendigen technischen Mittel sowie die notwendigen Instruktionen von Seiten der Bundeskriminalpolizei schliesslich vor.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die I. Beschwerdekammer durchsuchte die vorliegenden elektronischen Daten mittels der Software ENCASE auf geheimnisgeschützte Inhalte (vgl. zu Inhalt und Umfang der geschützten Inhalte den Entscheid des Bundes- strafgerichts BE.2007.4 vom 23. Juli 2007, E. 4.4).
2. Bei der ersten Sichtung und Durchsuchung stellte sich heraus, dass ver- schiedene der Laufwerke, deren Inhalt von der Gesuchstellerin sicherge- stellt worden war, von den Gesuchsgegnern zur Datensicherung (sog. „backup“) verwendet worden waren, weshalb eine Vielzahl der sich auf den verschiedenen Laufwerken befindenden Computerdateien vollkommen identisch sind. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Durchsuchung wurden deshalb sämtlichen Computerdateien sog. „hash values“ zugeord- net, was die systematische Auffindung und genaue Sortierung aller identi- schen Computerdateien ermöglichte. Mit dieser Vorgehensweise konnte zwar vermieden werden, dass über dieselbe Computerdatei mehrfach ent- schieden werden musste; gleichzeitig machte sie aber die gemeinsame Durchsuchung einer jeweils spezifischen Auswahl (Filterfunktion nach Da- teitypen) aus allen sichergestellten Computerdateien erforderlich.
3. Sämtliche sichergestellten Computerdateien sind in einem mittels ENCASE erstellten sog. „image“ enthalten, wobei der Inhalt des grössten Teils dieser Dateien auch mit Hilfe von ENCASE eingesehen werden kann. Im Hinblick auf die beabsichtigte Herausgabe aller nicht geheimnisgeschützten Daten an die Gesuchstellerin sind vorab sämtliche vorhandenen Computerdateien selektiert worden; eine Vielzahl von leeren Computerdateien (Grösse 0 KB) konnte hierbei nicht erfasst werden, was aber für die Strafverfolgungsbe-
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hörden insofern keinen Verlust bedeutet, als es sich bei den nicht erfassten ausnahmslos um Dateien ohne Inhalt handelt.
4. Im Anschluss daran wurden die bei der Durchsuchung identifizierten, ge- heimnisgeschützte Inhalte aufweisenden Computerdateien deselektiert.
4.1 Diesbezüglich sind vorab sämtliche vorhandenen Textverarbeitungsdoku- mente (insgesamt 41'446 Computerdateien der Dateitypen „doc“, „pdf“, „wpd“, „rtf“ und „txt“) durchsucht worden. Dabei konnte festgestellt werden, dass die in Anhang I („doc“) und Anhang II („pdf“) aufgelisteten Computer- dateien geheimnisgeschützte Inhalte aufweisen, weshalb sie im oben er- wähnten Sinne deselektiert wurden.
4.2 Anschliessend wurden sämtliche vorhandenen Maildateien (insgesamt 99'441 Computerdateien der Dateitypen „pst“, „ost“, „dbx“, „idx“, „mbx“, „eml“, „msg“ und „nsf“) mit Hilfe von ENCASE oder – nach vorgängiger Ex- traktion – mit anderen geeigneten Hilfsmitteln durchsucht bzw. gesichtet. Diesbezüglich war festzustellen, dass die in Anhang III („msg“) und An- hang IV („eml“) aufgelisteten Computerdateien geheimnisgeschützte Inhal- te aufweisen, weshalb sie im oben erwähnten Sinne deselektiert wurden. Bei den acht vorhandenen Computerdateien des Dateityps „pst“ handelt es sich um komprimierte Mailarchive, welche eine Vielzahl einzelner E-Mailnachrichten beinhalten, die mit Hilfe von ENCASE jedoch nicht ein- gesehen werden können, weshalb sie zum jetzigen Zeitpunkt deselektiert wurden. Die Triage von deren Inhalt wird noch vorzunehmen sein und über deren Schicksal ist zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden. Der Inhalt der einzigen vorhandenen Computerdatei des Dateityps „nsf“ konnte mit Hilfe von ENCASE ebenfalls nicht eingesehen werden, weshalb sie zum jetzigen Zeitpunkt deselektiert wurde. Die Triage von deren Inhalt wird noch vorzunehmen sein und über deren Schicksal ist ebenfalls zu einem späte- ren Zeitpunkt zu entscheiden.
