opencaselaw.ch

BE.2009.3

Bundesstrafgericht · 2009-03-13 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. im Zusammenhang mit zwei Sprengstoffanschlägen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren we- gen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), der Brandstiftung (Art. 221 StGB) sowie der Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (act. 1.2). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde am 20. Januar 2009 in der von A. benützten Woh- nung in Z. eine Hausdurchsuchung vorgenommen und eine Reihe von Ge- genständen, Papieren und elektronischen Datenträgern sichergestellt (act. 1.1, 1.3 und 1.4). Nach Durchsicht des Hausdurchsuchungsbefehls verlangte A. die komplette Siegelung aller elektronischen Daten und Do- kumente (act. 1.4, S. 4 oben).

B. Mit Gesuch vom 3. Februar 2009 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Entsie- gelung und Durchsuchung der anlässlich der am 20. Januar 2009 erfolgten Hausdurchsuchung sichergestellten Papiere und elektronischen Datenträ- ger, wobei die Verfahrenskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen seien (act. 1).

In seiner Gesuchsantwort vom 16. Februar 2009 ersuchte A. um vollum- fängliche Abweisung des Antrags der Bundesanwaltschaft, eventualiter sei ihm vor einem Entscheid zur Entsiegelung eine erweiterte Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend eine erneute Frist zur Stellungnahme anzu- setzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bun- deskasse (act. 3).

In ihrer Replik vom 19. Februar 2009 hielt die Bundesanwaltschaft an ihrem bereits mit Gesuch vom 3. Februar 2009 gestellten Antrag fest (act. 5).

A. schloss in seiner Duplik vom 28. Februar 2009 auf Abweisung des Ge- suchs (act. 7). Die Duplik wurde der Bundesanwaltschaft am 2. März 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 3 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhand- lung die I. Beschwerdekammer (Art. 69 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das solange besteht, als die zuständige ge- richtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschie- den hat. Diese entscheidet darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Ge- schäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserfor- schung höher zu werten ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 f. N. 21 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Februar 2006 E. 1).

1.2 Der Gesuchsgegner ist Inhaber der sichergestellten Papiere und Datenträ- ger und somit berechtigt, gegen deren Durchsuchung Einsprache zu erhe- ben. Die I. Beschwerdekammer ist vorliegend zuständig, über die Zulässig- keit der Durchsuchung zu entscheiden, weshalb auf das Entsiegelungsge- such einzutreten ist.

2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu- chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträ- ger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu- chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu- nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und der Grund- satz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Pa- pieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzufüh- ren (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f. mit

- 4 -

Hinweis auf TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).

3.

3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge- nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tat- verdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfah- ren fortgeschritten ist“. Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).

3.2 Die Gesuchstellerin führt zum Tatverdacht aus, dass der Gesuchsgegner „gemäss Erkenntnissen der Bundeskriminalpolizei“ als Führungsmitglied des B. bezeichnet werde. Mutmassliche Exponenten und Sympathisanten dieser Organisation hätten seit mehr als zehn Jahren in unregelmässigen Abständen Anschläge mit zu USBV (unkonventionelle Spreng- und Brand- vorrichtungen) umfunktionierter Pyrotechnik verübt. Diese Anschläge seien immer mit politischen Zielen, Forderungen, Solidaritäts- und Sympathie- kundgebungen verbunden worden. Gemeinsamkeit dieser Anschläge seien Bekennerschreiben, die zu Publizitätszwecken anonym von öffentlichen Te- lefonkabinen via Teleguide an ausgewählte Redaktionen verschickt würden (beispielsweise act. 1.5 bezüglich eines Brandanschlags gegen die C.-Vertretung in Y. vom 5. Juni 2007). Auf einem Tatmittel des erwähnten Anschlages in Y. habe eine DNA-Spur sichergestellt werden können, die dem Gesuchsgegner zuzuordnen sei (vgl. hierzu act. 5.1). Weiter konnten anlässlich der eingangs erwähnten Hausdurchsuchung im Schlafzimmer des Gesuchsgegners u. a. ein modifizierter pyrotechnischer Gegenstand (sog. Horrorknallrakete) sichergestellt werden (act. 1.1, Ziff. 2.6.3). Diese

- 5 -

Horrorknallrakete sei dabei in gleicher Weise manipuliert worden wie die, welche beim Anschlag vom 25. Januar 2008 gegen die Bank D. verwendet worden sei (vgl. hierzu act. 5.2). Diesbezüglich sei zudem ab einem Dop- pelklebeband der hier verwendeten USBV ein DNA-Profil sichergestellt worden, das ebenfalls dem Gesuchsgegner zuzuordnen sei (act. 5.1).

