I. Direktzahlungen74 Verzicht auf die Kürzung von Direktzahlungen. Verbot der reformatio inpeius. Gebühren bei der Behandlung von Beitragsgesuchen.der Bewirtschafter die Anforderungen an den ökologischen Leistungsnachweis aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen kann, diesinnerhalb von zehn Tagen schriftlich...
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Aargau Landwirtschaftliche Rekurskommission 31.03.2011 AGVE 2011 74 Argovie Landwirtschaftliche Rekurskommission 31.03.2011 AGVE 2011 74 Argovia Landwirtschaftliche Rekurskommission 31.03.2011 AGVE 2011 74
I. Direktzahlungen74 Verzicht auf die Kürzung von Direktzahlungen. Verbot der reformatio inpeius. Gebühren bei der Behandlung von Beitragsgesuchen.der Bewirtschafter die Anforderungen an den ökologischen Leistungsnachweis aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen kann, diesinnerhalb von zehn Tagen schriftlich...
AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 303 2011 Direktzahlungen 303 I. Direktzahlungen 74 Verzicht auf die Kürzung von Direktzahlungen. Verbot der reformatio in peius. Gebühren bei der Behandlung von Beitragsgesuchen. - Auf die Kürzung von Direktzahlungen kann verzichtet werden, wenn der Bewirtschafter die Anforderungen an den ökologischen Leis- tungsnachweis aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen kann, dies innerhalb von zehn Tagen schriftlich meldet und die entsprechenden Beweise beilegt (Erw. II/6.5). - Verzichtet die Abteilung Landwirtschaft auf die Kürzung von Di- rektzahlungen, so ist es der Landwirtschaftlichen Rekurskommission verwehrt, im Beschwerdeentscheid eine solche vorzusehen (Erw. II/6.5). - Unabhängig von der Frage der Kürzung von Direktzahlungen kön- nen Gebühren für besondere Aufwendungen bei der Behandlung von Beitragsgesuchen auferlegt werden (Erw. II/6.6). Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom
31. März 2011 i.S. V. gegen Departement Finanzen und Ressourcen, Land- wirtschaft Aargau (5-BE.2009.4). Aus den Erwägungen II. 6.5. Gemäss Art. 70a Abs. 1 DZV kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten, wenn aufgrund höherer Gewalt die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises sowie der Öko- und Ethobeiträge nicht erfüllt werden. Dazu muss die Bewirtschafterin Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich 2011 Landwirtschaftliche Rekurskommission 304 melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen (vgl. Art. 70a Abs. 2 DZV). Die Beschwerdeführerin erntete die Gerste wegen Zwergbrands auf der Parzelle S. am 9. Mai 2008 und säte am 18. Mai 2008 Mais an. Eine schriftliche Mitteilung erfolgte erst mit Schreiben vom
22. Juni 2008 und damit mehr als zehn Tage nach Bekanntwerden des Zwergbrands. Daher wäre ein allfälliges Ausnahmegesuch ge- mäss Art. 70a Abs. 2 DZV - unabhängig davon, ob der Gemeinde- ackerbaustellenleiter gemäss § 8 Abs. 2 VRPG verpflichtet gewesen wäre, ein an ihn gerichtetes Ausnahmegesuch an die zuständige kan- tonale Behörde weiterzuleiten - verspätet erfolgt. Demzufolge hätte es sich ohne weiteres rechtfertigen lassen, die Direktzahlungen ge- stützt auf Ziff. 4.2 Abs. 1 lit. c des Anhangs zur DZV in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 lit. d DZV zu kürzen. Trotzdem hat die Abteilung Landwirtschaft auf eine Sanktionierung des Verstosses verzichtet. Da der Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission für die Beschwerdeführerin nicht ungünstiger ausfallen darf als die ange- fochtene Verfügung der Vorinstanz (Verbot der sog. "reformatio in peius"; LKE vom 15. September 2008, 5-BE.2007.12, Erw. II/6.2; LKE vom 15. November 2007, 5-BE.2006.4, Erw. II/3.4; LKE vom
25. Januar 2005, 5-DZ.2002.50004, Erw. 2.3.3.1.2), ist in concreto nicht weiter darauf einzugehen. 6.6. 6.6.1. Aus dem angefochtenen Entscheid vom 6. April 2009 ergibt sich unmittelbar, dass die Abteilung Landwirtschaft im Zusammen- hang mit der Überschreitung des Anteils Mais auf Ackerflächen keine Sanktion aussprach, sondern der Beschwerdeführerin einzig in- folge Mehraufwands im Zusammenhang mit der Ausnahmebewilli- gung Fr. 200.-- auferlegte. 6.6.2. Bei Gebühren handelt es sich um das Entgelt für eine bestimm- te, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung. Sie sollen die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshand- lung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. Ulrich Häfe- 2011 Direktzahlungen 305 lin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2626). 6.6.3. Bei einem Ausnahmegesuch nach Art. 70a Abs. 2 DZV aufer- legt der Verordnungsgeber den Nachweis des Sachverhalts vollum- fänglich dem Gesuchsteller bzw. der Beschwerdeführerin (vgl. Wort- laut von Art. 70a Abs. 2 DZV: "muss der Bewirtschafter [...] die ent- sprechenden Beweise beilegen"). In concreto hat die Beschwerdefüh- rerin mit ihrem Schreiben vom 22. Juni 2008 keinerlei Beweismittel eingereicht. Aus diesem Grund klärte die Abteilung Landwirtschaft - ohne eine diesbezügliche Verpflichtung - zusammen mit dem Pflan- zenschutzdienst/Feldbau des landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg die Situation bezüglich der Gelbverzwergung im Anbaujahr 2008 ab. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Abteilung Landwirtschaft dadurch offensichtlich ein Mehraufwand entstanden. Diesen hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Hinsichtlich der Höhe der Gebühr sieht § 1 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren für besondere Aufwendungen bei der Behandlung von Beitragsgesuchen eine Gebühr von Fr. 50.-- bis 1'000.-- vor. Gestützt darauf erweist sich die von der Vorinstanz erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 200.-- als angemessen und lässt sich nicht beanstanden.