4.3 Die Durchsuchung sämtlicher sich auf den sichergestellten Laufwerken be- findenden Bilddateien (insgesamt 277'554 Computerdateien der Dateitypen „art“, „bmp“, „gif“, „jpg“, „png“, „wmf“ und „tif“) ergab zwar, wie erwartet (act. 14), dass sich darunter vereinzelt auch eingescannte Dokumente be- finden, dass jedoch keines davon geheimnisgeschützte Inhalte aufweist.
4.4 Die Durchsuchung sämtlicher auf den sichergestellten Laufwerken vorhan- denen Computerdateien des Dateityps „xls“ (mit Ausschluss derjenigen, die sich auf dem fast ausschliesslich Dateien dieses Typs beinhaltenden Lauf- werk HD Lacie 150GB befinden und wofür die Gesuchsgegner ihre Ein-
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sprache gegen die Durchsuchung bereits vorgängig zurückgezogen haben; BE.2007.4 und BE.2007.5, act. 47.3, 55 und 57) hat ergeben, dass der Ge- suchsgegner 1 mit Hilfe dieses Dateityps verschiedentlich Faxmitteilungen erstellt hatte, dass jedoch keine dieser Mitteilungen geheimnisgeschützte Inhalte aufweist.
4.5 Die Durchsuchung der sich auf den sichergestellten Laufwerken befinden- den Archivdateien des Dateityps „zip“ ist mit Hilfe von ENCASE nur unter Inkaufnahme erheblicher Geschwindigkeitseinbussen möglich, weshalb sie zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls deselektiert wurden. Die Triage von deren Inhalt wird noch vorzunehmen sein und über deren Schicksal ist zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden.
4.6 Alle anderen sich auf den sichergestellten Laufwerken befindlichen Datei- typen weisen keine von den Gesuchsgegnern oder ihren Anwälten erstellte und demnach potenziell geheimnisgeschützte Inhalte auf, weshalb auf de- ren Durchsuchung durch die I. Beschwerdekammer verzichtet werden kann.
5. Die I. Beschwerdekammer hat vom sog. „image“, welches alle sicherge- stellten Computerdateien beinhaltet, eine Kopie unter Ausschluss der er- wähnten deselektierten (geheimnisgeschützte, leere oder noch zu durchsu- chende) Computerdateien erstellt (vgl. E. 4), welche sie – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides – der Gesuchstellerin auf einem externen Laufwerk zur Verfügung stellen wird. Bezüglich der vorerst deselektierten, aber noch zu durchsuchenden Computerdateien (Dateitypen „zip“, „nsf“ und „pst“) wird die I. Beschwerdekammer die Durchsuchung vornehmen und in einem weiteren Entscheid über deren Schicksal befinden, wobei das Verfahren diesbezüglich unter den Verfahrensnummern BE.2010.4 und BE.2010.5 weiterzuführen sein wird.
6. Sämtliche Verfahrenskosten werden nach Abschluss aller Arbeiten be- stimmt und verlegt.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 5 Die I. Beschwerdekammer hat vom sog. „image“, welches alle sicherge- stellten Computerdateien beinhaltet, eine Kopie unter Ausschluss der er- wähnten deselektierten (geheimnisgeschützte, leere oder noch zu durchsu- chende) Computerdateien erstellt (vgl. E. 4), welche sie – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides – der Gesuchstellerin auf einem externen Laufwerk zur Verfügung stellen wird. Bezüglich der vorerst deselektierten, aber noch zu durchsuchenden Computerdateien (Dateitypen „zip“, „nsf“ und „pst“) wird die I. Beschwerdekammer die Durchsuchung vornehmen und in einem weiteren Entscheid über deren Schicksal befinden, wobei das Verfahren diesbezüglich unter den Verfahrensnummern BE.2010.4 und BE.2010.5 weiterzuführen sein wird.