3.3 Insgesamt ergibt sich anhand der Ausführungen der Gesuchstellerin sowie der diese stützenden, eingereichten Akten ein genügender hinreichender Tatverdacht gegen den Gesuchsgegner, wonach dieser an den beiden er- wähnten Anschlägen beteiligt gewesen ist. Nachdem der Gesuchsgegner nach Kenntnisnahme der Replik Einsicht in weitere Verfahrensakten erhal- ten hat, gehen seine in der Gesuchsantwort (act. 3) erhobenen Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch weitgehend ins Leere. Im Rahmen seiner Duplik (act. 7) machte er denn nunmehr geltend, dass den Ausführungen der Gesuchstellerin und den eingereichten Akten nicht entnommen werden könne, aus welchen Gründen die Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei. Da diese Gründe nicht bekannt seien, könne auch nicht beurteilt wer- den, ob die Hausdurchsuchung und Versiegelung letztlich rechtmässig vor- genommen worden seien. Der Gesuchsgegner verkennt diesbezüglich, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage nach der Zuläs- sigkeit der Durchsuchung der sichergestellten Papiere und elektronischen Datenträger ist. Die Frage nach der Zulässigkeit der Hausdurchsuchung stellt sich vorliegend nicht, zumal der entsprechende Hausdurchsuchungs- befehl (act. 1.3) offenbar unangefochten geblieben ist. Die Frage, ob die Hausdurchsuchung allenfalls ohne hinreichenden Tatverdacht durchgeführt worden ist und die hieraus gewonnenen Beweise deshalb eventuell einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, kann später allenfalls vor dem er- kennenden Sachgericht nochmals aufgeworfen werden. Im Gegensatz zu diesem hat die I. Beschwerdekammer bei der Prüfung der Tatfrage keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen (vgl. KELLER, Strafverfahren des Bundes, in: AJP/PJA 2/2007, S. 197 ff., S. 211 m.w.H.).

3.4 Die genannten Umstände lassen denn auch vermuten, dass sich unter den sichergestellten Papieren und elektronischen Datenträgern Informationen befinden, welche in der Untersuchung gegen den Gesuchsgegner von Be- deutung sein könnten. Ob einzelne der sichergestellten Papiere und elek- tronischen Datenträger für die Strafuntersuchung von Relevanz sind oder nicht, ist der zur Durchsuchung der fraglichen Unterlagen ermächtigten Be- hörde zu überlassen. Die für das Strafverfahren offensichtlich irrelevanten Unterlagen wird die Gesuchstellerin nach erfolgter Durchsuchung umge- hend dem Gesuchsgegner auszuhändigen haben. Diesem steht es im Fol-

- 6 -

genden offen, die Frage nach der Relevanz von im Nachgang zur Durchsu- chung mittels Verfügung beschlagnahmten Unterlagen auf dem Beschwer- deweg überprüfen zu lassen.

4. Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatge- heimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP). Der Gesuchsgegner hat zwar „aus Prinzip“ die Siegelung der sichergestellten Papiere und elektro- nischen Datenträger verlangt, hat sich jedoch nicht über deren Inhalt aus- gesprochen oder das Vorhandensein von einer Durchsuchung entgegen stehenden Berufsgeheimnissen im Sinne von Art. 77 BStP geltend ge- macht (act. 1.4, S. 4 oben).

Falls der von einer Sicherstellung von Papieren und Datenträgern Betroffe- ne die Siegelung verlangt bzw. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen geltend macht, hat er die Obliegenheit, die Untersuchungsbehörde bei der thematischen Triage von Dokumenten zu unterstützen; auch hat er jene Aktenstücke zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung und Versiegelung unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 1S.5-8/2005 vom

26. September 2005 E. 7.6, vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.6). Die blosse Einsprache gegen die Durchsuchung ohne jede weitere Äusserung zum Inhalt der Papiere und Datenträger vermag dieser Obliegenheit nicht Genüge zu tun. Die Un- tersuchungsbehörde wird in diesem Fall die Durchsuchung vornehmen und die allenfalls auftauchenden Geheimhaltungsinteressen von Amtes wegen berücksichtigen müssen.