E. 6 Sämtliche Verfahrenskosten werden nach Abschluss aller Arbeiten be- stimmt und verlegt.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und der Gesuchstellerin wird ein im Sinne der Erwägungen triagiertes „image“ auf einem externen Laufwerk zur Verfügung gestellt.
- Über die vorerst deselektierten, von der I. Beschwerdekammer noch zu durchsuchenden Computerdateien (Dateitypen „zip“, „nsf“ und „pst“) wird in einem weiteren Entscheid befunden. Das Verfahren wird diesbezüglich unter den Verfahrensnummern BE.2010.4 und BE.2010.5 weitergeführt.
- Die Gerichtskosten werden nach Abschluss aller Arbeiten bestimmt und ver- legt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 15. Februar 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchstellerin
gegen
1. A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Raess,
2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner, Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BE.2009.6, BE.2009.7
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. und B. sowie gegen weitere Be- schuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren, in dessen Rah- men sie am 6. und 8. März 2007 die privaten Räumlichkeiten der beiden Erstgenannten durchsuchen liess, wobei auf Einsprache der beiden Betrof- fenen hin die sichergestellten Dokumente und elektronischen Daten versie- gelt wurden. Das daraufhin von der Bundesanwaltschaft gestellte (zu jenem Zeitpunkt zum Entscheid verbleibende) Entsiegelungsgesuch hiess die I. Beschwerdekammer mit Entscheid BE.2007.4 und BE.2007.5 vom
5. September 2008 teilweise gut und ermächtigte die Bundesanwaltschaft
u. a. und im Sinne der Erwägungen, die verbleibenden Inhalte der sicher- gestellten Laufwerke nach Erfüllung der in E. 6.4 des Entscheides gemach- ten Auflage zu durchsuchen (Ziff. 3 des Dispositivs). Zudem auferlegte sie A. und B. die Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.-- unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung (Ziff. 4 des Dispositivs). Das Bundesgericht hiess eine da- gegen von der Bundesanwaltschaft erhobene Beschwerde teilweise gut und hob Dispositiv Ziffern 3 und 4 des angefochtenen bundesstrafgerichtli- chen Entscheides auf. Es wies die I. Beschwerdekammer zudem an, die Triage (und nötigenfalls die Löschung) der fraglichen elektronischen Daten vorzunehmen und danach einen neuen Entscheid über die Zulässigkeit und den Umfang der Durchsuchung der sichergestellten Daten sowie über die Kosten des Entsiegelungsverfahrens zu fällen (Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2008 vom 27. Januar 2009). Dabei führte das Bundesgericht im erwähnten Urteil u. a. aus, der Entsiegelungsrichter könne bei der Triage zwar nötigenfalls – etwa zur Systematisierung und Sichtung grosser Da- tenmengen – geeignete technische Hilfsmittel, Experten und Hilfspersonen beiziehen, jedoch müsse die Triage und die allfällige Aussonderung von geheimnisgeschützten Daten im Entsiegelungsverfahren vom zuständigen Zwangsmassnahmengericht selbstverantwortlich wahrgenommen werden. Im Falle des Beizugs von spezialisierten Fachpersonen der Bundeskrimi- nalpolizei sei hierbei besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, dass diese keine unzulässige Einsicht in geheimnisgeschützte Daten erhielten (Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2008 vom 27. Januar 2009, E. 7).
B. In seiner Verfügung vom 27. Februar 2009 skizzierte der Präsident der I. Beschwerdekammer das mögliche weitere Vorgehen und lud die Parteien ein, sich hierzu zu äussern (act. 4). Aufgrund der eingegangenen Stellung- nahmen (act. 5, 6 und 7) sowie aufgrund der technischen Hinweise der Bundeskriminalpolizei (act. 14) musste das beabsichtige weitere Vorgehen betreffend die Durchsuchung der elektronischen Daten daraufhin modifi-
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ziert werden. Der entsprechend angepasste modus operandi zur Durchsu- chung der elektronischen Daten wurde den Parteien mittels Verfügung des Präsidenten der I. Beschwerdekammer vom 26. Juni 2009 bekannt gege- ben und die Bundeskriminalpolizei beauftragt, der I. Beschwerdekammer die Infrastruktur zur Durchsuchung der elektronischen Daten sowie weitere Unterstützungsleistungen zur Verfügung zu stellen (act. 16). Zu Beginn des Monats September 2009 lagen der I. Beschwerdekammer die notwendigen technischen Mittel sowie die notwendigen Instruktionen von Seiten der Bundeskriminalpolizei schliesslich vor.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die I. Beschwerdekammer durchsuchte die vorliegenden elektronischen Daten mittels der Software ENCASE auf geheimnisgeschützte Inhalte (vgl. zu Inhalt und Umfang der geschützten Inhalte den Entscheid des Bundes- strafgerichts BE.2007.4 vom 23. Juli 2007, E. 4.4).