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die am 20. Januar 2009 versiegelten Unterlagen und elek- tronischen Datenträger des Gesuchsgegners zu entsiegeln und zu durch- suchen. Anlässlich der Durchsuchung werden diejenigen Papiere und Da- tenträger auszuscheiden und dem Inhaber unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung offensichtlich in kei- nem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Die Gesuchstellerin wird danach mittels beschwerdefähi- ger Verfügung zu entscheiden haben, welche Papiere und Datenträger sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (vgl. TPF BE.2008.2 vom

18. Februar 2008).

- 7 -

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

- 8 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhand- lung die I. Beschwerdekammer (Art. 69 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das solange besteht, als die zuständige ge- richtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschie- den hat. Diese entscheidet darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Ge- schäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserfor- schung höher zu werten ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 f. N. 21 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Februar 2006 E. 1).

E. 1.2 Der Gesuchsgegner ist Inhaber der sichergestellten Papiere und Datenträ- ger und somit berechtigt, gegen deren Durchsuchung Einsprache zu erhe- ben. Die I. Beschwerdekammer ist vorliegend zuständig, über die Zulässig- keit der Durchsuchung zu entscheiden, weshalb auf das Entsiegelungsge- such einzutreten ist.

E. 2 Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu- chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträ- ger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu- chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu- nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und der Grund- satz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Pa- pieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzufüh- ren (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f. mit

- 4 -

Hinweis auf TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).

E. 3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge- nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tat- verdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfah- ren fortgeschritten ist“. Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).

E. 3.2 Die Gesuchstellerin führt zum Tatverdacht aus, dass der Gesuchsgegner „gemäss Erkenntnissen der Bundeskriminalpolizei“ als Führungsmitglied des B. bezeichnet werde. Mutmassliche Exponenten und Sympathisanten dieser Organisation hätten seit mehr als zehn Jahren in unregelmässigen Abständen Anschläge mit zu USBV (unkonventionelle Spreng- und Brand- vorrichtungen) umfunktionierter Pyrotechnik verübt. Diese Anschläge seien immer mit politischen Zielen, Forderungen, Solidaritäts- und Sympathie- kundgebungen verbunden worden. Gemeinsamkeit dieser Anschläge seien Bekennerschreiben, die zu Publizitätszwecken anonym von öffentlichen Te- lefonkabinen via Teleguide an ausgewählte Redaktionen verschickt würden (beispielsweise act. 1.5 bezüglich eines Brandanschlags gegen die C.-Vertretung in Y. vom 5. Juni 2007). Auf einem Tatmittel des erwähnten Anschlages in Y. habe eine DNA-Spur sichergestellt werden können, die dem Gesuchsgegner zuzuordnen sei (vgl. hierzu act. 5.1). Weiter konnten anlässlich der eingangs erwähnten Hausdurchsuchung im Schlafzimmer des Gesuchsgegners u. a. ein modifizierter pyrotechnischer Gegenstand (sog. Horrorknallrakete) sichergestellt werden (act. 1.1, Ziff. 2.6.3). Diese

- 5 -

Horrorknallrakete sei dabei in gleicher Weise manipuliert worden wie die, welche beim Anschlag vom 25. Januar 2008 gegen die Bank D. verwendet worden sei (vgl. hierzu act. 5.2). Diesbezüglich sei zudem ab einem Dop- pelklebeband der hier verwendeten USBV ein DNA-Profil sichergestellt worden, das ebenfalls dem Gesuchsgegner zuzuordnen sei (act. 5.1).

E. 3.3 Insgesamt ergibt sich anhand der Ausführungen der Gesuchstellerin sowie der diese stützenden, eingereichten Akten ein genügender hinreichender Tatverdacht gegen den Gesuchsgegner, wonach dieser an den beiden er- wähnten Anschlägen beteiligt gewesen ist. Nachdem der Gesuchsgegner nach Kenntnisnahme der Replik Einsicht in weitere Verfahrensakten erhal- ten hat, gehen seine in der Gesuchsantwort (act. 3) erhobenen Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch weitgehend ins Leere. Im Rahmen seiner Duplik (act. 7) machte er denn nunmehr geltend, dass den Ausführungen der Gesuchstellerin und den eingereichten Akten nicht entnommen werden könne, aus welchen Gründen die Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei. Da diese Gründe nicht bekannt seien, könne auch nicht beurteilt wer- den, ob die Hausdurchsuchung und Versiegelung letztlich rechtmässig vor- genommen worden seien. Der Gesuchsgegner verkennt diesbezüglich, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage nach der Zuläs- sigkeit der Durchsuchung der sichergestellten Papiere und elektronischen Datenträger ist. Die Frage nach der Zulässigkeit der Hausdurchsuchung stellt sich vorliegend nicht, zumal der entsprechende Hausdurchsuchungs- befehl (act. 1.3) offenbar unangefochten geblieben ist. Die Frage, ob die Hausdurchsuchung allenfalls ohne hinreichenden Tatverdacht durchgeführt worden ist und die hieraus gewonnenen Beweise deshalb eventuell einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, kann später allenfalls vor dem er- kennenden Sachgericht nochmals aufgeworfen werden. Im Gegensatz zu diesem hat die I. Beschwerdekammer bei der Prüfung der Tatfrage keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen (vgl. KELLER, Strafverfahren des Bundes, in: AJP/PJA 2/2007, S. 197 ff., S. 211 m.w.H.).