2. Bei der ersten Sichtung und Durchsuchung stellte sich heraus, dass ver- schiedene der Laufwerke, deren Inhalt von der Gesuchstellerin sicherge- stellt worden war, von den Gesuchsgegnern zur Datensicherung (sog. „backup“) verwendet worden waren, weshalb eine Vielzahl der sich auf den verschiedenen Laufwerken befindenden Computerdateien vollkommen identisch sind. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Durchsuchung wurden deshalb sämtlichen Computerdateien sog. „hash values“ zugeord- net, was die systematische Auffindung und genaue Sortierung aller identi- schen Computerdateien ermöglichte. Mit dieser Vorgehensweise konnte zwar vermieden werden, dass über dieselbe Computerdatei mehrfach ent- schieden werden musste; gleichzeitig machte sie aber die gemeinsame Durchsuchung einer jeweils spezifischen Auswahl (Filterfunktion nach Da- teitypen) aus allen sichergestellten Computerdateien erforderlich.
3. Sämtliche sichergestellten Computerdateien sind in einem mittels ENCASE erstellten sog. „image“ enthalten, wobei der Inhalt des grössten Teils dieser Dateien auch mit Hilfe von ENCASE eingesehen werden kann. Im Hinblick auf die beabsichtigte Herausgabe aller nicht geheimnisgeschützten Daten an die Gesuchstellerin sind vorab sämtliche vorhandenen Computerdateien selektiert worden; eine Vielzahl von leeren Computerdateien (Grösse 0 KB) konnte hierbei nicht erfasst werden, was aber für die Strafverfolgungsbe-
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hörden insofern keinen Verlust bedeutet, als es sich bei den nicht erfassten ausnahmslos um Dateien ohne Inhalt handelt.
4. Im Anschluss daran wurden die bei der Durchsuchung identifizierten, ge- heimnisgeschützte Inhalte aufweisenden Computerdateien deselektiert.
4.1 Diesbezüglich sind vorab sämtliche vorhandenen Textverarbeitungsdoku- mente (insgesamt 41'446 Computerdateien der Dateitypen „doc“, „pdf“, „wpd“, „rtf“ und „txt“) durchsucht worden. Dabei konnte festgestellt werden, dass die in Anhang I („doc“) und Anhang II („pdf“) aufgelisteten Computer- dateien geheimnisgeschützte Inhalte aufweisen, weshalb sie im oben er- wähnten Sinne deselektiert wurden.
4.2 Anschliessend wurden sämtliche vorhandenen Maildateien (insgesamt 99'441 Computerdateien der Dateitypen „pst“, „ost“, „dbx“, „idx“, „mbx“, „eml“, „msg“ und „nsf“) mit Hilfe von ENCASE oder – nach vorgängiger Ex- traktion – mit anderen geeigneten Hilfsmitteln durchsucht bzw. gesichtet. Diesbezüglich war festzustellen, dass die in Anhang III („msg“) und An- hang IV („eml“) aufgelisteten Computerdateien geheimnisgeschützte Inhal- te aufweisen, weshalb sie im oben erwähnten Sinne deselektiert wurden. Bei den acht vorhandenen Computerdateien des Dateityps „pst“ handelt es sich um komprimierte Mailarchive, welche eine Vielzahl einzelner E-Mailnachrichten beinhalten, die mit Hilfe von ENCASE jedoch nicht ein- gesehen werden können, weshalb sie zum jetzigen Zeitpunkt deselektiert wurden. Die Triage von deren Inhalt wird noch vorzunehmen sein und über deren Schicksal ist zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden. Der Inhalt der einzigen vorhandenen Computerdatei des Dateityps „nsf“ konnte mit Hilfe von ENCASE ebenfalls nicht eingesehen werden, weshalb sie zum jetzigen Zeitpunkt deselektiert wurde. Die Triage von deren Inhalt wird noch vorzunehmen sein und über deren Schicksal ist ebenfalls zu einem späte- ren Zeitpunkt zu entscheiden.