E. 3.4 Die genannten Umstände lassen denn auch vermuten, dass sich unter den sichergestellten Papieren und elektronischen Datenträgern Informationen befinden, welche in der Untersuchung gegen den Gesuchsgegner von Be- deutung sein könnten. Ob einzelne der sichergestellten Papiere und elek- tronischen Datenträger für die Strafuntersuchung von Relevanz sind oder nicht, ist der zur Durchsuchung der fraglichen Unterlagen ermächtigten Be- hörde zu überlassen. Die für das Strafverfahren offensichtlich irrelevanten Unterlagen wird die Gesuchstellerin nach erfolgter Durchsuchung umge- hend dem Gesuchsgegner auszuhändigen haben. Diesem steht es im Fol-

- 6 -

genden offen, die Frage nach der Relevanz von im Nachgang zur Durchsu- chung mittels Verfügung beschlagnahmten Unterlagen auf dem Beschwer- deweg überprüfen zu lassen.

E. 4 Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatge- heimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP). Der Gesuchsgegner hat zwar „aus Prinzip“ die Siegelung der sichergestellten Papiere und elektro- nischen Datenträger verlangt, hat sich jedoch nicht über deren Inhalt aus- gesprochen oder das Vorhandensein von einer Durchsuchung entgegen stehenden Berufsgeheimnissen im Sinne von Art. 77 BStP geltend ge- macht (act. 1.4, S. 4 oben).

Falls der von einer Sicherstellung von Papieren und Datenträgern Betroffe- ne die Siegelung verlangt bzw. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen geltend macht, hat er die Obliegenheit, die Untersuchungsbehörde bei der thematischen Triage von Dokumenten zu unterstützen; auch hat er jene Aktenstücke zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung und Versiegelung unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 1S.5-8/2005 vom

26. September 2005 E. 7.6, vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.6). Die blosse Einsprache gegen die Durchsuchung ohne jede weitere Äusserung zum Inhalt der Papiere und Datenträger vermag dieser Obliegenheit nicht Genüge zu tun. Die Un- tersuchungsbehörde wird in diesem Fall die Durchsuchung vornehmen und die allenfalls auftauchenden Geheimhaltungsinteressen von Amtes wegen berücksichtigen müssen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die am 20. Januar 2009 versiegelten Unterlagen und elek- tronischen Datenträger des Gesuchsgegners zu entsiegeln und zu durch- suchen. Anlässlich der Durchsuchung werden diejenigen Papiere und Da- tenträger auszuscheiden und dem Inhaber unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung offensichtlich in kei- nem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Die Gesuchstellerin wird danach mittels beschwerdefähi- ger Verfügung zu entscheiden haben, welche Papiere und Datenträger sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (vgl. TPF BE.2008.2 vom

18. Februar 2008).

- 7 -

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

- 8 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
  2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 20. Januar 2009 versiegelten Unterlagen und elektronischen Datenträger des Gesuchsgegners zu entsie- geln und zu durchsuchen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 13. März 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BE.2009.3

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. im Zusammenhang mit zwei Sprengstoffanschlägen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren we- gen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), der Brandstiftung (Art. 221 StGB) sowie der Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (act. 1.2). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde am 20. Januar 2009 in der von A. benützten Woh- nung in Z. eine Hausdurchsuchung vorgenommen und eine Reihe von Ge- genständen, Papieren und elektronischen Datenträgern sichergestellt (act. 1.1, 1.3 und 1.4). Nach Durchsicht des Hausdurchsuchungsbefehls verlangte A. die komplette Siegelung aller elektronischen Daten und Do- kumente (act. 1.4, S. 4 oben).

B. Mit Gesuch vom 3. Februar 2009 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Entsie- gelung und Durchsuchung der anlässlich der am 20. Januar 2009 erfolgten Hausdurchsuchung sichergestellten Papiere und elektronischen Datenträ- ger, wobei die Verfahrenskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen seien (act. 1).

In seiner Gesuchsantwort vom 16. Februar 2009 ersuchte A. um vollum- fängliche Abweisung des Antrags der Bundesanwaltschaft, eventualiter sei ihm vor einem Entscheid zur Entsiegelung eine erweiterte Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend eine erneute Frist zur Stellungnahme anzu- setzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bun- deskasse (act. 3).

In ihrer Replik vom 19. Februar 2009 hielt die Bundesanwaltschaft an ihrem bereits mit Gesuch vom 3. Februar 2009 gestellten Antrag fest (act. 5).

A. schloss in seiner Duplik vom 28. Februar 2009 auf Abweisung des Ge- suchs (act. 7). Die Duplik wurde der Bundesanwaltschaft am 2. März 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 3 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhand- lung die I. Beschwerdekammer (Art. 69 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das solange besteht, als die zuständige ge- richtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschie- den hat. Diese entscheidet darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Ge- schäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserfor- schung höher zu werten ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 f. N. 21 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Februar 2006 E. 1).

1.2 Der Gesuchsgegner ist Inhaber der sichergestellten Papiere und Datenträ- ger und somit berechtigt, gegen deren Durchsuchung Einsprache zu erhe- ben. Die I. Beschwerdekammer ist vorliegend zuständig, über die Zulässig- keit der Durchsuchung zu entscheiden, weshalb auf das Entsiegelungsge- such einzutreten ist.

2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu- chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträ- ger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu- chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu- nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und der Grund- satz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Pa- pieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzufüh- ren (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f. mit

- 4 -

Hinweis auf TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).

3.

3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge- nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tat- verdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfah- ren fortgeschritten ist“. Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).

3.2 Die Gesuchstellerin führt zum Tatverdacht aus, dass der Gesuchsgegner „gemäss Erkenntnissen der Bundeskriminalpolizei“ als Führungsmitglied des B. bezeichnet werde. Mutmassliche Exponenten und Sympathisanten dieser Organisation hätten seit mehr als zehn Jahren in unregelmässigen Abständen Anschläge mit zu USBV (unkonventionelle Spreng- und Brand- vorrichtungen) umfunktionierter Pyrotechnik verübt. Diese Anschläge seien immer mit politischen Zielen, Forderungen, Solidaritäts- und Sympathie- kundgebungen verbunden worden. Gemeinsamkeit dieser Anschläge seien Bekennerschreiben, die zu Publizitätszwecken anonym von öffentlichen Te- lefonkabinen via Teleguide an ausgewählte Redaktionen verschickt würden (beispielsweise act. 1.5 bezüglich eines Brandanschlags gegen die C.-Vertretung in Y. vom 5. Juni 2007). Auf einem Tatmittel des erwähnten Anschlages in Y. habe eine DNA-Spur sichergestellt werden können, die dem Gesuchsgegner zuzuordnen sei (vgl. hierzu act. 5.1). Weiter konnten anlässlich der eingangs erwähnten Hausdurchsuchung im Schlafzimmer des Gesuchsgegners u. a. ein modifizierter pyrotechnischer Gegenstand (sog. Horrorknallrakete) sichergestellt werden (act. 1.1, Ziff. 2.6.3). Diese

- 5 -

Horrorknallrakete sei dabei in gleicher Weise manipuliert worden wie die, welche beim Anschlag vom 25. Januar 2008 gegen die Bank D. verwendet worden sei (vgl. hierzu act. 5.2). Diesbezüglich sei zudem ab einem Dop- pelklebeband der hier verwendeten USBV ein DNA-Profil sichergestellt worden, das ebenfalls dem Gesuchsgegner zuzuordnen sei (act. 5.1).