4.3 Die Durchsuchung sämtlicher sich auf den sichergestellten Laufwerken be- findenden Bilddateien (insgesamt 277'554 Computerdateien der Dateitypen „art“, „bmp“, „gif“, „jpg“, „png“, „wmf“ und „tif“) ergab zwar, wie erwartet (act. 14), dass sich darunter vereinzelt auch eingescannte Dokumente be- finden, dass jedoch keines davon geheimnisgeschützte Inhalte aufweist.
4.4 Die Durchsuchung sämtlicher auf den sichergestellten Laufwerken vorhan- denen Computerdateien des Dateityps „xls“ (mit Ausschluss derjenigen, die sich auf dem fast ausschliesslich Dateien dieses Typs beinhaltenden Lauf- werk HD Lacie 150GB befinden und wofür die Gesuchsgegner ihre Ein-
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sprache gegen die Durchsuchung bereits vorgängig zurückgezogen haben; BE.2007.4 und BE.2007.5, act. 47.3, 55 und 57) hat ergeben, dass der Ge- suchsgegner 1 mit Hilfe dieses Dateityps verschiedentlich Faxmitteilungen erstellt hatte, dass jedoch keine dieser Mitteilungen geheimnisgeschützte Inhalte aufweist.
4.5 Die Durchsuchung der sich auf den sichergestellten Laufwerken befinden- den Archivdateien des Dateityps „zip“ ist mit Hilfe von ENCASE nur unter Inkaufnahme erheblicher Geschwindigkeitseinbussen möglich, weshalb sie zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls deselektiert wurden. Die Triage von deren Inhalt wird noch vorzunehmen sein und über deren Schicksal ist zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden.
4.6 Alle anderen sich auf den sichergestellten Laufwerken befindlichen Datei- typen weisen keine von den Gesuchsgegnern oder ihren Anwälten erstellte und demnach potenziell geheimnisgeschützte Inhalte auf, weshalb auf de- ren Durchsuchung durch die I. Beschwerdekammer verzichtet werden kann.
5. Die I. Beschwerdekammer hat vom sog. „image“, welches alle sicherge- stellten Computerdateien beinhaltet, eine Kopie unter Ausschluss der er- wähnten deselektierten (geheimnisgeschützte, leere oder noch zu durchsu- chende) Computerdateien erstellt (vgl. E. 4), welche sie – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides – der Gesuchstellerin auf einem externen Laufwerk zur Verfügung stellen wird. Bezüglich der vorerst deselektierten, aber noch zu durchsuchenden Computerdateien (Dateitypen „zip“, „nsf“ und „pst“) wird die I. Beschwerdekammer die Durchsuchung vornehmen und in einem weiteren Entscheid über deren Schicksal befinden, wobei das Verfahren diesbezüglich unter den Verfahrensnummern BE.2010.4 und BE.2010.5 weiterzuführen sein wird.
6. Sämtliche Verfahrenskosten werden nach Abschluss aller Arbeiten be- stimmt und verlegt.
- 6 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und der Gesuchstellerin wird ein im Sinne der Erwägungen triagiertes „image“ auf einem externen Laufwerk zur Verfügung gestellt.
2. Über die vorerst deselektierten, von der I. Beschwerdekammer noch zu durchsuchenden Computerdateien (Dateitypen „zip“, „nsf“ und „pst“) wird in einem weiteren Entscheid befunden.
Das Verfahren wird diesbezüglich unter den Verfahrensnummern BE.2010.4 und BE.2010.5 weitergeführt.
3. Die Gerichtskosten werden nach Abschluss aller Arbeiten bestimmt und ver- legt.
Bellinzona, 16. Februar 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
i.V. Emanuel Hochstrasser, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Markus Raess - Rechtsanwalt Bruno Steiner
Beilagen Anhang I bis IV als pdf-Dateien auf CD-ROM Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).