3.3 Insgesamt ergibt sich anhand der Ausführungen der Gesuchstellerin sowie der diese stützenden, eingereichten Akten ein genügender hinreichender Tatverdacht gegen den Gesuchsgegner, wonach dieser an den beiden er- wähnten Anschlägen beteiligt gewesen ist. Nachdem der Gesuchsgegner nach Kenntnisnahme der Replik Einsicht in weitere Verfahrensakten erhal- ten hat, gehen seine in der Gesuchsantwort (act. 3) erhobenen Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch weitgehend ins Leere. Im Rahmen seiner Duplik (act. 7) machte er denn nunmehr geltend, dass den Ausführungen der Gesuchstellerin und den eingereichten Akten nicht entnommen werden könne, aus welchen Gründen die Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei. Da diese Gründe nicht bekannt seien, könne auch nicht beurteilt wer- den, ob die Hausdurchsuchung und Versiegelung letztlich rechtmässig vor- genommen worden seien. Der Gesuchsgegner verkennt diesbezüglich, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage nach der Zuläs- sigkeit der Durchsuchung der sichergestellten Papiere und elektronischen Datenträger ist. Die Frage nach der Zulässigkeit der Hausdurchsuchung stellt sich vorliegend nicht, zumal der entsprechende Hausdurchsuchungs- befehl (act. 1.3) offenbar unangefochten geblieben ist. Die Frage, ob die Hausdurchsuchung allenfalls ohne hinreichenden Tatverdacht durchgeführt worden ist und die hieraus gewonnenen Beweise deshalb eventuell einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, kann später allenfalls vor dem er- kennenden Sachgericht nochmals aufgeworfen werden. Im Gegensatz zu diesem hat die I. Beschwerdekammer bei der Prüfung der Tatfrage keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen (vgl. KELLER, Strafverfahren des Bundes, in: AJP/PJA 2/2007, S. 197 ff., S. 211 m.w.H.).

3.4 Die genannten Umstände lassen denn auch vermuten, dass sich unter den sichergestellten Papieren und elektronischen Datenträgern Informationen befinden, welche in der Untersuchung gegen den Gesuchsgegner von Be- deutung sein könnten. Ob einzelne der sichergestellten Papiere und elek- tronischen Datenträger für die Strafuntersuchung von Relevanz sind oder nicht, ist der zur Durchsuchung der fraglichen Unterlagen ermächtigten Be- hörde zu überlassen. Die für das Strafverfahren offensichtlich irrelevanten Unterlagen wird die Gesuchstellerin nach erfolgter Durchsuchung umge- hend dem Gesuchsgegner auszuhändigen haben. Diesem steht es im Fol-

- 6 -

genden offen, die Frage nach der Relevanz von im Nachgang zur Durchsu- chung mittels Verfügung beschlagnahmten Unterlagen auf dem Beschwer- deweg überprüfen zu lassen.

4. Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatge- heimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP). Der Gesuchsgegner hat zwar „aus Prinzip“ die Siegelung der sichergestellten Papiere und elektro- nischen Datenträger verlangt, hat sich jedoch nicht über deren Inhalt aus- gesprochen oder das Vorhandensein von einer Durchsuchung entgegen stehenden Berufsgeheimnissen im Sinne von Art. 77 BStP geltend ge- macht (act. 1.4, S. 4 oben).

Falls der von einer Sicherstellung von Papieren und Datenträgern Betroffe- ne die Siegelung verlangt bzw. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen geltend macht, hat er die Obliegenheit, die Untersuchungsbehörde bei der thematischen Triage von Dokumenten zu unterstützen; auch hat er jene Aktenstücke zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung und Versiegelung unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 1S.5-8/2005 vom

26. September 2005 E. 7.6, vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.6). Die blosse Einsprache gegen die Durchsuchung ohne jede weitere Äusserung zum Inhalt der Papiere und Datenträger vermag dieser Obliegenheit nicht Genüge zu tun. Die Un- tersuchungsbehörde wird in diesem Fall die Durchsuchung vornehmen und die allenfalls auftauchenden Geheimhaltungsinteressen von Amtes wegen berücksichtigen müssen.

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die am 20. Januar 2009 versiegelten Unterlagen und elek- tronischen Datenträger des Gesuchsgegners zu entsiegeln und zu durch- suchen. Anlässlich der Durchsuchung werden diejenigen Papiere und Da- tenträger auszuscheiden und dem Inhaber unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung offensichtlich in kei- nem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Die Gesuchstellerin wird danach mittels beschwerdefähi- ger Verfügung zu entscheiden haben, welche Papiere und Datenträger sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (vgl. TPF BE.2008.2 vom

18. Februar 2008).

- 7 -

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

- 8 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 20. Januar 2009 versiegelten Unterlagen und elektronischen Datenträger des Gesuchsgegners zu entsie- geln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

Bellinzona, 13. März 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Marcel Bosonnet

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).